Landgericht Köln:
Urteil vom 10. Januar 2013
Aktenzeichen: 111 Ks 1/12
(LG Köln: Urteil v. 10.01.2013, Az.: 111 Ks 1/12)
Tenor
Der Angeklagte 1A wird wegen Mordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die Angeklagten 5A und 6A werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger - jeweils für beide Instanzen - werden dem Angeklagten 1A auferlegt.
Die notwendigen Auslagen der Angeklagten 5A und 6A für beide Instanzen fallen der Staatskasse zur Last.
Die Staatskasse ist verpflichtet, die Angeklagten 5A und 6A für die nachfolgenden Strafverfolgungsmaßnahmen in dieser Sache zu entschädigen:
- die vorläufige Festnahme der Angeklagten 5A und 6A vom 06.11.2007 bis zum 07.11.2007
- die erlittene Untersuchungshaft der Angeklagten 5A und 6A vom 07.11.2007 bis zum 04.09.2012
- die am 06.11. und 23.11.2007 in der O-Straße 3 in 50735 Köln erfolgten Durchsuchungen des Grundstücks, der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A im 2. und 3. Obergeschoss sowie der hierzu gehörenden Nebenräume einschließlich der Garagen und eines Lagerschuppens (Bl. 678 und 1032 d. A.)
- die am 23.11.2007 in der I-Straße 41 in 51147 Köln erfolgte Durchsuchung eines Kellerraums und des Dachbodens (Bl. 1052 d. A.)
- die Durchsuchung der PKWs Ford Focus (K - ...) und Ford Transit (K - ...) am 06.11.2007 (Bl. 725 d. A.)
- die Sicherstellung des PKWs Ford Focus (K - ...) vom 06.11. (Bl. 679 d. A.) bis zum 09.11.2007 (Bl. 774 d. A.) und die Sicherstellung des Ford Transit (K - ...) vom 06.11. (Bl. 679 d. A.) bis zum 19.12.2007 (Bl. 1441 d. A.)
- die noch andauernde Sicherstellung der in den Sicherstellungsprotokollen vom 6.11.2007 (Bl. 695 d. A.) und 23.11.2007 (Bl. 1055 d. A.) genannten Gegenstände.
Angewandte Vorschrift:
§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 4. Alt. StGB.
Gründe
A.
Zu den Personen
Die Angeklagten sind miteinander verwandt: Der Angeklagte 1A und die Angeklagte 6A sind Zwillingsgeschwister. Der Angeklagte 5A ist deren gemeinsamer Cousin - die Väter der Angeklagten 1A und 6A sowie des Angeklagten 5A sind Brüder. Die Angeklagten 5A und 6A sind zudem miteinander verheiratet.
I. Der Angeklagte 1A:
Der Angeklagte 1A wurde am 14.04.1963 als drittes Kind seiner Eltern, der Zeugen 11A und 7A, kurz nach seiner Zwillingsschwester in JJ in der ehemaligen DDR geboren. Die Angeklagten 1A und 6A haben noch einen älteren Bruder namens 8A.
Der Angeklagte 1A wuchs mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Die Familie lebte in LL, einem kleinen sächsischen Ort in der Nähe von Chemnitz. Die Eltern der Angeklagten 1A und 6A sind dort noch wohnhaft.
Der Angeklagte 1A besuchte zunächst zehn Jahre die polytechnische Oberschule und schloss diese im Jahr 1979 ab. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Schlosser mit der Fachrichtung Antriebe.
Bereits im Alter von 17 Jahren wurde der Angeklagte 1A Vater. Nach etwa zweijähriger Beziehung war seine damalige, etwa zwei Jahre jüngere Freundin 2D von ihm schwanger. Am 10.02.1981 wurde der Sohn 1D geboren. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten 1A und 2D bestand zu dieser Zeit bereits nicht mehr. Der Angeklagte 1A besuchte Mutter und Kind lediglich einmal im Krankenhaus - danach kam es zu keinen weiteren Kontakten mehr. Bis zu dessen Volljährigkeit im Jahr 1999 zahlte der Angeklagte 1A regelmäßig den gesetzlichen Unterhalt für seinen Sohn 2A.
Nach der Trennung von 2D ging der Angeklagte 1A bis zu dem Kennenlernen von 9A, dem späteren Tatopfer, nur noch eine längere Beziehung zu einer etwa zehn Jahre älteren Frau aus seinem Heimatort ein. Auch diese Beziehung endete nach etwa zwei bis drei Jahren.
Nach der zweijährigen Ausbildung zum Schlosser begann der Angeklagte 1A Anfang der achtziger Jahre bei der Firma "LL5" in der Nähe seines Heimatortes zu arbeiten. Er blieb zunächst bei seinen Eltern wohnen. Als im Jahr 1989 seine Zwillingsschwester die DDR verließ, um den Angeklagten 5A zu heiraten und nach Köln zu ziehen, zog der Angeklagte 1A bei seinen Eltern aus und übernahm die Wohnung seiner Schwester.
Im Jahr 1992 verlor der Angeklagte 1A seine Anstellung bei der Firma "LL5", da die Belegschaft des Betriebes erheblich reduziert wurde. Auf Vermittlung seines bei der Firma XX1 angestellten Schwagers, des Angeklagten 5A, fand der Angeklagte 1A alsbald eine Anstellung bei der Firma XX1 in Köln. Er zog daher noch im Jahr 1992 nach Köln.
Die Angeklagten 5A und 6A sind Eigentümer eines Sieben-Parteien-Hauses in der O-Straße 3 in Köln-Z. Sie bewohnten dort zunächst eine Wohnung im Erdgeschoss und nahmen den Angeklagten 1A bei sich auf. Als schließlich eine Wohnung in dem 2. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses der Mitangeklagten frei wurde, bezog der Angeklagte 1A diese. Der Angeklagte 1A wohnte bis zu seiner Inhaftierung in der O-Straße 3. Er zahlte an die Mitangeklagten 598,00 Euro Miete im Monat. Es bestand durchgängig eine enge familiäre Anbindung des Angeklagten 1A an seine Schwester und seinen Schwager.
