Oberlandesgericht Rostock:
Beschluss vom 13. August 2008
Aktenzeichen: 1 W 34/08
(OLG Rostock: Beschluss v. 13.08.2008, Az.: 1 W 34/08)
1. Im Falle der Umwandlung einer LPG in eine GmbH & Co. KG bedarf es der Bestellung eines Nachtragsliquidators nur dann, wenn die formwechselnde Umwandlung - etwa mangels Wahrung der Mitgliederkontinuität - unwirksam ist, denn dann treten die Wirkungen der Umwandlung auch durch die Registereintragung nicht ein und die LPG befindet sich unerkannt in Liquidation.2. Die Kontinuität der Mitgliedschaft ist nur im Fall einer weiterbestehenden unmittelbaren mitgliedschaftlichen Beteiligung an der formgewechselten Gesellschaft gegeben. Eine lediglich auf schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung des früheren LPG-Mitglieds über einen Treuhandkommandisten wahrt das Prinzip der Kontinuität nicht.3. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Umwandlungsbeschluss eine "automatische" Mitgliederkontinuität vorsieht. Da sich die Mitgliedschaft von Gesetzes wegen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG) automatisch fortsetzt, ist auch derjenige weiter Mitglied des umgewandelten Unternehmens, der weder die Satzung unterzeichnet noch förmlich seinen Beitritt erklärt hat.4. Der Wahrung der Mitgliederkontinuität steht weiter grundsätzlich nicht entgegen, dass bei der Gründung einer KG eine Treuhandkommanditistin mitwirkt.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 07.05.2008 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neubrandenburg vom 17.04.2008 - 10 T 7/03 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben der Beteiligten zu 33. deren notwendige außer-gerichtliche Kosten des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde zu erstatten.
Der Wert des Verfahrens über die weitere sofortige Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer waren Mitglieder der LPG S. (im Folgenden nur noch: LPG). Die Vollversammlung der LPG fasste am 20.09.1991 einen Beschluss zur formwechselnden Umwandlung der LPG in die A. GmbH & Co. KG S. (im Folgenden nur noch: KG) gem. §§ 23 ff. LwAnpG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.07.1991) mit Wirkung vom 01.07.1991. In Vollziehung des Beschlusses wurde die KG am 24.01.1992 in das Handelsregister beim damaligen Kreisgericht N. eingetragen (Az.: HRA-.), die im LPG-(jetzt Genossenschafts-)Register unter Nr. ... eingetragene LPG wurde gelöscht.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.01.2003 beantragten die Beschwerdeführer beim Registergericht die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 273 Abs. 4 AktG analog i.V.m. § 69 Abs. 3 LwAnpG, weil sich die LPG wegen fehlender Mitgliederkontinuität bei der Umwandlung und damit Unwirksamkeit des Umwandlungs-beschlusses (BGHZ 142, 1 = NJW 1999, 2522 = AgrarR 2000, 303) unerkannt in Liquidation befinde. Die KG (= Beteiligte zu 33.) ist dem entgegen getreten.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15.09.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hat das Landgericht mit dem jetzt angefochtenen Beschluss vom 17.04.2008 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen, da die Umwandlung wirksam gewesen sei.
Gegen letztere, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 17.04.2008 formlos übersandte Entscheidung richtet sich deren mit am 07.05.2008 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer, mit der sie ihr ursprüngliches Ziel weiter verfolgen und deren Zurückweisung die KG beantragt.
