Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. April 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 77/06

(BGH: Beschluss v. 26.04.2007, Az.: AnwZ (B) 77/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dadurch entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen. Neben seiner Zulassung als Rechtsanwalt war er auch Notar.

Am 8. Juli 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, wegen einer Häufung von gegen ihn gerichteten Prozess- und Vollstreckungsverfahren stelle sich die Frage des Vermögensverfalls. Da der Antragsteller hierauf nicht reagierte, bat sie ihn am 16. September 2005 erneut um Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 22. September 2005 durch Übergabe an seine Angestellte N. K. zugestellt, da der Antragsteller in seinen Büroräumen nicht anzutreffen war. Er reagierte hierauf nicht. Am 7. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller wiederum durch Übergabe an eine Mitarbeiterin zugestellt, die in der Postzustellungsurkunde als "K. , U. " bezeichnet wurde.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 31. Januar 2006 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Anwaltsgerichtshof unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er geltend macht, ihm habe Wiedereinsetzung gewährt werden müssen; auch seien Gründe für den Vermögensverfall nicht gegeben.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen hat.

1. Der Antrag war nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO innerhalb eines Monats ab Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof einzureichen. Die Zustellung erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11. November 2005 durch Übergabe an eine Mitarbeiterin des Antragstellers. Der Antragsteller beschäftigte zwar im Zeitpunkt der Zustellung keine Mitarbeiterin mit dem in der Postzustellungsurkunde angegebenen Namen U. K. . Bei dieser Bezeichnung handelt es sich aber um ein Versehen. Gemeint war Frau N. K. , die am Tag der Zustellung bei dem Antragsteller beschäftigt war und die Sendung entgegengenommen hat. Dies hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Auch seine eigene sowie die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zusteller den Bescheid einer anderen Person als der bei dem Antragsteller seinerzeit angestellten N. K. übergeben haben könnte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war deshalb und weil der 11. Dezember 2005 ein Sonntag war, bis spätestens zum Ablauf des 12. Dezember 2005 bei dem Anwaltsgerichtshof einzureichen. Tatsächlich ist er dort aber erst am 31. Januar 2006 eingereicht worden, war also verspätet.

2. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist war dem Antragsteller nicht zu gewähren.

a) Nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG ist einem Antragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO einzuhalten, auf Antrag von dem Anwaltsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er seinen Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein solcher Hinderungsgrund kann auch darin liegen, dass der Antragsteller von der Ersatzzustellung der an ihn gerichteten Verfügung keine Kenntnis hatte (BGH, Beschl. v. 4. Februar 1987, IVb ZB 162/86, FamRZ 1987, 925; BayObLG NJW-RR 1988, 509; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 22 Rdn. 60). Ohne Verschulden tritt ein durch Unkenntnis von der Zustellung bewirktes Hindernis aber nur ein, wenn der Antragsteller seine Unkenntnis bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und die ihm vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht abzuwenden imstande war (BayObLG wie vor; Sternal, aaO, § 22 Rdn. 54). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

b) Fraglich ist schon, ob der Antragsteller seine fehlende Kenntnis von dem Bescheid substantiiert dargelegt hat. In der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behauptet er zwar, er habe den Bescheid nicht erhalten. Wie es dazu aber gekommen sein könnte, legt der Antragsteller nicht dar. Unklar ist schon, wie seine Mitarbeiterin mit dem Schriftstück verfahren ist und ob sie es ihm entsprechend seiner angeblichen Anweisung auf den Schreibtisch gelegt oder zunächst in dem Empfang aufbewahrt hatte. Dazu, ob und aus welchen Gründen es an der einen oder anderen Stelle in Verlust geraten ist, bietet der Antragsteller lediglich die vage Vermutung an, dass es versehentlich unter andere Akten geraten sein könnte. Ob das ausreicht, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben.

c) Der Antragsteller hat jedenfalls nicht die Sorgfalt walten lassen, die unter den gegebenen Umständen angezeigt gewesen wäre.

aa) Seine Mitarbeiterin K. hatte nach den Angaben des Antragstellers auch amtliche Post, die als "persönlich/vertraulich" gekennzeichnet war, ungeöffnet dem Antragsteller zu übergeben, wenn er im Büro war. War das, wie am 11. November 2005, nicht der Fall, hatte sie die Post ungeöffnet auf den Schreibtisch neben das Telefon zu legen.

bb) Schon diese Anweisung genügte den Anforderungen nicht.