Der Angeklagte 1A war bei denXX1-Werken als Schlosser in dem Motorenwerk tätig. Er arbeitete im Schichtdienst und hatte abwechselnd eine Woche Früh- und eine Woche Spätschicht. Die Frühschicht begann um 6:30 Uhr, die Spätschicht um 14:30 Uhr. Der Angeklagte 1A galt innerhalb des Betriebes als gründlicher, verlässlicher und versierter Mitarbeiter, dem man komplizierte Aufgabenstellungen übertragen konnte und der von seinen Kollegen in fachlichen Dingen des Öfteren um Rat gefragt wurde. Bei seinen Kollegen war der Angeklagte 1A allseits beliebt - er galt als ruhig und freundlich. Zu Streitigkeiten mit anderen Kollegen oder aufbrausendem Verhalten des Angeklagten 1A kam es während seiner Anstellung nicht. Der Angeklagte 1A hatte bei der Firma XX1 zunächst eine Vollzeitstelle und verdiente etwa 2.200,00 Euro netto monatlich. Im März 2006 reduzierte er seine Arbeitszeit auf sechs Stunden täglich und verdiente zuletzt, je nach Arbeitsaufkommen, etwa 1.700,00 bis 1.900,00 Euro netto monatlich. Der Angeklagte 1A fuhr einen blauen Ford Focus (K - ...), welcher auch auf ihn zugelassen war.
II. Die Angeklagte 6A:
Wie bereits ausgeführt, wurde auch die Angeklagte 6A am 14.04.1963 in JJ geboren. Sie wuchs ebenfalls bei den Eltern in LL auf und besuchte zehn Jahre lang die polytechnische Oberschule. Danach arbeitete sie ungefähr zehn Jahre als Strickerin in der DDR.
Noch während des Bestehens der DDR lernte die Angeklagte 6A ihren späteren Ehemann, den in Köln wohnhaften Angeklagten 5A, ihren Cousin, kennen. Die Familien des Angeklagten 5A und der Angeklagten 6A hatten aufgrund der bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse schon vor der Wiedervereinigung die Möglichkeit, sich grenzüberschreitend zu besuchen. Die Angeklagten 6A und 5A gingen eine Beziehung ein und entschlossen sich Ende der achtziger Jahre zu heiraten. Die Angeklagte 6A stellte daher in der DDR einen Antrag auf Eheschließung und Ausreise, welcher von dem Ministerium für Staatssicherheit bearbeitet wurde. Die Angeklagte 6A wurde diesbezüglich auch von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit verhört. Die entsprechenden Genehmigungen wurden schließlich erteilt, so dass die Angeklagte 6A im Jahr 1989 aus der DDR ausreisen und den Angeklagten 5A heiraten konnte.
Die Angeklagte 6A machte nach ihrem Umzug nach Köln eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Danach half sie zeitweise ihrem Ehemann bei dessen nebenberuflicher Tätigkeit im Bereich der Feuerschutztechnik. Seit dem Jahr 1996 kümmerte sich die Angeklagte 6A fast ausschließlich um den Haushalt.
Die Angeklagten 6A und 5A wünschten sich ein gemeinsames Kind. Die Angeklagte 6A wurde auch schwanger von dem Angeklagten 5A, sie verlor das Kind jedoch aufgrund einer Eileiterschwangerschaft. Hierbei wurde festgestellt, dass die Angeklagte 6A als Folge einer früher erlittenen Blinddarmperforation keine Kinder bekommen kann. Unter anderem im Oktober 2002 wandten sich die Eheleute an das Jugendamt und bekundeten Interesse an einer Adoption. Von einer Adoption nahmen sie jedoch Abstand, nachdem sie erfahren hatten, dass die für sie in Betracht kommenden Kinder in der Regel aus sozial schwierigen Verhältnissen stammten oder behindert waren.
III. Der Angeklagte 5A:
Der Angeklagte 5A wurde am 29.09.1961 in Köln geboren. Seine Eltern sind die noch in Köln wohnhaften Zeugen 4A und 3A. Bei diesen wuchs der Angeklagte 5A mit seinen Schwestern, den Zeuginnen T1 und MM6, beide geborene 1AA, auf. Die Zeugin T1 ist verheiratet mit F. T1 und wohnhaft in PP1, in der Nähe von Köln. Die Zeugin MM6 ist verheiratet mit M6 und wohnhaft in Köln Y-Straße. Zu seinen Schwestern hielt der Angeklagte 5A auch aufgrund der räumlichen Nähe engen Kontakt.
Der Angeklagte 5A leidet an einer Rechtschreibschwäche. Er besuchte die Realschule. Er durchlief eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker, erlangte den Meistertitel und war bis in das Jahr 2006 insgesamt 22 Jahre bei der Firma XX1 in Köln beschäftigt, zuletzt im Bereich der Materiallogistik, der Lagerverwaltung und der Versorgung der Produktionslinie mit Material. Dem Angeklagten 5A unterstanden zahlreiche Angestellte, bei denen er als Vorgesetzter beliebt war.
Nebenberuflich war der Angeklagte 5A bis in das Jahr 1996 auch in dem Bereich der Feuerschutztechnik, insbesondere mit dem An- und Verkauf von Feuerlöschern, beschäftigt.
Wie bereits ausgeführt, ist der Angeklagte 5A mit der Angeklagten 6A Miteigentümer des Hauses O-Straße 3 in Köln-Z. Zudem steht ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten in der I-Straße 31 in P im Alleineigentum des Angeklagten 5A. Er ist weiter mit H5 Miteigentümer zu je einem halben Anteil des Hauses A-Straße 206 in A.
Im Jahr 2006 schied der Angeklagte 5A gegen eine Abfindung von etwa 100.000,00 Euro bei der Firma XX1 aus. Seitdem übte er ein selbständiges Gewerbe im Bereich der Hausverwaltung und -instandsetzung aus, welches sich jedoch im Wesentlichen auf die drei eigenen Objekte des Angeklagten 5A beschränkte.
