Verwaltungsgericht Berlin:
Beschluss vom 27. Januar 2009
Aktenzeichen: 72 A 13.08
(VG Berlin: Beschluss v. 27.01.2009, Az.: 72 A 13.08)
Tenor
Der Beteiligte wird verpflichtet, den Antragsteller in Höhe von weiteren 524,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit dem 17. Oktober 2008 gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten in dem Beschwerdeverfahren OVG 62 PV 8/06 freizustellen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Grunde nach unstreitigen Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruchs in Bezug auf die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers berechneten Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg mit dem Aktenzeichen OVG 62 PV 8/06.
Nachdem die Fachkammer in dem zurückliegenden Beschlussverfahren nach § 83 BPersVG mit dem Aktenzeichen VG 72 A 5.06 gegen die erstinstanzlich zugunsten des Antragstellers getroffene gerichtliche Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, hatte der Antragsteller den Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, ihn in dem vom Beteiligten eingeleiteten Beschwerdeverfahren OVG 62 PV 8/06 zu vertreten. In jenem Verfahren fand auch eine mündliche Anhörung statt, an der der beauftragte Rechtsanwalt teilnahm. Nach Abschluss dieses zweitinstanzlichen Verfahrens berechnete der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten mit Schreiben vom 16. September 2008 die für diese Instanz von ihm beanspruchten Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 4.000,-- Euro wie folgt:
1,6 Verfahrensgebühr RVG VV 3200 392,00 €1,2 Terminsgebühr RVG VV 3202294,00 €Auslagenpauschale RVG VV 7002 20,00 € 706,00 €zzgl. 19 % MwSt RVG VV 7008134,14 €gesamt 840,14 €Er bat um Überweisung des Betrages bis 30. September 2008 mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung Verzugszinsen fällig würden.
Gegenüber dieser Abrechnung wandte der Beteiligte ein, dass zu Unrecht eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG und eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG angesetzt worden sei. Denn das Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht sei kein €Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen€ nach Abs. 1 Nr. 2 e der Vorbemerkung 3.2.1 der VV RVG. Es handele sich vielmehr um ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, welches zu den einfachen Beschwerden des Abschnitts 5 der VV RVG zähle. Daher sei nur eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG in Höhe von 0,5 der vollen Anwaltsgebühr anzusetzen; auch die Terminsgebühr entstehe in diesem Fall nach Nr. 3513 VV RVG nur in gleicher Höhe. Demgemäß wies der Beteiligte auf die anwaltliche Gebührenrechnung nur einen Betrag von 315,35 Euro zur Zahlung an.
Mit dem vorliegenden, am 25. November 2008 eingeleiteten Beschlussverfahren begehrt der Antragsteller sinngemäß die Freistellung von den weiter streitigen Rechtsanwaltskosten. Er vertritt die Auffassung, die anwaltliche Vergütung für das Beschwerdeverfahren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bemesse sich nach Nr. 3200 bis 3205 der VV RVG, da das gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG durchzuführende verwaltungsgerichtliche Verfahren sich nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren richte. Die dementsprechend geltenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes stellten die Beschwerde im Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG dem Berufungsverfahren gleich. Die kostenrechtlichen Regelungen müssten den geltenden Verfahrensregelungen folgen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beteiligten zu verpflichten, den Antragsteller in Höhe von weiteren 524,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit dem 17. Oktober 2008 gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten in dem Beschwerdeverfahren OVG 62 PV 8/06 freizustellen.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt zur weiteren Begründung seiner Rechtsauffassung vor: Die Verweisung auf die entsprechende Geltung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren bedeuteten nur, dass sich das gerichtliche Verfahren nach dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richte. Das Arbeitsgerichtsgesetz selbst enthalte jedoch keine Regelungen über die Vergütung für Rechtsanwälte. Insofern habe die Verweisung keine Auswirkungen auf die Rechtsanwaltsgebühren. In der Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG seien u.a. einige Verfahren den Berufungsverfahren gleichgestellt worden, darunter auch Beschwerden in Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten. Eine solche Gleichstellung sei für Beschwerden, die das Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten betreffen, aber gerade nicht getroffen worden. Dies belege eine gesetzgeberische Entscheidung, diese beiden Verfahren hinsichtlich der Gebühren verschieden zu behandeln. Da der Verweis in § 83 Abs. 2 BPersVG nur das Arbeitsgerichtsgesetz, nicht jedoch das RVG in Bezug nehme, könne nicht unterstellt werden, dass in der Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG mit der dortigen Erwähnung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens auch das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren habe einbezogen werden sollen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Frage der Vergütung für Beschwerden in verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren im Gesetzgebungsverfahren zum RVG erörtert worden sei, eine entsprechende Regelung (insbesondere eine Gleichstellung mit der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren) jedoch keinen Eingang in das Gesetz gefunden habe. Daher sei davon auszugehen, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gehandelt habe, beide Verfahren unterschiedlich zu behandeln.
