Landgericht Bonn:
Urteil vom 10. Mai 2013
Aktenzeichen: 27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11
(LG Bonn: Urteil v. 10.05.2013, Az.: 27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11)
Tenor
1. Der Angeklagte Dr. L36 ist schuldig des Betrugs in zwei Fällen sowie der falschen Versicherung an Eides Statt.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren sechs Monaten
verurteilt.
2. Der Angeklagte Dr. D7 ist schuldig des Betrugs sowie der Bestechung.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren drei Monaten
verurteilt.
3. Der Angeklagte U9 ist schuldig der Beihilfe zum Betrug.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
zwei Jahren sechs Monaten
verurteilt.
4. Für den Angeklagten Dr. L36 hat eine Anrechnung der in den V8 vollzogenen freiheitsentziehenden Maßnahmen in dem Maßstab zu erfolgen, dass ein Tag B17schen Hausarrests mit elektronischer Fußfessel einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.
5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten Dr. L36:
§§ 156, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2, 53 StGB
bzgl. des Angeklagten Dr. D7:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 334 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB
bzgl. des Angeklagten U9:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 27, 49 Abs. 1 StGB
Gründe
(bzgl. des Angeklagten Dr. L36 abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Inhaltsverzeichnis
A. Vorspann ...
B. Feststellungen ...
I. Persönliche Verhältnisse ...
1. Angeklagter Dr. L36 ...
a) T22 (bis 1988) ...
b) B15 (bis 2001) ...
c) V8 (bis 2006) ...
d) C22, Deutschland (bis 2008) ...
e) V8 (bis 2010) ...
f) Aktuelle Situation ...
2. Angeklagter Dr. D7 ...
3. Angeklagter U9 ...
II. Allgemeines zu den Taten ...
1. Entstehung des Q-Projekts (bis Ende 2004) ...
a) Begründung des Q als Folge der Wiedervereinigung ...
b) Vorgeschichte des Erweiterungsbaus ...
c) Einrichtung der Projektgruppe Q und Ausschreibungsverfahren ...
d) H3 und Dr. L35 als Bieter ...
e) Beauftragung von Dr. U3 und dessen Bewertung ...
f) H3 als bevorzugte Bieterin und weitere Beauftragung Dr. U3s ...
g) Die Verhandlungen mit der H3 ...
h) Verhandlungen mit der V3 (Dr. L35) ...
2. Hintergründe des T34-Firmenverbunds ...
a) Erste unternehmerische Tätigkeiten von Dr. L36 in den V8 ...
b) Entstehung der T34 T2 Inc. ...
(1) Beteiligung an der T34 Group Inc. ...
(2) Gründung der T34 T2 Inc. ...
(3) Rechtsstreit mit Q9 ...
(4) Weitere wirtschaftliche Entwicklung der T34 H11 ab 2005 ...
c) Vorbereitungen zur Gründung der T34 T4 ...
d) Gründung der T34 T4 (Dezember 2004) ...
(1) T34 T23 LLC (Dr. L36) ...
(2) I4. Ltd. (D8) ...
(3) O4 (U17 D7 / T33) ...
e) Weitere Firmengeschichte der T34 T4 (ab 2005) ...
(1) Zentrale Mitarbeiter ...
(2) Entwicklung der Anteilsverhältnisse der Anteilseigner ...
(3) Wirtschaftliche Entwicklung laut eigener Bilanzen ...
f) Unternehmensführung durch den Angeklagten Dr. L36 ...
g) Die Arbeit im Board of Directors ...
3. Erste Kontakte der T34 T4 zum Q-Projekt ...
III. Feststellungen zu Tat 1 (Tat 2 der Anklageschrift) ...
1. Tatvorgeschichte ...
a) Verhandlungen der Stadt C22 mit Dr. L35 (bis Ende Mai 2005) ...
(1) Verhandlungen mit der V3 ...
(2) Geschehen bis zum Abschluss des Rahmenvertrags ...
(3) Aktivitäten der Q AG bis Ende April 2005 ...
(4) Verhandlungen mit der Q AG bis Ende Mai 2005 ...
b) Erste Einbindung der T34 T4 (bis Anfang Juni 2005) ...
(1) Neuerliche Kontakte der T34 T4 zum Q-Projekt ...
(2) Verhandlungen der T34 T4 mit Dr. L35 ...
c) Verhandlungen mit Q AG / T34 T4 (bis 19.06.2005) ...
(1) Vorstellung der T34 T4 bei der Stadt C22 ...
(2) Entsendung des "M14" nach B16 ...
(3) Projekttage in B16(bis 13.06.2005) ...
(4) Projekttage in B16 (bis 19.06.2005) ...
2. Die abgeurteilte Tat 1 im Einzelnen ...
a) Eskalation der Verhandlungen mit der Q AG ...
(1) 20.06.2005 - Präsentation und weitere Geschehnisse ...
(2) 21.06.2005 - Telefonate und Vorbereitungen für den 22.06.2005 ...
(3) 22.06.2005 - Vorstellung des Dr. L36 / Gespräch Dr. L35 ...
(4) 23.06.2005 - Weitere Entwicklung um Dr. L35 ...
(5) 24.06.2005 - Gespräche mit Dr. L35 und der E8 / T37 BV ...
b) Absprachen zwischen der Stadt C22 und T34 T4 ...
(1) 25.06.2005 bis 27.06.2005 - T34 T4 wird aktiv ...
(2) 28.06.2005 bis 29.06.2005 - Zustimmung seitens der Stadt C22 ...
c) Auslaufen des Rahmenvertrags zum 30.06.2005 / 01.07.2005 ...
d) Abschluss des Projektvorvertrags mit T34 T4 ...
(1) Empfehlungsschreiben Dr. U3 vom 06.07.2005 ...
(2) Fraktionsvorsitzendenbesprechung vom 06.07.2005 ...
(3) Abschluss des Projektvorvertrags ...
e) Abredegemäße Zahlung der Beraterkosten durch T34 T4 ...
f) Nachträgliche Rechnungen bis 31.12.2005 ...
IV. Feststellungen zu Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift) ...
1. Tatvorgeschichte ...
a) Exklusivitätsphase bis 31.08.2005 ...
(1) Mobilisierung des "U10" und Beginn der Verhandlungen ...
(2) Gründung der Q2 GmbH ...
(3) Vorab-Presseberichterstattung zu T34 T4 ...
(4) Finanzierungsverhandlungen mit der T36 ...#
(5) Weitere Finanzierungsbemühungen der T34 T4 ...#
(6) Die Suche nach einem Hotelbetreiber ...#
(7) Verhandlungen Stadt C22 mit T34 T4 ...#
(8) Ablauf der Exklusivitätsphase zum 31.08.2005 ...#
b) Verlängerte Exklusivitätsphase bis zum 30.10.2005 ...#
(1) Finanzierungsverhandlungen mit der T36 ...#
(2) Verhandlungen Stadt C22 mit T34 T4 (bis Ende Sep. 2005) ...#
(3) Weitere Finanzierung über die T36 ...#
2. Die abgeurteilte Tat 2 im Einzelnen ...
a) Das weitere Vorgehen der Projektverantwortlichen ...#
b) Der Rat und die Ratsfraktionen ...#
(1) Der Rat und seine Ausschüsse ...#
(2) Stadtverwaltung der Stadt C22 ...#
(3) Genereller Ablauf bis zur Ratsentscheidung ...#
(4) Aufbau der Ratsfraktionen und interner Ablauf zum Q ...#
c) Geschehnisse bis zum 14.11.2005 ...#
(1) Gegenzeichnung der Grundsatzzusage ...#
(2) Vorbereitungen der Verwaltung für den 14.11.2005 ...#
(3) Vorbereitungen der T34 T4 für den 14.11.2005 ...#
d) 14.11.2005 ...#
(1) Motivlage des Angeklagten Dr. L36 ...#
(2) Motivlage der Angeklagten Dr. D7 ...#
(3) Vorbesprechung T34 T4 / Stadt C22 ...#
(4) Die eigentliche Präsentationsveranstaltung ...#
(5) Reaktion der anwesenden Ratsmitglieder und Vertreter der Parteien ...#
e) Geschehnisse bis zum 14.12.2005 ...#
(1) Verwaltungsinterne Vorbereitungen ...#
(2) Fraktionsvorsitzendenbesprechung vom 21.11.2005 ...#
(3) Entstehung der Endfassung der Beschlussvorlage für den Rat ...#
(4) Inhalt der Beschlussvorlagen für den Rat ...#
(5) Zustimmung des Kreditausschusses der T36 ...#
f) Ratsbeschluss vom 14.12.2005 und dessen Umsetzung ...#
(1) Verzögerungen durch Vergabeverfahren der Q AG ...#
(2) Unterzeichnung des Projekt- und Grundstücksübertragungsvertrags ...#
(3) Umsetzung des Grundstücksübertragungsvertrags ...#
(4) Weitere Pressearbeit von Dr. D7 ...#
(5) Vergütungsabsprachen zwischen Dr. L36 und Dr. D7 ...#
V. Feststellungen zu Tat 3 (Tat 4 der Anklageschrift) ...#
1. Tatvorgeschichte ...#
a) Projektrealisierung durch die Q2 GmbH (bis November 2006) ...#
(1) Erste Finanzierungsbemühungen zu Erbringung des Eigenkapitals ...#
(2) Entwicklung der und Gründung weiterer Projektgesellschaften ...#
(3) Fortgang des Projekts ...#
(4) Weitere Finanzierungsbemühungen ...#
b) Bemühungen zum Nachweis des Eigenkapitals (Dez. 2006 / Jan. 2007) ...#
(1) G2. - T38 (O7) ...#
(2) Weitere Bemühungen über die H13schen Makler ...#
(3) Reaktion der Stadt C22 und der T36 ...#
(4) Versuche zur Einhaltung der Frist zum 08.02.2007 ...#
(5) Gespräche zwischen Dr. L36 und der T36 ...#
c) Verhandlungen mit B4. (bis Februar 2007) ...#
(1) Erste Kontakte zu B4. ...#
(2) Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Kreditrahmenvertrags ...#
(3) Kreditrahmenvertrag vom 07.02.2007 ...#
d) Verhandlungen zur Gesamtfinanzierung des Projekts (bis August 2007) ...#
(1) Kreditvertrag und Nebenabrede ...#
(2) Rückzug des Angeklagten Dr. D7 aus dem Projekt ...#
(3) Weitere Verhandlungen zum Eigenkapital ...#
e) Projektrealisierung durch die Q2 GmbH ...#
(1) Entwicklung der Projektgesellschaften ...#
(2) Fortgang des Projekts (bis August 2007) ...#
2. Allgemeines zu der abgeurteilten Tat 3 ...#
a) Erneute Kontakte zu K6 und I ...#
(1) Gesellschaftsstruktur von I ...#
(2) Erste Verhandlungen mit K6 und T33 ...#
(3) Geldprobleme hinsichtlich der Zinszahlungen an U11 ...#
(4) Nachweis der Eigentumsanteile an der Q2 GmbH ...#
(5) Verzögerungen im Ablauf durch L38 ...#
b) Sonstige geschäftliche Aktivitäten von Dr. L36 ...#
(1) L39 Hotel Tower Projekt in E9, W6 ...#
(2) P3-Projekte in M15 ...#
c) Entwicklung der Geschäftsbeziehung mit B4 ...#
(1) Finanzierungsbemühungen über N4 und T GmbH ...#
(2) Verstreichen der Sechs-Monats-Frist des Kreditrahmenvertrags ...#
(3) Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 15.08.2007 ...#
3. Die abgeurteilte Tat 3 im Einzelnen ...#
a) Vorbereitungen für den Vertragsabschluss des Fundings ...#
(1) Zusätzliche Anforderungen der L38 zu Sicherheiten ...#
(2) Einholung der Rechtsgutachten durch Dr. L36 ...#
(3) Vorbereitende Maßnahmen durch I / Dr. L36 ...#
b) Entwicklung der Geschäftsbeziehung mit B4 ...#
c) Zeichnungsvereinbarung mit I, 19.09.2007 ...#
d) Auszahlung der Gelder an T34 T4 ...#
4. Nachtatgeschehen ...#
a) Projektrealisierung durch die Q2 GmbH (bis Februar 2008) ...#
b) Entwicklung der Geschäftsbeziehung mit B4 (bis Februar 2008) ...#
c) Entwicklung der Geschäftsbeziehung mit I (bis Februar 2008) ...#
d) Projektverlauf bis Juni 2008 und weitere Einbindung von I ...#
e) Projektverlauf bis Ende 2008 ...#
f) Persönliche Refinanzierungsbemühungen von Dr. L36 ...#
g) Der Angeklagte U9 ...#
VI. Feststellungen zu Tat 4 (Tat 15 der Anklageschrift) ...#
1. Tatvorgeschichte ...#
2. Allgemeines zur abgeurteilten Tat 4 ...#
3. Die abgeurteilte Tat 4 im Einzelnen ...#
VII. Nachtatgeschehen hinsichtlich aller Taten ...#
1. Geschehnisse bis Ende 2009 ...#
2. Geschehnisse bis Ende 2010 ...#
3. Geschehnisse bis Ende 2011 ...#
4. Geschehnisse seit 2012 ...#
C. Beweiswürdigung ...#
I. Vorspann ...#
II. Feststellungen zur Person ...#
III. Feststellungen zur Sache ...#
1. Einlassung des Angeklagten Dr. L36 ...#
a) Einlassungsverhalten ...#
b) Einlassung vom 14.06.2012 (56. Sitzungstag) ...#
c) Einlassung vom 21.08.2012 (67. Sitzungstag) ...#
d) Einlassung vom 26.10.2012 / 11.01.2013 (83. / 96. Sitzungstag) ...#
2. Einlassung des Angeklagten Dr. D7 ...#
a) Einlassungsverhalten ...#
b) Einlassung vom 22.06.2012 (58. Sitzungstag) ...#
c) Einlassung vom 11.09.2012 (71. Sitzungstag) ...#
d) Einlassung vom 22.01.2013 (99. Sitzungstag) ...#
e) Einlassung vom 12.02.2013 (103. Sitzungstag) ...#
3. Angeklagter U9 ...#
4. Bewertung der Einlassungen ...#
a) Allgemeines ...#
b) "Angepasste" Einlassung ...#
5. Feststellungen zu Tat 1 (Tat 2 der Anklageschrift) ...#
a) Objektives Geschehen ...#
b) Abweichende Einlassungen Dr. D7s ...#
(1) Übernahme der Beraterkosten als Voraussetzung ...#
(2) Anspruch der Stadt auf Bezahlung Dr. U3s ...#
(3) Vorsatz ...#
6. Feststellungen zu Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift) ...#
a) Objektives Geschehen ...#
(1) Marketingstrategie des Angeklagten Dr. L36 ...#
(2) Rolle von Dr. D7 im Tatgeschehen ...#
(3) Tatsächliche Hintergründe der T34 T4 ...#
b) Abweichende Einlassungen Dr. L36s ...#
(1) Kein "planvolles Durchstechen" ...#
(2) Entscheidungen allein durch das Board ...#
(3) Aufbringung des Eigenkapitals durch O4 ...#
(4) Vorsatz ...#
c) Abweichende Einlassungen Dr. D7s ...#
(1) Eigene reduzierte Rolle im Tatgeschehen ...#
(2) Kein finanzielles Eigeninteresse ...#
(3) Vorsatz ...#
7. Feststellungen zu Tat 3 (Tat 4 der Anklageschrift) ...#
a) Objektives Geschehen ...#
b) Abweichende Einlassungen Dr. L36s ...#
(1) Unwirksamkeit der B4-Verträge wegen Sittenwidrigkeit ...#
(2) X8 als (Mit-)Täter ...#
(3) Kenntnis K6s von B4 ...#
(4) Maßgeblicher Entscheider ...#
(5) Glaube an Erfüllen der Verpflichtungen ...#
c) Abweichende Einlassungen U9s ...#
(1) Kenntnis der Vereinbarungen mit B4 vom 15.08.2007 ...#
(2) Kenntnis des Verwendungszwecks für I-Funding ...#
(3) Kenntnis des Finanzlage Dr. L36s und der T34 T4 ...#
8. Feststellungen zu Tat 4 (Tat 15 der Anklageschrift) ...#
9. Feststellungen zu eingestellten Taten 5 bis 12 der Anklageschrift ...#
D. Rechtliche Würdigung ...#
I. Angeklagter Dr. L36 ...#
II. Angeklagter Dr. D7 ...#
1. Tat 1 (Tat 2 der Anklageschrift) ...#
a) Unrechtsvereinbarung ...#
(1) Künftiges Vornehmen pflichtwidriger Diensthandlung ...#
(2) Drittvorteil als Gegenleistung ...#
(3) Kein rechtlich begründeter Anspruch ...#
b) Vorsatz ...#
2. Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift - zusammen mit Dr. L36) ...#
a) Täuschungsbedingter Irrtum der Ratsmitglieder ...#
(1) Vorbereitungen von Dr. D7 und Dr. L36 ...#
(2) Täuschung gegenüber den maßgeblichen Ratsmitgliedern ...#
(3) Geplante Weiterleitung an die weiteren Ratsmitglieder ...#
b) Vermögensverfügung ...#
(1) Unmittelbarkeit der Vermögensminderung ...#
(2) Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung ...#
c) Vermögensschaden ...#
(1) Anspruch der Q2 GmbH auf Grundstücksübertragung (Leistung) ...#
(2) Wertdifferenz zulasten der Stadt C22 ...#
(3) Gegenanspruch der Stadt C22 auf belastungsfreie Rückübertragung ...#
(4) Hinreichend konkrete Gefährdungslage ...#
(5) Mögliche Verhinderung des Schadenseintritts ...#
d) Vorsatz / Gemeinsamer Tatentschluss ...#
3. Konkurrenzen ...#
III. Angeklagter U9 ...#
1. Haupttat des Angeklagten Dr. L36 ...#
a) Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ...#
(1) Mittelbare Täterschaft des Dr. L36 ...#
(2) Erreichen des Versuchsstadiums bei Einwirkung ...#
(3) Kein Unterlassen ...#
b) Täuschungsbedingter Irrtum des Zeugen K6 ...#
c) Vermögensverfügung ...#
d) Vermögensschaden ...#
(1) Wertloser Rückzahlungsanspruch ...#
(2) Keine Kompensation durch gestellte Sicherheiten ...#
e) Vorsatz des Haupttäters Dr. L36 ...#
2. Beihilfe durch den Angeklagten U9 ...#
E. Strafzumessung ...#
I. Angeklagter Dr. L36 ...#
1. Anzuwendender Strafrahmen ...#
a) Taten 2 und 3 (Taten 3 und 4 der Anklageschrift) ...#
(1) Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift) ...#
(2) Tat 3 (Tat 4 der Anklageschrift) ...#
b) Tat 4 (Tat 15 der Anklageschrift) ...#
2. Konkrete Strafzumessung ...#
3. Einzelstrafen ...#
a) Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift) ...#
b) Tat 3 (Tat 4 der Anklageschrift) ...#
c) Tat 4 (Tat 15 der Anklageschrift) ...#
4. Gesamtstrafe ...#
5. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ...#
II. Angeklagter Dr. D7 ...#
1. Anzuwendender Strafrahmen ...#
a) Tat 1 (Tat 2 der Anklageschrift) ...#
b) Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift) ...#
2. Konkrete Strafzumessung ...#
3. Einzelstrafen ...#
a) Tat 1 (Tat 2 der Anklageschrift) ...#
b) Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift) ...#
4. Gesamtstrafe ...#
5. Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 S. 1 StGB ...#
6. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ...#
III. Angeklagter U9 ...#
1. Anzuwendender Strafrahmen ...#
2. Konkrete Strafzumessung ...#
3. Strafe ...#
4. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ...#
F. Anrechnungsmaßstab ...#
G. Verfall ...#
H. Kostenentscheidung ...#
A. Vorspann
Gegenstand des Urteils sind die Handlungen der Angeklagten im Rahmen der Akquise eines öffentlichen Projekts der Stadt C22, das den Bau, die Errichtung und den Betrieb eines Kongresszentrums mit Hotel (das heutige "X C22" - im Folgenden: X) im ehemaligen Plenarbereich des Bundesviertels in C22 zum Ziel hatte.
Die drei Angeklagten haben auf Seiten eines privaten Investors, der sich um den Projektzuschlag bewarb, agiert. Der Angeklagte Dr. L36 war verantwortlicher Repräsentant (D9 und D10) des als Investor auftretenden V8-B17schen Unternehmens T34 T4 (im Folgenden: T34 T4). Die Angeklagten Dr. D7 und U9 waren zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsberater für den Angeklagten Dr. L36 und in das Projekt betreffende Verhandlungen involviert. Durch gemeinschaftliches betrügerisches Handeln der Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7, insbesondere betreffend deren fachliche, logistische und wirtschaftliche Potenz zur Verwirklichung des Baugroßprojektes, hat die T34 T4 zunächst im Jahr 2005 den Projektzuschlag erhalten (Tat 2). In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte Dr. D7 zudem städtische Beamte bestochen (Tat 1). Aufgrund des Projektzuschlags sind der der T34 T4 gehörenden Q2 GmbH (im Folgenden: Q2 GmbH) Liegenschaften von erheblichem Wert kaufpreislos überlassen worden. Bei der weiteren Beschaffung von Finanzmitteln für die T34 T4 hat der Angeklagte Dr. L36 im Jahr 2007 sodann die I22sche Kapitalanlagegesellschaft I. durch betrügerisches Handeln zur Auskehrung eines erheblichen V8-Dollar-Betrages an sein Unternehmen veranlasst (Tat 3). Hierbei ist er durch den Angeklagten U9 unterstützt worden. Schließlich hat der Angeklagte Dr. L36 - als Folge seiner vorherigen Kapitalbeschaffungsversuche - in einem die Rechte an der Q2 GmbH betreffenden Zivilverfahren bei dem Landgericht C22 im Jahr 2009 eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben (Tat 4).
Hinsichtlich der Taten 1 bis 3 haben die Angeklagten das objektive Tatgeschehen zu weiten Teilen eingeräumt, sich aber dann im Wesentlichen auf fehlende Kenntnisse hinsichtlich bestimmter Tatumstände und auf hehre Absichten berufen, womit sie die eingetretenen Schäden nicht zu verantworten hätten. Hinsichtlich der Tat 4 war der Angeklagte Dr. L36 vollumfänglich geständig.
Aufgrund der Beweiserhebung in der an 120 Sitzungstagen in der Zeit vom 30.09.2011 bis zum 10.05.2013 durchgeführten Hauptverhandlung ist der Angeklagte Dr. L36 deswegen wegen Betrugs in zwei Fällen, jeweils im besonders schweren Fall (Taten 2 und 3), sowie falscher Versicherung an Eides Statt (Tat 4) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Der Angeklagte Dr. D7 ist wegen Betrugs im besonders schweren Fall als Mittäter des Angeklagten Dr. L36 (Tat 2) sowie wegen Bestechung (Tat 1) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt worden; der Angeklagte U9 wegen Beihilfe zum Betrug im besonders schweren Fall (Tat 3) zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten.
Die Anklageschrift vom 15.04.2011 richtete sich ursprünglich gegen vier Angeklagte, nämlich auch gegen den Rechts- und Wirtschaftsberater Dr. U3, und hatte insgesamt 15 Taten zum Gegenstand. Hinsichtlich Dr. U3 hat die Kammer das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt sowie das Verfahren im Übrigen auf die hier ausgeurteilten Tatvorwürfe beschränkt bzw. bis auf diese eingestellt.
B. Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse
1. Angeklagter Dr. L36
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
a) T22 (bis 1988)
(weitere diverse Angekaben zum Lebenslauf des Angeklagten Dr. L 36)
Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Dr. L36
Dr. L36 fühlte sich so unter anderem ermutigt, nach seinem anstehenden Militärdienst ins Ausland zu gehen.
Sein Studium schloss er mit einem Bachelor in International Trade and Business ab. Hiernach leistete Dr. L36 seinen Militärdienst bei den T22ischen Streitkräften ab. Während dieser Zeit verstarb 19... eine seiner Schwestern. Dr. L36 wurde - im Rang eines Oberleutnants stehend - als Zugführer und stellvertretender Kompaniechef in der demilitarisierten Zone (DMZ) zwischen Nord- und SüdT22 eingesetzt. Zusätzlich diente er als Verbindungsoffizier zum I. Corps der V8-Armee. Für seine Dienste erhielt er sowohl von den T22ischen als auch den V8-B17ischen Streitkräften Auszeichnungen. Gleichzeitig gelang es ihm, Verbindungen zu hochrangigen Militärs beider Länder zu knüpfen, von denen er später noch profitieren sollte. Im Sommer 1987 schied er aus dem Militärdienst aus und arbeitete im Anschluss als General Manager für ein Export- und lmportunternehmen in T22, das vor allem Geschäftsbeziehungen zwischen T22 und B15 unterhielt.
b) B15 (bis 2001)
Im Herbst 1988, nunmehr verheiratet, entschloss sich der Angeklagte, mit seiner Ehefrau nach B15 überzusiedeln. Der jetzt 28-jährige Dr. L36 setzte sein bisheriges Studium an der N9 Universität in T39 fort, das er 1994 mit einem Masterdiplom in International Marketing and Business abschloss. 1990 wurde seine heute ca. 22-jährige Tochter T40 geboren, 1997 sein heute ca. 16-jähriger Sohn K8.
Parallel zu seinem Studium begann der Angeklagte, sich eine berufliche Existenz in B15 aufzubauen. Er war zunächst in T39 in einem Exportunternehmen tätig und dort für den B29schen Markt zuständig. Ab 1991 gründete und beteiligte er sich an mehreren Unternehmen in B15 und T22, die in verschiedenen Branchen tätig waren. Bei den von Dr. L36 € teilweise gemeinsam mit seiner Ehefrau gegründeten oder lediglich von ihm geleiteten Gesellschaften - handelte es sich um die folgenden Firmen:
- T34 U12 Ltd., gegründet im August 1991 (zusammen mit seiner Ehefrau und einem weiteren Gesellschafter). Die Gesellschaft stellte den Geschäftsbetrieb 2001 ein. Die Löschung aus dem B15ischen Handelsregister erfolgte am 28.08.2005.
- T34 D11 Ltd., gegründet im Juli 1994 (zusammen mit seiner Ehefrau und dem T22ischen Unternehmen F4 & D11). Das Unternehmen stand vom 22.04.2002 bis zum 09.10.2006 unter externer Verwaltung durch einen Insolvenzverwalter. Am 11.10.2006 wurde die Gesellschaft aus dem B15ischen Handelsregister ausgetragen.
- T34 Q10 Ltd., gegründet im August 1998 (zusammen mit seiner Ehefrau). Seit 2003 hatte das Unternehmen keine wesentliche Geschäftstätigkeit mehr entfaltet und wurde am 15.01.2012 aus dem B15ischen Handelsregister gelöscht.
- T34 T7. Ltd., gegründet im Februar 1995 (durch seine Ehefrau und einen weiteren Gesellschafter als T34 D12 Ltd.). Ab 2003 kamen die Aktivitäten des in der Landwirtschaft tätigen Unternehmens vollständig zum Erliegen. Dr. L36 war zunächst ab 24.02.1995 Direktor des Unternehmens, ehe er zum 30.06.2004 auch sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft übernahm. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Unternehmen mäßigen wirtschaftlichen Erfolg und musste hohe Verbindlichkeiten bedienen. Dr. L36 verkaufte Anfang 2005 Firmengrundbesitz für 500.000 B15$, um das unrentable Unternehmen zu retten. Jedenfalls seit 2003 hatte das Unternehmen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1,72 Mio. B15$, teils gegenüber der National B15 Bank Ltd. (im Folgenden: O8) aus einem Wechsel, teils aus einem Darlehen des Angeklagten selbst. Da der geschäftliche Betrieb der T34 T7. Ltd. 2003 eingestellt worden war und der Handelswechsel der O8 stetig verlängert und bedient werden musste, kam Dr. L36 so ab Ende 2006 in finanzielle Schwierigkeiten. Schließlich stand das Unternehmen ab 25.10.2011 bis zum heutigen Tag unter externer Verwaltung durch die O8.
- T34 U13 Inc., gegründet 1997 in T41 als Teilhaber. Präsident war ein M16 L36 (im Folgenden: X8), der später in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen für Dr. L36 und die T34 T4 tätig werden sollte. Maßgeblich wurden die Firmengeschäfte aber durch Dr. L36 aus dem Ausland gelenkt. Das Unternehmen war zunächst wirtschaftlich gut aufgestellt. Jedenfalls ab 2004 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage, da sich Dr. L36 maßgeblich auf seine Geschäftstätigkeiten in den V8 konzentrierte. Die weitere Entwicklung des Unternehmens ist nicht festgestellt worden. Bedeutung kam dem Unternehmen im weiteren Geschehen nicht zu.
- T34 D13 Ltd., gegründet im Juli 2005 als Holdinggesellschaft. Direktor war zunächst bis zum 12.02.2007 u.a. J6 D7. Dieser war ein Mitarbeiter der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsfirma X9 Pty. Ltd. aus T39 und wurde durch deren Partner C21 betreut. C21 war seinerseits mit Dr. L36 über seine langjährige Tätigkeit als Steuerberater dessen Unternehmen eng verbunden. Schließlich übernahm Dr. L36 am 12.02.2007 die Unternehmensführung und bekleidete fortan die Position des Direktors. Nennenswerte Erträge erwirtschaftete das Unternehmen nicht.
Ab 1995 erwarb Dr. L36 - nach seinen Angaben - zudem verschiedene Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche, die er unter dem Firmennamen T34 U14 zusammenfasste und bereits 1999 an ein Unternehmen aus O7 veräußerte. Zum 05.08.2004 gründete die Ehefrau von Dr. L36 mit der in T41 ansässigen T34 U13 Inc. als Mehrheitsgesellschafterin die V9 Ltd., zu deren Direktor - neben anderen Personen - wieder X8 ernannt wurde. Die Gesellschaft wurde aufgrund freiwilligen Antrags auf Löschung bereits zum 22.04.2005 wieder aus dem B15ischen Handelsregister ausgetragen, ohne je nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet zu haben.
c) V8 (bis 2006)
Im Sommer 2001 entschied sich Dr. L36, mit seiner Familie in die V8 überzusiedeln. Er schrieb sich noch im gleichen Jahr an der H12 Universität in X10 ein und studierte dort erfolgreich Executive Studies. Das Studium nutzte er unter anderem dazu, sein Kontaktnetzwerk in den V8 auszubauen. Im Anschluss studierte er 2002 am D14 an der B17 University in X10. Parallel zu seinen in den V8 betriebenen Studien begann Dr. L36 ein Promotionsstudium in Wirtschaftswissenschaften an der E10 Universität in T22, welches er 2005 mit dem Doktortitel abschloss. Die Familie L36 lebte zu dieser Zeit in W7, W8, einem Vorort von X10, in einem für mehr als 800.000 V8$ gekauften Anwesen.
Auch in den V8 setzte Dr. L36 seine unternehmerische Tätigkeit fort, indem er sich an Unternehmen beteiligte oder solche gründete. Hierzu gehörte unter anderem die T34 T4 Aufgrund seiner guten Beziehungen gelang es ihm unter anderem, einen größeren Auftrag des Verteidigungsministeriums einzuwerben. Auf die Einzelheiten der von dem Angeklagten Dr. L36 in den V8 entfalteten Geschäftstätigkeit soll unten sub B. II. 2. eingegangen werden.
d) C22, Deutschland (bis 2008)
Nachdem Dr. L36 Ende 2005 mit dem mehrheitlich in seinem Eigentum stehenden Unternehmen T34 T4 den Zuschlag für das C22er Projekt erlangt hatte, zog er Mitte 2006 mit seiner Familie dorthin. Die Stadt C22 erteilte entsprechend am 12.09.2006 eine bis zum 11.09.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis, gültig für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Q2 GmbH. Während seines Aufenthalts in Deutschland war Dr. L36 Mitglied des Beirats des ,,J7 of C22" sowie Mitglied der "J8" und der "C22 D15".
e) V8 (bis 2010)
Im Sommer 2008 kehrte Dr. L36, dessen Mutter 2006 verstorben war, mit seiner Familie in die V8 zurück. Hierzu hatte er sein früheres Anwesen in W7 verkauft und im August 2008 in N10, W8, einem gehobenen Vorort von X10, ein Anwesen für 2,35 Mio. V8$ mittels Kredit gekauft. Hier hatte die Familie ab August 2008 ihren Lebensmittelpunkt.
Ab 2009 betrieb der nach wie vor T22ische Staatsangehörige Dr. L36 bis zu seiner Inhaftierung seine Einbürgerung in den V8, ohne diese jedoch erfolgreich abschließen zu können. Seine Ehefrau ist V8ische Staatsbürgerin geworden. Zu seinen in T22 lebenden Geschwistern unterhält der Angeklagte einen nur losen Kontakt. Die Tochter T40 studiert derzeit an der Universität in C23; der Sohn K8 besucht die Highschool.
Dem Angeklagten Dr. L36 gelang es im Verlaufe der Jahre, durch seinen internationalen Lebenslauf den Eindruck zu vermitteln, er sei ein äußert erfolgreicher Geschäftsmann. Auf Empfehlung der L40 zeichnete ihn der T22ische Premierminister 1997 als "Geschäftsmann des Jahres" aus. Zudem gründete Dr. L36 auf Bitten der T22ischen Regierung das "J9" (J9), dem er als Deputy D10 angehörte. Im Jahr 2007 wurde Dr. L36 von der "T22 B17 Coalition" mit der Auszeichnung "Golden Leadership" geehrt. In den V8 gründete Dr. L36 zudem am 25.07.2008 die Firma H mit Sitz in B18, W8. Weiter gründete er unter dem 16.12.2008 die T34 G19, Inc., die sich karitativen und wohltätigen Zwecken widmen sollte. Wegen seiner weiteren geschäftlichen Aktivitäten wird erneut auf die Ausführungen unter sub B. II. 2. verwiesen.
f) Aktuelle Situation
Seit seiner Festnahme in dieser Sache am 01.11.2010 an seiner Wohnanschrift in den V8 und Überstellung nach Deutschland befindet sich der Angeklagte Dr. L36 seit dem 04.01.2011 in der JVA L41. Er ist nach eigenen Angaben heute mittellos, an keiner aktiv tätigen Gesellschaft mehr beteiligt und finanziell auf die Unterstützung seiner Ehefrau und seiner Familie angewiesen. Nennenswerte Erkrankungen oder Gebrechen sind bei ihm nicht bekannt geworden.
Der Angeklagte Dr. L36 ist bislang in Deutschland strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
2. Angeklagter Dr. D7
( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten D7)
Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten D7:
Nachdem er 1984 in C24 das Abitur abgelegt hatte, studierte er von 1985 bis 1987 an den Universitäten in C25 und G7 und von 1987 bis 1993 an der Universität in U15 Rechtswissenschaften. Während des Studiums entwickelte er die Datenbanksoftware "U16", die dazu dienen sollte, das Lernen zu erleichtern, indem Sachverhalte geordnet und wieder aufgerufen werden konnten. Die notwendigen Programmierkenntnisse brachte Dr. D7 sich im Selbststudium bei. Nachdem er im Februar 1993 das erste juristische Staatsexamen abgelegt hatte, nahm er anschließend sein Referendariat am Landgericht I23 auf.
Im gleichen Jahr heiratete er L42 D7, die er bereits 1992 kennen gelernt hatte. Aus der Ehe sind zwei 1996 und 2001 geborene Töchter hervorgegangen. Frau D7 übt keine eigene Berufstätigkeit aus.
Im Herbst 1995 legte Dr. D7 das zweite juristische Staatsexamen ab und nahm eine Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskanzlei M2 auf. Dort befasste er sich insbesondere mit Gesellschaftsrecht, Bankrecht, Projektfinanzierung sowie Public-Private-Partnerships. Parallel hierzu promovierte er bei Prof. Dr. Y2 an der Universität U15 erfolgreich über das Thema: "XXX". Der Doktortitel wurde ihm am 17.12.1996 verliehen. Bei einem sechsmonatigen Aufenthalt als "Visiting Laywer" bei der befreundeten Anwaltskanzlei B19 in M17 vertiefte Dr. D7 sodann 1998 seine Kenntnisse insbesondere im Bereich der Public-Private-Partnerships. Nach seiner Rückkehr aus H13 setzte er seine Tätigkeit für die Kanzlei M2 zunächst fort und hatte vornehmlich die Aufgabe, in Deutschland ansässige T22ische Unternehmen, aber auch in T22 tätige deutsche Unternehmen als Mandanten zu werben. Bereits 1997 hatte er die I2 GmbH, ein Handelsunternehmen der I21-Gruppe, das weltweit Produkte der Gruppe vertreibt, akquiriert. Als weitere T22ische Mandanten gewann er unter anderen I21 F10, I21 N11, I21 J10, I21 N12 und C26.
Bei seinem Einsatz in der Kanzlei B19 erfuhr Dr. D7, dass die Kanzlei künftig einen wesentlichen Teil ihres Umsatzes über das Internet zu erzielen gedachte und deshalb mit erheblichem Personaleinsatz daran experimentierte, juristisches Knowhow, vor allem Entscheidungsbäume, durch Software abzubilden. Er nahm dies zum Anlass, selbst auf die von ihm bereits entwickelte Software "U16" aufzubauen und diese internetfähig zu machen. Hierzu besprach er sich mit einem seinerzeit bei Q11 als Rechtsanwalt tätigen früheren Studienkollegen und Freund Dr. Y4. Beide beschlossen, aus den Kanzleien, für die sie tätig waren, auszuscheiden und eine eigene Software-Firma nebst Kanzlei zu gründen.
Dr. D7 kündigte deshalb im Februar 2000 bei M2. Er wurde bei Fortzahlung des Gehalts für sechs Monate von der Arbeit freigestellt und nutzte dies, um die neue Firma "aufstellen" zu können. Am 15.11.2000 wurde die mit Satzung vom 26.09.2000 durch Dr. D7 und Dr. Y4 gegründete D3 AG mit einem Grundkapital von 50.000 € unter HRB ...# im Handelsregister des Amtsgerichts G8 eingetragen. Dr. D7 fungierte als einer der beiden Vorstände der sodann im Jahr 2001 in K9 AG umfirmierten Gesellschaft. In den ersten drei Jahren war die K9 AG damit befasst, das deutsche Zivilrecht in Entscheidungsbäume zu strukturieren. Diese Tätigkeit erforderte nicht nur einen erheblichen persönlichen Einsatz von Dr. D7, sondern auch entsprechende Kapitalzufuhr. Die Aufbringung des erforderlichen Kapitals gestaltete sich nicht zuletzt deshalb schwierig, weil ein Unternehmen, das die K9 AG mit 2 Mio. € finanzieren wollte, insolvent wurde. Trotz der Anlaufschwierigkeiten gelang es Dr. D7, nicht nur die B5 Rechtsschutzversicherungs-AG (im Folgenden: B5) zunächst als Kooperationspartner und 2006 dann auch als Gesellschafter zu gewinnen, sondern auch das Grundkapital nach und nach zu erhöhen. Zuletzt war das Grundkapital der K9 AG mit Beschluss der Hauptversammlung vom 27.07.2006 auf 1 Mio. € festgesetzt worden.
Parallel entstand die Kanzlei K9 D7 & Y4 Rechtsanwälte, in die Dr. D7 mehr als 40 Unternehmen - darunter die oben genannten T22ischen Unternehmen - als Mandanten einbrachte. Im Mai 2005 gewann er die von Dr. L36 geführte T34 T4 als Mandantin. Seine Tätigkeit für diese Mandantin sowie weitere damit im Zusammenhang stehenden Gesellschaften ist Gegenstand dieses Verfahrens.
Ende 2007 kam es zum Zerwürfnis mit seinem Freund und Geschäftspartner Dr. Y4, das Anfang 2008 zu einer Trennung führte. Auslöser für die Auseinandersetzung soll - nach den Angaben von Dr. D7 - Dr. Y4s Bestreben gewesen sein, die Aktien der K9 AG an die B5 zu verkaufen. Dr. Y4 machte Dr. D7, nach dessen Vermutung mit der finanziellen Unterstützung von B5, das Angebot, das Aktienpaket von Dr. D7 für 2,81 Mio. € zu übernehmen. Hierzu kam es nicht. Letztlich trafen beide eine Einigung dahingehend, dass Dr. Y4 sein Aktienpaket Dr. D7 gegen Zahlung von 1 Mio. € sowie Übernahme seiner finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der K9 AG und der Kanzlei, die Dr. D7 mit rund 1 Mio. € bezifferte, übertrug. Hierzu nahm Dr. D7 einen Kredit in Höhe von rund 1,4 Mio. € bei der B5 auf. Diese Belastung wollte er mit den Einnahmen aus der Anwaltskanzlei bestreiten, was sich allerdings als schwierig erweisen sollte.
Dr. Y4 schied insgesamt aus der K9 AG und der gemeinsamen Kanzlei aus. Dr. D7 hält derzeit 519.500 Aktien der K9 AG direkt und weitere 229.500 Aktien über die von ihm mit Gesellschaftsvertrag vom 01.04.2008 gegründete Firma K10 GmbH, eine Gesellschaft mit einem eingetragenen Stammkapital von 50.000 €, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer Dr. D7 selbst ist. Die restlichen 251.000 Aktien der K9 AG werden von der B5 gehalten. Dr. D7, der durchgängig Vorstand der K9 AG war, ist seit dem 08.04.2010 als deren alleiniger Vorstand im Handelsregister eingetragen.
Mit Beginn des gegenständlichen Strafverfahrens fuhr die B5-Gruppe ihre Zusammenarbeit mit der K9 AG sukzessive zurück. Zum 31.12.2010 wurde eine bestehende Kooperation in T42 gekündigt, zum 31.10.2012 endete die Kooperation mit B5-B20 in der T43. In Deutschland wurde die Kooperation bezüglich telefonischer Erstberatung beendet. Diese Maßnahmen hatten bei der K9 AG einen Umsatzverlust von jährlich 1,4 Mio. € zur Folge. Die Mitarbeiterzahl reduzierte sich deshalb von 42 im Jahr 2009 auf 17 am Ende des Jahres 2012. Zudem führt die K9 AG seit Mai 2011 einen Rechtsstreit mit der B5 D16, T42, einer 100%-igen Tochter der B5, weil diese nach Auffassung von Dr. D7 das Hauptprodukt der K9 AG, die Software "K11", rechtswidrig in T42 vertreibe.
Dr. D7 war zeitweilig Schatzmeister der Deutsch-T22ischen Juristischen Gesellschaft e.V. Von 2006 bis 2010 betätigte er sich als Mitglied des Vorstandes der T22ischen Schule G8 e.V. und von 2007 bis 2010 als Mitglied des Vorstands der G8 International School. Zudem war er in diesem Zeitraum Vorstandsmitglied der J11 (J11). Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zog er sich aus allen Ehrenämtern zurück und erstattete Selbstanzeige bei der Rechtsanwaltskammer und der Generalstaatsanwaltschaft G8.
Als Vorstand der K9 AG bezieht er derzeit ein Gehalt in Höhe von rund 5.000 € netto pro Monat. Aus seiner Kanzlei hat er im Jahr 2012 Einnahmen von 11.305 € netto monatlich bezogen. Dividenden aus den Aktien der K9 AG bezieht er nach eigenen Angaben nicht, da die von dieser erzielten Gewinne zum Ausgleich von Verlustvorträgen eingesetzt werden. Auf den im Zuge der Trennung von Dr. Y4 bei der B5 aufgenommenen Kredit leistet Dr. D7 monatliche Zahlungen in Höhe von 10.000 €. Der Kredit valutiert nach seinen eigenen, unwiderlegten Angaben derzeit mit 1,4 Mio. €. Für die heute ca. 17 und 12 Jahre alten Töchter zahlt er Schulgeld in Höhe von insgesamt 4.100 € pro Monat. Seine kranke Mutter unterstützt er mit ca. 800 €. Der Kirchengemeinde spendet er monatlich ca. 600 € und wendet für seinen Pkw monatlich ca. 400 € auf. Die darüber hinausgehenden Lebenshaltungskosten hat er mit ca. 400 € im Monat beziffert. Über Grundbesitz verfügt Dr. D7 nicht. Er wohnt mit seiner Familie im Haus der Schwiegermutter. Hierfür hat er monatliche Mietzahlungen in Höhe von 2.000 € zu leisten. Bei Freunden und in der Familie aufgenommene Darlehen, mit denen er seine monatlichen Ausgaben deckt, valutieren mit mehr als 150.000 €.
Nennenswerte Erkrankungen oder Gebrechen sind bei Dr. D7 nicht bekannt geworden. Er ist nicht vorbestraft.
3. Angeklagter U9
( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten U9)
Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten U9:
Nachdem er 1964 das Abitur abgelegt hatte, begann er, in F11 Rechtswissenschaften zu studieren. Er erhielt zum 01.07.1965 den Einberufungsbescheid und unterbrach das Studium deshalb zur Ableistung des Wehrdienstes für zwei Jahre. U9 wurde als Leutnant aus der Bundeswehr entlassen. Anschließend nahm er sein Studium zunächst in F11 wieder auf, wechselte dann aber nach N13, wo er beide Staatsexamina ablegte.
Vom 15.10.1973 bis Mitte Oktober 1974 war U9 als angestellter Rechtsanwalt in N14 tätig. Im November 1974 machte er sich als Rechtsanwalt mit einer eigenen Kanzlei selbstständig. Hierzu standen ihm eigene Mittel nicht zur Verfügung. Er musste Kredite aufnehmen. Aufgrund rückläufiger Entwicklung seiner Kanzlei und seiner sich auch im Übrigen fortlaufend verschlechternden Vermögenssituation war U9 etwa ab Mitte des Jahres 1977 nicht mehr in der Lage, die Kanzleikosten, seinen persönlichen Unterhalt sowie seine Verpflichtungen gegenüber den Banken über die in der Kanzlei erzielten Einnahmen abzudecken. Zu den wirtschaftlichen kamen persönliche Probleme hinzu.
U9 hatte 1972 geheiratet. Aufgrund seiner Beziehung zu einer anderen Frau zog seine Ehefrau 1978 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Angeklagte trennte sich auch von seiner Geliebten, nachdem diese mehrfach Suizidabsichten geäußert hatte. Sie beging im Herbst 1978 tatsächlich Selbstmord. Dies führte zu seinem persönlichen und geschäftlichen Zusammenbruch U9s, da ihm in N14 ein Verschulden an dem Selbstmord angelastet wurde. In dieser Situation veruntreute U9 von Juni 1978 bis August 1980 in 26 Fällen Mandantengelder. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 34.957,47 DM. Zudem reichte U9 am 01.10.1979 nach einem Autounfall bei dem Versicherer der Unfallverursacherin eine Rechnung ein, mit der er tatsächlich nicht angefallene Mietwagenkosten in Höhe von 6.567,42 DM zuzüglich 853,76 DM Mehrwertsteuer abrechnete. Unter den gegebenen Umständen hätte er nur seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.716 DM geltend machen können. Eine Zahlung des Versicherers erfolgte nicht. Schließlich nahm der Angeklagte am 25.09.1980 bei einer ehemaligen Mandantin ein Darlehen über 4.000 DM auf. Er sicherte hierbei die Rückzahlung dieses Betrages innerhalb von 14 Tagen zu, obwohl ihm seine ausweglose finanzielle Situation bekannt war. Ende 1979 summierten sich seine Schulden auf rund 450.000 DM. Es kam zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn.
Im Jahr 1980 schließlich versuchte er, sich auf dem Spezialgebiet der internationalen Firmenfinanzierung einzuarbeiten und zog nach M18. Dort wurde er wegen der vorerwähnten Ermittlungen am 01.12.1980 festgenommen und am 19.01.1981 - er hatte seiner Auslieferung zugestimmt - der Grenzschutzstelle X11 übergeben. Er befand sich anschließend in Untersuchungshaft, aus der heraus er Anfang April 1981 seine Zulassung zur Anwaltschaft zurückgab. Mit seit dem 12.05.1982 rechtskräftigen Urteil vom ...1981 verurteilte ihn das Landgericht I24 (Az. (D...) - KLs ... Js .../...) sodann wegen fortgesetzter Untreue in Tatmehrheit mit Betrug und versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am Tag des Urteils wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest wurde mit Wirkung vom ...1992 erlassen.
Nach der Verurteilung verlagerte U9 seinen Lebensmittelpunkt nach H14, wo er nunmehr mit M19, seiner neuen Lebensgefährtin, zusammenlebte. Er war als freier Berater auf dem Sektor der Finanzdienstleistungen tätig. 1984 wurde sein erster Sohn G9 geboren. 1988 heirateten der Angeklagte und M19 in P4. Im gleichen Jahr wurde auch der weitere Sohn Q12 geboren. U9 arbeitete in P4 als Büroangestellter bei einem Freund in dessen Fensterbaufirma. Auf seinen Antrag hin wurde er 1991 / 1992 wieder als Rechtsanwalt zugelassen und gründete in X12 in der Oberpfalz eine Anwaltskanzlei.
Bei seiner wieder aufgenommenen Tätigkeit als Rechtsanwalt wurde U9 erneut straffällig. Das Amtsgericht X12/Oberpfalz (Az. (D...) - # Ds ... Js ...#/...) verurteilte ihn am ...1997, rechtskräftig seit dem ...11.1997, wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte U9 hatte am ...1995 in Kenntnis vorsätzlicher Herbeiführung der Unfallschäden eines Mandanten ein Schreiben an den Haftpflichtversicherer mit einer Forderung über 33.974,68 DM gestellt, wobei er den Hergang der Schadensverursachung wissentlich falsch geschildert hatte. Aufgrund dieses Anspruchsschreibens hatte der Haftpflichtversicherer am ...1995 einen Scheck über 15.000 DM als Vorschuss übersandt. Von diesem Betrag hatte U9 seine Gebühren abgezogen und seinem Mandanten einen Betrag von rund 12.000 DM überwiesen. Zu weiteren Zahlungen des Haftpflichtversicherers war es nicht gekommen. Mit Wirkung vom ...12.2002 wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Mit Urteil vom ...2005, rechtskräftig am gleichen Tage, verurteilte das Amtsgericht X12 (Az. (...) - # Ls # Js .../...) U9 schließlich wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung - bei einer Bewährungszeit von 3 Jahren - zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass U9 seitens eines Versicherers für seinen Mandanten erhaltene Gelder in Höhe von 26.777,32 DM nur in Höhe von 12.200 DM weitergeleitet und dabei insbesondere einen ihm für den Mandanten ausgehändigten Scheck über 8.391,61 DM seinem eigenen Konto, welches zum damaligen Zeitpunkt bereits mit 10.424,20 DM überzogen war, hatte gutschreiben lassen. Außerdem hatte sich der Angeklagte U9 am ...2000 einen zur Weiterleitung an seinen Mandanten bestimmten Betrag in Höhe von 1.363.138,54 DM seinem mit 51.981,48 DM überzogenen Konto gutschreiben lassen. Lediglich einen Teilbetrag von 1.310.000 DM überwies er auf sein Anderkonto. Den Differenzbetrag in Höhe von 53.138,54 DM hatte U9 ohne Zustimmung seiner Mandanten zum Ausgleich seines eigenen Kontos verwandt. Mit Wirkung vom 02.12.2008 wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Im Jahr 2003 verlor U9 seine Anwaltszulassung erneut, weil er eine dafür erforderliche Haftpflichtversicherung nicht rechtzeitig bezahlt hatte. In der Folge arbeitete er nur noch sporadisch in unterschiedlichen Bereichen.
Der Angeklagte U9 beziffert seine Schulden bei verschiedenen Altgläubigern auf rund 500.000 €. Er bezieht eine Rente in Höhe von 273,08 €. Seine Ehefrau arbeitet in einem Schnellrestaurant und trägt rund 1.200 € pro Monat zum Unterhalt der Familie bei. Aus dem der Familie damit zur Verfügung stehenden Einkommen wird auch die Miete in Höhe von ca. 450 € monatlich bezahlt. Seinen beiden in der Ausbildung befindlichen Söhnen leistet der Angeklagte keinen Unterhalt. Der 24-jährige Sohn Q12 studiert Rechtswissenschaften und deckt seinen Lebensunterhalt durch BAFöG-Leistungen. Der 28-jährige Sohn G9 finanziert sein Studium der Nanotechnik über Nebentätigkeiten. Nachdem Anfang des Jahres 2013 die 90-jährige Mutter von U9 in einem Heim aufgenommen worden war, lebt diese seit Ende März 2013 nun im Familienhaushalt, weil sie in dem Heim nicht zurecht kam.
Der Angeklagte hat gesundheitliche Beschwerden. Nach eigener Einschätzung leidet er seit dem erneuten Verlust seiner Anwaltszulassung unter einem "Burnout". Ärztliche Hilfe hat er insofern nicht in Anspruch genommen. Eine seit Geburt vorliegende Fehlbildung seines zweiten Lendenwirbels führt regelmäßig zu massiven Beschwerden, insbesondere Schmerzen. Er leidet fernerhin unter Herz-Rhythmus-Störungen. Eine Herzkathederuntersuchung ist deshalb geplant. Im Dezember 2012 sind bei dem Angeklagten U9 erhöhte Blutzuckerwerte festgestellt worden.
II. Allgemeines zu den Taten
1. Entstehung des Q-Projekts (bis Ende 2004)
Gegenstand des Verfahrens sind die Ereignisse um Bau, Errichtung und Betrieb des heutigen "X" in C22 (X), welches ursprünglich bis Mai 2007 unter der Bezeichnung "J12 C22" (im Folgenden: Q) geführt wurde.
a) Begründung des Q als Folge der Wiedervereinigung
Die Ursprünge des Q begründen sich aus den strukturellen Veränderungen, denen die Bundesstadt C22 im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands unterlag: Als Folge des Einigungsvertrags für die Bundesrepublik Deutschland wurde Berlin mit Wirkung zum 03.10.1990 Hauptstadt des wiedervereinten Deutschlands. In Ergänzung hierzu erging am 20.06.1991 ein Beschluss des Deutschen Bundestages, nach dem der Parlaments- und Regierungssitz von C22 nach Berlin verlegt werden sollte. Den konkreten Ablauf des nunmehr anstehenden Umzugs des Parlaments und von Teilen der Regierung regelte der Deutsche Bundestag in dem sog. C22/Berlin-Gesetz (Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20.06.1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands) vom 26.04.1994. Zur Kompensation des Verlustes von Parlaments- und Regierungssitz enthielt das C22/Berlin-Gesetz unter anderem Bestimmungen, nach denen der Region C22 Ausgleich durch die Übernahme und Ansiedlung neuer Funktionen und Institutionen von nationaler und internationaler Bedeutung im politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich sowie durch finanzielle Unterstützung bei notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen zu gewähren war. Hierbei sollte C22 vor allem zukünftig als Standort für Entwicklungspolitik sowie für internationale und supranationale Einrichtungen bereitstehen.
Vor diesem Hintergrund schloss die Region C22 (Bundesstadt C22, Rhein-Sieg-Kreis sowie Kreis Ahrweiler) gemeinsam mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung der Bestimmungen des C22/Berlin-Gesetzes die Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen. Hierin verpflichtete sich der Bund zu Zahlungen an die Region C22 in einem Volumen von 2,81 Mrd. DM (= 1,437 Mrd. €) für den Zeitraum von 01.01.1995 bis 31.12.2004 sowie zur Überlassung eines 4,4 ha großen Gesamtgeländes einschließlich sog. kongressrelevanter Bestandsbauten hierauf zur unentgeltlichen Nutzung und dem Zweck der Errichtung des Q. Die Grundstücke wurden mit einem Gesamtwert von 43,46 Mio. € auf den für die Region C22 bereitgestellten Fördertopf angerechnet.
In der Folgezeit gelang es auf dieser Grundlage, vermehrt internationale Organisationen und solche der Vereinten Nationen (im Folgenden: UN) in C22 anzusiedeln und die Stadt mehr und mehr als UN-Standort zu etablieren. Parallel hierzu wurde der Umzug von Parlaments- und Regierungssitz vorangetrieben und mit Bezug des neu gestalteten Reichstagsgebäudes durch den Deutschen Bundestag in Berlin im September 1999 vollendet. Nachdem am 01.07.1999 die letzte Sitzung des Deutschen Bundestages in C22 abgehalten worden war, wurden dessen nunmehr frei werdende Bestandsgebäude, der Plenarsaal und das Wasserwerk mit samt Pumpenhaus als sog. engerer Plenarbereich, zum 01.08.1999 in das Q überführt und der Öffentlichkeit als Kongresszentrum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Rechtsgrundlage des Betriebs war die am 29.10.1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, der Bundesstadt C22 (im Folgenden: Stadt C22) sowie dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossene "Verwaltungsvereinbarung zur Überlassung des engeren Plenarbereichs in C22". Als Betreiber war zunächst die N mbH für eine Interimsphase bis zum 31.03.2001 eingesetzt. Die Bestandsbauten wurden so unter der Bezeichnung Q ab November 1999 zur Durchführung von Konferenzen, Veranstaltungen und Tagungen genutzt. Die zugehörigen Liegenschaften verblieben vorerst im Eigentum des Bundes.
b) Vorgeschichte des Erweiterungsbaus
Nach dem vorgenannten Konzept sollte die Stadt C22 in Absprache mit dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen die als Q genutzten ehemaligen Bestandsbauten sowie die umliegenden Grundstücke zu einem internationalen Kongresszentrum ausbauen, welches den Anforderungen der UN an internationale Tagungen genügen und so die Weiterentwicklung des UN-Standortes C22 erheblich fördern sollte. Ab 2000 führte der Bund zur Marktsondierung hierzu ein Markt- und Interessenbekundungsverfahren durch, als dessen Ergebnis nach Abschluss im Mai 2001 keine große Resonanz an potenziellen Investoren festgestellt werden konnte. Im Rahmen dieser ersten Investorenkontakte waren bereits der Rechtsanwalt Dr. M8 als Rechtsberater der Stadt C22 und der vormals Mitangeklagte Dr. U3 als beratender Geschäftsführer der Firma Q4 GmbH in N13 eingebunden und mit dem Projekt vertraut.
Nachdem weitere UN-Einrichtungen am Standort C22 angesiedelt werden konnten, schlossen der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt C22 sodann unter dem 27.02.2002 eine Vereinbarung über die Ansiedlung internationaler Einrichtungen in C22 und das Q (im Folgenden: Q-Staatsvertrag). Dieser Staatsvertrag sah zunächst vor, dass künftig weitere UN-Institutionen in C22 möglichst konzentriert im ehemaligen Plenarbereich des Deutschen Bundestages und den freien Flächen im Abgeordnetenhochhaus (sog. UN-Campus) untergebracht werden sollten. Gemeinsames Ziel war nach Art. 2 Nr. 1 des Q-Staatsvertrags, "in enger Verbindung mit dem künftigen UN-Campus wirtschaftlich vertretbar ein von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen betriebenes Internationales Kongresszentrum, das den Ansprüchen der Vereinten Nationen gerecht wird, zu errichten". Da zu dieser Zeit ein neuer Betreiber für die Bestandsbauten noch nicht gefunden war, hatte die Stadt C22 zwischenzeitlich die bisherige Betreibervereinbarung mit der N mbH bis zum 30.06.2003 verlängert.
Ab dem 01.10.2002 übernahm die Stadt C22 die Trägerschaft des Q. Es galt nunmehr, Ausbau und Betrieb durch einen privaten Investor und Betreiber eigenständig voranzutreiben, wozu ein Ausschreibungsverfahren für den geplanten Erweiterungsbau durchzuführen war. Der Bund überließ als deren Eigentümer die ehemaligen Bestandsbauten der Stadt C22 zur unentgeltlichen Nutzung - unter der Voraussetzung der Übernahme des wirtschaftlichen Risikos und der Pflichten des Eigentümers (Erhalt und Betrieb) - im Rahmen des neu zu planenden Q. Zudem verpflichtete sich der Bund gemäß Art. 2 Nr. 3 Q-Staatsvertrag gegenüber der Stadt C22, die Grundstücke zwischen Hstraße, E-Straße und I-Allee in einer Gesamtgröße von 37.300 mยฒ, soweit sie in seinem Eigentum standen, sowie das Grundstück Parkplatz S7, D-Straße, mit einem Grünflächenumgriff von ca. 6.600 mยฒ nach Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und das Eigentum der Stadt C22 - oder auf deren Wunsch einem von ihr benannten Dritten - zu übertragen. Treuhänderische Eigentümer der sog. Erweiterungsgrundstücke (im Folgenden: Erweiterungsgrundstücke) für den Bund waren die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die M6 GmbH & Co. KG sowie die E11-AG. Die Stadt C22 hatte die Erweiterungsgrundstücke zu Zwecken des Ausbaus des Q durch Veräußerung oder Verpachtung an einen privaten Investor zu verwenden. Darüber hinaus verpflichtete sich das Land Nordrhein-Westfalen, den Erweiterungsbau des Q mit einem Zuschuss von bis zu 35,79 Mio. € zu fördern. Zudem sollte eine für Betriebs- und Erhaltungsaufwendungen zweckgebundene Rücklage gebildet werden, die u. a. aus Restmitteln der Ausgleichsvereinbarung - Ende 2004 38,4 Mio. € - aufzubringen war.
c) Einrichtung der Projektgruppe Q und Ausschreibungsverfahren
Nach Abschluss des Q-Staatsvertrags richtete die damalige C22er Oberbürgermeisterin, die vormals gesondert Verfolgte E12, durch Verfügung vom 22.05.2002 zur Koordination der der Stadt C22 durch die Vereinbarung übertragenen Aufgaben eine Projektgruppe unter Leitung des damaligen Stadtdirektors und gesondert Verfolgten I19 ein. Formal sollten Mitglieder dieser Projektgruppe die Leiter der fachlich involvierten Ämter, so z.B. des Rechts- und des Liegenschaftsamts, bzw. deren benannte Vertreter, die Fach- und Co-Dezernenten und das Oberbürgermeisterbüro sein. Die Leitung der Geschäftsstelle der Projektgruppe wurde der Städtischen Oberverwaltungsrätin und gesondert Verfolgten Y übertragen. Aufgabe der Geschäftsstelle war es, Eingangs- und Kontaktstelle für alle Anfragen in Zusammenhang mit dem Q und die Verbindung zu Dienststellen von Bund und Land zu sein, die Koordination innerhalb der Verwaltung zu übernehmen, Arbeitsschritte zu begleiten, Gesprächspartner zu vermitteln und den Projektleiter zu vertreten. Stellvertreter für die Leitung der Geschäftsstelle war der Mitarbeiter im Vorstandsreferat Grundsatzangelegenheiten W9.
Der Projektleiter und die Geschäftsstelle waren im Einzelnen ermächtigt, unmittelbar aus der Verwaltung Informationen abzurufen und Aufträge zu erteilen. Die Projektgruppe Q traf sich ab Gründung in regelmäßigen Abständen. Trotz der vorgesehenen dezentralen Struktur der Projektgruppe Q wurde die Investorensuche maßgeblich durch I19 und Y betrieben, die den Sachstand und weitere Erörterungen bei regelmäßigen Treffen den übrigen Beteiligten referierten. Aufgrund des Umstandes, dass I19 wie auch Y neben ihrer Tätigkeit in der Projektgruppe weiterhin ihre ursprünglichen Aufgaben in der Verwaltung zu erbringen hatten, waren beide von Beginn an in erheblichem Maße gefordert und mussten durch besonderen persönlichen Einsatz den zusätzlichen Arbeitsaufwand bewältigen.
In der Folgezeit beauftragte die Stadt C22 Rechtsanwalt Dr. M8 mit der rechtlichen Beratung bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung für das Ausschreibungsverfahren. Nach erfolgter Ankündigung des förmlichen Verhandlungsverfahrens im europäischen Amtsblatt im April 2002 hatten sich schließlich sieben potenzielle Investoren gemeldet, die ab Juli 2002 zur Abgabe eines detaillierten und konkreten Angebotes aufgefordert wurden. Im Zuge des sich anschließenden Verfahrens gaben bis 30.01.2003 lediglich die N mbH ein Hauptangebot sowie die E13 (E13) GmbH und die I5 AG jeweils ein Nebenangebot ab. Das Vergabeverfahren sollte vornehmlich in einen einheitlichen Vertrag münden, der den Erwerb der Erweiterungsgrundstücke, die Verpachtung der Bestandsbauten sowie den späteren Betrieb des neuen Kongresszentrums zum Inhalt haben sollte. Zur Bewertung der eingegangenen Angebote beauftragte die Stadt C22 den bereits durch seine Vortätigkeiten für den Bund über die Q4 GmbH im Projekt involvierten und nunmehr als geschäftsführender Gesellschafter der Firma E4 in N13 tätigen ehemaligen Mitangeklagten Dr. U3. Dieser erstellte im April 2003 einen Prüfbericht der eingegangenen Angebote. Mit der Hilfe ihrer Berater kam die Projektgruppe Q jedoch zu dem Ergebnis, dass die abgegebenen Angebote allesamt nicht den avisierten Vergabebedingungen entsprachen. Infolgedessen beschloss der Rat der Stadt C22 (im Folgenden: Rat) am 08.05.2003, die bisherige Ausschreibung aufzuheben und die Verwaltung zu beauftragen, mit Interessenten für den Bau und den dauerhaften Betrieb für das Kongresszentrum Verhandlungen im freien Vergabeverfahren zu führen.
Entsprechend trat die Stadt C22 mit den drei bisherigen Bietern und weiteren Interessenten in neue Verhandlungen mit dem Ziel ein, zunächst einen Betreiber für das Kongresszentrum zu finden. Ergebnis der Gespräche war aber, dass allseits nur eine eingeschränkte Bereitschaft zu Investitionen und Risikoübernahme bestand. Als Nebenprodukt der Verhandlungen konnte durch die Stadt C22 mit der Firma H4 GmbH (im Folgenden: H4 GmbH) ein Betreiber für die bisherigen Bestandsgebäude gefunden werden, mit dem auf Basis des Ratsbeschlusses vom 02.10.2003 zwischenzeitlich ein Drei-Jahres-Vertrag bis zum 31.12.2006 für deren Betrieb abgeschlossen wurde. Parallel zu der prioritär verfolgten Betreibersuche führte die Stadt C22 auch zahlreiche Investorengespräche mit der Zielrichtung eines einheitlichen Vergabepaketes zu Investition und Bau des neuen Kongresszentrums, Pacht der Bestandsgebäude sowie dem Betrieb des gesamten erweiterten Q.
d) H3 und Dr. L35 als Bieter
Nachdem Y und I19 bis Oktober 2003 mit mehreren Interessenten in diese Richtung Gespräche geführt hatten, erwartete die Projektgruppe Q bis spätestens Mitte Februar 2004 verbindliche Angebote. Unter diesen aufgeforderten Interessenten war unter anderem ein Firmenkonsortium um den Finanzmakler X13 aus G8, der über die Firma H3 AG (im Folgenden: H3) mit Sitz in T44 als Generalübernehmer ein Angebot abgab. Teil des Konsortiums war die Hotelgruppe N15 sowie die H4 GmbH. Das Angebot umfasste Errichtung und Betrieb eines den UN-Anforderungen entsprechenden Kongresszentrums nebst Hotel, Park- und Bürohaus, das multifunktional nutzbar sein sollte und dessen Investitionsvolumen sich auf 70 Mio. € belief.
Daneben zeigte spätestens ab November 2003 Dr. L35 Interesse an der Investorenstellung für das Q-Projekt. Er firmierte zunächst unter der B17ischen Firma Dr. M, dann unter V GmbH mit Sitz in B16 (HRB ... AG B21 - im Folgenden: V3), deren Geschäftsführer neben ihm selbst der V8er T45 war. Die V3 gab unter dem 06.02.2004 ein Angebot ab. Die Verwirklichung des Projekts sollte dabei durch die Firmen C27 Inc., D17 LLC, H15 LLP und M9. erfolgen. Allerdings kamen die Projektverantwortlichen der Stadt C22 zu der Einschätzung, dass eine Verwirklichung des Konzepts unrealistisch war. Zusätzlich gab es Ende Februar 2004 noch zwei weitere Angebote, die in der Folgezeit keine weitere Berücksichtigung mehr fanden.
e) Beauftragung von Dr. U3 und dessen Bewertung
Die Projektgruppe Q entschied, dass neben einer Bewertung der Angebote durch die jeweiligen städtischen Fachämter auch eine solche durch externe Berater erfolgen sollte. Hiervon sollte eine betriebswirtschaftliche Begutachtung der Angebote durch Dr. U3, der bereits mit dem Projekt vertraut war, stattfinden. Dieser hatte damals seine Tätigkeit bei E4 beendet, war als freiberuflicher Unternehmensberater tätig und hatte Interesse an der angetragenen Tätigkeit bekundet. Gegen Bedenken des Rechnungsprüfungsamts beauftragte ihn Y schließlich unter dem 12.02.2004 zu einem Tagessatz von 972 € bei einer Obergrenze von 8.500,00 € zzgl. MwSt.
Parallel hierzu hatte Y Dr. L35 aufgefordert, Sicherheiten (Bestätigungsschreiben der Banken bzw. des Investors/Hotelbetreibers) für den Projektvorschlag einzureichen. Dem kam Dr. L35 indes zunächst nicht nach. Dr. U3 kam seinerseits am 05.03.2004 bei der Bewertung der vorliegenden Angebote zu dem Ergebnis, dass jenes der H3 weiterverfolgt werden sollte. Dies blieb auch so, nachdem Dr. L35 sein Angebot unter dem 16.03.2004 nochmals ergänzt hatte. Nach Ansicht Dr. U3s war Dr. L35 von überhöhten Auslastungszahlen für den Kongress- und Eventbereich ausgegangen und hatte die geforderten Finanzsicherheiten nicht gestellt.
f) H3 als bevorzugte Bieterin und weitere Beauftragung Dr. U3s
Vor diesem Hintergrund beauftragte der Rat schließlich die Verwaltung durch Beschluss vom 25.03.2004, unter dort näher aufgeführten Vorgaben mit der H3 vertragsreife Verhandlungen zu Errichtung und Betrieb des Q zu führen. Hierzu sollte die H3 als Investor zunächst auf eigene Kosten einen Architektenwettbewerb durchführen. Der Rat ermächtigte die Verwaltung zudem, für die nunmehr anstehenden weiteren Verhandlungen externe Beratungsdienstleistungen für die juristischen und betriebswirtschaftlichen Fragenkomplexe in Anspruch zu nehmen. Auf entsprechendes Angebot von Dr. U3 beschloss der Rat am 25.03.2004 - trotz erneuter Bedenken des Rechnungsprüfungsamts, das eine Ausschreibung befürwortete -, dass Dr. U3 als betriebswirtschaftlicher Berater für weitere Verhandlungen mit möglichen Verhandlungspartnern für das Projekt Q einzusetzen war. Die Vergütung sollte auf Basis seines Angebots, 200 € Stundenhonorar zuzüglich MwSt. und Nebenkostenpauschale in Höhe von 9 % der Honorarsumme, bei einer Höchstgrenze von 100 Stunden erfolgen. Zugleich bestätigte der Rat, dass auch Dr. M8 als juristischer Berater auf Einzelstundenbasis zu den bisherigen, seit 2003 bestehenden Konditionen tätig werden sollte.
g) Die Verhandlungen mit der H3
Ab 30.04.2004 führte die H3 in Abstimmung mit der Stadt C22 einen Architektenwettbewerb durch, dessen Zweck es war, unter Einbeziehung national und international renommierter Architekturbüros Pläne für die Umsetzung des erweiterten Q unter Beachtung der vorgegebenen städtebaulichen und gestalterischen Rahmenbedingungen zu entwickeln. Dabei nahm der Wettbewerb Bezug auf die bereits in dem Beschluss des Rates vom 25.03.2004 festgelegten inhaltlichen Anforderungen, insbesondere die avisierte Kostenobergrenze von 70 Mio. € für die Errichtung des Erweiterungsbaus. Aufgabe war es, einen Entwurf für die Erweiterung der bisherigen Kongressgebäude um einen Konferenzsaal für ca. 5.000 Besucher, ein Hotel mit ca. 200 Zimmern, Parkmöglichkeiten für ca. 600 Fahrzeuge sowie 5.000 mยฒ Bürofläche zu erstellen. Fachlich wurde der Wettbewerb im Auftrag der H3 unter anderem durch die E14- und H2 mbH in X14 (im Folgenden: E14) begleitet. Ab August 2004 hatte ein Preisgericht, dessen Besetzung bereits durch den Ratsbeschluss vom 25.03.2004 vor allem mit Vertretern von Politik und der H3 vorgegeben war, drei Preisträger auszuwählen. Die Kosten der Durchführung des Wettbewerbs sollten von dem späteren Investor getragen werden.
Mitte Oktober 2004 traf das Preisgericht eine Vorauswahl von drei Entwürfen, wobei Kriterium auch die avisierte Kostenobergrenze war. Bereits in diesem Stadium wurde der Entwurf der Architektinnen Prof. C11 und X15 des Architekturbüros Z aus N13 als bester bewertet. Im Anschluss wurden die drei Erstplatzierten aufgefordert, ihre Angebote zur Anpassung des Kostenrahmens nochmals bis zum 06.12.2004 zu überarbeiten. Mitte Dezember bestätigte das Preisgericht die bereits im Oktober getroffene Vorentscheidung zugunsten Z, deren Kostenansatz sich auf ca. 78 Mio. € belief.
Zeitgleich verhandelte die Stadt C22 mit der H3 über die Einzelheiten des späteren Projektvertrags. Hierzu hatte die Projektgruppe bei Dr. M8 ein sog. Eckpunktepapier in Auftrag gegeben, das die von einem Investor idealerweise zu erfüllenden Kernforderungen der Stadt C22 formulieren sollte. Mithilfe dieses Eckpunktepapiers trat die Projektgruppe Q Ende April 2004 in konkrete Verhandlungen mit der H3 ein. Es war unter anderem festgehalten, dass die für das Q vorgesehenen Grundstücke sowie die Bestandsbauten vom Bund unmittelbar an die zukünftige Besitzgesellschaft veräußert werden und im späteren Projektvertrag eine Heimfallregelung für den Krisenfall vorgesehen sein sollte. Der Erweiterungsbau sollte neben dem eigentlichen Kongresszentrum ein Bürogebäude von ca. 5.000 mยฒ, ein Hotel mit 225 Zimmern sowie Parkflächen mit min. 680 Stellplätzen und Nahversorgungseinrichtungen umfassen, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Architektenwettbewerbs zu errichten waren. Dabei sollten zunächst vorrangig Eigenmittel des Investors und erst danach der Landeszuschuss in Höhe von 35,79 Mio. € in die Errichtung fließen. Für die Finanzierung enthielt das Eckpunktepapier die Forderung nach einer Finanzierungsbestätigung einer Bank über 110 % des Differenzbetrags zwischen den projektierten Kosten der Baumaßnahmen und dem Landeszuschuss sowie einer Patronatserklärung der Besitzgesellschaft. Daneben sollte jeder Gesellschafterwechsel der Besitzgesellschaft von der Zustimmung der Stadt C22 abhängig sein. Ebenso war der Betrieb des neuen Kongresszentrums ohne städtische Zuschüsse vorzusehen. Zu Finanzierungszwecken war die Stadt C22 bereit, einer Eintragung von Grundpfandrechten auf die Erweiterungsgrundstücke bis zur Höhe von 20 Mio. € zuzustimmen.
Vor diesem Hintergrund legte die H3 zum 30.09.2004 eine überarbeitete Fassung ihres Angebots vor. Deren Wirtschaftlichkeitsberechnung ging allerdings von einem Betriebsverlust der Projektgesellschaft über die ersten 20 Jahre aus, der zu 50 % durch die Stadt C22 auszugleichen sein sollte. Anfang Dezember 2004 gerieten die Verhandlungen mit der H3 ins Stocken. Die Stadt C22 hielt die Zusammensetzung des dort vorgeschlagenen Betreiberkonsortiums für nicht ausreichend. Dessen finanzielle Ausstattung entsprach nicht den Anforderungen des Eckpunktepapiers. Darüber hinaus hatte die Projektgruppe bereits im November 2004 erfahren, dass für die H3 bei dem Amtsgericht M20 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht worden war. In dieser Situation forderte I19 die H3 mit Schreiben vom 10.12.2004 auf, der Stadt C22 bis zum 29.12.2004 verbindlich zu erklären und zu belegen, wer der Vertragspartner sein solle, welche betriebswirtschaftlichen Eckdaten im Vertrag verbindlich garantiert und wie die in dem Eckpunktepapier geforderten Sicherheiten beigebracht werden sollten. I19 kündigte an, andernfalls die Verhandlungen mit einem weiteren Interessenten zu intensivieren und die H3 aus der bevorzugten Stellung zu entlassen.
h) Verhandlungen mit der V3 (Dr. L35)
Zwischenzeitlich hatte die Projektgruppe Q die Verhandlungen mit der V3 des Dr. L35 wieder aufgenommen. Dr. L35 hatte im August 2004 Dr. U3 kontaktiert und mitgeteilt, dass nunmehr ein Vorvertrag mit einem sog. Ankermieter für den Bereich des Kongressbetriebs ausgehandelt sei. Der B17ische Ankermieter sei bereit, einen befristeten Mietvertrag für das Kongresszentrum über 25 Jahre einzugehen und hierfür eine Miete von ca. 2,75 Mio. € jährlich zu bezahlen. Im September 2004 erörterte die Projektgruppe das neue Konzept der V3, woraufhin I19 Dr. L35 bat, ein entsprechend überarbeitetes Konzept bis Anfang Oktober 2004 vorzulegen. Am 22.10.2004 kam es zu einem Gespräch zwischen Dr. L35, Y, I19 und Dr. U3, in welchem ersterer die Kernpunkte seines Konzepts darlegte und ein überarbeitetes Entwicklungs- und Betreiberkonzept überreichte.
Dr. L35 ging hierin von einem Gesamtinvestitionsvolumen von 70 Mio. € aus. Neben den bisherigen Konsortialmitgliedern griff die V3 weiter auf die Firmen C28 GmbH (im Folgenden: C28), C7 GmbH, die M21-Hotelgruppe, die I25, K12, die Rechtsanwaltskanzlei E sowie die Firma F5 zurück. Kernstück des Konzepts war der B17ische Ankermieter J4 Inc., der nach Angaben von Dr. L35 eine Jahresmiete von 2,75 Mio. € für die Nutzung des Konferenzzentrums zahlen wollte. Die Bereitschaft von J4 Inc. war allerdings ausweislich der vorgelegten Unterlagen befristet bis zur Erteilung eines Zuschlags an die V3 zum 31.01.2005. Zu dem Geschäftsverhältnis mit J4 Inc. wie auch zu denen der anderen deutschen Partner legte die V3 teilweise Vorverträge und Absichtserklärungen vor, die die Angaben in dem Konzept bestätigen sollten. Eigenkapital sollte für das Projekt durch den Verkauf der anleihefähigen Miet- und Pachtverträge mit sehr gut bis gut gerateten Unternehmen in Höhe von 60 Mio. € generiert werden.
Nach Erhalt des überarbeiteten Entwicklungs- und Betreiberkonzepts stellte die Stadt C22 Dr. L35 auch das Eckpunktepapier zur Verfügung. Als die Verhandlungen mit der H3 dann ins Stocken gerieten, bestätigte I19 am 02.12.2004, dass nunmehr Interesse der Stadt C22 an der Weiterverfolgung des Angebotes der V3 bestehe, es allerdings noch weiterer Sicherheiten entsprechend der Vorgaben des Eckpunktepapiers bedürfe. In einer Besprechung zwischen Y, I19, Dr. U3 und Dr. M8 am 09.12.2004 kam man überein, einen nach außen zutage tretenden Bruch mit der H3 zunächst zu vermeiden, Dr. L35 aber dennoch Gelegenheit zu geben, sein Konzept an die Vorgaben des Eckpunktepapiers anzupassen, insbesondere Finanzierungszusagen zu bekommen.
Nach erfolglosem Ablauf der der H3 gesetzten Beibringungsfrist reichte Dr. L35 am 29.12.2004 einen Commitment Letter der B17ischen Firma N16 ein, nach dem diese als exklusiver Manager für die Finanzierung bis zu einem Volumen von jedenfalls 65 Mio. € bereitstehe, sofern V3 den Zuschlag erhalte und verbindliche Angebote von zuverlässigen Bauunternehmen vorlägen. Trotz gewisser Bedenken entschied sich die Projektgruppe Q, die Zusammenarbeit nunmehr mit der Gruppe um Dr. L35 zu intensivieren. Mit Schreiben vom 13.01.2005 wandte sich I19 an die V3 und erklärte, die Stadt C22 sehe auf der Basis der eingereichten Unterlagen gute Realisierungschancen. Gleichzeitig forderte I19 Dr. L35 als Geschäftsführer der V3 auf, u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:
Mietvertrag mit einem Hotelbetreiber, der einen dauerhaften Hotelbetrieb nach Maßgabe des Eckpunktepapiers der Stadt C22 sichert.
Finanzierungszusage einer Bank oder eines Finanzinvestors über 110 % des Differenzbetrages zwischen den projektierten Baukosten in Höhe von bis zu 85 Mio. € und dem Landeszuschuss.
Verbindliche Bestätigung des Ankermieters zur Bereitschaft für die Anmietung des Kongresszentrums auf der Basis des vorliegenden Mietvertragsentwurfes mit einer Bindung über den 31.01.2005 hinaus bis längstens jedoch Ende März 2005.
In dieser Phase des Projekts kam es, wie später ausgeführt wird, dann zu ersten Kontakten von Dr. L36 und der T34 T4 mit dem Q-Projekt und den in C22 Beteiligten.
2. Hintergründe des T34-Firmenverbunds
Parallel zu den Entwicklungen in C22 gestaltete sich die wirtschaftliche Entwicklung der Firmen des Angeklagten Dr. L36 wie folgt:
a) Erste unternehmerische Tätigkeiten von Dr. L36 in den V8
Dr. L36 war bei seinen unternehmerischen Aktivitäten bereits frühzeitig von der Vision getragen, ein weltumspannendes Unternehmen nach dem Vorbild T22ischer Großkonzerne zu erschaffen. Dies hatte er - wie ausgeführt - mit durchwachsenem wirtschaftlichem Erfolg zunächst in B15 versucht. Er hatte es sich dabei zu Eigen gemacht, seine Firmennamen jeweils mit dem Kürzel T34 beginnen zu lassen. Dabei stand das # für T40 (seine Tochter), # für N17 (der Kosename seiner Frau Q6) und das # für ich (also den Angeklagten Dr. L36 selbst).
Nachdem Dr. L36 im Frühjahr 2001 mit seiner Familie in die V8 übergesiedelt und die V8 für ihn als wirtschaftliches Umfeld Neuland war, versuchte er für seine unternehmerischen Bemühungen zunächst über sein bestehendes, breit gefächertes Netzwerk, Kontakte zu hilfreichen und einflussreichen Personen zu knüpfen. Hierbei traf er in X10 auf U17 D7 (im Folgenden: U17 D7), einem in T22 geborenen Rechtsanwalt, der während der Präsidentschaft D18 im B17ischen Handelsministerium als stellvertretender Unterstaatssekretär tätig gewesen war und der seinerseits über exzellente Kontakte verfügte. Da Dr. L36 und U17 D7 in ihrer universitären Laufbahn beide Studenten bei dem T22ischen Professor Dr. S8 gewesen waren, fanden sie schnell eine gemeinsame Basis, die sich im Laufe der Zeit zu einer Freundschaft entwickelte. Dabei wurde Dr. L36 zum Protegé von U17 D7, der ihm stets als Berater in privaten und geschäftlichen Dingen zur Seite stand und ihm nützliche Geschäftskontakte vermittelte.
Nachdem Dr. L36 bereits in 2001 über einen T22ischen Bekannten Geschäftsanteile an der B17ischen IT-Firma L43 erworben hatte, die er allerdings bis 2003 wegen mäßigen wirtschaftlichen Erfolgs wieder abstieß, wurde ihm über U17 D7 im September 2002 der ebenfalls T22ischstämmige Q13 vorgestellt. Dieser war alleiniger Aktionär und Vorstandsvorsitzender der Firma T3, Inc., firmierend unter T46 (im Folgenden: T46). T46 war 1997 von Q13s Bruder Q9 gegründet worden und als Empfänger von Regierungsaufträgen im Bereich der Informationstechnologie tätig. Q13 bat Dr. L36, ihm bei der Restrukturierung seiner Firma behilflich zu sein, da die Firma enge Verflechtungen zu einer weiteren Firma des Q9, der W9 Inc. (im Folgenden: W9) unterhielt und die Geschäftsabläufe für den Erhalt von Regierungsaufträgen optimiert werden sollten. Dr. L36 wurde so von September bis Dezember 2002 Executive Advisor für T46.
b) Entstehung der T34 T2 Inc.
(1) Beteiligung an der T34 Group Inc.
Über seine Beteiligung bei T46 intensivierte sich der Kontakt zu Q9, wodurch Dr. L36 im Dezember 2002 mit diesem in Verhandlungen über den Erwerb von Anteilen an dessen Firma W9 einstieg. W9 war ein IT-Hersteller mit Sitz in D19, W8, der seit 2000 Umsatzeinbußen hatte hinnehmen müssen und über 1,7 Mio. V8$ Schulden hatte. Gegen anteilige Übernahme dieser Schulden und Zusicherung der Einbringung von späteren Investitionsmitteln übertrug Q9 Dr. L36 mit Wirkung zum 08.04.2003 60 % der Aktien des Unternehmens auf dessen B15ische Firma T34 T7. Ltd. und setzte den Angeklagten als neuen CEO ein. Ob darüber hinaus ein weiterer Kaufpreis gezahlt wurde, konnte nicht festgestellt werden. W9 firmierte von nun an unter dem Namen T34 Group Inc., der Firmensitz in D19 wurde beibehalten.
Zur gleichen Zeit hatte Dr. L36 den vermögenden E2, einen B17ischen Immobilienentwickler, über das B17ische Amt für Mittelständler geschäftlich kennen gelernt. In der Folgezeit traf er sich mit diesem regelmäßig. Auch E2 wurde zu einem Mentor, Ratgeber und Freund von Dr. L36. Er half ihm unter anderem, als sich Dr. L36 mit T34 Group Inc. verstärkt um die Akquise von Regierungsaufträgen in verschiedenen Bereichen, vor allem im Zusammenhang mit Informationstechnologie im militärischen Bereich, bemühte. Zwar war T34 Group Inc. als klassische Computerfirma tätig, die IT-Produkte vertrieb. Sie stand allerdings im Wettbewerb mit großen Herstellern und war hierneben auf die Akquise von Regierungsaufträgen angewiesen. Da die beständigen Teilnahmen an Bieterverfahren immense Anschubkosten produzierten, geriet die Firma immer mehr in wirtschaftliche Schieflage: Wie bereits 2002 erwirtschaftete T34 Group Inc. auch im Geschäftsjahr 2003 (Stand: 30.09.2003) einen Verlust in Höhe von über 160.000 V8$. Mitte 2003 bat Dr. L36 E2 um finanzielle Unterstützung. Zu diesem Zweck gründeten die beiden in G10, W8, an der Privatadresse E2s die Firma M3. Von dem Grundkapital der Gesellschaft von 265.000 V8$ zahlte E2 90.000 V8$, Dr. L36 175.000 V8$. Geschäftsführer war E2, der die Firma auch nach außen vertrat; zudem sollte die Gesellschaft zu jeweils 50 % E2 und Dr. L36 gehören. Schließlich gewährte M3 am 06.10.2003 der T34 Group Inc. ein Darlehen in Höhe von 265.000 V8$. Im Gegenzug erhielt M3 eine Kaufoption für eine Aktienbeteiligung von 10 % an T34 Group Inc. sowie die Zahlung einer jährlichen Dividende von 6 % bei einer Laufzeit von drei Jahren. Intern hatte Dr. L36 zugesagt, E2 am Ende der Laufzeit statt der 90.000 V8$ die Hälfte des Investitionsbetrages, also 132.500 V8$ auszubezahlen.
Etwa im November 2003 stellte Dr. L36 den Q8 als Chief Financial Officer (CFO) für W9 ein. Q8 konnte zwar auf Erfahrungen und Kenntnisse aus seiner vorherigen Tätigkeit in dieser Position für eine hochrangige öffentliche Einrichtung aus dem Gesundheitswesen zurückgreifen, allerdings fehlten ihm die grundlegenden Kenntnisse von Controlling und Buchhaltung. Diese Entscheidungen traf der Angeklagte Dr. L36 - wie bei allen seinen Unternehmen - selbst und ließ sie von Q8 lediglich ausführen.
Anfang des Jahres 2004 erhielt die T34 Group Inc. aufgrund der Bemühungen und Kontakte von Dr. L36 den Zuschlag für einen Regierungsauftrag, bei dem V8-Soldaten für deren Einsätze im J13- und B24krieg in einem Ausbildungszentrum der V8-Armee in G11, M22 ("K13" - im Folgenden: K13), vor deren Einsatz in den kulturellen Gepflogenheiten des jeweiligen Einsatzgebietes geschult werden sollten. Auftraggeber war die Firma D2, Inc. mit Sitz in M23, X16 (im Folgenden: D20). Inhalt des Vertrages war die monatliche Bereitstellung von bis zu 400 arabisch sprechenden Übersetzern und Darstellern für militärische Rollenspiele. Die Laufzeit des Vertrags war jeweils ein Jahr, die dann aber für ein weiteres Jahr verlängert werden konnte. Für das Training wurden jährlich zwischen 20 und 24 Mio. V8$ gezahlt, was - bei Berücksichtigung von lediglich 9-monatigen Trainingszeiten pro Jahr - einem monatlichen Bruttoumsatz von ca. 2,5 bis 3 Mio. V8$ entsprach. Ab Februar 2004 begann T34 Group Inc. als Subunternehmer von D20 mit der Ausführung dieses lukrativen Auftrags.
(2) Gründung der T34 T2 Inc.
Obschon T34 Group Inc. seit Februar 2004 so monatlich erhebliche Umsätze generierte, kam es zwischen Dr. L36 und Q9 zu Spannungen. Denn mit den nunmehr sprudelnden Einnahmen entstanden Begehrlichkeiten, über deren Verwendung beide unterschiedliche Vorstellungen hatten. Q9 zog sich zum 30.04.2004 aus dem aktuellen Tagesgeschäft bei T34 Group Inc. vollständig zurück, ohne aber seine Anteile an der Gesellschaft aufzugeben. Unterdessen hatte Dr. L36 unter dem 28.04.2004 die Firma T34 T2, Inc. (im Folgenden: T34 H11) mit Sitz in X17, E15, gegründet. Er war dort alleiniger Anteilsinhaber und CEO und unterhielt die geschäftliche Hauptniederlassung zunächst im ... B22, S9, W8, und ab 08.08.2005 in der ...# T47, S9, W8, dem Hauptsitz der späteren T34 T4 Gesellschaftssekretär (Corporate Secretary) und CFO der T34 H11 wurde Q8.
Ab Mai 2004 führte Dr. L36 die Geschäfte der T34 Group Inc. alleinverantwortlich und verhandelte mit Q9 die Übernahme dessen Beteiligung. Er ließ hierzu die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsfirma I26 aus B23, W8, in Person der Partner M24 Sr. und M24 Jr., zum 30.04.2004 eine Unternehmensbewertung der T34 Group Inc. vornehmen. Den Kontakt zu I26 hatte wiederum E2 vermittelt. Um gleichwohl ausschließlich selbst von dem K13-Auftrag zu profitieren, nahm Dr. L36 Anfang Juli 2004 mit D20 Kontakt auf und vereinbarte schließlich mit Wirkung zum 16.07.2004 - ohne Kenntnis von Q9, der mittlerweile nach L44 umgezogen war - eine Novation des ursprünglichen Rahmenvertrags mit T34 Group Inc. auf die neu gegründete T34 H11. Diese Veränderung blieb auch der Kanzlei I26 verborgen, die den angefragten Prüfungsbericht nebst Unternehmensbewertung für T34 Group Inc. am 15.10.2004 fertigstellte. Die T34 H11 erzielte so bis 31.12.2004 einen Umsatz von insgesamt ca. 10,7 Mio. V8$ bei einem ein Bruttogewinn von ca. 3 Mio. V8$, nach Steuern 1,859 Mio. V8$. Sie hatte jetzt 10 bis 20 festangestellte Mitarbeiter, die zumindest teilweise auch schon für die T34 Group Inc. tätig gewesen waren. Zudem beschäftigte T34 H11 zur Abwicklung des K13-Auftrags monatlich bis zu 400 als Subunternehmer bezahlte Beschäftigte in ständigem Wechsel.
(3) Rechtsstreit mit Q9
Dr. L36 war am Ziel: Mit dem Q9-Auftrag hatte er sich als Unternehmer, der nicht die B17ische Staatsbürgerschaft hatte, einen lukrativen Regierungsauftrag für seine eigene Firma gesichert, der ihm eine solide Einkommensbasis und eine Reputation als erfolgreicher "Macher" in seinen Bekanntenkreisen einbrachte - was sich in der Folgezeit noch positiv auswirken sollte. Erst Ende 2004 bemerkte Q9, dass der K13-Vertrag als einzig werthaltiger Auftrag der T34 Group Inc. auf die T34 H11 übertragen war. Q9 strengte deswegen, jedenfalls ab Ende 2005, zwei Klageverfahren vor dem Bezirksgericht in B23, W8, gegen Firmen und Mitarbeiter von Dr. L36 an. Beide Verfahren gingen zugunsten Dr. L36s und der anderen Beklagten aus, weil Q9 jeweils unzulässige Parteien auf Kläger- und Beklagtenseite, hier insbesondere unzutreffende Anteilseigner an T34 Group Inc., angegeben und formelle Voraussetzungen der Aktionärsklage nicht eingehalten hatte.
Dr. L36 hatte seinerseits im Dezember 2004 den Entschluss gefasst, die "leere" T34 Group Inc. in eine andere Firma zu überführen. Dies war ihm wichtig, weil er seinen Namen über das Kürzel T34 nicht mit einer wirtschaftlich wertlosen Firma in Verbindung gebracht haben wollte. Hierzu bediente er sich der Dienste von K4, einem B17ischen Juristen, der aufgrund eines Strafverfahrens seine Anwaltszulassung verloren hatte. Er wurde von Dr. L36 als Vertragsjurist für T34 Group Inc., T34 H11 und später auch T34 T4 engagiert. Entsprechend firmierte die T34 Group Inc. ab 09.05.2005 unter Q14 Inc., was wiederum Q9 nicht mitgeteilt wurde. Ab September 2005 stellte die Firma den Geschäftsbetrieb vollständig ein. In Abstimmung mit E2 übertrug Dr. L36 die Mehrheit der Anteile auf die Firma M3.
(4) Weitere wirtschaftliche Entwicklung der T34 H11 ab 2005
Die T34 H11 führte ab 2004 bis zum heutigen Tage im Wesentlichen die Trainingsmaßnahmen des K13-Vertrags durch und schöpfte hieraus ihre Haupteinnahmequelle. Für das Geschäftsjahr 2005 erzielte sie einen Umsatz von ca. 21,55 Mio. V8$ bei einem Bruttogewinn vor Steuern von ca. 2,75 Mio. V8$, nach Steuern ca. 1,7 Mio. V8$. Ab 2006 betrug der jährliche Umsatz zwischen 20 und 24 Mio. V8$ bei einem jährlichen Nettogewinn zwischen 2 und 3,5 Mio. V8$. T34 H11 kaufte unter anderem 20 % der Anteile an der T34 U13 Inc. und investierte über 2 Mio. V8$ in verbundene Unternehmen, die ebenfalls ganz oder teilweise im Eigentum von Dr. L36 standen. Schließlich wurde T34 H11 auch zur Anschubfinanzierung des Q-Projekts mit herangezogen, worauf an anderer Stelle noch näher eingegangen wird.
Unter dem 16.12.2008 änderte das Unternehmen mit Wirkung zum 27.02.2009 seinen Namen in B14, Inc. (im Folgenden: B14). Am selben Tag gründete Dr. L36 unter dem alten Namen T34 T2 Inc. am selben Sitz eine neue Firma, die neben der umfirmierten B14 im Unternehmensregister von E15 geführt war. Im Anschluss übertrug Dr. L36 das Eigentum an der B14 auf seine Frau Q6, die zugleich Direktorin und Geschäftsführerin des Unternehmens wurde. Zum Präsident und Chief Operating Officer (COO) ernannte er Q8, der faktisch die Geschäfte führen sollte. Nachdem es zwischen Frau Q6 und Q8 zu Streitigkeiten über die Art und Weise der Führung des Unternehmens gekommen war, schied letzterer Ende 2009 aus dem Unternehmen aus. Die B14 befindet sich bis heute im Eigentum von Frau Q6 und verfügt ab Gründung durchgehend über den Bestand an festen Mitarbeitern bis zu 25 Personen sowie monatlich bis zu 400 als temporäre Subunternehmer beschäftigte Personen.
c) Vorbereitungen zur Gründung der T34 T4
Obwohl die Geschäfte von Dr. L36 auf die beschriebene Weise seit 2004 erfolgreich verliefen, gab er sich nicht zufrieden. Seine unternehmerische Vision vom T34-Konzern war noch nicht erfüllt:. Nach wie vor dachte er dabei an die bekannten T22ischen sog. "Ch." wie die großen Industrie- und Handelsgruppen T48, I21, E16 oder M25 (M25), die im Eigentum weniger Familien stehen und in T22 erhebliche Macht und starken Einfluss auf die Geschicke des Landes ausüben. Kennzeichnend für ein "Ch." in diesem Sinne ist eine breite Diversifizierung in nahezu allen denkbaren industriellen Sparten. Die genannten "Ch." verfügen als Mischkonzerne über große Baufirmen, Werften, Elektronik- und Maschinenbauunternehmen, teilweise auch Automobilmanufakturen, chemische Fertigungen oder eigene Wertpapierhäuser. Entsprechend dieser Vision war es Dr. L36s Ziel, eigene Unternehmen in verschiedenen Branchenbereichen und Ländern zu gründen, die allesamt unter der Dachmarke T34 zusammengeführt werden sollten.
Entsprechend begab sich Dr. L36 an die weitere Unternehmensentwicklung: Im Rahmen des K13-Auftrags und der damit verbundenen Ausbildung von V8-Soldaten für deren Einsätze im J13- und B24krieg hatte er Mitte 2004 gute Kontakte zur V8-Armee und hochrangigen Beamten des V8-Verteidigungsministeriums geknüpft. Über diese Kontakte hatte er erfahren, dass die Kriegseinsätze in naher Zukunft auslaufen sollten und dann ein erhöhter Bedarf, vor allem im J13, an Baufirmen bestehen würde, um die zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen. Hieraus entwickelte er den Plan, mit einer eigenen Firma in das internationale Baugeschäft, vor allem im Nahen Osten, einzusteigen. Mit dieser Idee wandte er sich an seinen Freund U17 D7, der 2002 die V8 verlassen hatte, nunmehr als Anwalt in T22 praktizierte und ab 2006 Direktor der staatsnahen Agentur für Auslandsinvestitionen in T22 ("L40 - L40") sowie der Investitionsförderungsgesellschaft "Invest T22" wurde. Er bat diesen, ihm T22ische Baufirmen vorzustellen, die sich an der geplanten Baugesellschaft mit Wissen und Kapital beteiligen könnten.
U17 D7, der über das Ansinnen von Dr. L36 verwundert war, weil dieser über keinen Hintergrund in der Baubranche verfügte, kam dessen Bitte dennoch nach, weil er von der Geschwindigkeit, mit der Dr. L36 als Ausländer und Anfänger im Bereich der Regierungsaufträge in den V8 Fuß gefasst hatte und einen großen Auftrag wie den K13-Auftrag akquirieren konnte, beeindruckt war. Die eigentlichen Hintergründe um die Entstehung der T34 H11 waren ihm indes nicht bekannt. Stattdessen hatte Dr. L36 gegenüber U17 D7 - wie später auch anderen Geschäftskontakten - stets angegeben, dass er nach seinen erfolgreichen Jahren in T22 und B15 nunmehr in den V8 Ende 2004 Millionen von V8-Dollar verdiene und ca. 1.000 Mitarbeiter habe. Zudem half Dr. L36 der Kauf der Villa im Nobelvorort von X10 mit dem ihm verbleibenden Vermögen aus seinen Tätigkeiten in B15, in der er jährlich zu Weihnachten luxuriöse Weihnachtsfeiern abhielt, bei denen er seine Geschäftsfreunde gönnerhaft verköstigte, um dieses Bild des reichen Unternehmers, der weltweit erfolgreich war, zu zeichnen.
U17 D7 stellte Dr. L36 zunächst T33 vor, mit dem U17 D7 seit seinen Hochschulzeiten freundschaftlich bekannt war. T33 war lange Zeit Direktor der internationalen Abteilung von I21Securities Co. Ltd. in T22 gewesen und verfügte über einschlägige Erfahrungen auf dem internationalen Finanzmarkt. Zudem war er selbst Präsident der B17ischen Firma O4, deren Schwerpunkt unter anderem im Bereich der Projektfinanzierung (Fundraising im Bereich N27) lag. T33 war über seine Tätigkeit bei I21Securities Co. Ltd. mit dem ehemaligen Vorsitzenden der I21 F12 Co. Ltd. (im Folgenden: I20), dem größten T22ischen Bauunternehmen, M26, bekannt. Nachdem sich T33 und Dr. L36 Mitte 2004 kennen gelernt und Dr. L36 diesem seine Pläne vorgestellt hatte, stellte T33 einen Kontakt zwischen Dr. L36 und M26 her, der von Dr. L36s Idee einer Baufirma für den Mittleren Osten und dessen - oben dargestellten - unternehmerischen Fähigkeiten angetan war. So gelang es Dr. L36, Kontakt zu der T22ischen Baufirma I4. Ltd. mit Sitz in T41, T22 (im Folgenden: I3), herzustellen. Er wurde deren Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzenden D7 I18 D8, seinerseits ehemals Vizepräsident der I20 unter M26, vorgestellt. D8 hatte im Gefüge der diesen Kontakt einleitenden Beziehungen ebenfalls Interesse an einer Zusammenarbeit.
Dr. L36 hatte nach seinen Vorstellungen nunmehr alles Erforderliche für die geplante Weiterentwicklung zusammen: Ein Joint-Venture, das über die I3 die ihm selbst fehlende Expertise eines renommierten Bauunternehmens hatte und das gegebenenfalls finanziell Unterstützung bieten konnte; mit T33 und O4 hatte er die Möglichkeit, ihm selbst fehlendes Eigenkapital zu akquirieren. Und die Auftragsakquise in Militärkreisen schließlich war ureigenstes Aufgabenfeld des Angeklagten selbst. Entsprechend kamen die Beteiligten überein, dass ein Unternehmen mit dem Namen T34 T4 gegründet werden sollte, bei dem sich die Namensrechte an der Marke "I21" von dem geplanten Teilhaber I3 ableiteten. Weitere Anteilsinhaber sollten die mehrheitlich Dr. L36 zuzuordnende T34 D21 LLC (im Folgenden: T34 T23) und O4 sein. O4 bündelte dabei die persönlichen Anteile von U17 D7, M26 und T33.
d) Gründung der T34 T4 (Dezember 2004)
Vor diesem Hintergrund ließ Dr. L36 am 15.12.2004 die T34 T4 mit Sitz in X17, E15, gründen. Sie unterhielt ihre geschäftliche Hauptniederlassung zunächst unter der Firmenadresse ... B22 in S9, W8, ab 08.06.2005 dann unter ...# T47 im selben Ort. Gemäß dem Aktienregister gab es bei Gründung insgesamt 1 Mio. Aktien, von denen 100.000 stimmberechtigte Aktien und 900.000 stimmrechtslose Aktien waren. Hinsichtlich der stimmberechtigten Aktien hielt dabei die T34 T23 51 %, die I3 29 % und die O4 20 % der Aktien. Einzahlungen auf das Kapital von 500.000 V8$ wurden im Verhältnis 35 : 35 : 30 vorgenommen. CEO und Chairman war allein Dr. L36. Der Vorstand des Unternehmens ("Board of Directors" - im Folgenden: Board) bestand aus Dr. L36 als Vertreter der T34 T23, D7 I18 D8 als Vertreter der I3 sowie U17 D7 als Vertreter der O4. Letzterer war gerade deshalb Mitglied des Vorstands, weil Dr. L36 ihm als Freund vertraute. Präsident und Gesellschaftssekretär war - wiederum - Q8. Da die Gesellschaft ihren eigentlichen Geschäftsbetrieb erst ab Januar 2005 aufnahm, bestand deren einziges Vermögen zum Stichtag 31.12.2004 aus bis dahin eingezahlten Kapitaleinlagen von insgesamt 325.000 V8$. Wegen der angefallenen Gründungskosten ergab sich 2004 so ein geringer Betriebsverlust in Höhe von 3.449,12 V8$.
Die gesellschaftlichen Hintergründe der drei Anteilseigner der T34 T4 gestalteten sich wie folgt:
(1) T34 D21 LLC (Dr. L36)
Unter dem 01.10.2004 hatten Dr. L36 mit seiner Ehefrau die Firma T34 T23 gegründet, deren Geschäftssitz an der damaligen Privatadresse des Ehepaars in ... C29, W7, W8, lag. Anteilseigner der Gesellschaft waren zu 51 % Dr. L36 und zu 49 % Frau Q6. Dr. L36 war alleiniger Geschäftsführer der Firma. Die Firma sollte eine Holdinggesellschaft darstellen, die keiner eigenen Betriebstätigkeit nachging und über keine Beschäftigten verfügte. Die Planung, die T34 T23 als Holding für seinen "T34-Konzern" zu etablieren, wurde durch Dr. L36 jedoch in der Folgezeit nicht umgesetzt. Die T34 T23 verfügte von 2004 bis Ende 2005 über keine nennenswerten eigenen Finanzmittel. Unter dem 31.12.2005 fusionierten die T34 T23 und T34 H11 unter der Firma der letzteren.
(2) I4. Ltd. (D8)
Die I3 wurde am 23.11.2000 in T41, T22, als Auffanggesellschaft für ehemalige hochrangige Mitarbeiter der I20, dem damaligen Baukonzern der I21-Gruppe, gegründet. Geschäftsfeld war im Besonderen die Erneuerung, Umgestaltung und Restaurierung bestehender Gebäudekomplexe vornehmlich in T22. Die Aufträge für das Unternehmen wurden durch die "altgedienten" Topingenieure der I20 abgewickelt. Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzender war seit Gründung D7 I18 D8, der zuvor ca. 30 Jahre für die I20 als Vizepräsident (Senior Vice President) tätig gewesen war und als einer der besten und erfahrensten Ingenieure T22 galt. Die I20 ihrerseits war eines der fünf Unternehmen, die bei der Aufspaltung des 1947 von Firmengründer K14 D7 gegründeten I21-Konzerns entstand, und dessen ursprüngliche Gründungsgesellschaft. Der Konzern war zunächst als Baugesellschaft gegründet worden und hatte im Laufe der Zeit seine Geschäftsbereiche auf zahlreiche Branchen erweitert. Bis zum Tod des Firmengründers D7 in 2001 entstand so der zweitgrößte T22ische "Ch.". Aus dem anschließenden Restrukturierungsprozess gingen bis 2003 unter anderem die I21N12 (jetzige I21 L45 Group), die I21 I27 Group und die I20 als separate, wirtschaftlich selbstständige Unternehmen hervor. Der einstige I21-Konzern war damit zerschlagen. Die I20 bündelte dann ab 2001 die Baukompetenzen des ehemaligen I21-Konzerns und erzielte im Jahr 2004 einen Umsatz von über 4 Mrd. V8$. Ursprünglich hielt die I20 ab Gründung ca. 20 % der Anteile der I3.
Das Grundkapital der I3 wurde bis Dezember 2002 sukzessive auf zunächst 2 Mrd. X18 (T22ische X18; entspricht etwa 2 Mio. V8$) und im Dezember 2004 auf 2,7 Mrd. X18 erhöht. Die Beteiligung der I20 sank damit auf 8,3 %. Im Dezember 2002 übernahm D8 die Mitgeschäftsführung zusammen mit dem bisherigen Geschäftsführer, die er bis März 2005 inne hatte. Ab August 2005 trat L34 zunächst sein Amt als Mitgeschäftsführer, ab Februar 2006 als alleiniger Geschäftsführer an. Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzender blieb während der gesamten Zeit allein D8.
I3 erzielte 2004 bei einem Umsatz von 91,74 Mrd. X18 einen Nettogewinn von 3,48 Mrd. X18 und 2005 bei einem Umsatz von 100,19 Mrd. X18 einen solchen von ca. 4,1 Mrd. X18. Das Gesamtrating im Hinblick auf die Wirtschaftskraft des Unternehmens wurde durch eine T22ische Ratinggesellschaft zum 31.12.2004 mit "BB+" und zum 31.12.2005 mit "BBB" bewertet. Da I3 aber zugleich auch hohe Verbindlichkeiten bedienen musste, kam es 2005 - einige Monate nach der Gründung der T34 T4 und entgegen den Hoffnungen des Angeklagten Dr. L36 - zu wiederkehrenden Zahlungsschwierigkeiten im Tagesgeschäft. Eine finanzielle Unterstützung der T34 T4 wurde ihr unmöglich.
Zum 25.08.2005 beschäftigte I3 insgesamt 162 Arbeitnehmer, von denen 88 im technischen Baugewerbe tätig waren. Bis Mai 2006 hatte sich die Zahl der Arbeitnehmer auf insgesamt 179 erhöht. Da die wirtschaftliche Lage der Firma, die seit März 2007 unter I3 D22 Co. Ltd. firmierte, sich im Verlaufe des Jahres 2007 weiter verschlechterte, musste sie zum Ende des Jahres 2007 Insolvenz anmelden. Weder die I3 noch die I20 mit ihrer geringen Beteiligung verfügten über Erfahrung mit Bauprojekten in Deutschland, einem im weltweiten Vergleich stark entwickelten Markt mit hoher Regulierungsdichte und erheblichen Qualitätsanforderungen.
(3) O4 (U17 D7 / T33)
O4 wurde im Jahr 2000 gegründet und hatte ihren Geschäftssitz in der ... X19, Suite #B in M27, L44. Anteilseigner waren die in E15 ansässige Q15-Firma H6. zu 80 % und T33 zu 20 %. Letzterer war zudem alleiniger CEO und Präsident des Unternehmens. Die Firma betrieb in T22 eine 100%-ige Tochtergesellschaft, die O4 T22 Inc. mit Sitz in T41, die als Betriebsgesellschaft im Oktober 2002 gegründet wurde. Geschäftsfeld der O4 war die Vermittlung von und die Beratung bei Übernahmen und Fusionen von Unternehmen sowie die Projektfinanzierung auf Provisionsbasis. Die O4 und ihre Tochterunternehmen verfügten ab ihrer Gründung nur über einen sehr geringen Mitarbeiterstamm. Das Unternehmen erzielte in unregelmäßigen Abständen Einkünfte aus Provisionen und Beratungshonoraren, die sich teilweise auf einen Bruttoumsatz von bis zu 10 Mio. V8$ pro Jahr summierten. Ab 2009 ruhte die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, ehe es Ende 2009 liquidiert wurde. Für die Firma war U17 D7 ab der zweiten Hälfte 2004 bis Februar 2006 als Berater benannt, der - wie ausgeführt - zudem in der T34 T4 als deren Direktor die Interessen der O4 als Gründungsaktionär vertrat.
e) Weitere Firmengeschichte der T34 T4 (ab 2005)
(1) Zentrale Mitarbeiter
Die T34 T4 hatte in den V8 ab Gründung bis zu 32 Mitarbeiter. Zentrale Person in den V8 war Q8. Dieser war - wie ausgeführt - ab 2005 CFO der T34 H11 sowie COO und Corporate Secretary, also Unternehmenssekretär nach B17ischem Recht, der T34 T4 Seine Rolle beschränkte sich allerdings auf die einer ausführenden Hand, die nach Maßgabe des Angeklagten Dr. L36 angeforderte Dienste verrichtete. Insofern hatte Q8 Vollmachten über zahlreiche Konten der T34 H11 und der T34 T4 in den V8, mithilfe derer er unter Dr. L36s Anleitung Geldzahlungen aus den V8 in andere Länder anleitete und abwickelte.
Als Berater stand Dr. L36 Dr. L37 zur Verfügung. Dr. L37 war ein hochdekorierter Berufsoffizier, der nach seinem Ausscheiden aus dem V8-Militär als Veteran mehrerer Kriege 1992 eigene Beratungsfirmen betrieb. Er bot über seine Firma L im Bereich Strategische Planung, Logistik, Sicherheit und Führungsausbildung an und betätigte sich im Auftrag der V8-Regierung in der Ausbildung und Schulung der Truppen für den Einsatz im J13- und B24krieg ab 2003. In Rahmen dieser Tätigkeit lernte er Dr. L36 kennen, als dieser sich aufgrund des K13-Auftrags für die kulturelle Ausbildung der für den J13 entsandten Einheiten interessierte. Jedenfalls ab 2003 stellte Dr. L37 seine Dienste Dr. L36 auf einer Pro-Bono-Basis zur Verfügung, ehe er zu einem späteren Zeitpunkt zum Vizepräsident der T34 T4 für den Bereich V8 und Internationales Geschäft ernannt wurde. Dr. L37 verfügte über ein exzellentes Netzwerk von Kontakten, das Dr. L36 beständig für sich zu nutzen wusste.
Weiterer wichtiger Mitarbeiter von Dr. L36 war G3, der für T34 I21Corp, T34 H11 und T34 Group Inc. als Vizepräsident für Geschäftsentwicklung fungierte. Den Kontakt zu G3 hatte Dr. L37 vermittelt. G3 war zuständig für die Bearbeitung und Betreuung von Ausschreibungsverfahren für Projekte in den V8, die T34 T4 durchführen wollte. Insoweit führte G3 das technische Management und die technische Ausarbeitung abzugebender Angebote durch. Schließlich setzte Dr. L36 auf den bereits erwähnten ehemaligen Rechtsanwalt K4, der bereits für T34 Group Inc. tätig gewesen war. Für die T34 T4 fungierte K4 ebenfalls als Vertragsverwalter, der intern juristische Sachverhalte betreute. Q8, L37, G3 und K4 waren alle jeweils wechselnd je nach Bedarf und nach Dr. L36s Zuordnung für T34 H11 und T34 T4 tätig.
In einzelnen anderen Ländern, so in E9 (W6), L46 (B25) und T41 (T22), unterhielt die T34 T4 Niederlassungen. Diese bestanden allerdings nur aus einzelnen Mitarbeitern, die zur Akquise von regional ausgeschriebenen Aufträgen tätig waren. Eine wirtschaftlich einträgliche Geschäftstätigkeit ergab sich hieraus nicht. Entsprechend waren als sog. Executive Vice Presidents ein Dr. C9 für den Bereich Internationale Geschäftsfeldentwicklung, X20, ein ehemaliger Ingenieur der I20 (im Folgenden: X20), für den Bereich Naher Osten und B26 und X8 für T22 tätig. Jedenfalls letzterer war ein langjähriger Vertrauter von Dr. L36, der - wie ausgeführt - zudem für die T34 U13 Inc. in T41 als Geschäftsführer agierte. X8 war € ähnlich der Rolle von Q8 in den V8 - die ausführende Hand von Dr. L36 in T22, der auf Zuruf für diesen Tätigkeiten durchführte.
(2) Entwicklung der Anteilsverhältnisse der Anteilseigner
Mitte und Ende 2005 fanden weitere Kapitalerhöhungen der T34 T4 statt. Nachdem alle Anteilseigner zum 01.06.2005 ihre Kapitaleinzahlung jeweils nach der bisherigen Aufteilung auf insgesamt 1 Mio. V8$ verdoppelt hatten, nahmen I3 und O4 an einer letzten Kapitalerhöhung nicht mehr teil. Dr. L36 erwarb über seine Ehefrau am 01.11. und 13.12.2005 für jeweils 500.000 V8$ weitere Aktien an der T34 T4 Die Anteilsverhältnisse am Kapital waren ab diesem Zeitpunkt so verteilt, dass die T34 T23 67,5 %, die I3 17,5 % und die O4 15 % hielten.
(3) Wirtschaftliche Entwicklung laut eigener Bilanzen
2005 entwickelte sich die Wirtschaftskraft der T34 T4 kaum. Zwar hatte das Unternehmen zum Stichtag 31.12.2005 insgesamt 2 Mio. V8$ an Stammkapital zur Verfügung. Demgegenüber erwirtschaftete die T34 T4 bereits in 2005 einen Buchverlust von über 1,3 Mio. V8$, da sie keine Einnahmen erzielte, andererseits aber Anschubkosten, unter anderem für Betriebsaufwendungen, Personal etc., zu begleichen hatte. Ab 2006 ging Dr. L36 für die T34 T4 gegenüber zahlreichen Gläubigern hohe Verbindlichkeiten ein, was später weiter ausgeführt werden soll, die sich aber nicht in den Folgebilanzen wiederfanden. Unter Ausblendung dieser eingegangenen Verpflichtungen lief in 2006 ein bilanzieller Verlust in Höhe von über 1,6 Mio. V8$ auf. Auch ab 2007 erzielte die T34 T4 keine nennenswerten Überschüsse, da sie kontinuierlich mit den Anschubkosten für akquirierte Projekte belastet war, denen geringe Einnahmen gegenüber standen. 2007 schloss die T34 T4 das Finanzjahr nach eigenen Angaben mit einem Überschuss von 340.879,13 V8$ ab, 2008 verblieb ein geringer bilanzieller Verlust, wobei beide Jahresabschlussbilanzen jeweils die oben benannten Verbindlichkeiten des Unternehmens im zweistelligen Millionenbereich nicht enthielten. Insgesamt standen den "T34"-Unternehmen ausschließlich die aus der laufenden Tätigkeit der T34 H11 resultierenden Erträge zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Vermögenswerte bestanden - mit Ausnahme im Rahmen des hier gegenständlichen Projekts - zu keinem Zeitpunkt.
f) Unternehmensführung durch den Angeklagten Dr. L36
Die Unternehmen, die im Eigentum von Dr. L36 standen oder von diesem mehrheitlich kontrolliert wurden, hier im Weiteren maßgeblich die T34 T23, T34 H11 und T34 T4, waren durch eine allein auf seine Person zugeschnittene Unternehmensphilosophie geprägt. Dr. L36 war es, der alle wesentlichen Unternehmensentscheidungen selbst traf und die jeweilige strategische Ausrichtung bestimmte. Dabei hatte er zwar hochrangige Mitarbeiter, wie Q8 oder X8, ernannt, denen er pro forma einen eigenen Kompetenzbereich zuwies. Sie mussten aber stets vor tragenden Entscheidungen in ihren Kompetenzbereichen die Zustimmung von Dr. L36 einholen. Die Loyalität dieser Mitarbeiter erkaufte er sich dadurch, dass er ihnen - soweit er es für erforderlich hielt - hochrangige Posten, wie etwa als Executive Vice President oder Chief Financial Officer, gegen hohe Vergütung verlieh, obschon die tatsächlichen Kompetenzen dem Amt nicht entsprachen. Insofern war es charakteristisch, dass er - wie es Q8 formuliert hat - "Titel wie Süßigkeiten" verlieh. Zudem ließ sich Dr. L36 von untergeordneten Mitarbeitern - unter Umgehung der eigentlich vorgesehenen Entscheidungswege über deren direkte Vorgesetzte - unmittelbar berichten. Diese Art der Unternehmensleitung führte dazu, dass Dr. L36 regelmäßig als einzige Person über die gesamten Vorgänge innerhalb des jeweiligen Unternehmens informiert war, währenddessen selbst seinem Führungspersonal jeweils nur Teilausschnitte der gesellschaftlichen oder finanziellen Aktivitäten bekannt waren.
Neben den tatsächlich tätigen Mitarbeitern hatte Dr. L36 weitere Personen als Berater, sog. Executive Advisors, der T34 T4 ernannt. Hiermit sollte gezielt der Eindruck eines hochkarätigen Mitarbeiterstabs erweckt werden. Dies war neben E2 ein M28 Jr., vormaliger Innenminister der V8.
Wesen der Unternehmensführung Dr. L36s war schließlich, dass die Mitarbeiter seiner verschiedenen Firmen nicht nach diesen getrennt, sondern auch für jeweils andere Firmen eingesetzt wurden. Dies wurde insbesondere dadurch begünstigt, dass die Firmensitze einzelner Unternehmen identisch waren. Durch diese Vermischung war eine klare Zuordnung von Erträgen, Aufwendungen und Personal nur schwer vornehmbar. Neben Personal transferierte Dr. L36 dabei unter den einzelnen Firmen auch Geldbeträge, die jeweils als Darlehen deklariert wurden. Für Dr. L36 waren seine Unternehmen mithin ein Verbund, die alle zusammen eine Einheit bildeten und interne Transaktionen von Personal, Betriebsmitteln und Geld dem Verbund insgesamt zugute kamen. Auf eine saubere Bilanzierung solcher Transaktionen legte er deshalb keinen Wert. Entsprechend griff Dr. L36 bei Unternehmensdarstellungen gegenüber Geschäftspartnern grundsätzlich auf finanzielle und personelle Ressourcen anderer Unternehmen zurück, wodurch das jeweils konkret in Frage stehende Einzelunternehmen in ein besseres Licht gerückt wurde.
g) Die Arbeit im Board of Directors
Auch die unternehmerische Entscheidungsfindung in der T34 T4 als B17ischer Aktiengesellschaft steuerte maßgeblich Dr. L36. Er war CEO und Vorsitzender des Boards. Wie ausgeführt, waren neben ihm D8 und U17 D7 Mitglieder des Boards. Anders als üblicherweise vorgesehen, war die Zusammenarbeit zwischen dem Board und der operativen Führung der T34 T4 durch Dr. L36 aber nicht durch regelmäßige Treffen organisiert. Dies war auch dem Umstand geschuldet, dass Dr. L36 selbst ständig in der Welt unterwegs war, U17 D7 und D8 sich dagegen in T22 aufhielten. Treffen des Boards fanden so vor allem dann statt, wenn Dr. L36 gerade in T22 weilte. Man traf sich dann in dessen Hotelzimmer oder teilweise in den Büroräumlichkeiten der T34 U13, Inc. Im Übrigen wurden die Mitglieder des Boards durch Dr. L36 in Telefonkonferenzen über aktuell anstehende Sachfragen informiert. Dabei hatte es Dr. L36 in der Hand, den Sachstand, der dann der Entscheidung des Boards zugrunde gelegt wurde, zu umreißen. Dies nutzte er, um die Kontrolle zu behalten, zuweilen durch eine verkürzte oder unvollständige Information. Die Protokolle ließ Dr. L36 im Nachgang durch seine Mitarbeiter, hier insbesondere Q8, fertigen. Hierzu hatten D8 und U17 D7 Dr. L36 eine elektronische Unterschrift zur Verfügung gestellt, um eine schnellere Bearbeitung zu gewährleisten.
Da die Mitglieder des Boards Vertrauen in die unternehmerischen Fähigkeiten von Dr. L36 hatten, wurden Ansinnen von Dr. L36 nahezu immer positiv beschieden. Auch U17 D7 als Vertrauter des Angeklagten Dr. L36 war in das Tagesgeschäft der T34 T4 nicht involviert. In Problemstellungen zu Fragen des Bausektors besprach sich der selbst im Baugeschäft unerfahrene Dr. L36 allein mit D8. Ebenso kontaktierte Dr. L36 in Finanzierungsfragen direkt T33 als Verantwortlichen der O4, der selbst aber nicht Teil des Boards war. Dies hatte zur Folge, dass - seinem bisherigen Geschäftsgebaren in seinen Unternehmen entsprechend - auch auf der Führungsebene allein Dr. L36 umfassend über die zu entscheidenden Sachfragen im Unternehmen informiert und zu einer weitgehend ungestörten Steuerung in der Lage war.
3. Erste Kontakte der T34 T4 zum Q-Projekt
Über seinen Mitarbeiter Dr. L37 kam Dr. L36 Anfang 2005 erstmalig in Berührung mit dem Q-Projekt: Dr. L37 war seinerseits mit Dr. L35 seit Ende 1999 geschäftlich bekannt und später befreundet. Bei einem gelegentlichen Treffen der beiden in O9 im November 2004 berichtete Dr. L35 über seine Aktivitäten in C22. Ihm fehlten - wie ausgeführt - noch immer wesentliche Bausteine zu einem erfolgreichen Zuschlag als Investor des Q und er hatte die Hoffnung, dass er ggf. über seinen Freund Dr. L37 weitere Kontakte zu Interessenten hierfür herstellen können würde. Zunächst konnte ihm Dr. L37 aber nicht weiterhelfen.
Nachdem die T34 T4 gegründet und Dr. L37 als Berater engagiert war, kannte er Dr. L36s Pläne von einem Einstieg in das internationale Baugeschäft. Die Anfrage von Dr. L35 hatte sein, Dr. L37s, der deutsche Wurzeln hat und selbst Deutsch spricht, Interesse geweckt. Er kam auf die Idee, Dr. L36 das Q-Projekt vorzustellen. Hierzu arrangierte er ein Treffen von Dr. L35 und Dr. L36 und lud, was ihm über seine Kontakte möglich war, hierfür Dr. L35 zu den Feierlichkeiten zu der zweiten Amtseinführung des US-Präsidenten C30 vom 18. bis 20.01.2005 nach X10 ein. Während dieser Zeit fanden mehrere Treffen zwischen unter anderem Dr. L35 und Dr. L37, Dr. L36 sowie D8 statt. In diesem Rahmen stellte Dr. L35 dem Angeklagten Dr. L36 das Q-Projekt, wenngleich nur im informellen Rahmen, kurz vor. Da der Fokus der Aktivitäten der T34 T4 für Dr. L36 seinerzeit auf Bauprojekten im Nahen Osten lag und Dr. L35 Stellung in C22 als Investor nicht gesichert war, zeigte Dr. L36 zunächst kein weiteres Interesse. Allerdings war so eine erste Verbindung von Dr. L36 und der T34 T4 zu Dr. L35 entstanden. Diese sollte später wieder aufleben.
III. Feststellungen zu Tat 1 (Tat 2 der Anklageschrift)
1. Tatvorgeschichte
a) Verhandlungen der Stadt C22 mit Dr. L35 (bis Ende Mai 2005)
(1) Verhandlungen mit der V3
Mit Beginn des Jahres 2005 intensivierte die Stadt C22 basierend auf den Anforderungen aus dem Schreiben vom 13.01.2005 und ihren Vorgaben aus dem Eckpunktepapier die Zusammenarbeit mit der Gruppe um Dr. L35. Die H3, die eigentlich die Kosten des durchgeführten Architektenwettbewerbs (Preisgelder, Honorare für Architekten und Preisrichter) tragen sollte, kam dieser Verpflichtung nicht nach; die Verantwortlichen waren nicht erreichbar. Auf Betreiben von Dr. L35 trat das Bauunternehmen X7 AG aus E17 dem Konsortium mit der Zielsetzung bei, das Bauvorhaben als Generalübernehmer fertigzustellen. Verhandlungsführer auf deren Seite war der seinerzeitige Vorstand N18. Zusammen mit der C28 hatte Dr. L35 so durchaus renommierte Firmen für sein Konsortium gewonnen. Mit der juristischen Projektberatung hatte er - neben seinem eigenen Rechtsberater Rechtsanwalt H16 - Rechtsanwalt Dr. T49 von der Sozietät E beauftragt. So aufgestellt trieb Dr. L35 die Angebotsfassung für die V3 voran. Aber auch ein überarbeitetes Entwicklungs- und Betreiberkonzept vom 10.02.2005 enthielt keine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Gesamtprojektes, keinen verbindlichen Nachweis der Finanzierung, keine Mietverträge oder verbindliche Zusagen der einzelnen Betreiber oder Nachweise zu Sicherheiten während der Bauphase. Insofern forderte Y die V3 erneut auf, diese Unterlagen nunmehr bis 21.02.2005 beizubringen.
Insgesamt gerieten die Verantwortlichen der Stadt C22 zunehmend unter Erfolgsdruck. Seit den Projektanfängen waren nunmehr ca. vier Jahre vergangen, ohne dass man einen geeigneten Investor für das avisierte "Leuchtturm-Projekt" hätte präsentieren können. Dadurch wuchs der politische Druck auf die Verwaltungsspitze im Allgemeinen und die Projektverantwortlichen im Besonderen. Insbesondere I19 und Y sahen ihre berufliche Reputation mit dem Erfolg bei der Investorensuche für das Q verknüpft. Um der Realisierung des Projektes auch in der Öffentlichkeit eine solide Grundlage zu geben, verhandelten sie mit Dr. T49 einen Vor- bzw. Rahmenvertrag, über den in der Ratssitzung vom 17.03.2005 abgestimmt werden sollte. Dr. L35 hatte zwischenzeitlich die Bereitschaft signalisiert, die Wettbewerbskosten bis zu einer Höhe von 500.000 € zu übernehmen. Dies war deshalb notwendig, weil die Stadt C22 nur so die Rechte an dem Wettbewerbsergebnis von der H3 erwerben und an den späteren Investor übertragen konnte. Außerdem drohten sonst die Architekten und die Preisrichter nicht bezahlt werden zu können. Die zugesagte Übernahme der Kosten erfolgte indes zunächst nicht.
(2) Geschehen bis zum Abschluss des Rahmenvertrags
In der angespannten Verhandlungssituation ging bei einem Vertreter der CDU-Ratsfraktion am 07.03.2005 ein anonymer Hinweis ein, der an Y und I19 sowie an den zuständigen Dezernenten der Oberbürgermeisterin, L47, gelangte. Nach dem Hinweis sollte Dr. L35 zweifach wegen Betruges vorbestraft sein. Auf Nachfrage durch Y räumte Dr. L35 ein, in 2001 zweimal wegen Konkursverschleppung verurteilt worden zu sein. Er habe aber ein großes Interesse, an dem Projekt Q weiterzuarbeiten, und könne sich aus der ersten Linie zurückziehen und seine Partner nach außen auftreten lassen. Hierüber setzte Y I19, den Kämmerer Prof. T17 sowie die Oberbürgermeisterin und Dr. U3 in Kenntnis. Für die Verantwortlichen der Stadt C22 war nunmehr problematisch, dass ein in Wirtschaftsstrafsachen Vorbestrafter als potenzieller neuer Investor in der Öffentlichkeit auf massive Kritik stoßen würde. Insofern drängten I19 und Y auf ein persönliches Gespräch mit Dr. L35 und suchten nach Alternativen bei der Betreibersuche. Sie griffen so ein bereits Mitte Februar 2005 gemachtes Angebot des Geschäftsführers der E14, B27, selbst geeignete Partner für die Realisierung des Q-Projektes zu benennen, auf. Am 14.03.2005 fand eine Besprechung von I19, Y, Dr. U3 sowie unter anderem B27 für die E14 statt. Dort präsentierte die E14 einen möglichen neuen Investor für das Q, die niederländische Immobilienverwaltungsfirma T37 BV, die nach eigenen Angaben schon Zusagen der N15-Gruppe als Hotelbetreiber und von H4 GmbH für den Betrieb der Bestandsbauten und Parkierungseinrichtungen habe. Außerdem wolle die T37 BV bei Zuschlag die Kosten des Architektenwettbewerbs übernehmen. Ein weiter ausgearbeitetes Konzept konnte die T37 BV indes noch nicht vorlegen. Insofern stellte die E14 zu dieser Zeit für die Projektverantwortlichen keine gangbare Alternative dar, die ohne zeitliche Verzögerung anstelle von Dr. L35 das Projekt hätte in Angriff nehmen können.
Im Anschluss besprachen sich Y und I19 zunächst noch einmal mit Dr. L35 und dann mit der Leiterin des Rechtsamts, N3, dem Leiter des Liegenschaftsamts, L27, Dr. U3 und Rechtsanwalt Dr. M8. Die Runde der Letztgenannten kam überein, dass - was vertraulich behandelt wurde - bei positiver Bestätigung der Erklärungen von Dr. L35 mit diesem durchaus weiter gearbeitet werden könne.
Am Abend des 14.03.2005 fand sodann eine Besprechung im Rahmen des Verwaltungsvorstands der Stadt C22 auf höchster Ebene statt. Es wurde das weitere Vorgehen bezüglich der V3 im Hinblick auf die Person Dr. L35 besprochen. Dabei vertrat die Oberbürgermeisterin E12 die Position, dass die neue Situation einen Abbruch der Verhandlungen mit der V3 nach sich ziehen müsse. Dagegen war I19 der Meinung, ein Vertragsabschluss mit der V3 sei greifbar nahe, da Dr. L35 - was dieser ihm zugesichert hatte - nur noch den Abschluss des exklusiven Rahmenvertrags mit der Stadt benötige, um eine Finanzierung für das Projekt zu realisieren. I19 vertraute auf die Zusicherungen von Dr. L35. Für ihn war ein Scheitern der Verhandlungen mit der V3 an dieser Stelle auch keine Alternative, weil das die Gefahr eines vollständigen Scheiterns der Investorensuche aufgeworfen, jedenfalls aber zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt hätte. Nicht zuletzt war der Erfolg des Projekts in gewisser Weise zu einer persönlichen Angelegenheit I19s geworden, das er in jedem Fall vor seiner für 2007 anstehenden Pensionierung realisiert wissen wollte. Vor diesem Hintergrund gelang es ihm, E12 und die anderen Teilnehmer der Besprechung vom Abschluss des Rahmenvertrag mit der V3 zu überzeugen. Dabei kamen die Beteiligten aber überein, dass Dr. L35 nicht mehr im Vordergrund stehen und der Zuschlag nur an eine noch zu gründende Projektgesellschaft erfolgen dürfe. Die Situation wurde im Rahmen der Verwaltungsspitze zunächst vertraulich behandelt.
Entsprechend diesem Ergebnis leitete N3 eine Überprüfung der Angaben des Dr. L35 ein. Zudem erklärte sich dieser am 15.03.2005 bereit, die zu gründende Projektgesellschaft nicht nach außen zu repräsentieren, sondern sich im Hintergrund halten zu wollen. Indes hatte er die bereits mehrfach angeforderten weiteren Belegunterlagen zu dem von ihm vorgelegten Gesamtkonzept noch immer nicht bereitgestellt. Im Fortgang stellte I19 in der Sitzung des Unterausschusses "Zukunft C22" (im Folgenden: UA Zukunft) am 15.03.2005 das neue Konsortium um die noch zu gründende Projektgesellschaft vor. Dieser Unterausschuss, dem die Oberbürgermeisterin vorstand, war ein nicht öffentlicher Ausschuss, der dem Hauptausschuss der Stadt C22 angegliedert war und der sich thematisch mit dem C22-C25-Ausgleich, insbesondere dem Q-Projekt, befassen sollte. Im Nachgang zur Ausschusssitzung wies N3 in Ansehung der wegen der Vorstrafen veränderten Sachlage Y auf Bedenken hin, dem Rat die bereits im Februar 2005 erstellte Ratsvorlage für den Rahmenvertrag ohne Anpassungen zur Zustimmung vorzulegen. Gleichwohl hielt die Verwaltungsspitze entsprechend dem geschilderten Besprechungsergebnis an der Beschlussvorlage - Rahmenvertrag für die Dauer von drei Monaten - für die Ratssitzung am 17.03.2005 fest. Da es zu dieser Zeit als einzige Alternative die Gruppe E8 / T37 BV gab, deren Einbindung aber - wie die Projektverantwortlichen am 14.03.2005 ausgelotet hatten - mangels ausgearbeitetem Konzept für die Projektrealisierung mit erheblichen Zeitverzögerungen verbunden gewesen wäre, war der Erfolg oder Misserfolg des Q-Projekts maßgeblich von der V3 und Dr. L35 abhängig.
Entsprechend traf der Rat am 17.03.2005 einen Beschluss zugunsten der V3 als möglichem Investor und erklärte die Verhandlungen mit der H3 für gescheitert. In Ansehung der Ratsentscheidung gründete Dr. L35 unter dem 30.03.2005 - wie vorgesehen - die Q AG (im Folgenden: Q AG) mit Sitz in I28. Das Unternehmen verfügte bei Gründung über ein von Dr. L35 erbrachtes Stammkapital von 50.000 €. Der Vorstand des Unternehmens war zunächst mit M29, einem pensionierten Lokomotivführer, der seit längerer Zeit für Dr. L35 Immobilien verwaltete und Assistenzdienste verrichtete, besetzt. Dies geschah entsprechend dem Bestreben der Projektgruppe, Dr. L35 wegen seiner Vergangenheit aus der ersten Reihe zurücktreten zu lassen. Die eigentlichen Entscheidungen traf weiterhin Dr. L35. So war der Aufsichtsrat der Q AG mit Dr. L35, N18 sowie mit Rechtsanwalt Dr. T49 besetzt. Eine Eintragung der Q AG in das Handelsregister erfolgte zunächst nicht; die Gesellschaft befand sich so bis Mitte Juni 2005 in Gründung (im Folgenden durchgängig als Q AG bezeichnet). Am 31.03.2005 schlossen die Stadt C22 und die Q AG den avisierten Rahmenvertrag mit dem Ziel, innerhalb einer Frist bis zum 30.06.2005 exklusive Verhandlungen mit der Gruppe um Dr. L35 zu führen, um bis dahin eine endgültige Entscheidung über die Vergabe des Q-Projekts auf der Grundlage des Rahmenvertrages zu treffen. Dabei sollten die Nachweise für die bisherigen Zusagen von Dr. L35 auf der Basis des darin vorgegebenen Zeitplans eingeholt und diese zu den wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Fragestellungen belastbar von der Stadt C22 geprüft werden. In dem vertraglich vereinbarten Zeitfenster war die Bauplanung zu konkretisieren, ein endgültiger Projektvertrag auf Basis der von der Stadt C22 festgelegten Eckpunkte zu entwickeln, das Investitionsvolumen für die Realisierung des Bauvorhabens und der Betriebskosten auf Grundlage konkreter Baupläne belastbar zu berechnen und die Rechte aus dem Architektenwettbewerb bei Kostentragung durch die Q AG an diese zu übertragen. Zielvorgabe für die Q AG war es, die zum Q gehörenden Gebäude ordnungsgemäß zu planen, zu errichten, zu finanzieren und zu betreiben.
Hinsichtlich der Finanzierung sah § 6 des Rahmenvertrags vor, dass der Q AG für von ihr nach Maßgabe des Projektvertrages durchzuführenden Investitionen von der Stadt C22 einen Zuschuss in Höhe von 35,79 Mio. € zukommen sollte, der vom Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt und nach näherer Maßgabe des Projektvertrages freigegeben werde. Bedingung für die Bereitstellung war unter anderem das Vorliegen einer Finanzierungsbestätigung einer Bank über 110 % des Differenzbetrages zwischen den projektierten Gesamtkosten der Baumaßnahmen und dem Landeszuschuss sowie einer Vertragserfüllungsbürgschaft. Weiterhin verpflichtete sich die Stadt C22, die Wettbewerbsergebnisse des durchgeführten Architektenwettbewerbs von der H3 zu erwerben und diese gegen Erstattung ihrer Aufwendungen bis maximal 500.000 € durch die Q AG auf die Projektgesellschaft zu übertragen. Die Q AG sollte für diesen Maximalbetrag entweder eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines von der Stadt C22 akzeptierten Ausstellers stellen oder den Betrag auf einem Notaranderkonto hinterlegen. Bis zum Auslaufen der Exklusivitätsphase sollten nach § 10.1 Rahmenvertrag der endgültige Projekt- sowie die zugehörigen Grundstücksverträge geschlossen sein, ggf. eine einvernehmliche Verlängerung der Laufzeit erfolgen. Bei Scheitern der Verhandlungen war ein automatisches Auslaufen der Exklusivitätsphase vorgesehen.
(3) Aktivitäten der Q AG bis Ende April 2005
Mit Inkrafttreten des Rahmenvertrags verfolgte die Stadt C22 die weiteren Aktivitäten der Q AG. Bereits am 04.04.2005 forderte I19 deren Vorstand M29 auf, die noch ausstehende Eintragung ins Handelsregister unverzüglich vorzunehmen und zugleich die nach dem Rahmenvertrag zu übernehmenden Kosten des Architektenwettbewerbs, hier zunächst vorrangig die Kosten der Architektin Prof. C11, zu begleichen bzw. die Bürgschaft vorzulegen. Zwar hatte Dr. L35, der die Zahlung dieser Kosten bereits mehrfach zugesichert hatte, der Projektgruppe Q zuvor eine Bürgschaft der Firma X7 AG vom 11.03.2005 über 500.000 € zukommen lassen. Diese genügte den städtischen Anforderungen jedoch nicht, weil sie nicht auf erstes Anfordern ausgestellt war. Trotz weiterer Bemühungen von Dr. L35 gegenüber seinen Konsortialpartnern erfolgte weder eine Anpassung der Bürgschaft noch eine anders geartete Zahlung. I19 und Y beschlossen nunmehr, Dr. L35 aufzufordern, den städtischen Berater Dr. U3 direkt in die weiteren Verhandlungen mit den Konsortialpartnern mit einzubeziehen. Dr. U3 sollte hierdurch zum Einen das Geschehen zeitlich vorantreiben, zum Anderen die Vorgehensweise von Dr. L35, dessen Vertrauensbeziehung zu den Verantwortlichen der Projektgruppe Q aufgrund seiner Vorstrafen gestört war, überwachen und kontrollieren. Vor diesem Hintergrund kontaktierte Dr. U3 am 05.04.2005 Dr. L35 und forderte ihn jedenfalls zur sofortigen Zahlung der 50.000 € für die Rechnungen Prof. C14 auf, was Dr. L35 jedoch ablehnte.
Zwischenzeitlich bestellte der Aufsichtsrat der Q AG den B17er T45, der zugleich im Rahmen des avisierten Konsortiums für die Firma M9. verantwortlich war, als weiteres Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzenden der Q AG und teilte dies den Projektverantwortlichen der Stadt C22 mit. Da aber weiterhin das Honorar der Architektin Prof. C11 nicht beglichen wurde, konnte eine zur Baukostenkalkulation notwendige Abstimmung zwischen C28, der X7 AG und Prof. C11 nicht stattfinden. Prof. C11 wollte ohne Begleichung ihrer Rechnung keine weiteren Leistungen erbringen.
Am Rand eines ersten Treffens eines Koordinierungskreises der Projektbeteiligten am 25.04.2005 wies Y - im Beisein von I19 und Dr. U3 - Dr. L35 nochmals eindringlich auf die bestehenden Problemfelder hin. Im dem eigentlichen Treffen wurde zunächst der aktuelle Sachstand referiert. Die Q AG erklärte sich bereit, falls die bereits vorliegende Bürgschaft über 500.000 € seitens der Stadt C22 als ausreichend akzeptiert werde, 50.000 € als Vorgriff auf die vereinbarte Erstattung der Wettbewerbskosten direkt an Z zu zahlen. Weiter stellten die Beteiligten fest, dass alle erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 15.06.2005 eingereicht sein müssten, um die Ratssitzung der Stadt C22 am 30.06.2005, an der über den weiteren Fortgang des Projektes entschieden werden sollte, angemessen vorbereiten zu können. Bis dahin sollten insbesondere bestmöglich abgesicherte betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie belastbare Verträge mit Ankermieter und Hotelbetreiber vorliegen.
Zwischenzeitlich war das ursprünglich durch Ratsbeschluss vom 25.03.2004 legitimierte Stundenkontingent von 100 Stunden für Beratungsleistungen durch Dr. U3 für die Stadt C22 im Zusammenhang mit dem Q-Projekt beinahe ausgeschöpft. Aus diesem Budget beglich die Stadt C22 zuletzt die Rechnung von Dr. U3 vom 08.04.2005 für seine Leistungen im Januar 2005. Da dadurch, dass I19 und Y Dr. U3 in die Projektvorbereitung des Dr. L35 eingebunden wissen wollten, zusätzliche Beraterstunden anfielen, standen sie nun vor dem daraus resultierenden Problem deren Finanzierung. So zeichnete sich bereits im April 2005 ab, dass das bisherige Budget für Dr. U3s Beratungsleistungen schnell aufgebraucht sein, für die Folgezeit bis 30.06.2005 zugleich aber weiterer erheblicher Beratungsaufwand anfallen würde. Y und I19 kamen auf die Idee, die Kosten dieser Tätigkeit von Dr. U3 durch den potenziellen Investor übernehmen zu lassen. Mit entsprechendem Auftrag trat Dr. U3 so am 26.04.2005 an Dr. L35 mit dem Ansinnen heran, mit der Q AG in Abstimmung mit der Stadt C22 einen eigenen Beratervertrag mit ihm zu schließen. Gegenstand sollte die Beratung der Q AG bei Fragen der Umsetzung der Vorgaben des Rahmenvertrags sein. Hierzu sollte Dr. U3 - neben seiner offiziell mandatierten Tätigkeit als Berater der Stadt C22 - an zwei Tagen die Woche für die Q AG zu einem Honorar von 10.000 € zzgl. MwSt. tätig werden. Die Stadt C22 sollte jederzeit von Dr. U3 Auskunft über seine Tätigkeit und den Stand der Umsetzung des Rahmenvertrags verlangen können. Hierzu stellte Dr. U3 Dr. L35 am 27.04.2005 zwei Vertragsentwürfe (einmal mit der V3, einmal mit der Q AG) zur Verfügung, die dieser an T45 zur weiteren Veranlassung weiterleiten sollte. Unter anderem nachdem Dr. L35 sich Rat bei seinem Rechtsanwalt H16 eingeholt hatte, der eine gleichzeitige Tätigkeit von Dr. U3 für die Stadt C22 und die Q AG als Parteiverrat erachtete, gingen Dr. L35 und die Q AG auf das Ansinnen nicht ein.
Auch Ende April 2005 hatte die Q AG keinen der geforderten Nachweise (Betreiberkonzept, Nachweis Betreiber für das erweiterte Kongresszentrum, gültige Verträge mit Ankermieter und Hotelbetreiber, Nachweis der finanziellen Absicherung des Bauvorhabens) erbracht und die Kosten des Architektenwettbewerbs nicht erstattet bzw. besichert, sondern bislang nur über C28 und X7 AG Baukalkulationen angestrengt.
(4) Verhandlungen mit der Q AG bis Ende Mai 2005
Auch bis Ende Mai 2005 - nach Ablauf von zwei Dritteln der Laufzeit des Rahmenvertrags - war weder die vorgenannte Zahlung erfolgt, noch lagen die angeforderten verbindlichen Unterlagen als Nachweis vor. Zwar hatte Dr. L35 gegenüber den Projektverantwortlichen den Einstieg der M7 AG in die Finanzierung des Projekts vorgegeben und behauptet, ein Ankermietvertrag liege vor; tatsächlich gingen diese Zusagen nicht über bloße Interessenbekundungen hinaus. Deswegen kontaktierte I19 Dr. L35 mit Schreiben vom 24.05.2005 und schlug diesem vor, zur Bürgschaft eine Änderungsvereinbarung abzuschließen. Danach sollte die Q AG nunmehr 300.000 € auf ein Anderkonto für Preisgelder, Honorare und Spesen aus dem Architektenwettbewerb einzahlen. Unter Androhung, dass sich sonst weitere Verhandlungen erübrigten, forderte er Dr. L35 nunmehr auf, einen Zahlungstermin für die 300.000 € in den nächsten Tagen zu benennen. Insofern stand die Q AG und das dahinter stehende Betreiberkonsortium jetzt unter Zugzwang.
b) Erste Einbindung der T34 T4 (bis Anfang Juni 2005)
(1) Neuerliche Kontakte der T34 T4 zum Q-Projekt
Nach den ersten Kontakten zum Q-Projekt Anfang Januar 2005, bei denen ein Interesse von Dr. L36 zunächst nicht geweckt worden war, hatte dieser erhebliche Bemühungen unternommen, für die T34 T4 Bauprojekte im Nahen Osten zu akquirieren. Hierzu hatte in seinem Auftrag zunächst Dr. L37 unter der Firma T34 E18 Inc., die im Oktober 2004 vor allem zu diesem Zweck gegründet worden war, an zahlreichen Ausschreibungsverfahren in arabischen Ländern, vor allem in den W6, im Emirat B28, in B25, J13 und L48 teilgenommen. In diesen Ländern war üblich, dass für die Teilnahme an einer Ausschreibung eine Vorgebühr von 5 % der Investitionssumme zu leisten und bei größeren Projekten direkt vorab Eigenkapital nachzuweisen war. Entsprechend blieben die Bemühungen Dr. L37s weitestgehend ergebnislos, weil dem neu gegründeten Unternehmen T34 T4 entsprechende finanzielle Mittel ebenso wie Reputation über Referenzprojekte fehlten. Vereinzelt gelang es Dr. L37, kleinere Aufträge in der Größenordnung von 1 Mio. V8$ zu akquirieren.
Dr. L37 kam in Anbetracht der durchwachsenen Auftragslage der T34 T4 das ihm von Dr. L35 vorgestellte Q-Projekt wieder in Erinnerung. Erneut kontaktierte er Dr. L35 und ließ sich von diesem Unterlagen zum Projekt zukommen. Als dieser dann Anfang April 2005 mitteilte, dass nunmehr ein Rahmenvertrag der Q AG mit der Stadt C22 geschlossen sei und bis Auslaufen der Exklusivitätsphase zum 30.06.2005 so eine gesicherte Verhandlungsposition vorliege, gab Dr. L37 diese Information an Dr. L36 weiter. Dr. L35 stellte ihm per E-Mail das Projekt näher vor, woraufhin dessen Interesse geweckt war. Arrangiert durch Dr. L37 fand am 22.04.2005 auf dem S10-Airport in X10 ein Treffen zwischen Dr. L35 und Dr. L36 statt. Hierbei einigten sie sich auf die Planung künftiger Zusammenarbeit, was Dr. L36 in einer unterzeichneten Absichtserklärung für die T34 T4 zusammenfasste. Hierin schlug er vor, in den drei Kompetenzbereichen Bau- und Projektmanagement, Bewertung und Management von Sicherheitstechnologien und Kongressmanagement jeweils die Projektleitung zu übernehmen. Zur Ausführung der Tätigkeiten offerierte Dr. L36, eine Projektgruppe unter Leitung von Dr. L37 sowie ein Team von Projektingenieuren und -managern zusammenzustellen. Zugleich brachte er gegenüber Dr. L35 am 26.04.2005 zum Ausdruck, dass er zu diesem Zweck eine strategische Partnerschaft mit der Projektgesellschaft eingehen wolle und Interesse an einer geringen Beteiligung an der Q AG habe. Dr. L35 war ebenfalls an einer solchen Partnerschaft mit T34 T4 interessiert.
Zu dieser Zeit hatte die T34 T4 - wie ausgeführt - selbst weder in den V8 noch im Rahmen der Bemühungen im Nahen Osten - außer gelegentlichen Kleinaufträgen - den Zuschlag für mittlere bis große Bauprojekte erhalten, geschweige denn solche durchgeführt. Lediglich einzelne Personen im Dunstkreis der T34 T4 verfügten über langjährige Erfahrungen vor allem im T22ischen Baugeschäft. Dr. L36 erkannte aber das Potenzial und die Strahlkraft des C22er Projektes, die er trotz Kenntnis seiner Lage nutzbar machen wollte, und entschloss sich, weitere Bemühungen in Bezug auf das Q-Projekt zu entfalten. Dabei war ihm bereits hier durchaus bewusst, dass sein Unternehmen über die erforderlichen Erfahrungen im Baubereich und finanziellen Mittel nicht verfügte. In diesem Wissen wollte er erst einmal die Chancen auf einen Zuschlag ausloten in der Hoffnung, irgendwie werde sich alles Übrige später schon regeln lassen.
