Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 10. Januar 2002
Aktenzeichen: 27 WF 1/02
(OLG Köln: Beschluss v. 10.01.2002, Az.: 27 WF 1/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 29.11.2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 16.11.2001 - 7 F 800/00 EA PV - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Zu Recht hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss sowohl eine Erörterungsgebühr für das Prozesskostenvorschussverfahren als auch für das Hauptsacheverfahren in die Kostenausgleichung einbezogen. Nach dem Vermerk des Abteilungsrichters vom 1.8.2001 (Bl. 109 R) hat in der Verhandlung am 18.1.2001 auch eine Erörterung der Hauptsache stattgefunden, was zudem auf der Hand liegt, weil die Parteien den Vergleich vor allem in der Hauptsache vereinbart haben.
Diese war auch - wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumt - anhängig. Das reicht für die Entstehung einer Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 31 BRAGO Rdn. 230). Auf die Rechtshängigkeit kommt es entgegen der Auffassung der Antragsgegners nicht an.
Beschwerdewert: 1.403,45 DM
OLG Köln:
Beschluss v. 10.01.2002
Az: 27 WF 1/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/feb4a66e128d/OLG-Koeln_Beschluss_vom_10-Januar-2002_Az_27-WF-1-02