Landgericht Bonn:
Beschluss vom 2. Juni 2004
Aktenzeichen: 6 T 117/04
(LG Bonn: Beschluss v. 02.06.2004, Az.: 6 T 117/04)
Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers zur Zeit der Antragstellung. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu Mängelbeseitigungskosten ist zu berücksichtigen. Soweit der Sachverständige Mängel nicht feststellt und deshalb keine Beseitigungskosten auswirft, ist der Wert unter Zugrundelegung der Mängelbehauptung zu schätzen, nicht etwa mit Null anzusetzen.
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens entsprechend den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten auf 600,88 EUR festgesetzt. Diese Mängelbeseitigungskosten beziehen sich nur auf solche Mängel, die der Sachverständige festgestellt und deren Beseitigung er für erforderlich gehalten hat. In dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens gerügte weitere Mängel hat der Sachverständige nicht festgestellt bezw. nicht als Mängel bewertet.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die geltend machen, es sei auf das Interesse der Antragstellerin abzustellen. Hätten sich alle von ihr gerügten Mängel bestätigt, wären Mängelbeseitigungskosten von mindestens 4.000,- EUR entstanden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf seine Verfügung vom 14.04.2004 nicht abgeholfen, in der es die Auffassung vertreten hat, der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richte sich nach von dem Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten.
Die Parteien des Ausgangsverfahren hatten Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äußern. Sie haben davon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist teilweise begründet.
Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers, wie es sich zur Zeit des das Verfahren einleitenden Gesuchs darstellt, soweit nicht durch spätere weitere Anträge Änderungen eintreten. Zu berücksichtigen ist dabei auch das eingeholte Gutachten, jedoch können die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten nicht alleinige Bewertungsgrundlage sein, weil ansonsten in Fällen, in denen der Sachverständige Mängel ganz oder teilweise nicht feststellt, die nicht festgestellten Mängel bei der Streitwertbemessung ohne Berücksichtigung blieben. Etwaige Wertangaben des Antragstellers sind weder maßgeblich noch bindend.
Davon ausgehend ist zunächst zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Wohnungseingangstüren (4 Stück) gerügt wurde, sie erfüllten die Schallschutzanforderungen nicht. Hätte sich das so bestätigt, wäre bei Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin davon auszugehen gewesen, dass insoweit zur Mängelbeseitigung Erneuerung in Betracht kommt. Im Hinblick auf den Preis einer solchen Tür von 487,20 DM netto entspräche das für 4 Türblätter 2.260,61 DM brutto( entspricht 1.155,83 EUR). Bei Neuersatz wie vorstehend ist der gleichfalls gerügte Mangel, die Türen wölbten sich im Bereich der unteren Abschlusskante, nicht gesondert zu berücksichtigen. Im übrigen hat der Sachverständige Mängelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 600,88 EUR ermittelt. Bei weiterer Berücksichtigung von Montagekosten für den Austausch der Wohnungseingangstüren, wie er notwendig geworden wäre, wenn die Türblätter die Schallschutzanforderungen nicht erfüllt hätten, ist ein Gesamtgegenstandswert von 2.000,- EUR zu schätzen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei mit Mängelbeseitigungskosten von mindestens 4.000,- EUR zu rechnen gewesen, hätten sich die behaupteten Mängel alle bestätigt, ist das nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
LG Bonn:
Beschluss v. 02.06.2004
Az: 6 T 117/04
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