Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 349/05
(BPatG: Beschluss v. 12.01.2010, Az.: 12 W (pat) 349/05)
Tenor
Das Patent 101 13 568 wird aufrechterhalten.
Gründe
I Gegen das am 20. März 2001 angemeldete und am 16. Juni 2005 veröffentlichte Patent 101 13 568 mit der Bezeichnung
"Schornsteinkopf"
hat die E... AG, in N..., am 16. September 2005 Einspruch erhoben.
Das Patent umfasst 6 Ansprüche. Der Anspruch 1 lautet:
1. Schornsteinkopf (210, 310, 410) mit einer Abschlußplatte (12), in der nebeneinander nach oben offene Mündungen eines Abgasschachtes (14) und eines LAS-Schachtes (16) und zwischen diesen die nach oben offene Mündung eines Frischluftschachtes
(18)
angeordnet sind und wobei über der Mündung des Abgasschachtes (14) ein Abgasabströmstutzen (20) und über der Mündung des LAS-Schachtes (16) ein LAS-Abströmstutzen (22) vorgesehen ist, der nahe der Abdeckplatte (12) zumindest eine Ansaugöffnung (24) für Zuluft aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass über der Mündung des Frischluftschachtes (18) eine die Mündung überdeckende Leitvorrichtung (234, 334, 434) angeordnet ist, und dass die Leitvorrichtung (234, 334, 434) eine die aus dem Abgasabströmstutzen (20) austretende Abgase nach oben abweisende geneigte Fläche mit einer Abrißkante (36) aufweist, die etwa in Richtung der Querachse (32) der Abdeckplatte (12) ausgerichtet ist, so dass die aus dem Abgasabströmstutzen (20) austretende Abgase über die Mündung des Frischluftschachtes
(18)
und über die Ansaugöffnung (24) des LAS-Abströmstutzens
(22)
hinweg leitet werden Dem schließen sich die Ansprüche 2 bis 6 als direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteransprüche an.
Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:
D1) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 07. Juli 1998, Zulassungs-Nr. Z-7.5-1313 D2) DE 296 21 701 U1 D3) DE 3342360A1 D4) DE 8302359U1 D5) DE 297 19 924 U1 D6) DE 9201176U1 Die Einsprechende hatte ihren Einspruch auf die folgenden Widerrufsgründe gestützt:
a) Der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, b) das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und c) der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, insbesondere nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und beantragt, das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 ihren Einspruch zurückgenommen.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II Der zurückgenommene Einspruch war zulässig.
Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Die Prüfung des angegriffenen Patents durch den Senat hat ergeben, a) dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht hinausgeht, b) dass das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, undc) dass der Gegenstand des Patents patentfähig ist. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben.
d) Die Gegenstände der direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sind ebenfalls patentfähig.
Das Patent war somit in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG).
Dr. Ipfelkofer Bayer Dr. Baumgart Dr. Krüger Me
BPatG:
Beschluss v. 12.01.2010
Az: 12 W (pat) 349/05
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