Zu dem Zeitpunkt der Festnahme im Jahr 2007 verfügten die Angeklagten 5A und 6A durch Guthaben auf verschiedenen Konten und verschiedene Geldanlagen insgesamt über Geldmittel in Höhe von etwa 500.000,00 Euro.
Auf den Angeklagten 5A waren vor seiner Inhaftierung drei Fahrzeuge zugelassen: ein roter Ford Focus (K - DX 7375), ein weißer Ford Transit (K - ...) und ein roter Ford Escort (K - ...). Die beiden zuerst genannten Fahrzeuge fuhr der Angeklagte 5A selbst, der Ford Escort wurde von seinem Vater genutzt.
Keiner der drei Angeklagten ist vorbestraft. Bei allen drei Angeklagten ist nichts über ernsthafte Erkrankungen, Unfälle, psychische Störungen oder Neigungen zum Alkohol- oder Drogenkonsum bekannt geworden.
B.
Zur Sache
I. Vorgeschichte:
1. Das Kennenlernen von 1A und 9A:
Ende der neunziger Jahre war der Angeklagte 1A noch unverheiratet und ohne feste Partnerin. Unter anderem durch einen befreundeten Arbeitskollegen, den Zeugen N3, wurde er auf die Möglichkeit aufmerksam, sich auf den Philippinen nach einer Frau umzusehen. Der Zeuge N3 ist ebenfalls mit einer Philippina verheiratet.
Der Angeklagte 1A gab ein Zeitungsinserat auf, in welchem er Interesse an einer asiatischen Frau bekundete. Auf dieses Inserat wurde der ebenfalls in Köln wohnhafte Zeuge 1C aufmerksam. Dieser hatte zu Beginn der neunziger Jahre im Alter von etwa fünfzig Jahren selber auf den Philippinen eine Frau kennengelernt und geheiratet, die seinerzeit etwa zwanzigjährige Zeugin 2C, geborene 2B. Die Zeugin 2C ist eine entfernte Verwandte von 9A, später verheiratete 1AA, nachfolgend 9A genannt.
Der Zeuge 1C war auf der Suche nach einem passenden deutschen Ehemann für seine auf den Philippinen lebende Schwägerin 2B. Der Zeuge 1C meldete sich bei dem Angeklagten 1A und gab ihm die Adresse der Familie seiner Ehefrau. Der Zeuge 1C empfahl anderen Männern gerne die Heirat einer philippinischen Frau, weil diese nach seiner Erfahrung viel unterwürfiger seien als deutsche Frauen. Daraufhin flog der Angeklagte 1A im Jahr 1999 auf die Philippinen, um die Schwägerin des Zeugen 1C kennenzulernen. An dieser fand der Angeklagte 1A jedoch keinen Gefallen, sie war ihm insbesondere zu ruhig und zu zurückhaltend. Bei dem Aufenthalt auf den Philippinen lernte er auch 9A kennen.
2. Zur Person von 9A:
9A wurde am 07.09.1974 in der Stadt RR, welche sich auf der zu den Philippinen gehörenden Insel Cebu befindet, als 9A 1BB geboren. Ihr Vater verstarb vor circa zwei Jahren auf den Philippinen. Die Mutter von 9A, die Nebenklägerin 3B, lebt noch in dem Heimatort der Familie. 9A hatte zwei ältere Brüder, einen jüngeren Bruder und zwei jüngere Schwestern. Zu den jüngeren Schwestern gehört die Nebenklägerin und Zeugin €S3 I11, geborene 1BB (im Folgenden nur Zeugin I11).
9A wuchs in ärmlichen Verhältnissen auf. Sie besuchte für vier Jahre eine Schule auf den Philippinen, konnte den Schulbesuch aufgrund des Fehlens dafür nötiger Geldmittel in der Familie jedoch nicht fortsetzen. Eine Berufsausbildung absolvierte 9A nicht. Sie hielt sich während ihrer Jugend weitgehend zu Hause auf, kümmerte sich um den Haushalt und passte auf die jüngeren Kinder in der Familie auf. Einer Erwerbstätigkeit ging sie nicht nach.
Die Eltern von 9A wünschten sich aufgrund der wirtschaftlich schlechten Verhältnisse der Familie für jede ihrer Töchter einen Ehemann, der für die nötige finanzielle Sicherheit sorgte. Dabei kam auch die Heirat eines ausländischen Mannes in Frage.
Da 9A verwandt war mit der Zeugin 2C und aus demselben Ort stammte, bestand zwischen diesen seit ihrer Kindheit reger Kontakt. So hatte 9A auch den Zeugen 1C bei seinem Aufenthalt auf den Philippinen kennengelernt. Bevor sich 1C für seine spätere Frau 2C entschieden hatte, hatte 3B ihn gefragt, ob er nicht ihre Tochter 9A heiraten wolle. Dies hatte der Zeuge 1C jedoch abgelehnt, da ihm die seinerzeit 15jährige 9A als zu jung und "zu plapperhaft" erschien. 9A hatte den Zeugen 1C jedoch gebeten, für sie in Deutschland nach einem Mann Ausschau zu halten. Bis sie den Angeklagten 1A kennenlernte, hatte 9A keine Beziehung zu einem anderen Mann gehabt.
9A war etwa 150 cm groß und wog etwas weniger als 50 Kilogramm.
3. Die Entwicklung einer partnerschaftlichen Beziehung und Heirat:
Der Angeklagte 1A fand bei seinem Aufenthalt auf den Philippinen sofort Gefallen an der munteren und lebenslustigen 9A. Auch 9A zeigte sich begeistert von dem Angeklagten 1A und verglich sein Aussehen sogar mit dem eines gutaussehenden Hollywood-Schauspielers. Ihrer Familie teilte 9A mit, dass sie sich in den Angeklagten 1A verliebt habe.
Zwischen 1A und 9A entwickelte sich eine Beziehung, wobei von Anfang an die Möglichkeit einer Ehe mit dem Lebensmittelpunkt in Deutschland erwogen wurde.
Nach der Rückkehr des Angeklagten 1A nach Deutschland setzte sich der Kontakt zu 9A fort und die gemeinsamen Ehepläne konkretisierten sich. Am 21.12.2000 heirateten der Angeklagte 1A und 9A schließlich auf den Philippinen.