Wegen der näheren Einzelheiten zum Sachverhalt, der Begründung der angefochtenen Entscheidung und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Beschluss vom 17.04.2008 sowie den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden. Es bleibt jedoch ohne Erfolg. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Landgericht - wie zuvor das Amtsgericht - den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators abgelehnt, weil die Umwandlung der LPG in die KG wirksam war. Insbesondere wurde das Prinzip der Mitgliederkontinuität ausreichend gewahrt. Das Beschwerdevorbringen zeigt Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. §§ 546, 559 ZPO) insoweit nicht auf, die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
1. Allerdings weist die sofortige weitere Beschwerde zutreffend darauf hin, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Bestellung eines Nachtrags-liquidators bedarf, wenn die formwechselnde Umwandlung z.B. mangels Wahrung der Mitgliederkontinuität unwirksam war, so dass die Wirkungen der Umwandlung auch durch die Registereintragung (§ 34 LwAnpG) nicht eintreten und sich die LPG deshalb unerkannt in Liquidation befindet (BGH, a.a.O.; BGHZ 138, 371 = WM 1998, 1643 = AgrarR 1998, 249; vgl. auch OLG Rostock - 6. Zivilsenat -, OLGR 2006, 23 und - 3. Zivilsenat -, OLGR 2007, 146; OLG Jena, OLGR 2002, 208 und VIZ 2002, 304; OLG Dresden, AgrarR 1999, 261; Wenzel, AgrarR 1998, 139 ff. und AgrarR 2000, 349 ff. m.w.N.).
Dies ist etwa dann gegeben, wenn an dem Unternehmen neuer Rechtsform - einer GmbH & Co. KG - von den zahlreichen LPG-Mitgliedern zunächst nur noch ein Treuhand-kommanditist (neben der Komplementär-GmbH) unmittelbar an der künftigen KG beteiligt sein soll (BGHZ 142, 1 [Tz. 12]). Die Kontinuität der Mitgliedschaft ist nur im Fall einer weiterbestehenden, unmittelbaren mitgliedschaftlichen Beteiligung an der formgewechselten Gesellschaft gegeben. Eine lediglich auf schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung des früheren LPG-Mitglieds über einen Treuhandkommanditisten wahrt die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaft dagegen selbst dann nicht, wenn dem Mitglied nach dem Umwandlungsbeschluss ein vertraglicher Anspruch auf Begründung einer unmittelbaren Beteiligung durch Übertragung eines Kommanditanteils durch den Treuhandkommanditisten eingeräumt worden ist (BGH, a.a.O.; BGH, Urteile vom 23.11.2007 - LwZR 11/06 - 13/06, Tz. 15 [zitiert nach juris], vorgehend OLG Brandenburg, Urteile vom 23.11.2006 - 5 W [Lw] 3/06 - 5/06 [zitiert nach juris]; a.A. insoweit noch OLG Rostock - 4. Zivilsenat -, AgrarR 1996, 28 [29]).
Ist ein Umwandlungsbeschluss einer LPG damit seinem Inhalt nach nicht auf eine identitätswahrende Umwandlung gerichtet, können deren Wirkungen auch durch eine Eintragung der neuen Rechtsform ins Handelsregister (§ 34 LwAnpG) nicht eintreten, die Eintragung entfaltet nicht die ihr sonst zukommende Transportfunktion (BGH, a.a.O.).
2. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Umwandlungsbeschluss ist vielmehr wirksam.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der sofortigen weiteren Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts lautet der Umwandlungsbeschluss vom 20.09.1991 u.a.:
"3. Die Mitglieder der LPG S., die Kommanditisten im Unternehmen der neuen Rechtsform werden, erwerben durch freiwilligen Beitritt und Zeichnung von Einlagen die Beteiligung an der A. GmbH & Co. KG S.. Die Einlagen werden erbracht als Teile ihrer Anteile am Eigenkapital der LPG S.
4. Jedes der A. GmbH & Co. KG S. beitretende Mitglied erwirbt einen Kommanditanteil. Der Umfang der Kommanditeinlage beträgt mindestens DM 5.000.00. Der Betrag der jeweiligen Einlage darf 49 % der Summe der Kommanditanteile nicht übersteigen.
5. Die Mitglieder der LPG S., die ihren Beitritt zur A. GmbH & Co. KG S. schriftlich vorgenommen haben, können in einer Frist binnen 2 Monate nach dem Tag der Bekanntmachung der Registereintragung der A. GmbH & Co. KG S. ihr Ausscheiden gegenüber der Geschäftsführung erklären. ..."
