Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. Februar 2012
Aktenzeichen: I-6 U 135/110

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 23.02.2012, Az.: I-6 U 135/110)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. April 2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

I. Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Der Geschäftsführer A. wird abberufen“

abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Der Geschäftsführer A. wird mit sofortiger Wirkung abberufen“

II. Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Herr Dipl.-Betriebswirt B. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der C-GmbH bestellt“

abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Herr Dipl.-Betriebswirt (BA) B. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der C-GmbH bestellt“

III. Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Abschluss eines Beratervertrages zwischen der C-GmbH und Herrn Dipl. Betriebswirt B. mit einem Gehalt von maximal 50.000,00 Euro jährlich inklusive aller Sachbezüge beginnend ab dem 01. Februar 2009“

abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Zwischen der C-GmbH und Herrn Dipl. Betriebswirt B. wird ein Beratervertrag geschlossen, der ein Gehalt von monatlich 4.050,00 Euro inklusive aller Sachbezüge zuzüglich Umsatzsteuer vorsieht und zum 01. Februar 2009 beginnt“

IV. Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Bestellung von Frau D. zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der C-GmbH“

genehmigt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Einen Anstellungsvertrag mit Frau D. abzuschließen, der ein Jahresgehalt von maximal 50.000,00 Euro inklusive aller Sachbezüge, 30 Tage Urlaub und sechs Monate Probezeit zum Inhalt hat und ab dem 01. August 2009 beginnt“

genehmigt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges sowie des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Wege der Anfechtungsklage die Nichtigerklärung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009, durch welche die Abberufung des Geschäftsführers der Beklagten, des Herrn A., und die fristlose Kündigung des mit diesem geschlossenen Anstellungsvertrages und die Bestellung des Herrn B. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten sowie der Abschluss eines Beratervertrages zwischen diesem und der Gesellschaft abgelehnt worden ist. Desweiteren begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Beschlüsse, mit denen die Bestellung der Frau D. zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Beklagten sowie der Abschluss eines entsprechenden Anstellungsvertrages zwischen ihr und der Gesellschaft genehmigt worden ist. Die Klägerin begehrt darüber hinaus im Wege der positiven Beschlussfeststellungsklage die Feststellung von Beschlussfassungen über die Abberufung des Geschäftsführers A. mit sofortiger Wirkung und die fristlose Kündigung des mit diesem geschlossenen Anstellungsvertrages sowie die Bestellung des Herrn B. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten und den Abschluss eines Beratervertrages mit Herrn B..

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Mai 2010 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht am 19.12.2008, sondern am 21.01.2009 stattgefunden hat, und die Klägerin unter (9) beantragt hat,

den am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

„Bestellung von Frau D. zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der C-GmbH“

genehmigt worden ist, für nichtig zu erklären.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Geschäftsführer der Beklagten habe, da ein wichtiger Grund für seine Abberufung zu bejahen sei, bei der Beschlussfassung am 21. Januar 2009 einem Stimmrechtsverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterlegen. Er habe sich trotz der vorangegangenen Abmahnung, die Gegenstand des Verfahrens Landgericht Düsseldorf 32 O 57/06 und des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.09.2008 - 15 U 134/07 - gewesen sei, weiterer Vertragsverstöße schuldig gemacht. Ohne Zustimmung der Mitgesellschafterin habe er den Mietvertrag der Beklagten für das Objekt „Zur XY“ gekündigt, obwohl - bei richtigem Verständnis dieser Vertragsbestimmung - in § 6 lit. l) des Gesellschaftsvertrages geregelt sei, dass die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten oder einem Jahreswert über 20.000,00 Euro einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedürfe. Nicht nur aus dem engen Zusammenhang mit der vorhergehenden Bestimmung unter § 6 lit. k), sondern auch generell aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift folge, dass Entscheidungen, die den Bestand eines solchen, die wirtschaftliche Bedeutung der Gesellschaft in erheblichem Maße beeinflussenden Vertragsverhältnisses betreffen, von einer qualifizierten Mehrheit getragen werden sollen. Die Entschließung, ein Dauerschuldverhältnis von dem dort näher bezeichneten wirtschaftlichen Ausmaß nicht mehr fortzusetzen, habe für die Gesellschaft kein geringeres Gewicht als diejenige über die Begründung eines solchen Vertragsverhältnisses.

Darüber hinaus habe der Geschäftsführer in dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2007 bezüglich des Gewinnverwendungsvorschlages insofern eine falsche Angabe gemacht, als es dort heiße, dieser sei „in Übereinstimmung mit den Gesellschaftern erfolgt“, obwohl unstreitig eine solche Abstimmung mit der Mitgesellschafterin nicht erfolgt sei. Außerdem habe der Geschäftsführer dadurch gegen seine Treuepflichten verstoßen, dass er im Geschäftsjahr 2007 eine Umfinanzierung des Darlehensvertrages der Beklagten mit der SSK Düsseldorf ohne Beteiligung der Klägerin vereinbart habe. Darin liege ein Verstoß gegen § 6 lit e) des Gesellschaftsvertrages, auch für diese Entscheidung bedürfe es einer qualifizierten mehrheitlichen Zustimmung der Gesellschafter. Ein weiterer Treueverstoß des Geschäftsführers bestehe darin, dass er der Aufforderung der Klägerin zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen sei.

Unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen rechtfertigten, so das Landgericht, diese Treueverstöße die Abberufung des Geschäftsführers der zweigliedrigen Beklagten, auch wenn bei einer solchen GmbH strenge Anforderungen an die Abberufungsgründe zu stellen seien. Es sei vor allem zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer trotz gerichtlich bestätigter Abmahnung sein pflichtverletzendes Verhalten fortgesetzt habe, es sei jedenfalls aus der Kumulation der einzelnen Verstöße von einem groben, illoyalen Verhalten auszugehen. Dies rechtfertige, da die Klägerin entsprechend gestimmt habe, die Beschlüsse gemäß den Anträgen zu (1) und (3) für unwirksam zu erklären und die Beschlussfassung gemäß den Anträgen zu (2) und (4) festzustellen.

Die Ablehnung der Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch den Mehrheitsgesellschafter der Beklagten sei pflichtwidrig gewesen, sodass auch dieser Ablehnungsbeschluss - Antrag zu (5) - für nichtig zu erklären sei. Ein geeigneter Kandidat in Person des Herrn B. habe zur Verfügung gestanden. Da ein weiterer oder neuer Geschäftsführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestellt worden sei, habe Handlungsbedarf bestanden, da Handlungsunfähigkeit der Beklagten gedroht habe. Daraus folge, dass die Klage auch hinsichtlich der Anträge zu (6), (7) und (8) Erfolg haben müsse.

