Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 1. August 2013
Aktenzeichen: 18 U 29/13
(OLG Köln: Urteil v. 01.08.2013, Az.: 18 U 29/13)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. November 2012 - 23 O 93/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1. Die Parteien streiten um die Zahlung eines nach Verrechnung bestimmter Einnahmen und Entnahmen bestehenden Saldos.
Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der K mbH (Schuldnerin) bestellt, die seit 2003 zum einen Rechtsanwaltsleistungen erbrachte, zum anderen ein bundesweites Netzwerk von Niederlassungen mit gemeinem Marktauftritt und zentraler Verwaltung am Sitz der Gesellschaft in E aufbaute. Die Schuldnerin erbrachte die den Mandanten geschuldeten Leistungen einerseits durch Rechtsanwälte, die als geschäftsführende Gesellschafter der GmbH tätig waren. Andererseits waren sogenannte Partner in ihrem Namen tätig. Solchen Partnerschaften lagen Verträge (PV) wie derjenige, den die Beklagte mit der Schuldnerin schloss (vgl. Anlage K 2, Bl. 19 ff. GA), zugrunde. Danach wollten sowohl die Schuldnerin als auch der jeweilige Partner den Erwerb eines Geschäftsanteils zum Nominalwert von 100,- EUR durch den Partner herbeiführen (vgl. Anlage K 2, PV Ziffern I 1). Vorab sollte die Schuldnerin dem Partner bereits die Gelegenheit zur Anwaltstätigkeit in einer ihrer Niederlassungen (Büro, Ausstattung usw.) bieten (vgl. Anlage K 2, PV Ziffer II), und der Partner sollte seine anwaltliche Tätigkeit für die GmbH aufnehmen (vgl. Anlage K 2, PV Ziffern I 2 und 3, IV). Ferner sollte er der GmbH ein mit Mitteln der KfW finanziertes (Gesellschafter-)Darlehen in Höhe von 50.000,- EUR zur Verfügung stellen, das im Rang hinter Forderungen außenstehender Gläubiger zurücktreten sollte (vgl. Anlage K 2, PV Ziffern III, V 2). Die laufende Vergütung der Partner war so geregelt, dass diesen zum einen ein monatliches Entnahmerecht in Höhe von 1.667,67 EUR zustand (vgl. Anlage K 2, PV Ziffer VI). Die entnommenen Beträge sollten allerdings als Gewinnvorab behandelt werden (vgl. Anlage K 2, PV Ziffer VI). Ferner sollten die Partner an dem von ihnen erwirtschafteten Gewinn sowie an dem in der Niederlassung erwirtschafteten Gewinn teilhaben (vgl. Anlage K 2, PV Ziffern V 4 sowie Anlage K 2, PV Anlage 1, Bl. 29 GA). Die vorgenannten Entnahmen sollten nur zulässig sein, soweit und solange die Summe aus Darlehensmitteln, Gewinnanteilen und Entnahmen positiv blieb (vgl. Anlage K 2, PV Ziffer VI). Schließlich sah der PV für den Fall eines Ausscheidens zum einen die Rückgewähr eines erworbenen Geschäftsanteils (vgl. Anlage K 2, PV Ziffern VIII 7), zum anderen die Auszahlung eines zu Gunsten des Partners nach Verrechnung aller wechselseitigen Forderungen verbleibenden Saldos vor (vgl. Anlage K 2, PV Ziffern VIII 1).
