Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2011
Aktenzeichen: 23 W (pat) 302/08

(BPatG: Beschluss v. 05.04.2011, Az.: 23 W (pat) 302/08)

Tenor

Das Patent 101 28 349 wird widerrufen.

Gründe

I.

Das Patent 101 28 349 B4 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Feuerwehr-Funktionsmodul und System mehrerer modular miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule" wurde am 13. Juni 2001 beim Deutschen Patentund Markenamt angemeldet und mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 B des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. Juli 2003 erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 29. Januar 2004.

Gegen das Patent haben mit Schriftsätzen vom 28. April 2004, beide beim DPMA eingegangen am selben Tag, die Firmen I... GmbH (Einsprechende I)

und M... GmbH (Einsprechende II)

Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechende I hat geltend gemacht, die Gegenstände der Ansprüche 1, 2 und 4 seien wegen mangelnder Neuheit und der Gegenstand des Anspruchs 3 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Firma S... GmbH vertreibe seit 1999 ein mit derartig ausgerüsteten Anschlüssen versehenes Feuerwehrbedienfeld FBF 3, und hierzu auf die Gerätebeschreibung zu diesem Feuerwehrbedienfeld gemäß der Druckschrift E1 Feuerwehr-Bedienfeld FBF 3, Art. Nr. B10946 C verwiesen.

Die Einsprechende II hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt, aus der Druckschrift E2 Beschreibung des Signalgerätes SG58-2/xx der Firma "Labor Strauss Sicherungsanlagenbau GmbH Wien", die jedem seit 1997 ausgelieferten derartigen Gerät beiliege, sei ein Feuerwehrfunktionsmodul aus einer Brandmelderzentrale und einer Anzahl untereinander verbundener Einzelmodule bekannt, wobei die Zentrale über ein Kabel mit dem ersten Einzelmodul verbunden sei. Dem Fachmann sei klar, dass jedes dieser Einzelmodule auch das erste, mit der Brandmeldezentrale verbundene Modul sein könne. Die serielle Schnittstelle -so die Einsprechende II weiter -war darüber hinaus sowohl bereits 1991 im Feuerwehr-Bedienfeld F3031 der Firma Labor Strauss enthalten, wie die Druckschrift E3 Beschreibungsblatt "Feuerwehr-Bedienfeld ÖNORM F 3031", LSt Gefahrenmeldetechnik aus Österreich, zeige, als auch bereits 1993 in der E4 Beschreibung des Feuerwehrbedienfeldes FBF58

-1/FBF58-2, Firma Labor Strauss Sicherungsanlagenbau GmbH Wien, erwähnt.

Die Patentinhaberin hat den Darlegungen der Einsprechenden widersprochen und ausgeführt, die Gegenstände des Streitpatents seien neu und beruhten auf erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns.

Mit der Terminsladung hat der Senat darauf hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung auch die Zulässigkeit der beiden Einsprüche zu erörtern sein könnte.

In der mündlichen Verhandlung stellt die Einsprechende I den Antrag, das Patent 101 28 349 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechende II stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. April 2004, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Einsprüche 1 und 2 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, das Patent Nr. 101 28 349 unverändert aufrechtzuerhalten, weiterhin hilfsweise, das Patent Nr. 101 28 349 gemäß den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüchen 1 -4 (Hauptantrag) sowie den sonstigen erteilten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, weiterhin hilfsweise, das Patent Nr. 101 28 349 gemäß den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüchen 1 -4 (Hilfsantrag) sowie den sonstigen erteilten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Ferner regt die Patentinhaberin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage an, ob ein Einspruch als substantiiert angesehen werden könne, der bei beantragtem vollständigem Widerruf wegen fehlender Patentfähigkeit eines Patents zu einem unabhängigen Nebenanspruch des Patents keinen Tatbestand im Einspruchsschriftsatz enthalte, der es erlaube, den behaupteten Widerrufsgrund auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

Die Ansprüche 1 bis 4 des erteilten Patents lauten bei Richtigstellung der Angabe "mit einem Gehäuse, in welchem ..." im Anspruch 3:

"1. Feuerwehr-Funktionsmodul ausgebildet als Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662, mit einer Schnittstelle (1) zur Verbindung mit einer Brandmelderzentrale (BMZ) zum Sammeln und Auswerten der unterschiedlichen Zustände der Brandmelderzentrale (BMZ) für ein zu überwachendes Objekt, mit einem Gehäuse, in welchem Meldeoder Bedienelemente für einen berechtigten Personenkreis, insbesondere Feuerwehr-Einsatzkräfte, zugänglich aufgenommen sind und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 und/oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ)."