Die Stimmabgabe des Mehrheitsgesellschafters der Beklagten sei auch hinsichtlich der Beschlüsse als treuwidrig anzusehen, die Gegenstand der Anträge zu (9) und (10) der Klage seien. Frau D. sei für die Funktion einer Geschäftsführerin erkennbar ungeeignet, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie sie unter den angeführten Umständen - Auslandsaufenthalt in England, im Anschluss auswärtig in Hamburg tätig im Rahmen des Verkaufs von Hotelzimmern sowie danach beabsichtigte Aufnahme eines Studiums der Betriebswirtschaft - in der Lage sein solle, die Aufgaben des Unternehmens der Beklagten sachgerecht wahrzunehmen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Stimmrechtsverbot ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ausgegangen. Die der Abmahnung zugrunde liegenden Vorwürfe seien „verbraucht“ und könnten nicht mehr Gegenstand einer weiteren Kündigung sein. Die Beklagte rügt die Verletzung von Aufklärungspflichten. Das Landgericht habe die von der Klägerin behaupteten Vorwürfe als gegeben unterstellt, obwohl diese hinsichtlich der zugrunde liegenden Tatsachen bestritten gewesen seien. Ein den Widerruf der Organstellung rechtfertigender wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar mache, habe nicht vorgelegen. Auch hänge die Wirksamkeit der Abberufung von einer Abwägung der beiderseitigen Interessen ab, diese Abwägung habe das Landgericht nicht hinreichend, jedenfalls nicht hinsichtlich der Belange ihres Geschäftsführers, vorgenommen. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen führt sie zu den Vorwürfen im Einzelnen folgendes aus:

Die Kündigung des Mietvertrages für das Objekt „Zur XY“ stelle keinen wichtigen Grund dar. Ihr Geschäftsführer A. habe durch diese Kündigung insbesondere nicht gegen die Regelung in § 6 Ziffer 1 lit. l) des Gesellschaftsvertrages verstoßen. Das Landgericht habe die Bestimmung fehlerhaft, nämlich willkürlich und nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt, ausgelegt. Nur die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses sei von einer qualifizierten Mehrheit abhängig, nicht die Kündigung. Der Vergleich mit anderen Regelungen in § 6 zeige, dass die Gesellschafter bei dessen Abfassung differenzieren wollten, die „Kündigung“ werde zwar in lit. e), nicht aber in lit. f) und g) erwähnt. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck führe nicht zu dem vom Landgericht gefundenen Ergebnis. Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses habe nicht das gleiche Gewicht für die Gesellschaft wie die Begründung eines solchen, da mit ersterem gerade keine Belastungen begründet, sondern aufgehoben würden. Die Parteien des Gesellschaftsvertrages hätten in Wahrheit bewusst auf die Aufnahme des Wortes „Kündigung“ verzichtet, dies könne der Notar E. als Zeuge bestätigen.

Selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen die Regelung in § 6 Ziffer 1 lit. l) des Gesellschaftsvertrages fehle es an einem die Abberufung rechtfertigenden wichtigen Grund, da der Gesellschaft kein Schaden entstanden sei. Vielmehr hätte, so die Beklagte, die Aufrechterhaltung dieses Mietverhältnisses zu untragbaren Folgen geführt und sei daher aus kaufmännischer Sicht nicht zu vertreten gewesen. Das Landgericht habe sich hiermit aber nicht auseinandergesetzt und gemeint, auf die wirtschaftliche Notwendigkeit komme es nicht an. Durch die vorgenommene Auslegung werde unzulässig in den Pflichtenkreis ihres Geschäftsführers eingegriffen. Diesem komme ein Ermessensspielraum zu, die Kündigung des Mietverhältnisses sei ausschließlich aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt.

In der Verwendung der Formulierung „in Übereinstimmung mit den Gesellschaftern“ sei entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Treueverstoß ihres Geschäftsführers zu sehen. Vielmehr sei das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich weil widersprüchlich. Diese habe die gleichlautende Formulierung in den Jahresabschlüssen 2003 bis 2006 nicht beanstandet und hierdurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Das Landgericht habe auch nicht gewürdigt, dass es sich um eine gängige und vollkommen übliche Darstellung handele. Mit dem Verhalten sei auch keine Außenwirkung verbunden gewesen, da der Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung Dritten nicht zur Kenntnis gelangt sei.

Auch in der Vereinbarung der Umfinanzierung des Darlehensvertrages mit der SSK Düsseldorf ohne Beteiligung der Klägerin liege kein Treueverstoß ihres Geschäftsführers. Einen Verstoß gegen die Regelung in § 6 lit. e) des Gesellschaftsvertrages habe das Landgericht auch insoweit aufgrund fehlerhafter Auslegung der Bestimmung bejaht. Die Umfinanzierung habe für sie, die Beklagte, einen wirtschaftlichen Vorteil begründet, da der von der Klägerin beanstandete Darlehensvertrag nur noch einen Zinssatz von 5,29 Prozent beinhalte. Im Übrigen seien sich die Gesellschafter schon in der Gesellschafterversammlung am 16.12.2005 im Hinblick auf die in den Jahren 2007, 2008 und 2009 auslaufenden Zinsbindungen der drei Kredite bei der Hypo Real Estate einig gewesen, dass die Kredite verlängert und der Zinssatz entsprechend der Marktlage reduziert werden solle. Ihr Geschäftsführer sei nach Unterbreitung eines Prolongationsangebotes der HRE aufgefordert worden, mit der Hausbank, der SSK Düsseldorf, Gespräche über ein niedrigeres Zinsangebot zu führen, was gelungen sei und zu dem beanstandeten Darlehensvertrag geführt habe.

Ihr Geschäftsführer habe sich nicht treuwidrig verhalten, soweit er auf die Aufforderung der Klägerin nicht umgehend eine Gesellschafterversammlung einberufen habe. Die Klägerin nutze seit Jahren wegen persönlicher Differenzen jede Möglichkeit, ihrem Geschäftsführer Unannehmlichkeiten zu bereiten, sodass dieser habe annehmen dürfen, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung, die der Klägerin im Übrigen auch selbst möglich gewesen wäre, nicht den Interessen der Gesellschaft, sondern den schikanösen Eigeninteressen der Klägerin habe dienen sollen. Bei der gebotenen, auch die Interessen ihres langjährigen Geschäftsführers berücksichtigender und insgesamt ordnungsgemäßer Abwägung hätte das Landgericht, so die Beklagte, diesen gegenüber denjenigen der Klägerin den Vorrang einräumen müssen.

Das Urteil sei auch insoweit fehlerhaft, als es um die Bestellung des Herrn B. zum neuen Geschäftsführer gehe. Ihr Mehrheitsgesellschafter A. sei nicht verpflichtet gewesen, dem Abschluss des Beratervertrages seine Zustimmung zu erteilen, insbesondere habe nicht die Gefahr der Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft bestanden. Zudem kenne ihr Mehrheitsgesellschafter Herrn B. gar nicht, dieser habe nicht an der Gesellschafterversammlung teilgenommen. Ihr Mehrheitsgesellschafter werde in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässigerweise eingeschränkt, wenn er auf nur einen Kandidaten festgelegt werde. Auch sei der Bericht eines Dritten über die Fähigkeiten einer Person nicht geeignet, über diese hinreichend Aufschluss zu geben, ob ihr die Geschäftsführung anvertraut werden könne. Schließlich sei ihr Mehrheitsgesellschafter nicht gehalten gewesen, bei der Stimmrechtsausübung seine eigenen Interessen hinter die der Gesellschaft zu stellen. Sie, die Beklagte, sei ein Familienbetrieb, schon der Vater der Gesellschafter habe großen Wert darauf gelegt, dass das Unternehmen nicht in fremde Hände gelange und deshalb seinen Sohn gebeten, sich um die Führung des Geschäftsbetriebes zu kümmern. So sei es dazu gekommen, dass dieser seine Beamtenlaufbahn abgebrochen und im Jahre 1984 die Geschäftsleitung übernommen habe. Seitdem führe ihr Mehrheitsgesellschafter durch seinen überobligatorischen Einsatz die Geschäfte äußerst erfolgreich, woraus folge, dass die Verweigerung der Zustimmung nicht unwirksam gewesen sei.