Die Beklagte unterzeichnete einen solchen Vertrag mit der Schuldnerin am 10. April 2006 und nahm ihre anwaltliche Tätigkeit für die Schuldnerin in deren E2 Niederlassung am 9. August 2006 auf. Hier war sie bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses am 31. Juli 2007 tätig.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger die Beklagte nach ihrem Ausscheiden gestützt auf PV Ziffern VIII 1 auf Zahlung eines aus Entnahmen, Kosten und Gewinnanteilen bestehenden Saldos in Höhe von 10.066,92 EUR in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat in der Sache die Auffassung vertreten, der PV sei gemäß § 134 BGB iVm. § 59e, § 59l BRAO, § 46 BORA, § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG sowie gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen eines unvertretbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung und Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Unerfahrenheit seitens der Schuldnerin nichtig. Sie sei auch über die schon bei Vertragsschluss prekären wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin getäuscht worden. Hilfsweise hat die Beklagte mit Ansprüchen auf Schadenersatz wegen der Täuschung, ihr noch zustehenden Vergütungsansprüchen, mit der Darlehensrückzahlungsforderung und mit einer Forderung wegen der Kosten des DAV aufgerechnet. Ein Aufrechnungsverbot greife hier nicht ein. Ferner hat die Beklagte sich gegen die Berechnung und die daraus folgende Höhe der Klageforderung gewendet. Sie hat in diesem Zusammenhang eine ganze Reihe weiterer Honorarforderung behauptet. Hilfsweise hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das zunächst angerufene Landgericht in Dortmund hat die Sache mit Beschluss vom 14. März 2011 zuständigkeitshalber an das Landgericht Köln verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die Ausführungen des Landgerichts Köln in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Bl. 741 ff. GA) Bezug genommen.
2. Mit dem angefochtenen, der Beklagten am 3. Dezember 2012 zugestellten (vgl. Bl. 772. GA) Urteil vom 28. November 2012 hat das Landgericht die Beklagte nach Verrechnung der wechselseitigen Forderungen ohne Rücksicht allerdings auf das nachrangige Darlehen zur Zahlung von 2.608,42 EUR nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
In der Sache ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass der PV wirksam sei und die Bestimmung über die Verrechnung der wechselseitigen Forderungen in PV Ziffern VIII 1 zur Anwendung komme. Dagegen sei das Gesellschafterdarlehen wegen des vereinbarten Rangrücktritts nicht zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Bl. 741 ff. GA) Bezug genommen.
3. Mit ihrer hier am 1. Januar 2013 eingegangenen (vgl. Bl. 776 GA) und - nach Verlängerung der Frist bis zum 4. März 2013 (vgl. Bl. 784 GA) - mit einem am 4. März 2013 eingegangenen Schriftsatz (vgl. Bl. 785 ff. GA) begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Zunächst rügt sie verschiedene Fehler des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (vgl. Bl. 785 f. GA). Sie meint ferner, der PV sei aus mehreren Gründen unwirksam (vgl. Bl. 786 ff. GA), u.a. wegen eines Verstoßes gegen § 59c BRAO iVm. § 134 BGB (vgl. Bl. 790 f. GA). Im Übrigen wiederholt sie in ausführlicher Art und Weise und unter Gebrauch einer Vielzahl von Hilfserwägungen ihr erstinstanzliches Vorbringen in seiner Gesamtheit.
Die Beklagte beantragt dementsprechend,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 28. November 2012 - 23 O 93/11 - abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 2.608,42 EUR nebst darauf entfallender Zinsen seit dem 1. Februar 2011 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er hält an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest und verteidigt ferner die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511 ff. ZPO statthaft, im Übrigen zulässig und auch begründet. Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht teilweise stattgegeben, denn die Klage war und ist nicht begründet.
1. Dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Anspruch aus Ziffern VIII 1 PV schon deshalb nicht zu, weil es sich bei dem betreffenden Vertrag nach seinem Inhalt um einen zwischen der Schuldnerin als Rechtsanwaltsgesellschaft und der Klägerin unter Verstoß gegen § 59c Abs. 2 BRAO geschlossenen Gesellschaftsvertrag entweder über eine stille Gesellschaft oder über eine der stillen Gesellschaft ähnliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, der nach § 134 BGB nichtig ist.
a) aa) Mit dem Abschluss des PV hat die Schuldnerin gegen § 59c Abs. 2 BGB verstoßen, denn nach dieser Norm durfte sich die Schuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (Rechtsanwaltsgesellschaft), in keiner Weise an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligen. Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen sich danach weder an anderen Anwaltskapitalgesellschaften noch an Anwaltsgesellschaften in der Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Gesellschafter beteiligen. Nach § 1 Abs. 1 S. 3 PartGG ist auch die Beteiligung an einer Rechtsanwalts-Partnerschaft nicht zulässig (vgl. AnwGH München, Urt. v. 15. November 2010 - BayAGH I - 1/10 -, NZG 2011, S. 344 ; Bormann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 59c BRAO Rn. 29).