(2) Verhandlungen der T34 T4 mit Dr. L35
Mit dem Einstieg in die Verhandlungen des deutschen Projekts erkundigte sich Dr. L36 nach einem Anwalt, der Deutsch, Englisch und T22isch sprechen konnte und zugleich Expertise im deutschen Gesellschaftsrecht hatte. Über seine Verbindung zum T22ischen Business-Netzwerk J9 wurde Dr. L36 der Angeklagte Dr. D7 von einem in G8 wohnenden ehemaligen Manager des I21-Konzerns sowie von U17 D7 empfohlen. So kontaktierte er Dr. D7 am 04.05.2005 und bat ihn um eine Einschätzung zu der in Rede stehenden geringen Beteiligung an der Q AG. Hierzu stellte er Dr. D7 die ihm selbst von Dr. L35 im April 2005 übersandten Informationen zu dem Projekt sowie Unterlagen zu seinen Unternehmen zur Verfügung, in denen die T34 I21Corp als ein "Joint-Venture mit I21" beschrieben wurde. Dr. D7 klärte Dr. L36 sodann in einer ersten Einschätzung vom 06.05.2005 darüber auf, dass derzeit kein verbindlicher Projektvertrag, sondern allein ein Rahmenvertrag vorliege. Auch informierte er ihn, dass der Landeszuschuss in Höhe von 35,79 Mio. € wie auch die von der Stadt C22 bereitgestellten Grundstücke jeweils unter besonderen Auflagen zur Verfügung gestellt würden und als solche, anders als zuvor von Dr. L35 dargestellt, nicht als Eigenkapital des Investors einzuschätzen seien. Zudem erläuterte Dr. D7, dass T34 T4 über eine Projektbeteiligung nicht ohne weiteres Subunternehmer für einzelne Teilbereiche werden könne, weil es sich bei der Q AG um einen öffentlichen Auftraggeber handeln könne.
Diese Einschätzung von Dr. D7 übersandte Dr. L36 an die Mitglieder des Boards der T34 T4 sowie an Q8 und Dr. L37. Letzterer stimmte der Einschätzung von Dr. D7 nur teilweise zu und verstand das Angebot der Q AG so, dass die T34 T4 Teilhaber der Q AG werden und über diese Beteiligung als Partner maßgeblich an der Projektgestaltung mitwirken sollte. Vom 09. bis 11.05.2005 reisten Dr. L36 und Dr. L37 nach Deutschland, um das Projekt vor Ort näher kennen zu lernen. Hierbei fanden Treffen zwischen Dr. L36, Dr. L37, Dr. L35 und Dr. D7 statt, in denen über mögliche Konditionen einer Beteiligung gesprochen wurde. Zugleich gab es unter anderem Treffen bei C28 und der X7 AG, ebenso wie eine Besichtigung der Bestandsbauten des Q in C22. Im Rahmen dessen kamen Dr. L36 und Dr. L35 grundsätzlich überein, dass sich die T34 T4 zu einem Drittel an der Q AG beteiligen werde.
Dr. D7 sah in Dr. L36 und dem Q-Projekt für sich die Aussicht auf regelmäßige und nicht unerhebliche Einkünfte. Insoweit kam er auch auf die Idee, den Architekten T22ischer Herkunft und gesondert Verfolgten Z2 I18, mit dem er, Dr. D7, seit Kindertagen befreundet war, bereits frühzeitig in das Projekt einzubinden. Er wusste, dass I18 finanziell gut aufgestellt war, wohingegen er, Dr. D7, selbst bereits seit Anfang des Jahres 2005 mit seiner Kanzlei D7 & Y4 erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hatte. Auf seinen Privat- und Geschäftskonten waren bereits erhebliche Rückstände aufgelaufen, die nicht mehr über die Dispositionskreditlinie gedeckt waren. Insofern brauchte Dr. D7 jedenfalls ab Juni 2005 dringend Geld. So verband er die Idee, I18 Dr. L36 vorzustellen, um ihn ggf. in der Zukunft in das Projekt einbinden zu können, mit der Erwartung, dass I18 ihn ggf. auch selbst finanziell unterstützen werde. Er berichtete I18 von dem ihm angetragenen Q-Projekt, für das die Vergabe der Architektenleistungen noch nicht geregelt war. Am 11.05.2005 fand ein Treffen zwischen Dr. L36, Dr. D7 und I18 statt, bei dem I18 den Angeklagten Dr. L36 nachhaltig beeindruckte. Entsprechend gab Dr. L36 gegenüber Dr. L37 das Vorhaben aus, hinsichtlich des Projektes Q mit I18 ein Paket zu schnüren, mit dem die T34 T4 im avisierten Umfang am Projekt teilhaben könne. Im Juli 2005 lieh I18 Dr. D7 € wie von diesem vorausgesehen - sodann 100.000 €.
Am 03.06.2005 schlossen die Parteien in O9 einen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag. Danach erwarb die T34 T4 40 % der Aktien an der Q AG mit Wirkung zum 03.06.2005 zum Gesamtkaufpreis von 3 Mio. €. Von dem Kaufpreis sollten 300.000 € bis zum 06.06.2005 auf das Treuhandkonto für die Stadt C22 bei Rechtsanwalt Dr. M8 zur Begleichung der Wettbewerbskosten gezahlt werden. Die verbleibenden 2,7 Mio. € sollten erst dann fällig werden, wenn der T34 T4 ein rechtsverbindlicher Projektvertrag mit der Stadt C22 bezüglich des Q-Projekts vorgelegt würde. Entsprechend überwies Dr. L36 über die T34 H11 für die T34 T4 einen Betrag von ca. 300.000 € auf das Anderkonto des Dr. M8, der am 07.06.2005 einen entsprechenden Eingang des Geldes verzeichnen konnte.
c) Verhandlungen mit Q AG / T34 T4 (bis 19.06.2005)
(1) Vorstellung der T34 T4 bei der Stadt C22
Parallel zu den Verhandlungen in O9 fand am 30.05.2005 ein weiteres Treffen im Rahmen des Q-Koordinierungskreises statt. In Abwesenheit von Dr. L35 stellte Dr. L37 dort als Beauftragter der T34 T4 erstmals das Unternehmen den anderen Projektbeteiligten vor. Er referierte über den Verhandlungsstand der Q AG mit den Konsortialmitgliedern und gab Unterlagen aus. Y und I19 ihrerseits wiesen Dr. L37 als Vertreter der Q AG / T34 T4 darauf hin, dass neben einem Betriebs- und Organisationskonzept nunmehr endgültige Absichtserklärungen für die Finanzierung und Betreiberverträge seitens der Q AG vorzulegen waren. Durch das professionelle Auftreten von Dr. L37 schöpften Y und I19 zugleich neue Hoffnung auf ein schnelleres Voranschreiten des Projekts. Im Zuge dessen wurde als weiterer Termin für eine neuerliche Präsentation des Verfahrensstands der 13.06.2005 bestimmt.
In der Folgezeit beauftragten Y und I19 Dr. U3 mit der Bewertung der neu überreichten Unterlagen der Q AG. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass das Projekt seit der Unterzeichnung des Rahmenvertrags Ende März 2005 mit Ausnahme eines vorgelegten Ankermietvertrags für das Kongresszentrum mit der B17ischen Firma J4, Inc. vom 06.05.2005, der allerdings noch Unklarheiten aufwies, nicht nachvollziehbar vorangekommen sei. Ein Ende Mai 2005 vorgelegter Projektvertragsentwurf wurde als noch nicht verhandelbar erachtet.
Am 06.06.2005 erhielt der Projektverlauf eine neue Wendung. An diesem Tag ging im Rechtsamt der Stadt C22 die Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B21 ein, aus der sich ergab, dass gegen Dr. L35 jedenfalls bis Mitte 2004 noch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges geführt worden war. Im Übrigen war nach einer Auskunft Dr. L35 unter dem 18.11.1996 vor dem Amtsgericht C31 wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, und unter dem 11.10.2002 vom Landgericht B21 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und deren Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt war, verurteilt worden. Dies war den Projektverantwortlichen der Stadt C22 bislang so nicht bekannt gewesen. Die neuen Informationen zu Dr. L35 teilte Frau N3 am gleichen Tag dem Referenten der Oberbürgermeisterin L47 sowie I19 mit. Da diese den Angaben von Dr. L35 aus März 2005 € Insolvenzverschleppung in den 90er-Jahren - widersprachen, verlor I19 nunmehr sein letztes Vertrauen in Dr. L35. I19 befand sich in einer schwierigen Lage, da er sich gegenüber der Oberbürgermeisterin und dem Verwaltungsvorstand der Stadt C22 persönlich für ein Weiterführen der Verhandlungen mit Dr. L35 ausgesprochen hatte.
Da am 06.06.2005 auch die angeforderten 300.000 € noch nicht auf dem vorgesehenen Anderkonto eingetroffen waren, reagierte I19, in dem er ein Schreiben an die Q AG verfasste, das neuerlich die Zahlung der 300.000 € anmahnte. Hierin kündigte er auch an, dass am 07.06.2005 eine grundlegende Besprechung bei der Stadt C22 stattfinden solle, in der der Fortgang des Projektes und die Zusammenarbeit mit der Q AG erörtert werden sollten. In dieser angespannten Gesamtsituation war I19 und Y als Projektverantwortlichen klar, dass die Zusammenarbeit mit Dr. L35 und der Q AG in der bisherigen Form nicht weitergehen konnte.
(2) Entsendung des "M14" nach B16
Parallel hatte Dr. L37 den nicht in Deutschland weilenden Angeklagten Dr. L36 über das Treffen am 30.05.2005 informiert, insbesondere dass die Arbeitsatmosphäre zwischen Dr. L35 und der Stadt C22 angespannt war. Dr. L36 seinerseits erkannte die Notwendigkeit, nunmehr schnell zu handeln, um die geforderten Ergebnisse liefern zu können. In dieser Situation entschied er, die offenen Punkte professionell aufzuarbeiten, und entsandte ab dem 06.06.2005 ein Team nach Deutschland, das vor Ort rund um die Uhr an der Aufbereitung der benötigten Unterlagen für die Q AG arbeiten sollte. Dieses sog. "M14" bestand neben Dr. L37 als Projektmanager aus folgenden weiteren Mitarbeitern von Dr. L36, die sukzessive in Deutschland eintrafen:
G3 - Geschäftsentwicklung
H17 (T34 H11) - Geschäftsentwicklung
M30 (Präsident T34 U13, T22) - IT-Technik
Z3 (T34 U13, T22) - IT-Technik
C21 (X9, B15) - Entwicklung Finanzplan
S11 D7 (X9, B15) - Entwicklung Finanzplan
Daneben waren Teil des Teams auf Seiten der T34 T4 Dr. D7 als deren Rechtsberater sowie teilweise dessen Mitarbeiterin, L31, heute L49, und sein damaliger Partner Dr. Y4. Für die Q AG waren T13, der Bruder von Dr. T49, für die operative Führung sowie die Rechtsanwälte H16 und Dr. T49 für die rechtliche Beratung zugegen. Zuletzt war I18 als für die Bauleitung zuständiger Kopf Teil dieses Teams. Die Kosten der Entsendung des Expertenteams der T34 T4 verauslagte Dr. L36 wiederum über die T34 H11. In Abstimmung mit Dr. L35 fanden die Projekttage ab dem 06.06.2005 in B16 bei B21 statt, wo Dr. L35 Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hatte. Zu diesen Projekttagen entsandten die Projektverantwortlichen wiederum Dr. U3, der den Investor unterstützen und den Fortschritt des Projekts begleiten sollte, weil insbesondere I19 kaum noch Vertrauen letztlich auch in die Arbeit der Q AG hatte.
Am 07.06.2005 hielten Dr. U3, Dr. L37 und Dr. L35 so eine Krisensitzung ab, auf der die neue Situation hinsichtlich der Vorstrafe von Dr. L35 sowie der schleppende Fortgang des Projekts erörtert wurden. Man kam, um das Vertrauen der städtischen Projektverantwortlichen zurückzugewinnen, überein, dass T45 als Vorstandsvorsitzender der Q AG abzulösen sei und stattdessen Dr. L37 den Vorstandsvorsitz übernehmen solle. Im Beisein von Dr. U3 verfassten Dr. L35 und Dr. L37 ein Schreiben an I19, in dem mitgeteilt wurde, dass der Aufsichtsrat der Q AG mit sofortiger Wirkung beschlossen habe, Dr. L37 als Vorstandsvorsitzenden der Q AG zu berufen. Dabei war allen Beteiligten bekannt, dass tatsächlich ein entsprechender Aufsichtsratsbeschluss zu dieser Zeit nicht vorlag. Fortan trat Dr. L37 dennoch als Vorstandsvorsitzender der Q AG auf. Mit der Bekanntmachung der neue Position von Dr. L37, durch die zugleich die Rolle der T34 T4 unterstrichen werden sollte, und dem noch am 07.06.2005 erfolgten Eingang der 300.000 € auf dem Anderkonto von Dr. M8 verbesserte sich die Arbeitsatmosphäre zwischen der Stadt C22 und der Q AG merklich.
(3) Projekttage in B16 (bis 13.06.2005)
Im Zuge dieser Geschehnisse hatte Dr. L36 nachhaltiges Interesse am Q-Projekt entwickelt. Mit seinen Bezügen zu den prestigeträchtigen Gebäuden des ehemaligen Deutschen Bundestages eignete es sich nicht nur für den Ertrag aus sich heraus, sondern auch als "Leuchtturmprojekt" für die neu gegründete T34 T4 im Verhältnis zu Dritten. Dr. L36 investierte über die eingebrachten 300.000 € erhebliche eigene Mittel, die sich nur dann als wirtschaftlich sinnvoll erweisen würden, wenn die Q AG auch tatsächlich den Zuschlag erhalten würde. Insofern erkannte er, dass es für einen Erhalt des Projekts nötig sein würde, die T34 T4 gegenüber der Stadt C22 von Beginn an als starken Investor zu präsentieren, mithin einen solchen, der über die Anteilseignerin I3 Bestandteil der T22ischen I21-Gruppe als Großkonzern war, über zahlreiches Personal und umfängliche Projekterfahrung mit Großprojekten im Bausektor verfügte. Zu diesem Zweck ließ er durch G3 ein mit ihm abgestimmtes Unternehmensprospekt mit dem Titel "Initial German Market Brochure" entwerfen, das die entsprechenden Bezüge teilweise wahrheitswidrig verdeutlichen sollte. Auch gestaltete er den Internetauftritt der T34 T4 in dieser Weise.
Bereits Anfang Juni 2005 war auf der Internetseite unter anderem wahrheitswidrig aufgeführt, dass die I3 eine Tochtergesellschaft der I20 sei und die T34 T4 als "Erbe" der I21Corp., einem der weltweit größten Bauunternehmen (Umsatz in 2004 4,3 Mrd. V8$), über große Expertise in zahlreichen Bauprojekten auf der ganzen Welt verfüge. Weiter wies die Website wahrheitswidrig aus, dass T34 T4 mehr als 1.900 Mitarbeiter in ihrer internationalen Belegschaft zähle. Darüber hinaus sollte das Personal der T34 T4 an Großprojekten im K15, M15, N19, L50, L48, C32, C33 und W10 im zwei- bis dreistelligen Millionenvolumen beteiligt gewesen sein. Richtig an dieser Darstellung war allenfalls, dass bei der I3 tätige Ingenieure dort oder aber zuvor bei I20 an solchen Projekten gearbeitet hatten. Ziel dessen war nach der Vorstellung des Angeklagten Dr. L36, potenziellen Kunden den Eindruck einer international renommierten Baufirma mit umfangreichen Verbindungen zur I20 zu suggerieren, obwohl diese lediglich eine indirekte Minderheitsbeteiligung an der T34 T4 hielt, die selbst erst Ende 2004 gegründet worden war und über keinerlei Erfahrungen im Bausektor verfügte.
Zur Vorbereitung der anstehenden Präsentation am 13.06.2005 fand am 08.06.2005 ein Treffen zwischen Dr. U3, Dr. D7, G3 und L31 statt, in dem die Vertreter von T34 T4 mit Dr. U3 näher über die angedachte Rolle von T34 T4 sprachen. Dabei schlugen sie vor, T34 T4 könne sogar selbst den Bau und Betrieb des Q für 30 Jahre übernehmen. Dr. U3, der dem positiv gegenüber stand, erläuterte, dass zunächst zentral für das kommende Treffen der Aufbau von Vertrauen seitens der Stadt C22 sei. Zudem sollten der Stadt zeitnah Hintergrundinformationen über T34 T4 übersandt werden. Entsprechend erhielten die Projektverantwortlichen am 09.06.2005 plangemäß die eigens dafür durch Dr. L36 in Auftrag gegebene "Initial German Market Brochure". Darin wurde die T34 T4 - im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben in dem Internetauftritt - weiterhin wie folgt vorgestellt:
"[...] T34 I21 legt mit dem Projekt Internationales Kongresszentrum Bundeshaus C22 den Grundstein für den Aufbau seines Europageschäftes. Mit dem Projekt verbunden sein wird die Errichtung unserer Europazentrale in oder in unmittelbarer Umgebung von C22.
[...]
VORSTELLUNG DES UNTERNEHMENS
T34 T4 ist ein globales Joint-Venture-Unternehmen mit Sitz in E15, V8, an dem beteiligt sind: T34 T2 Inc., V8, und I21 I4 Inc., T22. Das Unternehmen avisiert die Durchführung extensiver Bauprojekte in den V8, B29, B26, dem Nahen Osten und Europa.
T34 T2 Inc. hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Projekten für die V8-Regierung durchgeführt. I21 I4 Inc. ist eine Tochtergesellschaft der I21 F12 Inc. und zugleich Konzerngesellschaft der I21-Gruppe. Die Gesellschaft ist eines der führenden T22ischen Unternehmen im Maschinenbau, Baugewerbe und Projektmanagement. Sie verfügt über umfangreiche Projekterfahrung auf der ganzen Welt. Besonders im Nahen Osten genießt I21 I4 Inc. einen ausgezeichneten Ruf.
Durch die Bündelung der Kernkompetenzen beider Gesellschaften ist T34 T4 in der Lage, private und/oder öffentliche Großprojekte durchzuführen.
Die Verbindung mit I21 I2 verschafft der T34 I21den Zugang zu umfangreicher Erfahrung sowie zu Schlüsselpersonen.
Mit einem Jahresumsatz von zuletzt $ 4,3 Milliarden V8D zählt I21 zu den größten und renommiertesten Baufirmen der Welt. T34 I21's Expertise reicht von Umgestaltung, Modernisierung und Baumanagement über allgemeine Vertragsleistungen für private und öffentliche Projekte bis hin zur Errichtung von Stützpunkten auf der ganzen Welt. T34 I21 hat international über 1.900 Mitarbeiter. Somit verfügt T34 I21 über die notwendigen Kapazitäten und Ressourcen, um große, internationale Großprojekte eigenverantwortlich durchzuführen."
Diese Angaben - hinterlegt mit den Angaben in dem Internetauftritt der T34 T4 - waren insofern unzutreffend, als sie bei den Projektverantwortlichen - wie von Dr. L36 beabsichtigt - den Eindruck entstehen ließen, hinter der T34 T4 stünden Teile des I21-Konzerns mit finanziellem Rückhalt und Zugriff auf dessen Ressourcen. Dabei war Dr. L36 insbesondere bewusst, dass die Verbindung zum I21-Konzern, aus der sich ein finanzstarker Firmenhintergrund für die T34 T4 ergeben sollte, ein maßgebliches Kriterium für die Projektvergabe sein könnte. In der Folgezeit arbeiteten C21 und S11 D7 zunächst aus B15, ab 11.06.2005 dann auch vor Ort in C22 an der Erstellung einer belastbaren Kostenanalyse (sog. Financial Model) für das zukünftige Q-Projekt. Im Rahmen der Projekttage gab Dr. U3 gegenüber G3 zudem zu verstehen, dass er als Finanzexperte der Stadt C22 durch seine Kommentare und Analysen Einfluss auf Entscheidungen der Projektverantwortlichen habe. Dies traf - wie sich später zeigen sollte - nicht nur zu, sondern wurde von G3 noch am gleichen Tag Dr. L36 und Dr. D7 mitgeteilt.
Ungeachtet dieser Entwicklung standen die Projektverantwortlichen nun vor dem sich abzeichnenden Problem, dass das ursprüngliche Budget für Dr. U3 für dessen Tätigkeit bis Anfang Juni 2005 endgültig erschöpft war. Durch die intensive Arbeit bei den Projekttagen in B16 fiel aber ein erhöhter Zeitaufwand für Dr. U3 an. I19 und Y hätten zwar die Möglichkeit gehabt, weitere Mittel durch eine Entscheidung des Rates freizugeben. Dies hätte allerdings zu Rechtfertigungsbedarf der neuerlichen Kosten geführt, die nur deshalb massiv gestiegen waren, weil die nicht publik gemachte Vertrauenskrise gegenüber dem Investor Dr. L35 behoben werden sollte. Daher griffen I19 und Y erneut ihre bereits im April 2005 entwickelte Idee auf, eine Bezahlung Dr. U3s durch die Q AG erfolgen zu lassen. Entsprechend wandte sich Dr. U3 - wie bereits im April 2005 - am 09.06.2005 an Dr. L35 und dessen Rechtsanwalt H16 mit dem Ansinnen, die Vergütung seiner Aktivitäten in B16 durch die Q AG erfolgen zu lassen. Dr. L35, beraten durch Rechtsanwalt H16, lehnte diesen Vorschlag jedoch erneut ab. Im Übrigen war Dr. L35, da die angedachte Zuständigkeit der T34 T4 für Bau und Betrieb des neuen Kongresszentrums dazu führen würde, dass die eigentliche Q AG in der Bedeutung zurücktritt, über die ihm angedachte neue Rolle nicht erfreut.
Im Präsentationstermin am 13.06.2005 stellte Dr. L37 auf Grundlage des vom "M14" entwickelten Datenmaterials den Gesamtplan für die avisierte Durchführung des Q-Projekts vor. Dr. L37 erläuterte den Teilnehmern, zu denen I19, Y und Dr. U3 gehörten, die Struktur der Unternehmen T34 T4 und Q AG sowie deren Partner. Daneben machte er Ausführungen zur Bauplanung, zur Finanzierung, zum Geschäftsplan sowie zu avisierten Verträgen. Der T34 I21 Corp war dabei das operative Geschäft zugedacht; Dr. L35 sollte über seine D17 LLC für das Finanzierungsgeschäft zuständig sein. Hinsichtlich der Betriebsphase des Projekts sollte die Cash-Flow-Analyse, an der C21 und S11 D7 arbeiteten, bis zum 21.06.2005 erstellt werden. Darüber hinaus stellte Dr. L37 hinsichtlich des Betriebs eine Patronatserklärung der Muttergesellschaften der T34 T4 in Aussicht. Schließlich trug er an die Projektverantwortlichen heran, dass man zur weiteren Ausarbeitung mehr Zeit benötige und die Q AG an einer Verlängerung der Exklusivitätsphase bis 31.08.2005 interessiert sei.
Durch den professionellen Auftritt Dr. L37s wie auch der anderen Mitglieder des "M14" zeigte sich insbesondere I19 von den Fortschritten in der kurzen Zeit seit Einbindung der T34 T4 beeindruckt. Zwar gab es weiter keine verbindlichen Aussagen zu den wesentlichen Punkten, so insbesondere zur Finanzierung des Projekts in der Bauphase. Mit Hinzutreten der T34 T4 hatte es nun aber erstmals seit Abschluss des Rahmenvertrags Bewegung in der Fortentwicklung des Projektes gegeben. Zum Einen war die Grundlage für die spätere Zahlung der Gelder des Architektenwettbewerbs geschaffen, zum Anderen hatte T34 T4 in Kürze ein professionelles Team von Experten zusammengestellt, die strukturiert an der Ausarbeitung des Angebots arbeiteten. Insofern setzte I19 als Projektleiter erstmals - nach den atmosphärischen Verbesserungen eine Woche zuvor - wieder Vertrauen in die "neue" Q AG. Zur Vorstellung der Projektfortschritte wurde ein weiteres Treffen für den 20.06.2005 anberaumt.
(4) Projekttage in B16 (bis 19.06.2005)
Da Dr. L36 erkannte, dass einerseits Dr. L35 bei Y und I19 kein hohes Ansehen mehr genoss, andererseits I19 in dem Meeting vom 13.06.2005 aber auf das Vorlegen einer Zusicherung der Finanzierung bestanden hatte, begann er, - ohne Wissen des Dr. L35 und in Absprache mit Dr. D7 - eigene Bemühungen hierzu anzustrengen. C21 und G3 erkundigten sich bei einem Treffen mit Dr. L35 am 14.06.2005 zunächst nach dessen Stand der Finanzierungsbemühungen. Hierbei gab Dr. L35, genauso wie gegenüber den Projektverantwortlichen, zwar an, für die Finanzierung des Projekts sei er bereits mit der Niederlassung der M7 AG in O9 in Verhandlungen. Tatsächlich hatte diese lediglich ein allgemeines Interesse bekundet, eine Finanzierbarkeit aber von der Durchführung einer Due Diligence und dem Erhalt weiterer, nicht bereitgestellter Informationen abhängig gemacht. Vielmehr war Dr. L35 selbst bewusst, dass er die geforderte Finanzierungszusage für das Projekt nur mithilfe von Dr. L36 und dessen Firma würde erbringen können, was er seinem Freund Dr. L37 am 16.06.2005 auch mitteilte. Parallel hierzu fand am 16.06.2005 ein Treffen von C21 und Dr. D7 mit T50, einem Mitarbeiter der I29-Bank, statt, bei dem diesem das Projekt allgemein vorgestellt wurde. Hieraufhin zeigte die I29-Bank grundsätzliches Interesse, eine Finanzierbarkeit des Projektes nach Vorlage entsprechender Unterlagen zu prüfen.
Am 15.06.2005 wurde die Q AG, die sich zuvor noch im Gründungsstadium befunden hatte, ins Handelsregister des Amtsgerichts I28 (HRB ...#) eingetragen. Es waren weiterhin T45 und M29, nicht aber Dr. L37, als Vorstände der AG aufgeführt. Letzterer hatte aber bereits unter dem 13.06.2005 als Vorstandsvorsitzender der Q AG einen Ergänzungsvertrag zum Rahmenvertrag mit der Stadt C22 unterschrieben, mit dem die Q AG Dr. M8 als Treuhänder des Eingangskontos für die 300.000 € ermächtigte, Auszahlungen an die Architekten und die Preisrichter vorzunehmen. Dies geschah mit Wissen von Dr. L35 und Rechtsanwalt H16, aber ohne Kenntnis von Dr. L36 und Dr. D7. Als Dr. L36 von diesem Ergänzungsvertrag erfuhr, kam es zum Streit mit Dr. L37. Dr. L36 stellte klar, dass allein er und Dr. L35 und eben nicht Dr. L37 zur Vertretung der Q AG nach außen berechtigt seien und Freigaben der Gelder nur durch Dr. D7 erfolgen sollten. Ab diesem Zeitpunkt war das Verhältnis zwischen Dr. L36, der sich von Dr. L37 hintergangen fühlte, und diesem angespannt. Am 19.06.2005 ließ Dr. L36 über Dr. D7 Dr. L37 wissen, dass er sich in der anstehenden Besprechung am 20.06.2005 nicht als Vorstandsvorsitzender der Q AG ausgeben und nur nach bestimmten Vorgaben von Dr. L36 handeln dürfe. Die dort vorgesehene Präsentation hatte das "M14" unter Federführung von Dr. L36, Dr. D7, Dr. L37, G3 und Dr. U3 erarbeitet. Im Rahmen dessen war Dr. L36 am 18.06.2005 zum ersten Mal auf Dr. U3 getroffen.
2. Die abgeurteilte Tat 1 im Einzelnen
a) Eskalation der Verhandlungen mit der Q AG
(1) 20.06.2005 - Präsentation und weitere Geschehnisse
Auf dem Weg zu dem avisierten Treffen in den Amtsräumen der Stadt C22 traf Dr. L37 am Morgen des 20.06.2005 Dr. U3. Dieser sprach Dr. L37 auf die Bezahlung seiner Tätigkeit als Berater in B16 vom 06.06.2005 bis 19.06.2005 an. Es ging dabei um einen Gesamtbetrag von 32.115,76 €, den Dr. U3 in Rechnung stellte. Dr. U3 hielt Dr. L37 vor, dass dieser Betrag - wie angeblich von Dr. L35 zu früheren Zeiten für die Q AG zugesichert worden sei - von dem Investor, also der Q AG, zu tragen sei. Dr. L37, der rechtliche Bedenken hinsichtlich der Übernahme der Beratungskosten hatte, da Dr. U3 Berater der Stadt C22 war, wollte eine Bezahlung nur dann akzeptieren, wenn Dr. U3 die Zustimmung der Projektverantwortlichen zu diesem Vorgehen einholen würde. Mit diesem Vorgehen erklärte dieser sich einverstanden.
Bei dem anschließenden Besprechungstermin waren neben I19, Y und Dr. U3 auch die Mitglieder des "M14" Dr. L37 und G3 zugegen. Die Präsentation hielt wieder Dr. L37. Ziel war es, die Projektverantwortlichen über den Stand der Projektarbeit zu informieren und Rückfragen zu beantworten. Inhaltlich informierte Dr. L37 unter anderem über die Verhandlungen mit Z und über Szenarien von Baukostenberechnungen. Daneben stellte er das von C21 entwickelte Finanzmodell vor, welches zu 80 % fertiggestellt war. Anders als noch bei Dr. L35 vorgesehen, hatte C21 Mieterträge eines Ankermieters für den Kongress- und Hotelbereich nicht in die Berechnungen mit einbezogen, solche waren nach damaligem Stand für die T34 T4 lediglich ein Zusatz ("Add-On"). Finanzierungspartner sollte nach dem damaligen Stand die M7 AG sein. Die T34 T4 stellte weiter den Entwurf eines Projektvertrags vor. Hinsichtlich des avisierten Betriebs des Kongresszentrums wies das Konzept - erstmals ausdrücklich - aus, dass dessen Betrieb ohne operative Zuschüsse der Stadt C22 durchgeführt werden könne. Diese Ergänzung war auf Initiative von Dr. U3 vorgenommen worden, der diese Vorgabe als notwendige Voraussetzung einer Berücksichtigung als Investor während der Projektarbeit in B16 am 19.06.2005 dargestellt hatte. Das Ergebnis des Treffens war, dass seitens der Stadt C22 die vorgelegten Ergebnisse ausgewertet werden sollten und nunmehr eine Finanzierungsmöglichkeit und eine passende Hotelkette gefunden werden müsse. Am Ende des Treffens gab I19 Dr. L37 und G3 zu verstehen, dass er kein Vertrauen mehr in die Person von Dr. L35 habe und nunmehr an diesen ein gesonderter Brief gehen sollte, in welchem diesem die neue Situation dargestellt werde. Dadurch entstand bei Dr. L37 und G3 der zutreffende Eindruck, dass die Stadt C22 einem Wechsel zu der T34 T4 als alleinigem Investor offen gegenüberstand.
Im Verlauf des Treffens übergab Dr. U3, der zwischenzeitlich Rücksprache mit Y gehalten hatte, Dr. L37 erneut die Rechnung vom 20.06.2005 über 32.115,76 €. Dr. L37 versah diese mit dem handschriftlichen Kürzel "MDK 20. Jun 05". Das Treffen endete um 15:00 Uhr. Kurz danach erfuhr Dr. L36 zwei Dinge, deren Zusammenhang sich später konkretisieren sollte: G3 teilte ihm vertraulich via E-Mail mit, dass Dr. L37 die Zahlung von ca. 32.000 € gegenüber Dr. U3 zugesichert habe, sofern die Projektverantwortlichen dem zustimmen würden, und Dr. L37 gab ihm und Dr. L35 seine Einschätzung bekannt, dass die Projektverantwortlichen nunmehr offen für eine Trennung von Q AG und T34 T4 seien.
Wie angekündigt verfasste I19 am 20.06.2005 ein Schreiben an die Q AG, in dem er dezidiert darauf hinwies, dass diese die Zusagen, die Grundlage des Rahmenvertrags waren, bislang nicht erfüllt habe. Er stellte heraus, dass er die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung nach Auslaufen des Rahmenvertrags am 30.06.2005 nur allein wegen des Hinzutretens der T34 T4 noch in Erwägung ziehe und Bedingung für eine solche Zusammenarbeit sei, dass die T34 T4 die in den letzten Wochen übernommene Federführung für das Projekt auch in Zukunft sicherstellen werde. Dr. L35 hielt dies gleichwohl für einen "Bluff" I19s und äußerte dies sinngemäß noch am selben Abend gegenüber Dr. L36 und Dr. D7 per E-Mail.
(2) 21.06.2005 - Telefonate und Vorbereitungen für den 22.06.2005
I19 und Y erwogen indessen ernsthaft eine Weiterführung des Projekts mit der T34 T4 als alleinigem Investor, sofern sich die Situation um die Q AG von Dr. L35 nicht kurzfristig bessern würde. Insbesondere das Angebot eines zuschussfreien Betriebs seitens der T34 T4 war für die Projektverantwortlichen ein wichtiges Faktum. Bei der angespannten Haushaltslage der Stadt C22 war dies für die spätere politische Entscheidung von beachtlicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund führte Dr. U3 - im Auftrag der Projektverantwortlichen - mit Dr. D7 am Morgen des 21.06.2005 ein längeres Telefonat, bei dem über die zukünftige Rolle der T34 T4 im Rahmen des Projekts gesprochen und Dr. D7, der wie Dr. L36, der selbst am 22.06.2005 nach C22 reisen und sich der Projektgruppe vorstellen wollte, nicht an dem Gespräch am 20.06.2005 teilgenommen hatte, unmittelbar über dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt wurde. Hierin unterrichtete Dr. U3 auch über die bekannt gewordene Vorstrafe von Dr. L35 wegen Betrugs, von der Dr. D7 und Dr. L36 bis dato nichts wussten. Dr. U3 erläuterte weiterhin die Bedenken der Projektverantwortlichen gegenüber Dr. L35 und signalisierte Dr. D7 die potenzielle Bereitschaft der Stadt C22, dass Projekt nötigenfalls auch mit der T34 T4 als Endinvestor nach Ablauf der Rahmenvertragsfrist fortzuführen.
Dr. L35 seinerseits fühlte sich durch die Offenbarung seiner Vorstrafe an seine Partner bei der T34 T4 und durch das Schreiben vom 20.06.2005 diskreditiert. Da er zunächst keine Möglichkeiten eigener Einflussnahme sah, zog er sich - aus seiner Sicht vorläufig - aus den Verhandlungen zurück. Dr. L36, der über Dr. D7 über den Stand der Diskussion auf dem Laufenden war, erkannte, dass sich die Parameter des Engagements in dem Q-Projekt in dem bereits angedachten Sinne veränderten. Auch war er von Dr. L35 enttäuscht. Hatte er ursprünglich mit seinem Unternehmen nur eine Beteiligung an diesem Projekt gewollt, sah er nunmehr die Möglichkeit, mit der T34 T4 das Projekt vollständig zu übernehmen. Er beschloss allerdings, erst abzuwarten, bis sich die Situation um Dr. L35 weiter geklärt hatte. Dies teilte er auch Dr. D7 mit, veranlasste aber zugleich den Abzug des "M14" aus B16 und die Abreise seiner ausländischen Experten.
Die veränderte Sachlage führte auch auf Seiten der Stadt C22 zu der Überlegung, dass die Finanzierung des Projekts ggf. losgelöst von den Aktivitäten des Dr. L35 aufzustellen war. Deswegen nahm Y am 21.06.2005 Kontakt mit ihrem Bruder L51, einem Vorstand der T36 L41-C22 (im Folgenden: T36), auf. Hierin bat sie um ein Gespräch mit Verantwortlichen der T36, in welchem sondiert werden solle, ob eine Finanzierung des Projekts durch die T36 in Betracht komme. Als Termin wurde der 27.06.2005 avisiert.
(3) 22.06.2005 - Vorstellung des Dr. L36 / Gespräch Dr. L35
Am 22.06.2005 trafen sich Dr. L36, Dr. D7 sowie Dr. L37 mit I19, Y und Dr. U3 in C22. Dr. L36 stellte sich persönlich und sein Unternehmen kursorisch vor und erläuterte das mögliche Engagement der T34 T4, das erweiterte Kongresszentrum zu bauen und für 30 Jahre zuschussfrei zu betreiben. Dabei wurde der Vortrag von Dr. L36 durch Dr. D7 ins Deutsche übersetzt. Dr. L36s Kernbotschaft war, dass er überzeugt sei, das Q-Projekt nötigenfalls allein stemmen zu können, und dass eine entsprechende Bereitschaft der T34 T4 bestünde, sich diesbezüglich vertraglich zu binden. So gewannen I19 und Y den Eindruck, T34 T4 könne ein professioneller, vertrauenswürdiger Partner sein. Dies umso mehr auch deshalb, weil bereits in diesem frühen Stadium Dr. L36 anbot, Eigenkapital in das Projekt zu investieren, was nach den bisherigen Erfahrungen der Projektverantwortlichen mit potenziellen Investoren eine Besonderheit darstellte und überdies als ein Zeichen besonderen Interesses der T34 T4 am Standort C22 und dem Projekt verstanden wurde. Konsens war aber auch, dass hinsichtlich der Finanzierung des Projekts sowie dem Beibringen eines Hotelbetreibers noch schriftliche Zusicherungen vorzulegen waren, um die T34 T4 als Endinvestor berücksichtigen zu können.
Diese Erwägungen waren bewusst losgelöst von der Rolle der Q AG, für die hinsichtlich Dr. L35, der an diesem Gespräch nicht teilgenommen hatte, eine Lösung gefunden werden sollte. I19 und Y machten gegenüber den Vertretern der T34 T4 unmissverständlich klar, dass ein Projektvertrag mit der Q AG nur dann zustande kommen könne, wenn Dr. L35 in den Hintergrund trete und weder im Aufsichtsrat, noch als direkter Aktionär erkennbar im Rechtsverkehr agiere. Hierzu müsste Dr. L35 aus dem Aufsichtsrat zurücktreten sowie seine bisherigen Aktienanteile veräußern. Dr. L36 verwies die Projektverantwortlichen darauf, dies mit Dr. L35 selbst zu klären. Hierfür vereinbarten diese anschließend mit Dr. L35 einen Termin für den 24.06.2005. Dr. L36 und Dr. D7 suchten ihrerseits noch am Abend des 22.06.2005 Dr. L35 in dessen Büroräumen in B16 auf und versuchten ihn zu überzeugen, den Forderungen der Projektverantwortlichen nachzukommen. Allerdings endete die interne Aussprache an diesem Abend ohne Ergebnis.
(4) 23.06.2005 - Weitere Entwicklung um Dr. L35
Am 23.06.2005 informierte Dr. D7 Dr. U3 darüber, dass Dr. L36 - in Reaktion auf die am 21.06.2005 erhaltenen Informationen über dessen persönlichen Hintergrund - das "M14" aus B16 abgezogen habe. Ferner teilte er mit, dass die Gespräche zur Erzielung einer Einigung zwischen der T34 T4 und Dr. L35 über dessen weitere Rolle im Projekt vom Vortag gescheitert seien. Aus Sicht von Dr. U3, der diese Informationen umgehend I19 und Y mitteilte, war diese neue Entwicklung für den Projektfortgang eine Katastrophe, weil so der endgültige Rückzug der T34 T4 aus der Q AG drohte. In dieser Situation gerieten die Projektverantwortlichen unter erheblichen Handlungsdruck, weil bei einem solchen Rückzug das Projekt insgesamt vorläufig zu scheitern drohte. Sie waren so darauf angewiesen, einen Plan für die Weiterführung des Projektes im Falle des Endes der Verhandlungen mit der Q AG zu entwerfen, wenn die Stadt C22 nicht öffentlich in die Verlegenheit kommen sollte, ein erneutes Scheitern der Investorensuche einzuräumen. Bedingt durch diesen zeitlichen Druck waren die Projektverantwortlichen nun zu schnellem Handeln aufgefordert.
(5) 24.06.2005 - Gespräche mit Dr. L35 und der E14 / T37 BV
Dr. L35 hatte nunmehr realisiert, dass sich die Zeichen zu seinen Ungunsten verändert hatten. Er entschied sich, dem Gespräch mit der Stadt C22 aus dem Weg zu gehen und teilte den Projektverantwortlichen am Morgen des 24.06.2005 kurzfristig mit, dass er nicht persönlich, sondern stattdessen Rechtsanwalt Dr. T49 zu dem Gespräch erscheinen werde. In dem Gespräch verwiesen die Projektverantwortlichen zunächst auf ihre Schreiben vom 03. und 20.06.2005 sowie den Umstand, dass nach wie vor für die Bereiche, die durch Dr. L35 abzuhandeln waren, belastbare Unterlagen fehlten. Gleichzeitig informierten sie Dr. T49 über die Vorstrafen des Dr. L35 und appellierten an diesen, mit der T34 T4 unter deren Federführung zu den bereits vorgegebenen Bedingungen weiterzuarbeiten. I19 erbat weiterhin die Zustimmung der Q AG, nach Auslaufen des Rahmenvertrags Gespräche mit dem Hauptkonkurrenten E14 aufnehmen zu dürfen. Dr. T49 sagte zu, sich um Einigung zwischen Dr. L35 und der T34 T4 zu bemühen.
Hintergrund des Verweises I19s auf die E14 war die folgende Entwicklung: Bereits am 14.04.2005 hatte I19 einen Anruf durch den Geschäftsführer der E14 B27 erhalten, in dem dieser - wie bereits im März 2005 - weiterhin die Bereitschaft der E14 anzeigt, in Kooperation mit der T37 BV als Endinvestor das Projekt Q zu verwirklichen, und diese Ankündigung mit der Information unterlegt hatte, die T37 BV könne ca. 100 Mio. € an Eigenkapital stellen und ein 20-jähriger Hotelbetreibervertrag mit der I30-Gruppe stehe in Aussicht. Da man zu diesem Zeitpunkt seitens der Stadt C22 noch auf Dr. L35 gesetzt hatte, war I19 dem zunächst nicht nachgegangen. Als allerdings Anfang Juni 2005 der Rahmenvertrag erfolglos auszulaufen drohte - die Dynamik um T34 T4 war noch nicht erkennbar -, hatte I19 mit Vertretern der E14 / T37 BV am 03.06.2005 ein Telefonat geführt, bei dem er - für den Fall, dass die Zusammenarbeit mit der Q AG doch scheitern sollte - die Eckdaten eines möglich Angebots der T37 BV eruiert hatte. Entsprechend hatte er am 06.06.2005 ein Angebotsschreiben von E14 / T37 BV, in dem unter anderem folgende Eckpunkte genannt wurden, erhalten:
Realisierung des Q auf der Grundlage des Entwurfs von Z.
Realisierung eines 5-Sterne-Hotels mit ca. 200-250 Zimmern mit einem Mietvertrag einer herausragenden Hotelgesellschaft für 20-30 Jahre.
Umgehende Vergütung der ausstehenden Wettbewerbskosten nach Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Stadt C22, E14 und dem Endinvestor.
Betrieb des gesamten Kongresszentrums mit einem renommierten Betreiber - wie derzeit bei den Q-Bestandsbauten - für 20 Jahre.
T37 BV als Endinvestor.
Nach Abschluss einer Grundsatzvereinbarung und Nennung der avisierten Kosten der Gesamtmaßnahme könne eine Klärung der finanziellen Auswirkungen, hier eines möglichen Zuschussbedarfs für den Betrieb geklärt werden.
Dies hatte I19 zunächst nicht vertieft, bis er in Anbetracht der weiteren Entwicklung am 24.06.2005 ein Treffen mit der E14 / T37 BV anberaumte, das im Anschluss an das Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. T49 stattfand. Dabei wurde mitgeteilt, die T37 BV stehe im "Stand-By-Modus" und könne jederzeit einspringen, da sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Für die Erarbeitung der konkreten Bedingungen benötige sie eine Ausschließlichkeitsphase von drei bis vier Monaten, wobei sie von einem Gesamtvolumen von ca. 95 - 100 Mio. € ausgehe. Die E14 selbst war als Projektmanager des Q-Projektes vorgesehen.
Im Anschluss an die beiden Gespräche vom 24.06.2005 berieten sich I19, Y und Dr. U3. Dabei besprachen sie einen Ablaufplan für das weitere Vorgehen bis Ende Juni 2005. Sie präferierten weiterhin eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Q AG, sofern Dr. T49 eine Einigung zwischen Dr. L35 und der T34 T4 zu akzeptablen Bedingungen erreichte, weil dies für die Außendarstellung in der Öffentlichkeit und die Akzeptanz in den politischen Gremien die beste Lösung schien. Falls sich dies nicht realisieren ließe, strebten die Projektverantwortlichen eine Zusammenarbeit mit der T34 T4 als alleinigem Investor nach Auslaufen des Rahmenvertrags mit der Q AG an. Als Notlösung, falls T34 T4 nicht entsprechend reagieren würde, war als dritte Option der Beginn der Verhandlungen mit der E14 / T37 BV vorgesehen. Am Abend des 24.06.2005 entließ Y Dr. U3 in das anstehende Wochenende mit der Maßgabe, in den nun anstehenden zentralen weiteren Gesprächsrunden die Position der Stadt C22 im Sinne des besprochenen Ablaufplans zu vertreten.
b) Absprachen zwischen der Stadt C22 und T34 T4
(1) 25.06.2005 bis 27.06.2005 - T34 T4 wird aktiv
Nachdem Dr. L36 über Dr. D7 erfahren hatte, dass zum Einen Dr. L35 am 24.06.2005 persönlich nicht erschienen und zum Anderen die dann geführten Gespräche mit Dr. T49 nicht erfolgreich verlaufen waren, erkannte er die sich nun ergebende Möglichkeit, das Projekt durch die T34 T4 als alleinigem Investor weiterzuführen und sich für diese frühzeitig eine exklusive Verhandlungsposition gegenüber Wettbewerbern zu sichern. Insofern beschloss er, vorzufühlen, ob eine solche frühzeitige Festlegung seitens der Stadt C22 auf die T34 T4 als Nachfolger der Q AG in Frage komme. Zu diesem Zweck beauftragte er zwischen dem 24. und 25.06.2005 Dr. D7, die für diese Vorgehensweise bestehenden Möglichkeiten mit den Vertretern der Stadt auszuloten. Dr. D7 kontaktierte so am 25.06.2005 telefonisch Dr. U3. In dem Gespräch signalisierte er diesem die genannte Bereitschaft der T34 T4 und vereinbarte mit ihm für den Abend des 27.06.2005 einen Termin zur Besprechung der Modalitäten hinsichtlich einer vorzeitigen Festlegung der Stadt C22 auf die T34 T4 Dr. U3 seinerseits gab diese Information an Y und I19 weiter.
Y kontaktierte am Morgen des 27.06.2005 Dr. T49, um abschließend zu klären, ob Dr. L35 hinsichtlich der weiteren Beteiligung an der Q AG zu einem Ergebnis gekommen sei, was Dr. T49 verneinte. Spätestens jetzt war für I19 und Y klar, dass die Zusammenarbeit mit der Q AG in Anbetracht der verbleibenden drei Tage bis zum Auslaufen des Rahmenvertrags zu scheitern drohte. Am Vormittag fand dann das geplante Gespräch von I19 und Y mit dem Vorstand der T36 L51 und dem Bereichsleiter für Institutionelle Kunden, W4, statt, an dem auch Dr. U3 teilnahm. Der T36 wurde die Situation um die Investorensuche vorgestellt. Als Ergebnis signalisierte W4, dass die T36 grundsätzlich an einer Finanzierung des Q-Projektes interessiert sei und sich eine Zusammenarbeit vorbehaltlich weiterer Prüfungen vorstellen könne.
Am Nachmittag des 27.06.2005 trafen sich wie vereinbart Dr. D7, der durch Dr. L36 zu weiteren Verhandlungen beauftragt war, und Dr. U3. Dieser war im Auftrag von I19 und Y zu den Kanzleiräumen Dr. D7s in T51 gefahren, um konkret Bedingungen einer vorläufigen Festlegung auf T34 T4 als alleinigem Investor zu besprechen und so vorzeitig einen bruchlosen Übergang von der Q AG auf die T34 T4 herbeizuführen. Dabei war beiden Gesprächsführern wie auch den im Hintergrund handelnden Angeklagten Dr. L36 und den Projektverantwortlichen Y und I19 bewusst, dass die Verhandlungen mit T34 T4 innerhalb der Exklusivitätsphase des Rahmenvertrags für die Q AG fielen, die noch bis zum 30.06.2005 lief. Zudem wussten I19, Y sowie Dr. U3 bereits zu diesem Zeitpunkt positiv, dass mit der E14 / T37 BV ein weiterer Konkurrent für die T34 T4 bereitstand. Auf der anderen Seite war Dr. L36 und Dr. D7 durch die vorgehenden Verhandlungen und Gespräche klar, dass nach Auslaufen des Rahmenvertrags eine Situation entstehen würde, in der weitere Mitbewerber in die Vergabe des Projekts einsteigen konnten. Insbesondere hatte Dr. L37 nach der Präsentation vom 20.06.2005 angedeutet, dass die Projektverantwortlichen bereits von potenziellen Mitbewerbern gesprochen hatten. Aus dieser Position heraus war es für Dr. D7 und Dr. L36 unerlässlich, für eine etwaige Zusammenarbeit mit der T34 T4 erneut eine Exklusivitätsphase seitens der Stadt C22 eingeräumt zu bekommen, um nicht weiterem Wettbewerb ausgesetzt zu sein.
Dr. D7, dessen Kanzlei - wie ausgeführt - in dieser Zeit in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten steckte, hatte selbst ein starkes Interesse an einer wie auch immer gearteten erfolgreichen Beteiligung der T34 T4 bei der Vergabe des Q-Projektes. Er rechnete so langfristig mit erheblichen Einnahmen. Auf der anderen Seite war auch Dr. U3 an einer Weiterführung der Verhandlungen mit der T34 T4 interessiert, weil er sich davon erhoffte, weiterhin als Berater für die Stadt C22 entlohnt zu werden. Zudem war er sich bewusst, dass er in dieser Rolle durch seine Empfehlungen bei den Projektverantwortlichen wie auch bei den späteren Entscheidungsträgern der Stadt C22 einen erheblichen Einfluss auf deren Willensbildung dahingehend hatte, welcher Investor in der jeweiligen Phase zum Zuge kommen soll und dass sich diese über ein negatives Votum seinerseits nicht hinwegsetzen würden. Um diese tragende und entscheidende Rolle des Dr. U3 wussten wiederum Dr. L36 und Dr. D7, da Dr. U3 im Rahmen seiner Tätigkeit in B16 diese Möglichkeit der Einflussnahme mehrfach erwähnt hatte. Darüber hinaus war Dr. L36 und Dr. D7 auch bekannt, dass I19 und Y nach Auslaufen des Rahmenvertrags mit der Q AG die weitere Investorensuche zu steuern hatten, somit auf deren Entscheidung letztlich der weitere Gang der Verhandlungen und damit auch die Zukunft der T34 T4 im Rahmen des Q-Projektes fußte.
Vor diesem Hintergrund erörterten Dr. U3 und Dr. D7 nunmehr mögliche Bedingungen einer weiteren Zusammenarbeit mit der T34 T4 Sie kamen zu dem Ergebnis, dass seitens der Projektverantwortlichen vorzeitig - vor Auslaufen des Rahmenvertrags - eine Festlegung auf die T34 T4 als Folgeinvestor erfolgen sollte. Hierzu verhandelten sie einen Aktionsplan, der mit dem Abschluss eines verbindlichen Projektvorvertrags mit Exklusivitätsphase für die T34 T4 endete. Von beiden Seiten einzuhaltende Bedingungen für die verabredete Vorfestlegung unter Umgehung des üblichen Verfahrensgangs sollten im Einzelnen sein:
Dr. U3 / Dr. D7 fertigen im Nachgang den Entwurf eines Projektvorvertrags.
30.06.2005 - Brief der Stadt C22 an Q AG zur Kündigung des Rahmenvertrags zwischen der Stadt C22 und der Q AG.
01.07.2005 - Brief der Stadt C22 an die T34 T4 mit dem Inhalt einer Einladung zur Zusammenarbeit für das Q-Projekt.
02.07.2005 - Kündigung der Aktionärsvereinbarung zwischen T34 T4 und Dr. L35 / Q AG.
04.07.2005 oder 08.07.2005 - Unterzeichnung des Projektvorvertrags zwischen der T34 T4 und der Stadt C22, am Tag der Unterzeichnung findet eine Pressekonferenz mit Beteiligung des Angeklagten Dr. L36 statt.
Danach werden die Verhandlungen mit Z aufgenommen.
Die Rechnungen von Dr. U3 vom 20.06.2005 über 32.115,76 € und T13 für dessen Tätigkeit in B16 über 8.066 € werden durch die T34 T4 nach Unterzeichnung des Projektvorvertrags bezahlt.
Bereits kurz nach Beendigung des Gesprächs um 17.15 Uhr meldete Dr. D7 diese Ergebnisse an Dr. L36 mit der Bitte zurück, zu prüfen, ob er dem zustimmen könne. Der bereits angesprochene Zusammenhang von Dr. U3s Rechnung und der Projektfortsetzung durch die T34 T4 lag nunmehr auf dem Tisch. Dr. L36, der im Grunde mit den ausgehandelten Bedingungen einverstanden war, erbat allerdings mangels ausreichender Kenntnis der deutschen Rechtslage den anwaltlichen Rat des Angeklagten Dr. D7 hinsichtlich der Bezahlung der Rechnungen von Dr. U3 und T49. Dr. D7 empfahl daraufhin Dr. L36 die Begleichung der Rechnung Dr. U3s. Von der Begleichung der Rechnung T49 riet er ab.
Dabei war Dr. D7 durchaus bekannt, dass die vormalige Zusage des Dr. L37 gegenüber Dr. U3, dessen Beraterkosten zu übernehmen, keine eigene Verpflichtung der T34 T4 begründet hatte und auch ansonsten kein Anspruch der Stadt C22 gegenüber der T34 T4 zur Begleichung der Rechnung Dr. U3s bestand. Auch eine nachträgliche Genehmigung der Entscheidung Dr. L37s durch die tatsächlich Verantwortlichen der Q AG oder der T34 T4 war nicht erfolgt. Trotz Kenntnis des Fehlens einer Verpflichtung gerade der T34 T4 riet Dr. D7 Dr. L36 zur Übernahme der Rechnung von Dr. U3. Er wollte damit den ihm bekannten Interessen der entscheidungstragenden Projektverantwortlichen I19 und Y, aber auch Dr. U3s Interesse an kurzfristiger Bezahlung bestmöglich Rechnung tragen und diese dadurch im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens zur Investorensuche zu einer vorzeitigen positiven Entscheidung zugunsten der T34 T4 bewegen, die - wie Dr. D7 wusste - so im Rahmen der Exklusivitätsphase nicht vorgesehen war. Dabei wollte Dr. D7 genauso wie die Projektverantwortlichen I19 und Y gerade den ordnungsgemäßen Verlauf der weiteren Vergabe durch diese Absprache gezielt ausschalten und umgehen. Ihm kam es auf eine Entscheidung der Projektverantwortlichen zugunsten der T34 T4 auch gerade deshalb an, weil er sich hieraus im weiteren Verlauf erhebliche finanzielle Vorteile versprach, die aber letztlich an die Berücksichtigung der T34 T4 als Investor gekoppelt waren. Dabei differenzierte Dr. D7 bewusst zwischen den Rechnungen von Dr. U3 und T49. Ihm war klar, dass nur ersterer offiziell durch die Stadt C22 mandatiert war, letzterer hingegen zum Personal der Q AG gehörte und deswegen für die Projektverantwortlichen, um deren Gewogenheit es ging, allein die Rechnung Dr. U3s ein Problem darstellte. Letzteres hatte Dr. U3 an Dr. D7 herangetragen und diesem so klar gemacht, dass ein mitentscheidendes Kriterium für eine Vorfestlegung zugunsten der T34 T4 die Bezahlung seiner Rechnung für seine Tätigkeiten in B16 war, damit sich die Stadt C22 "unbürokratisch" dieser Kosten entledigen konnte. Dr. L36 folgte - wie von Dr. D7 erwartet und beabsichtigt - dem vor dem dargelegten Hintergrund erteilten Rat seines Rechtsanwalts und bestätigte durch E-Mail vom selben Tag auch die vereinbarten Bedingungen im Übrigen.
In gleicher Weise meldete Dr. U3 das Ergebnis des Gesprächs an die Projektverantwortlichen der Stadt C22 zurück. I19 und Y erkannten die Möglichkeit, vor Auslaufen des Vertrages mit der Q AG einen bruchlosen Übergang zu T34 T4 sicherzustellen. Zudem war es für sie - wie ausgeführt - auch bedeutsam, dass die Beraterkosten für Dr. U3 nunmehr von T34 T4 zugunsten der Stadt übernommen werden sollten. Sie erklärten sich beide mit dem über Dr. U3 angetragenen "Aktionsplan" einverstanden.
Da die Projektverantwortlichen allerdings den juristischen Berater Dr. M8 in das gesamte Geschehen ab Juni 2005 nicht eingebunden hatten, teilte Y diesem telefonisch mit, dass der Rahmenvertrag am 30.06.2005 auslaufen solle und die Projektverantwortlichen ein Signal seitens der T34 T4 erhalten hatten, dass diese alleine weiter machen wolle. Über das Treffen zwischen Dr. U3 und Dr. D7 vom selben Tag und den dort verhandelten Ablaufplan setzte sie ihn nicht in Kenntnis. Folglich riet Dr. M8 dazu, der Q AG eine weitere Frist von sechs Wochen zu gewähren, damit diese auf die angegebenen Defizite reagieren könne. I19 und Y waren hiermit nicht zufrieden, weil dies der Vereinbarung mit Dr. L36 und Dr. D7 widersprach und sie befürchteten, dass ihnen andernfalls die T34 T4 als sichere Option sowie auch die E14 / T37 BV abspringen könnten. Insofern übersandte Y noch am Abend des 27.06.2005 Dr. M8 das "Mahn"-Schreiben vom 20.06.2005, damit dieser seine bisherige Einschätzung weiter überprüfen konnte. Zugleich fragte Y noch am Abend des 27.06.2005 Dr. U3 via E-Mail, ob die Möglichkeit bestehe, dass die T34 T4 der Stadt C22 etwas Schriftliches vor dem 30.06.2005 geben könne, das ganz vertraulich behandelt werden könne und in keinen Akten erscheine, aber der Stadt C22 etwas mehr Sicherheit gebe, dass sie mit T34 T4 zu den bekannten Konditionen weitermachen könne.
(2) 28.06.2005 bis 29.06.2005 - Zustimmung seitens der Stadt C22
Nachdem Dr. M8 allerdings nach mehreren Telefonaten nunmehr sogar ein schriftliches Votum zu dem Risiko dieses Vorgehens zu den Akten gereicht hatte, beauftragten I19 und Y Dr. U3, sich mit Dr. M8 in Verbindung zu setzen. Dieser rief gegen frühen Nachmittag des 28.06.2005 Dr. M8 an, um ihn von einem positiven Votum für das geplante Vorgehen zu überzeugen. Im Anschluss übersandte Dr. M8 ein geändertes rechtliches Votum mit der Kernaussage, dass er nun das geplante Vorgehen befürworten könne. Während dieses ganzen Geschehens hatten weder I19 und Y noch Dr. U3 Dr. M8 über die konkreten Verhandlungen und Absprachen mit Vertretern der T34 T4 vom Vortag unterrichtet. Spätestens mit Erhalt des neuen Votums des Rechtsberaters Dr. M8 waren I19 und Y in Kenntnis der bisher aufgezeigten Sachlage entschlossen, die vorzeitige Festlegung auf die T34 T4 zu den am 27.06.2005 ausgehandelten Bedingungen durchzuführen. Dabei war unter anderem die Begleichung der Rechnung Dr. U3s wichtiges Entscheidungskriterium.
Entsprechend den vorbezeichneten Absprachen begann Dr. U3 in der Folgezeit, mit Dr. D7 einen Projektvorvertrag mit der T34 T4 mit einer Exklusivitätsphase bis zum 31.08.2005 vorzubereiten. Y ihrerseits wandte sich am Abend des 28.06.2005 per E-Mail an W4 und erkundigte sich bei diesem, ob die T36 Möglichkeiten habe, etwas über die Bonität und andere Grunddaten der T34 T4 in Erfahrung zu bringen. Ebenfalls an diesem Tag erhielten die Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7 sowie Dr. L35 das Protokoll der Besprechung zwischen der Stadt C22 und Dr. T49 von diesem übersandt, in welchem Dr. T49 zusammengefasst hatte, dass I19 in dem Gespräch vom 24.06.2005 unter anderem habe wissen wollen, ob es möglich wäre, Gespräche mit dem Hauptkonkurrenten der Q AG, der E14, vor dem 30.06.2005 aufzunehmen.
Spätestens ab dem 28.06.2005 waren sich alle Beteiligten der Absprache am 27.06.2005, also Dr. L36 und Dr. D7, die Projektverantwortlichen I19 und Y sowie Dr. U3 - in Kenntnis des Vorhandenseins der Mitbewerber Q AG und E14 / T37 BV - einig, dass unter den ausgemachten Bedingungen die Fortsetzung des Projektes nach Auslaufen des Rahmenvertrags allein mit der T34 T4 erfolgen sollte. Da Y von der T34 T4 aussagekräftige Unternehmensunterlagen sehen wollte, kontaktierte Dr. D7 zudem am Nachmittag des 29.06.2005 Dr. L36 und bat um Zusendung von Unternehmensdokumenten der T34 T4
c) Auslaufen des Rahmenvertrags zum 30.06.2005 / 01.07.2005
Noch am 30.06.2005 trafen I19 und Y Vorbereitungen für das Auslaufen des Rahmenvertrags, indem sie einen Brief an die Q AG entwarfen. Zugleich übersandte Dr. D7 am Mittag des 30.06.2005 den Entwurf eines Projektvorvertrags mit der T34 T4 an Dr. U3 sowie Dr. L36. Nach Auslaufen des Rahmenvertrags zum 30.06.2005 verlief das weitere Geschehen dann wie am 27.06.2005 ausgehandelt und von den Beteiligten beabsichtigt und gewollt: Die Q AG erhielt am 01.07.2005 ein Schreiben von I19, dass der Rahmenvertrag ausgelaufen und die Zusammenarbeit beendet sei. Y verfasste - jetzt - einen Vermerk für die Akten, in dem sie das Auslaufen des Rahmenvertrags bestätigte und eine Kontaktaufnahme mit der T34 T4 verfügte, um auszuloten, ob diese einspringen könne. Die T34 T4 erhielt ebenfalls am 01.07.2005 ein Schreiben von I19, in dem er dieser eine Zusammenarbeit anbot und um Rückmeldung bis 06.07.2005 bat, um vorrangige Gespräche aufnehmen zu können. Daneben arbeiteten Dr. D7 und Dr. U3 weiter an der Entwurfsfassung des Projektvorvertrags. I19 und Y setzten der Q AG keine Nachfrist und nahmen keine Verhandlungen mit anderen Investoren auf.
d) Abschluss des Projektvorvertrags mit T34 T4
(1) Empfehlungsschreiben Dr. U3 vom 06.07.2005
Die ursprünglich geplante Vorlage zur Entscheidung in einer Ratssitzung am 30.06.2005 fand nicht statt. Die auf diesen Tag zwischenzeitlich terminierte Sitzung des UA Zukunft wurde abgesagt. I19 und Y wollten indessen die Verwaltungsspitze und die Vorsitzenden der Ratsfraktionen am Abend des 06.07.2005 über den neuen Verfahrensstand in Kenntnis setzen und sich so eine Zustimmung zum weiteren Vorgehen einholen. Zur Vorbereitung dieses Informationstreffens noch vor Unterzeichnung des Projektvorvertrags mit der T34 T4 beauftragte Y am 05.07.2005 Dr. U3, Informationen über das Unternehmen als neuem Investor zusammenzustellen. I19 und Y hatten Sorge, dass die Fraktionsvorsitzenden ohne dieses Material das weitere Vorgehen nicht gutheißen würden.
Y hatte parallel versucht, über Dr. D7 und W4 bei der T36 Informationen zur T34 T4 einzuholen. Dr. D7 übersandte daraufhin am frühen Abend des 05.07.2005 Informationen betreffend die Gesellschafterstruktur der T34 T4, die Y umgehend an I19 und Dr. U3 weiterleitete. Darin teilte Dr. D7, auch basierend auf den ihm vorliegenden, teils wahrheitswidrigen Angaben Dr. L36s auf dessen Internetseite und der "Initial German Market Brochure", unter anderem folgendes mit:
"T34 T4 ist eine V8-Joint-Venture-Gesellschaft zwischen der T34 Group und I21 D22 Group. Die Anteile werden derzeit gehalten zu 51 % von der Firma T34 T23 LLC und zu 49 % von der I4, T22. I4. (www.I21 I4.co.kr, diese Seite ist ja nur in T22isch vorhanden), die eine Tochtergesellschaft der I21 F12 Co. Ltd, KT22 (http://I21 F12.co.kr) ist."
Daneben übersandte Dr. D7, im Einvernehmen mit Dr. L36, an Dr. U3, der das Empfehlungsschreiben für die T34 T4 gerade entwarf, noch am Morgen des 06.07.2005 folgende Informationen:
"Den ersten Stein für die I21 Gruppe legte der Gründer K14 D7 im Jahre 1947 mit der Gründung der I21 F12 Co. Ltd. Heute umfasst die Gruppe mehr als 50 Unternehmen, die von zahlreichen Nachkommen des Unternehmensgründers geführt werden. Zu den bekanntesten, börsennotierten Unternehmen der I21 Gruppe gehören: I21 N12 (www.I21 N12.com) (Umsatz 2004 27 Mrd. V8D, 6. größter Automobilhersteller der Welt), I21 I27 Co. Ltd. (www.I21 I27.co.kr) (Umsatz 2004: 9 Mrd. V8D, größter Schiffbauer der Welt) und I21 F12 Co. Ltd. (www.I21 F12.co.kr, Umsatz 2004: 4 Mrd. V8D). I4. ist eine Tochtergesellschaft der I21 F12 Co. Ltd, in der die Projektentwicklungsaktivitäten der Muttergesellschaft gebündelt werden. T34 I21 ist gemeinsam mit T34 Group gegründet worden, um Projektentwicklungsaktivitäten in den V8 und Europa zu betätigen."
Dr. L36 und Dr. D7 wussten zu dieser Zeit, dass die sich daraus zu schließende enge Verbindung von T34 T4 und der so nicht existierenden I21-Gruppe als Gesamtkonzern gerade nicht existierte. Sie gingen davon aus, dass bei den Adressaten der Informationen gleichwohl ein solcher Eindruck entstehen konnte und dies deren Entscheidung, künftig mit T34 T4 zusammenzuarbeiten, erleichtern würde.
Dr. U3 verfasste seinerseits am 06.07.2005 auf Grundlage der ihm so bereitgestellten Informationen sowie mittels der frei zugänglichen Angaben auf deren Internetseite eine Bewertung der T34 T4 als Investor. Darauf basierend kam er zu dem - irreführenden - Schluss, dass mit der I20 eine der renommiertesten Baufirmen der Welt beigebracht worden sei. Im Hinblick auf die finanzielle Absicherung des Projektes sei der Konzernhintergrund I21 ein deutliches Plus gegenüber allen anderen denkbaren Konstellationen. Durch eine Patronatserklärung könne die Stellung der Stadt C22 im Hinblick auf das Betreiberrisiko erheblich verbessert werden. Sämtliche aus dem Eckpunktepapier der Stadt C22 relevanten Punkte seien in den Vorvertragsentwurf eingeflossen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt die Fortführung der Verhandlungen mit der T34 T4 unter Einräumung eines zeitlich limitierten Exklusivrechts als die beste Alternative einzustufen sei.
(2) Fraktionsvorsitzendenbesprechung vom 06.07.2005
Das Empfehlungsschreiben von Dr. U3 setzte sich aber, wie von I19 und Y gewünscht und von Dr. U3 selbst als Folge der früheren Absprache hingenommen, nicht mit dem Mitbewerber E14 / T37 BV auseinander. In der am Abend des 06.07.2005 stattfindenden Fraktionsvorsitzendenbesprechung unter Anwesenheit jedenfalls von I19 und Y sowie Teilen des Verwaltungsvorstands wurde den Teilnehmern eben dieses Empfehlungsschreiben als Hintergrundinformation zum weiteren Vorgehen zur Kenntnis gegeben. Über das bestehende Interesse der E14 / T37 BV wurde nicht berichtet. Ebenso war den Sitzungsteilnehmern nicht bekannt, dass die Vertreter der T34 T4 bereits zugesichert hatten, die Beraterkosten des Dr. U3 bei Abschluss eines Projektvorvertrags zugunsten der Stadt zu übernehmen. Dabei war I19 und Y als maßgeblichen Projektverantwortlichen bewusst, dass auch diese Informationen zu einer sachlich fundierten Entscheidung betreffend den Vorschlag eines Endinvestors gehörten. Ihnen war jedoch an einem bruchlosen, politisch vertretbaren Übergang zu einem neuen Investor ohne Zeitverlust unter geräuschloser Begleichung der Altlast der offenen Rechnungen des Dr. U3 zu dessen Tätigkeit in B16 gelegen. Sie sahen hierin einen Kosten sparenden Effekt für die Stadt C22 und für sich selbst die Vermeidung weiteren Rechtfertigungsbedarfs gegenüber den Entscheidungsträgern im Rat, die der Erhöhung des Budgets für Dr. U3 hätten zustimmen müssen. Wie beabsichtigt, gab es seitens der Teilnehmer der Fraktionsvorsitzendenbesprechung keine Bedenken hinsichtlich des avisierten Abschlusses des Projektvorvertrags mit der T34 T4
Am 07.07.2005 erhielt Dr. D7 eine E-Mail von Dr. L36, in welcher dieser ihm unter anderem eine durch Q8 als Unternehmenssekretär beglaubigte Aktionärsliste der T34 T4 mit Stand 24.06.2005 übersandte. Daraus ergab sich, dass die stimmberechtigten Anteile der T34 T4 - was den Tatsachen entsprach - zu 51 % von T34 T23, zu 20 % von O4 und nur zu 29 % von I3 gehalten wurden. Trotz dieser von seinen bisherigen Angaben gegenüber der Stadt C22 abweichenden Informationen unternahm Dr. D7 nichts, um dies zu korrigieren. Er wollte den durch die bisherige Darstellung der T34 T4 entstandenen Eindruck nicht in Frage stellen. Vielmehr ließ er dem weiteren Geschehen absprachegemäß seinen Lauf, um der T34 T4 über den Abschluss des Projektvorvertrags die zugesagte exklusive Verhandlungsposition zu sichern.
(3) Abschluss des Projektvorvertrags
Am 04.07.2005 hatten die Projektverantwortlichen der Stadt C22 Dr. D7 die aus ihrer Sicht endgültige Fassung des Projektvorvertrags übermittelt, die Dr. D7 in Übersetzung an Dr. L36 weitergeleitet hatte. Anschließend hatte am 05.07.2005 ein Gespräch zwischen I19, Y, Dr. U3 und Dr. D7 stattgefunden, in dem unter anderem die getroffene Vereinbarung zur Begleichung der Rechnung Dr. U3s und deren spätere Umsetzung sowie die Möglichkeiten einer zukünftige Einbindung Dr. U3s und einer damit verbundenen Bezahlung durch die T34 T4 erörtert wurden. Vor diesem Hintergrund meldete sich schließlich Dr. L36 am Morgen des 08.07.2005 kurz vor Unterzeichnung des Projektvorvertrags mit einigen Anmerkungen und Änderungswünschen verbunden mit dem Hinweis, dass ihm eine Finanzierung nur möglich sei, wenn die Stadt C22 den zugesagten Landeszuschuss vorab vollständig bereitstellte. Dr. D7 stellte die Anmerkungen Dr. L36s zunächst bewusst zurück, weil er befürchtete, dass weitere Verhandlungen das gerade erzeugte Vertrauen der Projektverantwortlichen zerstören könnten und er den Abschluss des Projektvorvertrags nicht gefährden wollte. Entsprechend unterzeichneten Dr. D7 als legitimierter Vertreter für die T34 T4 und I19 für die Stadt C22 am 08.07.2005 den Projektvorvertrag, in dem der T34 T4 als potenzieller Endinvestor für das Q-Projekt absprachegemäß eine exklusive Verhandlungsposition eingeräumt wurde, nach der die Stadt C22 bis zum 31.08.2005 keine Verhandlungen mit Dritten führen oder das Projekt ausschreiben oder Dritten vorlegen sollte. In dem Projektvorvertrag verpflichtete sich die T34 T4, bis zum 31.08.2005 der Stadt C22 ein endgültiges und verbindliches Finanzierungskonzept, eine Patronatserklärung der Gesellschafter der T34 T4, einen verbindlichen Hotelbetreiber- sowie einen endgültigen Projektvertrag vorzulegen. Durch den Abschluss des Projektvorvertrags wurden, wie von Dr. L36 und Dr. D7, Dr. U3 und den Projektverantwortlichen I19 und Y gewollt, ebenfalls an der Projektvergabe interessierte Bieter, hier insbesondere die E14 / T37 BV, vom Wettbewerb ausgeschlossen. Schließlich übergab Dr. D7, nachdem er die Unterzeichnung des Projektvorvertrags erwirkt hatte, den Projektverantwortlichen im Nachgang kommentarlos die ihm von Dr. L36 übersandte Aktionärsliste. Dem Angeklagten Dr. D7 wurde zusehends bewusst, dass Dr. L36 hinsichtlich der Zusammensetzung seines Unternehmens für ihn günstige, unrichtige Angaben machte, um die T34 T4 als potenten, erfahrenen Investor erscheinen zu lassen und so den Zuschlag für das Projekt zu erhalten. In Kenntnis dessen stellte Dr. D7 die suggerierte Verbindung zu einem so nicht bestehenden I21-Konzern gegenüber den Projektverantwortlichen nicht klar, weil er sich hieraus einen positiven Effekt für die anstehenden Verhandlungen versprach. Umgekehrt war Dr. L36 das Vorgehen Dr. D7s bekannt und er billigte dies.
e) Abredegemäße Zahlung der Beraterkosten durch T34 T4
Am 04.08.2005 forderte Y Dr. D7 auf, nunmehr die Rechnung vom 20.06.2005 über 32.115,76 € auf ein Konto der Stadt C22 unter Angabe des Stichwortes "Q - Erstattung von Beratungsleistungen" zu bezahlen. Gleichzeitig wies sie den zuständigen städtischen Kostenbeamten an, den Eingang des Geldes mitzuteilen und den Betrag auf dem Ausgabenkonto für Beratungsleistungen für das Q gutzuschreiben, da eine Auszahlung an Dr. U3 von dort erfolgen sollte. Dr. D7 kontaktierte daraufhin am 12.08.2005 Dr. L36 und erinnerte diesen daran, dass die Begleichung des angeforderten Betrags durch die T34 T4 zuvor gemeinsam besprochen und letztlich zugesagt worden war, woraufhin Dr. L36 die Auszahlung eines solchen Betrages an Dr. D7 billigte. In Umsetzung der Absprache vom 27.06.2005 überwies Dr. D7 sodann die von Dr. U3 in Rechnung gestellten 32.115,76 € auf das Konto der Stadt C22. Nachdem Y den Eingang des Geldes am 01.09.2005 durch den Mitarbeiter der Stadtkämmerei, H18, bestätigt bekommen hatte, wies sie ihn an, den Rechnungsbetrag an Dr. U3 anzuweisen.
f) Nachträgliche Rechnungen bis 31.12.2005
Über die am 27.06.2005 getroffene Absprache, für die Zusage frühzeitiger Festlegung auf die T34 T4 als Folgeinvestor unter anderem die Auslagen des Dr. U3 für Juni 2005 zu erstatten, hinaus trafen die Beteiligten eine weitere Vereinbarung: Dr. U3 sollte auch nach Abschluss des Projektvorvertrags und neben seiner Beratung der Projektgruppe weiter Beratungsleistungen für die T34 T4 erbringen. Letztere sollten wie zuvor mit der Stadt C22 abgerechnet und sodann über Dr. D7s Kanzlei erstattet werden. Entsprechend war Dr. U3 ab Juli 2005 nicht nur für die Stadt C22, sondern auch für die T34 T4 tätig. Im Zeitraum vom 15.07.2005 bis 31.12.2005 stellte er so jeweils Rechnungen für der Stadt C22 erbrachte Beratungsleistungen in Höhe von insgesamt 52.219,72 € sowie parallel für die selben Zeitabschnitte Rechnungen für Projektunterstützung der T34 T4 in Höhe von insgesamt 50.323,12 €. Die letztgenannten Rechnungen vom 26.09.2005 und 05.01.2006 waren allerdings an die Kanzlei Dr. D7s adressiert. Nachdem Dr. U3, Y und Dr. D7 dies zur Erleichterung des Zahlungsweges vereinbart hatten, erfolgte die Zahlung nicht mehr über ein Konto der Stadt C22.
IV. Feststellungen zu Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift)
1. Tatvorgeschichte
a) Exklusivitätsphase bis 31.08.2005
Nach Abschluss des Projektvorvertrages am 08.07.2005 begannen die Stadt C22 und die T34 T4 die Verhandlungen über die notwendigen Vertragsgrundlagen für die endgültige Vergabe des Projektes. Diese fanden auf verschiedenen, im Folgenden dargestellten Ebenen statt:
(1) Mobilisierung des "U10" und Beginn der Verhandlungen
Rechtsberater und Verhandlungsführer vor Ort war für die T34 T4 Dr. D7. Mit diesem hatte Dr. L36 für dessen Tätigkeiten zunächst bis Januar 2006 eine pauschale Vergütung von 20.000 € zzgl. MwSt. pro Monat vereinbart, wobei er darüber hinaus bei erfolgreichem Einstieg der T34 T4 in das Q-Projekt ein der Höhe noch zu bestimmendes Erfolgshonorar erhalten sollte. Ab diesem Zeitpunkt fassten die Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7 unausgesprochen, aber im gegenseitigen Einverständnis - den freilich noch unkonkreten - Plan, durch gezielte, arbeitsteilige Weitergabe wahrheitswidriger Informationen an unterschiedlichen, für die Vergabe relevanten Stellen die T34 T4 als tragfähigen, wirtschaftlich potenten Investor zu vermarkten, um den Zuschlag für das Projekt zu erhalten. Darüber hinaus stellte Dr. L36 ab 11.07.2005 ein neues Team mit Experten zusammen, das sog. "U10", das sich neben ihm selbst als leitendem Projektmanager und Dr. D7 in der beschriebenen Funktion aus folgenden maßgeblichen Personen zusammensetzte:
I31, P5 (Verwaltung und Unterstützung vor Ort)
C34, V8 (Projektmanager Bau)
U18 L36, T22 (Ltd. Berater Kongressprojekt, ehemaliger Senior Vice President der I20)
K4, V8 (Unterstützung Vertragsangelegenheiten/Verwaltung)
C21, B15 (Finanzen)
Z2 I18, C25 (Architekt)
Für die Arbeitsaufteilung gab Dr. L36 die Anweisung aus, dass allein er und Dr. D7 für die T34 T4 in den anstehenden Verhandlungen gegenüber der Stadt C22 zur Vertretung berechtigt sein sollten und Verpflichtungen ohne seine Genehmigung nicht eingegangen werden durften. Für die Erarbeitung des Entwurfs eines Projektvertrags war Dr. D7 zuständig, C21 für die Erstellung des Finanzmodells für das Projekt, um damit die Projektfinanzierung organisieren und strukturieren zu können. Dies war für Dr. L36 und die T34 T4 insofern maßgeblich, als letzere nunmehr - anders als noch in der Einstiegsphase vorgesehen - als alleiniger Projektträger fungieren sollte. C21 sollte die Bau- und Finanzierungskosten analysieren und das bereits bestehende Finanzmodell auf das Gesamtprojekt ausweiten, um die Wirtschaftlichkeit und Rentabilität prüfen zu können. K4 betreute die Suche nach einem Hotelbetreiber. Mit dieser Maßgabe bezog das "U10" in den Räumlichkeiten des bestehenden Q ab 20.07.2005 einige Büroräume und war in wechselnder Besetzung vor Ort während der gesamten Zeit präsent.
Auf Seiten der Stadt C22 war Y zunächst noch bis Anfang August 2005 urlaubsabwesend; ab diesem Zeitpunkt betreuten I19 und Y wiederum als Projektverantwortliche die weiteren Verhandlungen mit der T34 T4. Für die Ausarbeitung des Projektvertrags hatte die Stadt C22 ebenfalls wieder Dr. M8 eingebunden. Sämtliche Verträge wurden zudem zumindest von den rechtlich versierten leitenden städtischen Beamten L27 und N3 geprüft. Daneben war Dr. U3 - wie ausgeführt - als Berater für die Stadt C22 und für die T34 T4 tätig, die er insbesondere bei der Erstellung des Finanzmodells unterstützte.
(2) Gründung der Q2 GmbH
Im Zuge dessen gründete Dr. D7 im Auftrag von Dr. L36 durch Gesellschaftsvertrag vom 20.07.2005 in T51 am Sitz seiner eigenen Kanzlei die Q2 GmbH, deren eingetragener Zweck die Errichtung und der Betrieb eines Kongresszentrums auf dem ehemaligen Bundestagsgelände in C22 war. Die Eintragung unter HRB ...# erfolgte am 07.12.2005 im Handelsregister bei dem Amtsgericht G8. Alleiniger Geschäftsführer war zunächst Dr. L36. Darüber hinaus eröffnete Dr. D7 Mitte August 2005 ein Konto für die Q2 GmbH bei der E5 in G8. Das Stammkapital betrug zunächst 25.000 € und wurde von Dr. D7, der sich das Geld hierzu bei I18 geliehen hatte, am 21.11.2005 auf das neu errichtete Konto überwiesen.
(3) Vorab-Presseberichterstattung zu T34 T4
Um den neuen Investor frühzeitig der Öffentlichkeit vorzustellen und positiv verankern zu können, lag es im Interesse von I19, auf Seiten des neuen Investors einen Ansprechpartner für die Presse zu haben. Diesem Wunsch folgend übernahm Dr. D7 - in Abstimmung mit Dr. L36 - für die T34 T4 die Aufgaben des Pressesprechers. Dr. L36 und Dr. D7 verfolgten hierbei - ihrem gemeinsamen Plan folgend - die Absicht, durch koordinierte positive Darstellungen in der lokalen Presse, die Öffentlichkeit und damit auch potenzielle Entscheidungsträger frühzeitig für sich einzunehmen. Dadurch sollte nach ihrer Vorstellung auch ein gewisser Druck erzeugt und kritische Berichterstattung, die einen Zuschlag zugunsten der T34 T4 hätte erschweren oder verhindern können, bereits im Vorfeld vermieden werden. Vor diesem Hintergrund fand - auf Bitten von I19 - am 28.07.2005 ein Exklusivinterview von Dr. L36 und Dr. D7 durch M5, den seinerzeitigen stellvertretenden Leiter der Lokalredaktion des "H19", der auflagenstärksten Tageszeitung in C22, statt. Zur Vorbereitung hierzu entwarf Dr. D7 ein Memorandum für eine Presseerklärung, das von Dr. L36 überarbeitet wurde und unter anderem wie folgt formuliert war:
"T34 T4 ist eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates E15. Es handelt sich dabei um ein in den V8 ansässiges Gemeinschaftsunternehmen im Mehrheitsbesitz der T34 T23 LLC (T34) sowie der I21 I4, einer Beteiligungsgesellschaft von I21 F12 (I20). I21 I4 ist ein anerkanntes Ingenieurs-, Bau- und Projektmanagementunternehmen in der Republik T22. Die globalen Erfahrungen von T34 I21 haben ihre Anfänge in T22 genommen, wo I21 I4 eine der weltweit größten Baufirmen ist und sich mit Qualitätsmanagement und -service verdientermaßen einen guten Ruf erworben hat. T34 I21verfügt über die Kernkompetenzen, die qualifizierten Experten und die finanziellen Ressourcen, die zur Durchführung von Programmen wie dem Internationalen Konferenzzentrum C22 benötigt werden. Allein in T22 waren Mitarbeiter von T34 I21 an Entwurf und Errichtung des U19 Building, des O10 Building, des B30 Center, des C35 Center, des C36 Stadium und des T22 X21 Center beteiligt."
Die Angaben entsprachen insofern nicht der Wirklichkeit, als dort zum Einen die O4 als Anteilsinhaber der T34 T4 nicht aufgeführt und die I3 als Beteiligungsgesellschaft der I20 bezeichnet wurde, obwohl letztere nur besagte Minderheitsbeteiligung hielt. Auch verfügte die T34 T4 als Unternehmen nicht über globale Erfahrungen im Bausektor.
Bei dem Interview am 28.07.2005 waren auch I19 und der T34-Mitarbeiter C34 anwesend. Dr. D7 übersetzte die Ausführungen von Dr. L36 ins Deutsche. Beide führten - unzutreffend - aus, die I3 sei eine Tochtergesellschaft der I20, die dem größten T22ischen Industrie-Konglomerat (unter anderem: Auto- und Schiffsbau) mit 400.000 Mitarbeitern angehöre. I21 trete als Sponsor der Fußball-WM 2006 in Erscheinung und T34 T4 gedenke, ihren Europasitz in C22 zu nehmen. T34 T4 sei eine der größten Baufirmen weltweit mit solidem Ruf für Qualitätsmanagement und Dienstleistung. Allein in T22 sei die Firma an Entwurf und Bau der Nationalversammlung, dem C35 und dem 3 Mrd. € teuren X21 Center beteiligt gewesen.
Dr. L36 und Dr. D7 stellten durch diese Angaben gezielt einen Bezug der T34 T4 zu dem Industriekonglomerat I21 in T22 her, um den Eindruck zu vermitteln, die T34 T4 sei als dessen Bestandteil finanziell abgesichert und weltweit vernetzt. I19, der jedenfalls die übersandten Unterlagen zu der tatsächlichen Gesellschaftsstruktur der T34 T4 erhalten hatte, widersprach den Ausführungen von Dr. L36 und Dr. D7 nicht. In dieser Situation hielt M5 - von Präsentationsstil und Auftreten der Angeklagten nachhaltig beeindruckt - den dargestellten Konzernhintergrund I21 für plausibel und übernahm deren Angaben ohne tiefergehende journalistische Recherche. Entsprechend erschien am 30./31.07.2005 ein Artikel mit dem Titel "In fünf Wochen soll der Vertrag stehen", in dem der gesellschaftsrechtliche Hintergrund wie folgt unzutreffend wiedergegeben wurde:
"T34 I21 ist ein Gemeinschaftsunternehmen mehrheitlich im Besitz von T34 D21 und I21 I4, Tochtergesellschaft von Fußball-WM-2006-Sponsor I21 F12, dem größten T22ischen Industrie-Konglomerat (unter anderem: Auto- und Schiffsbau) mit 400.000 Mitarbeitern. T34 I21 ist eine der größten Baufirmen weltweit €mit solidem Ruf für Qualitätsmanagement und Dienstleistung€. Allein in T22 war die Firma an Entwurf und Bau der Nationalversammlung. dem C35 und dem drei Milliarden Euro teuerem X21 Center beteiligt."
Falsch war ferner, dass die I20 als Sponsor der Fußball-WM 2006 auftreten sollte. Tatsächlicher Sponsor war vielmehr die gesellschaftsrechtlich autarke I21 N12. Zudem gehörte die T34 T4, die über keine eigenen Erfahrungen mit Baugroßprojekten verfügte, nicht zu den größten Baufirmen weltweit und hatte nicht an der Verwirklichung der Projekte in T22 mitgewirkt. Auch nach Veröffentlichung des Artikels, dessen Inhalt ihnen bekannt war, widersprachen Dr. L36 und Dr. D7 dem sich aus der Berichterstattung ergebenden falschen Eindruck von der T34 T4 € bewusst zur Verwirklichung ihres Zieles € nicht.
Am 08.08.2005 fand ein weiterer Pressetermin mit der Redakteurin N20 von der Tageszeitung "C22er S20" statt, an dem erneut Dr. D7 als Pressesprecher und I19 teilnahmen. Dr. D7 überließ N20 die gleiche Presseerklärung wie bereits M5. Sodann erklärte er bewusst wahrheitswidrig, dass die T34 T4 eine der größten Baufirmen weltweit und besonders stark in B29 und im Mittleren Osten vertreten sei. In Europa habe das Unternehmen nie Fuß fassen können, nun wolle man das Q-Projekt nutzen, um die Europa-Hauptniederlassung in C22 anzusiedeln. Basierend auf den Informationen von Dr. D7 erschien am 09.08.2005 in der "C22er S20" der Artikel "Bauen T22er Kongresszentrum€", in dem gerade diese Angaben Dr. D7s wörtlich zitiert wurden. Zudem wurde auch aufgrund Dr. D7s Informationen hier die T34 T4 als B17isches Gemeinschaftsunternehmen, das unter anderem im Besitz der I3, einer Tochtergesellschaft der I20, stehe, die 2004 Umsätze von 4,5 Mrd. V8$ gehabt habe, dargestellt. Zudem solle die T34 T4 als eine der weltweit größten Baufirmen allein in T22 an Entwurf und Bau zahlreicher renommierter Großbauprojekte mitgewirkt haben. Ebenfalls gab es einen Verweis auf die I21-Gruppe mit dem Autohersteller I21 N12 und dem weltgrößten Schiffsbauer I21 I27. Dr. D7 erreichte so - wider besseres Wissen - gezielt die Darstellung einer Nähe zur I20 und der I21-Gruppe im Allgemeinen. Nach Erscheinen des Artikels widersprach Dr. D7 den teilweise wahrheitswidrigen Ausführungen wiederum - bewusst - nicht.
(4) Finanzierungsverhandlungen mit der T36
Ab Mitte Juli 2005 begannen auch die Finanzierungsverhandlungen mit der T36, die vornehmlich durch den Angeklagten Dr. D7 geführt wurden. Dabei ging Dr. L36, der weder selbst noch über seine Firmen und Partner über hinreichendes Eigenkapital für ein Baugroßprojekt dieses Volumen verfügte, zunächst davon aus, dass die Stadt C22 den zugesagten Landeszuschuss vorab auf ein Treuhandkonto einzahlt und er dieses Geld als Projektkapital zur Aufbringung weiterer Mittel nutzen können würde. Hierbei war Dr. L36, was er Dr. D7 auch als Prämisse für die anstehenden Verhandlungen mitteilte, klar, dass er eine Finanzierung nur bewerkstelligen können würde, wenn diese Voraussetzung durch die Stadt C22 erfüllt würde.
(i) Kontaktaufnahme zur T36 als Finanzierer
Der Kontakt zur T36 kam über I19 zustande, der Dr. D7 vorschlug, sich an die T36 zu wenden, da diese Interesse an der Finanzierung des Projektes habe. Die T36 L41C22 mit Sitz in L41 ist eine dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Zweckverband T36 L41C22 mit Sitz in C22 als Träger. Am Zweckverband halten die Stadt L41 70 % und die Stadt C22 30 %. Aus diesem Grund hatte Dr. L36 zwar Bedenken gegenüber der T36 als Hauptfinanzierer, weil er befürchtete, dass Interna und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der T34 T4 direkt an die Stadt C22 gelangen könnten. Andererseits hatte er bisher keine alternativen Finanzierungsoptionen, so dass er zusammen mit Dr. D7 beschloss, in Verhandlungen mit der T36 einzutreten.
Entsprechend vereinbarte Dr. D7 einen Besprechungstermin für den 22.07.2005, an dem neben ihm Dr. U3, I19 sowie W4 und M31, T36-Teamleiterin für Institutionelle Kunden, teilnahmen. Hierin wurde der bisherige Stand des Q-Projektes erörtert. Nach den Berechnungen der T34 T4 sollte sich das Gesamtinvestitionsvolumen auf ca. 148 Mio. € belaufen. Man kam überein, dass die T34 T4 einen Kreditantrag stellen und dazu die üblicherweise notwendigen Informationen über die Kreditnehmerin bereitstellen sollte. Zu diesem Zweck forderte M31 im Nachgang bei Dr. D7 unter anderem mittels eines Fragebogens ausführliche Informationen zur T34 T4 an, hier insbesondere überprüfbare und geprüfte Bilanzen der Gesellschaft selbst und ihrer Gesellschafter, eine Baukostenschätzung und einen Businessplan mit entsprechenden Parametern. Zudem plante die T36 die Einholung eines Beleihungswertgutachtens. Die Informationen und Unterlagen sollten bis zum 05.08.2005 vorliegen.
(ii) Zusammenstellung des Materials seitens T34 T4
In diesem Wissen übersandte Dr. L36 dem für Finanzfragen zuständigen C21 unter dem 26.07.2005 eine nicht geprüfte Bilanz der T34 T4 für das Jahr 2004, die zudem die Umsätze der T34 T23 und der I3 umfasste. C21 sollte diese Bilanz prüfen und formal in eine angemessene Form bringen, damit Dr. L36 diese an die T36 übermitteln konnte. Das übersandte Dokument wies einen Konzernumsatz der T34 T4 von 118,8 Mio. V8$ bei einem Nettogewinn von 8,77 Mio. V8$, aus, enthielt aber keine Angaben über die darin konsolidierten Unternehmen. Der in finanzrechtlichen und buchhalterischen Fragen als Wirtschaftsprüfer versierte C21 wies Dr. L36 darauf hin, dass die vorgenommene Konsolidierung nicht zulässig sei, weil dies erfordere, dass man - was nicht der Fall war - die Kontrolle über die konsolidierten Unternehmen ausübe und tatsächlich rechtlich als Konzern organisiert sei. Zudem merkte C21 an, dass die Gesellschafterstruktur der T34 T4 weder die zu dieser Zeit tatsächliche Anteilseignerin T34 H11 noch die O4 auswies. Gleichwohl bestand Dr. L36 darauf, dass C21 ihm eine formal überarbeitete Fassung seiner konsolidierten Bilanz übermitteln sollte.
Daraufhin übersandte C21 eine solche Bilanz an Dr. L36, die dieser nochmals geringfügig überarbeitete und an Dr. D7 und C21 versandte. Diese wies nunmehr einen Konzernumsatz der T34 T4 von 106,3 Mio. V8$ bei einem Nettogewinn von ca. 7,6 Mio. V8$ aus und enthielt weiterhin - trotz des Hinweises von C21 - keine Angaben über die darin konsolidierten Unternehmen. Als hierzu zwischen Dr. L36 einerseits und Dr. D7 und C21 andererseits eine Diskussion darüber aufkam, welche Unternehmen Gegenstand der Konsolidierung seien, bestätigte Dr. L36 gegenüber Dr. D7 und C21, dass die konsolidierte Bilanz allein die Unternehmen T34 T23 und I3 umfassen sollte. Dabei war Dr. L36 und Dr. D7 bewusst, dass die I3 nicht in einen Konzernverbund mit der T34 T4 eingegliedert war und die T34 T4 keine beherrschende Stellung dieser gegenüber hatte, zumal diese auch erst unter dem 15.12.2004 gegründet worden war.
(iii) Gespräche zwischen T34 T4 und T36
Das "U10" arbeitete nunmehr fieberhaft an der Vorbereitung des Kreditantrags bei der T36: Auf Basis früherer Baukostenschätzungen stellten die Mitarbeiter der T34 T4 selbst sowie davon unabhängig I18 eine eigene Kostenschätzung auf, die sich jeweils auf die genannten ca. 148 Mio. € Gesamtinvestition beliefen. Daneben arbeitete man an einem Businessplan, der die zu erwartenden Einnahmenströme abbilden und so den Ertrag im späteren Betrieb des Q berechenbar machen sollte. Dieser Ertrag sollte Grundlage für die Rückführung des Kredits nach Fertigstellung der Bauten sein. Hiermit waren vornehmlich K4, Dr. D7, C21, C34 sowie Dr. L36 selbst befasst. Auf Basis der so ermittelten Daten entwickelte C21 sein bisheriges Finanzmodell weiter. Auch Dr. U3 ließ seine wirtschaftliche Fachkompetenz einfließen. Schließlich übermittelte Dr. D7 Ende Juli 2005 der T36 die erstellte Baukostenschätzung, eine CD, auf der sich das Finanzmodell von C21 befand, und die Grundbuchauszüge der Erweiterungsgrundstücke. Auch übersandte er den Entwurf einer Patronatserklärung.
Am 05.08.2005 beauftragte die T36 den Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken und Gebäuden, Dipl.-Ing. G5, der später auch das geplante Beleihungswertgutachten fertigen sollte, mit der Überprüfung der avisierten Baukosten und des Finanzmodells. M31 erhielt weiter unter dem 10.08.2005 von dem Abfragedienst für Unternehmen E19 in den V8 Auskünfte zu T34 T4, T34 T23 und T34 H11. Für die T34 T4 ergab sich daraus - basierend auf den mit Dr. L36 abgestimmten, wahrheitswidrigen Angaben von Q8 vom 08.06.2005 gegenüber E19 -, dass sich der Umsatz im Jahr 2004 auf 15 Mio. V8$ belaufen habe und sich 49 % der Gesellschaftanteile im Besitz der I21Corporation in K16 befinden sollten.
(iv) Kreditvorlage der T36 vom 11.08.2005
Unter dem 11.08.2005 fertigte M31 eine erste Entscheidungsvorlage für die Kreditvergabe an die T34 T4 für die anstehende T36vorstandssitzung am 16.08.2005. Darin hieß es - als Folge der von Dr. D7 und Dr. L36 bereitgestellten, unzutreffenden Informationen - zu dem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund, dass die T34 T4 angabegemäß ein Joint-Venture zwischen der T34 T23 als Tochtergesellschaft der T34-Group und der I3 als Tochtergesellschaft der I20 sei. Im Übrigen aber befürwortete die Vorlage die Kreditvergabe nicht, da der geforderte Businessplan bisher nicht eingereicht worden sei und ein Vertrag mit einem Hotelbetreiber nicht vorliege. Das Muster einer Patronatserklärung enthalte keine harten Kriterien. Zudem sei der ohnehin ambitionierte Zeitplan einer endgültigen Entscheidung bis 31.08.2005 gefährdet, da wesentliche Unterlagen für eine Kreditbeurteilung nicht vorlägen und grundlegende Eckdaten noch nicht verhandelt seien. Die vorgestellte Konstruktion bedeute im derzeitigen Verhandlungsstand, dass die T36 letztlich allein das Risiko des Vorhabens trage. Auch seien die Gesellschaftsstrukturen und die sich hinter der T34 T4 verbergenden Unternehmen nicht ausreichend transparent gemacht. Entsprechend beschloss der Vorstand der T36 am 16.08.2005, dass derzeit eine Kreditanalyse nicht möglich sei und die Risikobeurteilung nicht den Anforderungen der kreditpolitischen Grundsätze der T36 entspreche.
(v) Nachreichung weiterer Unterlagen
Bereits mit Schreiben vom 12.08.2005 hatte die T36 Dr. D7 und Dr. L36 nochmals um die Einreichung der notwendigen Unterlagen (insbesondere Businessplan, Konzernbilanzen, Nachweise für gesellschaftsrechtliche Hintergründe, Marktanalyse und ein Vorvertrag mit einer internationalen Hotelkette) ersucht. Sie wies darauf hin, dass das bisherige Muster der Patronatserklärung nicht weitgreifend genug sei und eine grobe Prüfung ergeben habe, dass der Eigenkapitalanteil von bisher angekündigten 10 Mio. € sicherlich nicht ausreichen werde und die Grenze von 20 Mio. € für eine Belastung der Neubauten mit einem Grundpfandrecht nicht akzeptabel sei. Die Erstellung des notwendigen Beleihungswertgutachtens sei abhängig von der Vorlage eines Businessplanes. Insofern war ein kurzfristiger erfolgreicher Abschluss der Finanzierungsverhandlungen für Dr. L36 und Dr. D7 zunächst nicht in Sicht.
Beiden war zwischenzeitlich aufgefallen, dass sie einerseits in den Gesprächen mit den Vertretern der T36 die O4 als weiteren Partner erwähnt hatten - M31 hatte diesen Namen auch beiläufig in ihrer Vorstandsvorlage vom 11.08.2005 genannt, ohne dass deren Rolle bislang klar war -, andererseits bisher aber weder in Firmenpräsentationen noch in Presseveröffentlichungen die O4 aufgeführt worden war. Vor diesem Hintergrund besprachen Dr. L36, Dr. D7 und C21 Mitte August 2005 neben den € bereits ausgeführten - bilanziellen Fragen auch den weiteren Umgang mit dieser Problematik. Dr. L36 äußerte die Auffassung, dass die O4 als stille Teilhaberin, die über keine Stimmrechte verfüge, nicht zwingend anzugeben sei. Tatsächlich war die O4 - so auch das Dr. D7 von Dr. L36 bereitgestellte Aktienregister - mit 20 % der stimmberechtigten Anteile versehen. Dr. D7 klärte ihn sodann auf, dass finanzierende Banken testierte Bilanzen aller Anteilsinhaber benötigten. Um die O4 deswegen auch weiterhin aus den Unterlagen für die T36 herauszuhalten, beließ es Dr. L36 bei den Angaben zur Gesellschafterstruktur der T34 T4 wahrheitswidrig dergestalt, dass 51 % der stimmberechtigten Anteile von der T34 T23 und 49 % von der I3 gehalten würden. Dr. L36 und Dr. D7 war hierzu bewusst, dass dies unzutreffend war. Beide bezweckten hiermit unter anderem, durch den erhöhten Unternehmensanteil der I3 bei der T36 und den Projektverantwortlichen den Eindruck einer € so nicht bestehenden - engeren Verbindung zu I20 und dem Industriekonglomerat I21 allgemein entstehen zu lassen. In diese Außendarstellung hätte, so das Kalkül beider Angeklagten, die Teilhaberschaft eines reinen "Fundraisers" nicht gepasst.
Zwischenzeitlich hatte C21 seine Berechnungen für das Finanzmodell und den Businessplan abgeschlossen und eine Vorabversion an Dr. L36 und Dr. D7 übersandt. Diese sollten, genauso wie Dr. U3, dem die Daten durch Dr. D7 weitergeleitet wurden, ihre Zustimmung zu den Berechnungen geben. Ebenso banden Dr. D7 und Dr. L36 Mitte August 2005 I18 als neu ernannten "Senior Vice President for Operations Europe" der T34 T4 in die Projektarbeit ein. I18 sollte zusammen mit C34 die Baubeschreibungen und das zugehörige, von der T36 angeforderte Material auf Basis der Vorentwürfe von Z aufbereiten. Dies übergab er Dr. D7, der es umgehend am 25.08.2005 W4 zur Verfügung stellte. Bis zum Auslaufen der Exklusivitätsphase am 31.08.2005 leitete Dr. D7 in Abstimmung mit Dr. L36 W4 zudem noch folgende Unterlagen zu:
Bilanzen der I3 von 2002 bis 2004
Bilanzen der T34 T23 von 2002 bis 2004
Konsolidierter Finanzbericht der T34 T4 für 2004, wie mit C21 vorbereitet
Baukostenberechnung für das Projekt
Marktanalyse für das Q (Vorversion Businessplan)
Dabei war beiden Angeklagten bewusst, dass es einen konsolidierbaren Konzernverbund aus T34 T4, T34 T23 und I3 nicht gab und der Bericht die konsolidierten Unternehmen auch in der Endfassung nicht auswies. Sie wollten mit diesen wahrheitswidrigen Angaben in den Unterlagen für die T36 bewirken, dass die dort Verantwortlichen und als - weitere - Folge die Projektverantwortlichen zum Einen aufgrund des erhöhten Anteils der I3 eine engere Anbindung an einen I21-Konzern annehmen, zum Anderen von einem finanziell potenteren Hintergrund der T34 T4 ausgehen würden, als dies angesichts deren gerade erst erfolgter Gründung der Fall war. Darüber hinaus war jedenfalls dem Angeklagten Dr. L36 bekannt, dass die T34 T23 erst zum 01.10.2004 gegründet worden war und eine Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft für die Jahre 2002 und 2003, wie durch die Übersendung der Bilanzen für diese Jahre suggeriert, gar nicht existierte. Zu dieser Zeit war der T36 dieser Umstand nicht bekannt. Dr. D7 und Dr. L36 beabsichtigten so - ihrem gemeinsamen Plan folgend -,den Erhalt der Finanzierungszusage durch die T36 als notwendige Voraussetzung des späteres Zuschlags für das Projekt zu ermöglichen.
(5) Weitere Finanzierungsbemühungen der T34 T4
Da sie sich der Unzulänglichkeiten ihrer Kreditnachweise bewusst waren, bemühten sich Dr. L36 und Dr. D7 parallel zu den Verhandlungen mit der T36 ab Anfang August 2005 auch um alternative Finanzierungspartner für das Q-Projekt. Neben der T36 hatte die I29 in G8 zunächst Interesse an einer Finanzierung des Projektes gezeigt, da diese - wie ausgeführt - bereits seit einer Anfrage aus Juni 2005 damit am Rande befasst war. Dr. D7 übersandte so Ende August 2005 das von I18 zusammengetragene Material (Baubeschreibungen und Konzeptzeichnungen) sowie den Entwurf einer Patronatserklärung an den I29-Mitarbeiter T50. Weitere Unterlagen folgten indes bis zum 31.08.2005 nicht, so dass während der Exklusivitätsphase die Finanzierungsverhandlungen mit der I29 über bloße Interessenbekundungen nicht hinausgingen.
Als Problem für Dr. L36 stellte sich in dieser Phase zunehmend dar, dass er gegenüber allen seinen Verhandlungspartnern in Aussicht gestellt hatte, Eigenkapital im Bereich von 10 Mio. € zu investieren. Über entsprechende Eigenmittel verfügte er nicht und konnte im Übrigen auf solche der übrigen Anteilsinhaber der T34 T4 nicht zurückgreifen. Aus diesem Grund hatte er mit Abschluss des Projektvorvertrags ebenfalls begonnen, - unter Mithilfe der dafür vorgesehenen O4 - seinerseits Investoren zu finden, die Interesse an einer Beteiligung in einer entsprechenden Größenordnung an dem Projekt hatten. So hatte er bereits im Juli 2005 Kontakt mit dem Unternehmen I. mit Sitz in I32, I22 (im Folgenden: I), und deren CEO und Präsident T52 "B31" K6 aufgenommen. I war eine Managementfirma für Investmentfonds, die aktiv Investitionsentscheidungen für treuhänderisch verwaltete Fonds traf und Anleihen von Unternehmen für Investoren ausgab. Den Kontakt hatte O4-Präsident T33 hergestellt und Dr. L36 Anfang August 2005 signalisiert, dass er möglicherweise Finanzmittel in Höhe von 10 bis 20 Mio. € für das Projekt akquirieren könne. K6 lehnte für I jedoch eine Zusammenarbeit zu diesem Zeitpunkt ab, weil sein Fokus mehr auf T22 lag und das Unternehmen gerade erst gegründet worden war.
(6) Die Suche nach einem Hotelbetreiber
Ebenfalls ab Juli 2005 begann Dr. L36 mit Unterstützung von K4, nach einem Betreiber für das Hotel als Teil der Erweiterungsbauten des Q zu suchen. Seitens der Stadt C22 bestand dabei die Präferenz, eine größere internationale Hotelgruppe auszuwählen, weil diese durch ihre Vernetzungen über ein besseres weltweites Marketing verfügen würde. Ende Juli 2005 stand die T34 T4 mit zwei Hotelunternehmen in Verhandlungen: einerseits der C37 mit Sitz in T42 / V8 und andererseits der N21 Hotels plc mit Sitz in M17, H13 (im Folgenden: N21). Während die Verhandlungen mit der C37 Anfang August 2005 stagnierten, intensivierte die T34 T4 ab diesem Zeitpunkt die Verhandlungen mit N21 und dem Ziel, einen exklusiven Vorvertrag zu verhandeln. Hierfür trat K4 in Abstimmung mit Dr. L36 mit der Rechtsberaterin M12 und dem Direktor der N21-Gruppe Q16 in konkrete Gespräche ein. Schließlich schlossen die T34 T4 und N21 am 30.08.2005 einen Rahmenvertrag, in dem der Tochtergesellschaft von N21, der N22 Ltd., eine exklusive Stellung für die Verhandlungen über Verträge betreffend das später notwendige Management und den Betrieb des Hotels und anderer Einrichtungen des Q eingeräumt wurde. Diese Stellung war unter anderem daran gebunden, dass beide Vertragspartner bis zum 30.10.2005 Einigkeit über die Bedingungen eines Management- oder Betreibervertrags oder dazu gleichwertigen anderen Vertrags für das Q-Projekt erzielten. Andernfalls sollte der - durch Dr. L36 selbst unterzeichnete Rahmenvertrag - zum 30.10.2005 auslaufen. Dr. D7 leitete diesen am 02.09.2005 an W4 bei der T36 weiter.
(7) Verhandlungen Stadt C22 mit T34 T4
Ab dem 28.07.2005 fanden regelmäßig sog. Statustreffen zwischen den Verantwortlichen der Stadt C22 und der T34 T4 statt, in denen sich beide Seiten jeweils über den aktuellen Stand der Verhandlungen in den unterschiedlichen Bereichen austauschten. Zentrale Themen waren hierbei der Stand der Finanzierungsverhandlungen mit den Banken, die Verhandlungen mit dem Hotelbetreiber und der Fortschritt der Ausarbeitung des Projektvertrags. Vor diesem Hintergrund gab es bis zum 31.08.2005 insgesamt vier solcher Treffen, bei denen für die Stadt C22 regelmäßig I19 und Y sowie Dr. U3 teilnahmen, für die T34 T4 jedenfalls Dr. D7, C34 und K4, zu Beginn auch Dr. L36 selbst und C21. Dr. D7 als Verhandlungsführer informierte dabei stets über die von der T34 T4 gemachten Fortschritte. Plangemäß bemühte er sich bei diesen Gelegenheiten, das Bild der T34 T4 als finanziell potentem Investor mit Konzernhintergrund aufrecht zu erhalten, in dem er teils wahrheitswidrige Ausführungen machte, die I19 und Y in dem Glauben lassen sollten, alles sei auf einem guten Weg. So gab er unter anderem am 11.08.2005 an, dass man - den Anmerkungen der T36 entsprechend - seitens der Firmen I21 und T34 T4 prüfe, ob das einzubringende Eigenkapital erhöht werden könne, um dem Projekt bessere Realisierungschance einzuräumen. Am 25.08.2005 führte er aus, dass er die derzeitigen Gespräche mit der I29 als sehr positiv bewerte, da die T34 T4 mit der Bank bereits Geschäfte getätigt habe und dort bereits Erkenntnisse über die Finanzkraft des Unternehmens vorlägen; weiterhin, dass die T36 mehr Zeit benötige, weil sie T34 T4 von Grund auf neu bewerten müsse. Tatsächlich, was Dr. D7 verschwieg, war es aber so, dass die Verhandlungen mit der T36 und der I29 allein deshalb stagnierten, weil die T34 T4 bislang aussagekräftige Finanzunterlagen nicht vorgelegt hatte. Ende August 2005 übergab Dr. D7 im Rahmen der Statusgespräche Y einen Brief des Angeklagten Dr. L36, den erwähnten Rahmenvertrag mit N21 sowie die bereits der T36 vorgelegten Bilanzen der T34 T23 und der I3. Die Vorlage des endgültigen Entwurfs des Projektvertrags kündigte er bis zum 15.09.2005 an.
(8) Ablauf der Exklusivitätsphase zum 31.08.2005
Ende August 2005 musste Dr. L36 I19 allerdings mitteilen, dass die T34 T4 innerhalb der Exklusivitätsphase weder ein endgültiges und verbindliches Finanzierungskonzept noch einen verbindlichen Hotelbetreibervertrag vorlegen konnte. Neben dieser Mitteilung bot er mit von Dr. D7 vorbereitetem Schreiben an, dass die T34 T4 einen Eigenkapitalanteil in Höhe von 10 bis 20 Mio. € einbringen wolle, der zur Reduzierung des zukünftigen Bankkredits verwendet werden sollte, sobald das erweiterte Kongresszentrum in Betrieb gehe. Zudem sei T34 T4 bereit, eine Sicherheit in Höhe von 10 Mio. € zur Besicherung des Bankkredits vor dessen Inanspruchnahme zu stellen. Eine konkrete Vorstellung, wie diese finanzielle Vorleistung realisiert werden sollte, hatte er nicht. Denn zu dieser Zeit- wie ausgeführt Anfang August 2005 - hatte Dr. L36 über T33 überhaupt erst in Aussicht gestellt bekommen, für das Projekt möglicherweise 10 bis 20 Mio. € auf dem Kapitalmarkt beschaffen zu können. Das Angebot der Einbringung weiteren Eigenkapitals sollte nach Dr. L36s und Dr. D7s Vorstellung vielmehr schlichter Anreiz für die Projektverantwortlichen der Stadt C22 sein, trotz der nicht gehaltenen Verpflichtungen der T34 T4 eine Verlängerung der Exklusivitätsfrist zu gewähren.
Y - I19 war urlaubsabwesend - beriet sich nun mit W4 von der T36. In Ansehung der Ankündigungen von Dr. L36 und Dr. D7 betreffend den Aufbau einer Europazentrale in C22, der Erschließung eines neuen Marktes und der Erhöhung des Eigenkapitals stellte sie, auch W4s Einschätzung entsprechend, der T34 T4 alsdann eine Verlängerung der Exklusivitätsphase bis zum 30.10.2005 in Aussicht. Sie ließ Dr. D7 eine Ergänzungsvereinbarung entwerfen. Die endgültige Entscheidung fiel am 07.09.2005 nach der Rückkehr I19s aus dem Urlaub, als dieser die Ergänzungsvereinbarung zur Verlängerung der Exklusivitätsphase für die T34 T4 - unter Fortgeltung des Projektvorvertrags bis zum 30.10.2005 - unter den folgenden Bedingungen unterzeichnete:
Abschluss eines Management- und Betreibervertrags mit N21 über die Laufzeit von 30 Jahren bis zum 30.10.2005,
Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung unter Vorlage akzeptabler Patronatserklärungen der Muttergesellschaften bis 30.10.2005 sowie
Vorlage eines Projektvertragsentwurfs bis 15.09.2005.
b) Verlängerte Exklusivitätsphase bis zum 30.10.2005
(1) Finanzierungsverhandlungen mit der T36
(i) Bereitstellung ausstehender Unterlagen durch T34 T4
In den ersten zwei Wochen der verlängerten Exklusivitätsphase arbeiteten die Mitglieder des "U10" an der Fertigstellung der weiteren benötigten Unterlagen für die Finanzierungsgespräche mit der T36. C21 hatte dazu umfangreiche Erläuterungen zu dem von ihm entwickelten Finanzmodell zusammengestellt und dieses an die neuerlichen Begebenheiten angepasst. Dr. D7 hatte den Entwurf des Projektvertrags fertiggestellt, den er zunächst Y, Dr. U3 und am 18.09.2005 M31 € zusammen mit dem überarbeiteten Finanzmodell von C21 und dessen Erläuterungen € bereitstellte. Bereits am 16.09.2005 hatte er die von Dr. L36 bestätigte und unterzeichnete Endversion des Business- und Marketingplans für die Q2 GmbH vom 15.09.2005 an die T36 übersandt, der unter anderem folgende, - wie ausgeführt - teils unrichtige und weitgehend irreführende Passagen zu dem Unternehmen T34 T4 enthielt:
"T34 I21(www.T34-I21.com) ist eine im V8-Bundesstaat E15 ansässige Joint-Venture Gesellschaft, die mit Blick auf Großbauprojekte in Europa, B29 und NordB17 gegründet wurde. Die unternehmerischen Ursprünge von T34 I21 liegen in I21 I4, einer Tochtergesellschaft der T22ischen I21 F12 (I20) und T34 Group, Inc., einem in den V8 Staaten ansässigen Informationstechnologie (IT) Ingenieursbüro, das 1994 in den V8 Staaten gegründet wurde. Fachkräfte von T34 I21 haben weitreichende Erfahrungen in der Analyse, Planung, Entwicklung und Ausführung von Großbauprojekten für Kunden aus der Regierung und dem Privatsektor.
Die globalen Erfahrungen von T34 I21 haben ihre Ursprünge in T22, wo I20 zu einem der weltweit größten Bauunternehmen zählt ($4,3 Mrd.) und einen wohlverdienten und bewiesenen Ruf für qualitativ hochwertiges Management und hochwertige Dienstleistungen genießt. Die Erfahrungen von I20 reichen von Basisbebauungen zu Umbauarbeiten, von der Bauvorbereitung zum Baumanagement und bis hin zu Tätigkeiten als Generalunternehmer für kommerzielle und regierungsgeförderte Projekte auf der ganzen Welt. Dieses Unternehmenserbe ist in der Folge auf T34 I21 übergegangen. Die internationale Belegschaft von T34 I21 zählt insgesamt über 1.900 Mitarbeiter (aktiv und in Bereitschaft) und gibt T34 I21 die erwiesene Fähigkeit, innerhalb weniger Tage nach der Auftragsvergabe ein internationales Team von Fachkräften aus der Baubranche zusammenzustellen und diese zu einem Projektstandort zu entsenden. T34 I21 verfügt damit über die Kernkompetenzen, die qualifizierten Fachkräfte sowie die finanziellen Ressourcen, die benötigt werden, um ein Projekt wie das V2 C22 durchzuführen. [...]
T34 I21 ist eines der führenden Unternehmen, wenn es um Planung und Bau von öffentlichen Gebäuden und großangelegten Regierungsgebäuden geht. Allein in T22 waren Mitarbeiter von T34 I21 an der Planung und dem Bau folgender Gebäude beteiligt: das Gebäude der Nationalversammlung, das Neue Verfassungsgerichtsgebäude, das B30 Tagungszentrum, das Ausstellungs- und Tagungszentrum in C38, das Hauptstadion in C38 sowie das X21 Center in T22."
Der Businessplan prognostizierte weiter eine Auslastung des neu errichteten Q mit 230.000 Besuchern jährlich gegenüber den bisherigen Besucherzahlen für die Bestandsbauten von 50.000. Schließlich wurde N21, mit denen eine endgültige Kooperation gerade nicht ausgehandelt war und die letztlich auch bis 30.10.2005 nicht zustande kam, als fester Hotelbetreiber für das Projekt ausgegeben.
Wie bereits zuvor gegenüber den Projektverantwortlichen und den jeweiligen Redakteuren der lokalen Presse beabsichtigten Dr. L36 und Dr. D7 - weiterhin ihrem Gesamtplan folgend - mit ihren wahrheitswidrigen Angaben den Mitarbeitern der T36 zu vermitteln, dass die T34 T4 ein finanzstarkes, im Baugeschäft erfahrenes Unternehmen erheblicher Größe sei. Darüber hinaus wollten sie, da sie erkannt hatten, dass dies für den Erhalt einer Finanzierungsbestätigung und die spätere Berücksichtigung als Endinvestor maßgeblich sein konnte, die Zusammenarbeit mit N21 als internationaler Hotelkette als endgültig darstellen, obwohl bislang nur ein unverbindlicher Vorvertrag geschlossen war. Auf Basis der erhaltenen Dokumente begann M31 in der Folgezeit, Vorbereitungen für eine neue Kreditprüfung der T34 T4 zu treffen. Zu diesem Zweck gab sie am 16.09.2005 die interne Prüfung der eingereichten Bilanzen der T34 T4, der T34 T23, der I3 sowie der frei verfügbaren Bilanzen der I20 in Auftrag.
(ii) Prüfung des Kreditantrags durch die T36
Im Rahmen der laufenden Kreditprüfung übersandte Dr. D7 M31 am 29.09.2005 Dr. L36s Schreiben an I19 vom 31.08.2005, in dem die Bereitschaft zur Erbringung weiteren Eigenkapitals signalisiert wurde. Unter dem 03.10.2005 legte Dipl.-Ing. G5 das im August 2005 angestoßene Beleihungswertgutachten für das zu bauende Kongresszentrum inklusive Hotel und die dem zugrunde liegenden Grundstücke vor. Bei einem Bodenwert der Grundstücke für Hotel und Kongresszentrum (Fläche 30.510 mยฒ zu einem Preis von 500 €/mยฒ) von 15,255 Mio. € und für die Parkierungsanlagen (Fläche 7.422 mยฒ zu einem Preis von 215 €/mยฒ) von 1.595.730 €, insgesamt gerundet 16,851 Mio. €, betrug der von ihm ermittelte Verkehrswert nach Fertigstellung 50,25 Mio. €. Den Beleihungswert nahm er mit 30,4 Mio. € an, da er aufgrund der gezielten Ausrichtung des Bauvorhabens auf den Kongressbetrieb und der dadurch teilweise reduzierten anderweitigen Verwendbarkeit der Neubauten von einer eingeschränkten Vermietungs- und Verkaufsmöglichkeit ausging. Dieses Ergebnis war aus Sicht der T36 enttäuschend, weil der niedrige Beleihungswert dazu führte, dass sich in dem zu erarbeitenden Finanzierungskonzept nunmehr - anders als erwartet - eine geringere Absicherung eines Ausfallrisikos darstellen ließ. Die T36 griff daher die durch Dr. L36 mitgeteilte Bereitschaft zur Erhöhung des Eigenkapitals auf, um darüber einen gewissen Teil des Kreditrisikos abzufedern. In weiteren Verhandlungen boten Dr. D7 und Dr. L36 so der T36 an, vor Baubeginn 8 Mio. € in bar und 20 Mio. € in Bankgarantien einzubringen. Dr. L36 war dabei bewusst, dass weder er persönlich noch seine zahlreichen Firmen über die dafür notwendigen Finanzmittel verfügten. Dennoch machte er dieses Angebot, da die Finanzierungszusage für den späteren Zuschlag des Projekts notwendig war. Hierbei erkannte auch Dr. D7 seinerseits, dass die immer weitere Erhöhung des Eigenanteils die finanziellen Möglichkeiten der T34 T4 und Dr. L36s überfordern würde und letzterer diese Angaben geradezu beliebig machte, um auf jeden Fall den Projektzuschlag erhalten zu können. Obwohl Dr. D7 bekannt war, dass Dr. L36 die Gelder erst auf dem Kapitalmarkt beschaffen musste, griff er dessen Strategie erneut - dem gemeinsamen Plan folgend - auf und bekräftigte im weiteren Geschehen gegenüber der T36 die Darstellung, dass die Erbringung des - weitgehend ins Blaue hinein - zugesagten Eigenkapitals erfolgen könne. Am 06.10.2005 erhielt M31 dann die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Bilanzprüfung, die mangels Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen tragende Schlüsse nicht zuließ und so negativ verlief.
(iii) Ablehnender Vorstandsbeschluss vom 25.10.2005
Auf dieser Basis referierte W4 dem Vorstand der T36 im Rahmen dessen Sitzung vom 19.10.2005 den aktuellen Sachstand. Da es um eine projektbasierte Finanzierung ging, bei der die Einnahmeströme aus dem späteren Betrieb zur Rückführung des Darlehens dienen, kam es zunächst auf die Sicherheit der Prognose dieser Einnahmeströme und damit die Plausibilität des Betriebskonzepts an. Hierneben waren Eigenanteil und Sicherheiten bedeutsam. Insofern hob W4 die Bereitschaft zur Stellung von Eigenkapital durch Barmittel in Höhe von 8 Mio. € sowie durch Bankgarantie in Höhe von 20 Mio. € hervor. Zudem teilte er mit, dass die T34 T4 nunmehr zusammen mit der Q2 GmbH eine gesamtschuldnerische Haftung bezüglich des Kredits eingehen wolle, weshalb auf die Vorlage einer Patronatserklärung verzichtet werde. Auch ging man - entsprechend der Ausführungen in dem Business- und Marketingplan - von einem erfolgreichen Abschluss mit N21 als Hotelbetreiber aus. Die T36 leitete daraufhin das formelle Kreditverfahren ein, um eine Grundsatzsatzentscheidung des Vorstandes herbeizuführen. Hierzu gaben jeweils die Abteilungen Markt und Marktfolge Voten ab, auf deren Basis der Gesamtvorstand entscheiden musste und wegen der hohen Kreditsumme zudem die Zustimmung des Kreditausschusses der T36 einzuholen war.
In ihrem Votum beschrieb M31 den Gesellschaftshintergrund der T34 T4 auf Basis der durch Dr. L36 und Dr. D7 bereitgestellten Informationen - wie von diesen beabsichtigt - so, dass das Unternehmen zu 51 % von T34 T23 und zu 49 % von I3 gehalten werde, extensive Bauprojekte in den V8, B29, B26, dem Nahen Osten und Europa plane, im Q deren Europazentrale eingerichtet werden solle und T34 T4 international über 1.900 Mitarbeiter habe. Weiterhin wurden mehrere, an internationalen Standorten abgeschlossene Bauprojekte erheblichen Ausmaßes ausgewiesen. Der Anteilseigner I3 wurde dabei als Tochtergesellschaft der I20 und zugleich Konzerngesellschaft der I21-Gruppe beschrieben, das ein führendes T22isches Unternehmen im Bereich Maschinenbau, Baugewerbe und Projektmanagement mit 400.000 Mitarbeitern sei. Schließlich wurde auf den Rahmenvertrag mit N21 hingewiesen.
Das vor diesem Hintergrund vorgeschlagene erste Finanzierungsmodell ging von einem Gesamtinvestitionsvolumen von 148,09 Mio. € aus, wovon 35,79 Mio. € durch den zugesagten Zuschuss des Landes Nordrhein-Westfalen, der in drei Raten auszuzahlen war, abgedeckt werden sollten. Für die verbleibenden 112,3 Mio. € war es Auflage für die Auskehrung des Landeszuschusses, dass die Finanzierungszusage 110 % der zwischen Gesamtinvestitionskosten und Landeszuschuss verbleibenden Differenz, mithin also 123,53 Mio. € umfassen sollte. Hiervon sah die T36 in der Erwartung ab, dass das Land Nordrhein-Westfalen diese Lücke billigen würde und brachte hinsichtlich der 112,3 Mio. € den versprochenen Eigenanteil der T34 T4 von 8 Mio. € vor Baubeginn in Abzug, so dass letztlich eine Finanzierungssumme von 104,3 Mio. € verblieb. Diese sollte in zwei Stufen finanziert werden, nämlich bis zum Ende der Bauphase am 31.12.2008 in voller Höhe, um dann - nach Sondertilgung von 20 Mio. € durch die T34 T4 zum 01.01.2009 - mit 84,3 Mio. € in eine Langzeitfinanzierung über 25 Jahre überzugehen. Als Sicherheit sollte zum Einen eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 84,3 Mio. € auf den Grundstücken des Projektes dienen, die die T36 annehmen wollte, obwohl der Beleihungswert auf nur 30,4 Mio. € beziffert worden war. Grund hierfür war, dass im Bereich Markt intern von einem Beleihungswert von 60 Mio. € ausgegangen wurde. Daneben sollte T34 T4 unter anderem eine Bankgarantie einer mit A-gerateten Bank in Höhe von 20 Mio. € vorlegen. Als Auflagen waren unter anderem vorgesehen:
ein für die T36 bewertbarer Heimfall, der in Zahlen konkretisiert wird (Sachverständiger/Gutachter).
Zustimmung des Rates der Stadt C22 zur Vergabe an T34 T4
Schriftliche Zustimmung der Stadt C22 zur Eintragung der Grundschuld (möglich über den Projektvertrag).
Einreichung des endgültigen Projektvertrages inkl. der Planungs- und Finanzierungsvorgaben des Projektes.
Einreichung der Bedingungen für den über die Stadt C22 ausgereichten Zuschuss des Landes in Höhe von 35,79 Mio. € / Auszahlung des Zuschusses erfolgt mindestens im Gleichrang mit den Mitteln der T36. Die genannten Bedingungen des Landes gelten anaIog auch für deren Kredite.
Eingang des Zuschusses in Höhe von 35,79 Mio. € auf einem Konto der T36.
Einreichung einer notariellen Bestätigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der T34 T4
Bei diesen Finanzierungsparametern ergab sich jedoch wegen des offiziellen Beleihungswertes für die T36 ein nicht besicherter Blankoanteil von 76,84 Mio. €. Am 20.10.2005 befürwortete die Abteilung Markt die Bewilligung des Kreditengagements trotz dieser Risiken zwar unter anderem mit der Begründung, bei der T34 T4 handele es sich um einen weltweit erfahrenen Industriekonstrukteur, und mit Hinweis auf den hohen Eigenmittelanteil von 43 % (mit Landeszuschuss) bzw. 19 % (ohne Landeszuschuss). Der Gesamtvorstand der T36 entschied indessen am 25.10.2005, dass als Rahmenbedingung einer Bewilligung des Kreditengagements gelten müsse, dass - was mit dem Blankoanteil nicht darstellbar war - die avisierte Finanzierung des Q-Projektes im Einklang mit der vom Verwaltungsrat der T36 vorgegebenen Kreditrisikostrategie stehe. Damit war die Bewilligung einer Finanzierung auf der Basis des Verhandlungsstands Ende Oktober 2005 gescheitert. Der Gesamtvorstand beauftragte gleichwohl W4 weiter zu prüfen, ob ein angepasstes Finanzierungskonzept möglich sei, das diese Rahmenbedingung erfüllen könne. Mit dieser Maßgabe sollte W4 die Projektverantwortlichen der Stadt C22 kontaktieren.
(2) Verhandlungen Stadt C22 mit T34 T4 (bis Ende Sep. 2005)
(i) Finanzierung und Eigenkapital
Nach der Verlängerung der Exklusivitätsphase für die T34 T4 begannen - parallel zu den Verhandlungen mit der T36 - auch die Verhandlungen zum endgültigen Projektvertrag. In einem Vorbereitungstreffen am 05.09.2005 legten Y, Dr. U3, N3, L27 und Dr. M8 hierfür als Zeitfenster das Vorliegen einer Finanzierungsbestätigung bis zum 30.10.2005 fest. Insofern waren Erfolg und Misserfolg für die T34 T4, aber auch für I19 und Y an den erfolgreichen Verlauf der neuerlichen Exklusivitätsphase gebunden.
Während der gesamten Finanzierungsverhandlungen mit der T36 bis Ende Oktober 2005 referierte auch W4 - freilich unter Missachtung bankenüblicher Geheimhaltungspflichten - in regelmäßigen Abständen Y und I19 über den aktuellen Stand der bankinternen Verhandlungen mit der T34 T4 So teilte er am 09.09.2005 Y mit, dass er die schriftliche Erklärung von Dr. L36 zur Einbringung von Eigenkapital für werthaltig halte und er der Ansicht sei, dass die Stadt C22 darauf aufbauen solle. Zudem sei die T36 grundsätzlich bereit, bei dem wichtigen Projekt für die Region C22 ein gewisses Risiko zu tragen. Hierfür müsse der T36 erkennbar und glaubhaft nachgewiesen werden, wie die Zahlungsströme des Projektes generiert werden und welche Strukturen, Organisationsformen und Personen hierfür verantwortlich seien.
Vor diesem Hintergrund verlangten I19 und Y in einem Statustreffen am 12.09.2005 Auskünfte zum Stand der Finanzierung von T34 T4 Dr. L36 und Dr. D7 verfolgten mit Blick auf ihre Finanzierungsschwierigkeiten ihrerseits die Verhandlungsstrategie, auch ohne die Vorlage einer Finanzierungszusage bereits den Zuschlag für das Projekt zu erhalten. Dr. D7 gab deswegen an, die T36 habe noch kein ausreichendes Feedback gegeben und ein Prüfungsergebnis bei der I29 sei derzeit nicht absehbar. Dr. L36 führte weiter aus, dass internationale Banken erst in die Prüfungsphase einschreiten würden, wenn ein endgültiger Projektvertrag vorgelegt werden könne. I19 ließ sich darauf jedoch nicht ein und erklärte, dass ein endgültiger Projektvertrag erst zustande komme, wenn die Rahmenbedingungen für die Finanzierung, für den Hotel- und Kongressbetrieb und auch die Sicherheiten für die Stadt abschließend vereinbart worden seien. Entsprechend appellierte er an Dr. L36, den Banken die notwendigen Unterlagen nunmehr zeitnah bereitzustellen. Mit Schreiben vom 13.09.2005 forderten I19 und Y Dr. L36 zudem auf, bis zum 23.09.2005 Nachweise für die angebotenen Eigenmittel vorzulegen. Außerdem solle er Auskunft über den Stand der Verhandlungen mit N21 und deren Verbindlichkeit geben, um die Mitglieder des UA-Zukunft in einer für den 27.09.2005 anberaumten Sitzung überzeugen zu können, die Realisierung des Projektes mit der T34 T4 anzugehen. I19 und Y gingen zu dieser Zeit wie auch später - wie von Dr. L36 und Dr. D7 beabsichtigt - davon aus, dass die T34 T4 über Dr. L36 das angekündigte Eigenkapital würde erbringen können.
(ii) Treffen mit N21 / U20 GmbH C22
Unter dem 15.09.2005 fand ein Treffen zwischen Dr. L36 und Dr. D7 und dem Direktor der N21-Gruppe Q16 statt, bei dem I19 und Y sowie Dr. U3, I18 und K4 sowie M31 zugegen waren. Im Rahmen dieses Treffens händigte Q16, der ehemals Direktor des "H20" bei C22 gewesen war, umfangreiches Informationsmaterial über die N21-Gruppe aus und informierte die Beteiligten über die Geschäfts- und Marketingstrategien des Unternehmens. Daneben gab Dr. L36 bekannt, dass nunmehr die Business- und Marketingplanung fertig sei und - was durch anschließende Übermittlung an Y erfolgte - ausgehändigt werden könne. Zudem überreichte I19 Dr. L36 das Schreiben vom 13.09.2005. Dr. L36 und Dr. D7 war nunmehr nachdrücklich bewusst, dass sie zeitnah Nachweise für das angekündigte Eigenkapital und den tatsächlichen Verhandlungsstand mit N21 erbringen mussten. Noch am gleichen Tag übersandte Dr. D7 Y und Dr. U3 die erste Version des von ihm erstellen Projektvertragsentwurfs zur weiteren Diskussion, der Dr. M8 zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurde.
Am 20.09.2005 präsentierte Dr. L36 in den Räumen der U20 GmbH die Marketingstrategie der T34 T4 vor deren Vertretern sowie Vertretern der Abteilung Wirtschaftsförderung der Stadt C22 und der T36. Teilweise waren auch einzelne Ratsmitglieder der betroffenen Ausschüsse zugegen. Dabei gab Dr. L36 als Zielsetzung vor, den Standort des Q als ein im internationalen Maßstab wettbewerbsfähiges Kongresszentrum zu etablieren. Neben der Ausrichtung auf Kongresse wolle man auch internationale Konferenzen, Ausstellungen, Schulungen und Tagungen international tätiger Unternehmen abhalten, wobei wichtige Zielmärkte für die Akquirierung von Kunden die V8 sowie asiatische und arabische Staaten seien. Als Besonderheit beabsichtige die T34 T4, ein integriertes International Business Center und ein Business Incubator Center zu errichten sowie im Q Handelsniederlassungen und den Europasitz des Unternehmens anzusiedeln. Dr. L36 kam es bei den Angaben - getreu seines bisherigen Gesamtplans mit Dr. D7 - gerade darauf an, mit dem Hinweis auf den Europasitz des Unternehmens bei den Zuhörern den irreführenden Eindruck zu erwecken, Teile des I21-Konzerns bekämen alsbald ein Standbein in C22. Er hatte - genauso wie im Übrigen Dr. D7 - erkannt, dass es den Vertretern der Stadt C22 besonders auf den Namensbestandteil I21 in dem Firmennamen der T34 T4 ankam.
(iii) Rückmeldung der T36
Im Laufe des formellen Kreditprüfungsverfahrens gab die T36 durch W4 den dort vorherrschenden positiven Eindruck von der T34 T4 an die Projektverantwortlichen weiter. Dabei bezog er sich auf die im Rahmen des Kreditantrags von Dr. L36 und Dr. D7 getroffenen Aussagen. In einem Gespräch am 21.09.2005 teilte er Y mit, dass nach dortiger Ansicht die T34 T4 das bisher beste und seriöseste Unternehmen mit Interesse für das Q-Projekt sei, da es internationale Erfahrungen mitbringe und selbst ein Risiko eingehe, indem es ca. 30 Mio. € Eigenkapital einsetzen wolle und bereits in die Projektentwicklung investiert habe. Zudem, so W4, könne man davon ausgehen, dass - wenn man den B29ischen Markt kenne - T34 T4 die volle Unterstützung des Mutterhauses I21 habe. Alsdann wies er auf die verbleibenden Risiken für den Kreditgeber hin, wonach - was später wie ausgeführt der Fall war - je nach Ausgang des Beleihungswertgutachtens das unternehmerische Risiko allein für die T36 zu groß sein könne. Dann kämen unter anderem eine Erhöhung des Eigenkapitals durch T34 T4 oder eine höhere Absicherung durch die Stadt C22 in Frage. Letztendlich werde es darauf ankommen, ob die Entscheidungsträger an das Konzept der T34 T4 glauben und das Risiko als begrenzbar einschätzen.
(iv) C39 / T19
In Reaktion auf das am 15.09.2005 an Dr. L36 übergebene Schreiben der Stadt C22 versuchte Dr. L36 in der Folgezeit fieberhaft, einen Nachweis für die Verfügbarkeit des behaupteten Eigenkapitals zu erbringen. Für dessen - von ihm von Anfang an vorgesehene - Beschaffung auf dem Kapitalmarkt benötigte er aber Zeit. Entsprechend bemühte er sich nun, kurzfristig eine Bescheinigung eines internationalen Finanzunternehmens über für T34 T4 bereitstehende Finanzmittel zu erhalten. Wegen seiner finanziellen Lage gestaltete sich diese Suche nach Geldgebern jedoch als schwierig.
Dr. L36 hatte bereits Anfang September 2005 - zunächst mit Blick auf andere mögliche Projekte im Nahen Osten - die in X22, N23, V8, ansässige C39 Group LLC kontaktiert. Deren Inhaberin C39 war professionelle Vermittlerin von sog. Gewährleistungsgarantien und Schuldverschreibungen (Surety Bonds) vornehmlich für Bauprojekte in den V8 oder für V8-Regierungsprojekte außerhalb der V8. Mit C39 hatte Dr. L36 bereits zuvor für die Auftragsvergabe bei kleinen Aufträgen der V8-Regierung mit niedrigem Finanzierungsvolumen für die T34 H11 zusammengearbeitet. Er beabsichtigte - nach Rücksprache mit Dr. D7 -, nunmehr auch eine solche Garantie als Nachweis der Leistungsfähigkeit der T34 T4 in Bezug auf das Q-Projekt zu erhalten. Auch in diesem Zusammenhang stellte er die Verhältnisse seiner Unternehmen anders dar, als sie tatsächlich waren. Am 08.09.2005 füllte er für C39 einen Kundenfragebogen aus. Hierin gab er wahrheitswidrig an, dass die T34 T4 am 24.11.2004 gegründet und eingetragen worden sei, 70 % der Anteile von Dr. L36 persönlich und 30 % von dem T22ischen Unternehmen I3 gehalten würden und die Anteilsverhältnisse sich binnen der letzten zwei Jahre nicht verändert hätten. Zudem führte er ebenfalls wahrheitswidrig unter der Rubrik für bereits durchgeführte Aufträge der letzten fünf Jahre das Q in C22 mit 175 Mio. V8$ Auftragsbetrag und Fertigstellung 2009 auf. Den Fragebogen mit diesen Angaben unterzeichnete Dr. L36 persönlich, obwohl er wusste, dass diese Angaben Grundlage für die mögliche Ausstellung der angefragten Garantien waren. Mitte September 2005 beschrieb er zudem gegenüber C39 das Q-Projekt dergestalt, dass die T34 T4 und ihre Projektgesellschaft bereits dessen Eigentümerin sei und über 40 Mio. € an Kapital verfüge, nunmehr aber einen neuen Finanzierungspartner im Volumen von 100 Mio. € suche. C39 kontaktierte daraufhin T19 als CEO der J14 Inc. mit Sitz in X23, G12 (im Folgenden: J5). Über dieses Unternehmen war T19 an dem V8-B17ischen "Individual Surety Program" beteiligt, über das er berechtigt war, als natürliche Person solche, Dr. L36s Vorstellungen entsprechende Garantien für Bauunternehmen auszustellen, sofern der Gegenwert dieser Garantie auf einem geschlossenen Treuhandkonto (sog. Irrevocable Trust Account) hinterlegt würde, auf welches der wirtschaftliche Eigentümer keinen Zugriff hat. Solche Treuhandkonten waren zugunsten von T19 bei verschiedenen Banken eingerichtet und beliefen sich nach dessen Angaben auf ein Treuhandvolumen von 11,4 Mrd. V8$. Derartige Garantien durften nur für Projekte in den V8 oder Regierungsaufträge außerhalb der V8 vergeben werden. Voraussetzung einer Vergabe war, dass der Sicherheitsnehmer eine Entschädigungsvereinbarung mit allen möglichen Sicherheitengebern zugunsten von T19 abschloss und eine interne Prüfung die Kreditwürdigkeit des potenziellen Sicherheitsnehmers auf Grundlage der durch diesen eingereichten Unterlagen als positiv bewertete.
Entsprechend traten T19 und C39 in der Folgezeit in die Prüfungsphase für eine mögliche Vergabe der Garantie an die T34 T4 ein. Wegen des gewünschten Volumens von jedenfalls mehr als 10 Mio. € verlangte C39 von Dr. L36 die Überlassung aktueller testierter Bilanzen aller beteiligten Unternehmen sowie Angaben zu dessen persönlichen Verhältnissen. Zu diesem Zweck übermittelte Dr. L36 ihr in der Folgezeit unter anderem den konsolidierten Finanzbericht für das Jahr 2004, welchen er bereits der T36 zur Verfügung gestellt hatte. Anders als dort gab Dr. L36 jedoch gegenüber C39 an, die Zahlen bezögen sich auf die I3, die T34 H11 sowie die T34 T3 Inc. in T22. Zudem übermittelte er C39 auch eine Bilanz der T34 T23 aus 2004, die sich von derjenigen, die der T36 vorgelegt worden war, unterschied und teilte wahrheitswidrig mit, die T34 T23 sei eine Holdinggesellschaft für alle T34-Unternehmen, die bei einem jährlichen Gesamtumsatz von ca. 28,6 Mio. V8$ einen Nettogewinn von 2,18 Mio. V8$ generiere. Ziel von Dr. L36 war es, solchermaßen bei C39 den Eindruck zu erwecken, die T34 T4 verfüge über den notwendigen finanziellen Hintergrund für die begehrte Garantie und diese bzw. die J5 zur Ausstellung derselben zu bewegen.
Im Laufe C39s Prüfung, bei der sie insbesondere noch auf von Dr. L36 angeforderte Unterlagen wartete, ließen sich dieser und Dr. D7 am 27.09.2005 einen sog. Letter of Comfort der J5 übersenden, in dem die T34 T4 allgemein als geschätzter Kunde der J5 der Stadt C22 als Investor empfohlen wurde. Zudem führte T19 darin aus, dass das Q-Projekt in den gegenwärtigen Bürgschaftsrahmen der T34 T4 bei der J5 falle. Im Übrigen aber stehe diese Zusage unter dem Vorbehalt der Haftungsübernahme und Genehmigung von für den Bürgen und dessen Rückversicherer akzeptablen Bedingungen. Dieses unverbindliche, bei der Geschäftsanbahnung in den Kundenkreisen der J5 geläufige Schreiben übermittelte Dr. D7 in Abstimmung mit Dr. L36 am 27.09.2005 an I19 mit dem unzutreffenden Hinweis, dass dadurch nachgewiesen werde, dass die T34 T4 über eine ständig bestehende Bürgschaftslinie verfüge, die aktuell bis zur Höhe von 300 Mio. V8$ reiche und auch das C22er Projekt abdecke. Dr. D7 und Dr. L36 wollten damit - ihrem Gesamtplan folgend - erreichen, dass Y und I19 davon ausgingen, dass die T34 T4 tatsächlich über die angekündigten Eigenkapitalmittel nach Bedarf verfügen konnte.
Allerdings gaben sich I19 und Y hiermit nicht zufrieden. Entsprechend versuchte Dr. L36, die notwendigen verbleibenden Bedingungen für der angestrebten Garantie zu erfüllen. Dazu unterzeichnete er jeweils für die T34 T4, eine so bezeichnete T34 I21 GmbH, eine T53 LLC und die I3 eine Entschädigungsverpflichtung vom 29.09.2005 (sog. H21) zugunsten von T19, nach der diese bei Ausfall der Bürgschaft T19 von der Haftung freistellen sollten. Dr. L36 erhielt im Nachgang hierzu von C39 und T19 eine Mitteilung vom 06.10.2005, die die geplante Garantie umriss (100 Mio. V8$ für jeden Einzelauftrag und 300 Mio. V8$ für die Gesamtheit ausstehender Aufträge). Auch diese, nur für interne Zwecke bestimmte Zusage war von dem Abschluss einer Entschädigungsverpflichtung sowie der Auftragsgenehmigung für jedes einzelne zu unterstützende Projekt abhängig. Am 18.10.2005 legte Dr. D7 plangemäß auch dieses Schreiben I19 als Beleg für die vorgebliche Leistungsfähigkeit der T34 T4 vor.
(v) Sitzung des UA Zukunft am 27.09.2005
Um dem Projekt Fortentwicklung zu geben, war es in der Phase Ende September 2005 für die Projektverantwortlichen der Stadt notwendig, die künftigen Entscheidungsträger, die Stadtverordneten als Mitglieder des Rates, auf dem Verwaltungswege an die aktuelle Situation heranzuführen und mit den neuesten Informationen zu versorgen. I19 und Y hatten - wie ausgeführt - bislang nur einzelne Mitglieder des Rates in der Fraktionsvorsitzendenbesprechung am 06.07.2005 über den neuen Investor T34 T4 unterrichtet. Ebenso hatten einzelne Ratsmitglieder der Präsentation von Dr. L36 bei der U20 GmbH beigewohnt. Im Übrigen hatte es die genannte Presseberichterstattung gegeben.
Am 27.09.2005 fand die seit dem 15.03.2005 nächste Sitzung des UA-Zukunft statt, an der neun Ratsmitglieder, unter anderem die Stadtverordneten F9, G13, I33, L31 und P2 teilnahmen. I19 berichtete hier auf Basis der ihm überlassenen Informationen den aus seiner Sicht positiven Projektstand in Bezug auf T34 T4 Um eine Vergabe des Projekts in dieser Phase zunehmenden Erfolgsdrucks nicht zu gefährden, sparte er bei dieser Darstellung die Verzögerungen bei der Beibringung der Finanzierung durch T34 T4 aus.
(vi) Weiteres Geschehen bis einschließlich 24.10.2005
Im Oktober 2005 arbeiteten für die Stadt C22 Dr. U3 und Dr. M8 separat an dem von Dr. D7 vorgelegten Projektvertragsentwurf.
Am 05.10.2005 verlangte I19 von Dr. D7 die Vorlage verbindlicher Nachweise zur geplanten Finanzierung bis Mitte Oktober. Zudem erkundigte er sich nach dem Verhandlungsstand mit N21 über den bestehenden Rahmenvertrag hinaus und nach der zugesicherten Patronatserklärung. Neben den bereits ausgeführten ergänzenden Angaben zu J5 teilte Dr. D7 hierauf mit Schreiben vom 18.10.2005 mit, dass ein Vertrag mit N21 wohl unterschriftsreif vorliege, allerdings noch versucht werde, wirtschaftliche Zugeständnisse zu erhalten. Zudem arbeite man weiter an einer Patronatserklärung. Schließlich bat die T34 T4, den Abschluss des Projektvertrags mit Eile zu betreiben. Hinsichtlich des Abschlusses eines Betreibervertrags mit N21 hatte K4 tatsächlich seit Anfang Oktober 2005 Verhandlungen mit deren Rechtsanwältin M12 geführt, die aber bislang noch keinen Abschluss gefunden hatten.
Am 24.10.2005 fand dann eine erste Verhandlungsrunde zum Projektvertrag statt, der neben I19, Y und Dr. U3 auch L27, N3 und H18 für die Stadt C22 und Dr. D7 für die T34 T4 beiwohnten. Hierbei wurden vertragstechnische Einzelheiten besprochen, so unter anderem Einigkeit erzielt, dass Projekt- und Grundstücksübertragung auf zwei separate Verträge aufgeteilt werden sollten. Im Übrigen aber nutzte Dr. D7 dieses Forum erneut, um die vermeintlichen Vorzüge einer Projektvergabe an die T34 T4 in den Vordergrund zu stellen und so von den Problemen der Finanzierungsbeschaffung abzulenken. Hierzu stellte er sich nicht nur als Verhandlungsführer der T34 T4 vor, sondern - insofern wahrheitswidrig - auch als Projektleiter der I21-Gruppe Europa. Er führte aus, dass I21 üblicherweise mit Gewinnen in der Größenordnung von 20 bis 30 % arbeite, das Projekt hier aber schwierig sei. Man traue sich realistischerweise zu, 500.000 Kongressteilnehmer pro Jahr nach C22 zu holen. Bei diesen teils irreführenden, teils übertriebenen Äußerungen kam es Dr. D7, der erkannt hatte, dass die Vertreter der Stadt C22 mit dem Namensbestandteil I21 der T34 T4 Teile des finanzstarken T22ischen Industriekonglomerats verbanden, - dem bisherigen mit Dr. L36 abgestimmten Gesamtplan folgend - gerade darauf an, auch bei den weiteren Vertretern der Stadt C22 diesen Eindruck zu erzeugen und zu bestärken.
Ein unterdessen am 30.09.2005 von der E14 / T37 BV nachgebessertes Angebot einschließlich einer Finanzierungszusage der Bank C25 I34 bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 100 Mio. € wurde von I19 zunächst nicht weiter berücksichtigt. Er hatte sich insoweit eine Wartefrist bis Ende Oktober 2005 ausbedungen.
(3) Weitere Finanzierung über die T36
In dieser Zeit waren die Möglichkeiten des Erhalts einer Finanzierung für das Q-Projekt für die T34 T4 limitiert auf die T36. Die I29 hatte zwischenzeitlich eine Vorprüfung der bislang übermittelten Unterlagen vorgenommen und war zu dem negativen Ergebnis gekommen, dass von der Einleitung eines Kreditprüfungsverfahrens für die T34 T4 Abstand genommen werden sollte. Hierüber setzte T50 Dr. D7 am 01.11.2005 in Kenntnis. Darüber hinaus waren die in den Verhandlungen durch die Vertreter der T34 T4 teilweise erwähnten weiteren Banken D23 und E20 niemals ernsthaft mit der Prüfung einer Finanzierung beauftragt worden. Verhandlungen mit anderen Banken hatte die T34 T4 nicht geführt. Dr. L36s Versuche, über C39 und J5 definitive Bestätigungen zu bekommen, die seitens der Stadt C22 wie auch der T36 anerkannt werden könnten, blieben erfolglos. Er hatte die hierzu notwendigen testierten Bilanzen der T34 T4 sowie der I3 und I20 nicht bereitgestellt.