"2. Feuerwehr-Funktionsmodul ausgebildet als Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661, mit einer Schnittstelle (1) zur Verbindung mit einer Brandmelderzentrale (BMZ) zum Sammeln und Auswerten der unterschiedlichen Zustände der Brandmelderzentrale (BMZ) für ein zu überwachendes Objekt, mit einem Gehäuse, in welchem Meldeoder Bedienelemente für einen berechtigten Personenkreis, insbesondere Feuerwehr-Einsatzkräfte, zugänglich aufgenommen sind und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 und/oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ)."

"3. Feuerwehr-Funktionsmodul ausgebildet als Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675, mit einer Schnittstelle (1) zur Verbindung mit einer Brandmelderzentrale (BMZ) zum Sammeln und Auswerten der unterschiedlichen Zustände der Brandmelderzentrale (BMZ) für ein zu überwachendes Objekt, mit einem Gehäuse, in welchem Meldeoder Bedienelemente für einen berechtigten Personenkreis, insbesondere Feuerwehr-Einsatzkräfte, zugänglich aufgenommen sind und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 und/oder mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ)."

"4. System mehrerer modular zur Datenübertragung miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei ein erstes Feuerwehr-Funktionsmodul mit einer Brandmelderzentrale (BMZ) verbunden ist und die weiteren Feuerwehr-Funktionsmodule zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ) nur mit dem ersten Feuerwehr-Funktionsmodul verbunden sind."

Die Ansprüche 1 bis 3 nach Hauptantrag unterscheiden sich von den oben genannten Ansprüchen 1 bis 3 des Streitpatents lediglich dadurch, dass in ihnen die "und"-Verknüpfung im letzten Merkmal gestrichen wurde, so dass allein die "oder"-Verknüpfung verbleibt, womit das entsprechende Merkmal im Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ)."

Dementsprechend lautet dieses Merkmal im Anspruch 2 nach Hauptantrag:

"und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ)."

Im Anspruch 3 nach Hauptantrag lautet dieses Merkmal:

"und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 oder mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ)."

Der auf ein System mehrerer modular miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule gerichtete nebengeordnete Anspruch 4 nach Hauptantrag ist identisch mit dem erteilten Anspruch 4 des Streitpatents.

In den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag ist hingegen die "oder"-Verknüpfung im letzten Merkmal gestrichen, so dass gegenüber den erteilten Ansprüchen 1 bis 3 nur die "und"-Verknüpfung verbleibt, womit dieses Merkmal im Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

"und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 und mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ)."

Im Anspruch 2 nach Hilfsantrag lautet dieses Merkmal dementsprechend:

"und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 und mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ)."

Im Anspruch 3 nach Hilfsantrag lautet das Merkmal damit:

"und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 und mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ)."

Der Anspruch 4 nach Hilfsantrag ist identisch mit dem erteilten Anspruch 4.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Für das vorliegende Einspruchsverfahren ist gemäß § 147 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 PatG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs geltenden Fassungdas Bundespatentgericht zuständig. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt, vgl. BGH GRUR 2009, 184 -"Ventilsteuerung" m. w. N.. Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 fort.

2. Gegenstand des Patents ist ein Feuerwehr-Funktionsmodul mit einer Schnittstelle zur Verbindung mit einer Brandmeldezentrale und ein System mehrerer modular zur Datenübertragung miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule.

Gebäude oder Objekte mit großem Personenverkehr oder mit hohem Sachwert

(z. B. Flughäfen, Bahnhöfe, Schulen oder Einkaufszentren) weisen in der Regel eine Brandmelderzentrale (BMZ) auf. Diese erfasst über an sie angeschlossene, im jeweiligen Objekt verteilt angeordnete Brandmeldesensoren den Ausbruch eines Brandes und gibt ein entsprechendes Alarmsignal an eine Leitzentrale der Feuerwehr ab, auf die die Brandmelderzentrale aufgeschaltet ist. Die an einem derartigen -in der Regel weitläufigen und unübersichtlichen -Einsatzort eintreffenden Einsatzkräfte der Feuerwehr greifen dort auf Informationen und Funktionen von Feuerwehr-Funktionsmodulen zurück, die bspw. den Brandort und den Weg dorthin anzeigen, bestimmte Bedienmöglichkeiten aufweisen oder in denen Schlüssel aufbewahrt sind, die im Alarmfall freigegeben werden und den Zugang zu für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrten, verschlossenen Räumen ermöglichen. Dementsprechend sind in verschiedenen Bereichen des Objekts Feuerwehr-Funktionsmodule in Form von Feuerwehr-Anzeigetableaus (FAT), Feuerwehr-Bedienfeldern (FAB) oder Feuerwehr-Schlüsseldepots (FSD) angeordnet. Diese sind üblicherweise getrennt voneinander über eine Schnittstelle und eine jeweilige Kabelverbindung mit der Brandmelderzentrale (BMZ) des jeweiligen Objekts verbunden, so dass der Verkabelungsaufwand hoch ist, vgl. den Abschnitt [0002] des Streitpatents.

