Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. März 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 66/98

(BGH: Beschluss v. 13.03.2000, Az.: AnwZ (B) 66/98)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 11. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 7. Juni 1931 geborene Antragsteller ist seit 1967 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 1974 war er zugleich zum Notar bestellt.

Im Jahre 1996 entstanden u. a. aufgrund von Schreiben, die der Antragsteller an den Bundesjustizminister und den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank richtete, Bedenken hinsichtlich seines Geisteszustands. Die Amtsärztin Dr. med. D. erstattete unter dem 29. April 1997 ein Gutachten dahin, daß bei dem Antragsteller eine umfangreiche produktive Wahnsymptomatik bestehe. Er sei nicht mehr in der Lage, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Mit Verfügung vom 18. Juli 1997 widerrief die Landesjustizverwaltung die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, weil er aufgrund einer Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Den gegen den Widerruf der Zulassung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Mai 1998 zurückgewiesen.

Weil der Antragsteller infolge Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung auch seines Amtes als Notar unfähig sei, hat die Landesjustizverwaltung überdies angekündigt, den Antragsteller seines Amtes als Notar zu entheben. Der hiergegen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurden zurückgewiesen (vgl. Beschl. d. BGH v. 30. November 1998 -Not (Z) 30/98).

II.

Die gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 1998 zulässig erhobene sofortige Beschwerde ist hinsichtlich der Zulassung beim LG H. aufgrund bestandskräftigen Verzichtswiderrufs in der Hauptsache erledigt. Wegen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und derjenigen beim AG G. ist die sofortige Beschwerde begründet.

Antragsgegnerin ist nunmehr die Rechtsanwaltskammer C. Durch den Wechsel der behördlichen Zuständigkeit ist ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten (BVerwGE 44, 148 ff).

Die Gesamtumstände, insbesondere das bereits erstattete amtsärztliche Gutachten und die schriftlichen Äußerungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, schließen jeden Zweifel daran aus, daß der Antragsteller aufgrund einer Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. So äußerte sich der Antragsteller zum Beispiel in der Begründung der unter dem 4. Februar 1999 eingelegten Verfassungsbeschwerde zu dem amtsärztlichen Gutachten wie folgt:

"Umstände des Gutachtens:

Nach Auslobung eines Preises für Technik und Innovation und der Patentanmeldung am 10.4.97 war davon auch am 24.4.97 bei der Amtsärztin die Rede. Am 26.4. hielt der Bundespräsident seine Berliner Rede für einen Ruck. Am 29.4. mittags war im Radio zu hören, daß wieder ein Botschafter nach Teheran entsandt werden solle. Am 29.4. erstattete die Amtsärztin ihr Gutachten; sie behauptete u. a. Lebensangst. Davon war am 24.4. keine Rede. Für den Lebensschutz des Bf hatte am 24.4. noch genügt, sich nicht selbst entbehrlich und madig zu machen; dazugekommen war Ende Februar 97 die Erklärung der Bischöfe."

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Beschluss v. 13.03.2000
Az: AnwZ (B) 66/98


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