Zu Unrecht sei das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass Frau D. für die Funktion als Geschäftsführerin ungeeignet sei. Es liege keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe vor. Sie genieße das Vertrauen des Mehrheitsgesellschafters und verfüge über die benötigten Fähigkeiten. Ihr Auslandsaufenthalt sei lediglich von begrenzter Dauer, auf ihn könne ihre Ungeeignetheit auch deshalb nicht gestützt werden, weil die Globalisierung es mit sich bringe, dass Vertretungsorgane deutscher Kapitalgesellschafter Ausländer mit Sitz im Ausland seien. Selbst wenn die Vermutungen der Klägerin zur zukünftigen Lebensgestaltung von Frau D. zuträfen, stünde dies, so die Beklagte, ihrer Bestellung nicht entgegen. Es werde nirgends vorausgesetzt, dass Geschäftsführer ihre Dienste ausschließlich einer Gesellschaft zur Verfügung stellen müssten. Im Übrigen sei Frau D. seit Januar 2010 ganztägig in ihrem Betrieb als Geschäftsführerin tätig.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des am 08.04.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf - 32 O 21/09 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt dabei Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, das Landgericht habe die Bestimmung des § 6 Ziffer 1 lit. l) des Gesellschaftsvertrages zutreffend ausgelegt. Der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses sei unter Umständen sogar eine größere Bedeutung beizumessen als dessen Begründung. Die Kündigung des Pachtvertrages für das Hotel „Zur XY“ habe zur Aufgabe des Teilbetriebes und zum Verzicht auf die damit verbundenen Umsätze geführt. Dies könne eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Entscheidung sein oder nicht, entscheidend sei jedoch, dass die Gesellschafter sich diese Entscheidung ausweislich des Gesellschaftsvertrages selbst vorbehalten hätten. Ein bewusster Verzicht auf das Wort „Kündigung“ könne nicht angenommen werden, die Regelung sei sprachlich unvollständig und zusammen mit lit. k) zu lesen.

Die Benennung des beurkundenden Notars als Zeuge sei verspätet. Eine vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung sei unabhängig von der Fassung des Gesellschaftsvertrages wegen der erheblichen Bedeutung und Tragweite der Entscheidung unter dem Aspekt der Kernbereichstheorie einzuholen gewesen.

Die Formulierung im Jahresabschluss habe sie, die Klägerin, schon im Vorjahr beanstandet. Unerheblich sei, ob die Formulierung gängig sei. Entscheidend sei, dass sie falsch sei und der Geschäftsführer wegen Lügens bereits rechtskräftig abgemahnt worden sei. Auch habe der Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung bereits den Banken vorgelegen.

Die Abberufung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil der Geschäftsführer A. durch seine wiederholten Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag und die Missachtung der Rechte der Gesellschafter zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht bereit sei, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Hier sei auch die Vielzahl der Verstöße zu berücksichtigen. An der erfolgreichen Führung der Geschäfte habe sie, die Klägerin, auch und gerade im Hinblick auf die Darstellung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten in Parallelverfahren ihre Zweifel. Im Übrigen sei es der Geschäftsführer der Beklagten, der nichts unversucht lasse, ihr zu schaden.

Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass Frau D. auf Grund ihres Ausbildungs- und Kenntnisstandes sowie des Auslandsaufenthaltes nicht in der Lage sei, die Geschäfte der Beklagten zu führen. Mit Herrn B. stehe ein bestens qualifizierter und erfahrener Geschäftsführer zur Verfügung.

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 03. November 2011 und die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen verwiesen.

Die Akten Landgericht Düsseldorf 32 O 57/06 (OLG Düsseldorf 15 U 134/07), 8 O 255/07 (OLG Düsseldorf 9 U 84/08), 40 O 80/05 und 34 O 125/10 (6 U 94/11) waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Soweit das Landgericht die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt hat, mit dem der Antrag, den mit dem Geschäftsführer A. geschlossenen Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen, abgelehnt worden ist, sowie eine entsprechende Beschlussfassung festgestellt hat, ist die Klage unbegründet. Im Übrigen hat das Landgericht die Anfechtungsklagen und die positiven Beschlussfeststellungsklage mit Recht für begründet erachtet.

A: Die Klagen sind zulässig. Da eine Regelung im GmbHG fehlt, erfolgt die Geltendmachung von Beschlussmängeln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften (BGH, Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, GmbHR 2008, 426). Soweit danach Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mangelhaft sind, können sie durch die kassatorisch wirkende Anfechtungsklage beseitigt werden. Anerkannt ist, dass auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlussantrages mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluss ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320 - 331 = WM 1983, 1310 - 1313).

1. Eine solche Anfechtungsklage setzt zunächst die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses voraus, das im Klagewege „kassiert“ werden soll, bis dahin aber vorläufig wirksam und für alle Beteiligten verbindlich ist. Fehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffenen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterliegenden Feststellungsklage (BGH, Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, GmbHR 2008, 426). Vorliegend ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass im Umfang der Anfechtungen Beschlüsse vorliegen, die mit einem bestimmten Inhalt vorläufige Wirksamkeit erlangt haben. Nach unbestritten gebliebenem Vorbringen der Klägerin liegt jeweils ein festgestelltes Beschlussergebnis vor. Die Feststellung eines Beschlussergebnisses erfordert zwar grundsätzlich ein förmliches Festhalten desselben, durch das die Unsicherheit darüber beseitigt werden soll, ob ein wirksamer Beschluss gefasst wurde. Diese Voraussetzung soll in jedem Fall dann erfüllt sein, wenn ein Versammlungsleiter diese Feststellung trifft (BGH a.a.O unter Hinweis auf das Urt. v. 10. April 1989 - II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261). Dies ist wiederum dann der Fall, wenn das Beschlussergebnis als wirksam verkündet wurde. Die bloße Protokollierung der abgegebenen Stimmen genügt nicht, es sei denn, das von den Gesellschaftern unterzeichnete Protokoll enthält die angegriffene Beschlussfassung (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage, Anh zu § 47 Rn. 38 m.N.). Enger ist die Auffassung von Zöllner (Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, Anh § 47 Rn. 120), der eine verbindliche Feststellung nur dann annimmt, wenn ein mit entsprechender Kompetenz ausgestatteter Versammlungsleiter tätig war sowie entsprechende Feststellungen getroffen und den Abstimmungsbeteiligten zur Kenntnis gebracht hat. Ein förmliches Festhalten ist aber auch auf andere Weise möglich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitigen, erreicht wird (BGH a.a.O.). Schließlich liegt eine verbindliche Feststellung auch dann vor, wenn kein Versammlungsleiter tätig war, sich die Beteiligten aber über das Ergebnis einig waren (Zöllner a.a.O.) oder wenn die Gesellschafter auch ohne förmliche Feststellung von einem bestimmten Beschlussergebnis am Ende der Gesellschafterversammlung ausgegangen sind (Bayer a.a.O).

Ein vom Versammlungsleiter unterzeichnetes Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 21. Januar 2009 ist zwar nicht zur Akte gereicht worden. Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen ausgeführt, dass ihr ein Protokoll des zu Beginn der Gesellschafterversammlung gegen ihre Stimmen zum Versammlungsleiter gewählten Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt F. nicht vorliegt. Das Fehlen des Protokolls ist aber unschädlich. Zum einen ist - anders als bei der Aktiengesellschaft, § 130 AktG - eine Protokollierung des Gangs der Gesellschafterversammlung und der Beschlussergebnisse - mit Ausnahme der Ein-Personen-Gesellschaft, § 48 Abs. 3 GmbHG, und verschiedener satzungsändernder Beschlüsse - nicht vorgeschrieben, wenn auch im Interesse der Rechtssicherheit sinnvoll. Auch der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält keine Regelung, wonach über alle Gesellschafterbeschlüsse ein Protokoll anzufertigen ist. Zum anderen stehen die streitgegenständlichen Beschlussfassungen außer Streit, sodass es jedenfalls an einer Unsicherheit über die Fassung der Beschlüsse fehlt. Die Parteien - und der Mehrheitsgesellschafter der Beklagten, Herr A. - gehen ersichtlich sowohl von der (vorläufigen) Wirksamkeit der Beschlüsse, als auch davon aus, dass deren Rechtmäßigkeit im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich geklärt werden muss.