Nach Erledigung der nötigen Formalitäten hinsichtlich des Aufenthaltsrechts kam 9A schließlich im April des Jahres 2001 nach Deutschland und zog zu dem Angeklagten 1A in dessen Wohnung in dem 2. Obergeschoss in der O-Straße 3. Die Angeklagten 5A und 6A hatten Mitte der neunziger Jahre das über dem 2. Obergeschoss befindliche Dachgeschoss des Hauses ausgebaut und bezogen. Der Zugang zu dieser Wohnung erfolgte über eine Treppe vom 2. Obergeschoss aus, so dass der Angeklagte 1A und die Angeklagten 5A und 6A "Tür an Tür" wohnten. 9A war bemüht, nunmehr Deutsch zu lernen, da eine Verständigung der Eheleute bislang nur auf Englisch möglich war.
Anfangs gestaltete sich das Eheleben zwischen 9A und 1A problemlos und glücklich. Zu den Angeklagten 6A und 5A hatte 9A anfänglich ein gutes Verhältnis. Zwischen den Ehepaaren bestand ein enger Kontakt. Man besuchte sich häufig gegenseitig, nahm gemeinsam Mahlzeiten ein und saß im Sommer oft zusammen im Garten und grillte.
Obwohl der Angeklagte 1A selber grundsätzlich zur Sparsamkeit neigt, ließ er seiner Ehefrau anfangs relativ freie Hand, was ihre Ausgaben anbelangte. 9A konnte sich jederzeit Geld, insbesondere für den Kauf von Anziehsachen, aus der Haushaltskasse nehmen - ein Umstand, den sie sehr genoss.
9A unterstützte ihre Familie auf den Philippinnen regelmäßig mit kleineren Zahlungen, in der Regel 50,00 bis 100,00 Euro im Monat, wogegen der Angeklagte 1A anfangs nichts einzuwenden hatte. Der Angeklagte 1A finanzierte sogar eine Ausbildung für die seinerzeit auf den Philippinen wohnhafte Schwester seiner Frau, die Zeugin I11.
Zu Beginn ihrer Ehe erwarben 1A und 9A ein circa 1.000 Quadratmeter großes Grundstück auf den Philippinen, welches von der Familie 1BB, unter anderem für den Anbau von Gemüse, genutzt werden konnte. Als neue Eigentümerin trat in den entsprechenden philippinischen Dokumenten allerdings nur 9A in Erscheinung, da Nichteinheimische auf den Philippinen grundsätzlich keine Grundstücke erwerben dürfen.
9A telefonierte seit ihrer Ankunft in Deutschland regelmäßig mit ihren Familienangehörigen auf den Philippinen und informierte sich über deren Belange und Wohlergehen.
4. Entstehung eines Freundeskreises von 9A in Deutschland:
9A baute sich seit ihrem Umzug nach Deutschland nach und nach einen Freundeskreis von philippinischen Frauen auf - hierzu gehörten insbesondere die Zeuginnen C10, O1, D1, U4, T4, B, Q, K, X1, T6 und G1. Diese Zeuginnen hatten ebenfalls deutsche Männer geheiratet und waren so nach Deutschland gekommen. Kennengelernt hatte man sich unter anderem bei Besuchen einer dem christlichen Glauben zuzurechnenden Kirchengemeinde in Köln.
Der Freundeskreis kam oft zu gemeinsamen Treffen zusammen. Hierbei standen vor allem gemeinsamer Spaß und gemeinsame Unterhaltung - beispielsweise durch oft veranstaltetes Karaoke-Singen - im Vordergrund. Wenn sie sich nicht persönlich trafen, telefonierten die Frauen regelmäßig und häufig miteinander.
5. Die Geburt von 10A:
9A wurde alsbald nach ihrer Ankunft in Deutschland von dem Angeklagten 1A schwanger. Am 07.02.2002 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren, der als Zeuge vernommene Nebenkläger 10A (im folgenden 10A). Hierüber freute sich das junge Ehepaar sehr.
Auch die Angeklagten 6A und 5A zeigten sich hocherfreut über den Nachwuchs innerhalb der Familie. Die Angeklagte 6A wurde die Patentante des Kindes. Die Angeklagten 6A und 5A entwickelten sofort eine große Zuneigung gegenüber dem kleinen Neffen und wünschten diesem eine möglichst optimale Versorgung, Erziehung und Förderung. Sie waren auch bereit, hierbei nach besten Kräften mitzuwirken und zu dem Wohlergehen des Kindes beizutragen.
Aufgrund der räumlichen Nähe in dem gemeinsam bewohnten Haus und aufgrund des engen Kontaktes der Ehepaare 1AA untereinander hatten die Angeklagten 6A und 5A zwangsläufig einen tiefen Einblick in das Familienleben von 1A und 9A und sie konnten den Umgang der jungen Eltern mit 10A gut verfolgen.
Die Angeklagten 6A und 5A verfügten auch über einen Schlüssel zu der Wohnung von 1A und 9A und betraten diese gelegentlich ohne Vorankündigung. Einmal schloss sich die Angeklagte 6A sogar die Wohnung auf und betrat diese als das Ehepaar 1A und 9A noch schlief. Bei einer anderen Gelegenheit fragte die Angeklagte 6A ihren Verwandten F. T1, ob er nicht einmal den kleinen Neffen sehen wolle. Daraufhin schloss die Angeklagte 6A die Wohnung ihres Bruders - ohne vorher zu klingeln - auf und führte F. T1 in das Wohnzimmer, wo 10A im Laufstall lag und 9A fernschaute. F. T1 empfand dies als einen Übergriff in die Privatsphäre der Wohnungsinhaber und fürchtete, dass solches Verhalten noch zu Spannungen führen werde.
Spätestens nach Abschluss der Stillphase übernahm die Angeklagte 6A auch häufiger die Beaufsichtigung von 10A - insbesondere wenn 9A den Deutschkurs besuchte oder etwas erledigen wollte. Anfangs sah 9A diese Möglichkeit, die Beaufsichtigung von 10A teilweise abzugeben, durchaus als vorteilhaft an und machte hiervon öfter und gerne Gebrauch. Durch die sich so ergebenden Betreuungszeiten waren die Angeklagten 6A und 5A ebenfalls gut über den Zustand des Kindes und seine Entwicklung informiert.
