Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Oktober 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/00
(BGH: Beschluss v. 22.10.2001, Az.: AnwZ (B) 59/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 30. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1959 geborene Antragsteller ist nach anwaltlicher Tätigkeit in den Bezirken des Kammergerichts B. und des Oberlandesgerichts C. seit dem 27. Januar 1998 beim Amtsgericht S., Landgericht St. und Oberlandesgericht N. zugelassen. Mit Verfügung vom 27. April 2000 hat der Präsident des Landgerichts St. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei den genannten Gerichten wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antragsteller hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Durch Beschluß vom 30. Juni 2000 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Im Laufe des Verfahrens ist die Zuständigkeit in Zulassungssachen auf die Rechtsanwaltskammer übergegangen.
Mit Fax vom 21. Oktober 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt, "mit gleicher Post" auf die Anwaltszulassung verzichtet zu haben.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.).
Diese Voraussetzungen waren im Falle des Antragstellers bei Erlaß der Widerrufsverfügung gegeben. Gegen ihn wurde -wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt - wegen einer Vielzahl, teilweise vergleichsweise geringfügiger Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben. Hervorzuheben sind folgende Verbindlichkeiten:
-der Volksbank D. e.G. schuldet der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen ca. 270.000 DM; die Gläubigerin vollstreckt wegen eines Teilbetrages in Höhe von 10.000 DM;
-dem Finanzamt S. schuldet der Antragsteller 78.049,14 DM; der Gläubiger hat am 16. Dezember 1999 Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erwirkt;
-der Sparkasse L. schuldet der Antragsteller 58.620,17 DM; die Gläubigerin vollstreckt wegen einer Teilforderung in Höhe von 3.000 DM.
Daß diese Verbindlichkeiten heute nicht mehr bestehen, hat der Antragsteller nicht dargetan.
Ebensowenig ist dargelegt, daß die bei einem Vermögensverfall regelmäßig anzunehmende Gefährdung der Rechtsuchenden im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht bestehe.
Der -angebliche -Verzicht auf die Zulassung hat nicht zu einer Erledigung des Verfahrens geführt.
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BGH:
Beschluss v. 22.10.2001
Az: AnwZ (B) 59/00
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