Dem Streitpatent liegt dementsprechend als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Feuerwehr-Funktionsmodul anzubieten, welches modular mit der Brandmelderzentrale (BMZ) und mit anderen Feuerwehr-Funktionsmodulen verbaubar ist. Ferner soll ein System mehrerer modular zur Datenübertragung miteinander verbindbarer Feuerwehr-Funktionsmodulen angeboten werden, vgl. Abschnitt [0005] der Patentschrift.

In den nebengeordneten Ansprüchen 1 bis 3 des Streitpatents und in den Ansprüchen 1 bis 3 gemäß dem Hauptund dem Hilfsantrag sind Feuerwehr-Funktionsmodule angegeben, die diese Aufgabe lösen. Der weitere nebengeordnete Anspruch 4 des Streitpatents bzw. des Hauptund des Hilfsantrags gibt ein entsprechendes System modular miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule an.

Übereinstimmend geben die Ansprüche 1 bis 3 des Streitpatents dabei die Lehre, dass das jeweilige Feuerwehr-Funktionsmodul ein Gehäuse aufweist, in dem Meldeoder Bedienelemente für einen berechtigten Personenkreis, insbesondere Feuerwehr-Einsatzkräfte zugänglich aufgenommen sind, und dass das jeweilige Feuerwehr-Funktionsmodul neben einer ersten Schnittstelle zur Verbindung mit einer Brandmelderzentrale zum Sammeln und Auswerten der unterschiedlichen Zustände der Brandmelderzentrale für ein zu überwachendes Objekt mindestens eine weitere Schnittstelle zur modularen Verbindung mit mindestens einem weiteren Feuerwehr-Funktionsmodul zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale aufweist.

Anspruch 1 gibt dabei an, dass das Feuerwehr-Funktionsmodul mit den beiden Schnittstellen als Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 ausgebildet ist und dass die mindestens eine weitere Schnittstelle zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 und/oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale vorgesehen ist.

Gemäß Anspruch 2 ist das Feuerwehr-Funktionsmodul als Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 ausgebildet und die mindestens eine weitere Schnittstelle ist zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 und/oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale vorgesehen.

Gemäß Anspruch 3 ist das Feuerwehr-Funktionsmodul als Feuerwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 ausgebildet und die mindestens eine weitere Schnittstelle ist zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 und/oder einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale vorgesehen.

Anspruch 4 des Streitpatents beansprucht Schutz für ein System mehrerer modular miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule nach einem dieser Ansprüche 1 bis 3, wobei ein erstes Modul mit einer Brandmelderzentrale verbunden ist und die weiteren Module zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale mit dem ersten Feuerwehr-Funktionsmodul verbunden sind.

Die Ansprüche 1 bis 3 nach dem Hauptantrag unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 bis 3 des Streitpatents lediglich dadurch, dass die weitere Schnittstelle zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 (Anspruch 1) bzw. zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 (Anspruch 2) bzw. zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 oder einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 (Anspruch 3) vorgesehen ist.

Die Ansprüche 1 bis 3 nach dem Hilfsantrag geben demgegenüber an, dass die weitere Schnittstelle zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 und mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 (Anspruch 1) bzw. zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 und mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 (Anspruch 2) bzw. zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 und einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 (Anspruch 3) vorgesehen ist.

Die Ansprüche 4 nach dem Hauptund nach dem Hilfsantrag sind mit dem Anspruch 4 des Streitpatents identisch.