6. Auftretende Skepsis gegenüber 9A:
Auf Seiten der Angeklagten 6A und 5A bestand eine genaue Vorstellung darüber, wie mit dem Nachwuchs in der Familie zu verfahren und was im Interesse einer bestmöglichen Entwicklung des Kindes zu tun sei. Hierbei orientierten sich die Angeklagten 6A und 5A an einem Bild, welches sie sich von einer guten Versorgung, Erziehung und Förderung eines Kindes nach deutschen Maßstäben gemacht hatten. Hierzu gehörten insbesondere eine intensive Pflege und Betreuung des Kindes, eine gesunde und ausgewogene Ernährung, die Therapierung gesundheitlicher Probleme, eine altersgemäße Förderung des Kindes, viel Bewegung und Unternehmungen an der frischen Luft.
9A lag nicht weniger an dem Wohlergehen ihres Sohnes. Ihre Vorstellungen über den Umgang mit einem Kind waren jedoch naturgemäß geprägt durch ihre Herkunft von den Philippinen und den ärmlichen Verhältnissen, in denen sie dort aufgewachsen war. Eine ständige Betreuung und Bemutterung des Sohnes lag 9A eher fern - sie fand, dass ein Kind, wie auf den Philippinen üblich, sich auch einmal mit sich selbst beschäftigen könne.
Diese insbesondere kulturell bedingten Unterschiede in den Vorstellungen über die Kinderversorgung und -erziehung führten in der Folge auf Seiten der Angeklagten 6A und 5A zu zunehmenden Vorbehalten gegenüber der Schwägerin, welche ihnen in ihrer Rolle als Mutter als zu wenig fürsorglich und zu nachlässig erschien.
In den ersten etwa anderthalb bis zwei Lebensjahren von 10A waren die Angeklagten 6A und 5A insbesondere der Meinung und beobachteten kritisch, dass 9A ihren Sohn nicht ausreichend pflegte und vor allem zu selten wickelte. Zudem ging 9A aus Sicht der Angeklagten 6A und 5A zu selten mit dem Kind an die frische Luft. Die Angeklagten 6A und 5A begannen, die Erziehung und Versorgung des kleinen Neffen bewusst im Auge zu behalten.
Dass die Angeklagten 6A und 5A ihre Schwägerin bereits zu dieser Zeit deutlich kritisiert hätten und es zu offenen Streitigkeiten mit 9A gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr versuchten die Angeklagten 6A und 5A festgestellte Defizite durch eigenes Zutun auszugleichen, etwa indem sie das Kind selber wickelten oder mit ihm an die frische Luft gingen. Zudem suchten die Angeklagten 6A und 5A zunehmend die Ansprache gegenüber dem Angeklagten 1A und bedeutetem diesem, dass aus ihrer Sicht die Versorgung des Kindes nicht optimal verlief.
Der Angeklagte 1A hatte den Dingen anfangs eher ihren Lauf gelassen. Mit der Zeit wurde er jedoch zunehmend durch die Angeklagten 6A und 5A gegen seine Frau vereinnahmt und machte sich deren Sicht der Dinge zu Eigen. Auch er begann, die Erziehung und Versorgung von 10A durch seine Frau kritisch zu betrachten. Zudem missfiel dem Angeklagten 1A immer mehr, wie seine Frau mit Geld umging und dass sie aus seiner Sicht zu viel ausgab. Es kam jetzt öfters zu Streit zwischen den Eheleuten.
7. Die Einbindung der Zeugin T1:
Auch die Schwester des Angeklagten 5A, die Zeugin T1, wurde durch die Angeklagten über die Bedenken gegen die Erziehung des Kindes durch 9A informiert. Die Zeugin T1 ist von Beruf Lehrerin und selber Mutter. Sie wurde daher von den Angeklagten als besonders kompetente Ansprechpartnerin in Fragen des Kindeswohls angesehen. Da sich die Zeugin T1 der Anliegen der Angeklagten engagiert und meinungsfreudig annahm, fand in der Folge ein reger Austausch über 10A und seine Erziehung statt.
Die Zeugin T1 wiederum berichtete ihrer Freundin, der Zeugin Dr. M, von den Sorgen der Angeklagten. Die Zeugin Dr. M ist Kinderpsychologin und war in der Vergangenheit auch in der Elternberatung tätig. Sie riet der Zeugin T1, dass sich die Familie 1AA bei zunehmenden Problemen gegebenenfalls an Beratungsstellen wenden solle - wie etwa das Jugendamt. Die Zeugin Dr. M erteilte in diesem Zusammenhang auch den Ratschlag, sich schriftliche Aufzeichnungen über Vorfälle und Erziehungsdefizite zu machen, da dies insbesondere der späteren Versachlichung der Diskussion diene.
8. Die Fertigung von Aufzeichnungen durch die Angeklagten 6A und 5A:
Die Angeklagten 6A und 5A fertigten etwa ab Mitte des Jahres 2003 umfangreiche, tagebuchartige Dokumentationen über aus ihrer Sicht gegebene Defizite von 9A im Umgang mit dem Kind. Nicht auszuschließen ist, dass sie hiermit dem Rat der Zeugin Dr. M zur Verschriftlichung folgten, der von der Zeugin T1 an sie weitergeleitet worden war. Die genannten Aufzeichnungen wurden unter anderem in einem Taschenkalender für das Jahr 2003, im Übrigen auf losen Blättern unter Datumsangabe festgehalten. In dem Taschenkalender finden sich ab September 2003 regelmäßige Eintragungen die Erziehung von 10A und entsprechendes Fehlverhalten von 9A betreffend. Die Eintragungen stammen meist von der Angeklagten 6A und nur teilweise von dem Angeklagten 5A.
Unter dem 15.09.2003 heißt es beispielsweise:
"Nach Rückkehr 9A 10A roten Po etwas wund."
