Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Januar 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 48/05

(BPatG: Beschluss v. 28.01.2009, Az.: 19 W (pat) 48/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I Das Deutsche Patentund Markenamt -Prüfungsstelle für Klasse E 05 B -hat die am 4. Februar 1995 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 14. Juli 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß überreichtem Hauptantrag, hilfsweise gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (unter Einfügung einer Gliederung):

"a) Fernbedienungsanlage für ein Kraftfahrzeug mit einem transportablen Handsender zum Aussenden von elektromagnetischen Wellen im HF-Bereich undb) einem mittels solcher elektromagnetischer Wellen angesteuerten Empfängerdadurch gekennzeichnet, c) dass der Empfänger c1) a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastet oder b) auf einen Frequenzbereich abgestimmt ist und empfangene Signale einem Decoder zuleitet, d) derart dass Signale sowohl des Handsenders als auch eines von einem Handsender verschiedenen weiteren Senders empfangbar und auswertbar sind, e) wobei aufgrund von Signalen des Handsenders hierbei eine Schließeinrichtung des Kraftfahrzeugs betätigbar ist."

Gemäß Hilfsantrag 1 lautete der Patentanspruch 1 (unter Einfügung einer Gliederung) wie folgt:

"A) Verfahren zum Betreiben einer Fernbedienungsanlage für ein Kraftfahrzeug, in dem ein Empfänger A1) a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastetoder b) auf einen Frequenzbereich abgestimmt ist und empfangene Signale einem Decoder zuleitet, B) wobei falls der Empfänger ein Signal von einem transportablen Handsender zum Aussenden von elektromagnetischen Wellen im HF-Bereich empfängt, eine Schließeinrichtung des Kraftfahrzeugs betätigt wird, und C) falls der Empfänger ein Signal von einem von einem Handsender verschiedenen weiteren Sender empfängt, eine von der Schließeinrichtung des Kraftfahrzeugs verschiedene Einrichtung des Kraftfahrzeugs betätigt wird."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal C) dort um das mit dem Gliederungsbuchstaben C1) bezeichnete Merkmal ergänzt ist und wie folgt lautet:

"C) falls der Empfänger ein Signal von einem von einem Handsender verschiedenen weiteren Sender empfängt, C1) welcher von dem Kraftfahrzeug getrennt ist, eine von der Schließeinrichtung des Kraftfahrzeugs verschiedene Einrichtung des Kraftfahrzeugs betätigt wird"

Dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine universelle Einsatzmöglichkeit einer derartigen Fernbedienungsanlage (d. h. einer Fernbedienungsanlage, wie sie eingangs der ursprünglichen Unterlagen beschrieben ist) vorzuschlagen (S. 1 Abs. 4 der ursprünglichen Unterlagen).

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, dass der Unterschied zur Fernbedienungsanlage nach der EP 0 612 632 A2 darin liegen soll, dass der Empfänger gemäß der Erfindung a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastet oder b) auf einen Frequenzbereich abgestimmt ist. Im Zusammenhang mit dem ihr aus dem Rechercheverfahren bekannten Aufsatz von Eichmann, F., Leohold, J.: "Drahtgebundene und drahtlose Schnittstellen zur Infrastruktur" in der Zeitschrift me, Bd. 7, 1993, H. 3, S. 146 bis 150 meint sie, dass die darin beschriebene Anordnung, die Sender an einem Pfosten, einem Satelliten oder einem Funkmast benötige, keinen Sender als Fahrzeugschlüssel umfasse. Eine Zusammenfassung der dort gezeigten Sender mit einem Sender als Fahrzeugschlüssel zu einem System mit einem gemeinsamen Empfänger liege nicht nahe; es würde jedem Sender ein eigener Empfänger zugeordnet werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptund Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.

1. Fachmann Als zuständiger Fachmann ist hier FH-Ingenieur der Elektrotechnik mit Kenntnissen der hochfrequenten Nachrichtenübermittlung anzusehen.

2. Patentfähigkeit 2. 1 Hauptantrag Aus der EP 0 612 632 A2 ist bekannt einea) Fernbedienungsanlage (Fig. 2) für ein Kraftfahrzeug (Abstract: vehicle) mit einem transportablen Handsender (2) zum Aussenden von elektromagnetischen Wellen im HF-Bereich (Sp. 7 Z. 19 bis 21: radio wave) undb) einem mittels solcher elektromagnetischer Wellen (Sp. 7 Z. 19 bis 21: radio wave) angesteuerten Empfänger (1) (Sp. 7 Z. 19 bis 21)

c) wobei der Empfänger (1) empfangene Signale einem Decoder (Sp. 7 Z. 3 bis 7: Mikrocomputer im Empfänger 1 als Decoder) zuleitet, d) derart dass Signale (Fig. 2: gezackte Pfeile) sowohl des Handsenders (2) als auch eines von einem Handsender (2) verschiedenen weiteren Senders (11) empfangbar (Sp. 7 Z. 19 bis 21: Empfang Signal Handsender 2; Sp. 10 Z. 46 bis 49: Empfang Signal Sender 11) und auswertbar (Fig. 6: Auswertung der Signale) sind, e) wobei aufgrund von Signalen (Fig. 2: gezackter Pfeil) des Handsenders (2) hierbei eine Schließeinrichtung (8a, 8) des Kraftfahrzeugs betätigbar ist (Sp. 7 Z. 27 bis 29).

