Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 91/99
(BPatG: Beschluss v. 05.07.2000, Az.: 26 W (pat) 91/99)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die Ware
"Bier"
eingetragene Wortmarke Byrist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 505 912 Bit, die ebenfalls für
"Bier"
eingetragen ist.
Die Markenstellle für Klasse 32 des DPMA hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die Zeichen seien in Anbetracht ihrer Kürze und der vorhandenen Unterschiede nicht verwechselbar. Dies gelte auch dann, wenn der Widerspruchsmarke ein erhöhter Schutzumfang wegen ihrer überdurchschnittlichen Bekanntheit zugebilligt werden könne.
In ihrer Beschwerdebegründung führt die Widersprechende ua aus, daß die Widerspruchsmarke überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze, die auf einer umfangreichen und langjährigen Benutzung beruhe. Sie sei als berühmte Marke einzuordnen. Bei der vorhandenen Warenidentität reiche der Zeichenabstand nicht aus, da die Vergleichszeichen weitgehend übereinstimmten, zumal das "y" in der angemeldeten Marke eher wie "i" oder "ü" ausgesprochen werde. Damit sei die Gefahr von Verwechslungen erhöht.
Sie beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des DPMA aufzuheben.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die eingetragene Marke kann nicht gelöscht werden, weil weder die Gefahr besteht, daß das Publikum die Marken direkt verwechseln wird noch daß es sie gedanklich miteinander in Verbindung bringt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Das ergibt eine Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).
Dabei ist der einzuhaltende Zeichenabstand hier größer als durchschnittlich, da Warenidentität gegeben ist und der Senat zugunsten der Widersprechenden von einer durch intensive Benutzung erhöhten Verkehrsgeltung und damit von einem erweiterten Schutzumfang der Marke "Bit" ausgeht.
Den unter diesen Umständen zu fordernden deutlichen Abstand hält die angemeldete Marke noch ein. Besonderes Gewicht hat dabei die ausgeprägte Kürze der sich gegenüberstehenden Zeichenwörter, die einsilbig sind und aus lediglich drei Buchstaben bestehen. Stehen sich kurze Bezeichnungen gegenüber, fallen die Unterschiede im Verhältnis zur Zeichenlänge stärker ins Gewicht als bei längeren Wörtern, deshalb können bereits geringere Abweichungen Verwechslungen ausschließen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG 5. Aufl, § 9 Rdn 87). Im Schriftbild sorgt schon das bei Klein- und Großschreibung deutlich in Erscheinung tretende "y" in "Byr" für eine nicht zu übersehende und auch aus der Erinnerung heraus ausreichende Unterscheidungshilfe, so daß bei schriftlicher Wiedergabe der Vergleichszeichen nur wenig Ähnlichkeit festzustellen ist. Fälle klanglicher Begegnungen der Markenwörter sind allerdings insbesondere in beachtlicher Zahl etwa in Gaststätten möglich, während die Erzeugnisse sonst in der Regel auf Sicht in Selbstbedienungsläden oder Getränkeabholmärkten erworben werden. Durch das markante, auch am Wortende schwer zu überhörende "t" im Zusammenklang mit dem hellen Vokal "i" gewinnt die Widerspruchsmarke aber ein Klangbild, daß sich von dem durch den Endkonsonanten "r" geprägten, eher dunklerem Klang des Markenwortes "Byr" so deutlich absetzt, daß Verwechslungen nicht zu befürchten sind, wenn auch der Unterschied zwischen dem Mittellaut "y" bzw. "i" für sich genommen nicht immer klar wahrnehmbar sein wird.
Anhaltspunkte dafür, daß das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung bringen könnte, wie die Widersprechende meint, erkennt der Senat nicht. Dafür reicht nicht jede wie auch immer geartete gedankliche Assoziation aus, die hier allenfalls in der Kürze beider Zeichenwörter begründet liegen könnte.
III.
Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wie es die Widersprechende in dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Juli 2000 anregt. Sie hat keinen in § 83 Abs. 1 und 2 MarkenG aufgeführten Grund hierfür aufgezeigt, auch der Senat sieht keinen.
IV.
Es entspricht nicht der Billigkeit, einem am Verfahren Beteiligten Kosten aufzuerlegen, so daß es bei der Regel bleibt, daß jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Schülke Kraft Rekerprö
BPatG:
Beschluss v. 05.07.2000
Az: 26 W (pat) 91/99
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