3. Die Zulässigkeit des Einspruchs bzw. im vorliegenden Fall der Einsprüche ist vom Patentamt und Patentgericht von Amts wegen zu prüfen, denn sie ist Voraussetzung für die sachliche Prüfung der Einsprüche. Wird ein Einspruch als unzulässig verworfen, so unterbleibt jegliche Stellungnahme zum materiellrechtlichen Bestand des Patents, selbst, wenn dessen mangelnder Rechtsbestand evident sein sollte, vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160.

Die beiden formund fristgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig. Die Einsprechenden haben gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 bis 5 PatG die für die Beurteilung des geltend gemachten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen so dargelegt, dass Patentinhaberin und Patentgericht in der Lage sind, ohne eigene Ermittlungen daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes zu ziehen, vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93 sowie BGH BlPMZ 1972, 173, 174, II.b -"Sortiergerät".

In ihren Einspruchsschriftsätzen haben die beiden Einsprechenden übereinstimmend zunächst den Wortlaut der erteilten Patentansprüche wiederholt und dann die diesen Ansprüchen gemeinsame Lehre hinsichtlich der Verbindung des jeweiligen Feuerwehr-Funktionsmoduls mit der Brandmelderzentrale über eine erste Schnittstelle und der modularen Verbindung mit einem oder mehreren anderen Feuerwehr-Funktionsmodulen über eine zweite Schnittstelle in einen konkreten Bezug zu dem von ihnen jeweils als patenthindernd angesehenen Stand der Technik gesetzt. Mit ihren hierzu erfolgten Darlegungen haben sie die Patentinhaberin und das Patentgericht in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben oder nicht gegeben ist. Denn die über diesen Kern der erfindungsgemäßen Lehre hinausgehenden Angaben in den genannten Ansprüchen, wonach die Feuerwehr-Funktionsmodule jeweils DIN-konform ausgebildet sind und ein Gehäuse aufweisen, in dem Meldeoder Bedienelemente für die Feuerwehr-Einsatzkräfte zugänglich aufgenommen sind, zu denen beide Einsprechende in ihren Einspruchsschriftsätzen nicht explizit Stellung genommen haben, stellen für den auf diesem Fachgebiet tätigen Fachmann derartige Selbstverständlichkeiten dar, dass er sie ohne weiteres mit dem Begriff des Feuerwehr-Funktionsmoduls assoziiert und somit bereits bei der Angabe mitliest, dass der Stand der Technik ein Feuerwehr-Funktionsmdodul offenbart, vgl. insoweit Schulte PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 104 i. V. m. Rdn. 108.

Auch die Darlegungen der beiden Einsprechenden zur öffentlichen Zugänglichkeit der von ihnen genannten Dokumente genügen den Anforderungen zur Substantiierung und ermöglichen es der Patentinhaberin bzw. dem Patentgericht, auch die Darlegungen zur öffentlichen Zugänglichkeit ohne eigene Ermittlungen zu überprüfen.

Beide Einsprechende haben mit den Dokumenten E1 und E2 zum Stand der Technik auf Bedienungsanleitungen bzw. Beschreibungen von Feuerwehr-Funktionsmodulen verwiesen, die sich an den Fachmann wenden, der mit dem Aufbau und der Installation von Anlagen mit derartigen Modulen befasst ist, wie sich aus den Angaben zum Inhalt der Druckschriften E1 und E2 auf den jeweiligen Deckblättern (E1: "Allgemeines; Kenndaten; Montagehinweise, usw.; E2: "Beschreibung, Montage, Anschaltung") ergibt. Das Dokument E1 trägt dabei außer dem am linken Rand aufgebrachten Vermerk der Herstellerfirma "S..." auf allen Blättern die Angabe "Oktober 1999"; in ähnlicher Weise ist auf den einzelnen Seiten des Dokuments E2 die Herstellerfirma "Labor Strauss" sowie das Datum "24.03.1997" abgedruckt. In fachüblicher Weise werden derartige Schriften ohne irgendwelche Beschränkungen an Kunden, die ein entsprechendes Gerät gekauft haben, oder an Interessenten abgegeben, die den Aufbau einer Brandmeldeanlage planen und sich über hierfür geeignete Geräte informieren wollen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden diese Unterlagen zeitlich zumindest nahe zu dem Zeitpunkt erstellt, zu dem auch das beschriebene Gerät auf den Markt kommt, denn Aufbau, Montage und technische Daten des Geräts erschließen sich dem Fachmann nur im Zusammenhang mit den zugehörigen Erläuterungen in einem solchen Dokument.

