Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Juni 2009
Aktenzeichen: 18 U 139/08

(OLG Köln: Urteil v. 17.06.2009, Az.: 18 U 139/08)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 25.7.2008 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 13/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage der Klägerin zu 4) nicht unzulässig, sondern unbegründet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ein Viertel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger fechten mit der Behauptung, sie seien Aktionäre der Beklagten, einen Squeeze-Out-Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18.12.2007 an. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin zu 4) als unzulässig zurückgewiesen, da sie aufgrund ihrer Enteignung und Löschung in 1948 in der damaligen sowjetischen Besatzungszone ihre Parteifähigkeit verloren habe. Die Klage der übrigen Kläger hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Kläger wiederholen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte zu 4) sei existent. Der Enteignungsbeschluss habe nicht zu ihrer Auflösung geführt, da sie noch über Vermögenswerte in der damaligen Bundesrepublik Deutschland verfügt habe, nämlich eine Beteiligung von 30 % an der S-C.C.C. GmbH, N.. Sie habe daher als sog. Spaltgesellschaft fortbestanden.

In der Sache verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss weiter.

1. Meldepflichten

Die Kläger halten daran fest, dass auch eine Umfirmierung die Meldepflicht auslöse. Die als Anl. B 6 vorgelegte Meldung vom 9.8.2007 sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, sie erwecke auch den Eindruck, nachdatiert worden zu sein. Der Unterzeichner, Herr V., sei erst am 5.9.2007 als Vorstand ins Handelsregister eingetragen worden. Rechtsfolge der fehlenden ordnungsgemäßen Meldung sei gem. § 20 Abs. 7 AktG ein konzernweites Rechtsausübungsverbot. Die Mehrheitsgesellschafterin sei daher weder berechtigt gewesen, ein Ersuchen nach § 327a AktG zu stellen noch in der Hauptversammlung ihr Stimmrecht auszuüben.

Die Kläger halten ferner daran fest, dass auch ein Verstoß der Gesellschaft gegen die Pflicht zur Veröffentlichung der Meldungen nach § 20 Abs. 6 AktG diese Rechtsfolgen auslöse. Zumindest müsse diese Pflichtverletzung bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.

2. Rechtzeitige Hinterlegung der Aktien der Hauptaktionärin

Die rechtzeitige Hinterlegung der Aktien der Hauptaktionärin sei nicht nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine nicht rechtzeitige Hinterlegung der Aktien auch nicht folgenlos für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts. Andernfalls könnte sich jeder Aktionär noch unmittelbar vor der Hauptversammlung Zugang und Stimmrecht erschleichen. Damit wären aber sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen Teilnahmebedingungen obsolet. Wären die Teilnahmebedingungen unverbindlich, hätte die Beklagte in der Einladung hierauf hinweisen müssen.

3. Treuwidrigkeit des Zeitpunkts der Hauptversammlung

Die Kläger halten an ihrer Auffassung zur Treuepflicht des Mehrheitsaktionärs fest. Der Zeitpunkt der Hauptversammlung habe neben ihrem Ausschluss von der Ausgleichszahlung für das Jahr 2007 ferner dazu geführt, dass der Prüfer seine Bewertung zu einem fast ein Jahr zurückliegenden Zeitpunkt habe durchführen und das laufende Jahr habe ausblenden müssen.

4. Garantie

Die Kläger halten ebenfalls daran fest, dass auch die Verzinsung von der Garantie nach § 327b Abs. 3 AktG umfasst sein müsse.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

das Urteil des Landgerichts Aachen abzuändern und den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18.12.2007 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der T. u H. AG auf die H. GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung für nichtig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit und äußerst hilfsweise die Unwirksamkeit dieses Beschlusses festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet den Vortrag der Klägerin zu 4) zu ihrem Fortbestehen und hält ihn für verspätet. Eine Umfirmierung sei nicht meldepflichtig, das entspreche auch der ständigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Meldung vom 9.8.2007 entspreche der vorgeschriebenen Form. Ein Vertreterzusatz sei nicht erforderlich. Herr U. sei ordnungsgemäß vom Vorstand der E.X. AG bevollmächtigt gewesen. Zudem habe die Beklagte als Adressat die Meldung nicht wegen fehlender Bevollmächtigung zurückgewiesen. Das Schreiben sei nicht rückdatiert worden. Herr V. sei zum 1.8.2007 vom Aufsichtsrat zum Vorstand bestellt worden. Die Eintragung ins Handelsregister wirke nicht konstitutiv.