Im vorliegenden Fall hatte der als "Partnerschaftsvertrag" bezeichnete Vertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten aber nach seinem Inhalt weder nur ein Darlehen noch ausschließlich ein freies Dienstverhältnis oder ein partiarisches Rechtsverhältnis zum Gegenstand, sondern die Gründung einer Gesellschaft für die Zeit bis zum Eintritt der Beklagten in die GmbH entweder in Form einer stillen Gesellschaft oder in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Von anderen Vertragsverhältnissen unterscheiden sich Gesellschaftsverträge dadurch, dass die Vertragsparteien nicht nur Leistungen austauschen, sondern die Förderung eines gemeinsamen (Gesellschafts-)Zwecks durch von jedem zu erbringende vermögenswerte Leistungen (Beiträge) vereinbaren (vgl. nur BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07 -, NJW-RR 2009, S. 178 Tz. 5).
Hier vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte als gemeinsamen Zweck zunächst nach der Präambel die Etablierung eines bundesweit tätigen Rechtsberatungssystems unter einem gemeinsamen, einheitlichen Markenauftritt (vgl. Anlage K 2, PV Präambel, Bl. 19 GA). Ferner vereinbarten sie, dass sie die für den Eintritt der Beklagten in die GmbH als geschäftsführende Gesellschafterin erforderlichen Maßnahmen ergreifen würden (vgl. Anlage K 2, PV Ziffern I 1, Bl. 20 GA). Es sollte also auch der Eintritt der Beklagten in die GmbH gemeinsam herbeigeführt werden. Schließlich vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte als Bezugspunkt der wechselseitig zu erbringenden Leistungen konkludent den Betrieb einer Zweigniederlassung. Denn nur hinsichtlich einer solchen Zweigniederlassung konnten die Pflichten der Schuldnerin zur Bereitstellung etwa von Kanzleiräumen und Büroausstattung (vgl. Anlage K 2, PV Ziffer II, Bl. 21 ff. GA) einerseits und die Pflichten der Beklagten zur anwaltlichen Berufstätigkeit (vgl. Anlage K 2, PV Ziffer I 2, Bl. 20 f. sowie PV Ziffer IV, Bl. 23 f. GA) andererseits Sinn machen.
Die als beiderseitige Beiträge vereinbarten vermögenswerten Leistungen der Beklagten und der Schuldnerin ergeben sich zum einen aus den vorstehenden Ausführungen: Die Schuldnerin sollte insbesondere die Zweigniederlassung und die von Dortmund aus zu erbringenden Serviceleistungen bereitstellen, während die Beklagte ihre anwaltliche Berufstätigkeit einbringen sollte. Hinzu kommt, dass die Beklagte der Schuldnerin ein Darlehen von Höhe von 50.000,- EUR zur Verfügung stellen sollte (vgl. Anlage K 2, PV Ziffer III, Bl. 23 GA).
bb) (1.) Schon mit Rücksicht auf die genannten gemeinsamen Zwecke und den in der anwaltlichen Berufstätigkeit der Beklagten liegenden Beitrag kann man den vorliegenden PV nicht als bloßen Darlehensvertrag auslegen, und zwar auch nicht als partiarisches Darlehen. Letzteres erklärte lediglich die in PV Ziffern V 4 sowie Anlage 1 (Bl. 25, 29 GA) vereinbarte Gewinnbeteiligung. Allerdings ist selbige der Höhe nach nicht im Sinne einer Rückzahlung nebst Zinsen o.ä. begrenzt. Außerdem entspricht die Tätigkeitspflicht der Beklagten nicht einem partiarischen Darlehen. Vielmehr ist das Darlehen in Zusammenhang mit den übrigen Beiträgen der Beklagten und der Schuldnerin zu würdigen und dementsprechend als Teil des sämtliche Leistungspflichten umfassenden PV als Gesellschaftsvertrag zu verstehen.