(1) Der Antragsteller musste nämlich mit dem Widerruf seiner Zulassung rechnen. Die Antragsgegnerin hatte ihm am 8. Juli 2005 mitgeteilt, sie habe aufgrund zahlreicher Prozesse und Vollstreckungsverfahren Anhaltspunkte für einen Vermögensverfall und prüfe, ob aus diesem Grund seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen sei. Diese Mitteilung war mit der Aufforderung verbunden, sich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Diese Frist hatte der Antragsteller verstreichen lassen. Deshalb hatte die Antragsgegnerin ihn am 16. September 2006 erneut aufgefordert, innerhalb von vier Wochen zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, was wieder nicht geschah. Damit war abzusehen, dass die Antragsgegnerin die in ihrem Schreiben angesprochenen Prozesse und Vollstreckungsverfahren als Ausdruck des Vermögensverfalls bewerten und einen Widerruf aussprechen würde. Ein Antragsteller, der Anhaltspunkte für den Erlass eines Widerrufsbescheids hat, muss nach der Rechtsprechung des Senats Vorsorge dafür treffen, dass ihn ein dann tatsächlich ergehender Widerrufsbescheid auch erreicht (Senat, Beschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79 f.; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdn. 55 a. E.).

(2) Das stellte die Anweisung, die der Antragsteller erteilt haben will, nicht sicher. Danach sollte das Schreiben im Falle seiner Abwesenheit auf den Schreibtisch gelegt werden, wo es nach den Angaben des Antragstellers selbst in andere Post oder Akten rutschen und außer Kontrolle geraten konnte, auch wenn es gut sichtbar abgelegt war. Das musste jedenfalls bei den zu erwartenden Sendungen der Antragsgegnerin durch ergänzende Anweisung etwa zur Vorabunterrichtung des Antragstellers bei Abwesenheit oder durch besondere Vorkehrung bei der Ablage auf dem Schreibtisch verhindert werden. Die gebotene Ergänzung seiner Anweisung hat der Antragsteller nicht vorgenommen.

cc) Er hat zudem nicht sichergestellt, dass seine erteilte Anweisung tatsächlich eingehalten wurde. Das ergibt sich schon aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin K. . Diese konnte nämlich nicht mehr sicher sagen, ob sie den Brief tatsächlich, wie vorgesehen, gleich auf den Schreibtisch gelegt oder entgegen der Anweisung doch zunächst im Empfang verwahrt hat. Zu dieser Unsicherheit konnte es nur kommen, wenn die umgehende Ablage solcher Sendungen auf dem Schreibtisch nicht selbstverständlich und die anweisungswidrige Ablage im Empfang eine im normalen Geschäftsgang anzunehmende Alternative war. Die möglicherweise fehlende Kenntnis des Antragstellers von dem Widerrufsbescheid war daher auch aus diesem Grund jedenfalls nicht unverschuldet.

cc) Darauf, ob sich zusätzliche Anhaltspunkte für dieses Organisationsdefizit auch aus den Berichten des Abwicklers seiner Rechtsanwaltskanzlei und des Verwalters seines Notariats ergeben, kommt es mithin nicht an. Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob dem Antragsteller ausreichend rechtliches Gehör zu diesen Berichten gewährt worden ist und ob der Kanzleiabwickler (und der Notariatsverwalter) auch persönlich zu dem Inhalt ihrer Berichte zu vernehmen waren.

3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten darauf verzichtet haben.

Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 12/06 -






BGH:
Beschluss v. 26.04.2007
Az: AnwZ (B) 77/06


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