Von den 794 Mitgliedern der LPG traten 313 der KG als Kommanditisten mit einer Hafteinlage von jeweils 5.000,00 DM bei. Sie erteilten der Mitkommanditistin M. S. jeweils eine Vollmacht sowie eine "Berechtigung zur Handelsregisteranmeldung" wie folgt:
"Die Kommanditisten der A. GmbH u. Co. KG S. bestimmen Frau S., M. als Treuhandkommanditist, der die Beitritte in die Gesellschaft sowie das Ausscheiden aus der Gesellschaft, die Änderung der Firma und des Sitzes anzumelden sowie alle anderen Anmeldungen dieser Gesellschaft vorzunehmen hat".
In dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 02.10.1991 (UR-Nr. 2880/1991 der Notarin B. R. in U., Bd. I Bl. 110 ff. d.A.) heißt es u.a.:
"Vor mir, der Notarin B. R., erschienen heute ...:
1. €2. €3. €alle drei hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als Geschäftsführer der am heutigen Tage in der Urkunde ... gegründeten A.verwaltungsgesellschaft mbH S..
4. Frau M. S. ...
hier handelnd nicht nur im eigenen Namen, sondern gleichzeitig als Treuhandkommanditist für die in der Anlage des Vertrags aufgeführten Kommanditisten.
€
Die Erschienenen erklärten:
Wir errichten hiermit eine GmbH und Co. KG und legen den Gesellschaftervertrag wie folgt fest:
Gesellschaftsvertrag
€
Paragraph 3Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsumme(1) Komplementärin ist die A. Verwaltungsgesellschaft mbH S.. Sie erbringt keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil.
(2) Kommanditisten sind in der Anlage des Vertrages ausgewiesen, die Bestandteil des Vertrages ist. Die Kommanditistenanteile betragen insgesamt 1.575.000 DM. ... Jeder neu eintretende Kommanditist ist verpflichtet, dem Treuhandkommanditist zur Vereinfachung der Anmeldungen zum Handelsregister eine Vollmacht zu erteilen.
(3) Die Kommanditisten erbringen ihre Kapitalanteile durch Einlage mit ihren Anteilen an der ehemaligen LPG entsprechend dem Beschluss der Vollversammlung vom 20.9.1991. €".
Dem Gesellschaftsvertrag angefügt ist eine "Liste der Kommanditisten", in der 313 Namen aufgeführt werden, denen in 312 Fällen jeweils eine "Einlage" von 5.000,00 DM sowie in einem Fall (H., F.-G.) eine solche von 15.000,00 DM zugeordnet ist, insgesamt also 1.575.000,00 DM.
Die Eintragung in das Handelsregister wurde mit Schreiben vom 02.10.1991 beantragt. Darin heißt es u.a.:
"1. Die ...verwaltungsgesellschaft mbH S. und Frau M. S., als Treuhandkommanditist haben eine Kommanditgesellschaft gegründet. €
2. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die ...verwaltungsgesellschaft mbH, die durch ihre Geschäftsführer vertreten wird. Die Kommanditisten sind in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag aufgeführt. Ihre Einlage beträgt insgesamt 1.575.000,- DM."
Eingetragen wurde die KG schließlich am 24.01.1992. Der Text in der Rubrik "Rechtsverhältnisse" lautet dabei wie folgt:
"KommanditgesellschaftBeginn: ...1992Kommanditist ist:Agraring. M. S., F.mit einer Einlage von 1.575.000,- DM."In der Folgezeit wurde die Einlage mehrmals herabgesetzt, was jeweils mit diesem Wortlaut eingetragen wurde:
"Die Einlage/Kommanditeinlage der Kommanditistin ist auf ... DM herabgesetzt."
b) Diesen Regelungen hat das Landgericht zutreffend und ohne Rechtsfehler entnommen, dass die erforderliche Mitgliederkontinuität gewahrt ist. (Gründungs-)Mitglieder der KG wurden sowohl nach dem Umwandlungsbeschluss als auch nach dem auf diesen begründeten Umwandlungsverfahren alle Mitglieder der LPG, die nicht - aufgrund ihrer eigenen Entscheidung - anlässlich der Umwandlung ausgeschieden sind.