Insofern waren die Bemühungen für die T34 T4 nunmehr auf die T36 als letzten potenziellen Kreditgeber fokussiert, auf deren positives Votum für eine erfolgreiche Projektvergabe seitens der Stadt C22 sie angewiesen war. I19 und Y waren wegen der beständigen Verzögerungen der Erbringung der Nachweise für das Eigenkapital der T34 T4 mittlerweile etwas irritiert. Insofern bat Y W4 und M31 mit E-Mail vom 23.10.2005, den Druck auf die T34 T4 zu erhöhen, um alsbald verbindliche Auskünfte über die Firma und deren Finanzkraft zu erhalten.
Als in dieser Situation am 25.10.2005 die ablehnende Entscheidung des Gesamtvorstands der T36 erging, drohten die Verhandlungen mit der T34 T4 als Endinvestor mit Ablauf der Exklusivitätsfrist zum 30.10.2005 ergebnislos zu enden. I19 und Y standen nun unter massivem Druck, wollten sie nicht ein Scheitern des Gesamtprojektes in Kauf nehmen, das zunehmend auch mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wurde. Auf der anderen Seite standen Dr. L36 und Dr. D7 unter Zugzwang, da die T34 T4 schon erhebliche Zeit und Kosten in die Akquirierung des Projekts investiert hatte und die Vergabe des Projektes an T34 T4 durch das Scheitern der Finanzierung in weite Ferne zu rücken schien.
(i) Sondierungsgespräche wegen des ablehnenden Beschlusses
So fragten I19 und Y am 26.10.2005 bei dem Kreditvorstand der T36 S12 und bei W4 an, ob man trotzdessen eine positive Entscheidung noch bewerkstelligen könne. S12 und W4 wiesen darauf hin, dass dies wegen der ausstehenden Blankoanteile nur noch durch eine diesbezügliche Bürgschaft seitens der Stadt C22 erreicht werden könne. Wie üblich bei Neukunden, würden andernfalls die Kreditverhandlungen mit der T34 T4 abgebrochen. Daraufhin fand am 27.10.2005 ein Treffen statt, an dem jedenfalls I19 und Dr. D7 teilnahmen. Hierin teilte I19 mit, dass die T36 zwar grundsätzlich bereit sei, das Projekt mit T34 T4 als Partner zu finanzieren, ihr aber das verbliebene Verlustrisiko bei frühzeitiger Insolvenz der T34 T4 zu hoch sei. Deshalb fordere die T36, dass die Stadt C22 sie in diesem Falle schadlos halten solle. Die T34 T4 müsse ihrerseits Verbesserungen bieten, um eine solche Risikoübernahme gegenüber den späteren Entscheidungsträgern des Rates vertretbar zu machen. Dies stellte er in Aussicht, falls T34 T4 die Baukosten um mindestens 10 Mio. € senke, den Eigenkapitalanteil von 28 Mio. € auf 40 Mio. € erhöhe und dabei 3 Mio. € an Barmitteln unmittelbar nach Unterzeichnung des Projektvertrags, weitere 7 Mio. € an Barmitteln nach Beginn der Bauarbeiten sowie eine Bürgschaft über 30 Mio. €, ausgestellt von einer internationalen Bank mit mindestens AA-Rating, bereitstelle. Die Bankbürgschaft solle nach Beendigung der Bauarbeiten durch Barmittel ersetzt werden. In dem Treffen setzte I19 der T34 T4 hierfür eine Frist bis zum 01.11.2005. Eine Zusammenfassung des Inhalts des Gesprächs übersandte der Angeklagte Dr. D7 am 28.10.2005 an Dr. L36, C21 und I18.
In einer stadtinternen Besprechung am selben Tag erläuterte I19 auch den Dezernenten N3, W9 und L27 sowie Dr. M8 den gesehenen Bedarf an Übernahme einer eigenen Haftung der Stadt C22. Den ablehnenden Vorstandsbeschluss der T36 und die diesen tragende Erwägung zu hoher Blankolimitüberschreitung teilte er dabei jedoch nicht mit.
(ii) Bereitstellung von beglaubigter Gesellschafterstruktur
Noch ohne von der ablehnenden Kreditentscheidung zu wissen, hatte sich Dr. D7 - in Abstimmung mit Dr. L36 - am 25.10.2005 an K4 in den V8 mit der Bitte gewandt, eine von Gesellschaftssekretär und öffentlichem Notar beglaubigte Gesellschafterstruktur der T34 T4 an ihn zu übersenden. M31 hatte die T34 T4 zuvor im Rahmen der Vorbereitung des Kreditbeschlusses um eine solche Erklärung ersucht. Um diese Bestätigung auf Grundlage der mit Dr. L36 besprochenen Außendarstellung der Anteilshaber ausstellen zu lassen, übersandte Dr. D7 ein - inhaltlich unrichtiges - Organigramm vom 17.08.2005, nach welchem die T34 T4 zu 51 % der T34 T23 und zu 49 % der I3 gehörte, an K4. Dieser bereitete hieraufhin mit Q8 eine entsprechende Erklärung vor und meldete diesen Sachstand an Dr. L36 und Dr. D7 zurück. Ebenso wies er darauf hin, dass nunmehr der endgültige Vertrag mit N21, der Projektvertrag und weitere Unterlagen noch bis Ende Oktober fertiggestellt werden müssten. Bislang hatten nämlich K4 und M12 in ihren Verhandlungen um die Beteiligung von N21 noch keine Einigkeit erzielen können.
Die weisungsgemäß zustande gekommene Gesellschaftererklärung der T34 T4 mit Datum vom 26.10.2005 übersandte K4 am 27.10.2005 per E-Mail und per FedEx Priority Service an Dr. L36 und Dr. D7. Letzterer leitete die elektronische Fassung am 28.10.2005 an M31 weiter. In ihr war zusätzlich unzutreffend angegeben, dass die I20 zu 18 % an der I3 beteiligt sei. Tatsächlich betrug die Beteiligung zu dieser Zeit aber - wie ausgeführt - nur 8,3 %. Die Erklärung war durch Q8 unterzeichnet und durch die Mitarbeiterin der T34 T4 E21, zugleich als "notary public" nach B17ischem Recht für eine bestimmte Zeit zur Beglaubigung berechtigt, bestätigt. Mit diesen wahrheitswidrigen Angaben wollten Dr. D7 und Dr. L36 gegenüber der T36 und der Stadt C22 weiterhin - ihrem Gesamtplan folgend - den Eindruck erwecken, der I21-Konzern sei zu einem erheblichen Teil über die I20 an der T34 T4 beteiligt. Hierdurch sollte ein solider finanzieller Hintergrund suggeriert werden, um weiterhin eine Finanzierungszusage der T36 und darüber einen Zuschlag zu dem Projekt durch die Stadt C22 erhalten zu können. Zwar überschnitt sich die Vorlage der Bestätigung mit der ablehnenden Kreditentscheidung. Sie wurde aber in den weiteren Kreditverhandlungen neben anderem Grundlage der Beurteilung.
(iii) Erhöhung des Eigenkapitalanteils durch T34 T4
Ab dem 28.10.2005 berieten Dr. L36 und Dr. D7 sowie I18 und C21 nunmehr über die Möglichkeit der Erfüllung der von I19 geforderten Verbesserungen. Dabei hatten Dr. L36 und Dr. D7 erkannt, dass maßgebliches Kriterium für die Bewilligung der Finanzierungszusage zugunsten der T34 T4 darüber hinaus auch die von der T36 geforderte Zusage der Stadt C22 war. Ob und wie dieses Erfordernis verwaltungsintern und an die späteren Entscheidungsträger des Rates durch die Projektverantwortlichen weiter kommuniziert werden sollte, war Dr. D7 und Dr. L36 dabei gleichgültig, weil sie allein an dem Zuschlag für die T34 T4 als Endergebnis interessiert waren. Insofern nahmen sie ab Ende Oktober 2005 auch bewusst in Kauf, dass die Entscheidungsträger des Rates über die finanzielle Belastung der Stadt C22 im Einzelnen nicht oder nur bruchstückhaft informiert würden. Letztlich war ihnen im Rahmen der nunmehr bekannten Parameter alles recht, was den Zuschlag für die T34 T4 herbeiführen sollte.
Dr. L36 hatte - außer der vagen Zusage T33, er könne möglicherweise 10 bis 20 Mio. € aufbringen - im Hinblick auf die Erbringung von Eigenkapital keine weiteren Finanzierungsquellen in Aussicht, was Dr. D7 auch bekannt war. Beiden war aber klar, dass das Anbieten höheren Eigenkapitals letztlich der einzige Weg sein würde, die für die Finanzierung allein verbliebene T36 zu einer Grundsatzzusage und später die Ratsmitglieder zu einer Entscheidung jeweils zugunsten der T34 T4 bewegen zu können. Deshalb wollten sie I19 anbieten, was er gefordert hatte, obwohl sie diese Bedingungen aktuell nicht erfüllen konnten und ihnen bewusst war, dass die Aufbringung einer Bürgschaft der angefragten Größenordnung einer AA-gerateten Bank eine unlösbare Hürde für die finanziell nicht gut ausgestattete T34 T4 sein würde. Entsprechend boten sie, ohne weitere Kalkulationen anzustellen oder dieses Erfordernis wenigstens mit C21 zu besprechen, I19 mit Schreiben Dr. D7s vom 01.11.2005 an, das Eigenkapital - wie gefordert - auf 40 Mio. € zu erhöhen. Hierneben - auch dieser Forderung wollten sie auf jeden Fall nachkommen - versprachen sie wiederum ohne gezielte Kalkulation eine Kostenreduktion in Höhe von 10 Mio. € ohne Einbußen an Qualität oder Abweichungen vom Konzept von Z.
Nach wie vor war Dr. L36 klar, dass die Option für die Aufbringung des Kapitals nicht mehr als eine Hoffnung war, deren Verwirklichung scheitern konnte und die ohnehin nicht die Aufbringung einer Bürgschaft über 30 Mio. € einer AA-gerateten Bank umfasste. Er wollte aber um jeden Preis das prestigeträchtige Q-Projekt für die T34 T4 akquirieren, um damit international weitere Projekte einwerben zu können. Diese Hintergründe waren auch Dr. D7 bekannt, so dass er sich bei seinem Handeln von der Erwartung eines Projektzuschlags für die T34 T4 und dem daraus folgenden wirtschaftlichen Profit für sich selbst leiten ließ.
(iv) Verhandlungen über die sog. Nebenabrede
I19 seinerseits verabredete für den 02.11.2005 ein Gespräch zwischen Vertretern der Stadt C22 und der T36 auf höchster Ebene, um das Ob und Wie einer möglichen Bürgschaft bezüglich der "Deckungslücke" zu besprechen. Teilnehmer waren jedenfalls der damalige Vorstandsvorsitzende der T36, T54, sowie I19 auf Seiten der Stadt C22, wobei die Letztentscheidungsbefugnis in dieser Hinsicht bei Oberbürgermeisterin E12 lag. Vor dem Hintergrund der neuen Angebote der T34 T4 kam man überein, dass bei reduzierten Baukosten nach Abzug des angebotenen Eigenkapitals der T34 T4 in Höhe von 40 Mio. € der offene Restbetrag in Höhe von 74,3 Mio. € durch eine Bürgschaft der Stadt C22 abgesichert werden sollte, um das wegen des hohen, nicht besicherten Risikos ansonsten eigentlich nicht mehr nach den Grundsätzen der T36 finanzierbare Projekt doch noch möglich werden zu lassen. Die Bürgschaft sollte separat in Form einer sog. Nebenabrede zu dem Kreditvertrag abgeschlossen werden, um deren konkreten Bedingungen dem Investor nicht zugänglich zu machen (im Folgenden: Nebenabrede). In der Vorstandssitzung vom 02.11.2005 sollte demgemäß eine Kreditbewilligung erfolgen.
Entsprechend setzte I19 die E14 / T37 BV mit Schreiben vom 02.11.2005 in Kenntnis, dass er davon ausgehe, dass er mit dem derzeitigen Investor zu einem Vertragsabschluss kommen werde, was aber noch endgültig durch einen Beschluss des Rates im Dezember beschieden werden müsse.
(v) Gesamtvorstandsbeschluss vom 02.11.2005
Zur Vorbereitung der am 02.11.2005 zu treffenden neuen Grundsatzentscheidung des Gesamtvorstandes hatte M31 schon seit dem 26.10.2005 an der Umschreibung der bisherigen Kreditvorlage gearbeitet. Ihre Kreditvorlage vom 27.10.2005 enthielt zunächst die bereits für den vorherigen Beschluss vom 25.10.2005 aufgeführten Angaben zum Firmenverbund T34 T4 und dessen Gesellschaftsverhältnissen sowie zu dem Stand der Verhandlungen mit N21, die auf den Angaben von Dr. L36 und Dr. D7 basierten. Daneben war die wirtschaftliche Situation der T34 T23, auf Grundlage der durch Dr. L36 und Dr. D7 vorgelegten falschen Bilanzen, so dargestellt, dass für die Jahre 2003 und 2004 erhebliche Umsätze erzeugt worden waren, obwohl tatsächlich die T34 T23 erst im Oktober 2004 gegründet worden war und als geplante Holdinggesellschaft niemals geschäftliche Tätigkeit entfaltet hatte. Dazu führte die Kreditvorlage die Umsätze der I20 unter der Bezeichnung "Mutter von I21 I4 Inc.", obwohl zu dieser Zeit die I20 nur einen Anteil von 8,3 % an dem Unternehmen hielt. Zuletzt war die T34 T4 mit falschen Bilanzzahlen angegeben, die sich aus dem von Dr. L36 und Dr. D7 überlassenen konsolidierten Finanzbericht ergaben. Darin sollte die erst am 15.12.2004 gegründete T34 T4 im Jahr 2004 einen Nettoumsatz von 77,95 Mio. € bei einem Gewinn von 5,57 Mio. € erzielt haben.
Die neue Kreditvorlage war aber in zwei wesentlichen Punkten geändert: Zum Einen hatte die T34 T4 ihren Eigenkapitalanteil um 12 Mio. € erhöht, zum Anderen hatte sich die Stadt C22 nunmehr verpflichtet, sofern der Heimfall eintritt, die bei der T36 bestehenden Restvaluten zu übernehmen (Nebenabrede). So reduzierte sich im Vergleich zur vorherigen Kreditvorlage der Finanzierungsbedarf zum 30.01.2009 mit Auslaufen der Zwischenfinanzierung auf nunmehr 74,3 Mio. € für die Langzeitfinanzierung über 25 Jahre. Weiter verzichtete die T36 aufgrund der Übernahmeverpflichtung seitens der Stadt C22 auf die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 84,3 Mio. €. Stattdessen entsprach sie dem Wunsch der Stadt C22 die Grundschuld auf eine Höhe von 24 Mio. € zu begrenzen. Insgesamt sollten der T36 nunmehr im Wesentlichen folgende Sicherheiten zur Verfügung stehen:
Erstrangige Grundschuld in Höhe von 24 Mio. € auf die Grundstücke
Bankgarantie auf erstes Anfordern der V10 oder einer anderen min. AA gerateten europäischen Bank in Höhe von 30 Mio. € bis zur Sondertilgung in 2009
Selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von anfänglich 104,3 Mio. € der T34 T4, nach Sondertilgung Reduzierung auf 74,3 Mio. €.
Als Auflagen vor Valutierung waren unter anderem vorgesehen:
Zustimmung des Rates zur Vergabe des Projektes an T34 T4
Schriftliche Zustimmung der Stadt C22 zur Eintragung der Grundschuld
Einreichung des endgültigen Projektvertrages inkl. der Planungs- und Finanzierungsvorgaben des Projektes
Einreichung des unterschriebenen Pachtvertrages bzgl. der Bestandsgebäude und der Parkflächen
Einreichung des notariellen Kaufvertrages für das neu zu bebauende Grundstück
Einreichung des endgültigen Geschäftsbesorgungsvertrages mit N21
Einreichung der GuV-Rechnung von 2004 der T34 T23
Einreichung der Eröffnungsbilanz / Gesellschaftervertrag / Handelsregisterauszug der Q2 GmbH
Einreichung einer notariellen Bestätigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der T34 T4
Einreichung der Verpflichtung der Stadt C22, dass sie, sofern der Heimfall eintritt, die bei der T36 noch bestehenden Restvaluten in voller Höhe übernimmt und eine entsprechenden Bestätigung, dass alle notwendigen Erklärungen hierzu vorliegen.
Bei diesem neuen Finanzierungsmodell ergab sich nunmehr unter Berücksichtigung der neuen Sicherheiten für die T36 ein nicht besicherter Blankoanteil von 67,39 Mio. €, der bei einem vorgegebenen Blankokreditlimit von 15 Mio. € eine Überschreitung von 52,39 Mio. € nach sich zog. Dies bedingte die Entscheidung durch den Gesamtvorstand. Nachdem die Abteilung Markt am 28.10.2005 die Bewilligung des Kreditengagements befürwortet hatte, gab auch die Abteilung Marktfolge am 31.10.2005 ein positives Votum ab. Zur Begründung wurde dort auf noch sehr hohe Risiken, aber auch auf - vermeintlich - langjährige Erfahrungen der T34 T4, auf die - vermeintlich - finanzkräftigen Unternehmen T34 T23 und I3 im Hintergrund und auf den erheblichen Eigenkapitalanteil der T34 T4 hingewiesen. Schließlich wurde die zugesicherte Übernahme des gewährten Darlehens durch die Stadt C22 im Falle des Scheiterns angeführt. Auf dieser Grundlage entschied der Gesamtvorstand der T36 am 02.11.2005 einstimmig, der Q2 GmbH eine Aufbaufinanzierung in Gestalt eines Multifunktionskredits in Höhe von 104,3 Mio. € bei einer Laufzeit bis zum 30.01.2009 zu bewilligen, der dann durch eine langfristige Finanzierung in Höhe von 74,3 Mio. € - nach Sondertilgung von 30 Mio. € durch den Investor zum 30.01.2009 - über 25 Jahre abgelöst werden sollte. Die Kreditmittel sollten von der T36 für das Q-Projekt zweckgebunden gewährt werden. Wegen der angeführten Sicherheiten und Auflagen vor Valutierung ging der Gesamtvorstand davon aus, dass eine Limitüberschreitung nicht mehr bestand. Die Höhe des Gesamtengagements machte eine Zustimmung des Kreditausschusses der T36 notwendig, der erst wieder am 02.12.2005 tagte.
2. Die abgeurteilte Tat 2 im Einzelnen
a) Das weitere Vorgehen der Projektverantwortlichen
Bei einer stadtinternen Besprechung am 03.11.2005 berichteten I19 und Y gegenüber Dr. M8, H18, N3 und W9 von dem am Vortag mit dem Vorstand der T36 stattgefundenen Gespräch und insbesondere dem Umstand, dass dieser nunmehr zur Absicherung eine bilaterale Absprache mit der Stadt C22 vorschwebe. Dabei unterließen sie den Hinweis darauf, dass die Nebenabrede notwendige Voraussetzung für den abgeänderten Vorstandsbeschluss vom 02.11.2005 war und eine weitere finanzielle Verpflichtung für die Stadt C22 mit sich bringen würde.
Mit der aus Sicht der Projektverantwortlichen so erfolgten Sicherstellung der Gesamtfinanzierung des Projektes war für I19 und Y der nächste folgerichtige Schritt, den neuen Investor T34 T4 den Entscheidungsträgern im Rat vorzustellen. Zu diesem Zweck sollte am Abend des 14.11.2005 eine Informationsveranstaltung stattfinden, bei dem die Fraktionsvorsitzenden und projektkundigen Fraktionsmitglieder der politischen Parteien im Rat über den derzeitigen Verhandlungsstand und die Eckpunkte des Projektvertrags informiert und das weitere Vorgehen hinsichtlich der Beratung einer Beschlussvorlage für den Rat parteiübergreifend abgestimmt werden sollten. Zu der Veranstaltung sollten auch Vertreter der T34 T4 geladen sein, damit diese zum Unternehmen und dem Stand der Projektrealisierung referieren. Eine entsprechende Einladung durch I19 wurde am 04.11.2005 an die Ratsfraktionen und Dr. D7 versandt. Die Einbindung der Ratsmitglieder war nun besonders wichtig, um eine zeitnahe Realisierung durch deren Entscheidung zu gewährleisten und diesen den künftigen Investor T34 T4 vorzustellen. Zu dieser Zeit gingen die Vertreter der T36 wie auch I19 und Y aufgrund der Zusagen von Dr. L36 und Dr. D7 davon aus, dass die T34 T4 - unabhängig von ihrem tatsächlichem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund - die zugesagten 40 Mio. € Eigenkapital würde erbringen können. Die Planungen der Projektverantwortlichen zielten auf eine Ermächtigung zum Abschluss des Projektvertrags mit T34 T4 durch Beschluss in der für den 14.12.2005 anzusetzenden Ratssitzung ab.
b) Der Rat und die Ratsfraktionen
Die Arbeitsweise des Rates gestaltete sich im Tatzeitraum wie folgt:
(1) Der Rat und seine Ausschüsse
In seiner Funktion als oberstes Entscheidungsorgan der Stadt C22 bestand der Rat aus den gewählten Stadtverordneten und der Oberbürgermeisterin E12, die Mitglied kraft Gesetzes war und den Vorsitz im Rat führte. Zusammen vertraten diese die Bürgerschaft der Stadt C22.
Nach der Kommunalwahl vom 26.09.2004 bestand der Rat für die Wahlperiode bis 2009 aus 66 Mitgliedern, von denen auf die Fraktionen der CDU 25 Sitze, der SPD 19 Sitze, von Bündnis 90/Die Grünen (im Folgenden: Grüne) 11 Sitze, der FDP 6 Sitze und des BürgerBundC22 (im Folgenden: BBB) 3 Sitze entfielen. Die Unabhängige Wählergemeinschaft (im Folgenden: UWG) und die PDS hatten jeweils einen Sitz inne. Der Rat hatte Ausschüsse und Unterausschüsse für einzelne Arbeitsbereiche gebildet, unter anderem den Hauptausschuss unter Vorsitz der Oberbürgermeisterin. Aufgabe des Hauptausschusses war es, die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen und im Rahmen vom Rat festgelegter Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
Konkret waren mit der Thematik Q zur Tatzeit neben dem Hauptausschuss der Ausschuss für Internationale Beziehungen und Lokale Agenda und der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie sowie später der Bau- und Vergabeausschuss befasst. Zudem bestand der zum Hauptausschuss gehörige und bereits erwähnte UA-Zukunft. Dieser tagte stets nicht öffentlich, die anderen befassten Ausschüsse tagten jeweils in öffentlicher und nicht öffentlicher Sitzung zu den aktuellen Themenfeldern. Die Besetzung des Hauptausschusses erfolgte ausschließlich mit Mitgliedern des Rates selbst, bei allen anderen Ausschüssen konnten zudem sachkundige Bürger mitwirken. Der Rat tagte in Abständen von vier bis sechs Wochen, der Hauptausschuss damit korrespondierend immer eine Woche vor der jeweiligen Sitzung des Rates. Der UA Zukunft wurde - wie ausgeführt - in 2005 am 15.03. und 27.09. einberufen.
(2) Stadtverwaltung der Stadt C22
Generell obliegt die Verwaltung der kreisfreien Stadt C22 als Gemeinde dem Rat und dem bzw. - damals - der Oberbürgermeisterin. Kommunale Aufgabe der Oberbürgermeisterin ist zum Einen die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der ihr unterstellten Verwaltung, zum Anderen hat sie die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse - unter Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber - vorzubereiten und die durch diese gefassten Beschlüsse auszuführen. Vertreter der Oberbürgermeisterin ist als deren allgemein zuständiger Vertreter der Stadtdirektor. Dazu existieren Beigeordnete, denen einzelne Verwaltungsdezernate übertragen wurden, innerhalb derer sie ebenfalls zur Vertretung befugt sind, und von denen einer als Stadtkämmerer benannt ist. Die Dezernate selbst gliedern sich in einzelne Ämter, die mit spezifischen Fachressorts betraut sind und jeweilig wiederum einzelnen Amtsleitern unterstehen. Die Oberbürgermeisterin, der Stadtdirektor, der Stadtkämmerer und die übrigen Beigeordneten bilden unter Vorsitz der Oberbürgermeisterin den Verwaltungsvorstand, der bei der Planung von Verwaltungsaufgaben besonderer Bedeutung mitzuwirken hat und in regelmäßigen Abständen zu den zugeordneten Aufgaben gemeinsame Sitzungen abhält.
Im hier relevanten Tatzeitraum war neben der Oberbürgermeisterin E12 I19 Stadtdirektor der Stadt C22. Diese bildeten mit den weiteren Beigeordneten, dem Stadtkämmerer Prof. Dr. T17 und dem Betriebsleiter des Städtischen Gebäudemanagements (im Folgenden: SGM), dem gesondert Verfolgten O11, den Verwaltungsvorstand, der in wöchentlichen Sitzungen tagte. Die Stadt C22 hatte neben dem Dezernat der Oberbürgermeisterin weitere sechs Dezernate, denen die einzelnen Fachämter zugeordnet waren. Federführendes Dezernat bei der Bearbeitung der Ratsvorlagen betreffend das Q war das Dezernat I, geleitet von I19. Innerhalb dieses Dezernats war insbesondere das Amt 30 unter Leitung von N3 (Rechtsamt) intensiv beteiligt. Weiter maßgeblich involviert war das Dezernat II des Stadtkämmerers Prof. Dr. T17, vor allem durch Amt 20 unter Leitung von L53 (Stadtkämmerei) und Amt 23 unter Leitung von L27 (Liegenschaftsamt). Zuletzt waren aus dem Dezernat der Oberbürgermeisterin die Ämter VR 01 unter Leitung von Dr. I7 (Vorstandsreferat für Internationale Angelegenheiten und Repräsentation), VR 02 unter Leitung von W9 (Vorstandsreferat für Grundsatzangelegenheiten), 03 unter Leitung von B32 (Wirtschaftsförderung), 13 unter Leitung von G14 (Presseamt) und 14 unter Leitung von T55 (Rechnungsprüfungsamt) in das Geschehen eingebunden.
(3) Genereller Ablauf bis zur Ratsentscheidung
In Sachgebieten und Fragestellungen, zu denen es einer Entscheidung des Rates bedurfte, oblag es der der Oberbürgermeisterin untergeordneten Verwaltungsbehörde, die dafür notwendigen Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vorzubereiten. Dazu wurde anhand des jeweils betroffenen Themenbereichs ein federführendes Dezernat ausgewählt, welches mit Beteiligung und in Abstimmung mit anderen Dezernaten und Ämtern, die inhaltlich Berührungspunkte zu dem betroffenen Sachgebiet aufwiesen, eine entsprechende Beschlussvorlage erarbeitete, nach der der Rat die Verwaltung zu bestimmten Handlungen ermächtigten sollte. Sofern Themenbereiche betroffen waren, die wegen ihrer Besonderheit oder Komplexität von den Experten in der Verwaltung selbst nicht zufriedenstellend bewältigt werden konnten, griff die Verwaltung auf externen Sachverstand zurück. Das federführende Amt erarbeitete dann eine Entwurfsfassung der Beschlussvorlage, die neben einem konkreten Beschlussvorschlag eine dezidierte Begründung zu diesem enthalten musste, um den Ratsmitgliedern eine Entscheidungsgrundlage zu liefern. Insofern oblag es der Verwaltung allgemein und im Besonderen dem federführenden Dezernat, die relevanten Entscheidungsgrundlagen detailliert und vollständig aufzuarbeiten. Dies war insbesondere deshalb von besonderer Bedeutung für das Funktionieren der Gemeindeverwaltung, weil die Mitglieder des Rates allesamt ehrenamtlich tätig waren. Das bedeutete, dass sie gerade bei komplexen Themenbereichen zu weiten Teilen auf die ihnen bereitgestellten Informationen und Materialien vertrauen mussten, da sie regelmäßig selbst weder über die zeitlichen und wirtschaftlichen Ressourcen für eingehendere Prüfungen verfügten noch die notwendige fachliche Qualifikation zu einer dezidierten eigenen Beurteilung einzelner Aspekte der Entscheidung aufwiesen. Zudem war es einzelnen Ratsmitgliedern oder auch Fraktionen in der Regel nicht möglich, eine zu einer durch den Verwaltungsapparat der Stadt C22 mit erheblichem personellem und fachlichem Knowhow erstellten Analyse vergleichbare Bewertung vorzunehmen.
Teil der Beschlussvorlage war es auch, anhand der betroffenen Materie festzulegen, ob der Rat oder Ausschuss öffentlich oder nicht öffentlich hierüber zu befinden hatte. Grundsätzlich waren Sitzungen öffentlich, allerdings wurden nach der damals geltenden Geschäftsordnung des Rates z.B. Grundstücks- und Darlehensangelegenheiten, Bürgschaftsübernahmen und Vertrags- und Vergabeangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Nachdem zu all diesen Punkten ein verwaltungsintern abgestimmter Entwurf erarbeitet worden war, wurde die Vorlage zunächst durch den Dezernatsleiter des federführenden Dezernats gegengezeichnet und sodann von den weiteren beteiligten Dezernaten und Ämtern freigegeben, wobei sich deren Freigabe allein auf die ihrem Sachgebiet zuzuordnenden Bereiche bezog. Zuletzt erfolgte eine Genehmigung und Freigabe durch das Dezernat der Oberbürgermeisterin. Die folgende Umsetzung der freigegebenen Beschlussvorlage war zeitlich abhängig von den Terminen der stattfindenden Ausschuss- und Ratssitzungen und musste insofern koordiniert werden. Nach Feststellung möglicher Termine war nächster Schritt das Setzen der jeweiligen Thematik auf die Tagesordnung der Sitzung und die schriftliche Einberufung der Ratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstag. Regelmäßig wurden zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber bis 8 Tage vor der Sitzung, die zugehörigen Beschlussvorlagen in das interne Ratsinformationssystem der Stadt C22 eingestellt, über welches sie von allen Mitgliedern des Rates abrufbar und einsehbar waren. Während dieser Informationsweg bei einfachen Themenbereichen ausreichend war, wurde in komplexen oder herausragenden Angelegenheiten regelmäßig nach Erstellung einer Entwurfsvorlage und vor deren Freizeichnung durch die Verwaltungsspitze ein frühes Herantreten der Verwaltung an die Fraktionen des Rates praktiziert. So konnten deren Positionen bereits vor Eingabe in die Gremiensitzungen einbezogen und kontroverse Aspekte im Vorfeld einer mehrheitsfähigen Lösung zugeführt werden. Dabei referierten je nachdem die federführenden Dezernenten oder die jeweilig zuständigen Abteilungsleiter zu den betroffenen Themengebieten. Hierzu dienten Fraktionsvorsitzendenbesprechungen, an denen neben den Vorsitzenden aller Fraktionen selbst auch deren fraktionsinterne Experten zu den betroffenen Sachgebieten teilnahmen und in denen die Vorlageentwürfe zur Diskussion gestellt und erläutert wurden. Mit diesen Informationen ausgestattet, trugen die einzelnen Fraktionsspitzen € nach Maßgabe der jeweils fraktionsspezifischen Organisation - die Informationen in die Gesamtfraktion hinein und eruierten hier deren Position. Nach fraktionsinterner Abstimmung erfolgten sodann Rückmeldungen an die Verwaltung, die über die federführenden Dezernate und Ämter ggf. entsprechende Nachfragen beantworteten. Informationsquellen, die der Entscheidung eines einzelnen Ratsmitglieds zugrunde lagen, waren damit regelmäßig die Beschlussvorlage nebst Begründung, die durch die Verwaltung wie vorbeschrieben gesondert übermittelten Materialien und erteilten Auskünfte, die von den Fraktionsvorsitzenden wiedergegebenen Erkenntnisse sowie, nicht zuletzt, im Vorfeld lancierte Informationen in der lokalen Presse und Öffentlichkeit.
In den Sitzungen der Ausschüsse, die mit der Thematik befasst waren, erfolgte wegen der Vorerarbeitung mit den Fraktionen und dem engen Zeitfenster der Sitzungen regelmäßig keine intensive Befassung mehr mit den Vorlagen. Nach insofern positivem Ergebnis hatte schließlich der Rat über die Beschlussvorlage wiederum in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu bescheiden. Auch hier war der Informationsstand der Ratsmitglieder durch das vorbeschriebene Prozedere bestimmt. Zwar waren die einzelnen Stadtverordneten in ihrer Entscheidung letztlich frei, orientierten sich aber regelmäßig an der Fraktionslinie. Die Beschlüsse wurden im Regelfall mit Stimmenmehrheit gefasst. Nach positiver Bescheidung einer Beschlussvorlage galt diese als angenommen und deren Inhalt war nun im Umfang der Ermächtigung durch die Verwaltung, d.h. durch die Oberbürgermeisterin E12 und ihren nachgeschalteten Verwaltungsapparat, auszuführen. Über die Sitzungen der Ausschüsse und Ratssitzungen wurden Ergebnisniederschriften gefertigt, die allen Ratsmitgliedern zugeleitet wurden und von diesen nachträglich genehmigt werden mussten.
(4) Aufbau der Ratsfraktionen und interner Ablauf zum Q
Fraktionsstatus kam in der hier gegenständlichen Wahlperiode den Mitgliedern der CDU, SPD, Grüne, FDP und BBB zu, da sie - wie ausgeführt - jeweils über mindestens drei Ratssitze verfügten. Dabei waren die Mehrheitsverhältnisse im Rat ab September 2004 wechselnd, weil zunächst eine mehrheitsfähige Koalition einzelner Fraktionen nicht gebildet werden konnte. Erst gegen Ende 2005 traten die Fraktionen der SPD, der Grünen und der FDP in konkrete Koalitionsverhandlungen ein, die im Januar 2006 in die Bildung einer Ampelkoalition mündeten. Als gegen Ende 2006 diese Koalition ebenfalls scheiterte, führten neuerliche Koalitionsverhandlungen, dieses Mal zwischen der SPD und der CDU, zu einer großen Koalition ab Januar 2007, die im weiteren Fortgang bis zu den Neuwahlen in 2009 Bestand hatte.
Die Fraktionen wurden von einem Fraktionsvorsitzenden, bei den Grünen durch sog. Sprecher, geleitet, der dem Fraktionsvorstand der jeweiligen Fraktion angehörte. Dieser Fraktionsvorstand in seiner Gesamtheit vertrat die jeweilige Fraktion nach außen und gegenüber der Stadtverwaltung, organisierte die laufenden Geschäfte der Fraktion und leitete die Sitzungen der Gesamtfraktion. Inhaltlich wurden in den Fraktionsvorständen die Schwerpunkte der kommunalpolitischen Arbeit aus Sicht der jeweiligen Partei erarbeitet. Bei den Fraktionssitzungen waren alle Ratsmitglieder der jeweiligen Fraktion geladen. Inhaltlich hatte die Gesamtfraktion in diesen Sitzungen als oberstes beschlussfähiges Gremium über die Grundlinien und die gemeinsamen Positionen und Vorgehensweisen in der Kommunalpolitik der betroffenen Fraktion zu befinden.
Innerhalb der Gesamtfraktionen war solchermaßen der Informationsfluss zu kommunalpolitischen Themenbereichen kaskadenartig aufgebaut. Sofern der Fraktionsvorstand und ggf. informierte weitere Mitglieder bei besagter Fraktionsvorsitzendenbesprechung, die montags von 16 bis 18 Uhr stattfand, entsprechende Informationen seitens der Verwaltung erhielten, trugen sie diese € nach entsprechender Bewertung - im Rahmen der anschließend von 18 bis 20 Uhr stattfindenden Fraktionssitzungen in die Gesamtfraktion. Bei besonders wichtigen Anliegen kam es vor, dass die Verwaltung auch in den Sitzungen der Gesamtfraktion zu Sachthemen referierte.
Daneben unterhielten alle Ratsfraktionen eine Fraktionsgeschäftsstelle, die mit einem hauptamtlichen Fraktionsgeschäftsführer sowie weiteren Mitarbeitern besetzt war. Dort gingen die für den Fraktionsvorsitzenden, den Fraktionsvorstand und die Gesamtfraktion bestimmten Informationen und Termine ein, die dann an die jeweils betroffenen Fraktionsmitglieder weitergegeben wurden. Insofern koordinierte die Fraktionsgeschäftsstelle die laufenden Geschäfte ihrer Fraktion und unterstützte die Ratsmitglieder in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Fraktionsgeschäftsführer waren insofern mit allen aktuellen Themen und Diskussionen innerhalb der Fraktion einerseits vertraut, andererseits aber nicht inhaltlich vertieft in den jeweiligen Materien eingearbeitet.
Im Einzelnen waren die Abläufe wie folgt organisiert:
CDU-Ratsfraktion (25 Sitze)
Im Tatzeitraum leitete I12 als Fraktionsvorsitzender die Fraktion der CDU und führte in seiner Funktion auch deren Fraktionsvorstand an. In der CDU-Fraktion gab es verschiedene Facharbeitskreise, die sich mit fachausschussspezifischen Themen befassten. Diese berieten und erarbeiteten die in ihrem jeweiligen Sachgebiet anfallenden Aufgaben und Vorlagen für die Initiativen in den Ausschüssen und im Rat. Ihre Teilnehmer waren dann die fraktionsinternen Experten zu dem betroffenen Arbeitsgebiet, deren Wissen zur Willensbildung in der Gesamtfraktion genutzt wurde. Beispielsweise konnten die Experten in den Facharbeitskreisen Auskünfte an die anderen Fraktionsmitglieder zu deren Fragen geben und bei weitergehendem Fragebedarf diesen entsprechend für neuerliche Fragestellungen an die Verwaltung vorbereiten. Dabei war der Umfang des Diskussions- und Fragebedarfs umso größer, je größer das in Frage stehende Projekt war. Die gemeinsam erarbeiteten Positionen wurden über den Fraktionsvorsitzenden ggf. erneut an die Verwaltung herangetragen, um den fraktionsintern ermittelten Informationsbedarf zu befriedigen. Dabei war die Bereitschaft zur Information seitens der Verwaltung zuweilen von politischen Motiven abhängig. Dies betraf insbesondere die CDU-Ratsfraktion, die im Tatzeitraum zwar eigentlich stärkste Fraktion im Rat war, aber trotz ihrer Fraktionsstärke wegen der beschriebenen Koalitionsverhältnisse nicht an einer Mehrheitsbildung im Rat mitwirkte. Zudem war Oberbürgermeisterin E12 SPD-Mitglied. Entsprechend war die CDU-Ratsfraktion seinerzeit nicht erster Adressat der verwaltungsinternen Informationspolitik. Sie erhielt dennoch tiefergehende Informationen, weil I19 selbst CDU-Mitglied war, als solches der "befreundeten" Verwaltung angehörte und als Projektleiter des Q-Projektes über die notwendigen Detailkenntnisse verfügte.
Die CDU-Ratsfraktion hatte vor diesem Hintergrund schon früh einen Facharbeitskreis Q eingerichtet, der sich umfassend und vertieft mit den Themen um das Projekt befasste. Mitglieder waren neben dem Fraktionsvorsitzenden I12 selbst jedenfalls I35 (Mitglied im UA-Zukunft und Hauptausschuss), Dr. H7 (Finanzpolitischer Sprecher / Mitglied im Hauptausschuss), E22 (Wirtschaftspolitischer Sprecher / Mitglied im Hauptausschuss) und P2 (Stellvertretende Fraktionsvorsitzende / Internationale Beziehungen / Mitglied im UA-Zukunft). Diese Expertengruppe traf sich zumeist eine halbe Stunde vor den Fraktionssitzungen, um auszutauschen, was zwischenzeitlich an weiteren Informationen zum Q-Projekt aufgelaufen war. Andere regelmäßige Facharbeitskreistreffen gab es indes nicht. Die Experten, die sich über Monate in den zahlreichen Gremiensitzungen mit dem Projekt befasst hatten, waren dann die Ansprechpartner für die anderen Mitglieder der Gesamtfraktion und zugleich diejenigen, deren Meinung die Richtung der Gesamtfraktion als Wortführer maßgeblich lenkten. Ihr Votum war entscheidend für die Willensbildung der anderen, nicht mit Expertenwissen ausgestatteten Ratsmitglieder der CDU-Fraktion, die sich im Regelfall an deren vorgeschlagenen parlamentarischen Verhaltensweisen orientierten.
SPD-Ratsfraktion (19 Sitze)
Der SPD-Ratsfraktion als zweitgrößter Fraktion gehörte auch die damalige Oberbürgermeisterin E12 an. Fraktionsvorsitzender war während des Tatzeitraums X24 L31. In dieser Funktion leitete er den Fraktionsvorstand. Anders als bei der CDU gab es in der SPD-Ratsfraktion keine eigenständige Arbeitsgruppe zu dem Q-Projekt, die sich regelmäßig thematisch intensiv mit der Materie befasste. Vielmehr waren L31 sowie der stellvertretende Fraktionsvorsitzende F9 diejenigen, bei denen die Informationen zu der Thematik zusammenliefen. Da die SPD-Fraktion ein parteiinternes Näheverhältnis zur Verwaltungsspitze hatte, war der Informationsfluss aus Richtung der Verwaltung im Tatzeitraum ohnehin sehr ausgeprägt. Die beiden Spezialisten der SPD-Fraktion trugen ihre gewonnenen Informationen und Erkenntnisse dann in den Fraktionsvorstand, über den nach Erarbeitung einer gemeinsamen Position in der Gesamtfraktion eine Erörterung stattfand. Die Mitglieder der Gesamtfraktion orientierten sich dabei maßgeblich an den Positionen dieser Spezialisten zu dem Thema Q und folgten deren Empfehlungen regelmäßig.
Grüne-Ratsfraktion (11 Sitze)
Die Grüne-Ratsfraktion wurde von den beiden damaligen Fraktionssprechern Q17 und V11 geleitet. Ebensowenig wie die SPD-Ratsfraktion verfügte die Grüne-Ratsfraktion über einen eigenständigen Arbeitskreis zu der Thematik Q. Vielmehr waren neben den beiden Fraktionssprechern vor allem die Mitglieder des UA-Zukunft, I36 und G13, der zudem als Erster Bürgermeister Stellvertreter der Oberbürgermeisterin war, thematisch mit dem Q-Projekt befasst und dienten innerhalb der Fraktion als Ansprechpartner. Ausgehend von diesen Spezialisten, hier allerdings vornehmlich den beiden Fraktionssprechern Q17 und V11, die aus verschiedenen Kanälen Informationen zu dem aktuellen Stand des Q-Projekts bekamen, gelangten deren Kenntnisse über den Fraktionsvorstand in die Gesamtfraktion hinein. Die Mitglieder der Gesamtfraktion wurden in ihrer Meinungsbildung maßgeblich durch die Positionen ihrer Spezialisten beeinflusst und orientierten sich entsprechend weitestgehend an deren Haltung zum Thema Q-Projekt.
FDP-Ratsfraktion (6 Sitze)
Die FDP-Ratsfraktion wurde im Tatzeitraum geleitet durch I33 als Fraktionsvorsitzendem. Innerhalb der FDP-Fraktion existierte eine Arbeitsgruppe bezüglich der Thematik Q nicht. Fraktionsintern waren neben dem Fraktionsvorsitzenden I33 der Stellvertretende Fraktionsvorsitzende L21 sowie I8 (Internationales) mit dem Q-Projekt befasst. Aufgrund der geringen Fraktionsstärke hatte die Position der Spezialisten innerhalb der FDP-Ratsfraktion erhebliches Gewicht und beeinflusste die Willensbildung der verbleibenden drei Ratsmitglieder erheblich.
BBB-Ratsfraktion (3 Sitze)
Die kleinste Fraktion im Rat im Tatzeitraum war die des BBB, der im Rahmen der zulässigen Mindestgröße nur drei Ratsmitglieder angehörten. Fraktionsvorsitzender des BBB war Dr. H9, der zugleich die meisten Ausschusssitzungen zum Thema Q für seine Fraktion wahrnahm. Insofern war er - auch als Fraktionsvorsitzender - der Spezialist der BBB-Ratsfraktion für das Q-Projekt und als solcher hatte seine Stimme bei den beiden anderen Ratsmitgliedern des BBB maßgebliches Gewicht, da diese auf dessen Informationen angewiesen waren.
Ratsmitglieder von UWG und PDS
Die verbleibenden Abgeordneten der UWG und PDS, die jeweils bei den Kommunalwahlen 2004 nur Einzelmandate erzielten, konnten aufgrund Nichterreichens der Mindeststärke von drei Ratsmitgliedern für eine Partei keine eigene Fraktion bilden. Insofern entfiel bei diesen Ratsmitgliedern die Möglichkeit der Vorabinformationen über die Fraktionsschiene. Sie konnten aber - wie im Übrigen alle anderen Ratsmitglieder auch - auf die jeweilig zu behandelnde Ratsvorlage mit Begründung sowie die für alle Ratsmitglieder bereitgestellten weiteren Informationen im Ratsinformationssystem und die Berichterstattung in der lokalen Presse zurückgreifen.
c) Geschehnisse bis zum 14.11.2005
(1) Gegenzeichnung der Grundsatzzusage
In der Folgezeit setzte die T36 ihren Vorstandsbeschluss zur Grundsatzzusage vom 02.11.2005 dahingehend um, dass sie zunächst unter dem 07.11.2005 ihrem Kreditausschuss dessen Inhalt zur Vorbereitung der für den 02.12.2005 vorgesehenen Sitzung zur Kenntnis gab. Weiter übersandte sie der Q2 GmbH am 10.11.2005 die ausformulierte Grundsatzzusage zur Bereitstellung der notwendigen Kreditmittel an die Q2 GmbH zu den im Beschluss des Gesamtvorstands vom 02.11.2005 ausgeführten Bedingungen. Darin enthalten war auch die Bedingung für den Investor formuliert, hinsichtlich des einzubringenden Eigenkapitals vor Valutierung einen Betrag von mindestens 8 Mio. € vorzuweisen sowie eine Bankgarantie auf erstes Anfordern der V10 oder einer anderen mindestens AA-gerateten europäischen Großbank über 30 Mio. € zu stellen. Mit diesen Bedingungen erklärten sich Dr. L36 und Dr. D7 am 18.11.2005 durch notariell beglaubigte Unterschrift einverstanden.
Auch zu diesem Zeitpunkt war Dr. L36 - wie während der gesamten Verhandlungen mit der T36 und der Stadt C22 - bewusst, dass weder er noch die ihm zuzuordnenden Unternehmen über die Bonität und Leistungsfähigkeit verfügten, in absehbarer Zeit das geforderte Eigenkapital aufzubringen oder entsprechende Sicherheiten für die geforderte Gestellung einer Bürgschaft, die eine europäische Großbank für eine Bürgschaft dieser Größenordnung fordern würde, bereit zu halten. Er hatte nur allgemeine Vorstellungen dazu, allenfalls eine Bruchteil dieser Summe irgendwie auf dem Kapitalmarkt über die Vermittlung durch den Anteilseigner O4 beschaffen zu können. Obwohl er wusste, dass die Aufbringung des gesamten Kapitals mithin mit Unwägbarkeiten und Risiken verbunden war und die Kapitalgeber in Ansehung seiner eigenen schwachen wirtschaftlichen Situation jedenfalls erhebliche Gegenleistungen fordern würden, vermittelte er während dieser Zeit den Verhandlungsführern der Stadt C22 und der T36 den Eindruck, er könne Eigenkapital bzw. Bürgschaft ohne Probleme stellen. Ihm war auch klar, dass das versprochene Eigenkapital elementarer Baustein des Finanzierungskonzepts war. Er ging die genannten Verpflichtungen gleichwohl ein, weil er darauf kalkulierte, nach Erhalt des Projekts, damit bindender Festlegung der Stadt C22 auf die T34 T4 und - was damit einherging - nach Übertragung der Erweiterungsgrundstücke auf die Q2 GmbH die eingegangene Verpflichtung zur Erbringung einer Bürgschaft wieder wegverhandeln zu können. Es war Dr. L36 letztlich gleichgültig, ob er in absehbarer Zeit das notwendige Kapital bzw. die Bürgschaft würde aufbringen können, sofern er erst einmal den Zuschlag zu dem Projekt für sich erhielt. Das nahe liegende Risiko des Scheiterns seiner Bemühungen, das ihm bekannt war, nahm er dabei zur Erreichung seiner Ziele bewusst in Kauf.
Ebenso war zu dieser Zeit Dr. D7 bewusst, dass Dr. L36 Verpflichtungen zur Erbringung von Eigenkapital während des gesamten Verhandlungsprozesses mit der T36 aus den vorgenannten Gründen stets vermeiden wollte. Ihm war auch bekannt, dass Dr. L36 davon ausging, die Verpflichtung zur Erbringung der Bürgschaft wegverhandeln zu können. Er kannte deswegen die mit Dr. L36s Zusagen verbundenen Risiken. Trotz dieser Kenntnis wirkte er - dem gemeinsamen Plan folgend - mit diesem zusammen und vermittelte während dieser Zeit den Verhandlungsführern der Stadt C22 und der T36 ebenfalls stets den Eindruck, das zu erbringende Eigenkapital als elementarer Baustein der Gesamtfinanzierung könne seitens des Investors ohne Weiteres aufgebracht werden. Dr. D7 wollte damit weiterhin den Zuschlag für T34 T4 erwirken, um in genannter Weise selbst zu profitieren.
(2) Vorbereitungen der Verwaltung für den 14.11.2005
Zugleich begannen die stadtinternen Vorbereitungen auf den avisierten Vorstellungstermin der T34 T4 am 14.11.2005. Die Projektverantwortlichen hatten Dr. U3 beauftragt, ein Gutachten zur Plausibilität des Zahlenwerks des Businessplans, den die T34 T4 vorgelegt hatte, zu erstellen. Entsprechend legte dieser unter dem 10.11.2005 seine Einschätzung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen der T34 T4 vor. Hierin kam er unter anderem zu dem Ergebnis, dass die für das Gesamtprojekt avisierten Gesamtkosten ausreichend plausibilisiert und der Businessplan nachvollziehbar gerechnet seien. Darüber hinaus erwähnte er - basierend auf den Angaben von Dr. L36 und Dr. D7 im Verlaufe der Verhandlungen - positiv, dass mit N21 ein international agierender Hotelbetreiber gefunden sei und für T34 T4 auch deren Konzernhintergrund spreche. Insofern wirkte sich € wie durch Dr. D7 und Dr. L36 geplant - unter anderem das frühzeitige Engagement der T34 T4 für Dr. U3 in Kenntnis dessen Rolle als maßgeblicher Berater der Projektgruppe aus. Die zu Tat 1 festgestellte Zusage der Begleichung der Rechnung aus B16, die weitere Anstellung Dr. U3s ab Juli 2005 bei der T34 T4 und insbesondere seine eigene Beratung für diese führten auch bei ihm zu einer gewissen, allerdings nicht offengelegten Tendenz, dem Investor weniger kritisch gegenüberzustehen.
In einer Gesprächsrunde mit Dr. D7 am 10.11.2005 wurde zudem die Entwurfsfassung des Projektvertrags endverhandelt. Dort war in Ziff. 7.5 - wie letztlich auch in der Grundsatzzusage der T36 vorgesehen - festgelegt, dass die Q2 GmbH die ihr - mit, wie ausgeführt, vertragstechnisch gesonderter Urkunde - überlassenen Grundstücke für das Bauprojekt zugunsten der finanzierenden Banken in Höhe von bis zu 24 Mio. € belasten durfte. Zudem galt nach Ziff. 7.6 hinsichtlich des zu erbringenden Eigenkapitals der Q2 GmbH das Folgende:
Bei Unterzeichnung des Projektvertrages ist nachzuweisen, dass 3 Mio. € als Stammkapital eingezahlt sind.
Mit Beginn der Bauarbeiten und nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten an dem Projekt ist das Stammkapital der Q2 GmbH um weitere 7 Mio. € zu erhöhen.
Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ist die Sicherheit nach Maßgabe der Grundsatzzusage der T36 vom 10.11.2005, mithin eine Bürgschaft einer mindestens AA-gerateten europäischen Großbank in Höhe von 30 Mio. €, vorzulegen.
Auch gegenüber den Verhandlungspartnern der Stadt C22 offenbarten Dr. L36 und Dr. D7 plangemäß nicht, dass weder Dr. L36 noch die T34 T4 oder eines seiner Unternehmen die - wie ausgeführt - tatsächlichen Möglichkeiten zur Erbringung dieser Finanzierungsvoraussetzungen hatten.
Vielmehr kam es in dem Gespräch vom 10.11.2005 aus anderem Anlass ein weiteres Mal zu einer Äußerung von Dr. D7, mit der er solche Bedenken bewusst zu zerstreuen versuchte. Denn am 24.10.2005 hatte die nicht zum Zuge gekommene Q AG um Dr. L35 ein Schreiben an I19 geschickt, in dem sie - in der Sache zutreffend - darauf hingewiesen hatte, ihres Wissens nach sei die T34 T4 dem I21-Konzern nicht zuzurechnen, am Markt bisher noch nicht in Erscheinung getreten und bringe die bauliche Kompetenz für die Durchführung des Q-Projektes nicht mit. Unter Bezugnahme hierauf gab Dr. D7 nunmehr seine Empörung zum Ausdruck und wies, um die Zuhörer zu beeindrucken, irreführend darauf hin, dass im Hinblick darauf, dass I21 plane, bei der Fußball-WM 2006 200 Mio. € an Marketingmaßnahmen zu investieren, in jedem Falle der Name I21 vor Schaden bewahrt werden müsse. Entsprechend werde die T34 T4 sofort von dem Q-Projekt abspringen, wenn diese Angelegenheit an die Öffentlichkeit komme. Dabei war ihm, der auch seinerzeit schon Mandate für die I21 N12 abgewickelt hatte, klar, dass dieses Unternehmen Sponsor der Fußball-WM 2006 war und in keiner Verbindung zur T34 T4 stand.
(3) Vorbereitungen der T34 T4 für den 14.11.2005
(i) Finanzierungsbemühungen und Hotelbetreiber
Anfang November 2005 hatte sich Dr. L36 noch bei C39 und T19 um eine Gewährleistungsgarantie bemüht, die über die Firma J5 gestellt werden sollte. Da Dr. L36 auch bis zum 11.11.2005 weder testierte Bilanzen der I3 und I20 bereitgestellt hatte noch er die von C39 nunmehr geforderte Entschädigungsverpflichtung für die I20 mangels Berechtigung für diese unterzeichnen konnte, ließ er den Kontakt zu C39 und T19 auslaufen. Er hatte diese nur benötigt, um die T36 und die Stadt C22 von seiner behaupteten ausgezeichneten Bonität zu überzeugen und so eine Grundsatzzusage zu erwirken, weil er eine Bankbürgschaft einer europäischen Großbank mangels persönlicher und firmeninterner Leistungsfähigkeit nicht ausgestellt bekommen hätte. Mit Erhalt der positiven Grundsatzzusage für die Gesamtfinanzierung durch die T36 war er auf beide nicht mehr angewiesen.
Die Erteilung der Grundsatzzusage durch die T36 verschaffte Dr. L36 zunächst Zeit, die nicht vorhandenen Eigenkapitalmittel aufzutreiben. Zu diesem Zweck versuchte er bereits ab Anfang November 2005, Gelder auf dem "grauen" Kapitalmarkt zu akquirieren. Hierzu beauftragte er die in M17 ansässigen Immobilien- und Finanzmakler B12 und G15, Kontakte zu potenziellen Kapitalgebern herzustellen. Im Zuge dessen kam ein Kontakt zu der H13ischen Investitionsfirma S13 Ltd. zustande, die sich allerdings nach Erhalt von Informationen zu dem Projekt gegen eine Beteiligung entschied. Nichtsdestotrotz blieben B12 und G15 in der Folgezeit weiter auf der Suche nach Investoren für Dr. L36. Parallel hatte Dr. L36 im Rahmen der ersten Verhandlungen mit I von K6 und T33 - da I wie ausgeführt als junges Unternehmen mit Fokus auf den B29ischen Finanzmarkt eine Finanzierung des gesuchten Eigenkapitals derzeit nicht vornehmen wollte - den Hinweis auf das in I37 ansässige Unternehmen D4. bekommen. Entsprechend trat Dr. L36 über T33 und K6 an dieses Unternehmen heran. Konkrete Ergebnisse erzielte er hier zunächst nicht.
Weiter erhielt Dr. L36 am 08.11.2005 eine E-Mail von M12 von N21, die auch an Q16 sowie K4 adressiert war. Darin nahm M12 Bezug auf die Bestimmung in der Rahmenvereinbarung vom 30.08.2005, nach der die eingeräumte exklusive Stellung der T34 T4 daran gebunden war, dass bis zum 30.10.2005 Einigkeit über die Bedingungen eines Vertrags für das Q-Projekt erzielt wurde. Da dies nicht der Fall war, teilte M12 nunmehr mit, dass die Rahmenvereinbarung ausgelaufen sei. Ab diesem Zeitpunkt war die vertraglich gesicherte Geschäftsbeziehung zu N21 hinfällig, was Dr. L36 aber für sich behielt, weil er wusste, dass es den Verhandlungspartnern bei der Stadt C22 auch auf einen international tätigen Hotelbetreiber mit weltweitem Fokus ankam und er selbst über keine Alternativen hierzu verfügte. Insbesondere war die Einbindung von N21 Gegenstand des vorgelegten Businessplanes sowie der damit verbundenen Einschätzung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen von Dr. U3 gewesen, die beide wesentliche Entscheidungsgrundlagen für die Entscheidungsträger im Rat sein sollten.
(ii) Erstellung von Anschauungsmaterial für den 14.11.2005
Für Dr. L36 und Dr. D7 war die Präsentationsveranstaltung am 14.11.2005 von besonderer Wichtigkeit, weil sie hierin erstmals in direkten Kontakt mit den wesentlichen Vertretern des Rats treten konnten, die die letztverbindliche Entscheidung über die Vergabe des Q-Projekts zu treffen hatten. Deswegen wollte Dr. L36 höchstpersönlich die Q2 GmbH, die T34 T4 und deren avisierte Durchführung des Q-Projektes vorstellen. Zu diesem Zweck beauftragte er K4, für ihn eine Präsentation vorzubereiten, die dieser Dr. L36 und Dr. D7 sodann am Abend des 11.11.2005 übermittelte. Parallel ließ Dr. D7 - in Abstimmung mit Dr. L36 - über einen Mitarbeiter ein Handout für die Teilnehmer an der Präsentationsveranstaltung in deutscher Sprache erstellen, aus welchem die Eckdaten des Projekts hervorgehen sollten. Hierzu griff Dr. D7 auf die ihm bekannten Firmenmaterialien, die Dr. L36 bereitgestellt hatte, zurück, insbesondere die "Initial German Market Brochure" vom 09.06.2005 und den Businessplan der Q2 GmbH. In der Endfassung des Handouts wurde dann unter anderem die T34 T4 wiederum als globales Joint-Venture-Unternehmen beschrieben, das - insofern wahrheitswidrig - über 1.900 Mitarbeiter verfüge und zu 49 % der I3, ihrerseits Tochtergesellschaft der I20, gehöre. Daneben wurden zahlreiche vom I21-Konzern durchgeführte Referenzprojekte, wie etwa das D24 in T41 im Gesamtvolumen von 2 Mrd. V8$, und N21 als Hotelbetreiber angeführt. Durch die Angaben wollten Dr. L36 und Dr. D7, ihrer bisherigen Strategie folgend, nicht nur erneut einen so nicht bestehenden Konzernhintergrund I21 in T22 suggerieren, sondern mit Blick auf die Referenzen auch das Vorhandensein ausreichender Erfahrung gerade im Kongressbetrieb größeren Ausmaßes suggerieren. Zudem waren in dem Handout der Sachstand der Finanzierung, darunter 40 Mio. € Eigenkapital der Projektgesellschaft, sowie das Engagement des Hotelbetreibers N21 unter ausführlicher Darstellung dessen Renommees aufgeführt.
d) 14.11.2005
(1) Motivlage des Angeklagten Dr. L36
Vorderstes Ziel des Angeklagten Dr. L36 war es zu diesem Zeitpunkt, die zentralen Mitglieder des Rats als letztverbindlichem Entscheidungsträger um jeden Preis zur Vergabe des Q-Projektes an die Q2 GmbH und die T34 T4 zu veranlassen, um sich selbst aus dem Projekt nach Abschluss des Projekt- und Grundstücksübertragungsvertrags Sachwerte und Gewinne zu verschaffen. Nach der Vorstellung von Dr. L36 sollte sich dies für ihn dadurch ergeben, dass die von der T34 T4 als Alleineigentümerin gesteuerte Q2 GmbH die geplanten Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 35,79 Mio. € erhielt und die dem Bauprojekt zugrunde liegenden Grundstücke, die insgesamt einen Marktwert von mindestens 10 Mio. € hatten, durch den Zuschlag für das Projekt ohne Gegenleistung übertragen bekam. Hierauf kam es Dr. L36 insbesondere deshalb an, weil diese Grundstücke zum Einen direkt neben den prestigeträchtigen Bestandsbauten des früheren Deutschen Bundestages lagen, zum Anderen wegen dieser exponierten Lage und des historischen Hintergrunds das prägende Element für das gesamte Bauprojekt darstellten. Mit diesem substanziellen Gegenwert und dem darauf aufbauenden Gesamtprojekt plante er, sich auf dem internationalen Kapitalmarkt Eigenkapital und Kredite für das Q-Projekt wie auch für andere avisierte Vorhaben seiner Unternehmen zu beschaffen, indem er die Grundstücke als Sicherheit für ihm zu gewährende Darlehen einsetzte. Dabei war Dr. L36 bewusst, dass er zu Finanzierungszwecken nach Maßgabe des ausgehandelten, nach Zustimmung des Rates zu unterzeichnenden Projektvertrages jedenfalls eine vorrangige Grundschuld in Höhe von bis zu 24 Mio. € eintragen lassen durfte, die Q2 GmbH als späterer Eigentümer aber auch ohne Weiteres die Grundstücke mit weiteren Grundpfandrechten belasten können sollte. Insofern betrachtete er das Q-Projekt als zentralen Baustein seines angestrebten T22ischen T34-Konzerns, mit dessen Strahlkraft er weltweit andere Projekte akquirieren wollte.
Hierzu hatten Dr. L36 und Dr. D7 - wie bereits ausgeführt - seit Juli 2005 minutiös, ihrem Gesamtplan folgend, durch verschiedenste, großteils unwahre Angaben gegenüber zahlreichen an der Vergabe des Q-Projekts beteiligten Personen den Boden bereitet, auf dem sie am 14.11.2005 tatsächlich den ausgewählten maßgeblichen Entscheidungsträgern des Rats persönlich begegneten. Sie waren sich insbesondere des Folgenden bewusst:
Nachdem sie im Juni 2005 erkannt hatten, dass Dr. U3 als wirtschaftlicher Berater der Stadt C22 maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung bei I19 und Y hatte, hatten sie bereits zu der von diesem zu erstellenden Vorlage vom 06.07.2005 die Nähe zu potenten Unternehmen des Industriekonglomerats I21 suggerierendes Hintergrundmaterial geliefert. Dr. U3 hatte damit eine auf falschen Angaben basierende Vorstellung der T34 T4 verfasst und in seiner Stellung als wirtschaftlicher Berater das wahrheitswidrige Bild eines weltweit operierenden Unternehmens mit erheblicher Bauerfahrung in Großprojekten, das feste Verbindungen zu der solvent scheinenden I20 und der so nicht existenten I21-Gruppe hat, "transportiert". Infolgedessen hatte Dr. U3 im November 2005 den Konzernhintergrund der T34 T4 als besonders positives Kriterium hervorgehoben. Dessen Stellungnahme diente nunmehr den Ratsmitgliedern als Entscheidungshilfe.
Dr. L36 und Dr. D7 hatten gemeinsam in dem Pressetermin Ende Juli 2005 bereits frühzeitig ein geschöntes Bild der in Bausachen unerfahrenen und nur mittelbar über Minderbeteiligungen mit der I20 verbundenen T34 T4 gezeichnet und dadurch den Eindruck erzeugt, die T34 T4 sei Bestandteil des Industrie-Konglomerats I21 und als solcher finanziell abgesichert und weltweit vernetzt. So hatte der Journalist M5 den Artikel "In fünf Wochen soll der Vertrag stehen" verfasst, der die T34 T4 als eine der größten Baufirmen weltweit beschrieb, in die Nähe des Sponsors der Fußball-WM 2006 setzte und dem dahinter stehenden Industriekonglomerat bis zu 400.000 Mitarbeiter zurechnete. Weiterhin hatte Dr. D7 im Pressetermin am 08.08.2005 die Redakteurin N20 in gleicher Weise mit falschen Darstellungen zu den Hintergründen der T34 T4 versorgt, um dadurch weitere gleichgeschaltete Presseberichterstattung zu erzeugen. Plangemäß erschien in der "C22er S20" der Artikel "Bauen T22er Kongresszentrum€", in dem wiederum die Nähe der T34 T4 zu I21 und diese als eine der größten Baufirmen weltweit beschrieben wurde. Der Berichterstattung hatten Dr. L36 und Dr. D7 bewusst nicht widersprochen, da sie sie im Hinblick auf die Einschätzung der finanziellen Potenz der T34 T4 durch die Entscheidungsträger für das Q-Projekt und die Öffentlichkeit als hilfreich ansahen. Diese Presseberichterstattung war schließlich auch die zeitlich erste Informationsquelle der meisten Ratsmitglieder zu dem neuen Investor, was beiden bewusst war. Insofern beabsichtigten sie, auch in der Öffentlichkeit eine Erwartungshaltung zu erzeugen, die eine Entscheidung zugunsten der T34 T4 als einzig sinnvolle Alternative erscheinen ließ. Zudem wollten Dr. D7 und Dr. L36 kritischer Berichterstattung, die einen späteren Zuschlag zugunsten der T34 T4 hätte erschweren oder verhindern können, zuvorkommen. Zahlreiche Ratsmitglieder, die zu großen Teilen als C22er Lokalpolitiker jedenfalls eine der beiden Tageszeitungen abonniert hatten bzw. von deren Berichterstattung sie über das Internet oder Pressedienste in den Ratsfraktionen Kenntnis erlangten, hatten so ab Juli 2005 die positiv gefärbte Presseberichterstattung wahrgenommen. Kritische Stimmen, die auf Risiken zu dem Investor hätten hinweisen können, waren in der Öffentlichkeit nicht aufgetreten.
In den Verhandlungen mit der T36 hatten Dr. L36 über Dr. D7 zahlreiche Unterlagen vorgelegt, in denen die Nähe zum wirtschaftskräftigen Industriekonglomerat I21 wahrheitswidrig nachgezeichnet war und die die Wirtschaftlichkeit des späteren Kongressbetriebs plausibilisierten. Sie hatten gegenüber den Verantwortlichen der T36 wie auch gegenüber I19 und Y wahrheitswidrig angegeben, ohne Weiteres die zuletzt geforderten 40 Mio. € Eigenkapital als elementaren Baustein einer späteren Finanzierung erbringen zu können. Auf Basis dieser Angaben, die allesamt Teil der Entscheidungsgrundlagen des Gesamtvorstands der T36 waren, hatte die T34 T4 die für das Projekt notwendige Finanzierungszusage erhalten. Insofern war die Grundsatzzusage der T36 besonders wichtiger Mosaikstein, als die T36 wegen der eigenen Beteiligung der Stadt C22 hieran bei den Ratsmitgliedern besonderes Vertrauen genoss, was den Angeklagten auch bewusst war. Dr. L36 und Dr. D7 hatten auch die Bedeutung der Nebenabrede als wesentlichen Finanzierungsbaustein neben den Zusagen der T34 T4 erkannt. Ob und inwieweit die Projektverantwortlichen diese Verpflichtung der Stadt im verwaltungsinternen Entscheidungsvorlauf weiterkommunizieren würden, war Dr. L36 und Dr. D7 nicht bekannt. Sie gingen allerdings davon aus, dass I19 und Y die gemeinsamen Verhandlungsergebnisse nicht würden gefährden wollen und standen dem letztlich gleichgültig gegenüber, so es nur den Erhalt des Zuschlags herbeiführte. Insgesamt war Dr. L36 und Dr. D7 bewusst, dass sie aufgrund der finanziellen Situation bei anderen seriösen Banken eine vergleichbare Finanzierungszusage nicht bekommen hätten.
Parallel zu den Verhandlungen mit der T36 hatten Dr. L36 und Dr. D7 das bis dahin erzeugte Firmenbild der T34 T4 auch im Rahmen der Verhandlungen über den Projektvertrag gezeichnet. Sie hatten weiterhin keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass die T34 T4 ein finanzkräftiges Unternehmen und in der Lage sei, das Eigenkapital in der angegebenen Höhe jeder Zeit bereitzustellen. Dr. L36 und Dr. D7 hatten frühzeitig erkannt, dass der Namensbestandteil I21 bei den Vertretern der Stadt C22 beständig Assoziationen - vor allem auch zu dem Sponsor der Fußball-WM 2006, der I21 N12 - hervorrief, indem "I21" für den unbefangenen Betrachter als Oberbegriff für einen T22ischen Konzern galt. Um dies zu vertiefen, hatte Dr. D7 mit den genannten weiteren Äußerungen gegenüber den Verhandlungsführern der Stadt C22 gerade diese Assoziation genährt. Zugleich hatten Dr. L36 und Dr. D7 wiederum den Verhandlungspartnern in der Verwaltung als auch den Ratsmitgliedern bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, die I3 sei eine Tochtergesellschaft der weltweit agierenden Baugesellschaft I20 und damit Teil des - tatsächlich so nicht mehr bestehenden - T22ischen Industriekonglomerats I21 und den Hinweis darauf unterlassen, dass weitere Gesellschafterin die O4 war. Hierdurch war bei auch bei diesen Verhandlungspartnern der falsche Eindruck entstanden, die T34 T4 gehöre zu 49 % der I3, die ihrerseits durch die I20 beherrscht werde.
Vor diesem, so vorbereiteten Hintergrund schritt Dr. L36 zur Präsentation am 14.11.2005. Dabei war ihm und Dr. D7 bewusst, dass die anwesenden Mitglieder des Rates sowie die Vertreter der Parteien, die die Informationen an die anderen Ratsmitglieder weitertragen sollten, ihre bisherigen Kenntnisse zu dem Investor T34 T4 allein aus der Presseberichterstattung und dem Rücklauf an Informationen durch die Verwaltung schöpften. Die daraus gezogene oder zu ziehende Schlussfolgerung auf einen finanzstarken Investor mit Konzernhintergrund wollten sie bewusst mit dem ausgeteilten Handout fördern, indem dieses eine Fülle wahrheitswidriger Angaben enthielt, die gezielt das falsche Bild eines weltweit operierenden Unternehmens mit erheblicher Bauerfahrung in Großprojekten, das feste Verbindungen zu der milliardenschweren I20 hatte und für das 40 Mio. € Eigenkapital sprichwörtlich "Peanuts" waren, vermitteln sollte. Auf diese Weise sollte der Eindruck entstehen, für die Stadt C22 bestehe praktisch kein wirtschaftliches Risiko bei einem Vertragsschluss mit der T34 T4, weil hinter dieser ein finanziell und personell leistungsstarker Großkonzern stehe, dem Errichtung und späterer Betrieb des Kongresszentrums keine Probleme bereiten würden. Dies sollte nach ihrer Vorstellung die Bewertung durch die Entscheidungsträger maßgeblich leiten, um den Projektzuschlag zu erhalten. Im Rahmen seiner Präsentation verfolgte Dr. L36 sodann eine ihm eigene Taktik. Zu seinem Wesen gehört es, innovative unternehmerische Visionen zu entwerfen und mit seiner charismatischen Art zu vermarkten, allerdings deren praktische Umsetzung im Detail nicht dezidiert zu Ende zu planen. Auch am 14.11.2005 setzte er diesen überzeugenden Präsentationsstil ein, der bei den Anwesenden das Bild vom erfahrenen Global Player untermauern sollte. Er kalkulierte darauf, durch die Fokussierung auf das visionäre Ganze von einer kritischen Hinterfragung der harten Fakten abzulenken. Hierhinter sollte die bewusst erzeugte Einschätzung enormer Wirtschaftskraft der T34 T4 durch die Anwesenden unreflektiert bestehen bleiben.
(2) Motivlage der Angeklagten Dr. D7
Es war auch eigenes Ziel von Dr. D7, die anwesenden Entscheidungsträger des Rates von der T34 T4 als Investor zu überzeugen, um durch diese zukünftig den Zuschlag für das Q-Projekt zu erhalten. Er versprach sich durch diese Vorteile für Dr. L36 selbst mittelbar laufende Einnahmen durch den dadurch anstehenden Bedarf an Rechtsberatung, auf die er in seiner wirtschaftlichen Lage beruflich angewiesen war. Daneben wollte er das für den Zuschlag vereinbarte Erfolgshonorar in beträchtlicher Höhe einstreichen.
Dr. D7, der das Datenmaterial für das Empfehlungsschreiben des Dr. U3 vom 06.07.2005 bereitgestellt und - zusammen mit Dr. L36 - gegenüber dem Redakteur M5 und - allein - der Redakteurin N20 wahrheitswidrige Angaben bezüglich des Firmenhintergrundes der T34 T4 gemacht hatte, kannte jedenfalls seit Juli 2005 die tatsächliche Firmenstruktur der T34 T4 Trotz dieses Wissens und seiner gesellschaftsrechtlichen Kenntnisse übernahm er unkritisch die Angaben von Dr. L36 und übermittelte und vertrat diese gegenüber den Verhandlungspartnern bei der Stadt C22 und der T36 in der bereits geschilderten Weise, um bei diesen den Eindruck zu erzeugen, T34 T4 sei vertieft in ein weltumspannendes finanzkräftiges Industriekonglomerat eingebunden und verfüge über finanzielle und personelle Mittel für die Abwicklung eines Großprojektes wie das Q. Insofern erkannte er das hinter seinen Angaben liegende Ziel von Dr. L36 und arbeitete gemeinsam mit diesem um jeden Preis für dessen Erreichung, unter anderem durch Vorbereitung des Handouts für die Präsentation am 14.11.2005 auf Deutsch. Ebenso wusste er, dass die Erbringung des Eigenkapitals der T34 T4 elementarer Bestandteil der Finanzierungsstruktur der T36 war, Dr. L36 sich die Mittel jedoch erst auf dem Kapitalmarkt beschaffen musste. Im Juli 2005 hatte Dr. L36 ihm nämlich noch mitgeteilt, dass er eine Finanzierung nur bewerkstelligen könne, wenn er vorab den Landeszuschuss ausbezahlt bekäme. Gleichwohl übernahm er es von Dr. L36, es gegenüber seinen Verhandlungspartnern so darzustellen, als stünden die finanziellen Mittel allzeit zum Abruf bereit. Trotz der ihm bekannten schwierigen Finanzlage Dr. L36s und seiner Unternehmen war es ihm letztlich egal, ob Dr. L36 die Mittel tatsächlich aufbringen würde, solange ihm selbst seine Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Q2 GmbH noch lange erhalten blieb. Insofern nahm Dr. D7 in Kauf, dass die durch Dr. L36 zugesagten finanziellen Mittel nicht bereitgestellt werden könnten, ohne dass er hierüber die Entscheidungsträger des Rates in Kenntnis setzte. Vielmehr war ihm nur wichtig, alsbald den Zuschlag für die T34 T4 zu erhalten.
(3) Vorbesprechung T34 T4 / Stadt C22
Auf dem Boden dieser Sach- und Motivlage gab es am 14.11.2005 zunächst eine Vorbesprechung der Vertreter der T34 T4 Dr. L36, Dr. D7, I18 und K4, mit den Vertretern der Stadt C22 I19, Y und Dr. U3. Hierin brachte Dr. D7 alle Beteiligten auf den aktuellen Sachstand hinsichtlich der Verhandlungen mit der T36 und der Stadt C22. Weiter berichtete Dr. L36 über ein kürzliches Gespräch mit Q16 und den Stand der Verhandlungen mit N21. Dabei unterrichtete er alle Beteiligten gerade nicht darüber, dass der verbindliche Rahmenvertrag seit Ende Oktober 2005 ausgelaufen war und N21 nunmehr bestenfalls ein allgemeines Interesse an einer Beteiligung an dem Projekt hatte. Anschließend erläuterten I19 und Y die erwarteten Positionen und mögliche Fragen der geladenen Ratsmitglieder und betonten gegenüber allen Beteiligten die sich an diesem Tage bietende Gelegenheit, sich als neuer Investor vor den maßgeblichen Vertretern der Ratsfraktionen zu präsentieren und durch einen professionellen Eindruck als T34 T4 einen positiven Eindruck zu hinterlassen, der dann an die Ratsfraktionen weitergegeben würde.
(4) Die eigentliche Präsentationsveranstaltung
Nach dieser Vorbesprechung fand um 20 Uhr die eigentliche Präsentation statt. Neben den Teilnehmern der Vorbesprechung nahmen hieran die Oberbürgermeisterin E12, Prof. C11 für Z sowie für die CDU-Fraktion Dr. H7, I35, E22 und P2, für die SPD-Fraktion L31 und F9, für die Grünen-Fraktion Q17 und V11, für die FDP-Fraktion L21, I8 und als Fraktionsgeschäftsführer I38 sowie für die BBB-Fraktion Dr. H9 und als Fraktionsgeschäftsführer M32 teil. Zunächst erläuterte Dr. D7 den Status der Verhandlungen, hier insbesondere den Stand bezüglich der Grundsatzzusage der T36. Sodann hielt Dr. L36 seine Präsentation in englischer Sprache, die für die Beteiligten übersetzt wurde.
Hierin entwarf er - charismatisch auftretend - die Vision eines weltweit begehrten Konferenzstandorts für C22, durch den die Besucherzahlen für Kongressteilnehmer von bislang 50.000 auf 230.000 gesteigert werden sollten. Nach dieser Vision solle, so Dr. L36, in C22 um das geplante Q ein UN Business Center entstehen, welches als Brückenkopf für den Eintritt internationaler Unternehmen in den europäischen Markt und Standort in Deutschland für diese etablierten Unternehmen dienen sollte. Ebenso schwebte Dr. L36 parallel ein Gründerzentrum ("Business Incubation Center") für neue Unternehmen vor. All dies solle im neuen Q gebündelt werden, das als UN-Standort Dreh- und Angelpunkt der neuen Bemühungen werden solle. Inhalt der Präsentation war aber auch, dass N21 als Hotelbetreiber integraler Teil des international ausgerichteten Konzepts der T34 T4 war, obwohl jedenfalls Dr. L36 wusste, dass der verbindliche Rahmenvertrag für eine Zusammenarbeit mit N21 ausgelaufen war. Dies verschwieg Dr. L36 den Anwesenden. Im Rahmen der Präsentation machte er zudem Ausführungen zur Geschichte der I20 und deren Referenzprojekten und erwähnte im Zuge dessen auch beiläufig die Fußball-WM 2006 als eines der Aufgabenfelder des I21-Konzerns. Weiter gab Dr. L36 an, dass T34 T4 den Betrieb des neuen Q ohne Zuschüsse der Stadt C22 sicherstellen könne. Begleitend zu den Ausführungen des Angeklagten Dr. L36 erhielten alle Teilnehmer das durch Dr. D7 gestaltete Handout sowie die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit der T34 T4 von Dr. U3 vom 10.11.2005 und den Businessplan für die Q2 GmbH als Informationsgrundlage und Anschauungsmaterial.
(5) Reaktion der anwesenden Ratsmitglieder und Vertreter der Parteien
Gemäß den Vorstellungen der Angeklagten Dr. D7 und Dr. L36 nahmen die anwesenden Ratsmitglieder und Vertreter der Parteien die beeindruckend dargestellte Projektpräsentation positiv auf und gingen aufgrund der ihnen übermittelten Informationen und der Angaben von Dr. L36 in der Präsentation davon aus, dass der neue Investor über hinreichende finanzielle Mittel für das zu erbringende Eigenkapital verfügte und über seine Verbindungen zur I20 das erforderliche Knowhow zum Bau des Q mitbrachte. Als den Anwesenden am Ende der Präsentation durch die T34 T4 die Möglichkeit zu Fragen zu dem Projekt gegeben wurde, wurden nur vereinzelte Aspekte zum Bereich des Business- und Marketingkonzepts angesprochen. Dabei wurde dieses Konzept von den Anwesenden auch insofern als plausibel erachtet, als der von den Angeklagten suggerierte Markteintritt eines B29ischen Konzerns dank dessen übergeordneter strategischer Interessen einen eng kalkulierten wirtschaftlichen Betrieb des Q nicht einmal erfordern würde. Die Finanzierung wurde jedenfalls von keinem der Anwesenden hinterfragt, sondern - plangemäß für Dr. L36 und Dr. D7 - als unproblematisch vorausgesetzt. Für I19 und Y wie auch für die anwesenden Vertreter der Fraktionen schien klar, dass mit der T34 T4 ein weltweit tätiges, finanzkräftiges Unternehmen gefunden war, das Bestandteil der T22ischen Großkonzernstruktur I21 war und die Zusage, 40 Mio. € Eigenkapital zu erbringen, ohne Weiteres umsetzen konnte. Die Experten der Ratsfraktionen sollten später dann - dem Plan von Dr. L36 und Dr. D7 folgend - diese Einschätzung an die jeweiligen Gesamtfraktionen weitergeben. Insofern war am 14.11.2005 für die maßgeblichen Vordenker der Ratsfraktionen die grundsätzliche Entscheidung für die T34 T4 als Investor bereits gefallen. Soweit in der Folgezeit weiterer Aufklärungsbedarf bestand, so bezog sich dieser allein auf den späteren Betrieb des neuen Q nach dessen Errichtung. Zweifel an der Erfahrung, dem Wissen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der T34 T4 bestanden bei den Adressaten der Präsentationsveranstaltung bedingt durch die Angaben von Dr. L36 und Dr. D7 nicht mehr.
Der Redakteur M5 interviewte noch am Abend des 14.11.2005 einzelne Ratsmitglieder und Dr. D7 am 15.11.2005 telefonisch. Am 16.11.2005 veröffentlichte er einen Artikel im "H19" von C22, in dem er vor allem Dr. L36 mit dessen Angaben aus der Präsentation zu einem erfolgsorientierten Einsatz von Eigenkapital, mit dem sich I21 einen guten Namen in Deutschland und Europa machen wolle, zitierte. Zudem wolle sich - so der Artikel weiter - T34 T4, vor dem Hintergrund, dass I21 mit rund 200 Mio. € Hauptsponsor der Fußball-WM 2006 sei, besonders stark und erfolgsorientiert engagieren. Diesen Artikel sandte Dr. D7 am 16.11.2005 an Dr. L36, K4, C21 und I18 in englischer Übersetzung. Weder Dr. L36 noch Dr. D7, denen beiden bekannt war, dass die T34 T4 mit dem Sponsor der Fußball-WM 2006 I21 N12 keinerlei Verbindungen hatte, korrigierten diese Angaben gegenüber der Presse oder den Vertretern der Stadt C22. Vielmehr entsprach genau diese irreführende Berichterstattung ihrem Plan.
Parallel zu dem Presseartikel veröffentlichte die T34 T4, gesteuert durch Dr. L36 und Dr. D7, auf ihrer Internetseite eine Presseerklärung, in welcher herausgestellt wurde, dass der professionelle Auftritt der T34 T4 - was Dr. D7 von M5 erfahren hatte - nach Auffassung einiger Fraktionsvorsitzender der Ratsparteien und des "H19" in C22 eigentlich für die Ratsmitglieder nur ein positives Votum für T34 T4 zuließe. In der Presseerklärung wurde nunmehr die T34 H11 wahrheitswidrig als Mehrheitseigner der T34 T4 und dahingehend beschrieben, dass sie als weltweit tätiges Unternehmen primär auf Bauprojekte in den V8, B29, Europa und dem Nahen Osten fokussiert sei und über erhebliche Expertise im Bausektor verfüge. Indem diese Presseberichterstattung die T34 T4 bereits als kaum mehr abzulehnenden neuen Investor darstellte, entstand in der Öffentlichkeit € wie von Dr. L36 und Dr. D7 beabsichtigt - hinsichtlich T34 T4 das Bild eines Weltkonzerns, dessen Engagement in C22 ein Glücksfall zu sein schien. Im Bereich der Verantwortlichen und Entscheidungsträger bei Verwaltung und Rat herrschte infolgedessen geradezu euphorische Stimmung, mit der T34 T4 und deren wirtschaftlicher Potenz endlich den Heilsbringer für das bisher unglücklich verlaufene Q-Projekt gefunden zu haben. Diese Stimmung übertrug sich auch auf den ganz überwiegenden Teil der Stadtverordneten. Ein kritischer Diskurs, der hätte aufhören lassen, fand so in der Öffentlichkeit, wie von Dr. L36 und Dr. D7 durch ihre gezielte Pressearbeit gewollt, nicht mehr statt. Für die große Mehrzahl der Mitglieder des Rates entstand somit ein zusätzlicher Druck im Sinne einer Erwartungshaltung der Öffentlichkeit, diesem Investor den Zuschlag zu erteilen, andernfalls die einmalige Chance vertan wäre, einen internationalen Großkonzern in C22 langfristig zu verankern.
e) Geschehnisse bis zum 14.12.2005
Auch in der Folgezeit bis hin zur Sitzung des Rates am 14.12.2005 entwickelte sich das Geschehen wie von Dr. L36 und Dr. D7 beabsichtigt und geplant: Einerseits gaben die wie vorbeschrieben beeinflussten I19 und Y sowie die in den Kreditverhandlungen entsprechend mit Informationen versehenen Vertreter der T36, insbesondere W4, die teils wahrheitswidrigen, teils irreführenden Angaben an die maßgeblichen Entscheidungsträger des Rates mündlich und schriftlich weiter. Zum Anderen war aber - wie ausgeführt -auch bei den maßgeblichen Q-Experten der Ratsfraktionen das Bild von T34 T4 als potentem Investor mit Konzernhintergrund und vergabefähigem Projektstatus entstanden. Diese trugen die so erzeugte Vorstellung von T34 T4 in die Gesamtfraktionen und machten sie insbesondere zur Grundlage ihrer Empfehlung für die nicht mit der Sache befassten übrigen Fraktionsmitglieder. Im Einzelnen gestaltete sich dies wie folgt:
(1) Verwaltungsinterne Vorbereitungen
Nach der Präsentationsveranstaltung trat die Verwaltung durch I19 und Y mit den einzelnen Fraktionen in einen Erörterungsprozess ein, der € alleine verbliebene - Fragen zum Konzept des neuen Investors für die spätere Betriebsphase des Q einvernehmlich klären sollte. Hintergrund war die Beurteilung des nach Auffassung verschiedener Beteiligter verbleibenden Risikos, inwieweit dieser Betrieb auskömmlich und damit die Erträge zu einer Bedienung des langfristigen Darlehens von 74,3 Mio. € ausreichend sein würden. So hatten der Stadtkämmerer Prof. T17 und der Leiter des Liegenschaftsamts L27 kritisiert, die Stadt C22 könne durch die Nebenabrede einem zu hohen finanziellen Risiko ausgesetzt sein, weil sie das komplette verbleibende Kreditrisiko bei Heimfall übernehmen müsse. Und die T36 hatte - wie ausgeführt - auch diese Vorfrage durch die Anforderung des Businessplans der T34 T4 kritisch, aber mit positivem Ergebnis geprüft. Zu diesem Zweck war für den 21.11.2005 eine weitere Fraktionsvorsitzendenbesprechung anberaumt, zu der Y bereits am 15.11.2005 offiziell einlud. Hierzu hatte Dr. U3 unter dem 17.11.2005 auf Wunsch der Projektverantwortlichen eine weitere Einschätzung zu verschiedenen Heimfallszenarien und den für die Stadt C22 bestehenden wirtschaftlichen Risiken verfasst. In seiner Einschätzung entwarf Dr. U3 nach tatsächlicher Betriebsdauer gestaffelte Szenarien für den Heimfall für die Stadt C22 und kam zu dem Schluss, dass das wirtschaftliche Risiko kalkulierbar sei und die Stadt bei Heimfall nicht mit einer substanziellen Zahlungsverpflichtung zu rechnen habe. Dr. U3 entwarf folglich € auch im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der T34 T4 - keinerlei Szenario für einen Heimfall bereits während der Bauphase. Wegen der bis dahin positiven Resonanz der Ratsmitglieder aller Fraktionen sollte außerdem der nun ausgehandelte Projektvertrag mit den Fraktionen erörtert und die Beschlussvorlage für den Rat vorbereitet werden.
(2) Fraktionsvorsitzendenbesprechung vom 21.11.2005
Am 21.11.2005 wurden mit den Fraktionsvorsitzenden und in Anwesenheit von W4 die Projektplanungen der T34 T4 erörtert. Die Vertreter der Fraktionen bekamen Gelegenheit, Fragen zu dem bisher vorliegenden Konzept der T34 T4 zu stellen. Hierbei waren vor allem die Experten der CDU-Fraktion zunächst kritisch, weil diese den Business- und Marketingplan der Q2 GmbH näher beleuchtet haben wollten. Die dafür vorliegenden Einschätzungen Dr. U3s allein überzeugten sie nicht. Vielmehr bestanden sie darauf, die Risikoeinschätzung der T36 für die Betriebsphase zu kennen. Y bat deswegen W4, bis zum 28.11.2005 eine eigene Prognose zu den verschiedenen Risikoszenarien anzustellen und deren Plausibilität zu prüfen. Hierzu erhielt die T36 von Y die Einschätzung des Dr. U3 vom 17.11.2005 als Hintergrundmaterial.
Im Übrigen aber trugen die Experten der jeweiligen Ratsfraktionen die erhaltenen weiteren Informationen in den Gesamtfraktionen vor. Dabei wurde in keinem Fall der gesellschaftsrechtliche Hintergrund der T34 T4 oder deren Bonität und Leistungsfähigkeit in Bezug auf das einzubringende Eigenkapital in Frage gestellt. Vielmehr gingen alle Beteiligten davon aus, dass die T34 T4 das Q ohne Weiteres errichten könne und diese über Dr. L36 über das dafür erforderliche Knowhow, das Personal und die Finanzen verfügte. Sie verließen sich - wie geplant - auf die Angaben von Dr. L36 und Dr. D7 sowie auf den Umstand, dass die T36 sich zur Finanzierung des Projekts bereit erklärt hatte. Somit wurde nach dem 14.11.2005 zwar über einen längeren Zeitraum das Konzept der T34 T4 in Bezug auf die Betriebsphase erörtert und validiert. Von der Gefahr einer Insolvenz der Q2 GmbH in der Bauphase ging indessen niemand aus.
(3) Entstehung der Endfassung der Beschlussvorlage für den Rat
Parallel hatte Y nunmehr den Entwurf der öffentlichen und nicht öffentlichen Beschlussvorlage für den Rat fertiggestellt, den sie am 24.11.2005 mit der Bitte um Änderungs- und Ergänzungsvorschläge und Mitzeichnung bis zum Nachmittag des 28.11.2005 an die beteiligten Ämter und Dezernate, hier insbesondere an L27, N3, H18, I7 und W9, sowie an Dr. U3 und I19 weiterleitete. Hierauf meldete L27 am 27.11.2005 zurück, dass nach seiner Auffassung und Kenntnis die Angaben zu dem Regelungsinhalt der Nebenabrede mit der T36 konkreter zu fassen seien und eine Bestätigung der Konditionen durch die T36 vor der Beschlussfassung des Rates schriftlich vorliegen müsse. Ebenso wandte noch am Morgen des 28.11.2005 N3 ein, dass die Eckpunkte für die Nebenabrede vor Beschlussfassung durch den Rat festliegen müssten und hinsichtlich der Nebenabrede auf die Risiken der Stadt C22 bei Abschluss des Projektvertrags in rechtlicher, aber vor allem auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ausreichend hingewiesen werde.
Im Rahmen einer zu diesem Thema stattfindenden Besprechung vom selben Tag, an der I19, Y, Prof. T17, H18 und L27 teilnahmen, wurde stadtintern nochmals die Passage zur Nebenabrede erörtert mit dem Ergebnis, dass die Beschlussvorlagen allein die Zinszahlungsverpflichtung, nicht aber die Darlehensübernahme insgesamt angeben sollte. I19 und Y stellten weiter heraus, dass ein von den anderen Beteiligten in Rede gestelltes externes Plausibilitätsgutachten des Businessplans der Q2 GmbH deshalb entbehrlich sei, weil die T36 unterdessen die erbetene Analyse erstellt habe, die an diesem Abend den Fraktionen mitgeteilt werden sollte. Insgesamt setzten sich I19 und Y mit ihren Positionen durch, weil sie jedwede Kritik und Zeitverzögerung für eine Vergabe an T34 T4, hier insbesondere eine vertiefte Diskussion der Nebenabrede durch die Ratsmitglieder, vermeiden wollten. Nach diesen internen Abstimmungsschwierigkeiten stand am Nachmittag des 28.11.2005 schließlich die Endfassung der beiden Beschlussvorlagen für den Rat und dessen Begründungen fest.
Schließlich fand am Abend des 28.11.2005 eine letztmalige Informationsveranstaltung durch die Verwaltung für die einzelnen Ratsfraktionen statt. In den Gesamtfraktionen der SPD und der FDP bestand kein weiterer Informationsbedarf. Die CDU als stärkste Fraktion im Rat hatte jedoch noch Bedenken hinsichtlich der Betriebsphase des Q, so dass hier I19 zusammen mit W4 die durch die T36 vorbereitete sog. Sensitivitätsanalyse vorstellte, die Szenarien für die mögliche wirtschaftliche Entwicklung des errichteten Q in der Betriebsphase von 2009 bis 2013 ausführte. Bei den kleineren Fraktionen der Grünen und des BBB übernahmen dies Dr. U3 und Y. Die Überzeugungsarbeit durch I19 und Y konnte schließlich auch die Bedenken der Gesamtfraktionen CDU, Grüne und BBB ausräumen.
Dass Dr. L36 und Dr. D7 von diesen Gesprächen und Diskussionen zwischen Projektverantwortlichen, Verwaltung und Ratsfraktionen, insbesondere von dem Umfang der Informierung der Ratsmitglieder über die Nebenabrede, Kenntnis erlangten, ist nicht festgestellt worden.
(4) Inhalt der Beschlussvorlagen für den Rat
I19 hatte am 28.11.2005 für sein federführendes Dezernat die Endfassungen der öffentlichen und nicht öffentlichen Beschlussvorlage gegengezeichnet. Nachdem die Vorlagen dann im verwaltungsinternen Umlauf von den weiter beteiligten Dezernaten und Ämtern gezeichnet worden waren, gab die Oberbürgermeisterin E12 diese am 29.11.2005 zur Abstimmung in den Ausschüssen und im Rat frei. Dabei bedurften die Vorlagen neben der Billigung durch den Rat der Zustimmung des Ausschusses für Internationale Beziehungen und Lokale Agenda, des Ausschusses für Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie sowie des Hauptausschusses. Die öffentliche Vorlage enthielt in ihrer Endfassung den Beschlussvorschlag, dass der Rat die Oberbürgermeisterin ermächtige, mit der Q2 GmbH / T34 T4 einen Projektvertrag abzuschließen, in dem sich die Q2 GmbH / T34 T4 insbesondere verpflichtet, die Neubaumaßnahmen zur Erweiterung des Q ordnungsgemäß zu planen, zu errichten und zu finanzieren und zusammen mit den Bestandsgebäuden Q einheitlich zu betreiben, ohne dass hierfür die Stadt C22 einen dauerhaften Zuschuss zahlen müsse. Zudem solle die Q2 GmbH / T34 T4 die bereits angeführten öffentlichen Zuschüsse in Höhe von 35,79 Mio. € erhalten, die im Eigentum des Bundes verbleibenden Gebäude zu einem symbolischen Betrag von 1 € für 30 Jahre pachten und die neu zu bebauenden Grundstücke kaufpreislos übereignet bekommen. In dem Begründungsteil der Vorlage fanden sich unter anderem folgende Passagen:
"Seit Juli 2005 verhandelt die Verwaltung mit dem Unternehmen T34 I21. Bei der Firma T34 T4 handelt es sich um eine Gemeinschaftsgesellschaft zwischen der T34 D21 LLC, V8 und der Firma I4. Ltd., T22. Die Anteile der I4. Ltd. werden gehalten von der I21 F12 Co. und Mitgliedern des Managements dieser Gesellschaft. Bei der I21 F12 Co. handelt es sich um die Gesellschaft, die der Patriarch des I21-Konzerns, Herr D5, als erste der I21-Gesellschaften im Jahre 1947 gegründet hat. T34 I21 beabsichtigt, seinen Firmensitz für das Europageschäft in C22 zu nehmen.
[...]
Für den Hotelbetrieb hat T34 I21 bereits einen Rahmenvertrag mit der N21 Hotelgruppe abgeschlossen.
[...]
Die Investorengruppe T34 I21 und die N21-Hotelgruppe verfügen über weitreichende Kontakte in Fernost, Mittelost, B15 und V8. Dieses Netzwerk von Kontakten soll wesentlich dazu beitragen, Veranstaltungen für das Internationale Kongresszentrum einzuwerben und so damit beizutragen, dass die prognostizierten Auslastungszahlen für das Kongresszentrum und das Hotel erreicht werden."
Auch für diese Begründung hatten I19 und Y auf die unzutreffenden Angaben von Dr. L36 und Dr. D7 im Rahmen der bisherigen Verhandlungen - wie von diesen geplant - zurückgegriffen. Entsprechend waren die Angaben zum gesellschaftsrechtlichen Hintergrund der T34 T4 und zu einem - tatsächlich nicht mehr bestehenden - Rahmenvertrag mit N21 unzutreffend. Die nicht öffentliche Vorlage erhielt in ihrer Endfassung den Beschlussvorschlag, die Oberbürgermeisterin zu ermächtigen, mit der Q2 / T34 T4 einen Projektvertrag abzuschließen, in dem neben den Eckpunkten der öffentlichen Vorlage unter anderem Folgendes geregelt war:
"I. 1. Q2/T34 verpflichtet sich, Eigenkapital einzubringen und die Gesamtfinanzierung über einen Kapitalgeber sicherzustellen.
2. Die Stadt C22 wird den vom Land NRW bereitzustellenden Zuschuss für das Projekt Q in Höhe von 35,79 Mio. € gemäß den vom Land vorgegebenen Zuwendungsauflagen an Q2 auszahlen.
3. Q2/T34 I21 kann die Kaufgrundstücke mit Grundpfandrechten zu Gunsten der finanzierenden Banken in Höhe von bis zu 24 Mio. € belasten. Die Grundpfandrechte sind innerhalb der Vertragslaufzeit zurückzuführen.
[...]
II. Der Rat ermächtigte die Oberbürgermeisterin folgende städtische Flächen an Q2 / T34 I21 zu übertragen.
Gemarkung C22, Flur ...Nr. ...#, Teilfläche von ca. 4.268 mยฒNr. ...#, Teilfläche von ca. 145 mยฒNr. ...#, groß 26 mยฒ
Gemarkung C22, Flur ...Nr. ...#, groß 1.133 mยฒ
III. Der Rat ermächtigt die Oberbürgermeisterin, mit dem Fremdkapitalgeber eine Vereinbarung abzuschließen, die gesonderte Regelungen bei einem Heimfall enthält nach Maßgabe der in der Begründung genannten Eckpunkte."
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt:
"Zu I.
T34 I21 hat die Baukosten für die Neubaumaßnahmen mit ca. 100 Mio. € und die Gesamtprojektkosten mit ca. 139 Mio. € kalkuliert, die mittels Eigenkapital, Landeszuschuss und einer Fremdfinanzierung durch ein Kreditinstitut aufgebracht werden.
[...]
Die finanzierende Bank hat die Berechnungen auf Plausibilität und auch im Hinblick auf vergleichbare Projekte überprüft und auf dieser Basis eine Finanzierungszusage an T34 I21 erteilt.
Die Verwaltung hat den Businessplan von einem externen Wirtschaftsberater, Herrn Dr. U3, überprüfen lassen, der auch zu dem Ergebnis kommt, dass der Businessplan von T34 I21 plausibel gerechnet und stimmig zu beurteilen ist.
[...]
Im Übrigen weist die Verwaltung darauf hin, dass Vertreter aller Fraktionen Gelegenheit hatten, den von der Verwaltung ausgehandelten Projektvertrag, einschließlich der Baubeschreibung sowie eine Zusammenstellung der verschiedenen Risikoszenarien, einzusehen.
Zu II.
Die Grundstücksübertragungen, einschließlich der Aufbauten, erfolgen von den jeweiligen Grundstückseigentümern (Bund, LEG, BauGrund und Stadt C22) an Q2. Der Grundstücksvertrag wird gekoppelt an den Projektvertrag.
[...]
Zu III.
Neben dem Abschluss des Projektvertrags verlangt der Fremdkapitalgeber eine Erklärung der Stadt C22, dass die Stadt bei einem Heimfallanspruch für das dann noch vorhandene Restdarlehen die Zinszahlungen in Höhe des dann geltenden Euriborzins plus evtl. zu zahlender Basispunkte übernimmt. Die Stadt wird hierzu die notwendigen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde einholen.
Eine Tilgung des Darlehens wird zunächst für 10 Jahre ausgesetzt, es sei denn, die Stadt kann einen neuen Vertragspartner für das Projekt einsetzen. Nach Ablauf der 10 Jahre werden Stadt und Fremdkapitalgeber eine einvernehmliche Regelung vereinbaren. Es ist der Stadt freigestellt, alternativ zu der Heimfallregelung einen laufenden Betriebskostenzuschuss zu zahlen."
Mit der Freigabe durch die Oberbürgermeisterin E12 wurden die Endfassungen der Beschlussvorlagen in das Informationssystem für die Ratsmitglieder eingestellt, die die Beschlussvorlage so jederzeit einsehen konnten. Für den 08.12.2005 waren Sitzungen der involvierten Ausschüsse und für den 14.12.2005 die maßgebliche Sitzung des Rates einberufen. Schließlich fand am 30.11.2005 eine gemeinsame Pressekonferenz aller Ratsfraktionen in Anwesenheit von I19 und Oberbürgermeisterin E12 statt, in der die Vorsitzenden der fünf Ratsfraktionen, I12, L31, Q17, I33 und Dr. H9, erklärten, sie werden ihren Gesamtfraktionen die Entscheidung zugunsten des Investors T34 T4 unter den Bedingungen der Beschlussvorlagen anraten. Zu dieser Pressekonferenz gab es am 01.12.2005 wiederum begleitende Pressberichterstattung mit einem Artikel im "H19" in C22 und dem Titel "Der Vertrag mit T34 I21 ist unterschriftsreif", in dem die Eckpunkte der Beschlussvorlagen zusammengefasst wurden und der wiederum die teils wahrheitswidrige Angaben
"T34 I21 ist ein Gemeinschaftsunternehmen, mehrheitlich im Besitz von T34 T23 und I21 I4, Tochter von I21 F12, dem größten T22ischen Industrie-Konglomerat (unter anderem: Auto- und Schiffsbau) mit 400.000 Mitarbeitern. T34 I21 ist nach eigenen Angaben eine der größten Baufirmen weltweit mit €besten soliden Ruf für Qualitätsmanagement und Dienstleistung€. Allein in T22 war das Unternehmen an Entwurf und Bau der Nationalversammlung, dem C38 Ausstellung- und Konferenzzentrum sowie dem drei Milliarden Euro teuren X21 Center beteiligt."
enthielt. Diese Berichterstattung beruhte maßgeblich auf den bisherigen Angaben von Dr. D7 und Dr. L36 gegenüber dem "H19". Beide korrigierten auch diese Angaben nicht, sondern ließen sie - in Kenntnis der Wirkung auf die Ratsmitglieder ihrem Gesamtplan folgend - ohne Widerspruch stehen.
(5) Zustimmung des Kreditausschusses der T36
Am 02.12.2005 fand die Sitzung des Kreditausschusses der T36 über die Zustimmung zur Grundsatzzusage für die T34 T4 statt. Als politische Vertreter nahmen I12, E12 und L31 teil. In der ausführlichen Aussprache bestätigte die Oberbürgermeisterin, dass alle Fraktionen im Rat das Q-Projekt unterstützten. Allen Ausschussmitgliedern stand eine Beschlussvorlage zur Verfügung, die im Wesentlichen die Konditionen der Grundsatzzusage der T36 aus November 2005 wiedergab und erneut T34 T4 als weltweit erfahrenen Industriekonstrukteur mit finanzkräftigen Unternehmen im Hintergrund und einer Beteiligung der I3 von 49 % beschrieb. Zudem wurde wiederum N21 als Hotelbetreiber aufgeführt. Auf Basis dieser teils unzutreffenden Informationslage stimmte der Kreditausschuss der Erteilung der Grundsatzzusage zu. Mit dieser letzten Zustimmung gingen I19 und Y nach den insgesamt dargestellten Abläufen nunmehr fest von einer breiten Mehrheit für die Beschlussvorlagen und damit einer positiven Entscheidung der Ausschüsse und des Rates aus. Sie begannen, die Endfassung des Projektvertrags fertigzustellen und über L27 im Liegenschaftsamt den zugehörigen Grundstücksübertragungsvertrag zu entwerfen.
f) Ratsbeschluss vom 14.12.2005 und dessen Umsetzung
Wie von Dr. L36 und Dr. D7 beabsichtigt und erwartet, sprachen die betroffenen Ausschüsse in ihrer gemeinsamen Sitzung am 08.12.2005 die Empfehlung zur Annahme der Beschlussvorlage an den Rat aus, der dann seinerseits am 14.12.005 aufgrund der beschriebenen Meinungsbildung seiner Mitglieder in öffentlicher Sitzung bei einer Gegenstimme der CDU-Stadtverordneten Dr. I14 und in nicht öffentlicher Sitzung bei einer Gegenstimme ebenfalls von Dr. I14 und einer Enthaltung des Stadtverordneten Q7 (UWG) die Beschlussvorlagen zum Q annahm. Mit dieser Entscheidung des Rates war nunmehr auch formell der Grundstein für die T34 T4 als zukünftigem Investor gelegt. Die Angeklagten hatten ihr Ziel erreicht. Anschließend fand die wie folgt ablaufende Umsetzung der Beschlüsse des Rates durch die Verwaltung der Stadt C22 statt, die sich an deren Vorgaben zu orientieren hatte und zwingende Folge der Ratsbeschlüsse war.
(1) Verzögerungen durch Vergabeverfahren der Q AG
Zunächst teilten die Projektverantwortlichen Dr. L36 über Dr. D7 am 15.12.2005 das Ergebnis der Ratsentscheidung zugunsten der Q2 GmbH / T34 T4 als Investor mit und forderten diese zugleich auf, die ersten 3 Mio. € Eigenkapital einzubringen. Am gleichen Tag setzten sie die E14 / T37 BV über ihre endgültige Nichtberücksichtigung in Kenntnis. Nachdem dann auch alle weiteren bislang in den Vergabeprozess involvierten Unternehmen, so unter anderem die Q AG, über die Vergabe an die T34 T4 unterrichtet worden waren, rügte die Q AG am 22.12.2005 über Rechtsanwalt H16 die Vergabeentscheidung der Stadt C22, die dieser Rüge am 23.12.2005 nicht abhalf. Als Folge leitete die Q AG mit Schreiben vom 02.01.2006 bei der Vergabekammer der Bezirksregierung L41 das Nachprüfungsverfahren mit der Konsequenz ein, dass, was nunmehr eigentlich vollzogen werden sollte, die Stadt C22 vor Abschluss dieses Verfahrens die bereits ausgehandelten Verträge zur Projektvergabe und zur Grundstücksübertragung an die Q2 GmbH / T34 T4 nicht schließen durfte. Am 16.01.2006 teilte I19 Dr. L36 über Dr. D7 mit, dass er von einem erfolgreichen Ausgang des Verfahrens für die T34 T4 weiterhin uneingeschränkt ausgehe. Entsprechend arbeitete T34 T4 bis zum Abschluss des Verfahrens auf eigenes Risiko weiter. Schließlich nahm die Q AG mit Schriftsatz vom 20.02.2006 den Nachprüfungsantrag zurück.
Zwischenzeitlich hatte sich die Stadt C22 intern, hier insbesondere I19 und Prof. T17, am 27.12.2005 auch auf eine finale Entwurfsfassung der geplanten Nebenabrede mit der T36 geeinigt, mit der diese einverstanden war. Die geplante Vereinbarung zur Nebenabrede zeigten die Projektverantwortlichen am 27.12.2005 der Bezirksregierung L41 an. Unter dem 18.01.2006 teilte die Bezirksregierung L41 mit, dass ihrerseits Bedenken gegen das angezeigte Rechtsgeschäft nicht bestünden.
(2) Unterzeichnung des Projekt- und Grundstücksübertragungsvertrags
Nunmehr war der Weg zu dem ursprünglich für Januar geplanten Abschluss des endgültigen Projektvertrags frei. Wie vorgesehen erfolgte am 08.03.2006 vor dem Notar Dr. I16 in G8 (UR-Nr. ...#/...) durch Dr. D7 als Vertreter der Q2 GmbH, der weiterhin auf Grundlage seiner bisherigen Motivlage und seines Kenntnisstandes den Zuschlag des Projekts an die T34 T4 bzw. Q2 GmbH umsetzen wollte, und L27 als vollmachtlosem Vertreter für die Stadt C22 unverzüglich dessen Unterzeichnung. Dr. D7 wusste, dass die Projektverantwortlichen I19 und Y und der unterzeichnende L27 hinsichtlich der T34 T4 nach wie vor von einem wirtschaftlich leistungsfähigen Unternehmen und der Richtigkeit der verhandelten Parameter zu Eigenkapital, Projektstand und Ertragsaussichten ausgingen. Er ließ L27 auch jetzt bewusst - dem Gesamtplan mit Dr. L36 folgend - in diesem Glauben, um letztlich die Übernahme der rechtlichen Kontrolle über das Q-Projekt durch die der T34 T4 gehörende Q2 GmbH als Folge des Ratsbeschlusses vom 14.12.2005 nicht zu gefährden.
Nach dem Vertragstext verpflichtete sich das Unternehmen - entsprechend den vom Rat gebilligten Beschlussvorlagen -, die Neubaumaßnahmen für das Q ordnungsgemäß zu planen, dieses zu errichten und zu finanzieren. Gleichzeitig waren die bestehenden Gebäude für 30 Jahre zu pachten und während der gesamten Vertragslaufzeit die einheitliche Bewirtschaftung und Serviceleistung für den Gesamtkomplex und aller sonstiger entstehenden Aufbauten und Einrichtungen zu übernehmen. Im Gegenzug erhielt die Q2 GmbH die öffentlichen Zuschüsse in Höhe von 35,79 Mio. €, die im Eigentum des Bundes verbleibenden Bestandsgebäude zu einem symbolischen Betrag von 1 € verpachtet und die neu zu bebauenden Erweiterungsgrundstücke vorab kaufpreislos übereignet. Gleichzeitig sicherte die Q2 GmbH vertraglich zu, die Gesamtfinanzierung des Projektes sicherzustellen und hierzu 40 Mio. € Eigenkapital in der in der Grundsatzzusage aus November 2005 festgelegten Weise einzubringen. Die Laufzeit des Projektvertrags betrug insgesamt 30 Jahre ab dem 01.01.2007, dem Zeitpunkt der Übergabe der Bestandsbauten und Pachtgrundstücke. Eine ordentliche Kündigung beider Seiten war während dieser Laufzeit nicht vorgesehen. Bei Fehlen einer Einigung über den Fortgang des Projekts sah der Projektvertrag vor, dass nach Ablauf der 30 Jahre die Grundstücke an die Stadt C22 gegen eine Entschädigung über 70 % des Verkehrswertes der Aufbauten - frei von Belastungen - zurückübertragen werden mussten. Zudem bestand zugunsten der Stadt C22 ein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund, sofern ein nachhaltiger Verstoß der Q2 GmbH gegen ihre Vertragspflichten vorlag, der der Stadt C22 das Festhalten an dem Projektvertrag unmöglich machte. Ein solcher Grund war unter anderem die Insolvenz der Q2 GmbH. Bei Ausübung des Kündigungsrechts sollte der damit verbundene sog. Heimfall zur Rückabwicklung des Grundstücksübertragungsvertrages führen und hierfür einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke begründen. Im Gegenzug hatte die Stadt C22 in diesem Fall der Q2 GmbH einen Ausgleich von 70 % des Verkehrswertes der Aufbauten abzüglich teilweise fälliger Rückzahlungen erbrachter Landeszuschussraten zu leisten.
Dr. L36 genehmigte die Erklärungen Dr. D7s zu dem Projektvertrag am 08.03.2006, um auf Grundlage seiner bisherigen Motivlage den Zuschlag des Projekts an die T34 T4 bzw. Q2 GmbH plangemäß umzusetzen; die Erklärungen L27 wurden am 13.03.2006 durch die Oberbürgermeisterin E12 und I19 auf Basis ebenfalls unveränderter Kenntnislage genehmigt. Auch jetzt befolgten Dr. L36 und Dr. D7 ihren - beschriebenen - Gesamtplan, den Zuschlag für das Q-Projekt samt Landeszuschuss und Grundstücken zu erhalten und strebten durch die Umsetzung des bereits erwirkten Ratsbeschlusses die Übernahme der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über das Q-Projekt und damit auch der Erweiterungsgrundstücke an.
Aus abwicklungstechnischen Gründen erfolgte - wie ausgeführt - die Grundstücksübertragung durch einen separaten Vertrag, über dessen Inhalt aber bereits bei der Ratsentscheidung und im Detail bei Unterzeichnung des Projektvertrags Einigkeit bestand. Nach § 4 des Projektvertrags bildete der Grundstücksübertragungsvertrag mit dem Projektvertrag eine Einheit. Da aber ein Teil der der Q2 GmbH zu übertragenden Grundstücke zunächst vom Bund der Stadt C22 zu überlassen war, fanden noch Abstimmungsverfahren zwischen den einzelnen Behörden und Ministerien der zuständigen Stellen des Bundes als bisherigem Eigentümer dieser Grundstücke statt. Diese sollten, um das doppelte Anfallen von Grunderwerbssteuer zu vermeiden, direkt von den Treuhänderinnen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, M6 GmbH & Co. KG und E11-AG auf die Q2 GmbH übertragen werden. Sie sollten dabei als Leistung der Stadt C22 entsprechend der Vereinbarung aus dem Projektvertrag gelten. Diese Abstimmungen verzögerten die Unterzeichnung des Grundstücksübertragungsvertrags für eine kurze Zeit. Nachdem dann am 01.04.2006 sämtliche Besitzrechte an den Erweiterungsgrundstücken bis auf diejenigen der M6 GmbH & Co. KG auf die Q2 GmbH übergegangen waren, wurde zwischen dieser, vertreten durch Dr. D7, und wiederum L27, der weiterhin von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der T34 T4 im Hinblick auf Bau und Finanzierung des Q-Projekts ausging, als vollmachtlosem Vertreter für die Stadt C22 und für die Treuhänder des Bundes unter dem 03.05.2006 vor dem Notar Dr. I16 (UR-Nr. ...#/...) die Auflassung vereinbart. Der Vertrag enthielt ferner die Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung bezüglich aller Grundstücke zugunsten der Stadt C22 für den sog. Heimfall sowie die Bewilligung von Vorrangvorbehalten gegenüber dieser Vormerkung für Grundpfandrechte bis zur Höhe von 24 Mio. €. Seitens der Vertragsparteien wurden wegen jeder dieser Verfügungen in der Urkunde die sachen- und grundbuchrechtlich notwendigen Erklärungen und Bewilligungen abgegeben. Wiederum war sich Dr. D7 - dem Gesamtplan mit Dr. L36 folgend - dabei der besagten Fehlvorstellungen bei den Verantwortlichen der Stadt C22, insbesondere bei L27, bewusst. Am 04.05.2006 erfolgte auch der Besitzübergang hinsichtlich der Erweiterungsgrundstücke, die im Eigentum der M6 GmbH & Co. KG standen. Im Wesentlichen folgende Grundstücke waren von der Auflassung umfasst:
Veräußerer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Grundbuch C22 (Amtsgericht C22)
Lfd. Nr.
Gemarkung C22
Flur / Flurstück
Beschreibung
Größe in mยฒ
Adresse
Blatt ...#
... - ...#/#
Gebäude- und Freifläche
2.148
T56-str. (ohne Nummer)
... - ...#/#
Gebäude- und Freifläche
1.724
T56-str. #
... - ...#/...#
Freifläche
28
T56-str. (ohne Nummer)
Blatt ...#
21
... - ...#/...
Hof- und Gebäudefläche
571
H-str. ...
24
... - ...#/...#
Hof- und Gebäudefläche
455
T56-str. #
Blatt ...
98
... - ...#
Hof- und Gebäudefläche
6.097
I-Allee #, #, ...
123
... - ...#
Hof- und Gebäudefläche
9.928
E-str. #, # und H-Straße, ..., 38
128
... - ...#/...#
Hof- und Gebäudefläche
564
Früher H2
Blatt ...#
... - ...#/...#
Gebäude- und Freifläche,
öffentliche Zwecke
558
H-str. 42
Blatt ...#
... - ...#
Gebäude- und. Freifläche
1.350
E-str. 3
GESAMT
23.423
mยฒ
Veräußerer M6 GmbH & Co. KG
Grundbuch C22 (Amtsgericht C22)
Lfd. Nr.
Gemarkung C22
Flur / Flurstück
Beschreibung
Größe in mยฒ
Adresse
Blatt ...
25
... - ...#/#
Hof- und Gebäudefläche
2.807
E-str. ...
40
... - ...#/...#
Hof- und Gebäudefläche
2.130
E-str. ...
Blatt ...#
... - ...#
Gebäude- und Freifläche
4.615
E-str. ...
GESAMT
9.552
mยฒ
Veräußerer E11-Aktiengesellschaft
Grundbuch C22 (Amtsgericht C22)
Lfd. Nr.
Gemarkung C22
Flur / Flurstück
Beschreibung
Größe in mยฒ
Adresse
Blatt ...#
... - ...#
Gebäude- und Freifläche
4.548
T56-str. #, #
GESAMT
4.548
mยฒ
Veräußerer Stadt C22
Grundbuch C22 (Amtsgericht C22)
Lfd. Nr.
Gemarkung C22
Flur / Flurstück
Beschreibung
Größe in mยฒ
Adresse
Blatt ...
51
... - ...#
Verkehrsfläche
26
H-str.
Blatt ...
... - ...#
Straße
1.133
T56-str.
GESAMT
1.159
mยฒ
(3) Umsetzung des Grundstücksübertragungsvertrags
Unter dem 12.05.2006 genehmigten die M6 GmbH & Co. KG und unter dem 31.05.2006 die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie die E11-AG L27 Erklärungen zum Grundstücksübertragungsvertrag und kamen so ihrer bereits im Q-Staatsvertrag aus 2002 eingegangenen Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung der Erweiterungsgrundstücke an die Stadt C22 nach. Die Erklärungen L27 für die Stadt C22 wurden am 01.06.2006 durch die Oberbürgermeisterin E12 genehmigt. Auch bis zu diesem Zeitpunkt bestanden die vorerörterten Vorstellungen der Vertragsbeteiligten unverändert fort. Am 12.06.2006 fertigte der Notar Dr. I16 den Vertrag vollständig aus und übermittelte ihn dem Grundbuchamt in C22. Da ausweislich des Grundstücksübertragungsvertrags die Stadt C22 noch weitere in ihrem Eigentum stehende - in obiger Liste nicht aufgeführte - Straßen- und Verkehrsflächen an die Q2 GmbH übertragen musste, die aber vorab einer neuerlichen Vermessung bedurften, verzögerte sich die Abwicklung der Eintragung der bereits veräußerten Erweiterungsgrundstücke zugunsten der Q2 GmbH. Schließlich fiel im September 2006 auf, dass eine Teilfläche von 145 mยฒ zu einer der weiteren Straßen- und Verkehrsflächen bei den vorgenommenen Übertragungen vergessen worden war. Dies erfolgte mit Vertrag vom 07.09.2006 vor dem Notar Dr. I16 (UR-Nr. ...#/...) an die Q2 GmbH nach nachträglicher Genehmigung durch die Oberbürgermeisterin E12 vom 22.09.2006. Die insgesamt für die Umschreibung der Grundstücke erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts C22 für die Q2 GmbH erhielt der Notar Dr. I16 schließlich am 13.12.2006. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zur Eintragung der Q2 GmbH als neuer Eigentümerin der Erweiterungsgrundstücke aus dem Vertrag vom 03.05.2006 erfüllt.
Die Beantragung der Umschreibung durch den insofern auch beauftragten Notar Dr. I16 stellte dieser wegen der in dieser Phase noch laufenden Verhandlungen zum eigentlichen Kreditvertrag zwischen der T36 und der Q2 GmbH zunächst zurück. Insbesondere gab es, hierzu wird im Rahmen der Feststellungen zu Tat 3 (sub B. V. 1. b) bis d)) im Einzelnen eingegangen, zu Beginn des Jahres 2007 in Absprache mit den Projektverantwortlichen der Stadt C22 eine Änderung der Finanzierungskonditionen. Erst am 07.03.2007 wurde der sog. Konsortial-Kreditvertrag (im Folgenden: Kreditvertrag) zwischen der T36 als Kreditgeberin und der Q2 GmbH als Kreditnehmerin sowie der T34 T4 mit der T34 T6 GmbH (im Folgenden: T35 N24) als Garanten geschlossen. Letztere hatte Dr. L36 unter dem 27.07.2006 mit einer Stammeinlage von 25.000 € als Betreibergesellschaft für den späteren Betrieb des Kongresszentrums und des Hotels gegründet. Deren Eintragung ins Handelsregister (HRB ...# - AG C22) mit Dr. L36 als Geschäftsführer war am 12.10.2006 erfolgt. Der Kreditvertrag regelte neben den konkreten Rahmenbedingungen der Finanzierung des Q-Projekts durch die T36 insbesondere auch die Konditionen für die zu deren Gunsten zu bestellende Grundschuld in Höhe von 24 Mio. € auf den Erweiterungsgrundstücken. Nachdem Dr. D7 der Grundschuldbestellung am 14.03.2007 zugestimmt hatte, stellte der Notar am 19.03.2007 bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts C22 den Antrag auf Umschreibung der Erweiterungsgrundstücke auf die Q2 GmbH. Am 23.03.2007 erfolgte die Eintragung der Q2 GmbH als Eigentümerin aller oben aufgeführten Erweiterungsgrundstücke im Grundbuch von C22 auf Blatt ...#, auf das diese aus Gründen der Übersichtlichkeit und Projektzugehörigkeit einheitlich umgeschrieben worden waren. Die Grundstücke waren - vertragsgemäß - erstrangig durch die Buchgrundschuld zugunsten der T36 in Höhe von 24 Mio. € und sodann mit der den Heimfallanspruch der Stadt C22 sichernden Rückauflassungsvormerkung zu deren Gunsten belastet.
Unter dem 11.07.2007 wurden die zahlreichen Teilflächen der Erweiterungsgrundstücke grundbuchmäßig zusammengefasst, so dass sich die Aufteilung der der Q2 GmbH gehörenden Flächen ab diesem Zeitpunkt wie folgt ergab:
Q2 GmbH
Grundbuch C22 (Amtsgericht C22)
Lfd. Nr.
Gemarkung C22
Flur / Flurstück
Beschreibung
Größe in mยฒ
Adresse
Blatt ...#
... - ...#
Gebäude- und Freifläche
6.097
I-Allee #, #, ...
11
... - ...#/#
Gebäude- und Freifläche
2.807
E-str. ...
12
... - ...#/...#
Gebäude- und Freifläche
2.130
E-str. #, ..., ...
13
... - ...#
Gebäude- und Freifläche
4.615
E-str. ...
14
... - ...#
Gebäude- und Freifläche
4.548
T56-str. #, #
15
... - ...#
Verkehrsfläche
26
H-str.
16
... - ...#
Verkehrsfläche
1.133
T56-str.
17
...#
Gebäude- und Freifläche
1.078
E-str.
18
...#
Gebäude- und Freifläche
16.248
E-str.
GESAMT
38.682
mยฒ
Der Verkehrswert der so übertragenen Grundstücke mit vorgenannter Gesamtfläche betrug mindestens 10 Mio. €. Bereits nach teilweisem Besitzübergang im April 2006 hatten die von der Q2 GmbH initiierten Abbruchs-, Rodungs- und Bodenarbeiten auf den Grundstücken und damit die Vorarbeiten zur Projektrealisierung begonnen. Hierzu fielen für den Investor 500.000 € an Abrisskosten und ca. 1,7 Mio. € an Kosten bodendenkmalpflegerischer Arbeiten an.
(4) Weitere Pressearbeit von Dr. D7
Bereits kurze Zeit nach Unterzeichnung des Projektvertrags am 08.03.2006 hatte Dr. D7 auf Anfrage M5 diesem ein weiteres Interview gegeben. Auf Basis dieser Angaben hatte M5 am 28.03.2006 einen Artikel im "H19" verfasst, der u.a. folgende Passagen enthielt:
[...] "€In allen Phasen können wir stets auf die 20 000 Mitarbeiter von I21 F12 zurückgreifen; darunter sind hochqualifizierte Experten für Kongress-, Hotel- und Messebau€,sagt der promovierte Jurist und fügt hinzu: €Das gilt jetzt auch für die Planungs- und Bauphase für das Q2.€"
[...]
T34 I21
An dem Unternehmen sind zu je 50 Prozent die Mischkonzerne T34 (V8) und I21(T22) beteiligt. T34 beschäftigt weltweit 3.000 Mitarbeiter, hat sich auf die Branchen IT und Sicherheitstechnik sowie aufs Bauen von Großprojekten spezialisiert und betreibt in B15 eine Universität. Über die I21-Tochter €F12€ (I21 F12) ist der Konzern an der V2 C22 (Q2) GmbH beteiligt. Der Jahresumsatz von I21 F12 liegt bei vier Milliarden Dollar, die Zahl der Mitarbeiter bei 20.000. Zur I21-Gruppe gehören mehr als 100 Unternehmen - darunter I21 N12 (Autos), I21 I27 (weltgrößter Schiffsbauer) und I21 F10 (weltweit die Nr. 2 in der Elektronik-Chip-Produktion). Die Q2 GmbH ist eine hundertprozentige Tochter von T34 I21."
Nach dessen Erscheinen widersprach Dr. D7 dem teilweise unzutreffenden Inhalt nicht, um das bisher in der Öffentlichkeit gezeichnete Bild von Dr. L36s Unternehmen auch weiterhin nicht in Frage zu stellen. Nachdem es allerdings - unabhängig hiervon - Ende April 2006 überregional zu Berichterstattungen über ein gegen den Vorstandsvorsitzenden der I21 N12 in T22 geführtes Strafverfahren gekommen war und I19 auf Nachfragen aus der BBB-Fraktion eine Stellungnahme zum Leumund von I21 erbeten hatte, versicherte Dr. D7 nunmehr - wahrheitsgemäß und in Abkehr von seiner bisherigen Praxis -, dass dies auf die T34 T4 keine Auswirkung habe, da sie keinerlei Verbindung zur I21 N12 aufweise. Auf die Vorstellung der auf Seiten der Stadt C22 Beteiligten zum Leistungsvermögen der T34 T4 hatte dies jedoch keinen Einfluss.
(5) Vergütungsabsprachen zwischen Dr. L36 und Dr. D7
Entsprechend der von Dr. L36 und Dr. D7 im Juli 2005 getroffenen Vereinbarung hatte letzterer bis Januar 2006 eine pauschale monatliche Vergütung von 20.000 € zzgl. MwSt. bezogen. Am 26.01.2006 kontaktierte er Dr. L36, um die weiteren Vergütungsmodalitäten abzuklären, und erinnerte diesen an das noch zu beziffernde Erfolgshonorar für den erfolgreichen Zuschlag für die T34 T4 als Investor. Außerdem wollte Dr. L36, der sich bis zu seinem geplanten Umzug nach C22 aufgrund seiner Geschäfte dort nur sporadisch kümmern konnte, für den reibungslosen Projektablauf Dr. D7 als Geschäftsführer der Q2 GmbH einsetzen. Für diese zusätzliche Tätigkeit, die bis Juni 2006 stattfinden sollte, verlangte Dr. D7 nunmehr eine weitere monatliche Vergütung von 15.000 € zzgl. MwSt. Dr. L36 erklärte sich daraufhin einverstanden, dass Dr. D7 bis einschließlich Juni 2006 mit insgesamt 35.000 € zzgl. MwSt. vergütet werden sollte. Entsprechend bestellte er als Alleingesellschafter der Q2 GmbH Dr. D7 mit Wirkung zum 01.02.2006 als weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer und ließ dies zum 14.02.2006 im Handelsregister eintragen. Hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Erfolgshonorars kamen beide in der Folgezeit überein, dass nach erfolgreichem Abschluss des Projektvertrags 300.000 € zzgl. MwSt. und nach erfolgreicher Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch Abschluss des Kreditvertrags mit der T36 weitere 200.000 € zzgl. MwSt. seitens der Q2 GmbH an Dr. D7 zu zahlen sein würden. Absprachegemäß stellte Dr. D7 nach Abschluss des Projektvertrags im März 2006 - neben seinen monatlichen Bezügen - der Q2 GmbH unter dem 29.03.2006 und 30.04.2006 insgesamt 348.000 € an Anwaltsgebühren in Rechnung, die in der Folgezeit auch von der Q2 GmbH beglichen wurden.
V. Feststellungen zu Tat 3 (Tat 4 der Anklageschrift)
1. Tatvorgeschichte
a) Projektrealisierung durch die Q2 GmbH (bis November 2006)
(1) Erste Finanzierungsbemühungen zu Erbringung des Eigenkapitals
Die zunächst von Dr. L36 nicht ernsthaft angegangene Frage der Bereitstellung des Eigenkapitals der Q2 GmbH konkretisierte sich unmittelbar nach der Ratsentscheidung vom 14.12.2005. Wie ausgeführt, war er im Anschluss hieran aufgefordert worden, die Einzahlung der ersten 3 Mio. € für die Q2 GmbH vorzunehmen. Nachdem Dr. L35 im sodann angestrengten Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer im Januar 2006 öffentlich Zweifel an der Verlässlichkeit der T34 T4 als Investor geäußert hatte, wies auch Dr. D7 darauf hin, dass es nunmehr der Einzahlung bedürfe. Für Dr. L36 stellte sich dies auch deswegen als zunehmend problematisch dar, da er nach den letzten Informationen von Seiten der Projektverantwortlichen realisieren musste, dass - anders als seine und Dr. D7s erste Verhandlungsposition - die erste Rate des Landeszuschusses in Höhe von 35 % der Zuwendung, hier 12.526.650 €, nicht bereits jetzt, sondern erst nach Vergabe des Rohbauauftrags ausgezahlt werden sollte.
Weder Dr. L36 noch seine Unternehmen verfügten über die erforderlichen Mittel. Noch am 13.12.2005 hatte er sich von E2 500.000 V8$ geliehen, um die letzte Einlage der T34 T23 im Rahmen der Kapitalerhöhung der T34 T4 aufbringen zu können. Ab Dezember 2005 versuchte Dr. L36 die Akquise der Gelder über verschiedene Kanäle. So bat er den Steuerberater M24 Sr., einkommensstarken Mandanten Informationspakete für ein Darlehen in Höhe von 5 bis 10 Mio. V8$ zukommen zu lassen. Am 04.12.2005 meldete M24 Dr. L36 jedoch zurück, dass keine positiven Rückmeldungen erfolgt seien. Parallel nahm Dr. L36 über T33 und K6, der seinerseits nach wie vor keine eigenen Mittel in das Projekt investieren wollte, Kontakt zu der in I37 ansässigen Investmentfirma U11 Ltd. (im Folgenden: U11) auf. Diese war interessiert, der T34 T4 über die ebenfalls in I37 ansässige D4. (im Folgenden: D4) 5 Mio. V8$ als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Ab Mitte Dezember 2005 wurden die Konditionen hierzu verhandelt. Am 29.12.2005 schlossen U11 und die T34 T4 eine Kreditrahmenvereinbarung, nach der U11 über D4 der T34 T4 ein auf drei Monate befristetes Darlehen in Höhe von 5 Mio. V8$ gab, das noch am gleichen Tag valutiert wurde. Garantiegeber auf Schuldnerseite waren die I3, O4 sowie T34 H11. Für die Bereitstellung dieses Darlehens musste die T34 T4 hohe Zinsbeträge zahlen, die ebenfalls mit Ablauf der Darlehensperiode zum 29.03.2006 fällig werden sollten.
Da das kurzfristige D4-Darlehen nur die Aufbringung der ersten 3 Mio. € allenfalls vorübergehend abdeckte, trat Dr. L36 weiterhin in Kontakt mit der I25. Hier war nunmehr der früher bereits bei der I29 kontaktierte Mitarbeiter T50 tätig und zuständig. Die T34 T4 stellte ihre Unternehmens- und die Projektunterlagen zur Verfügung. Einer Finanzierung trat die I25 aber nicht näher.
(2) Entwicklung der und Gründung weiterer Projektgesellschaften
(i) Q2 GmbH
Am 23.01.2006 beschloss die Gesellschafterversammlung der Q2 GmbH die Erhöhung des Stammkapitals um 2,975 Mio. € auf 3 Mio. €. Die Einzahlung erfolgte sodann am 24.01.2006 aus den von D4 bereitgestellten Mitteln durch Dr. D7 auf das Konto der Q2 GmbH bei der E5 in G8. Die Erhöhung wurde am 07.02.2006 in das Handelsregister (HRB ...# - AG G8) eingetragen. Damit hatte die T34 T4 zwar die bis zur Unterzeichnung des Projektvertrags im März 2006 notwendigen Eigenmittel aufgebracht. Sie benötigte indes aber dringend weiteres Kapital, weil Ende März 2006 das Darlehen von D4 zuzüglich Zinsen zur Rückzahlung fällig wurde und mit den Ende 2006 nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten anstehenden Bauarbeiten durch die Q2 GmbH weitere 7 Mio. € Eigenkapital einzubringen waren.
Dr. L36 gelang es in dieser Zeit, mit U11 eine weitere Vereinbarung zur Ausgabe von Anleihen der T34 T4 an D4 auszuhandeln, mit denen er diesen Teil der Kapitalerbringung vorerst abdecken konnte. Mit Ausgabe eines ersten Anleihebetrags von 10 Mio. V8$ bei Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr sollte zunächst das fällige Darlehen aus Dezember 2005 inklusive Zinsen zum 29.03.2006 zurückgezahlt werden; der Rest stand für das Eigenkapital zur Verfügung. Nach Vertragsschluss am 24.03.2006 erfolgte am 30.03.2006 die Auszahlung von 4,825 Mio. V8$ an die T34 T4 Garantiegeber waren erneut die I3, O4 sowie T34 H11; die Anleihe war fällig zum 31.03.2008. Nachdem am 05.04.2006 die Gesellschafterversammlung der Q2 GmbH das Stammkapital um weitere 7 Mio. € auf 10 Mio. € erhöht hatte - im Handelsregister eingetragen am 27.06.2006 -, schloss Dr. L36 mit U11 am 08.05.2006 einen weiteren Vertrag zur Ausgabe von Anleihen der T34 T4 an D4 in Höhe von 5 Mio. V8$ zum Stichtag 09.05.2006 zu denselben Konditionen wie zuvor. Der Betrag wurde der T34 T4 am selben Tag gutgeschrieben. Die Rückzahlung sollte ebenfalls bis zum 31.03.2008 erfolgen, wobei aus beiden Anleihen jährliche Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. V8$ bereits zum 31.03.2007 fällig wurden.
Mithilfe dieser im Wege von Anleihen aufgebrachten Geldbeträge ließ Dr. L36 über die T34 I21Corp in drei Teilzahlungen vom 12.05., 16.05. und 06.06.2006 insgesamt 7.015.268,42 € auf das Konto der Q2 GmbH bei der E5 in G8 überweisen. Die Q2 GmbH verfügte so zum 06.06.2006 über ein Stammkapital von insgesamt 10.015.468,42 €, welches € mit Ausnahme der ursprünglichen 25.000 € € aus auf dem internationalen Finanzmarkt leihweise aufgenommenen Fremdmitteln herrührte. Ab Mai 2006 war die T34 T4 damit in Höhe von 15 Mio. V8$ zuzüglich Zinsen verschuldet, rückzahlbar bis März 2008. Weiterhin verlegte die Q2 GmbH ihren Sitz von T51 nach C22, was zum 21.07.2006 in das Handelsregister (HRB ...# - AG C22) eingetragen wurde.
Da Dr. L36 nunmehr ab Juli 2006 selbst mitsamt seiner Familie in C22 wohnte, benötigte er nun die Dienste von Dr. D7 als Interimsgeschäftsführer vor Ort nicht mehr. Absprachegemäß legte dieser Ende Juni 2006 faktisch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Q2 GmbH nieder, obwohl diese Änderung erst im Juli 2007 in das Handelsregister eingetragen wurde. Entsprechend reduzierte sich die monatliche anwaltliche Vergütung von Dr. D7 ab Juli 2006 auf nunmehr wieder 20.000 € zzgl. MwSt. Für die Q2 GmbH war zudem seit dem 01.01.2006 Dr. U3 als Berater gegen eine monatliche Vergütung von pauschal 5.000 € zzgl. MwSt. tätig.
(ii) T34 I21Europe GmbH
Für die Durchführung der Bauarbeiten als Generalübernehmer hatte I18 unterdessen mit Gesellschaftsvertrag vom 10.01.2006 die Firma T34 I21Europe GmbH mit Sitz in C25 (im Folgenden: T35 Europe) gegründet, die am 27.03.2006 ins Handelsregister (HRB ... - AG D25) eingetragen wurde. Alleiniger Geschäftsführer war zunächst I18, ab dem 27.06.2006 zusammen mit Dr. L36 als einzelvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer. Für die T35 Europe war seit dem 01.06.2006 Dr. U3 als Berater und Vizepräsident für C40 eingestellt und gehörte dem erweiterten Kreis der Geschäftsführung an. Er erhielt hierfür eine monatliche Vergütung von 10.000 €.
(3) Fortgang des Projekts
Ab April 2006 ließ die Q2 GmbH die geplanten bodendenkmalpflegerischen Arbeiten vornehmen, deren Kosten bis zur Höhe von 1,7 Mio. € durch sie zu tragen waren. Da die Vergabe des Rohbauauftrags, an die Auszahlung der ersten Rate des Landeszuschusses gekoppelt war, erst im Herbst 2006 erwartet wurde, erbat Dr. D7 von der T36 am 11.05.2006 für die Q2 GmbH deswegen zur Zwischenfinanzierung eine ungesicherte Kontokorrentkreditlinie von 2 Mio. €, was diese bewilligte. Am 06.06.2006 schlossen die Q2 GmbH und die nach Abschluss der Bodenarbeiten als Generalübernehmer vorgesehene T35 Europe einen Generalübernehmervertrag, nach dem letztere die Planung und schlüsselfertige, funktions-, betriebs- und bezugsbereite Erstellung des Kongresszentrums auf den Erweiterungsgrundstücken durchzuführen hatte. Das Controlling der Maßnahmen sollte durch die Stadt C22, hier das SGM unter Leitung des gesondert Verfolgten O11, durchgeführt werden. Nachdem durch die Bodendenkmalpflege Überreste eines Römischen Bades gefunden und dessen Translozierung notwendig geworden waren, war deren Arbeit Ende Oktober 2006 abgeschlossen. Am 03.11.2006 fand schließlich der erste Spatenstich für den Bau des neuen Kongresszentrums statt. Die Projektverantwortlichen der Stadt C22 und die T35 Europe kümmerten sich nun um die zeitnahe Vergabe des Rohbauauftrags.
(4) Weitere Finanzierungsbemühungen
Für Dr. L36 bedurfte es nun entsprechend der Grundsatzzusage der T36 und gemäß § 7 Abs. 6 des Projektvertrags zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung des Nachweises einer Bürgschaft einer mindestens AA-gerateten europäischen Großbank in Höhe von 30 Mio. €. Allerdings war er hierfür - ebenso wie Dr. D7 - bis Ende Mai 2006 untätig geblieben, weil beide - wie ausgeführt - bislang davon ausgegangen waren, dass die T36 im Laufe der weiteren Verhandlungen noch von dieser Bedingung abweichen würde und sie dies "wegverhandeln" könnten. Als die T36 Anfang Juni 2006 jedoch auf der vereinbarten Bürgschaft bestand, sahen sie sich - planwidrig - zu verstärkten Anstrengungen zur Erfüllung dieser Bedingung veranlasst. Da - wie ausgeführt - weder Dr. L36 persönlich noch seine Firmen oder die Anteilsinhaber der T34 T4 über die für eine Bürgschaft dieser Höhe bei einer mindestens AA-gerateten europäischen Großbank geforderte Bonität verfügten, hatten sich die seitdem angestrengten Bemühungen als erwartungsgemäß schwierig erwiesen:
(i) C39 und T19 (Juni 2006)
Dr. L36 kontaktierte Anfang Juni 2006 erneut C39 und T19, um ggf. über diese die geforderte Bankbürgschaft zu bekommen. Diese wollten - wie bereits in 2005 - lediglich mit einer Garantie über ein geschlossenes Treuhandkonto arbeiten. Da Dr. L36 wusste, dass die T36 schon während der früheren Finanzierungsverhandlungen ein solches Finanzierungsinstrument nicht akzeptiert hatte, schlug er am 15.06.2006 T19 vor, statt der Garantie ein Darlehen in Höhe von 30 Mio. € aufnehmen zu wollen. Dieses Ansinnen wies T19 aber zurück, da die Investoren hinter J5 prinzipiell keine Darlehensgeschäfte tätigten. Entsprechend versuchte Dr. L36 dann doch, eine solche Garantie auszuhandeln, die durch die I39 in M17 als europäischer Großbank in Höhe von 50 Mio. € abgesichert werden sollte. Nachdem T19 und C39 ihre Konditionen für eine solche Garantie mitgeteilt hatten, übermittelte Dr. L36 diese über Dr. D7 an die T36. Diese akzeptierte das angebotene Sicherungsmittel nicht und bot allenfalls an, dass bei ihr ein Gegenwert in Höhe von 30 Mio. € hinterlegt und zu ihren Gunsten verpfändet werden sollte. T19 und C39 gingen hierauf nicht ein. Dr. L36 geriet zunehmend unter Zeitdruck und übersandte am 18.09.2006 an C39 nochmals einen Rating Report der I3, um über deren Rating doch noch zu einer Zusage von T19 zu gelangen. Da der Report aber teilweise in T22isch vorgelegt wurde und nicht von einem in den V8 amtlich zugelassenen Buchprüfer (CPA) einer weltweit anerkannten Firma erstellt war, sah C39 keine Möglichkeit, der T34 T4 und Dr. L36 die geforderte Sicherheit bereitzustellen.
(ii) Kontakt zu dem Angeklagten U9
Dr. L36 war bewusst, dass er aufgrund seiner und der mangelnden Bonität seiner Firmen bei europäischen Großbanken die benötigte Sicherheit nicht direkt akquirieren konnte. Da das D4 mit den ersten 10 Mio. € Eigenmitteln ausgeschöpft war, versuchte er mangels Alternativen in der Folgezeit, über dubiose Investoren Gelder auf dem internationalen Finanzmarkt zu akquirieren. Für die Verhandlungen hierzu benötigte er Unterstützung. In diesem Zusammenhang war ihm durch den M15ischen Geschäftsmann T14 der Angeklagte U9 empfohlen worden. Laut T14, der sein Geld unter anderem mit Waffengeschäften im Nahen Osten verdiente und zu dem Dr. L36 bereits zuvor wegen Geldakquisen Kontakt hatte, sei U9 Jurist, englischsprachig, verfüge über Erfahrungen auf dem internationalen Finanzmarkt und erbringe kostengünstige Dienstleistungen. So kontaktierte Dr. L36 U9 Anfang August 2006 und erklärte ihm bei einem persönlichen Treffen Anfang August 2006 die Auftragslage. Insbesondere legte er diesem dar, dass er entweder Gelder in Höhe von bis zu 100 Mio. € oder eine Bankbürgschaft für das Q benötige. U9 kam zu diesem Zeitpunkt die Beauftragung gerade recht. Er war einige Monate zuvor zum dritten Mal verurteilt worden, seine finanziellen Verhältnisse waren desolat. Er versprach sich von seiner Tätigkeit für Dr. L36 einen laufenden Verdienst und erklärte sich bereit, in der Folgezeit entsprechende Verhandlungen mit möglichen Investoren zu führen.
(iii) Grauer Kapitalmarkt (September - November 2006)
Vor diesem Hintergrund führte U9 für Dr. L36 jedenfalls ab September 2006 Verhandlungen mit der G AG in F13 in der T43 über die Bereitstellung von 50 Mio. € durch die Firma T8 mit Sitz in Q18. Dabei sollten die Gelder durch Darlehensversprechen von Banken in U21 und D26 zugunsten der T34 T4 erbracht werden. Bedingung hierzu war, dass die T34 T4 5 % der geplanten Darlehenssumme, also 2,5 Mio. €, vorab als Entgelt für die Bemühung um die in Frage stehenden Darlehensversprechen treuhänderisch an eine T27 GmbH in C25 überweisen musste. Die Summe würde nicht zurückgezahlt, wenn die Verhandlungen in der Folgezeit nach Zahlung noch scheitern sollten. Vor diesem Hintergrund übersandte Dr. L36 die Vertragsentwürfe an seinen juristischen Berater in den V8, K4, und Dr. D7, um deren Einschätzung einzuholen. Beide rieten ihm wegen hoher Transaktionskosten und nicht akzeptierbarer Risiken von dem Geschäft ab. In der Hoffnung auf Gelder für das Q-Projekt unterzeichnete Dr. L36 gleichwohl am 16.10.2006 die Verträge mit der G AG, nach denen nunmehr 5 Mio. € Bereitstellungskosten vorab bis zum 26.10.2006 zu zahlen waren. Da Dr. L36 und T34 T4 diesen Betrag nicht fristgemäß aufbringen konnten, handelte U9 eine Verlängerung bis zum 10.11.2006 aus, innerhalb derer die erforderliche Zahlung aber ebenfalls nicht erbracht wurde.
Weiter unterzeichnete Dr. L36 mit der Firma B, Inc. mit Sitz in P6, V8, eine Vereinbarung, nach der - gegen Stellung von Sicherheiten im Gegenwert von 94 % des Darlehenswerts - der T34 T4 ein Darlehen in Höhe von 30 Mio. € und der Q2 GmbH ein Darlehen in Höhe von 80 Mio. €, also insgesamt 110 Mio. €, über die E6 AG eingeräumt werden sollte. Für die Bereitstellung waren wiederum Gebühren in Millionenhöhe fällig. Die Vereinbarung übermittelte Dr. L36 an Dr. D7 zur Weiterleitung an die Stadt C22 und die T36. Ebenso beauftragte Dr. L36 Dr. D7 damit, einen Gesellschafterbeschluss der Q2 GmbH vorzubereiten, mit dem das Stammkapital von 10 Mio. € auf 40 Mio. € erhöht wird, was Dr. D7 auch ausführte. Das Darlehen wurde seitens B, Inc. jedoch nicht ausgezahlt.
Durch T14 erhielt Dr. L36 hierneben ein Dokument, nach dem der saudische Prinz G16 eine Garantie in Höhe von 200 Mio. € für T35 Europe und die Q2 GmbH stellen sollte. Dieses leitete Dr. L36 wiederum über Dr. D7 an die T36 weiter, die die Garantie mit der Begründung, es handele sich wahrscheinlich um eine Fälschung, nicht akzeptierte. Dr. L36 seinerseits teilte hierzu Dr. D7 mit, dass er das Dokument über die E20 authentifizieren lasse und der Q19 der T36 mit einer Klage wegen Verleumdung gedroht habe. Konkrete Ergebnisse blieben aus.
Gegen Ende November 2006 fand ein Gespräch zwischen Dr. L36 und einem T43er Privatier namens E23, der sein Vermögen im Wertpapierhandel gemacht hatte, in Y5 statt, bei dem auch Dr. D7 zugegen war. Dabei stellte E23 Dr. L36 Geldmittel in Höhe von 30 Mio. € in Aussicht. Im Rahmen der Gespräche verlangte E23 eine persönliche Bürgschaft von Dr. D7, weil er diesem mehr vertraue als Dr. L36. Nachdem Dr. L36 Dr. D7 mit der Fertigung von entsprechenden Vertragsentwürfen beauftragt hatte, kam es dennoch nicht zu einem Abschluss der Transaktion.
b) Bemühungen zum Nachweis des Eigenkapitals (Dez. 2006 / Jan. 2007)
Konnte Dr. L36 so bis Ende November 2006 den erforderlichen Nachweis einer Bürgschaft in Höhe von 30 Mio. € nicht erbringen, erhöhte sich ab Dezember 2006 der Druck von Seiten der Stadt C22 und der T36. Bereits unter dem 22.11.2006 hatte I19 mit Schreiben an Dr. D7 darauf hingewiesen, dass, nachdem die bodendenkmalpflegerischen Arbeiten abgeschlossen und mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden war, nunmehr der erforderliche Nachweis des weiteren Eigenkapitals nach Maßgabe der Grundsatzzusage vom 10.11.2005 erbracht werden müsse und die erste Rate des Landeszuschusses nur bei sichergestellter Gesamtfinanzierung zur Auszahlung gelangen dürfe. Hintergrund war, dass die Fördermittel der ersten Landeszuschussrate für das Haushaltsjahr 2006 vorgesehen waren und bis zum 31.12.2006 an die Stadt C22 ausgezahlt werden mussten.
Am 06.12.2006 erfolgte der Zuschlag für den Rohbau an die Firma Y3 AG. Am 08.12.2006 erging ein Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung L41 zugunsten der Stadt C22 in Höhe der ersten Landeszuschussrate. Zwischen dem 08.12. und dem 13.12.2006 gingen die Fördermittel bei der Stadt C22 ein und standen dort - bei Einhaltung der Bedingungen des Zuwendungsbescheids - zur Weiterreichung an die Q2 GmbH bereit. Voraussetzung für eine solche Auszahlung war nach den Vorgaben der Bezirksregierung L41 unter anderem, dass die bereits im Dezember 2005 auf Grundlage der Grundsatzzusage der T36 vom 10.11.2005 angezeigte Gesamtfinanzierung des Q-Projektes verbindlich gesichert war. Hierzu wiederum bedurfte es spätestens bei Beginn der Bauarbeiten der Stellung der Sicherheit in Form einer Bürgschaft einer mindestens AA-gerateten europäischen Großbank in Höhe von 30 Mio. €. Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheids war ferner, dass die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden durfte, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wurde. Vor diesem Hintergrund geriet I19 mit der Bereitstellung der ersten Landeszuschussrate durch die Bezirksregierung L21 an die Stadt C22 ab Mitte Dezember 2006 unter Zeitdruck, weil der für den Nachweis der Gesamtfinanzierung erforderliche Nachweis der Bürgschaft seitens der Q2 GmbH noch ausstand und ein Abruf der Landesmittel bis Mitte Februar 2007 unsicher war. Ein drohender Widerruf des Zuwendungsbescheids oder die Auferlegung von Verzugszinsen durch die Bezirksregierung L41 musste vermieden werden. Vor diesem Hintergrund übersandte I19 am 30.11.2006 an Dr. L36 persönlich ein weiteres Schreiben, in dem er diesen anlässlich des für den 08.12.2006 angekündigten Zuwendungsbescheids über die Dringlichkeit des Nachweises von Eigenkapital in Kenntnis setzte. Dr. L36 stand nun unter Zugzwang. Entsprechend versuchte er unter Hochdruck weiter, mögliche Geldgeber auf dem internationalen "grauen" Finanzmarkt aufzutreiben:
(1) G2. - T38 (O7)
Bereits Ende November 2006 hatte Dr. L36 Kontakt zu der Firma G2. in B33, O7 (im Folgenden: G2), aufgenommen. Deren CEO, T38, bot der T34 T4 am 24.11.2006 die Übertragung einer Schuldverschreibung in Form eines sog. Global Note Bond in Höhe von 100 Mio. V8$ an, die durch in O7 ausgegebene Hauskredite der G2 gedeckt sein sollten. Schließlich schlossen T34 T4 und G2 am 30.11.2006 einen sog. Investment Partnership Vertrag, nach dem G2 bis zu 500 Mio. V8$ an Geldmitteln für die T34 T4 in den nächsten zehn Jahren bereithalten und bis 30.11.2006 Bonds in Höhe von 100 Mio. V8$ als Intitialinvestition an T34 T4 ausgeschüttet werden sollten. Als vereinbarte Gebühr hierfür ließ Dr. L36 von der Q2 GmbH 126.000 V8$ auf ein T43er Treuhandkonto zugunsten der G2 überweisen. Die angekündigte Auszahlung der G2 blieb in der Folgezeit aus, vielmehr kündigten T38 oder dessen Mitarbeiter beständig den kurz bevor stehenden Abschluss der Intitialinvestition an, nur um das avisierte Datum dann wieder zu verschieben. Schließlich sollten zum 31.12.2006 Zahlungen von 70 Mio. V8$ und 80 Mio. V8$ durch G2 bereitgestellt werden.