2. Anerkannt ist weiter, dass die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse, die an einem nicht zur Beschlussnichtigkeit führenden Mangel leiden, verbunden werden kann mit der sogenannten positiven Beschlussfeststellungsklage und zwar auch dann, wenn der Antrag in der Gesellschafterversammlung nur scheinbar gescheitert ist, weil zu Unrecht verkündet wurde, dass er wegen Fehlens der notwendigen Stimmenmehrheit abgelehnt worden ist. Mit der kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann also die Nichtigerklärung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststellung erreicht werden, dass unter Berücksichtigung von Stimmverboten ein beantragter Beschluss gefasst wurde (ständige Rechtsprechung, BGHZ 88, 320 - 331; BGH, Urt. v. 04. Mai 2009 - II ZR 166/07, WM 2009, 2129 - 2130; statt aller Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, Anh § 47 Rn. 186 und 191 m.N.).

3. Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich schließlich nicht daraus, dass die Klagen nur gegen die Gesellschaft gerichtet worden und nicht aber (auch) gegen den Mehrheitsgesellschafter, obwohl das begehrte rechtsgestaltende Urteil inter omnes, also auch gegen diesen wirkt (vgl. zum Meinungsstand: Karsten Schmidt, NJW 1986, 2018 ff., der die Auffassung vertritt, in einem solchen Fall müsse die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft mit der Klage auf positive Stimmabgabe gegen den Gesellschafter verbunden werden; BGH, in BGHZ 88, 320 - 331 und BGHZ 97, 28 - 37, der die Auffassung vertreten hat, dass dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs des betroffenen Gesellschafters jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen werde, wenn er sich als Nebenintervenient an dem Verfahren beteiligt habe und so seine Auffassung hinreichend zur Geltung habe bringen können, oder wenn er vom Geschäftsführer entsprechend seiner Verpflichtung aus § 246 Abs. 4 AktG analog bzw. vom Gericht von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt worden sei; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Auflage, Anh § 47 Rn. 191, der die Auffassung vertritt, dass die positive Beschlussfeststellungsklage jedenfalls dann ohne Bedenken gegen die Gesellschaft gerichtet werden könne, wenn sichergestellt werde, dass der treuwidrig abstimmende Gesellschafter Kenntnis vom Prozess erhält und er sich als Nebenintervenient anschließen könnte, und schließlich Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 17. Auflage, Anh. Zu § 47 Rn. 42 der meint, der andere Gesellschafter sei zu verklagen, es genüge aber, wenn dieser dem Rechtsstreit beitrete).

Welcher dieser Meinungen der Vorzug zu geben wäre, kann offen bleiben. Denn der Mehrheitsgesellschafter der Beklagten war zum relevanten Zeitpunkt gleichzeitig deren Geschäftsführer, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass er Kenntnis von dem Verfahren und dem Inhalt der gewechselten Schriftsätze hat.

4. Die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ist, wie das Landgericht festgestellt hat, gewahrt. Hiergegen bringt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nichts vor.

B: Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der gefasste Beschluss gesetzes- oder satzungswidrig ist; der an seiner Stelle festzustellende Beschluss muss aber seinerseits gesetzes- und satzungskonform sein (BGH, Urt. v. 13. März 1980 - BGHZ 76, 191 ff. = WM 1980, 459; Urt. v. 20. Januar 1986 - BGHZ 97, 28 ff. = WM 1986, 456; Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 109/10 - WM 2011, 1416 ff.). Anfechtbar sind nach allgemeiner Auffassung auch Beschlüsse, bei denen Gesellschafter einem Stimmverbot unterlegen oder ihr Stimmrecht treuwidrig oder missbräuchlich ausgeübt haben.

1. Anträge zu (1), (2), (3) und (4)

Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss, mit dem die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 eine Abberufung des Geschäftsführers A. abgelehnt hat, sowie die hiermit verbundene positive Beschlussfeststellungsklage sind begründet. Die Anträge zu (3) und zu (4), deren Gegenstand die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer A. ist, sind unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist insofern weder nichtig, noch weist er einen Mangel auf, der seine Anfechtbarkeit begründet. Der nach der Vorstellung der Klägerin an seine Stelle zu setzende Beschluss wäre nicht gesetzeskonform.

Antrag zu (1)

a) Zwar hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 den Antrag der Klägerin, den Geschäftsführer A. abzuberufen, mehrheitlich abgelehnt. Der Versammlungsleiter F. hat dabei aber die Stimmen des Mehrheitsgesellschafters A. - abgegeben von seinem Vertreter G. - zu Unrecht mitgezählt. Dieser unterlag nämlich einem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG.

Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäftes ihm gegenüber betrifft, kein Stimmrecht. Dazu gehören auch einseitige oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und damit eine ihm gegenüber zu erklärende Kündigung eines Vertragsverhältnisses (zuletzt BGH, Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, WM 2011, 1416 ff.). Von dem Stimmverbot ausgenommen sind zwar sogenannte körperschaftliche Sozialakte, bei denen der Gesellschafter sein Mitgliedschaftsrecht ausübt, wie Organbestellungsakte einschließlich der dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen (st Rspr BGHZ 18, 205 ff.; 51, 209 ff.; Urt. v. 11. Dezember 2006 - WM 2007, 257 und Urt. v. 31. Mai 2011, WM 2011, 1416 ff.). Bei solchen, die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen ist dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht schon zu versagen, wenn der Beschlussinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt, es sei denn, er würde, weil es gerade um die Billigung oder Missbilligung seines Verhaltens als Gesellschafter oder Geschäftsführer geht, dadurch zum Richter in eigener Sache (BGH a.a.O.). Fälle, auf die sich das Stimmverbot unter dem Gesichtspunkt des „Richten in eigener Sache“ erstreckt, sind unter anderem die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund oder die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer (Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 47 Rn. 40 m.N.; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, § 38 Rn. 34 m.N.).

Der Stimmrechtsausschluss greift nach vom Senat vertretener und wohl auch herrschender Auffassung aber nur dann, wenn - wie hier - der „wichtige Grund“ objektiv vorliegt, also nicht bereits dann, wenn er lediglich substantiiert behauptet wird (Bayer a.a.O.; Zöllner/Noack a.a.O. Rn. 35).

b) Der Geschäftsführer ist, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag Einschränkungen ergeben, gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit frei abrufbar. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 07. März 1985 (Anlage K 16) in der Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. März 2002 enthält keine Regelungen zum Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers. Auch die Klägerin geht aber davon aus, die Abberufung sei nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtmäßig.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Geschäftsführer abberufen werden kann, sind erfüllt. Auch in Ansehung der strengen Anforderungen, die gerade bei der Zwei-Personen-GmbH gelten, hat ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers A. vorgelegen.

Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers ist nach den von der Rechtsprechung und dem Schrifttum entwickelten Grundsätzen dann zu bejahen, wenn ein Umstand vorliegt, der ein Verbleiben des Abzuberufenden in seiner Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar macht, wobei auch die Kumulierung einzelner „unwichtiger“ Gründe zum wichtigen Grund möglich ist. Dabei kommt es weder beim Geschäftsführer zwingend darauf an, ob dieser pflichtwidrig oder gar schuldhaft gehandelt, noch bei der Gesellschaft, ob diese einen Schaden erlitten hat. Das Vorliegen wichtiger Gründe ist vielmehr stets eine Frage des Einzelfalls. Anhaltspunkte bietet § 38 Abs. 2 Satz GmbHG, wonach grobe Pflichtverletzungen und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung stets als wichtiger Grund anzusehen sind. Erforderlich ist die Abwägung aller Umstände. Neben einem etwaigen Verschulden des Geschäftsführers ist die Dauer der Geschäftsführertätigkeit ebenso zu berücksichtigen wie ggf. ein bisher einwandfreies Verhalten (Zöllner/Noack, § 38 Rn. 12 m.N.). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist auch das Interesse an der Tätigkeit in der eigenen Gesellschaft zu berücksichtigen. Besonders strenge Anforderungen gelten in der Zweipersonen-Gesellschaft und zwar auch dann, wenn - wie hier - kein statuarisches Sonderrecht eingeräumt worden ist. Es müssen Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung das Ergebnis rechtfertigen, dass der Geschäftsführer wegen grober Pflichtverletzungen untragbar geworden ist. Auch muss der Konflikt in einem solchen Fall stärker gesellschafterbezogen gewürdigt werden, es kommt also mehr auf die Zumutbarkeit für den Mitgesellschafter an (Zöllner/Noack a.a.O. Rn. 16 m.N.).