Beide Verfahrensbeteiligte haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
II.
Das sinngemäß entsprechend einer klarstellenden telefonischen Äußerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers als Verpflichtungsbegehren auf Freistellung von nicht gedeckten Anwaltskosten auszulegende Begehren ist zulässig. Der Antragsteller kann seinen dem Grunde nach in § 44 Abs. 1 BPersVG geregelten Kostenerstattungsanspruch in Form eines Freistellungsbegehrens gegenüber den von dritter Seite berechneten Rechtsanwaltskosten geltend machen. Entsprechend der vom Antragstellervertreter auf vorsorgliche telefonische Nachfrage abgegebenen Erklärung ist auch davon auszugehen, dass der Einleitung des vorliegenden Verfahrens ein ausdrücklicher Beschluss des Antragstellers zugrunde liegt.
Der Antrag ist begründet, weil der Antragsteller gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG die Freistellung von den fraglichen Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Nach Satz 1 dieser Regelung trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten. Hierzu gehören ebenfalls die notwendigen Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Zwischen den Beteiligten ist (zu Recht) unstreitig, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Antragstellers in dem vom Beteiligten gegen einen erstinstanzlich stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem vom Antragsteller eingeleiteten Beschlussverfahren gemäß § 83 BPersVG zum Zwecke der gerichtlichen Klärung notwendig war. Streit besteht lediglich über die Höhe der für das Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Diese gemäß § 44 BPersVG vom Beteiligten zu tragenden Kosten sind von Antragstellerseite zutreffend berechnet. Hierbei sind für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Beschwerde gegen einen instanzabschließenden Beschluss im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 80ff ArbGG gemäß Vorbemerkung 3.2.1. VV RVG die Vergütungsvorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 und nicht in Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG zugrunde gelegt worden.
Die Höhe der notwendigen Kosten richtet sich nach den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 ff.) mit weiteren, hier nicht einschlägigen Änderungen. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz (VV RVG). Teil 3 dieses Vergütungsverzeichnisses betrifft Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren. Die in diesem Teil enthaltenen Vorschriften sind wie folgt gegliedert: Abschnitt 1 enthält Regelungen für Gebühren im ersten Rechtszug, Abschnitt 2 betrifft €Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht€, Abschnitt 3 €Gebühren für besondere Verfahren€, Abschnitt 4 €Einzeltätigkeiten€ und Abschnitt 5 €Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung€.
Der hier der streitigen anwaltlichen Abrechnung zugrunde liegende Abschnitt 2 VV RVG enthält in seinem Unterabschnitt 1 Regelungen für €Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht€, während Unterabschnitt 2 die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren €Revision€ betrifft. Die für den vorliegenden Streit erhebliche, den Unterabschnitt 1 einleitende Vorbemerkung 3.2.1 lautet:
€(1) Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden1. €,2. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen,a) €,b) €,c) €,d) im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,3€.€Auch wenn nach dem Wortlaut der wiedergegebenen Regelung (€vor den Gerichten für Arbeitssachen€) Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Beschlussverfahren gemäß § 83 BPersVG in die Gebührenregelung dieses Unterabschnitts nicht einbezogen erscheinen, weil das Oberverwaltungsgericht nicht der Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen im Sinne von § 1 ArbGG zuzurechnen ist, ergibt jedoch eine an Systematik und Zweck der genannten vergütungsrechtlichen Regelung orientierte Auslegung, dass hiervon (alle) Beschwerdeverfahren in Beschlussverfahren nach §§ 80ff ArbGG erfasst sind, mithin auch solche, die aufgrund entsprechender prozessualer Verweisungsregelung (hier: § 83 b BPersVG) nach den für die Gerichte für Arbeitssachen geltenden Verfahrensregelungen ausgestaltet sind. Denn nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sind auch diese Beschwerden in Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80ff ArbGG unabhängig vom Fehlen der Zugehörigkeit des Gerichts zur Arbeitsgerichtsbarkeit i.S.v. § 1 ArbGG dem Rechtsmittel €Berufung€ gleichgestellt. An diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung und nicht an die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Gerichts zur Gerichtsbarkeit für Arbeitssachen (vgl. § 1 ArbGG) knüpft jedoch die Bemessung des den typischen Aufwand des Rechtsanwalts abgeltenden Anwaltsgebühren an.