Da die auf den genannten Schriften aufgedruckten Daten lange, nämlich 1 Jahre (E1) bzw. über vier Jahre (E2) vor dem Anmeldetag des Streitpatents liegen, ist somit -ohne weitere Ermittlungen -davon auszugehen, dass diese Schriften der Fachwelt vor dem Anmeldetag des Streitpatent der Öffentlichkeit zugänglich waren, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 105.

Dementsprechend hat die Einsprechende I im Einspruchsschriftssatz darauf hingewiesen, dass die Firma S... GmbH ein mit derartigen (nämlich in der Schrift E1 beschriebenen) Anschlüssen versehenes Feuerwehrbedienfeld seit 1999 vertreibe. In gleicher Weise hat die Einsprechende II in ihrem Einspruchsschriftsatz dargelegt, dass die Beschreibung des Signalgeräts gemäß Dokument E2 jedem seit 1997 ausgelieferten Gerät beiliege, so dass beide Einsprechende auch der Substantiierungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichkeit der von ihnen vorgelegten Dokumente so weit genügt haben, dass sie den Anforderungen des § 59 PatG entsprechen.

Beide Einsprüche sind somit zulässig.

4. Die Einsprüche führen zum Widerruf des Patents. Die Feuerwehr-Funktionsmodule nach den erteilten Ansprüchen 1 bis 3 des Streitpatents sowie nach den Ansprüchen 1 bis 3 nach dem Hauptund nach dem Hilfsantrag sind nicht patentfähig. Gleiches gilt auch für das System nach dem erteilten Anspruch 4 des Streitpatents sowie das System nach den mit dem erteilten Anspruch 4 identischen Ansprüchen 4 nach dem Hauptund nach dem Hilfsantrag.

Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit dieser Ansprüche dahingestellt bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 -"Elastische Bandage".

Als Fachmann ist ein mit der Konzeption und dem Aufbau von Brandmeldeanlagen und ihrer Komponenten betrauter berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschuloder Fachhochschulabschluss anzusehen.

5. Das Feuerwehr-Funktionsmodul nach dem erteilten Anspruch 2 des Streitpatents beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Die von der Einsprechenden II vorgelegte Druckschrift E2 (Beschreibung des Signalgerätes SG58-2/xx der Firma Labor Strauss Sicherungsanlagenbau GmbH Wien) offenbart dem Fachmann ein als Feuerwehr-Bedienfeld ausgebildetes Feuerwehrfunktionsmodul (Feuerwehr-Bedienfeld FBF 58-2 / Kap. 7.1, Figur auf S. 12, die laut der Kapitelüberschrift die "Anschaltung des SG58-2/xx an die Brandmelderzentrale LBC1000-1/xx" zeigt), das in Übereinstimmung mit der Lehre des Anspruchs 2 des Streitpatents eine Schnittstelle (Anschlüsse 5, 6 des Feuerwehrbedienfeldes FBF58-2 in der Figur auf S. 12) zur Verbindung mit einer Brandmelderzentrale (Brandmelderzentrale LBC1000-1/xx mit Zentralrechner und Stromschnittstellenbaugruppe mit Anschlüssen 3 und 4 / Figur auf S. 12) aufweist, die als Zentrale -wie für den Fachmann bei derartigen Anlagen selbstverständlich -dem Sammeln und Auswerten der unterschiedlichen Zustände der Brandmelderzentrale für ein zu überwachendes Objekt dient.

Das als Feuerwehr-Bedienfeld ausgebildete Funktionsmodul (FBF58-2) weist in weiterer Übereinstimmung mit der Lehre des Anspruchs 2 außerdem zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale eine weitere Schnittstelle (Anschlüsse 7, 8) zur modularen Verbindung mit weiteren Feuerwehr-Funktionsmodulen, bspw. mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau auf (Signalgerät SG 58-2 / Figur auf S. 12; Das Signalgerät SG58-2/xx ermöglicht die akustische und optische Anzeige von Meldergruppenund Zentralenereignissen der Brandmelderzentralen LBC1000-1/xx und LCB32-1/xx / S. 5, Kap. 2 "Allgemein", 1. Abs.; Es können bis zu 11 (LBC1000-1/xx) bzw. 8 (LBC32-1/xx) SG58-2/xx an die Zentrale angeschlossen werden. Da größere Datenmengen zwischen der Zentrale und den Signalgeräten übertragen werden müssen, kommt hier eine spezielle Zweidraht-Schnittstelle mit serieller Übertragung zur Anwendung / S. 5, Kap. 2 "Allgemein", 2. Abs. i. V. m. der Figur "Schaltplan mit der Bezeichnung "Anschaltung des SG58-2/xx an die Brandmelderzentrale LBC1000-1/xx" auf S. 12).

