Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. November 2003
Aktenzeichen: 230 C 19206/01
(AG Düsseldorf: Urteil v. 12.11.2003, Az.: 230 C 19206/01)
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2003
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.021,25 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2001 zu zahlen. Im Óbrigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 71 % und die Beklagte
29 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
1.337,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-
heit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 550,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin übertrug im Oktober 2001 ihren derzeitigen Prozessbevollmächtigten ein Mandat zur Vertretung in einer arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit, wonach ihr anlässlich der Operation der Nasenscheidewand in der Praxisklinik "XXX" durch den behandelnden Arzt Dr. XX materielle und immaterielle Schäden zugefügt sein sollen.
Am 04.10.2001 wandte sich die beauftragte Sozietät mit der Bitte um Deckungszusage an die Beklagte, bei der die Klägerin rechtsschutzversichert ist.
Am 06.11.2001 erteilte die Beklagte eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit auf der Grundlage eines Streitwerts von 20.000,00 DM.
Die Klägerin musste zur Aufklärung des Sachverhalts einen von ihren Rechtsanwälten für Arzthaftungsprozesse vorformulierten Fragebogen ausfüllen. Weiterhin führte Rechtsanwalt X mit der Ärztin Dr. Y aus X, der der ausgefüllte Fragebogen und die Behandlungsdokumentation vorgelegt worden waren, ein Gespräch zu Klärung von Ansatzpunkten, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Behandlung durch Dr. XX ergeben sollten.
Rechtsanwalt X führte ebenfalls Telefonate mit Dr. XX und dessen Haftpflichtversicherer. Von beiden wurde eine Regulierung des geltend gemachten Schadens abgelehnt.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die von ihrem Prozessbevollmächtigten geführten Gespräche nicht lediglich der Informationsbeschaffung, sondern der inhaltlichen Auseinandersetzung zur Sach- und Rechtslage dienten.
Weiterhin sei Rechtsanwalt X auf Arzthaftungsrecht spezialisiert. Bei derartigen Prozessen erfordere die Schwierigkeit in der Vorbereitung die Veranschlagung einer 10/10 Gebühr.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass von einem Streitwert von 53.400,00 DM - nachdem Rechtsanwalt X zunächst unterschiedliche Gegenstandswerte von 42.000,00 DM bzw. 20.000,00 DM zugrunde gelegt hatte - auszugehen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sie - in Abweichung zu ihren früheren Angaben im Fragebogen - unter einem nasalen Sprechen, dem Verlust des Geruchssinns, ständiger Trockenheit der Nase, äußeren Deformationen und einem verzogenen Gesicht leide. Insoweit sei ein Schmerzensgeldanspruch von 45.000,00 DM gerechtfertigt, der Feststellungsanspruch für zukünftige Schäden seien mit 10.500,00 DM anzunehmen, so dass sich hieraus wegen des bei Feststellungsansprüchen vorzunehmenden Abschlags von 20 % ein Wert in Höhe von 8.400,00 DM ergebe.
Die Klägerin vertritt daher die Ansicht, dass die mit Datum vom 05.12.2001 geltend gemachte Kostennote gerechtfertigt sei:
Prozessgebühr/Geschäftsgebühr, §§ 11, 31 I 1,
118 I 1 BRAGO (10/10) 1.565,00 DM
außergerichtliche Besprechungsgebühr § 118 I 2
BRAGO 1.565,00 DM
Verhandlungsgebühr/Besprechungsgebühr, §§ 11,
31 I 2, 118 I 2 BRAGO 1.565,00 DM
Kopierkosten (Kopien à 1,00 DM) 50,00 DM
Post- und Telekommunikationsentgelte gemäß § 26
BRAGO 40,00 DM
Rechtsanwaltskosten 4.785,00 DM
zzgl. 16 % Mehrwertsteuer § 25 Abs. II BRAGO 765,60 DM
Zwischensumme 5.550,60 DM
Gerichtskosten 2.145,00 DM
vorgelegte Gerichtskosten abzüglich 915,01 DM
Endbetrag: 6.780,59 DM.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.466,86 EUR (6780,59 DM) nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
16.12.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht habe beurteilen können, da ihr außer dem ausgefüllten Fragebogen der Klägerin und dem Anspruchsschreiben an die gegnerische Versicherung keine weiteren Unterlagen vorgelegen hätten.
