Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Juli 2010
Aktenzeichen: 12 O 150/10

(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.07.2010, Az.: 12 O 150/10)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.04.2010 wird bestätigt.

Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein Verein im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG. Er verfügt ausweislich der als Anlagenkonvolut 1 beiliegenden Mitgliederlisten über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern der Immobilienbranche im Gebiet des OLG-Bezirks Düsseldorf und der Bezirke Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal und Krefeld.

Die Antragsgegnerin befasst sich gewerbsmäßig mit der Vermittlung von Wohnraum zur Miete und zum Kauf.

Auf Antrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden, in öffentlicher Werbung die Vermietung von Wohnräumen anzuzeigen, ohne zugleich den Mietpreis für jeden an der angebotenen Wohnräume anzugeben, wenn dies wie in der nachfolgend abgebildeten Anzeige geschieht:

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 22.04.2010 den Antrag des Antragstellers auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor:

Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 WoVermG liege nicht vor, weil die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Anzeige keinen Wohnraum angeboten habe. Es fehle die Bezugnahme auf eine bestimmte Wohnung. Zudem handele es sich um eine Anzeige der Unternehmensgruppe €U€.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 23.05.2010 verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer ist zu bestätigen, da auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch nach §§ 6 Abs. 2 WoVermG, 3, 4 Nr. 11 UWG zusteht.

Der Antragsteller ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Er hat durch Vorlage des Anlagenkonvoluts 1 belegt, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Dienstleistungen gleicher Art auf demselben Markt anbietet. Die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG werden von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.

Die Antragsgegnerin hat mit dem streitgegenständlichen Inserat gegen § 6 Abs. 2 WoVermG verstoßen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige auch um ein Inserat der Antragsgegnerin. Dies ergibt sich durch den Hinweis €Vertrieb durch: C GmbH €€. Hieraus folgt unzweideutig, das Wohnungen lediglich unter Einschaltung der Dienste der Antragsgegnerin angemietet werden können. Dem steht nicht entgegen, dass die Anzeige mit €Düsseldorf/Oberkassel U€ überschrieben ist. Dies beinhaltet lediglich den Hinweis auf das für das Wohnobjekt verantwortliche Unternehmen, von dem das Objekt jedoch nicht unmittelbar angemietet werden kann.

Die Anzeige beinhaltet auch das Angebot von konkretem Wohnraum. Durch die Formulierung €Wohnungsgrößen von circa 72 bis 225 qm€ werden mindestens drei verschiedene Wohnungstypen angeboten mit 72 qm, 225 qm sowie einer dazwischen liegenden Größe. Diese Anzeige ist als Versuch zu werten, das Interesse des angesprochenen Anzeigenlesers auf zur Vermietung stehende Wohnungen zu lenken. Entgegen § 6 Abs. 2 WoVermG enthält die Anzeige keine Mietzinsangabe. Sie enthält lediglich den Hinweis auf €Mietpreise ab Euro 1012 inklusive 217 NK", ohne dass ersichtlich ist, auf welche Größe sich dieser Mietpreis bezieht. Zudem bezieht sich der Mietpreis lediglich auf eine der angebotenen drei Wohnungen.

Damit hat die Antragsgegnerin gegen § 6 Abs. 2 WoVermG verstoßen. § 6 Abs. 2 WoVermG ist eine Verbraucherschutzvorschrift von besonderer Bedeutung und zudem unmittelbar wettbewerbsbezogen und stellt eine Schutzvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 2 WoVermG stellen einen spürbaren Verstoß im Sinne des § 3 UWG dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.07.2010
Az: 12 O 150/10


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