In dieser Erwartung führten Dr. L36 und Dr. D7 am 13.12.2006 ein Gespräch mit I19, der hierin erneut den Nachweis des Eigenkapitals bis spätestens Mitte Februar 2007 verlangte. Dr. L36, der mangels bestehender Alternativen auf die Versprechungen von G2 vertraute und dem die Notwendigkeit eines alsbaldigen Nachweises bekannt war, versprach, dass ihm die von G2 angekündigten Geldmittel zeitnah zur Verfügung stünden und er bis spätestens Ende des Jahres 2006 den Eigenkapitalnachweis erbringen werde. Er wies Dr. D7 an, die Übertragung der Bonds von G2 mit der T36 abzustimmen. Trotz verschiedener Ankündigungen und Vorlage vermeintlicher Belege durch T38 erhielten indes weder Dr. L36 noch die T34 T4 irgendwelche Gelder. Nachdem die T36 die ihr vorliegenden Zahlungsavisen der G2 eingehend geprüft hatte, stellte diese vielmehr fest, dass die G2 nicht als Bank gelistet war, über keine SWIFT-Adresse und keine aufrufbare Website verfügte. Parallel hatte Dr. L36 in eigenen Recherchen festgestellt, dass T38 als bekannter Anlagebetrüger galt. Er brach die Geschäftsbeziehungen am 09.01.2007 ab.
(2) Weitere Bemühungen über die H13schen Makler
Angesichts der sich Ende Dezember 2006 abzeichnenden Schwierigkeiten mit G2 bemühte Dr. L36 erneut seinen Kontakt zu dem Makler B12. Am 27.12.2006 fragte er bei ihm die Akquise eines dringenden Darlehens in Höhe von 5 bis 10 Mio. € an. Seine Idee war, wenigstens mit einer Brückenfinanzierung im Bereich der ersten Landeszuschussrate für die Q2 GmbH deren Erhalt sicherzustellen. Als Sicherheit bot er den potenziellen Investoren eine Konzernbürgschaft der T34 T4 B12 band seinerseits den weiteren Makler G15 ein. Über diesen wurden dann weiter die Makler S14, I40 und N4 für Dr. L36 aktiv. Die Makler trugen zunächst Informationen zur Q2 GmbH und zur T34 T4 zusammen, etwa Bilanzen der T34 T4 und I3.
Daneben hatte Dr. L36 seinerseits von C21 über dessen Arbeitgeber X9 Ltd. (im Folgenden: X9) eine Finanzbewertung des Q-Projekts erbeten. Grundlage hierfür waren Vorausberechnungen der T34 T4 vom 31.07.2006 und die Annahme, dass das Projekt zu Beginn des Jahres 2014 verkauft werde. Dabei verwendete C21 einen gegriffenen Verkaufswert von 300 Mio. €. Auf Basis dieses Datenmaterials erstellte X9 eine ausschließlich für interne Besprechungszwecke dienende Finanzbewertung, bei der es sich nach eigenen Angaben nicht um eine fachgerechte Bewertung handelte und aus der sich 2014 ein Gewinn in Höhe von 87 Mio. V8$ für einen Investor errechnete. Weiter gab Dr. L36 selbst am 12.01.2007 für die T34 T4 bei der Immobilienbewertungsfirma B34 (im Folgenden: B34) ein unverbindliches Gutachten über den Marktwert der Erweiterungsgrundstücke in Auftrag, welches diese am 19.01.2007 erstellte. Darin bewertete B34 die Grundstücke zum Stichtag 01.01.2007 mit 22 Mio. € (entsprechend 587 € / mยฒ). In dem Gutachten wies B34 darauf hin, dass dieses allein dem Zweck dienen sollte, im Rahmen der Ausarbeitung von Unterlagen von Dr. L36 für interne Zwecke den Wert der Immobilien zu bestimmen. Eine Weitergabe an Dritte im Geschäftsverkehr ohne schriftliche Erlaubnis und Genehmigung von B34 war nicht vorgesehen. Nichtsdestotrotz überließ Dr. L36 beide Wertgutachten den beauftragten Maklern für die potenziellen Investoren.
(3) Reaktion der Stadt C22 und der T36
Unterdessen hatte I19 am 28.12.2006 erneut den zugesagten Nachweis des Eigenkapitals mit dem Hinweis eingefordert, dass ansonsten ggf. die parlamentarischen Gremien über die Sachlage informiert werden müssten. Hierauf hatte Dr. D7 mit Schreiben vom 29.12.2006 reagiert und auf die seinerzeit noch ausstehenden Verhandlungen mit G2 verwiesen. Nachdem auch I19 im Januar 2007 die wirklichen Hintergründe zu G2 erfahren hatte, war er € einen Monat vor Ablauf der Weiterleitungsfrist für den Landeszuschuss € erbost über die nicht gehaltenen Zusicherungen von Dr. L36.
Es trat nun die Situation ein, die Dr. L36 und Dr. D7 im Laufe der Verhandlungen vor Zustandekommen von Ratsentscheidung und Projektvertrag vorausgesehen hatten. Am 17.01.2007 meldete sich Dr. D7 bei W4 von der T36, um nach Dr. L36s Maßgabe auszuloten, inwieweit die T36 auf die geforderte Bankbürgschaft verzichten und stattdessen andere Sicherheiten akzeptieren würde. Dr. L36s Strategie war, das aus der erhofften Brückenfinanzierung über 10 Mio. € erhaltene Geld als zusätzliches bares Eigenkapital im Gegenzug für den Verzicht auf die ihm lästige Bankbürgschaft einzusetzen. Dr. L36 hatte Dr. D7 allerdings nur mitgeteilt, dass er 10 Mio. € zusätzliches Eigenkapital aus seinem eigenen Vermögen und eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 20 Mio. € der I3 bereitstellen könne. Im Anschluss übersandte Dr. D7 dieses Angebot schriftlich an W4, der diese Varianten hausintern prüfen lassen wollte. Hierneben gab es am 19.01.2007 ein Gespräch zwischen Dr. L36 und Dr. D7 sowie I19 und Y, in welchem die bestehende Finanzierungsproblematik erörtert wurde. Hierin gab Dr. L36 vor, sich hinsichtlich des Zeitrahmens für die Gesamtfinanzierung verkalkuliert zu haben, weil er nicht davon ausgegangen sei, dass die Übertragung von Kapital aus B29 nach Deutschland Probleme verursachen könne. Er sicherte aber zu, das Eigenkapital nunmehr bis zum 31.01.2007 um weitere 10 Mio. € zu erhöhen, wobei er behauptete, dass die Mittel hierzu aus Aktienverkäufen aus seinem eigenen Vermögen stammten. Eine abschließende Regelung wurde in diesem Gespräch nicht vereinbart. I19 setzte Dr. L36 jedoch eine letzte Frist bis zum 08.02.2007 und drohte, andernfalls solle die erste Landeszuschussrate nicht ausgezahlt und ggf. der Projektvertrag gekündigt werden.
(4) Versuche zur Einhaltung der Frist zum 08.02.2007
Dr. L36 musste, da das Fristende am 08.02.2007 nahte, nun möglichst schnell einen neuen Darlehensgeber auftun. Um die Investition für diesen attraktiver zu machen, trug er den in M17 beauftragten Maklern die Konditionen an, für ein Überbrückungsdarlehen in Höhe von 10 Mio. € bei einer Laufzeit von sechs Monaten bis zu 3 Mio. € Zinsen zahlen zu wollen. Als Zweck gab er an, den Kredit zur Schließung einer Lücke bis zum Erhalt eines gesicherten Landeszuschusses in Höhe von ca. 12,5 Mio. € zu benötigen.
Darauf erhielten die Makler mehrere Interessebekundungen von Investoren, unter anderem am 20.01.2007 von den H13schen Firmen B35 Ltd. und C41 Ltd., die grundsätzliches Interesse an einer Darlehensvergabe unter diesen Konditionen hatten. Das Darlehen sollte sich mit Maklerprovisionen in Höhe von 300.000 € auf 10,3 Mio. € belaufen. Allerdings verlangten die Investoren eine Grundschuld ersten Ranges oder eine entsprechende Sicherung auf das Projekt mit Baugenehmigung, die Dr. L36 einerseits nicht gewähren konnte, weil die Q2 GmbH zu dieser Zeit noch nicht als Eigentümerin eingetragen war, und andererseits nicht gewähren wollte, weil er so fürchtete, die rechtliche Kontrolle über das Q-Projekt zu verlieren. Daneben bekundete auch das Bankhaus Y6 GmbH & Co. KG am 25.01.2007 Interesse zu angebotenen Bedingungen, abgesichert durch die Verpfändung des Projekts, nahm allerdings dann unter dem 29.01.2007 nach eingehender Prüfung wieder Abstand. Trotz der finanziell lukrativen Zinskonditionen für potenzielle Darlehensgeber fand sich bis Ende Januar so zunächst keine realistische Finanzierungsmöglichkeit für Dr. L36.
(5) Gespräche zwischen Dr. L36 und der T36
Am 24.01.2007 hatte ein weiteres Gespräch zwischen Dr. L36 und Dr. D7, I19, Y sowie W4 und dessen Kollegen E7, Leiter Institutionelle Kunden und M31 Nachfolger, stattgefunden. Hierin war Dr. L36s Ansinnen, die Bankbürgschaft durch andere Sicherheiten zu ersetzen, erörtert worden. Wie von Dr. L36 und Dr. D7 erhofft, ließ sich die T36 in Anbetracht der Umstände nun darauf ein, bei Einzahlung weiterer 10 Mio. € bis zum 31.01.2007, die - wie Dr. L36 wiederum angab - aus seinem Privatvermögen stammen sollten, diese zu pfänden und - anstelle der ursprünglichen Bürgschaft - die restlichen 20 Mio. € Eigenkapital bis zum Abschluss des Bauphase vorzufinanzieren. Auf die angebotene Garantie der I3 verzichtete die T36. Allerdings sollte Voraussetzung für dieses Zugeständnis sein, dass die Stadt C22 zugunsten der T36 auch hinsichtlich der für diese weitergehende Finanzierung einzutragenden Grundschuld im Rang zurücktreten sollte.
Da die Bemühungen zum Erhalt des Überbrückungsdarlehens jedoch noch nicht von Erfolg gekrönt waren, konnte die Zahlung der angekündigten Gelder bis zum 31.01.2007 nicht stattfinden. Um das Verhandlungsergebnis nicht zu gefährden, gab Dr. L36 am 31.01.2007 in einem Schreiben an W4 vor, er müsse aufgrund der Kürze der Zeit Investitionsposten mit großen Verlusten verkaufen und die Veräußerung von Vermögenswerten in T22 und E9 beanspruche viel Zeit. Um die T36 weiter hinzuhalten, kündigte er eine Teilzahlung in Höhe von 1 Mio. V8$ an. Tatsächlich überwies Dr. L36 am selben Tag 1 Mio. V8$ über die T34 H11 auf das Konto der Q2 GmbH. Nach Gutschrift am 02.02.2007 ließ er den Betrag zu seinen Gunsten jedoch sofort wieder zurückbuchen.
Dieses Vorgehen zeigte Wirkung. Weder die T36 noch I19 oder Y unternahmen in dieser Lage Schritte, um vertragsrechtliche Konsequenzen aus der Nichterfüllung der vertraglichen Zusagen der T34 T4 zu ziehen. Insbesondere das Sonderkündigungsrecht der Stadt C22 gemäß § 21 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Nr. 6 des Projektvertrags, was ggf. eine Rückabwicklung der Verträge im Sinne eines Heimfalls zur Konsequenz gehabt und die endgültige Eigentumsübertragung der Erweiterungsgrundstücke ggf. hätte verhindern können, wurde nicht in Anspruch genommen.
c) Verhandlungen mit B4. (bis Februar 2007)
(1) Erste Kontakte zu B4.
Mittlerweile hatte der beauftragte Makler N4 einen für Dr. L36 viel versprechenden Interessenten aufgetan. Er war an den befreundeten, ebenfalls in M17 ansässigen Makler W5 herangetreten, der seinerseits die nunmehr offerierten Konditionen, 10,3 Mio. € als Darlehen für sechs Monate und Zinsrendite von 3 Mio. € sowie Einräumung einer Kaufoption in Höhe von 49 % der Anteile der Q2 GmbH, am 29.01.2007 an den damaligen Direktor und Vorstandsvorsitzenden der börsennotierten J15schen Firma B4. mit Sitz in S15, J15 (im Folgenden: B4 Holding), H22, herantrug. B4 Holding, deren Aktien mehrheitlich im Besitz von H22 standen, war eine Investmentfirma im Immobiliensektor, die Anteile an gewerblichen Immobilien erwarb, die dann zur Nutzung an Dritte entgeltlich überlassen wurden. H22 war an dem Invest grundsätzlich interessiert. Zwar vergab B4 Holding als Immobilienfirma üblicherweise keine Darlehen, sondern arbeitete mit dem Erwerb der den Immobilien zugrunde liegenden Grundstücke. Insofern sah H22 aber die angebotene Kaufoption als Möglichkeit, später in das prestigeträchtige Projekt einsteigen zu können. Im Übrigen wollte er über die attraktiven Darlehenskonditionen die für seine sonstigen Immobiliengeschäfte übliche Rendite erzielen.
Auf dieser Basis übersandte H22 am 31.01.2007 an Dr. L36 eine Absichtserklärung, wonach B4 Holding grundsätzlich bereit war, der T34 T4 ein Darlehen in Höhe von 10,3 Mio. € für einen Zeitraum von drei Monaten gegen die von Dr. L36 angetragene Zinszahlung von 3 Mio. € zu geben. Als Sicherheit wäre eine Grundschuld ersten Ranges hinsichtlich der Erweiterungsgrundstücke einzutragen. Zudem wollte B4 Holding eine Kaufoption in Höhe von 49 % der Anteile der Q2 GmbH sowie ein Vorkaufsrecht für die restlichen 51 %. Dr. L36, der mangels Alternativen ohnehin auf das Geschäft mit B4 Holding angewiesen war, hatte vor allem Bedenken bezüglich der vorgeschlagenen kurzen Rückzahlungsfrist. Nach weiteren, über W5 und N4 vermittelten Abstimmungen kamen H22 und Dr. L36 schließlich überein, dass bei einer Rückzahlung in drei Monaten 1,5 Mio. € Zinsen, in sechs Monaten 3 Mio. € Zinsen anfallen sollten. Mit diesen grundsätzlichen Bedingungen traten nun beiderseits mandatierte Rechtsberater in konkrete Verhandlungen ein. Hierzu hatte Dr. L36 U9 beauftragt. Für die B4 Holding wurden die Rechtsanwälte U8 und I41 C8 der Kanzlei T5 in G8 tätig.
Dr. L36 waren dabei die Zinskonditionen und Rückzahlungsbedingungen des von ihm angefragten Kredits letztlich gleichgültig, da er die Brückenfinanzierung von B4 Holding um jeden Preis bekommen wollte, um die Auszahlung der ersten Tranche des Landeszuschusses zu sichern und daran anknüpfend die ansonsten endgültig scheiternde Gesamtfinanzierung des Projektes zu retten. Andere Möglichkeiten der Aufbringung von Kapitalmitteln standen ihm zu dieser Zeit nicht zur Verfügung. Insofern sah er die anfallenden erheblichen Zinskosten als notwendig an, um die staatlichen Zuschüsse zu erhalten.
(2) Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Kreditrahmenvertrags
In der Folgezeit begannen U9 und die Rechtsanwälte C8 und U8, die weiteren Konditionen, insbesondere die zu erbringenden Sicherheiten, zu prüfen und näher auszugestalten. B4 Holding hatte beschlossen, das Tochterunternehmen B4 (D27) Ltd. mit Sitz in O12, Y7 (im Folgenden: B4 D27), als Darlehensgeber einzusetzen. Während H22 die grundsätzliche Entscheidung für das Invest getroffen hatte, sollte nunmehr sein Bruder H23 für die konkreten Verhandlungen mit Dr. L36 zuständig sein. H23 war zu einem geringen Anteil an der B4 Holding beteiligt und Berater seines Bruders vornehmlich auf dem deutschen Markt.
Anfang Februar 2007 war die T34 T4 zwar alleinige Anteilseignerin der Q2 GmbH, allerdings war diese - wie ausgeführt - noch nicht eingetragene Eigentümerin der Erweiterungsgrundstücke. Entsprechend konnte die ursprünglich avisierte Einräumung einer Grundschuld ersten Ranges zugunsten von B4 schon deshalb nicht erfolgen. Und Dr. L36 wollte diese Verhandlungen gegenüber der Stadt C22 und der T36 nicht offen legen, so dass ihm der Weg über eine sofortige Umschreibung nicht offen stand. Insofern blieben die Einräumung der Kaufoption in Höhe von 49 % der Anteile an der Q2 GmbH, die Verpfändung deren gesamter Geschäftsanteile zugunsten B4 D27 sowie die Einräumung eines Vorkaufsrechts bezüglich der weiteren 51 % der Anteile an der Q2 GmbH als Sicherheiten. Auf dieser Basis bereiteten C8 und U8 - in Abstimmung mit U9 und H23 - die Vertragswerke für die Transaktion vor. B4 D27 hatte die in Frage stehenden 10,3 Mio. € bereits auf ein Treuhandkonto nach Deutschland an die Rechtsanwälte T5 transferiert, um die Summe bei endgültiger Einigung umgehend bereitstellen zu können.
Da mittlerweile nur noch wenige Tage bis zum Auslaufen der von I19 gesetzten Frist bis zum 08.02.2007 verblieben und weder die T36 noch die Projektverantwortlichen von den Bemühungen Dr. L36s mit B4 D27 wussten, stand dieser während der Verhandlungen weiter unter Zeitdruck. Die T36 wie auch I19 und Y kontaktierten beständig Dr. D7, dem selbst die Vorgänge mit B4 D27 nicht bekannt waren, um den aktuellen Sachstand zu erfahren und drohten mittlerweile mit einer Strafanzeige.
Bei einem Treffen zwischen Dr. L36, U9 und den Gebrüdern H22 H23 am 04.02.2007 in C22 verschafften diese sich einen Eindruck von dem Projekt. Nachdem insbesondere H22 von den prestigeträchtigen Immobilien nachhaltig beeindruckt war, begannen die finalen Vertragsverhandlungen. Hierbei kam es B4 D27 umso mehr auf die mögliche Kontrolle des Q2-Projektes an. Diese wollte Dr. L36 seinerseits aber nicht aufgeben. Es kam zu Unstimmigkeiten, weil Dr. L36 das verlangte Vorkaufsrecht und die Kaufoption möglichst nicht erbringen wollte. Er, dem bekannt war, dass jede Veräußerung von mehr als 49 % der Geschäftsanteile der Q2 GmbH gemäß Projektvertrag der Zustimmung der Stadt C22 bedurfte, befürchtete insbesondere, dass Informationen über die Hintergründe der Transaktion mit B4 D27 an die Stadt C22 gelangen und seine Stellung als Investor gefährden könnten. Schließlich einigten sich B4 D27 und Dr. L36 am 05.02.2007, dass eine Darlehenvergabe zu den genannten Konditionen, aber an Dr. L36 persönlich erfolgen sollte. Über die Zinskonditionen verhandelten beide Seiten indes nicht mehr.
Auf Bitten von Dr. L36 wandte sich Rechtsanwalt C8 nach erfolgter Einigung im Namen von B4 D27 am 06.02.2007 an W4 bei der T36 und teilte diesem mit, dass nunmehr 10 Mio. € an Dr. L36 bereitgestellt würden. Im Nachgang hierzu erging am gleichen Tag ein Vorstandsbeschluss der T36, der die Finanzierung des Projektes entsprechend der zuvor getroffenen Absprache so umstellte, dass unter der Auflage der Einzahlung von weiteren 10 Mio. € durch Dr. L36 und Verpfändung dieses Betrags zugunsten der T36 eine Vorfinanzierung des restlichen Eigenkapitals der T34 T4 durch die T36 stattfinden sollte.
(3) Kreditrahmenvertrag vom 07.02.2007
Dr. L36 schloss am 07.02.2007 mit B4 D27 einen Kreditrahmenvertrag über die Summe von 10,3 Mio. € bei einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten. Der hierfür zu zahlende Zins sollte 3 Mio. € bei Rückzahlung des Betrages innerhalb von sechs Monaten, also bis zum 08.08.2007, bzw. 1,5 Mio. € bei Rückzahlung innerhalb von drei Monaten, also bis zum 08.05.2007, betragen. Bei Rückzahlung nach dem 08.08.2007 sollten für jeden weiteren Zeitraum von drei Monaten jeweils weitere € 1,5 Mio. € bzw. die anteilige Zahlung für geringere Zeiträume anfallen. Kreditnehmer und Unterzeichner des Vertrages war dabei Dr. L36 persönlich, wobei die Q2 GmbH, T34 T4 und die I3, jeweils vertreten durch Dr. L36, dieser Schuld als Gesamtschuldner beitraten.
Ergänzend verpflichteten sich die T34 T4 und die Q2 GmbH, jeweils vertreten durch Dr. L36, gegenüber B4 D27 per notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom selben Tag vor dem Notar Dr. T9 in G8 (UR-Nr. ...#/...) unter anderem wie folgt:
Die T34 T4 gibt ein notarielles Angebot zum Verkauf und zur Abtretung eines Geschäftsanteils an der Q2 GmbH in Höhe von 49 % zugunsten B4 ab, welches in der Frist vom 01.04.2009 bis 31.12.2013 bzw. bis Fertigstellung und Abnahme der Baumaßnahmen durch notarielle beurkundete Erklärung von B4 angenommen werden kann.
Die T34 T4 räumt für die verbleibenden Geschäftsanteile an der Q2 GmbH in Höhe von 51 % B4 ein Vorkaufsrecht ein.
Die T34 T4 verpfändet 100 % der Geschäftsanteile der Q2 GmbH zur Sicherheit an B4 für die übernommene Schuld, deren Freigabe abhängig von der vollständigen und vertragsgemäßen Rückzahlung des gewährten Darlehens samt aller ausstehenden Zinsen und Kosten ist.
Zu diesem Vertrag und den genannten Konditionen holte Dr. L36 am 08.02.2007 die nachträgliche Zustimmung der beiden anderen Mitglieder des Boards der T34 T4, D8 und U17 D7, ein. Über die Hintergründe und Abläufe zum Zustandekommen des Darlehens waren sie nicht unterrichtet.
Den Kreditbetrag abzüglich angefallener Anwaltskosten wiesen die Rechtsanwälte C8 und U8 im Folgenden an. Entsprechend gingen auf einem Konto der Q2 GmbH bei der T36 am 13.02.2007 10,085 Mio. € ein. Das Guthaben dieses Kontos war bereits vor dem Geldeingang durch Vertrag vom 12.02.2007 mit Dr. L36 als Geschäftsführer der Q2 GmbH zugunsten der Rechtsanwälte C8 und U8 verpfändet; diese waren zudem durch einen Sperrvermerk für alle Geldverfügungen mitzeichnungsberechtigt.
Da Dr. L36 die tatsächliche Herkunft der Gelder gegenüber I19 und Y sowie der T36 verschwiegen hatte, war er entsprechend erbost, als er durch N4 am 16.02.2007 Nachricht von einer in Hebräisch verfassten Ad-Hoc-Meldung der B4 Holding Kenntnis erlangte, in der mitgeteilt wurde, dass B4 D27 die Option zum Kauf von 49 % der Q2 GmbH erworben und im Tausch gegen Sicherheiten ein Darlehen von 10,3 Mio. € zur Finanzierung des Projekts bereitgestellt habe. Dr. L36 befürchtete, dass die Informationen an die T36 oder die Stadt C22 gelangen könnten. Dies geschah aber zunächst nicht. Da die eigentlich für die Maklergebühren vorgesehenen 300.000 € Bestandteil des Auszahlungsbetrags, nunmehr aber gesperrt waren, zahlte Dr. L36 die den Maklern zustehenden Provisionen nur zu geringen Teilen.
d) Verhandlungen zur Gesamtfinanzierung des Projekts (bis August 2007)
(1) Kreditvertrag und Nebenabrede
Die Kreditverhandlungen mit der T36 verliefen nun plangemäß. Am 23.02.2007 ging auf einem Konto der Q2 GmbH bei der T36 zusätzlich die erste Landeszuschussrate in Höhe von 12.526.650 € ein, die die Stadt C22 nach abredegemäßer Darstellung der Gesamtfinanzierung des Projektes an die Q2 GmbH weitergeleitet hatte. In den Gesprächen zur rechtlichen Ausgestaltung des Kreditvertrags war auf Seiten der Q2 GmbH, anders als bei den Verhandlungen mit B4 D27, vornehmlich Dr. D7 tätig.
Am 07.03.2007 schlossen die Q2 GmbH, vertreten durch Dr. L36, als Kreditnehmerin und die T36 als Kreditgeberin den Kreditvertrag. Danach verpflichtete sich die T36, der Q2 GmbH einen zeitlich befristeten Multifunktionskredit bis zur Höhe von insgesamt 104,3 Mio. € mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30.08.2009 (sog. Aufbaufinanzierung) sowie als Anschlussfinanzierung ein langfristiges Darlehen bis zur Höhe von 74,3 Mio. € mit einer maximalen Laufzeit von 25 Jahren (sog. langfristiges Darlehen) zu gewähren. Insofern gaben die T34 T4 und T35 N24 als Sicherheitengeber selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften ab. Darüber hinaus war unter anderem Auflage vor Valutierung, dass das zusätzlich - über B4 D27 - bereitgestellte Kontoguthaben als Sicherheit zugunsten der T36 erstrangig verpfändet wurde. Am 19.03.2007 schlossen die T36 und die Stadt C22 ihrerseits die für die Valutierung notwendige Nebenabrede. Darin verpflichtete sich die Stadt C22 unwiderruflich, im Falle einer dort näher bezeichneten Nicht- oder Schlechtleistung der Q2 GmbH bezüglich ihrer Darlehensverpflichtungen aus dem Multifunktionskredit und dem langfristigen Darlehen auf erste schriftliche Anforderung in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensverbindlichkeiten der Q2 GmbH als neuer Kreditnehmer einzutreten.
Nach Zustimmung von Dr. D7 zur Grundschuldbestellung für die T36 vor dem Notar Dr. I16 (UR-Nr. ...#/...) am 14.03.2007 wurden - wie oben sub B. IV. 2. f) (3) näher ausgeführt - am 23.03.2007 die Q2 GmbH als Eigentümerin der Erweiterungsgrundstücke, die erstrangige Buchgrundschuld zugunsten der T36 in Höhe von 24 Mio. € und die Auflassungsvormerkung zur Rückübertragung zugunsten der Stadt C22 eingetragen. Der so nunmehr festgeschriebenen neuen Finanzierungsstruktur des Q-Projektes, nach der die ursprünglich durch den Investor vor Valutierung nachzuwiesenden 30 Mio. € Eigenkapital nunmehr vollständig bis zur vereinbarten Sondertilgung zum 30.08.2009 durch die T36 vorfinanziert wurden, stimmte I19 schließlich durch Schreiben vom 23.03.2007 gegenüber der T36 zu und bestätigte, dass die gewährte Buchgrundschuld auch als Sicherheit für die Vorfinanzierung des Eigenkapitals gelten sollte.
(2) Rückzug des Angeklagten Dr. D7 aus dem Projekt
Wie bereits zuvor vereinbart, stellte Dr. D7 der Q2 GmbH nunmehr das mit Abschluss des Kreditvertrags und Sicherstellung der Gesamtfinanzierung fällige weitere Erfolgshonorar in Höhe von 200.000 € zzgl. MwSt. in Rechnung. Da wegen des hohen Geschäftswerts allein die Mindestgebühr für den Abschluss des Kreditvertrags nach dem Vergütungsrecht 229.000 € betrug, erbat sich Dr. D7 die Zustimmung von Dr. L36 zur Erhöhung auf diesen Betrag. Mit Dr. L36s Einverständnis stellte er so unter dem 15.03.2007 der Q2 GmbH einen Gesamtbetrag zzgl. weiterer Ausgaben, Kosten und Mehrwertsteuer in Höhe von 276.284,91 € in Rechnung.
Mittlerweile war es zu Spannungen zwischen Dr. L36 und Dr. D7 gekommen. Schon während der von Dr. L36 ihm nicht anvertrauten Gespräche mit B4 D27 hatte Dr. D7 wegen der beständigen Mahnungen zum Eigenkapital ein Offenbarwerden der fehlenden Leistungsfähigkeit der T34 T4 und damit auch negative Auswirkungen auf seine eigene Person befürchtet. Nachdem ihn die T36 Anfang Februar 2007 wegen eingereichter Finanzierungsdokumente mit dem Vorwurf eines möglichen Betrugs konfrontiert hatte, hatte er die Vorlage solcher Unterlagen für Dr. L36 nunmehr verweigert. Entsprechend hatte Dr. L36 dann am 09.02.2007 selbst der T36 eine Bürgschaftsurkunde einer Bank O13 über 40 Mio. V8$ vorgelegt, die sich im Nachhinein als Fälschung herausgestellt hatte. Da Dr. D7 von den Verhandlungen mit B4 D27 keine Kenntnis hatte, war er zunächst überrascht, dass das Projekt nicht scheiterte und seinen Fortgang nahm. Über die Hintergründe hierzu machte er sich indes keine Gedanken, da ihm weiterhin an dem Erhalt der Erfolgsprovision für den Abschluss des Kreditvertrags gelegen war, so dass er zunächst weiter für Dr. L36 arbeitete. Als nun allerdings die Rechnung vom 15.03.2007 in der Folgezeit nicht beglichen wurde, reduzierte Dr. D7 ab April 2007 seine Tätigkeit für die Q2 GmbH und Dr. L36. Letzterer benötigte seinerseits Dr. D7s Dienste nicht mehr dringend, da die nötigen Verträge geschlossen und für die Finanzakquise U9 gefunden war, der überdies für weitaus geringere Bezahlung arbeitete.
Im Mai 2007 teilte Dr. L36 so auch I19 mit, dass Dr. D7 als im Projektvertrag angegebener Ansprechpartner ausgeschieden sei. Mit Beschluss vom 27.06.2007 wurde die Bestellung von Dr. D7 als Geschäftsführer der Q2 GmbH mit Wirkung zum 30.06.2007 widerrufen und mit sofortiger Wirkung I18 als neuer gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer eingesetzt. In der Folgezeit war Dr. D7 nicht mehr in das weitere Geschehen involviert. Da er und I18 befreundet waren, versuchte Dr. D7 aber diesen zu überzeugen, eine Zahlung der ausstehenden Beträge an sich zu veranlassen. Dr. D7 benötigte nach wie vor dringend Geld für seine Kanzlei D7 & Y4, weil diese weiterhin in finanziellen Schwierigkeiten war und I18 außerdem auf Rückzahlung der der Kanzlei geliehenen 100.000 € bestand. Diese Bemühungen Dr. D7s waren allerdings nicht erfolgreich.
(3) Weitere Verhandlungen zum Eigenkapital
Am 19.04.2007 wurde zunächst, um den Anforderungen aus dem Kreditvertrag gerecht zu werden, abredegemäß der Rangrücktritt bezüglich des gepfändeten Kontoguthabens zugunsten der T36 durch die Rechtsanwälte C8 und U8 erklärt. In der Folgezeit vereinbarten Dr. L36, die genannten Rechtsanwälte sowie die T36 die Aufhebung und Neubestellung des Pfandrechts an dem bereits gepfändeten Kontoguthaben, wonach nunmehr der Betrag erstrangig zugunsten der T36 und zweitrangig zugunsten der Rechtsanwälte verpfändet war. Der Sperrvermerk zugunsten der Rechtsanwälte blieb weiterhin bestehen.
Wegen der verbleibenden, nach dem Vertrag vorzufinanzierenden 20 Mio. € Eigenkapital gab es indessen unterschiedliche Auffassungen. I19 bestand gegenüber Dr. L36 per Schreiben vom 25.04.2007 darauf, dass auch dieser Betrag in kürzerer Frist einzubringen bzw. nachzuweisen sei. Dr. L36 ging seinerseits davon aus, die weiteren 20 Mio. € erst zum 30.08.2009 erbringen zu müssen. Das Thema wurde in Besprechungen am 03.05. und 13.06.2007 diskutiert, bei letztem Termin unter Beteiligung auch von Dr. U3, I18 sowie hochrangigen Vertretern der T36. Schließlich lenkte Dr. L36 ein und sagte zu, jeweils 10 Mio. € bzw. eine ebenso werthaltige Sicherheit bis zum 30.12.2007 und zum 30.12.2008 bereitzustellen. Er unterzeichnete am 13.07.2007 eine entsprechende Absichtserklärung und stand nunmehr - in Ansehung seiner schwierigen finanziellen Situation - vor der Aufgabe, zum Einen das von B4 D27 gewährte Darlehen zuzüglich Zinsen alsbald zurückzuführen und zum Anderen bis Ende 2007 weitere 10 Mio. € an Eigenkapital aufzubringen bzw. nachzuweisen.
e) Projektrealisierung durch die Q2 GmbH
(1) Entwicklung der Projektgesellschaften
Der mittlerweile zum "Vice President Business Development" der T35 Europe ernannte Dr. U3 übernahm dort ab dem 01.02.2007 auch operative Führungsaufgaben. Er erhielt nunmehr ein Bruttomonatsentgelt von 15.000 €. I18 wurde durch Beschluss vom 27.06.2007 auch zum gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer der T35 N24 berufen. Unter dem 25.07.2007, eingetragen in das Handelsregister am 06.08.2007, firmierte Dr. L36 die T35 N24 in T34 I21 GmbH um.
(2) Fortgang des Projekts (bis August 2007)
Nach Vergabe des Rohbauauftrags an die Y3 AG begannen zunächst die Vorbereitungen für die eigentlichen Baumaßnahmen nebst detaillierter Planung der einzelnen Bauschritte und für die für Februar / März 2007 geplante Translozierung des Römischen Bades. Parallel hierzu arbeitete die Rohbaufirma an der Fertigstellung des Fundaments und der Bodenplatten für die Projektgebäude. Im Januar 2007 gelang es der Q2 GmbH, mit der B36 Gruppe aus L41 nun doch einen Betreiber für das dem geplanten Kongresszentrum angeschlossene Hotel zu finden. Unter dem 06.02.2007 wurde der Hotelbetreibervertrag geschlossen. Weiter schlossen die T36 und die Stadt C22 unter Zustimmung der Q2 GmbH und der T35 Europe am 07.03.2007 den Projekt- und Finanzierungscontrollingvertrag. Ende März 2007 wurde das Römische Bad auf seinen endgültigen Platz versetzt. Mit anschließender Fertigstellung der Bodenplatten konnte nun mit den eigentlichen Baumaßnahmen der Rohbaustrukturen begonnen werden. Entsprechend fand am 15.05.2007 in großem offiziellem Rahmen die symbolische Grundsteinlegung für den nunmehr anstehenden eigentlichen Bau des Kongresszentrums statt, bei dem auch der neue Name "X25 C22" (X25) vorgestellt wurde. In der Folgezeit schritten die hierzu anfallenden Baumaßnahmen stetig voran.
Bis August 2007 waren bereits rund 22,3 Mio. € in das Projekt geflossen, womit die Eigenmittel der Q2 GmbH in Höhe von 10 Mio. €, aufgenommen durch Anleihen bei D4, und die Mittel der ersten Landeszuschussrate aufgebraucht waren. Ebenso war die der Q2 GmbH im Mai 2006 eingeräumte ungesicherte Kontokorrentkreditlinie von 2 Mio. € voll in Anspruch genommen. Obschon die gesetzlich notwendigen, testierten Jahresabschlüsse der Q2 GmbH, der T35 N24 und der T34 T4 nicht in adäquater Form vorlagen und ein endgültiger Kostenplan für das Projekt noch nicht existierte, erteilte die T36 am 09.08.2007 - nach Zustimmung durch I19 € die Freigabe zur ersten Valutierung des eingeräumten Kredites bis zu einer Höhe von zunächst 20 Mio. €. Aufgrund dessen wurden am 17.08.2007 erste Teilbeträge der Darlehensvaluta an die Q2 GmbH ausgezahlt. Mit Schreiben vom 24.08.2007 an Dr. L36 als Geschäftsführer der Q2 GmbH wies die T36 darauf hin, dass die Q2 GmbH noch zahlreiche Auflagen, hier insbesondere die Bereitstellung der testierten Bilanzen, der Nachweis der verfahrensbezogenen Verwendung der 10 Mio. € Eigenkapital der Q2 GmbH, die Rückzahlung von Mehrwertsteuererstattungen in Höhe von 648.820,20 € sowie die Einbringung des weiteren Eigenkapitals gemäß der geschlossenen Absichtserklärung, in der Folgezeit zu erfüllen habe.
2. Allgemeines zu der abgeurteilten Tat 3
a) Erneute Kontakte zu K6 und I
Dr. L36 hatte weder die Boardmitglieder der T34 T4, D8 und U17 D7, noch den ihm bei der Aufbringung von Kapitalmitteln behilflichen T33 über den Umstand in Kenntnis gesetzt, dass er sich im Rahmen des Projektvertrags für das Q2-Projekt mit der T34 T4 nicht nur zur Aufbringung von sukzessive 10 Mio. € Eigenkapital, sondern darüber hinaus auch noch bis Ende 2006 einer Bankbürgschaft einer mit mindestens AA-gerateten europäischen Großbank verpflichtet hatte. Zwar hatte er T33 gefragt, ob dieser über die O4 auch Geld verleihen oder Bürgschaften ausstellen würde, was T33 aber vehement verneint hatte. Deswegen hatte er - wie geschildert € lange Zeit nicht versucht, über T33 weitere Kapitalmittel als die D4-Anleihen aufzubringen. Als nun im Februar 2007 die Bürgschaft aufgrund der neuen Vereinbarung mit T36 und Stadt C22 kein Thema mehr war, U11 als Gläubigerin der über D4 geliehenen Gelder allerdings bis Mitte März 2007 die bisherige Anleihe von 15 Mio. V8$ in Fonds der I umschulden und zum 31.03.2007 fällige Zinsen in Höhe 1,5 Mio. V8$ gezahlt bekommen wollte, trat Dr. L36 Ende Februar 2007 über T33 und X8 erneut an K6 zur Aufbringung von Kapitalmitteln heran. I hatte sich nunmehr auf dem Finanzmarkt besser etabliert und zeigte grundsätzliches Interesse an dem Ansinnen von Dr. L36.
(1) Gesellschaftsstruktur von I
Bei I handelte es sich um eine im Mai 2005 gegründete Management- und Vermögensverwaltungsfirma für Investmentfonds. Alleinige Inhaberin und Holdingfirma war die auf den H13schen Jungferninseln gegründete I Securities Co. Ltd. mit Sitz in I37, D28 (im Folgenden: I Securities). T52 "B31" K6 war CEO und Präsident der I und zugleich Anteilsinhaber von I Securities sowie, jedenfalls für die hier in Rede stehenden Transaktionen, deren einzelvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer.
I traf - wie bereits angesprochen - Investitionsentscheidungen für treuhänderisch verwaltete Fonds und gab über diese Unternehmensanleihen und Schuldverschreibungen aus. Auf diese Weise verwaltete I als Anlageverwalter und Managementfirma die jeweils im April 2007 auf den Kaimaninseln gegründeten Investmentfonds "I S16 I" (im Folgenden: I42) und "I D29 I" (im Folgenden: I43), deren Verwalterin vor Ort, um deren zuverlässiges Funktionieren zu gewährleisten, die D30 (D31) Ltd. mit Sitz in H24 D31 (im Folgenden: D32) war. Als Verwalterin für die Entgegennahme von Zeichnungen, die Ermittlung des Nettoinventarwerts, das Erwirken von Rückkäufen und Ausschüttungen, Buchhaltungsdienstleistungen und Agenturleistungen für Urkunden und Transfer und als Vermögensverwalter des Fondssondervermögens bestimmte D32 ihrerseits die Investmentfirma E16 Securities (I37) Ltd. mit Sitz in I37, D28 (im Folgenden: E16 Securities).
Die Fondsgründung auf den Kaimaninseln als sog. Steueroase ermöglichte dabei eine steuergünstige Anlage vor Ort. Da T22sche Investoren aufgrund der damaligen inländischen Rechtslage jedoch nicht direkt in ausländische Unternehmen investieren konnten, war es übliche Vorgehensweise, dass inländische Investoren zunächst in T22sche Fonds investierten, die ihrerseits dann wieder ausländische Fonds zeichneten. Zu diesem Zweck war 2002 die Vermögensverwaltungs- und Investmentfirma B37 Co. Ltd. in T41, T22 (im Folgenden: B37), gegründet worden, deren Anteilseigner anonyme Privatpersonen waren und die selbst über eine Treuhänderin den T22schen Fonds "B37H25 Nr. #" verwaltete. Diesen Fonds zeichneten vornehmlich T22sche Versicherungsfirmen und Pensionskassen, die in der beschriebenen Weise Gelder in ausländische Unternehmensanleihen investieren wollten. I Securities war in diesem Kontext dann die Treuhänderin, die die Zeichner der Unternehmensanleihen, regelmäßig also die T22schen Dachfonds, als deren Inhaber vertrat.
I Aufgabe war es, bei Auslandsinvestitionen, die über B37 und deren Fonds durchgeführt wurden, mit deren Geldern ausländische Wertpapiere zu kaufen und die so eingesetzten Gelder über die I eigenen Fonds zu verwalten. Andererseits war I Ansprechpartner für Kapitalsuchende. Trat also ein ausländisches Unternehmen an I heran, um Gelder zu akquirieren, prüfte I, ob nach dessen Angaben eine Finanzierung überhaupt möglich sein konnte. Danach fand eine Überprüfung und Bewertung der durch den Interessenten bereitgestellten Unterlagen, so z.B. eine Übersicht des Projektes, Bewertungsunterlagen für das Eigentum, das als Sicherheit dienen, einen Plan, wie das akquirierte Geld eingesetzt werden sollte oder einen Businessplan, statt. Bei komplexen Fällen wurde dies durch externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt und wegen der entstehenden Kosten eine Vorvereinbarung mit dem interessierten Unternehmen geschlossen.
Wenn Ergebnis der vorgeschalteten Überprüfung war, dass sich das antragende Unternehmen oder Projekt als investitionswert erwies, suchte I nach Investoren hierfür. Dazu bereitete I eine Präsentationsbroschüre auf Basis der ihr zur Verfügung gestellten Informationen des Interessenten vor, die dann den potenziellen T22schen Investoren über B37 zur Verfügung gestellt wurden. Die Interessenten übermittelten in diesem Rahmen selbst keine Unterlagen an potenzielle Investoren, da diese regelmäßig zu umfangreich waren und einer Aufbereitung durch I zur besseren Verständlichkeit bedurften. Da I im direkten Kontakt mit dem Interessenten stand und von diesem ein umfassendes Bild und weitreichendere Kenntnis als B37 hatte, gab es auch Investoren, die nach gründlicher Prüfung I direkt wegen Rückfragen kontaktierten. Ausnahmsweise wurden dann von I Unterlagen auch direkt, aber in Vertretung der B37, an solche Investoren weitergereicht. Es gab andererseits aber auch zahlreiche Unterlagen, die I durch den Interessenten bereitgestellt und die der Überprüfung zugrunde gelegt, aber nicht an die Investoren weitergereicht wurden, sondern allein der internen Überprüfung dienten.
Entschied sich auf der Basis der Präsentation durch I ein potenzieller Investor für das angetragene Investment, wurden dessen Gelder zunächst über einen Dachfond von B37 in die Fonds von I investiert. Investor für den Interessenten im rechtlichen Sinne waren dann die Fonds von I I42 und I43 als Sondervermögen, für deren Verwaltung allein die I und dort K6 zuständig war. I zeichnete und kaufte damit die Unternehmensanleihen oder Schuldverschreibungen des Interessenten und schrieb den monetären Gegenwert dem Anleihenausgeber gut. Auch dies war K6 Aufgabe. Dieser führte die Anlage durch, indem er die Gelder der Fonds letztverbindlich freigab und den Vermögensverwalter E16 Securities jeweils zur Auszahlung an den Anleihenausgeber anwies.
(2) Erste Verhandlungen mit K6 und T33
Nach Dr. L36s Anfrage traf K6 so Anfang März 2007 einige der hinter B37 stehenden Investoren, um diese für die Umschuldung der bestehenden Schulden der T34 T4 bei D4 zu gewinnen. Er erhielt das Angebot einer Anlage von 20 Mio. V8$ bei einer Laufzeit von zwei Jahren und einem jährlichen Anleihezinssatz von 12 % (inklusive jeweils 1 % Verwaltungsgebühren für I und B37) bei einer Vorausgebühr von 4 % der Anlagesumme. Nach Abzug aller Abschlussgebühren und umzuschuldenden Beträge sollten T34 T4 sodann 2,65 Mio. V8$ verbleiben. Diese Rahmenbedingungen meldete K6 über T33 an Dr. L36 zurück, der € wie beschrieben - zu dieser Zeit ohnehin dringend Gelder gleich welcher Höhe benötigte. Dr. L36 stimmte am 07.03.2007 den Bedingungen dem Grunde nach zu, teilte T33 aber mit, dass er noch Rücksprache mit U17 D7 und D8 halten müsse und die Konditionen aufgrund der hohen Gebühren und Zinsen noch verbesserungsfähig seien. Hierzu hob er - für ihn der Anwendungsfall der Wertakquise des Q-Projekts - T33 gegenüber hervor, dass die Bilanz der V7 GmbH wegen der Grundstückswerte nach dem Gutachten von B34 von 22 Mio. € und dem Landeszuschuss von 35,79 Mio. € sehr solide sei. Dies rechtfertige nach seiner Sicht einen reduzierten Zinssatz, da das Risiko reduzierter sei als noch 2006 und die Q2 GmbH eine sehr solide Vermögensuntermauerung aufweise. Die genauen Hintergründe zu B4 D27 und der finanziellen Situation offenbarte er weder T33 noch U17 D7 und D8. Ebensowenig setzte er diese darüber in Kenntnis, dass die Q2 GmbH zu dieser Zeit noch gar nicht Eigentümerin der Grundstücke und das Gutachten von B34 nur für interne Zwecke vorgesehen war. T33, der Dr. L36 mitteilte, dass er die Konditionen für angemessen halte, hatte mit K6 die Möglichkeit besprochen, das Anlagevolumen auf nunmehr 25 Mio. V8$ zu erhöhen, um der T34 T4 hierdurch Mittel für die Unterstützung von in Ausführung befindlichen Projekten in anderen Regionen bereitstellen zu können. Dr. L36 stimmte diesem Vorgehen genauso wie U17 D7 und D8 zu.
(3) Geldprobleme hinsichtlich der Zinszahlungen an U11
Da diese Verhandlungen nicht zu einem kurzfristigen Abschluss kamen, stellte sich für Dr. L36 Ende März 2007 das Problem, dass er die zum 31.03.2007 fälligen Zinsen für U11 in Höhe von 1,5 Mio. V8$ nicht bedienen konnte. Zwar hatte er die Zahlung von 1 Mio. V8$ für die Anleihe aus März 2006 gerade noch über die T34 H11 aufbringen können. Die verbleibenden 500.000 V8$ für die zweite Anleihe aus Mai 2006 wollte er erst Ende April / Anfang Mai begleichen. Er wandte sich deswegen Anfang April 2007 an U11 und versuchte, sein neuerliches "Timingproblem" zu lösen. Hierzu erklärte er, dass das Q-Projekt auf einem guten Weg sei und erwartet werde, dass der Bau bis zum 30.12.2008 fertiggestellt werden würde. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die zweite Zinszahlung erst zum 09.05.2007 fällig werden würde und er gerade erst erfahren habe, dass die zweite Zahlung nun zeitnah anstünde. Weiter bat er um eine Verschiebung des Fälligkeitstermins, betonte aber, dass es sich lediglich um ein Missverständnis handele, das nichts mit der finanziellen Situation zu tun habe. Als Beleg fügte Dr. L36 einen Kontoauszug der T36 hinzu, der den von B4 D27 aufgebrachten Geldbetrag von 10,085 Mio. € auswies, obwohl er wusste, dass diese Gelder völlig anderen Zwecken dienten. Dr. L36 beabsichtigte damit, getreu seiner bisherigen Strategie gegenüber zahlreichen anderen Gläubigern, U11 hinzuhalten. Schließlich wurde ihm plangemäß ein Aufschub bis Anfang Mai 2007 gewährt.
(4) Nachweis der Eigentumsanteile an der Q2 GmbH
Im April 2007 schritten K6 Planungen für das sog. Funding weiter voran. Über B37 hatte I die Investoren L54 (im Folgenden: L54) sowie die L38 (im Folgenden: L38) gewinnen können, die allerdings selbst - ebenso wie I - eine Erhöhung des Gesamtbetrages auf nunmehr ca. 50 Mio. V8$ anstrebten. Um die Zinszahlungen an U11 rechtzeitig erbringen zu können, war der Abschluss des Fundings nunmehr zwischen dem 10.05. und 15.05.2007 avisiert. Entsprechend forderte K6 zur Vorbereitung und Prüfung der T34 T4 und zur Erstellung einer Anleihedokumentation für die Investoren Unterlagen von Dr. L36 über X8 an. Auf Dr. L36s Weisung übersandte dieser im Verlaufe des April 2007 Unterlagen zum Baufortschritt des Projektes, zur T35 Europe, Bilanzen der T34 H11 aus 2006 sowie Finanzprognosen für die Q2 GmbH und T34 T4 für 2007 bis 2009. Anfang Mai 2007 befand sich die private L54 noch in einem internen Genehmigungsprozess, die Investition der L38 bedurfte als öffentliche Pensionskasse der Freigabe durch die T22sche Anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Financial Supervisory Committee - im Folgenden: FSC).
K6, der die Anleihedokumentation maßgeblich gestaltete und dabei auf die Hilfe seines Mitarbeiters M33 zurückgriff, fiel am 07.05.2007 bei der Zusammenstellung der Unterlagen auf, dass die T34 T4 noch nicht die Anteile an der Q2 GmbH als Sicherheit angeboten hatte, obwohl die Investoren allesamt - wie Dr. L36 wusste - von der Bereitstellung dieser Sicherheit ausgingen. Zwar hatte K6 auf Bitten von Dr. L36 die Investoren zunächst überzeugen können, dass eine Geschäftsanteilsverpfändung nicht stattfinden sollte, weil diese nach Auskunft von Dr. L36 in Deutschland hätte eingetragen werden müssen und diese Publizierung das Projekt gefährden könne. Nichtsdestotrotz wollten die Investoren die Anteile - in ihrem Rechtskreis üblich - in physischer Form übertragen bekommen. Insofern forderte K6 Dr. L36 am 10.05.2007 auf, einen Nachweis vorzulegen, dass die T34 T4 100%-ige Eigentümerin der Q2 GmbH sei und deren Anteile an der Q2 GmbH nicht als Sicherheit für ein anderes Darlehen als die D4-Anleihen hinterlegt seien. K6 wusste nämlich aus seiner Vorbefassung, dass die T34 T4 bereits ihre Anteile zu 100 %, allerdings nach deutschem Recht unwirksam, an D4 verpfändet hatte. Als Beleg sollte ein aktueller Handelsregisterauszug der Q2 GmbH an I übermittelt werden. Hiermit erklärte sich Dr. L36 noch am selben Tag einverstanden.
Weiterhin verlangte K6 von Dr. L36 für die Investoren die Daten, die den bereits übersandten Finanzprognosen der Q2 GmbH zugrunde lagen. Diese hatte Dr. L36 den von C21 im Juli 2006 erstellten Cashflow-Projektionen entnommen, ohne diese freilich auf Basis der neuen Entwicklungen 2007 fundiert aufzuarbeiten. Um das Anlagegeschäft für die Investoren attraktiver zu machen, hatte Dr. L36 allerdings die Hotelbelegungsrate von ursprünglich 61 % auf nunmehr 68 % angehoben. Als Begründung hierzu hatte er gegenüber K6 und X8 angegeben, dass sich die allgemeine Wirtschaftslage in Deutschland verbessert habe und die durchschnittliche Hotelbelegungsrate in C22 bei 68 % bis 75 % liege. Darüber hinaus entwickelten sich die Konferenzbuchungen sehr positiv und der Gewinn sei unter dem Strich höher. Tatsächlich waren diese Angaben, wie Dr. L36 wusste, allesamt aus der Luft gegriffen und unzutreffend. K6 und X8 vermittelte er indes, dass dies allesamt Gründe seien, die die verbesserten Zahlen rechtfertigten, um damit den Wert des Projektes für potenzielle Investoren nach oben trieben.
Die G17 ihrerseits verlangte hinsichtlich des Investments der L38, die über ein Drittel des Anlagevolumens aufbringen sollte, von I aussagekräftige Unterlagen zum tatsächlichen Wert der Q2-Anteile sowie deren Verwendbarkeit als Sicherheitsleistung für Anleihen. Andernfalls sollte eine Überprüfung hinsichtlich dieser Fragen durch die G17 selbst durchgeführt werden, bevor eine Genehmigung erteilt werden konnte. Darüber hinaus gehend gab die G17 I auf, ein Rechtsgutachten (sog. Legal Opinion) eines deutschen Rechtsanwalts vorzulegen, in dem diese Tatsachen bestätigt werden sollten. Diese Informationen gab K6, dem bekannt war, dass Dr. L36 nur bis zu 50 % der Anteile an der Q2 GmbH ohne Zustimmung der Stadt C22 veräußern durfte, an Dr. L36, X8 und T33 weiter. Dabei ging K6 davon aus, dass zwar das Anbieten der Q2-Anteile zu 100 % für Dr. L36 vertragswidrig sein konnte, letztlich aber die angebotene Sicherheitsleistung nichtsdestotrotz wirksam bleiben würde. Dr. L36 sollte nun ein solches Gutachten erstellen lassen, was zu Verzögerungen hinsichtlich der geplante Anleihe führte.
Dr. L36 wandte sich in dieser Sache an U9 und ließ diesen das geforderte Rechtsgutachten erstellen. Dabei kündigte er am 27.05.2007 U9 gegenüber K6, T33 und X8 als Firmenanwalt der Q2 GmbH an. In der Legal Opinion von U9 vom gleichen Tag führte dieser, obwohl er über gesellschaftsrechtlich fundierte Rechtskenntnisse verfügte, unzutreffend aus, dass Anteilszertifikate alleine oder zusammen mit den Gesellschaftsanteilen die Eigentumsrechte an der GmbH begründeten. Zudem wies das Gutachten die T34 T4 als alleinige Inhaberin der Q2 GmbH aus und bestätigte - nach deutschem Recht unzutreffend -, dass für den Fall, dass die T34 T4 Zertifikate der Geschäftsanteile als Sicherheit überträgt und später dauerhaft übernommene Verpflichtungen nicht erfüllen kann, der Inhaber dieser Zertifikate die Übertragung der Eigentumsrechte an der Gesellschaft verlangen könne. Dr. L36 übermittelte die Legal Opinion am 27.05.2007 an K6, X8 und T33 zur weiteren Verwendung.
Schließlich übersandte Dr. L36 - wie von K6 angefordert - über X8 weiterhin den Handelsregisterauszug der Q2 GmbH, eine Liste der Gesellschafter, die die T34 T4 als alleinige Inhaberin der Q2 GmbH auswies, und ein von Dr. L36 unterzeichnetes Anteilszertifikat über drei Anteile an der Q2 GmbH im Gesamtwert von 10 Mio. € vom 01.05.2007. Darin war ebenfalls - nach deutschem Recht unzutreffend - vermerkt, dass die verbrieften Gesellschaftsanteile nur persönlich durch den Eigentümer in den Büchern der Gesellschaft oder nach Aushändigung des vorgeblichen Anteilszertifikats mit ordnungsgemäßem Indossament durch einen Anwalt übertragen werden könnten. Der im internationalen Rechtsverkehr erfahrene Dr. L36 hatte sich bei der Erstellung des Anteilsscheines an ihm vorliegenden Mustern anderer Gesellschaften in anderen Ländern, vornehmlich den V8 zu T34 H11, orientiert und diese kurzerhand übernommen.
(5) Verzögerungen im Ablauf durch L38
Entgegen den Erwartungen von Dr. L36 bestand allerdings hinsichtlich anderer Problembereiche jedenfalls bei der L38 weiterer Fragebedarf. Diese begann, ab Juli 2007 die übermittelten wirtschaftlichen Daten zu überprüfen und forderte von T34 T4 Belegunterlagen zur freien Veräußerbarkeit von 49 % der Anteile der Q2 GmbH, zu den sich aus dem von Dr. L36 übermittelten, eigentlich nur für interne Zwecke bestimmten Bericht von X9 ergebenden wirtschaftlichen Eckdaten, die veraltet waren und Inkonsistenzen aufwiesen sowie zu den Sicherheiten, die die T36 als E6 für die Darlehen gefordert hatte. Hierdurch kam es zu erheblichen Verzögerungen, weil insbesondere die Aufbereitung der veralteten Wirtschaftsdaten und deren Anpassung an 2007 bei I zu erheblichen Schwierigkeiten führte. Nachdem hierzu C21 seitens K6 und des Mitarbeiters M33 per Email kontaktiert worden war, wies C21 Dr. L36 und X8 am 15.08.2007 erneut darauf hin, dass der Bericht auf Bitten von Dr. L36 erstellt worden und lediglich für interne Zwecke bestimmt sei. Zudem sei er nur bereit, mündlich und nicht in schriftlicher Form auf die Fragen M33 zu antworten. Ferner teilte er Dr. L36 mit, dass der in dem Bericht beschriebene Verkaufswert von 300 Mio. € keine fundierte Grundlage habe, sondern "aus der Luft gegriffen" sei. Nichtsdestotrotz hielt Dr. L36 weiter an den Grunddaten des Berichts gegenüber I fest und beförderte deren - nicht seriös ermittelte - Anpassung und Verwendung für die umworbenen Investoren.
Schließlich erfolgte am 24.08.2007 auch für die L22 die Zustimmung zu dem angetragenen Funding. Zusammen mit dem Investment der L54 war für dieses nunmehr ein Gesamtvolumen von 47 Mio. V8$ vorgesehen, das bis Ende August 2007 von den Investoren an einen inländischen Fonds der B37 überwiesen werden sollte. In der anstehenden Zeichnungsvereinbarung sollte aber eine sog. H26-Option in Höhe von 8 Mio. V8$ eingebaut sein, mit der im späteren Verlauf die dann anfallenden Zinsen beglichen werden konnten. Daher sollte der vertragliche Zeichnungsbetrag bereits 55 Mio. V8$ betragen, bei dem geplanten ersten Funding aber zunächst nur ein Betrag von 47 Mio. V8$ gezeichnet und ausgekehrt werden. Dieser war jedoch überwiegend, worauf noch einzugehen sein wird, nicht für Projekte der T34 T4 bestimmt.
b) Sonstige geschäftliche Aktivitäten von Dr. L36
Auch Mitte 2007 arbeitete Dr. L36 weiter an seinem Traum, ein weltumspannendes Konzerngeflecht nach Muster der T22schen Großkonzerne zu etablieren. Er hatte - wie bereits ausgeführt - in der Vergangenheit an vielen Orten auf der Welt versucht, Projekte für seine Unternehmen zu akquirieren. Hierzu hatte er zahlreiche Angebote für lukrative Bauvorhaben im Nahen Osten, in T22 und den V8 abgegeben, die aber regelmäßig bei der tatsächlichen Vergabe keine Berücksichtigung fanden. Ende August 2007 gab es allerdings neben seinen Tätigkeiten in C22 und den V8 zwei weitere Arbeitsfelder, bei denen er wenigstens Zuschläge erhalten hatte.
(1) L39 Hotel Tower Projekt in E9, W6
Im April 2006 hatte die T34 T4 mit Unterstützung des im Nahen Osten für sie tätigen X20 den Zuschlag für das L39 Hotel Tower Projekt in E9, W6, erhalten. Das Projekt mit einem Investitionsvolumen von 35 Mio. V8$ wurde von der L39 Group in E9 vergeben und sah vor, dass die T34 T4 während der ab Mitte 2006 beginnenden Bauphase des 65-stöckigen Hochhauses die Innenausstattung planen, liefern und installieren und - nach Fertigstellung Ende 2008 - im gesamten Gebäude ein Hotel, ein Büro und ein Parkhaus zunächst für 10 Jahre betreiben sollte. Als Pächter des Komplexes sollte T34 T4 einen jährlichen Mietbetrag an den Auftraggeber entrichten. In dem am 23.04.2006 unterzeichneten Pachtvertrag zwischen der L39 Group und der T34 T4 war geregelt, dass die T34 T4 20 % der Pacht für das erste Jahr in Höhe von insgesamt 43 Mio. B38 (W6-E24, ca. 11,7 Mio. V8$), also 8,6 Mio. B38 (ca. 2,3 Mio. V8$), kurzfristig als Sicherheit hinterlegen musste, was die T34 T4 im Juni 2006 bei der finanzierenden E25 zugunsten des Verpächters ausführte.
Mitte 2006 begann die L39 Group mit der Errichtung des Hochhauses. Im April 2007 gründete Dr. L36 über X20 in E9 zunächst pro forma die T34 I21 Hotel N24 LLC (im Folgenden: T35 Hotel N24) als 100%-ige Tochtergesellschaft der T34 T4, die künftig als Betreiber des fertigzustellenden Hotels fungieren sollte, und ließ den bestehenden Pachtvertrag Ende Mai 2007 einvernehmlich mit dem Verpächter auf diese Gesellschaft umschreiben. Schließlich gelang es Dr. L36, am 09.07.2007 mit der N21 N25 Ltd. einen Hotelbetreiber- und -managementvertrag abzuschließen. Der Start des Hotelbetriebs war vorgesehen für frühestens Februar 2009 und sollte nach der Vorstellung von Dr. L36 bereits ab dem ersten Jahr in 2009 jährliche Einnahmen von über 7,5 Mio. V8$ generieren. Mitte 2007 besaß die T35 Hotel N24 außer dieser zukünftigen Erwartung allerdings keine eigenen Vermögenswerte. Zudem war sie gemäß den Bestimmungen des Pachtvertrags verpflichtet, die Innenausstattung des geplanten Hotels während der Bauphase des Hochhauses selbst einzubringen. Hierzu musste das Unternehmen seinereits Bauunternehmen beauftragen und Ausschreibungen durchführen, wozu ebenfalls Gelder in nicht unbeträchtlicher Höhe notwendig waren, die Dr. L36 zunächst aufbringen musste.
(2) P3-Projekte in M15
Ab 2007 trat Dr. L36 mit der M15schen Regierungsorganisation P3 ("P3"), die in M15 seinerzeit große Bau- und Infrastrukturprojekte im Bereich öffentlicher Verwaltung und Behörden betreute, in Verhandlungen zu Bauprojekten. Dabei gelang es Dr. L36 unter dem 16.08.2007, den Zuschlag für die Errichtung eines Häuserkomplexes mit 5.000 Häusern und Infrastruktur in C42 im Gesamtauftragswert von über 1,3 Mrd. M34 (M34, ca. 1 Mrd. V8$, Projekt "T57") zu erhalten. Ferner erhielt er am 26.08.2007 den Zuschlag für den Bau einer Universität nach Konstruktionszeichnung im Gesamtauftragswert von über 363 Mio. M34 (ca. 293 Mio. V8$, Projekt "T58"), am 25.09.2007 für die Errichtung eines weiteren Häuserkomplexes mit 2.000 Häusern und Infrastruktur im Gesamtauftragswert von über 464 Mio. M34 (ca. 374 Mio. V8$, Projekt "B39") sowie am 26.09.2007 für den Entwurf und Bau einer Überholspur im Gesamtauftragswert von über 1,1 Mrd. M34 (ca. 943 Mio. V8$, Projekt "U22"). Vertragspartner für alle diese Verträge war seitens Dr. L36 die am 17.09.2007 an der Postadresse der Rechtsanwaltskanzlei T21 LLP in E9 gegründete T34 T4 Ltd. (E9) (im Folgenden: T35 E9), die über eigene finanzielle Mittel nicht verfügte. Zur Ausführung der Tagesgeschäfte sollte eine in M15 registrierte Zweigstelle von T35 E9 verantwortlich sein.
Allen diesen Verträgen, die durch ihr erhebliches Finanzvolumen lukrativ für Dr. L36 und seine Unternehmen werden konnten, war gemeinsam, dass sie vorsahen, dass die T35 E9 als Auftragsnehmer bereits kurze Zeit nach Vertragsunterzeichnung zugunsten der P3 eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Gestalt einer Bankgarantie in Höhe von 2 % des jeweiligen Gesamtauftragswertes zu erbringen hatte. Bei Nichterbringung des geforderten Betrags drohte die Kündigung des jeweiligen Projektvertrags. Das hatte zur Konsequenz, dass die T35 E9 und über diese Dr. L36 bereits im September 2007 allein für die Projekte "T57" und "T58" Vertragserfüllungsbürgschaften von über 25 Mio. V8$ aufbringen musste, bevor überhaupt mit den Vorarbeiten für die Umsetzung begonnen werden konnte. Weiter sahen die Verträge vor, dass die P3 ihrerseits bis zu 15 % des Gesamtauftragswertes als Vorschuss auszahlt, sofern als Gegenwert hierzu eine unwiderrufliche und bedingungslose Bankbürgschaft des Auftragnehmers zugunsten der P3 vorgelegt würde.
Als abwickelnde Bankinstitute waren seitens der P3 für das Projekt "T57" die B40 (im Folgenden: B40) und die M15sche V12 im Verhältnis 70 % zu 30 % vorgesehen. Die P3 zahlte für das Projekt "T57" vertragsgemäß im März 2008 den Vorschuss von über 79 Mio. € auf ein Konto der T35 E9 bei der B40. Wegen der Auszahlungsvoraussetzung der Bürgschaftsstellung in selbiger Höhe blieb das Guthaben jedoch gesperrt. Trotz teilweise verzweifelter Versuche von Dr. L36, an die gesperrten Gelder zu gelangen, konnte er über seine Unternehmen eine entsprechende Sicherheit nicht stellen. Insofern wurden die durch die P3 bereitgestellten Gelder im Oktober 2008 unverwendet an diese zurücküberwiesen. Weitere Vorschusszahlungen an die T35 E9 wurden durch die P3 zu den anderen Projekten nicht geleistet. Da Dr. L36 nichtmals die geforderte Bankbürgschaft und die Sicherheiten für die Vorschussleistungen für das erste P3-Projekt stemmen konnte und sich die Durchführung solch immenser Großprojekte letztlich als zu groß für ihn erwiesen hatten, endeten in der Folgezeit die Geschäftsbeziehungen mit der P3, ohne wirtschaftlichen Erfolg für Dr. L36 abgeworfen zu haben.
c) Entwicklung der Geschäftsbeziehung mit B4 D 27
Wegen seiner weltweiten Aktivitäten und der Erwartung frischer Gelder aus dem Funding mit I hatte Dr. L36 ab Februar 2007 seine Verpflichtungen aus den Verträgen mit B4 D27 in den Hintergrund treten lassen. Da der Darlehensbetrag am 13.02.2007 ausgezahlt worden war, war Rückzahlungstermin inklusive Zinsen in Höhe von insgesamt 13,3 Mio. € der 14.08.2007. Während Dr. L36 die beschriebenen Aktivitäten in T22, den W6 und M15 ohne speziellen Bezug auf das B4-Darlehen entfaltete, bemühte er sich jedenfalls wie folgt, auch insoweit Gelder für die Rückzahlung zu akquirieren:
(1) Finanzierungsbemühungen über N4 und T GmbH
B12, W5 und N4, deren Bezahlung für die Herstellung des Kontaktes zu B4 D27 durch Dr. L36 nur schleppend und unvollständig erfolgte, wiesen Dr. L36 ab April 2007 immer wieder darauf hin, dass die Rückzahlung an B4 D27 alsbald anstehe und Möglichkeiten für eine Refinanzierung bei einer anderen Bank ausgelotet werden müssten. Entsprechend trug Dr. L36 N4 Ende Mai 2007 an, dass er nunmehr einen Darlehensgeber für 40 Mio. € suche. Mit diesem Betrag wollte er dann das Darlehen von B4 zurückzahlen und das gesamte Eigenkapital des Projektes finanzieren. Parallel verfolgte er den Plan, das gesamte Projekt ggf. an einen Dritten zu verkaufen, und suchte hierfür Interessenten. Zu diesem Zweck hatte Dr. L36 bei der T GmbH eine vorläufige Werteinschätzung der Q2 GmbH in Auftrag gegeben, worüber er erstmals Kontakt zu seinem späteren Berater, dem gesondert Verfolgten Q19, erhielt. Die Werteinschätzung basierte ausschließlich auf eigenen Angaben des Dr. L36, die seitens T GmbH nicht überprüft worden waren, und errechnete einen prognostischen Unternehmenswert der Q2 GmbH - unter Berücksichtigung der Entwicklung bis 2010 - von über 233 Mio. €. Auch insoweit hatte Dr. L36 auf aus seiner Sicht Bewährtes zurückgegriffen, nämlich ein Memorandum, mit dem die T34 T4 unzutreffend als Joint-Venture zwischen einer T34 H27 und der I3 in T22 mit Kompetenzen im Baubereich von privat und öffentlich finanzierten Projekten auf der ganzen Welt und insgesamt 1.900 Mitarbeitern weltweit beschrieben wurde. Obwohl Dr. L36 wusste, dass dieser Wert bei Berücksichtigung der eingegangenen Verpflichtungen den tatsächlichen Wert der Q2 GmbH nicht widerspiegelte, verwendete er dennoch diese Werteinschätzung im Geschäftsverkehr und versuchte so, einen Investor zu finden, der das Gesamtprojekt kaufen oder jedenfalls vollständig mieten und betreiben würde. Letztlich zeigten angesprochene Banken wie die S17 aber nicht mehr als erstes Interesse. Im Fortgang des Geschehens zerschlug sich sein Plan des Verkaufs oder der Vermietung des Kongresszentrums.
(2) Verstreichen der Sechs-Monats-Frist des Kreditrahmenvertrags
Da Dr. L36 mit diesen - letztlich fruchtlosen - Bemühungen ohnehin erst ab Ende Mai 2007, also nach drei Monaten Darlehenslauf begonnen hatte, war die Einhaltung des Rückzahlungstermins - selbst bei optimistischer Einschätzung - letztlich schwierig und bei Berücksichtigung des organisatorisch bedingten zeitlichen Vorlaufs internationaler Finanzgeschäfte kaum noch realistisch. Insofern wies N4 Dr. L36 am 17.07.2007 darauf hin, dass nun nur noch ein Monat verbleibe und B4 D27 erklärt habe, dass eine weitere Finanzierung für sie nicht in Frage komme. Dr. L36 nahm diesen Hinweis nicht ernst und setzte darauf, spätestens bei Fälligkeit mit B4 D27 eine Lösung zu finden. Ggf. würde er bei erfolgreichem Abschluss des Fundings mit I oder seiner anderen Auslandsgeschäfte mit dem richtigen "Timing" Gelder zwischen den einzelnen Projekten hin- und herschieben können, um Zeit zu gewinnen. Als sich am 31.07.2007 Rechtsanwalt C8 im Auftrag B4 an Dr. L36 wandte und um Mitteilung bat, ob die im Raum stehende Rückzahlung der 13,3 Mio. € fristgemäß erfolgen werde, ließ Dr. L36 - dieser Vorstellung entsprechend - über U9 hierzu antworten, dass er einen Zahlungsaufschub von vier Wochen benötige. Zugleich ließ er - derselben Strategie folgend - über N4 den Gebrüdern H22 H23 mitteilen, dass er nunmehr große Verträge in M15 in Aussicht habe, und teilte den Rechtsanwälten von B4 mit, dass er, was nicht zutraf, jedenfalls über einen Teilbetrag von 7 Mio. € verfüge und an der Aufbringung der verbleibenden Mittel noch arbeite. Die Verhandlungsführer von B4 ließen sich jedoch nicht hinhalten, sondern verlangten weiterhin die vertragsgemäße Rückzahlung zum 14.08.2007. Gleichzeitig schlugen sie Dr. L36 vor, dass am 14.08.2007 eine Besprechung zur Erörterung des weiteren Vorgehens im Büro der Rechtsanwälte T5 in G8 stattfinden sollte. Die gewünschte Verlängerung des Fälligkeitstermins für die Zahlung um vier Wochen sollte von Seiten B4 nur dann erwogen werden, wenn bis zum 15.08.2007 mindestens der angekündigte Teilbetrag in Höhe von 7 Mio. € durch Dr. L36 erbracht würde. Andernfalls, so Rechtsanwalt U8 am 07.08.2007, solle ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Zudem werde B4 dann alle Schuldner, die T36, die Stadt C22 und alle in das Projekt involvierten Parteien über die Maßnahmen informieren.
Da sich das Funding in T22 - wie dargelegt - weiter verzögerte und seine anderen weltweiten Projekte ebenfalls erhebliche Anschubfinanzierungen erforderten, geriet Dr. L36, der nach wie vor selbst oder über seine Firmen nicht einmal über die angekündigten 7 Mio. € verfügte, nunmehr erneut unter Druck. Die angekündigte Vollstreckung hätte für ihn das Ende des X25-Projekts bedeutet, weil in diesem Fall die zu offenbarenden Details zu B4 und seiner eigenen finanziellen Situation das im bisherigen Geschehen bei der T36, der Stadt C22 und den anderen Projektbeteiligten minutiös gezeichnete Bild des solventen T22schen Investors zerstört hätte. Also bestätigte Dr. L36 am 08.08.2007 gegenüber C8 und U8 den vorgeschlagenen Verhandlungstermin. Zu einer vollständigen oder zumindest teilweisen Rückzahlung des ursprünglich von Dr. L36 nur als Brückenkredit deklarierten Darlehens durch Dr. L36 oder ihm zuzuordnender Firmen an B4 kam es innerhalb der vereinbarten Sechs-Monatsfrist nicht.
(3) Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 15.08.2007
Vor diesem Hintergrund fand am 14.08.2007 das vereinbarte Treffen statt, bei dem zwischen Dr. L36 und U9 sowie H23 und den Rechtsanwälten U8 und C17, dieser als Urlaubsvertretung für Rechtsanwalt C8, die Bedingungen einer weiteren Vereinbarung erörtert wurden. Hierbei erbat Dr. L36 von H23 erneut einen Zahlungsaufschub um vier Wochen. Da Dr. L36 nichtmals die versprochene Teilzahlung geleistet hatte, war H23 erbost. Es gab eine kontroverse, bis in die Abendstunden dauernde und weitgehend in Englisch geführte Diskussion über das weitere Vorgehen zwischen den Beteiligten, bei dem sich beide Seiten schließlich auf eine umfassende Folgeregelung einigten, die am nächsten Tag notariell zu beurkunden sein sollte. Am 15.08.2007 erhielten Dr. L36 und U9 um 14.40 Uhr per E-Mail die hierzu von der Kanzlei T5 erstellten Urkundsentwürfe entsprechend den am 14.08.2007 ausgehandelten Konditionen mit der Mitteilung zur Kenntnis, dass der verabredete Notartermin um 18.00 Uhr bei dem Notar Dr. T9 in G8 stattfinden solle. Dr. L36 bestätigte gegenüber den Beteiligten um 14:50 Uhr den Erhalt der Unterlagen und sagte sein Kommen zu dem Notartermin zu. Zwischenzeitlich hatte U9 den Entwurf gesichtet und U8 und C17 kleinere redaktionelle Änderungen durchgegeben, die diese in die endgültige Fassung der Vereinbarungen einarbeiteten, und sich im Übrigen von Seiten Dr. L36s mit den Vertragsinhalten einverstanden erklärt.
Als Dr. L36 und U9 zu dem vereinbarten Notartermin um 18:00 Uhr nicht pünktlich erschienen, verlas Dr. T9 vor den anwesenden Rechtsanwälten U8 und C17 sowie H23 und der Notarangestellten B41, die als - zunächst vollmachtlose - Vertreterin für Dr. L36 auftrat, die zu beurkundenden Vereinbarungen. Den erst gegen 21:00 Uhr eintreffenden Dr. L36 und U9 wurden durch die Verhandlungsführer von B4 und Dr. T9 die neu eingeflochtenen Änderungen nochmals erörtert, bis schließlich Dr. L36 die für ihn durch die Notarangestellte B41 abgegebenen Erklärungen zu den zu beurkundenden Verträgen durch Erteilung einer Vollmacht nachträglich genehmigte und die darin enthaltenen Inhalte billigte.
Die neuen Vereinbarungen hatten folgenden Gegenstand: B4 und der für sich persönlich sowie als Vertreter der T34 T4 und der Q2 GmbH handelnde Dr. L36 schlossen zum Einen einen notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag (UR-Nr. ...#/...), der bezüglich der Geschäftsanteile der Q2 GmbH eine Neuaufteilung in vier Anteile in der Größenordnung von 25.000 €, 575.000 €, 2,4 Mio. € und 7 Mio. € vorsah. Die T34 T4 trat sodann den Geschäftsanteil von 7 Mio. € sowie den zuvor geschaffenen Geschäftsanteil von 2,4 Mio. € (insgesamt also 94 % der Gesellschaftsanteile) mit Wirkung zum 15.09.2007 an B4 ab. Ihr wurde zugleich das Recht, die Rückübertragung dieser Geschäftsanteile zu verlangen, unter der Bedingung eingeräumt, dass bis zum 16.08.2007 der Betrag von 1 Mio. V8$ und bis zum 15.09.2007 die fällige Darlehensschuld von 13,3 Mio. € an B4 gezahlt sind sowie alle Rückübertragungskosten übernommen werden. Um die einseitige Rückerwerbsoption über den 15.09.2007 hinaus zu verlängern, war dann erforderlich, dass an B4 zusätzlich Zinsen auf die Kreditschuld in Höhe von jährlich 15 % sowie weiterhin folgende Beträge gezahlt werden:
bis zum 15.09.2007 133.000 € für den Zeitraum bis 15.10.2007,
bis zum 15.10.2007 199.500 € für den Zeitraum bis 15.11.2007,
bis zum 15.11.2007 266.000 € für den Zeitraum bis 15.12.2007,
bis zum 15.12.2007 332.500 € für den Zeitraum bis 15.01.2008 und
bis zum 15.01.2008 399.000 € für den Zeitraum bis 15.02.2008.
Die Option eines einseitigen Rückerwerbsrechts der T34 T4 sollte ab dem 15.02.2008 endgültig erloschen sein.
Zum Anderen bestellte Dr. L36 als Geschäftsführer der Q2 GmbH zugunsten der B4 (Holland) BV mit Sitz in B42, O14, im Grundbuch der Stadt C22 an den Erweiterungsgrundstücken eine nachrangige Buchgrundschuld in Höhe von 13,3 Mio. €, die jährlich mit 15 % zu verzinsen war. Weiter verpflichtete sich die Q2 GmbH in der zugrunde liegenden Bestellungsvereinbarung im Wege eines abstrakten Schuldanerkenntnisses gegenüber der B4 (Holland) BV zur Zahlung des Grundschuldbetrages zzgl. der vereinbarten Zinsen sowie einer Nebenleistung in Höhe von 12 % des Grundschuldbetrags. Bei der B4 (Holland) BV handelte es sich um ein weiteres Tochterunternehmen der B4 Holding.
Schließlich bestellte Dr. L36 als CEO der T34 T4 ebenfalls mit Wirkung zum 15.09.2007 H23 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Q2 GmbH. Daneben wurde die Berechtigung von Dr. L36 auf die Geschäftsführung in Gesamtvertretung beschränkt und I18 als Geschäftsführer der Q2 GmbH abberufen.
Dr. L36 hatte nunmehr zunächst einen Monat Zeit, um den Übergang von 94 % der Gesellschaftsanteile an der Q2 GmbH an B4 zu verhindern. Hierzu bedurfte es allem voran der Aufbringung der geforderten 1 Mio. V8$ bis zum 16.08.2007, die er über die T34 H11 rechtzeitig zahlen konnte. Am 22.08.2007 übersandte der Notar Dr. T9 Dr. L36 die Ausfertigungen der am 15.08.2007 geschlossenen notariellen Vereinbarungen. Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch der Stadt C22 erfolgte zum 28.08.2007.
3. Die abgeurteilte Tat 3 im Einzelnen
Bislang war Dr. L36 seiner Vision eines "Weltkonzerns" von T34-Unternehmen konsequent gefolgt. Dies führte dazu, dass er jetzt, Mitte 2007, weltweit zahlreiche Verpflichtungen zur Durchführung von Baugroßprojekten in der diffusen Hoffnung eingegangen war, die hierfür notwendigen, vor allem finanziellen Ressourcen über seine internationalen Kontakte aufbringen zu können. Wie bereits aufgezeigt, kam es ihm dabei auf - wie er es selbst bezeichnete - das richtige "Timing" an, um Gelder zwischen den einzelnen Projekten und Unternehmen hin- und herzutransferieren und damit die jeweils erforderlichen Kapazitäten scheinbar nachweisen zu können. Nicht selten gab er dabei vor, die Gelder aus seinem eigenen Vermögen aufgebracht zu haben. Über lange Zeit hielt er auf diese Weise gegenüber seinen Geschäftspartnern den Mythos des reichen T22schen Geschäftsmanns mit persönlichen Verflechtungen zum milliardenschweren I21-Konzern aufrecht.
Im September 2007 drohte nun der Kollaps des Systems, weil Dr. L36 den eingegangenen Verpflichtungen auch mit den bisherigen "kreativen" Mittelnachweisen nicht mehr Herr wurde. Für die Großprojekte in C22, E9 und M15 war er persönlich und über seine Unternehmen erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen, zu denen er beständig erhebliche Kapitalmittel hatte nachwiesen müssen und auch weiterhin musste. Es standen so in absehbarer Zeit allein gegenüber den Gläubigern D4 (über 15 Mio. V8$) und B4 (über 13,3 Mio. €) sowie gegenüber der T36 (Eigenkapitalrate zum 30.12.2007 von 10 Mio. €) Gelder in Höhe von über 30 Mio. € aus. Daneben waren für die M15-Projekte mit P3 kurzfristig jedenfalls über 25 Mio. V8$ aufzubringen und weitere Gelder in die Fertigstellung des L39 Tower Projekts zu investieren. Die über Jahre aufgebaute Legende des erfolgreichen Geschäftsmanns Dr. L36 drohte zu fallen, was ihn persönlich und seine Unternehmen wirtschaftlich schwer getroffen hätte. Seinen Ausweg aus diesem Dilemma suchte Dr. L36 vor allem auf zwei Wegen: Der eine war der bereits erwähnte Versuch, an die Vorschussgelder der P3 zu gelangen, mit denen er wiederum in gewohnter Weise seine Bonität an anderen Stellen hätte nachweisen können. Dies scheiterte aber - wie geschildert - später an dem Umstand, dass hierzu für ihn nicht erbringbare Sicherheiten in ebensolcher Höhe zu stellen waren. Zum Anderen konzentrierte er sich auf das mit I initiierte, kurz bevor stehende Funding über 47 Mio. V8$, dessen Verlauf sich ab Ende August 2007 wie folgt gestaltete:
a) Vorbereitungen für den Vertragsabschluss des Fundings
Nachdem neben L54 schließlich auch die L38 als wesentlicher Kapitalgeber des angestrebten Fundings die Bereitstellung der vorgesehenen Mittel an den Fonds von B37 "H25 Nr. #" bis Ende August 2007 verfügt hatte, begannen bei den Beteiligten des Fundings die konkreten Vorbereitungen für den Vertragsabschluss. Unter anderem wurde durch die das Funding begleitende Rechtsanwaltskanzlei M35 in I37 mit der Vorbereitung der juristischen Dokumente, hier insbesondere der Zeichnungsvereinbarung, begonnen.
(1) Zusätzliche Anforderungen der L38 zu Sicherheiten
Bereits am 27.08.2007 hatte ein hochrangiger Vertreter der L38 I mitgeteilt, dass zur Besicherung der Anleihe für alle angeforderten Informationen eine schriftliche Dokumentation vorhanden und alle Unterlagen anwaltlich überprüft sein sollten. Hintergrund dieser neuerlichen Entwicklung waren die nunmehr vorliegenden Ergebnisse des von der L38 bei der Rechtsanwaltskanzlei F6 eingeholten Rechtsgutachtens zu den Geschäftsstrukturen der T34 T4, welches davon ausging, dass die Q2 GmbH 100%-ige Tochterfirma der T34 T4 war. In der dortigen Stellungnahme zur Sicherheit der Rückzahlung des geplanten Investitionskapitals war insbesondere festgehalten, dass diese letztlich einzig von dem Vermögen der T34 T4 und der Q2 GmbH abhänge. Der L38 wurde angeraten, weitere materielle Sicherheiten einzufordern, sich zu dem als Sicherung angebotenen Pachtvertrag der T35 Hotel N24 im L39 Tower Projekt und dessen Übertragbarkeit ein Rechtsgutachten einer dortigen Anwaltskanzlei nach dem Recht der W6 vorlegen zu lassen sowie sich alle der T36 im ersten Rang eingeräumten Sicherheiten zur Besicherung des Darlehens im zweiten Rang einräumen zu lassen. Weiterhin solle die L38 die Gesellschaftsstrukturen der Q2 GmbH beobachten und eine rechtsverbindliche Verpfändung der Q2-Anteile erhalten. Diese Ergebnisse gab die L38 in der Folgezeit an I weiter.
Konsequenz der neuen Forderungen der L38 war, dass es hinsichtlich des geplanten Fundings zu weiteren Verzögerungen kam und K6 Dr. L36 am 29.08.2007 kontaktierte, um diesem mitzuteilen, dass es nunmehr hinsichtlich der Verfügbarkeit der Geschäftsanteile der Q2 GmbH und der Abtretbarkeit der Forderungen der T35 Hotel N24 eines Rechtsgutachtens eines Rechtsanwalts aus dem jeweiligen Staat bedürfe. Dabei riet K6 mit Rücksicht auf die - wenn auch nach deutschem Recht unwirksame - Verpfändung der Geschäftsanteile der Q2 GmbH an D4 aus 2006 Dr. L36, nicht die das Funding begleitende Rechtsanwaltssozietät damit zu beauftragen, weil er ansonsten eine negative Auskunft befürchtete. Stattdessen solle Dr. L36 jeweils ein Rechtsgutachten einer mit der T34 T4 in gutem Kontakt stehenden Rechtsanwaltskanzlei einholen. Hinsichtlich der Q2 GmbH sollte das Rechtsgutachten folgende Inhalte haben:
1. Gemäß dem deutschen Gesetz sind die Anteile von der Q2 GmbH als Sicherheiten anzubieten (Gutachten zur Form der angebotenen Sicherheitsleistung).
2. Gemäß dem deutschen Gesetz bestehen keine Bedenken gegen die Sicherheiten von der Q2 GmbH für die Zahlungsbürgschaft gegenüber den von T34 T4 ausgestellten Anleihen (Gutachten zur Qualifikation des Sicherungsgebers).
3. Gemäß dem deutschen Gesetz ist das Eigentumsrecht der als Sicherheit angebotenen Anteile von der Q2 GmbH im Falle der Zahlungsunfähigkeit der T34 T4 den Anleiheinvestoren zu übertragen (Gutachten zur Veräußerung der angebotenen Sicherheitsleistung).
4. Falls der Anleiheinvestor im Sinne von Ziff 2. in den Besitz der Anteile der Q2 GmbH kommt, erhält er gemäß dem deutschen Gesetz das Betriebsrecht sowie alle Rechte als Anteilsinhaber (Gutachten zu den Rechten des neuen Anteilsinhabers).
Entsprechend sollte ein ähnliches Rechtsgutachten für die T35 Hotel N24 in der W6 erstellt werden.
(2) Einholung der Rechtsgutachten durch Dr. L36
(Tat des Angeklagten U9)
Nachdem das Board der T34 T4 und der T34 H11 das geplante Funding mit Anleihen bis zu einem Gesamtvolumen von bis zu 55 Mio. V8$ gebilligt hatten, beauftragte Dr. L36 in seiner Funktion als CEO beider Unternehmen X8 in T22 jeweils als Vertreter der Unternehmen zur Durchführung der Transaktion vor Ort. In der Folgezeit bemühte sich Dr. L36 um die Beibringung der Rechtsgutachten. Hinsichtlich der Q2 GmbH kam er in die schwierige Situation, dass die I für die Investoren ein Rechtsgutachten einforderte, das die Anteilsinhaberschaft der T34 T4 und die Verwertbarkeit dieser Anteile im Sicherungsfall positiv bestätigen sollte. Dem standen, abgesehen von den Verträgen mit D4 und dem Kreditrahmenvertrag vom 07.02.2007, aber die erst im August 2007 getroffenen Vereinbarungen mit B4 entgegen. Dr. L36 wusste, dass der Verlust der als Sicherheit zu bescheinigenden Anteilsinhaberschaft an der Q2 GmbH nicht ohne die Zahlung des fälligen Darlehensbetrags an B4 aufzuhalten war. Da er die Gelder des Fundings dringend benötigte, wies er den in seinen Diensten stehenden und wirtschaftlich von ihm abhängigen Mitangeklagten U9 am 04.09.2007 an, ihm das geforderte anwaltliche Rechtsgutachten unter Missachtung der Absprachen in dem B4-Vertrag vom 15.08.2007 zu fertigen. U9, der selbst alle diese Vereinbarungen mit B4 kannte, fertigte - firmierend unter der Kanzlei U9 - absprachegemäß das geforderte Rechtsgutachten. In diesem bestätigte U9 ohne Hinweis auf die Vereinbarungen mit B4, dass die Q2 GmbH zu 100 % der T34 T4 gehöre und ihre Anteile jederzeit exklusiv als Sicherheit für kaufmännische Verpflichtungen wie Darlehen, Bürgschaften, Schuldscheine und Unternehmensgarantien verwendet werden könnten. Insbesondere sei eine Verwendung der Anteile durch die Eigentümerin T34 T4 als Sicherheit für die geplante Zeichnungsvereinbarung unproblematisch und im Falle einer Leistungsstörung hierbei könnten die Anteile an die Anleihegläubiger übertragen werden. Dabei ließ U9 bewusst die bereits erfolgte aufschiebend befristete Abtretung der Anteile an B4 zum 15.09.2007 sowie deren bereits im Februar 2007 erfolgte 100%-ige Verpfändung der Anteile zugunsten von B4 außen vor.
Das auf den 01.09.2007 datierte Rechtsgutachten übersandte U9 am 05.09.2007 Dr. L36 zur weiteren Verwendung. Dabei war U9 bewusst, dass Dr. L36 das so auf Zuruf gefertigte Rechtsgutachten im Rechtsverkehr für den erfolgreichen Abschluss der Transaktion mit I im Volumen von ca. 47 Mio. V8$ einsetzen wollte und dieses die rechtliche Lage der Q2 GmbH und deren Anteilsinhaberschaft wegen der ihm bekannten Situation um B4 nicht zutreffend wiedergab und so geeignet war, bei den Anleihezeichnern falsche Vorstellungen über die Absicherung der Anleihebeträge hervorzurufen. Zudem wusste U9, dass Dr. L36 dringend Gelder benötigte und ihm das erstellte Rechtsgutachten einen erfolgreichen Abschluss der Transaktion mit I ermöglichen würde. Dabei nahm er in Kauf, dass die T34 T4 aufgrund deren ihm bekannter wirtschaftlicher Situation die vertragsgemäße Rückzahlung der Anleihe möglicherweise nicht erbringen könne würde und deshalb der Sicherheit in Form der Rechte an der Q2 GmbH bei dieser Transaktion besondere Bedeutung zukam. U9 wollte - in Kenntnis all dieser Umstände - Dr. L36 unterstützen, weil er selbst mangels Anwaltszulassung und damit einhergehend fehlender Mandantschaft in Dr. L36 einen lukrativen Mandanten sah, der ihm regelmäßig Einkünfte ermöglichen konnte. Insofern versprach er sich auch weitere Einkünfte gerade durch den erfolgreichen Abschluss für Dr. L36.
Schließlich übermittelte Dr. L36 ebenfalls am 05.09.2007 über X8, dem der Inhalt der Vereinbarungen mit B4 vom 15.08.2007 selbst nicht bekannt war, das Rechtsgutachten aus C22 an K6, der dieses - wie Dr. L36 wusste und beabsichtigte - zur Information der Investoren verwendete. In Kenntnis der Verpfändung der Anteile an B4, des Vertrages mit B4 vom 15.08.2007 sowie des Umstands, dass die Geschäftsanteile an der Q2 GmbH mit Wirkung zum 15.09.2007 zu 94 % auf B4 übergehen würden, gab Dr. L36 über X8 so gegenüber K6 als CEO von I vor, dass die T34 T4 zu 100 % die Geschäftsanteile der Q2 GmbH besäße und diese frei von Rechten Dritter auch zur Sicherheit jederzeit an I übertragen werden könnten. Dr. L36 wollte damit um jeden Preis erreichen, dass trotz seiner prekären finanziellen Lage das Funding schließlich doch noch erfolgreich zugunsten der T34 T4 abgeschlossen werden konnte und I durch K6 die Anleihegelder an diese auskehren sollte. Dabei wollte er bewusst seine Vereinbarungen mit B4 vor I geheim halten, weil sonst ein Scheitern des Fundings und damit letztlich auch ein Scheitern seines wirtschaftlichen Wirkens einschließlich des Traums vom T34-Konzern insgesamt drohte.
Das Rechtsgutachten für die T35 Hotel N24 ließ der Dr. L36 durch die Rechtsanwaltskanzlei T21 LLP in E9 fertigen. Diese bestätigte zwar unter anderem, dass Anteile der T35 Hotel N24 als Sicherheit für Anleihen der T34 T4 zur Verfügung gestellt werden könnten, eine formelle Prüfung der Übertragbarkeit der Anteile nach dem Recht der W6 wurde jedoch nicht durchgeführt. Das Rechtsgutachten vom 09.09.2007 wurde von dem vor Ort für die T34 T4 arbeitenden X20 an Dr. L36 übersandt und dann an I weitergeleitet.
(3) Vorbereitende Maßnahmen durch I / Dr. L36
Nach Erhalt der Rechtsgutachten stellte I auf Basis der von Dr. L36 und T34 T4 erhaltenen Informationen die Anleiheprospekte für die Investoren, die diesen wie auch Dr. L36 im Anschluss durch K6 übermittelt wurden und in denen die T34 T4 als alleinige Anteilseignerin der Q2 GmbH ausgewiesen war, fertig. Dabei ging K6, was er infolgedessen auf diese Weise an die Verantwortlichen der B37 vermittelte, von der Richtigkeit der unwahren Angaben aus. Dies wiederum war Dr. L36 bewusst und durch das Übersenden des wahrheitswidrigen Rechtsgutachtens von U9 auch gezielt bezweckt. Nach Prüfung der Anleihedokumentation und der Rechtsgutachten erbat I am 13.09.2007 schließlich zusätzlich folgende Sicherungsinstrumente, die Dr. L36 kurzfristig beschaffen sollte, um das Funding endgültig abschließen zu können:
Verpfändungsvereinbarung für die Anteile der Q2 GmbH zugunsten von I,
Verpfändungsvereinbarung für die Anteile der T35 Hotel N24 zugunsten I sowie
physische Übergabe der Anteile an der T35 Hotel N24 an I.
Daneben gab K6 Dr. L36, X8 und T33 bekannt, dass der Zeitplan für das Funding nunmehr - anders als von Dr. L36 erwartet - so aussehe, dass alle Dokumente am 19.09.2007 unterzeichnet und die Schuldscheine am 21.09.2007 ausgestellt werden sollten. Hinsichtlich der Auszahlung des Fundings war vorgesehen, dass von den für T34 T4 - abzüglich der Umschuldung der D4-Anleihe - verbleibenden 32 Mio. V8$ zunächst ca. 5 Mio. V8$ an Transaktions-, Rechtsberatungs- und Zinskosten abzusetzen waren. Aus den restlichen ca. 27 Mio. V8$ sollten ca. 6 bis 7 Mio. V8$ der T34 T4 unmittelbar zufließen. Die übrigen 20 Mio. V8$ sollten über die Tochterfirma der O4, die O4 Asia Ltd. (im Folgenden: O4 Asia), der T22schen Firma O6. Ltd. (im Folgenden: O6) als Darlehen zu 45 % Zinsen p. a. überlassen werden. Dr. L36 und die Funding-Partner versprachen sich hiervon zum Einen die Fundingkosten übersteigende Gewinne, zum Anderen war der Inhaber der O6, L56, ein einflussreicher Geschäftsmann, der sich zuvor im Sinne der T34 T4 bei L38 eingesetzt hatte. Mit dieser Mittelaufteilung waren folglich nur Dr. L36s drängendste Probleme für das Erste gelöst. Der älteste Gläubiger D4 war befriedigt und für B4 blieb so viel übrig, um wenigstens die anstehenden Kosten für den Erhalt der Rückerwerbsoption aus dem Vertrag vom 15.08.2007 zu begleichen. Im Übrigen hoffte er, nach Zuschlag des "T57"-Projekts die angekündigten Vorschusszahlungen der P3 für die B4-Rückzahlung einsetzen zu können. Er errichtete - wie von K6 gewünscht - über X8 am 17.09.2007 unter der Kontonummer ...-...-...-...-... bei der I44 in I37 ein Firmenkonto der T34 T4, auf dem die Gelder des Fundings eingehen sollten.
Zwischenzeitlich hatte X20 in E9 über eine Rechtsanwaltskanzlei in Erfahrung gebracht, dass nach dortigem Recht die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen der T35 Hotel N24 nur im Wege notariell beurkundeter Erklärung und Eintragung bei der Behörde für wirtschaftliche Entwicklung durch eine in den W6 ansässige Bank möglich sei. Dieses Ergebnis übermittelte er am 13.09.2007 Dr. L36. Dieser wies X20 gleichwohl zur Erfüllung der neuen Anforderungen I an, einen von ihm so genannten "internen" Anteilsschein zu fertigen. Nachdem er den Schein schließlich am 18.09.2007 in C22 zugesandt bekommen hatte, leitete Dr. L36 ihn über X8 an I zu deren Verwendung weiter, um damit den neuerlichen Anforderungen der L38 vor Abschluss des Fundings genüge zu tun.
Hinsichtlich der ursprünglich versprochenen "physischen Übergabe" der Anteile der T34 T4 auch an der Q2 GmbH hatte Dr. L36 bereits - wie geschildert - im Mai 2007 eine Liste der Gesellschafter der Q2 GmbH sowie ein von ihm selbst unterzeichnetes Anteilszertifikat über drei Anteile im Gesamtwert von 10 Mio. € vom 01.05.2007 vorgelegt, die das Bestehen der Anteilsinhaberschaft der T34 T4 an der Q2 GmbH bestätigen sollten. Nun, im September 2007, teilte Dr. L36 die durch die Geschäfte mit B4 dazu veränderte Rechtslage € weder direkt noch über X8 - K6 und I nicht mit, weil er K6 im dem zuvor erzeugten - nunmehr freilich falschen - Glauben lassen wollte, dass T34 T4 alleinige Inhaberin der Anteile an der Q2 GmbH sei. Hiermit hätte er sich ja auch in Widerspruch zu dem vom Angeklagten U9 erstellten Rechtsgutachten gesetzt. Die geforderten Verpfändungsvereinbarungen betreffend die Anteile von Q2 GmbH und T35 Hotel N24 sollten bei Unterzeichnung der Zeichnungsvereinbarung mit unterzeichnet werden.
b) Entwicklung der Geschäftsbeziehung mit B4
Anfang September 2007 hoffte Dr. L36 zwar auf die baldige Auszahlung von 110 Mio. € Vorschusszahlungen seitens der P3. In Anbetracht der strikten Regelungen in dem Vertrag vom 15.08.2007 sah er dennoch die Notwendigkeit, sich die Rückerwerbsoption an den Q2 GmbH-Anteilen bis zum 15.10.2007 zu sichern. Er hatte insofern 133.000 € Verlängerungsgebühr und 166.250 € Zinsen, insgesamt 299.250 €, bis zum 15.09.2007 zu überweisen. Da er aber nichtmals über diese Gelder kurzfristig verfügte, versuchte er zunächst am 11.09.2007 C8 zu überzeugen, die Zahlung der bereits am 16.08.2007 geleisteten 1 Mio. V8$ hierauf anzurechnen. C8 wies dieses Ansinnen jedoch am 13.09.2007 zurück. Parallel versuchte Dr. L36, sich 300.000 V8$ von T33 zu leihen, indem er diesem, X8 wie auch den Boardmitgliedern D8 und U17 D7 mitteilte, dass er hinsichtlich des Brückendarlehens mit B4 über 13,3 Mio. € eine Zahlungsverlängerung erwirken müsse, um gesetzlichen Maßnahmen bei Nichtrückzahlung entkommen zu können. Die Details aus den Vereinbarungen mit B4 vom 15.08.2007, zu denen es keine Boardentscheidung der T34 T4 gegeben hatte, teilte er auch jetzt weder T33 noch den Boardmitgliedern oder X8 mit. Aber auch T33 konnte die angefragten Gelder über O4 nicht bis zum 15.09.2007 aufbringen. In dieser Lage erhielt Dr. L36 dann die Mitteilung von T33 und K6 zu dem verschobenen Zeitplan für das Funding mit I, nach dem er frühestens ab dem 21.09.2007 über weitere Gelder verfügen würde. Somit stand diese Einnahme für die anstehende Überweisung an B4 nicht fristgemäß zur Verfügung. Dr. L36 stand vor dem endgültigen Verlust der Anteile an der Q2 GmbH sowie seiner Alleinvertretungsbefugnis als Geschäftsführer. Zwar bemühte er in weiteren Gesprächen mit den Vertretern von B4 die Hinweise, dass ein Vollzug der Ernennung von H23 als Geschäftsführer der Q2 GmbH eine Kündigung des Kreditvertrags durch die T36 nach sich ziehen und der Auszahlung der Landeszuschussraten entgegenstehen könne. Diese fruchteten jedoch nicht, so dass es ihm nicht gelang, B4 zu weiteren Verhandlungen zu bewegen und die vertraglichen Zahlungstermine hinauszuzögern.
Infolgedessen, da weder Dr. L36 noch die mithaftenden Unternehmen bis zum 15.09.2007 die Darlehensschuld vollständig zurückzahlten, war B4 ab diesem Tag gemäß den Bestimmungen des Geschäftsanteilsvertrags vom 15.08.2007, wie Dr. L36 auch bewusst war, zu 94 % Hauptgesellschafterin der Q2 GmbH. Zudem waren die verbleibenden Geschäftsanteile der Q2 GmbH nach wie vor zur Sicherheit seitens der T34 T4 an B4 verpfändet. Insofern war B4 nun der wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft. Ab dem 15.09.2007 war Dr. L36 zudem zur Vertretung der Q2 GmbH nur noch in Abstimmung mit H23 berufen.
Am 17.09.2007 ließ Dr. L36 über Q8 durch die T34 T4 133.000 € an die Rechtsanwälte T5 für B4 überweisen, um diese gewogen zu stimmen und sich wenigstens die Rückerwerbsoption hinsichtlich der Q2-Anteile bis zum 15.10.2007 zu sichern. Diese Taktik ging jedoch zunächst nicht auf: Am 18.09.2007 unterrichteten C8 und U8 Dr. L36 und U9 darüber, dass H23 nunmehr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Q2 GmbH sei und sich Dr. L36 vor Eingehen von Verpflichtungen und Leistung von Zahlungen im Namen der Firma oder vor Handlungen, die zu Verpflichtungen der Q2 GmbH führen könnten, mit H23 absprechen müsse. Trotzdessen unterzeichnete Dr. L36 als Geschäftsführer der Q2 GmbH sowie der T35 N24 am 18.09.2007 in C22 den Betreibervertrag für das X25. Am Mittag des 19.09.2007 wiesen C8 und U8 nochmals auf die notwendige Abstimmung mit H23 hin und forderten Dr. L36 auf, für ein Treffen mit H23 um 18.00 Uhr in C22 entsprechende Firmen- und Buchhaltungsbelege zusammenzusuchen.
In diesem Treffen zwischen H23 und Dr. L36 verhandelten beide Seiten den weiteren Fortgang hinsichtlich der Q2 GmbH. H23 wies Dr. L36 nochmals auf die Bestimmungen des Vertrags vom 15.08.2007 hin, nach dem die Q2-Anteile bereits mehrheitlich auf B4 übergegangen waren. Da Dr. L36 die vertraglichen Konsequenzen nicht hinnehmen wollte, forderte er über C8 und U8 im Nachgang weitere Gespräche. Weiter drohte er damit, dass, sobald die Stadt C22 von dem Übergang erfahren würde, sie das Projekt kündigen und Landeszuschüsse streichen werde. Dadurch wollte Dr. L36 H23 dazu bewegen, weiter zu verhandeln, um für die Bereitstellung weiterer Gelder Zeit zu gewinnen, da er jedenfalls vor dem geplanten Eingang der Fundinggelder am 21.09.2007 über nennenswerte Geldbeträge als Teilzahlungen nicht verfügte. Zum Fortgang dieser, der hier gegenständlichen Zeichnungsvereinbarung mit I nachfolgenden Gespräche siehe im Einzelnen unten sub B. V. 4. b).
c) Zeichnungsvereinbarung mit I, 19.09.2007
(Tat des Angeklagten Dr. L36)
Vor diesem Hintergrund erhielten Dr. L36, der zu dieser Zeit in C22 weilte, sowie X8 und T33 am 18.09.2007 um 03.47 Uhr von K6 die Nachricht, dass letzte Änderungen in die vorbereitete Zeichnungsvereinbarung für das geplante Anleihegeschäft - bei Zustimmung der Beteiligten - eingearbeitet würden und deren Unterzeichnung am 19.09.2007 um 16.00 Uhr Ortszeit in I37 (10.00 Uhr in Deutschland) stattfinden sollte. Gleichzeitig teilte K6 mit, dass er bei keiner Rückantwort auf seine E-Mail bis 17.00 Uhr Ortszeit in T41 (10.00 Uhr in Deutschland) am gleichen Tag von einer Zustimmung der Beteiligten zu dem geplanten Vorgehen am 19.09.2007 ausgehe.
Zu dieser Zeit wusste Dr. L36 - wie geschildert - um die Rechtslage betreffend B4, die bereits zu 94 % Anteilsinhaber der Q2 GmbH und zu deren Gunsten die verbleibenden Anteile verpfändet waren. Zugleich war ihm bekannt, dass die Q2 GmbH aus K6 Sicht - dies hatte I auch den dahinter stehenden Anlagegesellschaften vermittelt - den wesentlichen Wert und damit die grundlegende Sicherheit für eine Rückzahlung darstellen sollte. Daneben war Dr. L36 auch bewusst, dass die Eingehung einer Verpflichtung zur zukünftigen Rückzahlung von 47 Mio. V8$ zuzüglich hoher jährlicher Zinsen die finanziellen Kapazitäten der T34 T4, die bereits seit Ende 2006 erhebliche bilanzielle Verluste verzeichnete, überforderte und auch die für das Anleihegeschäft vorgesehenen anderen Sicherheitengeber, T34 H11, I3, O4 und die T35 Hotel N24 nicht über entsprechende finanzielle Mittel verfügten, um eine ausreichende Absicherung des Anleihebetrags zu gewährleisten. Ebenso wusste er, dass hinsichtlich anderer Großaufträge der T34 T4 in M15 (P3) und den W6 (L39 Tower) Einnahmen in den nächsten Jahren realistisch - wie bereits geschildert € nicht zu erwarten waren, sondern diese vielmehr erst erheblicher Anschubfinanzierungen bedurften. Letztlich war ihm damit auch klar, dass als Einnahmen, aus denen die Rückzahlung der Funding-Beträge an die Fonds I42 und I43 von I zu erbringen sein können würde, allenfalls künftige Erträge des X25-Projekts in Frage kamen. Diese waren aber wiederum finanzierungs- und vertragstechnisch zur Rückführung des T36darlehens vorgesehen. Dr. L36 hatte deswegen zu dieser Zeit keinerlei konkrete Vorstellung, wie er die Rückzahlung des auszugebenden Anleihebetrags inklusive aufgelaufener Zinsen später durch die T34 T4 realisieren wollte. Er hatte allein die vage und völlig diffuse Hoffnung, die angegangenen Projekte irgendwann fertigzustellen und mit den einlaufenden Gewinnen entweder die eingegangenen Schulden begleichen oder wieder neue Projekte akquirieren zu können, die ihrerseits neue Finanzierungsspielräume eröffneten. Alternativ, allerdings ebenso diffus, hoffte Dr. L36 auf einen Verkauf des X25-Projekts, obschon die Geschäftsanteile bereits nicht mehr zu seiner Verfügung standen. Letztlich war sich Dr. L36 bewusst, dass die Realisierung dieser Hoffnungen bestenfalls von glücklichen Zufällen abhing, die von ihm weder zu steuern noch zu beeinflussen waren.
In Kenntnis all dieser Umstände und dem Wissen um die während der bisherigen Verhandlungen I überlassenen, teilweise wahrheitswidrigen Dokumente und die gegenüber K6 gemachten Angaben ließ Dr. L36 nach Erhalt von K6 E-Mail vom 18.09.2007 dem weiteren Geschehen nunmehr wie geplant seinen Lauf, indem er dessen Anfrage nicht beantwortete. Ziel von Dr. L36 war es dabei, K6 und damit I als maßgeblichem Fondsverwalter in dem bereits im Verlaufe der Verhandlungen zu dem Funding erzeugten Glauben zu lassen, die T34 T4 könne selbst ohne Weiteres die Rückzahlung des Anleihebetrags zuzüglich beträchtlicher Zinsen in der Zukunft bewirken, sowie dass die Zeichner in Form der I-Fonds I43 und I42 andernfalls über ausreichende Sicherheiten, insbesondere durch die im Alleineigentum der T34 T4 stehende Q2 GmbH, verfügten. Dr. L36 wollte K6 so dazu bewegen, der T34 T4 im Rahmen des Fundings die vorgesehenen 32 Mio. V8$ an ihn auszukehren, um diese alsdann für seine Zwecke zu verwenden. Zugleich beließ er K6 und I in der Vorstellung, mit dem geplanten Investment in die T34 T4 letztlich ein beherrschbares Risiko einzugehen, das im schlimmsten Fall - bei Nichtzahlung durch die T34 T4 - durch ausreichende Sicherheiten aufgefangen würde. Das dadurch bedingte - in Anbetracht der tatsächlichen Lage - vollständige Ausfallrisiko der von I als Zeichner eingesetzten Fonds nahm Dr. L36 bewusst in Kauf.
Dr. L36 ging am 18.09.2007 ferner davon aus, dass sich K6 wie auch X8, letzterer gemäß Bevollmächtigung und Weisung durch Dr. L36 und ohne Kenntnis der vorerwähnten Hintergründe, nunmehr unverzüglich, nämlich am Morgen des 19.09.2007, zur Vertragsunterzeichnung des Anleihevertrags nach I37 begeben würden. Insbesondere stand fest, dass X8 - wie von Dr. L36 geplant und beabsichtigt - am nächsten Tag T34 T4 sowie die Sicherheitengeber T34 H11 und T35 Hotel N24 zur Eingehung des Anleihegeschäfts und der zugehörigen Vereinbarungen verpflichten und alle anderen Beteiligten an der Transaktion, hier insbesondere K6 als Vertreter der I-Fonds und von I Securities, diese abschließen würden. Dr. L36 wusste zu diesem Zeitpunkt auch, dass X8 die finanziellen Hintergründe zu den als Garantiegeber auftretenden Unternehmen selbst nicht im Detail kannte und seinerseits so gegenüber K6 den Eindruck erwecken würde, die Rückzahlung der Anleihegelder sei gewährleistet. Dr. L36 verblieb indessen in C22 und führte am 19.09.2007 - gemeinsam mit U9 - Vertretern der B40 das X25-Projekt zu Werbezwecken vor, um die B40 zur Stellung der erforderlichen Sicherheiten für die Auszahlung der P3-Gelder zu bewegen, was jedoch in der Folgezeit scheiterte.
Wie von Dr. L36 beabsichtigt und geplant, kam es am 19.09.2007 in I37 - in seiner Abwesenheit - zur Unterzeichnung der Zeichnungsvereinbarung über die Ausgabe von Anleihen in Höhe von 55 Mio. V8$ mit einer festen Verzinsung von 12,5 % p. A., fällig 2010, zwischen der T34 T4, der I Securities und den von I verwalteten Fonds I42 und I43 als Zeichnern. Für T34 T4 unterzeichnete - ebenso wie für die Bürgen T34 H11, T35 Hotel N24 und Q2 GmbH - weisungsgemäß und wie weiter beabsichtigt X8; für I42, I43 und I Securities unterzeichnete K6 sowie für O4 T33. Auch I3 verbürgte sich in der Urkunde für die Schuld der T34 T4 Alle Unternehmen außer der Q2 GmbH verfügten zu dieser und in absehbarer Zeit nicht über entsprechende finanzielle Mittel, um eine ausreichende Absicherung des Anleihebetrags zu gewährleisten, was Dr. L36 - wie dargelegt - auch bewusst war. Ergänzend zur Zeichnungsvereinbarung unterzeichneten I Securities, vertreten durch K6, und die T34 T4, vertreten durch X8, ebenfalls am 19.09.2007 einen - nach deutschem Recht mangels notarieller Beurkundung unwirksamen - Geschäftsanteilsverpfändungsvertrag, nach dem die Anteile der Q2 GmbH an die I Securities als Sicherheit für das Anleihegeschäft verpfändet wurden. Eine ähnliche Vereinbarung gab es am gleichen Tag zwischen der I Securities und der T35 Hotel N24 bezüglich deren Geschäftsanteile. Dass diese Anteilsübertragungen Teil des Fundings waren, war Dr. L36 im Vorfeld auch bekannt.
d) Auszahlung der Gelder an T34 T4
Nach seinen zuletzt unerfreulichen Gesprächen mit H23 und dessen Rechsvertretern begab sich Dr. L36 am Morgen des 21.09.2007 nach I37, um mit T33 über die Verwendung der Gelder des Fundings zu sprechen. Dr. L36 wollte wegen B4 Bestehen auf pünktlicher Zahlung entgegen der bisherigen getroffenen Absprachen erreichen, dass die 20 Mio. V8$ nicht an L56 und O6, sondern an B4 zur Rückzahlung des Darlehens fließen. Die Bemühungen von Dr. L36 verliefen jedoch ergebnislos.
Um den Transfer der Gelder an T34 T4 insgesamt nicht zu gefährden, informierte er K6, der die Auszahlung der Gelder zu diesem Zeitpunkt in der Hand hatte, indes nicht hierüber. Unterdessen waren nämlich von dem vertraglich vereinbarten Anleihebetrag, der die zusätzliche H26-Option in Höhe von 8 Mio. V8$ umfasste, plangemäß 47 Mio. V8$ zur Auszahlung gekommen. Von diesem Betrag schuldete I zunächst die von D4 gezeichneten Anleihen in Höhe von 15 Mio. V8$ aus dem Jahr 2006 um. Nachdem 32 Mio. V8$ von L38 und der L54 durch B37 an die Fonds von I überwiesen worden waren, wies K6, weiterhin von seiner irrigen Vorstellung bei Vertragsunterzeichnung geleitet und die Vereinbarung umsetzend, den Abwickler der Transaktion, die E16 Securities, am 21.09.2007 an, jeweils 16 Mio. V8$ von den beiden Fonds I43 und I42 auf das zuvor angelegte Konto der T34 T4 bei der I44 in I37 zu transferieren. Auch dies entsprach Dr. L36s Vorstellung.
Entsprechend gingen im Laufe des 21.09.2007 die angewiesenen 32 Mio. V8$ auf dem Konto ...-...-...-...-... bei der I44 ein und standen, wie von Dr. L36 beabsichtigt, zu seiner freien Verfügung als CEO der T34 T4 Noch am gleichen Tag überwies er von diesem Konto abredegemäß 20 Mio. V8$ über O4 Asia an L56 und ca. 4,25 Mio. V8$ an Zinsen und Gebühren an unterschiedliche Empfänger. Weiterhin gingen 1,4 Mio. V8$ an die Rechtsanwälte T5 zwecks Zahlung an B4 und 845.000 V8$ zur Begleichung offener Forderungen aus nicht weitergeleiteten Steuererstattungen der Q2 GmbH an die T36. Die verbleibenden ca. 5,5 Mio. V8$ überwies er an sich selbst bzw. auf ein Konto der T34 T4 in T22. Insgesamt verwendete Dr. L36 so, wie von Anfang an geplant, jedenfalls ca. 29,7 Mio. V8$ des ausgeschütteten Anleihebetrags für Zwecke, die mit der Q2 GmbH in keiner Verbindung standen und dieser letztlich nicht zugutekamen.
4. Nachtatgeschehen
a) Projektrealisierung durch die Q2 GmbH (bis Februar 2008)
Im Laufe der eigentlichen Projektarbeiten kam es im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Dr. D7 ab September 2007 auch zwischen Dr. L36 und I18 zu persönlichen Spannungen. Diese führten dazu, dass I18 als Alleingesellschafter der T35 Europe Dr. L36 als deren weiteren Geschäftsführer zum 18.09.2007 abberief. Dr. L36 firmierte seinerseits die T34 I21 GmbH im Oktober 2007 wieder in T35 N24 um, da er unter diesem Namen am 18.09.2007 den Betreibervertrag mit der Q2 GmbH geschlossen hatte. Alleingesellschafterin der T35 N24 war Dr. L36s B15sche Firma T34 T23 Ltd. Am 10.10. und 06.11.2007 legte I18 im Zuge der internen Auseinandersetzungen seine Ämter als Geschäftsführer der Q2 GmbH und T35 N24 nieder. Da Dr. L36 die ausstehenden Rechnungen von Dr. D7 noch immer nicht gezahlt hatte, kam es schließlich zum 30.11.2007 auch zum endgültigen Bruch mit diesem.
Auf Seiten der Stadt C22 wurde I19 zum 30.09.2007 in den Ruhestand versetzt. Die Oberbürgermeisterin E12 verfügte deswegen ab dem 01.10.2007 eine Änderung der Besetzung der Projektgruppe unter neuer Leitung von Y und W9 als Stellvertreter. Zwecks weiterer Einbindung I19s schloss die Stadt C22 mit diesem einen Werkvertrag, der bei einem Jahressalär von 18.000 € vorsah, dass I19 jedenfalls bis Ende 2009 weiterhin Projektbeauftragter für das X25-Projekt mit beratender Funktion war.
Nach Valutierungsfreigabe der T36 im August 2007 für die Q2 GmbH flossen bis Ende des Jahres etwa 20 Mio. € in das Projekt. Die Bauarbeiten schritten voran und der Kredit war in Höhe von insgesamt 20,2 Mio. € entsprechend valutiert, die bereits zuvor eingeräumte Kontokorrentkreditlinie von 2 Mio. € nach wie vor ausgeschöpft. Da die eigentlich für die Valutierung erforderlichen Nachweise testierter Bilanzen seitens der T34 T4 noch immer nicht beigebracht worden waren, forderte die T36 Anfang November 2007 Dr. L36 nochmals zur Vorlage auf. Am 19.11.2007 erging der zweite Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Landeszuschüsse, nach dem für das Haushaltsjahr 2008 eine weitere Rate von 12.526.500 € in das Projekt fließen sollte, sobald der Nachweis der Fertigstellung des Rohbaus erbracht war. Tatsächlich erfolgte diese Fertigstellung aber erst später. Weiterhin deuteten sich bereits Ende 2007 Baukostensteigerungen zwischen 20 und 30 Mio. € an, die nach Vertragslage durch die Q2 GmbH aufzubringen waren.
Der Fortgang des Projekts war mithin entscheidend von der Erbringung weiteren Eigenkapitals abhängig, das von Dr. L36 - wie ausgeführt - in Höhe von 10 Mio. € für Ende 2007 auch zugesagt war. In der vorstehend dargestellten Lage war ihm dies jedoch nicht möglich. Er hoffte aber, was K6 angedeutet hatte, auf ein weiteres Funding von I. Mit Schreiben vom 14.01.2008 wandte er sich sodann an den Vorstandsvorsitzenden der T36 und teilte mit, dass bis Ende März 2008 ein weiteres Funding über I in Höhe von 30 Mio. V8$ ausstehe und I für die Zahlung eine Unternehmensgarantie bieten wolle. Zudem verwies er auf die - der T36 bereits bekannten - Baukostensteigerungen. Auf diese vagen Ankündigungen hin beschloss der Vorstand der T36 eine Freigabe von Mitteln nur noch in Höhe von 2,4 Mio. € und lehnte eine weitergehende Valutierung ab. In einem Gespräch am 07.02.2008 einigten sich die Vertreter der T36 sowie I19 und Y allerdings darauf, dass vorläufig weitere Valutierungen erfolgen sollten, sofern Dr. L36 hierfür die persönliche Haftung übernehme. Mit Schreiben vom 11.02.2008 gab I19 seitens der Stadt C22 die weitere Valutierung an die Q2 GmbH frei. Entsprechend übernahm Dr. L36 persönlich gegenüber der T36 eine Bürgschaft in Höhe von 10 Mio. € für die Q2 GmbH.
b) Entwicklung der Geschäftsbeziehung mit B4 (bis Februar 2008)
Ergebnis des Gesprächs zwischen Dr. L36 und H23 am Abend des 19.09.2007 war, dass letzterer sich zum Stillhalten überreden ließ. Es wurde vereinbart, dass B4 bei zeitnaher Zahlung von 1,4 Mio. V8$ Rechte aus der Geschäftsführerbestellung von H23 und der Anteilsübertragung an der Q2 GmbH nicht vor dem 15.10.2007 herleiten würde. Dr. L36 konnte in Erwartung des anstehenden Fundings durch I so Zeit gewinnen und insbesondere eine öffentliche Bekanntmachung des von B4 - rechtlich bereits vollzogenen - "Change of Control" gegenüber Dritten hinauszögern. Nach Eingang des Geldes von I überwies er noch am 21.09.2007 die genannten 1,4 Mio. V8$ (Gegenwert damals 991.080,20 €) an die Rechtsanwälte T5, die am 25.09.2007 gutgeschrieben und seitens B4 als Tilgung der ausstehenden Darlehensforderung berücksichtigt wurden.
Allerdings musste Dr. L36 von nun an die vereinbarten monatlichen Zahlungen für die Verlängerung der Rückerwerbsoption an B4 pünktlich leisten, um die Anteile an der Q2 GmbH von B4 auch rechtlich zurückholen zu können. Es gelang ihm zunächst, aus den laufenden Geschäften am 12.10.2007 427.700 V8$ (Gegenwert damals 300.161,41 €) zu zahlen, die in Höhe von 199.500 € der Absicherung der Rückerwerbsoption bis zum 15.11.2007 und mit 100.661,41 € der Tilgung ausstehender Zinsen dienten. Am 19.10.2007 ließ Dr. L36 über Q8 durch die T34 T4 weitere 55.165,32 € überwiesen, um noch ausstehende Darlehenszinsen zu tilgen. Zwar stand die nächste Zahlung erst zum 15.11.2007 an. Da er aber nach wie vor das Bekanntwerden des "Change of Control" um jeden Preis zu verhindern suchte, erkaufte er sich in weiteren Verhandlungen von H23 durch zeitnahe Tilgung des Darlehens in Höhe von 1 Mio. € ein Stillhalten insofern bis zum 15.12.2007. Da Dr. L36 diesen Geldbetrag selbst nicht mehr aufbringen konnte, lieh er ihn sich über T33. Dieser überwies über O4 Asia am 30.10.2007 1 Mio. € an die Rechtsanwälte T5. Zum 15.11.2007 stand dann die Zahlung von 266.000 € zur Absicherung der Rückerwerbsoption bis zum 15.12.2007 und von 110.230 € für Zinsforderungen, insgesamt 376.230 €, an. Da Dr. L36 auch diese Beträge nicht hatte, lieh er sich das dafür benötigte Geld erneut bei T33, der am 20.11.2007 über O4 Asia an die Rechtsanwälte T5 226.000 € überwies, die B4 voll auf die ausstehende Zinsforderung in Höhe von 110.230 € und die verbleibenden 115.770 € auf die ausstehende Gebühr für die Rückerwerbsoption anrechnete. Für die Rückerwerbsoption bis zum 15.12.2007 stand somit zu diesem Zeitpunkt ein Restbetrag noch aus. Am 27.11.2007 überwies Dr. L36 durch die T35 N24 die fehlenden 150.230 €. Wegen der nächstfälligen Beträge wandte er sich dann an K6, der über O4 Asia am 03.12.2007 510.000 € zugunsten der Rechtsanwälte T5 überwies. Der Betrag diente zur Absicherung der Rückerwerbsoption bis zum 15.01.2008 in Höhe von 332.500 € und darüber hinausgehend in Höhe von 177.500 € der Tilgung ausstehender Zinsen und der Darlehensforderung.
Dr. L36, der mit H23€ Hartnäckigkeit nicht gerechnet hatte und mangels Verfügbarkeit der gesamten Darlehenssumme nunmehr befürchtete, die Anteile an der Q2 GmbH endgültig an B4 zu verlieren, verfiel zwischenzeitlich auf eine andere Idee. Da B4 die neue Anteilsinhaberschaft noch nicht im Handelsregister angemeldet hatte, wollte er notariell beurkundet eine vollständige Übertragung der Anteile der Q2 GmbH auf die T35 E9 vornehmen, um B4 die Rechte an der Q2 GmbH abredewidrig zu entziehen. Er wies U9 am 10.12.2007 an, entsprechende Vorbereitungen zu treffen und einen Notartermin zu vereinbaren. Die Transaktion wurde jedoch nicht durchgeführt.
Schließlich forderte B4 Anfang Januar 2008 von Dr. L36 die Zahlung der Gebühr in Höhe von 399.000 € für die Rückerwerbsoption bis zum 15.02.2008, der Notargebühr vom 15.08.2007 in Höhe von ca. 48.000 € und weitere Zinsen, insgesamt 600.000 €. Des Weiteren wurde Dr. L36 aufgefordert, Unterlagen und Bilanzen zur Q2 GmbH herauszugeben. Da dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkam, erwirkten die Rechtsanwälte T5 im Vollstreckungswege hinsichtlich der Konten der Q2 GmbH bei der E5 in G8 ein vorläufiges Zahlungsverbot. Weitere Zahlungen erfolgten zunächst nicht, so dass gemäß dem Vertrag vom 15.08.2007 die Rückerwerbsoption zum 15.02.2008 erlosch. Die T34 T4 verlor 94 % der Anteilsrechte an der Q2 GmbH endgültig an B4. Zugleich war damit die Darlehensforderung, soweit sie noch nicht teilweise beglichen war, fällig. Dr. L36 hatte allerdings zwischenzeitlich bei der M15schen Firma F einen Betrag in Höhe von 550.000 € aufgetrieben, der auf ein Treuhandkonto der Kanzlei S5, für die U9 bereits tätig gewesen war, in Höhe von 549.900 € gutgeschrieben wurde. In Ankündigung dieser Zahlung handelte er mit H23 deswegen eine letzte Verlängerung der Rückerwerbsoption bis zum 31.03.2008 aus. Gleichwohl vollstreckte B4 am 27.02.2008 und 28.02.2008 in die Konten der Q2 GmbH bei der E5 in Höhe von ca. 190.000 €. Am selben Tag überwies Rechtsanwalt S5 im Auftrag des Angeklagten die 549.900 € an die Rechtsanwälte T5. Dabei wurde das Geld in Höhe von 399.000 € für die letzte ausstehende Gebühr der Rückerwerbsoption und in Höhe von verbleibenden 150.900 € auf die Zahlung von Zinsforderungen verwendet.
c) Entwicklung der Geschäftsbeziehung mit I (bis Februar 2008)
Neben den vorstehend genannten Aktivitäten kümmerte sich Dr. L36 nach Abschluss des Fundings vom 19.09.2007 weiter um die erhofften Vorschusszahlungen aus M15. Insofern versuchte er ab Ende September 2007, über T33, D8 und K6 Möglichkeiten zu entwickeln, Gelder für diese Sicherheiten zu akquirieren. K6, den Dr. L36 Mitte Oktober 2007 ansatzweise über B4 informiert hatte, schlug - wie bereits angedeutet - vor, in einem weiteren Funding 30 Mio. V8$ aufzubringen. Zu diesem Zweck wollte K6 am 19.10.2007 von Dr. L36 Kopien aller mit B4 nach dem 08.02.2007 unterzeichneten Unterlagen einschließlich der Anlagen zu der im Februar 2007 unterzeichneten Vereinbarung. Dr. L36 seinerseits übersandte K6 aber nur Teile der Vereinbarung vom 15.08.2007, aus denen sich weder der Zeitpunkt des erstmaligen Rechtsübergangs der Anteile an der Q2 GmbH auf B4 noch der Zeitpunkt des endgültigen Verlusts der Rückerwerbsoptionen zum 15.02.2008 ergab. Trotz erneuter Aufforderung K6 stellte er andere Unterlagen nicht bereit. Mitte Dezember 2007 erhielt I zunächst eine grundsätzliche Zusage der E26 aus T22, die Gelder in Höhe von 30 Mio. V8$ investieren wollte.
Mittlerweile hatte sich aber die wirtschaftliche Lage der I3 dramatisch verschlechtert. Dieser drohte die Insolvenz, so dass die Investoren auch die T34 T4 als wirtschaftlich schwach einstuften. Die Verhandlungen I mit den potenziellen Investoren gerieten ins Stocken. Da der Abschluss eines weiteren Fundings so in absehbarer Zeit nicht realisierbar schien und die Gelder aus M15 eine nicht erreichbare Hoffnung blieben, legte Dr. L36 K6 am 14.01.2008 offen, dass B4 Mehrheitsgesellschafterin der Q2 GmbH sei und erbat dessen Hilfe in dieser Sache. K6 befürchtete nun seinerseits, wegen des ersten Fundings Probleme mit den Investoren zu bekommen und die über ihn eingebrachten Gelder endgültig zu verlieren. Er sah, da das X25-Projekt nach wie vor der einzige maßgebliche Vermögenswert in Dr. L36s Händen war, eine Lösung darin, selbst die Kontrolle über die Q2 GmbH und damit das Projekt zu übernehmen und damit die Situation zu retten. Er arbeitete deswegen an einem Funding mit neuer Ausrichtung, während Dr. L36 versuchte, K6 oder T33 in die Verhandlungen mit B4 mit einzubinden. Wegen der Gespräche mit B4 gab dieser nun als Frist, bis zu der das neue Funding stehen müsse, den 28.03.2008 aus.
d) Projektverlauf bis Juni 2008 und weitere Einbindung von I
(Feststellungen zu eingestellten Taten 13 und 14 der Anklageschrift)
Im März 2008 gestaltete sich Dr. L36s Lage so, dass er für die weitere Valutierung des Darlehens für das X25-Projekt persönlich gegenüber der T36 in Höhe von 10 Mio. € in der Haftung stand und dort dringend Gelder eingebracht werden mussten, weil ansonsten ein dauerhafter Valutierungsstopp drohte. Zudem war zusätzlicher Kapitalbedarf wegen gestiegener Baukosten in Höhe von 30 Mio. € entstanden. Durch B4 drohten der Q2 GmbH nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen. Zur Erhöhung des Drucks auf Dr. L36 begann B4 nun auch, den Vollzug des "Change of Control" tatsächlich offensiv nach außen zu vollziehen. Hierzu suchte B4 am 27.02.2008 das Gespräch mit der T36. Dort teilten C8 und U8 mit, dass B4 nunmehr Mehrheitsgesellschafterin zu 94 % und H23 einziger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Q2 GmbH sei. Der Notar Dr. T9 zeigte nach Anweisung von B4 am 12.03.2008 dem Amtsgericht C22 den Übergang der Anteile der Q2 GmbH auf B4 mit Wirkung zum 15.09.2007 an. Nachdem bis zum 28.03.2008 eine vollständige Rückzahlung des Darlehensbetrags nebst Zinsen, insgesamt zu dieser Zeit noch ca. 11,5 Mio. €, nicht erfolgt war und Dr. L36 dieses Mal keine vergleichsweise Regelung mit B4 erzielen konnte, leitete B4 Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Q2 GmbH und Dr. L36 ein.
Die Lage verbesserte sich im April 2008, als K6 Bemühungen um ein Funding mit Anleihen nunmehr der Q2 GmbH Früchte trugen. Es waren Zeichnungsverträge über insgesamt 30 Mio. V8$ avisiert. So wurde am 14.04.2008 zwischen der Q2 GmbH und den I zugehörigen Fonds I42 und I43 ein Vertrag über die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Q2 GmbH in Höhe von zunächst 20 Mio. V8$ zu 13,5 % Zinsen geschlossen. Der Betrag sollte der T36 als Barsicherheit zugeführt werden, um eine Freigabe der zuvor zu ihren Gunsten verpfändeten Beträge von B4 aus Februar 2007 und deren Rückzahlung zu erwirken. Damit sollte nach der Vorstellung von Dr. L36 der Kredit von B4 endgültig abgelöst werden. Allerdings ließ sich B4 nicht darauf ein, bei Rücküberweisung der Gelder auf die Anteilsrechte an der Q2 GmbH zu verzichten, was Dr. L36 wiederum K6 und I nicht mitteilte. Für I war es nämlich, was auch Dr. L36 wusste, Bedingung, dass B4 mit Abschluss des Fundings jegliche Beteiligungen an dem Projekt aufgeben sollte. In dieser Vorstellung wies K6 die E16 Securities als Abwickler der Transaktion am 17.04.2008 an, je 10 Mio. V8$ von jedem der beiden Fonds I43 und I42 auf ein Konto der Q2 GmbH bei der E5 zu transferieren. Eine direkte Überweisung auf ein Konto der Q2 GmbH bei der T36 wurde deshalb nicht getätigt, weil diese für eine Freigabe des bislang verpfändeten Betrages in Höhe von 10,085 Mio. € eine Einzahlung in Höhe von 15 Mio. € verlangte und man befürchtete, die T36 würde dieses Geld ansonsten entsprechend vereinnahmen.
Zwischenzeitlich hatte die T36 die Stadt C22 am 15.04.2008 darauf hingewiesen, dass für die weitere reibungslose Durchführung des Projektes bis 30.06.2008 weitere Gelder notwendig würden, deren Valutierung in Ansehung der Nebenabrede mit der Stadt C22 nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden sollte. In Abstimmung mit der Behördenleitung erteilte Y mit Schreiben vom 18.04.2008 die Zustimmung zu dieser Vorgehensweise. Nachdem am 17.04.2008 die 20 Mio. V8$ auf dem Konto der E5 eingegangen waren, setzte U9 für Dr. L36 die T36 über den Eingang der Gelder in Kenntnis und stellte eine an die Erzielung einer Einigung zwischen B4, der T36 und der Q2 GmbH gebundene Bereitstellung der Mittel in Aussicht. Da C8 und U8 zwischenzeitlich von dem Eingang der Gelder bei der E5 Kenntnis erlangt hatten, erwirkten sie kurzerhand einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem Amtsgericht C22, der am 23.04.2008 der E5 AG zugestellt wurde. Im Hinblick auf die ausstehenden Darlehensforderungen pfändete B4 so das von I überwiesene Geld in Höhe von insgesamt 11.719.990,50 € auf dem Konto der Q2 GmbH bei der E5, die B4 zum 08.05.2008 gutgeschrieben wurden. Hiermit war jedenfalls die Kreditforderung von B4 vollständig befriedigt; B4 war aber nichtsdestotrotz weiterhin Inhaber von 94 % der Geschäftsanteile der Q2 GmbH und im Grundbuch der Erweiterungsgrundstücke die Grundschuld der B4 (Holland) BV eingetragen.
Dr. L36 erhielt spätestens am 25.04.2008 Kenntnis von der Pfändung und informierte hierüber auch K6. In Konsequenz dessen hielt I an dem weiter geplanten Funding über 10 Mio. V8$ nur noch unter der Prämisse fest, dass die Gelder bei der T36 auf ein Treuhandkonto zugunsten von I eingehen sollten, bis die Rechtslage geklärt war. Am 28.04.2008 schlossen die Q2 GmbH und die I zugehörigen Fonds I43 und I42 den weiteren Zeichnungsvertrag über die Ausgabe von Schuldverschreibungen in Höhe von insgesamt 10 Mio. V8$ mit einem Zinssatz von 13,5 %, rückzahlbar 2010. Am 29.04.2008 wurden jeweils 5 Mio. V8$ auf das treuhänderisch zugunsten I gebundene Konto der Q2 GmbH bei der T36 überwiesen.
Ab Mai 2008 versuchte Dr. L36, unterstützt durch U9 und seinen neuen Rechtsbeistand Rechtsanwalt L5, mit B4, I und der T36 eine einvernehmliche Lösung zu finden. B4 forderte für die Aufgabe sämtlicher Rechte die Zahlung von einmalig 3 Mio. € sowie 1 Mio. € pro Jahr für 15 Jahre als Gewinnbeteiligung, für die sich die T36 verbürgen sollte, was auf Seiten der Q2 GmbH und der T36 nicht akzeptabel war. Die Q2 GmbH war nur bereit, einmalig 3 Mio. € zu zahlen. Dr. L36 sah, dass auf dieser Verhandlungsbasis mangels Kooperationsbereitschaft von B4 eine einvernehmliche Lösung unwahrscheinlich wurde. Er entschloss sich, den Verhandlungsansatz zu wechseln und stellte sich gegenüber den anderen Beteiligten nunmehr auf den Standpunkt, dass die Vereinbarung mit B4 unwirksam und tatsächlich I Berechtigte an der Q2 GmbH sei. In diesem Vorgehen wurde er durch K6 unterstützt, der zur Rettung seiner Investitionen daran interessiert war, in das Projekt als Investor einzusteigen, und dafür aber zunächst eine Regelung mit B4 wollte. K6 kannte jedoch die tatsächlichen Umstände der Vertragsschlüsse mit B4 nur aus den Angaben von Dr. L36. Infolgedessen berief sich I auf ihre Sicherheiten aus dem Zeichnungsvertrag vom 19.09.2007. Entsprechend schlossen die I Securities und die T34 T4 am 20.06.2008 und 23.06.2008 zwei Vereinbarungen - allerdings nach deutschem Recht unwirksam, weil nicht notariell beurkundet -, nach denen I Securities 94 % der Anteile an der Q2 GmbH als Sicherheit für die ausgegebenen Anleihen erhalten sollte. Dr. L36 übersandte dann eine Gesellschafterliste der Q2 GmbH vom 21.06.2008 an das Registergericht, die fälschlicherweise - wohl versehentlich - nicht die I (I.), sondern eine I Ltd. als Anteilsinhaber zu 94 % auswies.
Soweit die Geschehnisse um die Zeichnungsverträge mit I vom 14.04. und 28.04.2008 als Fälle 13 und 14 Gegenstand der Anklage vom 15.04.2011 und hiermit den Angeklagten Dr. L36 und U9 zur Last gelegt worden sind, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
e) Projektverlauf bis Ende 2008
Ende Juni 2008 erreichten die erwarteten Baukostensteigerungen eine Größenordnung von ca. 40 Mio. €, was zusammen mit dem fehlenden Eigenkapital einen Gesamtfehlbetrag von ca. 60 Mio. € mit sich brachte. Neben dieser immensen Deckungslücke war für die T36 und die Stadt C22 auch der Umstand problematisch, dass sie die Rechtslage um B4, bei deren Bewertung sie maßgeblich auf die Angaben von Dr. L36 vertrauen mussten, nur schwer einschätzen konnten und ein andauernder Rechtsstreit drohte. Da die T36 vor diesem Hintergrund ein Scheitern des X25-Projektes insgesamt befürchtete, ließ sie sich bei einer renommierten Großkanzlei zu möglichen Handlungsalternativen beraten. Hinsichtlich der Finanzierung beschloss der Vorstand der T36 am 15.07.2007, dass eine weitere Valutierung bis zur Höhe der Nebenabrede (= 74,3 Mio. €) erfolgen könne, sofern die Stadt C22 dem zustimmen würde. In der Folgezeit stimmte die Stadt C22 dieser Vorgehensweise zu. Zudem drängte die T36 die Stadt C22, nunmehr eine Aufstockung der Nebenabrede um 60 Mio. € intern zu erörtern, um ein Scheitern des Projektes noch verhindern zu können. Ein Valutierungsstopp trug zu dieser Zeit die Gefahr der Kündigung des Generalunternehmers in sich. Daraus hätten wiederum höhere Baukosten sowie letztlich ein Baustopp mit verheerenden finanziellen Auswirkungen resultiert.
Da das Vertrauen der Verantwortlichen der Stadt C22 und der T36 in die Q2 GmbH und Dr. L36 mehr und mehr schwand, zogen diese außerdem in Erwägung, die Projekt- und die Betreibergesellschaft der Kontrolle von Dr. L36 zu entziehen. Zu diesem Zweck wurde am 23.07.2008 die Firma X GmbH mit Sitz in C22 als neue Betreibergesellschaft gegründet, deren Gesellschafter I18 zu 92 %, Dr. U3 zu 4 % und ein T59 zu 4 % waren. Im weiteren Fortgang wurde Schritte eingeleitet, damit diese die Aufgaben der T35 N24 und insbesondere den Betreibervertrag vom 18.09.2007 übernimmt. Zudem hatte die T36 direkten Kontakt zu K6 von I aufgenommen und verhandelte selbst über Einbringung der bereits treuhänderisch bereitgestellten 10 Mio. V8$ in das Projekt. K6, der den vollständigen Verlust seiner Investitionen befürchtete, sah den Ausweg darin, das Projekt als Investor zu übernehmen und es so doch noch erfolgreich abzuschließen. Diese Verhandlungen verliefen aber zunächst ergebnislos.
Dr. L36 realisierte seinerseits seine schwindende Kontrolle über das Projekt. Er begann, sich zurück in die V8 zu orientieren. In diese Phase fällt dann auch der Wiederumzug der Familie L36 in die Nähe von X10. Er selbst agierte aber weiterhin, jedenfalls zeitweise, von C22 aus.
Mitte Oktober 2008 waren bereits über 60 Mio. € des Multifunktionskredits in Höhe von 74,3 Mio. € valutiert. Inklusive 10 Mio. € Eigenkapital und erster Landeszuschussrate waren insgesamt über 83 Mio. € in den Bau geflossen. Gleichwohl war der Rohbau noch nicht vollendet, so dass die Auszahlung der zweiten Landeszuschussrate nicht erfolgen konnte. Und die Bereitstellung des fehlenden Eigenkapitals durch Dr. L36 war bis auf Weiteres nicht zu erwarten. In Ansehung des sich andernfalls bald abzeichnenden Baustopps erklärte sich die T36 nun bereit, die verpfändeten Gelder aus dem B4-Geschäft vorzufinanzieren. Zudem sagte sie zu, letztmals weitere Mittel in Höhe von 19,6 Mio. € unter Inanspruchnahme der bestehenden Grundschuld als Sicherheit hierfür in der Erwartung bereitzustellen, dass die Stadt C22 bis Ende 2008 die avisierte Erhöhung der Nebenabrede vollziehen würde. Allerdings kamen in der Folgezeit die Verhandlungen mit K6 zu keinem tragbaren Ergebnis. Dieser war zwar bereit, die bereits eingebrachten 10 Mio. V8$ freizugeben und zu versuchen, weiteres Eigenkapital zu beschaffen. Ein tragfähiges, zeitlich abgestimmtes Gesamtfinanzierungskonzept als neuer Investor konnte er indes nicht vorlegen. Eine Einigung mit B4 über deren Ausscheiden aus dem Projekt war nicht absehbar. Infolgedessen drohte das Projekt insgesamt zu scheitern und die Stadt C22 wie auch die T36 erwogen Anfang 2009 die Kündigung der bestehenden Verträge und wiesen die Q2 GmbH und Dr. L36 hierauf mit Nachdruck hin.
f) Persönliche Refinanzierungsbemühungen von Dr. L36
(Feststellungen zu eingestellten Taten 5 bis 12 der Anklageschrift)
Insgesamt verlief das X25-Projekt für Dr. L36 im Jahr 2008 desaströs. Neben allem Anderen drohten aufgrund seiner Anleihegeschäfte mit I in absehbarer Zeit die Rückzahlungen der ausgegebenen Anleihen in Höhe von insgesamt 77 Mio. V8$ zuzüglich noch anfallender Zinszahlungen. Da Dr. L36 in dieser für ihn desolaten Situation finanzielle Mittel dringend benötigte, kam er Anfang November 2008 auf die Idee, die ihm wegen des Vertrags mit B4 vom 15.08.2007 und in dessen Abwicklung entstandenen zusätzlichen Kosten auf die Q2 GmbH abzuwälzen und so seine eigenen Aufwendungen auf Kosten der Gesellschaft wieder zurückzuerlangen. Infolgedessen wies Dr. L36 Anfang November 2008 U9 an, ihm Kreditverträge der Q2 GmbH als Kreditnehmer mit vermeintlichen Darlehensgebern rückwirkend zu den jeweiligen Daten, an denen das Geld für die Verlängerungen der Rückerwerbsoption an die Rechtsanwälte T5 überwiesen worden war, zu erstellen. Mit diesem Ansinnen konfrontiert, wies U9 Dr. L36 am 07.11.2008 darauf hin, dass dieser hierzu Personen bezeichnen müsse, die diese Verträge für und im Namen der Kreditgeber unterzeichneten. Da Dr. L36 die hierzu erforderlichen Unterschriften nicht ohne weiteres beibringen konnte, ließ er sich von U9 zunächst Blankodarlehensverträge erstellen.
Dr. L36 wusste, dass die zweite Landeszuschussrate in Höhe von über 12,5 Mio. € wegen der Fertigstellung des Rohbaus in Kürze auf den Konten der Q2 GmbH bei der T36 eingehen würde und begann am 11.12.2008, seinen Plan wie folgt umzusetzen: Er erstellte an diesem Tag zunächst anstatt Kreditverträgen nur Kreditbestätigungen vermeintlich getroffener Darlehensvereinbarungen, die er als Geschäftsführer der Q2 GmbH alleine unterzeichnen konnte. In diesen Dokumenten bestätigte Dr. L36 unzutreffenderweise, dass Darlehensvereinbarungen mit verschiedenen Darlehensgebern hinsichtlich an B4 gezahlter Beträge zulasten der Q2 GmbH geschlossen worden seien. Dabei betrug die angegebene Laufzeit jeweils sechs Monate bei einem Zinssatz von 9,5 %. Die Kreditbestätigungen unterzeichnete Dr. L36 stets als Geschäftsführer der Q2 GmbH, obwohl er wusste, dass die Eingehung dieser Verpflichtungen für die Q2 GmbH den Weisungen und Interessen des Hauptgesellschafters B4 widersprach. Mit den solchermaßen konstruierten und rückdatierten Kreditbestätigungen, die Ende 2008 nach Ablauf der jeweiligen Sechs-Monats-Fristen allesamt fällig waren, wandte sich Dr. L36 noch am gleichen Tag per E-Mail an den Buchhaltungsmitarbeiter T28 und forderte diesen unter Vorlage der Kreditbestätigungen und der zugehörigen Überweisungsbelege auf, die vermeintlich fälligen Darlehen durch die Q2 GmbH umgehend zurückzahlen zu lassen und in deren Bilanz aufzunehmen. Diese Vorgehensweise widersprach - wie Dr. L36 bekannt war - den Weisungen und Interessen des Hauptanteilseigners B4; eine Einwilligung von B4 lag nicht vor. T28 verbuchte daraufhin für die Q2 GmbH die Darlehen entsprechend in der Buchhaltung und der vorläufigen Bilanz für das Jahr 2008. Die geforderte Anweisung führte er bis zum 18.12.2008 nicht aus, weil auf den Konten der Q2 GmbH, anders als von Dr. L36 erwartet, bis dahin nicht genügend Gelder vorhanden waren. Da T28 an diesem Tag seinen letzten Arbeitstag hatte, konnte er den Eingang der zweiten Landeszuschussrate am 18.12.2008 über mehr als 12,5 Mio. € nicht mehr berücksichtigen.
Da nach dem Kreditvertrag mit B4 vom 07.02.2007 neben Dr. L36 selbst auch die T34 T4 und die Q2 GmbH als Gesamtschuldner hafteten, standen solche Rückzahlungen auf die Darlehensforderungen und die Zinsen jedenfalls zu 1/3 tatsächlich im Interesse der Q2 GmbH. Zahlungen auf die Rückerwerbsoptionen standen hingegen allein im Interesse von Dr. L36 und der T34 T4
Im Einzelnen handelte es sich vor diesem Hintergrund um folgende am 11.12.2008 erstellte Kreditbestätigungen, bei denen jedenfalls der in der Spalte "Nachteil Q2" aufgeführte Vermögensnachteil denjenigen zulasten der Q2 GmbH darstellt:
Fall
Anklage
Datum
Aufgeführter Darlehensgeber
Darlehen
Nachteil
Q2
Zweck der Verwendung
17.09.2007
M3 LLC
133.000 €
133.000 €
Rückerwerbsoption bis 15.10.2007
21.09.2007
T34 U13
1.400.000 V8$
660.720 €
Tilgung Darlehen / Zinsen zu 2/3
12.10.2007
Q6
427.000 V8$
266.607 €
Rückerwerbsoption bis 15.11.2007, Tilgung Zinsen zu 2/3
30.10.2007
O4 Asia (T33)
1.000.000 €
666.666 €
Tilgung Darlehen zu 2/3
10
30.10.2007
O4 Asia (T33)
226.0000 €
189.256 €
Tilgung Zinsen zu 2/3, Rückerwerbsoption bis 15.12.2007 (anteilig)
11
03.12.2007
I (K6)
510.000 €
450.833 €
Rückerwerbsoption bis 15.01.2008, Tilgung Darlehen / Zinsen zu 2/3
12
08.02.2008
M3 LLC
549.900 €
499.600 €
Rückerwerbsoption bis 15.02.2008, Tilgung Zinsen zu 2/3
Insgesamt bezifferte sich der von Dr. L36 am 11.12.2008 in Gestalt der fingierten Kreditbestätigungen zur Auszahlung verlangte Geldbetrag auf 2.866.682 €. Dabei verfolgte Dr. L36 die Absicht, die T34 T4 und sich selbst von den jeweils erfüllten Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt über 2,8 Mio. € zu befreien, indem er eine Rückerstattung der durch ihn, teilweise über Dritte erbrachten Geldbeträge durch die Q2 GmbH erwirken wollte, obwohl ihm bekannt war, dass deren Hauptgesellschafter B4 dem nicht zugestimmt hatte und das Vorgehen dessen Weisungen und Interessen widersprach.