Der Ansatz der Höchstgebühr sei nicht nachvollziehbar, so dass lediglich von der Mittelgebühr von 7,5/10 auszugehen sei.
Eine Höchstgebühr könne nur dann abgerechnet werden, wenn alle Kriterien des § 12 Abs. 1 BRAGO als beträchtlich überdurchschnittlich anzusehen seien. Die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt müsse aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit, der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betroffenen vorgenommen werden.
Da die Klägerin lediglich über Trockenheit im Mund- und Nasenbereich, über einen eingeschränkten Geruchssinn sowie über Narbenbildung klage, sei von einem Schmerzensgeld im Bereich von 7.500,00 DM bis 10.000,00 DM auszugehen. Da die Beeinträchtigungen der Klägerin nicht so schwerwiegend seien, seien über 20.000,00 DM hinausgehende Ansprüche nicht gegeben und eine entsprechende Klage nicht erfolgsversprechend.
Im Übrigen habe sie - was unstreitig ist - die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2001 auf die Möglichkeit eines Stichentscheides nach § 17 Abs. 2 ARB 75 hingewiesen. Da eine Stellungnahme des Rechtsanwalts nicht eingegangen sei und der entscheidungserhebliche Streitstoff auch in der Deckungsklage nicht ausreichend dargelegt sei, könne die Klägerin keine über einen Streitwert von 20.000,00 DM hinausgehende Gebühr verlangen.
Für eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, da das Gespräch mit der sachverständigen Dr. Y nur der Informationsbeschaffung gedient habe. Wenn dem Rechtsanwalt die entsprechende Sachkunde fehle und er sich die entsprechenden Informationen erst durch andere beschaffen müsse, könne dies keine die Mandantin belastende Besprechungsgebühr auslösen. Derartige Informationsbeschaffungen seien bereits über die Gebühr gemäss § 118 Abs. 1 BRAGO abgegolten. Die Besprechungsgebühr falle nur dann an, wenn der Rechtsanwalt bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die im Einverständnis mit dem Auftragsgeber mit einem Dritten geführt werden, die Interessen des Auftragsgebers gegenüber diesem Dritten wahrnehme. Dies liege nur dann vor, wenn Meinungen und Argumente ausgetauscht würden. Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 BRAGO seien bei den Gesprächen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geführt habe, nicht erfüllt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, XY, YZ, Dr. Y und Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
Gründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.021,25 EUR (=1.997,39 DM) zu.
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsverhältnis. Die Beklagte ist daher grundsätzlich verpflichtet, für arzthaftungsrechtliche Angelegenheiten zwischen der Klägerin und dem behandelnden Arzt Dr. XX Versicherungsschutz im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu gewähren, da der Versicherungsfall gemäß § 14 Abs. 3 ARB 75 eingetreten ist. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
Gemäss § 2 Abs. 1 ARB 75 hat der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer die bei der Interessenswahrnehmung entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.
Die Beklagte hat zunächst eine Geschäftsgebühr gemäss § 118 Abs. 1 BRAGO bei einem Gegenstandswert von 24.400,00 DM zu bezahlen.
Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das OLG Frankfurt/Main in einem Fall mit mehrfachen stationären Behandlungen und drei Operationen im Nasenbereich bei Verlust des Geruchssinns, Gesichtsnarben, Schiefstellung der Nase und Behinderung der Nasenatmung einem Koch, der seinen Beruf aufgeben musste, ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM (Hacks, Schmerzensgeldbeträge, Nr. 1735) zugesprochen hat. Selbst unter Berücksichtigung der Geldwertentwicklung kann bei der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass ein höherer Betrag als 20.000,00 DM als Schmerzensgeld in Betracht kommt, auch wenn die neueren, von ihren im ursprünglichen Fragebogen abweichenden Angaben zugrunde gelegt werden. Sie hat nunmehr dargelegt, dass sie unter dem Verlust des Geruchssinns, ständiger Trockenheit der Nase, äußeren Deformationen und verzogenem Gesicht so leide, dass sie in ihrer gesamten Lebensqualität extrem eingeschränkt sei; neben den körperlichen Beschwerden leide sie auch psychisch unter den Folgen der vorgeworfenen Fehlbehandlung. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine extreme Einschränkung der Lebensqualität - auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Beschwerden - nicht konkret dargelegt wird. Dass die Klägerin wegen der psychischen Probleme infolge der Fehlbehandlung professionelle Hilfe im Rahmen einer Therapie benötigt, wird auch von ihr nicht behauptet. Aufgrund der gesamten Umstände ist nicht erkennbar, dass die von der Beklagten vorgenommene Einschätzung, dass ein Schmerzensgeld von maximal 20.000,00 DM in Betracht käme, unzutreffend sein sollte. Dass sich die von der Klägerin ebenfalls befürchtete Frühpensionierung inzwischen realisiert hat, ist ebenfalls nicht vorgetragen worden.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist von einem proportional entsprechend reduzierten Gegenstandwert von 5.500,00 DM auszugehen, so dass bei 80 % sich ein Wert von 4.400,00 DM ergibt.
Insgesamt ist also von einem Gegenstandswert von 24.400,00 DM auszugehen.
Soweit die Beklagte sich gegen die von dem Rechtsanwalt der Klägerin in Ansatz gebrachte 10/10 Gebühr wendet, ist dies nicht gerechtfertigt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umstandes und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Hier hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in ihrem Gutachten vom 24.03.2003, auf das das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug nimmt, ausgeführt, dass die Veranschlagung einer 10/10 Gebühr gerechtfertigt ist. Angesichts der Schwierigkeiten in der Vorbereitung eines arzthaftungsrechtlichen Rechtsstreits vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass das Ermessen unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ausgeübt worden ist. Der Zeuge X hat bei seiner Vernehmung deutlich gemacht, dass er mindestens ein 30minütiges Gespräch mit der Ärztin Dr. Y sowie mehrere kürzere Gespräche geführt hat. Diese Angaben sind - soweit er dies aus eigenem Erleben mitbekommen hatte - von dem Zeugen XY bestätigt worden. Auch die Zeugin Dr. Y hat ein entsprechend langes Telefonat bestätigt. Zu diesen Telefonaten kam die Durcharbeitung der medizinischen Dokumentation und des von der Klägerin ausgefüllten Fragenkatalogs, so dass von einer durchaus umfangreichen Sache ausgegangen werden kann.
Eine Besprechungsgebühr gemäss § 118 Abs. 2 BRAGO ist allerdings durch das Gespräch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Ärztin Dr. Y nicht ausgelöst worden.
Eine Besprechungsgebühr, durch die eine zusätzliche Leistung des Rechtsanwalts honoriert werden soll, die noch nicht über die Geschäftsgebühr abgegolten ist, setzt voraus, dass es bei den Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten dem Gegenstand nach nicht nur um Informationserteilung geht, sondern darum, die Angelegenheiten des Mandanten auf der Grundlage der erteilten Information weiter zu fördern und der Rechtsanwalt in dieser Besprechung mit dem Dritten auch die Interessen seines Mandanten gerade diesem dritten gegenüber wahrnimmt. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf telefonische Gespräche ihres Rechtsanwalts mit Frau Dr. Y verweist, ist dies nicht geeignet, die Berechtigung einer Gebühr gemäss § 118 Abs. 2 BRAGO zu stützen. Zwar sollen diese Gespräche nicht lediglich der Informationsbeschaffung, sondern auch der inhaltlichen Auseinandersetzung zur Sach- und Rechtslage gedient haben.