aa) Anhaltspunkte für eine mitgliederverdrängende Umwandlung sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Es sollten weder einzelne Mitglieder der LPG noch bestimmte Gruppen von Mitgliedern vom Beitritt zu dem Nachfolgeunternehmen ausgeschlossen sein. Allen LPG-Mitgliedern war daher eine Beteiligung ermöglicht.
bb) Der Wortlaut des Umwandlungsbeschlusses lässt ebenfalls darauf schließen, dass die LPG-Mitglieder die freie Wahl hatten, dem Unternehmen neuer Rechtsform entweder beizutreten und damit Gesellschafter (Kommanditisten) zu werden oder dies - gegen Barabfindung nach §§ 36, 44 LwAnpG - zu lassen und damit auszuscheiden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war nicht erforderlich, dass der Umwandlungs-beschluss ausdrücklich eine "automatische" Mitgliederkontinuität vorsah. Da sich die Mitgliedschaft von Gesetzes wegen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG) automatisch fortsetzt, ist auch derjenige weiter Mitglied des umgewandelten Unternehmens, der weder die Satzung unterzeichnet noch förmlich seinen Beitritt erklärt hat (BGHZ 138, 371 [Tz. 9]; OLG Rostock OLGR 2007, 146 [Tz. 20]; OLG Dresden a.a.O. [262]; vgl auch Wenzel, AgrarR 2000, 349 [352]). Der vorliegende Umwandlungsbeschluss macht - anders als die der Entscheidung BGHZ 138, 371 zugrunde liegende Fallkonstellation - die Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen nicht von der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung abhängig. Eine dem Gesetz entgegen stehende Regelung besteht daher nicht, so dass sich auch die Frage der Teilnichtigkeit des Beschlusses (vgl. BGH, a.a.O.; Wenzel, a.a.O.; Czub, VIZ 2003, 105 [111]) hier nicht stellt.
Im Übrigen kann die Regelung in Nr. 3 des Umwandlungsbeschlusses auch so verstanden werden, dass sie jedenfalls konkludent die Rechtsfolge für alle diejenigen LPG-Mitglieder aufstellt, die an dem neuen Unternehmen nicht beteiligt sein wollen, also anlässlich der Umwandlung aus der LPG ausscheiden: diese Mitglieder erwerben keine Beteiligung an der KG, da sie sich für den Austritt und damit gegen den "freiwilligen Beitritt" anlässlich der Umwandlung entschieden haben.
cc) Der Wahrung der Mitgliederkontinuität steht schließlich auch nicht entgegen, dass bei der Gründung der KG eine Treuhandkommanditistin mitwirkte. Auch insoweit beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
Dabei ist zunächst auf den Gesellschaftsvertrag abzustellen. Danach sind Gesellschafter der KG die ... Verwaltungsgesellschaft mbH S. als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin, § 161 Abs. 1, 2. Alt. HGB, vgl. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages), die keine Anteile hält, sowie die in der Anlage des Vertrages ausgewiesenen Kommanditisten (§ 161 Abs. 1, 1. Alt. HGB, vgl. § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages), deren Anteile insgesamt 1.575.000,00 DM betragen. Dass die einzelnen Anteile der Kommanditisten von einer Treuhandkommanditistin gehalten werden oder werden sollten, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag damit gerade nicht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Vertrages soll der Treuhandkommanditistin lediglich von jedem neu eintretenden Kommanditisten eine Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister erteilt werden. Auf die bereits eingetretenen (Gründungs-)Kommanditisten bezieht sich diese Verpflichtung nicht, so dass nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages bei der Gründung der KG eine Treuhandkommanditistin keine Rolle spielte.
Das belegt auch der Umstand, dass die Treuhandkommanditistin M. S. bei der notariell beurkundeten Errichtung des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich nicht nur für sich selbst handelte, sondern gleichzeitig auch für die in der Anlage zum Vertrag aufgeführten Kommanditisten, die die Gründungsgesellschafter waren (s.o.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es daher unschädlich, dass der Gesellschaftsvertrag - neben den Geschäftsführern der Komplementärin sowie der Notarin - nicht von allen in der Anlage aufgeführten Kommanditisten unterzeichnet worden ist, sondern lediglich von der Treuhandkommanditistin. Sie handelte dabei als Vertreterin der anderen Kommanditisten.
