Finanzgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 18. Februar 2004
Aktenzeichen: 11 V 5884/03 A(E)

(FG Düsseldorf: Beschluss v. 18.02.2004, Az.: 11 V 5884/03 A(E))

Tenor

Der Streitwert wird auf 5.542,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung anzusetzenden Streitwertes.

Dem Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung von Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1997 bis 2001 gab das Gericht mit Beschluss vom 18.02.2004 zum Teil statt. Nach einer "Gegenvorstellung" der Antragsteller änderte der Senat den vorgenannten Beschluss gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen und entsprach mit Beschluss vom 31.03.2004 dem Aussetzungsbegehren der Antragsteller nunmehr uneingeschränkt.

Am 10.09.2004 beantragten die Antragsteller die Kostenfestsetzung für das AdV-Verfahren. In ihrer Berechnung gingen sie von einem Streitwert für das AdV-Verfahren in Höhe von 10 % des Gesamtbetrages der für die Streitjahre ausgesetzten Einkommensteuerbeträge in Höhe von 22.171,00 EUR aus. Zugleich beantragten sie den Ansatz weiterer Gebühren für das Änderungsverfahren ("Gegenvorstellung").

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.11.2004 wurden die den Antragstellern zu erstattenden Kosten des Aussetzungsverfahrens auf 265,99 EUR festgesetzt und der weitergehende Antrag abgelehnt. Die Gebührenfestsetzung orientierte sich an dem Streitwert lt. Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von 2.217,12 EUR. In den Gründen wies die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle darauf hin, dass ein eigenständiger Gebührenansatz für das Änderungsverfahren nicht erfolgen könne, da nach der entsprechend anwendbaren Regelung des § 40 BRAGO das Änderungsverfahren mit dem ursprünglichen Antragsverfahren eine Angelegenheit bilden würde.

Am 19.11.2004 legten die Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein, die unter dem Aktenzeichen 11 Ko 459/05 KF geführt wird. In der Begründung machten die Antragsteller nunmehr für das Aussetzungsverfahren den vollen Streitwert der Hauptsache (22.171,16 EUR) und für das Änderungsverfahren einen Streitwert in Höhe von 14.901,56 EUR geltend. Sie wiesen darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Antragsteller mit dem Aussetzungsverfahren faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hätten. In Bezug auf den eigenständigen Gebührenansatz für das Änderungsverfahren sind sie der Auffassung, dass die Gegenvorstellung als eigenständiger Rechtsbehelf zu werten sei, wodurch eine neue Angelegenheit entstanden sei.

Am 11.02.2005 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle den Antragstellern mit, dass eine Abhilfe der Erinnerung insoweit in Betracht komme, als der Gebührenberechnung ein Streitwert in Höhe von 25 % des streitigen Betrages (5.542,79 EUR) zu Grunde zu legen sei. Zur Begründung wies die Urkundsbeamtin auf die Rechtsprechung des zuständigen Senates hin, derzufolge eine Erhöhung des Streitwertes im Aussetzungsverfahren auf 25 % vorzunehmen sei, wenn in einem Verfahren eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolge und auf einen unstreitigen Sachverhalt feststehende Rechtsgrundsätze anzuwenden seien (FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.1995 11 V 1650/95 A [H], EFG 1995, 854).

Während sich die Antragsteller mit dem Vorschlag eines Streitwertansatzes in Höhe von 25 % (5.542,79 EUR) mit Schriftsatz vom 17.02.2005 einverstanden erklärt haben, ist der Beklagte der Auffassung, dass die im angeführten Senatsbeschluss genannten Voraussetzungen für einen Streitwertansatz in Höhe von 25 % nicht erfüllt seien. Denn es sei gerade keine wegweisende Vorentscheidung für den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens gefällt worden. Der Senat habe in seinem Aussetzungsbeschluss vom 18.02.2004 vielmehr betont, dass sich die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide derzeit noch nicht zweifelsfrei erklären lasse, sodass die Rechtslage noch offen sei. Die Klärung dieser Rechtsfrage müsse einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Mit Aktenvermerk vom 05.04.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Streitwertfestsetzung durch den Senat angeregt.

II.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390) (GKG a. F., im Folgenden GKG). Diese Fassung ist anzuwenden, da das Aussetzungsverfahren am 30. Oktober 2003 anhängig geworden ist und die Neufassung des GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (- GKG n. F. -, BGBl. I S. 718) gemäß § 72 GKG n. F. erst auf Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet, die nach dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind.

Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung erfolgt - wie auch im Hauptsacheverfahren - die Streitwertfestsetzung, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GKG jedoch nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Letzteres ist hier der Fall, da sich der Beklagte dem Vorschlag der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, den Streitwert des Aussetzungsverfahrens mit 25 % des Wertes der Hauptsache anzusetzen, nicht anschließen konnte.

Gemäß § 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert - u. a. in Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO - nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen.