Der gesetzessystematischen Trennung der Vergütungsregelungen in Teil 3 VV RVG einerseits in eine allgemeine Auffangregelung für Beschwerden (Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG) und anderseits in spezielle Regelungen gemäß Vorbemerkung 3.2.1 in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 ist zu entnehmen, dass die anwaltliche Tätigkeit wegen des im Allgemeinen geringen anwaltlichen Aufwandes für Beschwerden ohne verfahrensrechtliche Besonderheiten im Rahmen des von Teil 3 VV RVG erfassten (Justiz-)Bereichs nur mit 0,5 der vollen Verfahrensgebühr honoriert werden sollen (Nr. 3500 VV RVG). Wie sich übereinstimmend aus Vorbemerkung 3.5 VV RVG in Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG entnehmen lässt, sollen die dort aufgeführten Beschwerden von der Auffangregelung des 5. Abschnitts nicht erfasst werden sollen. Die unterschiedliche gebührenrechtliche Einordnung findet naheliegender Weise nur in der besonderen prozessrechtlichen Ausgestaltung der in Abs. 1 Nr. 2 der Vorbemerkung 3.2.1 benannten Beschwerdeverfahren (Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen, Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen) eine sinnvolle (gebührenrechtliche) Erklärung. Die anwaltliche Bearbeitung der dort aufgezählten Verfahren erscheint typischerweise aufwendiger als diejenige in von Nr. 3500 VV RVG erfassten Beschwerden ohne verfahrensrechtliche Besonderheiten. Auch bei Betrachtung weiterer in der Vorbemerkung 3.2.1 zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV RVG aufgeführter Beschwerdeverfahren wird dies deutlich: So werden u.a. Beschwerdeverfahren gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen in Vollstreckungssachen bezüglich ausländischer Titel (Nr. 3), in Beschwerdeverfahren nach dem GWB sowie in Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG (= Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) genannt. Dies bestätigt die Annahme, dass der maßgebende gesetzgeberische Gesichtspunkt für die Aufnahme von €Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen€ in die spezielle Gebührenregelung der Vorbemerkung 3.2.1 in Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 von Teil 3 VV RVG die Gleichstellung dieser Beschwerdeverfahren mit Berufungsverfahren war, die ebenfalls typischerweise einen höheren anwaltlichen Arbeitsaufwand als eine €einfache€ Beschwerde zur Folge haben.
Für die generelle Einordnung der Beschwerde gegen Instanz abschließende Entscheidungen in Beschlussverfahren gemäß §§ 80 ff ArbGG in Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG spricht auch, dass es sich bei Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 d) um die Nachfolgeregelung des § 62 Abs. 2 BRAGO handelt (vgl. hierzu Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 18. Auflage. 2008, Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG, Rz. 21), einer Regelung, der nach allgemeinem Verständnis € im Unterschied zu § 61 Abs. 1 BRAGO - Beschwerden gegen verfahrensabschließende Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Beschlussverfahren nach dem ArbGG betraf (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 25.3.1999 € 1 A 2973.97, zitiert nach Juris).
Dass der Gesetzgeber die gegenüber der Auffangregelung höhere gebührenrechtliche Einstufung mit 1,6 der vollen Gebühr in Anknüpfung an die mit typischerweise höherem Bearbeitungsaufwand verbundene verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Beschwerdeverfahren gemäß §§ 80 ff. ArbGG als €Berufung€ vorgenommen hat, wird auch dadurch bestätigt, dass er in Teil 3 Abschnitt 5 die Gebühr für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung grundsätzlich ebenfalls mit 1,6 der vollen Gebühr bemessen hat (Nr. 3504 VV RVG, vgl hierzu auch Absatz 1 der Vorbemerkung 3.2 zu Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG).