Tatsächlich ging es jedoch um Gesprächs zur Informationsbeschaffung, wie dies schon dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.12.2001 zu entnehmen ist, indem er ausführte, dass in dem Gespräch mit Dr. Y "Ansatzpunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Behandlung mit der Gegenseite durchgesprochen worden" seien.
In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 02.07.2002 führt der Rechtsanwalt der Klägerin, der Zeuge X, aus, dass er medizinischer Laie sei und sich deshalb die genauen medizinischen Fachkenntnisse verschaffen müsse. Hinsichtlich des Gesprächs mit Dr. Y erläuterte der Zeuge, dass die Ärztin ihm die jeweiligen Ansatzpunkte - fehlerhafte Indikation, fehlerhafte Durchführung der Operation, fehlerhafte Risikoaufklärung, fehlende Aufklärung über Alternativbehandlungsmöglichkeiten - für eine Arzthaftungsklage erläutert habe.
Dass - und in welcher Weise - die Angelegenheit der Klägerin auf der Grundlage der erteilten Informationen weiter gefördert werden konnte, ist weder dem Vortrag der Klägerin noch der Aussage des Zeugen X zu entnehmen. Vielmehr wird deutlich, dass sich der Rechtsanwalt der Klägerin erst durch dieses Gespräch mit Frau Dr. Y die notwendigen Informationen zur Durchführung eines Arzthaftungsprozesses beschaffen konnte. Die Voraussetzungen einer Gebühr gemäss § 118 Abs. 2 BRAGO sind daher nicht gegeben.
Da somit eine Gebühr gemäss § 118 Abs. 2 BRAGO nicht angefallen ist, kommt es auf die Frage, ob der Zeuge X die Klägerin ordnungsgemäß über die ggfs. zusätzlich entstehenden Kosten aufgeklärt hat, nicht mehr an.
Die Klägerin kann weiterhin Zahlung der voraussichtlich entstehenden Verhandlungsgebühr in Höhe von 1.025,00 DM und der voraussichtlich entstehenden Gerichtsgebühren in Höhe von 430,00 DM verlangen.
Gemäss § 17 BRAGO kann der Rechtsanwalt für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
Dies setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. Die Beklagte hat zwar die Klägerin auf § 17 Abs. 2 ARB 75 verwiesen, jedoch zutreffend erkannt, dass die Stellungnahme des Rechtsanwalts auch in der Deckungsklage erfolgen kann.
In Arzthaftungsprozessen sind - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten insbesondere die dem Patienten zugute kommenden Beweiserleichterungen zu berücksichtigen. Für den Nachweis eines typischen Behandlungsfehlers reicht ein Anscheinsbeweis aus. Diesbezüglich werden die Erfolgaussichten seitens der Beklagten auch nicht substantiiert in Abrede gestellt. Mit der Übersendung des von der Klägerin ausgefüllten Fragebogens sowie des Schreibens an den Gegner ist die Klägerin den ihr obliegenden Verpflichtungen in ausreichendem Maße nachgekommen.
Gegen die übrigen geltend gemachten Gebühren, Auslagen und Kosten, die durch die Klageerhebung entstanden sind bzw. entstehen werden, bestehen hinsichtlich des Grundes und der Höhe keine Bedenken.
Bei einem Gegenstandswert von 24.400,00 DM berechnen sich die Ansprüche der Klägerin wie folgt:
Gebühr gemäss § 118 Abs. 1 BRAGO (10/10) 1.025,00 DM
Verhandlungsgebühr 1.025,00 DM
Kopierkosten 50,00 DM
Post- und Telekommunikationsentgelte 40,00 DM
Insgesamt: 2.140,00 DM
MWSt. 342,40 DM
Insgesamt: 2.482,40 DM.
Gerichtsgebühren 430,00 DM
Insgesamt 2.912,40 DM
abzüglich der bereits gezahlten 915,01 DM
ergibt sich hieraus ein Betrag von 1.997,39 DM
(1.021,25 EUR).
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
AG Düsseldorf:
Urteil v. 12.11.2003
Az: 230 C 19206/01
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