Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. August 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 96/00
(BPatG: Beschluss v. 08.08.2000, Az.: 27 W (pat) 96/00)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 964 355 angeordnet worden ist.
Gründe Mit Beschluß vom 23. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts für die Marke 2 904 383 wegen des Widerspruchs aus der Marke 964 355 die Löschung angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Hellebrand Albert Friehe-Wich Pü
BPatG:
Beschluss v. 08.08.2000
Az: 27 W (pat) 96/00
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