Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. September 2006
Aktenzeichen: 23 W (pat) 342/04
(BPatG: Beschluss v. 26.09.2006, Az.: 23 W (pat) 342/04)
Tenor
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Das angegriffene Patent 100 01 467 wurde unter der Bezeichnung "Saugreinigungswerkzeug" am 15. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 8. April 2004 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die A... GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 7. Juli 2004 - beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 8. Juli 2004 - Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende beantragt das Patent zu widerrufen, da sein Gegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei, wobei sie den Einspruch u. a. auf die Druckschriften D1 US 4 305 176 D3 US 5 455 982 A stützt.
Die Patentinhaberin beantragte zunächstdie Aufrechterhaltung des Patents 100 01 467 in vollem Umfang.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2006 hat die Patentinhaberin den Antrag gestellt, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2006, Patentansprüche 2 bis 25 in der erteilten Fassung, Beschreibung Seite 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2006, Beschreibung Seiten 3 bis 5, Zeichnung, Figuren 1 bis 12, in der erteilten Fassung.
Der Patentanspruch 1, mit dem die Aufrechterhaltung beantragt wurde, hat folgenden Wortlaut:
"Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät zur Reinigung von Fußböden,
- mit einem Gehäuse, das einen Sauganschluß (3) für das Saugreinigungsgerät aufweist und - an dem eine Befestigung für einen auswechselbaren Saugschuh vorgesehen ist,
- mit einer in dem Gehäuse gelagerten mit einem Antrieb gekoppelten Bürstenwalze, sowie - mit unterschiedlichen dem Gehäuse (2) zuordnenbaren Saugschuhen für verschiedene zu reinigende Fußböden, wobei - die Saugschuhe jeweils mit zwei mindestens annähernd parallel zur Bürstenwalze verlaufende Wandteile umfassen, zwischen denen die Bürstenwalze aufgenommen ist, und auf der Unterseite des Saugschuhs sich eine Einsaugöffnung befindet."
Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät zur Reinigung von Fußböden,
- mit einem Gehäuse, das einen Sauganschluß für das Saugreinigungsgerät aufweist und - an dem eine Befestigung für einen auswechselbaren Saugschuh vorgesehen ist,
- mit einer in dem Gehäuse gelagerten mit einem Antrieb gekoppelten Bürstenwalze, sowie - mit unterschiedlichen dem Gehäuse zuordnenbaren Saugschuhen für verschiedene zu reinigende Fußböden, wobei - die Saugschuhe jeweils zwei mindestens annähernd parallel zur Bürstenwalze verlaufende und eine Einsaugöffnung bildende Wandteile umfassen, zwischen denen die Bürstenwalze aufgenommen ist."
Die Einsprechende stellte den Antrag, das Patent zu widerrufen. Sie macht in der mündlichen Verhandlung geltend, dass der neu gefasste Anspruch 1 unzulässig erweitert sei.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des (Technischen) Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG. Danach ist das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt wurde.
III.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet, denn der geltende Patentanspruch 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als unzulässig erweitert.
1) Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Die Einsprechende hat innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patent den Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit geltend gemacht und den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des erteilten Patentanspruches 1 und den Merkmalen entsprechend den Schriften D1 und D3 in Hinblick auf mangelnde erfinderische Tätigkeit im Einzelnen hergestellt.
2) Das Patent betrifft ein Saugreinigungswerkzeug.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass der erteilte Patentanspruch 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgeht. Denn das Merkmal aus dem letzten Absatz des erteilten Patentanspruchs 1, wonach die Wandteile (17, 18; 28, 29) eine Einsaugöffnung (20) bilden, ist in den Unterlagen vom Anmeldetag so nicht offenbart. Vielmehr entnimmt der Fachmann insbesondere den Figuren 2 und 6, Seite 7 letzter Absatz der ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie dem ursprünglichen Patentanspruch 1 lediglich, dass die Einsaugöffnung (20) "an einer Unterseite des Gehäuses (2) angeordnet" ist.
Zur Behebung dieses Mangels hat die Patentinhaberin den geltenden Patentanspruch 1 eingereicht, der nun aber, wie die Einsprechende zu Recht geltend macht, ebenfalls unzulässig erweitert ist.
Der Patentanspruch 1, mit dem die Aufrechterhaltung beantragt wurde, unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch dass:
das unzulässige Merkmal, wonach - bei einem Saugreinigungswerkzeug die annähernd parallel zur Bürstenwalze verlaufenden Wandteile der Saugschuhe eine Einsaugöffnung bildendurch das Merkmal ersetzt wurde, wonach - auf der Unterseite des Saugschuhs sich eine Einsaugöffnung befindet.
Mit diesen Änderungen ist eine unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs 1 des Patents verbunden, da wegen des gestrichenen Merkmals auch Saugreinigungswerkzeuge unter den geltenden Patentanspruch 1 fallen, bei denen die Wandteile der Saugschuhe nicht die Einsaugöffnung des Saugreinigungswerkzeuges bilden.
Daher war das Patent zu widerrufen.
BPatG:
Beschluss v. 26.09.2006
Az: 23 W (pat) 342/04
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