Für den Fachmann ist es dabei selbstverständlich, dass das als Feuerwehr-Bedienfeld ausgebildete Feuerwehr-Funktionsmodul der jeweiligen länderspezifischen Norm entspricht und somit in Deutschland nach den Vorgaben der DIN 14661 ausgelegt werden muss. Eine solche Ausbildung liegt somit im fachmännischen Handeln und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Gleiches gilt auch für die den jeweiligen DIN-Vorschriften entsprechende Ausbildung der über die weitere Schnittstelle an das Feuerwehr-Bedienfeld angeschlossenen weiteren Module, bspw. des oben schon erwähnten Feuerwehr-Anzeigetableaus (SG58-2/xx).

Auch die weitere im erteilten Anspruch 2 angegebene Lehre, dass in dem Feuerwehr-Bedienfeld in einem Gehäuse Meldeoder Bedienelemente für einen berechtigten Personenkreis, nämlich insbesondere Feuerwehr-Einsatzkräfte zugänglich aufgenommen sind, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns. Denn wie sich allein aus der Bezeichnung "Feuerwehr-Bedienfeld" bereits ergibt, weist dieses Modul mindestens Bedienelemente für die Feuerwehr-Einsatzkräfte aus, wobei diese zwangsläufig so in einem Gehäuse aufgenommen sein müssen, dass sie im Alarmfall für die Feuerwehr-Einsatzkräfte zugänglich sind, damit diese die erforderlichen Bedienungsmaßnahmen ausführen können.

Damit beruht die im erteilten Anspruch 2 gegebene Lehre insgesamt nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

6. Auch die Feuerwehr-Funktionsmodule nach den erteilten Ansprüchen 1 und 3 des Streitpatents beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Die der Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale dienende serielle Schnittstelle wird gemäß der Lehre dieser Ansprüche nicht -wie bei dem in der Figur auf S. 12 der Druckschrift E2 gezeigten Stand der Technik -in einem als Feuerwehr-Bedienfeld ausgebildeten Feuerwehr-Funktionsmodul vorgesehen, sondern in einem als Feuerwehr-Anzeigetableau (Anspruch 1) bzw. einem als Feuerwehr-Schlüsseldepot (Anspruch 3) ausgebildeten Feuerwehr-Funktionsmodul, wobei an die weitere Schnittstelle dieser Module zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale gemäß der Lehre dieser beiden Ansprüche mindestens eine oder beide der beiden jeweils anderen Ausbildungen von Modulen angeschlossen sind.

Eine solche Maßnahme beruht allerdings nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Art und Weise der Ausbildung des Feuerwehr-Funktionsmoduls ist für das Vorsehen einer weiteren Schnittstelle ohne Belang, d. h. diese Schnittstelle kann an allen drei Varianten von Funktionsmodulen vorgesehen werden. Hinzu kommt, dass der Fachmann durch die unterschiedlichen räumlichen Gegebenheiten der jeweiligen Einsatzorte veranlasst ist, die drei in Rede stehenden Ausbildungen von Feuerwehr-Funktionsmodulen in einer jeweils an diese Gegebenheiten angepassten, unterschiedlichen Reihenfolge seriell anzuordnen. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass die Einsatzkräfte in der den räumlichen Erfordernissen des Einsatzortes entsprechenden Reihenfolge mit Hilfe eines Feuerwehr-Anzeigetableaus eine Orientierung erhalten, mit Hilfe eines Schlüsseldepots Zugang zu verschlossenen Räumen bekommen und mit Hilfe eines Feuerwehr-Bedienfeldes geeignete Bedienungsmaßnahmen vornehmen können. Insofern ergibt sich schon daraus die Notwendigkeit, ggfs. statt des als Feuerwehr-Bedienfeld ausgebildeten Feuerwehr-Funktionsmoduls ein als Feuerwehr-Anzeigetableau oder ein als Feuer-Schlüsseldepot ausgebildetes Feuerwehr-Funktionsmodul als erstes Modul mit der Brandmelderzentrale zu verbinden und mit einer weiteren Schnittstelle zur modularen Verbindung mit den dann jeweils nachgeordneten weiteren Ausbildungen von Feuerwehr-Funktionsmodulen zu versehen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die in der Figur auf S. 12 der Druckschrift E2 gezeigten Feuerwehr-Funktionsmodule bereits alle eine erste Schnittstelle (jeweilige Anschlüsse 3, 4) und eine weitere Schnittstelle (jeweilige Anschlüsse 5, 6) aufweisen, so dass sie von Hause aus bereits eine hohe Flexibilität beim Aufbau der gesamten Anlage ermöglichen, indem die Reihenfolge der Module gegenüber der in der Figur gezeigten Anordnung problemlos verändert, nämlich den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden kann.