(2.) Ebensowenig kann man von einem freien Dienstvertrag zwischen der GmbH und der Beklagten ausgehen. Denn hierbei bliebe die Darlehensgewährung als Beitrag unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Vergütung mit mtl. Entnahmerecht als Gewinnvorab und die unterschiedlichen Gewinnbeteiligungen gesellschaftstypisch ausgestaltet sind. Das Gleiche gilt für die ein Ausscheiden der Klägerin als "Partnerin" betreffenden und gesellschaftstypisch gestalteten Regelungen in PV Ziffer VIII (vgl. Anlage K 2, Bl. 26 f. GA).
(3.) In Betracht käme nach diesen Ausführungen allerdings ein partiarisches Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin als GmbH und der Beklagten als Rechtsanwältin mit Elementen eines freien Dienstvertrages und solchen eines Darlehensvertrages. Insofern ist indessen die Vereinbarung der o.g. gemeinsamen Zwecke zu berücksichtigen, die selbst unter Berücksichtigung des Wortlautes von PV Ziffer III - "Als Gegenleistung..." (vgl. Bl. 23 GA) - über ein Austauschverhältnis hinausreicht: Nach dem gesamten Inhalt des PV ging es den Parteien eben nicht nur um den Austausch anwaltlicher Leistungen gegen Vergütung, sondern um die unmittelbar und schon vor Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils beginnende gemeinsame Gewinnerzielung durch den Betrieb einer zu einem bundesweiten Netz gehörenden Niederlassung und um den künftigen Eintritt der Beklagten als geschäftsführende Gesellschafterin in die GmbH als Trägerin des Netzes.
cc) Im Hinblick auf den umfassenden Geltungsbereich des in § 59c Abs. 2 BRAO liegenden Beteiligungsverbotes braucht nicht entschieden zu werden, ob die für die Zeit bis zu dem letztlich nicht zustande gekommenen wirksamen Eintritt der Beklagten als geschäftsführende Gesellschafterin in die GmbH zwischen der Schuldnerin und der Beklagten gegründete Gesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als stille Gesellschaft zu qualifizieren ist.
dd) Soweit das Oberlandesgericht Hamm demgegenüber weder von einer stillen Gesellschaft noch von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen ist, dies mit den mangelnden Einflussnahmemöglichkeiten eines Partners und seiner mangelnden Beteiligung an der GmbH begründet sowie offenbar ein entgeltliches Darlehen befürwortet hat (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 4. Juni 2009 - 21 U 158/08 -, juris Rn. 52, 61), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen, weil dabei die oben genannten gemeinsamen Zwecke, die wechselseitigen Beiträge zur Förderung der Zwecke und die weiteren genannten gesellschaftstypischen Elemente des PV nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden haben.
b) Soll nicht § 59c Abs. 2 BRAO wirkungslos bleiben und soll nicht den Rechtsanwaltsgesellschaften die Beteiligung an Zusammenschlüssen zwecks gemeinsamer Berufsausübung faktisch gestattet werden, muss die Norm als Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB ausgelegt werden. Dementsprechend ist der für den klageweise geltend gemachten Anspruch zunächst maßgebende PV gemäß § 59c Abs. 2 BRAO iVm. § 134 BGB nichtig.
Die Nichtigkeitsfolge betrifft den PV in seiner Gesamtheit und nicht nur einen abgrenzbaren Teil der Vereinbarung. Dementsprechend findet § 139 BGB hier keine Anwendung.
2. Auch die Berücksichtigung der für fehlerhafte Gesellschaften geltenden Grundsätze kann hier wegen des o.g. Nichtigkeitsgrundes gemäß § 59c Abs. 3 BRAO iVm. § 134 BGB zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn ausgeschlossen ist die rechtliche Anerkennung einer Gesellschaft ungeachtet des Vollzuges des mangelhaften Vertrages immer dann, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1986 - II ZR 75/85 -, juris Rn. 25 zur Anwendung des § 134 BGB wegen eines unzulässigen Zusammenschlusses).