Auch in der Folgezeit kam es zu keiner Auszahlung der Geldbeträge. Da sich die Nachfolge des am 18.12.2008 ausgeschiedenen T28 verzögerte, wurde dessen Nachfolgerin I55 erst zum 16.01.2009 mit entsprechenden Kontovollmachten ausgestattet. In der Zwischenzeit erfolgte keine geordnete Buchhaltung oder Kontoführung. So hatte sich Dr. L36 am 12.01.2009 selbst an die T36 gewandt, um Informationen zu Finanzierungsdaten und Kontoführung zu erlangen, die er seiner eigenen Buchhaltung nicht mehr entnehmen konnte. Hieraufhin erhielt Dr. L36 - unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines funktionierenden Controllings - Kontostandsmitteilungen, nach denen zum Stand 30.12.2008 über 6 Mio. € der Landeszuschussmittel noch verfügbar waren. Insgesamt war die Q2 GmbH jedenfalls Ende 2008 / Anfang 2009 nicht überschuldet. Da die Konten der Q2 GmbH bei der T36, insbesondere das Landeszuschusskonto, aber der Prüfung durch T60 als Controller und T36 unterlagen, verlor Dr. L36 seine an die Buchhaltung der Q2 GmbH ausgegebene Auszahlungsanweisung letztlich aus den Augen.
Soweit diese Geschehnisse als Fälle 5 bis 12 Gegenstand der Anklage vom 15.04.2011 und hiermit dem Angeklagten Dr. L36 zur Last gelegt worden sind, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
g) Der Angeklagte U9
Im Verlauf des Jahres 2009 endete auch U9s Tätigkeit für Dr. L36. Nachdem er nach seiner ersten Beauftragung in 2006 vorübergehend pro bono gearbeitet hatte, war er im Sommer 2008 mit ca. 65.000 € vergütet worden. Weitere Bezahlung erhielt er danach nicht mehr, obschon ihm nach eigenen Angaben noch 100.000 € zustehen.
VI. Feststellungen zu Tat 4 (Tat 15 der Anklageschrift)
1. Tatvorgeschichte
Bis Ende Januar 2009 waren seitens der Q2 GmbH die Gelder des Multifunktionskredits in Höhe von knapp 70 Mio. €, das Eigenkapital in Höhe von 10 Mio. € und die Landeszuschussraten in Höhe von insgesamt über 25 Mio. € aufgebraucht. Da eine Erhöhung der Nebenabrede bislang nicht erfolgt war, beschränkte sich die verfügbare Liquidität für weitere Baumaßnahmen auf ca. 15 Mio. € (Restbetrag des Multifunktionskredits und zugesagte Vorfinanzierung des verpfändeten B4-Geldes), die nur noch bis Ende März 2009 ausreichten. Die kalkulierten Gesamtkosten lagen nunmehr über 200 Mio. €, was eine Baukostensteigerung im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulation von weit über 40 Mio. € bedeutete. Insofern war die Gesamtfinanzierung nicht mehr gesichert und es drohte wieder ein Baustopp.
Ab diesem Zeitpunkt setzten die Verantwortlichen von T36, die weitere Valutierungen nur gegen Erhöhung des Umfangs der Nebenabrede vornehmen wollte, und Stadt C22 einzig auf K6 und I als alternativen Investor. Ab Ende Januar 2009 kam es so zu Verhandlungen der T36 und der Stadt C22 mit I, aufgrund derer K6 sich schließlich bereit erklärte, das Projekt als Investor fortzuführen. Hierzu erklärte er die Freigabe der 10 Mio. V8$ auf dem Konto der Q2 GmbH und legte die Absichtserklärung vor, bis Juli 2009 weitere 40 Mio. € zu investieren. Von der ursprünglich erwogenen Kündigung des Kredit- und Projektvertrags mit der Q2 GmbH nahmen die Verantwortlichen bei der T36 und der Stadt C22 mit Rücksicht hierauf wieder Abstand. Nachdem Ende März 2009 zunächst nur noch eine verfügbare Liquidität für Baumaßnahmen in Höhe von 2,3 Mio. € zur Verfügung stand, bewilligte die T36 am 25.03.2009 - im Vorgriff auf eine zum 07.05.2009 seitens der Stadt C22 in Aussicht gestellte Erhöhung der Nebenabrede - die Valutierung weiterer 30 Mio. €, die die Liquidität bis Juni 2009 sicherstellte.
2. Allgemeines zur abgeurteilten Tat 4
Vor diesem Hintergrund gewannen die Streitigkeiten zwischen B4 und I wieder an Bedeutung: Nachdem die vormalige Übertragung von 94 % der Gesellschaftsanteile an der Q2 GmbH schon wegen Formmängeln gescheitert war, ließ sich K6 mit notariellem Vertrag vom 25.03.2009 (UR-Nr. ...#/...) vor dem Notar Dr. T29 in C22 seitens der T34 T4 diese erneut € wieder unter Außerachtlassung von B4 als Mehrheitsgesellschafterin € übertragen. Am 29.04.2009 übermittelte Dr. T29 die neue Gesellschafterliste an das Handelsregister in C22, die I als 94 %-ige Anteilsinhaberin der Q2 GmbH auswies. In der Folgezeit veranlassten die Stadt C22 und I den Abschluss einer weiteren notariellen Vereinbarung vor dem Notar Dr. T29 (UR-Nr. ...#/...), mit der die T34 T4 - unter erneuter Ausklammerung der Rechtssituation um B4 - auch ihre restlichen Anteile bis auf einen im Wert von 1 € an I übertrug. Der Restanteil von 1 € wurde an die Stadt C22 übertragen, die bei weiteren Verfügungen über die Anteile zustimmen musste. Diese Verfügungen widersprachen der Mehrheitsanteilsinhaberschaft von B4.
3. Die abgeurteilte Tat 4 im Einzelnen
B4 hatte im April 2009 zunächst von der Gesellschafterliste aus Juni 2008 erfahren, die eine I Ltd. fälschlicherweise als Mehrheitsgesellschafterin zu 94 % auswies. Daraufhin ließ B4 über den Notar Dr. T9, der den Vertrag vom 15.08.2007 beurkundet hatte, dem Registergericht in C22 nochmals eine Gesellschafterliste vorlegen, die B4 als Anteilsinhaberin zu 94 % an der Q2 GmbH aufführte. Nach Aufforderung durch das Registergericht hinterlegte der Notar Dr. T29 dann jedoch seinerseits - unter Bezugnahme auf seine Urkunde Nr. ...#/... vom 25.03.2009 - erneut die Gesellschafterliste vom 29.04.2009. B4 akzeptierte diese unzutreffende Darstellung der Rechtslage nicht. Entsprechend beantragten die Verfahrensbevollmächtigten von B4 mit Schriftsatz vom 18.05.2009 bei dem Landgericht C22 (Az: ... O ...#/...) den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der T34 T4, I und der Q2 GmbH. Ziel des Antrages war, im Handelsregister des Amtsgerichtes C22, HRB ...#, hinsichtlich der Q2 GmbH einen Widerspruch von B4 gegen die zuletzt bei dem zuständigen Registergericht hinterlegte Gesellschafterliste vom 29.04.2009 einzutragen. Als Begründung hierfür gab B4 zutreffend an, selbst zu 94 % Inhaberin der Q2 GmbH zu sein.
Mit der Antragsschrift bezogen sich die Prozessbevollmächtigen von B4 im Wesentlichen auf die notarielle Urkunde des Notars Dr. T9 (UR-Nr. ...#/...) vom 15.08.2007 und trugen vor, die T34 T4 habe einen Geschäftsanteil in Höhe von 7 Mio. € und einen zuvor geschaffenen Geschäftsanteil in Höhe von 2,4 Mio. € bereits an B4 abgetreten. Entgegen B4 Aufforderung habe Dr. L36 nicht diese, sondern am 21.06.2008 eine Gesellschafterliste eingereicht, die als Gesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von 94 % eine I Ltd. und die T34 T4 mit einem Anteil von 6 % ausweise. Ferner sei am 29.04.2009 eine Gesellschafterliste eingereicht worden, die I als Gesellschafterin zu 94 % ausgebe.
Mit Beschluss vom 19.05.2009 erließ das Landgericht C22 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung zugunsten von B4, mit der zu ihren Gunsten jeweils ein Widerspruch gegen die beiden vorbezeichneten Gesellschafterlisten eingetragen wurde. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mandatierte Dr. L36 Rechtsanwalt L5 auch in dieser Sache. Um ein Verlieren des Rechtsstreits zu verhindern, erinnerte sich Dr. L36 daran, dass es früher im Board der T34 T4 Überlegungen gegeben hatte, ihn als CEO abzulösen, was aber nie umgesetzt wurde. Hierauf aufbauend entwickelte er die Idee, bewusst wahrheitswidrig zu behaupten, dass es eine solche Ablösung tatsächlich im Mai 2007 gegeben habe und er deshalb die T34 T4 gegenüber B4 nicht habe wirksam vertreten können. L5 übernahm diese Angaben. Mit Widerspruchsschreiben vom 27.05.2009 bestellte er sich beim Landgericht C22 für die T34 T4, I und die Q2 GmbH als Prozessbevollmächtigter. Auf der Basis der unzutreffenden Angaben Dr. L36s trug er unter anderem Folgendes vor: B4 habe keine Geschäftsanteile der Q2 GmbH erworben. Zumindest sei die Übertragung nicht wirksam. Gesellschafter der Q2 GmbH seien vielmehr zu 6 % die T34 T4 und zu 94 % I. Die Übertragung dieser Gesellschaftsanteile sei aufgrund notariellen Vertrages vom 25.03.2009 erfolgt. Dagegen sei die seitens B4 behauptete Übertragung der Gesellschaftsanteile von T34 T4 an B4 aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam. Dr. L36 habe bezüglich der T34 T4 ohne Vollmacht gehandelt; eine Genehmigung durch die T34 T4 sei nie erfolgt. Dr. L36 sei bei Abschluss des Übertragungsvertrages vom 15.08.2007 nicht mehr vertretungsbefugt gewesen sei, da er am 04.05.2007 als "Director" und CEO der T34 T4 zurückgetreten sei. Am 25.05.2007 habe der Vorstand von T34 T4 diesen Rücktritt auch angenommen. Als Beweismittel bzw. Mittel der Glaubhaftmachung war der Widerspruchsschrift in Abstimmung mit und auf Veranlassung von Dr. L36 dessen eidesstattliche Versicherung beigefügt, die diesen Vortrag belegen sollte. Wörtlich hieß es in dieser Erklärung:
"Eidesstattliche Versicherung
Hiermit versichere ich, Dr. L36, in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei dem Handelsregister in C22 und ggfls. für weitere Verfahren betreffend die V2 GmbH in C22 folgendes an Eides Statt:
1. Zu Beginn des Jahres 2007 gelang es mir als Geschäftsführer der T34 T4, V8, nicht, dass notwendige Eigenkapital für die V2 GmbH in C22 auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen. Ich kam in Kontakt mit der Firma B4, die ihre Konzernzentrale in J15 hat. Diese bot mir einen Kredit über 10,3 Mio. € an. In den Verhandlungen mit B4 wurde klar, dass ich den Betrag dringend benötige, damit es nicht zu einem Rücktritt der Stadt C22 kommt und ich nicht nur das Projekt €Kongresscenter C22€, sondern auch mein bis dahin eingebrachtes Eigenkapital verloren hätte. Daher unterschrieb ich den von B4 vorgefertigten Kreditvertrag vom 07. Februar 2007 und auch den notariellen Vertrag vom selben Tage.
Leider gelang es mir nicht, dass notwendige Geld für die pünktliche Rückzahlung des Kredites zu beschaffen. Daher wurde ich von B4 aufgefordert, zu einer Verhandlung über das weitere Vorgehen am 15.08.2007 in G8 bei Notar Dr. T9 zu erscheinen. Dort erschien ich wie vereinbart am 15.08.2007. Mir wurde eine "Vollmachtsbestätigung" sowie eine Unterschriftsbeglaubigung vorgelegt. Ich wurde aufgefordert, beide zu unterschreiben, obwohl ich deren Inhalt nicht verstehe. Ich spreche nämlich kein Deutsch. Da mir aufgrund des Zahlungsverzugs die Zwangsvollstreckung angedroht worden war, sah ich keine Möglichkeit, die Unterschrift zu verweigern und unterschrieb. Der Inhalt des notariellen Vertrags wurde mir nicht erklärt. Mir war auch kein Entwurf zuvor zugesandt worden.
2. Am 4. Mai 2007 bin ich als CEO der T34 T4 zurückgetreten. Die Gesellschaft hat meinen Rücktritt am 25. Mai 2007 angenommen. Ab diesem Zeitpunkt war ich nicht mehr bevollmächtigt, die Gesellschaft ohne besondere Vollmacht zu vertreten."
Der auf den Angaben von Dr. L36 basierende Entwurf dieser Versicherung war diesem im Vorfeld durch L5 am 21.05.2009 mit englischer Erläuterung des Inhalts zugeleitet worden. Nach Kenntnisnahme und inhaltlicher Billigung hatte Dr. L36 die eidesstattliche Versicherung sodann unterzeichnet und L5 zu dem Zweck, dass damit der falsche Vortrag zum Bestreiten der Vertretungsbefugnis der T34 T4 in dem gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemacht wird, zurückgereicht. Dementsprechend wurde die Versicherung wie vorbeschrieben in das Verfahren eingeführt. Die Angaben in dieser eidesstattlichen Versicherung waren jedoch - wie ausgeführt - unzutreffend: Tatsächlich war Dr. L36 während des gesamten Zeitraums CEO der T34 T4 und insoweit auch in vollem Umfang vertretungsbefugt. Dies war Dr. L36 auch bekannt.
Letztlich maß das Landgericht C22 dem diesbezüglichen Vorbringen keine entscheidende Bedeutung zu. Mit Urteil vom 05.08.2009 erhielt es die einstweilige Verfügung vom 19.05.2009 mit der Maßgabe aufrecht, dass der Widerspruch B4 jedenfalls gegen die hinterlegte Gesellschafterliste vom 29.04.2009 eingetragen wird. Das Urteil des Landgerichts C22 wurde in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht Köln unter dem 16.11.2012 (Az. ... U ...#/...) vollumfänglich bestätigt und ist nunmehr rechtskräftig.
Bei keinem der Angeklagten war bei Begehung der Taten die Fähigkeit, deren Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgehoben. Letztere war auch zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt.
VII. Nachtatgeschehen hinsichtlich aller Taten
1. Geschehnisse bis Ende 2009
Mit der Entscheidung des Landgerichts C22 vom 05.08.2009 drangen erstmals Details zu B4 und I in die Öffentlichkeit, weshalb sich die Situation für alle Beteiligten zuspitzte: Nachdem der Rat der Erweiterung der Nebenabrede am 07.05.2009 zugestimmt hatte, wurde diese im Juli 2009 über einen Nennwert von 30 Mio. € zwischen den Stadt C22 und der T36 vereinbart. Auf dieser Basis und in Erwartung weiterer Zahlungen durch I war die Valutierung durch die T36 weitergeführt worden. Nach Bestätigung der einstweiligen Verfügung von B4 durch das Landgericht C22 berief sich B4 ab August 2009 jedoch auf die ihr zustehenden Anteilsrechte an der Q2 GmbH. Eine vergleichsweise Einigung zwischen I und B4 konnte nicht erzielt werden. Wegen der unklaren Rechtslage mit B4 nahm I Abstand davon, weitere Gelder in das Projekt einzubringen. Damit brach die Gesamtfinanzierung des Projektes Ende August 2009 zusammen.
Etwa zeitgleich setzte eine intensive Berichterstattung in den lokalen Medien in C22 zu den Geschehnissen um das X25 ein, die der Staatsanwaltschaft C22 am 31.08.2009 Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen zunächst gegen Dr. L36 und I18 wegen des Verdachts des Betrugs im besonders schweren Fall gaben. Als Folge wurde Anfang September 2009 bei dem LKA NRW eine 6-köpfige Ermittlungskommission "EK H30" unter Leitung von EKHK L57 eingerichtet, die in der Folgezeit die Staatsanwaltschaft C22 durchgängig bis März 2011 bei ihren Ermittlungen unterstützte. Nachdem der Staatsanwaltschaft anonym weiter zahlreiche Unterlagen zu dem X25-Projekt übersandt worden waren, wurde am 10.09.2009 das Ermittlungsverfahren auf Dr. U3 erweitert und am gleichen Tag durch das Amtsgericht C22 gegen Dr. L36 (Az. ... Gs .../...), I18 und Dr. U3 Haftbefehl erlassen. In dem ihn betreffenden Haftbefehl wurde Dr. L36 die Bestechung im geschäftlichen Verkehr von Dr. U3 im besonders schweren Fall gemeinschaftlich mit I18 zur Last gelegt. Vom 15.09. bis 17.09.2009 fanden bundesweit konzertiert zahlreiche Durchsuchungen an verschiedenen verfahrensrelevanten Orten statt, so unter anderem in den Diensträumen der Stadt C22, den Räumlichkeiten der T36 und der Q3 GmbH, X GmbH, T35 N24, T35 Europe und den Gesellschaften von I18 in C25 sowie den Privatadressen von Dr. U3, Dr. D7 und I18. Hierbei wurden umfangreiche Datenmengen in Papier- und elektronischer Form (insgesamt ca. 8 Terabyte) sichergestellt. Im Rahmen der Durchsuchungen wurden Dr. U3 und I18 aufgrund des Haftbefehls festgenommen und in der Folgezeit umfänglich vernommen. Zu dieser Zeit war den Ermittlungsbehörden der Aufenthaltsort von Dr. L36 nicht bekannt und dieser zur Fahndung ausgeschrieben.
Parallel brachten die kritische Presseberichterstattung und die öffentlichkeitswirksamen Entwicklungen das X25-Projekt nunmehr vollends zum Erliegen. Mangels weiteren Kapitalzuflusses gerieten alle Projektgesellschaften in wirtschaftliche Notlage. Entsprechend stellte die T35 Europe bei dem zuständigen Amtsgericht D25 am 23.09.2009 (Az. ...s IN .../...) und die Q2 GmbH bei dem Amtsgericht C22 am 29.09.2009 (Az. ... IN ...#/...) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 05.10.2009 folgte der Antrag der X GmbH bei dem Amtsgericht C22 (Az. ... IN ...#/...).
Neue Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden führten am 01.10.2009 zur Erweiterung des Ermittlungsverfahrens auf Dr. D7, gegen den aus denselben Gründen wie bei den anderen Beschuldigten am 02.10.2009 Haftbefehl erlassen wurde. Infolgedessen fanden am 06.10.2009 unter anderem an der Privatwohnung Dr. D7s sowie den Räumlichkeiten der Kanzlei D7 & Y4 und der K9 AG Durchsuchungen statt, im Rahmen derer Dr. D7 festgenommen wurde und sich im Anschluss an zwei Tagen - am ersten Tag zunächst ohne Verteidiger - umfangreich zur Sache einließ. Anschließend verblieb Dr. D7 ab dem 07.10.2009 in Untersuchungshaft in der JVA L41. In der Folgezeit werteten die Ermittlungsbehörden das umfangreiche Beweismaterial sukzessive aus und vernahmen erste Zeugen. Parallel wurden die in Haft befindlichen Dr. U3 und I18 staatsanwaltlich vernommen. Auch Dr. D7 wurde nochmals an zwei Tagen, anwaltlich vertreten, vernommen, was er inhaltlich vor dem Amtsgericht C22 am 30.10.2009 bestätigte. Daraufhin setzte das Amtsgericht C22 am gleichen Tag den Haftbefehl gegen Dr. D7 gegen Auflagen außer Vollzug. Dr. D7 wurde am selben Tag nach Erfüllung der Auflage, 60.000 € als Kaution zu hinterlegen, entlassen. Ebenso wurden am 04.11.2009 Dr. U3 und I18 vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft verschont und das laufende Ermittlungsverfahren auf I19, Y und E12 ausgedehnt. Am 03.12.2009 fanden sodann Durchsuchungen der Privatwohnungen von I19 und Y statt.
Die Geschehnisse ab August 2009 führten nicht zuletzt zur Kündigung des Kreditvertrags der Q2 GmbH durch die T36 am 25.09.2009 und des Projektvertrags durch die Stadt C22 am 28.09.2009, die in der Folgezeit wiederholt ausgesprochen wurden. Versuche der Stadt C22 und der T36, das Projekt durch Verhandlungen doch noch zu retten, scheiterten. Insbesondere verlangte nunmehr auch I gegen Ende 2009 die Rückforderung der Zeichnungsbeträge aus den drei Fundings in Höhe von über 77 Mio. V8$ von der Q2 GmbH, da ein Rückgriff auf die Gesellschaftsanteile der Q2 GmbH wegen der Anteilsinhaberschaft von B4 und deren fehlender Bereitschaft zur Kooperation fehlschlug. Die Q2 GmbH konnte diese Forderungen nicht aufbringen. Ende 2009 trat so der Baustopp hinsichtlich der Baumaßnahmen für das X25-Projekt ein.
2. Geschehnisse bis Ende 2010
Konsequenz des Scheiterns war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich aller Projektgesellschaften: So wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts C22 vom 01.01.2010 über das Vermögen der X GmbH, vom 08.01.2010 über das Vermögen der Q2 GmbH sowie des Amtsgerichts D25 vom 07.01.2010 über das Vermögen der T35 Europe jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter war jeweils Rechtsanwalt T61 bestellt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Q2 GmbH meldete am 10.02.2010 Rechtsanwalt Dr. I9 als Verfahrensbevollmächtigter für I und deren Fonds I43 und I42 Forderungen aus der Garantiehaftung betreffend die Zeichnungsvereinbarung vom 19.09.2007 in Höhe von jeweils ca. 12,97 Mio. € (= 16 Mio. V8$ zum aktuellen Wechselkurs inklusive aufgelaufener Zinsen), insgesamt 25,94 Mio. €, an. Darüber hinaus meldete I weitere Forderungen der beiden Fonds betreffend die weiteren Fundings aus April 2008 in Höhe von insgesamt 24,6 Mio. € an. Unter dem 24.02.2010 und 25.02.2010 meldeten - jeweils über ihre Verfahrensbevollmächtigten - D4 Forderungen aus der Zeichnungsvereinbarung vom 19.09.2007 in Höhe von ca. 10,35 Mio. € sowie die B4 (Holland) BV Forderungen in Höhe von 10,5 Mio. € aus dem abstrakten Schuldversprechen in der Grundschuldbestellung vom 15.08.2007 an.
Aufgrund der Erkenntnisse aus den Vernehmungen von Dr. D7, I18 und Dr. U3 erlangten die Ermittlungsbehörden schließlich Hinweise auf Dr. L36s Aufenthalt in den V8. Entsprechend wurde der bisher bestehende Haftbefehl aufgehoben und auf Grundlage der neu gewonnen Erkenntnisse durch das Amtsgericht C22 am 06.01.2010 neuer Haftbefehl gegen Dr. L36 erlassen (Az. ... Gs .../...). Mit diesem Haftbefehl wurde ihm gemeinschaftlich mit Dr. D7 Bestechung des Dr. U3 im geschäftlichen Verkehr im besonders schweren Fall, Betrug im besonders schweren Fall zum Nachteil der Stadt C22 sowie Betrug im besonders schweren Fall zum Nachteil von I vorgeworfen. Desgleichen stellten die Ermittlungsbehörden am 25.01.2010 umfangreiche Rechtshilfeersuchen an die V8, T22 und B15, mit Hilfe derer unter anderem in den V8 um Durchsuchung der Wohnung von Dr. L36 sowie der dortigen Geschäftsräume der T34 T4 und der T34 H11 und in T22 unter anderem um Durchsuchung der Geschäftsräume der I3 und Vernehmung zahlreicher Zeugen ersucht wurde. Auf Grundlage des neuen Haftbefehls wurde zudem die Festnahme von Dr. L36 in den V8 und dessen Auslieferung nach Deutschland erbeten. Die entsprechenden Auslieferungsunterlagen wurden mit Verbalnote vom 22.02.2010 an die zuständigen B17schen Behörden übergeben.
Parallel liefen die Ermittlungen in Deutschland unter Auswertung des umfangreichen Datenbestands und Vernehmung von Zeugen weiter. Hieraus ergaben sich Hinweise auf eine Beteiligung von U9 an einzelnen Taten als Rechtsberater von Dr. L36. Entsprechend wurde das Ermittlungsverfahren am 23.02.2010 auf diesen ausgeweitet. Am 04.03.2010 erließ das Amtsgericht C22 (Az. ... Gs ...#/...) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen U9 Haftbefehl wegen Beihilfe zum Betrug im besonders schweren Fall zum Nachteil von I. Am 10.03.2010 wurde U9s Privatwohnung in B43 durchsucht und dieser aufgrund des vorliegenden Haftbefehls festgenommen. Der Haftbefehl wurde ihm durch das Amtsgericht X12/P7 am 11.03.2010 verkündet. U9 ließ sich hier, anwaltlich vertreten, erstmals zur Sache ein. Er war bis zum 23.03.2010 in der JVA X12/P7 und wurde sodann zum Vollzug der Untersuchungshaft in die JVA L41 verschubt. Von dort aus sollte er am 25.03.2010 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts C22 vorgeführt werden. Allerdings erlitt er auf der Fahrt nach C22 einen Schwächeanfall und befand sich von da an bis zum 08.04.2010 im Justizvollzugskrankenhaus G18. Im Anschluss wurde er wieder in die JVA L41 verlegt und am 15.04.2010 dem Haftrichter vor dem Amtsgericht C22 vorgeführt, wo er sich erneut, anwaltlich vertreten, zur Sache einließ. Schließlich machte er am 21.04.2010 im Rahmen einer staatsanwaltlichen Vernehmung nochmals umfassende Angaben zur Sache, die er vor dem Amtsgericht C22 am 26.04.2010 auch bestätigte. Daraufhin setzte das Amtsgericht C22 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug und U9 wurde am selben Tag entlassen.
Zwischenzeitlich war der Angeklagte Dr. L36 über seine Verteidiger in Deutschland an die Staatsanwaltschaft herangetreten und hatte schriftlich seine grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, sich als Beschuldigter vernehmen zu lassen. Seinen Aufenthaltsort teilte er hierbei jedoch nicht mit. Weiter war das Ermittlungsverfahren am 30.04.2010 um weitere Vorwürfe gegen I19 und Y erweitert und zwei Rechtshilfeersuchen wegen Übersendung von Unterlagen verschiedener Bankkonten an die T43 gestellt worden, die jeweils kurzfristig seitens der T43er Behörden beantwortet wurden. Parallel fanden umfangreiche Zeugenvernehmungen und Auswertungen von Unterlagen statt, die dann wegen neuer Erkenntnisse dazu führten, dass der bestehende Haftbefehl gegen Dr. L36 auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 06.05.2010 abgeändert und erweitert wurde. Der neugefasste Haftbefehl entsprach vom Umfang her bereits - mit einer später durch Beschluss des Amtsgerichts C22 vom 27.10.2010 korrigierten redaktionellen Änderung - dem zum Zeitpunkt der späteren Anklageschrift geltenden Haftbefehl. Hinsichtlich der dort aufgeführten neuen Tatvorwürfe wurde das Festnahme- und Auslieferungsersuchen an die V8 um diese Vorwürfe erweitert und mit Verbalnote vom 16.06.2010 an die B17schen Behörden weitergeleitet.
Neben den bereits laufenden Insolvenzverfahren bezüglich der Projektgesellschaften wurde durch Beschluss des Amtsgerichts C22 vom 31.05.2010 (Az. ... IN ...#/...) ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die T35 N24 bestellt und zugleich der Gesellschaft ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, bis schließlich am 09.08.2010 das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen der T35 N24 eröffnet wurde.
In 2010 hatte I zwar - wie geschildert - die Rückforderung der Anleihebeträge begehrt und entsprechende Forderungen in dem Insolvenzverfahren gegenüber der Q2 GmbH angemeldet, jedoch bestand hieraus wenig Aussicht auf nennenswerte Rückzahlungen. Insofern erhoben I, I Securities sowie die beiden I-Fonds gegen die T34 T4, die B14 als Nachfolgegesellschaft der T34 H11 und Dr. L36 persönlich in den V8 vor dem Bezirksgericht in B23 am 14.07.2010 Klage (Az. #:...-cv-...#-&%&), mit der sie unter anderem die Rückzahlung der Anleihebeträge und Schadensersatz wegen betrügerischer Tätigkeiten der T34 T4 und Dr. L36s in Zusammenhang mit der Anleiheemission im September 2007 geltend machten. Mittlerweile war Dr. L36 tatsächlich als CEO der T34 T4 zurückgetreten; das Amt war Anfang 2009 auf E2 übergangen.
Am 18.08.2010 reichte ihrerseits die T34 T4, hier vertreten durch X8, gegen T33 und L56 bei den T22schen Ermittlungsbehörden Anzeige wegen betrügerischer Handlungen bei der Verwendung der 20 Mio. V8$ aus dem Funding vom 19.09.2007 ein, woraufhin seitens der Staatsanwaltschaft in T41 Ermittlungen aufgenommen wurden. Da sich L56 mutmaßlich ins Ausland absetzte, wurde das Verfahren gegen T33 in T22 jedoch wegen der Nichterreichbarkeit von L56 auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
Im Rahmen der Ermittlungen in Deutschland wurden am 06.07.2010 der Haftbefehl gegen Dr. D7 auf Antrag der Staatsanwaltschaft ebenso wie diejenigen gegen Dr. U3 und I18 aufgehoben. Dr. D7 wurde am 09.11.2010 im Zuge der weiteren Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren erneut staatsanwaltlich vernommen. Anfang Oktober 2010 brachte die Staatsanwaltschaft ein weiteres Rechtshilfeersuchen auf den Weg, in dem um Bankunterlagen einer H13schen Bank bei den H13schen Behörden ersucht wurde. Unterdessen war der Aufenthalt von Dr. L36 in ... T62, N10, in W8, V8, ermittelt worden. Am 01.11.2010 fand eine Durchsuchung an der Wohnanschrift von Dr. L36 statt, bei der dieser durch die B17schen Ermittlungsbehörden festgenommen und noch am selben Tag dem zuständigen Bezirksgericht in B23 vorgeführt wurde. Dort verzichtete er, anwaltlich beraten, gemäß Art. 18 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den V8 vom 20.06.1978 auf alle ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und erklärte sich mit seiner Auslieferung nach Deutschland einverstanden. Sodann wurde durch das Gericht in B23 verfügt, dass Dr. L36 am 03.01.2011 an die deutschen Behörden überstellt werden sollte. Anschließend wurde er bis zu seiner Überstellung, insgesamt 64 Tage, unter Hausarrest mit elektronischer Fußfessel gestellt. Dr. L36 zeigte sich insgesamt kooperativ und förderte in dieser Zeit die Ermittlungsarbeit dadurch, dass er den Ermittlungsbehörden die Zugangspasswörter zu den bei der Durchsuchung in N10 aufgefunden elektronischen Email-Postfächern bereitstellte. Mitte Dezember 2010 erhielt die Staatsanwaltschaft C22 so erste umfangreiche Rückläufe aus dem Rechtshilfeersuchen in die V8, die nun - in Anbetracht der Haftsituation von Dr. L36 - zeitnah ausgewertet werden mussten.
3. Geschehnisse bis Ende 2011
Am 03.01.2011 wurde Dr. L36 am Flughafen E27 in X10 Beamten des LKA Nordrhein-Westfalen übergeben und nach Deutschland überführt, wo er am 04.01.2011 in G8 von den deutschen Ermittlungsbehörden festgenommen und am gleichen Tag dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht C22 vorgeführt wurde, der ihm den bestehenden, redaktionell neu gefassten Haftbefehl vom 27.10.2010 verkündete. Zwischen dem 06.01. und 28.01.2011 ließ sich Dr. L36, anwaltlich vertreten, an insgesamt elf Tagen in staatsanwaltlichen Vernehmungen ausführlich ein, deren Inhalt er in einer richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht C22 am 15.02.2011 nochmals bestätigte.
Ende Januar 2011 / Anfang Februar 2011 erhielten die Ermittlungsbehörden weitere Rückmeldungen bezüglich der Rechtshilfeersuchen in die V8, nach T22, B15 und H13, wobei die Ersuchen nach T22 und B15 nur teilweise erledigt wurden. In Anbetracht der Haftsituation Dr. L36s wurden aber weitere Ergänzungsersuchen durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt. Nach Dr. D7s und U9s nochmaligen Vernehmungen am 02.02.2011 respektive 04.02.2011 wurde am 04.02.2011 nunmehr auch der Haftbefehl gegen U9 auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben.
Nachdem aus dem laufenden Ermittlungsverfahren alle weiteren Beschuldigten bis März 2011 ausgetrennt worden und die Ermittlungen ansonsten abgeschlossen waren, erhob die Staatsanwaltschaft C22 unter dem Aktenzeichen ...# Js ...#/... am 15.04.2011 Anklage gegen die Angeklagten sowie Dr. U3 wegen der hier gegenständlichen Vorwürfe vor der Kammer. Auf den Antrag auf Haftprüfung vom 20.05.2011 und nach Anhörung von Dr. L36 am 09.06.2011 fasste die Kammer am 16.06.2011 den Haftbefehl neu und verschonte Dr. L36 gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Auf die gegen die Verschonung von der Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde vom 17.06.2011 ordnete das Oberlandesgericht Köln zunächst mit Beschluss vom 22.06.2011 die Aufschiebung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung an und hob mit Entscheidung vom 04.07.2011 den Beschluss der Kammer, soweit er die Verschonung von Dr. L36 betraf, auf, setzte den Haftbefehl in Vollzug und ordnete den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft an. Mit Beschluss vom 30.08.2011 eröffnete die Kammer das Hauptverfahren gegen die Angeklagten und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft hinsichtlich Dr. L36 an. Am 30.09.2011 begann die Hauptverhandlung. Im Verlaufe des Verfahrens, das durchgängig von der lokalen Presse begleitet wurde, sah sich Dr. D7, den ein Bürger der Stadt C22 aufgrund der Presseberichterstattung wiedererkannt hatte, in einem Schnellrestaurant Anfeindungen wegen der hiesigen Geschehnisse ausgesetzt.
Zwischenzeitlich hatte Dr. L36 - über seine Mittelspersonen aus der Untersuchungshaft heraus - versucht, in den V8 die Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens über sein Vermögen anzustoßen, jedoch wurde der Antrag durch das zuständige Bezirksgericht in B23 am 09.03.2011 abgelehnt. Weiter nahm das Klageverfahren von I in den V8 seinen Fortgang: Am 19.08.2011 erging im abgekürzten Verfahren gegen die T34 T4 und die B14 das rechtskräftige Urteil, nach welchem diese unter anderem zur Rückzahlung von jeweils ca. 21,8 Mio. V8$ an die beiden I-Fonds und ca. 20,4 Mio. V8$ an I Securities zugunsten von D4, insgesamt über 64 Mio. V8$, verurteilt wurden. Mit Beschluss vom 24.10.2011 wurde hinsichtlich weiterer Klagegründe das Verfahren gegen T34 T4 ausgesetzt, weil diese am 23.10.2011 Eigenantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Schließlich erging unter dem 27.10.2011 das abschließende Urteil der Jury, wonach Dr. L36 persönlich gegenüber den beiden I-Fonds zur Zahlung von jeweils 16 Mio. V8$ und gegenüber I Securities für D4 zur Zahlung von 15 Mio. V8$, insgesamt mithin 47 Mio. V8$ Schadensersatz zuzüglich Zinsen seit dem 21.09.2007, verurteilt wurde. Daneben sollte Dr. L36 Strafschadensersatz an die Klägerinnen in gleicher Höhe leisten.
4. Geschehnisse seit 2012
Nachdem Dr. L36 am 12.12.2011 einen Antrag auf Erlass des Strafschadensersatzes gestellt hatte, gab das B17sche Berufungsgericht diesem Antrag am 17.01.2012 insofern statt, als dass Dr. L36 - neben den ausgeurteilten Schadensersatzzahlungen - einen Gesamtbetrag von 350.000 V8$ Strafschadensersatz an alle Klägerinnen zu leisten hatte. Da Dr. L36 und die verpflichteten Firmen die nunmehr rechtskräftig titulierten Forderungen von I nicht begleichen konnten, trat er - über seine Ehefrau aus der Untersuchungshaft heraus - mit I in Verhandlungen. Als Ergebnis schlossen I, die I Securities sowie die beiden I-Fonds, jeweils vertreten durch K6, einerseits und die B14, Dr. L36 und Frau Q6 andererseits hinsichtlich der bestehenden Urteile aus dem Rechtsstreit mit I am 29.02. / 28.03.2012 einen Vollstreckungsvergleich, in dem sich die B14 und Dr. L36 bereit erklärten, 47 Mio. V8$ an I und deren Gesellschaften und Fonds zu zahlen. Hierbei sollten neben kurzfristigen Geldzahlungen auch jährliche Gewinnabführungen des Reingewinns nach Steuern seitens der B14 in Höhe von 70 % an I erbracht werden. Im Rahmen der Verhandlungen wurde für Dr. L36 zudem gegenüber K6 die Forderung geäußert, dass der - zu dieser Zeit in Deutschland zur Aussage bereite und im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeuge vorgesehene K6 - von einer Zeugenaussage im hiesigen Strafverfahren Abstand nehmen solle. Da I an dem Abschluss des Vollstreckungsvergleichs ein starkes Interesse hatte und Gelder in der Vollstreckung bei anderen Sicherheitengebern nicht zu erwarten waren, ließ sich I auf diese Forderung ein. Entsprechend enthielt Ziffer 11 des Vollstreckungsvergleichs die Verpflichtung I, der Kammer mitzuteilen, dass mit Abschluss des Vergleichs seitens I kein Interesse an der Fortsetzung des Strafverfahrens gegen Dr. L36 in Deutschland bestehe und K6 deshalb nicht mehr als Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung zur Verfügung stehe. Der Vollstreckungsvergleich wurde am 29.03.2012 von Dr. L36 - außerhalb der der Staatsanwaltschaft C22 obliegenden Postkontrolle - gegengezeichnet. Als Folge der in dem Vollstreckungsvergleich getroffenen Vereinbarungen erhielt die Kammer am 19.04.2012 - nach nunmehr 43 Sitzungstagen - ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. I9 vom 16.04.2012, in welchem K6 wunschgemäß seine bisherige Aussagebereitschaft zurücknahm. Dies hatte zur Folge, dass neben den bereits im Dezember 2011 angestoßenen umfangreichen Rechtshilfeersuchen der Kammer nach T22, das bislang noch keine Antwort der T22schen Behörden gebracht hatte, im Mai 2012 ein weiteres Ergänzungsersuchen hinsichtlich des Zeugen K6 gestellt werden musste.
Am 23.04.2012 wies das Bezirksgericht in B23 den Insolvenzantrag der T34 T4 aus Oktober 2011 zurück, weil diese weder die erforderlichen Unterlagen beigebracht noch zu den mehrfach anberaumten Gläubigerversammlungen deren Vertreter erschienen war. In den Handelsregistern der Bundesstaaten E15 und W8 in den V8 war die T34 T4 jedenfalls seit dem 01.03.2011 als mit dem Status "erloschen / annulliert" geführt. Die B14 leistete bislang 2,7 Mio. V8$ zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vollstreckungsvergleich an I.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q2 GmbH ist bis heute nicht abgeschlossen. Seit Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der verschiedenen Projektgesellschaften hatten die Stadt C22, die T36 sowie deren Insolvenzverwalter über das weitere Schicksal des X25-Projektes verhandelt, was sich aber aufgrund der komplizierten Ausgangslage mit widerstreitenden Interessen als schwierig gestaltete. Der seit 2009 andauernde Baustopp hatte zwischenzeitlich erhebliche Zusatzkosten verursacht. Schließlich einigte sich der Insolvenzverwalter T61 mit der B4 (Holland) BV im Februar 2012 dahingehend, dass diese gegen Zahlung von 3 Mio. € aus dem Grundbuch gelöscht werden sollte. Dazu zahlte die Stadt C22 an die T36 ca. 40 Mio. € zur Ablösung deren erstrangiger Grundschuld, von denen 2 Mio. € auf die Löschungsgebühr von B4 verwandt werden sollten. Vor diesem Hintergrund fielen sodann im März 2012 im Wege des Heimfalls die Erweiterungsgrundstücke samt Aufbauten gegen weitere Zahlung von 8,5 Mio. € lastenfrei in das Eigentum der Stadt C22 zurück. Bis heute ist das X25 weder vollständig fertiggestellt noch in Betrieb genommen.
Im Laufe der Hauptverhandlung hat die Kammer in der Sitzung vom 29.05.2012 das Verfahren gegen Dr. U3 abgetrennt und gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen die Auflage, 150.000 € an die Landeskasse zu zahlen, eingestellt. Nach Erfüllung der Auflage ist das Verfahren gegen Dr. U3 mit Beschluss vom 29.10.2012 endgültig eingestellt worden. Unter dem 26.10.2012 hat die Verteidigung des Angeklagten Dr. L36 erneut Haftprüfungsantrag gestellt, woraufhin die Kammer den Haftbefehl gegen Dr. L36 mit Beschluss vom 05.11.2012 neu gefasst hat. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Verteidigung von Dr. L36 vom 13.11.2012, der die Kammer mit Beschluss vom 16.11.2012 nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 29.11.2012 als unbegründet verworfen.
Am 103. Sitzungstag, dem 12.02.2013, ist das Verfahren - wie ausgeführt - gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig wie folgt eingestellt worden:
für den Angeklagten Dr. L36 hinsichtlich der Taten 1 bis 2 und 5 bis 14 der Anklageschrift vom 15.04.2011,
für den Angeklagten Dr. D7 hinsichtlich der Tat 1 der Anklageschrift vom 15.04.2011 sowie
für den Angeklagten U9 hinsichtlich der Taten 13 und 14 der Anklageschrift vom 15.04.2011.
Des Weiteren hat die Kammer ebenfalls mit Zustimmung der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft C22 am gleichen Sitzungstag die verbleibenden Tatvorwürfe gemäß § 154a Abs. 2 StPO wie folgt beschränkt:
Bezüglich Fall 4 der Anklageschrift vom 15.04.2011 - hier ausgeurteilte Tat 3 - auf den Vorwurf des Betrugs im besonders schweren Fall gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB in sämtlichen in Betracht kommenden Begehungs- und Beteiligungsformen sowie
bezüglich Fall 15 der Anklageschrift vom 15.04.2011 - hier ausgeurteilte Tat 4 - auf den Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB.
C. Beweiswürdigung
I. Vorspann
Die Kammer hat die Hauptverhandlung an 120 Sitzungstagen durchgeführt. Dabei hat sie die Beweisaufnahme - soweit dies möglich war - nach Verfahrenskomplexen (Vorgeschichte, Taten 1 und 2, Taten 3 und 4, Ermittlungsverfahren) gegliedert und entsprechend die Einlassungen der Angeklagten entgegen genommen, deren frühere Einlassungen aus dem Ermittlungsverfahren eingeführt sowie über 100 Zeugen gehört. Einige der Zeugen, die zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht bereit waren, hat sie mittels audiovisueller Übertragung aus den V8 und B15 vernommen. Daneben hat die Kammer aufgrund bewilligter Rechtshilfeersuchen an die V8, H13 und T22 die Aussagen von zwölf weiteren Zeugen jeweils vor Ort erhoben und anschließend in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Zeugen stammten insgesamt aus unterschiedlichsten Bereichen, so unter anderem der Verwaltung und dem Rat der Stadt C22, der T36, dem Management und dem Mitarbeiterstab der T34 T4 und anderer Unternehmen Dr. L36s, den Geschäftspartnern Dr. L36s in den V8, H13 und T22 sowie dem Umfeld der Q AG.
Außerdem hat die Kammer über 1.400 Urkunden verlesen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführt, die in weiten Teilen E-Mail-Kommunikation zwischen den Angeklagten und anderen in das Tatgeschehen involvierten Personen, aber auch Aktenvermerke, Vertragstexte, Registerausdrucke, Firmenpräsentationen u.ä. umfassten. Soweit diesen Urkunden im Original englisch- oder T22schsprachige Dokumente zugrunde lagen, bestehen an der Richtigkeit der eingeführten Übersetzungen keine Zweifel. Sofern Verfahrensbeteiligte, insbesondere die Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7 als T22sche Muttersprachler, im Rahmen der Verlesung vereinzelt Einwände angebracht haben, ist darauf, wie dies jeweils aus dem Protokoll ersichtlich ist, eingegangen worden. Im Übrigen hat die Kammer diese Anmerkungen bei der Bewertung der Urkunden berücksichtigt.
II. Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, den Werdegängen und den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf deren jeweils glaubhafter diesbezüglicher Einlassung sowie den hierzu eingeführten Urkunden, wie dies im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Anlass, an den Angaben der Angeklagten insoweit zu zweifeln, hat die Kammer nicht gefunden.
III. Feststellungen zur Sache
Das den Feststellungen zugrunde liegende äußere Rahmengeschehen geht aus den Bekundungen der vernommenen Zeugen und aus den eingeführten Urkunden hervor, ohne dass dies als solches durch einen der Angeklagten in Frage gestellt worden ist. Dies betrifft zunächst die Entstehung des Q-Projektes sowie die Ursprünge der Firmen des Angeklagten Dr. L36 und reicht über das Vergabeverfahren an die verschiedenen Investoren einschließlich des Zustandekommens der Projekt- und Finanzierungsverträge der T34 T4 sowie über die Darlehens- und Fundingvereinbarungen mit B4 und I bis hin zum Scheitern des Projekts, den anhängig gewordenen Rechtsstreiten und Insolvenzverfahren mit den sich anschließenden Ermittlungen. Hierzu wird - soweit erforderlich - noch näher eingegangen werden.
Zu ihrer subjektiven Kenntnis, ihren inneren Vorstellungen und konkreten Beiträgen bei den einzelnen Taten haben die Angeklagten allerdings teilweise abweichende Darstellungen abgegeben.
1. Einlassung des Angeklagten Dr. L36
a) Einlassungsverhalten
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zunächst angekündigt, zur Sache keine Angaben machen zu wollen, sich aber zum persönlichen Werdegang einzulassen. Dementsprechend hat sein Verteidiger am 2. Sitzungstag eine Erklärung zur Person von Dr. L36 abgegeben, die der Angeklagte sodann als seine Erklärung bestätigt hat und aus der ein Großteil der vorbezeichneten Angaben zum Werdegang hervorgeht. Die Kammer hat sodann den Zeugen C20 als Vernehmungsbeamten zu der früheren, in sechs Vernehmungen im Ermittlungsverfahren zwischen dem 06. und 18.01.2011 abgegebenen Einlassung des Angeklagten, die sich insoweit mit den Komplexen Vorgeschichte und ausgeurteilte Taten 1 und 2 befasst, gehört. Erst, nachdem die Kammer am 48. Sitzungstag eine vorläufige Einschätzung zur bisherigen Beweiserhebung bezüglich der Fälle 1 bis 3 der Anklageschrift den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben hatte, hat sich der Angeklagte Dr. L36 am 56. Sitzungstag zur Sache eingelassen. Hierzu hat sein Verteidiger eine 13-seitige Erklärung verlesen, die Dr. L36 sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat. Anschließend hat er eigene 15-seitige Erklärung verlesen. Auf seitens der Kammer geäußerte Nachfragen hat sein Verteidiger am 67. Sitzungstag eine weitere 11-seitige Erklärung verlesen, die der Angeklagte sich sodann zu Eigen gemacht hat.
Nachdem die Kammer ab dem 66. Sitzungstag die Beweisaufnahme auf die Komplexe abgeurteilte Taten 3 und 4 konzentriert hatte, hat der Angeklagte nunmehr nach entsprechendem Vorhalt jeweils im Einzelnen bestätigt, die in weiteren fünf Vernehmungsprotokollen im Ermittlungsverfahren vom 20. bis 28.01.2011 festgehaltenen Angaben gemacht zu haben. Im nachfolgenden Verlauf der Beweisaufnahme hat Dr. L36 sodann vereinzelte Nachfragen der Kammer, insbesondere zu verlesenen Urkunden, beantwortet. Ferner hat er sich am 83. Sitzungstag durch Zueigenmachung einer weiteren Verteidigererklärung und am 96. Sitzungstag durch eine persönliche Erklärung ergänzend zur Sache eingelassen. Rückfragen zu seinen Einlassungen durch die Verfahrensbeteiligten hat er dabei durchgehend nicht zugelassen.
Der Angeklagte Dr. L36 hat in seiner so zustande gekommenen Einlassung in der Hauptverhandlung das äußere Geschehen, wie festgestellt und soweit es seiner Perspektive entsprach, mit geringfügigen Abweichungen eingeräumt. Er hat dabei umfassend und ins Detail gehend Angaben zu seiner geschäftlichen Entwicklung in B15 und den V8, zu den Umständen der Gründung und den Anteilseignern der T34 T4 sowie zu seinen ersten Kontakten über Dr. L35 und Dr. L37 zu dem damaligen Q-Projekt gemacht. Daneben hat er das weitere Geschehen im Rahmen der Projektvorvertragsverhandlungen aus seiner Sicht geschildert und dabei insbesondere die Rolle des Dr. D7 und dessen Aufgabenfelder nachgezeichnet. Dabei hat er auch den Ablauf der Verhandlungen am 27.06.2005 bestätigt. Insbesondere hat er hierzu ausgeführt, dass er selbst in der Bezahlung des Dr. U3 im Rahmen des Tatgeschehens zu Tat 1 kein strafrechtliches Problem gesehen habe, sondern sich vielmehr bei Dr. D7 rückversichert und dieser keine rechtlichen Bedenken geäußert habe. Dies wiederum hat - worauf noch einzugehen sein wird - Dr. D7 in seiner Einlassung bestätigt. Hierneben hat der Angeklagte Dr. L36 auch die wesentlichen Umstände und die Zeitabfolge der Taten 2 und 3 so wie festgestellt geschildert. Insbesondere hat er seine Teilnahme an der Präsentation am 14.11.2005 bestätigt und die Bereitstellung der teils unzutreffenden Informationen zu den Gesellschaftshintergründen beschrieben. Hinsichtlich Tat 4 hat er sich insgesamt geständig eingelassen. Er hat dabei eingeräumt, dass der Vortrag im Zivilverfahren über seine fehlende Bevollmächtigung und die unterzeichnete eidesstattliche Versicherung unrichtig gewesen seien, weil er tatsächlich seine Stellung als CEO nie aufgegeben habe. Dabei sei ihm bei Abgabe der von ihm unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung bewusst gewesen, dass die Versicherung nicht ganz der Wahrheit entspreche.
Zur subjektiven Seite hat der Angeklagte Dr. L36 ausgeführt, dass er mit der deutschen Rechtslage nicht vertraut gewesen sei und er deshalb die Rechtsberater Dr. D7 und U9 engagiert habe, die ihn aber zu keiner Zeit informiert hätten, dass er durch seine Handlungen gegen deutsches Recht verstoße. Insoweit hat der Angeklagte eingeräumt, dass er die aus den fehlenden eigenen Kenntnissen der rechtlichen und kulturellen Rahmenbedingungen, die - so seine eigene Formulierung - man offensichtlich beherrschen müsse, um in Deutschland erfolgreich Geschäfte zu machen, resultierenden Konsequenzen unterschätzt habe und ihm seine diesbezügliche Blauäugigkeit zum Verhängnis geworden sei.
Im Übrigen aber hat der Angeklagte Dr. L36 - wie bereits angesprochen - bezüglich seiner subjektiven Vorstellungen und Kenntnisse bei den Taten 2 und 3 differenzierte, von den Feststellungen teils abweichende Angaben gemacht, die im Folgenden € zusammen mit den genannten, vereinzelt gebliebenen Abweichungen hinsichtlich des an sich eingeräumten objektiven Geschehens € zusammengefasst dargestellt werden sollen:
b) Einlassung vom 14.06.2012 (56. Sitzungstag)
Er, Dr. L36, sei in B15 wie auch in den V8 ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen. Die spätere T34 T4 sei keine "Ein-Mann-Show" hinsichtlich seiner Person gewesen, vielmehr sei er als CEO der Überwachung des Boards unterworfen gewesen, das "nicht weniger als eine Junta" gewesen sei und große finanzielle und operative Entscheidungen ab einer Tragweite über 100.000 V8$ kontrolliert und überwacht habe. D8, U17 D7 und T33 seien über alle wichtigen Schritte und Entscheidungen umfassend informiert gewesen. Alle wichtigen operativen und finanziellen Entscheidungen seien per Abstimmung erfolgt. Keines der Boardmitglieder habe ihm gegenüber angedeutet, dass seine Handlungen als illegal oder strafbar betrachtet werden könnten.
Er habe nicht gewusst, dass seine deutschen Verhandlungspartner bei der Bewertung von Gesellschaften strikt anteilsfixiert denken würden. Hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen der I3 und der I20 hätten die T34 T4 und er selbst nur wenig Kenntnis gehabt. Ebenso habe sich ihm der Unterschied zwischen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften erst jetzt, im Laufe der Hauptverhandlung, erschlossen, da sich nach T22schem Rechtsverständnis der Begriff Tochtergesellschaft anders als in Deutschland nicht auf die Eigentumsrechte beziehe, sondern auf kulturelle Beziehungen zu Familie, Verwandten oder anderer Schlüsselpersonen. Deshalb seien sowohl I3 als auch die T34 T4 nach seinem Verständnis im T22schen Sinne Tochtergesellschaften der I20 gewesen.
Als CEO der T34 T4 übernehme er zwar die Verantwortung dafür, dass das Q-Projekt nicht habe fertiggestellt werden können, und für die Fehler, die während dessen Planung, Entwicklung und Bau gemacht worden seien. Allerdings habe er nur beste Absichten verfolgt und sei von einem gut durchdachten, schlüssigen Plan für die Abwicklung des Projektes ausgegangen. Es sei niemals seine Absicht gewesen, der Stadt C22 oder anderen an dem Projekt Beteiligten finanzielle Verluste oder Schäden zuzufügen. Es sei zwar richtig, dass letztendlich die Größe des Projekts und der zugehörigen Verpflichtungen die T34 T4 als neu gegründetes Unternehmen überfordert hätten. Obwohl er sich dieser Risiken bewusst gewesen sei, habe er damals geglaubt, dass die T34 T4 in der Lage sei, das Q zu planen, zu entwickeln und zu bauen und die damit zusammenhängenden finanziellen Dinge zu bewältigen. Deshalb sei es nicht allein sein Ziel gewesen, den Zugriff auf die Erweiterungsgrundstücke oder den Landeszuschuss zu erlangen, sondern hauptsächlich der erfolgreiche Abschluss des Projekts. Insbesondere habe er die Grundstücke nicht erlangen wollen, um diese für andere Zwecke weiter zu belasten. Ein Verkauf von Anteilen an dem Projekt sei von ihm und dem Board als geschäftliche Option in Erwägung gezogen worden, aber dies sei nicht das ursprüngliche Ziel oder die Absicht gewesen.
Über T34 H11 habe er 2005 über große Erfahrungen und Erfolge mit Regierungsaufträgen der V8-Regierung verfügt. Entgegen den dort verfolgten erfolgreichen Ansätzen sei man bei dem Q-Projekt sehr schnell und ohne die € bei T34 H11 üblichen € Recherchen vorgegangen. Die T34 T4 und unter anderem er selbst seien übertrieben optimistisch gewesen und hätten die Dinge einfach durchgedrückt. Bei der Vermarktung der Gesellschaft hätten die T34 T4 und er selbst einen B17schen Marketingansatz verfolgt, der bekanntlich zu Übertreibungen neige. Dass später in Deutschland sprichwörtlich jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden würde, habe er nicht erwartet.
Es sei zutreffend, dass in den meisten Firmenunterlagen die O4 nicht aufgeführt werde. Er habe O4 als "stillen Gesellschafter" betrachtet, der in das operative Geschäft nicht eingebunden gewesen sei. Er habe damals nicht vorausgesehen, dass dieses Nichtangeben eine so weitreichende Bedeutung haben könne. Jedenfalls sei zumindest die T36 über die Einbindung von O4 unterrichtet gewesen. Weiter treffe es zu, dass dem Rat Unterlagen zugeleitet worden seien, die N21 noch als Hotelbetreiber aufführten, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verhandlungen nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden seien. Allerdings sei er davon ausgegangen, dass zumindest die Verwaltung wisse, dass lediglich ein Vorvertrag geschlossen worden sei. T34 T4 habe noch bis Anfang Januar 2006 mit N21 in Kontakt gestanden. Zu einem Vertragsschluss sei es letztlich aber nicht gekommen.
Auf die Finanzmittel der "I21-Gruppe" hätten die T34 T4 und er selbst keinen Zugriff gehabt. Entsprechend seien die Möglichkeiten, Eigenkapital einschließlich der geforderten Bürgschaft zu beschaffen, limitiert gewesen, was in den Präsentationen nicht dargestellt worden sei. Die Unterlagen hierzu habe er zum allergrößten Teil nicht selbst erstellt, diese stammten teilweise aus T22, aus den V8 oder von den Beratern und Mitarbeitern in Deutschland. Mündliche Auskünfte habe er in der Regel gegenüber den deutschen Verhandlungspartnern nicht gegeben. Vielmehr seien diese regelmäßig von Dr. D7 erteilt worden, der das eine oder andere Mal deutlich über das Ziel hinausgeschossen sei. Die gemachten Angaben seien ihm größtenteils bekannt gewesen und er trage als CEO der T34 T4 hierfür die Verantwortung. Ihm - wie auch seinem Eindruck nach vielen seiner Mitarbeiter einschließlich Dr. D7 - sei bewusst gewesen, dass die Angaben zu "marketingorientiert" und deshalb bei strenger Betrachtung zumindest nach deutschen Maßstäben nicht vollständig zutreffend gewesen seien.
Er sehe auch ein, dass es den Projektverantwortlichen der Stadt C22 durch diese Auskünfte ermöglicht worden sei, bei den zuständigen Ratsmitgliedern Fehlvorstellungen über die Beherrschbarkeit der mit der Beauftragung von T34 T4 verbundenen finanziellen Risiken für die Stadt C22 hervorzurufen. Ob dies letztlich in die Entscheidung der Ratsmitglieder eingeflossen sei, könne er nicht beurteilen. Jedenfalls habe es ein "planvolles Durchstechen" dieser Falschinformationen nicht gegeben. Vielmehr seien die Verantwortlichen nur allzu gerne der Verführung des Namens I21 erlegen. Er müsse so akzeptieren, dass die unrichtigen Angaben der T34 T4 die Entscheidungsfindung des Rates beeinflusst haben könnte.
Bei Abschluss des Projektvertrags sei ihm bewusst gewesen, dass die erst Ende 2004 gegründete T34 T4 nicht die Kapazitäten gehabt habe, das Eigenkapital der Q2 GmbH aus eigenem Ertrag aufzubringen, dieses habe vielmehr auf dem Kapitalmarkt beschafft werden müssen, was sich als schwierig gestaltet habe. Bei der Finanzierung sei er letztlich an der von T36 und Stadt C22 geforderten Absicherung des restlichen, erst 2009 einzuzahlenden Eigenkapitals von 30 Mio. € durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern einer AA-gerateten europäischen Großbank gescheitert. Bei Unterzeichnung des Projektvertrags habe er angenommen, diese vertragliche Verpflichtung "wegverhandeln" zu können, was ihm später auch gelungen sei. Schließlich sei den Verpflichtungen der T34 T4 zur Erbringung der 40 Mio. € Eigenkapital auch durch die Gesellschafter der T34 T4 im Board zugestimmt worden, was ihn in seiner Hoffnung bestärkt habe, das Projekt stemmen und das Kongresszentrum bauen zu können.
Angesichts der weltweiten Finanzkrise und anderer Aspekte sei die Projektfinanzierung nicht gut gelaufen. Wegen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der T36 und der Stadt C22 habe er "den größten Fehler seines Lebens" begangen und sich auf B4 eingelassen, weil insbesondere I19 wegen der zu zahlenden zweiten Tranche des Eigenkapitals auf ihn großen Druck ausgeübt habe. Zu dieser Zeit sei B4 die einzige Möglichkeit gewesen, das Projekt zu retten. Er habe zunächst die Hoffnung gehabt, zeitnah weitere Mittel von anderen Finanzpartnern beschaffen zu können und deshalb den Kredit mit B4 als Brückenfinanzierung verstanden. Deren Bedingungen seien für ihn nahe an der Sittenwidrigkeit, da der Nominalzins bei einer Laufzeit bis zum 08.08.2007 fast 60 % betragen habe und er persönlich ins Risiko gegangen sei, um den Fortgang des Projektes nicht zu gefährden. Schließlich habe sich dann aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, die zeitnahe Bereitstellung weiterer Mittel nicht realisiert, weshalb das Darlehen von B4 nicht fristgerecht zurückgezahlt worden sei.
In den dann von U9, den er damals für einen Rechtsanwalt gehalten habe, rechtlich begleiteten Verhandlungen mit B4 Mitte August 2007 habe er sehr weitreichende weitere Zugeständnisse akzeptiert, da B4 und deren Rechtsanwälte unmenschlichen Druck auf ihn ausgeübt hätten. Seine durch die Begleitung von U9 bedingte Verhandlungsschwäche hätten die Rechtsanwälte von B4 rücksichtslos ausgenutzt. Er habe die "sehr dunkle Seite des ausschließlich am Profit ausgerichteten Finanzkapitalismus" kennen gelernt. Ihm sei es im Nachhinein sehr schwer gefallen, die Reichweite seiner weiteren Zugeständnisse zu akzeptieren. Insbesondere habe ihm der Verlust von 94 % der Anteile an der Q2 GmbH nicht in den Kopf gewollt, zumal sich B4 nie als Eigentümer geriert habe.
Es treffe zu, dass er U9 Anfang September 2007 gebeten habe, ein Rechtsgutachten über die Anteilsverhältnisse an der Q2 GmbH zu erstellen und dabei den Komplex B4 außen vor zu lassen. U9 habe seinem Wunsch entsprochen, obwohl er an den Verhandlungen am 14./15.08.2007 teilgenommen und die tatsächliche Rechtslage gekannt habe. Das Gerüst des Gutachtens stamme von I selbst und U9 habe dafür seinen Namen hergegeben. Dessen Gutachten, dessen mangelnde juristische Substanz - so der Angeklagte weiter - für jeden Rechtskundigen offensichtlich sein dürfte, habe X8 an K6 weitergeleitet, der so die Möglichkeit gehabt habe, es den Anleiheprospekten von I zugrunde zu legen. Dies sei ein Fehler gewesen, da das Dokument geeignet gewesen sei, unrichtige Vorstellungen bei den Fondzeichnern von I über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Q2 GmbH hervorzurufen. Im Ergebnis müsse er akzeptieren, dass das von U9 erstellte und von ihm in Auftrag gegebene Gutachten und die darauf basierende Unterrichtung der Investoren von I ein mitentscheidender Faktor für die Unterzeichnung des Anleihevertrags mit I in I37 gewesen sei. Es sei aber nicht der einzige Grund gewesen, da die Q2 GmbH mit ihren Anteilen neben T34 H11, der I3, der O4 und der T35 Hotel N24 lediglich einer von fünf Garantiegebern gewesen sei.
Er habe nie die mit der finanziellen Einbindung von I entstandenen finanziellen Verluste beabsichtigt und vor allem I nicht schädigen wollen. Vielmehr hätten er und das Board stets geglaubt, dass die T34 T4 den Verpflichtungen gegenüber B4 und I nachkommen könne. Ihm sei stets glauben gemacht worden, dass die Anteile an der Q2 GmbH an T34 T4 zurückgegeben würden, wenn das Darlehen an B4 zurückbezahlt worden sei.
c) Einlassung vom 21.08.2012 (67. Sitzungstag)
Die T34 T23 habe nach seinen Planungen als eine Art Holding fungieren sollen, in der die damaligen T34-Gesellschaften, so auch T34 H11, gebündelt werden sollten. Die Planungen seien aber nicht umgesetzt worden. Seines Wissens habe der Anteil der I20 an der I3 ursprünglich 20 %, später etwas weniger als 10 % betragen. Ursprünglich sei eine Beteiligung der O4 von 30 % an der T34 T4 vorgesehen gewesen. Allerdings habe O4 im Juni 2005 das vereinbarte Stammkapital nicht vollständig eingezahlt. O4 sei nicht in das operative Geschäft eingebunden gewesen und habe nicht im Außenverhältnis auftreten sollen. Deshalb und wegen der nicht vollständigen Einzahlung des Stammkapitals im Zeitpunkt der Verhandlungen mit der Stadt C22 habe er mit Dr. D7 und C21 darüber diskutiert, ob man O4 nicht als stillen Gesellschafter ansehen könne. Eine endgültige Klärung dieser Frage sei nicht erfolgt.
Die T34 T4 habe bereits im Frühjahr 2005 begonnen, Broschüren für potenzielle Kunden zu erstellen. Diese seien nach dem Vorbild entsprechender Broschüren der I3 von deren Mitarbeitern, unterstützt durch K4 und G3, erstellt worden. Diese allgemeinen Broschüren seien im Wesentlichen identisch mit dem von einem Mitarbeiter von Dr. D7 gefertigten Handout vom 14.11.2005, wenngleich nach seinem jetzigen Kenntnisstand dort einige Ungenauigkeiten in der Übersetzung entstanden seien. Jedenfalls seien die Broschüren Bestandteil der von ihm gebilligten Marketingstrategie, aufgrund derer möglicherweise die Leistungsfähigkeit der T34 T4 habe überschätzt werden können. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Name I21 in Deutschland einen guten Ruf habe und man sich in C22 mehr für den Teil "I21" als für den Teil "T34" bei T34 T4 interessiert. Diese Erkenntnis habe Eingang in die Marketingstrategie gefunden.
Nach Abschluss des Rahmenvertrags mit N21 am 31.08.2005 habe K4, der die Verhandlungen mit N21 primär in Eigenregie geführt habe, ihm am 08.11.2005 mitgeteilt, dass N21 nunmehr das Interesse an dem C22er Projekt verloren habe. Er habe sich dann am 13.11.2005 mit Q16 getroffen. Ergebnis sei gewesen, dass man sich nach der Vergabe des Q-Projektes an die T34 T4 zu weiteren konkreteren Verhandlungen zusammensetzen wollte. Entsprechend habe die T34 T4 Anfang 2006 auch erneut Kontakt zu N21 aufgenommen. Zwischenzeitlich hätten sich I19 und Dr. U3 für einen Vertragsschluss mit der B36-Gruppe ausgesprochen. Dieser Empfehlung seien er und T34 T4 gefolgt.
Trotz persönlichen geordneten finanziellen Verhältnissen und einer insgesamt guten Kapitalausstattung seien weder seine Familie noch die Gesellschafter der T34 T4 in der Lage gewesen, 40 Mio. € in das C22er Projekt aus Erträgen der geschäftlichen Tätigkeit zu investieren. Dies sei auch nie geplant gewesen, vielmehr sei immer klar gewesen, dass das zu investierende Kapital am Finanzmarkt habe beschafft werden müssen. Hierzu habe man O4 in das Joint-Venture genommen. Alle Mitglieder des Boards wie auch T33 seien von dem Q-Projekt als auch von den Fähigkeiten von O4, am Ende das Eigenkapital von 40 Mio. € beschaffen zu können, überzeugt gewesen. Die Forderung der Bürgschaft hätten er und die Boardmitglieder zu sehr auf die leichte Schulter genommen. Da er es für möglich gehalten habe, diese vertragliche Verpflichtung später "wegverhandeln" zu können, habe er sich im Folgenden nicht intensiv um die Bürgschaft bemüht, sondern kostengünstigere Alternativen zur Befriedigung des Absicherungsbedürfnisses der T36 gesucht. Diese habe aber keine der von ihm angebotenen Alternativen akzeptiert. Es sei ihm im Anschluss dann aber gelungen, eine Umstrukturierung der Finanzierung auszuhandeln und die Verpflichtung zur Bürgschaftsstellung durch eine sofortige Kapitalerhöhung der Q2 GmbH zu ersetzen.
Anfang 2007 habe man vereinbart, dass T34 T4 über die ursprünglichen vertraglichen Pflichten hinaus sofort weitere 10 Mio. € in das Projekt investieren solle. Dem habe er erst nach Abstimmung mit den Mitgliedern aus dem Board der T34 T4 zugestimmt. Entgegen seiner Erwartung sei es O4 aber nicht möglich gewesen, die weiteren 10 Mio. € am Kapitalmarkt zu beschaffen. Deshalb sei er, um das Projekt nicht zu gefährden, selbst aktiv geworden und habe selbst oder über Finanzmakler potenzielle Kapitalgeber angesprochen. Letztlich sei er nach vorheriger Abstimmung im Board gezwungen gewesen, sich auf B4 einzulassen, weil I19 mit dem Scheitern des Projekts gedroht habe, sofern nicht bis zum 08.02.2007 die Zahlung erfolge. Da kurzfristig keine anderen Kapitalgeber zu finden gewesen seien, hätten ihn diese Drohungen in die "Fänge von B4" getrieben. Laut T33 habe die Ausgabe einer weiteren Schuldverschreibung binnen weniger Wochen erfolgen sollen. Leider habe O4 auch diese Zusage nicht eingehalten. Deshalb sei er am 14.08.2007 zu Verhandlungen mit B4 über eine Verlängerung des Darlehens gezwungen gewesen, die am 15.08.2007 zur Unterzeichnung der weiteren Vereinbarungen geführt hätten. In der Folgezeit sei es ihm schwergefallen, die Reichweite seiner Zugeständnisse gegenüber B4 zu akzeptieren. Bei Erteilung des Auftrags an U9 zur Erstellung der Legal Opinion sei ihm klar gewesen, dass die am 15.08.2007 getroffene Vereinbarung keine reine Verlängerung der Zahlungsfristen aus der Vereinbarung vom 07.02.2007 gewesen sei. Von seinen Verhandlungspartnern sei immer wieder signalisiert worden, dass, eine Rückzahlung des gewährten Darlehens vorausgesetzt, B4 nicht in die Geschäftsführung der Q2 GmbH eingreifen werde und auch kein weitergehendes Interesse an den Anteilen der Q2 GmbH habe. Zwar sollte H23 im August 2007 als weiterer Geschäftsführer der Q2 GmbH bestellt werden, dies sei aber nie ins Handelsregister eingetragen worden. Der Forderung B4, künftig verpflichtende Handlungen für die Q2 GmbH mit H23 abzusprechen, habe er widersprochen. Trotz der formalrechtlichen Stellung als Mehrheitsgesellschafterin habe B4 zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Versuche zur Einflussnahme auf das operative Geschäft der Q2 GmbH unternommen.
Was genau K6 bzw. I von B4 gewusst habe, könne er für den Zeitpunkt der Erstellung der Legal Opinion nicht sagen. Allerdings sei neben den Kollegen des Boards auch T33 von Beginn an in den Grundzügen über die B4-Situation unterrichtet gewesen. Dieser habe zu dieser Zeit mit K6 im selben Büro eng zusammengearbeitet. Die positive Entscheidung von I für den Anleihevertrag sei nicht nur wegen der als Sicherheit gestellten Anteile der T34 T4 an der Q2 GmbH erfolgt, sondern beruhe auch auf den Bürgschaftserklärungen der anderen Garantiegeber, hier insbesondere der I3 sowie der O4.
d) Einlassung vom 26.10.2012 / 11.01.2013 (83. / 96. Sitzungstag)
Im Rahmen der Verhandlungen mit der Stadt C22 in 2005 habe er nichts zur Fußball-WM 2006 gesagt. Zudem seien die Angaben in den Zeitungsartikeln alle in Deutsch gewesen, eine Sprache, die er weder spreche noch verstehe und die ihm jemand erklären habe müssen. Die Vertreter der Verwaltung der Stadt C22 hätten dabei gewusst, dass die T34 T4 erst vor Monaten gegründet worden sei und nichts mit dem Autokonzern I21 zu tun habe. Trotzdessen hätten sie den Zeitungsartikeln nicht widersprochen, die Flagge des Global Players hochgehalten und der Stadt C22 eine Nebenabrede aufgezwungen, ohne dass der Rat davon gewusst und deren Bedeutung gekannt habe. Am 18.09.2007 sei er in C22 aufhältig gewesen.
2. Einlassung des Angeklagten Dr. D7
a) Einlassungsverhalten
Auch der Angeklagte Dr. D7 hat am 1. Sitzungstag angekündigt, zunächst zur Sache keine Angaben machen zu wollen, sich aber zum persönlichen Werdegang einzulassen. Dies hat er am 2. Sitzungstag in einer eigenen Erklärung zu seinem Werdegang, zu der er Fragen der Verfahrensbeteiligten zugelassen und beantwortet hat, umgesetzt. Hierauf beruhen im Wesentlichen die vorerwähnten Feststellungen zu seinem Werdegang. Die Kammer hat sodann wiederum den Zeugen C20 als Vernehmungsbeamten zu der früheren, in drei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren zwischen dem 06.10. und 29.10.2009 abgegebenen Einlassung des Angeklagten gehört. Außerdem hat sie die Protokolle der richterlichen Vernehmungen des Angeklagten vom 07.10.2009 und 30.10.2009 verlesen.
Nach der vorläufigen Mitteilung der Kammer zur bisherigen Beweiserhebung vom 48. Sitzungstag hat der Angeklagte Dr. D7 sodann erstmals am 58. Sitzungstag umfassend Angaben zur Sache gemacht, indem er eine 34-seitige persönliche Erklärung verlesen, Rückfragen der Verfahrensbeteiligten aber nicht zugelassen hat. Auf Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte an den folgenden Sitzungstagen vereinzelte Fragen beantwortet. Am 68. Sitzungstag hat er sodann nach entsprechendem Vorhalt jeweils im Einzelnen bestätigt, die in weiteren zwei Vernehmungsprotokollen im Ermittlungsverfahren vom 09.11.2010 und 02.02.2011 festgehaltenen Angaben gemacht zu haben. Alsdann hat er sich am 71. Sitzungstag in einer 27-seitigen persönlichen Erklärung weiter zur Sache eingelassen, ohne Rückfragen zu beantworten. In der Folgezeit hat er vereinzelt Rückfragen der Kammer zu verlesenen Urkunden beantwortet, ehe er sich nach dem Erlass des Haftfortdauerbeschlusses betreffend Dr. L36 am 05.11.2012 nochmals am 99. Sitzungstag durch Verlesung einer eigenen 21-seitigen Erklärung geäußert hat. Rückfragen hat er wieder nicht zugelassen. Nachdem sich Dr. D7 am 101. Sitzungstag ergänzend zu seinem Werdegang, insbesondere der aktuellen Situation, eingelassen hatte, hat er am 103. Sitzungstag eine weitere 6-seitige persönliche Erklärung zur Sache abgegeben. Schließlich hat er am 106. Sitzungstag nochmalig zu den Umständen seines erstmaligen Kontaktes zu Dr. L36 - unter Verlesung von Auszügen eines Schriftsatzes seines Verteidigers vom 26.01.2010 - Angaben gemacht.
Dr. D7 hat in dieser Einlassung - wie der Angeklagte Dr. L36 - das festgestellte objektive Geschehen mit vereinzelten Abweichungen eingeräumt. Insbesondere hat er dezidierte Schilderungen zu dem Ablauf der Verhandlungen zwischen der T34 T4 und den Verantwortlichen auf Seiten der Stadt C22 im Juni 2005 gemacht und die Umstände des Kennenlernens von Dr. L36 und seine ersten Kontakte zu dem damaligen Q-Projekt geschildert. Im Hinblick auf die hiesige Tat 1 hat er weiter den wesentlichen Ablauf der Phase Ende Juni 2005 nachgezeichnet und die Einlassung Dr. L36s insoweit bestätigt, als er diesem die Zahlung der Rechnung Dr. U3s angeraten habe. Abweichend hat sich Dr. D7 bezüglich des objektiven Geschehens nur hinsichtlich des Zeitpunkts der Rückmeldung der T34 T4 an die Projektverantwortlichen - diese soll am 05.07.2005 erfolgt sein - und der Tragweite seiner Rolle in dem Geschehen, er sieht sich selbst als Bote und Übermittler von Verhandlungsergebnissen an Dr. L36, eingelassen. Auch im Hinblick auf das Geschehen zu Tat 2 hat Dr. D7 den Ablauf der Projektvertragsverhandlungen mit der Stadt C22 und der Finanzierungsverhandlungen mit der T36 ab Juli 2005 entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert - allerdings wieder für sich selbst in der Rolle eines Vermittlers von Informationen ohne eigenen Verhandlungsspielraum. Hierneben hat er seine formale Stellung als Verhandlungsführer, Pressesprecher und Rechtsberater der T34 T4 in Deutschland und insbesondere seine Beteiligung an der Präsentation am 14.11.2005 nebst Erstellung des Handouts eingeräumt. Im Übrigen hat Dr. D7 den weiteren Ablauf des Projekts aus seiner Sicht ab 2006 dargelegt, dort insbesondere die festgestellten späteren Finanzierungsversuche von Dr. L36 und sein eigenes Ausscheiden aus dem Projekt in 2007.
Abweichende Angaben hat - worauf noch eingegangen wird - Dr. D7 vor allem in Bezug auf seine persönliche finanzielle Situation zum Tatzeitpunkt und die Umstände der Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Mandat mit der T34 T4 sowie - wie bereits angesprochen - bezüglich seiner subjektiven Vorstellungen und Kenntnisse gemacht. Im Einzelnen stellt sich - zusammen mit vereinzelt gebliebenen Abweichungen hinsichtlich des an sich eingeräumten objektiven Geschehens - die Einlassung Dr. D7s zusammengefasst wie folgt dar:
b) Einlassung vom 22.06.2012 (58. Sitzungstag)
Bei Einstieg in das Q-Projekt habe er - wie bei Neumandanten üblich - eigene Recherchen über Dr. L36 angestellt, nach denen Dr. L36 eine erfolgreiche Wirtschaftspersönlichkeit gewesen sei. Zudem habe er von Dr. L36 eine Unternehmensbroschüre erhalten. Zur Verwendung des Namens "I21" habe Dr. L36 ihm mitgeteilt, dass durch die Gläubigerverwaltung der I20 deren Auslandsprojekte zum Erliegen zu kommen drohten und deshalb die I3 gegründet worden sei. Diese habe 2004 mit Dr. L36 - in Abstimmung mit der Führung von I20 - die T34 T4 mit dem Ziel gegründet, sämtliche Auslandsaktivitäten der I20 zu übernehmen. Letztere sei mit 18 % an der I3 beteiligt gewesen, der Rest der Anteile sei von Managern der I3 gehalten worden.
An dieser Darstellung von Dr. L36 habe er keine Veranlassung gehabt zu zweifeln, da sich diese Angaben in weiten Teilen mit eigenen Kenntnissen gedeckt hätten. Er selbst habe die Berichterstattung in den T22schen Medien zur Firmengeschichte des Industrie-Konglomerats I21, auch zu I20, intensiv verfolgt und sei zudem über seine anwaltliche Tätigkeit für Tochterunternehmen von I21 mit dessen Hintergründen bestens vertraut gewesen. Sein Vertrauen habe auch darauf beruht, dass nach Dr. L36 hinter der T34 T4 hochrangige Persönlichkeiten T22 gestanden hätten, wie etwa M26, der "heimliche" Chef des alten I21-Konzerns, mit dem Dr. L36 häufig in seiner Anwesenheit telefoniert habe. Daneben habe ihm Dr. L36 den Zeugen D8, immerhin Präsident der T22schen Architektenkammer, sowie U18 L36, den ehemaligen Projektleiter für den Bau der Messe D24 in T22, vorgestellt und eingebunden. Auch sei U17 D7 im Vorstand der T34 T4 tätig gewesen, den er aus dem Verein J11 gekannt habe, der Partner einer großen Anwaltskanzlei in M27 und zudem Staatssekretär in der D18-Regierung gewesen sei.
Nach Scheitern des geplanten Gesprächs zwischen Dr. L35 und I19 am 24.06.2005 sei für Dr. L36 der Weg für intensiveres Vorfühlen bei der Stadt C22 frei gewesen. Insofern habe ihn Dr. L36 beauftragt, sich mit Dr. U3 in Verbindung zu setzen, um die am 21.06.2005 angesprochene Möglichkeit der Fortführung der Projektentwicklung durch die T34 T4 auszuloten. Hierzu habe er sich mit Dr. U3 am 27.06.2005 in seiner Kanzlei getroffen. Dr. U3 habe ihm mitgeteilt, dass er von der Stadt C22 beauftragt worden sei, einen bruchlosen Übergang von der Q AG zu T34 T4 herbeizuführen. Insbesondere dürfe der avisierte Projektvorvertrag inhaltlich nicht wesentlich vom auslaufenden Rahmenvertrag mit der Q AG abweichen, da ansonsten "Unruhe" bei den Ratsmitgliedern aufkommen würde. Thema seien auch die Beraterkosten von T13 und Dr. U3 für deren Tätigkeit in B16 gewesen. T13 sei von Dr. L35 bzw. der Q AG als freier Mitarbeiter angeheuert worden, Dr. U3 habe im Auftrag der Stadt C22 gearbeitet. Für beide habe eigentlich Dr. L35 bzw. die Q AG aufkommen sollen. Es sei aber klar gewesen, dass sie von beiden kein Geld erhalten würden. Daher habe man sich nun an die T34 T4 gewendet. Er selbst habe, auch mangels Vollmacht hierzu, eine Übernahme der Rechnung von Dr. U3 nicht zugesagt, sondern die Weiterleitung an Dr. L36 in Aussicht gestellt. Das Thema sei mit Dr. L36 und C21 besprochen worden. Hinsichtlich der Rechnung von Dr. U3 habe er Dr. L36 empfohlen, der Zahlung zuzustimmen, hinsichtlich der Rechnung von T13 indes nicht. C21, der mit der Unterstützung T13 bei Aufstellung der Finanzprojektion zufrieden gewesen sei, habe eine weitere Einbindung T13 und Zahlung dessen Rechnung befürwortet. Er, D7, habe dem widersprochen, da T13 nach seiner Rechtsauffassung im Angestelltenverhältnis mit der Q AG gestanden habe. Eine Übernahme der Rechnung und anschließende Beschäftigung hätte den (berechtigten) Vorwurf der rechtswidrigen Abwerbung eines Mitarbeiters eingebracht. Für die Übernahme der Rechnung Dr. U3s habe gesprochen, dass diese schriftlich durch Dr. L37 zugesagt worden sei, der allerdings als vollmachtloser Vertreter der Q AG i.Gr. gehandelt habe, da ansonsten Dr. L37 persönlich hätte haften müssen.
Erst am 05.07.2005 hätten I19 und Y deutlich gemacht, dass die Stadt C22 einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Dr. U3s Tätigkeit in B16 habe. Die dortigen Ergebnisse aus der Tätigkeit von Dr. U3 kämen auch der T34 T4 zugute. Es sei durch I19 weiter deutlich gemacht worden, dass Projektarbeiten, die von der Stadt C22 für Projektentwickler erbracht worden seien, von diesen zu bezahlen seien. So sei man bereits mit der Q AG verfahren. Er, D7, sei damals davon ausgegangen, dass Dr. L35 bereits für Dr. U3s Beratungsleistung für die Zeit vor der B16er Woche aufgekommen sei. Daher sei I19 verpflichtet gewesen, die Bezahlung für Dr. U3s Beratungsleistungen von T34 T4 einzufordern. Hätte er darauf verzichtet, hätte das den Straftatbestand der Untreue erfüllt. Hätte er, Dr. D7, die Zahlung verweigert und versucht, I19 zu überreden, dass dieser auf diese Forderung verzichtete, dann hätte er den Straftatbestand der versuchten Anstiftung zur Untreue erfüllt. Diese Einschätzung habe er Dr. L36 auf dessen Nachfrage telefonisch mitgeteilt.
Man sei sich bei T34 T4 einig gewesen, dass Dr. U3s Beratungstätigkeit im Fortgang des Projekts weiterhin notwendig sein werde. Er, D7, sei mit der Projektgruppe einig gewesen, dass Dr. U3 weiterhin als Berater der Stadt agiere, diese daher eine Art Personalgestellung betreibe: Sie stelle Dr. U3s Beratungsleistung der T34 T4 zur Verfügung, dieser rechne daher seinen Honoraranspruch gegenüber der Stadt C22 ab, welche ihrerseits diese Kosten der T34 T4 auferlege. Um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, habe Y mit Schreiben vom 26.09.2005 vorgeschlagen, Dr. U3 solle seine Rechnung unmittelbar an T34 T4 stellen. In dieser Rechtsgestaltung habe er keinerlei Problem gesehen, schon gar kein strafrechtliches. Es sei eine für Public-Private-Partnership-Projekte geradezu typische Rechtsgestaltung gewesen. Die öffentliche Hand könne bei PPP-Projekten Ausgaben und Kosten der öffentlichen Hand auf den privaten Investor übertragen. Zu den so verlagerten Kosten und Aufwendungen hätten in diesem Projekt neben den Kosten des Architektenwettbewerbs auch die Kosten der Mitwirkung Dr. U3s bei der Projektentwicklung in 2005 gehört. Dass diese Zahlungen als Bestechung gewertet werden könnten, sei ihm beim besten Willen nicht in den Sinn gekommen, denn dann seien PPP-Projekte in Deutschland nicht möglich. Wenn die Stadt C22 auch jedem anderen Investor diese Kosten auferlegt hätte, dann sei es rechtswidrig gewesen, die T34 T4 hiervon auszunehmen. Entsprechend habe er deren Verlangen in diesen Punkten akzeptiert und die entsprechende Empfehlung an Dr. L36 abgegeben.
Im Rahmen der Finanzierungsverhandlungen mit der T36 sei eine endgültige Einigung zu dem einzubringenden Eigenanteil auf Vorschlag I19s vom 28.10.2005 erfolgt. Als Gegenleistung für die dort erwähnte Nebenabrede habe dieser die Erhöhung des Eigenanteils auf 40 Mio. € gefordert. Das Verlangen nach signifikanter Erhöhung des Eigenkapitals habe er, D7, auf die missglückte Kommunikation zwischen der Stadt C22 und der T36 sowie der T34 T4 und J5 zurückgeführt. Schließlich sei vereinbart worden, dass 10 Mio. € Stammkapital bei Vertragsunterzeichnung und eine Bankbürgschaft von 30 Mio. € bei Baubeginn vorzuliegen hätten, wobei letztere nach Fertigstellung 2009 durch eine Bareinlage ersetzt werden sollte. Die geforderte Bankbürgschaft sei als Absicherung der Gefahr eines Baustopps wegen Baukostenerhöhung konzipiert gewesen. Entsprechend sei in den Projektvertrag die "Sollbruchstelle" eingebaut worden, nach der die Bankbürgschaft vor Baubeginn zu erbringen gewesen sei. Seines Erachtens habe Dr. L36 im Oktober 2005 bereits zu viel Geld investiert, als dass er sich aus dem Projekt ohne Gesichts- und Vertrauensverlust bei den Geschäftspartnern hätte verabschieden können.
Die Gespräche mit N21 habe K4 alleine geführt und ihn dauernd über den Stand unterrichtet. Ab Unterzeichnung des Rahmenvertrags mit N21 am 31.08.2005 sei ihm klar gewesen, dass der Vertrag bei fehlender Einigung bis zum 30.10.2005 auslaufe. Noch am 11.10.2005 habe K4 ihn über die sehr positiv verlaufenden Verhandlungen in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung vom 08.11.2005 von K4 an Dr. L36, dass der Rahmenvertrag zum 30.10.2005 ausgelaufen sei und N21 Abstand genommen habe, habe ihn nicht erreicht. Insofern sei er davon ausgegangen, dass der Rahmenvertrag bis zum 31.12.2005 weiterlaufe.
Bilanzen und Abschlüsse, die er der Stadt C22 und der T36 vorgelegt habe, seien ihm entweder von T34 T4 oder von C21 zur Verfügung gestellt worden, so auch der konsolidierte Abschluss von T34 T4, der T34 H11 und I3 erfasst habe. Dieser sei von C21 erstellt und ihm am 17.08.2005 übersandt worden. Für finanzielle Informationen sei C21 ausschließlich zuständig gewesen. In den Bankengesprächen seien entsprechende Fragen stets von C21 beantwortet worden. Er habe Dr. L36 und C21 wiederholt darauf hingewiesen, dass die Banken testierte Abschlüsse und Bilanzen einfordern würden. Er habe, da er nichts mehr von der T36 gehört habe, angenommen, C21 habe solche testierten Bilanzen vorgelegt. Er könne heute noch nicht nachvollziehen, dass die T36 trotz gesetzlicher Verpflichtung hierauf verzichtet habe.
Es sei richtig, dass er in Projektsitzungen die Fußball-Weltmeisterschaft thematisiert habe, allerdings nicht in dem Sinne, dass T34 T4 diese sponsere, sondern vielmehr I21 Motors und diese Firma sensibel reagiere, wenn ihr Markenname "I21" eine negative Presse erfahre. Auch habe er gesagt, dass Dr. L36 sehr darauf bedacht sei, diesen Markennamen zu schützen. Dies sei absolut nachvollziehbar, da er keinen Zweifel daran gehabt habe, dass T34 T4 diesen Namen zu Recht führe.
Zur Vorbereitung der Präsentation am 14.11.2005 habe sein Mitarbeiter M36 ein Handout zwecks Verteilung an die Ratsmitglieder erstellt und er selbst habe dieses Korrektur gelesen. Zuvor habe er am 14.09.2005 von K4 den Businessplan in Englisch erhalten, den er der T36 zunächst so und nach Übersetzung durch M36 am 24.09.2005 auch in Deutsch - ebenso wie an die Stadt C22 - übersandt habe. Kurz vor dem Treffen am 14.11.2005 habe I19 ihn um eine kurze Zusammenfassung des Businessplans gebeten, die er, D7, wiederum an Rechtsanwalt M36 delegiert habe. Die Endversion, an deren Erstellung er mitgewirkt habe, habe M36 am 11.11.2005 vorgelegt. Ihm sei es besonders darauf angekommen, inhaltlich nicht von dem Businessplan von T34 T4 abzuweichen und durch deren Logo die Herkunft der Informationen deutlich zu machen. Das so erstellte Handout sei dann am 14.11.2005 im Sternzimmer verteilt worden. Er selbst habe an die Richtigkeit dessen Inhalts geglaubt. Am 14.11.2005 selbst seien ohnehin bereits alle Bedingungen des Projekt- und Finanzierungsvertrags ausgehandelt gewesen. Deshalb habe es der Stadtverwaltung und der T36 oblegen, den Rat von der Konzeption des Projektvertrags und nicht etwa von T34 T4 zu überzeugen. Insofern sei die Präsentation nur eine "Show" gewesen, die richtigen Gespräche seien im Hintergrund ohne Beteiligung von Vertretern der T34 T4 geführt worden.
Er habe bis Abschluss des Projektvertrags an das Projekt geglaubt. Er sei überzeugt gewesen, dass Dr. L36 die geforderte Bürgschaft über 30 Mio. € beibringen werde. Grund hierfür sei gewesen, dass er gedacht habe, das eingezahlte Stammkapital in Höhe von 10 Mio. € stamme aus dem Unternehmensverbund von T34 T4 Zudem sei er überzeugt gewesen, dass die I20 Dr. L36 unterstützte, wofür die Anwesenheit vieler Manager dieser Firma in C22 für ihn Beleg gewesen sei. Dr. L36 habe ihm immer wieder Pläne und Beschreibungen diverser Projekte im Mittleren Osten und T22 mitgeteilt. Er habe weiter gedacht, M26 werde einspringen, falls notwendig. Dr. L36 habe betont, teilweise unterstützt durch C21, dass er über genügend Vermögen verfüge. Dr. L36s vergebliche Versuche ab September 2006 zur Erbringung der Bankgarantie bzw. weiterer Finanzmittel hätten ihm eigentlich einen anderen Eindruck vermitteln müssen, aber der geschilderte Vertrauensvorschuss habe dies verhindert. Er habe zu jeder Zeit lauter und anständig gehandelt. Hätte er über die Kenntnisse aus den Ermittlungsakten vorher verfügt, hätte er sich anders verhalten.
c) Einlassung vom 11.09.2012 (71. Sitzungstag)
Am 71. Sitzungstag hat Dr. D7 die Einlassung zu seiner damaligen finanziellen Situation ergänzt: Die Einkünfte der Eheleute Dr. D7 hätten 2005 137.168 € betragen. Die Kanzlei D7 & Y4 Rechtsanwälte habe 2005 1.565.692 € Betriebseinnahmen erwirtschaftet, von denen 176.488 € von der T34 T4 herrührten, was 11 % der Gesamteinnahmen entsprochen habe. Er sei deshalb 2005 nicht in finanzieller Not gewesen und auch nicht darauf angewiesen, von T34 I21 "gerettet" zu werden.
Im Hinblick auf Tat 1 hat er wie folgt weiter ausgeführt: Dr. U3 habe bereits am 21.06.2005 mitgeteilt, dass - wegen der Unzuverlässigkeit von Dr. L35 - die Projektfortsetzung mit der T34 T4 allein eine denkbare Alternative sei und Dr. U3 von der Stadt C22 beauftragt worden sei, diese Option vorab mit ihm zu besprechen. Bei Übergang auf T34 T4 würde Dr. U3 auch im Auftrag der Stadt C22 beratend zur Seite stehen. Ähnlich wie bei der Q AG könnte eine Projektgesellschaft gegründet werden, mit der ein Projektvorvertrag abgeschlossen werden könne. Da der Rahmenvertrag mit der Q AG erst Ende Juni 2005 auslaufe, solle der Inhalt dieser Gespräche nur einem kleinen Kreis bestehend aus Dr. U3, Dr. L36, I19 und ihm selbst bekannt sein. Die finanziellen Rahmenbedingungen seien dann dieselben wie im Rahmenvertrag mit der Q AG. Dr. U3 habe ihn gebeten, auf dieser Basis mit den Verantwortlichen der T34 T4 zu reden und alsbald eine Rückmeldung zu geben. Über dieses Gespräch habe er am 21.06.2005 einen Vermerk gefertigt. Nach dem Telefonat habe er Dr. U3 regelmäßig über wesentliche Entwicklungen informiert. Vor dessen Abreise am 23.06.2005 in die V8 habe Dr. L36 ihm dann den Auftrag erteilt, sich mit Dr. U3 zu treffen, um die Fortsetzung ohne Beteiligung von Dr. L35 auszuhandeln. Dr. L36 habe ihn angewiesen, einen Projektvorvertragsentwurf zu erarbeiten. An ein Telefonat am 25.06.2005 mit Dr. U3 könne er sich zwar nicht erinnern, wenn er telefoniert haben sollte, dann jedenfalls zu dem Zweck der Terminabsprache für den 27.06.2005 mit Dr. U3.
Am 27.06.2005 habe Dr. U3 deutlich gemacht, dass für die Stadt C22 die Fortsetzung einer Zusammenarbeit mit Dr. L35 nicht mehr in Frage komme. Gründe hierfür sei unter anderem, dass Dr. L35 seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. In diesem Zusammenhang sei der durch die Q AG versprochene Ausgleich von Beraterkosten für Dr. U3 und T13 durch ersteren angesprochen worden. Er habe Dr. U3 mitgeteilt, dass T34 T4 bereit sei, die Projektentwicklung zu übernehmen, sofern T34 T4 dieselbe Rechtsposition wie die Q AG zugesagt bekomme. Dr. U3 habe daraufhin mitgeteilt, dass es der Stadt C22 wichtig sei, einen bruchlosen Übergang zu vollziehen, weshalb eine zeitnahe Unterzeichnung eines Projektvorvertrags mit einer Exklusivitätsfrist für T34 T4 auch im Interesse der Stadt C22 sei. Etwaige Mitbewerber wie die E8 seien nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen. Der hierzu gefertigte Vermerk von Dr. T13 habe ihn erst am 29.06.2005 erreicht.
Dr. U3 sei dann auf die Rechnungen zu sprechen gekommen. Er habe gebeten, dass T34 T4 die Rechnungen übernehme, da diese schließlich auch T34 T4 zugutekämen, wenn diese das Projekt nunmehr fortsetze. Alle diese Punkte habe er zusammengefasst und Dr. L36 mit E-Mail vom 27.06.2005 zur Entscheidung vorgelegt. Dr. L36 habe um eine telefonische Beratung - und nicht wie bei sonstigen wichtigen Punkten um eine schriftliche Stellungnahme - gebeten, da er sich nicht in Deutschland aufgehalten habe. Entsprechend habe es einige Telefonate - teilweise unter Beteiligung von C21 - gegeben, in denen er Dr. L36 - insofern wiederholten - seine rechtlichen Überlegungen dargelegt habe, dass die Rechnung Dr. U3s übernommen werden könne, die T13s nicht. Dr. L36 sei in vollem Umfang seinen Empfehlungen gefolgt und habe ihn beauftragt, der Stadt C22 mitzuteilen, dass T34 T4 bereit sei, die Rechnung von Dr. U3 zu bezahlen. Insgesamt sei Dr. L36 so mit allen Punkten einverstanden gewesen mit Ausnahme der Übernahme der Kosten für T13.
Zu Tat 2 hat er seine bisherige Einlassung wie folgt ergänzt: Nach Darstellung von Dr. L36 und C21 habe die Hauptfinanzierungsquelle der T34 T4 in T22 liegen sollen. Wer genau das sein sollte, sei für ihn ein Geheimnis geblieben. Es seien immer wieder O4 und M26 erwähnt worden. Auch die I3 solle zur Finanzierung beisteuern. Dr. L36 habe darauf hingewiesen, dass man in Europa keine ausdrückliche Absage einer Bank bekommen dürfe, er, Dr. L36, werde die Finanzierung des Projekts in T22 bewerkstelligen, es sei nur eine Frage der Zeit. Zudem habe Dr. L36 immer wieder Andeutungen gemacht, dass es möglich sei, das Projekt auch dann zu verwirklichen, wenn die Fremdfinanzierung vor Ort mit der T36 nicht zustande käme. Insofern habe er geschlossen, dass Dr. L36 bzw. T34 I21 und seine T22schen Partner über erhebliche Finanzkraft verfügten, so dass die versprochene Bankbürgschaft in Höhe von 30 Mio. € keine ernst zu nehmende Hürde gewesen sei. Er habe sich bis Sommer 2006 über die Finanzierung des Projektes keine Gedanken gemacht. Angedacht sei von Anfang an eine Projektfinanzierung gewesen. Soweit er sich erinnern könne, hätten Dr. L36 und C21 über den Verkauf von Anteilen nach Fertigstellung zur Refinanzierung des eingesetzten Kapitals nachgedacht. Die Möglichkeit des Durchgriffs oder der Bereitstellung von Finanzmitteln durch I20 sei nie eine Option gewesen.
Er sei als Rechtsberater der T34 T4 der Hauptansprechpartner für die T36 gewesen und habe dieser von Mitarbeitern der T34 T4 zugeleitete Unterlagen ohne eigene Prüfung weitergeleitet. In dem am 18.08.2005 der T36 übersandten Fragenkatalog habe er mitgeteilt, dass der Finanzbericht die I3, die T34 T23 und die T34 H11 enthalte und eine Bilanz der erst Anfang 2005 gegründeten T34 T4 noch nicht vorliege. Zwar sei der T36 als Anteilsinhaber die T34 T23 genannt worden, nach Angaben von Dr. L36 und C21 gegenüber ihm und M31 sei diese aber eine Holdinggesellschaft, die alle Anteile der T34 H11 halte. Dies habe C21 am 17.08.2005 in einer E-Mail festgehalten. Die konsolidierte Bilanz sei von der T36 gewünscht worden, da sie einen Überblick über die "T34-Gruppe" gewollt habe. Entsprechend sei der T36 bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine Bilanz der T34 T4 handele. Die Konsolidierung der beiden Gesellschafter habe auch Sinn gemacht, da T34 T4 selbst Anteile an der I3 gehalten bzw. geplant habe zu erwerben. Dr. L36 habe immer gesagt, beide Unternehmen würden irgendwann fusionieren. Zur Prüfung der Bilanz für 2004 auf inhaltliche Richtigkeit sei er weder in der Lage noch verpflichtet gewesen. Dass sie nicht testiert gewesen sei, sei allen Beteiligten klar gewesen. Auf das Erfordernis der Testierung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe er immer wieder aufmerksam gemacht. Im Übrigen sei das auch der T36 bewusst gewesen, da sie in dem späteren Kreditvertrag geprüfte und testierte Einzeljahresabschlüsse der T34 T4 als Valutierungsauflage verlangt habe.
Er habe Kenntnis von der Nebenabrede insoweit und in dem Umfang gehabt, wie diese ihm I19 beim Treffen vom 27.10.2005 mündlich mitgeteilt habe. Das Ergebnis dieses Treffens habe er am 28.10.2005 Dr. L36 berichtet. Den Text der Nebenabrede habe er zu der Zeit seiner Einbindung in das Projekt nie zu lesen bekommen. Er habe auch mitbekommen, dass der Vorstand der T36 den Kreditantrag der T34 T4 einmal abgelehnt habe. Dies sei aber seiner Meinung nach auf die nur teilweise zugelassene Belastung der Baugrundstücke zurückzuführen. Deshalb habe man schließlich die Nebenabrede gewählt. Mit der fehlenden Bonität der T34 T4 habe diese aus seiner damaligen Sicht nichts zu tun gehabt.
Nach Abschluss des Projektvertrags habe er von Dr. L36s Aktivitäten hinsichtlich der Beschaffung der Bankbürgschaft und sonstiger Finanzmittel nur sehr wenig mitbekommen. Wenn er von ihm einbezogen worden sei, dann sei es meistens darum gegangen, der T36 Dokumente zur Prüfung vorzulegen. In dieser Hinsicht habe er die Rolle eines Boten ausgeübt und sei nie in Gespräche mit möglichen Finanzierern eingebunden gewesen. Dr. L36 habe ihn bewusst aus dem Kreis der in finanzielle Angelegenheiten der T34 T4 Eingeweihten ausgeschlossen. Wegen der Beibringung der Bankgarantie sei Dr. L36 bis Mitte August 2006 völlig untätig geblieben, dann sei es umso hektischer zugegangen. Hierzu seien ihm zahlreiche Finanzierungsversuche von Dr. L36 bekannt geworden. Er habe den Eindruck gehabt, dass Dr. L36 diese Episoden selbst nicht ernst genommen habe. Dies habe ihn geärgert, da keine Zeit mehr für solche Späße gewesen sei.
Er habe an das Projekt wie auch die Seriosität, das Charisma und die erstaunlichen Fähigkeiten von Dr. L36 geglaubt, den er lange, vielleicht zu lange Zeit, keinesfalls als Luftnummer betrachtet habe. Zudem habe er niemanden, schon gar nicht die Stadt C22, schröpfen und sich schamlos bereichern wollen. Er habe damals das Gute und Richtige gewollt, unter Einsatz seiner ordentlichen juristischen und menschlichen Fähigkeiten, ohne dabei die Absicht zu verfolgen, sich oder anderen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zuzuschanzen oder die Stadt C22, ihren Rat und / oder ihre Bürger zu schädigen. Natürlich habe er für seine Arbeit angemessen vergütet werden wollen. Er habe aber auch selbst hohe sechsstellige Beträge in den Sand gesetzt und nicht erhalten. Sofern er womöglich etwas zu spät aus dem Projekt ausgestiegen sei, liege das daran, dass er erst viel zu spät dahinter gekommen sei, woran es bei Dr. L36 gemangelt habe. Dr. L36s Bemühungen, angebliche Geldquellen aufzutun, habe er nicht mehr unterstützen können: er sei zu seinem eigenen Schaden ausgestiegen und in höchstem Maße unvergütet geblieben.
d) Einlassung vom 22.01.2013 (99. Sitzungstag)
Nachdem die Kammer einerseits am 05.11.2012 in dem Haftfortdauerbeschluss betreffend Dr. L36 Ausführungen zum Tatverdacht gemacht sowie sich Dr. D7 andererseits am 90. Sitzungstag (27.11.2012) nach der Verlesung von E-Mails betreffend das Erfolgshonorar spontan dahingehend eingelassen hatte, dass ein solches Honorar vereinbart gewesen sei und im Zusammenhang mit den "Main Steps", nämlich 300.000 € für den Abschluss des Projektvertrags und 200.000 € für den Abschluss des Kreditvertrags stehe, hat er seine Einlassung zu Tat 2 sodann wie folgt ergänzt: Basierend auf der "Initial German Markt Brochure" sowie den Angaben von T34 T4 auf deren Homepage habe er am 06.07.2005 Dr. U3 Erläuterungen zum Hintergrund der T34 T4 gegeben. Deren Mitarbeiter hätten bereits zu Beginn des Projektes vielfältige Angaben zum gesellschaftsrechtlichen Hintergrund gemacht. Dabei sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Angaben keine "verbindlichen Angaben" im internationalen Rechtsverkehr gewesen seien. Diese hätten nämlich durch authentische Dokumente entsprechend bevollmächtigter Stellen belegt und diese auf Seiten des Empfängers überprüft werden müssen. Entsprechend habe die T36 die Kanzlei D33 zur Prüfung beauftragt, die wiederum zur Prüfung und Bewertung der V8-Dokumente die V8-Kanzlei H15 eingeschaltet habe. Zur Sorgfaltspflicht von D33 hätte es gehört, eine T22sche Kanzlei zur Prüfung und Bewertung der T22schen Unterlagen zu beauftragen.
Eine Verbindung zum I21-Konzern habe insoweit bestanden, als I20 18 % Anteile an der I3 gehalten habe. Dass es keine direkte Verbindung zu I21 N12, der in Deutschland damals einzig bekannten I21-Gesellschaft gegeben habe, sei allen Mitgliedern der stadteigenen Projektgruppe bewusst gewesen. Im Übrigen sei der Konzernhintergrund kein entscheidungsrelevantes Kriterium der Verwaltung zugunsten der T34 T4 gewesen. Im Übrigen seien seine Äußerungen in der Gesprächsrunde vom 10.11.2005 zu I21 und der Fußball-WM 2006 nur im Hinblick auf sein Schreiben betreffend die Vorwürfe der Q AG vom 31.10.2005 zu verstehen.
Er habe bei den Finanzierungsverhandlungen immer nur als verhandlungsführender Rechtsanwalt agiert. Die Entscheidung, ob und wie viel Dr. L36 bzw. seine Firmen in das Projekt als Eigenkapital einbringen konnten oder wollten, habe allein diesem oblegen. Er habe daher auch keinen Grund gehabt, den Verhandlungspartnern bei der Stadt C22 und der T36 vorzuspiegeln, T34 T4 könne ohne weiteres 28 Mio. €, später 40 Mio. € einbringen. Diese Verhandlungsführer hätten auch nicht geglaubt, dass T34 T4 entsprechendes Eigenkapital aufbringen könne. Sie hätten vielmehr zunächst 10 Mio. € zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vor dem Hintergrund verlangt, dass, wenn dann die Bankbürgschaft über 30 Mio. € nicht kommen würde, T34 T4 die 10 Mio. € verliere und die Stadt C22 den Projektvertrag kündigen könne.
Er habe mit Dr. L36 keine gemeinsame Sache machen wollen. Zudem sei ihm die erfolgreiche Fertigstellung des Kongresszentrums wichtiger als sein eigenes finanzielles Interesse gewesen. Die - inhaltlich von ihm bestätigte - Erfolgshonorarvereinbarung sei erst im Januar 2006 zustande gekommen. Ab dort sei man bei der bis dato bestehenden Vereinbarung geblieben und habe zusätzlich für das Interimsmanagement der Q2 GmbH weitere 15.000 € angesetzt.
In diesem Rahmen hat der Angeklagte Dr. D7 ferner argumentiert, bei der Stadt C22 habe kein Schaden entstehen können, sofern der Projektvertrag so abgewickelt worden wäre, wie vertraglich vorgesehen. Da die Erweiterungsgrundstücke im Bebauungsplan dem Betrieb eines Kongresszentrums gewidmet seien, ergebe sich zwingend, dass diese ohne Aufbauten überhaupt keinen Marktwert hätten, weil sie nicht veräußerbar seien. Grundstücksbelastungen im Nachrang zur Auflassungsvormerkung und zur Grundschuld in Höhe von 24 Mio. € zugunsten der T36 seien im Falle der Ausübung des Heimfallsrechts gegenüber der Stadt C22 unwirksam. Dr. L36 habe 28 Mio. € anstelle der vorgesehenen 40 Mio. € Eigenkapital eingebracht. Die Stadt C22 habe aber die Baugrundstücke samt Aufbauten zurückerhalten und hier weder an den Investor noch an den Insolvenzverwalter einen Ausgleich gezahlt. Insofern sei ein Schaden bei der Stadt C22 nur dann auszumachen, wenn die bisherigen 28 Mio. € baufremd verwendet worden wären. Einen solchen Schaden habe die Stadt C22 aber in dem Insolvenzverfahren noch nicht darlegen können.
e) Einlassung vom 12.02.2013 (103. Sitzungstag)
Er habe zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses oder bei Unterzeichnung des Projektvertrags nicht einmal geahnt, dass Dr. L36 beabsichtigen könnte, das Erfordernis der Bankbürgschaft später wegverhandeln zu wollen. Bei Nichterbringung der Bankbürgschaft hätte die Stadt C22 an dieser "Sollbruchstelle" den Projektvertrag kündigen können, wovon er letztlich ausgegangen sei. Für ihn sei es nie in Betracht gekommen, das Projekt unrechtmäßig auszunutzen, um sich oder andere zu bereichern. Er hätte es nie zugelassen, dass Dr. L36 unter Verletzung des Projektvertrags oder des geltenden Rechts die Baugrundstücke belastet oder die Anteile an der Q2 GmbH verpfändet oder veräußert hätte. Deshalb habe Dr. L36 seine Geschäftsbeziehung mit B4 vor ihm verborgen gehalten. Letztlich sei seine Rechtstreue die Ursache dafür gewesen, dass er aus dem Projekt entfernt worden sei. Sein Motiv für das besondere Engagement bei der T34 T4 sei gewesen, dass er habe verhindern wollen, dass die Projektgruppe eine politische Katastrophe erleide. Die Kündigung des Projektvertrags wegen einer nicht erbrachten Bürgschaft seitens Dr. L36 hätte aus seiner damaligen Sicht ein Scheitern des Projekts zur Folge gehabt. Er habe die Projektgruppe sehr geschätzt und gewollt, dass diese das Q-Projekt erfolgreich beendete. Zudem habe ihn sein Stolz und Ehrgefühl angetrieben. Er sei sehr stolz auf das Projekt gewesen und habe sich bestätigt gefühlt, es in Deutschland mit Immigrationshintergrund zu etwas gebracht zu haben. Insofern seien er und I18 Vorzeigekinder der in Deutschland ansässigen T22er gewesen und bei diesen wie auch in T22 selbst als Helden gefeiert worden.
3. Angeklagter U9
Der Angeklagte U9 hat am 1. Sitzungstag erklärt, zunächst zur Sache keine Angaben machen zu wollen. Am 2. Sitzungstag hat sein Verteidiger eine Erklärung zur Person des Angeklagten abgegeben, die dieser sodann als seine Erklärung bestätigt hat und aus der ein Großteil der Feststellungen zum Werdegang hervorgeht. Hierzu hat er Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Nachdem die Kammer ab dem 66. Sitzungstag verstärkt zur Sachaufklärung zu Tat 3 übergegangen war, hat die Kammer die Protokolle der richterlichen Vernehmungen über die früheren Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vom 11.04., 15.04. und 26.04.2010 verlesen. Anschließend hat der Angeklagte U9 bestätigt, die Angaben sowohl in diesen früheren Vernehmungen als auch in der staatsanwaltlichen Vernehmung vom 04.02.2011 nach entsprechendem Vorhalt so gemacht zu haben. Weiter hat er bestätigt, dass seine früheren Angaben zu seiner Beteiligung an Tat 3 aus den Vernehmungen jedenfalls bis zum 26.04.2010 zutreffend seien. Ergänzend hat er sich sodann zur Sache eingelassen, wobei er Rückfragen der Verfahrensbeteiligten nur eingeschränkt beantwortet und angekündigt hat, sich später weiter einlassen zu wollen. Am 75. Sitzungstag hat der Angeklagte auf einzelne Fragen der Kammer zur Sache geantwortet und im Übrigen am 96. und 101. Sitzungstag weitere Angaben zu seinem Werdegang gemacht.
Auf diese Weise hat sich der Angeklagte U9 in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen nur bruchstückhaft eingelassen: Mit seinen Angaben am 66. Sitzungstag hat er bestätigt, für Dr. L36 wie festgestellt tätig gewesen zu sein und die fragliche Legal Opinion unterzeichnet zu haben. Allerdings habe er - wegen des Stresses und der Schwierigkeit, sich an solche Sachen zu erinnern - eine Einschränkung hinsichtlich deren Zustandekommens zu machen: Deren Ausgangspunkt sei eine Erläuterung von Dr. L36 gewesen, nach der alle Gesellschaftsanteile der Q2 GmbH an einen Treuhänder zur Sicherheit für das Darlehen abgetreten gewesen seien, um das Projekt anzuschieben. Er wisse nicht mehr genau, ob es um 42 oder 47 Mio. V8$ gegangen sei. Für diese Abtretung sei ein Eigentümernachweiszertifikat erstellt worden, welches noch bei dem Treuhänder gelegen habe. Von dem Treuhänder sei ihm Wochen vorher erzählt worden, dass an diesen die Anteile schon abgetreten worden seien. Mitwirkende an dieser Struktur sei nach Angaben von Dr. L36 eine T22sche Investorengruppe für C22 gewesen. Dr. L36 habe zudem gesagt, er wolle deshalb persönlicher Darlehensnehmer des Darlehens bei B4 sein, um bei der T36 und der Stadt C22 gut da zu stehen, weil dann alle davon ausgehen würden, dass es sein Geld sei.
Anlässlich der Vernehmung des Zeugen U8 am 75. Sitzungstag hat der Angeklagte ergänzend ausgeführt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was genau im Februar 2007 Anlass gewesen sei, bei der Rückzahlungsfrist für das Darlehen mit B4 auf sechs Monate zu gehen. Er meine, es sei so gewesen, dass von Anfang an Q2 GmbH Darlehensnehmerin sein sollte, man dann später auf Dr. L36 persönlich umgeschwenkt sei. Den Grund hierfür wisse er nicht genau. Am 28.01.2007 sei H23 mit Dr. L36 zusammen in C22 gewesen. Danach habe Dr. L36 ihn angerufen und ihm gesagt, es gebe gute Nachrichten, H23 habe den Kredit zugesagt. Auf drei oder sechs Monate habe er nicht geachtet. Über die Höhe des Zinses sei nicht gesprochen worden, weil Dr. L36 nur gesagt habe, er habe keine Wahl an der Bedingung zu verhandeln. Dr. L36 habe zudem gesagt, dass er das Geld benötige.
Auf weitere Angaben des Angeklagten U9 soll an ensprechender Stelle noch eingegangen werden.
4. Bewertung der Einlassungen
a) Allgemeines
Die vorbezeichneten jeweiligen Angaben aller Angeklagten zu den äußeren Abläufen der Projektentstehung, zu dem Umstand ihrer jeweiligen Einbindung und der Durchführung von Verhandlungs- und Finanzierungsaktivitäten hat die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Diese Angaben sind, was das Rahmengeschehen betrifft, glaubhaft. Sie sind unter den Angeklagten ihrerseits nicht in Frage gestellt worden und stehen in plausiblem Kontext der sich aus den übrigen, hierzu erhobenen Beweisen ergebenden Sachlage. Sie stimmen insbesondere mit der umfassenden Urkundenlage sowie den Angaben der zahlreich hierzu gehörten Zeugen überein. Dies gilt zunächst und unter anderem für die Zeugen W9, L27 und Dr. M8 zur Projektentstehung aus Sicht der Stadt C22 und für die Zeugen Dr. L37, U17 D7 und Q9 zur Genese der von Dr. L36 geführten Unternehmen. Die Abläufe der Vertragsverhandlungen mit der Stadt C22 und der T36 einschließlich des Zustandekommens der jeweiligen Vertragswerke sind darüber hinaus auch von den Zeugen I19, auf die Besonderheiten dessen Aussageverhaltens noch einzugehen sein wird, M31, W4 und E7 sowie zu den späteren Verträgen mit B4 und I durch die Zeugen H23, U8, C8, C17 und, was aus dem Protokoll dessen Vernehmung vor dem ersuchten Richter in T41 hervorgeht, dem Zeugen K6 so berichtet worden. Hierneben belegen die hierzu verlesenen Verträge, wie etwa der Staatsvertrag vom 27.02.2002 oder das Eckpunktepapier, die Gründungsunterlagen der Unternehmen, wie etwa jene der T34 H11 vom 28.04.2004 oder der T34 T4 vom 15.12.2004, und die zahlreichen sonstigen Auskünfte aus Registern und Gesellschaftsbestätigungen das Zustandekommen und die Entwicklung des Projekts mit den festgestellten Beteiligungen und Strukturen. Aus den Besprechungsprotokollen der Projektgruppe, so etwa der Statustreffen vom 28.07., 15.08., 30.08., 06.09. und 15.09.2005, und dem mit den Zeugen M31 und W4 bei der T36 geführten Schriftverkehr gehen die Abläufe der von Dr. D7 begleiteten Verhandlungen hervor. Das Zustandekommen und der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen mit B4 und I ergeben sich unter anderem aus den verlesenen Verträgen mit B4 vom 07.02.2007 und 15.08.2007 sowie der Zeichnungsvereinbarung mit I vom 19.09.2007, die Daten und Abläufe des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus den hierzu eingeführten Schriftstücken.
b) "Angepasste" Einlassung
Soweit die Angeklagten im Einzelnen von den getroffenen Feststellungen abweichende, insbesondere ihre subjektiven Kenntnisse abstreitende Angaben gemacht haben, sind diese widerlegt. Bei der Bewertung dieser Einlassungen hatte die Kammer insbesondere deren Zustandekommen zu berücksichtigen, was jedenfalls hinsichtlich der Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7 - nur diese haben sich umfänglich geäußert - zur Befassung mit dem Umstand geführt hat, dass sich beide in der Hauptverhandlung stets erst zu Zeitpunkten eingelassen haben, an denen bestimmte Beweise erhoben, insbesondere Urkunden zu verschiedenen Themenkomplexen verlesen oder aber Auffassungen der Kammer mitgeteilt worden waren. Beide Angeklagte waren mithin so in der Lage, mit ihren erst im Nachgang gemachten Äußerungen auf diese Erkenntnisse - ggf. durch detaillierte Äußerungen - zu reagieren. Ungeachtet der Tatsache, dass den Angeklagten Umfang und Zeitpunkt ihrer Äußerung frei stehen, hatte die Kammer deswegen auch zu prüfen, ob es sich bei diesen späteren Angaben nicht lediglich um eine der aus ihrer Sicht gegebenen Beweislage angepasste Einlassung und damit ein solche ohne realen Hintergrund handelt.
In diesem Kontext hat vor allem der Angeklagte Dr. D7 immer wieder andere Angaben zu seinen persönlichen Kenntnissen der finanziellen und gesellschaftsrechtlichen Hintergründe der T34 T4 und der Bonität Dr. L36s zu den jeweils tatrelevanten Zeitpunkten gemacht und eigene, aus seiner Sicht tatbestandsrelevante Kenntnisse negiert. Augenfällig ist, dass er einerseits - wie ausgeführt - das allgemeine Tatgeschehen, den Ablauf des Q-Projekts, konsistent, in sich schlüssig und im Einklang mit der bestehenden Urkundenlage geschildert hat, andererseits aber situativ bezogen, wie er selbst mitgeteilt hat, teils lange Recherchen in den umfangreichen elektronischen Beweismitteln durchgeführt hat, anhand derer er anschließend mit Verweis auf bestimmte Dokumente sein Verhalten rechtfertigende Erklärungen zu Einzelaspekten abgegeben hat. Der - von mehreren Zeugen als solcher beschriebener und auch nach dem durch Schrift und Sprache vermittelten Eindruck der Kammer - hochintelligente, analytisch denkende Dr. D7 hat seine Äußerungen in der Hauptverhandlung auf diese Weise danach ausgerichtet, ihn kompromittierende Beweismittel, hier insbesondere eingeführte Urkunden, im Nachhinein möglichst "erklärbar" zu machen und einen vermeintlich "sauberen" Ablauf darzustellen. Mit diesem zweigliedrigen Einlassungsverhalten insgesamt war Dr. D7 bemüht, sich als integeren, seriösen Rechtsanwalt zu beschreiben und so seine eigene Rolle in dem Tatgeschehen möglichst neutral und korrekt darzustellen, um einer strafrechtliche Verantwortlichkeit zu entgehen.
Dies soll an zwei besonders relevanten Aspekten seiner Einlassung aufgezeigt werden:
Zum Einen betrifft dies die Darstellung seiner Kenntnis von den Beteiligungsverhältnissen an der T34 T4. Dabei war es klar zutage getretenes Ziel des Angeklagten Dr. D7, seine Kenntnis der im Hinblick auf O4 unrichtigen, ihm von K4 überlassenen Urkunde vom 26.10.2005 und seiner Verantwortung für dazu gemachte Angaben gegenüber der Vertretern der T36 und der Stadt C22, die zusammen über die dann höhere Beteiligung der I3 eine engere Verflechtung zur I20 und dem I21-Konzern suggerieren sollten, von sich zu weisen. Im Einzelnen:
Dr. D7 hatte noch bei seiner staatsanwaltlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 02.02.2011 ausgeführt, dass Dr. L36 ihm am 07.07. und 16.08.2005 bestätigt habe, dass es sich bei O4 um eine Beteiligungsgesellschaft handele, deren Aufgabe es sei, die Finanzierung für die T34 T4 bereitzustellen. Nachdem er zunächst im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht hatte, hat er erstmals am 58. Sitzungstag € nach Einführung fast aller wesentlichen Urkunden zu Tat 2 und Abgabe einer ersten rechtlichen Einschätzung der Kammer hierzu - angegeben, dass er erst am 27.10.2005 von K4 eine Gesellschafterliste übersandt bekommen habe, in der O4 nicht als Gesellschafterin aufgetaucht sei, was ihn zu einer Nachfrage bei Dr. L36 veranlasst habe, der erklärt habe, dass O4 eine stille Teilhaberin ohne Stimmrecht sei. Am 71. Sitzungstag, nachdem die Kammer am 60. Sitzungstag hierzu Verständnisfragen gestellt hatte und Dr. D7 auffallen musste, dass die zwischenzeitlich erhobene Urkundenlage - insbesondere E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm, Dr. L36 und C21 vom 16.08. / 17.08.2005 zu den Fragen der Darstellung der Anteilsstruktur mit entsprechenden Organigrammen - mit seiner vorigen Einlassung zeitlich nicht korrespondierte, behauptete er nunmehr, das Nichtauftauchen von O4 in der Liste vom 26.10.2005 habe kein besonderes Augenmerk verdient, da er zuvor Mitte August 2005 von Dr. L36 und C21 Erläuterungen erhalten habe. Aus diesen sei hervorgegangen, dass O4 nur stille Gesellschafterin sei. Aus dem beigefügten Organigramm habe er geschlossen, dass die übrigen beiden Gesellschafter für O4 die Anteile halten würden. Diese neue Erklärung Dr. D7s vermochte aber bereits nicht zu plausibilisieren, aus welchem Grund Dr. L36 in seiner E-Mail vom 17.08.2005 an C21 und Dr. D7 mitgeteilt hatte, er habe - zwischen dem Versand der verschiedenen Organigramme und damit faktisch binnen weniger Stunden - die Gesellschafterstruktur basierend auf den stimmberechtigten Anteilen "geändert", zumal sich der Angeklagte Dr. L36 am 67. Sitzungstag zuletzt hierzu eingelassen hatte, dass er zwar mit Dr. D7 und C21 über O4 als stillen Gesellschafter diskutiert habe, eine endgültige Klärung dieser Frage aber nicht erfolgt sei. Nachdem dann die Kammer mit Beschluss vom 05.11.2012 weitere Ausführungen zu ihrer damaligen Sichtweise zu Tat 2 und zur Beteiligung Dr. D7s bei der Bereitstellung von Unterlagen, die eine Nähe zu dem Industriekonglomerat I21 suggerierten, gemacht hatte, musste Dr. D7 realisieren, dass seine bisherige Argumentation - insbesondere mit Blick auf die Einlassung von Dr. L36 und die besagte E-Mail-Korrespondenz - angreifbar war. Als im Aktienrecht promovierter, im internationalen Gesellschaftsrecht versierter und - nach eigenen Angaben - insbesondere mit den Strukturen des I21-Konzerns vertrauter Rechtsanwalt musste Dr. D7 zudem erkannt haben, dass eine solche Strukturänderung binnen kürzester Zeit - ohne Abstimmung zwischen den weiteren Gesellschaftern, die noch dazu aus unterschiedlichen Ländern V8 und T22 stammten - abwicklungstechnisch nicht möglich war. Als Reaktion veränderte er seine Erklärung nun dahin, - wie ausgeführt - auf die Bedeutung sog. "authentischer Urkunden" hinzuweisen und führte so am 99. Sitzungstag aus, dass zunächst bis zur Urkunde vom 26.10.2005 authentische Urkunden, die eine gesellschaftsrechtliche Prüfung ermöglicht hätten, noch gar nicht vorgelegen hätten. Erst dieses Schreiben habe es der T36 ermöglicht, eine Überprüfung der Unterlagen in den V8 zu veranlassen. Eine Überprüfung der T22schen Angaben sei nicht erfolgt, weil insofern ein authentisches Dokument erst im Juli 2006 an die Stadt C22 und die T36 durch ihn weitergeleitet worden sei. Indem er dies mit dem Hinweis verband, Y habe das Ergebnis der Prüfung der V8-Seite am 07.12.2005 mitgeteilt bekommen und insoweit die gesellschaftsrechtliche Überprüfung der T34 T4 bereits als positiv abgeschlossen betrachtet, hat er - so sein erkennbares Kalkül - die Bedeutung seiner bisherigen Erklärungen zu relativieren und zugleich den Blick von der eigenen Beteiligung und Verantwortung am Zustandekommen dieser Informationen auf die Verantwortung der Erklärungsempfänger zu lenken versucht.
Zeigt diese Veränderung der Einlassung die eingangs beschriebene Anpassung auf, hat der Angeklagte Dr. D7 hiermit - in Anbetracht der beschriebenen neuen Beweissituation - aber auch in der Sache eingeräumt, dass er auf die ungeprüften Angaben des Angeklagten Dr. L36 vertraut hat. Daraus zeigt sich aber gerade, dass Dr. D7 zum Einen wusste, dass die Angaben des Dr. L36 zu den Hintergründen der T34 T4 widersprüchlich waren und zum Anderen, dass er - obwohl er dies wusste - selbst diese Angaben an die Verhandlungspartner transportiert hat, ohne darauf hinzuweisen.
In ähnlicher Weise hat sich der Angeklagte Dr. D7 zu seinen Erklärungen bezüglich seiner Pressearbeit verhalten: Am 58. Sitzungstag hat er zu dem Artikel des "H19" vom 30.07.2005 ausgeführt, dass er zu dem Pressetermin am 25.07.2005 den Entwurf einer Presseerklärung gefertigt habe, den er Dr. L36 zugeleitet und den dieser abgeändert und mit einem T34-Firmenlogo versehen habe. Diese Erklärung habe er an I19 weitergeleitet; ihr Inhalt entspreche seinem damaligen Kenntnisstand. Was der "H19" daraus später gemacht habe, sei nicht seine Sache und nicht von ihm zu verantworten. Zu Korrekturen sei er nicht verpflichtet gewesen. Am 52. Sitzungstag hatte die Kammer die E-Mail von Dr. D7 an Dr. L36 vom 25.07.2005 mit dem genannten Entwurf nebst vollständiger Presseerklärung vom 27.07.2005 verlesen, die Artikel im "H19" vom 30.07.2005, 16.11.2005 und 28.03.2006 an nachfolgenden Sitzungstagen.
Am 63. Sitzungstag hat die Kammer den Zeugen M5 vernommen. Dieser hat dabei zu den mit Dr. D7 abgehaltenen Presseterminen am 28.07.2005, 15.11.2005 und im März 2006 ausführliche und detailreiche Angaben gemacht, die er - was angesichts des seitdem verstrichenen Zeitablaufs nachvollziehbar und geradeweg zu erwarten ist - auf Vorhalte aus den zugehörigen Zeitungsartikeln konkretisieren und insgesamt plausibel ergänzen konnte. So hat er bekundet, dass die Informationen zu Gesellschaftshintergründen in den darauf folgenden Artikeln aus den jeweiligen Gesprächen stammten und insbesondere nicht nur vom Angeklagten Dr. L36, sondern auch von Dr. D7 herrührten. Diese Angaben des Zeugen sind für die Kammer vor allem deshalb glaubhaft, weil M5 auch nach zahlreichen, teils kritischen Nachfragen hieran festgehalten und zugleich - selbstkritisch - eingeräumt hat, die Angaben ohne eigene Recherche ungeprüft übernommen zu haben. Insgesamt hat M5 so den Eindruck eines Zeugen vermittelt, der in der Verantwortung für seine frühere Arbeit in öffentlicher Hauptverhandlung Rede und Antwort gestanden hat, ohne dabei ausweichende, unvollständige oder unzutreffende Erklärungen anzubringen.
Nachdem der Angeklagte Dr. D7 aufgrund des Haftfortdauerbeschlusses vom 05.11.2012 erkennen musste, dass sich die Kammer auch auf die Angaben des Zeugen M5 und die Inhalte der Zeitungsartikel stützen würde, hat er am 99. Sitzungstag nunmehr eingewandt, dass der Pressetermin am 28.07.2005 nach Angaben M5 nur 45 Minuten gedauert habe, insofern allein die korrekte Buchstabierung aller in diesem Bericht genannten Unternehmen mehr als die Hälfte der Zeit in Anspruch genommen hätte. In dem Artikel seien aber alle Unternehmen korrekt geschrieben. Dies sei nur möglich gewesen, weil er M5 vor Beginn des Pressetermins eine (weitere) Zusammenfassung des gesellschaftsrechtlichen Hintergrunds, die er am 27.07.2005 fertiggestellt habe, gegeben habe. Weitere Angaben zu dem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund habe er in diesem Termin und am 15.11.2005 M5 nicht gegeben. Insgesamt habe er selbst nichts zu den Hintergründen gesagt, vielmehr seien bei den Terminen I19 und teilweise auch der städtische Pressesprecher G14 und Y anwesend gewesen.
Die vorbezeichnete, sodann ebenfalls verlesene Zusammenfassung zum Hintergrund ist indes inhaltlich mit der bereits erwähnten Presseerklärung identisch. Deutet sich mit dieser weiteren Einlassung bereits der Versuch des Angeklagten Dr. D7 an, nachträglich weitere Quellen möglicher Falschinformationen in den Raum zu stellen und von seiner eigenen Rolle abzulenken, wird dies gänzlich offenbar mit seiner nunmehrigen Einlassung zur Herkunft der Angaben im Artikel vom 30.07.2005. Soweit dort - so der Angeklagte - T34 T4 als Gemeinschaftsunternehmen von T34 T23 und I3 als Tochter des Fußball-WM-2006-Sponsors I20, dem größten T22schen Industrie-Konglomerat (unter anderem: Auto- und Schiffsbau) mit 400.000 Mitarbeitern und T34 T4 als eines der größten Bauunternehmen weltweit beschrieben sei, das unter anderem am Bau des "drei Milliarden Euro teuren X21 Centers" in T41 beteiligt gewesen sei, hat er in seiner Einlassung auf einen Artikel in der "C22er S20" vom 09.08.2005 verwiesen. Dieser beruhe nämlich auf seinen Angaben als Pressesprecher in einem Interview mit der Redakteurin N20 vom 08.08.2005. Die Kammer hat auch diesen Artikel verlesen, woraus allerdings hervorgeht, dass die dortigen Informationen zu T34 T4 mit Ausnahme des Verweises zum Fußball-WM-Sponsor und der konkreten Mitarbeiterzahl mit denen im "H19" übereinstimmten. Auch in der "S20" wird ausgeführt, dass zu den bekanntesten, börsennotierten Unternehmen der I21-Gruppe der Autohersteller I21 N12 und der weltgrößte Schiffsbauer I21 I27 zähle, und Dr. D7 mit der Äußerung zitiert, T34 T4 sei als eine der größten Baufirmen weltweit sehr stark in B29 und im Mittleren Osten und wolle nun sein Engagement beim Q nutzen, um auch die Europa-Niederlassung in C22 anzusiedeln. Inwiefern diese Berichterstattung, deren Inhalt nach der Einlassung des Angeklagten nunmehr ausschließlich von ihm selbst stammen solle, Beleg dafür sein soll, dass andere, aber nicht er den Zeugen M5 mit solchen Informationen versorgt haben sollen, erschließt sich nicht - wohl aber der Versuch des Angeklagten, mit seiner irreführenden Behauptung den Wert des von der Kammer erhobenen Beweismittels M5 zu relativieren.
5. Feststellungen zu Tat 1 (Tat 2 der Anklageschrift)
a) Objektives Geschehen
Auch unter Berücksichtigung der skizzierten Besonderheiten des Einlassungsverhaltens Dr. D7s ergibt sich der wesentliche Tathergang, wie in den Feststellungen ausgeführt, bereits zu weiten Teilen aus seiner und Dr. L36s Einlassung sowie im Übrigen aus den hierzu eingeführten Urkunden.
So hat der Angeklagte Dr. D7 in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung letztlich durchgehend bestätigt, dass er - wie ausgeführt - im Auftrag von Dr. L36 mit Dr. U3 am 27.06.2005 einen "Fahrplan" hierzu bis hin zum Abschluss eines Projektvorvertrags mit Exklusivitätsfrist mit der T34 T4 ausgehandelt hat und beauftragt war, die Möglichkeit der Fortführung der Projektentwicklung durch die T34 T4 vor Ablauf der Exklusivitätsfrist mit der Q AG auszuloten. Umgekehrt war Dr. U3 nach Angaben Dr. D7s durch die Projektverantwortlichen beauftragt, frühzeitig den bruchlosen Übergang zur T34 T4 zu organisieren. Dieser habe im Zuge dessen auch eine Regelung für die in B16 entstandenen Beraterkosten angesprochen, was Dr. D7 selbst als "Aufräumarbeiten der B16er Woche" bezeichnet hat. An der Belastbarkeit dieser Angaben bestehen keine Zweifel. So entspricht dies insbesondere dem Inhalt einer verlesenen E-Mail Dr. D7s vom 27.06.2005, deren Existenz und Richtigkeit von Dr. L36 und Dr. D7 in der Hauptverhandlung bestätigt worden ist, an Dr. L36. Darin wird der weitere Ablauf - bereits vor Auslaufen der Frist mit der Q AG - gerade auch als "Plan der nächsten Schritte für das Projekt" bezeichnet. Zudem hatte Dr. D7 bereits frühzeitig in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 02.02.2011 dargelegt, dass diese E-Mail das Ergebnis des Gesprächs mit Dr. U3 zutreffend wiedergebe. Daneben hat er - wie im Übrigen auch Dr. L36 - bestätigt, dass die Ergebnisse - bis auf die Bezahlung der Rechnung T13, wie von Dr. D7 angeraten - von Dr. L36 gebilligt worden sind.
Auch der Angeklagte Dr. L36 hat angegeben, dass die Begleichung der Rechnung Dr. U3s nach deren Bestätigung durch Dr. L37 Gegenstand von Besprechungen zwischen Dr. D7 und Dr. U3 gewesen sei. Für ihn selbst sei es ein Randthema gewesen, er habe sich aber bei Dr. D7 mehrfach rückversichert, ob gegen die Bezahlung rechtliche Bedenken bestünden, was dieser stets verneint habe. Bereits in seiner früheren staatsanwaltlichen Vernehmung vom 07.01.2011 hatte er dies so dargestellt und hinzugefügt, dass er am 20.06.2005 über G3 von der Zusage Dr. L37s zur Begleichung der Rechnung erfahren habe. Auf Dr. D7s spätere Auskunft habe er zwar vertraut, zur weiteren Absicherung diesen aber gebeten, dass nicht direkt an Dr. U3, sondern zunächst auf ein Konto der Stadt C22 überwiesen werde. Dies wiederum stimmt mit den Angaben Dr. D7s überein, der ausgeführt hat, nach der E-Mail vom 27.06.2005 habe es einige Telefonate - teilweise unter Beteiligung von C21 - gegeben, in denen er Dr. L36 mit unterschiedlichen Begründungen die Übernahme der Rechnung Dr. U3s angeraten habe.
Der so berichtete Geschehensablauf deckt sich überdies mit der Einlassung des vormals Mitangeklagten Dr. U3, der sich am 49. Sitzungstag zunächst über eine zu Eigen gemachte Verteidigererklärung und sodann persönlich zur Sache geäußert und dabei Fragen beantwortet hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch diese Einlassung erst erfolgte, nachdem die Kammer zu den Taten 1 und 2 wesentliche Unterlagen bereits umfänglich eingeführt hatte. Gleichwohl hat Dr. U3 jedenfalls den fraglichen Sachverhalt dahingehend beschrieben, dass der Inhalt der E-Mail vom 27.06.2005 das Gespräch zwischen ihm und Dr. D7 korrekt wiedergebe und er die Beraterkosten deshalb thematisiert habe, weil Dr. L37 am 27.06.2005 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und ihm so nicht mehr klar gewesen sei, wie seine Rechnung nach dessen Zusage bezahlt werden würde.
Diese hier gegenständliche Einlassung Dr. D7s ist schließlich auch deshalb nachvollziehbar und glaubhaft, weil er sich durch diese Angaben letztlich selbst belastet hat. Zudem ergibt sich aus dem objektiven Geschehensablauf, dass Dr. L36 später die Bezahlung von Dr. U3 anweist, die von T13 nicht, was dem von ihm berichteten Rat an Dr. L36 entspricht.
Im Übrigen ergibt sich der zeitliche Ablauf direkt vor und nach dem 27.06.2005 detailliert aus den eingeführten E-Mail-Korrespondenzen zwischen den Beteiligten auf beiden Seiten sowie den Vermerken, Telefonabrechnungen und handschriftlichen Terminlisten des vormals Mitangeklagten Dr. U3. Hiernach holten dieser und Y für die Stadt C22 bis zum 28.06.2005 noch das positive Votum des eigentlichen rechtlichen Beraters, des Zeugen Dr. M8, dem die Hintergründe zur Absprache mit T34 T4 nach seinem Bekunden nicht bekannt waren, ein. Daneben geht aus einer E-Mail vom 28.06.2005 Y an den Zeugen W4 sowie aus einer E-Mail Dr. D7s vom 29.06.2005 an Dr. L36 hervor, dass die Stadt C22 kurzfristig versuchte, an Informationen zu dem neuen Geschäftspartner T34 T4 zu gelangen. Weiter ergibt sich aus verlesenen E-Mail-Korrespondenzen zwischen Dr. D7 und Dr. U3 vom 30.06. / 01.07.2005 entsprechend der Einlassung Dr. D7s, dass beide ab dem 28.06.2005 an dem Entwurf eines Projektvorvertrags mit der T34 T4 - wie in dem Ablaufplan vom 27.06.2005 vorgesehen - arbeiteten. Und ausweislich des Schreibens des Zeugen I19 vom 01.07.2005 kündigte die Stadt C22 ebenfalls absprachegemäß den Rahmenvertrag mit der Q AG und trug diesen der T34 T4 als alleinigem Investor an. Die Rechnung Dr. U3s vom 20.06.2005 zahlte die T34 T4 nach Unterzeichnung des Projektvorvertrags dann ausweislich der E-Mail-Korrespondenz Y mit dem Zeugen H18 und Dr. D7 im September 2005 an die Stadt C22, die das Geld ihrerseits an Dr. U3 weiterleitete. Im Übrigen wird der objektive Geschehensablauf auch durch die durchweg glaubhaften Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen Dr. M8, L27, N3, H16 und Dr. T13 bestätigt. Diese haben jeweils aus ihrer Sicht die Geschehnisse, so wie festgestellt, in sich schlüssig und miteinander korrelierend geschildert. Insbesondere der Zeuge Dr. M8 konnte dabei den Eindruck eines sehr gewissenhaft agierenden, kritisch nachfragenden juristischen Beraters vermitteln. Insoweit hat er besonders plastisch seinen Eindruck, dass Y und Dr. U3 über seine Bedenken gegen die Kündigung der Zusammenarbeit mit der Q AG geradezu bestürzt gewesen seien, beschrieben. Insgesamt wurde, was sich aus Vorstehendem ergibt und von dem Angeklagten Dr. D7 auch nicht in Abrede gestellt wird, der gesamte wesentliche objektive Ablauf des "Fahrplans" nach dem 27.06.2005 - bis auf die Begleichung der Rechnung T13 - in die Tat umgesetzt.
b) Abweichende Einlassungen Dr. D7s
Mit diesem Geschehensablauf steht allein die Einlassung des Angeklagten Dr. D7 nicht im Einklang, als dieser die Thematik der Beraterkosten nicht als Teil der Absprache, T34 T4 als neuen Investor zu berücksichtigen, verstanden haben will. Insoweit hat er weiter ausgeführt, dass am 27.06.2005 zwar die Bezahlung der Rechnung Dr. U3s durch diesen angesprochen worden sei, allerdings kein Zusammenhang mit dem Abschluss des Projektvorvertrags mit T34 T4 bestanden habe. Die Thematik sei erst am 05.07.2005, also nach der Entscheidung zur Einladung der T34 T4 als neuem Verhandlungspartner, zwischen I19, Y, Dr. U3 und ihm erörtert worden. Hier seien die Erörterungen zur Personalgestellung erfolgt. In diesem Zusammenhang habe er Dr. L36 auch empfohlen, die Beraterkosten Dr. U3s aus Juni 2005 zu übernehmen.
Diese Einlassung ist, soweit sie den Feststellungen widerspricht, widerlegt. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass spätestens am 28.06.2005 zwischen den Projektverantwortlichen I19 und Y und den Angeklagten Dr. D7 und Dr. L36 eine Unrechtsvereinbarung abgeschlossen worden war. Im Einzelnen:
(1) Übernahme der Beraterkosten als Voraussetzung
Anders als Dr. D7 glauben machen will, blieb die Begleichung der Beraterkosten von Dr. U3 nicht allein von diesem - ohne im Auftrag der Projektverantwortlichen zu handeln - angesprochenes Randthema, sondern war vielmehr ein zentraler Baustein des am 27.06.2005 ausgehandelten "Fahrplans", dessen Einhaltung im vitalen Interesse der Projektverantwortlichen lag.
So hatte der Angeklagte Dr. D7 selbst noch im Ermittlungsverfahren in der Vernehmung am 02.02.2011 auf die Frage, was passiert wäre, wenn sich die T34 T4 geweigert hätte, die weiteren Rechnungen - abgesehen von der hier in Frage stehenden Juni-Rechnung - Dr. U3s für die Stadt C22 zu bezahlen, jedenfalls eingeräumt, dass die Übernahme der Rechnungen Grundlage und Voraussetzung für die Verhandlung mit T34 T4 gewesen sei. In Anbetracht dessen erscheint es fernliegend, dass am 27.06.2005 zwischen Dr. D7 und Dr. U3 einerseits über die vorzeitige Festlegung für den Eintritt in die Verhandlungen mit T34 T4 gesprochen, dabei aber andererseits die Beraterkosten lediglich am Rande und allein im Interesse von Dr. U3 erwähnt worden sein sollen. Denn wenn diese Zahlung so bedeutsam für die Projektverantwortlichen war, wofür neben den früheren Angaben Dr. D7s auch spricht, dass - wie noch darzulegen sein wird - für diese kein Budget mehr vorhanden war und die deshalb einen problematischen Posten darstellte, ist es kaum erklärbar, dass sie bei der Besprechung keine Rolle gespielt haben sollte. Insofern spricht das Anschreiben Y vom 20.06.2005 an die Q AG, mit dem sie die Erstattung der Beratungskosten Dr. U3s bis zum 28.06.2005 einforderte, eine deutliche Sprache. Den Projektverantwortlichen war an einer schnellen Zahlung auch der in B16 aufgelaufenen Kosten gelegen. Und bei einer zum 28.06.2005 gesetzten Zahlungsfrist lag es nahe, dass am 27.06.2005 hierüber verhandelt wird, zumal aufgrund der unklaren Situation um die Q AG drohte, dass eine mögliche Zusage mit Ablauf der Zahlungsfrist und des Rahmenvertrags am 30.06.2005 wertlos werden würde.
Weiterhin führen die Erklärungen Dr. D7s in der Hauptverhandlung nicht daran vorbei, dass die Übernahme der Rechnung vom 20.06.2005 spätestens als Bestandteil des "Fahrplans" vorgesehen und an Dr. L36 weitergemeldet wurde. Ebenfalls noch in seiner früheren Vernehmung vom 02.02.2011 hatte Dr. D7 dazu angegeben, dass er im Anschluss an seine E-Mail an Dr. L36 vom 27.06.2005 ein Telefonat mit diesem geführt und worauf er seiner Erinnerung nach auf Dr. L36s Veranlassung auch gleich begonnen habe, den Projektvorvertrag zu entwerfen, was sich anhand der Urkundenlage nachvollziehen lässt. Das wiederum setzt nach allgemeinem Verständnis eine verbindliche (Vor)Vereinbarung voraus, zu der es - wie die weiteren Abläufe belegen - nur eine einzige Abweichung gab, nämlich die Nichtbezahlung der Rechnung des Zeugen T13. Hierin fügt sich eine E-Mail Dr. D7s vom 12.08.2005 an Dr. L36, in der er ausführt, dass in Bezug auf die Tätigkeiten in B16 gemeinsam besprochen und vereinbart worden sei, dass die Rechnung durch die T34 T4 und nicht durch die Q AG beglichen werden sollte und er Dr. L36 zur Überweisung des Rechnungsbetrags auffordert.
Die nunmehr aufgestellte Behauptung, erst am 05.07.2005 über die Rechnung Dr. U3s verhandelt zu haben, passt allerdings zu dem eingangs erläuterten, auf Anpassung an die Beweislage ausgerichtetem Einlassungsverhalten des Angeklagten Dr. D7. Anders als noch im Ermittlungsverfahren war durch die Anklageschrift, insbesondere aber durch die Beweiserhebung in der ersten Phase der Hauptverhandlung, der zeitliche Fokus zum Zustandekommen der Unrechtsvereinbarung der Tat 1 auf den 27.06.2005 gerückt. Dass Dr. D7 ohne nähere Erläuterung zuletzt einen deutlich nach diesem Datum liegenden Zeitpunkt für die Behandlung dieser Thematik genannt hat, versteht die Kammer deswegen mehr als Ausfluss dieser Strategie denn als die Bereitschaft, realitätsbezogene Angaben zu machen.
Dieses Ergebnis findet zudem Bestätigung in der früheren Aussage des Angeklagten Dr. L36 im Ermittlungsverfahren vom 07.01.2011, in der er - zusammengefasst - angegeben hatte, Dr. D7 habe ihm als Grund der Befürwortung der Zahlung der Rechnung Dr. U3s im Nachgang zu Dr. L37s Zusage vom 20.06.2005 mitgeteilt, dass die Bezahlung Dr. U3s im Interesse der Stadt C22 erfolgen solle, I19 und Y von dem gesamten Vorgang Kenntnis hätten und dieser bei der Stadt absolut transparent sei. Dafür, dass diese Angaben zuverlässig sind, spricht, dass Dr. L36 diese - so die Bekundungen des Zeugen C20 hierzu - seinerzeit in einem ausführlichen Kontext voller Details betreffend das Vorgehen nach Dr. L37s Zusage am 20.06.2005 geschildert hatte. Unter anderem hatte er dabei das angespannte Verhältnis zu Dr. L37, dessen Verweis auf die angebliche Vereinbarung mit Dr. L35 sowie Dr. L37s Ausstieg aus dem Q-Projekt ebenso dargelegt wie die anschließende Einholung rechtlichen Rats bei Dr. D7. Entsprechend teilte der Zeuge G3 in einer E-Mail vom 20.06.2005 an Dr. L36 mit, dass Dr. L37 Dr. U3 die Begleichung der Rechnung zugesagt habe, sofern dieser die Zustimmung der Stadt C22 einholen würde. Der Zeuge Dr. L37 hat seinerseits die zitierten Angaben gegenüber G3 und Dr. L36 bestätigt; sie stehen zudem im Einklang mit der verlesenen Urkunde, der Rechnung Dr. U3s vom 20.06.2005, auf der sich neben dem Kürzel "L37" (für L37) auch das Handzeichen Y als Gegenzeichnung findet. Da Dr. L36 zu dieser Zeit Dr. L37 € wegen dessen eigenmächtigen Handelns und der persönlichen Nähe zu Dr. L35 - nicht mehr vertraute, ist es nachvollziehbar, dass er im Nachgang Dr. D7 kontaktierte, um dessen Einschätzung als Jurist einzuholen. Dann liegt aber auch nahe, dass Dr. D7 bereits vor dem 27.06.2005 um die Bezahlung der Rechnung Dr. U3s als wichtigen Posten wusste, den der neue Investor zu erfüllen haben würde und zugleich seitens der Q AG - außer der freilich nicht bindenden Zusage Dr. L37s - Ansprüche auf eine Begleichung der Rechnung Dr. U3s vom 20.06.2005 gerade nicht bestanden. Auf der anderen Seite belegt die geschilderte Vorgehensweise auch, dass jedenfalls Y über Absprachen zu der Bezahlung im Einzelnen informiert war.
(i) Motivationslage der Projektverantwortlichen
Dass I19 und Y bei diesen Verhandlungen ein besonderes Interesse hatten, die Kosten der Bezahlung Dr. U3s für Juni 2005 durch die T34 T4 übernehmen zu lassen, ergibt sich aus Folgendem:
Nach den Bekundungen des Zeugen I19, die jedenfalls - worauf noch einzugehen sein wird - insoweit glaubhaft sind, hatte die Oberbürgermeisterin E12 nach Bekanntwerden der Vorstrafenproblematik um Dr. L35 Anfang März 2005 die Beendigung der Zusammenarbeit mit diesem befürwortet und dem Rahmenvertrag mit der Q AG nur deshalb zugestimmt, weil I19 selbst sie davon überzeugt habe. Aus den weiteren, hierzu eingeführten Unterlagen geht hervor, dass, als dann die Projektarbeit mit Dr. L35 nicht wie erhofft voranschritt, sich I19 und Y veranlasst sahen, zur Unterstützung und Kontrolle von Dr. L35 den eigenen Berater Dr. U3 einzubinden. So bezog sich Y in einer E-Mail vom 13.04.2005 an Dr. L35, Dr. U3 und I19 auf die Zusage von Dr. L35, Dr. U3 in die Verhandlungen und Gespräche einzubinden, und wies auf die Bedeutung dessen hin. In einer E-Mail vom 21.04.2005 setzte sie Dr. L35 über ein informelles Vorgespräch zu dem Q-Koordinierungskreistreffen bei C28 in Kenntnis, an dem Dr. U3 teilnehme. Zudem erinnerte sie Dr. L35 daran, Dr. U3 wie zugesagt in das Projekt einzubinden. Entsprechende Aufforderungen hat der Zeuge Dr. L35 auch bei seiner Vernehmung durch die Kammer geschildert.