Das vom Vertreter der Anmelderin vorgetragene Argument, durch das Vorsehen einer weiteren Schnittstelle und die Verbindung mit weiteren Modulen werde das als rein passives Modul nur sehr einfach aufgebaute Feuerwehr-Schlüsseldepot zu einem "intelligenten" Modul aufgewertet, weswegen die oben genannten Maßnahmen für der Fachmann abliegend seien, konnte der Senat nicht teilen. Durch das Vorsehen einer weiteren Schnittstelle -im einfachsten Fall bspw. einer weiteren Kabelanschlussmöglichkeit -und durch das Durchschleifen einer entsprechenden Kabelverbindung durch das Modul zur ersten Schnittstelle wird ein solches Modul in keiner Weise zu einem "intelligenten" Modul aufgewertet, denn durch eine solche Maßnahme wird weder seine Funktion an sich noch die Art und Weise der Signalverarbeitung im Modul in irgendeiner Form verändert.

Auch das Argument, der Anschluss eines als Schlüsseldepot ausgebildeten Feuerwehr-Funktionsmoduls gemäß der Lehre des erteilten Anspruchs 3 verstoße gegen geltende Vorschriften für den Aufbau solcher Anlagen, so dass die dort gegebene Lehre für den Fachmann nicht naheliegend und damit patentfähig sei, vermochte nicht zu überzeugen.

Denn das Außerachtlassen einer Vorschrift ist kein Beweisanzeichen für eine erfinderische Tätigkeit, wenn die entsprechende Maßnahme für den Fachmann angesichts des Standes der Technik eine rein handwerkliche Maßnahme darstellt, wie dies bei dem in Rede stehenden Merkmal der Fall ist.

Damit beruhen auch die Ausbildungen der Feuerwehr-Funktionsmodule nach den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und sind daher nicht patentfähig.

7. Gleiches gilt auch für das im erteilten Patentanspruch 4 angegebene System mehrerer zur Datenübertragung und/oder Stromversorgung miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule nach einem der Ansprüche 1 bis 3.

Denn entsprechend den vorangehenden Erläuterungen zur Druckschrift E2 offenbart dieses Dokument ein System modular zur Datenübertragung miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule, bei dem ein erstes Feuerwehr-Funktionsmodul mit einer Brandmelderzentrale verbunden ist und die weiteren Feuerwehr-Funktionsmodule mit dem ersten Feuerwehr-Funktionsmodul zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale verbunden sind (Figur auf S. 12 i. V. m. mit den Erläuterungen auf S. 5, Kap. 2). Die Funktionsmodule dabei jeweils entsprechend der Lehre der Ansprüche 1 bis 3 auszubilden, beruht -wie vorangehend im Hinblick auf diese Ansprüche begründet -nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Somit ist auch das System nach dem erteilten Anspruch 4 nicht patentfähig.

8.

Auch die Feuerwehr-Funktionsmodule nach den Ansprüchen 1 bis 3 nachdem Hauptantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Denn die in diesen Ansprüchen gegebene, die Lehre der erteilten Ansprüche 1 bis 3 durch den Verzicht auf die dort enthaltene "und"-Verknüpfung einschränkende Lehre, nur jeweils eine der beiden jeweils anderen Ausbildungen eines Feuerwehr-Funktionsmoduls an das jeweilige mit der Brandmelderzentrale verbundene Feuerwehr-Funktionsmodul anzuschließen, ergibt sich für den Fachmann ebenfalls bei einer jeweils zwangsläufig vorzunehmenden Anpassung der in der Druckschrift E2 offenbarten Anordnung an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, wenn diese lediglich eine Anordnung mit zwei in Reihe geschalteten Feuerwehr-Funktionsmodulen der angegebenen Ausbildungen erforderlich machen, um den Einsatzkräften ihre Arbeit zu ermöglichen. Insofern wird hierzu auf die Darlegungen zu den Ansprüchen 1 und 3 nach Hauptantrag verwiesen, die hier analog gelten.