Hinsichtlich der Anmeldung der Hauptaktionärin zur Hauptversammlung und der Hinterlegung ihrer Aktien legt die Beklagte eine Bescheinigung der Landesbank Berlin vor.

Im Übrigen verweist die Beklagte auf das angefochtene Urteil und ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin zu 4) hat insoweit Erfolg, als ihre Klage zulässig ist. Nach dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin zu 4) in der Berufung geht der Senat davon aus, dass sie weiterhin existent und parteifähig ist.

Die Klägerin zu 4), die ihren Sitz im Gebiet der damaligen sowjetischen Besatzungszone hatte, ist ausweislich des vom Landgericht beigezogenen Handelsregisterauszuges 1948 im Zuge der Enteignung ihres Vermögens aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden. Das beeinträchtigt indes ihre Parteifähigkeit als Aktiengesellschaft in Liquidation nicht, da sie als sog. Spaltgesellschaft fortbesteht. Eine Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in der sowjetischen Besatzungszone hatte und dort im Zuge der Enteignung ihres Vermögens erloschen ist, besteht dennoch im Gebiet der Bundesrepublik fort, wenn sie hier Vermögen besitzt. Denn dieses Vermögen ist von der Enteignung nicht umfasst und konnte durch die Enteignung auch nicht herrenlos werden (BGHZ 29, 320, 323 f.). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

"Eine Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in der Sowjetzone hatte, dort ihr Vermögen durch Hoheitsakt verloren hat und daher im Gebiet der Sowjetzone erloschen ist, besteht im Bundesgebiet fort, wenn sie hier Vermögen besitzt. Das war, gleichviel wann die B. enteignet worden ist, der Fall, denn sie besaß im Bundesgebiet Umspanner. Daß diese Vermögensstücke nur einen geringen Wert hatten, der außer jedem Verhältnis zu ihren Schulden steht, ist unerheblich. Denn auch geringes, außerhalb der Hoheitsgewalt des Enteignenden belegenes Vermögen muß wegen der territorial beschränkten Wirkung von Hoheitsmaßnahmen enteignungsfrei bleiben und kann nicht herrenlos werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die W. Gasgesellschaft, die gleichfalls ihren Sitz in der Sowjetzone hatte und Westvermögen besaß, vor oder nach der B. enteignet worden ist und ob die Aktien an dieser Gesellschaft als Ostvermögen von sowjetzonalen Zwangsmaßnahmen erfaßt werden konnten oder als Westvermögen enteignungsfrei blieben."

Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, steht hinreichend fest, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Enteignung über in der Bundesrepublik belegenes Vermögen in Form eine Beteiligung von 30 % an der S-C.C.C. GmbH mit Sitz in N., X. verfügte.

Dass die Klägerin zu 4) diese Beteiligung zum Zeitpunkt ihrer Enteignung hielt, ist durch den Auszug aus dem "Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften", Jahrgang 1943 (GA 248 ff.) und das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 14.4.1944 über die Kapitalerhöhung (GA 274) und die Anmeldung der Beteiligung zum Handelsregister vom 2.1.1945 (GA 273) nachgewiesen.

Bei dieser Gesellschaftsbeteiligung handelt es sich auch um in der Bundesrepublik belegenes Vermögen, welches von der Enteignung in der damaligen sowjetischen Besatzungszone nicht erfasst wurde. Die S-C.C.C. GmbH, die ihren Sitz in X. hatte, wurde zwar ebenfalls mit Wirkung zum 18.7.1946 und damit gleichzeitig mit der Klägerin enteignet (Handelsregisterauszug GA 267 ff.). Sie verfügt aber ihrerseits über Vermögen in der Bundesrepublik und bestand daher ebenfalls als Spaltgesellschaft fort, da - wie sich aus dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.11.2001 (Anl. BB1) ergibt - eine Abwesenheitspflegschaft bestand und beim Amtsgericht Wuppertal Vermögen von rund 16.000 DM hinterlegt war.

