Kammergericht:
Beschluss vom 30. Juni 2005
Aktenzeichen: 1 W 93/05
(KG: Beschluss v. 30.06.2005, Az.: 1 W 93/05)
Bei einem von Streitgenossen in gesamthänderischer Verbundenheit verfolgten Unterlassungsbegehren (hier: von Miterben geltend gemachtes Leistungsschutzrecht nach §§ 73 ff., 96, 97 UrhG) liegt ein einheitlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor, der die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, VV 1008 RVG rechtfertigt.
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.12.2004 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattende Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 591,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2005 festgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 591,24 Euro.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt bei einem von Streitgenossen verfolgten Unterlassungsbegehren dann nur ein einheitlicher Gegenstand vor, wenn es sich aus der gesamthänderischen Verbundenheit der - notwendigen - Streitgenossen herleitet (Senat, Beschl. v. 21.9.1999 - 1 W 5546 u. 5547/98 -; Beschl. v. 22.5.2001 - 1 W 304/01 -; vgl. OLG Hamburg OLGR 2000, 129 u. JurBüro 2000, 582). Ein solcher Fall ist hier zweifellos gegeben, da die Antragsteller als Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft ein Leistungsschutzrecht (§§ 73 ff. UrhG) des verstorbenen Sängers F. W. geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
KG:
Beschluss v. 30.06.2005
Az: 1 W 93/05
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