In der Druckschrift ist explizit zwar nicht angegeben, dass der Empfänger a) periodisch verschiedene Frequenzbänder abtastet oder b) auf einen Frequenzbereich abgestimmt ist (Merkmal c1)). Jedoch handelt es sich hier um alternative Maßnahmen, die der Fachmann (falls er sie aus der Druckschrift nicht schon in Gedanken gleich mitliest) aufgrund seines nachrichtentechnischen Grundfachwissens selbstverständlich vorsieht. Denn er weiß, dass wenn unterschiedliche Frequenzbänder vorliegen, aber -wie bei der Anlage nach der EP 0 612 632 A2 -nur ein Empfänger vorhanden ist, diese Frequenzbänder im Zeitmultiplexverfahren, d. h. periodisch abgetastet werden (Alternative a) von Merkmal c1)) und er weiß gleichermaßen, dass für den Fall, dass der einzige Empfänger auf lediglich einen Frequenzbereich abgestimmt ist, die von verschiedenen Sendern herrührenden und verschiedene Information enthaltenen Signale z. B. unterschiedlich moduliert sein bzw. unterschiedlichen Code übertragen müssen (Alternative b) von Merkmal c1)).

Die Fernbedienungsanlage gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht sonach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

2.2 Hilfsantrag 1 Aus der EP 0 612 632 A2 ist bekannt ein

"A) Verfahren zum Betreiben einer Fernbedienungsanlage (Fig. 2) für ein Kraftfahrzeug (Abstract: vehicle), in dem ein Empfänger (1) empfangene Signale (Fig. 2: gezackte Pfeile) einem Decoder (Sp. 7 Z. 3 bis 7: Mikrocomputer im Empfänger 1 als Decoder) zuleitet, B) wobei falls der Empfänger (1) ein Signal (Fig. 2: gezackter Pfeil) von einem transportablen Handsender (2) zum Aussenden von elektromagnetischen Wellen im HF-Bereich (Sp. 7 Z. 19 bis 21: radio wave) empfängt, eine Schließeinrichtung (8a, 8) des Kraftfahrzeugs betätigt wird (Sp. 7 Z. 27 bis 29), und C) falls der Empfänger (1) ein Signal (Fig. 2: gezackter Pfeil) von einem von einem Handsender (2) verschiedenen weiteren Sender (11) empfängt, eine von der Schließeinrichtung (8a, 8) des Kraftfahrzeugs verschiedene Einrichtung (nämlich die Alarmeinrichtung) des Kraftfahrzeugs betätigt wird (Sp. 12 Z. 18 bis 23 bzw. Sp. 6 Z. 11 bis 17).

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem aus der EP 0 612 632 A2 bekannten Verfahren durch das Merkmal A1), das gleich dem Merkmal c1) gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist. In diesem Unterschied ist aber, wie zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt und darauf Bezug nehmend, nichts Erfinderisches enthalten.

Somit enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nichts Patentfähiges.

2.3 Hilfsantrag 2 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass es sich bei dem vom Handsender verschiedenen Sender um einen vom Kraftfahrzeug getrennten Sender handelt (Merkmal C1)).

In dieser zusätzlichen Maßnahme ist ebenfalls etwas Erfinderisches nicht zu sehen. Denn, wenn -im Zuge der Zeit liegend -der Fachmann, ausgehend von dem aus der EP 0 612 632 A2 bekannten Verfahren Anlass hat, das Kraftfahrzeug für ein Verkehrsleitoder überwachungssystem zu ertüchtigen, wie es ihm etwa aus dem Aufsatz von Eichmann und Leohold a. a. O (Bild 1) bekannt ist, liegt es für ihn auf der Hand, den Empfänger 1 gemäß der EP 0 612 632 A2 auch noch ein Signal, das von dem Sender eines Verkehrsleitoder überwachungssystems herrührt, empfangen zu lassen. Denn der Empfänger 1 gemäß der EP 0 612 632 A2 ist bereits dafür vorgesehen, Signale von unterschiedlichen Sendern (nämlich Handsender 2 und Sender 11) zu empfangen und zu decodieren, wodurch sich für den Fachmann erschließt, dass ein hardwaremäßiger Umbau des aus der EP 0 612 632 A2 bekannten Empfängers 1 prinzipiell nicht notwendig ist, wenn auch noch die Signale eines Verkehrsleitoder überwachungssystems zu empfangen sind; allenfalls muss der Empfänger 1 zum Empfang eines von einem Verkehrsleitoder überwachungssystem herrührenden Signals empfindlicher sein, als zum Empfang eines Signals, das von dem am Fahrzeug angeordneten Sender 11 herrührt.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin, hat der Fachmann nach Überzeugung des Senats keinen Anlass, zur Auswertung von Signalen eines Verkehrsleitoder überwachungssystems in einem Fahrzeug einen weiteren Empfänger vorzusehen, wenn bereits dort ein Empfänger vorhanden ist, der in der Lage ist, Signale verschiedener Sender zu empfangen und zu decodieren.

Der Fachmann muss somit nicht erfinderisch tätig werden, um das aus der EP 0 612 632 A2 bekannte Verfahren mit den -in keinem technologischen Zusammenhang zueinander stehenden und damit getrennt voneinander beurteilbaren Merkmalen A1) und C1) -zu ergänzen. Damit ist auch im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nichts Patentfähiges enthalten.

3. Unteransprüche Nach Wegfall des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen teilen auch die jeweils auf diesen zurückbezogenen Unteransprüche dessen Schicksal.

Bertl Gutermuth Groß Dr. Scholz Pr






BPatG:
Beschluss v. 28.01.2009
Az: 19 W (pat) 48/05


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