III.

Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe liegen nicht vor.

1. Stimmrecht des Hauptaktionärs

Das Landgericht hat das Stimmrecht der Hauptaktionärin zu Recht bejaht.

1.1. Meldepflichten

Die Hauptaktionärin war nicht wegen Verletzung der Mitteilungspflichten gem. § 20 Abs. 7 AktG von der Geltendmachung ihrer Rechte ausgeschlossen.

Die Hauptaktionärin ist ihren Meldepflichten aus § 20 Abs. 2 und 4 AktG nachgekommen. Die Beklagte hat die entsprechenden Meldungen vorgelegt.

Die Meldungen sind wirksam. § 20 AktG schreibt Schriftform vor, diese ist gewahrt. Eines gesonderten Vertreterzusatzes des die Mitteilung vom 9.8.2007 (Anl. B 6) unterzeichnenden Herrn U. bedurfte es nicht, da sich schon aus den Umständen (Briefbogen der Deutschen Wohnen AG) ergab, dass er die Erklärung als Vertreter unterschrieben hat. Das reicht aus (BGH NJW 2007, 3346 zu Rn 11). Soweit die Kläger gegenüber der Mitteilung vom 9.8.2007 einwenden, dass Herr U. keine Vollmacht zur Abgabe der Erklärung gehabt habe, sind sie mit diesem Einwand gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Sie hätten diesen Einwand bereits in 1. Instanz geltend machen können. Konkrete Anhaltspunkte für eine Vordatierung der Erklärung liegen nicht vor, zudem sind die Kläger auch mit diesem Einwand nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Weder die Umfirmierung noch der Formwechsel haben eine erneute Mitteilungspflicht ausgelöst. Die Mitteilungspflicht besteht lediglich bei einem Erwerb der Beteiligung, d.h. einem Wechsel der Rechtszuständigkeit. Die Umfirmierung oder ein bloßer Formwechsel (hier die Umwandlung von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH) sind dagegen nicht mitteilungspflichtig, denn sie berühren die Inhaberschaft an den Aktien und die Stimmrechte nicht (Veil in Schmidt/Lutter, AktG, § 20 Rn 14; Emmerich/Habersack, KonzernR, § 20 Rn 20; KölnKomm/Koppensteiner, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn 25; Nolte in Bürgers/Körber, AktG, § 20 Rn 7; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 20 Rn 3; Segna, AG 2008, 311). Der von den Klägern zitierten, in der Literatur zu den kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten nach § 21 WpHG vereinzelt vertretene abweichenden Auffassung (Heppe, WM 2002, 60, 70; Nottmeier/Schäfer, AG 1997, 87, 89) vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen.

Es kann auch offenbleiben, ob die Beklagte ihrer Pflicht nach § 20 Abs. 6 AktG nachgekommen ist, die Meldungen der Hauptaktionärin bekanntzumachen. Denn eine Verletzung der Bekanntmachungspflicht der Gesellschaft aus § 20 Abs. 6 AktG führt nicht zu einem Verlust der Rechte des Hauptaktionärs (Hüffer, aaO, § 20 Rn 9; Veil in Schmidt/Lutter, AktG, § 20 Rn 47; Nolte in Bürgers/Körber, AktG, § 20 Rn 24). § 20 Abs. 6 AktG knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut für den Rechtsverlust nur an die Verletzung der Mitteilungspflichten des Hauptaktionärs (Unternehmen) an.

Eine eventuelle Verletzung der Bekanntmachungspflichten der Gesellschaft wäre auch nicht im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Die Verletzung der Bekanntmachungspflicht durch die Gesellschaft kann zwar im Einzelfall einen Schadensersatzanspruch auslösen (Hüffer, aaO, § 20 Rn 9). Im vorliegenden Fall fehlen aber hierfür die Voraussetzungen. Eine eventuelle Verletzung der Mitteilungspflicht wäre für die den Klägern bei einem Unterliegen entstehenden Kosten nicht ursächlich, da sie die Klage nach Vorlage der Mitteilungen der Hauptaktionärin nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt haben, sondern sie auch auf weitere, hiervon unabhängige Anfechtungsgründe stützen.