Mit dem Landgericht sieht der Senat wichtige Gründe für die Abberufung in der wiederholten Kompetenzüberschreitung des Geschäftsführers und der darin liegenden Missachtung der Rechte der Minderheitsgesellschafterin. Der Geschäftsführer der Beklagten hat zum Einen den Mietvertrag für das Objekt „Zur XY“ gekündigt und zum Anderen die Umfinanzierung der Darlehensverträge der Beklagten vereinbart. Beides geschah eigenmächtig und satzungswidrig ohne vorherige Befassung der Gesellschafterversammlung. Nach dem Gesellschaftsvertrag hätte nämlich für beide Maßnahmen die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen eingeholt werden müssen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat also durch beide Maßnahmen in erheblicher Weise gegen die Kompetenzordnung der Beklagten verstoßen. Auf die weiteren von der Klägerin gegen den Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe kommt es daneben nicht einmal mehr entscheidend an.

Der mit Gesellschafterbeschluss vom 19. März 2002 ergänzte Gesellschaftsvertrag der Beklagten lautet in § 6 wie folgt:

„Neben den in § 46 GmbHG festgelegten Angelegenheiten bedürfen die Geschäftsführer zu folgenden Rechtsgeschäften und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dabei bedürfen die diesbezüglichen Regelungen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.

b) Die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges sowie die Errichtung und die Auflösung von Zweigniederlassungen.

e) Die Aufnahme oder die Kündigung von Darlehen oder sonstigen Krediten der Gesellschaft soweit sie im Einzelfall 50.000,00 € oder im Geschäftsjahr insgesamt 100.000,00 € übersteigen.

k) Der Abschluss, die Änderung, die Kündigung und die Aufhebung von Anstellungsverträgen mit Jahresbezügen von mehr als 60.000,00 €.

l) Dauerschuldverhältnisse mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder einem Jahreswert von mehr als 20.000,00 € (ausgenommen Arbeits-, Kredit- und Dienstverträge).

aa) Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kündigung des Mietvertrages der Beklagten für das Objekt „Zur XY“ unter Verstoß gegen § 6 lit. l) des Gesellschaftsvertrages ausgesprochen worden ist, da der Geschäftsführer entgegen der dortigen Regelung nicht die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt hat. Die Ansicht der Beklagten, das Landgericht habe die Vorschrift fehlerhaft ausgelegt, sie beziehe sich ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht auf Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen, teilt der Senat nicht. Dem Wortlaut der zur Akte gereichten Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages ist bereits nicht zu entnehmen, dass - wie von der Beklagten behauptet - nach dem Wortlaut nur die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses von einer qualifizierten Mehrheit abhängig sein soll. § 6 lit. l) des Gesellschaftsvertrages in der zur Akte gelangten Fassung (Bl. 148 ff. GA) enthält weder das Wort „Begründung“ noch das Wort „Kündigung“. Der Vergleich mit den Bestimmungen in den lit. f) und g) des § 6 gibt insofern Entscheidendes bereits nicht her. Gerade weil - anders als etwa in diesen Regelungen und denjenigen unter § 6 lit. e) und k) des Gesellschaftsvertrages - die Bestimmung in lit. l) weit gefasst ist, bezieht sie sich - unter Berücksichtigung der ausdrücklich genannten Einschränkungen - auf alle im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen in Betracht kommenden Rechtsgeschäfte und Erklärungen, §§ 133, 157 BGB.

Die Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, die Auslegung nach Sinn und Zweck müsse führen, dass Kündigungen deshalb nicht umfasst seien, weil durch diese keine Belastungen begründet, sondern aufgehoben würden. Zum einen wird - wie soeben erwähnt - gerade nicht zwischen Begründung und Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses differenziert. Zum anderen kommt es auf dieses Unterscheidungskriterium bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht entscheidend an. Das Landgericht hat den Sinn der Regelung nicht darin gesehen, die Gesellschaft vor Belastungen zu bewahren, wie die Beklagte meint. Es hat die vorgenommene Auslegung vielmehr überzeugend unter anderem damit begründet, dass die von dem Geschäftsführer getroffene Entscheidung, den Mietvertrag zu kündigen, bei wirtschaftlicher Betrachtung kein geringeres Gewicht habe als die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses. Offensichtlich ging es bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages darum, auch und gerade die Rechte der Klägerin als Minderheitsgesellschafterin zu schützen und zu stärken, indem das Erfordernis der qualifizierten Mehrheit für alle bedeutenden Geschäfte aufgenommen worden ist. Hierfür spricht nämlich ganz entscheidend, dass der Geschäftsführervertrag bei dieser Gelegenheit entsprechend angepasst worden ist.

Der Vortrag der Beklagten, die Parteien des Gesellschaftsvertrages hätten in Wahrheit auf die Aufnahme des Wortes „Kündigung“ bewusst verzichtet, ist substanzarm. Es fehlt schon an Ausführungen dazu, was die Vertragsparteien seinerzeit einvernehmlich wollten und welche Überlegungen sie dabei angestellt haben. Der aus diesem Grund auf reine Ausforschung gerichtete Beweisantritt ist zudem verspätet, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die Beklagte trägt nicht vor, warum sie den Notar erst im zweiten Rechtszug als Zeugen benennt. Es kann daher angenommen werden, dass dies allein auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

bb) Auch mit der eigenmächtigen Vereinbarung eines Darlehensvertrags über eine Summe von nahezu 300.000,00 € mit der Stadtsparkasse Düsseldorf hat der Geschäftsführer der Beklagten gegen § 6 lit. e) des Gesellschaftsvertrages verstoßen. Die Umfinanzierung stellt eine Kreditaufnahme im Sinne dieser Bestimmung dar. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass eine seit mehr als zehn Jahren bestehende Finanzierung über die HRE auslief und dass sie nicht in der Lage gewesen ist, die Kredite zurückzuführen. Unstreitig ist, dass die Beklagte ihren zu erwartenden Liquiditätsbedarf in dieser Situation durch Verlängerung der Kreditierung und Ausweitung des Kontokorrentrahmens decken wollte. Ob nach Auslaufen der Zinsbindung eine Prolongation zustande kommt oder eine Finanzierung über eine andere Bank erfolgt, macht keinen Unterschied. In der Aufforderung an ihren Geschäftsführer, sich um ein besseres Kreditangebot zu kümmern, kann - anders als die Beklagte meint - keine Zustimmung der Gesellschafter zum Abschluss des neuen Kreditvertrages mit der Stadtsparkasse Düsseldorf gesehen werden. § 6 lit. e) des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen war. Das eingeholte Angebot der Stadtsparkasse Düsseldorf wäre also vor der Vereinbarung mit dieser den Gesellschaftern vorzulegen gewesen.