Unter dem 16.09.2003 ist unter anderem vermerkt:
"10A Streifen zw. Oberkörper und Po evtl lange gesessen"
Unter dem 21.09.2003 ist festgehalten:
"1A Spätschicht Nachmittags + abends (20.30 Uhr)
Party Karaokesingen mehrere Personen
sehr laut zum Teil, es ist warm u. schön
alles findet drinnen statt
für jegliche Kinder zu laut"
Unter dem 10.10.2003 findet sich die Eintragung:
"Heute habe ich für 1A u. 10A Mittag gekocht
1A 9A haben Streit wie fast jeden Tag
vollgepinkelte Windeln werden kaum gewechselt (habe ich heute 2 mal gemacht Windeln übervoll"
Am 17.10.2003 ist vermerkt:
"1A 9A Streit wg. Handy SMS auf Telefon
S. fragte nach Nr v. Handy 9A ausfallend deute den Stuhl durch WZ traf 1Ais Bein schmiß Gegenstände. 10A weinte lief zu Mama 9A warf 10As Spielzeug durch WZ 10A weint doll ich nahm in nach oben"
Am 23.10.2003 ist eingetragen:
"Ich machte heute Mittag für alle 5A fragte warst Du mit 10A draußen
sagte sie später
es ist bereits 16 Uhr sie geht nicht raus 5A angelogen
Sitzt mit 10A nur auf Sofa u. guckt fernsehen (19.30 Uhr und 20.15 Uhr)
schreite Nachmittags 10A an (5A hörte es)"
Insgesamt finden sich zahlreiche Eintragungen über den Wickelzustand bei 10A, die Beschaffenheit seines Stuhlgangs, trockene Lippen, Pickel, wetterunangemessene Kleidung, zu viel verbrachte Zeit vor dem Fernseher, unterbliebenes Spielen im Freien und vermeintlich falsche Ernährung. Auch die Erziehung nicht betreffende Verhaltensweisen von 9A wurden festgehalten, wie etwa langes Ausschlafen.
9. Der Besuch einer Krabbelgruppe auf Initiative von 6A:
9A waren aus ihrer Heimat Einrichtungen wie Krabbelgruppen und Spielkreise fremd. Sie zeigte auch keine Ambitionen, um 10A auf diesem Wege mit anderen Kindern in Kontakt zu bringen. Daher nahm die Angeklagte 6A diese aus ihrer Sicht zur Entwicklungsförderung sinnvolle Maßnahme selber in die Hand. Die Angeklagte 6A meldete 10A im September 2003 in der von der Zeugin U geleiteten Krabbelgruppe an, welche einmal wöchentlich stattfand und welche 10A bis in den Juni 2005 besuchen sollte. Die Krabbelgruppe fand zu einer Zeit statt, zu der sich 9A regelmäßig bei ihrem Deutschkurs aufhielt und 10A also ohnehin von der Angeklagten 6A beaufsichtigt wurde. Dementsprechend besuchte in der Folge fast ausschließlich die Angeklagte 6A mit dem Kind die Krabbelgruppe.
Gelegentlich wurde die Angeklagte 6A auch von den Angeklagten 1A oder 5A begleitet. Der Angeklagte 5A brachte sich bei seinen Besuchen auch mit eigenen Ideen für den Ablauf der Spielgruppe ein. Aus Sicht der Zeugin U waren diese Ideen zwar durchaus gut, ihr missfiel jedoch, dass der Angeklagte 5A sehr dominant auftrat und versuchte, das Management des Spielkreises "an sich zu reißen".
9A begleitete die Angeklagte 6A nur wenige Male zur Krabbelgruppe. Alleine, ohne ihre Schwägerin, suchte 9A die Krabbelgruppe nie auf. Bei ihren wenigen Besuchen war 9A nach dem Eindruck der Zeugin U teilnahmslos und beschäftigte sich insbesondere mit ihrem Handy. Die Zeugin U sah sich aufgrund der sprachlichen Probleme der 9A gehindert, mit dieser ein Gespräch zu suchen und sie zum Mitmachen bei Spielen, Stuhlkreisen und ähnlichem zu bewegen.
Insgesamt gewann die Zeugin U den Eindruck, dass aufgrund ihres Engagements und ihres innigen Umgangs mit dem Kind die Angeklagten 6A und 5A die eigentliche Erziehung innehatten und sich wie Eltern um 10A kümmerten. 1A und 9A standen aus Sicht der Zeugin U eher außen vor.
Tatsächlich tat sich 9A - obwohl sie ihren Sohn innig liebte - auch außerhalb des Spielkreises schwer in der Interaktion mit ihrem Sohn, was gemeinsame Beschäftigung und gemeinsames Spielen anbetraf. Oftmals ließ sie 10A länger alleine ein Fernsehprogramm schauen, was auch einer ihrer Freundinnen, der Zeugin X1, negativ auffiel. Die Zeugin X1 ermunterte 9A daher, mehr mit dem Kind zu spielen und animierte 9A zu Besuchen auf dem Spielplatz.
Entsprechend dem Eindruck der Zeugin U konnte auch der Angeklagte 1A nicht ähnlich gut wie die Mitangeklagten auf seinen Sohn eingehen. Zwar liebte auch der Angeklagte 1A seinen Sohn, er war aber unbeholfen im Umgang mit dem Kind und wusste sich nicht recht mit diesem zu beschäftigen.
10. Getrennte Reisen der Eheleute 1A und 9A in den Jahren 2003 und 2004:
Im Jahr 2003 unternahmen die Eheleute 1A und 9A getrennt voneinander größere Reisen.
Im Sommer des Jahres 2003 flog 9A zunächst ohne den Angeklagten 1A in die USA, um dort Verwandte zu besuchen. Sie nahm den Sohn 10A mit und wurde von ihrer Cousine C6 begleitet. 9A hatte am Schluss der Reise noch einiges von dem Geld übrig, welches ihr der Angeklagte 1A für den Auslandsaufenthalt überlassen hatte. Anstatt dieses Geld wieder mit nach Hause zu nehmen und etwa der Haushaltskasse zuzuführen, überwies 9A das Geld an ihre Familie auf den Philippinen - ein Umstand der später zu Streit zwischen den Eheleuten führen sollte.
