Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Mai 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 11/12

(BGH: Beschluss v. 23.05.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 11/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 7. Juni 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 28. Dezember 2011 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.

2. Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 und § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Sie beträgt nach § 112e 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 28. Februar 2012 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein erst am Abend dieses Tages eingegangener Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 57 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris; BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; VGH Kassel, NVwZ-RR 1998, 466, 467; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 71).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanzen:

AGH München, Entscheidung vom 25.11.2011 - BayAGH I - 11/11 - 3






BGH:
Beschluss v. 23.05.2012
Az: AnwZ (Brfg) 11/12


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