cc) Eine Missachtung der Kompetenzordnung kann einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers darstellen und zwar unabhängig davon, ob die veranlassten Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft lagen (so auch OLG München, Urt. v. 23. April 2009 - 23 U 4199/08, DB 2009, 1231 - 1234 und OLG Köln, Urt. v. 01. Juni 2010 - 18 U 72/09, BeckRS 2010, 19299). Dies gilt dann erst Recht, wenn es sich - wie hier - um wiederholte Verstöße gegen die Kompetenzordnung handelt und vergleichbare Handlungen des Geschäftsführers sogar Gegenstand eines von der Mitgesellschafterin daraufhin mit Erfolg geführten gerichtlichen Verfahrens gewesen sind. Trifft der Geschäftsführer in Kenntnis des auf seine Abmahnung gerichteten Rechtsstreits und des ausdrücklich bekundeten Willens der Minderheitsgesellschafterin, satzungsgemäß in die zu treffenden Entscheidungen eingebunden zu werden, erneut eigenmächtig und satzungswidrig Entscheidungen, so zeigt sich dessen fehlende Bereitschaft, die Rechte der Minderheit zu respektieren. Dass eine Kündigung auf die den Abmahnungen zugrunde liegenden Vorwürfe nicht mehr gestützt werden könnte, mag zwar richtig sein. Entscheidend ist jedoch, dass es sich nicht um einen ein- und erstmaligen Verstoß des Geschäftsführers gegen die Kompetenzordnung der Gesellschaft gehandelt hat. Das Landgericht war daher nicht gehindert sondern vielmehr gehalten, die den beiden Abmahnungen zugrunde liegenden Pflichtwidrigkeiten des Geschäftsführers bei der Abwägung mit zu berücksichtigen.

Gegenstand der ersten - einschlägigen - Abmahnung war der Abschluss von Rechtsgeschäften über 100.000,00 € ohne Zustimmung der Gesellschafter unter Verstoß gegen § 6 lit. d) des Gesellschaftsvertrages. Die zweite Abmahnung betraf eine bewusst falsche Aussage des Geschäftsführers. Bei der Abwägung war vor diesem Hintergrund zu würdigen, dass der unter bb) erörterte Verstoß gegen die Treuepflicht im Zusammenhang mit der Umfinanzierung im Geschäftsjahr 2007 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war dem Geschäftsführer zwar das die einschlägige Abmahnung enthaltende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 2008 in dem Verfahren LG Düsseldorf 32 O 57/06 - 15 U 134/07 noch nicht bekannt, wohl aber der Umstand, dass die Klägerin nicht bereit ist, seine eigenmächtigen Entscheidungen hinzunehmen. Die jenem Verfahren zugrunde liegende Gesellschafterversammlung der Beklagten hat am 02. August 2006 stattgefunden. Die Abmahnung ist der erste Tagesordnungspunkt gewesen (Bl. 23 der Beiakte 32 O 57/06). Der Antrag der Klägerin wurde zwar mehrheitlich abgelehnt, ihr Vertreter erklärte aber noch in der Gesellschafterversammlung, dass dieser Beschluss angefochten werde. Die in jenem Verfahren erhobene Klage vom 01. September 2006 ist der Beklagten am 26. Oktober 2006 zugestellt worden.

Die Kündigung des Mietvertrages bezüglich des Objektes „Zur XY“ hat der Geschäftsführer im Mai 2008 ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war der erwähnte Rechtsstreit beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig, da die Klägerin die Entscheidung des Landgerichts, das die Anfechtungsklage bezüglich der ersten Abmahnung für unbegründet hielt, nicht hingenommen hat.

Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer auch gegen den mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. März 2002 geänderten Geschäftsführervertrag verstoßen hat. Nach dessen § 4 sollte er die Geschäfte zwar eigenverantwortlich leiten, ab dem 01.April 2002 sollten aber alle die Handlungen der Genehmigung der Gesellschafterversammlung bedürfen, die nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen genehmigt werden können (Bl. 22 der Beiakte 32 O 57/06).

Darauf, ob die eigenmächtigen Maßnahmen einen Schaden der Gesellschaft verursacht haben oder für diese wirtschaftlich von Vorteil gewesen sind, kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an. Selbst ein damit für die Gesellschaft verbundener wirtschaftlicher Vorteil würde den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber der Mitgesellschafterin nicht entfallen lassen. Maßgeblich sind allein die Verstöße gegen die Kompetenzordnung der Beklagten. Der Geschäftsführer der Beklagten hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er sich an diese Kompetenzordnung nicht hält, sondern sich schon mehrfach über sie hinweggesetzt hat. Diese Verstöße wiegen schwer und führen dazu, dass die Klägerin ihre Gesellschafterrechte nur mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen vermag. Es ist zudem unstreitig zu einem tiefgreifenden Vertrauensverlust nicht nur der Klägerin gegenüber der Geschäftsführung durch den Mehrheitsgesellschafter, sondern auch der Gesellschafter untereinander gekommen. Dies wird belegt durch die schon geführten und noch anhängigen Verfahren und auch durch den Akteninhalt dieses Verfahrens. Vor allem die wechselseitigen Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen und der Inhalt der über diese gefertigten Protokolle zeigen die Zerstrittenheit der beiden Gesellschafter und deren gegenseitiges Misstrauen. Die ständigen Konflikte der Gesellschafter gehen zumindest auch zu Lasten der Beklagten. Ebenso wie das unheilbare Zerwürfnis zwischen zwei Mit-Geschäftsführern - unabhängig von der Verschuldensfrage - für die Abberufung jedes Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreicht (BGH, Beschluss v. 12. Januar 2009 - II ZR 27/08, NZG 2009, 386), muss dies auch bei einem gravierenden und unheilbaren Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter und der Mitgesellschafterin gelten (ähnlich OLG Köln, Urt. v. 01. Juni 2010 - 18 U 72/09, BeckRS 2010, 19299). Die nicht überbrückbaren Differenzen führen zu ständigen Konflikten, die ganz überwiegend nur mit gerichtlicher Hilfe gelöst werden können und zudem den Erfolg des Unternehmens beeinträchtigen können. Auf dieser Grundlage ist auch in Ansehung der langjährigen verdienstvollen Tätigkeit des Geschäftsführers dessen Verbleib in der Organstellung der beklagten Gesellschaft, vor allem aber der 48%igen Minderheitsgesellschafterin, nicht länger zumutbar.

Antrag zu (2)

Die positive Beschlussfeststellungsklage ist dementsprechend begründet. Der Antrag der Klägerin ist ohne die zu Unrecht mitgezählten Stimmen des Mitgesellschafters A. angenommen worden, sodass die Feststellung, dass der Antrag abgelehnt worden sei, unrichtig ist. Nachdem das festgestellte Beschlussergebnis wirksam angefochten und damit beseitigt worden ist, hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Antrag auf Abberufung des Geschäftsführers A. in Wahrheit angenommen worden ist. Da der Gesellschaftsvertrag keine hiervon abweichenden Regelungen enthält, reichte gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sodass der Antrag der Klägerin mit deren Stimmen angenommen worden ist. Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag, der in § 6 lit. k) ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis von 75 % für die Kündigung und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit Jahresbezügen von mehr als 60.000,00 € aufstellt, dahin zu verstehen wäre, dass ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis auch für die Abberufung des Geschäftsführers aufgestellt werden sollte, würde sich hieran nichts ändern. Die Regelung wäre allenfalls dahin auszulegen, dass die Abberufung als Geschäftsführer nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig sein soll (so auch Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, § 38 Rn. 9 m.N.). Da die Klägerin mit ihren Stimmen die qualifizierte Mehrheit nie erreichen könnte, wäre ihr die Abberufung unmöglich. Die Möglichkeit zur Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund ist dem Gesellschafter jedoch zwingend einzuräumen, sodass die Regelung entweder auf die Abberufung bereits keine Anwendung finden würde, oder aber die Mehrheit des § 47 Abs. 1 GmbHG ausreichen würde.