Ursprünglich hatten 1A und 9A geplant, im Jahr 2003 oder 2004 gemeinsam auf die Philippinen zu fliegen. Es gab jedoch Differenzen über den Zeitpunkt der Reise. Während der Angeklagte 1A um Weihnachten 2003 fliegen wollte, hatte 9A den Mai 2004 ins Auge gefasst, um ein zu diesem Zeitpunkt stattfindendes Fest in ihrer philippinischen Heimat miterleben zu können. Als keine Einigung hergestellt werden konnte, flog der Angeklagte 1A schließlich im November 2003 für circa zwölf Wochen alleine auf die Philippinen.
Kurz vor seiner Abreise am 13.11.2003 errichtete der Angeklagte 1A ein auf diesen Tag datiertes privatschriftliches Testament. Er verfügte, dass seinem Sohn 1D und seiner Ehefrau 9A nur der gesetzliche Pflichtteil ausgezahlt werden solle. Seinen Eltern, den Zeugen 7A und 11A, sollten 10.000,00 Euro zukommen. Den verbleibenden Teil seines Vermögens sollte sein Sohn 10A erhalten. Zu "Verwaltern" bestimmte er die Angeklagten 5A und 6A, welche im Falle eines Vorversterbens von 10A auch statt seiner erben sollten. Das Testament übergab der Angeklagte 1A den Angeklagten 5A und 6A.
Auf den Philippinen lebte der Angeklagte 1A zumindest teilweise bei der Familie seiner Ehefrau, wo er auch versorgt wurde. Zwischenzeitlich wohnte er jedoch auch in einem Gasthaus, wo er eine der Angestellten namens M20 (phon.) näher kennenlernte. Ob sich zwischen den beiden eine intime Beziehung entwickelte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls ging 9A davon später aus.
Der Angeklagte 1A hatte seiner zu Hause gebliebenen Ehefrau für die Dauer seiner Urlaubsabwesenheit kein Geld für Einkäufe und sonstige Besorgungen ausgehändigt. Er traute seiner Frau nicht zu, das Geld seinen Vorstellungen entsprechend sinnvoll zu verwalten und einzusetzen. Entsprechende Geldmittel hatte er vielmehr bei seiner Schwester, der Angeklagten 6A, hinterlegt. Diese sollte hiervon 9A jede Woche 100,00 Euro "Wirtschaftsgeld" ausbezahlen. Als 9A von diesem Umstand erfuhr, rief sie weinend bei einer älteren Nachbarin, der Zeugin S5, an, berichtete dieser hiervon und gab zu verstehen, dass sie über das fehlende Vertrauen des Ehemannes traurig sei. Allerdings ärgerte sich 9A auch massiv über die Gängelung im Umgang mit Geld und brachte dies auch gegenüber der Angeklagten 6A zum Ausdruck. Es kam hierüber immer wieder zu Streit zwischen den Angeklagten 5A und 6A auf der einen und 9A auf der anderen Seite. Diesbezüglich ist in dem bereits zitierten Taschenkalender unter dem 13.11.2003 vermerkt:
"1A fliegt heute in Urlaub nach Phil
hat ihr gesagt daß sie von 6A jede Woche 100 € Wirtschaftsgeld erhält
9A wütend"
Hinzu kam, dass die Angeklagten 6A und 5A das wöchentliche Wirtschaftsgeld 9A nicht einfach übergaben, sondern sich den Erhalt sogar quittieren lassen wollten, was die Schwägerin jedoch verweigerte. Zudem musste sich 9A für einzelne Zusatzausgaben Geld erbitten und erklären, wofür sie weiteres Geld benötigte. Die Angeklagte 6A versuchte auch nachzuvollziehen, ob 9A zur Erledigung von Einkäufen das Haus verließ und ob sie das Geld tatsächlich für Einkäufe einsetzte.
Bezüglich der einzelnen Auszahlungen von Geld finden sich präzise Eintragungen in dem Taschenkalender. So vermerkte beispielsweise der Angeklagte 5A für den 29.11.2003:
"9:40 Wollen 100,- übergeben
Habe 10 Min an der Tür gewartet mehrmals geklingelt.
Das Geld könnt ihr hinlegen Quittung unterschreiben nein"
Am 23.12.2003 kam es zu folgender Eintragung in dem Taschenkalender:
"...Abends verlangt 9A Geld von 1A von mir will einkaufen gehen - meine Frage wieviel - sie 50 € - Geld wird ihr von uns im Umschlag zugestellt - 23.12. siehe extra Blatt"
Auf dem in dem vorigen Zitat in Bezug genommenen Extrablatt heißt es dann:
"9A ruft mich an wegen Geld ist erbost wegen Geld will es mir zurückgeben. ... 9A klingelt und ist wütend gibt mir Papierschnipsel u. 50 € in die Hand
meine Frage was jetzt nicht stimmt weil Ihren Wunsch nach 50 € entgegengekommen bin
Sie wütend wollte Geld von 1A sie wollte einkaufen gehen am 26.12. ist alles zu u. dann Wochende ich fragte sie wie viel sie braucht
ich stimmte den 100 € zu (sie hatte aber schon vergangenen Freitag 100 € Wirtschaftsgeld bekommen) 9A war nur bei Rewe einkaufen noch am Vormittag (D1 war auch über Nacht da) Nachmittags kam noch Joselin + Ehemann noch zu Besuch
von Einkauf in der Stadt nichts zu sehen 9A hat mich veralberd u. angelogen"
Der Angeklagte 5A hielt beispielsweise auf einem separat verfassten Zettel unter dem 21.11.2003 fest:
"Um 16:30 ging ich zur 9A
Ich wollte ihr das von 1A bestimmte Wirtschaftsgeld geben.
Sie lente es ab und fing an zu toben und zu schreien
Irmy hätte das Geld nicht von 1A annemen dürfen dann hätte sie direkt alles bekommen.
Sie hatte noch Geld und geliehen hätte sie sich gestern auch welches und 1A würde zu viel Geld in die Philipinen schicken statt ihr zu geben
wären dessen rannte sie 10A schüttelnd die Schrankwand auf und ab.