Nach Überzeugung der Fachkammer ist daher Abs. 1 Nr. 2 d) Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG mit Blick auf den Zweck dieser gebührenrechtlichen Regelung über ihren reinen Wortlaut hinaus erweiternd dahin auszulegen, dass auch Beschwerden in Beschlussverfahren, die entsprechend den Regelungen der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG durchgeführt werden, gebührenrechtlich in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von Teil 3 VV RVG erfasst sind. In Anbetracht des offensichtlichen Zwecks dieser Regelung, die als Berufungsverfahren ausgestalteten Beschwerdeverfahren gemäß §§ 80 ff. ArbGG abweichend von der allgemeinen Auffangregelung (Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG) gebührenrechtlich höher zu bewerten, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung der genannten Regelung (€im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen€) entweder um ein Redaktionsversehen oder um eine dem Gesetzgeber unbewusste Regelungslücke handelt, die entsprechend dem gesetzgeberischen Willen in dem dargelegten Sinne zu schließen ist.
Hiervon abweichende Hinweise vermag das Gericht in den (allgemein zugänglichen) Gesetzesmaterialien nicht zu erkennen; der erstmalige pauschale Hinweis des Beteiligten im Schriftsatz vom 20. Januar 2009, €die Frage der Vergütung für Beschwerden in verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren€ sei im Gesetzgebungsverfahren zum RVG erörtert worden, ohne dass eine €entsprechende Regelung€ Eingang in das Gesetz gefunden hätte, stellt für die Fachkammer keinen hinreichenden Anlass für eine weitere, über die Sichtung der allgemein zugänglichen Materialien des Bundestages hinaus gehende flächendeckende Durchsicht aller das komplexe Gesetzgebungsvorhaben €Kostenmodernisierungsgesetz€ betreffenden Quellen dar. Es erscheint im übrigen schon nicht einmal klar, dass der €Hinweis€ des Beteiligten sich überhaupt auf im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Prozessrecht des ArbGG (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 ff ArbGG) und nicht lediglich auf nach dem Prozessrecht der VwGO durchgeführte €Beschlussverfahren€ bezieht. Der Beteiligte konnte die angeblich aussagekräftigen Belege in den Gesetzesmaterialien auch telefonisch nicht näher eingrenzen.
Eine sich mit Blick auf die verfahrensrechtliche Regelung des § 83 Abs. 2 BPersVG aufdrängende gebührenrechtliche Einordnung der Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für Beschlussverfahren nach §§ 80ff ArbGG in die Regelung des Abs. 1 Nr. 2 d) Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG kann der Gesetzgeber folglich nur übersehen haben. Eine gebührenrechtliche Behandlung als eine einfache Beschwerde (Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG) würde zu einem gebührenrechtlichen Wertungswiderspruch führen, den der Gesetzgeber nach Auffassung der Fachkammer nicht gewollt haben kann.
Schließlich gibt das vom Beteiligten festgestellte Fehlen einer kosten- bzw. gebührenrechtliche Bezugnahme in § 83 Abs. 2 BPersVG auf das RVG für die Auslegung der gebührenrechtlichen Vorschriften nichts her. Denn dieses liegt in der gesetzessystematischen Trennung zwischen Verfahrens- und Kostenrecht begründet und lässt daher nicht auf einen bewussten Willen des Gesetzgebers für die vom Beteiligten angenommene gebührenrechtliche Einordnung von Beschwerdeverfahren vor dem OVG in Beschlussverfahren gemäß §§ 80 ff. ArbGG schließen.
Die daher zu Recht nach Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG erfolgte Berechnung der anwaltlichen Gebühren unterliegt auch im Übrigen keinen ernsthaften Zweifeln. Dies betrifft auch die Bemessung der Nebenkosten (Auslagenpauschale) und der Mehrwertsteuer. Der Anspruch auf Freistellung bezieht sich auch auf Verzugszinsen, deren Höhe sich aus § 6 RVG i.V.m. § 288 BGB ergibt.
VG Berlin:
Beschluss v. 27.01.2009
Az: 72 A 13.08
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