Der Bundesfinanzhof hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aussetzungsverfahrens in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Aussetzungssachen mit 10 % des Betrages bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl. II 2001, 498; vom 27. März 2000 VII B 223/99, BFH/NV 2000, 1220; vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl. II 1994, 300). Demgegenüber halten einzelne Finanzgerichte, wie auch der beschließende Senat (FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 1995, 11 V 1650/95 A(H), EFG 1995, 854), einen Streitwert von 25 v. H. des Hauptsachestreitwertes für angemessen (vgl. FG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 1998 2 B 2507/98, EFG 1999, 312; Thüringer FG, Beschluss vom 1 September 2000 II 691/00 Ko, EFG 2001, 106; Thüringer FG, Beschluss vom 4. April 2001 III 425/99 V, EFG 2001, 857; FG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 1996 6 V 3106/96 A (K) n. v.; a. A. FG Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2001 1 V 1665/00, EFG 2001, 594; FG Köln, Beschluss vom 16. November 2001 10 Ko 5705/01, EFG 2002, 223; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 1994 6 V 10/93, EFG 1994, 714).

Hiervon ausgehend hält es der beschließende Senat auch nach erneuter Prüfung für ermessensgerecht, den Streitwert in Verfahren der Aussetzung der Vollziehung regelmäßig mit 25 v. H. des Hauptsachestreitwertes anzusetzen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand Oktober 2003, FGO vor § 135 Rn. 165). Wie bereits in dem Beschluss vom 16. Mai 1995 dargelegt wurde, ist der Senat der Auffassung, dass sich das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung der Sache" i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht ausschließlich im wirtschaftlichen Vorteil einer erst späteren Zahlung der streitigen Steuerbeträge erschöpft. Denn regelmäßig führt das Aussetzungsverfahren mit seinen Hinweisen zu den rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekten des Streitfalles zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens. So ermöglicht eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung den Beteiligten in einer Vielzahl von Fällen die konkretere Abschätzung des eigenen Prozessrisikos, in dem der Senat neben einer vorläufigen Sachverhaltswürdigung zugleich auch seine vorläufige Rechtsauffassung darlegt. Auch in den Fällen, in denen das Gericht die Rechtslage als offen ansieht, wird durch die vorzunehmende Benennung der nach Auffassung des Gerichts streiterheblichen Sach- und Rechtsfragen das Hauptsachverfahren beeinflusst.

Soweit in der Literatur diese Auslegung des Rechtsbegriffs der "Bedeutung der Sache" für unzutreffend gehalten wird (vgl. Eberl, DStZ 1999, 602), wird nicht dargelegt, weshalb die über § 20 Abs. 3 GKG anzuwendende gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG dem entgegenstehen könnte (vgl. Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 1. September 2000 II 691/00 Ko, EFG 2001, 106). Im Übrigen legt es der ausschließliche Verweis des § 20 Abs. 3 GKG auf die allgemeine Regelung des § 13 Abs. 1 GKG nahe, dass auch weitere Gesichtspunkte über die reinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Aussetzung hinaus die Bedeutung der Sache für einen Antragsteller bestimmen können. Die in diesem Zusammenhang zu beachtende Grenze, wonach mittelbare Auswirkungen z. B. auf andere Verfahren desselben Antragstellers bei der Streitwertbemessung außer Betracht bleiben sollen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, GKG § 13 Rn. 8 f.), ist aufgrund des verfahrensrechtlichen Zusammenhangs von Aussetzungs- und Hauptsacheverfahren nicht überschritten, zumal auch der materielle Streitgegenstand in Gestalt des angefochtenen Verwaltungsaktes deckungsgleich ist.

Soweit der Senat den regelmäßigen Ansatz des Streitwertes auf 25 v. H. des Hauptsachestreitwerts bislang auf Fälle beschränkt hat, in denen auf einen unstreitigen Sachverhalt feststehende Rechtsgrundsätze angewendet wurden, hält der Senat hieran nicht mehr fest (so nunmehr auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand Oktober 2003, FGO vor § 135 Rn. 165). In diesem Zusammenhang hat das Thüringer Finanzgericht (Beschluss vom 1. September 2000 II 691/00 Ko, EFG 2001, 106) zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer derartig differenzierenden Regelung das Verfahrenskostenrisiko für die Beteiligten nicht mehr absehbar sei. Denn für einen Antragsteller sei häufig nicht erkennbar, ob der Senat den Sachverhalt bzw. die Rechtslage als unklar erachte. Im Übrigen steht dem bislang vom Senat vertretenen Ansatz einer differenzierten Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung des Inhalts der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung die Regelung des § 15 GKG (§ 40 GKG n. F.) entgegen. Hiernach ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 13 GKG Rn. 13). Ist jedoch - wie oben dargelegt - zu diesem Zeitpunkt die Bedeutung der Sache aufgrund des erstrebten wirtschaftlichen Vorteils und im Hinblick auf die präjudizielle Wirkung des Aussetzungsverfahrens für das Hauptsacheverfahren regelmäßig in Höhe von 25 v. H. des Hauptsachestreitwertes anzusetzen, können weder der weitere Verlauf des Antragsverfahrens noch die inhaltliche Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den Senat in einer streitigen Aussetzungsentscheidung Einfluss auf die Höhe des Streitwerts haben.

