Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 101/03
(BPatG: Beschluss v. 25.10.2004, Az.: 30 W (pat) 101/03)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 14 328 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 174 766 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 23. Januar 2001 hatte die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 1 174 766 gegen die Eintragung der Marke 398 14 328 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle den Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 174 766 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 174 766 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 31. Januar 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 14 328 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auf, § 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
BPatG:
Beschluss v. 25.10.2004
Az: 30 W (pat) 101/03
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