Es findet weiterhin Beleg darin, dass die durch die vermehrte Einbindung Dr. U3s anfallenden höheren Beraterkosten von dem bestehenden Budget der Projektgruppe nicht mehr gedeckt waren. In einer E-Mail an Dr. U3 vom 08.04.2005, zu der die Rechnungen Dr. U3s im Zeitraum bis Anfang Juni 2005 verlesen wurden, führt Y aus, dass das bisherige Beraterbudget Dr. U3s bereits mit der Abrechnung seiner Leistungen für Januar 2005 erschöpft sei und Dr. U3 seine weiteren Leistungen nach dem neuen Ratsbeschluss abrechnen müsse. Entsprechend diesem Beschluss vom 21.04.2005 wurde das Budget um weitere 100 Stunden aufgestockt. Die genannten Rechnungen von Dr. U3 für die Zeit bis 03.06.2005 bezogen sich aber bereits auf weitere 98 Stunden. Insofern haben auch die Zeugen Dr. T13 und Dr. L35 jeweils bekundet, dass die Stadt C22 nach ihrer Kenntnis schon im April 2005 kein Budget mehr für Dr. U3 gehabt habe. Schließlich weist ein Auszahlungsbeleg der Stadtkasse an Dr. U3 vom 09.05.2005 für den vorgesehenen Haushaltstitel zu dieser Zeit nur noch ca. 6.500 € als Verfügungsbetrag aus. Infolgedessen standen die Projektverantwortlichen I19 und Y vor dem Problem, dass sie bereits einmalig das Budget hatten erweitern lassen und eine nochmalige Aufstockung eine weitere Rechtfertigung gegenüber dem Rat bedeutete. Insofern hatten sie ein Motiv, die Kosten der Beratungsleistungen Dr. U3s, deren Ursache zu Erklärungsbedarf geführt hätte, auf den Investor abzuwälzen.
Dass die Umlegung der zusätzlichen Beraterkosten Dr. U3s auf den neuen Investor ab Ende April 2005 auch tatsächlich Gegenstand von Verhandlungen war, ergibt sich sodann aus den verlesenen Entwürfen für den Beratervertrag von Dr. U3 mit der V3 / Q AG vom 25.04.2005, die dieser - wie aus E-Mail-Verkehr mit Dr. U3 und dem Zeugen H16 vom 27.04.2005 hervorgeht - Dr. L35 antrug. Weiter hat der Zeuge H16, wie in einer Notiz vom 09.06. und einem Aktenvermerk vom 10.06.2005 niedergelegt, bekundet, dass Dr. U3 im Auftrag der Projektverantwortlichen bereits am 09.06.2005 erneut Dr. L35 aufforderte, mit der Stadt C22 und Dr. U3 für die Q AG eine Kostenübernahme zu vereinbaren. Dr. U3 sei am 09.06.2005 bei einem Besprechungstermin im Stadthaus auf ihn zugekommen und habe gesagt, er sei mit der Stadt C22 einig, dass er zwar weiter für die Stadt tätig sei, zur deren finanzieller Entlastung aber die Kosten dafür von dem neuen Investor zu zahlen seien. Er, H16, habe dann geäußert, dass das problematisch sei und Dr. L35 später davon abgeraten. Für die Richtigkeit dieser urkundlich gestützten Bekundungen spricht auch, dass Dr. U3 in seiner eigenen Einlassung im Einklang mit Vorgenanntem bestätigt hat, dass der Q AG mehrfach angetragen worden sei, mit ihm einen Beratervertrag zu schließen, und das Gespräch im Juni 2005 mit Rechtsanwalt H16 so, wie dieser bekundet habe, gelaufen sein könne. Jedenfalls sei bis zum 20.06.2005 keine Zusage der Q AG erfolgt. Ungeachtet dessen hatte Dr. U3 sich bereits in einer früheren Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 03.11.2009 € hierzu ist die Zeugin N8 als damalige Vernehmungsbeamtin gehört worden - sowie auch in seiner richterlichen Vernehmung am 04.11.2009 insoweit eingelassen, dass I19 und Y als Voraussetzung darauf bestanden, dass der potenzielle Investor seine Tätigkeit bezahle, und wegen chronischer Geldknappheit der Stadt C22 die Verlagerung der Kosten forciert hätten.
Als es gegen Ende Juni 2005 nunmehr um die Verlagerung auf den neuen Investor T34 T4 ging, haben die Beteiligten - davon ist die Kammer überzeugt - die Chance, das Problem der Beraterkosten auf diese "elegante" Weise zu lösen, wie festgestellt genutzt. Dies vor allem auch deshalb, weil für den Übergang auf den neuen Investor T34 T4 die Bezahlungsfrage hinsichtlich der Altkosten geregelt sein musste.
Vor diesem Hintergrund sind die abweichenden Ausführungen Dr. D7s nicht mehr als eine vorgeschobene Schutzbehauptung, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, dass Dr. U3, der ein eigenes Interesse daran hatte, sein ausstehendes Honorar zu bekommen, eine Zusage hierzu nicht - wie zuvor am 20.06.2005 geschehen - an die Projektverantwortlichen hätte weiterleiten sollen. Diese hätten nämlich durch ihre exponierte Position entsprechenden Druck auf die T34 T4 zur Übernahme ausüben können. Dies steht schließlich im Einklang mit der Einlassung Dr. U3s, am 27.06.2005 habe er die Ergebnisse des Gesprächs an Y zurückgemeldet.
(ii) Der Zeuge I19
Den bisherigen Erwägungen stehen auch nicht die weiter gehenden Bekundungen des Zeugen I19 entgegen. Da sich die gesondert Verfolgte Y in Anbetracht des Vernehmungsgegenstands auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO berufen hatte, stand der Kammer aus den Reihen der Projektverantwortlichen allein dieser Zeuge zur Verfügung.
Im Rahmen seiner sich über drei Sitzungstage erstreckenden Vernehmung hat der Zeuge I19 - wie bereits angedeutet - die äußeren Abläufe der Projektabwicklung und auch das Zustandekommen der Vereinbarungen der Stadt C22 mit der T34 T4 bzw. der Q2 GmbH, wie dies festgestellt ist, aus seiner Sicht beschrieben. Insoweit fügen sich auch diese Angaben in das von den Angeklagten - wie ausgeführt - berichtete objektive Geschehen und die sich aus den eingeführten Urkunden ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat sich der Zeuge auch zu der zunehmenden Einbindung von Dr. U3 und dessen Rolle als Berater für die Projektgruppe und die T34 T4 geäußert. Zur Phase dessen Beratung der Q AG hat er allerdings angegeben, die Einbindung und die Abrechnung dessen Tätigkeiten seien auf der Arbeitsebene, hier Y und L27, gelaufen. Ihm sei klar gewesen, dass Dr. U3 vor Ort bei dem Investor sei, er habe aber keine Arbeiten für die Q AG erbracht, sondern nur sein Wissen bereitgestellt. Die Beraterhonorare, die die Stadt habe tragen müssen, seien dann höher als erwartet gewesen. Was genau abgerechnet worden sei, wisse er nicht, er habe auch keine Kenntnis von den Rechnungen. Die Bezahlung der Beraterkosten sei durch den Rat immer zur Verfügung gestellt worden. Die Mitwirkung Dr. U3s in B16 sei von der Q AG initiiert gewesen, die Stadt hätte ihn ansonsten nicht dorthin entsandt. Entsprechend habe die Q AG die Kosten für den Juni erstatten sollen, dazu habe dann Y im August eine Absprache mit Dr. D7 getroffen. Seines Wissens nach seien bis dahin Gespräche über die Kostenfrage nicht gelaufen, ansonsten hätte er dies in dem Schreiben an die T34 T4 aufgenommen. Insbesondere habe Dr. U3 am 27.06.2005 keinen Auftrag zur Vermittlung gehabt. Das weitere Vorgehen Y sei mit ihm nicht abgestimmt gewesen und in Auftrag gegeben worden. Er wolle nicht den Eindruck erwecken, dass Dr. U3 an ihm und Y vorbeigearbeitet habe, allerdings sei vor dem 01.07.2005 nur vorbereitet und nichts entschieden worden. Irgendwie habe er sich mit Y abgestimmt, dabei könne es auch sein, dass er mit ihr in dieser Zeit telefoniert habe.
Diesen Angaben, soweit sie eine Kenntnis und Beteiligung des Zeugen an der frühzeitigen Verknüpfung der Übernahme der Beraterkosten mit der Berücksichtigung als neuer Investor in Abrede stellen, folgt die Kammer nicht. Was die Initiative zur Einbindung Dr. U3s angeht, stehen sie bereits im Widerspruch zu den erwähnten E-Mails von Y an Dr. L35, Dr. U3 und I19 vom 13. und 21.04.2005, aus denen klar hervorgeht, dass Dr. L35 an einer Beteiligung Dr. U3s gerade nicht interessiert war, sondern dies eingefordert und angemahnt werden musste. Beide E-Mails waren auch an den Zeugen I19 selbst gerichtet. Allerdings hat der Zeuge in seiner Vernehmung das Motiv, auf die Einbindung Dr. U3s zu bestehen, selbst geliefert, indem er - was seinerseits mit den zum Bekanntwerden der Vorstrafe von Dr. L35 eingeführten Urkunden, insbesondere diesbezüglichen Vermerken und E-Mails aus März 2005 im Einklang steht - sich gegen das Votum der Oberbürgermeisterin für Dr. L35 verwendet haben will. Damit beruhten die zusätzlichen Beraterkosten auch auf seinem Verhalten, was andererseits - die Vorstrafe von Dr. L35 war dem Rat nicht transparent gemacht worden - zu delikaten Nachfragen hätte führen können.
Es ist auch schwer nachzuvollziehen, wenn der Zeuge I19 seine exponierte Rolle als Stadtdirektor und Projektleiter dahingehend beschreibt, dass die Verhandlungen in diesem Fall auf der so genannten Arbeitsebene - dass es sich dabei um Y und L27 handeln solle, musste vom Zeugen wiederholt erfragt werden - erfolgt seien und er von der Abrechnung Dr. U3s insgesamt keine Kenntnis gehabt habe. Soweit sich Zeugen im Übrigen, aber auch Dr. D7, Dr. L36 und Dr. U3 zu der Rollen- und Aufgabenverteilung in der Projektgruppe geäußert haben, ist I19 stets als der letztverbindliche Entscheider für die wesentlichen Sachfragen beschrieben worden. So geht insbesondere aus den auf ihre arbeitstägliche Befassung mit der Materie gestützten Bekundungen der Zeugen N3, L27 und Dr. M8 hervor, dass die eigentlich dezentral gegründete Projektgruppe faktisch nur von I19 und Y geleitet worden ist. Ebendies lässt auch die große Mehrzahl der die Projektarbeit betreffenden Urkunden wie Anschreiben, Besprechungsprotokolle oder Vermerke, an denen entweder der Zeuge I19 oder Y oder eben beide beteiligt waren, erkennen. Hingegen will der Zeuge L27 nach seinen eigenen Bekundungen mit der technischen Abwicklung der Abrechnungen von Dr. U3 nichts zu tun gehabt haben, vielmehr sei er nur für Vertragsfragen, insbesondere im Hinblick auf die Liegenschaften, zuständig gewesen - ein Umstand, der ohne Weiteres mit der vorbezeichneten Urkundenlage wie auch mit dessen Zuständigkeit als Leiter des Liegenschaftsamtes zu vereinbaren ist. Eine Urkunde, die auf eine Einbindung L27 in die Bezahlung von Dr. U3 hinweist, ist in der Beweisaufnahme nicht eruiert worden. Nicht zuletzt hatte der Zeuge I19 selbst zunächst grundsätzlich bekundet, dass er in alle wesentlichen Entscheidungen eingebunden gewesen sei.
Sofern es sich - wofür aus den genannten Gründen alles spricht - bei der Bezahlung Dr. U3s um einen für das Projekt bedeutsamen Aspekt handelte, ist es zudem ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Zeuge I19 ausgerechnet zu diesem Thema keine Informationen erlangt haben will, Y vielmehr im Alleingang agiert hätte. Insbesondere hat am 05.07.2005 - von Dr. D7, Dr. U3 sowie unter anderem in einer E-Mail Y vom 04.07.2005 bestätigt -, jenes Gespräch stattgefunden, bei dem die Beraterkosten Dr. U3s und deren technische Abwicklung zwischen I19, Dr. D7, Dr. U3 und Y erörtert worden sind. Spätestens vor diesem Termin hätte der Zeuge von Y in Kenntnis gesetzt werden müssen, weil er ansonsten von den anderen Beteiligten vor vollendete Tatsachen gestellt worden wäre. Darüber hinaus ergibt sich die Einbindung I19s in die Verhandlungen am 27.06.2005 auch aus der E-Mail vom 27.06.2005 von Y an ihn selbst, in der diese schreibt, dass man sich noch ein Szenario überlegen müsse, wenn sie den Vertrag auslaufen lassen. Weiter heißt es, M5 rufe bestimmt bei Dr. T13 in I28 oder bei Z an. Y bittet dann I19, ob er M5 nicht eventuell versprechen könne, dass - wenn er die Recherchen einstelle - er "Exklusivinfos bekomme, wenn sie mit T34 I21 klar seien". Dies und gerade letzterer Hinweis ist nicht verständlich, wenn der Zeuge I19 in den Festlegungsprozess auf T34 T4 nicht eingebunden war, was ohnehin seiner tatsächlich herausgehobenen Position entsprochen hätte. Zusätzlich bestätigt wird dies auch durch die E-Mail von Y an Dr. U3 vom 30.06.2005, nach der I19 ihr aufgetragen habe, schon einmal ein Schreiben an die T34 T4 vorzubereiten. Dies korreliert wiederum mit dessen eigenem Bekunden, wonach Y keine Entscheidungen über seinen Kopf hinweg getroffen habe.
Soweit der Zeuge I19 schließlich relativiert hat, dass er nicht den Eindruck erwecken wolle, dass Dr. U3 an ihnen vorbeigearbeitet habe, vor dem 01.07.2005 sei aber nur vorbereitet worden, steht dies in klarem Widerspruch zur bereits angeführten Urkundenlage betreffend den E-Mail-Verkehr der Beteiligten nach dem 27.06.2005. Denn dort wurden gerade konkrete Absprachen entlang des "Fahrplans" vom 27.06.2005 getroffen. Exemplarisch sei hier nur auf die E-Mail vom 27.06.2005 um 18:38 Uhr - also nach der "Fahrplan"-Besprechung - von Y an Dr. U3 verwiesen, in der Y diesen fragt, ob die Möglichkeit bestehe, dass die T34 T4 irgendetwas Schriftliches vor dem 30.06.2005 geben könne, das ganz vertraulich behandelt werden könne und in keinen Akten erscheine, aber "uns" etwas mehr Sicherheit gebe, dass sie (gemeint ist T34 T4) weitermachen zu den bekannten Konditionen. Die Wortwahl Y des im Übrigen für sich selbst sprechenden Inhalts der Nachricht lässt im gegenständlichen Kontext nur den Schluss zu, dass sie sich auf die Projektverantwortlichen, also auch I19, bezieht.
Der Kammer erklären sich die aufgezeigten Strukturbrüche in der Aussage des Zeugen I19, der zu den allgemeinen Abläufen der damaligen Geschehnisse weitgehend detailreiche, in sich schlüssige und der Urkundenlage entsprechende Bekundungen gemacht, sich aber zu den Kernbereichen der Vorgänge um die Tat 1 - und, wie noch aufzuzeigen sein wird, auch die Tat 2 - entweder bruchstückhaft, oberflächlich oder zahlreichen Beweisen widersprechend geäußert hat, mit dessen Befürchtung, sich wegen dieser Fragestellungen möglichweise selbst belasten zu können. Denn diese Abweichungen traten immer dann hervor, wenn die Befragung Bereiche des Tatgeschehens betraf, die aus seiner Sicht ihn selbst in die Nähe strafbaren Verhaltens zu rücken vermochten. Dass die diesbezüglichen Bekundungen dann weniger zuverlässig sind als seine € bereitwilligen und ausführlichen - Angaben im Übrigen, hat die Kammer bei der vorstehenden Bewertung ebenso berücksichtigt wie sie davon ausgeht, dass hingegen die letztgenannten Bekundungen des Zeugen I19 zum allgemeinen Geschehensablauf zutreffend und verlässlich sind.
(iii) Der frühere Mitangeklagte Dr. U3
Auch der frühere Mitangeklagte Dr. U3 hat eine direkte Verknüpfung von Rechnungsübernahme und Projektzusage bestritten. Zu seiner Beauftragung durch die Projektverantwortlichen für den "Fahrplan" hat er sich eingelassen, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er von I19 oder Y aufgefordert worden sei, die Rechnung anzusprechen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass letztendlich die Stadt C22 seine Rechnung übernehmen solle. Er habe aber keine Verbindung der Bezahlung der Rechnung zu dem Abschluss des Projektvorvertrags hergestellt. Hierfür spreche, dass er auch die Bezahlung T13 angesprochen habe, dessen Bezahlung weder für die Stadt noch für ihn in irgendeiner Weise relevant gewesen sei. Noch am gleichen Tag habe er Y über die Inhalte des Gesprächs unterrichtet, die ihn dann gebeten habe, etwas Schriftliches von T34 T4 bekommen zu können. Schließlich sei am 05.07.2005 in einem Gespräch zwischen ihm, I19, Y und Dr. D7 vereinbart worden, dass die Zahlung seines Honorars nach Abschluss des Projektvorvertrags über die T34 T4 erfolgen solle, ohne dass ihm erinnerlich sei, dass dessen Abschluss von der Zahlung abhängig gemacht worden sei, was eher fernliegend sei. An den genauen Inhalt des Gesprächs könne er sich indes nicht mehr erinnern.
Diese konkrete Einlassung ist in mehrfacher Hinsicht in Frage zu stellen. Die Behauptung Dr. U3s, er sei davon ausgegangen, dass letztendlich die Stadt C22 die Rechnung übernehmen solle, steht im Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten am 20.06.2005, wo gerade er versucht hat, eine Kostenübernahme der Q AG "einzustielen". Darüber hinaus hat er selbst ausgeführt, dass er Y noch am gleichen Tag über das Gespräch vom 27.06.2005, also auch über die Beraterkosten, informiert habe. Dass diese Kosten aber gerade mit dem Projektvorvertrag verknüpft gewesen sein müssen, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung, nach der am 05.07.2005, also noch vor Abschluss des Vorvertrags, die Zahlung seiner Rechnung nach dessen Abschluss vereinbart worden sein soll. Genau dies war aber letztlich schon am 27.06.2005 festgehalten. Dies gilt umso mehr, als Dr. U3 noch in einer früheren Einlassung im Ermittlungsverfahren vom 03.11.2009 angegeben hatte, I19 und Y hätten als Voraussetzung darauf bestanden, und bei dem Treffen am 05.07.2005 sei die Bezahlung seiner Rechnung ein großes Thema gewesen. Er sei sich ziemlich sicher, dass I19 darum gebeten habe, dass die Rechnung durch T34 T4 bezahlt werde. Als Begründung habe er angeführt, dass die T34 T4 ja Mitgesellschafterin der Q AG sei, insoweit Verantwortung trage und aus der Tätigkeit Dr. U3s Nutzen gezogen hätte. Es sei schon darüber gesprochen worden, dass es einen Interessenkonflikt geben könne. Die Dreieckszahlung sei gewählt worden, damit Leute, die nicht mit dem Projekt vertraut gewesen seien, keinen Interessenkonflikt annehmen würden. Diese Darstellung hat Dr. U3 nunmehr ersichtlich zu relativieren versucht, was in der späteren Verfahrenssituation damit erklärbar ist, eine eigene strafrechtliche Verstrickung möglichst von sich weisen zu können. Damit zeigt sich aber auch die Intention der nunmehrigen Darstellung Dr. U3s, die Verknüpfung von Zusage der Bezahlung und Berücksichtigung als Investor so weit als möglich von dem Datum des 27.06.2005 nach hinten zu verschieben. Dies erklärt nach wie vor nicht, warum die auch am 27.06.2005 für die Projektverantwortlichen wichtige Begleichung der Rechnung, die Dr. U3 an diesem Tag angesprochen und an Y zurückgemeldet haben will, für die "Fahrplan"-Verhandlungen über eine Entscheidung zugunsten der T34 T4 keine Bedeutung gehabt haben soll. Für die Projektverantwortlichen war die Übernahme vielmehr durchgängig ein wichtiger Punkt, den der neue Investor erfüllen musste und der gerade anlässlich der von der Stadt C22 betriebenen Verhandlung zur Vorfestlegung auf die T34 T4 angesprochen und als ein Punkt in dem ausgehandelten "Fahrplan" festgelegt worden war.
Insgesamt vermitteln die verschiedenen vorerörterten Darstellungen den Eindruck, dass sie den Besprechungstermin vom 05.07.2005 mehr oder weniger beliebig heranziehen, um sich von einer Absprache bereits am 27.06.2005 absetzend positionieren zu können. Wie ausgeführt will etwa der Angeklagte Dr. D7 so den Schwerpunkt des Gesprächs vom 05.07.2005 eher in der Planung der weiteren Bezahlung Dr. U3s gesehen haben.
Letztlich leuchtet auch Dr. U3s nunmehriger Verweis auf die Rechnung T13 als Begründung dafür, dass er keine Verbindung zum Abschluss des Projektvorvertrags gezogen habe, nicht ein. Es handelte sich offensichtlich um eine von mehreren Verhandlungspunkten - ergibt sich doch umgekehrt daraus, dass zwar diese Rechnung weder für ihn noch die Stadt von Bedeutung gewesen ist, hingegen seine eigene Rechnung für beide Seiten umso bedeutsamer war. Dem hier gefundenen Ergebnis steht die Einlassung Dr. U3s jedenfalls insgesamt nicht entgegen.
(iv) Rückmeldung der Ergebnisse und Vollzug
Dass schließlich auf Grundlage der von Dr. U3 zurückgemeldeten Ergebnisse vom 27.06.2005 die Projektverantwortlichen I19 und Y den "Fahrplan" als verbindlich begriffen und gebilligt haben, ergibt sich zudem aus dem - bereits angeführten - Umstand, dass der ausgehandelte "Fahrplan" in der Folgezeit akribisch befolgt und insgesamt von beiden Seiten "gelebt" wurde. Den objektiven Ablauf hierzu haben die Angeklagten Dr. D7 und Dr. L36 € wie ausgeführt - eingeräumt, was in einer E-Mail Dr. L36s vom 27.06.2005 an Dr. D7 Bestätigung findet, in der er als Reaktion auf die Zusendung der Verhandlungsergebnisse von der Vereinbarung einer wichtigen Angelegenheit spricht und die Punkte des "Fahrplans" nicht in Frage stellt.
Belege für den Umsetzungswillen auf Seiten der Projektverantwortlichen ist insbesondere die Korrespondenz Y mit dem Zeugen Dr. M8 und dessen Angaben, wonach erst Y und dann Dr. U3 versucht hätten, ihn zu einem anderen - "Fahrplan"-gemäßen - Votum zu bewegen. Insofern geht aus einem Gesprächsvermerk Y vom 27.06.2005 und einem Votum Dr. M13 vom Morgen des 28.06.2005 hervor, dass dieser zunächst empfohlen hatte, der Q AG eine Verlängerung des Vertrages von sechs Wochen anzubieten. Dies kollidierte aber mit den getroffenen Absprachen des "Fahrplans". Hiermit - so der Zeuge Dr. M8 im Einklang mit weiteren Gesprächsvermerken vom 28.06.2005 - habe er die Stadt und Dr. U3 nach seiner Wahrnehmung "in tiefste Verzweiflung" gestürzt. Er habe dann nach ergänzender Information durch Dr. U3, etwa zu dem Mahnschreiben an die Q AG vom 20.06.2005, sein Votum dahin geändert, dass man auch direkt mit dem neuen Investor T34 T4 weitermachen könne. Diese Vorgehensweise zeigt auf, dass die Projektverantwortlichen den "Fahrplan" sehr wohl als verbindlich begriffen hatten, jedoch für die "Aktenhygiene" das positive Votum Dr. M13 benötigten.
In dieses Bild fügen sich schließlich die E-Mail von Y vom 28.06.2005 an den Zeugen W4, in der sie gezielt nach dessen Möglichkeiten, etwas über die Bonität und andere Informationen über T34 T4 zu erfahren, fragt, sowie die E-Mail vom Dr. D7 an Dr. L36 vom 29.06.2005, nach der die Projektverantwortlichen bei ihm Unternehmensunterlagen zu T34 T4 angefragt hätten, um dessen Zusendung er Dr. L36 in dieser E-Mail ersucht. Entsprechend folgt eine E-Mail vom 30.06.2005 von Y an Dr. U3 dem ausgehandelten "Fahrplan", indem sie mitteilt, dass I19 wolle, dass sie schon einmal einen Brief an T34 T4 vorbereite, der am 01.07.2005 abgesendet werden soll und wissen wolle, an wen dieser bei T34 T4 adressiert werden solle.
(v) Geheimhaltungsbemühungen
Für das Vorliegen der Absprache frühzeitiger Festlegung auf T34 T4 als Investor unter anderem gegen die Zusage, die Rechnung Dr. U3s zu übernehmen, spricht auch das auf Geheimhaltung bedachte Verhalten aller Beteiligten.
Bereits aus Dr. D7s Einlassung ergibt sich, dass die Verhandlungen zu T34 T4 wegen der laufenden Exklusivitätsfrist mit der Q AG nur vertraulich zwischen den Eingeweihten geführt werden sollten. Zudem enthielt der "Fahrplan" vom 27.06.2005 die Zahlung der Rechnung Dr. U3s gerade erst nach Abschluss des Projektvorvertrags, wohingegen Y Anschreiben vom 20.06.2005 gegenüber der Q AG noch eine kurzfristige Zahlung bis 28.06.2006 avisiert hatte.
Dass die Projektverantwortlichen den frühen Kontakt mit T34 T4 ihrerseits bewusst vertraulich zu behandeln suchten, geht ganz klar aus der € schon an anderer Stelle erwähnten - E-Mail vom 27.06.2005 von Y an Dr. U3 hervor, in der sie "etwas Schriftliches von T34 T4" haben will, "das ganz vertraulich behandelt werden könne und in keinen Akten erscheine". Anders ist es auch nicht zu verstehen, dass die Projektverantwortlichen ihren rechtlichen Berater Dr. M8, der ansonsten an allen entscheidenden Punkten im Vorfeld eingebunden war, erst nachträglich eingeschaltet und nur selektiv informiert haben. Und auch dann wurde diesem gegenüber die Angelegenheit nicht offen behandelt. In einer E-Mail Y an die Zeugen I19 und L27 vom 28.06.2005 führt sie aus, sie habe gegenüber Dr. M8 klar dementiert, "dass es hier irgendwelche Absprachen gibt und auch keinen Kontakt zwischen Stadt und T34 I21 Corp., sondern nur mit der AG, und wir warten auf eine Antwort auf unseren Brief vom 20.06.2005" - in Anbetracht der Vorgänge um den 27.06.2005 ersichtlich eine Falschinformation. Zugleich wurde damit auch der Zeuge L27, der am 27.06.2005 nicht involviert war, im Unklaren gelassen. Und auch der Zeuge Dr. M8 selbst hatte offensichtlich die Wahrnehmung, dass die Dinge in Bezug auf T34 T4 problematisch lägen und nicht offen behandelt werden sollten. Ausweislich eines Telefonvermerks über ein Gespräch mit Dr. U3 am 28.06.2005 legte er seinerzeit nieder, dass der Eindruck entstehen könne, als ob T34 T4 sich nur deshalb im Innenverhältnis sperre, weil sie schon ein unzulässiges Signal seitens der Stadt C22 bekommen habe. Und in einem Vermerk vom selben Tag über die Verfassung seines neuen Votums nach einem Telefonat mit Y notierte er, dass er die "Geschichte mit I21" nicht mit aufgenommen habe, da diese "höchst geheim" sei. Dass der Zeuge I19, wie er anführt, in seinem Anschreiben vom 01.07.2005 an die T34 T4 die Bezahlung der Rechnung nicht erwähnte, versteht sich vor diesem Hintergrund von selbst, ist aber umso weniger Nachweis seiner Nichtkenntnis der Umstände.
Nach Abschluss des Projektvorvertrags ließ sich die Tatsache der Kostenübernahme durch T34 T4 wegen der Notwendigkeit, deren Zahlung in den Haushalt der Stadt C22 zu überführen, nicht mehr völlig ignorieren. So forderte Y indessen erst mit Schreiben vom 04.08.2005 - also weit nach Abschluss des Projektvorvertrags am 08.07.2005 - Dr. D7 wie vereinbart zur Bezahlung der Rechnung auf.
(2) Anspruch der Stadt auf Bezahlung Dr. U3s
Sofern sich der Angeklagte Dr. D7 weiter eingelassen hat, dass er dem Angeklagten Dr. L36 zur Übernahme der Beraterkosten nur deshalb geraten habe, da Dr. L37 die Bezahlung von Dr. U3 versprochen habe und die Stadt C22 ohnehin gegen die Q AG einen Anspruch auf Übernahme der Kosten gehabt hätte, steht dies einer Absprache im vorerörterten Sinne nicht entgegen. Sollte der Angeklagte damit aber zugleich zum Ausdruck bringen wollen, dass allein diese Überlegung bei der Aushandlung des "Fahrplans" bestimmend gewesen sei, nicht aber die Aussicht auf die Berücksichtigung als Folgeinvestor, folgt die Kammer dem nicht.
Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten Dr. D7 wirft bereits aus sich heraus Zweifel auf. Denn auch zu diesen Teilaspekten hat sich der Angeklagte erstmals durch eine detailliert ausformulierte Erklärung geäußert, als die ihn betreffenden Tatvorwürfe zu Tat 1 längst Gegenstand von Beweiserhebungen gewesen waren. Wie bereits eingangs ausgeführt, hat er mit seinen Erklärungen so auf ihn belastende Beweismittel reagieren und, insbesondere was die Unbedenklichkeit der Übernahme der Beraterkosten angeht, nachträglich entsprechend erforderliche Umstände, vor allem aber vermeintliche Rechtserwägungen behaupten können. Dass er auch in diesem Fall seine Einlassung dem Prozessverlauf angepasst hat, wird wie folgt deutlich:
(i) Bindung durch Zusage Dr. L37 am 20.06.2005
Bereits das Argument des Angeklagten Dr. D7, er habe sich durch die schriftliche Zusage Dr. L37s verpflichtet gefühlt, zur Kostenübernahme zu raten, ist untauglich und nicht mehr als ein vorgeschobener Erklärungsversuch. Zwar hatte - wie ausgeführt - Dr. L37 die ihm durch Dr. U3 angetragene Übernahme der Beraterkosten zugesagt und die Rechnung vom 20.06.2005 als vermeintlicher Vorstandsvorsitzender der Q AG gegengezeichnet. Allerdings wusste der Angeklagte um die rechtliche Bedeutungslosigkeit dessen für die T34 T4. Wie er selbst ausgeführt hat, will er Dr. L37 bereits Anfang Juni 2005 darauf hingewiesen haben, dass dieser nicht durch förmlichen Aufsichtsratsbeschluss zum Vorstandsvorsitzenden der Q AG ernannt gewesen sei, was Dr. L37 nicht beachtet habe. Deshalb habe Dr. L37 bei der Zusage als vollmachtloser Vertreter der Q AG i.Gr. gehandelt und persönlich haften müssen. Darüber hinaus wusste Dr. D7, dass Dr. U3 Berater der Stadt C22, nicht aber der T34 T4 war. Sofern er noch im Ermittlungsverfahren am 02.02.2011 geäußert hatte, Dr. L36 habe sich seines Erachtens nur zur Zahlung bereit erklärt, weil er "seinen Mitarbeiter nicht im Regen stehen lassen" wollte, und letztlich die Zusage nachträglich gebilligt, hat er dies - wie übrigens auch der Angeklagte Dr. L36 - in der Hauptverhandlung nicht mehr aufgegriffen. Zweifel an dieser Darstellung sind bereits deswegen angebracht, da - wie ausgeführt - Dr. L37 ab dem 23.06.2005 aus dem Projekt ausgeschieden war und zwischen ihm und Dr. L36 ein angespanntes Verhältnis bestand. Vielmehr hatte Dr. L36, wie sich aus entsprechender E-Mail-Korrespondenz vom 23.06.2005 ergibt, Q8 in den V8 aufgetragen, eine Kündigung für Dr. L37 zu verfassen. Gab es für Dr. L36 deshalb ohnehin keinen Grund, für Dr. L37 überobligationsmäßig einzuspringen, hat er in seiner Einlassung hierzu auch durchgängig angegeben, schlicht auf den rechtlichen Rat Dr. D7s vertraut zu haben. Dass er hingegen aber nur für Dr. L37 und losgelöst von verbindlichen Zusagen für die T34 T4 hierfür hätte einstehen wollen, ist nicht nachvollziehbar.
(ii) Bestehende Einstandspflicht der Q AG
Ebensowenig überzeugend ist das zweite Argument Dr. D7s, wonach er damals von einer Einstandspflicht der Q AG um Dr. L35 ausgegangen sei, so dass I19 wiederum verpflichtet gewesen sei, die Bezahlung Dr. U3s auch bei dem neuen Investor T34 T4 einzufordern. Gleiches gilt dafür, dass I19 sich andernfalls der Untreue strafbar gemacht, und er, Dr. D7, bei Weigerung der Kostenübernahme den Straftatbestand der versuchten Anstiftung zur Untreue erfüllt hätte.
Diese Einlassung in der Hauptverhandlung ist bereits in sich widersprüchlich. Einerseits soll Dr. L37 so durch Dr. U3 die Übernahme der Beraterkosten durch die Q AG angetragen worden sein, andererseits aber ohnehin eine Einstandspflicht der Q AG für die Kosten Dr. U3s in B16 bestanden haben. Dass Dr. U3 - wie zuvor schon gegenüber Dr. L35 erfolglos versucht - dann gezielt eine Kostenübernahme der Q AG erreichen wollte, ist aber nur erklärbar, wenn gerade keine Einstandspflicht der Q AG bestanden hat, sondern vielmehr eine nachträgliche Verlagerung eigener Kosten stattfinden sollte. Letzteres deckt sich auch mit der Einlassung Dr. U3s, der selbst ausgeführt hat, bis zum 20.06.2005 habe eine Einstandspflicht der Q AG gerade nicht bestanden und nach Dr. L37s Weggang sei nicht mehr klar gewesen, wer die Rechnung zahle. Diese Angaben weisen darauf hin, dass die Beteiligten seinerzeit allenfalls auf die € rechtlich unwirksame - Zusage Dr. L37s gesetzt haben, nicht aber auf einen ohnehin bestehenden Anspruch gegenüber der Q AG. Ungeachtet dessen ist der Angeklagte Dr. D7 auch nach seiner Darstellung davon ausgegangen, dass Dr. U3 als Berater der Stadt C22 grundsätzlich auf deren Gehaltsliste stand. Hinweise darauf, dass über die erfolglosen Versuche von Dr. U3 hinaus zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Zusage durch Dr. L37 eine Einstandspflicht der Q AG bestätigt worden wäre, haben sich nicht gefunden. Die bereits erörterte Urkundenlage hierzu sowie die ebenfalls angesprochenen Darstellungen Dr. U3s sowie der Zeugen H16, Dr. L35 und Dr. T13 belegen vielmehr das Gegenteil, so dass die weitere Behauptung Dr. D7s von einer vormaligen Bezahlung Dr. U3s durch Dr. L35 ausgegangen zu sein, € ohne dass es darauf ankäme € vorgeschoben ist. Im Übrigen hält es die Kammer in Anbetracht der durchaus interessengeleiteten Sachwaltung des Angeklagten Dr. D7 als Rechtsberater des Angeklagten Dr. L36 für fernliegend, dass er mutmaßliche strafjuristische Kautelen der Verhandlungsgegenseite mehr berücksichtigt als die vitalen wirtschaftlichen Interessen der eigenen Partei. Dies gilt umso mehr, als er sich an anderer Stelle - worauf unter anderem zu Tat 2 noch einzugehen sein wird - durchaus bereit gezeigt hat, über berechtige Interessen der Gegenseite hinwegzugehen. Im Übrigen ist jedenfalls die versuchte Anstiftung zur Untreue nicht strafbar.
(iii) Notwendige Kostenverlagerung aus PPP-Gesichtspunkten
Aus den gleichen Gründen verfängt auch die weitere Argumentation Dr. D7s, die T34 T4 sei deshalb zur Übernahme verpflichtet gewesen, da das Ergebnis der Arbeit Dr. U3s bei Fortsetzung des Projekts durch T34 T4 verwendet werden solle, nicht. Hierzu hat er ergänzt, dass die Stadt C22 verpflichtet gewesen sei, die Kosten für eine solche Fremdleistung einem Investor aufzuerlegen, und auf die Kosten des Architektenwettbewerbs verwiesen, die auch mit T34 T4 nichts zu tun hätten, aber vom Investor zu tragen seien. Mit der bereits eingangs dargestellten Einlassung zur Personalgestellung hat er sich darauf zurückgezogen, dies sei eine für Public-Private-Partnership-Projekte (im Folgenden: PPP-Projekte) geradezu typische Rechtsgestaltung gewesen.
Hierzu ein Blick auf den Werdegang dieser Einlassung: Im Ermittlungsverfahren hatte Dr. D7 zunächst am 28.10.2009 ausgeführt, er habe die Beraterkosten im August 2005 wegen der Aufforderung Y vom 20.06.2005 zur Begleichung der Rechnung Dr. U3s vom gleichen Tag für dessen Fremdeinsatz in B16 angewiesen. Grund sei gewesen, dass Dr. U3s Leistungen letztlich T34 T4 zugutegekommen seien und Dr. L35 nicht gezahlt habe. In seiner Vernehmung vom 02.02.2011 hatte sich Dr. D7 dann eingelassen, Dr. L36 habe ihn nach dem 27.06.2005 angerufen. Man habe über die Begleichung der Rechnungen T13 und Dr. U3s gesprochen. Er habe von der Begleichung der Rechnung T13 abgeraten. Bei der Q AG habe Dr. L37 unwirksam die Übernahme der Rechnung für die Q AG erklärt. Dann sei es zu der Zusage Dr. L36s gekommen, weil er seinen Mitarbeiter Dr. L37 nicht "im Regen stehen lassen wollte". Erst in seiner nunmehrigen Einlassung am 58. Sitzungstag hat der Angeklagte die angesprochenen vertieften Ausführungen zu seinem angeblichen rechtlichen Rat an Dr. L36 gemacht. Sollte diese letzte Schilderung zutreffen, hätte jedoch nichts näher gelegen, als diese, sich für einen langjährig im PPP-Segment tätig gewesenen Rechtsanwalt aufdrängende Betrachtung frühzeitig zu berichten. Auch nach der Einlassung von Dr. L36 in der Vernehmung im Ermittlungsverfahren vom 07.01.2011 soll das PPP-Argument im Zusammenhang mit seiner Beratung durch Dr. D7 nicht angesprochen worden sein. Dass Dr. D7 dies erst in der Hauptverhandlung vorbringt, weist ein weiteres Mal darauf hin, dass er heute nach Argumenten sucht, um sein Verhalten nachträglich "erklärbar" zu machen.
Dass diese Erklärung aber ihrerseits nicht überzeugt, ergibt sich insbesondere aus den Bekundungen der Zeugen Dr. T13 und N3. So hat der Zeuge Dr. T13, selbst lange Jahre bei einer renommierten Großkanzlei für solche Projekte zuständig gewesen, unter Bezug auf seine Praxiserfahrung berichtet, dass es bei derartigen Projekten zwar durchaus üblich sei, Entwicklungskosten auf den Investor umzulegen. Eine solche Verlagerung erfolge aber erst nach endgültigem Abschluss der Projektvergabe. Hingegen sei es völlig unüblich, Vorkosten vom Bieter ohne Abschluss des Projektvertrages tragen zu lassen. Gerade deshalb habe er aus straf- und vergaberechtlichen Gründen Dr. L35 abgeraten, dem Ansinnen der Projektverantwortlichen zur Bezahlung Dr. U3s nachzukommen, zumal damals mit dem Rahmenvertrag lediglich ein Vorvertrag bestanden habe. Bei den Wettbewerbskosten habe sich die Situation insofern anders dargestellt, als dass diese nicht von der Stadt C22 als Vergabestelle, sondern von Dritten verauslagt worden seien und die Wettbewerbsergebnisse selbstständig erworben werden konnten. Die Zeugin N3 hat diese Angaben als Leiterin des Rechtsamts insoweit bestätigt, als es ihr in ihrer langjährigen Tätigkeit noch nicht begegnet sei, dass ein nur potenzieller Investor die Bezahlung eines Beraters der Stadt C22 übernehme. Unter Zugrundelegung dieser plausiblen Ausführungen, von deren Richtigkeit die Kammer aus den genannten Gründen überzeugt war, hält die Kammer Dr. D7s Einlassung einer für diese Projekte "geradezu typischen Vertragsgestaltung" für vorgeschoben. Vielmehr spricht für die Tatsache, dass mit den Angaben der Zeugen Dr. T13 und N3 die hier gewählte Vorgehensweise gerade nicht der Praxis entspricht und rechtlichen Bedenken unterliegt, Dr. D7s eigene Schilderung, dass es wegen der Problematik der Bezahlung Dr. U3s längere Besprechungen intern und mit den Projektverantwortlichen gegeben habe. Insgesamt hält die Kammer daher - auch - diese Erklärung für im Nachhinein konstruiert.
(3) Vorsatz
Schließlich hat der Angeklagte Dr. D7 seine Vorstellung vom Ablauf der Verhandlungen so beschrieben, dass jedenfalls er nicht davon ausgegangen sei, dass deren Begleichung bei der Entscheidung der Projektverantwortlichen über die Aufnahme von Verhandlungen mit der T34 T4 eine Rolle gespielt hätte. Die Übernahme der Beraterkosten hätten deswegen für ihn keine Bestechung sein können. Dr. L36 habe die letzte Entscheidung hierzu getroffen. Auch dem folgt die Kammer nicht.
Selbst wenn Dr. L36 als CEO der T34 T4 die Entscheidungen für das Unternehmen letztlich selbst traf, hatte Dr. D7 - bereits nach seinen eigenen Angaben - gegenüber diesem hinsichtlich der deutschen Rechtslage überlegenes Wissen. Er war, da Dr. L36 häufig im Ausland weilte und kein Deutsch sprach, der einzige, der auf Seiten der T34 T4 Ende Juni 2005 den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Rechtslage umfassend verstand. Hinsichtlich der Übernahme der Beraterkosten musste und hat der Angeklagte Dr. L36 nach dessen und Dr. D7s übereinstimmenden Einlassungen auch vertraut. Insofern ist die Einlassung Dr. L36s, Dr. D7 beauftragt zu haben, da er im deutschen Rechtssystem nicht bewandert gewesen sei, ebenso nachvollziehbar, wie die Schilderung, er habe sich bei diesem hinsichtlich der Übernahme mehrfach rückversichert, ob rechtliche Bedenken bestehen, dies habe Dr. D7 verneint und er sei seinem Rat gefolgt. Insofern mag die Entscheidung Dr. L36 getroffen haben, maßgeblich war jedoch allein die rechtliche Einschätzung Dr. D7s.
Vor diesem Hintergrund war Dr. D7 auch bewusst, dass es sich bei einer Vorfestlegung auf die T34 T4 um eine rechtswidrige Diensthandlung der Projektverantwortlichen handelte. Nicht anders ist erklärbar, dass die vorbeschriebenen Geheimhaltungsbemühungen € zugegeben vornehmlich auf Seiten der Projektverantwortlichen - angestellt, darüber hinaus aber auch einem entsprechenden Problembewusstsein auf Seiten der T34 T4 durchgehend Rechnung getragen wurde. So hat sich Dr. D7 veranlasst gesehen, gegenüber der Kammer auszuführen, die Übernahme der Beraterkosten und deren Bezahlung seien transparent ausgestaltet gewesen, andererseits aber eingeräumt, dass der Inhalt der Gespräche zwischen der T34 T4 und der Stadt C22 nur einem kleinen Kreis bestehend aus Dr. U3, Dr. L36, I19, und ihm selbst bekannt sein durften. Dies findet Bestätigung in einem Telefonvermerk von Dr. D7 zu dem Gespräch mit Dr. U3 vom 21.06.2005. Und Dr. L36 hatte hierzu im Ermittlungsverfahren am 07.01.2011 angemerkt, er habe auf die Auskunft Dr. D7s vertraut und dennoch kein gutes Gefühl gehabt. Deshalb habe er diesen zur weiteren Absicherung gebeten, dass nicht direkt an Dr. U3, sondern zunächst auf ein Konto der Stadt C22 überwiesen werde. Dies korreliert wiederum mit der früheren Einlassung Dr. U3s vom 03.11.2009, wonach - so der vormals Mitangeklagte - die Dreieckszahlung gewählt worden sei, damit Leute, die nicht mit dem Projekt vertraut gewesen seien, keinen Interessenkonflikt annehmen würden.
Dem Angeklagten Dr. D7 war - wie ausgeführt - aber insbesondere bewusst, dass die Stadt C22 über Dr. U3 mehrfach versucht hatte, dessen Beraterkosten bezüglich seiner Tätigkeit in B16 auf die Q AG umzulegen und die Projektverantwortlichen von einem potenziellen neuen Investor ebenfalls die Bezahlung Dr. U3s verlangen würden. Weiter kannte er Dr. U3s bedeutende Rolle auch aus Sicht der Projektverantwortlichen für das weitere Projekt. Damit bedeutete jedenfalls die Zusage deren Übernahme für die Stadt C22 im Vergleich zur Q AG und zu jedem neuen Investor ein zusätzliches positives Kriterium, das in die Entscheidung zugunsten der Aufnahme von Vorvertragsverhandlungen mit der T34 T4 einfließen würde. Somit war Dr. D7 auch bewusst, dass die Übernahme der Beraterkosten die Projektverantwortlichen für die T34 T4 gewogen stimmen würde. Dies war wiederum für Dr. D7 deshalb besonders wichtig, weil die Projektverantwortlichen in den Verhandlungen auf potenzielle Mitbewerber verwiesen hatten, was sich aus den E-Mails von Dr. L37 an Dr. L35 und Dr. L36 bereits vom 20.06.2005 sowie dem der E-Mail von Dr. T13 an Dr. L36, Dr. L35 und Dr. D7 vom 28.06.2005 angehängten Gesprächsvermerk ergibt. Aus dem Umstand, dass er bei dieser Sachlage und in dem Wissen, dass die Stadt C22 gegenüber der T34 T4 keinen Anspruch hierzu hatte, Dr. L36 die Übernahme als rechtlich unbedenklich anriet, zieht die Kammer den Schluss, dass er damit nur das Ziel erreichen wollte, die T34 T4 als Investor für das Q AG einzusetzen und die Projektverantwortlichen nicht bei diesem für sie wichtigen Thema zu enttäuschen.
Hierin sieht sich die Kammer auch in Anbetracht des starken Eigeninteresses des Angeklagten Dr. D7 an einem Zuschlag für die T34 T4 bestätigt. Neben den von ihm selbst eingeräumten Aussichten auf erhebliche finanzielle Einnahmen war sein Interesse auch deshalb besonders ausgeprägt, weil er Ende Juni 2005 mit seiner Kanzlei D7 & Y4 unter erheblichen finanziellen Schwierigkeiten litt. Zwar hat Dr. D7 - wie ausgeführt - bestritten, dass er in finanzieller Not und darauf angewiesen gewesen sei, von T34 T4 "gerettet" zu werden. Allerdings geht aus der Anlage zu einer E-Mail bereits vom 18.02.2005 von Dr. Y4 an einen Herrn J3, Dr. D7 und die Zeugin Q6, Dr. D7s Schwägerin, betreffend die Liquiditätssituation hervor, dass von den bestehenden sechs Konten der Kanzlei vier mit über 400.000 € im Soll und nur zwei mit insgesamt etwas über 3.000 € im Haben standen. Weiterhin sah sich der Angeklagte, wie er selbst unter Bezugnahme auf verlesene E-Mail-Korrespondenz zwischen sich und Dr. Y4 vom 17.06.2005 eingeräumt hat, veranlasst, im hier einschlägigen Zeitraum den Zeugen I18 um ein Darlehen in Höhe von 100.000 € zu bitten, das in zwei Raten im August und Oktober 2005 auch geflossen sei. Dies wiederum bestätigen die Bekundungen des Zeugen I18, nach denen sein Freund Dr. D7 häufig unter finanziellen Schwierigkeiten gelitten und er ihm ausgeholfen habe. Und laut E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. D7 und seiner Kundenbetreuerin bei der D23, Frau L18, wurde am 17.08.2005 die Rückführung der mit 28.000 € ausgeschöpften Kreditlinie seines Privatkontos eingefordert und am 13.10.2005 die Schließung des Kontos vorbereitet. Schlussendlich hält er selbst in einer E-Mail vom 03.09.2007 Dr. Y4 vor, vor allem zwischen 2005 und 2007 mehr als 50 % entnommen zu haben, obwohl die Kanzlei "dort massiv mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen" gehabt habe. Die auf den Antrag des Angeklagten vernommene Zeugin Q6, sein Schwägerin, die nach ihren Angaben seit 2006 aushilfsweise als Buchhalterin für die Kanzlei D7 & Y4 beschäftigt war, konnte zu den Vermögens- und Liquiditätsverhältnissen im Jahr 2005 keine belastbaren Auskünfte geben. Hierauf hat sie sich auch bei Fragen nach den persönlichen Verhältnissen der Familie D7 in dieser Zeit zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung Dr. D7s, er habe keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt, schlicht nicht nachvollziehbar, wohl aber der Umstand, dass er dies trotz nach Urkundenlage klar zutage getretener Finanzlage glauben machen will. Denn insoweit beleuchtet es erneut die Strategie seiner Einlassung, im Nachhinein ihn möglicherweise belastende Details mit vermeintlichen Erklärungen zu entwerten.
Ungeachtet dessen hatte der Angeklagte Dr. D7 ein nahe liegendes Interesse daran, seinem Freund I18 einen erfolgreichen Einstieg in das Q-Projekt zu ermöglichen. Jedenfalls brachte dies ihm, Dr. D7, die Aussicht, auch in Zukunft von I18s Einnahmen selbst zu profitieren. Hierauf weist nicht zuletzt die frühe Einbindung I18s durch Dr. D7 bereits im Mai 2005 hin, woraufhin Dr. L36 diesen in einer E-Mail vom 11.05.2005 als "Hauptressource in Deutschland" für das Projekt bezeichnete.
6. Feststellungen zu Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift)
a) Objektives Geschehen
Die Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7 haben die wesentlichen Umstände und zeitlichen Abläufe der Projektvertragsverhandlungen mit der Stadt C22 und der Finanzierungsverhandlungen mit der T36 - in Übereinstimmung mit dem durch die zahlreichen verlesenen Urkunden belegten Verlauf - bestätigt. So hat insbesondere der Angeklagte Dr. L36 diesen Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen zum Projektvertrag und die Absprachen zur Finanzierung seiner eigenen Argumentation zugrunde gelegt.
Inwieweit beide Angeklagten die Details dieser Verhandlungen kannten und sie maßgeblich gesteuert haben, ergibt sich dann - insoweit im Einklang mit dieser Einlassung - aus zahlreichen verlesenen E-Mails. So bestimmt etwa Dr. L36 in E-Mails vom 11. und 14.07.2005 die Besetzung und Aufgaben des "U10" sowie die dahingehenden Einsatzregeln, dass er und Dr. D7 die einzigen Personen seien, die für T34 T4 gegenüber der Stadt C22 auftreten sollten. Wie die bereits angeführten Protokolle der Statustreffen der Projektgruppe vom 28.07. bis 15.09.2005 ausweisen, waren hierbei teilweise Dr. L36 und stets Dr. D7 anwesend. Entsprechend dem festgestellten Ablauf verhält sich auch die diesbezügliche und die weitere, von verschiedener Seite vorgenommene Verfahrensdokumentation, wie beispielsweise die Ergänzung zum Projektvorvertrag vom 31.08.2005 zur Verlängerung der Exklusivfrist der T34 T4, die E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. D7, Y und Dr. U3 vom 15.09.2005 zum ersten Projektvorvertragsentwurf sowie die Besprechungsvermerke des Zeugen Dr. M8 vom 25.10., 28.10., 07.11. und 10.11.2005 nebst dessen Schreiben vom 01.12.2005. Gleiches gilt für den Verlauf der Finanzierungsverhandlungen mit der T36, zu deren Inhalt sich die Kammer unter anderem auf die Protokolle der Vorstandssitzungen, hier vom 16.08., 19.10., 25.10. und 02.11.2005 mit den zugehörigen Entscheidungsgrundlagen, die Grundsatzzusage vom 10.11.2005 sowie das Protokoll des Kreditausschusses vom 02.12.2005 stützen konnte. Darüber hinaus belegen zahlreiche E-Mails zwischen Dr. D7 und den Zeugen M31 und C21 einerseits sowie Dr. L36, Dr. D7 und dem Zeugen C21 andererseits, dass die Parteien seit Ende Juli 2005 beständig miteinander in Kontakt standen und an der Finanzierung, wie festgestellt, durch die Bereitstellung von Unterlagen und Erteilung von Auskünften gearbeitet haben.
In ähnlicher Weise dokumentieren die zur Phase der Information und Entscheidungsfindung der Ratsmitglieder ab November 2005 zur Verfügung stehenden Unterlagen die festgestellten Abläufe. Hierzu zählen die Einladungsschreiben an die Fraktionsvorsitzenden vom 04. und 11.11.2005 zur Präsentation am 14.11.2005 mit Teilnahme Dr. L36s, die Memoranden des Zeugen K4 von diesem Tag, zu denen dieser gehört wurde, und die entsprechende Teilnehmerliste. Weiterhin konnte die Kammer auf die Protokolle der Fraktionssitzungen der CDU vom 14.11., 19.11. und 28.11.2005 sowie der SPD vom 14.11. und 21.11.2005 zurückgreifen; ebenso auf die E-Mail-Korrespondenzen der Projektverantwortlichen untereinander und mit weiteren Mitgliedern der Verwaltung und T36, beispielsweise E-Mails von I19 an Y vom 18. und 19.11.2005, von Y an W4 und Dr. U3 vom 22.11.2005, von Y an I19 und G14 vom 24.11.2005 und von L27 an Y vom 29.11.2005. Schließlich wird der weitere Verlauf, im Einklang mit der Einlassung Dr. L36s, unter anderem belegt durch die Protokolle der Sitzung der Projektgruppe vom 05.12.2005, die Protokolle der Ausschusssitzungen vom 08.12.2005 und der Ratssitzung vom 14.12.2005 nebst Anwesenheitslisten und Vorlagen. Die sich an die Unterzeichnung des Projektvertrags anschließende Grundstücksübertragung nebst zugehörigen Genehmigungen der Geschäftsherrn und Eigentümer ergibt sich aus diesen Urkunden und der auszugsweise, wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, verlesenen Grundbuchakte. Der Angeklagte Dr. D7 hat in seiner Einlassung dabei seine formale Rolle im Tatgeschehen jedenfalls insoweit zugestanden, als dass er sich - wie ausgeführt - selbst als Rechtsberater, Pressesprecher und Verhandlungsführer in Deutschland für die T34 T4 bezeichnet und die durch Urkunden belegte Beteiligung als solche nicht in Abrede gestellt hat - allerdings mit der Einschränkung, dass er lediglich Anweisungen des Angeklagten Dr. L36 befolgt und keine Kenntnis der Hintergründe der T34 T4 gehabt habe.
In diesen, sich auf dieser Grundlage darstellenden Geschehensablauf fügen sich dann auch die Bekundungen der Zeugen auf Seiten der jeweiligen Verhandlungspartner der Angeklagten. So haben beispielsweise die Zeugen M31 und W4 sowie die Zeugen L27, N3 und Dr. M8, mit denen die Kammer das Geschehene jeweils chronologisch erörtert und durch Vorhalt von Urkunden vertieft hat, dies aus ihrer Sicht in gleicher Weise nachgezeichnet. Gleiches gilt im Übrigen für die Bekundungen des Zeugen I19, der - unter Berücksichtigung der bereits erörterten Besonderheiten seines Aussageverhaltens € jedenfalls den äußeren Ablauf aller Verhandlungen detailliert, nachvollziehbar und im Einklang mit der Urkundenlage geschildert hat. Die innerhalb der Organisation der T34 T4 stattgefunden Abläufe haben die Zeugen I31, C21 und K4 - alle Mitglieder des "U10" - entsprechend bestätigt. Insgesamt lässt sich damit aus all diesen Informationen das objektive Rahmengeschehen dieser Tat lückenlos und widerspruchsfrei wie festgestellt herleiten.
(1) Marketingstrategie des Angeklagten Dr. L36
Darüber hinaus hat der Angeklagte Dr. L36 - jedenfalls zuletzt - eingeräumt, als Hauptverantwortlicher der T34 T4 zur Projektakquise des Q-Projekts bewusst falsche Informationen verwendet und - wie bereits ausgeführt - den Verhandlungspartnern als Teil einer von ihm gebilligten Gesamtstrategie zugänglich gemacht zu haben. Hierzu hat er weiterhin konzediert, dass er ohne weitere Recherchen sehr schnell vorgegangen sei. Für den Erhalt des Zuschlags für das Projekt habe er den - bereits zitierten -"B17schen Marketingansatz" verfolgt, der zu Übertreibungen neige und sei selbst übertrieben optimistisch gewesen. Für die im Rahmen dessen gemachten Angaben trage er als D9 der T34 T4 die Verantwortung. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass die Angaben zu "marketingorientiert" und deshalb bei strenger Betrachtung zumindest nach deutschen Maßstäben nicht vollständig zutreffend gewesen seien. Diese, insoweit geständige Einlassung Dr. L36s, dass im Rahmen des Akquirierungsprozesses Unterlagen verwendet worden seien, die zumindest teilweise falsche Angaben enthalten hätten, steht auch im Einklang mit den Erkenntnissen aus anderen Beweismitteln, insbesondere den hierzu verlesenen Urkunden. Anlass, an den Angaben Dr. L36s zu zweifeln, hatte die Kammer insoweit nicht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass er sich damit selbst entscheidend belastet hat.
(2) Rolle von Dr. D7 im Tatgeschehen
Dr. D7 hat - wie ausgeführt - seine grundsätzliche Beteiligung und Rolle in den sich so ergebenden, laufenden Verhandlungen in exponierter Position nicht in Abrede gestellt. Auch Dr. L36 hat bestätigt, dass mündliche Auskünfte gegenüber den deutschen Verhandlungspartnern in der Regel von Dr. D7 erteilt worden seien, und hierzu im Ermittlungsverfahren ergänzend angegeben, Dr. D7 sei umfassende Vollmacht mit weitreichenden eigenen Verhandlungsspielräumen gegenüber der Stadt C22 eingeräumt worden. Die sei auch notwendig gewesen, weil er und sein Team weder der deutschen Sprache mächtig gewesen seien, noch das deutsche Recht gekannt hätten. Deshalb habe Dr. D7 insbesondere Freiheiten in Rechtsfragen bekommen. Die so beschriebene Rolle nimmt seinerseits der Businessplan der T34 T4 für das Q-Projekt aus September 2005 auf, in dem es unter anderem heißt:
"Dr. D7 wird bei den Verhandlungen mit der Stadt C22, mit unseren strategischen Partnern und den verschiedenen im Projekt beschäftigten Unterauftragsnehmern und Beratern die Rolle des Verhandlungsführers übernehmen."
Darüber hinaus ergibt sich die festgestellte Rollenverteilung aus den Vorgaben Dr. L36s zu den Aufgabenbereichen im "U10" in dessen E-Mail vom 14.07.2005 sowie den Bekundungen zahlreicher Zeugen. So hat der Zeuge K4 berichtet, die Verhandlungen mit der Stadt C22 seien Sache von Dr. L36 und Dr. D7 gewesen; der Zeuge C21 hat ausgeführt, Dr. D7 habe die Verhandlungen mit der T36 geleitet. Er sei Rechtsberater für das Projekt gewesen, habe viele Ratschläge an Dr. L36 erteilt und dabei eine Vielzahl von Dingen gemacht. Dr. L36 habe erwähnt, dass Dr. D7 Teil des Managements werden und später eine wichtige Rolle einnehmen solle. Seitens der T36 haben auch die Zeugen M31 und X26 - jeweils stimmig - Dr. D7s Rolle in diesem Sinn beschrieben. Und ausweislich der hiermit korrelierenden Bekundungen der Zeugen N3, Dr. M8 und L27 für die Verhandlungsseite der Stadt C22 habe Dr. D7 immer die Federführung für die T34 T4 gehabt, zumal sie Dr. L36 in der ersten Zeit gar nicht gekannt hätten. Allerdings soll er dabei, so der Zeuge L27, in laufender Verbindung mit Dr. L36 gestanden haben, mit ihm gelegentlich zu bestimmten Fragen telefoniert und anschließend Dr. L36s Position vertreten habe.
(3) Tatsächliche Hintergründe der T34 T4
Zu den tatsächlichen Hintergründen der T34 T4 hat der Angeklagte Dr. L36 nur bruchstückhafte Angaben gemacht. Die Kammer hat diese im Übrigen wie folgt nachzuzeichnen vermocht.
Anteilsverhältnisse / O4
Die Anteilsverhältnisse der T34 T4 im Tatzeitraum gehen aus den Gründungsunterlagen des Unternehmens aus November / Dezember 2004, dem von Dr. L36 mit E-Mail vom 07.07.2005 übersandten offiziellen Aktienregisterauszug vom 21.06.2005 sowie den Saldenbilanzen der einzelnen Gesellschafter T34 T23, I3 und O4 vom 31.12.2005 hervor. Die Saldenbilanz der T34 T23 weist dann auch die zum 13.12.2005 stattgefundene Kapitalerhöhung um 1 Mio. V8$ auf 2 Mio. V8$ aus, aufgrund derer sich die Anteilsverhältnisse zu ihren Gunsten wie festgestellt verschoben.
Sofern der Angeklagte Dr. L36 im Rahmen seiner Einlassung bisweilen die T34 H11 als Anteilsinhaberin der T34 T4 bezeichnet hat, ist dies unzutreffend, jedenfalls ungenau. Denn in 2005 war die T34 H11 gesellschaftsrechtlich gerade nicht Anteilsinhaberin der T34 T4 und sollte - so Dr. L36 an anderer Stelle - erst später in der T34 T23 als Holdinggesellschaft aufgehen. Entsprechend legten die Angeklagten Dr. L36 über Dr. D7 der T36 im Rahmen der Finanzierungsverhandlungen allein Bilanzen der T34 T23 von 2002 bis 2004 und nicht der T34 H11 vor. Diese enthielten, wie sich aus deren Bilanz zum 31.12.2004 ergibt, auch nicht die Bilanzzahlen der T34 H11. Mit Schreiben des Zeugen Q8 an die T36 vom 01.06.2006 wird sodann eine Fusion zwischen der T34 T23 und der T34 H11 zum 31.12.2005 mitgeteilt. Hierzu hatte Dr. L36 im Ermittlungsverfahren ergänzend angegeben, die T34 T23 sei in T34 H11 umfirmiert worden
Allerdings wirft bereits der vorbeschriebene Umgang mit den Firmenidentitäten ein erstes Licht auf die hier zu belegende, auf Täuschung und Verschleierung angelegte Vorgehensweise der Angeklagten. Denn sowohl T34 T23 als auch T34 H11 waren erst im Jahr 2004 gegründet worden, wobei selbst nach den nunmehrigen Angaben Dr. L36s erstere keine Geschäftstätigkeit entfaltet hatte. Nachdem der Zeuge C21 ihn und Dr. D7 in einer E-Mail vom 17.08.2005 darauf hingewiesen hatte, dass die zu diesem Zeitpunkt gültige Gesellschaftsstruktur die T34 H11 gerade nicht ausweise, sondern allein die T34 T23, legten sie der T36 kurzerhand Bilanzen der T34 T23, und dabei auch zu solchen Geschäftsjahren vor, in denen das Unternehmen noch nicht existierte. Und soweit der Angeklagte Dr. L36 zwar eingeräumt hat, die Gesellschafterin O4 sei bewusst in den meisten Firmenunterlagen nicht aufgeführt worden, sich allerdings dann darauf berufen hat, sie habe als stille Gesellschafterin auch nicht angegeben werden müssen, erweist sich auch diese Erklärung als Versuch, dem Betrachter Sand in die Augen zu streuen. Wie ausgeführt, gab es in einer E-Mail-Korrespondenz von Dr. L36, C21 und Dr. D7 am 16. / 17.08.2005 die ohne Ergebnis verlaufene Diskussion, ob man O4 als stille Gesellschafterin ansehen könne. Dabei betrachtete Dr. L36 ausweislich des ersten Organigramms O4 durchaus als 30%-igen Anteilseigner, was er ohne nähere Erklärung am 17.08.2005, angeblich basierend auf den "stimmberechtigten Anteilen" unter Weglassung von O4 änderte. Allerdings war ausweislich des Aktienregisters O4 mit 20 % stimmberechtigten Aktien ausgestattet. Und in seiner Einlassung sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung hat er andererseits durchgängig auf O4 als elementare Säule für die Finanzierung von Projekten verwiesen und sie als wesentliche Anteilseignerin dargestellt, der über das Projekt bestens informiert gewesen sei. Nachdem ihm O4 verschweigende Dokumente vorgehalten worden waren, so etwa in der Vernehmung vom 17.01.2011, hat er sich lediglich auf fehlende Erinnerung oder die Fehler von Mitarbeitern zurückgezogen € so beispielsweise zum Schreiben Q8 vom 26.10.2005, zu dem er sich frage, wo O4 hierin sei, diese sei damals Anteilseignerin gewesen, und sich die Abweichung möglicherweise im Verhältnis stimmberechtigter zu nicht stimmberechtigten Anteilen erklären lasse. Gleiches gilt für den Businessplan aus September 2005, in dem man - so der Angeklagte - eher die Hauptgesellschafter aufgeführt habe, die für das Tagesgeschäft verantwortlich gewesen seien, im Übrigen stamme diese Übersicht nicht aus seiner Feder. Und zum Schreiben Q8 vom 20.01.2006 hat er ausgeführt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, die Erklärung von Q8 vor deren Versendung gesehen oder gar autorisiert zu haben. Die nunmehr angebrachte, juristische Argumentation des stillen Gesellschafters findet sich dort nicht. Hätte sie ihn im Tatzeitraum geleitet, hätte nichts näher gelegen, als sich sodann darauf zu berufen. Vielmehr sind die vorgenannten Angaben Beleg dafür, dass die O4 auch noch im Januar 2006 vollwertige Anteilseignerin der T34 T4 war, zumal für sie der Zeuge U17 D7 bei Entscheidungen des Boards - soweit sie stattfanden - stets beteiligt war. Sofern Dr. L36 zuletzt für das Weglassen von O4 ferner angeführt hat, diese hätte ihre Stammeinlagen bis Juni 2005 nicht eingezahlt, widerspricht dies nicht nur der vorstehend erläuterten tatsächlichen Rolle, sondern auch der Saldenbilanz für O4 zum Stand 31.12.2005. Diese weist aus, dass bis Juni 2005 130.000 V8$ und zum 12.07.2005 weitere 100.000 V8$ gezahlt wurden. Jedoch fügt sich ein Vorgehen, bei dem im Rahmen geschönten Marketings ein allein für Mittelbeschaffung zuständiger Partner ohne spezifische Projekterfahrung unter den Tisch fällt, in die von Dr. L36 zugestandene Gesamtstrategie der Projektakquise. Verbirgt er O4, erhöht sich damit € so exakt die Präsentationsunterlagen - insbesondere der Anteil der als für die Verhandlungspartner wichtig scheinenden Mutterunternehmen, vor allem der der I3 auf 49 %.
Dass es dann auch die Angeklagten waren, die diese unzutreffenden Anteilsverhältnisse schlicht behaupteten, ergibt sich aus den Bekundungen mehrerer Zeugen. So hat sich beispielsweise der Zeuge K4 auf Vorhalt zu dem Schreiben von 26.10.2005, in dessen Erstellungsprozess er ausweislich der E-Mail-Korrespondenz vom 25. / 26.10.2005 zwischen ihm, Dr. D7 und Dr. L36 eingebunden war, erinnert, dieses allein nach den Angaben Dr. D7s mit Q8 verfasst zu haben. Er selbst habe nicht genau gewusst, wer Eigentümer gewesen sei, Dr. L36 habe das geheim für sich behalten. Wenn Dr. L36 ihm eine Vorlage gemacht habe, habe er dies zu akzeptieren gehabt. In ähnlicher Weise hat sich der Zeuge Q8 geäußert, nämlich dass Dr. L36 der alleinige Eigentümer und das einzige Vorstandsmitglied der T34 H11 gewesen sei und ihm erklärt habe, wie die Eigentumsverhältnisse bei der T34 T4 gewesen seien. Er habe die bestätigten Informationen von Dr. L36 erhalten, dieser habe immer die Informationen gegeben und Dinge immer wieder über die Zeit verändert. Ob die am 26.10.2005 bestätigte Anteilsaufteilung gestimmt habe oder nicht, wisse er nicht, aber das, was Dr. L36 gesagt habe, habe eben gegolten. Daneben haben auch selbst die, worauf noch einzugehen sein wird, Dr. L36 insgesamt gewogen gestimmten Boardmitglieder, die Zeugen U17 D7 und D8, aber auch der Zeuge T33, die festgestellten Anteilsverhältnisse der T34 T4 bestätigt und O4 als vollwertige Anteilseignerin beschrieben.
Konzernhintergrund
Zur Feststellung der tatsächlichen Beziehungen der T34 T4 zur I3 und zur I20 konnte die Kammer neben den Angaben des Angeklagten Dr. L36 auf folgende Erkenntnisse zurückgreifen:
Der von Dr. L36 zu den Akten gereichte Abspaltungsvertrag aus Dezember 2000 mit Änderungsverträgen aus 2001 und 2003 bestätigt die Ausgründung der I3 aus der I20 für das Gebäudeumbaugeschäft mit Fortführung des Namensrechts "I21" und einer Beteiligung der I20 von 20 %. Das auch von Dr. L36 verwendete notariell beglaubigte Kreditranking der I3 vom 09.05.2006 weist aus, dass die I20 zum Stichtag 31.12.2005 nur noch eine Beteiligung von 8,3 % hielt. Mit diesen Eckdaten stimmen die Bekundungen des Zeugen L34, selbst ehemaliger Geschäftsführer der I3 in 2005, aus seiner Vernehmung vor dem ersuchten Gericht in T41 überein, wonach I20 eine spätere Kapitalerhöhung der I3 nicht mitgemacht habe, so dass der Anteil auf 8,3 % gesunken sei. Hierzu berichtet das vorbezeichnete Kreditranking von einer letzte Erhöhung im Dezember 2004, so dass spätestens ab dann von diesem geringen Anteil auszugehen ist. Dies wird letztlich auch durch die Bekundungen Zeugen D8 und U17 D7 gestützt, die die Unternehmenshistorie jeweils gleichlautend geschildert haben.
Vor diesem Hintergrund ist es auch unter Berücksichtigung der in diese Richtung zielenden Einlassung des Angeklagten Dr. L36 nicht begründbar, dass die I3 oder über diese gar die T34 T4 rechtlich Tochtergesellschaft der I20 zum Tatzeitpunkt gewesen sein soll. Mag auch eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Umbaugeschäfts bestanden haben, hat Dr. L36 in seiner Einlassung jedenfalls eingeräumt, dass die T34 T4 auf die finanziellen Ressourcen und den Mitarbeiterstamm der I20 und der I21-Gruppe allgemein gerade keinen Zugriff gehabt habe. Zudem hat er in besagter E-Mail vom 17.08.2005 an Dr. D7 und C21 selbst ausgeführt, dass man die Finanzdaten von I20 nicht als Teil derjenigen von T34 T4 nutzen könne, da sie dort nicht direkt eingebunden seien. Bemüht er nun gegenüber der Kammer zur Stützung seines Vorbringens ein abweichendes "T22sches Rechtsverständnis", hat dies seinerzeit gegenüber seinen T22schen Beratern offensichtlich keine Rolle gespielt. Und da andernfalls bei den später auftretenden finanziellen Schwierigkeiten, wo unter anderem die Zeugin C39 nach Sicherheiten der I20 gefragt hatte, nichts näher gelegen hätte, dieses Unternehmen um Unterstützung ihrer angeblichen Tochtergesellschaft zu bitten, versteht die Kammer die nunmehrige Einlassungen des Angeklagten mehr als Versuch nachträglicher Rechtfertigung denn als Aussage mit Realitätshintergrund.
Das so gefundene Ergebnis hat der Zeuge L34 insofern bestätigt, als er bekundet hat, dass I3 "nicht ganz" die gesetzlichen Anforderungen an die Definition einer Tochterfirma erfülle. Der Zeuge T33 hat dies im Einklang hiermit dahin ergänzt, dass es sich bei I3 um ein von I20 abgespaltenes Unternehmen gehandelt, das aber auch nach T22schem Verständnis so gut wie keine Verbindung zur I20 gehabt habe. Umso weniger belastbar ist es damit, soweit die Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7 über die I20 eine Verbindung zur sog. I21-Gruppe oder der I21 N12 in den Raum gestellt haben. Der Zeuge D8 als vormals ranghoher Insider eines I21-Unternehmens hat sich, obschon er am letzten Tag seiner sich insgesamt über drei Tage erstreckenden Vernehmung in der Hauptverhandlung zuletzt - worauf noch einzugehen sein wird - ersichtlich bemüht war, den Angeklagten Dr. L36 entlastende Angaben zu machen, hierzu klar und in der Sache überzeugend geäußert: I20 sei die erste der I21-Gesellschaften gewesen, aus der später andere I21-Gesellschaften, so auch die I21 N12, entstanden seien und die daher ursprünglich als Gründerin zum I21-Ch. gehört habe. Nach der Übernahme von 73 % der Anteile durch Gläubigerbanken 1999 sei die I20 aber aus der I21-Gruppe ausgesondert worden und habe nur den Namen I21 behalten. Dies hat letztlich auch der Angeklagte Dr. D7 bestätigt. Denn nach seiner Kenntnis aus anwaltlicher Tätigkeit und eigener Recherchen zum I21-Konzern sei dieser 2001 in fünf separate Einzelkonzerne aufgespalten worden, was in T22 jedem bekannt sei.
Referenzprojekte
Dr. L36 hat schließlich auch eingeräumt, dass die neu gegründete T34 T4 im Sommer 2005 selbst noch keine eigenen Bauprojekte abgewickelt hatte, wohl aber mit der Akquise und Planung von größeren Projekten im außereuropäischen Ausland begonnen habe. Das haben auch übereinstimmend die Zeugen C21, K4, U17 D7 und G3 bekundet, so dass sich - so der Zeuge K4 - die Bauerfahrung der T34 T4 auf die Referenzen der I3 beschränkte. Der Zeuge C21 hat es dahin beschrieben, dass Dr. L36 im Baubereich "grün hinter den Ohren" gewesen sei und es nur vereinzeltes Personal aus T22 gegeben habe, das über Erfahrungen mit Baugroßprojekten verfügte. Und der Zeuge U17 D7 hat auf die sowohl für die T34 T4 als auch für die I3 bestandenen Schwierigkeiten hingewiesen, dass beide keine Erfahrungen mit Bauprojekten in Deutschland hatten, was in einem so weit entwickelten Markt problematisch sei.
Soweit in den verwendeten Unternehmenspräsentationen dennoch die festgestellten Angaben zu umfangreichen Referenzprojekten enthalten waren, hat der Angeklagte Dr. L36 dies trotz seiner die Übertreibung im Grunde einräumenden Einlassung auch damit gerechtfertigt, es seien Referenzprojekte der I3 selbst gewesen oder von Mitarbeitern, die früher für die I20 an den Projekten beteiligt gewesen seien. Aber auch daraus ergibt sich eine hinreichende Kompetenz der T34 T4 nicht. Denn die Expertise der I3 betrifft allein das Umbaugeschäft (Remodeling), und das auf dem T22schen Markt. So geht aus dem verlesenen Nachweis über bisherige Leistungen von I3 aus August 2005, den keiner der Angeklagten in Abrede gestellt hat, hervor, dass diese seit 2001 keine ausländischen Projekte abgewickelt und sich das größte Referenzprojekt auf ein Volumen von ca. 18 Mio. V8$ beschränkt hatte. Insofern waren die in den Präsentationen in Bezug genommenen weltweiten Projekte allesamt allein solche der I20. Und sofern mit dem Zeugen D8 sowie U18 L36 oder X20 ehemalige Mitarbeiter der I20 in Diensten der T34 T4 standen, machte dies diese Projekte nicht zu einer Referenz der T34 T4 Darüber hinaus waren die Genannten allesamt pensionierte Mitarbeiter und kein aktuelles Personal der I20. So mag es redlich sein, bei der Vorstellung dieser konkreten Personen deren persönliche Referenzen anzuführen, nicht aber stattdessen die Referenzprojekte unter der Überschrift T34 T4. Dass Dr. L36 diese Problematik vielmehr bewusst war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen G3. Denn dieser will - was sich auch in E-Mail-Korrespondenz aus Juni 2005 widerspiegelt - Dr. L36 bei der Broschürenerstellung darauf hingewiesen haben, dass die Referenzprojekte so nicht angegeben werden könnten, worauf dieser entgegnet habe, die T34 T4 habe die I3 gekauft und könne diese Assets deshalb selbst angeben. Hieran zeigt sich, dass Dr. L36 zum Einen wusste, dass es sich nicht um seine Referenzprojekte handelte, und zum Anderen er auch gezielt diese Informationen verwenden wollte, indem er gegenüber G3, der die Hintergründe der I3 nicht kannte, unzutreffende Angaben machte.
Mitarbeiter
Der Angeklagte Dr. L36 hat sich zur Mitarbeiterzahl der T34 T4 weiterhin dahin eingelassen, dass das neu gegründete Unternehmen im Sommer 2005 selbst nur über wenige fest angestellte Mitarbeiter verfügt habe, jedoch auf die "Managementkapazitäten der Gesellschafter" habe zurückgreifen können. So habe die T34 H11 über ungefähr 25 fest angestellte Mitarbeiter und ca. 800 freiberufliche Mitarbeiter verfügt. Er habe - wie ausgeführt - über die I3 auf Mitarbeiter der I20 wie U18 L36 zurückgreifen können. Sofern Dr. L36 mit diesen Ausführungen andeuten will, dass die T34 T4 über deren Anteilseigner auf jedenfalls 1.900 Mitarbeiter, wie in den Unterlagen angegeben, habe zurückgreifen können, ist dies widerlegt.
Zutreffend ist, dass die T34 T4 im Tatzeitraum selbst über nur wenige fest angestellte Mitarbeiter verfügte. Das haben die Zeugen U17 D7, K4, G3, Dr. L37 und E2 übereinstimmend bekundet. Die behauptete Mitarbeiterzahl von 1.900 lässt sich dann aber auch mit den personellen Ressourcen der drei Anteilseigner nicht erklären. Die Überlegung zurückgestellt, dass die T34 H11 - wie oben ausgeführt - jedenfalls 2005 selbst rechtlich nicht einmal Anteilseignerin der T34 T4 war, verfügte sie lediglich über bis zu 25 fest angestellte Mitarbeiter. Diese Zahl haben mit dem Angeklagten Dr. L36 nicht nur die Zeugen K4 und Dr. L37 genannt, sie passt auch zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Denn dieses befasste sich mit dem Training im Rahmen des D2-Auftrags, wofür es - so die Zeugen weiter - monatsweise wechselnd bis zu 400 Subunternehmer, wohlgemerkt als Rollenspieler, beauftragte. Insoweit konnten diese ohnehin nicht als Personal der T34 T4 bezeichnet werden. Die personellen Ressourcen der I3 umfassten ausweislich einer Statusübersicht vom 25.08.2005 und des Kreditrankings vom 09.05.2006 zum Stichtag 31.12.2005 zwischen 162 und 179 reguläre Mitarbeiter. Hiermit stimmig hat der Zeuge L34 angegeben, dass er die Mitarbeiterzahl der I3 habe 2008 bei rund 100 gelegen. Die O4 bestand nach den Angaben des Zeugen T33 im Grunde nur aus ihm sowie den Geschäftsleuten H6 und M26. Schließlich war - wie ausgeführt -, ein umfassender Rückgriff auf die personellen Ressourcen der I20 nicht möglich.
Von diesen Größenordnungen abweichend hat allein der Zeuge D8 am letzten Tag seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass die I3 im Juni 2005 ca. 50 Mitarbeiter am Hauptsitz und ca. 2.000 Mitarbeiter bei Bauarbeiten weltweit gehabt habe. Diesen Angaben vermochte die Kammer allerdings keinen Glauben zu schenken.
Der aus T41 angereiste Zeuge D8 ist, wie bereits erwähnt, an drei Sitzungstagen in der Hauptverhandlung vernommen worden. Dabei wurde die zunächst auf einen Tag angesetzte Vernehmung unter anderem wegen Übersetzungsproblemen nicht zu Ende geführt. In der an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen neu angesetzten Vernehmung schloss die Kammer ihre Befragung am ersten Vernehmungstag ab, insbesondere die Befragung durch die Verteidiger erfolgte am nächsten Tag. Während der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmungen durch die Kammer zusammenhängend, nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Urkundenlage und auch den Angaben des Zeugen U17 D7 Auskünfte zu dem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund der I3, zur Gründung der T34 T4 und zu deren Einstieg in das Q-Projekt - wie teils bereits ausgeführt - gegeben hat, fiel auf, dass er am letzten Vernehmungstag zu bestimmten, im Tatgeschehen zentralen Punkten nunmehr andere und großteils völlig widersprüchliche Angaben gemacht hat. So hat er an den ersten beiden Vernehmungstagen, kohärent mit den hierzu angeführten weiteren Erkenntnissen, ausgeführt, die T34 T4 habe Projekte in Deutschland, E9 und M15 erhalten, die jedoch alle nicht erfolgreich abgeschlossen worden seien, bis er schließlich am letzten Vernehmungstag angab, das Projekt in E9 sei doch fertiggestellt worden. Ähnlich hat er an den ersten beiden Vernehmungstagen bekundet, dass er von einer aufzubringenden Bankgarantie von 30 Mio. € zunächst nichts gewusst, sondern davon erst im Oktober 2006 erfahren habe, er habe sich aber trotzdem über die Finanzierung keine Sorgen gemacht. Am dritten Vernehmungstag hat er im Rahmen der Befragung durch den Verteidiger Dr. L36s angegeben, dass er sich nun erinnern könne, dass 40 Mio. € Eigenkapital eingebracht werden sollten. Er habe auch die Grundsatzzusage im November 2005 gesehen. Auf entsprechenden Vorhalt durch den Verteidiger hat er dann angegeben, sich jetzt auch daran zu erinnern, dass im D24 in T41 eine Besprechung des Boards und mit T33 stattgefunden habe, bei der Dr. L36 die Grundsatzzusage, die er in Englisch gelesen habe, vorgestellt habe. Allerdings habe diese keine konkreten Angaben zu den Konditionen enthalten. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten Dr. L36 diese Konditionen dann vorgehalten hatte, hat der Zeuge bestätigt, dass diese Konditionen doch darin gestanden hätten. Er hat dann weiter ausgeführt, über eine Absicht Dr. L36s, die Grundstücke später zu beleihen, sei nicht gesprochen worden. Dr. L36 habe ihm erzählt, dass man das Projekt bis zu Ende führen wolle. Es sei ihm ins Gedächtnis gerufen worden, dass er damals in 2005 gewusst habe, dass 40 Mio. € Eigenkapital, 10 Mio. € sofort und 30 Mio. € als Bankbürgschaft aufzubringen gewesen seien. Damals habe dann T33 gesagt, es gebe kein Problem, dieses Kapital so aufzubringen. 30 Mio. € seien auch kein Problem gewesen, Dr. L36 habe die Fähigkeit gehabt, ein solches Bonding in den V8 aufzutun. Im Rahmen dieser letzten Befragung ist schließlich die eingangs erwähnte Äußerung zum Mitarbeiterstatus gefallen. Auf weiteren Vorhalt der Kammer, dass sich aus dem Mitarbeiterstatus vom 25.08.2005 etwas Anderes ergebe, hat er sodann geäußert, dass die Zahl der Mitarbeiter aufgrund der Bauarbeiten ständig geschwankt habe. Demgegenüber hatte der Zeuge im ersten Teil seiner Befragung auf Vorhalt der Unternehmensbroschüre vom 09.06.2005 noch bekundet, dass die Mitarbeiterzahl wie auch die Projekte dort gerade nicht ganz korrekt dargestellt seien. Die angeführten Projekte seien zudem von der I20 durchgeführt worden, vielleicht seien die von dort beteiligten führenden Mitarbeiter gemeint.
Die Kammer verkennt nicht, dass es bei der Befragung von Zeugen zu lange zurückliegenden und komplexen Geschehnissen durchaus angebracht ist, durch Vorhalte Erinnerungen aufzufrischen, worauf nicht selten vom Zeugen Einzelheiten berichtet werden, die dieser zuvor nicht zu erinnern wähnte. Daran, dass es sich bei dem vorbeschriebenen Vorgang um eine solche Auffrischung realitätsgestützter Erinnerung handelt, hat die Kammer jedoch erhebliche Zweifel. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Zeuge Lücken in seiner Erinnerung füllt und seinen bisherigen Bericht ergänzt, oder aber irrtumsbedingte Unrichtigkeiten erkennt und sodann in sich schlüssig korrigiert. Der Zeuge D8 hat allerdings mit seiner letzten Aussage in zentralen Punkten eine völlige und auch aus sich heraus nicht nachvollziehbare Abkehr von früher sehr wohl erinnerten bzw. als sich sicher seiner Kenntnis entziehenden Einzelumständen vollzogen. Dabei war er auch nicht in der Lage, auf Fragen der Kammer diese Widersprüche zu erklären, sondern hat sich entweder pauschal auf die zurückgekehrte Erinnerung berufen oder aber, wie die Äußerung zum Vorhalt auf den Mitarbeiterstatus zeigt, wenig greifbare Relativierungen gemacht. Allerdings hat er an anderer Stelle eine Erklärung für sein Verhalten geliefert, die die Belastbarkeit seiner "neu erinnerten" Bekundungen freilich in Frage stellt. Zum Ende seiner Vernehmung, als keine Fragen mehr gestellt wurden und der Vorsitzende zu seiner Entlassung ansetzte, hat der Zeuge ungefragt ein "Plädoyer" für Dr. L36 gehalten, in dem er ausführte, dass er selbst als Spezialist im Baubereich jetzt die hiesige Baustelle besucht und festgestellt habe, diese sei zu 85 bis 90 % fertig. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Stadt C22 das ohne Dr. L36 so hinbekommen hätte. Dr. L36 sei ein exzellenter Geschäftsmann. Man dürfe einen solchen Geschäftsmann nicht einschränken, sondern müsse ihn sich bewegen lassen, damit er seine Schulden wieder gutmachen könne. Diese Äußerung lassen auf eine persönlich motivierte, ganz erhebliche Entlastungstendenz zugunsten von Dr. L36 schließen, die einerseits vor dem Hintergrund der gemeinsamen Herkunft und Partnerschaft und andererseits in Ansehung der Ausübung repressiver Hoheitsgewalt gegen diesen in einem auch für den Zeugen völlig fremden Kulturkreis verständlich ist. Dann aber liegt angesichts der nunmehr geänderten Aussage nahe, dass es dem Zeugen darum gegangen ist, bei durchaus unproblematischer Darstellung des Gesamtgefüges im Einzelnen solche Inhalte zu liefern, die sich positiv für die Verantwortlichkeit der Beteiligten auswirken könnten. Insofern ist augenfällig, dass er - alles erstmals an diesem Vernehmungstag - unvermittelt Schlüsselbegriffe wie "Grundsatzzusage" verwendet, auf einen kurzen Vorhalt detaillierte Erklärungen zu den tatbestandsrelevanten Abläufen gemacht und schlussendlich jenes Vertrauen in O4 und T33 betont hat, das der Angeklagte Dr. L36 auch in seiner Einlassung in den Vordergrund gestellt hat. Auch wenn dies bei der Befragung des Zeugen nicht näher zu ermitteln war, spricht vieles dafür, dass ihm in dieser Phase seiner Einvernahme diese Schlüsselstellen der Abläufe - wie auch immer - ins Bewusstsein gerufen worden sind und er dann in Abkehr von seinem zuvor objektiven Aussageverhalten hierzu zielgerichtet, allerdings ohne Realitätshintergrund, bekundet hat. Die Angabe des Zeugen zu den weltweiten Mitarbeitern ist daher zur Überzeugung der Kammer Ausfluss dessen und damit unzutreffend.
Finanzielle Ausstattung
Dr. L36 hat - wie ausgeführt - auch eingeräumt, dass weder er selbst oder seine Familie noch die T34 T4 oder ihre Gesellschafter über die finanziellen Kapazitäten zur Erbringung des nötigen Eigenkapitalanteils verfügt und ihn der Umfang der Kapitalbeschaffung überfordert habe. Um die Einzelheiten der finanziellen Ausstattung der Firmen des Angeklagten nachzuvollziehen, hat sich die Kammer auf die vorgelegten Bilanzen, Finanzberichte und Steuererklärungen gestützt. Dabei handelt es sich um die bereits mehrfach angesprochenen Bilanzen der T34 T4 und der T34 H11 nebst einer Sonderbilanz für erstere vom 30.06.2005, die im Wesentlichen von dem Steuerberater des Angeklagten Dr. L36 in den V8, dem Zeugen M24 Sr., erstellt worden waren. Dieser Zeuge hat - im Rahmen seiner Vernehmung vor den beauftragten Berufsrichtern der Kammer in X10 - die Zusammenstellung dieser Zahlen und auch diejenigen der Steuererklärungen der Unternehmen, aus denen die festgestellten Vermögens-, Umsatz- und Ertragswerte hervorgehen, im Einzelnen erläutert und diese nachvollziehbar bestätigt. Für die I3 ist die geschäftliche Entwicklung bis Ende 2005 in dem erwähnten Kreditranking vom 09.05.2006 abgebildet. Hinsichtlich der T34 T23, die ausweislich der Gründungsurkunde erst im Oktober 2004 gegründet worden war, hat die Kammer die verlesenen "Bilanzen" von 2002 bis 2004 nicht berücksichtigt, da sich diese nicht mit dem Gründungsdatum und der Einlassung Dr. L36s selbst, die Gesellschaft habe keine Geschäftstätigkeit entfaltet, decken und daher nicht zuverlässig scheinen. Aus all diesen Unterlagen geht schließlich insgesamt dasjenige hervor, was dann in sub C. III. 7. a) und b) belegter Weise zu den verzweifelten Kapitalbeschaffungsbemühungen führte, nämlich dass T34 T4 zur Bereitstellung des erforderlichen Projektkapitals nicht in der Lage war.
b) Abweichende Einlassungen Dr. L36s
(1) Kein "planvolles Durchstechen"
Soweit Dr. L36 zwar seine übertriebene, auch auf falschen Angaben beruhende Marketingstrategie eingeräumt hat, hat er allerdings in Abrede stellt, dass die Falschinformationen zu den gesellschaftlichen Hintergründen der T34 T4 und deren finanziellen Möglichkeiten von ihm zielgerichtet an die Ratsmitglieder gelangt seien, um den Zuschlag für das Projekt zu erhalten. Diese seien - wie ausgeführt - vielmehr im Zusammenwirken mit den Projektverantwortlichen allzu gerne der Verführung des Namens I21 erlegen.
(i) Gesamtplan von Dr. L36
Diese Einschränkung in der Einlassung Dr. L36s ist bereits aus sich heraus wenig plausibel. Denn er hat ferner angegeben, ihm sei zum Tatzeitpunkt bewusst gewesen ist, dass die Unternehmensangaben geeignet waren, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die Beherrschbarkeit der mit der Beauftragung von T34 T4 verbundenen Risiken für die Stadt C22 hervorzurufen. Auch wusste er, dass es letztendlich der Rat war, der über die Vergabe des Projektes zu befinden hatte. Zielte sein Verhalten der Streuung falscher Unternehmensangaben aber darauf ab, den Zuschlag für das Projekt zu erhalten, war es nachgerade zwingend, dass auch die Mitglieder des Rates als Letztentscheider gezielt getäuscht werden sollten. Indem das Zustandekommen einer solchen Entscheidung bei einem Projekt wie dem vorliegenden auf einem gestuften und mehrschichtigen Prozess beruhte, bedingte dies die Beeinflussung auch aller vorgeschalteten Ebenen. Zu dem Gesamtbild dieser falschen Darstellungen gehörten dabei die folgenden Elemente:
Internetauftritt / Unternehmensbroschüre
Die erste festgestellte Firmenvorstellung Dr. L36s entstammt dem Ausdruck der Internetpräsenz der T34 T4 vom 07.06.2005, der in den Unterlagen der Stadt C22 aufgefunden worden war. Ausweislich einer E-Mail vom 08.06.2005 vom Zeugen G3 an Dr. L36 hatte die Stadt C22 dann eine Unternehmensübersicht angefordert, die zu diesem Zweck vom Zeugen und Dr. L36 erarbeitet wurde. Dabei hatte der Zeuge G3 - wie erwähnt - in der E-Mail selbst angemerkt, dass Dr. L36 bei den Angaben zum Unternehmen realistisch bleiben müsse, weil die Verhandlungspartner diese überprüfen würden, und entsprechende Passagen zur Korrektur in Rot gekennzeichnet (wie z.B. "Die internationale Belegschaft von I20 zählt insgesamt über 1.900 Mitarbeiter."). Gleichwohl enthielt dann die am 09.06.2005 an Dr. U3, T13 und Dr. L37 übersandte Unternehmensbroschüre ("Initial German Market Brochure" - Bewerbungsübersicht für den Einstieg in den deutschen Markt) nach Überarbeitung Dr. L36s und dessen Freigabe diese und die weiteren, in den Feststellungen genannten falschen Angaben. Dass die Inhalte maßgeblich auf Dr. L36s Initiative zurückgingen, hat der Zeuge G3 - wie ausgeführt - bestätigt und hierzu weiter ausgeführt, nach seiner Erinnerung seien alle Angaben immer von Dr. L36 gekommen und er sei oft sehr überrascht gewesen, wie leicht die Zahlen gekommen seien. Da er oftmals nur Dr. L36s Informationen gehabt habe, sei er verpflichtet gewesen, diese zu übernehmen. Er habe davon ausgehen müssen, dass es sich um die Wahrheit handele. Bei T34 T4 und T34 H11 habe Dr. L36 oftmals mit Übertreibungen gearbeitet. Dr. L36 sei - so der Zeuge schließlich - gezielt aggressiv vorgegangen, um den Zuschlag für das Projekt zu erhalten. Bereits diese, letztlich auch vom Angeklagten Dr. L36 nicht in Zweifel gezogene Darstellung, belegt dessen gezielt manipulatives Vorgehen und weist auf die von der Kammer gesehene, eingangs dargestellte Gesamtstrategie hin. Zugleich ist damit auch das Bekunden des Zeugen G3 nachvollziehbar, vervollständigt es doch aus authentisch geschilderter, firmeninterner Sicht den sich nach der übrigen Beweislage ergebenden Eindruck vom Verhalten Dr. L36s.
Auskunfteien
Wie gezielt der Angeklagte Dr. L36 vorgegangen ist, zeigt sich zudem an den an Auskunfteien wie D34 oder E19 übermittelten Unternehmensdaten, die im weiteren Verlauf auch von den Projektverantwortlichen und der T36 tatsächlich abgerufen wurden. Der Auszug der D34 vom 29.06.2005, der aus den Akten der Stadt C22 stammt, gibt beispielsweise zu T34 T4 unzutreffend an, das Unternehmen gehöre zu 49 % einer "I21 Corp.", deren Internetseite www.I21.com sei und € laut Eigenangaben des Unternehmens - die Firma bei Umsätzen in 2004 von 15 Mio. V8$ zur weltweit tätigen I21-Gruppe in T22 gehöre. Identische Angaben finden sich in der E19-Auskunft vom 10.08.2005, wobei dort als Eintragender der Daten der Zeuge Q8 mit einer Eintragung am 08.06.2005 aufgeführt ist. Hierzu hat der Zeuge Q8 angegeben, dass solche Auskünfte normalerweise entweder er oder K4 für Dr. L36 weitergeleitet hätten, er sich an diese konkrete Eintragung aber nicht erinnern könne. Augenfällig in diesem Kontext ist, dass diese unzutreffenden Angaben jeweils zum Zeitpunkt der Erstellung der eingeforderten Präsentationsunterlagen Anfang Juni 2005 an die Auskunfteien übermittelt wurden.
Presseerklärung vom 27.07.2005
Weiterer Baustein der Strategie des Angeklagten Dr. L36 ist die bereits erörterte Informierung der Pressevertreter in C22. Insoweit verbleibt ergänzend darauf hinzuweisen, dass er das Pressememorandum vom 27.07.2005 selbst in der Endfassung erstellt hat, was sich aus der E-Mail von Dr. L36 an Dr. D7 und G3 vom 27.07.2005 ergibt. Dabei war ihm der Zweck für den Pressetermin mit dem "H19" ausweislich der E-Mail von Dr. D7 vom 25.07.2005 bekannt. Und in der Erklärung, die den Projektverantwortlichen übergeben worden war, fanden sich - wie ausgeführt - unzutreffende Anteilsverhältnisse und Referenzen sowie die Verbindung zu I20. Dies belegt zunehmend, dass es Dr. L36 im Wege einer mosaiksteinartig angelegten Informationsstrategie auf größtmögliche Breitenwirkung ankam und als deren Folge - um mit seinen Worten zu sprechen - gezielt die Verführung des Namens I21 eintreten sollte.
Konzernbilanz 2004
Diese Gesamtstrategie Dr. L36s wird weiter belegt durch seine Angaben zur Finanzsituation der T34 T4 gegenüber der T36 im Rahmen der Finanzierungsverhandlungen. Das "konsolidierte" Zahlenwerk in Form der Konzernbilanz der T34 T4 zum 31.12.2004 hatte er, wie sich aus den E-Mail zwischen Dr. L36 und C21 vom 26.07. und 12.08.2005 sowie dessen Bekundungen hierzu ergibt, selbst und ohne Prüfung durch den Zeugen erstellt. Die konsolidierten Unternehmen waren nicht ausgewiesen, allerdings nicht näher erläuterte Umsätze für die T34 T4 von über 100 Mio. V8$ bei einem Reinertrag von über 7,5 Mio. V8$. Mit weiterer E-Mail an Dr. L36 und Dr. D7 vom 17.08.2005 merkte der Zeuge C21 dazu an, dass die Konsolidierung laut Dr. L36 T34 H11 und die I3 enthalten sollte, T34 H11 aber gar nicht Gesellschafter sei. Hierzu hat der Zeuge ergänzend bekundet, Dr. L36 habe eine Konsolidierung des übermittelten Zahlenwerks gefordert, er, der Zeuge, habe ihm aber mitgeteilt, dass man nur diejenigen Firmen konsolidieren könne, über die man auch Kontrolle habe. Man könne nicht jede Firma beliebig konsolidieren. Darauf gab Dr. L36 in der bereits an anderer Stelle erörterten E-Mail vom 17.08.2005 an C21 und Dr. D7 an, dass - um diesem Hinweis und der Papierform zu entsprechen - T34 T23 und I3 umfasst seien, O4 und T34 H11 nicht. Allerdings konnte er die Umsätze der T34 H11 dann nicht direkt gegenüber der T36 verwenden. Dass er dann, was sich aus E-Mails vom 29.08.2005 sowie der Anlage zum Kreditbeschluss der T36 vom 27.10.2005 ergibt, kurzerhand die vermeintlichen Bilanzen der T34 T23 der Jahre 2002 bis 2004 vorlegen lässt, macht nicht nur deutlich, wie beliebig er falsche Finanzdaten präsentierte, sondern auch, dass ihm die Täuschung auch des als Finanzierer angedachten Verhandlungspartners zur Erreichung seines Ziels recht war. Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund der hier zugrunde gelegten Strategie auch deshalb nachvollziehbar, weil Dr. L36 wusste, dass die T36 und die Stadt C22 eng verknüpft sind und deren Votum folglich wichtig sein würde. Letzteres Wissen ergibt sich insbesondere aus seiner E-Mail an die Zeugen C21, C34, K4 und an Dr. D7 vom 27.07.2005 wie auch aus seiner früheren Einlassung im Ermittlungsverfahren, wonach ihm von Dr. D7 und C21 erläutert worden sei, dass die Stadt C22 Anteile an der T36 halte und es deshalb enge Verbindungen zwischen beiden gebe. So sei ihm letztlich klar gewesen, dass nur die T36 als Kreditgeber für das Projekt in Betracht komme.
Businessplan vom 01.09.2005
In die skizzierte Gesamtstrategie fügt sich weiter der Businessplan der T34 T4 aus September 2005, dessen festgestellte Übermittlung an T36, Stadt C22 und Dr. U3 aus den entsprechenden E-Mails vom 16.09. und 26.09.2005 hervorgeht. Dabei war Dr. L36 ausweislich des von Y gefertigten Besprechungsprotokolls vom 19.09.2005 über ein Gespräch mit Vertretern von N21 am 15.09.2005 bekannt, dass die T36 den Businessplan gezielt angefordert hatte und diesen als Grundlage für die anstehende Kreditprüfung verwenden würde. Wenn Dr. L36 in einer für die Bewertung seines Angebots eminent wichtigen Unterlage, die das vorgesehene Geschäftsmodell und die Bewertung der Rentabilität des Projektbetriebs beschreibt, gezielt die in den Feststellungen im Einzeln dargestellte Vielzahl von Falschinformationen stehen lässt, belegt dies, dass er bewusst den bisher geschaffenen Gesamteindruck bei den avisierten Empfängern der Information weiter vertiefen wollte. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die Einlassung Dr. L36s noch im Ermittlungsverfahren, wo er auf Vorhalt der Angaben im Businessplan ausgeführt hatte, man habe dort eher die Hauptgesellschafter aufgeführt, die für das Tagesgeschäft verantwortlich gewesen seien, im Übrigen stamme diese Übersicht nicht aus seiner Feder. Denn diesen Angaben erklären nicht plausibel, wieso eine vertiefte Bindung zur I20 und deren Projekten dargestellt wird, die gerade nicht Hauptgesellschafter der T34 T4 war. Und die genannte E-Mail vom 16.09.2005 belegt, dass es gerade Dr. L36 selbst war, der die letzte Freigabe des Dokumentes vorgenommen hat.
Erklärung der Gesellschafter vom 26.10.2005
Hervorzuheben ist an dieser Stelle erneut die falsche notarielle Bestätigung der Anteilsverhältnisse der T34 T4 vom 26.10.2005, die der Angeklagte Dr. L36 über Dr. D7 an die T36 übermitteln ließ. Denn laut E-Mail der Zeugin M31 an Dr. D7 vom 24.10.2005 war diese als "maßgeblicher Bestandteil des Kreditantrages" angefordert worden. Zu deren Zustandekommen ist ergänzend anzumerken, dass der Zeuge K4 ausweislich seiner E-Mails vom 25.10. / 26.10.2005 lediglich eine Beglaubigung durch die firmeneigene Notarin E21 hatte vornehmen lassen.
N21
Schließlich fügt sich die Informationspolitik des Angeklagten Dr. L36 hinsichtlich des Vertragsstatus mit N21 in die hier gesehene Strategie der größtmöglichen Beeinflussung aller Entscheidungsebenen. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass dem Rat zugeleitete Unterlagen N21 noch als Hotelbetreiber aufgeführt hätten, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verhandlungen bereits abgebrochen waren. Dies belegt der Rahmenvertrag der T34 T4 mit N21 vom 30.08.2005, der gemäß seinem Art. 4.2 zum 30.10.2005 auslaufen sollte, sofern bis dahin eine Einigung der Vertragsparteien nicht erzielt worden war. Dies war ausweislich einer E-Mail von M12 an Q16, Direktor von N21, sowie den Zeugen K4 und Dr. L36 vom 08.11.2005 dann auch der Fall. N21 wolle das Projekt nicht mehr weiter verfolgen. Indem Dr. L36 unter anderem am 14.11.2005 N21 weiterhin als festen Partner nannte und sich dies auch in den späteren Ratsvorlagen zum 14.12.2005 wiederfand, war die € falsche - Information genau dort angelangt, wo sie auch aus seiner Sicht die Sachentscheidung potenziell zu beeinflussen in der Lage war.
Das sich nach alledem ergebende Bild eines strukturierten, aufeinander aufbauenden und vorausschauend strategischen Vorgehens, an dessen Ende schließlich die Überzeugung der Ratsmitglieder zur Befürwortung der Projektvergabe an die T34 T4 stehen sollte, hat sich nicht zuletzt dem vormals Mitangeklagten Dr. U3 geboten. Dieser hat im Rahmen seiner Einlassung den eigenen Eindruck - im gegenständlichen Kontext nachvollziehbar - dahingehend beschrieben, Dr. L36 und Dr. D7 hätten die Assoziation zum I21konzern entstehen lassen und falsche Einschätzungen nicht aufgeklärt. Die Assoziation sei schnell da gewesen; allein der Hinweis auf I20, auf 4,3 Mrd. V8$ Umsatz in 2004 und die Firmengeschichte der I21-Gruppe mit ihren verschiedenen börsennotierten Bereichen habe dafür ausgereicht.
(ii) Täuschung der Ratsmitglieder insgesamt
Der Angeklagte Dr. L36 hat eingeräumt, dass die Falschinformationen mit seiner Billigung zumindest über die Projektverantwortlichen an die Ratsmitglieder gelangt seien. Darüber hinaus und insgesamt ergibt sich das "Durchstechen" dieser Informationen an die Ratsmitglieder zur Überzeugung der Kammer aus Folgendem:
Stellungnahme Dr. U3s vom 06.07.2005 / 10.11.2005
Die mit den Angaben von Dr. L36 und Dr. D7 wie vorstehend gestreuten Informationen waren Grundlage der Stellungnahme Dr. U3s vom 06.07.2005 sowie seiner Einschätzung zum Businessplan vom 10.11.2005. Sie wurden damit neben Anderem Grundlage der Entscheidung der Ratsmitglieder am 14.12.2005.
Die Stellungnahme vom 06.07.2005 war von Y in Auftrag gegeben, um € so ihre E-Mail vom 05.07.2005 - etwas Schriftliches über den Konzern zu haben, insbesondere was das Unternehmen im Bereich Bauen und Kongress bereits geleistet habe. Mit E-Mails vom 05. / 06.07.2005 zeichnete Dr. D7 dann die Firmengeschichte - wie festgestellt irreführend - nach. Aus diesen Informationen, dem Internetauftritt und der Unternehmensbroschüre der T34 T4 entstand sodann die Stellungnahme Dr. U3s vom 06.07.2005, was sowohl deren einleitende Worte ausweisen als auch der Umstand, dass insbesondere die vorige Beschreibung Dr. D7s zur "I21-Gruppe" dort beinahe wortgleich übernommen wurde. Im Übrigen hat auch Dr. U3 selbst dies bestätigt, indem sich - er hat es so bezeichnet - die "Verbindung zum Geldverdienen" aus den Unterlagen über I3 ergeben habe, die danach gesellschaftsrechtlich mit I20 verbunden gewesen sei. Es habe ein Zugriff auf 1.900 Mitarbeiter bestehen sollen und es seien Referenzen hinterlegt gewesen, die er dem Konglomerat zugeordnet habe. Das habe Eingang in seine Bewertung gefunden. Daraus ergibt sich dann aber auch, dass Dr. U3 sämtliche Fakten zu T34 T4 von Dr. L36 und Dr. D7 erhalten und diese seinen Ausführungen zugrunde gelegt hat. Das hat zu folgender Schlussfolgerung in der Bewertung geführt:
"Im Hinblick auf die finanzielle Absicherung des Projektes ist der Konzernhintergrund I21 ein deutliches Plus gegenüber allen anderen denkbaren Konstellationen. Unabhängig davon, dass bereits durch den Namen auf den Gesellschafterhintergrund hingewiesen wird und dies auch in gewisser Weise als Verpflichtung von I21 zu sehen ist, kann durch eine Patronatserklärung die Stellung der Stadt C22 im Hinblick auf das langfristige Betreiberrisiko erheblich verbessert werden."
Die so zustande gekommene Einschätzung erhielten die Fraktionsvorsitzenden in der Besprechung vom 06.07.2005 als erste Information zum neuen Investor. Hieran konnten sich diese, hierzu als Zeugen vernommen, zwar nicht explizit erinnern. Jedenfalls der Zeuge L31 hat aber bekundet, dass er diese durchaus im Juli erhalten haben könne, weil er von Dr. U3 viele Bewertungen gesehen habe. Der Zeuge I12 hat daneben weiter ausgeführt, er meine im Sommer 2005 erstmals über T34 T4 informiert worden zu sein, aber die Erinnerung verschwimme ein wenig. Er halte es für möglich und logisch, dass die Verwaltung bereits vor Abschluss des Vorvertrags und vor Beginn der Sitzungspause im Sommer Informationen an die Spitzen der Ratsparteien gegeben habe, um in der sitzungsfreien Zeit alles Weitere vorbereiten zu können. Dass die Erinnerung der Zeugen zu diesem Termin nur gering ausgeprägt ist, ist für die Kammer insofern nachvollziehbar, als die eigentliche Kernphase zur Entscheidung über T34 T4 erst ab November 2005 angelaufen war. Dass die Informationen den Zeugen aber tatsächlich bereits im Juli 2005 bereitgestellt wurden, liegt anhand dieser Äußerungen nicht nur nahe. Es wird durch die Beauftragungs-E-Mail an Dr. U3 vom 05.07.2005 auch bestätigt, da Y ausführt, sie müsse am Abend des 06.07.2005 vor den Fraktionsvorsitzenden vortragen und dazu "Material zu dem neuen Investor dabei haben, sonst würden die das Ding vielleicht noch platzen lassen".
Dieser und der wie ausgeführt weitere, von Dr. L36 und Dr. D7 geförderte Informationsstand hat Dr. U3 dann veranlasst, am 10.11.2005 die Einschätzung zum Businessplan der T34 I21 Corp abzugeben, die insbesondere die Passage enthält, dass mit T34 T4 unter anderem wegen des Konzernhintergrundes ein Projektvorvertrag geschlossen worden sei. Nach der Einlassung Dr. U3s soll, was dem Thema der Begutachtung ohnehin immanent ist, deren Grundlage unter anderem der Businessplan der T34 T4 aus September 2005 gewesen sein, der € wie ausgeführt - die T29 Verbindung zur I20 und zur I21-Gruppe suggerierte.
Ob Dr. U3 von den von ihm referierten Verbindungen, der Kompetenz und der wirtschaftlichen Stärke der T34 T4 selbst restlos überzeugt war, kann dabei letztlich offen bleiben. Wie er es selbst eingeräumt hat, hat er jedenfalls eine kritische Nachprüfung unterlassen und sich auf die ihm überlassenen Informationen gestützt. Ein solches Verhalten lag bei der hier gegebenen Konstellation, wo Dr. U3 in 2005 selbst Beraterhonorare von T34 T4 von über 50.000 € vereinnahmt hatte, auch ausnahmsweise nahe. Und es war durchaus Teil des Plans von Dr. L36, die Gunst Dr. U3s, dessen Bedeutung bei der späteren Entscheidung ihm - wie sich unter anderem aus den E-Mails von G3 an ihn und Dr. D7 vom 11.06.2005 ergibt - bekannt war, für sich zu gewinnen. Dies fügt sich nicht nur in die bereits skizzierte Gesamtstrategie des Angeklagten, sondern findet auch konkret Entsprechung in E-Mail-Kommunikation zwischen ihm, Dr. D7 und dem Zeugen C21 vom 25.07.2005, in der die Bedingungen der Beschäftigung und Einbindung Dr. U3s bei T34 T4 erörtert wurden. Hierin empfiehlt C21 die finanziellen Vereinbarungen mit Dr. U3, da dieser sehr hilfreich sei und einige gute Informationen auf vertraulicher Basis verfügbar mache, was im Kontext der zu Tat 1 getroffenen Feststellungen nur konsequent scheint. Folge ist, dass die von Dr. L36 und Dr. D7 gelieferten, auch falschen Informationen ihrer Vorstellung entsprechend weiteren Niederschlag gefunden haben und in Form des Gutachtens vom 10.11.2005 den Teilnehmern der späteren Präsentation vom 14.11.2005 zur Verfügung gestellt wurden. Hieran konnten sich von deren Teilnehmern insbesondere die Zeugen L21, I35, Dr. H7, M32, P2 und Q17 erinnern. Der Zeuge M32, damals Fraktionsgeschäftsführer der BBB-Fraktion, der insgesamt eine ausgesprochen präzise, teils kritische und im Übrigen kohärente Schilderung der damaligen Abläufe aus seiner Sicht abgegeben hat, hat hierzu ausgeführt, dass unter anderem das Gutachten Dr. U3s eine "Basisunterlage" für die Entscheidungsfindung der Ratsmitglieder gewesen sei. Das wisse er auch aus anderen Fraktionen. Aus dem Kreis der nicht spezialisierten Ratsmitglieder konnten sich, was dies bestätigt, zudem die Zeugen C18 und von H28 an die Unterlage erinnern. Schließlich verwies auch die nicht öffentliche Ratsvorlage für den 14.12.2005 zur Begründung ausdrücklich auf diese Stellungnahme, deren Inhalt für alle Ratsmitglieder einsehbar war.
Grundsatzzusage vom 10.11.2005
Auch wenn Dr. L36s und Dr. D7s unzutreffende Auskünfte gegenüber der T36 zwar mit zur Grundlage der dortigen internen Entscheidungsfindung und damit der Finanzierungszusage vom 10.11.2005 gehörten, diese jedoch nicht direkt an die Ratsmitglieder herangetragen wurden, wirkten sie gleichwohl plangemäß auf deren Entscheidungsfindung ein. Denn die Finanzierungszusage der "Hausbank" der Stadt C22 ließ die Ratsmitglieder in der Annahme, im Rahmen der Kreditprüfung sei das Unternehmen eingehend überprüft worden. Dies haben zahlreiche der Ratsmitglieder als Zeugen bestätigt, so etwa für die Grünen die Zeugen L4, L28, C43, N26 und I36, für die CDU die Zeugen S6, I11, C18, T63, L27-C18 und C44, für die SPD die Zeugen I13, J16, F14, von H28, S18, T64, Dr. O2, H10, F15, T25 und L32 sowie die Zeugen I15 (BBB) und L33 (FDP). Exemplarisch fassen die Bekundungen der Zeugin L32 insoweit zusammen, dass die Prüfung der T36 wichtig gewesen sei, weil sie das Gesamtbild abgerundet habe. Laut dem Zeugen L31 seien insgesamt Fragen zur Finanzierung kaum gestellt worden, weil die T36 ja "unsere" Bank gewesen sei. Mit dem Hinweis auf die Grundsatzzusage sei die Frage der reinen Finanzierung beantwortet gewesen. Ähnlich hat der Zeuge Dr. H7 bekundet, dass er zu dem Firmengeflecht nichts gefragt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass die T36 die entsprechenden Prüfungen mache. Schließlich hat die Zeugin Q17 angegeben, dass, wenn man als Ratsmitglied Unterlagen zu einer Kreditzusage von 74 Mio. € der T36 bekomme und dazu noch 40 Mio. € Eigenkapital eingebracht werden solle, man keine Fragen mehr stelle. Das war aber genau das, was Dr. L36 nach seinem Gesamtplan mit der durch Falschinformationen erlangten Grundsatzzusage erreichen wollte.
Zugleich bedeutete die Unterzeichnung der Grundsatzzusage auf Seiten der T34 T4 aber auch, dass sie sich mit den grundlegenden Finanzierungskonditionen einverstanden erklärte. Und hierzu gehörte ganz wesentlich die Einbringung von Eigenkapital in Form von Barmitteln sowie einer qualifizierten Bankbürgschaft im Gesamtvolumen von 40 Mio. €. Diese Parameter sind exakt so Gegenstand des Projektvertragsentwurfs geworden, über den die Ratsmitglieder am 14.12.2005 befunden haben. Auch die nicht öffentliche Vorlage für diese Sitzung weist ausdrücklich auf die Finanzierungszusage der T36 hin. Die mit der Vereinbarung über die Grundsatzzusage abgegebene Erklärung für die T34 T4 ist damit, da die Erbringung dieser Mittel wie aufgezeigt tatsächlich unwahrscheinlich war, zugleich auf die Verfügung abzielende Falschdarstellung gewesen.
Präsentation und Handout vom 14.11.2005
Dass die Falschinformationen anlässlich der Präsentation im Sternzimmer am 14.11.2005 ganz gezielt in Richtung der entscheidenden Ratsmitglieder gestreut wurden, ergibt sich bereits aus dem angesprochenen Memorandum des Zeugen K4 vom 14.11.2005 zum Vorgespräch zur Präsentation. Der Zeuge hat dort, wie er es auch in seiner Vernehmung erläutert hat, dokumentiert, dass die Projektverantwortlichen und Dr. U3 den Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7 mitteilten, es würden Vertreter und Spitzen der größten politischen Parteien im Rat erwartet und es sei für diese die erste Gelegenheit, direkt von Dr. L36 zu dem Projekt und dem Engagement von T34 T4 zu erfahren. Es sei wichtig für T34 T4, einen guten ersten Eindruck zu machen, da der Rat Vertrauen in die Fähigkeiten von T34 T4 haben müsse, das Projekt unter allen Aspekten erfolgreich durchzuführen. Schließlich gibt K4 - was für sich selbst spricht - wieder, alle seien sich einig gewesen, dass das anstehende erste Treffen die Gelegenheit darstelle, die Ratsmitglieder für sich zu gewinnen.
Und aus den Bekundungen der Teilnehmer der Präsentation, deren Kreis die Kammer aus Memorandum und Teilnehmerliste vom 14.11.2005 rekonstruiert hat, geht hervor, dass dieser Informationsfluss auch plangemäß stattfand. Zwar konnten sich einige der Zeugen an den Termin nicht mehr detailliert erinnern. Jedoch wusste der Zeuge I35 anzugeben, dass die Präsentation ein "Geniestreich" gewesen sei und es zur damaligen Zeit keinen gegeben habe, der nicht direkt von Dr. L36 begeistert gewesen sei. Alle hätten gedacht, dass man endlich den Richtigen gefunden habe. Am Schluss der Veranstaltung habe er gedacht, mit dem Chef von T34 I21 aus T22 gesprochen zu haben. Bei einem so großen Konzern wäre er sich blöd vorgekommen, wenn er diesem mit den Baukosten in niedriger Millionenhöhe gekommen wäre. Der Zeuge L31 hat sich, damit im Einklang stehend, daran erinnert, die weltweite Verbindung zu I21 habe unausgesprochen im Raum gestanden, vor allem in Verbindung mit der vorherigen Presseberichterstattung. Der Zeuge Dr. H9 hat weiter angegeben, dass von Dr. L36 in einem Nebensatz das Thema I21 als Großsponsor der Fußball-WM 2006 gefallen sei, was für ihn einen Zusammenhang hergestellt habe. Das sei für ihn eine Sicherheit gewesen, denn "so ein Riesenkonzern gehe eben nicht pleite". Der Zeuge M32 hat seinerseits von einer "erstaunlichen Veranstaltung" berichtet. Dr. L36 habe über den Gründer von I21 und dessen Konzern vorgetragen. Das Unternehmen sei beschrieben worden als eines, das schon ganz Vieles gemacht habe, unter anderem die Referenzprojekte aus dem Handout im Baubereich wie das T22sche X21 Center. Dr. L36 habe die Geschichte von I21 referiert, insbesondere dass I3 vom Konzern ausgegliedert worden sei. Er habe beiläufig die Fußball-WM 2006 mit den Worten erwähnt, das machen wir auch. Er habe ferner konkret mit N21 geworben und auf das diesen zugehörige V13 Hotel in O9 verwiesen. Am Abend hätten alle gedacht, hier wachse was ganz Großes. Insgesamt habe er, der Zeuge, sich auf der sicheren Seite gewähnt, wenn so ein Konzern Eigenkapital in die Hand nehme. Die Zeugin Q17 hat ähnliche Erinnerungen zu Berichten über Bauerfahrungen, Referenzprojekte und N21 bekundet. Dr. L36 habe das Handout mit zusätzlichen schönen Bildern unterfüttert. Schließlich hat die Zeugin Prof. C11 ihren damaligen Eindruck geschildert, wonach am 14.11.2005 allen klar gewesen sei, dass es sich bei T34 T4 um die Bauabteilung des Autokonzerns handele. Der Standort in C22 habe das Flaggschiff-Projekt in Europa sein sollen. Hiermit stimmen auch die Angaben des Zeugen I19 überein, wonach von Dr. L36 auch N21 angesprochen worden sei und es bei den Ratsmitgliedern damals eine große Begeisterung gegeben habe. Es habe zudem eine klare Aussage Dr. L36s gegeben, dass er das Projekt durchführen wolle, dazu auch in der Lage sei und die finanzielle Potenz habe.
Das sich aus diesen Zeugenaussagen ergebende Bild belegt eindrucksvoll Art und Weise des Auftretens von Dr. L36 sowie die Stoßrichtung seiner Ausführungen. Zugleich vermitteln diese Aussagen übereinstimmend einen authentischen Einblick in die an diesem Abend geschaffene Atmosphäre, so dass die Kammer keinen Zweifel hat, dass es sich hierbei um zuverlässige Schilderungen handelt. Sie werden auch hinterlegt durch das den Teilnehmern der Veranstaltung bereitgestellte, eingeführten Handout vom 14.11.2005 mit den in den Feststellungen näher beschriebenen Inhalten. Insofern griff das Handout genau die seit Juni 2005 akribisch vorgetragenen Falschinformationen erneut auf, was auch erklärt, warum von Seiten der Vertreter der Stadt C22 eine Richtigstellung in der Präsentationsveranstaltung nicht erfolgte.
Unabhängig davon, ob sich die vernommenen Teilnehmer der Präsentation vom 14.11.2005 speziell noch an diesen Abend, oder aber eher allgemein an die ihnen übermittelten Informationen erinnert haben, beruhen auch diese Erinnerungen zu wesentlichen Teilen auf den Inhalten des Handouts. So hat die Zeugin Q17 etwa bestätigt, dass ihr das Handout vorgelegen habe und ihr die Projekte darin noch bekannt seien. Der Zeuge L21, der eine Kopie des Handouts zu den Akten gereicht hatte, hat zudem angegeben, dieses sei anlässlich der Präsentation ausgeteilt worden; er habe sich bei den Angaben im Handout noch gewundert habe, wie ein junges Unternehmen bereits im November 2005 1.900 Mitarbeiter haben könne. Für alle sei T34 T4 eben I21 gewesen. Die Bonität des Investors sei für ihn über den Konzernhintergrund unproblematisch gewesen. Er habe wegen der Referenzprojekte eine feste Verbindung zur I20 angenommen. Der Zeuge L31 hat sich auf Vorhalt aus dem Text des Handouts an das - dort auf Seite 1 mit dem Zusatz "(2 Mrd. V8$)" aufgeführte - T22sche X21 Center als Referenzprojekt erinnert. Er sei davon ausgegangen, der Weltkonzern mit diesen Referenzen siedele nun seine Europazentrale in C22 an, sowie dass dieser das Q für C22 kostenneutral errichten und durch den Konzernhintergrund nicht pleitegehen könne. Der Zeuge I8 hat entsprechend ausgeführt, dass es geheißen habe, dass T34 T4 schon ein Kongresszentrum für über 1 Mrd. € gebaut habe, dieses Milliardenprojekt sei definitiv erwähnt worden, da habe er geschlossen, was sind dann schon die paar Millionen hier in C22. Die Zeugin P2 hat bekundet, ihr Eindruck sei nach der Präsentation gewesen, es handele sich um ein Unternehmen, bei dem ein Anteil einer T22schen I21-Firma drin sei, die Teil eines großen I21-Konzerns gewesen sei. Der Zeuge I8 hat berichtet, er habe gedacht, mit I21 sei ja die Rahmenpower vorhanden. Denn Ergebnis des Vortrags sei gewesen, dass T34 T4 Riesenreferenzen zu bieten hatte und in der Lage sei, das Ding zu bauen und Eigenkapital einzubringen. Der Zeuge F9 hat bekundet, er sei von einem großen Konzern ausgegangen, der 40 Mio. € Eigenkapital bringen könne. Ähnlich haben sich die Zeugen I38 und V11 geäußert.
Diese, in der zentralen Frage der Kompetenz des Investors allesamt korrelierenden Bekundungen beschreiben exakt die Wirkungen der von Dr. L36 und Dr. D7 - direkt oder mittelbar über das Handout - transportierten Angaben. Sie fügen sich ebenso in die beschriebene anschließende Presseberichterstattung im "H19" vom 16.11.2005 und belegen damit, dass sich der feststellte Tatplan wie erhofft realisiert hat. Soweit Dr. L36 in diesem Kontext bestritten hat, im Rahmen der Verhandlungen mit der Stadt C22 in 2005 etwas zur Fußball-WM 2006 gesagt zu haben, ist dies damit zugleich widerlegt. Denn mit E-Mail vom 16.11.2005 übersandte Dr. D7 an Dr. L36, K4, C21 und I18 eine englische Übersetzung des Presseartikels mit der Anmerkung, die Berichterstattung sei für T34 T4 fantastisch. Folglich kannte Dr. L36 diese Berichterstattung einschließlich seines Zitats zur Fußball-Sponsorschaft. Nichts hätte näher gelegen, dem andernfalls zu widersprechen. Vielmehr wollte Dr. L36 diese Darstellung, deren Wirkung ihm gerade recht kam.
Fraktionsinterne kaskadenartige Weitergabe der Informationen
Die Information der vorbezeichneten Zeugen aus der Präsentation vom 14.11.2005 gelangte dann mittelbar über die in den Feststellungen näher beschriebenen fraktionsinternen Abläufe an die übrigen Ratsmitglieder. Dass diese sich sodann vor allem auf die Auskünfte ihrer "Spezialisten" und deren Einschätzung zur Kompetenz der T34 T4 verließen, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Bekundungen aller vernommenen Ratsmitglieder zur fraktionsinternen Meinungsbildung in diesem Fall. Denn diese haben fast ausnahmslos, jeder aus seiner Sicht und entsprechend den Usancen der jeweiligen Fraktion das berichtet, was der der CDU-Fraktion angehörende Zeugen K7 hierzu geschildert hat. Hiernach, so der Zeuge, hätten in einer Fraktion alle ihre eigenen Spielfelder; hier habe er nicht zu den Spezialisten gehört, die sich damit intensiv beschäftigt hätten. Er sei davon ausgegangen, dass diese alle in der Lage gewesen seien, sich selbst ein eigenes Bild zu machen. Die Beschlussvorlagen lese er dann durch, aber nur mit seinem Verständnis. Die Details überlasse er den Spezialisten, die sich umgekehrt in anderen Sachen auch auf ihn verließen. Es sei üblich, dass vor einer Ratssitzung eine fraktionsinterne Abstimmung vorgenommen werde, die die gemeinsame Marschrichtung festlege. Diese Sache sei keine Gewissensfrage gewesen, sondern eine materielle Frage. Da sich nichts Gravierendes verändert habe und auch nichts dergleichen berichtet wurde, habe er die Entscheidung mitgetragen. Sicherlich hätten sich die Spezialisten auch auf Informationen der Verwaltung verlassen müssen und Fragen gestellt, die wohl alle zur Zufriedenheit beantwortet worden sind, andernfalls wäre das in der Gesamtfraktion gesagt worden. In der Fraktion gebe es keine Einzelspieler; man sei ein Team und müsse sich aufeinander verlassen. Entsprechend haben dies insbesondere auch die als Fraktionsspitzen vernommenen Zeugen I12, L31, Q17, V11, I33 und Dr. H9 jeweils bestätigt, woraus hervorgeht, dass sich die übrigen Fraktionsmitglieder in nahezu allen Fällen maßgeblich an der Auffassung ihrer Spezialisten orientierten. Der Zeuge T25 hat dies griffig damit zusammengefasst, dass das Meinungsbild der Fraktion vorbereitet worden sei, auf das man sich verlassen habe. Bei den Ratsmitgliedern, die diese Abläufe für sich nicht bestätigt haben, handelt es sich - worauf noch einzugehen sein wird - lediglich um die fraktionslosen Zeugen Q7 und X6, den Zeugen F7 und die als einzige gegen die Ratsvorlagen votierende Zeugin Dr. I14. Damit war dies jedoch ein im Verhältnis verschwindend geringer Anteil der an der Abstimmung beteiligten Stadtverordneten und hatte auf deren Ausgang keine Auswirkungen.
Insgesamt zeigt die Gesamtheit dieser Zeugenaussagen aber auf, dass die eigentliche Entscheidung in den jeweiligen Ratsparteien deshalb am oder um den 14.11.2005 dem Grunde nach gefallen war. Die späteren Erörterungen betrafen - wie ausgeführt - konsequenter Weise die Frage der Auskömmlichkeit des Betriebs des Projekts, was insbesondere der Zeuge W4 dahin beschrieben hat, durch die Präsentation von Dr. L36 hätten alle einen positiven Eindruck gehabt. Die kritischen Stimmen bei den Ratsmitgliedern hätten sich danach nur auf die wirtschaftlichen Aspekte und nicht mehr auf den Investor bezogen. Entsprechend teilte der Zeuge L31 in einer E-Mail an Y, I19 und W9 vom 17.11.2005 mit, dass es keine grundsätzlichen Fragen mehr gebe, sowie Y in einer E-Mail vom 22.11.2005 an W4 und Dr. U3, dass insbesondere die CDU-Fraktion Informationen zu den Risikoszenarien des Betriebs verlange und ein Gutachten hierzu wolle. Ergebnis war die Sensitivitätsanalyse vom 28.11.2005, die Ertragsprognosen betraf und gerade keine Aussagen zum Investor oder der Errichtung des Projekts enthielt. Dies steht schließlich im Einklang mit den genannten Protokollen der Fraktionssitzungen von SPD und CDU und den Angaben des Zeugen L21, dass die Solvenz des Investors für die FDP-Fraktion unproblematisch gewesen sei und man nur Bedenken gehabt habe, ob sich das selbst tragen würde. Letztlich konnte sich auch Dr. U3 gemäß seiner Einlassung nicht erinnern, dass bis zum 28.11.2005 insgesamt viele Fragen gestellt worden seien, wenn dann hätten sie sich immer auf den Businessplan bezogen.
Medienberichterstattung in den lokalen Printmedien
War durch die vorbereitende Presseberichterstattung im Juli und August 2005, die Verbindungen zum I21-Konzern fälschlicherweise ausführte, bereits eine Assoziation in Richtung des Bildes des solventen Investors mit Konzernhintergrund I21 in der Öffentlichkeit angestoßen, prägte auch dies die Entscheidung beeinflussenden Vorstellungen bei den Ratsmitgliedern. Das ergibt sich wiederum aus den Bekundungen des Zeugen L31, der sich an Berichterstattung erinnert hat, die Dr. L36 als Teil des Konglomerats ausgegeben und durch die sich ein Bild entwickelt habe. Dieses Bild habe dann am 14.11.2005 zusätzlich unausgesprochen im Raum gestanden. Dass diese Darstellung des Zeugen auch auf zahlreiche andere Ratsmitglieder zutrifft, geht unter anderem aus dem Bericht des Zeugen I11 hervor, wonach die Presse immer berichtet habe, dass der Investor ein Riesenkonzern sei, der nun in C22 tätig werde. Diese Punkte hätten sich - so der Zeuge weiter - im "Hinterkopf festgeschrieben". Ähnlich hat dies der Zeuge T25 eingeschätzt, der selbst nach seinen Angaben bei Presseartikeln sehr vorsichtig sei, aber Berichte die allgemeine Stimmung befeuern könnten. Und dies sei damals passiert, weil die Presse "die I21-Mär" mitgetragen habe. Entsprechendes haben auch die Zeugen C19, L33, T63 und L27-C18 bekundet, wobei letztere hinzugefügt hat, dass die ihr bei der Vernehmung vorgehaltenen, vorstehend erwähnten Presseartikel aus dem "H19" genau das wiedergäben, was sie damals gedacht habe. Die Zeugen von H28 und S18 haben dies so ausgedrückt, dass die Hintergrundinformationen aus dem "H19" zu T34 T4 und dem I21-Konzern damals "in der Luft gelegen" hätten. Der Zeuge T30 will hierdurch positiv eingenommen gewesen sei. Aus den Medien, so der Zeuge, habe man immer entnehmen können, dass der Weltkonzern I21 hinter dem Investor stehe. Dass die Stadt einen so potenten Investor gefunden habe, habe ihm als damals junger Stadtverordneter Respekt abgenötigt. Schließlich haben die Zeugen K7 und Dr. H9 bekundet, dass sie die Information über den Investor über die Presse erreicht hätten, noch bevor sie ihn die Gremien diskutiert worden seien.
Dass die so wahrgenommene Information auch tatsächlich Einfluss auf die Meinungsbildung der entscheidenden Ratsmitglieder entfalten konnte, wird angesichts einer als von diesen und weiteren Zeugen in ihren Kreisen herrschenden, als unkritisch, durchweg positiv oder gar euphorisch beschriebenen Grundstimmung deutlich. Dazu hat etwa der Zeuge C22 weiter ausgeführt, dass wegen der positiven Berichterstattung die Nachfragen nicht so intensiv wie sonst gewesen seien. Und der Zeuge M32 hat äußerst plastisch beschrieben, die überschwängliche Berichterstattung in der Presse habe ein öffentliches Bild erzeugt, was bei manchen eine "Beißhemmung" ausgelöst habe. Schließlich hat die Zeugin T63 sogar von einem immensen Druck berichtet, der von Seiten der Presse durch die positive Berichterstattung aufgebaut worden sei mit dem Ziel, dass der Rat endlich zur Entscheidung kommen solle.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Presseöffentlichkeit prinzipiell die Sachinformation aus zuverlässigen Quellen nicht ersetzt. So hat die Zeugin H10 bekundet, dass sie sich selbstverständlich nicht allein auf die Presse verlasse, wohl aber ergänzt, dass diese einen bestehenden Eindruck bestärken könne. Und der Zeuge von T65 hat aus seiner Erfahrungen angeführt, dass Journalisten manchmal besser informiert seien als Kommunalpolitiker. Er hätte seine Tätigkeit als solcher verfehlt, wenn er nicht auf Berichterstattung - wie hier - reagieren würde. Der Zeuge S6 hat schließlich darauf hingewiesen, dass bei einem ehrenamtlichen Kommunalpolitiker, dessen Zeitkontingent beschränkt sei, letztlich kurz zusammengefasste Presseartikel häufig besser hängen blieben als lange Ratsvorlagen. Vor diesem Hintergrund läge es in der Natur der Sache, dass lokal verhaftete Kommunalpolitiker auf Informationen der örtlichen Presse zurückgreifen und diese in ihre Meinungsbildung zumindest mit einbeziehen. Dies gilt umso mehr vorliegend, wo es der Zeuge L33 aus Sicht der Kammer treffend zusammengefasst hat, dass einerseits die entscheidenden Informationen über die offiziellen Kanäle gekommen seien, die begleitende Berichterstattung aber andererseits gerade nichts entscheidend Anderes berichtet und den gewonnenen Eindruck so bestärkt habe.
Ratsvorlagen vom 14.12.2005
Schließlich sind die maßgeblichen Falschinformationen in die rechtlich bindenden Ratsvorlagen für den 14.12.2005 eingeflossen. So greift der öffentliche Teil der Vorlagen, Drucks.-Nr. ...#, zur Darstellung der Firmenhintergründe auf die Unternehmensbeschreibungen aus dem Handout vom 14.11.2005, aus dem Businessplan vom 01.09.2005 und aus der Unternehmensbewertung vom 06.07.2005 sowie auf das Gutachten vom 10.11.2005 von Dr. U3 zurück. Insbesondere enthält die Vorlage gerade den Verweis auf den Firmengründer des I21-Konzerns aus der Unternehmensbewertung Dr. U3s und auf den Rahmenvertrag mit N21 nebst Hinweis auf die Bedeutung deren internationaler Kontakte für die Auslastungszahlen des Q. Die nicht öffentliche Vorlage, Drucks.-Nr. ...#, beruht mit ihrer Erläuterung des Finanzierungskonzepts - wie ausgeführt - gerade auf dem Gutachten Dr. U3s vom 10.11.2005 und der Finanzierungszusage der T36. Insofern transportierten die Ratsvorlagen die gezielt eingestreuten Falschinformationen direkt und indirekt an die Entscheider.
Dass diese Vorlagen bei den Stadtverordneten falsche Vorstellungen erzeugt oder aufrecht erhalten haben, ergibt sich erneut aus den zahlreichen Aussagen der vernommenen Ratsmitglieder. Diese haben, ohne dass dies an irgendeinem Punkt in Frage gestellt worden wäre, auf die in der Ratsvorlage enthaltenen Angaben und deren Prüfung durch die Verwaltung vertraut. Hervorzuheben seien insofern allein die Angaben zweier Zeugen. So hat der Zeuge L31 bekundet, dass sich durch die Ratsvorlage und die darin transportierte, unwidersprochene Vorstellung der T34 T4 ein Bild entwickelt habe. Ratsvorlagen würden von der Verwaltung vorgelegt, diese müssten auf belastbaren Grundlagen aufbauen. Er gehe dann davon aus, dass die Verwaltung das nach bestem Wissen und Gewissen geprüft habe, zumal nur sie allein und nicht die Ratsmitglieder den entsprechenden Verwaltungsapparat für fundierte Prüfungen habe. Ähnlich hat die Zeugin P2 berichtet, dass die Gemeindeordnung gerade vorsehe, dass die Verwaltung mit ihrem Verwaltungsapparat die Vorarbeit leiste, auf die der Rat dann vertrauen müsse. Nicht zuletzt hat es der Zeuge I19 als Mitautor der Vorlagen jedenfalls so dargestellt, dass für ihn allein die Ratsvorlage maßgeblich gewesen sei. Der dortige Bezug zum I21-Gründer habe deshalb Bedeutung gehabt, weil die I20 nach seinem damaligen Verständnis als Konzern hinter der T34 T4 gestanden habe. Der Name I21 sei verführerisch und könne einen Eindruck in den Köpfen entstehen lassen, vielleicht hätten deshalb einige Ratsmitglieder die Verbindung zur I21 N12 assoziiert, ohne dass die Projektverantwortlichen etwas dazu gesagt hätten. Auch bei der angezeigten kritischen Würdigung seines Aussageverhaltens bedeutet diese Einschätzung die Übernahme eines Mindestmaßes eigener Verantwortung für das Zustandekommen eines Meinungsbildes. Sie ist damit Indiz dafür, dass der vorerwähnte, auf deren Aussagen beruhende Schluss auf die Vorstellung der Ratsmitglieder zutreffend ist.
(iii) Täuschung der Ratsmitglieder durch Projektverantwortliche
Dr. L36 hat in seiner Einlassung darauf hingewiesen, dass er zwar einerseits Falschinformationen gestreut habe, diese aber andererseits nur durch Übernahme seitens der Projektverantwortlichen die Täuschung der Ratsmitglieder ermöglicht hätten. Sofern dies darauf abzielt festzustellen, dass nicht seine und Dr. D7s Tathandlungen, sondern das Handeln und die Mitwisserschaft der Verwaltung der Stadt C22 kausal für das Zustandekommen einer unzutreffenden Entscheidungsgrundlage gewesen sei, folgt die Kammer dem nicht.
I21 N12
Indem der Angeklagte Dr. L36 den vorstehenden Hinweis dahin konkretisiert, hat, dass die Vertreter der Verwaltung der Stadt C22 gewusst hätten, dass die T34 T4 nichts mit dem Autokonzern I21 zu tun habe, und trotzdem den Presseartikeln nicht widersprochen und die Flagge des Global Players hochgehalten hätten, hat er sich vornehmlich auf Bekundungen des Zeugen I19 bezogen. Dieser hatte nämlich im Zusammenhang mit der Unterrichtung der Ratsmitglieder neben seinen voranstehend erörterten Bekundungen zu dem Eindruck, den der Name I21 in den Köpfen hinterlassen könne, weiter angegeben, dass seinerseits die Verbindung zur I21 N12 nie thematisiert worden sei, vielmehr sie als Projektverantwortliche immer gesagt hätten, dass eine Verbindung hierzu nicht bestehe. Die Kammer ist indes überzeugt, dass I19 und Y selbst maßgeblich auf die von Dr. L36 und Dr. D7 gemachten Angaben vertraut haben. Sofern sie daneben aus der Detailarbeit über einen Wissensvorsprung gegenüber den Ratsmitgliedern verfügten haben, hat sich dieser auf deren Entscheidungsfindung nicht in bedeutsamer Weise ausgewirkt.
Der Zeuge I19 hat nämlich weiter bekundet, dass man in der Projektgruppe gerade von einer Verbindung zur I20 ausgegangen sei und T34 T4 die angekündigte Einbringung des Eigenkapitals und die Fähigkeit zur Durchführung des Projektes zugetraut habe. Hierbei habe die Verbindung zu I21 durchaus Bedeutung gehabt, weil die I20 ein Konzern gewesen sei, der hinter der T34 T4 stehe. Wegen der klaren Aussage des Investors, dass er das Projekt durchführen und hierzu 40 Mio. € Eigenkapital einbringen wolle, habe er, I19, Risiken in der Bauphase damals nicht gesehen. Er habe auch nicht gewusst, dass der Rahmenvertrag mit N21 bereits beendet gewesen sei. Die T34 T4 habe für ihn stets den Eindruck vermittelt, dass diese eine ausreichende Finanzausstattung gehabt habe, solche Projekte zu finanzieren. Liegt die Richtigkeit dieser Darstellung bereits vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen zu Art und Weise der Informationsstreuung durch die Angeklagten nahe, deckt sie sich insoweit auch mit der Einlassung Dr. L36s selbst, als dieser die gescheiterten Verhandlungen mit N12 tatsächlich nicht mitgeteilt haben will. Im Übrigen wird das behauptete Vertrauen in die Zusage der T34 T4, 40 Mio. € Eigenkapital einzubringen, und die darauf begründete Empfehlung dieses Investors durch die verwaltungsinternen E-Mail-Korrespondenzen belegt. Neben einer E-Mail von Y an I19 vom 05.11.2005, in der sie ausdrücklich auf die Sicherheit der 40 Mio. € Eigenkapital hinweist, "die dann weg seien, wenn etwas schief gehe", beriefen sich I19 in einer E-Mail vom 19.11.2005 sowie Y in einer E-Mail vom 27.11.2005 jeweils auf die Prüfung durch die T36, den Businessplan und zuletzt erneut auf das Eigenkapital. Hieran zeigt sich, dass - trotz bisweilen auftretender Zweifel - letztlich weder I19 noch Y die T34 T4 als "Luftnummer" begriffen, sondern selbst von einer intensiven Prüfung durch die T36 ausgegangen waren, die - wie aufgezeigt - ihrerseits auch auf Basis von Falschinformationen tätig gewesen war. Dies ist auch deshalb plausibel, da I19 alle diese Daten in der Ratsvorlage inhaltlich gegengezeichnet hat, was bei offensichtlicher Unrichtigkeit naheliegend zu Konsequenzen auch für ihn geführt hätte. Damit ist diese Darstellung I19s auch unter Berücksichtigung seines Aussageverhaltens im Übrigen belastbar. Insoweit sind die Mitglieder der Projektgruppe den gleichen Fehlvorstellungen wie die Ratsmitglieder erlegen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge I19 zu der weiteren Verknüpfung T34 T4 mit der I21 N12 auch angegeben hat, man hätte an eine solche Verbindung und damit an den Autokonzern denken können, und diesen Eindruck habe man nicht umfänglich positiv aufgeklärt. Denn die fehlende Aufklärung oder unterlassenes Entgegentreten als solches erkannter Fantasien bei den Ratsmitgliedern führt nicht daran vorbei, dass die zugrunde liegenden Umstände - finanzielle Lage der T34 T4, Verbindung zur I20 - nach wie vor allenthalben falsch eingeschätzt wurden. Hierfür sprechen insbesondere die übereinstimmenden Bekundungen der weiter vernommenen Mitarbeiter der Verwaltung. So hat die Zeugin N3 bekundet, selbst zwar nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Automobilkonzern in dem Sinne "T34 I21 = Autos" ausgegangen zu sein. Allerdings habe sie dennoch einen Konzernzusammenhang zu I21 angenommen. Die Erbringung der 40 Mio. € Eigenkapital sei für die Stadt eine wesentliche Sicherheit gewesen. Zweifel an der Fähigkeit der T34 T4 zur Erbringung dieses Eigenkapitals hätten bei der Verwaltung nicht bestanden. Ebenso hat der Zeuge L27 erklärt, dass für ihn die Firmennamen nicht maßgeblich gewesen seien. Es sei allerdings durchaus der Eindruck vermittelt worden, dass eine Verbindung zum I21-Weltkonzern bestehe. Die Erbringung des Eigenkapitals sei wesentlich gewesen und er sei davon ausgegangen, dass der Investor dieses erbringen könne. Zweifel an der Leistungsfähigkeit hätten insoweit nicht bestanden, diese seien auch nicht von der T36 kommuniziert worden. Der Zeuge W9 konnte sich jedenfalls daran erinnern, dass ihm "aus mehreren Ecken" mitgeteilt worden sei, dass hinter T34 der Großkonzern stehe. Es sei so dargestellt worden, dass T34 I21 Corp zur I20 gehöre, dem Mutterkonzern der I21-Gruppe. Hierzu habe er sich auch mit dem Gutachten Dr. U3s vom 10.11.2005 auseinander gesetzt.
Ungeachtet dessen kam es angesichts des hier festgestellten Gesamtplans der Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7, so viele beeinflussende Informationen wie möglich an die Ratsmiglieder durchzustechen, auf das so beschriebene Mehrwissen der Verwaltung nicht an. Denn die hier gegenständliche Assoziation ist, wie gezeigt, auch bewusst von ihnen genährt worden und hat - ihrem Ziel entsprechend - letztlich den Weg in die Köpfe der Entscheider gefunden.
Ablehnender Vorstandsbeschluss / Nebenabrede
Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der Angeklagte Dr. L36 in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen hat, dass die Projektverantwortlichen nach der ersten ablehnenden Kreditentscheidung der T36 der Stadt C22 die Nebenabrede aufgezwungen und dabei den Rat über deren Inhalt und Bedeutung nicht in Kenntnis gesetzt hätten. Denn dieser Hinweis übersieht bereits, dass Anlass für die zusätzliche Absicherung des Kredits nicht die vorerwähnten, das Risiko der Bonität und Errichtung des Projekts abdeckenden Parameter waren, ohne deren Vorliegen die Kreditentscheidung schon von vornherein nicht in Frage gekommen wäre. Vielmehr beruhte die Forderung der T36 nach der Nebenabrede auf Missverhältnissen in den Beleihungskennzahlen der T36, ausgelöst durch den am Ertrag ausgerichteten Beleihungswert des Objekts und den Ertragsprognosen bei dessen späteren Betrieb.
Diese Umstände ergeben sich aus dem Protokoll der Vorstandssitzung der T36 vom 25.10.2005 sowie den Bekundungen des Zeugen W4 hierzu. Hiernach ging die T36 aufgrund der Angaben Dr. L36s und Dr. D7s sehr wohl vom zugesagten Eigenkapital und positiver Bonität der T34 T4 aus, wie es auch die auf Antrag der Verteidigung Dr. D7s eingeführte Risikoeinschätzung der T36 an die Projektverantwortlichen vom 08.11.2005 formuliert. Der Zeuge W4 hat dies nachvollziehbar so erläutert, dass die T36 von Anfang an von einer Projektfinanzierung ausgegangen sei, bei der sich die das Eigenkapital und die Landeszuschüsse übertreffenden Beträge aus dem späteren Betrieb hätten finanzieren sollen, was man skeptisch gesehen habe. Man habe dies mit den Grundstücken als Sicherheit auffangen wollen, allerdings sei dann durch den Gutachter G5 ein sehr geringer Wert angenommen worden. Deshalb habe man einen "apokalyptischen" Blankoanteil gehabt, den der Investor mit weiteren Sicherheiten nicht habe auffangen können. Sie hätten aber immer die Erwartung gehabt, dass die Auflagen, hier die Erbringung des Eigenkapitals, erfüllt werden. Für ihn sei T34 T4 ein Unternehmen gewesen, das weltweit Baugroßprojekte durchgeführt habe und jedenfalls auf 1.900 Mitarbeiter und deren Erfahrungen zurückgreifen könne. Vor diesem Hintergrund sei man allein zum Auffangen des Blankoanteils an die Projektverantwortlichen herangetreten. Diese Angaben stehen im Einklang mit der Risikobewertung der Abteilung Marktfolge vom 28.10.2005, die die Bewilligung der Finanzierung unter anderem deswegen befürwortete, weil die T34 T4 über langjährige Erfahrung in Baugeschäften verfüge, finanzkräftige Unternehmen, die T34 T23 und die I3, im Hintergrund stünden und auf dieser Basis Eigenkapital eingebracht werde. Gleiches gilt für die Bewertung der Abteilung Markt, Anlage zum Protokoll der Kreditausschusssitzung vom 02.12.2005, die darüber hinaus die T34 T4 als weltweit erfahrenen Industriekonstrukteur aufgefasst und die Begleitung der Hotelgruppe N21 als besonders positiv bewertet hatte. Entsprechend erfolgte am 27. und 28.10.2005 E-Mail-Korrespondenz zwischen Y und I19 bzw. Dr. D7, Dr. L36, C21 und I18, in der bereits ebendiese Einschätzung W4 kommuniziert wurde. Bemerkenswert ist in diesem Kontext allerdings, dass dort der Angeklagte Dr. D7 weiter ausführt, I19 habe ihn gebeten, unter anderem das - zu diesem Zeitpunkt noch mit 28 Mio. € angesetzte - Eigenkapital auf 40 Mio. € zu erhöhen, um es ihm zu ermöglichen, die Ratsmitglieder zu einer solchen Risikoübernahme zu überzeugen.