Anträge zu (3) und (4)

Insoweit ist die Klage - wie eingangs erwähnt - unbegründet und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil erfolgreich. Der die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses ablehnende Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21. Januar 2009 leidet im Ergebnis nicht an zur Anfechtung berechtigenden Mängeln. Die von der Klägerin begehrte Beschlussfassung würde nicht sämtlichen Voraussetzungen des § 626 BGB genügen.

a) Ob die Voraussetzungen, unter denen der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer A. gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund hätte gekündigt werden können, vorgelegen haben, insbesondere ob sie aus denselben Gründen erfüllt gewesen wären, welche seine Abberufung als Geschäftsführer rechtfertigen, kann offen bleiben. Auch das im Gesellschaftsvertrag in § 6 lit. k) aufgestellte qualifizierte Mehrheitserfordernis von 75 % für die Kündigung und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit Jahresbezügen von mehr als 60.000,00 € würde nicht entgegen stehen. Insofern gilt das soeben Gesagte entsprechend. Da die Klägerin mit ihren Stimmen die qualifizierte Mehrheit nie erreichen könnte, wäre die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann aber wirksam nicht ausgeschlossen werden, § 626 BGB ist zwingend (statt aller Weidenkaff/Palandt, BGB, 70. Auflage, § 626 Rn. 2).

b) Anhand des Vorbringens der Klägerin lassen sich jedoch keine Feststellungen dazu treffen, ob die außerordentliche Kündigung unter Beachtung der auch für das mit dem GmbH-Geschäftsführer bestehende Dienstverhältnis geltenden Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden könnte. Wenn aber eine außerordentliche Kündigung in Vollziehung des Beschlusses nicht mehr wirksam erklärt werden könnte, kann der angefochtene Beschluss nicht unwirksam sein, während der begehrte Beschluss seinerseits anfechtbar wäre.

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, d.h. eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zumutbar ist oder nicht (vgl. etwa BAG NZA 2006, 101 und 1211 sowie NZA 2007, 744). Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Bei juristischen Personen wie der beklagten Gesellschaft ist grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs, hier also der Gesellschafterversammlung, maßgeblich (BGH ZIP 2001, 1957 und NJW-RR 2002, 173 sowie statt aller Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 35 Rn. 225 m.N.). Ob vorliegend Besonderheiten gelten und es deswegen allein auf die Kenntnis der Klägerin als der zur Kündigung berechtigten Gesellschafterin abzustellen wäre, kann dahinstehen. Es fehlt an Tatsachenvortrag der Klägerin dazu, wann, in welchem Umfang und wodurch sie von den zur Begründung ihres Kündigungsrechts herangezogenen Umständen, namentlich den Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, Kenntnis erlangt hat. Dementsprechend hat das Landgericht hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Auch auf den diesbezüglichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 03. November 2011 hat die Klägerin keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen, sodass auch der Senat keine Feststellungen dazu treffen kann, wann die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begonnen hat. Daher lässt sich auch die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht feststellen. Denn die Versäumung der Frist steht dem Fehlen eines wichtigen Grundes gleich (statt aller Palandt/Weidenkaff § 626 Rn. 30 m.N.).

Anträge zu (5), (6), (7) und (8)

Der Berufung muss der Erfolg versagt bleiben, soweit das Landgericht die gefassten (ablehnenden) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bezüglich der Bestellung des Herrn B. zum Geschäftsführer sowie den Abschluss eines entsprechenden Beratervertrages als nichtig angesehen und entsprechende Beschlussfassungen festgestellt hat. Der Mehrheitsgesellschafter A. unterlag keinem Stimmverbot und war aufgrund seiner gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet, für die Bestellung von Herrn B. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten und den Abschluss des Beratervertrages zu stimmen.

a) Wie oben ausgeführt, ist bei die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht schon zu versagen, wenn der Beschlussinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt, es sei denn, er würde, weil es gerade um die Billigung oder Missbilligung seines Verhaltens als Gesellschafter oder Geschäftsführer geht, dadurch zum Richter in eigener Sache. Zwar berührt auch die Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen oder weiteren Geschäftsführers den Mehrheitsgesellschafter der Beklagten jedenfalls insofern mittelbar auch persönlich, also in seinen außergesellschaftlichen Interessen, als statt seiner eine andere Person zum Geschäftsführer bestellt werden oder er zumindest künftig einen Mit-Geschäftsführer haben soll. Dies begründet jedoch kein Stimmverbot. Das Stimmrecht ist nicht schon immer dann ausgeschlossen, wenn sich der Gesellschafter in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befindet. Es fehlt bei der gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 31. Mai 2011, WM 2011, 1416 ff.) auch an dem für die entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG notwendigen Erfordernis des „Richtens in eigener Sache“. Zwar stellt die Bestellung eines neuen oder weiteren Geschäftsführers sich als Ausdruck fehlenden Vertrauens der Mitgesellschafterin dar, die angefochtene Beschlussfassung als solche ist aber neutral und beinhaltet keine unmittelbare Billigung oder Missbilligung des Verhaltens von Herrn A. in seiner Eigenschaft als Gesellschafter.

b) Der Mehrheitsgesellschafter hat sein Stimmrecht treuwidrig ausgeübt. Er war aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, dem Beschlussantrag der Klägerin zuzustimmen und gemeinsam mit ihr Herrn B. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen. Seine Stimmen sind daher bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht mitzuzählen, sodass die Anträge der Klägerin in Wahrheit mit der Mehrheit gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG angenommen worden sind.

Inhalt der Treuepflicht ist es, als Mitglied der GmbH deren Interessen zu wahren, sie insbesondere nicht durch schädigendes Verhalten zu beeinträchtigen und sie ggf. aktiv zu fördern. Wirkungen und Inhalt der Treuepflicht sind im Einzelnen weitgehend von der Abwägung der berührten Interessen einschließlich der Eigeninteressen des Gesellschafters abhängig (statt aller Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 13 Rn. 21 ff.).

aa) Dringender Handlungsbedarf, weil die Beklagte ohne die Bestellung des Herrn B. ohne vertretungsberechtigtes Organ dagestanden hätte, lässt sich allerdings nicht feststellen. Richtig ist zwar, dass die Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben muss. Das aber war der Fall. Herr A. hat sein Amt nicht niedergelegt; der Abberufungsantrag ist mit der Mehrheit der Stimmen abgelehnt worden. Die Beklagte hatte also zumindest einen Geschäftsführer und zwar solange, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Anfechtungsklage der Minderheitsgesellschafterin vorliegt. Ist ein bestimmtes Beschlussergebnis im Sinne der Bejahung oder Verneinung des zur Abstimmung gestellten Beschlussantrags festgestellt worden, ist diese Feststellung nämlich im Grundsatz vorläufig verbindlich in dem Sinne, dass die Unrichtigkeit der Feststellung rechtzeitig im Wege der Anfechtung geltend gemacht werden muss, andernfalls die Feststellung endgültig verbindlich wird (allg Meinung, statt aller Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, Anh § 47 Rn. 118).

bb) Der Mehrheitsgesellschafter A. war aber aus seiner Treuepflicht der Beklagten und der Mitgesellschafterin gegenüber verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Erhaltung des in der Gesellschaft Geschaffenen und zur Erreichung ihres Zwecks dringend geboten sind (statt aller Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 14 Rn. 22 m.N.). Wie weiter oben festgestellt, liegt ein unheilbares Zerwürfnis zwischen den beiden Gesellschaftern sowie zwischen der Minderheitsgesellschafterin und dem Geschäftsführer der Beklagten vor. Beide Seiten misstrauen sich und werfen dem jeweils Anderen die Verfolgung allein eigener Interessen sowie die Absicht, den Anderen schädigen zu wollen, vor. In einer solchen Situation kann die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers zu einer gewissen Beruhigung führen, sodass die von der Klägerin begehrte Maßnahme durchaus zur Förderung der Zwecke der Beklagten geeignet erscheint. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte gegen die fachliche Eignung des von der Klägerin vorgeschlagenen Kandidaten sachliche Bedenken nicht einmal vorbringt. Gegen seine Eignung sprechende Umstände sind auch nicht zutage getreten. Herr B. ist nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin nicht nur Dipl.-Betriebswirt, sondern verfügt auch als gelernter Hotelkaufmann aufgrund jahrelanger beratender Tätigkeit in den Bereichen Hotel und Gastronomie über außerordentlich große Erfahrung.