3. Dem nach den vorstehenden Ausführungen zu einem vertraglichen Anspruch in Betracht kommenden Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wegen der im Hinblick auf Ziffer VI PV als Gewinnvorab gestatteten Entnahmen steht § 817 S. 2 BGB entgegen.
a) § 817 S. 2 BGB findet trotz seines irreführenden Wortlautes nicht nur hinsichtlich der condictio ob turpem vel iniustam causam gemäß § 817 S. 1 BGB Anwendung, sondern für alle Fälle der Leistungskondiktion, also auch für die hier wegen der Entnahmegestattung im Hinblick auf die Regelung des PV in Betracht kommende condictio indebiti gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1968 - VII ZR 9/66 -, juris Rn. 36 f.).
b) Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB liegen hier vor.
Dabei ergibt sich der objektive Gesetzesverstoß ohne weiteres aus den vorstehenden Ausführungen zu § 59c Abs. 2 BRAO.
Jedoch reicht für die Anwendung des § 817 S. 2 BGB dieser objektive Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht aus. Vielmehr muss sich der Gläubiger dieses Verstoßes auch bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1968 - VII ZR 9/66 -, juris Rn. 39). Es genügt allerdings, wenn sich der Handelnde der notwendigen Einsicht leichtfertig verschließt (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04 -, juris Rn. 14).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist hier jedenfalls letzteres der Fall gewesen. So ergibt sich die Kenntnis der GmbH bzw. ihres Geschäftsführers C von den für Rechtsanwaltsgesellschaften bestehenden berufsrechtlichen Beschränkungen allgemein und von § 59c BRAO im Besonderen schon aus der Präambel des PV. Abgesehen davon liegt dem Vorgehen der Schuldnerin bei der Gründung, dem Aufbau des bundesweiten Netzes von Niederlassungen und auch beim Abschluss von Partnerschaftsverträgen wie dem mit der Beklagten geschlossenen ein Unternehmenskonzept zugrunde und war der Geschäftsführer selbst rechtskundig. Schließlich mag zwar die Verletzung des § 59c Abs. 2 BRAO nicht geradezu offensichtlich sein, liegt aber die Möglichkeit einer Verletzung des § 59c Abs. 2 BRAO angesichts der o.g. Vielzahl von gesellschaftstypischen Gestaltungen im PV derart nahe, dass man ohne nähere Erklärung seitens des Klägers entweder von einer Kenntnis des Geschäftsführers der Schuldnerin oder jedenfalls von einem leichtfertigen Verschließen vor der notwendigen Einsicht ausgehen muss. Bedenken gegen den PV im Hinblick auf die für Rechtsanwaltsgesellschaften geltenden Beschränkungen und hierunter auch hinsichtlich des § 59c Abs. 2 BRAO lagen derart nahe, dass ein Verzicht auf eine eingehende Überprüfung des PV in berufsrechtlicher Hinsicht nur als leichtfertig gewürdigt werden kann.
4. Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen erübrigen sich Ausführungen zu der vom Oberlandesgericht Köln bei summarischer Prüfung im Prozesskostenhilfe-Verfahren vertretenen Auffassung, der Vertrag sei schon wegen eines sittenwidrigen Missverhältnisses zwischen der Gewährung der Möglichkeit einer anwaltlichen Berufstätigkeit und der mtl. Vergütung einerseits sowie der Darlehensgewährung und der anwaltlichen Leistung andererseits nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
5. a) Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die oben genannte abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 4. Juni 2009 - 21 U 158/08 -, juris Rn. 52, 61) zu. Zwar betrifft die Abweichung unmittelbar lediglich die für die Zulassung nicht relevante Frage der Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles im Sinne eines Gesellschaftsvertrages oder aber eines reinen Darlehensvertrages. Jedoch liegt den abweichenden Würdigungen zum einen ein unterschiedliches Verständnis der Anforderungen an den für ein Gesellschaftsverhältnis konstitutiven gemeinsamen Zweck der Beteiligten zugrunde. Zum anderen hat das Oberlandesgericht Hamm den geringen Einflussmöglichkeiten der Beklagten ein größeres Gewicht zugemessen, als der Senat dies vor dem Hintergrund der übrigen Elemente des PV für richtig hält.
b) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Streitwert: 10.066,92 EUR.
OLG Köln:
Urteil v. 01.08.2013
Az: 18 U 29/13
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