Zwar sind tatsächlich die Bedingungen der Nebenabrede, dass die Stadt C22 im Heimfall die bestehenden Restvaluten bis zur Höhe von 74 Mio. € zu übernehmen hatte - so der Kreditbeschluss vom 02.11.2005 -, in dieser Tiefe nicht in die nicht öffentliche Ratsvorlage vom 14.12.2005 aufgenommen worden. Die Ratsmitglieder erhielten im Wesentlichen nur die Information, dass die T36 eine Vereinbarung in diesem Sinne fordere, wozu der Rat die Ermächtigung erteilen solle. Und dass auch seitens der Verwaltung eine weiter gehende Darstellung diskutiert wurde, ergibt sich aus E-Mails der Zeugen L27 vom 27.11.2005, der Zeugin N3 vom 28.11.2005 und des Zeugen H18 vom 29.11.2005, in denen sie sinngemäß anführten, dass die Ratsvorlagen die mit dem Abschluss des Projektvertrages verbundenen Risiken in rechtlicher, vor allem aber in wirtschaftlicher Hinsicht nicht hinreichend deutlich werden ließen. Wie sich aus der endgültigen Fassung der Ratsvorlagen vom 14.12.2005 ergibt, sind diese Hinweise nicht aufgegriffen worden, so dass jedenfalls den "einfachen" Ratsmitgliedern weder der zuvor ablehnende Beschluss der T36 noch der genaue Haftungsumfang der Nebenabrede mitgeteilt wurde.
Jedoch ändert dies zum Einen nichts daran, dass die durch die Angeklagten geschaffene unzutreffende Faktenlage, auf deren Basis Verwaltung und T36 ihre Beurteilungen vorgenommen haben und ohne die eine - wie aufgezeigt - fortgeführte Risikoprüfung überhaupt nicht möglich gewesen wäre, damit maßgebliche Entscheidungsgrundlage der Ratsmitglieder blieb. Zum Anderen war aber auch die Entwicklung der Thematik Nebenabrede - wie vorstehend der Aspekt der Assoziation zur I21 N12 - vom Kalkül der Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7 umfasst. Denn dass eine solche Nebenabrede zur Verwirklichung des Projektes notwendig wurde, war ihnen ausweislich der E-Mail Dr. D7s an Dr. L36, C21 und I18 vom 28.10.2005 positiv bekannt. Hierauf bestätigten die Angeklagten mit Schreiben an I19 von Dr. L36 am 31.10.2005 und von Dr. D7 am 01.11.2005 die geforderten Verbesserungen - Erhöhung des Eigenkapitals um 12 Mio. € und Senkung der Baukosten um 10 Mio. € - nicht nur binnen drei Tagen. Art und Weise des Zustandekommens dieser Zusage verdeutlichen zudem, dass diese Bestätigung weder auf einer Kalkulation noch auf einer betriebswirtschaftlichen Absicherung beruhte, sondern - so der Schluss der Kammer - auf bloßem Zuruf zu dem Zweck erfolgte, alles Gewünschte zu tun, um den Rat zu einer Zustimmung zu bewegen. Denn bereits die Angaben Dr. D7s in seinem Schreiben vom 01.11.2005 und Dr. L36s in seinigem vom 31.10.2005 zur Reduzierung der Baukosten widersprechen sich. Während laut Dr. D7 ca. 3 Mio. € durch Überarbeitung des Grundrisses des Konferenzgebäudes und des Entwurfs für das Parkhaus, weitere ca. 6 Mio. € durch Reduzierung der Nebenkosten sowie 1 Mio. € durch Reduzierung des Sicherheitspuffers erbracht werden sollten, führte Dr. L36 hierfür die vorsichtige Anpassung der Inneneinrichtung der Hotel- und Konferenzgebäude an. Einzig feststellbare, insoweit ersichtlich unzureichende Ermittlung auf Seiten von T34 T4 war hierzu eine Antwort-E-Mail des Zeugen C21 vom 31.10.2005, der vorschlug, eventuell die Materialien direkt aus D28 zu beziehen. Und zur Erhöhung des Eigenkapitals wies C21 letztlich nur auf die Möglichkeit eines Anteilsverkaufs mit Zustimmung der Stadt C22 hin. Im Übrigen bot Dr. L36 hierzu am 31.10.2005 für das Eigenkapital erneut Leistungen der J5 von T19 an, deren Werthaltigkeit die T36 ausweislich der E-Mail von M31 an I19 und Y vom 26.10.2005 zuvor bereits in Frage gestellt hatte.
Bei dieser Sachlage liegt alles Andere fern, als dass die Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7 auch die sodann eintretenden Abläufe, bei denen die Ratsmitglieder über die Nachbesserung insoweit unvollständig ins Bild gesetzt wurden, für möglich hielten und billigten. Dies gilt umso mehr, als beide bei der Präsentationsveranstaltung vom 14.11.2005 einerseits die Finanzierungszusage als Zeichen der Bonität der T34 T4 für sich ins Feld führten, über die ihnen bekannte Nebenabrede indes kein Wort verloren. Was die Ratsmitglieder darüber wussten und was die Projektverantwortlichen hierzu an Informationen bereitstellten, war ihnen schlichtweg egal.
Letztlich gestützt wird dieses Ergebnis angesichts des Vorgehens, mit dem € wie festgestellt - Dr. L36 sich um Zusagen seitens J5 bemühte - auch hier hatte er eine enge Verbindung zur I20 behauptet. Aus einer E-Mail vom 09.11.2005 geht hervor, dass die Zeugin C39 sodann - konsequenterweise vergeblich - eine Sicherheit durch diese Gesellschaft verlangt hatte. Dies hat die Zeugin in ihrer Aussage bestätigt, da - so die Zeugin - die Schreiben T19 aus September und Oktober 2005 nur eine grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung dargestellt hätten. Sie habe mangels Belegen zu den Eigentumsverhältnissen die Sache auslaufen lassen. Entsprechend hat der Zeuge T19 angegeben, den für einen Bondumfang dieser Größenordnung notwendigen Finanzhintergrund nicht belegt bekommen zu haben. Die von ihm über J5 bereitgestellten Schreiben seien keine Zusagen gewesen und hätten sich auch nur auf Projekte in den V8 oder im Ausland bezogen, wenn dort die B17sche Regierung involviert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund waren nicht nur die von Dr. L36 der T36 angebotenen Finanzierungsinstrumente tatsächlich wertlos. Auch zeigt sich, dass er mit der Vorspiegelung vermeintlicher Bonitäten geradezu beliebig umging.
(iv) Fehlvorstellungen als Grundlage der Ratsentscheidung
Aufgrund der ihnen so zugetragenen Falschinformationen sind - wie ausgeführt € zunächst die an der Präsentation vom 14.11.2005 teilnehmenden Ratsmitglieder als Spezialisten der jeweiligen Fraktionen und alsdann die übrigen Ratsmitglieder bei der T34 T4 zum Einen von einem finanzstarken Konzern, der in Verbindung mit I21 steht, ausgegangen. Zum Anderen sahen sie mehrheitlich aufgrund der von diesem Investor zugesagten Erfüllung bestimmter Parameter, insbesondere der Beibringung von Eigenkapital als Säule der Finanzierung sowie einer nachvollziehbaren Perspektive für den Betrieb von Kongresszentrum und Hotel in Zusammenarbeit mit N21, kein Risiko für die Bau- und ein beherrschbares Risiko für die Betriebsphase. Auf Basis dieser Fehlvorstellungen haben dann - bis auf eines bzw. zwei - alle Ratsmitglieder eine grundsätzliche Entscheidung zugunsten der T34 T4 dahingehend gefällt, dass sie ihr im Vertrauen auf ihre Leistungsfähigkeit die Rolle des Partners des Projektvertrags mit den sich daraus ergebenden Pflichten für die Stadt C22 überantworteten. Auch wenn die Ratsmitglieder diese Entscheidung auf in Teilbereichen immer wieder individuell unterschiedliche Erwägungen gestützt haben, beruhten diese doch maßgeblich auf den von Dr. L36 und Dr. D7 vermittelten Falschinformationen. Bei einer Entscheidungsgenese wie der hier gegenständlichen ist ohnehin zu erwarten, dass diese nicht monokausal stattfindet, sondern sich jedes Ratsmitglied vielmehr auf die für sich wesentlichen Kernpunkte konzentriert. Ohne dass an dieser Stelle diese, von den zahlreich vernommenen Zeugen berichteten Erwägungen in jeder Ausprägung wiedergegeben werden sollen, seien beispielhaft hierzu die Vorstellungen zur I21-Verbindung angeführt. Während dabei etwa die Zeugen T65, L27-C18, T66, D35, D36, Dr. O2, J16, F15 und Dr. M11 den hinter dem Investor stehenden Konzern allgemein für den Autokonzern oder aber die Zeugen X6, C19, I13 und I46 für einen Teilbereich desselben gehalten haben, hatten die Zeugen N2, S6, C18, T67, T63, I11 und T30 vielmehr eine gedankliche Verbindung zur Fußball-WM 2006 gezogen. Wieder andere Ratsmitglieder haben angegeben, dass sie in T34 T4 ein Teilunternehmen des I21-Konglomerats in T22 gesehen hätten, was die Zeugin L28 alsdann treffend dahin zusammengefasst hat, bei dem Namen I21 hätten alle etwas Bestimmtes im Kopf gehabt. Die Zeugin L32 hat bekundet, dass sie alles so interpretiert habe, als sei der T22sche Konzern mit im Boot; der Zeuge T25, dass der Name I20 damals bei ihm die Verbindung hervorgerufen habe. Der Zeuge von H28 hat formuliert, er sei überzeugt gewesen, jetzt kämen die reichen Leute aus Übersee. Mehrere andere Ratsmitglieder haben noch undifferenzierter bekundet und berichtet, dass sie insgesamt von einem potenten Partner ausgegangen seien, der auf ökonomisch gesicherter Basis das Projekt stemmen könne. In ähnlicher Ausprägung stellte sich dies auch für die aufgeführten übrigen Aspekte der festgestellten Entscheidungsfindung dar, so dass diese für die einzelnen Zeugen € mal mehr, mal weniger differenziert - letztlich immer zu dem selben Ergebnis geführt haben. Damit hat sich in allen diesen Fällen der jeweiligen Entscheidung des Ratsmitglieds das von den Angeklagten geschnürte Bündel falscher Informationen niedergeschlagen.
(v) Teilweise abweichende Bekundungen / Gegenstimme
Soweit vereinzelt Zeugen hiervon abweichend bekundet haben, steht dies angesichts der feststehenden Mehrheitsverhältnisse bei der Entscheidung dem vorerläuterten Ergebnis nicht entgegen. Denn insofern handelt es sich lediglich um vier Ratsmitglieder, deren subjektive Vorstellungen - eine dem Vorstehenden nicht entsprechende Entscheidungsfindung unterstellt - die täuschungsbedingten Auswirkungen auf die große Mehrheit der übrigen Ratsmitglieder nicht beseitigen konnten.
Allerdings hält die Kammer insoweit die Angaben jedenfalls vierer von ihnen schon nicht für zuverlässig. Ohnehin hatte die Kammer insgesamt zu berücksichtigen, dass alle Zeugen aus dem Rat zu Begebenheiten bekunden sollten, die über sieben Jahre zurücklagen und zu denen die Erinnerung durch nachträgliche Informationen teils massiv überlagert sein konnte. Im Rahmen deren Einvernahme ist dem unter anderem dadurch Rechnung getragen worden, dass die Zeugen nachdrücklich zu einer bewussten Differenzierung zwischen Erinnertem, später Erfahrenem und Geschlussfolgertem angehalten worden sind. Hierzu sind ihnen Vorhalte aus Ratsunterlagen, Protokollen und Materialien der T34 T4, aber auch aus den Bekundungen vorher vernommener Zeugen gemacht worden. Hierauf haben sich die Zeugen jeweils mitwirkungsbereit und um differenzierte Auskunft bemüht gezeigt. Insoweit hatte die Kammer keinen Bedenken, die vorerörtern Bekundungen der Aussagen der Ratsmitglieder wie erfolgt zu bewerten. Eine Ausnahme bilden allein die Zeugen F7, X6, Q7 und Dr. I14.
So hat nämlich der Zeuge F7 zunächst bekundet, er habe gewusst, dass der I21-Konzern nichts mit dem Investor zu tun habe. Er meine, dass I19 das auch gesagt habe. T34 T4 sei eine B17sche Baufirma gewesen, die schon zahlreiche Projekte realisiert habe. Er habe ja die Ratsvorlage sorgfältig gelesen. Auf Vorhalt der Passage der Ratsvorlage zu I20, hat er dann geäußert, diese Verbindung kenne er nicht, und nach weiteren Vorhalten auftretenden Widersprüchen schließlich eingeräumt, dass die zeitliche Verortung der Geschehnisse für ihn schwierig sei und er nicht mehr genau wisse, wann was gewesen sei und wann er welche Informationen erhalten habe. Unabhängig davon hat aber auch der Zeuge F7 bestätigt, dass er sich aufgrund der damaligen Informationen, wie der Ratsvorlage, sicher gewesen sei, dass der Investor das Eigenkapital bringe und das Projekt mit dem Investor zu stemmen sei. Insofern beruhen auch in Anbetracht der Besonderheiten in seiner Aussage seine Entscheidungsgrundlagen letztlich auf den Falschinformationen.
Der Zeuge X6 wiederum hat bekundet, er gehe davon aus, dass er gegen das Projekt gestimmt habe, obwohl es im Protokoll anders stehe. Er sei damals einzelner Stadtverordneter ohne Fraktion für die PDS gewesen. Seine Informationsquelle seien deshalb nur die Ratsvorlagen gewesen. Er habe sich zudem im Internet informiert und sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Investor um einen Teil des Automobilkonzerns handele. Seine Entscheidung habe er aber unabhängig von diesem Hintergrund des Investors getroffen. Auch diese Angaben kann die Kammer nicht nachvollziehen. Zum Einen weisen beide Protokolle der Ratssitzung öffentlicher und nicht öffentlicher Teil vom 14.12.2005 aus, dass der Zeuge X6 anwesend war und abgestimmt hat, einzige Gegenstimme aber von der Zeugin Dr. I14 kam. Anlass, an der Richtigkeit der Protokolle, die so von vielen anderen Ratsmitgliedern bestätigt worden sind, zu zweifeln, hat die Kammer indes nicht. Insbesondere ist auch in der Presseberichterstattung vom 15.12.2005 nur von einer Gegenstimme berichtet worden, wobei sich der Zeuge M5 an das deswegen - ausschließlich - mit der Zeugin Dr. I14 geführte Interview erinnern konnte. Insofern ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge X6, sollte seine jetzige Angabe zutreffend sein, bei einer solch wichtigen Entscheidung nicht auf die Richtigstellung gepocht hat. Vielmehr wirken seine Bekundungen eher wie der Versuch, seine Zustimmung im Nachhinein zu relativieren. Jedenfalls hat er aber auch eingeräumt, dass er aus den Informationen aus der Ratsvorlage und dem Internet von dem Investor als Teil des Automobilkonzerns ausgegangen sei. Anders als er nun glauben machen will, hat er auf dieser Basis zur Überzeugung der Kammer auch zugestimmt.
Der Zeuge Q7, der sich ausweislich des Protokolls bei der Entscheidung über die nicht öffentliche Vorlage enthalten hat, wollte sich erinnern, identisch mit Dr. I14 gestimmt zu haben. Ein Vertreter der T36 habe in der Ratssitzung verkündet, er habe eine Bonitätsprüfung durchgeführt, deshalb habe es eigentlich keinen Grund gegeben, gegen das Projekt zu stimmen. Ihm persönlich habe aber die Transparenz gefehlt, er habe nicht gewusst, wer durch welche Firma wieviel Geld gibt. Seine Informationen habe er aus den Ratsvorlagen der Verwaltung sowie dem Gespräch mit anderen Ratsmitgliedern. Man habe diskutiert, ob die T34 I21 mit I21 verbunden oder abhängig sei, letztlich habe er sich als normales Ratsmitglied hierzu keine vertieften Gedanken gemacht. Jedenfalls soweit der Zeuge angibt, er habe sich auch bei der öffentlichen Vorlage enthalten bzw. sogar dagegen gestimmt, folgt die Kammer dem aus denselben Gründen wie beim Zeugen X6 ausgeführt nicht. Dass auch der Zeuge Q7 seine Erinnerung mit späteren Informationen vermischt hat, ergibt sich aus dem von ihm behaupteten Bericht eines T36vertreters zur Bonität in einer Ratssitzung. Denn kein anderes Ratsmitglied oder Vertreter der T36 haben von einer solchen Sitzung berichtet, die im Tatzeitraum eigentlich nur jene vom 14.12.2005 selbst hätte gewesen sein können. Auf Vorhalt konnte der Zeuge auch deren Zeitpunkt nicht benennen, so dass viel dafür spricht, dass sich diese Erinnerung auf eine der späteren zu diesem Thema abgehaltenen Ratssitzungen bezieht. Die Tendenz zur Rechtfertigung seines Abstimmungsverhaltens war jedenfalls auch bei ihm erkennbar.
Die Zeugin Dr. I14 schließlich hat ihre die Ratsvorlagen ablehnende Entscheidung damit erläutert, dass sie die Ertragsprognose kritisch gesehen und wegen der Expertise der T34 I21 keine Referenzprojekte gefunden habe. Sie habe auch keinen Konzernhintergrund gesehen. Zudem habe sie zwei bis drei Jahre vor der Ratsentscheidung im Spiegel einen Artikel darüber gelesen, dass bei I21 alles intransparent vorgehe und die Konzernspitze wegen Korruption verurteilt worden sei. Sie habe die Fraktion und die Verwaltung auf Widersprüche hingewiesen und Fragen zum Zusammenhang zwischen T34 I21 und I21 gestellt. Zudem habe sie gebeten, ein Gutachten der T36 zur Bonität des Investors zu bekommen, weil sie alles hinterfragt habe. Das Gutachten sei aber sehr widersprüchlich gewesen. Dort habe ein Satz drin gestanden, dass keine handfesten Belege über die Bonität bestünden. Gleichwohl sei ein Kredit durch die T36 befürwortet worden. Diese Darstellung der Zeugin erscheint bereits deswegen zweifelhaft, da keines der weiteren Ratsmitglieder bekundet hat, dass die Zeugin tatsächlich als Mahnerin aufgetreten sei, indem sie konkrete Bedenken am Investor selbst geäußert habe. Der Zeuge M5 konnte sich nur erinnern, dass, was im Übrigen auch mit der Berichterstattung vom 15.12.2005 im Einklang steht, die Zeugin Sorge gehabt habe, dass der Finanzrahmen nicht eingehalten werde. Von Bedenken an dem Investor selbst ist nichts aufgeführt. Ebenso hat keiner der Beteiligten in dem Entscheidungsprozess aus Verwaltung, T36 und Ratsmitgliedern bestätigt, dass die Zeugin ein Bonitätsgutachten eingefordert habe, noch geht ein solches aus den zahlreich eingeführten Unterlagen der T36 und der Verwaltung hervor. Das einzige von Seiten der CDU-Fraktion eingeforderte Gutachten war die Sensitivitätsanalyse der T36 vom 28.11.2005, die aber gerade keine Aussagen zur Bonität des Investors macht. Vielmehr weisen die von der Zeugin Dr. I14 zur Berichterstattung im Spiegel gemachten Angaben auf - aus den eingangs genannten Gründen nachvollziehbare - zeitliche Zuordnungsprobleme in ihrem Erinnerungsvermögen hin. Denn wie sich aus einer E-Mail des Zeugen Dr. H9 an I19 vom 23.04.2006 nebst beigefügtem Zeitungsartikel sowie aus einer Faxrückfrage Y hierzu bei Dr. D7 vom 28.04.2006 ergibt, fand Berichterstattung über Vorwürfe gegen das Management - wohlgemerkt - der I21 N12 im April 2006 statt. Insgesamt ergibt sich so zur Überzeugung der Kammer der Eindruck, dass die Zeugin später erlangte Informationen zeitlich vorverlagert und das tatsächliche Geschehen - durchaus unbewusst - in ein aus heutiger Sicht passendes Sinngefüge uminterpretiert hat. Letztlich hat die Zeugin Dr. I14 bei ihrer Befragung die Beweggründe ihrer damaligen Entscheidung dahin zusammengefasst, dass sie die Verwaltung als dem nicht gewachsen gesehen habe, das Projekt eine Belastung für den Haushalt werde könne und das Controlling durch die Stadt selbst hochproblematisch sei, woraus sich ein insgesamt zu hohes Risiko für die Stadt für sie ergeben habe. Kenntnisse über fehlende Leistungsfähigkeit finden sich in dieser Darstellung nicht.
(vi) Dadurch entstandener Vermögensschaden
Hinsichtlich der Bewertung der Ratsentscheidung als Verfügung im Sinne des Betrugstatbestands, der hiermit einhergehenden Bemessung des durch die Ratsentscheidung eingetretenen Schadens und der hierzu gehörenden Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung sub D. II. 2. b) und c) verwiesen, die dort aus Verständnisgründen zusammenhängend erfolgen soll.
(2) Entscheidungen allein durch das Board
Auch die auf die Verneinung eigener Verantwortung abzielende Einlassung des Angeklagten Dr. L36, dass die maßgeblichen Entscheidungen immer das Board und nicht er alleine getroffen habe, ist widerlegt. Hierzu ist zunächst auf die die Informations- und Entscheidungsstruktur in den T34-Firmen beschreibenden Ausführungen zu verweisen, die - wie ausgeführt - allem voran auf den Bekundungen der Zeugen Q8, K4 und G3 zum Zustandekommen von Unternehmensbroschüren und -bestätigungen beruhen. Besonders plastisch hat dies der Zeuge Q8 dahingehend zum Ausdruck gebracht, Dr. L36 habe "Titel wie Süßigkeiten" verliehen, die nichts mit ihrer Funktion in der Realität zu tun gehabt hätten. Alle Mitarbeiter hätten an der eigentlichen Hierarchie vorbei immer direkt an Dr. L36 berichtet, so dass es in seinen Unternehmen nie eine Person gegeben, die - neben Dr. L36 selbst - auch wirklich eine umfängliche Kenntnis über die Firma besessen habe. Dies korreliert mit den Angaben des Zeugen K4, wonach stets nur Dr. L36 gewusst habe, wer letztlich Eigentümer der Unternehmen war. Man habe als Mitarbeiter nie gewusst, für wen man gerade arbeite. All das habe Dr. L36 stets geheim für sich behalten. Hierzu hat auch der Zeuge E2 angemerkt, Q8 sei eine hochbezahlte Hilfskraft gewesen, die stets nur getan habe, was Dr. L36 ihm gesagt habe. Pflegt der Angeklagte aber eine solche Unternehmenskultur, ist auch nicht ohne Weiteres zu erwarten, dass er bei der Einbindung seiner Partner die Reduzierung der eigenen Kompetenzen derart akzeptiert. Und dass dies nicht so war, ergibt sich zuvorderst aus den Bekundungen des Zeugen U17 D7, der Dr. L36, ähnlich dem Zeugen D8, durchaus wohl gesonnen war und der ebenso ähnlich zum Schluss seiner Vernehmung allgemein wohlwollende Worte in dessen Richtung verlautbart hat. Gleichwohl ist nach den Angaben des Zeugen das Board von T34 T4 nicht so organisiert gewesen, wie es hätte sein müssen. Es habe, so der Zeuge, viele informelle Treffen und Telefonkonferenzen gegeben, aber oft seien die Informationen für die Entscheidungsgrundlage unvollständig gewesen. Dr. L36 sei an das Board herangetreten, wenn er selbst es gewollt habe, nicht umgekehrt. Er könne sich auch nicht erinnern, dass es jemals ein Meeting gegeben hätte, in dem Dr. L36s Ansinnen vom Board abgelehnt worden sei. Diese durchaus kritische Darstellung des Zeugen wird durch zahlreiche E-Mail-Korrespondenzen belegt, in denen Dr. L36 stets zunächst mit Dritten Sachverhalte ausverhandelt und diese sich dann nachträglich vom Board, dem er selbst auch angehörte, unter restriktiver Informationsweitergabe absegnen lassen hat. Beispiel hierzu ist vor allem der Kreditvertrag mit B4 und dessen nachgeschaltete Zustimmung durch das Board vom 08.02.2007. Zu diesem Zeitpunkt waren die Konditionen des Kredits längst durch Dr. L36 ausgehandelt und der Vertrag am 07.02.2007 unterschrieben. Wenn Dr. L36 bei einer so existenziellen Entscheidung für sein junges Unternehmen nichtmals vor Vertragsunterzeichnung ein Boardentscheidung herbeiführt, sondern erst nachträglich, dann belegt dies gerade seine exponierte Stellung und die Bekundungen des Zeugen U17 D7, die letztlich auch die Zeugen T33 und D8 bestätigt haben.
(3) Aufbringung des Eigenkapitals durch O4
Soweit Dr. L36 schließlich vorgebracht hat, er habe auf die Fähigkeiten der O4 und T33 vertraut, das Eigenkapital, insbesondere die Bürgschaft über 30 Mio. €, wie vorgesehen einzubringen, insofern habe ihm T33 "grünes Licht" gegeben, folgt die Kammer auch dem nicht. Diese Einlassung ist lediglich der Versuch, den bei der Beweislage nahe liegenden Vorwurf der Täuschung deswegen den Boden zu entziehen, dass er bei aller Übertreibung im Übrigen subjektiv lauter und damit vorsatzlos gehandelt habe. Denn gerade auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Einlassung, die Möglichkeiten zur Beschaffung von Eigenkapital seien limitiert gewesen seien und die Forderung der Bürgschaft hätten er und die Boardmitglieder zu sehr auf die leichte Schulter genommen, erweist sie sich als eine dem Prozessverlauf angepasste, nachträgliche Schutzbehauptung. Da Dr. L36 an anderer Stelle bestätigt hat, davon ausgegangen zu sein, dass er die Bürgschaft wegverhandeln könne, ist es widersprüchlich, das vermeintliche Vertrauen auf T33 Zusage hinsichtlich der Bürgschaft in den Mittelpunkt zu stellen. Nahe liegt vielmehr, wie es der Angeklagte noch im Ermittlungsverfahren gesagt hat, dass klar vereinbart war, dass O4 als am Kapitalmarkt erfahrenes Unternehmen dafür alleine Sorge tragen sollte, das Stammkapital in Höhe von 10 Mio. € am Kapitalmarkt einzuwerben. Er hat dazu nämlich weiter ausgeführt, dass er, nachdem dies der Fall war, dann zuversichtlich gewesen sei, dass O4 möglicherweise auch den Rest der Finanzierung stemmen würde, was sich aber nicht bestätigt hätte. Hieran zeigt sich, dass Dr. L36 mit T33 hinsichtlich der Erbringung der 10 Mio. € geplant hatte, er aber erst danach, also nach der letzten D4-Anleihe und der vollständigen Erbringung des Stammkapitals im Juni 2006, an die Erbringung der Sicherheit über T33 gedacht, sich das aber gerade nicht realisiert hat. Und selbst hierzu hat der Angeklagte im Ermittlungsverfahren - in genauem Gegenteil zu der hier erörterten Behauptung - ausgeführt, er habe O4 gefragt, ob sie nicht die geforderte Bankbürgschaft stellen oder vermitteln wollten. Dies habe O4 abgelehnt. Es sei ihm gesagt worden, O4 sei eine Investmentgesellschaft und keine Bank. Man sei daran interessiert, Geld in das Projekt zu investieren und nicht irgendwelche Bank- oder Bonding-Garantien zu stellen. T33 sei allerdings zuversichtlich gewesen, dass er einen Investor für die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdenden 30 Mio. € finden könne.
Und nur dieser Sachverhalt ist mit der übrigen Beweislage in Einklang zu bringen, zu der insbesondere die E-Mail Dr. L36s an den Zeugen C21 vom 04.08.2005 gehört und in der er berichtet, T33 habe ihm in einem Gespräch "grünes Licht" für die Einbringung von 10 bis 20 Mio. € gegeben. Dass Dr. L36 damit für die weiter gehenden Sicherheiten gerade nicht auf O4 setzte, erklären seine, sich aus den hierzu eingeführten Urkunden und den Bekundungen der Zeugen C39 und T19 ergebenden Bemühungen, hierfür Garantien der J5 zu akquirieren. Dies deckt sich wiederum mit der Einlassung des Angeklagten Dr. D7, aus dessen Sicht Dr. L36 bis Juni 2006 für die Erbringung der Bürgschaft weitgehend untätig geblieben sei, sowie aus der E-Mail von Dr. L36 an C21 vom 07.06.2006, in der sich Dr. L36 echauffiert, dass er nicht fassen könne, dass die T36 immer noch auf die Bankbürgschaft bestehe. Auch der - wie ausgeführt - dem Angeklagten Dr. L36 wohlgesonnene Zeuge U17 D7 hat die Abläufe in dieser Weise erinnert, insbesondere, dass T33 zwar geprüft und dann zugestimmt habe, Kapital über O4 aufzubringen. Daran, dass eine Bankbürgschaft zu erbringen gewesen wäre, konnte er sich allerdings nicht erinnern. Man habe eher - was in dieser Offenheit die Richtigkeit seiner Angaben unterstreicht - bei der Aufbringung des Eigenkapitals die Risiken unter- und die eigenen Möglichkeiten überschätzt. Schließlich hat auch der Zeuge T33 selbst bei seiner Vernehmung vor dem ersuchten Richter in T41, und zwar übereinstimmend mit der früheren Einlassung Dr. L36s, bekundet, dass sich die 2005 aufzubringenden Kapitalmittel für das Q-Projekt auf ungefähr 10 Mio. € belaufen sollten, er von dem Erfordernis einer Bankgarantie nichts gewusst und er Dr. L36 insofern kein "grünes Licht" gegeben habe. Die Erbringung einer solchen Sicherheit wäre ihm damals auch nicht möglich gewesen. Diese Angaben T33 sind aufgrund der plausiblen Einbettung in die übrigen, wie vorstehend nachgezeichneten Umstände auch glaubhaft, selbst wenn der Zeuge in bestimmten, abgrenzbaren anderen Bereichen seiner Aussage weniger überzeugend wirkte. Denn in Bezug auf - was zu Tat 3 im Einzelnen dargelegt wird - das spätere Funding mit I und speziell zu seiner dortigen Kenntnis von B4 hat der Zeuge eher pauschale, diese in Abrede stellende Angaben gemacht. Dies ist aber für sich ohne Weiteres erklärbar, da dem Zeugen bekannt war, dass Dr. L36 gegen ihn Strafanzeige wegen der Verwendung der 20 Mio. V8$ aus dem Funding in T22 gestellt hatte. Insofern war der Zeuge T33 bei seiner Vernehmung vor dem T22schen Richter sichtlich bemüht, seine damalige Rolle diesbezüglich möglichst seriös zu beschreiben. Dass er dabei die Thematik seiner eigenen Involvierung in dieses Geschäft von sich fernhalten wollte, ist insoweit verständlich. Auch wenn dies, wie sub C. III. 7. b) (3) auszuführen ist, auch bei diesen für T33 sensiblen Bereichen nicht zur Unbrauchbarkeit seiner Angaben führt, waren diese im Übrigen aber ausgesprochen nachvollziehbar, in sich stimmig und im Einklang mit sowohl der bestehenden Urkundenlage als auch den Bekundungen weiterer Zeugen, insbesondere des Zeugen K6, stehend. Bedenken, diese der Bewertung der Einlassung des Angeklagten Dr. L36 wie vorstehend zugrunde legen zu können, hat die Kammer deswegen nicht. Soweit zuletzt der Zeuge D8 zu dieser Thematik bekundet hat, bestätigt auch dies unter Berücksichtigung der für diesen Zeugen geltenden Besonderheiten - wie oben sub C. III. 6. a) (3) ausgeführt - das hier gefundene Ergebnis.
(4) Vorsatz
Das sich aus der Einlassung des Angeklagten Dr. L36 sowie den die Finanzierung des Eigenkapitalanteils betreffenden Beweisen ergebende Bild belegt, dass Dr. L36 die Defizite seiner Herangehensweise kannte und an einer seriösen Abwicklung des Q-Projekts nicht interessiert war. Vielmehr wollte er erst einmal die Substanzwerte, also auch die Erweiterungsgrundstücke, erlangen, um mit deren Strahlkraft und Werthaltigkeit weitere Gelder zu akquirieren, wobei ihm deren Schicksal letztlich gleichgültig war. Die letzte Einlassung, er habe nicht die Absicht gehabt, anderen, insbesondere der Stadt C22, finanzielle Verluste oder Schäden zuzufügen und sei davon ausgegangen, etwaige Risiken bewältigen und das Projekt erfolgreich abschließen zu können, vermag dies nicht in Frage zu stellen.
Der Angeklagte Dr. L36 hat selbst eingeräumt, dass die Anforderungen des Q-Projekts die Kapazitäten der T34 T4 insbesondere in finanzieller Hinsicht überfordert hätten und ihm die damit verbundenen Risiken bekannt gewesen seien. Wenn er sich dann einlässt, er habe zu dieser Zeit den Glauben gehabt, dass die T34 T4 fähig sei, die Planung, die Entwicklung und den Bau des Kongresszentrums und die damit zusammenhängenden finanziellen Dinge zu bewältigen, erweist sich dies als nicht mehr als eine Schutzbehauptung. Denn noch im Juli 2005 - so seine E-Mail an Dr. D7 vom 08.07.2005 - ging Dr. L36 selbst davon aus, dass er bei damals in Rede stehenden 10 bis 20 Mio. € Eigenkapital ein Finanzierungspaket nur dann überhaupt schnüren könne, wenn die Stadt C22 den Landeszuschuss vorab auf ein Treuhandkonto überweisen würde und er dieses Geld als Projektkapital einsetzte. Dies hatte Dr. L36 noch in seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren ebenso eingeräumt wie die Tatsache, dass er im Verlauf der Zeit realisiert habe, dass sich diese Möglichkeit nicht durchsetzen ließe. Wie ausgeführt, konzentrierte sich sein finanzierungsbezogenes Handeln alsdann auf die zu erbringenden 10 Mio. € Stammkapital und, wie er im Ermittlungsverfahren auch angegeben hatte, die Beschaffung einer Garantie durch die Zeugin C39 und im Übrigen die Hoffnung, das Erfordernis der kurzfristig zu erbringenden Bürgschaft noch wegverhandeln zu können. Dafür, dass dem so war, spricht erneut sein unseriöses Gebaren auch gegenüber der Zeugin C39, der er € wie bereits angesprochen - dieselben falschen Informationen zukommen ließ wie der T36. Zudem belegt seine E-Mail an C39 vom 14.09.2005, dass er dieser sogar vorspiegelte, die T34 T4 verfüge bereits über 40 Mio. € Eigenkapital, woran sich T19 beteiligen oder als langfristiger Projektfinanzierer für das Darlehen in Höhe von 100 Mio. € einspringen könne. Und obschon die auf dieser Basis erhaltenen Schreiben der J5 vom 27.09. und 06.10.2005 nur eine grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung erklärten und ihm laut E-Mail vom 16.10.2005 bekannt war, dass sie sich auf Absicherungen von "V8-finanzierten Projekten in den V8 und Übersee" bezogen, sah sich Dr. L36 nicht gehindert, diese der T36 als sichere Finanzierung vorzulegen. Schließlich ging C39 aufgrund Dr. L36s Angaben - so ihre E-Mails vom 09. / 11.11.2005 - davon aus, dass die I20 "Muttergesellschaft und Unternehmen mit all den $$s" sei. Wenn diese Vorgehensweise neben O4 die einzige realistischen Option für die Realisierung der zugesagten Finanzierungsstruktur gewesen ist, zeigt sich daran weiterhin, dass Dr. L36 an einer seriösen Finanzierung kein Interesse hatte, sondern die Unterlagen der J5 vielmehr als Hinhaltetaktik bis zur Erlangung der Grundsatzzusage einsetzte. Unter Berücksichtigung der Option des Wegverhandelns der Bürgschaft und des erst auf erheblichen Druck eingegangenen B4-Kredits - zu Beleg dessen siehe unten unter sub C. III. 7. a) und b) - gewinnt somit seine Einlassung, dass er zumindest auch die Erlangung von und den Zugriff auf die Erweiterungsgrundstücke sowie den Erhalt des Landeszuschusses im Blick gehabt habe, obschon er die Grundstücke nicht nur habe erlangen wollen, um diese für andere Zwecke weiter zu belasten, an Bedeutung. Denn auch wenn letztgenannter Punkt zuträfe, zeigt das in diesem Kontext zentrale Junktim, dass ohne diese Vermögenswerte sämtliche Projektstränge abgeschnitten wären, die Notwendigkeit des Erhalts des prestigeträchtige Q-Projekts auf, um es - letztlich genauso wie das über die I3 erlangte Namensführungsrecht des Markennamens "I21" - zur Akquirierung weiterer Projekte und Gelder zu verwenden. Damit einher geht dann zwingend das Risiko, dass es zu Belastungen in der Finanzierung des Q-Projekts kommt, die nicht aus dessen Sphäre stammen und die insbesondere die Vertragspartner nicht kennen. Dass ihm als die Strategie der Projektakquise bestimmenden Geschäftsmann dieser Zusammenhang entgangen sein soll, kann ausgeschlossen werden. Vielmehr belegt Dr. L36s Verhalten Ende 2006 / Anfang 2007 das Gegenteil. Als nämlich die Voraussetzungen der Grundbuchumschreibung eingetreten waren und die Auszahlung der ersten Landeszuschussrate bevorstand, bot er mit dem Gutachten von B34 aus Januar 2007, so unter anderem auch B4, die werthaltige Substanz des Projekts für außerhalb dessen liegende Zwecke an. Noch im selben Jahr belastete er die Erweiterungsgrundstücke auch mit einer projektfremden Grundschuld in Höhe von 13,3 Mio. €. Ob sich die ihm von Anfang an bekannten Risiken insofern realisieren würden, dass er das Projekt nicht ausfinanzieren können würde und die von ihm erhaltenen Substanzwerte verloren gehen würden, war ihm - nach alledem - gleichgültig.
c) Abweichende Einlassungen Dr. D7s
(1) Eigene reduzierte Rolle im Tatgeschehen
Zwar hat Dr. D7 - wie ausgeführt - das wesentliche objektive Geschehen und seine formale Tätigkeit als Rechtsberater, Pressesprecher und Verhandlungsführer für T34 T4 in Deutschland zugestanden. Sofern er dann aber für sich anführt, ohne Kenntnis der tatsächlichen Hintergründe letztlich nur Informationen von Dr. L36 ohne eigene Prüfung weitergeleitet und insofern - im Vertrauen auf die Angaben Dr. L36s - nur eine untergeordnete Rolle im Gesamtgeschehen eingenommen zu haben, sieht die Kammer diese Einlassung aus folgenden Gründen als widerlegt an:
(i) Kenntnis der Firmenhintergründe der T34 T4
Wie bereits sub C. III. 4. b) bei der vorangestellten Bewertung seiner Einlassung erläutert, wusste Dr. D7, dass die Angaben des Dr. L36 zu den Hintergründen der T34 T4 widersprüchlich waren. Jedenfalls ab Juli 2005 waren ihm zudem die tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge der T34 T4 bekannt. Denn mit dem ihm von Dr. L36 am 07.07.2005 übersandten Aktienregister vom 21.06.2005, in dem neben I3 und T34 T23 mit O4 zu 20 % ein weiterer stimmberechtigter Anteilsinhaber der T34 T4 aufgeführt wird und dessen Erhalt Dr. D7 in seiner Einlassung bestätigt hat, kannte er positiv die wirkliche Unternehmensstruktur. Entsprechend hat sich auch der Angeklagte Dr. L36 im Ermittlungsverfahren dies bestätigend dahin geäußert, dass er Dr. D7 die Gesellschaftsstruktur der T34 T4 mit den drei Gesellschaftern T34 H11, I3 und O4 erläutert habe. Damit wusste der Angeklagte auch um die Marketingstrategie Dr. L36s. Denn er hat sich bereits von Beginn des Mandatsverhältnisses mit der T34 T4 an, wie er es selbst angegeben hat, auf die Angaben Dr. L36s und der Mitarbeiter der T34 T4, die Unternehmensbroschüre vom 09.06.2005 sowie die öffentlich zugänglichen Angaben auf der Internetseite des Unternehmens gestützt. Dass der im Aktienrecht promovierte und im internationalen Wirtschaftsverkehr versierte Dr. D7 dabei die € bereits ausführlich dargestellten - Widersprüche und Ungereimtheiten nicht nur in Bezug auf diese tatsächliche Anteilsinhaberschaft, sondern auch in Bezug auf die vermeintliche Verbindung mit einem I21-Konzern in diesen und auch den späteren Firmeninformationen nicht erkannt haben will, ist angesichts seiner selbst behaupteten und vor dem Hintergrund seiner beruflichen Vita nachvollziehbar guten Kenntnisse dieses Konzerns abwegig. Und andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er mit Kenntnis des Aktienregisters seine bisherigen - dann in jedem Fall unzutreffenden - Angaben gegenüber den Projektverantwortlichen richtig stellte. Auch wenn Dr. D7 das Register als solches an die Projektverantwortlichen weiterleitete, verband er dies nicht mit einer Klarstellung der Anteilsverhältnisse bzw. seiner bisherigen Angaben. Vielmehr hat er diese zur Grundlage der Bewertung durch die Projektverantwortlichen und Dr. U3 werden lassen, was ihm ausweislich seiner E-Mails vom 05.07. an Y und 06.07.2005 an Dr. U3, in denen er im Kontext des Projektvorvertragsabschlusses "wie von Y gewünscht" die "Gesellschaftsstruktur der Projektgesellschaft T34 T4" beschrieben hatte, bewusst war.
Demgegenüber spricht nichts dafür, dass er - wie er es dargestellt hat - als ausführende Hand auf die diesbezüglichen Angaben seines Auftraggebers Dr. L36 vertraut hat. Denn einerseits will er nach seinen eigenen Angaben die Berichterstattung in den T22schen Medien über das Industrie-Konglomerat I21 regelmäßig verfolgt und so insbesondere gewusst haben, dass die I20 nach Aufspaltung des ursprünglichen I21-Konzerns als einzelnes Unternehmen weiter fortbestand. Dann ist es für die Kammer nicht erklärlich, warum er andererseits nicht zumindest die Angabe der I3 als Konzerngesellschaft der "I21-Gruppe" als unzutreffend erkannt haben will. Gleiches gilt für die Angaben auf der Internetseite der T34 T4 vom 07.06.2005, auf der offenkundig einem frisch gegründeten Unternehmen Baugroßprojekte der I20 als Referenzen zugeschrieben wurden und diese weitreichenden Erfahrungen dem "Erbe der I21Corp." entstammen sollten. Dass Dr. D7, wie er behauptet hat, aufgrund der Involvierung zahlreicher renommierter T22scher Persönlichkeiten auf Dr. L36s Angaben vertraut habe, überzeugt dabei nicht. Denn selbst der B17sche T34 T4-Mitarbeiter G3 hatte € wie ausgeführt - diese fehlenden Zusammenhänge erkannt.
Auch die weitere, dies bestreitende Einlassung des Angeklagten Dr. D7 vermag schon aus sich heraus nicht zu überzeugen. Sie weist - im Gegenteil - letztlich darauf hin, dass er den "Marketingansatz" Dr. L36s frühzeitig durchschaut und für seine eigenen Pläne gebilligt hat. So hat er einerseits angegeben, er habe bei Übernahme des Mandats von Dr. L36 erzählt bekommen, dass die I3 2004 mit Dr. L36 - in Abstimmung mit der Führung von I20 - die T34 T4 mit dem Ziel gegründet habe, sämtliche Auslandsaktivitäten der I20 zu übernehmen, die ihrerseits mit 18 % an der I3 beteiligt gewesen sei. Er habe die T34 T4 und die I3 deshalb als der I20 zugehörig angesehen. An anderer Stelle hat er indes geäußert, dass die Möglichkeit des Durchgriffs oder die Bereitstellung von Finanzmitteln durch I20 nie eine Option für T34 T4 gewesen sei. Schließlich soll ihm aber, wie er wiederum eingeräumt hat, klar gewesen sein, dass die ihm bereitgestellten Informationen keine "verbindlichen Angaben" im internationalen Rechtsverkehr gewesen seien, er also anfangs gerade keine verlässlichen Angaben zu den Firmenhintergründen zur Verfügung gehabt habe. Diese Erklärungen werfen in ihrer Zusammenschau bereits die Frage auf, auf welcher Vertrauensgrundlage Dr. D7 überhaupt zu der Einschätzung einer Konzernzugehörigkeit gekommen sein will. Darüber hinaus vermag die Einlassung nicht zu erklären, weshalb ein Durchgriff auf die I20 ausschied, wenn diese doch ihre erheblichen Auslandsaktivitäten in der T34 T4 tatsächlich gebündelt hätte. Sie stehen daneben jedenfalls insoweit in Widerspruch zu der E-Mail Dr. L36s an ihn und C21 vom 17.08.2005, 17.15 Uhr, als dort laut Dr. L36 die I20 gerade nicht direkt bei T34 T4 eingebunden, sondern nur Gesellschafterin der I3 sei. Und im Ermittlungsverfahren hatte Dr. D7 - wieder anders - noch ausgeführt, Dr. L36 habe ihm auf die Frage, was die T34 T4 sei, geantwortet, es handele sich um ein Joint-Venture zwischen der I3 und der T34-Gruppe zu jeweils 50 %, wobei sich die T34 T4 allein um die Europageschäfte der I21 D22 kümmere. Sind damit auch diese Angaben neuerlicher Beleg für die bereits dargelegte Einlassungstendenz des Angeklagten Dr. D7, die ihm gemachten Vorwürfe mit immer wieder neuen Erklärungen zu entkräften, zeigen sie in der Sache auf, dass Dr. D7 gerade keine schlüssige Darstellung seiner damaligen Kenntnislage liefern kann.
Da sich bereits aus den Darstellungen des Angeklagten gegenüber den Beteiligten im Q-Projekt zum Tatzeitraum dieselbe Vorgehensweise ablesen lässt, zeichnet sich mit zunehmender Klarheit in seiner Person das Bild desjenigen ab, der selbst die maßgeblichen Zusammenhänge durchschaute, andere aber gezielt bewusst in seinem - und hier Dr. L36s - Sinne zu steuern versuchte. Denn Dr. D7 hat die Firmenhintergründe im Projektverlauf nicht nur immer wieder anders, sondern auch dem, was er nunmehr in der Hauptverhandlung als seinen Wissensstand geltend gemacht hat, widersprechend dargestellt. So hat er gegenüber Y in seiner E-Mail vom 05.07.2005 angegeben, dass die T34 T4 ein Joint-Venture zwischen der "T34 Group" und der "I21 D22 Group" sei, deren Anteile zu 51 % von der T34 T23 und zu 49 % von der I3 gehalten würden. Die von ihm in Bezug genommene Unternehmensbroschüre und der Ausdruck der Internetseite wiesen jedoch die T34 H11 als Anteilsinhaberin aus, und von einer "I21 D22 Group" war dort nicht die Rede. In einer E-Mail an Dr. U3 vom 06.07.2005 hat er ohne Hinweis auf eine Trennung von I3 oder T34 T4 Ausführungen zu "der I21-Gruppe" gemacht, obschon nach seiner eigenen Einlassung gerade seit 2001 die Konzerneinheit nicht mehr bestand. Vielmehr suggeriert die dortige Beschreibung, die später auch Grundlage der Ratsvorlagen geworden ist, insgesamt einen immer noch bestehenden "I21-Konzern", zu dem, so ausdrücklich erwähnt, auch die I21 N12 gehöre. Dieses so belegte Verhalten stellt nicht nur die nunmehrige Darstellung seines damaligen Wissensstandes in Frage, sondern lässt angesichts seiner eigentlich detaillierten Kenntnisse zu den I21-Unternehmen auch zudem den Schluss zu, dass Dr. D7 erkannt hat, dass die Beschreibungen Dr. L36s unzutreffend sein mussten und er dessen Übertreibungen wider besseren Wissens aufgegriffen hat. So erklärt sich auch, dass er den Verweis auf die I21 N12 im Rahmen der ersten Pressearbeit mehrfach aktiv an die Projektverantwortlichen herangetragen hat - ein Detail, das sich als Überzeugungshilfe wegen der damals anstehenden Fußball-WM 2006 anbot und strategisch weitsichtig war, wie sich im weiteren Verlauf bestätigen sollte. Und das, obschon Dr. D7 auch nach seiner eigenen Einlassung gewusst haben will, dass T34 T4 mit dem WM-Sponsor I21 N12 in keiner Weise in Verbindung stand. Hierin fügt sich, dass er Ende April 2006 nach den Berichterstattungen über ein gegen den Vorstandsvorsitzenden der I21 N12 in T22 geführtes Strafverfahren - da nunmehr opportun - deutlich machte, dass dies mangels Verbindung zur I21 N12 auf die T34 T4 keine Auswirkung habe.
Das angebliche Vertrauen Dr. D7s in die Angaben Dr. L36s ist schließlich auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Angeklagte im Innenverhältnis durch Dr. L36 im weiteren Verlauf bis hin zur Ratsentscheidung beständig widersprechende Informationen zur Verfügung gestellt bekam, ohne dies zum Anlass kritischer Überprüfung oder gar Mitteilung an die Verhandlungsgegenseite zu machen. Beispielsweise enthält noch die von Dr. L36 autorisierte Endfassung der Pressemitteilung für den Pressetermin mit dem "H19" vom 27.07.2005 die den anfänglichen Angaben und dem Aktienregister widersprechende Beschreibung der T34 T4 als "in den V8 ansässiges Gemeinschaftsunternehmen im Mehrheitsbesitz der T34 T23 (T34) sowie der I3, einer Beteiligungsgesellschaft von I20". Weiterhin ist erneut auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. D7, Dr. L36 und C21 vom 16. / 17.08.2005 zu verweisen, in der Dr. L36 zunächst eine E-Mail mit einem Gesellschaftsorganigramm verschickte, das sich mit dem Aktienregister vom 21.06.2005 deckte und zu dem dieser wissen wollte, ob er die Anteilsinhaberin O4 "zeigen oder verstecken" solle. Ergebnis der Korrespondenz war dann die E-Mail Dr. L36s vom 17.08.2005, in der er binnen weniger Stunden die Anteilsverhältnisse "basierend auf den stimmberechtigten Anteilen" geändert haben will und nunmehr die Verhältnisse mit T34 T23 zu 51 % und I3 zu 49 % beschrieb. Spätestens an dieser Stelle hatte Dr. L36 nicht nur nochmals die tatsächliche Anteilsstruktur bestätigt. Der versierte Aktienrechtler mit Großkanzleierfahrung Dr. D7 musste auch erkennen, dass eine seriöse Umstrukturierung in dieser Form nicht realisierbar und damit fragwürdig war. Hinzu kommt, dass in dieser Korrespondenz C21 am 17.08.2005 darauf hingewiesen hatte, dass, da in den Zahlen des später der T36 vorgelegten konsolidierten Finanzberichts die T34 H11 und O4 nicht enthalten seien sowie T34 H11 nicht zur Gesellschaftsstruktur gehöre, man hierzu Erläuterungen gegenüber der T36 machen müsse. C21 schlug vor, T34 T23 als Investitionsinstrument für T34 H11 und O4 als solches für I3 anzugeben. Die geradezu willfährige Änderung der Gesellschafterstuktur durch Dr. L36 war so auch für Dr. D7 erkennbar die Reaktion, das Paket für die T36 stimmig zu machen und zu verhindern, dass mit der Nennung von O4 die Rolle der I3 und damit der Verbindung zum "I21-Konzern" relativiert werden würde. Wiederum gänzlich abweichend lautete der am 16.09.2005 an Dr. D7 durch E-Mail von Dr. L36 übermittelte Businessplan vom 01.09.2005. Denn dort wurde die T34 T4 nunmehr als Gemeinschaftsunternehmen der I3 und der T34 Group, dem 1994 gegründeten IT-Unternehmen, beschrieben, dessen globale Erfahrungen angeblich auf die I20 zurückgehen sollten. Weiter sei T34 T4 "eines der führenden Unternehmen, wenn es um Planung und Bau von öffentlichen Gebäuden und großangelegten Regierungsgebäuden geht". Wenn aber Dr. D7 - erneut vor dem Hintergrund seiner beruflichen Qualifikation und Erfahrung - bei dieser Sachlage weder die Vorgaben Dr. L36s in Frage gestellt noch im Rahmen seiner eigenen Projektarbeit für eine Klarstellung gesorgt hat, lässt dies nur den Schluss darauf zu, dass er Dr. L36s Vorgehen, zu "Marketingzwecken" die Verbindung zu I21 bewusst aufzubauschen, durchschaut, gebilligt und aufgrund seines persönlichen Interesses am Gelingen des Projekts für sich und sein eigenes Handeln mit umgesetzt hat.
Letztlich hat Dr. D7 dies durch sein bereits sub C. III. 4. b) erörtertes Einlassungsverhalten auch im Grunde - unfreiwillig - eingeräumt, indem er wie ausgeführt zuletzt darauf abgestellt hat, dass er hinsichtlich der B17schen Seite von ihm so bezeichnete authentische Urkunden erst am 27.10.2005, hinsichtlich der T22schen Seite der T34 T4 erst im Juli 2006 an die Vertragspartner weitergeleitet habe. Sofern er sich in seiner Einlassung sodann auf den Standpunkt gestellt hat, dass selbst diese authentischen Urkunden vor einer Verwendung durch Stadt und T36 von deren Seite erst noch hätten überprüft werden müssen, hat er zugleich der vorangegangenen Argumentation, er habe hierauf Vertrauen dürfen, den Boden entzogen. Wenn er selbst die Dokumente für prüfungsnotwendig hielt, hat er sehr wohl erkannt, dass diese fragwürdig und widersprüchlich waren, seine Bedenken aber - wie hier festgestellt - zur Erreichung des Gesamtziels zurückgestellt.
(ii) Kenntnis der Finanzausstattung der T34 T4
Auch sofern der Angeklagte Dr. D7 mit seiner Einlassung glauben machen will, dass er immer von der Fähigkeit des Angeklagten Dr. L36 und der T34 T4 ausgegangen sei, die Vorgaben der Grundsatzzusage und die dort festgelegte Finanzierungsstruktur umzusetzen, folgt die Kammer dem nicht. Hierzu hat er sich nämlich weiter eingelassen, er sei überzeugt gewesen, dass für Dr. L36 die Finanzierung samt der geforderten Bürgschaft über 30 Mio. € keine ernst zu nehmende Hürde darstelle. Insofern habe er auf dessen Angaben vertraut, wonach dieser über seine Partner in T22 eine Finanzierung bewerkstelligen werde.
Zunächst ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten Dr. D7 selbst, dass er über positive Kenntnisse zur Finanzaustattung nicht verfügte und er jedenfalls davon ausgegangen ist, dass die T34 T4 oder die Unternehmen Dr. L36s die vereinbarte Finanzierungsstruktur nicht ohne fremde Hilfe würden umsetzen können. Insofern war ihm bewusst, dass die T34 T4 und Dr. L36 auf die Akquise der notwendigen Finanzmittel angewiesen waren. Allerdings geht aus seiner weiteren Einlassung nicht nur hervor, dass Dr. D7 keine konkreten Kenntnisse zu dieser möglichen Mittelherkunft hatte, sondern auch, dass er nicht einmal über ansatzweise belastbare Informationen verfügte, die das Vertrauen in eine solche Mittelverfügbarkeit gerechtfertigt hätten. Insofern hat er nämlich angegeben, Dr. L36 habe lediglich mitgeteilt, dass seine Hauptfinanzierungsquelle in T22 liegen würde. Letztlich sei es ein Geheimnis für ihn geblieben, wer genau die Finanzierung übernehmen würde. In diesem Zusammenhang habe Dr. L36 immer wieder O4 und M26 sowie die I3 genannt. Zwar mag Dr. D7 unter Berücksichtigung der kulturellen Besonderheiten und der Bedeutung persönlicher Beziehungen in T22 - nach seinen Angaben habe etwa Dr. L36 in seinem Beisein mehrmals mit M26 telefoniert - Dr. L36 einen gewissen Vertrauensvorschuss gegeben haben. Gleichwohl hatte Dr. L36 ihm als Verhandlungsführer gerade auch in den Finanzierungsgesprächen nie eine tragfähige Finanzierungsstruktur präsentiert, so dass er die Finanzierungsquelle nur vermuten konnte. Und er hat jedenfalls eingeräumt, dass Dr. L36 ihm gegenüber die Möglichkeit der Finanzierung über T22 mit dem Zusatz relativiert habe, das hierbei der Zeitfaktor ein Problem sei und bei Scheitern der Finanzierungsverhandlungen mit der T36 die Finanzierung möglicherweise auch anders zu verwirklichen wäre. Zeigt dieser selbst berichtete Kenntnisstand anstatt Vertrauensaspekten eher Zweifel daran auf, dass Dr. L36 in kurzer Zeit die Finanzierung unproblemetisch bewerkstelligen würde, geht aus weiteren Beweismitteln im Übrigen hervor, das Dr. D7 auch tatsächlich über die Schwierigkeiten der Finanzierungssituation im Bilde war.
So hatte sich der Angeklagte Dr. L36 im Ermittlungsverfahren eingelassen, dass ihn Dr. D7 im Juli 2005 im Rahmen der Finanzierungsverhandlungen zur finanziellen Ausstattung der T34 T4 befragt habe und er diesem erläutert habe, dass die finanzielle Stärke der T34 T4 allein durch die beiden Gesellschafter T34 H11 und I3 begründet gewesen sei und das Eigenkapital nicht von der T34 T4 herrühre. Er und C21 hätten Dr. D7 deutlich gemacht, dass man nicht mehr als 10 Mio. € Eigenkapital einbringen könne. Im Übrigen habe er Dr. D7 mitgeteilt, dass das Eigenkapital erst noch am Kapitalmarkt beschafft werden müsse und die Möglichkeit der Aufbringung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft gewesen sei. Diese vor dem Hintergrund der dargestellten Beweislage im Übrigen plausible Einlassung wird auch durch die E-Mail an Dr. D7 vom 08.07.2005 gestützt, in der Dr. L36 zur Projektfinanzierung folgendes ausführt:
"Die Stadt C22 sollte die Bereitstellung von 35,79 Millionen Euro auf dem Treuhandkonto vorbereiten, damit wir das Geld als Projektkapital einsetzen können; andernfalls wird es uns nicht gelingen, das Finanzierungspaket für das Projekt zu schnüren. Die Mittel der Stadt müssen außerdem zu Beginn der Bauphase zur Verfügung stehen, um den fortlaufenden Zahlungsverpflichtungen für den Fortschritt der Bauarbeiten nachkommen zu können, einschließlich der Beschaffung von Geldern/Bezahlung von Material."
Hierauf hatte Dr. L36 dann in seiner früheren Einlassung sodann mit dem Hinweis Bezug genommen, dass damit Voraussetzung des Gelingens der Aufbringung von Eigenkapital gewesen sei, dass die Stadt C22 den Landeszuschuss auf ein Treuhandkonto als Eigenkapital für das Projekt bereitstellte. Diese Überlegung habe er Dr. D7 in seiner E-Mail mitgeteilt. Diesem musste sich bei Wahrnehmung derartiger Parameter dann aber aufdrängen, dass die allgemeine Ankündigung von Geldern aus T22 für die seriöse Projektakquise nicht belastbar sein konnte. Und Dr. D7 war anwesend, als Dr. L36 im Rahmen einer Besprechungsrunde mit der Stadt C22 am 15.09.2005 versuchte, I19, der die Forcierung der Finanzierungsverhandlungen einforderte, zu vermitteln, dass internationale Banken erst in die Prüfphase einer Finanzierung einträten, wenn ein unterschriebener Projektvertrag vorliege. Hieran war abzulesen, dass Dr. L36 eine Umkehrung des ursprünglich vorgesehenen Ablaufs €Finanzierung, dann Projekt€ wollte, um seine Probleme in der Erbringung des geforderten Eigenkapitalnachweises zu kaschieren. Dies hat Dr. D7 dann auch selbst zum Gegenstand seiner Verhandlungen gemacht, indem er Y - so deren E-Mail an I19 und Dr. U3 vom 01.10.2005 - mitteilte, dass er es skeptisch sehe, dass Dr. L36 direkt zu Beginn mehr Eigenkapital als 10 Mio. € einbringen könne. Insofern wusste Dr. D7 sehr wohl um die begrenzten Möglichkeiten Dr. L36s zur Einbringung von Eigenkapital. Dem im Wirtschaftsleben erfahrenen Angeklagten war damit klar, dass Dr. L36 - wenn überhaupt - eine Finanzierung nur unter erheblichen Risiken jemals würde aufbringen können. Auch die von Dr. D7 weiterhin ins Feld geführten Versicherungen zur Finanzstärke der T34 T4 durch den Zeugen C21 hat es nicht gegeben. Dieser hat in seiner Vernehmung hierzu nichts Konkretes bekundet. Vielmehr war er nach seinen Angaben, aber auch - wie bereits ausgeführt - in die Informationsschiene betreffend die Frage einer Kapitalaufbringung durch T33 von 10 bis 20 Mio. € im August 2005 einbezogen. Sofern der Angeklagte aber dies entsprechend für sich fruchtbar machen möchte, muss dem aus den vorstehenden Erwägungen der Erfolg versagt bleiben.
Letztlich hat Dr. D7 ein weiteres Mal im Wege seines sub C. III. 4. b) dargestellten, auf Anpassung ausgerichteten Einlassungsverhaltens offenbart, dass auch die Behauptung, selbst auf Dr. L36s finanzielle Versprechnungen vertraut zu haben, eine diesem Verhalten entspringende Schutzbehauptung ist. Denn noch am 58. Sitzungstag hatte sich Dr. D7 zur Stellung der Bürgschaft von 30 Mio. € dergestalt eingelassen, dass er - der eingangs erwähnten Darstellung entsprechend - von der Fähigkeit Dr. L36s zur Aufbringung derselben unter anderem deshalb überzeugt gewesen sei, weil er gedacht habe, die I20 würde Dr. L36 unterstützen und "wenn alle Stricke reißen, würde M26 einspringen". Am 71. Sitzungstag dann, nachdem sich in der Beweisaufnahme die tatsächlich zu vernachlässigende Bedeutung der I20 für die Projektakquise herauskristallisiert hatte, hat er seine Einlassung dahin abgeändert, dass eine Finanzierung durch die I20 für ihn als Möglichkeit eigentlich ausgeschieden sei, da diese ja selbst unter Gläubigerverwaltung gestanden habe. Auch Dr. L36 habe die I20 nie als Finanzierer ins Gespräch gebracht. Dem und dem Vorausgegangenen stehen dann - die Beliebkeit seiner Angaben zeigend - seine Angaben noch aus dem Ermittlungsverfahren als völliger Widerspruch gegenüber, wonach Dr. L36 ihm gegenüber weder erwähnt habe, dass nur 10 Mio. € Eigenkapital eingesetzt werden sollten, noch dass er das Eigenkapital erst am Kapitalmarkt beschaffen musste. Dass Dr. D7 aber bei seinen späteren Einlassungen zunehmend eigene Kenntnisse - wie dargestellt - einräumen musste, beruhte ersichtlich auf der Einlassung Dr. L36s und dessen ausführlichen Angaben zu den - notwendigerweise auch mit Dr. D7 verknüpften - Bemühungen um die Kapitalbeschaffung. Dies zeigt, dass diese Angaben in weiten Teilen eher taktisch gemacht wurden, als dass sie eine tragfähige und nachvollziehbare Grundlage der Feststellungen des Kenntnisstands des Angeklagten sein können. Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der nachfolgenden Ausführungen zu seiner aktiven Rolle bei den Verhandlungen spricht es für sich, wenn der Angeklagte schlussendlich in der Hauptverhandlung behauptet, er habe sich bis Sommer 2006 über die Finanzierung des Projektes keine Gedanken gemacht.
(iii) Aktive Beteiligung an maßgeblichen Täuschungshandlungen
Im Wissen um die Hintergründe und Risiken hat Dr. D7 bewusst und großteils selbst gestalterisch an maßgeblichen Täuschungshandlungen mitgewirkt und dabei eine prägende Rolle als Teil des Gesamtplans mit dem Angeklagten Dr. L36 eingenommen. Seine insofern exponierte Stellung ergibt sich erneut aus dem Umstand, dass er als Rechtsberater, Pressesprecher und Verhandlungspartner für Dr. L36 in Deutschland auftrat und Dr. L36 selbst weder Deutsch sprach noch mit dem deutschen Rechts- und Wirtschaftsraum vertraut war. Daher war er auf Dr. D7 angewiesen, was seinerseits dessen Einfluss auf die Gestaltung der Verhandlungen deutlich erhöhte. Er war zentrale Schaltstelle zwischen Dr. L36 und den Verhandlungspartnern der T34 T4 in Deutschland, was er als solches auch nicht in Abrede gestellt hat. Diese Rolle hat er in zentralen Bereichen des Tatgeschehens bewusst und zielgerichtet im festgestellten Tatinteresse ausgefüllt.
Finanzierungsverhandlungen
In dieser Funktion hat Dr. D7 - teilweise auch eigenverantwortlich - von ihm erkannte Falschinformationen an die Mitarbeiter der T36 gestreut. Nach dem Fragenkatalog der T36 vom 18.08.2005 und seiner eigenen Einlassung hierzu hat er etwa die bereits mehrfach in Bezug genommene Konzernbilanz der T34 T4 zum 31.12.2004 in Kenntnis deren am 16. / 17.08.2005 diskutierter Unzulänglichkeiten mit der Anmerkung übermittelt, dass dieser Jahresabschluss die T34 T23, die T34 H11 sowie die I3 umfasse. Daneben führte der von ihm übersandte Fragenkatalog als erfolgreiches Projekt der T34 T4 unzutreffend das L58 im Volumen von 3 Mrd. V8$ an. Hierneben hat er maßgeblich an der Gestaltung der Finanzierungsstruktur im Hinblick auf das einzubringende Eigenkapital mitgewirkt, wie die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und Dr. L36 vom 25.08.2005 zeigt. Dort hatte Dr. L36 zunächst, nachdem die T36 mehr Eigenkapital gefordert hatte, Dr. D7 vorgeschlagen, 10 Mio. € als Bankbürgschaft vorab und nach der Bauphase weitere 10 Mio. € durch Ersatz der Bürgschaft einzubringen. In seiner Antwort-E-Mail führt Dr. D7 dann aus, dass er bereits mit der T36 etwas anderes vereinbart habe, nämlich eine Reduzierung der Schulden nach der Bauphase um 20 Mio. €. Hieran ist erkennbar, dass Dr. D7 selbstständig - in Kenntnis der schwierigen Finanzaustattung - den Forderungen der T36 entsprochen und diese erst nachträglich an Dr. L36 herangetragen hat, der wiederum - offensichtlich auf das Endergebnis fixiert - dessen Vorgehen goutierte. Denn mit Schreiben vom 28.08.2005 an I19 bestätigte er nunmehr eben diese Bereitschaft der Erbringung der Eigenkapitalmittel. Dies findet nicht zuletzt in der Einlassung des Angeklagten Dr. L36 aus dem Ermittlungsverfahren Entsprechung, wo dieser angegeben hatte, zwar nicht mehr sagen zu können, auf wessen Vorschlag die Idee einer Bankgarantie in Höhe von 30 Mio. € letztlich beruht habe. Er wisse aber sicher, dass dies das Ergebnis der Verhandlungen, die Dr. D7 für T34 T4 mit der T36 geführt habe, gewesen sei und er finde, dass Dr. D7 dort gute Arbeit geleistet habe.
Noch eingängiger belegen Dr. D7s Aktivitäten um die Überzeugungsversuche von T36 und Stadt C22 bezüglich der Finanzierungszusagen von J5 vom 27.09.2005 und 06.10.2005 dessen Rolle, Mitwisserschaft und persönliches Engagement. Wie unter anderem sub C. III. 6. b) (4) erörtert, war in dieser Phase Dr. L36s vorrangige Option die Erbringung werthaltiger Nachweise über die Zeugen C39 und T19. Der für Rechtsfragen zuständige und fremdsprachlich versierte Angeklagte Dr. D7 musste in diesem Rahmen nach Erhalt des Letter of Intent von T19 vom 27.09.2005 erkennen, dass es sich aus den bereits ausgeführten Gründen hierbei gerade nicht um eine werthaltige Zusage handelte. Dennoch war er es, der ausweislich seiner E-Mail an Y, Dr. U3 und I18 vom 27.09.2005 das Schreiben T19 sowohl an die Projektverantwortlichen weitertrug als auch behauptete - so sein Anschreiben vom selben Tag -, dass eine tatsächlich bestehende Bürgschaftslinie im Umfang von 300 Mio. V8$ das C22er Projekt abdecke. Und nachdem I19 am 05.10.2005 weiterhin Nachweise für das angebotene Eigenkapital verlangt und Dr. D7 ausweislich der E-Mail vom 10.10.2005 von Dr. L36 ein weiteres Schreiben der J5 vom 06.10.2005 erhalten hatte, übersandte er auch dieses trotz wiederum fehlender Verbindlichkeit am 18.10.2005 als angeblichen Beleg an die Projektverantwortlichen. Dabei betonte er ausweislich des Anschreibens von diesem Tage trotz besseren Wissens, dass die T34 T4 deswegen in der Lage sei, den erwähnten Eigenkapitalbeitrag sowie die geforderte Bankbürgschaft zu erbringen, und behauptete nunmehr zusätzlich, dass die J5 das Q-Projekt mit dem Schreiben vom 27.09.2005 in die eigentlich nur für V8-Projekte geltende H29kreditlinie einbezogen habe. Zudem habe J5 ein AAA-Rating. Gerade letztere Angaben zeigen auf, dass Dr. D7 zu den Hintergründen von J5 weder detailliert im Bilde noch ihm überhaupt an einer wahrheitsgemäßen Darstellung gelegen war. Aus seiner eigenen E-Mail an C39 und Dr. L36 vom 25.10.2005 ergibt sich nämlich, dass die T36 die J5 mit dem Ergebnis überprüft hatte, dass diese als junges Unternehmen gerade über kein Rating verfüge. Trotz fehlenden Hintergrundwissens hatte Dr. D7 mithin am 18.10.2005 die J5 schlicht mit dem in der Finanzwirtschaft nur selten vorkommenden AAA-Rating versehen. Außerdem haben die Zeugen C39 und T19 weder in ihren jeweiligen Vernehmungen die behauptete Einbeziehung in die H29kreditlinie bestätigt, noch ergibt sich ein solches aus dem Schreiben vom 27.09.2005.
Wenn sich Dr. D7 aber derart um die positive Darstellung eigentlich wertloser Nachweise bemüht hat, belegt dies über seine Einbindung und sein Interesse hinaus auch erneut die Kenntnis der eigentlich nicht vorhandenen Leistungsfähigkeit der T34 T4 und Dr. L36s. Entsprechend war Dr. D7 auch im Weiteren - so seine E-Mail vom 25.10.2005 an I19, Dr. U3 und Y - bemüht, die genannten Dokumente den Projektverantwortlichen als werthaltige Nachweise der Finanzkraft der T34 T4 zu verkaufen. Hierin fügt sich erneut die frühere Einlassung des Angeklagten Dr. L36 im Ermittlungsverfahren, wonach er gedacht habe, dass das Prozedere bei einem Staatsauftrag in Deutschland demjenigen in den V8 entsprechen könnte. Hierzu habe er Dr. D7 gefragt, ob die Vorlage eines solchen Confirmation Letters hilfreich sein könnte, was dieser bejaht habe.
Schließlich war, wie bereits ausgeführt, Dr. D7 neben Dr. L36 über die Ablehnung des Kreditantrags am 25.10.2005, die Bedenken der T36 und die Notwendigkeit einer Risikoübernahme durch die Stadt C22 für eine Finanzierungszusage informiert. Das hierzu notwendige Abstimmungstreffen mit der T36 nahm danach wiederum allein Dr. D7 wahr, so dass er die dort geforderte Erhöhung des Eigenkapitals auf insgesamt 40 Mio. €, teils durch Bankbürgschaft einer internationalen Bank mit mindestens AA-Rating in Höhe von 30 Mio. €, kannte. Er kannte auch C21 E-Mail vom 31.10.2005, der hierzu einen finanzierungstechnischen Vorschlag allenfalls in Höhe von 3 Mio. V8$ machen konnte. Dann leitete er am 01.11.2005 Dr. L36s Schreiben vom 31.10.2005 an I19 weiter, in dem die Aufbringung des nunmehr geforderten Eigenkapitals zugesagt wurde. Hierbei legte er auch selbst die Einzelheiten der erweiterten Zusagen in Form der Baukostenreduzierung und der Kapitalerhöhung dar, wobei er sich - wie Dr. L36 - im Wesentlichen wiederum auf die Nachweise bezüglich T19 Finanzierungsbereitschaft bezog. Schließlich unterzeichnete er ausweislich der notariellen Beglaubigung von diesem Tag am 18.11.2005 zusammen mit Dr. L36 die Grundsatzzusage der T36, in der nunmehr eine Bankgarantie auf erstes Anfordern einer mindestens AA-gerateten europäischen Bank in Höhe von 30 Mio. € als Eigenkapitalersatz aufgeführt war. In Anbetracht dieser Abläufe und vor dem Hintergrund der vorerwähnten, bis dahin stattgefundenen Entwicklung kann alles Andere, als dass Dr. D7 auf demselben Kenntnisstand wie Dr. L36 und mit entsprechend eigenem Einfluss agiert hat, ausgeschlossen werden. Dabei spielt auch, worauf nachfolgend sub (3) eingangen wird, der Umstand eine Rolle, dass sich die T34 T4 ohne erkennbare Änderungen in ihrer Finanzierungskompetenz in der Frist bis zur Unterzeichnung der Grundsatzzusage nunmehr doch zur Stellung der Bürgschaft bereit erklärte.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang schließlich die Einlassung Dr. D7s, er sei zwar Hauptansprechpartner der T36 gewesen, habe aber die Unterlagen nur ohne eigene Prüfung weitergeleitet. Dies steht bereits nicht im Einklang mit seiner weiteren Darstellung bezüglich der Übersendung der Konzernbilanz am 17.08.2005, wonach die T36 einen Überblick über die "T34-Gruppe" gewollt und gewusst habe, dass es sich nicht um eine Bilanz der T34 T4 handele. Die Konsolidierung der beiden Gesellschafter habe auch Sinn gemacht, da T34 T4 selbst Anteile an der I3 gehalten bzw. geplant habe zu erwerben. Dr. L36 habe immer gesagt, beide Unternehmen würden irgendwann fusionieren. Denn diese Ausführungen zeigen, dass sich der Angeklagte durchaus - was in seiner Rolle nahe lag - mit den Anforderungen des Finanzierers inhaltlich befasste, um sie dann in die jeweilige Richtung zu vermitteln. Und die weitere Korrespondenz hierzu, so das Schreiben der Zeugin M31 an Dr. D7 vom 12.08.2005, mit dem sie eine Konzernbilanz der T34 Group und eine der I21 D22 bzw. I3 anforderte, insbesondere aber besagte E-Mails vom 16. / 17.08.2005 belegen die Auseinandersetzung aller involvierter Personen mit dieser Thematik. Allerdings vermag das vorerwähnte Argument, mit dem Dr. D7 die damals schlicht unterstellte Konsolidierung nunmehr zu rechtfertigen versucht, nicht zu überzeugen. Als Aktienrechtler weiß er, dass eine Konsolidierung im Konzern entsprechende Beherrschungsverhältnisse voraussetzt, womit - aus seiner Sicht - der Verweis auf die Beteiligung der T34 T4 an I3 nahe liegt. Indes hielt die T34 T4 ausweislich der notariell beglaubigten Bestätigung vom 24.05.2006 erst ab dem 12.01.2006 und dann nur 20,2 % der Anteile an der I3. Und aus einer in Zukunft beabsichtigten Übernahme eines Unternehmens konnte sich ein Beherrschungsverhältnis für einen vergangenen Bilanzzeitraum nicht herleiten lassen. Abschließend seien hier die Bekundungen der Zeugin M31 herangezogen, die berichtet hat, dass alle verwendeten Informationen des Investors von dem Berater Dr. L36s, den Namen sie nicht mehr erinnere, der aber Dr. D7 gelautet haben könne, nur von diesem gekommen seien. Gerade auf Basis der mit diesem geführten Gespräche und der von ihm erhaltenen Unterlagen sei der Eindruck vermittelt worden, es handele sich bei T34 T4 um einen weltweit operierenden Konzern. Dabei hält die Kammer auch gerade die Angaben der Zeugin, die nur bis Anfang 2006 mit diesem Projekt befasst war und heute einen anderen Arbeitgeber hat, angesichts ihrer Distanz und ihres Bemühens um abgewogene, auch mit der Urkundenlage im Einklang stehende Bekundung für belastbar.
Pressearbeit
Dass sich Dr. D7s Rolle bei der Pressearbeit nicht auf die Weitergabe ihm von Dr. L36 überlassener Informationen beschränkte, sondern er sich aktiv und mit eigenen Informationsanteilen eingebracht hat, ergibt sich neben den - unter anderem sub C. III. 4. b) - erörterten Abläufen entsprechender Termine und dem Umstand, dass Dr. D7 und nicht Dr. L36 der Deutschsprachler war, gerade auch aus den Bekundungen des Zeugen M5. Der Zeuge hat sich erinnert, dass es abgesehen vom ersten Pressetermin im Juli 2005 stets Dr. D7 alleine war, der ihm durch Interviews detaillierte Auskünfte gegeben habe. Inbesondere zu dem letzten Termin im März 2006 konnte der Zeuge angeben, dass Dr. D7 die "20.000 Mitarbeiter" erwähnt und er, der Zeuge, sich noch gedacht habe, da stecke ja richtig "Power" dahinter. Dies fand in einer Phase statt, in der, wie ausgeführt, Dr. L36 noch nicht dauerhaft in C22 weilte und Dr. D7 überdies kommissarisch die Geschäfte der Q2 GmbH führte. Eben dies hat der Angeklagte Dr. L36 in seiner Einlassung - sich dabei im Übrigen auch selbst belastend - bestätigt, wonach mündliche Auskünfte gegenüber deutschen Verhandlungspartnern in der Regel von Dr. D7 gegeben worden seien, der einige Male deutlich über das Ziel hinausgeschossen und dem nach seinem Eindruck bewusst gewesen sei, dass die Angaben zu "marketingorientiert" und deshalb bei strenger Betrachtung zumindest nach deutschen Maßstäben nicht vollständig zutreffend gewesen seien.
Bedeutsam ist insoweit auch sein Verhalten nach dem Erscheinen der jeweiligen Artikel. An keiner Stelle hat er im Nachgang solche Informationen richtig gestellt, die gerade nach seinem Wissenstand die T34 T4 falsch darstellten. Sofern er hierzu vorgetragen hat, dass er die Berichte im "H19" nicht in der Printform, sondern nur in der Internetausgabe verfolgt habe, bei der die zusätzlichen Kasteninformationen mit den falschen Fakten nicht enthalten gewesen seien, ist dies wiederum eine erkennbar vorgeschobene Schutzbehauptung. Denn er hat sie im Zusammenhang mit seiner E-Mail vom 16.11.2005 an seinen Kanzleipartner Dr. Y4 geäußert, in der er den Artikel vom selben Tag - Beleg für die Billigung dessen Inhalts - mit sichtlichem Stolz als "keine schlechte Pressearbeit" bezeichnet und zudem in englischer Übersetzung an Dr. L36, K4, C21 und I18 gesandt hatte, verbunden mit der Erläuterung, er habe ein Telefoninterview gegeben und die Berichterstattung sei "fantastisch für uns". Allerdings wird der von ihm als von seiner Billigung angeblich nicht erfasste Zusammenhang von T34 T4 und I21 als WM-Sponsor auch in der von ihm angehängten Online-Variante als Teil des Haupttextes angeführt, auf diesen sich die von Dr. D7 angeblich nur wahrgenommene "fantastische Berichterstattung" durchaus bezog. Hieran wird auch deutlich, dass der Angeklagte im Rahmen seiner jeweils nachgelieferten Einlassungen gezielt bestimmte Aspekte in Frage zu stellen versucht, mangels Realitätshintergrundes den Gesamtzusammenhang jedoch zunehmend aus den Augen verloren hat. Zudem blieben ohnehin die falschen Darstellungen in den Artikeln im "H19" selbst und der gesamte Artikel in der "C22er S20" weiterhin nicht "erklärbar".
Zuletzt hat sich der Angeklagte Dr. D7 dann darauf zurückgezogen, dass er bemerkt haben will, dass die Stadtverwaltung eine positive Imagekampagne zugunsten der T34 T4 über die Presse betrieben habe. Er habe gegen diese von ihm erkannte Pressearbeit der Stadt C22 an sich nichts einzuwenden gehabt, allerdings habe in gestört, dass in den Berichten zu sehr der I21-Konzern im Mittelpunkt gestanden habe, weshalb er am 27.03.2006 in Abstimmung mit I19 den Zeugen M5 um ein Gespräch gebeten habe, in dem er diesem durch Zeichnungen auf einer Serviette klar gemacht habe, dass zwischen T34 T4 und I21 N12 keine gesellschaftsrechtliche Verbindung bestehe. Entsprechend sei im besagten Artikel vom 28.03.2006 nicht mehr von 400.000 Mitarbeitern bei I20 die Rede gewesen, sondern nur noch von 20.000 Mitarbeitern. Diese Einlassung Dr. D7s ist ganz abgesehen davon, dass er damit ein weiteres Mal dem sub C. III. 4. b) dargestellten Muster folgt, bereits deswegen nicht nachvollziehbar, als es - seine behauptete damalige Motivationslage unterstellt - nahe gelegen hätte, diese als notwendig erkannte Richtigstellung zeitnah und damit vor der Ratsentscheidung und vor Abschluss des Projektvertrags vorzunehmen. Warum sich Dr. D7 erst zu einem Zeitpunkt, als der letzte Presseartikel bereits mehrere Monate zurücklag, daran gestört haben soll, bleibt offen. Viemehr zeigt sich daran, dass Dr. D7 auch seinen eigenen Angaben zufolge bis dorthin jedenfalls kein Interesse an der korrekten Darstellung des Hintergrunds der T34 T4 gehabt hat, sondern vielmehr die geschönten Darstellungen bewusst hingenommen hatte. Und dass diese geschönte Darstellung, wie er weiter behauptet hat, deswegen von der Stadt C22 herrühren soll, da diese wegen T34 H11 einen Bezug zum V8-Militär habe verschleiern wollen, ist geradezu abwegig. Dr. D7 wusste € wie ausgeführt -, dass Anteilsinhaber in allen Presseartikeln auf Grundlage des Memorandums von Dr. D7 selbst die T34 T23 und nicht die T34 H11 sein sollte. Und in dem angeblich auf der Klarstellung beruhenden Artikel vom 28.03.2006 lässt er sich mit den weiterhin unzutreffenden Informationen zitieren, T34 T4 sei ein Mischkonzern aus T34 (V8) und I21(T22) mit weltweit 3.000 Mitarbeitern und könne in allen Phasen auf die 20.000 Mitarbeiter von I20 zurückgreifen.
Insgesamt lassen die Einlassungen Dr. D7s so nur den Schluss zu, dass er das Ziel verfolgt hat, die Wahrnehmung seiner Rolle als Pressesprecher der T34 T4 nachträglich so weit wie möglich als tadellos zu beschreiben und das Einfließen falscher Informationen in die Pressberichterstattung zu dem Q anderen zuzuschieben.
Projektvertragsverhandlungen
Wie ausgeführt und auch von keiner Seite in Frage gestellt, hat der Angeklagte Dr. D7 die Verhandlungen zum Projektvertrag auf Seiten der T34 T4 federführend begleitet. Dass er im Rahmen dessen aber auch gezielt die hier maßgeblichen Falschinformationen zur Kompetenz des Investors vermittelt hat, wird an einer Reihe einzelner Geschehnisse deutlich.
So hat sich der Angeklagte nach dem Vermerk des Zeugen Dr. M8 vom 25.10.2005, bestätigt durch dessen Bekundungen hierzu, bereits in dieser konstituierenden Gesprächsrunde und in Abwesenheit von Dr. L36 als "Projektleiter der I21-Gruppe" vorgestellt. Zudem soll er dort ausgeführt haben, dass I21 üblicherweise mit Gewinn in Größenordnungen von 20 % bis 30 % operiere und man sich realistischerweise zutraue, 500.000 Kongressteilnehmer pro Jahr nach C22 zu holen. Die diesbezüglichen Darstellungen des Zeugen Dr. M8, der sich erkennbar bei seiner damaligen Beratertägigkeit um eine sorgfältige und gewissenhafte Dokumentation der Abläufe bemüht hat, sind bereits deswegen glaubhaft, da nicht zu erklären ist, wo der Zeuge sonst diese detaillierten Informationen hätte erhalten haben sollen. Mit diesen Äußerungen des Angeklagten schien dann aber, und zwar im Einklang mit den bis dahin intern wie auch öffentlich übermittelten Informationen, das Tor zu einer vermeintlich höchstrangigen Gesprächsebene aufgestoßen. Dass dem Angeklagten dies nicht bewusst gewesen ist, liegt fern.
In dieselbe Richtung stießen seine Äußerungen aus dem Termin vom 10.11.2005, in dem Dr. D7 zu den Vorwürfen der Q AG vom 24.10.2005, die T34 T4 handele unlauter und schmücke sich "mit fremden Federn" Stellung nahm. Nach dem Vermerk des Zeugen Dr. M8 warnte der Angeklagte nunmehr vor einem Imageschaden, was er einerseits mit dem in diesem Kontext nur falsch aufzufassenden Hinweis versah, dass im Hinblick darauf, dass I21 bei der Weltmeisterschaft 200 Mio. € an Marketingmaßnahmen investieren wolle, in jedem Falle der Name vor Schaden bewahrt werden müsse. Im selben Atemzug sprach er die Befürchtung aus, dass, wenn die Angelegenheit an die Öffentlichkeit komme, I21 sofort von dem Projekt abzuspringen drohe. Letztlich hat Dr. D7 im Rahmen seiner Einlassung diesen, vom Zeugen Dr. M8 dokumentierten Vorgang auch bestätigt. Allerdings hat er ihn insoweit - nunmehr nahe liegend - zu relativieren versucht, als er das nicht in dem Sinne gemeint habe, dass die T34 T4 die Weltmeisterschaft sponsere, sondern vielmehr - wie bereits erwähnt - I21 N12 und diese Firma sensibel reagiere, wenn ihr Markenname "I21" eine negative Presse erfahre. Auch habe er gesagt, dass Dr. L36 sehr darauf bedacht sei, diesen Markennamen zu schützen. Dieser späteren Erklärung des Angeklagten folgt die Kammer bei der hier gegebenen Sachlage nicht. Vielmehr liegt auf der Hand, dass Dr. D7, der nach seiner eigenen Einlassung sehr genau um die fehlende Verbindung der T34 T4 zur I21 N12 wusste, bewusst auf der Klaviatur der Verbindung zu einem I21-Konzern spielte. Hierin sieht sich die Kammer auch deswegen bestätigt, da zahlreiche Zeugen, die ausweislich des Vermerks vom 10.11.2005 bei der Gesprächsrunde ebenfalls anwesend waren, diesem Eindruck erlegen sind. So hat der Zeuge L27 ausgeführt, dass die Aussage zur Fußball-WM 2006 von Dr. D7 stamme, dieser habe auch gesagt, dass es ganz sicher einen Punkt gebe, an dem sich der Weltkonzern aus C22 zurückziehe. Die Zeugin N3 hat bekundet, Dr. D7 sei sehr empört gewesen und habe befürchtet, dass der Name I21 beschädigt werden könnte. Der Zeuge W9 hat angegeben, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, es aber wahrscheinlich sei, dass Dr. D7 gesagt habe, dass T34 T4 zu I20 gehöre. Aufgrund seiner Ausführungen habe man die I21 N12 als eine Tochter hiervon verstehen können. Zuletzt hat der Zeuge Dr. M8 bekundet, Dr. D7 habe seiner Erinnerung nach im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 24.10.2005 eine Verbindung zum Autokonzern bestätigt. Er sei aufgebracht gewesen, weil sich I21 im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 in Deutschland engagiere und man sich das Vorgehen der Q AG deshalb nicht gefallen lassen könne. Auf entsprechenden Vorhalt des Vermerks hat er sich auch an die dort niedergelegte Passage zur Fußball-WM erinnert und ausgeführt, Dr. D7 habe nicht von unterschiedlichen Unternehmen gesprochen, deshalb sei für ihn klar gewesen, dass es eine Verbindung gesellschaftsrechtlicher Art zum Autokonzern I21 gegeben habe. Und das sei für die Vertreter der Stadt C22 ein ganz wichtiger Punkt gewesen. Angesichts der Übereinstimmung dieser so genannten Eindrücke ist auch nicht ersichtlich, dass die Zeugen insofern unzuverlässig bekundet hätten.
Dass der Angeklagte Dr. D7 dann, wie ausgeführt, mit anlassbezogenem Schreiben vom 28.04.2006 gegenüber den Projektverantwortlichen gerade beteuerte, dass die T34 T4 keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindung zu dieser Gesellschaft habe und die I20 eine von der I21 N12 völlig unabhängige Gesellschaft sei, belegt einmal mehr, dass er über die tatsächlichen Hintergründe der I21-Unternehmen vollumfänglich im Bilde war. Der Vorgang entlarvt zudem sein Selbstverständnis, durch entsprechend "dosierte" Gabe von Informationen den Verhandlungspartner im eigenen Sinne steuern zu können.
Präsentation und Handout vom 14.11.2005
Der Angeklagte Dr. D7 hat, wie ausgeführt, seine festgestellte Mitwirkung an der Präsentation vom 14.11.2005 einschließlich der Bearbeitung und der Verteilung des Handouts eingeräumt. Soweit er sich dann aber eingelassen hat, dass er an die Richtigkeit des Handouts als zusammenfassende Übersetzung der Angaben im Businessplan vom 01.09.2005 geglaubt habe, wobei es ihm besonders darauf angekommen sei, davon nicht abzuweichen und das Logo der T34 T4 anzuführen, um dessen Herkunft zu kennzeichnen, ist auch diese Einlassung widerlegt.
Betrachtet man nämlich den in Bezug genommenen Businessplan, so wird dort die T34 T4 abweichend von dem Handout als Gemeinschaftsunternehmen zwischen der I3 und der 1994 gegründeten T34 Group beschrieben. Zudem sind in dem Handout Referenzprojeke ausgeführt, so zum Beispiel das D24 Veranstaltungs- und Kongresszentrum in T41 im Volumen von 2 Mrd. V8$, die im Businessplan keine Erwähnung finden. Daneben ergibt sich aus der Genese der Erstellung des Handouts, dass Dr. D7 keinesfalls gutgläubig die Daten Dr. L36s übernommen hat, sondern auch an diesem Punkt eigeninitiativ gestalterisch tätig war. Wie sich aus der E-Mail seines Mitarbeiters M36 an ihn vom 11.11.2005 und der E-Mail Dr. D7s an sich selbst vom 13.11.2005 nebst den jeweils angehängten Präsentationsentwürfen ergibt, hat Dr. D7 die von M36 noch als "Projekte der T34 T4" bezeichneten Referenzprojekte nunmehr unter der Überschrift "Vom I21-Konzern durchgeführte Projekte" aufgeführt. Daraus ergibt sich zweierlei: Zum Einen hatte Dr. D7 Problembewusstsein dahingehend, dass die in den Unterlagen Dr. L36s angeführten Referenzprojekte nicht der T34 T4 zugehörig waren. Zum Anderen fasste er die Überschrift nicht auf der Basis seines wirklichen Kenntnisstands zu I21 zusammen, wonach es sich um Projekte der ihm bekannt rechtlich unabhängigen I20 handelte. Vielmehr deutet der verwendete Begriff darauf hin, dass Dr. D7 hier gezielt wieder eine Verbindung zu dem - nicht bestehenden - Gesamtkonzern, über den wiederum die I21 N12 miteinbezogen wäre, entstehen lassen wollte. Insofern hat er nicht auf die Richtigkeit übernommener Daten vertraut, sondern das Handout vielmehr bewusst falsch gestaltet.
Sofern er dann mit seiner nunmehrigen Einlassung glauben machen will, dass am 14.11.2005 nicht die Ratsmitglieder vom potenziellen Investor, sondern vielmehr die Stadt C22 und die T36 von der Konzeption des Projektvertrags überzeugt werden sollten, die Präsentation mithin nicht mehr als eine "Show" gewesen sei und keine Bedeutung gehabt habe, ist dies angesichts der übrigen, hierzu erhobenen Beweise schlicht abwegig. Insofern ist allein auf die Ausführungen zu dem Memorandum des Zeugen K4 sowie zur Meinungsbildung der Ratsfraktionen zu verweisen. Im Übrigen gilt das zum Einlassungsverhalten des Angeklagten sub C. III. 4. b) Gesagte. Dr. D7 war die Bedeutung der Veranstaltung für die Überzeugung der Ratsmitglieder bekannt, andernfalls sich auch die Erstellung des Handouts erübrigt hätte. Indem er sich aber auch an dieser zentralen Stelle zusammen mit Dr. L36 einbrachte, hat er € unter anderem mit den irreführenden Informationen des Handouts - ganz wesentlich zur Täuschung über die Firmenhintergründe der T34 T4 beigetragen.
Durchgängige Weitervemarktung von N21
Auch soweit Dr. D7 im Rahmen seiner Einlassung vorgibt, dass er stillschweigend davon ausgegangen sei, dass der Rahmenvertrag mit N21 bis 31.12.2005 weiterlaufe, folgt die Kammer dem nicht. Zwar ist es zutreffend, dass die Verhandlungen mit N21 - so die übereinstimmenden Einlassungen Dr. L36s und Dr. D7s sowie die Bekundungen des Zeugen K4 - letzterer alleine geführt hat. Allerdings hat K4 - auch das hat Dr. D7 selbst eingeräumt - nicht nur Dr. L36, sondern auch Dr. D7 über den jeweiligen Stand der Verhandlungen informiert. Daneben war dem Angeklagten Dr. D7 ausweislich seiner Einlassung wie auch seiner E-Mail an W4 vom 02.09.2005 bekannt, dass der Rahmenvertrag bei fehlender Einigung bis zum 30.10.2005 auslaufen würde. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, dass Dr. D7 nicht über den Stand der Verhandlungen ab November 2005 in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Denn zuvor hatte K4 noch jedweden Erfolg oder Misserfolg in den Verhandlungen sofort an die Mitglieder des Teams weitergegeben, so beispielsweise dessen E-Mail vom 31.08.2005 zu dem erfolgreichen Abschluss des Rahmenvertrags, die auch an Dr. D7 als Teil des inneren Zirkels und Verhandlungsführer in Deutschland ging. Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, warum Dr. L36 und K4 ihrem Verhandlungsführer in Deutschland diese elementaren Information hätten vorenthalten sollen. Zwar mag die am 44. Sitzungstag eingeführte E-Mail-Korrespondenz zwischen M12, K4 und Dr. L36 vom 08.11.2005, in der der Ablauf der Rahmenvereinbarung seitens N21 bestätigt wird, selbst nicht an Dr. D7 gelangt sein. Daraus leitet sich dann aber nicht - wie Dr. D7 glauben machen will - ab, dass er über den Inhalt darüber hinaus nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Vielmehr fällt auch hier auf, dass er erst nach Verlesung der Urkunde vom 08.11.2005 diese mithilfe seiner nachträglichen Einlassung entkräften will. Dies wird unter anderem auch daran erkennbar, dass der Angeklagte Dr. D7 nicht angegeben hat, nach dem 30.10.2005 gezielt bei K4 und Dr. L36 nachgefragt zu haben, sondern seine Einlassung belegt - legte man sie als zutreffend zugrunde - ohnehin nur, dass er sich, wie an vielen anderen Stellen im Tatgeschehen auch, über die Faktenlage zu N21 keine Gedanken gemacht hat, sondern einfach "ins Blaue hinein" bestehende Vertragsverhältnisse, die ihm und Dr. L36 für den späteren Zuschlag nützlich waren, ohne Kenntnis des tatsächlichen Sachstands hierzu aktiv "vermarktet" hat.
(iv) Billigung der Gesamtstrategie Dr. L36s
Insgesamt ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der Angeklagte Dr. D7 zum Einen frühzeitig, nämlich bereits Anfang Juli 2005, die Firmenhintergründe der T34 T4 durchschaut hatte und ihm bekannt war, dass die T34 T4 und Dr. L36 nicht über die finanziellen Mittel verfügten, das Q-Projekt zu stemmen. Dabei hat er die "übertriebene Marketingstrategie" Dr. L36s erkannt und diese auch - wie ausgeführt und festgestellt - eigenverantwortlich und im Einverständnis mit Dr. L36, der die jeweiligen durch Dr. D7 erzielten Verhandlungsergebnisse gebilligt hat, mitbetrieben. Insofern fügten sich die soeben nachgezeichneten Tätigkeiten Dr. D7s in die vorausgehend dargestellte Strategie des Angeklagten Dr. L36 nahtlos ein. Wie es so auch dem Eindruck des vormals Mitangeklagten Dr. U3 - wie oben unter sub C. III. 6. b) (1) (i) ausgeführt - entsprach, haben beide die Assoziation zum I21konzern entstehen lassen und falsche Einschätzungen bewusst nicht aufgeklärt. Darüber hinaus hat der Angeklagte Dr. L36 in seiner Einlassung diese Vorgehensweise - wie ebenfalls ausgeführt - bestätigt, und dabei die Rolle Dr. D7s als desjenigen beschrieben, auf den er sich bei seiner Marketingstrategie in Deutschland verlassen habe. Indem der Angeklagte Dr. L36 dabei die eigene Verantwortung nicht bestreitet, ist auch nicht ersichtlich, dass er mit dieser Darstellung, die angesichts der tatsächlichen logistischen Umstände durchaus plausibel ist, den Angeklagten Dr. D7 zu Unrecht belastet hat.
(2) Kein finanzielles Eigeninteresse
Vorangestellt sei der Hinweis, dass es nach der Erfahrung der Kammer in zahlreichen Verfahren wegen gegen das Vermögen gerichteter Straftaten regelmäßig keiner besonders gearteten Umstände bedarf, um von einer Motivation des Täters zu eigener Bereicherung auszugehen. Allerdings hatte der Angeklagte Dr. D7 tatsächlich wegen seiner wirtschaftlichen Lage ein starkes Eigeninteresse daran, dass die T34 T4 und Dr. L36 den Zuschlag für das Projekt erhalten würden. Sofern er dies abgestritten und behauptet hat, seine eigene finanzielle Situation sei gut gewesen, folgt die Kammer dem aus den zu Tat 1 sub C. III. 5. b) (3) ausgeführten Gründen nicht. Und in der hier gegebenen Konstellation war wegen des von ihm mit Dr. L36 bereits im Juli 2005 grundsätzlich vereinbarten Erfolgshonorars für den erfolgreichen Projektvertragsabschluss mit T34 T4 die Erwartung, bei guter Leistung im Sinne des Investors zusätzlich zu profitieren, besonders ausgeprägt. Zwar hat sich Dr. D7 zuletzt eingelassen, dass eine solche Erfolgshonorarvereinbarung erst im Januar 2006, also nach der Ratsentscheidung, abgeschlossen worden sei. Bei näherer Betrachtung erweist sich jedoch auch dies als Ausfluss der Tendenz, sich angepasst einzulassen und damit als nachträgliche Schutzbehauptung. Die Kammer hatte nämlich am 90. Sitzungstag die E-Mail von Dr. D7 an Dr. L36 vom 27.06.2006 und damit im Zusammenhang stehende Rechnungen der Kanzlei D7 & Y4 verlesen, aus denen sich ergibt, dass zwischen Dr. L36 und Dr. D7 ein Erfolgshonorar von insgesamt 500.000 € (300.000 € für den Abschluss des Projektvertrags und 200.000 € für den Abschluss des Kreditvertrags mit der T36) neben den laufenden monatlichen Vergütungen vereinbart war. Bei deren Verlesung hatte der Angeklagte Dr. D7 selbst ungefragt in der Sitzung zunächst durch Gesten, dann auf Nachfrage bestätigt, dass - wie bereits ausgeführt - diese Beträge als Erfolgshonorar gedacht gewesen seien und im Zusammenhang mit den "Main Steps" gestanden hätten. Nachdem - so der Eindruck der Kammer - der Angeklagte Dr. D7 die Tragweite dieser Zugeständnisse im Nachgang begriffen hatte - er hatte ja so ein gewichtiges Motiv für seine Tat bestätigt -, hat er seine Ausführungen am 99. Sitzungstag dann dahingehend relativiert, dass diese Vereinbarung erst im Januar 2006 geschlossen worden sei, und hat hierzu auf seine E-Mail vom 26.01.2006 an Dr. L36 verwiesen, aus der sich dies ergebe. Allerdings heißt es in dieser E-Mail nur, dass man ab Juli 2006 die vertragliche Beziehung überdenken und eine neue Honorarstruktur verhandeln müsse, "wobei der Umfang eines Erfolgshonorars für die Realisierung des C22-Projektes in Erwägung zu ziehen ist". Daraus geht hervor, dass Dr. L36 und Dr. D7 über den Umfang eines solches Honorars zu verhandeln hatten, nicht aber, dass ein solches erstmals im Raume stand. Letzteres läge auch fern, da dann nicht nachvollziehbar ist, warum Dr. L36, der mit dem Ratsbeschluss - dazu lag der ausgehandelte Projektvertrag ja bereits vor € sein erstes Ziel erreicht hatte, sich erst im Nachhinein auf ein solches Erfolgshonorar hätte einlassen sollen. Dies gilt umso mehr, als mit dem Ratsbeschluss und dem ausgehandelten Projektvertrag die Tätigkeiten von Dr. D7 als Verhandlungsführer bereits weitgehend abgeschlossen waren. Es bedurfte zu diesem Zeitpunkt nur noch des formellen Aktes der Unterzeichnung des Projektvertrags. Vielmehr passt nach Auffassung der Kammer das frühzeitige, und zwar gerade auch nur allgemeine Inaussichtstellen eines Erfolgshonorars im Juli 2005 gerade zur Persönlichkeitsstruktur und damit zum Geschäftsgebaren des Angeklagten Dr. L36. Denn dieser verwendete - wie ausgeführt - immer wieder gezielt finanzielle Belohnungen und Anreize dazu, sich für ihn wichtige Personen gewogen zu stimmen und diese zu besonderem Engagement zu motivieren. Dass er und Dr. D7 in dieser frühen Phase die Honorarstruktur als solches bereits geregelt hatten, haben beide in ihren Einlassungen übereinstimmend bestätigt. Anders ist auch besagte E-Mail vom 26.01.2006 nicht erklärbar, in der Dr. D7 ausdrücklich auf bestehende Vereinbarungen Bezug nimmt. Ausweislich der Rechnungen Dr. D7s vom 29.03. und 30.04.2006 ist dann auch das erste Erfolgshonorar bereits unmittelbar nach Abschluss des Projektvertrags wie vereinbart geflossen. Schließlich hatte sich der Angeklagte Dr. L36 bei seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren zu der Rolle Dr. D7s in dieser Hinsicht - und im Einklang mit Vorstehendem - geäußert, dass ihm, Dr. L36, schon in der Phase Ende Juni 2005 bewusst gewesen sei, dass Dr. D7 ein erhebliches Eigeninteresse am Fortgang des Projektes gehabt habe. Der weitere Projektfortgang habe dann gezeigt, dass sein Eindruck richtig gewesen sei. Wenn er sich recht erinnere, habe Dr. D7 insgesamt ca. 900.000 € Anwaltshonorar abgerechnet.
(3) Vorsatz
Daran, dass der Angeklagte Dr. D7 - vor dem Hintergrund seines nachgezeichneten gesteigerten finanziellen Eigeninteresses sowie auf der Basis seines Kenntnisstandes und des arbeitsteiligen Wirkens mit Dr. L36 - den Zuschlag für das Projekt für Dr. L36 und dessen Unternehmen wollte, hat die Kammer keine Zweifel. Dem steht nicht entgegen, dass Dr. D7 bis zuletzt beteuert hat, dass er niemals habe Unrecht tun wollen, um dem Projekt zum Erfolg zu helfen, und es keinen Grund gegeben habe, den Verhandlungspartnern bei der Stadt C22 und der T36 die Leistungsfähigkeit der T34 T4 vorzuspiegeln. Dies gilt auch, soweit er diese Behauptung mit dem Argument unterlegt hat, dass Stadt und T36 ja zunächst 10 Mio. € an Eigenkapital bekämen und dies behalten könnten, wenn der Projektvertrag wegen Nichterbringung der Bürgschaft später gekündigt werden müsste. Er sei deshalb sicher gewesen, dass die Stadt und die T36 sich nicht auf das Projekt einlassen würden, wenn das Eigenkapital nicht erbracht wird. Dieses Verständnis setzt dann aber voraus, dass Dr. D7 zunächst die Risiken hinsichtlich der finanziellen Ausstattung der T34 T4 und Dr. L36 gekannt und letztlich auch gebilligt hat. Soweit er sich nämlich darauf beruft, dass er sich in dem Bewusstsein darauf eingelassen habe, dass Stadt und T36 bei Nichtaufbringen der Bürgschaft die Kündigung des Projektvertrags aussprechen würden, musste er mit dem Risiko eines Schadenseintritts gerechnet haben. Für dessen Ausbleiben hätte er dann freilich allein auf das Verhalten Dritter vertraut. Damit sieht sich die Kammer zugleich in ihren Feststellungen über die Kenntnisse Dr. D7s von der finanziellen Lage der T34 T4 - wie voranstehend sub (1) (ii) ausgeführt - bestätigt. Und mit der weiteren Vorgehensweise, den Investor Dr. L36 beständig wider besseres Wissens als risikolos zu vermarkten, ist wiederum belegt, dass der Angeklagte gezielt die Gesamtstrategie Dr. L36s in dessen Einverständnis unterstützte. Insofern ist das Berufen auf die mögliche spätere Kündigung nicht mehr als eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung. Vielmehr zeigt das Gesamtgeschehen, dass es dem Angeklagten Dr. D7 letztlich völlig gleichgültig war, ob später eine Kündigung erfolgte oder nicht. Das Risiko des Scheiterns nahm er vor dem Hintergrund seines ausgeführten gesteigerten Eigeninteresses in Kauf.
Dies erweist sich insbesondere an den bereits angesprochenen Umständen, unter denen es nach dem 25.10.2005 zu der Verpflichtung, eine Garantie über 30 Mio. € einer mindestens AA-gerateten europäischen Bank zu stellen, gekommen ist. Hierzu hat sich der Angeklagte Dr. L36 im Ermittlungsverfahren eingelassen, dass ihm zu den Bedingungen der Grundsatzzusage von Dr. D7 gesagt worden sei, dass er sich hierüber keine allzu großen Sorgen machen brauche, weil letztendlich die Stellung der geforderten Sicherheit noch verhandelbar sei. Er selbst habe zur Aufbringung der Bürgschaft nach Unterzeichnung der Grundsatzzusage damals nur zwei Optionen gehabt, nämlich erstens, die Bürgschaft wegzuverhandeln, und zweitens, seine vertraglichen Verpflichtungen durch Unterstützung der Zeugin C39 zu erfüllen. Entsprechende Verhandlungen seien im Nachgang zur Unterzeichnung der Grundsatzzusage auch mit der T36 geführt worden. Aufgrund der Berichte von Dr. D7 über den Verlauf der Finanzierungsverhandlungen sei er recht sicher gewesen, dass es sich bei der Grundsatzzusage nicht um das letzte Wort der T36 handeln müsse. Wegen des Projektdrucks sei er zuversichtlich gewesen, dass die T36 und die Stadt letztlich auch andere Sicherheiten akzeptieren würden, falls die Beibringung der Bürgschaft nicht gelingen sollte. Diese Darstellung beschreibt die Abläufe und seinerzeitigen Erwägungen auf seiten der T34 T4 ausgesprochen nachvollziehbar, steht sie doch im Einklang mit den bereits erörterten Bemühungen auch Dr. D7s, die vermeintlichen J5-Garantien als Eigenkapital anzubieten. Dies gilt auch, soweit Dr. D7 seinerseits bestritten hat, Dr. L36 diese Empfehlung gegeben zu haben. Denn eine nachvollziehbare Erklärung, aus welchem Grund zwischen dem 31.10.2005, an dem wie ausgeführt noch T19 als Garant für die 30 Mio. €-Sicherheit angeboten wurde, und dem 18.11.2005 bei unveränderter Ausgangslage auf Seiten der T34 T4 das Erfordernis einer Bürgschaft über 30 Mio. € einer AA-gerateten, also renommierten internationalen Bank akzeptiert wurde, bietet er nicht. Vielmehr war ihm ausweislich der bereits erwähnten Korrespondenz mit der T36 bewusst, dass diese Schwierigkeiten mit den über C39 beigebrachten Erklärungen hatte. Dann lag es aber nicht nur ausgesprochen nahe, dass Dr. L36 sich mit Dr. D7 über Möglichkeiten der Sicherstellung austauschte, sondern dass, wie Dr. L36 es angegeben hat, auch die Möglichkeit des Wegverhandelns besprochen worden ist. Ohnehin war das "Wegverhandeln" bestehender Verpflichtungen, wie dessen Gesamtverhalten im weiteren Projektverlauf gezeigt hat, nicht untypisch für den Angeklagten Dr. L36. Und auch der Angeklagte Dr. D7 hat im Ermittlungsverfahren wenigstens eingeräumt, dass es schon so gewesen sei, dass Dr. L36 immer wieder Versuche unternommen habe, Alternativen zur Bürgschaftsgestellung zu vereinbaren. Dann aber hat Dr. D7 Dr. L36 sogar darin bestärkt, eine nicht erfüllbare Verpflichtung einzugehen und im Zusammenwirken mit diesem eine Gegenleistung für die sich aus dem Projektvertrag zu gewährenden Vorteile versprochen, die einzuhalten die T34 T4 weder in der Lage war noch sie dies beabsichtigte.
In diesem Ergebnis sieht sich die Kammer auch durch die Aktivitäten Dr. D7s, erst ab Oktober 2006 die Bürgschaft nun doch aufzubringen und, wie sub B. V. 1. a) (4) festgestellt, bestätigt. Insofern hat er seine Kenntnis und Beteiligung an den Finanzierungsversuchen Dr. L36s auf dem grauen Kapitalmarkt auch eingeräumt. Denn hätte Dr. D7, wie er behauptet hat, erst im Februar 2007 von der fehlenden Bonität seines Auftraggebers Dr. L36 erfahren, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits kurz nach Abschluss des Projektvertrags auf die Erfüllung dieser Voraussetzung hingearbeitet hätte. Dies gilt gerade auch deswegen, als er damit rechnen durfte, in diesem Fall mit Abschluss des Kreditvertrags mit der T36 weitere 200.000 € Erfolgshonorar beanspruchen zu können. Wenn er aber anstatt dessen erst ab Mitte 2006 entsprechende Bemühungen entfaltete, bedeutet das, dass auch er die Erbringung der Bürgschaft nicht ernsthaft verfolgt hat. Im Übrigen hat er ab Oktober 2006, als er bemerkt haben musste, dass die Stadt C22 gerade nicht die von ihm angeblich erwartete Kündigung aussprach, genau das getan, was nach der oben berichteten Einlassung Dr. L36s besprochen war. Er hat begonnen, so unter anderem mit Schreiben an I19 vom 29.12.2006, das Erfordernis der Bürgschaft wegzuverhandeln. Letztlich fügt sich dies in sein Vorgehen im Jahr 2007, wo er Dr. L36 mit E-Mail vom 02.02.2007 mitteilte, dass er aufgehört habe, Anrufe von der Stadt oder der T36 entgegen zu nehmen, da diese unhöflich gewesen seien und sogar mit einem Prozess wegen Betrugs gedroht hätten. Dennoch hält er dabei Dr. L36 an, der T36 einfach irgendetwas vorzulegen. Sein Mandat gab er indes nicht zurück, was in Ansehung des weiterhin ausstehenden und letztlich auch mit Rechnung vom 15.03.2007 geltend gemachten zweiten Teils des Erfolgshonorars aus seiner Sicht konsequent war.
Dr. D7 hat sein nachträgliches Engagement für die T34 T4 zuletzt damit begründet, dass er befürchtet habe, dass, sofern Dr. L36 die Bürgschaft nicht bringen könne und diese eine Kündigung nach sich gezogen hätte, das Projekt gescheitert wäre. Deshalb habe er alles getan, damit die Stadt und die Projektgruppe das Projekt erfolgreich beenden könnten und keine politische Katastrophe erleiden würden. Diese Einlassung ist einerseits exemplarisch für das nachträgliche Reagieren des Angeklagten auf den Prozessverlauf. Andererseits bedeutete selbst sie, dass Dr. D7 es zur Rettung des Projekts vorgezogen hätte, von ihm als dubios erkannte Finanzgeber den Projektverantwortlichen als seriöse Alternativen zu vermitteln und ihnen zugleich vorzuenthalten, dass, was dann gänzlich offenbar war, Dr. L36 und die T34 T4 nicht fähig sein würden, ein Baugroßprojekt dieses Volumens finanziell zu stemmen. Wie er mit diesem Vorgehen das Projekt retten wollte, erschließt sich der Kammer nicht.
Vielmehr ist sein Verhalten allein vor dem Hintergrund seines gesteigerten Eigeninteresses erklärbar. Dr. D7 wollte, wie Dr. L36 bestätigt hat, finanzielle Vorteile aus dem Projekt, die ihn aus seiner eigenen schlechten Wirtschaftslage befreien konnten. Dass er von dieser Erwartung schon von Anfang an getrieben war, zeigt bereits sein Verhalten zu Tat 1, bei dem er bewusst seinen Partner Dr. L36 über dessen Bedenken hinwegtäuschte, um der T34 T4 den Projektvorvertrag zu sichern. Es zeigt sich auch an der - wie sich aus der Einlassung Dr. L36s im Ermittlungsverfahren und der E-Mail-Korrespondenz vom 08. / 11.07.2005 zwischen Dr. D7 und Dr. L36 ergibt - eigenmächtigen Unterzeichnung des Projektvorvertrags unter bewusster Zurückstellung der von Dr. L36 erhobenen Bedingung der vorzeitigen Bereitstellung des Landeszuschusses. Bereits in diesem frühen Stadium hielt Dr. D7 ausweislich der in Bezug genommenen Korrespondenz diesen Punkt für verhandelbar. Auch hatte Dr. L36 - so der Zeuge C21 - Dr. D7 in Aussicht gestellt, im späteren Verlauf eine wichtige Rolle einnehmen zu können. Zuletzt hat Dr. D7 zugestanden, dass er das Projekt auch deshalb unbedingt verantwortlich begleiten wollte, weil durch seine Tätigkeit an diesem Prestigeprojekt im Umfeld der in Deutschland lebenden T22er wie auch in T22 er selbst "als Held gefeiert" worden sei. All das zusammen leitete nach Auffassung der Kammer das Handeln Dr. D7s, weshalb er letztlich - wie ausgeführt € das Projekt um jeden Preis und in Kenntnis der durch die gemeinsamen Falschdarstellungen hervorgerufenen Risiken für dessen Substanzwerte, so auch die Erweiterungsgrundstücke, in den Händen Dr. L36s und der T34 T4 wissen wollte, um selbst davon materiell und immateriell zu profitieren.
Schließlich spricht die letzte Einlassung Dr. D7s für sich, die insofern ausschnittsweise wörtlich wiedergegeben werden soll:
"Es war mittlerweile (auch) €mein€ Projekt geworden. Daher wollte ich nicht wahrhaben, dass Dr. L36 mit seinen Bemühungen am Ende vielleicht doch noch scheitern könnte. Ein Scheitern hätte zudem Verachtung für mich und Herrn I18 bei den in Deutschland lebenden T22 mit sich gebracht. Dieselbe Erwägung hatte ich auch sonst immer vor Augen."
7. Feststellungen zu Tat 3 (Tat 4 der Anklageschrift)
a) Objektives Geschehen
Auch das objektive Tatgeschehen zu Tat 3 ergibt sich, wie sub C. III. 4. a) ausgeführt, aus zahlreich hierzu verlesenen Urkunden und den Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen. Insbesondere zum Verhandlungsablauf zwischen Dr. L36 und I bzw. B4 existieren ausführliche E-Mail-Korrespondenzen, die verlesen worden sind. Hervorgehoben sei hieraus etwa die die Kontaktanbahnung mit B4 betreffende E-Mail des Zeugen W5 vom 29.01.2007 an H22, zu der sich auch der Zeuge U8 geäußert hat und deren zugrunde liegendes Geschehen - Angebot durch Dr. L36 - von den Zeugen H22, C8, B12 und W5 übereinstimmend bestätigt worden ist. Entsprechend verhalten sich zu den weiteren Verhandlungen mit B4 kurz vor Auslaufen der Rückzahlungsfrist Anfang August 2007 die E-Mails von Dr. L36 an den Zeugen N4 und von U8 an Dr. L36 / U9 vom 07.08.2007, solche von Dr. L36 an X8 vom 14.08.2007 und an U8, C8, C17 und U9 vom 15.08.2007. Hiermit in Einklang stehen die Berichte der Zeugen U8, C8, C17 und H22 zum Zustandekommen der Vereinbarungen vom 15.08.2007. Deren Ausfertigungen bekam Dr. L36 ausweislich des Schreibens des Notars Dr. T9 vom 22.08.2007 zugesandt, wobei insbesondere der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag ("Share Transfer Agreement") auch in englischer Sprache formuliert war. Aus diesen Angaben, Urkunden und weiterer E-Mail-Korrespondenz zwischen C8, U8, Dr. L36 und U9 speziell vom 11. / 13. / 18. / 19. / 23.09.2007 ergibt sich insgesamt und in sich schlüssig der in den Feststellungen nachgezeichnete Ablauf zum Zustandekommen und der Umsetzung der Zugeständnisse Dr. L36s betreffend Anteilsinhaberschaft und Geschäftsführung der Q2 GmbH. Daraus und aus den Bekundungen der genannten Zeugen geht auch hervor, dass der Angeklagte U9 als Rechtsbeistand des Angeklagten Dr. L36 zu den Verhandlungen in der festgestellte Weise zugezogen war.
Auch zu den Einzelheiten des Fundings mit I konnte die Kammer auf ausführliche E-Mail-Korrespondenzen zwischen Dr. L36 und den Zeugen K6, T33 und X8 zurückgreifen, wie etwa die E-Mails vom 23.02.2007 von K6 sowie vom 06. / 07.03.2007 von T33, nach deren Aussagen das neue Funding zunächst vornehmlich auf die Begleichung der Zinsschulden gegenüber U11 ausgerichtet war. Dass es I und den dahinter stehenden Investoren bereits frühzeitig vor allem auf die Sicherung durch Anteile an der Q2 GmbH ankam, geht aus E-Mail-Korrespondenz zwischen K6, Dr. L36, X8 und T33 vom 07. / 10.05. und 22.05.2007 hervor; aus einer E-Mail vom 29.08.2007 von K6 an Dr. L36, X8 und T33 weiterhin, dass I € wegen des ebenfalls verlesenen Gutachtens der Kanzlei F6 vom 27.08.2007 - diesbezüglich und zur T35 Hotel N24 weitere Rechtsgutachten einforderte. Hiermit in Einklang steht E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. L36 und U9 vom 04. / 05.09.2007, in der er U9 um die anwaltliche Legal Opinion ersucht, die dieser sodann in Gestalt der Urkunde vom 01.09.2007 € ohne Berücksichtigung der Vertragsbeziehung zu B4 - an Dr. L36 übermittelte. Dr. L36s E-Mail an X8 vom 05.09.2007 sowie die Bestätigung K6 in seiner Zeugenaussage, man habe die Legal Opinion U9s erhalten und auf deren Angaben vertraut, belegen sodann die festgestellte Übermittlung an diesen. Die eigentliche Vertragsunterzeichnung und die Einflussnahme Dr. L36s als letztlich verantwortlich Entscheidender auf Seiten von T34 T4 geht, wie in den Feststellungen ausgeführt, schließlich aus der E-Mail vom 18.09.2007, 03.47 Uhr, von K6 an Dr. L36, X8 und T33 hervor. Dass Dr. L36 zu diesem Zeitpunkt in C22 aufhältig war, hat er zuletzt selbst bestätigt. Es ergibt sich zudem aus in Augenschein genommenen Lichtbildern der Abschiedsveranstaltung für den Zeugen I19 von diesem Tag, die auch Dr. L36 zeigen, sowie aus dem Inhalt von E-Mails von Dr. L36 und X20 vom 17. / 18.09.2007.
Zu den gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten der beiden I-Fonds I43 und I42, deren Verbindung zu I und zu den rechtlichorganisatorischen Verhältnissen der Auflage und Abwicklung der Fonds hat sich die Kammer insbesondere auf die - jeweils nicht in Frage gestellten - Gründungsdokumente vom 18.04.2007, die Inhalte von Zeichnungs- und Geschäftsanteilsverpfändungsvertrag vom 19.09.2007 sowie die ausführliche Darstellung in der der Klageschrift von I vom 14.07.2010 gestützt. Ergänzend belegen dann die Zahlungsanweisungen K6, der Auszahlungsbeleg der E16 Securities sowie der Kontoauszug des Kontos bei der I44 in I37, alle jeweils datiert auf den 21.09.2007, die Zahlung der Mittel an die T34 T4 Ebensowenig steht in Frage, dass die Rückzahlung der Anleihe nicht vertragsgemäß erfolgte, sondern, wie aus den Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren der Q2 GmbH, den im Zivilverfahren in den V8 ergangenen Entscheidungen sowie dem zuletzt am 28.03.2012 geschlossenen Vergleich hervorgeht, erst im Vollstreckungswege beizutreiben ist.
Diesen so festgestellten objektiven Tathergang hat Dr. L36 im Rahmen seiner Einlassung auch nicht in Abrede gestellt. Wie ausgeführt hat er vielmehr bestätigt, sich Anfang 2007 bewusst auf B4 und deren Konditionen eingelassen, in den von U9 begleiteten Verhandlungen am 14. und 15.08.2007 sehr weitreichende Zugeständnisse akzeptiert und U9 Anfang September 2007 schließlich gebeten zu haben, ein Rechtsgutachten über die Anteilsverhältnisse an der Q2 GmbH unter Außerachtlassung des Komplexes B4 zu erstellen. Das K6 vorgelegte Dokument sei sodann ein mitentscheidender Faktor für die Unterzeichnung des Anleihevertrags mit I in I37 gewesen. Soweit der Angeklagte U9 in dieses Geschehen involviert war, hat er diese Abläufe mit seiner in der Hauptverhandlung bestätigten Einlassung aus dem Ermittlungsverfahren dem Grunde nach eingeräumt. Dies betrifft, wie ausgeführt, sowohl seine Beteiligung als Rechtsbeistand bei den Verhandlungen mit B4 als auch die Unterzeichnung der Legal Opinion auf Wunsch Dr. L36s.
Im Übrigen werden die sich wie vorstehend ergebenden Erkenntnisse ergänzt und bestätigt durch die durchweg glaubhaften Bekundungen der weiteren in die Abläufe involvierten Personen. Hierzu zählen seitens B4 die - teils schon erwähnten - Zeugen H22 H23, U8, C8 und C17, seitens der T36 die Zeugen E7, X26, X27 und W4, seitens I die Zeugen K6 und M33, seitens B37 der Zeuge L36 sowie seitens der Makler die Zeugen B12, W5 und - mit Einschränkungen - N4. Alle diese Zeugen haben im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer bzw. ausweislich der verlesenen richterlichen Vernehmungsprotokolle ihrer im Rechtshilfewege eingeholten Angaben jeweils aus ihrer Sicht und unter Verweis oder Rückgriff auf die vorliegenden Schriftstücke und Korrespondenzen das, was hierzu festgestellt ist, beschrieben. Auf diese im Gesamtgefüge korrelierenden Darstellungen vermochte die Kammer ihre Feststellungen zu stützen.
b) Abweichende Einlassungen Dr. L36s
Soweit der Angeklagte Dr. L36 von den Festellungen abweichende Angaben gemacht hat, ist diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
(1) Unwirksamkeit der B4-Verträge wegen Sittenwidrigkeit
Dies gilt zunächst für seine Behauptung, B4 habe unmenschlichen Druck auf ihn ausgeübt und die Verhandlungsschwäche mit U9 als Rechtsbeistand rücksichtslos ausgenutzt. Soweit der Angeklagte deswegen die Sittenwidrigkeit der Verträge mit B4 anführt, da der Nominalzins bei einer Laufzeit bis zum 08.08.2007 fast 60 % betragen habe und er persönlich ins Risiko gegangen sei, um den Fortgang des Projektes nicht zu gefährden, ist die Kammer dem aus tatsächlichen und auch rechtlichen Gründen nicht gefolgt.
So ist bereits die vom Angeklagten behauptete Ausgangslage vor Abschluss des ersten B4-Vertrags unzutreffend. Denn er war es, der die Konditionen selbst vorgeschlagen und sich damit aufgrund eigener Kalkulation auf diese Bedingungen eingelassen hatte. Wie bereits zu Tat 2 ausgeführt, wollte Dr. L36 nach seiner eigenen Einlassung bis Mitte 2006 das Erfordernis einer Bürgschaft einer mindestens AA-gerateten europäischen Bank aus dem Projektvertrag "wegverhandeln". Erst als ihm klar wurde, dass die T36 und die Stadt C22 im November 2006 weiterhin auf dem Nachweis der Bürgschaft bestanden, startete er - was Dr. D7 in seiner Einlassung prägnant zusammengefasst hat und was sich im Übrigen aus den hierzu verlesenen Urkunden, so beispielsweise aus den Schreiben der G AG an Dr. L36 vom 23.10. / 09.11.2006, der E-Mail-Korrespondenz von Dr. L36, Dr. D7 und E23 vom 27.11.2006, dem Investment Partnership Agreement mit G2 vom 30.11.2006 sowie den diesem folgenden E-Mail-Korrespondenzen mit T38 - teils verzweifelt anmutende Versuche, auf dem "grauen" Kapitalmarkt eine solchen Nachweis aufzutreiben. Aus den Schreiben I19s vom 22.11., 30.11. und 14.12.2006 geht sodann hervor, wie dieser den Druck auf Dr. L36 mit Blick auf die erste Rate des Landeszuschusses erhöhte. Und die E-Mail-Korrespondenzen zwischen Dr. L36, Dr. D7 und Mitarbeitern der G2 Ende 2006 / Anfang 2007 belegen, dass das sich später als unseriös erweisende Angebot der G2 zu dieser Zeit die einzige Option auf weitere Gelder war. Mit dem Schreiben Dr. D7s vom 17.01.2007 an den Zeugen W4 sowie Y Gesprächsvermerk vom 19.01.2007 wird sodann Dr. L36s Eingeständnis deutlich, dass er sich hinsichtlich der Gesamtfinanzierung verkalkuliert hatte. Die E-Mail des Zeugen E7 vom 24.01.2007 an verschiedene Mitarbeiter der T36 belegt schließlich die geänderten Konditionen, wonach Dr. L36 bis zum 31.01.2007 10 Mio. € einbringen musste, was er - so der Gesprächsvermerk vom 19.01.2007 - nach außen mit dem Verkauf eigener Aktien zu bewerkstelligen vorgab. Dass Dr. L36 auch diese Gelder nicht hatte, ergibt sich dann aus seinem Schreiben an W4 vom 31.01.2007, in dem er eine Zahlung von nur 1 Mio. V8$ ankündigte, und dem Buchungsbeleg vom 02.02.2007, aus dem nicht nur diese Zahlung, sondern auch hervorgeht, dass der Betrag zeitnah wieder abgezogen wurde. Zeitgleich suchte Dr. L36 ausweislich der E-Mail-Korrespondenz mit dem Makler G15 vom 20.01.2007, dem Schreiben des Bankhauses Y6 vom 25.01.2007 und der E-Mail an einen Dr. G6 vom 27.01.2007 ausdrücklich nach einem Überbrückungskredit von 10 Mio. € bei einer Laufzeit von sechs Monaten. Dabei stellte er selbst und noch ohne jegliche Verbindung zu B4 einen Zinssatz von bis zu 3 Mio. € in Aussicht. Diese Konditionen waren es schließlich auch, die - so der Zeuge W5 - Dr. L36 mit E-Mail vom 29.01.2007 an H22 tragen ließ. Der Zeuge N4 habe ihm damals gesagt, Dr. L36 brauche die Mittel ziemlich verzweifelt für ein Geschäft in C22. Daher habe Dr. L36 sehr hohe Renditen und sehr hohe Zinssätze angeboten. Ähnlich haben es die Zeuge C8 und U8 berichtet, wobei letzterer noch erinnert hat, Dr. L36 habe gesagt, dass er der Oberbürgermeisterin zugesagt habe, Geld zu bringen, ansonsten würde er die erste Zuschussrate von 12,5 Mio. € nicht bekommen. Er könne deshalb nicht warten, bis aus T22 die vorgesehenen 40 Mio. V8$ kämen, deren Transfer wegen der Devisenbeschränkungen ca. einen Monat dauere - ein Detail, das vor dem Hintergrund der erkennbaren Gesamtstrategie Dr. L36s, die Gläubiger seiner Zahlungsverpflichtungen so lange als möglich hinzuhalten, ausgesprochen stimmig wirkt. Die so beschriebenen Abläufe finden zudem in einer vom Zeugen U8 im Nachgang zu seiner Vernehmung überlassenen Aktennotiz der Kanzlei T5 vom 01.02.2007 Entsprechung. Letztlich hat auch der Angeklagte U9 dies mit seiner Einlassung bestätigt, wonach die Höhe des Zinssatzes nie ein Thema gewesen sei und Dr. L36 nur gesagt habe, dass er das Geld benötige.
Für die Behauptung, diese ungünstigen Konditionen seien durch B4 diktiert gewesen, findet sich indessen nichts. Dies gilt auch, soweit einzig der Zeuge N4 bei seiner Vernehmung durch den ersuchten Richter in M17 hiervon abweichend bekundet hat, dass nach seiner Erinnerung die Konditionen des Angebots von B4 und nicht von Dr. L36 herrührten. Denn die Angaben des Zeugen N4 sind insoweit nicht zuverlässig. Vielmehr hatte der Zeuge ausweislich des Protokolls über seine Einvernahme durchweg Schwierigkeiten, sich an die damaligen Vorgänge überhaupt zu erinnern und sich so zumeist erst nach Vorhalt von Urkunden - an deren Inhalt orientiert - näher geäußert. Beispielhaft sei die Angabe N4 genannt, dass - so er zunächst - der Kontakt zu Dr. L36 ungefähr 2008 hergestellt worden sei. Nach Vorhalt hat er dann eingeräumt, dass die Zeit schwer zu bestimmen sei, es könne auch 2006 oder 2007 gewesen sein und hinzugefügt, dass er, wenn er ehrlich sei, sich nicht mehr an die letzte Woche erinnern könne. Auch meinte er sich etwa zu erinnern, der angefragte Kredit sei von der Stadt C22 zurückzuzahlen gewesen. Selbst zu den Verhandlungen des B4-Kredits konnte er sich zunächst an seine Beteiligung nicht erinnern, so dass ein Vorhalt veranlasst war. Da der Kammer W5 E-Mail vom 29.01.2007 zum Zeitpunkt der Einvernahme des Zeugen N4 noch nicht vorlag, konnte sich dieser sodann allein zu dem Vorhalt der Korrespondenz zu dem Letter of Intent von B4 vom 31.01.2007 äußern. Indem der Zeuge N4 seine Erinnerung daraufhin damit begründet hat, das Angebot sei von B4 gekommen, da es in deren Letter of Intent stehe, erklärt sich diese Äußerung zwanglos mit einem vom Zeugen in der nunmehrigen Vernehmungssituation gezogenen Rückschluss, nicht aber mit belastbarer Erinnerungsleistung.
Angesichts des so ermittelten Zustandekommens waren die B4-Verträge nicht sittenwidrig oder wegen Wuchers im Sinne des § 138 BGB unwirksam. Die Voraussetzungen, unter denen insoweit die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in Betracht kommt, liegen nicht vor. Erforderlich wäre, dass das Geschäft nach einer Gesamtwürdigung bei Anlegen eines objektiven Maßstabs gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstieße, was im Einzelfall bei besonderer Unangemessenheit der Leistung, Ausnutzen wirtschaftlicher Übermacht oder einer besonderen Schwäche der Gegenseite denkbar ist. Vorliegend waren alle Beteiligten, ohne dass dies näherer Erläuterung bedarf, im internationalen Wirtschaftsverkehr erfahrene Geschäftsleute, die sich den Folgen ihres Handelns durchaus bewusst waren und die auf Augenhöhe agierten. So hat etwa der Zeuge H22, gestützt auf seine langjährige Erfahrung, ausgesprochen nachvollziehbar bekundet, dass er sich mit Dr. L36 "kein Kind auf der Straße gesucht", sondern dieser gewusst habe, was er tue. Erwachsene Menschen vereinbarten Dinge, die einzuhalten seien, schließlich spreche man hier von Dr. L36, der gerade dabei gewesen sei, eines der größten Projekte C22s zu betreiben. Und auch das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, zunächst in dem Darlehensvertrag vom 07.02.2007, lässt kein "unanständiges" Ungleichgewicht erkennen. Es ist, wie sich aus den vorangegangenen Erörterungen ergibt, ausschließlich Ergebnis finanzwirtschaftlicher Kalkulation. Insoweit hat der Zeuge U8 die von ihm wahrgenommene Verhandlungsposition Dr. L36s so beschrieben, dass dieser sehr wohl gewusst habe, dass er bei einem unabgesicherten Kredit bei ausländischen Banken schnell mit vergleichbaren Risiken habe rechnen müssen. Insofern sei es Dr. L36 die 3 Mio. € wert gewesen, weil er nach eigener Aussage ansonsten Chancen verlieren würde. Das korreliert mit der vom Zeugen C8 abgegebenen Einschätzung, letztlich seien die hohen Zinssätze dadurch entstanden, dass in Anbetracht der finanziellen Situation Dr. L36s andere von ihm kontaktierte Geldgeber nicht ins Risiko gehen wollten. Schließlich hatte Dr. L36 die prekäre Lage der Q2 GmbH selbst dadurch begründet, dass er, wie unter Tat 2 festgestellt, bewusst Verpflichtungen eingegangen war, die er nicht erfüllen können würde.
Genausowenig war das Geschäft mit B4 vom 15.08.2007 sittenwidrig. Dessen Eingehen war die Konsequenz daraus, dass der Angeklagte Dr. L36 die Rückzahlungsfrist des Darlehens hatte verstreichen lassen und damit seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber B4 nicht nachgekommen war. Somit standen B4 alle für diesen Fall vorgesehenen Rechte zu, insbesondere die Zwangsvollstreckung gegen den säumigen Schuldner Dr. L36. Hiervon abzusehen bedeutete für diesen im Hinblick auf seinen Verbleib im Projekt einen Vorteil, den er nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen U8 und C8 auch vehement ins Feld führte.
Dabei waren Dr. L36 die Inhalte und Auswirkungen der Vereinbarungen vom 15.08.2007 hinreichend bewusst. Nach den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen U8 und C17 habe Dr. L36 die Lage der Dinge und die Forderung B4 nach einem Zugriff auf die Q2 GmbH durchaus verstanden. U9 habe ihm insbesondere die Anteilsübertragung erklärt. Alles andere liegt angesichts des von allen Beteiligten berichteten Umstands, dass die Verhandlungen am 14.08.2007 über viele Stunden intensiv bis in den späten Abend hinein geführt wurden, auch fern. Insoweit hat wiederum der Zeuge U8 eindrucksvoll die inhaltliche Entwicklung der Verhandlungspositionen, ausgehend von der Bewilligung eines schlichten Aufschubs von einem Monat bis hin zu einer weiteren, H23 zuletzt abgerungenen Streckung der Rückzahlung unter Hinzunahme zusätzlicher Strafzahlungen geschildert. Dr. L36 habe - ein bemerkenswertes Detail - 100 Mio. € aus M15 angeführt, mit denen er alles wieder zurückzahlen wollte. Am 15.08.2007 habe U9 Dr. L36 dann nochmals erläutert, was in den Urkunden stehe, woraufhin Dr. L36 die Vollmacht für die Notariatsangestellte nachträglich genehmigt habe. Diese Bekundungen stehen im Einklang mit denjenigen des Zeugen C17, der berichtet hat, dass am 14.08.2007 alles klar gewesen und hierzu ein Notarvertrag entworfen worden sei, zu dem U9 Detailänderungen mitgeteilt habe, die eingeflochten worden seien. Und ohne dieses Bewusstsein Dr. L36s lassen sich seine E-Mails an C8, U8, H23 und U9 vom 19.09.2007 und an X8 vom 20.09.2007, in denen er den Rechtsübergang anspricht und vor der Kündigung durch die Stadt warnt, nicht erklären. Schließlich hat er sich zuletzt - abweichend von seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren und in Ansehung der Beweislage - dahingehend eingelassen, dass er selbst von einem Rechtsübergang ausgegangen war.
Verständlich wird das Vorgehen Dr. L36s vor dem Hintergrund seines € freilich riskanten - Kalküls, mit noch irgendwie zu beschaffenden Geldern die vereinbarten Rechtsübergänge wieder rückgängig zu machen, was sich insbesondere auch in den hohen Preisen für die Rückerwerbsoptionen widerspiegelt. Dies war für Dr. L36 gegenüber drohender Zwangsvollstreckung und dem Verlust des Projekts das kleinere Übel. Er "kaufte" also bewusst und gewollt B4 deren Verzicht auf Zwangsvollstreckung ab und wollte unter Einbeziehung der Risiken des Totalverlusts und in Kenntnis der eingegangenen Verpflichtungen schlicht Zeit gewinnen. Damit bedeutete aber auch dieses Geschäft eine Einigung auf Augenhöhe, zumal Dr. L36 die Inhalte beider B4-Verträge in deren Nachgang jeweils umgesetzt hat. Insbesondere hat er nach dem 15.08.2007 die Gebühren für die Rückerwerbsoptionen monatlich beglichen, um die Anteile an der Q2 GmbH zu retten. Erst als sich der endgültige Anteilsverlust auch nicht durch Verhandlungen mit B4 und nachträgliche Anteilsübertragungen an I wieder umkehren ließ, führte er - neben der falschen Behauptung, er sei Mitte 2007 nicht mehr D9 der T34 T4 gewesen - die Sittenwidrigkeit der Verträge ins Feld und untermauerte dies später in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit B4 mit diesbezüglich angepassten Sachangaben einschließlich des zu Tat 4 festgestellten Verhaltens. Das Berufen auf Sittenwidrigkeit der B4-Verträge ist so nicht mehr als eine nachträglich gefundene, jedoch unbegründete Einwendung.
(2) X8 als (Mit-)Täter
Der für den Angeklagten Dr. L36 bei Abschluss der Zeichnungsvereinbarung am 19.09.2007 handelnde X8 konnte nicht einvernommen werden, da sein Aufenthaltsort in T22 nicht zu ermitteln war. Dazu, inwieweit er über die Firmenhintergründe der T34 T4 und der Q2 GmbH sowie die Situation um B4 informiert war, hat sich der Angeklagte Dr. L36 nicht klar eingelassen. Aufgrund zahlreicher anderer Beweise steht aber fest, dass X8 insoweit zum Tatzeitpunkt keine Kenntnisse hatte und er deswegen wegen der Weitergabe von Informationen an I vorsatzloses Werkzeug war. Dies ergibt sich zuvorderst aus der bereits erwähnten E-Mail vom 20.09.2007 von Dr. L36 an ihn, die mit "Streng vertraulich" überschrieben ist. X8 wird dort - einen Tag nach Vertragsunterzeichnung - erstmals über den Rechtsübergang der Gesellschaftsanteile an der Q2 GmbH unterrichtet mit dem Hinweis, dass das Projekt nur dann gerettet werden könne, wenn T33 und L56 zustimmten, aus dem Funding bis zum 21.09.2007 13,3 Mio. € an B4 zu zahlen. Wenn dies nicht geschehe € so der Text weiter -, sei der auszustellende Bond gegenstandslos, weil es ein Geschäftsrecht der Q2 GmbH dann nicht gebe. Er, Dr. L36, denke, dass X8 über diese Situation wissen müsse und darüber mit T33 sprechen könne, es aber besser sei, wenn K6 hierzu nichts wisse. Neben diesem klaren Wortlaut zeigt Dr. L36s E-Mail vom Abend des 14.08.2007 auf, dass X8 zuvor nur selektiv und unvollständig informiert wurde. Hier führt Dr. L36 zu den soeben beendeten Verhandlungen mit B4 lediglich aus, es habe wegen der Rückzahlung des Brückenkredits ein konstruktives Treffen mit dem Kreditgeber gegeben und bei Zahlung von 2 Mio. V8$ sei ein Aufschub von drei Wochen gewährt worden; ähnlich die E-Mail vom 11.09.2007 an die Zeugen D8, U17 D7, X8 und T33, in der Dr. L36 erneut Bezug auf den Brückenkredit von B4 in Höhe von 13,3 Mio. € nimmt, den Empfängern aber nur mitteilt, dass er 300.000 € als Bußgeld und Zinsen vor dem 15.09.2007 zahlen müsse, um den "gesetzlichen Maßnahmen" zu entkommen. Die maßgebliche Information, dass aufgrund der Vereinbarungen mit B4 ein Rechtsübergang der Geschäftsanteile an B4 zum 15.09.2007 drohte, fehlt. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als dass Dr. L36 den Abschluss des Fundings als seine einzige Geldquelle nicht gefährdet wissen wollte, was sich erst mit dem 19.09.2007 änderte.
Auch zentrale Mitarbeiter nicht oder nur unvollständig zu informieren, entsprach - wie bereits erläutert - der geübten Praxis des Angeklagten Dr. L36. Insofern ist es nicht nur plausibel, dass auch die Angeklagten U9 und Dr. D7 voneinander so gut wie nichts wussten. Die fehlenden Kenntnisse zu B4 passen nicht zuletzt zu X8s Rolle im System Dr. L36. Denn nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen K6, T33 und U17 D7 sei X8 so etwas wie der persönliche Sekretär von Dr. L36 in T22 gewesen, der für ihn die Dienste vor Ort verrichtet habe. In Anbetracht der zahlreichen E-Mail-Korrespondenzen zwischen Dr. L36 und X8, in denen ersterer detaillierte Anweisungen gibt, die X8 dann ausführt, sieht die Kammer dies bestätigt und dessen Position vergleichbar etwa mit jener der Zeugen Q8 und K4 in den V8.
(3) Kenntnis K6 von B4
Der Angeklagte Dr. L36 hat sich zur Rolle K6 im Tatgeschehen und dessen Vorstellungswelt nicht näher eingelassen, aber gemutmaßt, dass er etwas habe wissen müssen, da der Zeuge T33 die B4-Situation gekannt habe und mit K6 befreundet gewesen sei. Zudem habe T33 zu dieser Zeit mit K6 im selben Büro eng zusammengearbeitet. Dass K6 jedoch zum Tatzeitpunkt Mitte September 2007 tatsächlich nicht die wirtschaftlich prekäre Situation der T34 T4 nebst den B4-Verträgen kannte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus Folgendem:
Der Zeuge K6, hat sich in drei Vernehmungen, davon zwei im Ermittlungsverfahren und eine im Wege der Rechtshilfe während der Hauptverhandlung, die allesamt Gegenstand der Beweisaufnahme waren, ausführlich, plausibel und konsistent zu seiner Rolle in diesem Projekt geäußert. Dabei hat er - auch nach gezielten Nachfragen - stets betont, dass er von der Tatsache, dass B4 Rechte an den Geschäftsanteilen der Q2 GmbH besessen habe, erstmals im Oktober 2007 erfahren habe. Erst zu diesem Zeitpunkt nach der Anleiheausgabe habe Dr. L36 ihn auf sein Drängen informiert und einzelne Teile des Vertrags vom 15.08.2007 zur Kenntnis gegeben. In diesem Rahmen hat der Zeuge nicht in Abrede gestellt, dass I als nicht in T22 registriertes Unternehmen gegen Entgelt die Räumlichkeiten der O4 genutzt habe. Auch kenne er T33 seit 1998 beruflich, man habe sich gegenseitig Geschäftsangelegenheiten vorgestellt. Gleichwohl sei er nicht zuvor entsprechend unterrichtet worden.
Diese Angaben sind insbesondere deshalb glaubhaft, weil kaum einzusehen ist, dass K6, dessen berufliche Existenz gänzlich von seiner Geschäftsbeziehung zu I Investoren abhing, wegen dieser einen Transaktion bewusst seine Firma I und mittelbar seine wesentlichen Geschäftspartner schädigen wollte, ohne selbst maßgebliche Vorteile zu ziehen. Aus dem Umstand, dass bislang nur geringe Beträge der Anleihe zurückgezahlt wurden und er diese in langwierigen Zivilverfahren beitreiben muss, erscheint seine Aussage, vielmehr erhebliche wirtschaftliche Verluste und einen im T22schen Geschäftsumfeld schwerwiegenden "Gesichtsverlust" erlitten zu haben, ausgesprochen plausibel. Zudem kam es K6 - wie sich aus der bereits genannten Urkundenlage klar ergibt - wesentlich auf die Sicherung der ausgezahlten Funding-Beträge seiner Fonds durch die Geschäftsanteile der Q2 GmbH an. Liegt deswegen eine solche bewusste Selbstschädigung fern, ergibt sich hierfür eine über die eingangs genannte Mutmaßung hinaus gehende Erklärung auch aus der Einlassung Dr. L36s nicht.
Vielmehr werden die Angaben K6 wiederum durch die streng vertrauliche E-Mail von Dr. L36 an X8 vom 20.09.2007 mit der Anweisung über den Rechtsübergang an B4 mit T33, aber besser nicht mit K6 zu sprechen, bestätigt. Und diese Vorgehensweise Dr. L36s ist auch deshalb nachvollziehbar, weil er wusste, dass K6 der alleinige Entscheider bei I war und die Freigabe der Gelder für die T34 T4 erst am nächsten Tag noch erfolgen musste. Drückt sich darin aber die Befürchtung Dr. L36s aus, im Falle der Unterrichtung K6 die Gelder nicht ausbezahlt zu bekommen, ist dies nur unter der hier getroffenen Feststellung erklärbar. Entsprechend geht aus einer E-Mail vom 15.10.2007 von K6 an Dr. L36, X8, U9 und T33 hervor, dass K6 jetzt, als Dr. L36 dringend die Gelder zur Rückzahlung an B4 benötigte und ein weiteres Funding auflegen wollte, in Grundzügen über B4 in Kenntnis gesetzt wurde. Auf die darauf folgende Aufforderung K6 zur Bereitstellung der Vereinbarungen mit B4 übersandte Dr. L36 am 19.10.2007 die Seiten 8 bis 11 des Vertrags vom 15.08.2007. Dies fügt sich nicht nur in die Darstellung des Zeugen K6, sondern zeigt darüber hinaus auf, dass Dr. L36 den Zeugen selbst zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig informierte. Seite 7 der Vereinbarung, auf der die Anteilsübertragung zum 15.09.2007 geregelt war und Seite 12, auf der das endgültige Erlöschen des Rückübertragungsrechts zum 15.02.2008 stand, fehlten in der Übersendung und wurden ihm auch nach weiterer Aufforderung von 20.10.2007 nicht zur Verfügung gestellt. Die Motivation Dr. L36s hierzu ist wiederum diesselbe, musste er ansonsten doch befürchten, dass K6, der ihm als einzige mögliche Geldquelle verblieben war, weitere Investitionen nicht tätigen würde.
Schließlich steht das gefundene Ergebnis im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen T33. Dieser hat zunächst bestätigt, über O4 T22 Inc. Büroräumlichkeiten an I bereitgestellt zu haben und mit K6 eine langjährige Geschäftsbeziehung zu unterhalten. Er hat weiter - unter Berücksichtigung der dargelegten Besonderheiten seiner Aussage im Bereich dieser für ihn sensiblen Thematik - bekundet, dass er von B4 noch im September 2007 gar nichts gewusst habe. Auch wenn angesichts vereinzelter, auch bis dahin schon an ihn adressierter E-Mails und Schriftstücke zur B4-Thematik an der Grundsätzlichkeit dieser Aussage Zweifel bestehen, hat die Kammer einen Beleg dafür, dass eine frühzeitige Unterrichtung K6 durch T33 stattgefunden hat, nicht gefunden.
Es spricht vielmehr alles dafür, dass auch T33 zumindest die Details der Vereinbarung vom 15.08.2007 mit B4 nicht kannte und insoweit den Zeugen K6 gar nicht informieren konnte. Zwar belegen die E-Mails von Dr. L36 an T33 vom 09.02.2007, aus deren Anlagen sich die Konditionen des Kreditvertrags mit B4 vom 07.02.2007 ergeben, sowie jene unter anderem an T33 vom 11.09.2007 und von T33 an X8 und Dr. L36 vom 12.09.2007, dass T33 sehr wohl der Umstand der Brückenfinanzierung mit B4 von 13,3 Mio. € sowie mitgeteilt worden war, dass eine alsbaldige Rückzahlung des Darlehens bevorstand. Allerdings finden sich in diesen E-Mails keine Hinweise auf eine Anteilsübertragung der Geschäftsanteile der Q2 GmbH an B4 zum 15.09.2007. Und dass T33 dieses Detail wohl nicht kannte, ergibt sich wiederum aus der E-Mail von Dr. L36 an X8 erst vom 20.09.2007, nach der € wie ausgeführt - dieser T33 hierüber informieren könne. Daneben existiert gerade zu den Verträgen vom 15.08.2007 auch keine - sonst übliche - Boardentscheidung der T34 T4 Nicht zuletzt entspräche auch dieser Ablauf der bekannten Informationspolitik Dr. L36s, seine Geschäftspartner nur so weit er es für nötig hielt, zu unterrichten. Darüber hinaus mag zwar T33 wegen der Transaktion mit den 20 Mio. V8$ für die Firma O6, die über O4 B29 lief, ein eigenes Interesse an dem Abschluss des Fundings gehabt haben. Allerdings ist dann nicht erklärlich, warum er mit seiner eigenen Firma O4 bewusst in die Mithaftung gegangen ist, was dazu führte, dass er von I in Anspruch genommen wurde und so letztlich die Insolvenz der gut laufenden O4 eintrat.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen des Zeugen U17 D7 zu diesem Aspekt. Er hat ausgeführt, T33 und K6 hätten um das B4-Darlehen gewusst und versichert, dass eine Rückzahlung habe erfolgen können. Allerdings habe er erst später davon gehört, dass die Geschäftsanteile an der Q2 GmbH an B4 überschrieben worden seien. Dies sei ein bedeutendes Ereignis für eine Gesellschaft gewesen, was dem Board hätte mitgeteilt werden müssen. Damit hat der Zeuge das vorerwähnte Ergebnis im Grunde bestätigt, ist er nämlich selbst als Boardmitglied der T34 T4 auch nach seinen Angaben nicht über den Vertrag vom 15.08.2007 rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden. Dass T33 die Grundzüge des Brückendarlehens aus Februar 2007 gekannt haben kann, ergibt sich aus der dargestellten E-Mail-Korrespondenz. Und der Zeuge hat nicht berichtet, T33 habe über den Vertrag vom 15.08.2007 Bescheid gewusst, was auch wegen seines eigenen Informationsdefizits nicht nahe liegt. Soweit der Zeuge allerdings auch K6 die gleiche Kenntnis wie T33 zuweist, unterliegt er zur Überzeugung der Kammer einem Irrtum. Denn die Bekundungen U17 D7s weisen insgesamt stark darauf hin, dass er T33 und K6 ab 2007 schlicht als Team begriffen und ohne Differenzierungen zwischen beiden Personen berichtet hat. Er, der sich auch selbst als als Dr. L36s Freund und Mentor beschrieben und die Entwicklung der persönlichen und geschäftlichen Beziehung zu diesem wie festgestellt geschildert hat, hegt wegen der aus seiner Sicht abredewidrigen Weiterleitung der 20 Mio. V8$ aus dem Funding an die Firma O6 ohnehin Groll gegen T33. Dies hat er, unter anderem unter Berufung auf die gegen diesen sowie L56 erstattete Strafanzeige, im Rahmen seiner Vernehmung deutlich zum Ausdruck gebracht. Es liegt also nicht fern, dass er die zwischen T33 und K6 unbestritten bestandene Nähe im genannten Sinne interpretiert hat. Zudem deutet sein weiteres Bekunden, irgendwann sei K6 dann ins Spiel gekommen und habe B4 getroffen, um die Rückzahlung des Brückendarlehens zu verhandeln, darauf hin, dass er hier zeitliche Einordnungsprobleme hat. Denn auch nach T33 und K6 Angaben wollen beide jedenfalls ab Oktober 2007 an der Rückzahlung des Darlehens gearbeitet haben. Bezeichnenderweise hat der Zeuge U17 D7 an keiner Stelle näher erläutert, wo und wann K6 diese Kenntnis über B4 erlangt haben soll.