9.

Der Anspruch 4 nach Hauptantrag ist mit dem erteilten Anspruch 4 identisch, so dass sein Gegenstand aus den im Hinblick auf den Anspruch 4 des Streitpatents genannten Gründen nicht patentfähig ist.

10.

In gleicher Weise beruhen auch die Feuerwehr-Funktionsmodule nach den Ansprüchen 1 bis 3 nach dem Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Denn auch die in diesen Ansprüchen abweichend von den entsprechenden Ansprüchen 1 bis 3 nach Hauptantrag gegebene Lehre, an ein mit der Brandmelderzentrales verbundenes, als Feuerwehr-Anzeigetableau, Feuerwehr-Bedienfeld bzw. Feuerwehr-Schlüsseldepot ausgebildetes Feuerwehr-Funktionsmodul zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale über eine weitere Schnittstelle mindestens ein weiteres Feuerwehr-Funktionsmodul einer ersten unterschiedlichen Ausbildung und ein weiteres Feuerwehr-Funktionsmodul einer zweiten unterschiedlichen Ausbildung anzuschließen, ergibt sich bei einer vom Fachmann zwangsläufig vorzunehmenden Anpassung der Anlage an die Gegebenheiten des jeweiligen Objekts, wenn dort jeweils alle drei Ausbildungen von Feuerwehr-Funktionsmodulen in einer durch die Räumlichkeiten vorgegebenen Reihenfolge benötigt werden, um den Einsatzkräften ein planvolles Vorgehen bei der Brandbekämpfung zu ermöglichen.

Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits die Figur auf S. 12 der Druckschrift E2 in Übereinstimmung mit der in den in Rede stehenden Ansprüchen gegebenen Lehre und in Übereinstimmung mit den diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Ausführungsbeispielen gemäß den Fig. 1 und 3 des Streitpatents eine Anordnung offenbart, bei der mehrere unterschiedliche Feuerwehr-Funktionsmodule (Feuerwehr-Bedienfeld FBF58-2, Signalgerät SGB58-2) in Reihe an ein erstes, an die Zentrale angeschlossenes Feuerwehr-Funktionsmodul angeschlossen sind, so dass die Lehre der Ansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag auch im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht patentfähig ist.

Da der Anspruch 4 nach dem Hilfsantrag wiederum mit dem oben bereits gewürdigten Anspruch 4 des Streitpatents identisch ist und sein Gegenstand damit ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 4 nach dem Hilfsantrag nicht patentfähig.

11. Mit den vorliegenden Ansprüchen hat das Patent somit keinen Bestand. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht angezeigt. Es war weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Die von der Patentinhaberin aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt.

Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung erfordert die Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf eines mehrere nebengeordnete Ansprüche umfassenden Patents begehrt wird, nicht, dass die Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Nebenansprüche vorträgt, vgl. BGH GRUR 2003, 695, Leitsatz und II.3b bis 3d -"Automatisches Fahrzeuggetriebe". Denn nach § 59 (1) Satz 3 und 4 PatG ist es nicht Voraussetzung der Zulässigkeit, dass die Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Hauptund Nebenansprüche geltend macht, da bereits die substantiierte Darlegung von Umständen, die einen Widerruf für einen Teil des erteilten Patents stützen, den (Teil-)Widerruf nach § 21 (2) PatG rechtfertigen. Auch bei mehreren angefochtenen Patentansprüchen muss die Einsprechende dementsprechend nicht zu jedem einzelnen Patentanspruch Widerrufsgründe substantiiert vortragen, um die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchs zu erfüllen.

Das Patentamt bzw. im vorliegenden Fall das Patentgericht sind bei der Überprüfung des Patents darüber hinaus gemäß § 61 (1) PatG nicht an eine derartige Beschränkung in der Argumentation der Einsprechenden gebunden, denn der zulässige Einspruch führt zur Überprüfung des Patents im gesamten Umfang, vgl. auch hierzu BGH GRUR 2003, 695, 696, II.3b -"Automatisches Fahrzeuggetriebe".

Der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es nach alledem nicht.

Dr. Strößner Brandt Metternich Dr. Friedrich Cl






BPatG:
Beschluss v. 05.04.2011
Az: 23 W (pat) 302/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fea2be23afbd/BPatG_Beschluss_vom_5-April-2011_Az_23-W-pat-302-08




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