Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. November 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 65/00

(BGH: Beschluss v. 19.11.2001, Az.: AnwZ (B) 65/00)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, einen Nachweis über das Ablegen der Zweiten juristischen Staatsprüfung nebst weiteren Dokumenten vorzulegen, und ihm Hinweise für das weitere Verfahren gegeben. Gegen diese "Verfügung" hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese, ihm am 26. Oktober 2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 8. November 2000 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Im Zulassungsverfahren entscheidet der Anwaltsgerichtshof in anderen als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen abschließend. Ein Fall des § 42 Abs. 1 BRAO liegt nicht vor, da eine Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft noch nicht getroffen worden und auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof gewesen ist; das Schreiben vom 7. Februar 2000 diente lediglich dazu, der Antragsgegnerin

(u.a.) das Tatsachenmaterial zu verschaffen, das sie für ihre Entscheidung über den Zulassungsantrag benötigt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1996 -AnwZ (B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91, 92 und v. 18. Juni 2001 -AnwZ

(B) 50/00 - m.N. zur Verfügung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO).

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

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BGH:
Beschluss v. 19.11.2001
Az: AnwZ (B) 65/00


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