Hierfür streitet schließlich die der Treuhandkommanditistin am 27.09.1991 ausdrücklich erteilte "Berechtigung für Handelsregisteranmeldungen". Diese ist als Vertretungsvollmacht auszulegen, durch die die Treuhandkommanditistin ermächtigt wurde, "alle anderen Anmeldungen" der KG vorzunehmen - also auch die Anmeldung zur Eintragung der neu gegründeten KG. Es ist daher auch insoweit folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass die - später, nämlich am 02.10.1991 erfolgte - Anmeldung nicht von allen 313 Kommanditisten unterzeichnet worden ist, sondern wiederum nur von der Treuhänderin.
Dagegen hat das Landgericht - ohne dass insoweit ein Rechtsfehler ersichtlich ist oder geltend gemacht wird - keine Feststellungen zu weitergehenden Rechtsverhältnissen zwischen den einzelnen, als Kommanditisten in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag aufgeführten LPG-Mitgliedern einerseits und der Treuhandkommanditistin S. andererseits getroffen. Damit kann insbesondere nicht vom Vorliegen eines Treuhandvertrages ausgegangen werden, der etwa die Übertragung der einzelnen Anteile auf die Treuhänderin sowie deren (schuldrechtliche) Verpflichtungen gegenüber den Treugebern bestimmt hätte. Aus dem von der Beschwerdeschrift zitierten Bericht des LPG-Vorstandes zur Erläuterung des Umwandlungsbeschlusses -
"Der Treuhandkommanditist wird durch die Kommanditisten in der Gründungsversammlung durch Wahl bestimmt"
- ergibt sich nichts anderes, weil dies lediglich das Verfahren zur Bestimmung des "Treuhänders" betrifft, nicht aber dessen Rechtsstellung. Vielmehr macht diese Erläuterung nochmals deutlich, dass das formgewechselte Unternehmen von mehreren Gesellschaftern gegründet werden sollte - allen LPG-Mitgliedern, die nicht anlässlich der Umwandlung ausscheiden wollten.
dd) Die von den Beschwerdeführern herangezogene Rechtsprechung zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich von dem vorliegenden in jedenfalls einem erheblichen Punkt, so dass sie nicht vergleichbar sind. Dort wurde für das in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründete Nachfolgeunternehmen jeweils eine "echte Treuhandlösung" gewählt, was hier nicht gegeben ist.
(1) In dem von BGHZ 142, 1 (= AgrarR 2000, 303) entschiedenen Fall sollten - zum Vollzug der beschlossenen Umwandlung - einzelne LPG-Mitglieder die GmbH sowie die KG gründen und deren Geschäfts- bzw. Kommanditanteile vorübergehend treuhänderisch für die anderen LPG-Mitglieder halten. Diese erhielten Gelegenheit, "vorläufige Kommandit-anteile" zu zeichnen. Die sodann gegründete Komplementär-GmbH gründete noch am selben Tag mit einem LPG-Mitglied als alleinigem Kommanditisten die dort beklagte GmbH & Co. KG. Der Kommanditist verpflichtete sich im Gesellschaftsvertrag, seinen Anteil nach der Eintragung ins Handelsregister in Einzelteile aufzuteilen und an die übrigen LPG-Mitglieder zu übertragen, was dann auch geschah. Dies hat der BGH (a.a.O.) nicht als identitätswahrende Umwandlung angesehen, weil ausschließlich der Treuhand-kommanditist, nicht aber die übrigen LPG-Mitglieder Gesellschafter und damit Träger der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten geworden seien und damit keine weiterbestehende, unmittelbare mitgliedschaftliche Beteiligung bestehe. Die lediglich auf schuldrechtlicher Basis gegenüber dem Treuhänder bestehende, wirtschaftliche Beteiligung der übrigen LPG-Mitglieder an der GmbH & Co. KG und der Anspruch auf künftige Übertragung der Kommanditanteile wahre die Kontinuität der Mitgliedschaft nicht (BGH, a.a.O. [Tz. 12]).