Dies bedeutet, dass auch in Fällen einer unstreitigen Erledigung des Aussetzungsverfahrens wie auch in den Fällen einer Unzulässigkeit des Antrags wegen Fehlens des behördlichen Vorverfahrens (vgl. § 69 Abs. 4 FGO) regelmäßig ein Ansatz des Streitwertes in Höhe von 25 v. H. des Hauptsachestreitwertes ermessensgerecht ist.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Ansatz des Streitwertes im Aussetzungsverfahren mit 25 % auch im Einklang mit dem sog. "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" steht (in der Fassung von 1996, NVWZ 1996, 563). Nach Ziffer I. - Allgemeines - Nr. 7 Satz 1 soll in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) sowie bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten der Streitwert in der Regel auf 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes bemessen werden. Auch in der Neufassung des Streitwertkataloges vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) ist diese Empfehlung fortgeschrieben worden. Dem hieraus resultierenden Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers an einer einheitlichen Handhabung der Streitwertbemessung auf der Grundlage der sowohl für die Verwaltungs- wie auch die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Regelungen des § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG sollte Rechnung getragen werden (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand Oktober 2003, FGO vor § 135 Rn. 165).

Soweit dieses Bedürfnis bzw. eine Notwendigkeit für eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu den Streitwerten mit der Begründung verneint wird, es handele sich in den beiden Gerichtsbarkeiten im Regelfall um sehr unterschiedliche Streitsachen (vgl. FG Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2001 1 V 1665/00, EFG 2001, 594), hält dies der beschließende Senat in Bezug auf die hier zu behandelnde Problematik nicht für überzeugend. Denn die im Streitwertkatalog enthaltene Empfehlung bezieht sich auf Verwaltungsakte, deren Gegenstand die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten und sonstige bezifferte Geldleistungen sind. Angesprochen sind damit Verwaltungsakte, wie sie in vergleichbarer Weise z. B. als Steuerverwaltungsakte Gegenstand des finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 3 FGO sind. Das Interesse der Praxis an einer Vereinheitlichung der Streitwertpraxis im Aussetzungsverfahren ist daher gerade deshalb berechtigt, weil die Finanz- und Verwaltungsgerichte dieselben Rechtsnormen auf vergleichbare Sachverhalte anzuwenden haben.

Der somit in Höhe von 25 % des Hauptsachestreitwertes festzusetzende Streitwert umfasst kostenrechtlich das gesamte Aussetzungsverfahren. Der Streitwert ist weder wegen der von Amts wegen erfolgten Änderung des Aussetzungsbeschlusses zu erhöhen noch ist ein eigenständiger, zweiter Streitwert festzusetzen. Denn die Änderung nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO erfolgte nicht im Rahmen eines weiteren, von den Antragstellern eingeleiteten Antragsverfahrens, sondern im Rahmen einer antragsunabhängigen, dem Gericht eröffneten jederzeitigen Änderungsmöglichkeit. Dass diese Änderung hier von einer als "Gegenvorstellung" bezeichneten Eingabe ausgelöst worden ist, ändert hieran nichts.

Ob für den Fall des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO, der eine Änderung auf Antrag eines Beteiligten nur wegen veränderter oder unverschuldet nicht vorgetragener Umstände zulässt, ein eigenständiger Wert anzusetzen wäre (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, GKG § 20 Rn. 34 zu der parallelen Änderungsregelung des § 80 Abs. 7 VwGO), kann offen bleiben, da ein solcher Änderungsantrag hier nicht vorlag. Auch war die von den Antragstellern erhobene Gegenvorstellung nicht in einen Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO umzudeuten, da die Änderung hier aus Rechtsgründen und nicht aufgrund eines veränderten Sachverhaltes begehrt wurde, so dass ein Änderungsantrag unzulässig gewesen wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Vorbemerkung zum Kostenverzeichnis Nr. 3210 Satz 2 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG (dem entspricht die Vorbemerkung 6.2 Abs. 2 Satz 2 zum Kostenverzeichnis Nr. 6210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG n. F.) mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren gelten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1981 VII E 15/91 BFHE 134, 229, BStBl II 1982, 137). Dies könnte dafür sprechen, auch Änderungsverfahren nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wertmäßig nicht eigenständig zu erfassen (vgl. FG München, Beschluss vom 22. Juli 2003 2 V 1075/03, EFG 2004, 279; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand April 2000, FGO § 139 Rn. 49).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.






FG Düsseldorf:
Beschluss v. 18.02.2004
Az: 11 V 5884/03 A(E)


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