Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Februar 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 87/06
(BGH: Beschluss v. 21.02.2007, Az.: AnwZ (B) 87/06)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18. November 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Nachdem der Widerruf der Zulassung ihres einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers bestandskräftig geworden war, widerrief die Antragsgegnerin am 1. Juni 2005 aufgrund dessen auch die Zulassung der Antragstellerin selbst zur Rechtsanwaltschaft. Dagegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen hat. Im Beschwerdeverfahren hat sich dieser Antrag in der Hauptsache erledigt, weil die Antragstellerin am 18. April 2006 auf ihre Zulassung verzichtet hat. Mit einer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Anwaltsgerichtshof, den sie mit 50.000 € für überzogen hält.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Nach der Kostenordnung, nach deren § 30 Abs. 2 der Geschäftswert im anwaltsgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO zu bestimmen ist, könnte die Festsetzung des Gegenstandswerts allerdings mit der Beschwerde angegriffen werden. Voraussetzung hierfür ist die Erhebung der Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig wird oder sich die Hauptsache anderweitig erledigt hat (§ 31 Abs. 3 Satz 3 mit Abs. 1 Satz 3 KostO) und, wenn, wie hier, keine Zulassung erfolgt, ein den Betrag von 200 € übersteigender Wert des Beschwerdegegenstands. Beide Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil sich die Hauptsache mit dem Beschluss des Senats vom 25. September 2006 (AnwZ (B) 13/06) erledigt hat und die Gerichtskosten 264 € betragen.
2. Das gilt aber für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht. Nach der Kostenordnung bestimmen sich nach § 200 Satz 1 BRAO die Gebühren und Auslagen und nach § 202 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Gegenstandswert. Eine weitergehende Verweisung auf die Kostenordnung enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht. Sie regelt das Verfahren der Festsetzung des Gegenstandswerts vielmehr eigenständig und auch teilweise abweichend von der Kostenordnung. So erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO auf Antrag der Staatskasse oder wenn es sonst angemessen erscheint. Demgegenüber ist der Gegenstandswert nach § 202 Abs. 2 Satz 2 BRAO stets von Amts wegen festzusetzen. Auch die Festsetzung der Kosten und die Rechtsmittel dagegen haben in § 203 BRAO eine von § 14 KostO abweichende Regelung gefunden. Deswegen bestimmt sich auch nicht nach der Kostenordnung, sondern allein nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, ob und in welchem Umfang die Festsetzung des Gegenstandswerts anfechtbar ist. Diese sieht eine Anfechtung dieser Festsetzung nicht vor (Senat, Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Sie ist deshalb unzulässig. Daran hat auch die grundlegende Umgestaltung des Kostenrechts durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) nichts geändert.
3. Im Übrigen entspricht die Festsetzung des Anwaltsgerichtshofs der Festsetzung, die der Senat in seinem Beschluss über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens für das Beschwerdeverfahren vorgenommen hat (Beschl. v. 25. September 2006, AnwZ (B) 13/06).
4. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 21.07.2006 - II AGH 6/05 -
BGH:
Beschluss v. 21.02.2007
Az: AnwZ (B) 87/06
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