Dem hat sich das OLG Jena (VIZ 2002, 304) angeschlossen und entschieden, dass das Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft nicht gewahrt sei bei einer angestrebten Fort-führung einer LPG in Liquidation durch eine GmbH und eine GmbH & Co. KG, wobei die Gründung der GmbH & Co. KG durch die GmbH sowie diejenigen LPG-Mitglieder, die Gesellschafter werden wollen, erfolgt und wenn diese Mitglieder vor Feststellung des tatsächlichen Werts ihrer Beteiligung an dem Eigenkapital der LPG einen Treuhänder beauftragen, für sie Kommanditist mit einer Bareinlage in bestimmter Höhe zu werden (OLG Jena, a.a.O., Leitsatz 1). Ein solcher Umwandlungsbeschluss sei seinem Inhalt nach nicht auf eine formwechselnde Umwandlung gerichtet (a.a.O. sowie Tz. 5).
Den von den Beschwerdeführern im Schriftsatz vom 18.06.2008 zur Stützung ihrer Ansicht angeführten Urteilen des OLG Brandenburg vom 23.11.2006 (OLGR 2007, 192; bestätigt durch Urteile des BGH vom 23.11.2007, NL-BzAR 2008, 79, jeweils zitiert nach juris) schließlich lag zugrunde, dass nach dem Umwandlungsbeschluss Kommanditisten der umgewandelten LPG nicht deren Mitglieder wurden, sondern - zunächst - allein die LPG selbst. Die LPG übertrug als Einlage auf das Kommanditkapital ihr gesamtes Vermögen auf die KG. Die Komplementärin - eine gleichzeitig neu gegründete GmbH - wurde ermächtigt, diesen Kommanditanteil der LPG im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die bisherigen LPG-Mitglieder nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses zu übertragen. Auch dies wurde als eine lediglich auf schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung der früheren LPG-Mitglieder und damit als nicht ausreichend angesehen, die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaft zu wahren (BGH, a.a.O. [Tz. 15]).
(2) Anders liegt der Fall hier:
Zwar hat vorliegend bei der Gründung der KG Frau M. S. als Treuhand-kommanditistin mitgewirkt, aber - im Gegensatz zu den oben aufgeführten Sachverhalten - gerade nicht als einzige Kommanditistin, sondern für sich und als Vertreterin für die übrigen 312 LPG-Mitglieder, die Mitglied der umgewandelten Gesellschaft bleiben wollten (vgl. oben cc)). Sowohl nach dem Umwandlungsbeschluss als auch nach dem Gesellschafts-vertrag sind alle in der Anlage aufgeführten Mitglieder Kommanditisten geworden, und zwar jeder mit einer bestimmten und konkret bezeichneten Einlage. Eine Regelung über einen Anspruch der Mitlieder gegen die Treuhandkommanditistin auf künftige Aufteilung und Übertragung ihres Anteiles war damit nicht erforderlich und wurde auch nicht getroffen.
Damit bestand keine bloß schuldrechtliche, sondern eine unmittelbare Beteiligung der LPG-Mitglieder an dem formgewechselten Unternehmen. Ihr jeweiliger Anteil wurde von ihnen persönlich gehalten und nicht durch die Treuhandkommanditistin. Dafür spricht im Übrigen auch das Fehlen einer schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung.
Es liegt daher keine "echte Treuhandlösung" vor. Die "Treuhandkommanditistin" wurde vielmehr lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung bestimmt, um den notwendigen An- und Ummeldungen beim Handelsregister vornehmen zu können. Ein Treuhandverhältnis im eigentlichen Sinne bestand dagegen nicht.