1.2. Die Hauptaktionärin war auch nicht deshalb vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil sie ihre Aktien nicht rechtzeitig hinterlegt hat.

Nach § 21 der Satzung der Beklagten setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus, dass der Aktionär seine Aktien spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung hinterlegt und sie dort bis zur Beendigung der Hauptversammlung belässt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein Verstoß gegen diese Satzungsregelung für die Anfechtung nicht folgenlos. Die vom Landgericht zitierte Kommentarstelle (Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 123 Rn 48) betrifft nur den hier nicht vorliegenden Fall, dass die in der Einberufung festgelegte Frist nicht der Satzung entspricht. Die Zulassung eines Aktionärs zur Abstimmung, der die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, führt dagegen dann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, wenn die Stimmabgabe Einfluss auf das Ergebnis der Abstimmung hatte (Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 123 Rn 50; ebenso Reger in Bürgers/Körber, AktG, § 123 Rn 5 und 20).

Ein Verstoß gegen die Teilnahmevoraussetzungen liegt aber nicht vor. Die Hauptaktionärin hat ihre Aktien fristgerecht hinterlegt, was sich aus dem Schreiben der Landesbank Berlin vom 26.6.2008 nebst Anlage ergibt (GA 235). Der Vorlage des Schreibens in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig. Es beruht nicht auf Nachlässigkeit, dass die Beklagte diese Unterlage nicht bereits in 1. Instanz vorgelegt hat, da das Landgericht mit Verfügung vom 21.5.2008 darauf hingewiesen hatte, dass es einen eventuellen Verstoß für folgenlos halte (GA 59 f.).

Auf die Aktien der I. Vermögensverwaltungs-GmbH kommt es nicht an, da deren Stimmen für das Abstimmungsergebnis ohne Bedeutung sind.

Die Hauptaktionärin war auf der Hauptversammlung ordnungsgemäß vertreten. Die Vollmacht Anl. B 14 reicht aus. Sie ist vom Vorstand und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Hauptaktionärin (vgl. hierzu das Protokoll der Hauptversammlung, GA 105 ff.) unterschrieben. Sie lässt zwar nicht erkennen, wer die Vollmacht erteilt hat. Die Beklagte erläutert dies in der Berufungsbegründung allerdings nachvollziehbar dahin, dass die Vollmacht sich auf der Rückseite der Eintrittskarte befand. Zudem waren - wie sich aus dem Protokoll der Hauptversammlung ergibt - der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende auf der Versammlung anwesend.

2. Treuepflicht

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach der Beschluss nicht bereits deshalb anfechtbar ist, weil der Zeitpunkt der Hauptversammlung treuwidrig ist. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts kann Bezug genommen werden. Eine unangemessene Benachteiligung der Kläger durch den Zeitpunkt der Hauptversammlung ist weder hinreichend vorgetragen noch feststellbar.

3. Ausreichende Bankgewährleistung

Der Senat teilt ferner die Auffassung des Landgerichts, wonach die Bankgarantie nach § 327b Abs. 3 AktG sich lediglich auf die im Übertragungsbeschluss genannte Barabfindung beziehen muss, nicht aber auch eine eventuelle Erhöhung im Spruchverfahren oder die Verzinsung zu umfassen hat (ebenso Holzborn/Müller in Bürgers/Körber, AktG, § 327b Rn 17; Schnorbus in Schmidt/Lutter, AktG, § 327b Rn 38; a.A. Spindler/Stilz/Singhof, AktG, § 327b Rn 13; Heidel/Lochner in Heidel, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn 14). Ein solches Erfordernis ergibt sich nicht aus § 327b Abs. 3 AktG. Die Beschränkung der Garantie auf die im Übertragungsbeschluss genannte Barabfindung beeinträchtigt den Schutz der Minderheitsaktionäre nur unerheblich und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BGH NZG 2006, 117; BVerfG NZG 2007, 587, 589 f.).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.






OLG Köln:
Urteil v. 17.06.2009
Az: 18 U 139/08


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