Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. März 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 97/05
(BGH: Beschluss v. 06.03.2006, Az.: AnwZ (B) 97/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Oktober 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 21. Januar 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 10. August 2005 als unzulässig verworfen. Den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist hat er mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 ebenfalls als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss vom 24. Oktober 2005 wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG, § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da das Faxschreiben, durch das das Rechtsmittel eingelegt worden ist, nicht unterschrieben ist.
Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde schriftlich beim Anwaltsgerichtshof einzulegen. Erforderlich ist danach grundsätzlich die Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung bei Gericht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1983 - AnwZ(B) 2/83, NJW 1983, 1498). Diesem Erfordernis genügt das Faxschreiben vom 3. November 2005, unter das der Name des Antragstellers nur in Textschrift angebracht ist, nicht. Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr bestehen namentlich vor dem Hintergrund, dass bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10. August 2005 ohne Kenntnis des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau gestellt worden ist und auch die Beschwerdeschrift im Parallelverfahren AnwZ(B) 112/05 von ihm nicht unterschrieben ist, Zweifel daran, dass das Beschwerdefax mit seinem Wissen und Wollen zu den Akten gelangt ist. Der Beschwerdeführer hat hierzu trotz eines Hinweises des Senates auch keine Erklärung innerhalb der ihm gesetzten Frist abgegeben.
Der Senat konnte über die unzulässige sofortige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Deppert Basdorf Ernemann Frellesen Schott Wüllrich Frey Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 24.10.2005 - 1 AGH 11/04 -
BGH:
Beschluss v. 06.03.2006
Az: AnwZ (B) 97/05
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