Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 4. September 1998
Aktenzeichen: 2 E 231/98
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 04.09.1998, Az.: 2 E 231/98)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Kostenerinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur davon aus, daß sich der Gegenstandswert, der der Berechnung der Beweisgebühr zugrunde zu legen ist, allein nach dem Wert des Gegenstandes richtet, über den Beweis erhoben wird bzw. worden ist. Daraus folgt, daß er in dem Fall geringer als der Streitwert des Verfahrens sein kann, wenn nur über einen wertmäßig ausscheidbaren Teil des Anspruchs Beweis erhoben wird.
Vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 11. Auflage, 1991, § 31 Rdn. 144; Keller in Riedel/Süßbauer, BRAGO, 6. Auflage, 1988, § 31 Rdn. 93 und 134 m.w.N.
Dies ist hier der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat nur über einen Teil des mit der Klage insgesamt geltend gemachten Anspruchs Beweis erhoben. Das Klagebegehren der Kläger richtete sich gemäß ihrem in der Klageschrift vom 26. April 1994 enthaltenen Klageantrag auf die Erteilung jeweils eines Aufnahmebescheides an jeden einzelnen Kläger. Da die Kläger mit diesem Klageantrag für jeden Kläger in Form der subjektiven Klagehäufung einen Aufnahmeanspruch geltend machten, war der Streitgegenstand zumindest in bezug auf jeden Kläger teilbar.
Hier ist durch das Verwaltungsgericht Beweis erhoben worden lediglich insoweit, als der Kläger zu 1) die Erteilung eines Aufnahmebescheides begehrt hat. Dies ergibt sich einerseits aus dem Thema des Beweisbeschlusses, wonach Feststellungen zur Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG an den Kläger zu 1) getroffen werden sollten. Es folgt zum anderen aus dem Umstand, daß der Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG beantragt hatte und nur insoweit für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG die Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen rechtlich erheblich war, deren Vorliegen der Kläger zu 1) schon in der Klageschrift durch Vernehmung seines Vaters als Zeugen unter Beweis gestellt hatte.
Unerheblich ist, daß die Kläger zu 2) und 3) nur dann einen Aufnahmebescheid in Form eines sogenannten Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erhalten konnten, wenn dem Kläger zu 1) als Bezugsperson ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zustand. Zwar konnte die Beantwortung der unter Beweis gestellten Frage damit Auswirkungen auch auf das Verfahren haben, soweit es von den Klägern zu 2) und 3) betrieben wurde. Diese Auswirkungen sind jedoch lediglich mittelbar und knüpfen allein an das Vorliegen des Bescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an.
Vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. November 1997 - 9 B 607.97 -.
Die Frage, ob dem Kläger zu 1) als Bezugsperson ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zusteht, war deshalb vorgreiflich und rechtlich getrennt vom auf die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG beschränkten Klagebegehren der Kläger zu 2) und 3) zu beantworten.
Ist danach der Beweis nur zur Beantwortung der Frage erhoben worden, ob der Kläger zu 1) deutscher Volkszugehöriger ist, ist die Beweisgebühr auch nur auf der Grundlage des den Kläger zu 1) betreffenden Teils des Gegenstandswertes von 6.000,00 DM zu berechnen.
Die Beschwerde ist auch im übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, daß ein solcher Anspruch hier nicht besteht, weil die Kläger im Ausland wohnen. Daß ihr Prozeßbevollmächtigter den anwaltlichen Vergütungsanspruch - wie hier - nach der Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Landeskasse geltend machen kann, ändert nichts daran, daß als Ort der Leistung, der für die Entstehung der geforderten Vergütung maßgeblich ist, nach wie vor der Wohnsitz der Kläger im Ausland gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 128 Abs. 5 BRAGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 04.09.1998
Az: 2 E 231/98
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