Zutreffend hat sich das Landgericht daher nicht auf die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung gestützt, sondern die - eine ähnlich gelagerte Konstellation betreffende - Entscheidung des 6. Zivilsenats des OLG Rostock (OLGR 2006, 23) herangezogen: dort wurde kein Verstoß gegen den Grundsatz der Mitgliederkontinuität angenommen, wenn die Gründung einer GmbH als formgewechseltes Unternehmen zwar durch einen Treuhänder erfolgt, der aufgrund entsprechender Verträge von den Mitgliedern der LPG beauftragt und bevollmächtigt worden ist, aus dem Umwandlungsbeschluss aber hervorgeht, dass die LPG-Mitglieder unmittelbar Gesellschafter der GmbH werden und lediglich ihre rechtsgeschäftliche Vertretung durch den Treuhänder erfolgen sollten.
c) Diesem Ergebnis steht schließlich nicht entgegen, dass lediglich eine Kommanditistin - die Treuhandkommanditistin M. S. - und dementsprechend nur eine Kommandit-einlage in das Handelsregister eingetragen wurde.
(1) Nach §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1, 106 HGB (in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung = a.F.) hatte die Anmeldung der KG zur Eintragung in das Handelsregister u.a. die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag ihrer Einlage (§ 162 Abs. 1 HGB a.F.) sowie den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB a.F.) zu enthalten. Wohnort ist dabei der Ort des tatsächlichen dauernden Aufenthalts. Straße und Hausnummer brauchen, da sie nicht eingetragen werden, nicht angegeben zu werden (Märtens in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 106 Rn. 9).
Diesen Erfordernissen genügte die Anmeldung vom 02.10.1991, da sie bzgl. der einzelnen Kommanditisten auf die Anlage zum Gesellschaftsvertrag verwies. Dort sind die notwendigen Angaben (Name, Vorname, Wohnort, Beruf, Höhe der Einlage) für sämtliche 313 Kommanditisten aufgeführt - die zusätzliche Angabe der Nummer des Personalausweises ist unschädlich. Die Vertretung der Kommanditisten durch die Treuhandkommanditistin war zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 HGB in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 108 Rn. 3).
Die Anmeldung entsprach somit dem Willen der Gesellschafter, wie er in dem Umwandlungsbeschluss und dem Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommen ist. Sie war außerdem eine korrekte und ausreichende Grundlage für die notwendige Eintragung.
(2) Die auf diese Anmeldung hin erfolgte Eintragung ist damit unzutreffend und falsch. Ein Grund für den zu Unrecht erfolgten Eintrag allein der Treuhandkommanditistin ist nicht ersichtlich, für das vorliegende Verfahren aber auch ohne Bedeutung. Offensichtlich liegt er jedenfalls nicht in der Sphäre der KG bzw. der beurkundenden Notarin.
Die fehlerhafte Eintragung hat jedoch auf das Entstehen und Bestehen der KG keine Auswirkungen. Die (korrekte) Eintragung in das Handelsregister ist insoweit nicht konstitutiv. Vielmehr ist die KG mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstanden (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 7; Weipert in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 161 Rn. 17). Auch als Außengesellschaft im Verhältnis zu Dritten ist die Wirksamkeit der KG nicht von der Eintragung abhängig, da sie bereits zuvor tätig geworden ist (§§ 123 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB).
Ebenfalls ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Gründung der KG - und damit für die hier relevante Frage der Wirksamkeit der LPG-Umwandlung - ist der Umfang der Haftung der (allein eingetragenen) Treuhandkommanditistin einerseits und der (nicht eingetragenen) übrigen Kommanditisten andererseits (vgl. § 172 HGB), wobei allein die Höhe der (wenn auch fehlerhaften) Eintragung maßgeblich ist (Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 172 Rn. 3). Auch § 15 HGB regelt lediglich die Rechtsfolgen unterbliebener oder fehlerhafter Eintragungen im Verhältnis zu Dritten und schützt den öffentlichen Glauben des Handelsregisters (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 15 Rn. 1), führt also nicht zur Unwirksamkeit der KG-Gründung.
III.
Einer Entscheidung über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten bedarf es auch im Beschwerdeverfahren nicht, weil sich diese aus dem Gesetz ergibt, §§ 131 Abs. 1, 2 Nr. 1 KostO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Ausf., KostO § 131 Rn. 26; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13 a Rn. 31 m.w.N.). Die Entscheidung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
OLG Rostock:
Beschluss v. 13.08.2008
Az: 1 W 34/08
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