(4) Maßgeblicher Entscheider
Der Zeuge K6 war auch der maßgebliche Entscheider, den Dr. L36 mit den falschen Angaben wie festgestellt getäuscht und der über das Vermögen der I-Fonds verfügt hat.
Dies ergibt sich bereits aus der dargestellten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der beiden I-Fonds, deren Repräsentant allein K6 war. Aber auch der Zeuge selbst hat diese Zusammenhänge und die ihnen folgenden Geschäftsabläufe bei I so, wie festgestellt, plausibel und im Einklang mit dieser Urkundenlage dargestellt. Dabei hat er insbesondere die Zusammenarbeit von I und B37 überzeugend erläutert und deutlich gemacht, dass es I sei, der ein Interessent wie Dr. L36 umfangreiche Unterlagen vorlegen müsse, aufgrund derer sie prüfe, ob ein Investment überhaupt möglich sei. Diese Prüfung mache entweder I selbst oder von ihr beauftragte Spezialisten. Erst danach stelle sie das Investment Anlegern vor, unter anderem in aufbereiteten Anleiheprospekten. Ein Interessent übermittele keine Informationen an die Anleger selbst. Auch die Freigabe von von B37 in den Fonds der I angelegten Geldern erteile er als Geschäftsführer. Zudem leite er zusammen mit einer anderen Person die Holdingfirma von I, die I Securities, und sei insoweit in diesem Fall allein zuständig gewesen. Sowohl diesen Ablauf als auch die Entscheidungsstrukturen haben die Zeugen L3 und M33 ausweislich der Protokolle ihrer Vernehmungen vor dem ersuchten Richter in T41 jeweils aus ihrer Sicht als Mitarbeiter der B37 bzw. von I bestätigt. Ohnehin war es vorliegend allein K6, der - so sein übereinstimmenden Bekundungen sowie der Zeugen L36 und M33 -, der die Verhandlungen zu dem Anleihevertrag mit Dr. L36 führte. Er war es auch, der die Verträge vom 19.09.2007 für I unterzeichnete und am 21.09.2007 die Zahlungen freigab.
Auch wenn zuvor aufgrund eigener Entscheidung auf der Ebene von B37 und noch davor von L54 und L55 die anzulegenden Gelder an die I-Fonds geflossen sind, waren nur letztere im Außenverhältnis zum Zeichner T34 T4 die rechtlich maßgeblichen Investoren. Denn K6 traf für den Transfer der Gelder an T34 T4 die letztverbindliche Entscheidung auf Risiko und zulasten der von ihm verwalteten Fonds. Dieses Verständnis wurde von allen Beteiligten umgesetzt, wie die Forderungsanmeldungen der I-Fonds im Insolvenzverfahren der Q2 GmbH, die Parteirollen des Zivilverfahrens in den V8 und der von Dr. L36 selbst unterzeichnete Vollstreckungsvergleich zeigen.
(5) Glaube an Erfüllen der Verpflichtungen
Soweit sich der Angeklagte Dr. L36 schließlich eingelassen hat, er habe stets geglaubt, die am 19.09.2007 eingegangenen Verpflichtungen gegenüber I erfüllen zu können, I nicht schädigen wollen und insbesondere bei der Aufbringung von Geldern auf die Zusagen O4 vertrauen dürfen, folgt die Kammer dem nicht.
Dr. L36 wusste, dass weder ihm selbst noch über seine eigenen Firmen zum Tatzeitpunkt Mitte September 2007 die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung standen, die in absehbarer Zeit eine Rückzahlung der Anleihebeträge an die I-Fonds - wie vertraglich vereinbart - hätten sicherstellen können. Allein der wegen 10 Mio. € nötig gewordene Rückgriff auf B4, die damit akzeptierten Konditionen und schließlich die Abtretung der Geschäftsanteile nebst Eintragung einer Grundschuld zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung sind aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dann nachvollziehbar, wenn Dr. L36 gerade keine Alternativen hatte. Auch der Angeklagte U9 hatte noch bei seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren angegeben, dass er bei den Verhandlungen mit B4 nie den Eindruck gehabt habe, dass Dr. L36 bzw. die Q2 GmbH über Geld verfügten. Dieser habe auch später das Problem gehabt, die Gelder für die Zinszahlungen an B4 aufzutreiben. Dr. L36 konnte hierneben nicht verborgen geblieben sein, dass die von ihm selbst in Auftrag gegebene Bilanz der T34 T4 zum 31.12.2007 - sogar ohne die eigentlich notwendige Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus den D4-Anleihen - weder nennenswerte Gewinne noch Eigenkapital auswies. Nicht zuletzt belegt dies die E-Mail Dr. L36s vom 30.04.2008 an U17 D7, X8, X20, E2, C21 und M37, die Controllerin bei T34 H11. Hierin führt er aus, dass er für die seit Gründung der T34 T4 für das laufende Geschäft verauslagten Beträge von mehr als 14 Mio. V8$ die Mehrheit seines persönlichen Vermögens einschließlich Häusern in T22 und den V8 verpfändet habe.
Gleiches gilt für die Anteilseigner der T34 T4. Zwar weisen die Bilanz der T34 H11 zum 31.12.2006 sowie die vorläufige Berechnung zum 31.12.2007 Jahresgewinne von bis zu 3,5 Mio. V8$ aus. Diese Erträge dienten aber im Wesentlichen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im "T34-Konzern", indem hieraus die anstehenden laufenden Zahlungen von Anschubkosten und Zinsen erfolgten, die für alle Projekte immer - wie sich aus dem gesamten Q-Projektverlauf ergibt - über dieses Unternehmen beglichen wurden. Auch hierin fügt sich die E-Mail vom 11.09.2007, nach der € nach den eigenen Angaben Dr. L36s € auch die T34 H11 "keinen Spielraum" mehr habe, aber auch jene von M37 vom 30.04.2008, wonach diese auf Nachfrage Dr. L36s mitteilt, dass T34 H11 nicht in der Lage sei, für M15 angefragte Gelder bereitzustellen, da sie selbst noch erhebliche ausstehende Zahlungsverpflichtungen habe. Die I3 ihrerseits wurde Ende 2007 insolvent und später liquidiert. Dies geht, ohne dass dies zu irgendeinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden ist, aus eingeführtem E-Mail-Verkehr unter anderem zwischen Dr. L36, T33, X8, U17 D7 und K6 aus Dezember 2007 und Januar 2008 hervor. Und Dr. L36 hatte noch im Ermittlungsverfahren eingeräumt, dass auch die I3 selbst über das Funding zusätzliche Geldmittel bekommen wollte, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, und dies ausschließliches Interesse des Zeugen D8 an dieser Transaktion gewesen sei. Entsprechend diskutiert er dies in einer E-Mail vom 27.09.2007 an D8.
Zu O4 schließlich hat der Zeuge T33 bekundet, die Firma habe zwar provisionsbasiert von 2005 bis 2007 einen jährlichen Umsatz von 10 Mio. V8$ erzielen können, habe aber ab 2009 geruht und sei gerade wegen des I-Fundings und der Inanspruchnahme der Gläubiger Ende 2009 liquidiert geworden. Daran zeigt sich, dass O4 trotz der genannten Umsätze mit der Absicherung derart hoher Anleihebeträge überfordert war. Denn das Unternehmen war allein auf die Vermittlung von Finanzgeschäften spezialisiert und konnte entsprechend belastbare Ertragsprognosen nicht bieten. Wegen der Behauptung des Angeklagten Dr. L36, er habe bereits 2005 auf die Zusage T33 vertraut, dass er auf dem Kapitalmarkt eine endgültige Finanzierung würde erfolgreich bewerkstelligen können, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Tat 2 verwiesen. Hiernach und unter Berücksichtigung der Einlassung Dr. L36s im Ermittlungsverfahren, wonach O4 auch im Januar 2007 die von der T36 geforderten 10 Mio. € in dieser kurzen Zeit nicht habe beschaffen können, musste ihm bei Abschluss der Zeichnungsverträge im September 2007 bewusst sein, dass er zur Absicherung der Anleihebeträge nicht mit deren Wirtschaftskraft rechnen konnte. Dies gilt erst recht, als er sich dort mit seinen Unternehmen alten Verbindlichkeiten in Höhe von weit über 20 Mio. € (B4, D4) gegenüber sah, für die Projekte in C22, M15 und den W6 erhebliche Geldbeträge noch aufbringen musste und das Funding mit I das Eingehen einer weiteren Verpflichtung in Höhe von 32 Mio. V8$ zuzüglich erheblicher Zinsen bedeutete. Dem im internationalen Finanzgeschäft erfahrenen Dr. L36 musste als ausgewiesenem Finanz- und Wirtschaftsfachmann bekannt sein, dass die Auskehrung solch erheblicher Gelder bei der ihm bekannten geringen Kreditwürdigkeit seiner Unternehmen stets mit der Gestellung von adäquaten werthaltigen Sicherheiten einhergehen würde, über die er zum Tatzeitpunkt nicht mehr verfügte und die ihm selbst bei unterstellter erfolgreicher Tätigkeit T33 dieser nicht hätte bereitstellen können. Im Übrigen hat der Zeuge T33 bekundet, dass es solche verbindlichen Zusagen nicht gegeben habe, sondern er vielmehr nur beständig versucht habe, Investoren zu finden.
Im Übrigen konnte Dr. L36 auch nicht auf eine verbesserte Ertragslage und Gewinne aus den Projekten der T34 T4 hoffen, weil diese allesamt bestenfalls in den Anfängen der Bauphase steckten und erheblichen Kapitalbedarf mit sich brachten, der wiederum erst akquiriert werden musste. Die zum L39 Tower Projekt in E9 verlesenen Unterlagen, wie etwa die Finanzprojektionen aus Juli 2007, belegen, dass bei erfolgreichem Bauabschluss Einkünfte bestenfalls ab Februar 2009 zu erwarten waren, die T34 Hotel N24 als zukünftig angedachte Betreibergesellschaft 2007 mit eigenen realen Vermögenswerten mithin nicht ausgestattet war. Für die P3-Projekte in M15 musste ausweislich des P3-Vertrags vom 16.08.2007 die T35 E9 vor Baubeginn eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 2 % des Gesamtauftragswertes stellen, die sich allein für die ersten Projekte "T57" und "T58" auf über 25 Mio. V8$ summierte. Dessen war sich Dr. L36 laut einer an C21 übersandten Aufstellung vom 27.09.2007 auch bewusst. Und die für die Auskehrung des Vorschusses in Höhe von 15 % des Gesamtauftragswertes erforderliche unwiderrufliche und bedingungslose Bankbürgschaft konnte Dr. L36, so die Zeugen K4 und S19, seinerzeit Mitarbeiter der B40, nicht stellen. Entsprechendes geht auch aus den diesbezüglichen Bankunterlagen hervor. Insgesamt war so schon im September 2007 klar, dass Dr. L36 diese Großprojekte nicht würde stemmen können. Foglich führt Dr. L36 in besagter E-Mail vom 30.04.2008 unter anderem an die Zeugen U17 D7 und X8 aus, dass er nunmehr schnellstmöglich ein Minimum von 20 Mio. V8$ benötige. Andernfalls laufe man Gefahr die gesamte Basis in M15 zu verlieren, wodurch auch das Gesamtgeschäft geschädigt würde. Dies war sodann der Fall. Denn der rechtlich und wirtschaftlich einzig belastbare Wert an der Q2 GmbH war ihm durch die Anteilsübertragung an B4 bereits zum 15.09.2007 entzogen.
Einzig der Zeuge D8 hat - wie ausgeführt - zuletzt bekundet, dass das Projekt in E9 doch fertiggestellt worden sei und es auch in J13, T22 und andernorts weitere Projekte gegeben habe. Haben sich hierfür in der gesamten übrigen Beweisaufnahme nicht nur keine Hinweise ergeben. Diese Aussage steht auch in direktem Widerspruch etwa zu den Bekundungen der Zeugen K4, T33 und U17 D7. Ihren Feststellungen legt die Kammer sie aus den sub C. III. 6. a) (3) genannten Erwägungen insoweit auch nicht zugrunde.
Insgesamt ist die Einlassung Dr. L36s, er habe auf T33 und O4 vertraut, auch deshalb widerlegt, weil das Funding von I zu keiner Zeit - wie aber von Dr. L36 und den Zeugen U17 D7 und D8 behauptet - für die Rückzahlung des B4-Darlehens gedacht war. Hierzu haben die Zeugen K6 und T33 übereinstimmend angegeben, die Gelder seien stets für andere Projekte der T34 T4 eingeplant gewesen. Hierfür spricht dann auch die Genese des Fundings, hier insbesondere die bereits erwähnten E-Mails vom 26.02., 06.03. und 07.03.2007 zwischen Dr. L36, U17 D7, X8, T33 und D8, die zeigt, dass das Funding von Beginn an der Refinanzierung der D4-Anleihen nebst Zinsen dienen sollte und ursprünglich noch ein Budget von 20 bis 25 Mio. V8$ vorsah. Darüber hinaus war angesichts des Vertrags zwischen O4 B29, der T34 T4 und L56 vom 17.09.2007 bereits vor Abschluss des Fundings klar, dass Dr. L36 hieraus bestenfalls einen geringen Betrag für T34 T4 würde erhalten können, da neben den 15 Mio. V8$ an U11 und den Transaktionskosten bereits 20 Mio. V8$ für L56 vorgesehen waren. Insoweit hat sich der Zeuge T33 daran erinnert - was durch eine Flugbuchung Dr. L36s bestätigt wird €, dass dieser am Morgen des 21.09.2007 persönlich nach I37 gekommen sei und kurzfristig um anderweitige Freigabe von 15 Mio. V8$ aus dem Funding gebeten habe, was aber abgelehnt worden sei. Hierfür hatte Dr. L36 aber nur Anlass, wenn er nachträglich von einer getroffenen Vereinbarung abweichen wollte, so dass die Gelder auch nach Dr. L36s Plänen zuvor nie zur Ablösung des B4-Kredits vorgesehen waren. Folglich flossen ausweislich des Kontoauszugs der I44 vom 21.09.2007 und der handschriftlichen Anmerkungen darauf lediglich 845.000 V8$ an die Q2 GmbH bzw. 1,4 Mio. V8$ an B4, obschon nach der Überweisung der 20 Mio. V8$ an O4 B29 außer Gebühren und Zinsen weitere ca. 5,5 Mio. V8$ verblieben. Diese gingen aber an Dr. L36 und ein Konto der T34 T4 in T22 und gerade nicht an die Q2 GmbH, was im Falle der Richtigkeit der Einlassung Dr. L36s nicht plausibel ist.
Anders, als er mit seiner Einlassung glauben machen will, hat der Angeklagte Dr. L36 vielmehr bis zuletzt gegenüber B4 auf eine Hinhaltetaktik gesetzt, der der Zeuge H22 allerdings in einem Gespräch am 19.09.2007 - belegt durch E-Mail-Korrespondenz zwischen Dr. L36 und U9 sowie den Zeugen C8 und H22 vom 18. / 19.09.2007 - eine Absage erteilte. Dr. L36 musste erkennen, dass B4 von den am 15.08.2007 geschlossenen Vereinbarungen nicht abrücken würde. Er reagierte in der genannten E-Mail vom 19.09.2007 damit, einerseits nunmehr zu behaupten, er habe diese Regelung nicht verstanden und der O4 sie ihm nicht vorgelesen, und andererseits B4 einzuschüchtern, indem er mitteilte, dass nun die Stadt das Recht habe zu kündigen und alle Subventionen verloren gingen. Hierzu hat nicht nur der Zeuge U8 über seine eigene Reaktion berichtet, nämlich dass er diese E-Mail nicht verstanden habe, da Dr. L36 über alles informiert gewesen sei, und seine auf Erfahrung als Rechtsanwalt gestützte Einschätzung hinzugefügt, solche E-Mails schreibe man aber manchmal, um daraus nachher etwas herleiten zu können. Insbesondere aber wiederum in seiner E-Mail vom 20.09.2007 an X8, die im Nachgang zu dem Gespräch mit H22 verfasst wurde, offenbart Dr. L36, dass diese Einschätzung des Zeugen U8 zutreffend ist, indem er mitteilt, der einzige Weg, das Projekt zu retten, sei die Rückzahlung des B4-Darlehens durch das Funding. Wenn dies, so der Text weiter, nicht vor dem 21.09.2007 geschehe, sei die auszustellende I-Anleihe gegenstandslos, weil es ein Geschäftsrecht der Q2 GmbH dann nicht gebe. Dass er deswegen - wie ausgeführt - am 21.09.2007 in I37 vorspricht, um den von ihm gesehenen Kollaps abzuwenden, spricht für sich.
Insofern verfängt dann aber auch der Hinweis Dr. L36s in einer E-Mail an U8, U9 und C8 vom 23.09.2007 auf eine angeblich mündliche Absprache mit H22 nicht, nach der bei Eingang der Zahlung von 1,4 Mio. V8$ die Übertragung der Geschäftsanteile auf den 15.10.2007 geändert werde. Denn bereits die Formulierung "geändert" bedingt, dass ein Anteilsübergang auf B4 schon erfolgt war. Zum Anderen setzte die behauptete Vereinbarung voraus, dass erst der Eingang von 1,4 Mio. V8$ die Verschiebung des Termins zur Folge haben könne. Dr. L36 konnte, wie ausgeführt, die 1,4 Mio. V8$ jedoch erst aus den am 21.09.2007 erhaltenen Fundingmitteln anweisen. Abgesehen davon hat sich weder der Zeuge H22 an eine solche, die Geschäftsanteile betreffende Rückübertragung erinnert, noch wäre diese mangels notarieller Beurkundung rechtlich wirksam. Dies ist auch nicht der Fall, indem der Zeuge U8 E-Mail vom 26.09.2007 vordergründig bestätigt, die Bestellung des Geschäftsführers und die Übertragung der Geschäftsanteile würden im Hinblick auf den Eingang der Zahlung nun nicht vor dem 15.10.2007 wirksam. Diese Mitteilung versteht die Kammer angesichts der Rechtskenntnisse des Zeugen und vor dem Hintergrund der Dr. L36 leitenden Befürchtung, die Übernahme der Q2 GmbH könne gegenüber Stadt und T36 offenbar werden und das Projekt gefährden, allein dahin, dass es hierbei um die Umsetzung der Eigentümerschaft nach außen ging. Auch Dr. L36 hat in der späteren Auseinandersetzung mit B4 - mithin konsequenterweise - zu keiner Zeit eine wirksame Verschiebung der Anteilsübertragung auf den 15.10.2007 für sich in Anspruch genommen. Aber selbst diese Behauptung Dr. L36s unterstellt, ändert dies nichts daran, dass ihm bei Vorbereitung und Abschluss des Zeichnungsvertrags mit I die vorerörtere Unsicherheit in Vermögenslage und Bestand an Sicherheiten bewusst war. Der Verlust der Gesellschaftsanteile an der Q2 GmbH wäre ausschließlich mit der Tilgung des B4-Darlehens aufzuhalten gewesen, was er - hierauf ist erneut hinzuweisen - am 21.09.2007 in I37 zu bewerkstelligen versuchte. An dem von ihm zum Nachteil von I eingegangenen Risiko seiner Hinhaltetaktik änderte dies nichts.
Soweit im Übrigen der Zeuge D8 zu dem Geschäft mit B4 im August 2007 ergänzend berichtet hat, man habe im August 2007 1 Mio. V8$ gezahlt, um den Termin für den Übergang der Geschäftsanteile in den Oktober zu verschieben, und eine solche Verlängerung sei mündlich vereinbart gewesen, gibt auch dies ungeachtet der besonderen Auffälligkeiten der Aussage des Zeugen der Kammer keinen Anlass, die Feststellung des Rechtsübergangs bereits zum 15.09.2007 in Frage zu stellen. Denn diese Äußerung zeugt schon aus sich heraus von einem Missverständnis der Zusammenhänge, was sich zwanglos daraus erklärt, dass auch der Zeuge D8 - genauso wenig wie die Zeugen T33 oder U17 D7 - nicht über den vollständigen Inhalt des Vertrags vom 15.08.2007 in Kenntnis gesetzt war und die genauen Bedingungen der Anteilsübertragung zum 15.09.2007 nicht kannte. Nach seinen eigenen Bekundungen will der Zeuge erst im Oktober 2007 hiervon erfahren haben, wobei er den Vertrag nie gelesen, sondern immer nur von Dr. L36 berichtet bekommen habe. Insofern handelt es sich hierbei um eine auf den bruchstückhaften Angaben Dr. L36s beruhende, indessen nicht belastbare Einschätzung D8.
c) Abweichende Einlassungen U9s
(1) Kenntnis der Vereinbarungen mit B4 vom 15.08.2007
Der Angeklagte U9 hat nicht in Abrede gestellt, dass er das Rechtsgutachten vom 01.09.2007 für Dr. L36 auf dessen Wunsch unterschrieb. Dies findet nachvollziehbar Entsprechung in den E-Mail-Korrespondenzen zwischen Dr. L36 und U9 vom 04. / 05.09.2007 und der diesbezüglichen Einlassung Dr. L36s.
Sofern der Angeklagte aber, wie jedenfalls in einer seiner Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, glauben machen will, dass er den Inhalt der Verträge vom 15.08.2007 nicht gekannt und die Vertragsunterlagen vorher auch nicht erhalten habe, so dass er insofern ein fehlerhaftes Gutachten nicht erstellt habe, ist diese Einlassung widerlegt. Dies gilt auch, soweit er dort weiter ausgeführt hat, ihm sei nicht klar gewesen, dass durch den Vertrag die Geschäftsanteile an der Q2 GmbH mit Wirkung zum 15.09.2007 zu 94 % auf B4 übergehen sollten. Er habe zu diesem Zeitpunkt zwar eine E-Mail-Adresse gehabt, die allerdings zu seinem Rechner in B43 geführt habe und keine Weiterleitung eingerichtet gewesen sei. Von Dr. L36 habe er die Verträge nicht bekommen. Auf Vorhalt der Bekundung des Zeugen U8, U9 habe die Verträge erhalten und insbesondere noch Änderungen angemerkt, die in die notarielle Urkunde eingeflossen seien, hat er weiter geäußert, dass ihm das noch immer nichts sage. Aufgrund der Formulierung könne er ausschließen, dass die Änderungen von ihm herrührten, auch inhaltlich machten sie keinen Sinn. Vielleicht habe sie auch Herr X2 gemacht, eine klare Aufgabenteilung habe es nicht gegeben.
Dieser Darstellung steht bereits die Einlassung des Angeklagten Dr. L36 entgegen, der - wie ausgeführt - die entsprechend klare Beauftragung U9s mit dem Rechtsgutachten auch unter eigener Belastung eingeräumt hat. Dies ist bereits aus sich heraus plausibel, denn U9 war gezielt für die Verhandlungen mit B4 als in internationalen Transaktionen erfahrener Jurist beauftragt worden und wohnte den Verhandlungen mit B4 ab Februar 2007 regelmäßig bei. Dass ihm im Rahmen monatelanger einschlägiger Befassung gerade die zentralen Punkte der Vereinbarung vom 15.08.2007 entgangen sein sollen, liegt dabei nachgerade fern. Hierneben haben aber auch die Zeugen U8, C8, H22 und C17 - wie bereits dargelegt - übereinstimmend, in sich stimmig und im Einklang mit den urkundlich belegten Korrespondenzen und Vertragsunterlagen die enge Einbindung auch des Angeklagten U9 bestätigt, auf dessen Wunsch sogar noch Änderungen in die Entwürfe eingeflochten worden seien. Besonders anschaulich wird dies angesichts eines von diesen Zeugen eher am Rande angemerkten, vom Angeklagten auch nicht bestrittenen Geschehens, das zur Wahl der B4 (O14) BV als Gläubigerin der am 15.08.2007 bestellten zusätzlichen Grundschuld geführt hat. Auf Fragen der Kammer haben alle Zeugen berichtet, dass hierfür ursprünglich die Darlehensgläubigerin B4 mit Sitz in Y7 vorgesehen gewesen sei, dann aber sei erst auf Initiative U9s auf die O14sche BV gewechselt worden, da er wegen der Außenwirkung eine Firma "aus Europa" bevorzuge. Vor diesem Hintergrund ist die vorbezeichnete, seine passive Rolle behauptende Einlassung des Angeklagten U9 eine bloße Schutzbehauptung, die sich nicht im Einklang mit der insgesamt entgegenstehenden Beweislage bringen lässt. Letztlich hat er dies auch nicht aufrechterhalten. Er hat sich im Ermittlungsverfahren nämlich auch dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass ohne Unterschrift als Rechtsanwalt eventuelle Rückfragen kommen würden. Soweit er wegen des Inhalts Bedenken gehabt habe, habe er diese zurückgestellt, da er noch kein Geld erhalten habe und Dr. L36 nicht habe verärgern wollen.
Damit konnte die Kammer auch feststellen, dass der Angeklagte U9 wusste, dass der Inhalt der Legal Opinion vom 01.09.2007 unzutreffend war, und dass er diese Fehlerhaftigkeit in Kauf nahm, weil er finanziell auf Dr. L36 angewiesen war und über das Projekt an weitere Gelder kommen wollte.
(2) Kenntnis des Verwendungszwecks für I-Funding
Dass der Angeklagte U9 den Verwendungszweck des Rechtsgutachtens für das Funding von I kannte, ergibt sich bereits aus dessen Inhalt. Der Gutachtentext führt in deutscher und englischer Sprache ausdrücklich aus, dass die Anteile der Q2 GmbH als Sicherheit in einer Zeichnungsvereinbarung über 46 Mio. V8$ benutzt werden sollten, die 2010 fällig würden. Darüber hinaus ist die Legal Opinion an Dr. L36 gerichtet, enthält aber auch darunter die Textzeile "CC: D37", so dass der Angeklagte auch um deren Adressaten wusste. Entsprechend sandte er mit E-Mail vom 05.09.2007 die Endfassung des Rechtsgutachtens an Dr. L36. Darüber hinaus hat der Angeklagte ausweislich der Bekundungen des Zeugen K6 in seiner im Wege der Rechtshilfe eingeholten Vernehmung diesen nicht nur selbst persönlich kennen gelernt. U9 hatte auch bereits im Mai 2007 ein erstes Rechtsgutachten über die Rechtsverhältnisse der Q2 GmbH erstellt, das ebenfalls die Textzeile "CC: D37" enthielt. Den entsprechenden Kontakt zu K6, von U9 nunmehr "Treuhänder" genannter Empfänger der Erklärung für die T22sche Investorengruppe, hat er mit seiner Einlassung schließlich bestätigt. Mithin war ihm bekannt, dass das hinsichtlich der Geschäftsanteile der Q2 GmbH € ohne die Rechtslage um B4 - falsche Rechtsgutachten eine Anleiheausgabe im Volumen von 46 Mio. V8$ ermöglichen sollte, bei der es gerade auf die Geschäftsanteile der Q2 GmbH als Sicherheit ankam. In diesem Wissen hat er das Rechtsgutachten auch zur Verwendung durch Dr. L36 mit Übersendung freigegeben.
Soweit der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung darauf hat hinweisen lassen, dass sein Rechtsgutachten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Legal Opinion nicht entspreche und es deshalb für eine Beeinflussung des Adressaten untauglich gewesen sei, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Denn maßgeblich ist der tatsächlich vom Erklärungsempfänger zur Kenntnis genommene und zur Grundlage dessen Entscheidung gemachte Inhalt, welcher hier - gerade weil der Zeuge K6 das "Gerüst" vorgegeben hatte - dem erstellten Gutachten exakt entsprach. Und dass der im Wirtschaftsverkehr erfahrene K6, der hinsichtlich der eigentlichen Transaktion mit einer international renommierten Großkanzlei zusammenarbeitete, auf das einfach strukturierte Rechtsgutachten des Einzelanwalts U9s vertraute, hat er zum Einen nachvollziehbar erläutert. Ausweislich seiner Bekundungen war U9 nämlich für ihn der Firmenanwalt der T34 T4 und insoweit für die deutsche Rechtslage maßgebliche Vertrauensperson. Dabei will er, wie ausgeführt glaubhaft, aufgrund der Angaben Dr. L36s davon ausgegangen sein, dass die Angaben in dem Rechtsgutachten auch zutreffend waren. Die Nichteinschaltung einer Großkanzlei hat er dann damit erklärt, dass andernfalls die Problematik der Veräußerbarkeit von nur 49 % der Anteile bzw. das Zustimmungserfordernis der Stadt C22 erwähnt worden wäre, was zu weiteren Verzögerungen geführt hätte. Zum Anderen hatte natürlich auch K6 ein starkes Interesse an dem Funding, weil er das Projekt für werthaltig und prestigeträchtig hielt und er hierfür auch Gebühren und Zinsen verlangen konnte. Vor diesem Hintergrund mag die Schlichtheit der "Legal Opinion" auch von K6 beabsichtigt gewesen sein. Entscheidend war aber gleichwohl für ihn die darin verbriefte Aussage zur Verfügbarkeit der Rechte der T34 T4. Vielmehr muss sich der Angeklagte U9 fragen lassen, warum er bewusst ein falsches, angeblich nicht den Anforderungen an eine Legal Opinion entsprechendes Rechtsgutachten erstellt, es in den Rechtsverkehr trägt und dabei zumindest in Kauf nimmt, dass es irreführende Vorstellungen bei den ihm bekannten Adressaten hervorruft. Insofern sind die Andeutungen des Angeklagten Teil einer nicht überzeugenden "Rosinentheorie": Funktioniert die Täuschung komplikationslos, so wollte er die Früchte daraus gezielt einstreichen, wird sie als falsch erkannt, dann ist das Rechtsgutachten untaugliches Tatmittel. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
(3) Kenntnis des Finanzlage Dr. L36s und der T34 T4
Schließlich wusste der Angeklagte um die Auswirkungen der Vorlage dieses falschen Gutachtens auch insoweit, dass diesem wegen der desolaten Finanzlage Dr. L36s als vermeintlichem Sicherheitennachweis besondere Bedeutung zukam, sich insbesondere die Durchführung eines Fundings durch die T34 T4 in diesem Kontext als für den Investor schadensträchtig erweisen könnte. Denn auch nach seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren hatte er bereits seit Mitte 2006 für Dr. L36 Verhandlungen mit potenziellen Geldgebern geführt, die - so der Angeklagte weiter - nichts als "Luftblasen" gewesen seien und er sich über Dr. L36s Naivität gewundert habe. Er habe auch einmal mit einem Vertreter der I25 gesprochen, der ihm deren Vorgaben erläutert habe, wonach klar gewesen sei, dass diese durch Dr. L36 und seine Firmen nicht erfüllt werden könnten. Wie ausgeführt, will er bei den Verhandlungen mit B4 den Eindruck gehabt haben, Dr. L36 bzw. die Q2 GmbH hätten nie über Geld verfügt. Dr. L36 habe den Vertrag im Februar 2007 mit B4 geschlossen, weil er das Geld anderweitig nicht aufbringen konnte. Und auch in Bezug auf das Projekt in M15 hatte er die durchaus realistische Einschätzung, dass es sich dabei - so seine Einlassung - mangels Nachweises organisatorischer Grundvoraussetzungen um eine Täuschung der Beteiligten gehandelt habe. Vor dem Hintergrund dieser Einlassungen in Verbindung mit seiner Beteiligung bei den Verhandlungen am 14. / 15.08.2007, bei denen offenbar wurde, dass Dr. L36 kein direkt verfügbares Vermögen hatte, um durch Rückzahlung des Darlehens die Q2 GmbH vorzeitig dem Zugriff B4 zu entziehen, musste U9 zu dieser Zeit die festgestellte Finanzlage jedenfalls in ihren Grundzügen klar sein. In Erwartung weiterer Entlohnung setzte er gleichwohl Dr. L36s Auftrag durch Erstellung des Gutachtens um.
8. Feststellungen zu Tat 4 (Tat 15 der Anklageschrift)
Hinsichtlich der Tat 4 hat sich Dr. L36 geständig eingelassen. Diese Einlassung wird durch die hierzu eingeführten Urkunden sowie die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen K4 und U17 D7 ergänzt und bestätigt.
9. Feststellungen zu eingestellten Taten 5 bis 12 der Anklageschrift
Die Feststellungen zu den eingestellten Taten 5 bis 12 der Anklageschrift beruhen zuvorderst auf den Einlassungen des Angeklagten Dr. L36, der hierzu eingeräumt hat, dass er voreilig versucht habe, die durch B4 entstandenen erheblichen Mehrkosten der Q2 GmbH zu belasten. Soweit er hierzu einschränkend angemerkt hat, dass er damals davon ausgegangen sei, das I Mehrheitsgesellschafterin der Q2 GmbH gewesen sei und K6 dem Vorgehen zugestimmt habe, sieht die Kammer diese Einlassung als vorgeschobene Schutzbehauptung an, da Dr. L36 letztlich auch nach seiner eigenen - insoweit widersprechenden - Einlassung wusste, dass B4 Mehrheitsanteilsinhaber war. Insoweit wird auf die Ausführungen unter sub C. III. 7. a) und b) verwiesen. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den hierzu eingeführten Urkunden, etwa den "Kreditbestätigungen" und zugehörigen Überweisungsbelegen sowie den E-Mails zwischen U9 und Dr. L36 vom 07.11. / 20.11.2008 nebst Anhängen und der E-Mail vom 11.12.2008 von Dr. L36 an Q19 und T28, sowie zuletzt auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T28. Dieser war seinerzeit zuständig für die Buchhaltung der Q2 GmbH und hat auf Vorhalt die Anfrage Dr. L36s vom 11.12.2008 bestätigt.
D. Rechtliche Würdigung
I. Angeklagter Dr. L36
Der Angeklagte Dr. L36 hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich strafbar gemacht.
II. Angeklagter Dr. D7
1. Tat 1 (Tat 2 der Anklageschrift)
Der Angeklagte Dr. D7 hat sich der Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er I19 und Y über Dr. U3 Ende Juni 2005 zunächst die Begleichung dessen Rechnung vom 20.06.2005 durch die T34 T4 in Aussicht stellte, dabei den im deutschen Recht nicht versierten Dr. L36 von der Notwendigkeit hierzu überzeugte und dann - erfolgreich - von I19 und Y als Gegenleistung hierfür die Einräumung einer exklusiven Verhandlungsposition zugunsten der T34 T4 in Gestalt eines Projektvorvertrags verlangte.
a) Unrechtsvereinbarung
Auf Basis des durch Dr. D7 mit Dr. U3 am 27.06.2005 ausgehandelten Aktionsplans trafen I19 und Y mit Dr. D7 und - auf dessen Rat - Dr. L36 spätestens am 28.06.2005 die Vereinbarung unter anderem des Inhalts, dass sich die hierfür zuständigen kommunalen Beamten I19 und Y unter Umgehung des üblichen Verfahrensgangs vorzeitig auf die T34 T4 als Partner des neuen Projektvorvertrags festlegen sollten. Im Gegenzug sollte die Rechnung des Dr. U3 vom 20.06.2005, die eigentlich von dessen Auftraggeber Stadt C22 hätte beglichen werden müssen, durch die T34 T4 gezahlt werden.
(1) Künftiges Vornehmen pflichtwidriger Diensthandlung
Die begehrte Diensthandlung war für die Projektverantwortlichen eine Ermessensentscheidung, die nach den hierfür geltenden Grundsätzen im Sinne des § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB pflichtwidrig war. Bei der Auswahl des neuen Investors, dem nach Auslaufen der Exklusivitätsphase mit der Q AG seinerseits eine exklusive Verhandlungsposition eingeräumt werden sollte, stand den Projektverantwortlichen ein Ermessensspielraum zu. Die Ermessenshandlung eines Amtsträgers ist dabei pflichtwidrig, wenn ihm durch das Bestehen von mindestens zwei rechtmäßigen Handlungsalternativen ein sachlicher Entscheidungsspielraum verbleibt und er neben sachlichen auch sachfremden Erwägungen Einfluss auf seine Entscheidung eingeräumt hat, mithin also den angebotenen Vorteil mit in die Waagschale wirft. Ob dabei die Entscheidung insgesamt selbst sachlich gerechtfertigt ist, spielt keine Rolle (BGH NStZ-RR 2008, 13, 14; NJW 2003, 763, 767; Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 332 Rz. 10). I19 und Y hatten neben der Entscheidung zugunsten der T34 T4 auch andere Möglichkeiten: So hätte der Q AG eine Nachfrist gestellt, Verhandlungen mit der E14 / T37 BV aufgenommen oder aber die Verhandlungen zunächst gänzlich als gescheitert betrachtet werden können. Indem sie gegenüber diesen Handlungsalternativen der T34 T4 eine Exklusivitätsphase einräumten, hatten sie ihr Ermessen ausgeübt. Dabei haben sie sich - losgelöst von der Frage der Eignung des Investors - auch davon leiten lassen, dass zugleich anderweitig aufgelaufene Altkosten beglichen werden. Der angebotene Vorteil in Form der Begleichung der Rechnung des Dr. U3, auf die die Stadt C22 keinen Anspruch hatte, hat die Entscheidung mithin beeinflusst.
(2) Drittvorteil als Gegenleistung
Die versprochene Gegenleistung ist auch ein Vorteil im Sinne des § 334 StGB. Zwar kam die Begleichung der Rechnung des Dr. U3 nicht unmittelbar den Projektverantwortlichen I19 und Y, sondern lediglich der Stadt C22 als deren Anstellungskörperschaft und eigentlich vergütungspflichtigem Auftraggeber zugute. Ausreichend ist aber jeder Vorteil für einen Dritten, durch den dieser zumindest materiell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser gestellt wird und auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Hiervon als "Dritter" umfasst ist auch die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers selbst (BGH, Urteil v. 26.05.2011, Az. 3 StR 492/10, BeckRS 2011, 19181 Rz. 31 f.).
(3) Kein rechtlich begründeter Anspruch
Auf die Begleichung der Rechnung bestand seitens der Stadt C22 gegenüber der T34 T4 auch kein rechtlich begründeter Anspruch. Dr. U3 war auf Grundlage der damaligen Ratsbeschlüsse jedenfalls bis Mitte Juli 2005 allein als Berater der Stadt C22 tätig und sollte durch diese vergütet werden. Ein Anspruch gegenüber der T34 T4 bestand auch nicht deshalb, weil Dr. L37 am 20.06.2005 die Rechnung des Dr. U3 für die Q AG gegenzeichnete. Dr. L37, der zwar als vermeintlicher Vorstandsvorsitzender der Q AG und Vizepräsident der T34 T4 auftrat, hatte für beide Unternehmen keine Vertretungsmacht. Eine nachträgliche Genehmigung der Entscheidung durch die tatsächlich Verantwortlichen der Q AG und/oder der T34 T4 erfolgte nicht. Eine Verpflichtung der T34 T4 - wie teilweise vorgetragen - aus § 41 AktG scheidet mit Rücksicht auf die ausweislich der verlesenen Handelsregisterauszüge bereits zum 15.06.2005 erfolgte Eintragung der Q AG aus. Zudem könnte sich daraus wie auch aus § 179 BGB allenfalls eine persönliche Verpflichtung des im Namen der Gesellschaft Handelnden, hier also Dr. L37, nicht aber der T34 T4 ergeben. Schließlich konnte die Stadt die Bezahlung der Rechnung auch nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, da dies jedenfalls zum Zeitpunkt der bereitgestellten Beratungsleistungen Dr. U3s in B16 dem Willen des damaligen Konsortiums aus Q AG i.Gr. und T34 T4 ausdrücklich widersprach.
b) Vorsatz
Der Angeklagte Dr. D7 handelte diesbezüglich auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Er unterlag, wie sub C. III. 5. b) (2) ausgeführt, insoweit insbesondere keinem Rechtsirrtum.
2. Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift - zusammen mit Dr. L36)
Dr. L36 und Dr. D7 haben sich des gemeinschaftlich begangenen Betrugs gegenüber den Entscheidungsträgern des Rates und zulasten der Stadt C22 gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
a) Täuschungsbedingter Irrtum der Ratsmitglieder
Dr. L36 und Dr. D7 haben gemeinschaftlich und arbeitsteilig selbst sowie über Dritte und durch sie in Umlauf gebrachtes Informationsmaterial die entscheidungserhebliche Mehrheit der Ratsmitglieder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der T34 T4 getäuscht und dadurch zurechenbar bei diesen die Fehlvorstellung hervorgerufen, dass das Unternehmen die im Projektvertrag enthaltenen Verpflichtungen zu Finanzierung und Bau erfüllen könne.
(1) Vorbereitungen von Dr. D7 und Dr. L36
Ab Juni 2005 spiegelte zunächst primär Dr. L36 den Verhandlungspartnern auf Seiten der Stadt C22, hier vor allem I19, Y, aber auch Dr. U3, vor, bei der T34 T4 handele es sich um eine international renommierte Baufirma, hinter der über die I20 Teile des I21-Konzerns mit finanziellem Rückhalt und Zugriff auf dessen Ressourcen stünden. Nachdem Dr. D7 über die tatsächlichen Unternehmenshintergründe Anfang Juli 2005 Kenntnis erlangt hatte, befeuerten beide arbeitsteilig mit dem Ziel, den Zuschlag für die T34 T4 zu erhalten, die dadurch hervorgerufenen Fehlvorstellungen bei den Projektverantwortlichen, indem sie über die lokale Presse das bisher gezeichnete Bild der T34 T4 festigten und einen öffentlichen Erwartungsdruck gegenüber den Entscheidungsträgern des Rates aufbauten. Dr. L36 und Dr. D7 vermittelten auch in den Verhandlungen mit der T36 und den Projektvertragsverhandlungen mit der Stadt C22 gezielt und arbeitsteilig die wahrheitswidrige Information, dass die finanzielle Bewältigung des Q-Projekts durch die Einbringung von Eigenkapital gleich welcher Höhe kein Problem darstellen sollte. Dadurch gingen die Projektverantwortlichen, die Verhandlungspartner bei der Stadt C22 sowie die Verantwortlichen der T36 unisono davon aus, dass die T34 T4 als Unternehmen die angekündigten Zusagen zur Aufbringung von Eigenkapital würde einhalten können und das angestrebte Finanzierungsmodell so realisierbar sein würde. Entsprechend ihrem Gesamtplan hatten die Angeklagten so schließlich am 10.11.2005 eine Finanzierungszusage der T36 erwirkt. Zudem hatte Dr. U3, der zu dieser Zeit auch von T34 T4 entlohnt wurde, am 10.11.2005 eine Stellungnahme abgegeben, nach der gerade auf den Konzernhintergrund der T34 T4 als positives Kriterium abgestellt wurde.
(2) Täuschung gegenüber den maßgeblichen Ratsmitgliedern
Auf dieser Basis erzeugten Dr. D7 und Dr. L36 am 14.11.2005 zunächst bei den fraktionsintern befassten Spezialisten der fünf Ratsfraktionen zu dem Q-Projekt konkret die unzutreffende Vorstellung vom weltweit tätigen renommierten Bauunternehmen und finanzstarken Investor mit Konzernhintergrund, indem Dr. L36 nach Vorbereitung mit Dr. D7 entsprechend referierte und Dr. D7 das von ihm entworfene Handout mit teils falschen Informationen zu T34 T4 austeilte. Als Folge der vorbereitenden Streuung falscher Informationen bestätigten bei dieser Gelegenheit auch I19 und Y, W4 und Dr. U3 diese Ausführungen.
(3) Geplante Weiterleitung an die weiteren Ratsmitglieder
Entsprechend Dr. L36s und Dr. D7s Plan empfahlen die teilnehmenden Ratsmitglieder vom 14.11.2005 den übrigen Mitgliedern ihrer Fraktionen die T34 T4 als Investor. Hierneben wurden alle Ratsmitglieder durch die weitere, von Dr. D7 lancierte Presseberichterstattung vom 16.11.2005, das Gutachten des Dr. U3 vom 10.11.2005 sowie den Umstand, dass die T36 als "Hausbank" der Stadt C22 auf Basis der Fehlinformationen durch Dr. L36 und Dr. D7 eine Grundsatzzusage erteilt hatte, in dieser Empfehlung bestärkt. Außerdem trugen I19 und Y, die selbst jedenfalls auf die Zusage der Erbringung von 40 Mio. € Eigenkapital vertrauten, die durch die Angeklagten erzeugte Fehlvorstellung über die Inhalte der Ratsvorlage vom 28.11.2005 an alle Ratsmitglieder weiter. Insgesamt entstand bei nahezu allen Entscheidungsträgern des Rates über diese, sämtlich durch die Angeklagten beeinflussten Informationsstränge die Fehlvorstellung, der künftige Vertragspartner Q2 GmbH könne über die T34 T4 die mit der Vergabe des Projekts einzugehenden Verpflichtungen erfüllen, so dass die Einräumung der im Projektvertrag vorgesehenen Rechte an diesen für die Stadt C22 ohne Risiko sei. Die Erregung dieses Irrtums bei den Ratsmitgliedern war damit letztlich insgesamt auf die Täuschungshandlungen der Angeklagten zurückzuführen und diesen zuzurechnen. Denn sofern die Täuschung über unterschiedliche Personen vermittelt wird, ist allein maßgeblich, ob der bei dem Verfügenden verursachte oder fortbestehende Irrtum dem Täuschenden zuzurechnen ist. Dabei reicht eine Mitverursachung aus (BGH NJW 2013, 1545, 1546; NStZ 2012, 699; G5, StGB, 60. Aufl., § 263 Rz. 63, 67; Cramer/Perron, Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rz. 43).
Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil die Ratsfraktionen nach dem 14.11.2005 noch einzelne Fraktionssitzungen abhielten, bei denen die weiteren Ratsmitglieder zu bestimmten Fragen noch Klärungsbedarf hatten. Die politisch geprägten Folgediskussionen rankten sich nur noch darum, ob der Betrieb des Q später auskömmlich sein könne. Indes waren alle bereits von der grundsätzlichen Frage, ob T34 T4 fähiger Investor ist, überzeugt. Indem Dr. D7 und Dr. L36 diese durch ihre wahrheitswidrigen Informationen hervorgerufene Fehlvorstellung der Entscheidungsträger im Rat weiter nicht aufklärten, wurde die Kausalität ihres Verhaltens bis zur Entscheidung des Rates am 14.12.2005 auch nicht unterbrochen.
b) Vermögensverfügung
Ganz wesentlich aufgrund der durch Dr. L36 und Dr. D7 hervorgerufenen Fehlvorstellung trafen die Ratsmitglieder am 14.12.2005 mit die nach §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GO NW erforderliche weit übersteigender Mehrheit zwei Beschlüsse, die die Verwaltung der Stadt C22 ermächtigten, mit der Q2 GmbH den bereits ausgehandelten Projektvertrag für das Q nebst Grundstücksübertragungsvertrag zu schließen. Darin war als Vorleistung seitens der Stadt C22 die kaufpreislose Übertragung der Erweiterungsgrundstücke an die Q2 GmbH enthalten. Mit der Entscheidung war somit der Verlust der Erweiterungsgrundstücke bzw. der diesbezüglichen Rechte unmittelbar im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung angelegt.
(1) Unmittelbarkeit der Vermögensminderung
Durch die Entscheidung des Rates war das Vermögen der Stadt C22 bereits unmittelbar gemindert. Zwar bedingt eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB grundsätzlich, dass sich das in Frage stehende Tun oder Unterlassen des Täters als Akt des Gebens darstellt, durch den das Vermögen des Geschädigten unmittelbar, d.h. ohne weitere maßgebliche Handlungen des Täters oder nicht dem Risikobereichs des Opfers zuzurechnender Dritter, gemindert wird. Damit steht dem Erfordernis der Unmittelbarkeit aber nicht entgegen, dass die Verfügung aus mehreren Akten besteht, von denen erst die letzte die eigentliche Vermögensminderung herbeiführt, solange diese letztlich zwingende oder wirtschaftliche Folge des durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums ist (BGH NJW 2013, 1460, 1462; NStZ 2011, 400, 401; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2012, Az. 1 Ss 559/12, BeckRS 2013, 00785; KG Berlin, Beschl. v. 29.02.2012, Az. 121 Ss 21/12, BeckRS 2012, 12410; Fischer, a.a.O., § 263 Rz. 76; Cramer/Perron, a.a.O., § 263 Rz. 61 f.).
Durch die Entscheidung vom 14.12.2005 haben die getäuschten Ratsmitglieder, die in ihrer Funktion allein jene Ermächtigung aussprechen konnten, das für die Vergabe des Q-Projektes und die daran gekoppelten weiteren rechtlichen Schritte Notwendige veranlasst. Denn ohne diese Entscheidung war die seitens Verwaltung und der Angeklagten dringend erwartete Umsetzung der Verhandlungsergebnisse in Form des Abschlusses und Vollzugs der Verträge nicht möglich. Die Ratsentscheidung musste außerdem gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 GO NW durch die Verwaltung der Stadt C22 unter den dort getroffenen Prämissen ausgeführt werden. Damit stellten der Abschluss des Projektvertrags vom 08.03.2006 und des Grundstücksübertragungsvertrags vom 03.05.2006, die inhaltlich bereits im Dezember 2005 ausgehandelt waren, sowie die zugehörigen Genehmigungen die direkte Folge der Ratsentscheidung vom 14.12.2005 dar. Dies führte schließlich zwingend auch zur - am 23.03.2007 erfolgten - Eigentumsumschreibung der Erweiterungsgrundstücke auf die Q2 GmbH.
Auf diese Weise hatte der Rat der Stadt C22 mit seiner Entscheidung das weitere Geschehen aus der Hand gegeben. Sofern die Verwaltung die Vorgaben der Vertragsentwürfe einhielt, bestand kein weiterer Einfluss mehr auf die Art und Weise der Umsetzung. Die weiteren Schritte bis hin zur Übertragung der Erweiterungsgrundstücke auf die Q2 GmbH waren daher keine wesentlichen eigenständigen Zwischenschritte mehr. Auch die Willenserklärungen von Dr. D7 im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Projekt- und Grundstücksübertragungsvertrag hatten als Ausführungshandlungen keine eigenständige Bedeutung. Dies gilt bereits deswegen, als Dr. D7 wie auch Dr. L36 von vornherein den Abschluss der Verträge um jeden Preis verfolgten und damit mit dem Zustandekommen der Entscheidung vom 14.12.2005 an der Umsetzung in ihrer Person überhaupt kein Zweifel bestand. Das weitere Geschehen in seinen Einzelakten bis hin zur Übertragung der Erweiterungsgrundstücke ist damit direkte und wirtschaftliche Folge des durch die Täuschung hervorgerufenen Irrtums der Ratsmitglieder. Insofern war bereits mit der Ratsentscheidung ein Vermögensschaden in Gestalt einer hinreichend konkreten Vermögensgefährdung wegen des Verlustes der Erweiterungsgrundstücke bzw. der Rechte der Stadt C22 hieran eingetreten.
Sofern man allerdings die Vertragsunterzeichnungen des Projekt- und Grundstücksübertragungsvertrags als eigenständige, wesentliche Zwischenakte betrachten wollte, die letztlich erst zu der Übertragung der Erweiterungsgrundstücke geführt haben, ergibt sich auf Basis der Feststellungen jedenfalls auch ein auf der durch die Täuschung der Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7 beruhender Irrtum der dabei beteiligten Verwaltungsmitglieder, da Dr. L36 und Dr. D7 bei Unterzeichnung der Verträge diesen gegenüber jeweils die bereits zuvor erzeugten Fehlvorstellungen über die Leistungsfähigkeit der T34 T4 und die Einbringung des Eigenkapitals - in Kenntnis dieser Fehlvorstellungen und weiter ihrem Plan folgend - aufrechterhielten und den jeweils für die Stadt C22 unterzeichnenden L27 sowie über diesen die Projektverantwortlichen I19 und Y und letztlich auch die gegenzeichnende Oberbürgermeisterin zur nachträglichen Genehmigung veranlassten.
(2) Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung
Diese Vermögensverfügung beruhte damit kausal auf den durch Dr. L36 und Dr. D7 bei den Ratsmitgliedern erzeugten Fehlvorstellungen zur T34 T4. Diese Ursächlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die T36 für die Finanzierung die Nebenabrede der Stadt C22 verlangt hatte, deren Tragweite die Mitglieder des Rats vor ihrer Entscheidung am 14.12.2005 nicht mitgeteilt bekommen hatten. Zwar mag dieses Vorenthalten elementarer Informationen die Entscheidungsträger im Rat insofern ebenfalls beeinflusst haben, als ein Teil von ihnen bei Kenntnis eine andere oder anders abgewogene Entscheidung über die Projektvergabe getroffen hätte. Ungeachtet des Umstand, dass dieser Verlauf allein hypothetisch ist und keinesfalls auf der Hand liegt, dass die Mehrheitsentscheidung vom 14.12.2005 dann nicht zustande gekommen wäre, ist für die Strafbarkeit wegen Betrugs ohnehin nicht zu fordern, dass der Getäuschte zu der Verfügung allein durch die Täuschung des Täters veranlasst worden ist. Vielmehr ist entscheidend, ob das durch Täuschung geschaffene Motiv für den Verfügenden jedenfalls mitbestimmend gewesen ist (Cramer/Perron, a.a.O., § 263 Rz. 77; Fischer, a.a.O., § 263 Rz. 87). Hier war für die Ratsmitglieder als wesentlicher Grund für ihre Entscheidung zumindest auch bestimmend, unter Zugrundelegung ihrer Fehlvorstellung mit der T34 T4 einen wirtschaftlich tragfähigen, potenten Investor gefunden zu haben, der in der Lage war, 40 Mio. € Eigenkapital in das Q-Projekt einzubringen und die Finanzierung des Projektes so zu stemmen. Diese Mitursächlichkeit ist ausreichend.
Überdies war Dr. D7 und Dr. L36 ohnehin bekannt, dass die T36 nur dann finanzieren würde, wenn neben einer Baukostenreduzierung und der Erhöhung des Eigenkapitals durch T34 T4 die Stadt C22 eine Bürgschaft übernehmen würde. Ob und inwieweit diese erteilt wurde und dies den Entscheidungsträgern im Rat mitgeteilt werden würde, war Dr. L36 und Dr. D7 dabei völlig gleichgültig. Vielmehr war ihnen alles recht, was ihrem Ziel des Zuschlags für T34 T4 dienlich sein konnte, so dass auch dieser Ablauf ihrem Tatplan entsprach, indem sie dies jedenfalls billigend in Kauf nahmen.
c) Vermögensschaden
Zum 14.12.2005 entstand der Stadt C22 so ein Vermögensschaden hinsichtlich der Erweiterungsgrundstücke in Höhe von jedenfalls 10 Mio. €, weil deren Verlust an die der T34 T4 gehörende Q2 GmbH mit der Ratsentscheidung konkret drohte.
Ein betrugsrelevanter Vermögensschaden liegt vor, wenn die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung (vgl. nur BGH NJW 2013, 1460 f.; NJW 2011, 2675, 2676). Spätere Entwicklungen wie eine Schadensvertiefung oder ein Schadensausgleich (-wiedergutmachung) berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. Ausgehend hiervon ist für das Vorliegen eines Vermögensschadens beim Eingehungsbetrug maßgeblich, ob sich zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung nach Maßgabe der vertraglichen Einigung gleichwertige Leistungen gegenüberstehen, ob also die Gegenleistung oder der Anspruch auf die Gegenleistung den vertraglich und vom Verfügenden vorausgesetzten Wert hat. Ergibt sich danach zwischen Leistung und Gegenleistung eine Wertdifferenz dahingehend, dass die im vertraglichen Synallagma von den Parteien vorausgesetzte Gegenleistung zulasten des durch die täuschungsbedingte Verfügung Betroffenen einen geringeren Wert aufweist, liegt hierin der Vermögensschaden (BGH NJW 2013, 1460 f.; NStZ 2012, 234, 236 f.; NJW 2011, 2675, 2676; BVerfG NJW 2012, 907, 915 f.; Cramer/Perron, a.a.O., § 263 Rz. 106, 109; Fischer, a.a.O., § 263 Rz. 119). Im Hinblick auf Verträge, die reine Grundstücksübertragungen zum Gegenstand haben, führt deren Abschluss regelmäßig so nur dann zu einem Vermögensschaden, wenn einerseits mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die innere Einstellung des Täters der Gegenanspruch des Vertragspartners (regelmäßig der Kaufpreisanspruch für die übertragenen Grundstücke) nicht gleichwertig ist und andererseits der täuschungsbedingt Verfügende mit der Übertragung der Grundstücke und Einräumung einer gesicherten Rechtsposition in Vorleistung (z.B. durch rechtswirksame Auflassungen und Einräumung des Besitzes) geht (vgl. OLG Stuttgart NJW 2002, 384 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 240; Cramer/Perron, a.a.O., § 263 Rz. 132). Die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes der erwarteten Gegenleistung erfolgt vornehmlich auf Basis des durch die Vertragsparteien selbst nach den für sie maßgeblichen preisbildenden Faktoren vereinbarten Wertes, sofern zwischen Leistung und Gegenleistung kein augenfälliges Missverhältnis besteht. Der Feststellung eines von dem vereinbarten Preis abweichenden objektiven Wertes des Vertragsgegenstands im Sinne eines Verkehrswertes bedarf es dann in der Regel nicht (BGH NJW 2013, 1460, 1461; NStZ 2010, 700). Für die Q2 GmbH wurde ein Anspruch begründet, dem ein gleichwertiger Anspruch der Stadt C22 nicht gegenüberstand.
(1) Anspruch der Q2 GmbH auf Grundstücksübertragung (Leistung)
(i) Geplante vertragliche Ausgestaltung
Zwingende Folge der Ratsentscheidung war - wie ausgeführt - die Übertragung der Erweiterungsgrundstücke. Die Vertragswerke sahen dabei vor, dass Projekt- und Grundstücksübertragungsvertrag eine Einheit bilden sollten. Die Stadt C22 sowie deren Treuhänderinnen, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die M6 GmbH & Co. KG sowie die E11-AG, hatten als Teil des Gesamtpakets der Q2 GmbH die Erweiterungsgrundstücke bis zum Ablauf von 30 Jahren, beginnend ab dem 01.01.2007, zur Verfügung zu stellen sowie dieser die Bestandsgebäude gegen den symbolischen Pachtzins von 1 € zu verpachten, § 4 Grundstücksübertragungsvertrag (GV) und § 3 Nr. 1 Projektvertrag (PV). Im Gegenzug hatte die Q2 GmbH den Erweiterungsbau des Kongresszentrums zu planen, zu errichten, zu finanzieren und nach dessen Abschluss das neue Kongresszentrum einheitlich zu betreiben. Dabei waren die Erweiterungsgrundstücke dem Investor in Vorleistung zu überschreiben, damit dieser die Grundstücke im Rahmen der sicherzustellenden Finanzierung verwenden konnte. Die Übertragung erfolgte unter der Bedingung, dass zugunsten der Stadt C22 eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Heimfallanspruchs eingetragen und hierzu wiederum Vorrangvorbehalte für Grundpfandrechte bis zu einer Höhe von 24 Mio. € eingeräumt würden (§ 8 Abs. 4 und 5 GV), damit der Investor die Erweiterungsgrundstücke zu Finanzierungszwecken vorrangig belasten konnte (§ 7 Nr. 5 PV). Nach vertragsgemäßer Beendigung sollte die Q2 GmbH die Erweiterungsgrundstücke frei von allen Belastungen an die Stadt C22 zurückübertragen, wobei ihr für die dann vorhandenen Aufbauten eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes zu zahlen sein sollte. Diese schuldrechtliche Verpflichtung sollte in der dinglichen Übertragung der Grundstücke unmittelbar keine Berücksichtigung finden.
(ii) Subjektiv vorausgesetzter wirtschaftlicher Wert der Leistung
Dem Anspruch auf unentgeltliche Übertragung der Erweiterungsgrundstücke an die Q2 GmbH kam ein von den Vertragsparteien vorausgesetzter wirtschaftlich messbarer Wert zu.
(a) Werthaltigkeit nach Vorstellung der Vertragsparteien
Unter Zugrundelegung der Vorgaben der Ratsentscheidung gingen die Vertragsparteien als Ergebnis ihrer Verhandlungen von einem wirtschaftlich messbaren Wert der Erweiterungsgrundstücke aus. Dem steht nicht entgegen, dass die Erweiterungsgrundstücke laut Vertrag unentgeltlich übertragen werden sollten. Zwar kommt regelmäßig in dem erzielten Kaufpreis eines Gegenstandes der ihm von den Parteien im Wirtschaftsverkehr zugemessene Wert zum Ausdruck. Allerdings erschöpfte sich hier der Leistungsaustausch nicht in der Grundstücksübertragung, sondern bestand in einem komplexen, die Projektvergabe begründenden Gesamtgefüge. Die Unentgeltlichkeit der Übertragung war dabei ein wesentlicher Teil der seitens der Stadt C22 dafür zu erbringenden Gegenleistung, dass sich die Q2 GmbH zur Errichtung des Kongresszentrums auf eigenes Risiko verpflichtete und die notwendige Gesamtfinanzierung selbst aufzubringen hatte. Indem sich alle Beteiligten darüber bewusst waren, dass erfahrungsgemäß Kongresszentren regelmäßig nicht wirtschaftlich Gewinn bringend betrieben werden können, sollte so der Investitionsbedarf auf Seiten des Investors reduziert und ein später auskömmlicher Betrieb überhaupt erst ermöglicht werden. Mithin waren die Erweiterungsgrundstücke wichtiger Baustein im Gefüge der zu erbringenden Finanzierung.
Daneben hatten die Erweiterungsgrundstücke auch schon deshalb einen subjektiven Wert für die Vertragsparteien, weil die Stadt C22 diese zur Realisierung ihrer eigenen Verpflichtungen aus dem Q-Staatsvertrag benötigte. Nur mit diesen Grundstücken konnte sie das dort von ihr geforderte V2, zu dessen Bau sie sich vertraglich verpflichtet hatte, überhaupt errichten. Andernfalls hätte sie sich ein dafür notwendiges Grundstück auf dem freien Markt beschaffen müssen, für das ein erheblicher Kaufpreis anzusetzen gewesen wäre. Diesen Wert verlor sie mit Eingehung der Verpflichtung mit der Q2 GmbH.
Dabei handelte es sich auch wegen aller Erweiterungsgrundstücke um einen zum Vermögen der Stadt C22 gehörenden Wert. Nach Art. 2 und 4 Q-Staatsvertrag war das Eigentum an den von den o.g. Treuhänderinnen gehaltenen Erweiterungsgrundstücken in Vollzug der Vereinbarung der Stadt C22 - oder auf deren Wunsch einem Dritten als Investor - unentgeltlich zu übertragen, wodurch zugleich ein Betrag von 43,46 Mio. € auf den im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen eingerichteten Fördertopf angerechnet wurde. Mit der Übertragung verlor die Stadt C22 mithin ihre Ausgleichsansprüche in diesem Umfang. Obschon mit Eingehung der Verträge und schlussendlich der Umschreibung im Grundbuch formal die Treuhänderinnen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen Vermögensgegenstände entäußerten, bedeutete dies zugleich eine Leistung an die Stadt C22 im selben Umfang. Der dieser Leistung entsprechende Wert zuzüglich des Wertes der ohnehin im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücke entsprach dann dem vorerwähnten, der Q2 GmbH für die Kalkulation der Finanzierungsaufwendungen zugedachten Vermögenszuwachs.
(b) Konkrete Wertvorstellungen der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien selbst gingen dabei von einem wirtschaftlichen Wert der Erweiterungsgrundstücke von jedenfalls 20 Mio. € aus. Dies haben einerseits die Verhandlungsführer der Stadt C22, ausgehend vom Eckpunktepapier aus 2004, im gesamten Verhandlungsverlauf bis hin zur Ratsentscheidung vorausgesetzt. So wollte die Stadt C22 ausweislich des Eckpunktepapiers bereits in diesem frühen Stadium zu Finanzierungszwecken die Eintragung eines Grundpfandrechts von bis zu 20 Mio. € für den Investor zulassen. Nach den Angaben des Zeugen Dr. M8 in einem Besprechungsvermerk vom 07.09.2005 soll sich der Zeuge L27 in einer Besprechung am 05.09.2005 zur Grundstücksproblematik dahin geäußert haben, dass die Stadt C22 die Erweiterungsgrundstücke im Wert von 20 Mio. € zu einem Betrag von 0 € einbringe. Dies hat der Zeuge L27 in seiner Vernehmung vor der Kammer insofern bestätigt, dass sich der tatsächliche Wert danach richte, was man mit den Grundstücken machen könne, wie hoch er letztlich tatsächlich sei, wisse er nicht. Die in dem dem Besprechungsvermerk vom 07.09.2005 bezifferte Größenordnung könne aber hinkommen. Weiter hat auch der Zeuge und Sachverständige C15, Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren der Q2 GmbH, im Rahmen seiner plausiblen und von Kompetenz zeugenden Ausführungen zu den im hiesigen Insolvenzverfahren geltend gemachten Interessen nachvollziehbar angegeben, dass die Stadt C22 und die T36 im Verlaufe der Geschehnisse früher selbst von einem Wert der Erweiterungsgrundstücke zwischen 20 und 30 Mio. € ausgegangen seien.
Dr. D7, der mit Dr. M8 und L27 die Bestimmungen der Vertragsgrundlagen ausgehandelt hatte, und Dr. L36 kannten andererseits diese Wertvorstellungen und legten sie der eigenen Verhandlungsposition zugrunde. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass Dr. L36, was Dr. D7 bekannt war, mithilfe des Gegenwerts der Grundstücke Eigenkapital für das Projekt auftreiben wollte und nach dem Ratsbeschluss gegenüber dritten Investoren stets mit einem Wert der Erweiterungsgrundstücke von über 20 Mio. € warb. Exemplarisch sei hier nur auf das interne, von Dr. L36 zu diesem Zweck verwendete Gutachten von B34 verwiesen.
Diese konkrete Wertvorstellung der Vertragsparteien spiegelt sich letztlich auch in der - von beiden Seiten akzeptierten - Heimfallregelung des § 22 PV wider. Indem die Stadt C22 - zugleich mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung für den für sie so wichtigen Heimfallanspruch - die Eintragung von Vorrangvorbehalten für Grundpfandrechte bis zur Höhe von jedenfalls 24 Mio. € einräumte, war sie bereits bei Vertragsschluss bereit, für die Rückerlangung der Erweiterungsgrundstücke einen Betrag von jedenfalls bis zu 24 Mio. € zur Auslösung aufzubringen. Entsprechend hatte der Zeuge Dr. M8 ausweislich seines Besprechungsvermerks vom 07.09.2005 unter anderem I19, Y und L27 explizit darauf hingewiesen, dass bei einem frühen Scheitern des Projekts die Stadt wegen des Rangrücktritts bezüglich des Heimfallanspruchs Risiko laufe, die finanzierende Bank befriedigen zu müssen. Dies galt damit insbesondere auch für den Fall, dass mehr als unbebaute Grundstücke noch nicht vorhanden war.
(2) Wertdifferenz zulasten der Stadt C22
Auch wenn die Vertragsparteien zum Zeitpunkt der die Erweiterungsgrundstücke betreffenden Vermögensverfügung diesbezüglich von einem Wert von wenigstens 20 Mio. € ausgingen, hat die Kammer - um die Angeklagten belastende Unsicherheiten auszuschließen - eine eigene Überprüfung zu deren tatsächlichen Verkehrswert vorgenommen. Insofern kann sie ausschließen, dass die vorliegend auf die Q2 GmbH übertragenen Grundstücke zum Tatzeitpunkt einen Verkehrswert von weniger als 10 Mio. € hatten.
(i) Kein Verkehrswertgutachten
Der Kammer standen hinreichende Beweismittel zur Verfügung, anhand derer eine Bestimmung jedenfalls eines solchen Mindestwertes möglich war. Die besonderen Umstände im hiesigen Fall lassen daneben ein sinnvoll verwertbares Ergebnis eines förmlichen (weiteren) Verkehrswertgutachtens nicht erwarten. Die Kammer hat - in Anwendung der dargelegten Grundsätze zur Bemessung des Vermögensschadens beim Eingehungsbetrug - deswegen von der Einholung eines solchen weiteren Gutachtens abgesehen.
Als sachkundige Beweispersonen hat die Kammer zu dieser Frage die Sachverständigen T68, stellvertretender Vorsitzender des Gutachterausschusses der Stadt C22, und G5, seinerzeit mit der Beleihungswertbegutachtung für die T36 beauftragt, gehört. Ferner haben sich hierzu der Zeuge L27 und der Sachverständige und Zeuge C15 geäußert. Dabei haben diese jeweils auch mit den Wertverhältnissen der gegenständlichen Grundstücke befasst gewesenen Fachleute, insbesondere der Sachverständige G5, konkrete Ausführungen zu deren Wertberechnung gemacht. Im Übrigen aber haben diese Beweispersonen übereinstimmend darauf hingewiesen, dass die Erweiterungsgrundstücke für den Zweck der Errichtung des Q gebunden gewesen seien, deswegen eine Alleinstellung in Deutschland gehabt hätten und im freien Wirtschaftsverkehr nicht ohne Weiteres veräußerbar gewesen seien. Konsequenz sei, so etwa der Sachverständige G5, dass die Bestimmung eines Bodenwertes insofern schwierig sei, als jede Annahme mangels vergleichbarer anderer Werte hypothetisch wäre. Eine nicht angreifbare Bewertung sei daher nahezu nicht möglich, weil man zwischen 0 und 500 € / mยฒ jeden Wert annehmen und begründen könne. Entsprechend hat der Sachverständige T68 darauf hingewiesen, dass für den Bereich des Q marktrelevante Daten zur Ermittlung eines gültigen Bodenrichtwertes, der auf Verkaufsdaten vergleichbarer Transaktionen beruhe, nicht vorlägen. Hierin fügen sich die bereits erwähnten Bekundungen des Zeugen L27, der hierzu weiter angemerkt hat, dass die Grundstücke zwar eigentlich wirtschaftlich gesehen gar nichts wert seien, dies andererseits bei der exponierten Lage der Grundstücke aber nicht sein könne. Deshalb müsse man wohl heute wie damals einen Wert abgreifen, den man beispielsweise mit 1.000 € / mยฒ ansetzen könne. Entsprechend hätte sich, so der Zeuge und Sachverständige C15 schließlich, im Insolvenzverfahren der Q2 GmbH eine Bewertung der Grundstücke als schwierig erwiesen, da man den Grundstückswert immer von mehreren Seiten betrachten könne. Entsprechend sei für den Wert zwischen 0 und 200 Mio. € so ziemlich alles vertretbar gewesen. Man hätte zehn Sachverständige eine Bewertung vornehmen lassen können, die zu zehn unterschiedlichen Ergebnissen gekommen wären. Der Bodenwert als solcher lasse sich aber auch ohne Sachverständigen bestimmen.
Unter Berücksichtigung dieser jeweils plausiblen und auch als solches nicht in Frage gestellten Einschätzungen war es der Kammer nicht möglich, eine die vorerläuterte subjektive Wertvorstellung der Parteien konkretisierende exakte Wertberechnung vorzunehmen. Dabei verkennt sie nicht, dass zum damaligen Zeitpunkt für die Ermittlung des tatsächlichen Werts einer Immobilie die bis zum 30.06.2010 gültige Wertermittlungsverordnung (im Folgenden: WertVO) zur Verfügung stand. Allerdings sehen auch alle nach dieser sowie der ergänzend heranzuziehenden Wertermittlungsrichtlinien (WertR) zur Verfügung stehenden Bewertungsmethoden für die Bestimmung allein des Bodenwertes eines unbebauten Grundstücks die Anwendung des Vergleichswertverfahrens vor (Ertragswertverfahren, § 15 Abs. 2 WertVO und Sachwertverfahren, § 21 Abs. 2 WertVO). Die gleiche Rechtslage besteht insoweit auch seit dem 01.07.2010 mit der Immobilienwertermittlungsverordnung (im Folgenden: ImmoWertVO) fort (vgl. hier § 16 Abs. 1 ImmoWertVO). Zur Ermittlung des Bodenwertes können gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 WertVO bzw. § 16 Abs. 1 S. 2 ImmoWertVO auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. An sicher belastbaren Vergleichswerten fehlt es hier.
(ii) Grundlagen der Schätzung des Bodenwerts
Zur Ermittlung des Wertes der der Q2 GmbH überlassenen Grundstücke hat die Kammer deswegen auf eine auf zahlreichen und tragfähigen Anknüpfungspunkten basierende Schätzung zurückgegriffen. Hierfür stand allem voran das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen G5 zur Verfügung. In diesem Rahmen hat der Sachverständige unter anderem seine bereits unter dem 03.10.2005 für die T36 vorgenommene Bewertung der Grundstücke, die seinerzeit unter Beleihungsgrundsätzen und nach der Ertragswertmethode erfolgte, erläutert und sich ausführlich zu der Berechnung deren Bodenwerts vor Beginn der späteren Baumaßnahmen mit dem Q geäußert. Dabei hat er - wie ausgeführt unter Hinweis auf die Schwierigkeit der exakten Berechnung in diesem Einzelfall - seine Annäherung an realistisch anzusetzende Bodenwerte beschrieben, bei der er auf gesicherte Erfahrungswerte, aufgeteilt nach den verschiedenen vorgesehenen Nutzungsarten und -flächen abgestellt habe. Hiernach sei für Hotel- und Shopnutzung innerhalb der Gebäude ein fiktiver m2 - Preis von 300 € anzusetzen gewesen, für Parkgaragenflächen der tatsächliche Preis von 215 €. Übertrage man den Wert von 300 € auch auf die Kongressnutzung, ergebe dies zurückgerechnet auf die Grundstücksfläche des Kongress- und Hotelbereichs (30.510 m2) einen tatsächlichen m2 - Preis von 500 € oder einschließlich der Parkgarage (7.422 m2) von 444,24 € / m2. Dies entspreche bei der - von ihm zugrunde gelegten - Gesamtfläche von 37.932 m2 einem von ihm geschätzten Bodenwert von 16,851 Mio. €. Soweit der hierin enthaltene Wertansatz für die Flächen des Kongressbereichs mangels insoweit hinreichender Vergleichswerte im Grunde hypothetisch sei, sei er angreifbar. Er halte es jedoch für falsch, diesen etwa mit 0 € anzunehmen. Denn es sei auch zu berücksichtigen, dass die Grundstücke durchaus einen wirtschaftlich messbaren Wert für den Investor, der sich dann Bauland nicht erst kaufen müsse, hätten. Bei unterstellter genereller Bebaubarkeit der Erweiterungsgrundstücke hätte sich dieser Verkehrswert dann nach den damals geltenden Bestimmungen an dem Bodenwert abzüglich Abrisskosten etc. orientiert. Dabei könne man sich auch an den umliegenden Werten orientieren, die sich alle im Bereich von 500 € / mยฒ bewegten. Dieser Wert sei jedenfalls bei einer allgemeinen Bebauungsmöglichkeit mit Gewerbeimmobilien oder ähnlichem bei der exponierten Lage der "Filetgrundstücke" in C22 realisierbar. Ferner hat der Sachverständige als vom Bodenwert abzusetzenden Posten die Kosten für den Abriss bestehender Bauten in Höhe von 500.000 € angesetzt, so dass nach seinen Ausführungen so ein Wert von 16,351 Mio. € anzunehmen wäre.
Soweit der Sachverständige in seinem damaligen Gutachten bei der Ertragswertermittlung letztlich einen Verkehrswert von 0 € angegeben hatte, hat er dies mit der Besonderheit bei Wahl des Ertragswertverfahrens und der langen Nutzungsdauer durch den Investor erklärt. Der von ihm ermittelte Bodenwert sei richtig, allerdings bei der Betrachtung unter Ertragswertprognosen indifferent. Dies beruhe auf dem Verhältnis von Restnutzungsdauer der zu errichtenden oder vorhandenen Gebäude und dem Bodenwert, welches vorliegend wegen des Neubaus zugunsten ersterer ausgeschlagen sei. Für die Ermittlung des reinen, dem Investor zur Verfügung gestellten Wertes der Grundstücke verbleibe es letztlich bei der Regel der Ziffer 2.4 WertR, wonach bei unbebauten Grundstücken aus dem Bodenwert der Verkehrswert abzuleiten sei.
Diese, im Rahmen seiner Einvernahme intensiv erörterten und dabei jeweils plausibel erläuterten Ausführungen des Sachverständigen bieten der Kammer eine fundierte Schätzgrundlage. Sie stehen im Einklang mit den maßgeblichen Bewertungsvorschriften der WertVO und tragen daneben den Besonderheiten der hier gegenständlichen Betrachtung Rechnung. Zugleich finden sie - wie ausgeführt - Bestätigung in den Angaben der vorgenannten, ebenfalls zu dieser Fragestellung gehörten Zeugen und Sachverständigen. Der vom Sachverständigen angesetzte Bodenwert von - im Mittel - 444,24 € / m2 erscheint aber auch bei einer Gesamtschau der übrigen, zur Wertberechnung der Grundstücke bestehenden Erkenntnisse ausgesprochen plausibel. So weisen die sich aus der in Augenschein genommenen und vom Sachverständigen T68 erläuterten Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 10.06.2004 ergebenden Beträge jedenfalls für den das Q umgebenden Bereich 13 ein Bodenrichtwert von 500 € / mยฒ aus. Im Rahmen des Grundbuchverfahrens über die Umschreibung der Erweiterungsgrundstücke auf die Q2 GmbH erfolgten Kostenfestsetzungen mit einem vom Grundbuchamt angesetzten Wert von 400 € / mยฒ. Schließlich hat der beurkundende Notar des Grundstückskaufvertrags gegenüber dem Grundbuchamt den Bodenwert selbst mit 523,45 € / mยฒ angesetzt. Bezieht man in dieser Betrachtung erneut die Bekundung des Zeugen C15, wonach man im Insolvenzverfahren mit einem Wert von 22,6 Mio. €, d.h. ca. 584 € / mยฒ gerechnet habe, sowie das von Dr. L36 eingeholte - wenngleich unverbindliche - Wertgutachten B34 vom 19.01.2007, das einen Marktwert der Grundstücke mit einem mยฒ-Preis von 587 € angibt, mit ein, erweist sich die Einschätzung des Sachverständigen als keinesfalls übertrieben.
(iii) Anzusetzender Mindestwert
Bei der Feststellung des auf die Q2 GmbH übertragenen Vermögenswertes war von einer Gesamtfläche der Grundstücke von 38.682 mยฒ auszugehen. Die Parzelle Flur .../...# war bei der im Herbst 2005 angestellten Begutachtung durch den Sachverständigen G5 noch außer Betracht geblieben; die Parzellen Flur .../.../...# und Flur .../...# hatte er mit abweichenden, im Ergebnis entsprechend geringeren Flächen vermerkt. Wird auf diese Grundstücksfläche der vorstehend erwähnte niedrigste bisher zugrunde gelegte Bodenpreis von 400 € / mยฒ angewendet, ergibt sich für die Erweiterungsgrundstücke ein Wert von 15,47 Mio. €. Hiervon abzusetzen sind als wertmindernde Faktoren zum Einen die Abrisskosten bestehender Bebauung in Höhe von 0,5 Mio. € sowie zum Anderen solche für vor Baubeginn notwendige bodendenkmalpflegerische Arbeiten. Diese beliefen sich ausweislich § 30 PV sowie der Anlagen zu den Kreditbeschlüssen bei der T36 auf bis zu 1,7 Mio. €. Damit wäre anhand der vorgenannten Schätzung von einem Wert der Grundstücke von noch 13,27 Mio. € auszugehen. Für eine weitere aufzehrende Wertminderung aus anderen Gründen, etwa wegen Altlasten, Kontaminationen o.ä., haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Um jedoch den bestehenden Unsicherheiten bei der Bodenwertermittlung Rechnung zu tragen, hat die Kammer zugunsten der Angeklagten sicherheitshalber einen weiteren Abschlag auf den geschätzten Grundstückswert vorgenommen. Insofern kann sie ausschließen, dass den Erweiterungsgrundstücken ein geringerer Wert als 10 Mio. € zukam.
(3) Gegenanspruch der Stadt C22 auf belastungsfreie Rückübertragung
Dem Anspruch der Q2 GmbH gegen die Stadt C22 auf Grundstücksübertragung standen aus den abgeschlossenen Verträgen auch keine kompensierenden Ansprüche gegenüber. Dies gilt vor allem für den Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der betroffenen Erweiterungsgrundstücke. Zwar sah der spätere Projektvertrag eine zeitliche begrenzte Vertragsdauer vor, nach deren Verstreichen die Q2 GmbH die Erweiterungsgrundstücke frei von allen Belastungen an die Stadt C22 zurückübertragen musste, wobei von ihr für die dann vorhandenen Aufbauten eine Entschädigung in Höhe deren Verkehrswertes zu zahlen war (§§ 19 Nr. 1, 20 Nr. 1 PV). Dieser Rückübertragungsanspruch, der ohnehin lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung begründete, war bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt mit einer solch hohen Verlustwahrscheinlichkeit behaftet, dass ihm ein eigenständiger Wert nicht zukommen konnte. Denn notwendiger Baustein der von der Q2 GmbH sicherzustellenden Gesamtfinanzierung war gemäß § 7 Nr. 6 PV die Einbringung von 40 Mio. € Eigenkapital, so dass die unentgeltliche Überlassung der Erweiterungsgrundstücke als Vorleistung im Synallagma zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Q2 GmbH stand. Da Dr. L36 und die T34 T4 nicht über entsprechende Mittel verfügten, war die Verwirklichung des Projekts deswegen von vornherein zum Scheitern verurteilt und die Verlustwahrscheinlichkeit hinsichtlich des belastungsfreien Rückübertragungsanspruchs extrem hoch.
Ein Gelingen der Gesamtfinanzierung hing letztlich nur von glücklichen Umständen ab. Die gesamte - im Ergebnis von Dr. D7 gebilligte - Strategie des Angeklagten Dr. L36 baute nämlich allein darauf, durch Hin- und Herschieben von geliehenen und bereits anderweitig gebundenen Geldern unter immer weiterer Verschuldung gegenüber seinen Auftraggebern Bonität vorzuspiegeln. Auf diese Weise musste Dr. L36, ähnlich einem "Schneeballsystem", mangels entsprechender Gegenwerte als Sicherheiten hohe Zinsleistungen für geliehene Geldbeträge erbringen. Dadurch war er jeweils in der Folgezeit gezwungen, sich immer höhere Geldbeträge zu leihen, um damit zumindest bereits bestehende Verbindlichkeiten begleichen und gegenüber verschiedenen Stellen ausreichende Kapitalausstattung vorgeben zu können. Um dennoch bestehende finanzielle Lücken zu kaschieren, transferierte Dr. L36 beständig € eigentlich gebundene - Gelder zwischen einzelnen Projekten hin und her. In der hieraus resultierenden, schon durch die Tat im Jahr 2005 initiierten Schuldenspirale hing die erfolgreiche Durchführung der Projekte in C22, später auch in M15 und E9 somit von den vagen und völlig diffusen Hoffnungen auf immer neue Gelder ab. Dr. L36s Ziel war es dabei, irgendwie alle Projekte fertigstellen und aus den dann zu erwartenden Einnahmen alle Schulden tilgen zu können. Die Verwirklichung der Projekte konnte so, wenn überhaupt, nur durch glückliche Zufälle gelingen, die von ihm nicht zu steuern und zu beeinflussen waren. Den zugeschlagenen Großprojekten war vor diesem Hintergrund ein Scheitern bereits von Beginn an immanent. Vorhandene Gelder waren letztlich nur Kehrseite neuerlicher Schulden. Das Kapitalaufbringungssystem von Dr. L36 beruhte damit allein auf dem Prinzip "Hoffnung", zumal die neu begründeten Schulden seine und die Bonität seiner Firmen immer weiter senkten. Dass das Q-Projekt die Bauphase erfolgreich abschließen würde, war bereits zum Zeitpunkt der Ratsentscheidung nicht zu erwarten.
Entsprechend war das insgesamt täuschungsbedingte Risikoungleichgewicht jedenfalls in Höhe des Wertes der der Q2 GmbH zu überschreibenden Grundstücke bereits im Zeitpunkt der Ratsentscheidung zulasten der Stadt C22 verschoben. Es war abzusehen, dass diese - allerdings ohne den Gegenwert von 40 Mio. € Eigenkapital in dem Projekt - wegen des Heimfalls bereits vor Eintritt in die Betriebsphase an die Stadt C22 zurück zu übertragen sein würden. Sie wären dann aber belastet mit einem in Höhe von 24 Mio. € vorrangigen Grundpfandrecht zugunsten des Finanzierers, wohingegen eine eventuelle Werterhöhung durch errichtete Bauten nach Maßgabe der §§ 20 ff. PV zugunsten der Q2 GmbH auszugleichen wäre. Dieses vertragsimmanente Verlustrisiko wurde seitens der Stadt C22 im Gesamtgefüge der Ansprüche und Gegenansprüche gerade und nur deshalb akzeptiert, weil Bestandteil der durch den Investor sicherzustellenden Gesamtfinanzierung der erhebliche Eigenkapitalanteil von 40 Mio. € war. Indem diese Komponente fehlte, entstand zulasten der Stadt C22 ein Ungleichgewicht, das in seinem Wert mindestens dem ausbleibenden Eigenkapitalanteil entsprach und sich zudem in einer höher als vorgesehenen, dem Baufortschritt entsprechenden vorzeitigen Belastung der Erweiterungsgrundstücke niederschlagen würde. Der drohende Vermögensverlust der Stadt C22 bestand mithin der Höhe nach in den vorrangig eingetragenen Grundpfandrechten zugunsten des Finanzierers, begrenzt durch den hier festgestellten Mindestwert der Erweiterungsgrundstücke. Hiervon zu trennen ist, dass die Projektverantwortlichen der Stadt C22 im Januar / Februar 2007 die Grundschuld in Höhe von 24 Mio. € abweichend auch zur Besicherung der Vorfinanzierung des ausstehenden Eigenkapitals gelten ließen. Dieser Schritt hat den eingetretenen Schaden lediglich vertieft.
(4) Hinreichend konkrete Gefährdungslage
Für den so ermittelten Mindestschaden bestand auch bereits mit der Ratsentscheidung am 14.12.2005 eine konkrete Gefährdungslage. Denn ab diesem Moment war - wie ausgeführt - alles Notwendige veranlasst, das zum Entstehen der Vorleistungspflicht der Stadt C22 wegen der Erweiterungsgrundstücke führen würde. Die maßgebliche Disposition war getroffen, was nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Minderung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutete. Insofern hat insbesondere der für die Grundstücksgeschäfte zuständige Zeuge L27 glaubhaft bekundet, dass die Eigentumsübertragung gerade wegen der eingeräumten Beleihungsmöglichkeiten auf jeden Fall vor der Finanzierung durchgeführt werden sollte. Und diese Gefahr hat sich im Verlauf des Geschehens auch realisiert, indem die Q2 GmbH über die nachgezeichneten Zwischenschritte am 23.03.2007 als Eigentümerin, mit den vertraglich avisierten Belastungen, im Grundbuch der Stadt C22 eingetragen wurde. Die durch das Vergabeverfahren eingetretenen Verzögerungen waren besonderen Umständen geschuldet und hatten, was die Maßgeblichkeit der Ratsentscheidung unterstreicht, auf deren Vollzug im Ergebnis keinerlei Auswirkungen. Dass sich die eigentliche Eigentumsumschreibung letztlich länger hinzog, beruhte auf nicht vorhergesehen abwicklungstechnischen Problemen. Sie war im Hinblick auf die im Grundstücksübertragungsvertrag verbindlich erklärte Auflassung auch nicht mehr zu verhindern, sondern konnte spätestens mit Eintritt der grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 13, 19 f. GBO einseitig durch die Q2 GmbH herbeigeführt werden.
(5) Mögliche Verhinderung des Schadenseintritts
Der Annahme dieses Vermögensschadens stand auch nicht das den Heimfall auslösende Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund der Stadt C22 gemäß § 21 Nr. 1 und 3 PV entgegen. Zwar kann beim Eingehungsbetrug ein Schaden ausnahmsweise dann verneint werden, wenn der Getäuschte durch einseitige Willenserklärungen den Vollzug des Vertrags und damit letztlich den Eintritt des Vermögensschadens verhindern kann. Ist die Realisierung solcher bestehenden Rechte jedoch gefährdet, etwa weil der Getäuschte die Beweislast trägt und die Beweislage nicht eindeutig ist, so ist trotz deren Bestehens ein Vermögensschaden gegeben (BGH NJW 1970, 1932; OLG Frankfurt NJW 2011, 398, 404; Cramer/Perron, a.a.O., § 263 Rz. 131). So liegt es hier, da für eine wirksame und berechtigte Kündigung die Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen bei der Stadt C22 lag. Die sich hieraus ergebenden Streitigkeiten sollten gemäß § 46 Nr. 3 PV durch ein adhoc-Schiedsgericht beschieden werden, bevor der ordentliche Rechtsweg eröffnet war. Mithin lag es nicht allein in der Hand der Stadt C22, sich ohne Weiteres von dem Vertrag zu lösen.
Außer Acht bleiben muss für die Vollendung des Betrugs in der vorliegenden Fallgestaltung auch der Umstand, dass die faktisch entstandenen Verzögerungen bei der Umschreibung des Eigentums auf die Q2 GmbH zusätzlich dazu geführt haben, dass die Stadt C22 Ende 2006 möglicherweise ihr Sonderkündigungsrecht hätte ausüben können, nachdem die Q2 GmbH den Finanzierungsbaustein einer Bankbürgschaft über 30 Mio. € entsprechend § 7 Nr. 6 PV nicht erbracht hatte. Da eine Eigentumsumschreibung erst im März 2007 überhaupt erfolgte, hätte diese verhindert oder wenigstens darauf hingewirkt werden können. Diese Entwicklung war aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ratsentscheidung weder auf Seiten der Stadt C22 noch der Ratsmitglieder vorhersehbar oder gewollt. Insofern waren diese Begebenheiten im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten Dr. L36 und Dr. D7 zu berücksichtigen; den Eintritt des betrugsrelevanten Vermögensschadens hindern sie indes nicht.
d) Vorsatz / Gemeinsamer Tatentschluss
Der Angeklagte Dr. D7 handelte insoweit vorsätzlich und jedenfalls ab Juli 2005 auf Basis des gemeinsamen Tatplans zusammen mit Dr. L36.
Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2013, 40; Fischer, a.a.O., § 25 Rn 12 mwN). Gegenstand eines gemeinschaftlichen Entschlusses ist, dass jeder Beteiligte als funktional gleichberechtigter Partner des anderen in allseits bewusster Koordination die Tat durchführt. Dabei genügt es, dass die Willensübereinstimmung irgendwie hergestellt wird; eine besondere Verabredung oder Verhandlung ist nicht erforderlich. So kann es genügen, dass ein zum Organisator der Tat Hinzustoßender sich in den Gesamtplan der Tat einfügt (Heine, a.a.O., § 263 Rz. 71). Eine solche sukzessive Mittäterschaft liegt dann vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. nur BGH NStZ 2012, 379, 380).
Vor diesem Hintergrund handelten beide Angeklagten jedenfalls ab Juli 2005 im gegenseitigen Einverständnis auf Basis eines gemeinsamen Tatentschlusses, indem sie das gemeinsame Ziel verfolgten, den Zuschlag zugunsten der Q2 GmbH / T34 T4 für das Q-Projekt um jeden Preis zu erhalten. Zwar war Dr. L36, der über die Q2 GmbH den Gegenwert der Erweiterungsgrundstücke als deren wirtschaftlicher Eigentümer erhielt, von Beginn an die maßgeblich treibende Kraft für das Tatgeschehen und hatte gegenüber Dr. D7 noch überlegenes Wissen hinsichtlich der gesellschaftlichen Strukturen und der Wirtschaftskraft der T34 T4 Spätestens ab Aufnahme seiner exponierten Tätigkeit als Pressesprecher und rechtlicher Verhandlungsführer der T34 T4 bei der Stadt C22 und der T36 Mitte Juli 2005 wirkte der mit den Strukturen des I21-Konzerns vertraute, gesellschaftsrechtlich versierte und im Wirtschaftsleben erfahrene Dr. D7 als eigenständig operierender Partner, auf dessen Einbindung Dr. L36 mangels Kenntnis der deutschen Sprache auch angewiesen war und auf den er vertrauen musste. Solchermaßen nahm Dr. D7 eine gewichtigte Rolle im Gesamtgeschehen ein, die maßgeblich von entscheidenenden Tatbeiträgen - siehe sub C. III. 6. c) (1) (iii) - geprägt war. Ab Juli 2005 handelten beide im arbeitsteiligen Zusammenwirken auf die Herbeiführung des Projektzuschlags zugunsten Dr. L36s und dessen Unternehmen hin, um dessen Substanzwerte zu erhalten.
Neben dem vorsätzlich handelnden Dr. L36 handelte auch Dr. D7 vorsätzlich, weil er sich mit der Erreichung des gemeinsamen Zieles des Zuschlags für die Unternehmen von Dr. L36 in Anbetracht seiner schwierigen finanziellen Lage beständige Einnahmen erwartete, die ihm unter anderem Dr. L36 mit Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Aussicht gestellt hatte, und er darüber hinaus auch weitere gewichtige eigene Interessen verfolgte, siehe sub C. III. 6. c) (2) und (3). Er wollte die Tat damit als eigene. Dr. D7, der die Strategie des Angeklagten Dr. L36, sein Unternehmen als tauglichen Investor darzustellen, erkannt hatte, fügte sich so in dessen Gesamtplan ein, was Dr. L36 seinerseits zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes billigte. Hierbei war Dr. D7 auch im Laufe des Juli 2005 klar, dass Dr. L36 über die vorgeblich vorhandenen finanziellen Ressourcen nicht verfügte, die eingegangene Bürgschaft noch wegverhandeln wollte und er sich das auf Zuruf zugesicherte Eigenkapital erst unter erheblichen Risiken und Unsicherheiten auf dem Kapitalmarkt beschaffen musste, wobei konkrete Möglichkeiten hierzu nur vage definiert waren. In diesem Wissen billigte er die von ihm erkannte Strategie des Angeklagten Dr. L36 ohne Einschränkungen. Wer solchermaßen mit der Möglichkeit eines Totalverlustes des täuschungsbedingt eingebrachten Vermögens des Tatopfers rechnet, andererseits aber nach außen - hier in gemeinschaftlichem Zusammenwirken und einem gemeinsamen Tatplan folgend - diese Gefährdung der eingebrachten Vermögenswerte billigt, handelt mit Schädigungsvorsatz, unabhängig davon, ob er hofft, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH NStZ-RR 2001, 328, 330; NStZ 2003, 264).
Dabei kam es dem Angeklagten Dr. D7 gerade darauf an, mit dieser Tat Dr. L36 sowie der Q2 GmbH / T34 T4 einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, weil er nur über die Erreichung desselben seine eigenen Interessen erfüllt sah. Dabei war ihm auch bewusst, dass Dr. L36 und dessen Unternehmen auf die Erlangung der Substanzwerte des Projektes zum Zeitpunkt der Ratscheidung rechtlich keinen Anspruch hatten. Der so angestrebte, rechtswidrige Vorteil war schließlich auch unmittelbare Folge des bei der Stadt C22 eingetretenen, durch die durch die Täuschung der Angeklagten bedingten Vermögensverfügung des Rates verursachten Vermögensschadens und sollte als Gegenwert direkt dem Vermögen der von der T34 T4 beherrschten Q2 GmbH zufließen.
Die Taten des Angeklagten Dr. D7 sind rechtswidrig und schuldhaft begangen. Umstände, die auf eine Rechtfertigung oder Entschuldigung hindeuten könnten, sind nicht festgestellt worden.
3. Konkurrenzen
Die vom Angeklagten Dr. D7 begangenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Auch wenn die die Bestechung (Tat 1) betreffenden Tathandlungen einen inneren und situativen Zusammenhang mit den Tathandlungen der späteren Tat 2 haben, handelt es sich dabei nicht um dieselbe Handlung im Sinne von § 52 StGB. Denn Dr. D7 fasste den Entschluss zur Täuschung bei Tat 2 erst, nachdem die Unrechtsvereinbarung bei Tat 1 längst getroffen war und mit dem Abschluss des Projektvorvertrags zu einer Verhandlungsposition geführt hatte, auf deren Basis sich alsdann überhaupt erst Raum für die Täuschung der Entscheidungsträger auf Seiten der Stadt C22 im Rahmen von Tat 2 bot. Den für das gemeinsame Vorgehen der Angeklagten notwendigen Kenntnisstand der Hintergründe der T34 T4 erlangte Dr. D7 frühestens um den 08.07.2005, dem Tag, an dem der Projektvorvertrag als Folge der Ende Juni liegenden Absprache zu Tat 1 abgeschlossen wurde. Ein darüber hinaus gehender enger räumlicher oder zeitlicher Zusammenhang oder eine sonstige Verbindung der Taten und betroffenen Rechtsgüter, die das hier festgestellte Verhalten des Angeklagten insgesamt als eine natürliche oder rechtliche Einheit erscheinen lassen, liegt nicht vor.
III. Angeklagter U9
Tat 3 (Tat 4 der Anklageschrift)
Der Angeklagte U9 hat sich nach den getroffenen Feststellungen gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB der Beihilfe zum Betrug des Angeklagten Dr. L36 zum Nachteil von I strafbar gemacht.
1. Haupttat des Angeklagten Dr. L36
a) Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
Für die Haupttat des Angeklagten Dr. L36 ist gemäß § 9 Abs. 1 1. Alt. StGB das deutsche Strafrecht anwendbar, weil dieser am 18.09.2007 aus Deutschland als mittelbarer Täter auf X8 als vorsatzloses Werkzeug so eingewirkt hat, dass X8 ohne weitere Zwischenschritte den Abschluss der Zeichnungsvereinbarung mit I vornahm.
(1) Mittelbare Täterschaft des Dr. L36
Der Angeklagte Dr. L36 handelte als mittelbarer Täter, indem er die Tat durch X8 beging, der sich zunächst in T22 und zur Unterzeichnung dann in I37 aufhielt und dem weder die finanziellen Hintergründe der T34 T4 oder der anderen Sicherheitengeber noch die Hintergründe der Vereinbarung mit B4 vom 15.08.2007 bekannt waren. Als insofern vorsatzloses Werkzeug war X8 Tatmittler im Sinne des § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB. Dr. L36 steuerte diesen und übte dabei kraft überlegenen Wissens während des bewussten Laufenlassens des Geschehens Tatherrschaft aus.
(2) Erreichen des Versuchsstadiums bei Einwirkung
Ein Tätigkeitsort im Sinne des § 9 Abs. 1 1. Alt. StGB ist bei mittelbarer Täterschaft überall dort gegeben, wo jedenfalls der Täter selbst eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit - und sei es nur bis zum Versuch - vorgenommen hat (Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 9 Rz. 4, 10). In mittelbarer Täterschaft versucht eine Straftat jedenfalls derjenige, der nach seiner Vorstellung den Tatmittler bereits zur Tatausführung bestimmt hat und ihn aus seinem Einwirkungsbereich in der Vorstellung entlässt, dass er die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen werde. In diesem Sinne ist das betroffene Rechtsgut bereits dann als unmittelbar gefährdet anzusehen, wenn der Tatmittler ohne wesentliche Zusatzvorbereitungen die vorgesteuerte Tat letztlich nur noch zu vollziehen braucht (BGH NJW 1997, 3453; Eser, a.a.O., § 22 Rz. 54a). So lagen die Dinge hier. Zum maßgeblichen Zeitpunkt am 18.09.2007 hatte das Tatgeschehen bereits das notwendige Versuchsstadium erreicht. Dr. L36 hielt auch am 18.09.2007 durch das Laufenlassen des Geschehens mit der konkludenten Bestärkung, alles sei in Ordnung, bewusst die von ihm bereits erzeugten Fehlvorstellungen von X8 und K6 aufrecht, wobei er dies aufgrund seiner steuernden Funktion nach dem Erhalt der E-Mail an diesem Tag noch bis 10.00 Uhr (MESZ) hätte verhindern können. Er wusste, dass sodann alles zum Vollzug der intendierten Zeichnungsvereinbarung - sein Tatmittler X8 war ausreichend bevollmächtigt - Notwendige unternommen war und es hierzu keiner Handlungen seinerseits mehr bedurfte.
(3) Kein Unterlassen
Das Verhalten des Dr. L36 am 18.09.2007 war kein Unterlassen im Sinne des § 13 StGB. Sein Schweigen auf die E-Mail K6 vom 18.09.2007 sollte ausdrücklich als positive Zustimmung zu werten sein, so dass der Schwerpunkt des Handelns auf der - freilich konkludenten - Bestätigung des bis dahin ausschließlich durch aktives Tun des Angeklagten veranlassten Vorgehens lag. Sein Handeln stellt sich in diesem Zusammenhang damit insgesamt als aktives Tun dar.
b) Täuschungsbedingter Irrtum des Zeugen K6
Dr. L36 hat die Haupttat dadurch begangen, dass er K6 als verantwortlichen Entscheidungsträger für I und allein Zuständigen für die Freigabe der Gelder der I-Fonds I43 und I42 - selbst und durch X8 - im Zeitraum von Mai bis September 2007 darüber getäuscht hat, dass die T34 T4 ohne Weiteres selbst vertragsgemäß die Rückzahlung des auszukehrenden Anleihebetrags von 47 Mio. V8$ bewirken oder I andernfalls für die I-Fonds gewährte Sicherheiten, insbesondere das Vermögen der vermeintlich im Eigentum der T34 T4 stehenden Q2 GmbH, erfolgreich in Anspruch nehmen könne. Hierzu hatte er in den Verhandlungen die Rückzahlungszusage stets mit der Einnahmeerwartung aus dem Q-Projekt und dem wirtschaftlichen Wert der Q2 GmbH verknüpft, obschon weder die Erfolgsaussichten des Projekts noch die Verfügbarkeit über die Projektgesellschaft vorhanden waren. Auf Basis dieser Fehlvorstellungen warb K6 bei Investoren das für den Anleihekauf erforderliche Kapital ein und bereitete eine Zeichnung von Anleihen der T34 T4 durch die I-Fonds vor, wobei er sich unter anderem auf die Aussagen des unzutreffenden Rechtsgutachtens vom 01.09.2007 verließ. K6 Fehlvorstellung hielt Dr. L36 auch jedenfalls bis zum 21.09.2007, als die Gelder von K6 nach Vertragsunterzeichnung freigegeben wurden, aufrecht.
c) Vermögensverfügung
Aufgrund dieses Irrtums unterzeichnete K6 für die I-Fonds I43 und I42 die Anleihevereinbarung der T34 T4, gab am 21.09.2007 die Gelder der I-Fonds frei und veranlasste die Überweisung von 32 Mio. V8$ auf ein Konto der von Dr. L36 beherrschten T34 T4
d) Vermögensschaden
Mit Auskehr der Gelder an die T34 T4 entstand bei den durch I verwalteten, rechtlich selbstständigen Fonds I43 und I42 - trotz des vertraglich vorgesehenen Rückzahlungsanspruchs der ausgegebenen Anleihegelder und der in der Zeichnungsvereinbarung benannten Sicherheitengeber und Sicherheiten - ein Vermögensschaden.
(1) Wertloser Rückzahlungsanspruch
Die Auszahlung der 32 Mio. V8$ führte unmittelbar zu einer Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes der Vermögen der I-Fonds in eben dieser Höhe. Diese wurde durch den Erhalt des Rückzahlungsanspruchs betreffend die Anleihegelder, fällig im September 2010, nicht kompensiert.
Für die Frage, ob bei dem Abschluss eines Anleihegeschäfts - das einer Darlehensvergabe ähnelt - ein Vermögensschaden entstanden ist, ist zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe ein Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Anleihegläubigers vorzunehmen. Die Werthaltigkeit eines solchen Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt. Ein Schaden kann daher jedenfalls nur dann überhaupt vorliegen, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit tatsächlich nicht besteht (BGH, Beschl. v. 29.01.2013, Az. 2 StR 422/12, BeckRS 2013, 05334; BGH StV 2010, 78 = BeckRS 2009, 24828; Cramer/Perron, a.a.O., § 263 Rz. 162). Der Minderwert des im Synallagma Erlangten ist dabei unter wirtschaftlich tragfähiger Betrachtungsweise zu bestimmen und das entsprechende Ausfallrisiko anhand einer Verlustwahrscheinlichkeit zu bemessen (BVerfG NJW 2012, 907, 916; BGH, Beschl. v. 29.01.2013, a.a.O.; BGH NJW 2012, 2370 f.). Dabei darf die ermittelte Verlustwahrscheinlichkeit nicht so diffus sein oder sich in so geringen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Vermögensschadens letztlich ungewiss bleibt (BVerfG a.a.O; BGH NJW 2012 a.a.O.). Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt (BGH, Beschl. vom 13.03.2013, Az. 2 StR 275/12, wistra 2013, 347, 350).
Ausgehend von diesen Bewertungsgrundsätzen war der vertraglich gesicherte Rückzahlungsanspruch der I-Fonds als Anleihegläubiger gegenüber der T34 T4 als Emittentin der Anleihen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zeichnungsvereinbarung faktisch wertlos, weil das sich aus dem täuschungsbedingten Risikoungleichgewicht ergebende Verlustrisiko derart ausgeprägt war, dass die Möglichkeit einer Rückzahlung, so sie denn überhaupt bestand, bestenfalls von glücklichen Zufällen abhing. Dies ergibt sich aus der bereits skizzierten Gesamtstrategie Dr. L36s und dem ihm eigenen Kapitalaufbringungssystem. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen verfügte die T34 T4 Ende 2007 nicht über die Bonität und Leistungsfähigkeit zur Rückzahlung der Anleihen. Das Unternehmen fuhr bereits seit Gründung Verluste ein, weil für die zugeschlagenen Baugroßprojekte erhebliche Anschubfinanzierungen zu leisten waren. Daneben verfügte die T34 T4 nicht über Kapitalrücklagen, auf die sie zur Unterstützung hätte zurückgreifen können. Vielmehr hatte sie im September 2007 Schulden in Höhe von insgesamt weit über 20 Mio. € (D4 und B4) und musste weitere vertragliche Anschubfinanzierungen in Höhe von 20 Mio. € in C22, mindestens 25 Mio. V8$ in M15 und Gelder für die Inneneinrichtung des L39 Tower in E9 aufbringen. Anlässlich dieser immensen Verbindlichkeiten fußte die Hoffnung Dr. L36s zur entsprechenden Aufbringung neuen Kapitals einerseits auf dem Vorschuss für die P3-Projekte, was wie ausgeführt aussichtslos war. Zum Anderen wollte er seine Situation über das hiesige Funding bei I verbessern, wovon jedoch ohnehin nur 32 Mio. V8$ an die T34 T4 fließen sollten, von denen ihrerseits 20 Mio. V8$ bereits für die Vergabe eines Darlehen an L56 verplant waren. Letztlich war so bereits Ende 2007 absehbar, dass die zugeschlagenen Baugroßprojekte nicht fertiggestellt werden würden und nennenswerte Einnahmen der T34 T4 daraus nicht zu erwarten waren, was sich im Übrigen - wie festgestellt - aus den eingeführten Bilanzen der T34 T4 im Tatzeitraum ergibt. Die Insolvenz der T34 T4 war so letztlich nur eine Frage der Zeit. Mit diesem vollständigen, wertaufzehrenden Verlustrisiko war der Rückzahlungsanspruch der Anleihezeichner bereits zum hier relevanten Zeitpunkt behaftet.
(2) Keine Kompensation durch gestellte Sicherheiten
Dieses Verlustrisiko konnte auch nicht durch die vertraglich gewährten Sicherheiten kompensiert werden. Bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht nämlich nur dann kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und - ohne dass der Schuldner dies vereiteln kann - mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (BGH, Beschl. v. 29.01.2013, a.a.O.; BGH NJW 2012, 2370 f.; NStZ-RR 2009, 206; NStZ 2009, 150; NStZ 1999, 353 f.; Fischer, a.a.O., § 263 Rz. 133; Cramer/Perron, a.a.O., § 263 Rz. 162a). Hier indessen waren alle gegebenen Sicherheiten, schuldrechtliche Garantieerklärungen bzw. Verpfändungen von Anteilen an Auslandsgesellschaften, nur mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand überprüf- und verwertbar und den Anleihegläubigern nicht unmittelbar zugänglich. Dies und der überwiegende Auslandsbezug der Sicherheiten führte vielmehr zur erheblichen Unsicherheiten für die I-Fonds, die deren bestehendes Verlustrisiko gegenüber der T34 T4 bei Fälligkeit nicht zu kompensieren vermochten. Außerdem war die Verpfändungsvereinbarung der Anteile der Q2 GmbH unwirksam, weil B4 bereits Inhaber der Anteile war und eine - nach deutschem Recht notwendige - notarielle Beurkundung nicht stattgefunden hatte. Ebenso war die Verpfändung der Anteile der T35 Hotel N24 unwirksam und bezog sich überdies nur auf eine vermögenslose Projektgesellschaft, die frühestens Anfang 2009 - bei unterstellter Fertigstellung des L39 Tower Projekts - überhaupt Einnahmen hätte abwerfen können. Und bei den Bürgschaften der fünf Garantieschuldner handelte es sich gänzlich um Unternehmensbürgschaften wirtschaftlich nicht potenter, teilweise im Ausland ansässiger Unternehmen, die - ganz oder weitestgehend - wirtschaftlich wertlos waren. Die I3 als Bürge wollte selbst zur Aufrechterhaltung der Liquidität Gelder aus dem I-Funding bekommen und ging, was im September 2007 absehbar war, Ende 2007 in die Insolvenz. Die T35 Hotel N24 verfügte über kein nennenswertes Vermögen und die Bürgschaft der Q2 GmbH war aufgrund deren Finanzsituation nicht werthaltig und letztlich wegen der Vereinbarung mit B4 vom 15.08.2007 und deren Weisungen vom 18.09.2007 insoweit rechtlich angreifbar. Die O4 hatte nur geringe eigene Vermögenswerte, weil sie lediglich Vehikel zur Kapitalbeschaffung war. Umsätze flossen nur unregelmäßig über Gebühren aus gelegentlichen Kapitaltransaktionen. Ab Anfang 2009 ruhte das Unternehmen und wurde Ende 2009 liquidiert. Auf die verbleibende Bürgschaft der T34 H11, deren Geschicke wie die des Schuldners T34 T4 maßgeblich durch Dr. L36 gestaltet wurden, konnte ebenso nicht direkt zugegriffen werden. T34 H11 erzielte zwar 2007 Nettoerlöse von bis zu 3,5 Mio. V8$. Da diese Gelder aber zur Begleichung sämtlicher laufender Kosten im "T34-Konzern" und im Übrigen zur Deckung des kostspieligen Lebensunterhalts der Familie L36 eingesetzt und verbraucht wurden, war der wirtschaftliche Wert dieser Bürgschaft in Ansehung des Anleihebetrags von 47 Mio. V8$ auf absehbare Zeit zu vernachlässigen. Die Schwierigkeiten der Realisierung zeigten sich letztlich auch in den Rückzahlungsbemühungen von I, insbesondere in dem Klageverfahren in den V8. Die Sicherheiten waren mithin kein unmittelbar berücksichtigungsfähiger, genau messbarer positiver Gegenwert, der ohne wesentliche Schwierigkeit realisierbar war.
e) Vorsatz des Haupttäters Dr. L36
Der Angeklagte handelte bei Begehung dieser Tat vorsätzlich, indem er in seiner tatbeherrschenden Stellung alle vorbezeichneten Umstände kannte und Bedenken, K6, I oder die dahinter stehenden Investoren könnten wegen der Rückzahlung der Anleihebeträge verlustig bleiben, gegenüber seinem Interesse an sofortigem Erhalt von Liquidität zurückstellte. Dieses vollständige Ausfallrisiko nahm Dr. L36 zum Tatzeitpunkt bewusst in Kauf. Dass Dr. L36 dabei die - vernünftigerweise kaum nachvollziehbare - Hoffnung hegte, den Anleihebetrag schon irgendwie zurückführen zu können, steht dem nicht entgegen. Das Handeln des Täters ist im Rahmen der Kreditgewährung nämlich auch dann vorsätzlich, wenn er die Pflichtwidrigkeit seines Handelns kennt und mit der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs rechnet, gleichwohl diese Umstände aber billigend in Kauf nimmt. Ob der Täter dann aber glaubt oder hofft, dass die Rückzahlung dennoch erfolgen könne, spielt hierbei keine Rolle (BVerfG NJW 2009, 2370, 2373; BGH StV 2010, 78; NStZ 2003, 264). Dabei war Dr. L36 auch bewusst, dass es für die Überzeugung des insoweit gutgläubigen K6, die Unterzeichnung der Anleiheverträge vorzunehmen und anschließend den Betrag von 32 Mio. V8$ auszuzahlen, bedeutend auf die Aussage in dem unzutreffenden Rechtsgutachten vom 01.09.2007 ankam.
Dr. L36 wollte sich und der T34 T4 mit dieser Tat auch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe der gesamten 32 Mio. V8$ verschaffen, da er auf die Auszahlung des Fundingbetrags wegen des - nur ihm bekannt - wertlosen Rückzahlungsanspruchs der Anleihegläubiger keinen Anspruch hatte. Der vorherige Abschluss des Darlehensvertrags zugunsten des L56 und dessen Firma O6 und die plangemäße Weiterleitung von 20 Mio. V8$ steht dem nicht entgegen, weil sich nach der Vorstellung Dr. L36s deren Wert kontinuierlich im Vermögen der T34 T4, später nach Weiterleitung in Gestalt des Darlehensrückzahlungsanspruchs, befinden sollte und Dr. L36 bei Darlehensvergabe nach Erhalt der ertrogenen Fundinggelder über diese wie seine eigenen verfügte. Der von Dr. L36 angestrebte Vermögensvorteil war schließlich auch unmittelbare Folge des durch den Abschluss des Anleihevertrags und die Auskehrung der Gelder an T34 T4 in Unkenntnis der Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs bei I und deren Fonds entstandenen Vermögensschadens und damit dessen Kehrseite.
Die Tat des Angeklagten Dr. L36 ist auch rechtswidrig begangen. Umstände, die auf eine Rechtfertigung hindeuten könnten, sind nicht festgestellt worden.
2. Beihilfe durch den Angeklagten U9
Zu dieser Haupttat des Angeklagten Dr. L36 hat der Angeklagte U9 vorsätzlich Hilfe geleistet im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB. Er hat mit der Erstellung und Übersendung des wahrheitswidrigen Rechtsgutachtens vom 01.09.2007 die Begehung des Betrugs durch Dr. L36 gegenüber I bewusst und gewollt gefördert. Das Gutachten war sogar eines der entscheidenden Mittel, die Dr. L36 zur Begehung seiner Tat benötigte.
Dabei handelte U9 sowohl in Kenntnis dieses Umstands sowie dessen, dass die von ihm testierten Aussagen falsch waren, indem diese die rechtliche Lage der Q2 GmbH und deren Anteilsinhaberschaft nicht zutreffend wiedergaben, dass Dr. L36 das Rechtsgutachten im Rechtsverkehr für den erfolgreichen Abschluss einer Transaktion im Volumen von ca. 47 Mio. V8$ einsetzen wollte und das Gutachten so tatsächlich geeignet war, bei den Anleihezeichnern falsche Vorstellungen über deren Absicherung der Anleihebeträge hervorzurufen. Insofern war ihm die Dimension des Unrechts der durch Dr. L36 ins Auge gefassten Tat hinreichend bekannt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2013, Az. 2 StR 275/12; Beschl. v. 28.02.2012, Az. 3 StR 435/11, BeckRS 2012, 08602; Heine, a.a.O., § 27 Rz. 19). Dass U9 irriger Weise das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bei Dr. L36 angenommen hätte, ist nicht ersichtlich.
Der Angeklagte wollte diesen Beihilfebeitrag bewusst leisten und zugleich auch die Begehung der Haupttat. Er hatte somit den erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz.
Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für diese Tat resultiert aus § 9 Abs. 2 S. 1 2. Alt. StGB, wonach die Teilnahme an einer Straftat auch an jedem Ort begangen ist, an dem der Teilnehmer selbst gehandelt hat. Hier hat U9 das Rechtsgutachten vom 01.09.2007 in Deutschland erstellt und von dort auch an den selbst in C22 weilenden Dr. L36 übersandt.
Die Tat des Angeklagten U9 ist rechtswidrig und schuldhaft begangen. Umstände, die auf eine Rechtfertigung oder Entschuldigung hindeuten könnten, sind nicht festgestellt worden.
E. Strafzumessung
I. Angeklagter Dr. L36
1. Anzuwendender Strafrahmen
a) Taten 2 und 3 (Taten 3 und 4 der Anklageschrift)
Der Strafrahmen des Betrugs sieht gemäß § 263 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für den besonders schweren Fall des Betrugs gilt nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Kammer ist für die ausgeurteilten Taten 2 und 3 jeweils von einem besonders schweren Fall des Betrugs ausgegangen.
(1) Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift)
Dr. L36 handelte bei der Begehung der Tat 2 indessen nicht gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB. Dies setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder jedenfalls einem von ihm maßgeblich beherrschten Unternehmen durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH NStZ-RR 2003, 297 f.; NStZ-RR 2008, 282). Vorliegend war das Handeln Dr. L36s allein auf die Verwirklichung eben dieser einen Tat im Rahmen der spezifischen Projekterlangung in C22 ausgerichtet. Er hatte, auch wenn sein Akquisesystem allgemein auf Verschleierung seiner Finanzverhältnisse angelegt war, nicht die feststellbare Absicht, für sich oder die Q2 GmbH solche Betrugstaten regelmäßig zu wiederholen.
Ein besonders schwerer Fall war aber deshalb anzunehmen, weil Dr. L36 und Dr. D7 durch die Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB herbeigeführt haben. Ein solcher Vermögensverlust liegt dann vor, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist, wobei nach ständiger Rechtsprechung hierzu eine Wertgrenze für den eingetretenen Vermögensverlust von mehr als 50.000 € anzusetzen ist (BGH NJW 2009, 528, 531 f.; NStZ 2004, 155 f.; Cramer/Perron, a.a.O., § 263 Rz. 188c). Allerdings ist das Regelbeispiel grundsätzlich dann nicht verwirklicht, wenn sich der in Frage stehende Vermögensschaden lediglich in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung erschöpft, so dass es an dem erforderlichen Verlust eines Vermögenswertes fehlt. Insoweit soll - bei Überschreitung der Wertgrenze - ein Vermögensverlust großen Ausmaßes erst dann herbeigeführt sein, wenn der Geschädigte seine vertraglich geschuldete Leistung tatsächlich erbracht hat (BGH NJW 2003, 3717, 3719; NStZ-RR 2007, 269; Cramer/Perron, a.a.O., § 263 Rz. 188c). In dem Fall, dass die die Vermögensgefährdung auslösende, vom Geschädigten eingegangene Verpflichtung die Übertragung von Eigentum an Grundstücken umfasst, ist aber wiederum zur Annahme eines entsprechenden Vermögensverlustes ausreichend, dass der Geschädigte durch Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch sein Eigentum verloren hat (vgl. BGH NJW 2003 a.a.O.). Denn damit ist eine hinreichende Vertiefung des durch Eingehung begründeten Gefährdungsschadens eingetreten.
Dementsprechend haben Dr. L36 und Dr. D7 einen kausalen Vermögensschaden im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung verursacht, der ganz beträchtlich oberhalb der Wertgrenze von 50.000 € liegt. Indem mit Wirkung zum 23.03.2007 die Umschreibung der Erweiterungsgrundstücke auf die Q2 GmbH durch Eintragung in das Grundbuch erfolgt ist, hat die Stadt C22 als Geschädigte ihre vertraglichen Pflichten aus dem tatbedingt eingegangenen Projekt- und Grundstückskaufvertrag erfüllt und zugleich das Eigentum an den Erweiterungsgrundstücken mit den diesen immanenten Vermögenswerten an die Q2 GmbH verloren.
Ein Abweichen von dieser indizierten Regelwirkung war für die Kammer bei Durchführung einer Gesamtabwägung nicht angezeigt, da zugunsten des Angeklagten Dr. L36 sprechende, nachfolgend ausgeführte Strafzumessungsfaktoren die Regelwirkung nicht dergestalt kompensieren können, dass auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen wäre. Nach der getroffenen Feststellungen sind derart bedeutsame Umstände, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmen unangemessen erscheinen lassen, nicht gegeben. Dies gilt angesichts der akribischen Tatvorbereitung auch, soweit eine gewisses eigenes Interesse bei den Handelnden auf Seiten der Stadt C22 an der Projektvergabe den Eintritt des Taterfolgs begünstigt hat.
(2) Tat 3 (Tat 4 der Anklageschrift)
Auch bei Tat 3 sieht die Kammer keinen Raum für die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB. Dr. L36 nutzte die sich ihm bietende Möglichkeit zu seinen Gunsten, ohne indes aufbauend auf dieser Methode gezielt und wiederholt Einnahmen generieren zu wollen.
Allerdings liegt auch bei Tat 3 ein besonders schwerer Fall gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB vor. Zwar handelt es sich bei dem Abschluss des Anleihevertrags am 19.09.2007 in Verbindung mit der Anleiheausgabe am 21.09.2007 erneut um eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, die, wie bereits dargelegt, nur dann ein solches Regelbeispiel begründen kann, wenn die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Geschädigten eingetreten ist. Hier hat I mit den dahinter stehenden Investoren ihre vertragliche Pflicht zur Auskehrung des Anleihebetrags an die T34 T4 als Anleiheschuldner am 21.09.2007 erfüllt und die 32 Mio. V8$ auf ein der Verfügungsmacht des Angeklagten Dr. L36 unterstehendes Konto gezahlt. Insofern war der Vermögensverlust, der weit über der notwendigen Wertgrenze liegt, herbeigeführt.
Die Kammer hat weiter keine Anhaltspunkte dafür gesehen, von der so indizierten Regelwirkung abzuweichen. Die für Dr. L36 sprechenden Umstände der Strafzumessung rechtfertigen nicht die ausnahmsweise Anwendung des Regelstrafrahmens. Nach der sich aus den getroffenen Feststellungen ergebenden gesamten Begehungsweise ist die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auch angesichts der Tatsache angemessen, dass allein institutionelle Geldanleger in Gestalt einer Versicherungsgesellschaft und einer Pensionskasse geschädigt worden sind.
Die fakultative Strafmilderung nach §§ 49 Abs. 1, 46a Nr. 1 und 2 StGB findet im Hinblick auf die an I erbrachte Teilleistung in Höhe von 2,7 Mio. V8$ sowie den Abschluss des Vollstreckungsvergleichs vom 28.03.2012 durch Dr. L36 und seine Firma B14 keine Anwendung. Die Kammer sieht in diesem erst nach Unterliegen im Zivilprozess gezeigten Verhalten über die rein rechnerische Kompensation des angerichteten Vermögensschadens weder einen Ausdruck der Übernahme besonderer Verantwortung des Täters noch ein ernsthaftes Erstreben einer überwiegenden Schadenswiedergutmachung. Die bisher entrichtete Teilzahlung erreicht auch nicht einmal 10 % der Schadenssumme.
b) Tat 4 (Tat 15 der Anklageschrift)
Der Strafrahmen für die falsche Versicherung an Eides Statt sieht gemäß § 156 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
2. Konkrete Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer zugunsten des Angeklagten Dr. L36 zunächst davon leiten lassen, dass
er nicht vorbestraft ist,
er durch den Verzicht auf seine Auslieferungsrechte in den V8 das Betreiben des Verfahrens erheblich beschleunigt hat,
er durch die Bereitstellung der Zugangsdaten seiner E-Mail-Postfächer im Auslieferungsverfahren und seine umfassenden, über mehrere Tage andauernden Einlassungen im Ermittlungsverfahren die Aufklärung des Sachverhalts unterstützt hat,
ihn ohne Hafterfahrung und als nicht der deutschen Sprache mächtigen Ausländer ohne familiäre Bindungen in Deutschland die über zwei Jahre andauernde Untersuchungshaft besonders beeindruckt hat,
er aus den vorgenannten Gründen besonders haftempfindlich ist,
er unter dem Druck des Verfahrens, der einhergehenden Medienberichterstattung sowie der Auswirkungen auf sein persönliches Umfeld, insbesondere seine beiden Kinder, gelitten hat,
er als Folge des Verfahrens seine wirtschaftliche Existenz und sein Lebenswerk verloren hat,
er sich der Inanspruchnahme zahlreicher Gläubiger wegen erheblicher Beträge vergegenwärtigen muss,
er in seiner für ihn bedeutsamen T22schen Gemeinschaft in Deutschland, V8 und T22 durch seine Verfehlungen einen gesellschaftlichen "Gesichtsverlust" befürchten muss.
Demgegenüber hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass
er bei seinen Taten ihm unterlegene, wirtschaftlich von ihm abhängige Personen wie Q8, K4 und X8 für seine kriminellen Zwecke instrumentalisiert und diese so jedenfalls abstrakt in die Gefahr eigener Strafverfolgung gebracht hat,
er durch sein undurchsichtiges internationales Firmengeflecht, die strikte Begrenzung der Tätigkeitsbereiche seiner Mitarbeiter, deren wechselnden Einsatz sowie den verschleiernden Umgang mit den vielfältigen Bezeichnungen seiner Firmen eine Struktur geschaffen hat, bei der einzig er die volle Kontrolle über die tatsächlichen Verhältnisse behielt und die ihm letztlich - als Ausdruck seiner kriminellen Energie - die Begehung von Wirtschaftsstraftaten erleichterte.
3. Einzelstrafen
a) Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift)
Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Kammer bei der Strafzumessung für Tat 2 weiter zugunsten des Angeklagten Dr. L36 berücksichtigt, dass
er sich bereits im Ermittlungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung teilweise geständig eingelassen und so in gewisser Weise zur Abkürzung der Beweisaufnahme beigetragen hat,
zwischen der Begehung der Tat und diesem Urteil letztlich ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren liegt,
die Rahmenbedingungen der Vergabe des Q-Projektes die Begehung seiner Taten erheblich erleichtert haben, wobei insbesondere die Projektverantwortlichen der Stadt C22 ein Eigeninteresse an dem erfolgreichem Abschluss des Projektes hatten und für die Ratsmitglieder wichtige Informationen teilweise zurückhielten,
die Stadt C22 die sich angesichts der tatsächlichen zeitlichen Abfolge der Ereignisse hinsichtlich der Eigentumsumschreibung der Erweiterungsgrundstücke bietende Möglichkeit, den endgültigen Verlust dieses Vermögenswertes durch Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 21 des Projektvertrags zu verhindern zu versuchen, ungenutzt gelassen hat,
die Projektverantwortlichen der Stadt C22 den Schaden im Januar / Februar 2007 vertieft haben, indem sie die Grundschuld in Höhe von 24 Mio. € auch zur Besicherung der Vorfinanzierung des ausstehenden Eigenkapitals gelten ließen und
er selbst lange Zeit versucht hat, das Projekt erfolgreich abzuschließen und sich dafür auch persönlich in erheblichem Maße verschuldet hat.
Strafschärfend war noch zu berücksichtigen, dass
er mit der Tat einen besonders hohen Schaden verursacht hat, der die für die Erhöhung des Strafrahmens erforderliche Wertgrenze um ein Vielfaches überschreitet und
er zur Erreichung des erstrebten Tatzieles über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit erheblichem Aufwand falsche Angaben gegenüber einer Vielzahl von Personen und Institutionen gemacht hat.
Bei Abwägung aller angeführten Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten Dr. L36 hat die Kammer für diese Tat auf eine
Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
b) Tat 3 (Tat 4 der Anklageschrift)
Bei Tat 3 hat die Kammer weiter zugunsten des Angeklagten Dr. L36 berücksichtigt, dass
er sich auch hierzu im Ermittlungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung teilweise geständig eingelassen und so in gewisser Weise zur Abkürzung der Beweisaufnahme beigetragen hat,
es sich bei den Tatopfern um auf dem internationalen Kapitalmarkt tätige und damit erfahrene professionelle Anlagegesellschaften gehandelt hat,
zwischen der Begehung der Tat und diesem Urteil ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren liegt,
er sich letztlich persönlich - zusammen mit seiner Ehefrau - und der Firma B14 auf einen Vollstreckungsvergleich mit den I-Gesellschaften eingelassen, in diesem Rahmen bereits 2,7 Mio. V8$ an Schadenswiedergutmachung geleistet und sich zu zukünftigen Ausgleichszahlungen verpflichtet hat sowie
20 Mio. V8$ der ertrogenen Gelder direkt an Dritte weitergeleitet wurden und ihm selbst nicht mehr zur Verfügung standen.
Strafschärfend war noch zu berücksichtigen, dass
er mit der Tat einen besonders hohen Schaden verursacht hat, der die für die Erhöhung des Strafrahmens anzusetzende Wertgrenze um ein Vielfaches überschreitet,
er die Tat über einen langen Zeitraum planvoll vorbereitet und bei seinen T22schen hochrangigen Kontakten besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat sowie
er nach Begehung der Tat Bemühungen unternommen hat, eigene finanzielle Verpflichtungen aus der Sicherung der Anteilsrechte an der Q2 GmbH gegenüber B4 auf die Q2 GmbH abzuwälzen (eingestellte Taten 5 bis 12 der Anklageschrift vom 15.04.2011).
Bei Abwägung aller angeführten Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten Dr. L36 hat die Kammer für diese Tat eine
Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen befunden.
c) Tat 4 (Tat 15 der Anklageschrift)
Die Kammer hat bei Tat 4 weiter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
er sich in der Hauptverhandlung weitgehend geständig eingelassen und zur Abkürzung der Beweisaufnahme beigetragen hat,
zwischen der Begehung der Tat und diesem Urteil letztlich ein Zeitraum von mehr als vier Jahren liegt,
er durch die Tat keine Vorteile erlangen konnte, da der betroffene Rechtsstreit zwischen I und B4 ohnehin zugunsten von B4 ausging.
Strafschärfend war noch zu berücksichtigen, dass die falsche eidesstattliche Versicherung der Erlangung erheblicher wirtschaftlicher Vorteile dienen sollte.
Insofern hat die Kammer für diese Tat eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr
für tat- und schuldangemessen befunden.
4. Gesamtstrafe
Für die Bildung einer Gesamtstrafe stand der Kammer damit ein Strafrahmen von vier Jahren sieben Monaten bis neun Jahren zwei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung.
Die ermittelten Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung durch maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine tat- und schuldangemessene
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten
zurückgeführt (§ 54 StGB).
5. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die - über die Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung hinaus - einen zu beziffernden Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gelten lassen müsste, liegt nicht vor. Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (BVerfG NJW 2003, 2225; BGH NStZ-RR 2011, 239; NStZ 2008, 234). Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene selbst verursacht hat (BVerfG NJW 2003, 2225). Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist eine überzogene Bemessung der Höhe einer Kompensation insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 17.11.2010, Az. 1 StR 145/10; allgemein BGH, Urt. v. 07.02.2012, Az. 1 StR 525/11).
Dies zugrunde gelegt ist hinsichtlich des Angeklagten Dr. L36 eine kompensationswürdige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht zu erkennen. Zunächst ist die Gesamtdauer des Verfahrens von drei Jahren und acht Monaten von Beginn der Ermittlungen an für eine Wirtschaftsstrafsache besonderer Komplexität nicht zu beanstanden. Allein der Umfang der Hauptakten belief sich auf über 20.000 Seiten, begleitet von weit über 20.000 weiteren Seiten Sonderheften, hunderten Asservaten und mehrere Terabyte elektronischer Daten. Daneben waren im Rahmen der Hauptverhandlung Rechtshilfeersuchen betreffend Zeugenvernehmungen in vier Länder, nämlich die V8, B15, H13 und T22, vorzunehmen, die zeitnah auf den Weg gebracht worden sind. Soweit das Rechtshilfeersuchen nach T22 in seiner Bearbeitung bis zu einem Jahr gedauert hatte, war diese Verzögerung nicht den deutschen Justizbehörden, sondern vielmehr der Bearbeitungsdauer auf T22scher Seite geschuldet (vgl. BGH NStZ 2012, 152 f.). Gerade wegen der besonderen Bedeutung der Zeugen T33 und K6 für das Tatgeschehen war ein Zuwarten der Kammer trotz der belastenden Haftsituation für den Angeklagten Dr. L36 dennoch unerlässlich und unvermeidbar.
Insofern konnte auch dahingestellt bleiben, inwieweit der Umstand, dass eine ausdrückliche Verzögerungsrüge im Sinne der §§ 198 Abs. 3 S. 1, 199 Abs. 1 GVG, die gemäß § 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. Teil I 2011 Nr. 60 S. 2302) auf ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 03.12.2011 laufendes Strafverfahren anwendbar sind, nicht erhoben wurde, eine Kompensation im Sinne der Vollstreckungslösung ausschließen kann.
II. Angeklagter Dr. D7
1. Anzuwendender Strafrahmen
a) Tat 1 (Tat 2 der Anklageschrift)
Der Strafrahmen für Bestechung sieht gemäß § 334 Abs. 1 S. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Diesem war die Strafe zu entnehmen. Die Heranziehung des nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 2 Nr. 1 StGB erhöhten Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe war nicht geboten, da sich die in Frage stehende Tat nicht auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezog. Darunter sind jedenfalls solche materiellen Zuwendungen zu verstehen, bei deren Umfang sich ein Amtsträger typischerweise nicht mehr oder nur unter erheblicher Selbstdisziplinierung einer Pflichtwidrigkeit entziehen kann und die nach ihrem Umfang deutlich aus dem Rahmen durchschnittlicher Fälle hinausragen. Die hierfür notwendige Wertgrenze wird zwischen 10.000 € und 25.000 € verortet (Heine, a.a.O., § 335 Rz. 3; Fischer, a.a.O., § 335 Rz. 5). Zwar bezog sich der hier gegenständliche Vorteil auf einen Betrag von über 32.000 €. Die Kammer hatte hier aber für den Angeklagten Dr. D7 zu berücksichtigen, dass es sich um einen Drittvorteil zugunsten der Stadt C22 handelte, an dem die Tatbeteiligten selbst persönlich nicht partizipierten und der aus ihrer Sicht dem Projekt Q zugutekommen sollte. Andererseits waren Umstände, die bei der erforderlichen Gesamtwürdigung die Anwendung des minder schweren Falles gemäß § 334 Abs. 1 S. 2 StGB hätten gebieten können, - insbesondere auch in Anbetracht der Höhe des in Frage stehenden Vorteils - nicht ersichtlich.
b) Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift)
Die Kammer hat für die ausgeurteilte Tat 2 auch bei dem Angeklagten Dr. D7 den erhöhten Strafrahmen des besonders schweren Falls des Betrugs aus §§ 263 Abs. 3 S. 1 StGB angewendet, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Dr. D7 handelte ebensowenig gewerbsmäßig nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB wie Dr. L36, so dass dieserhalben auf die Ausführungen sub E. I. 1. a) (1) zu verweisen ist. Ein besonders schwerer Fall war aber aus den dort ebenfalls ausgeführten Gründen anzunehmen, weil auch der Angeklagte Dr. D7 durch die Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB herbeigeführt hat. Ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels war in Ansehung der nachstehenden Erwägungen nicht angezeigt, selbst wenn ergänzend zu berücksichtigen ist, dass letztlich Dr. L36 geistiger Vater des gemeinsamen Vorgehens war und dieser gegenüber Dr. D7 zunächst über einen Wissensvorsprung verfügte. Insgesamt vermögen angesichts des Gepräges der Tat und der festgestellten exponierten Rolle auch des Angeklagten Dr. D7 diese Gesichtspunkte die Regelwirkung nicht zu entkräften.
2. Konkrete Strafzumessung
Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer zugunsten des Angeklagten Dr. D7 zunächst davon leiten lassen, dass
er nicht vorbestraft ist,
er in gewissem Umfang zur Abkürzung der Beweisaufnahme beigetragen hat, indem er sich bereits im Ermittlungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung eingelassen und dabei zumindest teilweise geständig gezeigt hat,
er als Haftunerfahrener in dieser Sache erstmals Untersuchungshaft erlebt und ihn diese nachhaltig beeindruckt hat,
zwischen der Begehung beider Taten und diesem Urteil ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren liegt,
er als Folge des Verfahrens und dessen Dauer finanziell erhebliche Einbußen und familiäre Belastungen hinnehmen musste, wobei er sich nur eingeschränkt auf seine anwaltliche Tätigkeit konzentrieren konnte und dadurch seine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist,
als Folge der Tat und dieses Verfahrens die B5 Versicherung als Kooperationspartner in der K9 AG abzuspringen droht und er insoweit eine Rückforderung von über 1,4 Mio. € vergegenwärtigen muss,
ihm als zugelassener Rechtsanwalt als Folge der Verurteilung gemäß §§ 113 ff. BRAO erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen drohen, wobei er das laufende Verfahren hierzu durch Selbstanzeige selbst in Gang gesetzt und seine berufliche Reputation insgesamt Schaden genommen hat,
er unter dem Druck des Verfahrens und der zugehörigen Presseberichterstattung erheblich gelitten hat und sich in der Öffentlichkeit deshalb vereinzelt Anfeindungen ausgesetzt sah,
er bei Tatbegehung in finanziell schwierigen Verhältnissen war,
er wegen seiner T22schen Herkunft und den dortigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten gegenüber dem älteren Angeklagten Dr. L36 in gewisser Weise Durchsetzungsprobleme hatte und
auch er in seiner für ihn bedeutsamen T22schen Gemeinschaft in Deutschland und T22 durch seine Verfehlungen einen gesellschaftlichen "Gesichtsverlust" befürchten muss.
3. Einzelstrafen
a) Tat 1 (Tat 2 der Anklageschrift)
Bei der Strafzumessung betreffend der Tat 1 hat die Kammer darüber hinaus strafmildernd berücksichtigt, dass der hier maßgebliche Vorteil letztlich der Stadt C22 als Anstellungskörperschaft der Projektverantwortlichen zugutekommen sollte, der seinerseits jedoch schon größeren Umfangs war.
Bei Abwägung aller zugunsten und zulasten des Angeklagten Dr. D7 wirkenden Umstände hat die Kammer für diese Tat eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten
für tat- und schuldangemessen befunden.
b) Tat 2 (Tat 3 der Anklageschrift)
Weiter hat die Kammer bei der Strafzumessung betreffend die Tat 2 zugunsten von Dr. D7 berücksichtigt, dass
die Initiative zur Tat zunächst von dem Mittäter Dr. L36 ausging, der seinerseits den unmittelbaren Profit hieraus zu ziehen beabsichtigte,
die Rahmenbedingungen der Vergabe des Q-Projekts die Begehung der Taten erheblich erleichtert haben und insbesondere die Projektverantwortlichen der Stadt C22 ein Eigeninteresse an dem erfolgreichem Abschluss des Projektes hatten,
die Stadt C22 die sich angesichts der tatsächlichen zeitlichen Abfolge der Ereignisse hinsichtlich der Eigentumsumschreibung der Erweiterungsgrundstücke bietende Möglichkeit, den endgültigen Verlust dieses Vermögenswertes durch Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 21 des Projektvertrags zu verhindern zu versuchen, ungenutzt gelassen hat,
die Projektverantwortlichen der Stadt C22 den Schaden im Januar / Februar 2007 vertieft haben, indem sie die Grundschuld in Höhe von 24 Mio. € auch zur Besicherung der Vorfinanzierung des ausstehenden Eigenkapitals gelten ließen und
er sich selbst lange bemüht hat, das Projekt erfolgreich abzuschließen.
Strafschärfend war indes zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Dr. D7 mit der Tat einen besonders hohen Schaden verursacht hat, der die für die Annahme eines besonders schweren Falles anzusetzende Wertgrenze um ein Vielfaches überschreitet.
Bei Abwägung aller zugunsten und zulasten des Angeklagten Dr. D7 wirkenden Umstände hat die Kammer für diese Tat auf eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
4. Gesamtstrafe
Für die Bildung einer Gesamtstrafe stand der Kammer damit ein Strafrahmen von zwei Jahren elf Monaten bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.
Die Kammer hat erneut alle für und gegen den Angeklagten Dr. D7 sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt und dabei insbesondere auch seine Persönlichkeit und sein Vorleben sowie die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben von Dr. D7 in der Gesellschaft berücksichtigt. Ferner hat sie gesehen, dass die Taten in zeitlicher und inhaltlicher Nähe zueinander begangen wurden, allerdings auf die Verletzung unterschiedlicher Rechtsgüter abzielten und damit jeweils eigenes Gewicht haben. Die ermittelten Einzelstrafen hat die Kammer deswegen nach nochmaliger Abwägung durch maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine tat- und schuldangemessene
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten
zurückgeführt (§ 54 StGB).
5. Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 S. 1 StGB
Die Möglichkeit der Verhängung eines Berufsverbotes gegen den Angeklagten Dr. D7 als Rechtsanwalt gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 StGB hat die Kammer gesehen, geprüft und im Ergebnis verneint. Unabhängig davon, ob die begangenen Taten den notwendigen berufstypischen Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit aufweisen oder diese gerade unter grober Verletzung der anwaltlichen Pflichten begangen worden sind, besteht jedenfalls nach der Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der ausgeurteilten Taten nicht die Gefahr, dass er zukünftig erhebliche weitere Straftaten im Zusammenhang mit seinen anwaltlichen Pflichten begehen wird. Zum Einen ist Dr. D7 bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Zum Anderen bezogen sich die in Frage stehenden Taten auf einen für ihn einmaligen Sachverhalt im Kontext der besonderen Umstände des Q-Projekts. Aus Sicht der Kammer reicht die mit diesem Urteil verhängte Strafe zur Einwirkung auf den Angeklagten aus, zumal ihm ein Berufsverbot seine berufliche Existenz langfristig zerstören würde. Im Übrigen droht dem Angeklagten, wie in der Strafzumessung berücksichtigt, gemäß § 113 Abs. 1 BRAO wegen eines möglichen schuldhaften Verstoßes gegen seine berufsbezogenen anwaltlichen Pflichten ohnehin die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen, die über Warnung, Verweis und Geldbuße bis zu 25.000 € bis hin zu partiellen Vertretungsverboten und Ausschließung aus der Anwaltschaft reichen können (§ 114 Abs. 1 BRAO). Bei vorsätzlicher Begehung einer Wirtschaftsstraftat, die im Zusammenhang mit einer erfolgten Mandatierung steht, kommt nach Auffassung der Kammer eine solche schuldhafte Pflichtverletzung anwaltlicher Pflichten nach § 43 BRAO in Betracht (vgl. AnwGH Saarbrücken, Urt. v. 12.03.2001, Az. AGH 09/00; AnwGH Celle, Urt. v. 14.10.2002, Az. AGH 35/01; AnwGH Bayern, Urt. v. 19.03.2007, Az. BayAGH II 1/07; AnwGH Celle NJOZ 2011, 1341).
6. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Auch mit Blick auf den Angeklagten Dr. D7 liegt - unter Bezugnahme auf die Ausführungen oben sub E. I. 5. - eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht vor. Sofern der Angeklagte Dr. D7 dem laufenden Verfahren trotz seiner alleinigen Tatbeteiligungen hinsichtlich der Taten 1 und 2 in voller Länge beiwohnen musste, liegt hierin eine Verfahrensverzögerung ebenso nicht begründet, da der notwendige Sachzusammenhang der einzelnen Taten eine gemeinsame Hauptverhandlung unerlässlich machte.
III. Angeklagter U9
1. Anzuwendender Strafrahmen
Die Kammer ist für die ausgeurteilte Tat 3 auch hinsichtlich des Angeklagten U9 von dem erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB, der sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, ausgegangen. Wegen dessen Tatbeteiligung als Gehilfe war dieser Strafrahmen jedoch gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Entsprechend beträgt die Strafe im Mindestmaß Freiheitsstrafe von einem Monat (§§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 38 Abs. 2 StGB) und im Höchstmaß eine solche von sieben Jahren sechs Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 StGB).
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung - unter Berücksichtigung der vom Gehilfen unterstützen Tat - selbst als besonders schwerer Fall darstellt, was anhand des konkret in Frage stehenden Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere die Schwere der Tat berücksichtigt werden muss, zu ermitteln ist (BGH NStZ-RR 2012, 342 f.; Beschl. v. 13.09.2007, 5 StR 65/07, BeckRS 2007, 15729; Fischer, a.a.O., § 27 Rz. 30). In der nach Maßgabe dessen vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer im Hinblick auf den in Frage stehenden besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB die Anwendung dieses Regelbeispiels für den Angeklagten U9 als notwendig erachtet. Die Schwere der Haupttat war hier - wie ausgeführt - durch die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes begründet, dessen Dimensionen ihrerseits U9 bei Erstellung des Rechtsgutachtens vom 01.09.2007 bekannt waren. Und die Beihilfehandlung in Form der Erstellung des falschen Rechtsgutachtens war keinesfalls eine bloß untergeordnete Unterstützungsleistung, sondern vielmehr zentrales Element zur Verwirklichung der Haupttat. Hierhinter treten die zugunsten des Angeklagten U9 sprechenden Umstände zurück, auch wenn kein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt, da dieser nicht auf die von Dr. L36 beherrschten T34 T4 ertrogenen Gelder zugreifen und sich so aus diesen eigene Einnahmen verschaffen konnte.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kam es auch nicht in Betracht, wegen der lediglich als Beihilfe zu qualifizierenden Handlung U9s anstelle des gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des besonders schweren Falls des Betrugs vom - niedrigeren - Regelstrafrahmen des Betrugs auszugehen oder - darüber hinaus - diesen seinerseits gemäß § 49 Abs.1 StGB zu mildern. In Ansehung auch der nachstehenden Erwägungen war es vielmehr erforderlich und angemessen, die Strafe aus dem wegen des für den Gehilfen vertypten Grundes gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zu entnehmen, der - wie ausgeführt - Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahren sechs Monate vorsieht.
2. Konkrete Strafzumessung
Die Kammer hat sich dabei zugunsten des Angeklagten U9 insbesondere davon leiten lassen, dass
er sich jedenfalls teilweise geständig eingelassen hat,
zwischen der Begehung der Tat und diesem Urteil ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren liegt,
er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner sozialen Stellung gegenüber Dr. L36 Durchsetzungsprobleme hatte und wirtschaftlich sowie beruflich von ihm abhängig war,
er Untersuchungshaft erlitten und ihn diese gesundheitlich stark beeinträchtigt hat, so dass er hierdurch trotz seiner Hafterfahrung nachhaltig beeindruckt war,
er unter dem Druck des Verfahrens und der einhergehenden Medienberichterstattung gelitten hat,
er wegen seines hohen Alters und erheblicher gesundheitlicher Probleme eine besondere Haftempfindlichkeit aufweist und
er der Hauptverhandlung über die gesamten Dauer trotz seiner geringen Tatbeteiligung beiwohnen musste.
Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten U9 berücksichtigt,
dass er mehrfach einschlägig im Bereich gegen fremdes Vermögen gerichteter Taten vorbestraft ist und
er zum Tatzeitpunkt noch unter laufender Bewährung aus einer solchen Verurteilung stand.
3. Strafe
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U9 sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Vorlebens sowie der Auswirkungen der Strafe auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft hat die Kammer deswegen für die von ihm begangene Tat eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
4. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Auch für die Person des Angeklagten U9 liegt - unter Bezugnahme auf die Ausführungen oben unter sub E. I .5. - eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht vor. Sofern der Angeklagte dem laufenden Verfahren trotz seiner alleinigen Tatbeteiligung hinsichtlich der Tat 3 in voller Länge beiwohnen musste, liegt auch bei ihm hierin eine Verfahrensverzögerung nicht begründet, da der notwendige Sachzusammenhang der einzelnen Taten eine gemeinsame Hauptverhandlung unerlässlich machte.
F. Anrechnungsmaßstab
Die an Dr. L36 in den V8 zwischen dem 01.11.2010 und dem 03.01.2011 vollzogenen freiheitsentziehenden Maßnahmen (Hausarrest mit elektronischer Fußfessel) sind aus Anlass der hier abgeurteilten Taten erfolgt und damit als im Ausland erlittene "andere Freiheitsentziehung" anzurechnen, § 51 Abs. 1 S. 1 StGB. Gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 StGB war hier von der Kammer ein Maßstab für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie hat insoweit ein Anrechnungsverhältnis von 1:1 als angemessen erachtet (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2001, Az. 2 StR 30/01).
G. Verfall
Die Kammer hat hinsichtlich aller Angeklagten von dem Erlass einer Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB abgesehen. Sofern diese nicht gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB bereits deshalb ausscheidet, weil den Verletzten aus den Taten Ansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung den Angeklagten den Wert des jeweils aus den Taten Erlangten entziehen würde, sieht die Kammer jedenfalls von einer solchen Anordnung gemäß § 73c Abs. 1 S. 2 StGB ab, da zum Zeitpunkt dieser Entscheidung der Wert des jeweils Erlangten in den Vermögen der Angeklagten nicht mehr vorhanden ist.
Insbesondere sieht sich der Angeklagte Dr. L36 hinsichtlich Tat 3 bereits umfänglichen Ansprüchen der I-Gesellschaften und -fonds als Verletzten ausgesetzt, die er im Rahmen des Vollstreckungsvergleichs aus März 2012 anerkannt hat und diese in Ratenzahlungen begleicht. Soweit der Angeklagte Dr. D7 Honorarzahlungen aus und für die Taten 1 und 2 erlangt hat, befinden sich deren Gegenwerte derzeit nicht mehr in dem Vermögen des Dr. D7. Er ist mit über 1,4 Mio. € verschuldet, wozu er bereits zur monatlichen Deckung seiner Ausgaben Kredite aufnehmen musste. Die Einnahmen aus der K9 AG drohen wegzubrechen. Soweit der Angeklagte U9 überhaupt Honorarzahlungen aus und für Tat 3 erlangt hat, befinden sich deren Gegenwerte derzeit nicht mehr in seinem Vermögen. U9 ist vermögenslos, hat Altschulden in Höhe von ca. 500.000 €, bezieht eine Rente von 273,08 € und ist für den Lebensunterhalt auf das Einkommen seiner Ehefrau angewiesen.
H. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
LG Bonn:
Urteil v. 10.05.2013
Az: 27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fefb546caaf6/LG-Bonn_Urteil_vom_10-Mai-2013_Az_27-KLs-430-Js-958-09---03-11