Die aus der Sicht der Beklagten gegen seine Bestellung sprechenden Umstände überzeugen den Senat nicht. Dass er der einzige Kandidat gewesen ist, begründet schon keine Zweifel an seiner Eignung als Geschäftsführer. Auch dass er nicht an der Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, um sich dort den Gesellschaftern persönlich vorzustellten, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen. Diese Kritik ist schon deshalb unangebracht, weil sie selbst nicht einmal geltend macht, dass ihr Mehrheitsgesellschafter um sein Erscheinen und eine persönliche Vorstellung gebeten hat, um sich ein Bild von seiner Person machen zu können. Richtig ist zweifellos, dass es sich bei der Beklagten um einen Familienbetrieb handelt und Herr B. kein Familienmitglied ist. Auch ist der Beklagten und ihrem Mehrheitsgesellschafter zuzugeben, dass sie sich diesem Gedanken verpflichtet fühlen und ein Familienmitglied bevorzugen dürfen. Andererseits ist aber festzuhalten, dass der Gesellschaftsvertrag der Beklagten hierzu keine Regelungen, nicht einmal ein entsprechendes Vorschlags- oder Präsentationsrecht der Gesellschafter, enthält. Strikte statuarische Vorgaben existieren also nicht.

Nach alldem war der Mehrheitsgesellschafter im Interesse der Beklagten gehalten, für die Bestellung des Fremdgeschäftsführers und für den Abschluss eines entsprechenden Beratervertrages, gegen den in der Sache ebenfalls keine Einwände erhoben wurden, zu stimmen. Auch die positive Beschlussfeststellungsklage ist mithin begründet. Die Anträge der Klägerin sind ohne die zu Unrecht mitgezählten Stimmen des Mitgesellschafters angenommen worden, sodass die Feststellung, dass die Anträge abgelehnt worden sind, unrichtig ist. Nachdem die festgestellten Beschlussergebnisse wirksam angefochten und damit beseitigt worden sind, hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Gesellschafter die Anträge in Wahrheit angenommen haben. Gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sodass die Anträge der Klägerin mit deren Stimmen angenommen worden sind.

Anträge zu (9) und (10)

Auch soweit die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit Mehrheit beschlossen hat, Frau D. zum 01. August 2009 zur Geschäftsführerin zu bestellen und einen Anstellungsvertrag zu den genannten Konditionen abzuschließen, hat das Landgericht die Anfechtungsklage mit Recht als begründet angesehen, sodass die Berufung der Beklagten erfolglos bleibt.

a) Der Mehrheitsgesellschafter A. unterlag auch insofern allerdings aus den schon genannten Gründen, die hier gleichermaßen gelten, keinem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG. Ein solches folgt nicht daraus, dass es sich bei Frau D. um seine Tochter handelt, wobei der Senat nicht übersehen hat, dass die Willensbildung der Gesellschaft durch den Einfluss der persönlichen Interessen aufgrund des engen verwandtschaftlichen (Vertrauens)Verhältnisses beeinflusst worden sein kann. Durch ein in derartigen Fällen generell gegebenes Stimmverbot für den betroffenen Gesellschafter würde aber massiv und in unzulässiger Weise in dessen Mitgliedschaftsrechte eingegriffen. So hat der Bundesgerichtshof schon im Jahre 1955 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht gehindert ist, für sich und seine Ehefrau das Stimmrecht auszuüben, wenn über eine beiden zu gewährende Pension entschieden wird (BGHZ 18, 205 ff.) und vertritt bis heute (zuletzt Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, WM 2011, 1416 ff.) eine restriktive Haltung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

b) Der Mehrheitsgesellschafter war aber seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht wegen verpflichtet, den Antrag abzulehnen und mit der Minderheitsgesellschafterin gegen die Bestellung von Frau D. zu stimmen. Es ist von der Beklagten nämlich nicht überzeugend dargetan worden, dass die im Jahre 1987 geborene und im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch in der Ausbildung befindliche Frau D. über die erforderliche Qualifikation verfügte, als ihre Geschäftsführerin ihr Unternehmen zu führen und vor allem mehrere Hotels verantwortlich zu leiten. Dass keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe des § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegt, ist zwar Voraussetzung einer Bestellung, für die zu beurteilende Frage jedoch nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass sie ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau noch nicht abgeschlossen hatte und diese auch im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit (1. August 2009) gerade erst abgeschlossen haben würde. Schon dies rechtfertigt die Annahme, dass sie zwar über die praktischen Fertigkeiten, nicht aber über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere auf betriebswirtschaftlichem Gebiet verfüge. Diese Einschätzung wird nach dem Dafürhalten des Senats dadurch bestätigt, dass Frau D. ausweislich ihrer aktenkundiger Pläne (Aufenthalt in Hamburg und im Ausland, Aufnahme eines Studiums) selbst davon auszugehen schien, noch Erfahrung sammeln zu müssen. Hinzu tritt, dass weder überzeugend dargelegt, noch sonst wie ersichtlich ist, dass Frau D. in dieser Zeit die Aufgaben einer Geschäftsführerin im gesetzlichen Rahmen hätte erfüllen können. Der Vergleich mit dem ausländischen Geschäftsführer, den die Beklagte anstellt, überzeugt nicht. Auch bei diesem würde es im Übrigen entscheidend darauf ankommen, ob er seine Aufgaben jederzeit und soweit erforderlich auch vor Ort wahrnehmen könnte.

Dass D. das Vertrauen des Mehrheitsgesellschafters besitzt, kann ihre Bestellung nach der Auffassung des Senats nicht rechtfertigen (so aber wohl LG München, Urt. v. 08. Juni 2004 - 13 HKO 13167/03, GmbHR 2005, 106). Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, was die Klägerin im Übrigen gar nicht in Abrede stellt, dass D. bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung aufgrund ihrer Ausbildung im Hotelfach durchaus über eine gewisse fachliche Qualifikation verfügte und in ihrer Ausbildung überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. So hat sie laut Abschlusszeugnis der gewerblichen Schule Calw vom 12. Mai 2009 in allen Fächern sehr gute Leistungen erbracht. Beides hat der Senat bei seiner Prüfung jedoch schon berücksichtigt und ist gleichwohl zu dem genannten Ergebnis gelangt.

Dass D. in der Geschäftsführung der Beklagten mittlerweile Erfahrung gesammelt und seit Januar 2010 ganztägig in deren Betrieb als Geschäftsführerin tätig ist, rechtfertigt zwar vorliegend keine andere Beurteilung, da es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (Januar 2009) ankommt, könnte aber Bedeutung für eine spätere Bestellung zur Geschäftsführerin haben. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie - in Teilzeit - die ersten zwei Semester im Bildungsgang „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ der DAA Wirtschaftsakademie Düsseldorf mit Erfolg absolviert hat und in das zweite Studienjahr versetzt wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,00 € (Anträge zu (1) und (2): insges. 15.000,00 €; Anträge zu (3) und (4): insges. 15.000,00 €, Anträge zu (5) und (6): insges. 5.000,00 €, Anträge zu (7) und (8): insges. 5.000,00 €, Anträge zu (9) und zu (10): jeweils 5.000,00 €)






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 23.02.2012
Az: I-6 U 135/110


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fe13b29785cc/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_23-Februar-2012_Az_I-6-U-135-110




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