Mark schreite und weinte
Ich sagte lass doch mal den 10A in Ruhe Ich würde gerne 1 Std. mit ihm rausgehen. Nein keiner soll mit ihm rausgehen schüttelte ihn "er schrie" und sie hinterher "Ich bin Mutter und kann mit Ihm machen was ich will."
Dann ging sie ins Schlafzimmer (zerrte 10A mit).
Um Ihren Wutausbruch ein Ende zu machen ging ich. ( HH Herzens zu sehen wie er Kleine mishandelt und benutzt wird)"
Auch im Übrigen kümmerte sich insbesondere die Angeklagte 6A während der Abwesenheit ihres Bruders verstärkt um die Belange ihrer Schwägerin und ihres Neffen und betrat auch jetzt unaufgefordert deren Wohnung, um nach dem Rechten zu sehen. Auf einem Zettel vermerkte die Angeklagte 6A unter dem 28.12.2003:
"9:30 Uhr gehe ich zu 9A 2 mal klingeln kein Rühren
ich gehe rein 10A schläft 9A ist aufgewacht 11:30 Uhr klingelt 10A bei uns kommt hoch, hat noch dieselbe Windel von 5A dran 11 Std ist auch sehr voll 10A bleibt bis 19:30 Uhr 18:00 Uhr kam 9A spielte aber nicht mit 10A"
Zudem wurde auch das übrige Verhalten von 9A während der Abwesenheit des Angeklagten 1A präzise erfasst - etwa erhaltener Besuch, Geräusche aus der Wohnung und das Verlassen derselben. So ist beispielsweise für den 18.12.2003 anlässlich eines Besuches der Zeugin D1 ("D1") bei 9A vermerkt, dass diese gegen 13:00 Uhr dagewesen sei und es im Haus nach Essen gerochen habe. Angesichts der kalten Jahreszeit wurde auch zahlreich festgehalten, wie 10A bei Verlassen des Hauses gekleidet war. Auch das Fehlen von Weihnachtsdekoration wurde vermerkt. Von der Angeklagten 6A wurde im Rahmen einer Schilderung des 27.12.2003 resümiert, 9A habe nur noch "tanzen, trinken und quatschen im Kopf".
11. Vermutung einer außerehelichen Beziehung ihres Ehemannes durch 9A:
In der Zeit nach der Urlaubsrückkehr des Angeklagten 1A empfand 9A ihren Mann als deutlich gefühlskälter im Vergleich zu der Zeit vor dem Urlaub. Auch nahm 9A wahr, dass ihr Mann Bilder und Pakete von einer anderen Frau auf den Philippinen erhielt. Zudem hatte der Angeklagte 1A den Briefkastenschlüssel an sich genommen, so dass er die alleinige Kontrolle über eingehende Briefe hatte. 9A hatte daher den Verdacht, dass ihr Mann eine außereheliche Beziehung unterhielt. Hierauf sprach 9A ihre seinerzeit noch in der Heimat lebende Schwester, die Zeugin I11, telefonisch an. Man machte M20 über den Absender eines Paketes an den Angeklagten 1A als dessen mögliche Geliebte aus. Die Zeugin I11 erkundigte sich in der Umgebung und konnte schließlich das Gasthaus finden, in dem M20 tätig war. Von der Zeugin I11 auf den Angeklagten 1A angesprochen berichtete M20, dass ihr dieser gesagt habe, dass er seine Frau nicht mehr liebe; auch schicke er ihr, M20, Geld. Angaben zu dem Bestehen einer intimen Beziehung machte M20 nicht. Die Zeugin I11 schloss jedoch insbesondere aus dem Umstand der Geldzahlungen, dass eine sexuelle Beziehung bestehen müsse. Zudem wurde der Zeugin I11 von einer Cousine mitgeteilt, dass man den Angeklagten 1A und M20 "händchenhaltend" gesehen habe. Diese Erkenntnisse teilte die Zeugin I11 ihrer Schwester telefonisch mit - diese ging nunmehr ebenfalls davon aus, dass ihr Mann eine außereheliche Beziehung unterhielt.
9A sprach ihren Ehemann in der Folge auf das Bestehen einer außerehelichen Beziehung an. Der Angeklagte 1A stritt dies jedoch ab, was 9A ihm allerdings nicht glaubte. 9A war angesichts dieser Umstände zwar traurig, zog hieraus jedoch keine Konsequenzen. Sie erzählte auch ihren Freundinnen, dass ihr Ehemann eine andere Frau habe, äußerte aber gleichzeitig, dass sie ihren Mann trotzdem noch gern habe - er sei schließlich ihre "erste Liebe".
12. Erneuter Konflikt um Geld und Arbeitsaufnahme durch 9A:
Nach der Rückkehr des Angeklagten 1A von seinem Philippinenaufenthalt setzte sich der Streit um Geld fort. Zum einen war 9A empört wegen des lediglich an die Angeklagte 6A übergebenen Wirtschaftsgeldes. Zum anderen warf der Angeklagte 1A seiner Frau nunmehr vor, dass sie das in die USA mitgegebene Geld teilweise an ihre Familie überwiesen hatte - dies hatte er während des Aufenthaltes auf den Philippinen in Erfahrung gebracht. Insgesamt hielt der Angeklagte 1A den Umgang seiner Frau mit Geld für nicht mehr tragbar und er beschloss, ihr nur noch ein Taschengeld von 50,00 Euro monatlich zu zahlen, welches er in der Folge auf das Konto seiner Frau bei der TT-Bank mit dem angegebenen Verwendungszweck "Taschengeld" überwies. 9A durfte sich nicht länger ungefragt Geld von dem Angeklagten 1A nehmen.
9A war über diese finanzielle Einschränkung erbost und hielt den ausbezahlten Betrag für keinesfalls ausreichend. Sie fasste daher den Entschluss, durch Arbeit eigenes Geld zu verdienen. Sie suchte sich zeitnah eine Putzstelle, zunächst ab März 2004 in dem Gebäude der YY1-Versicherung. Ab Januar 2005 arbeitete sie bei der Firma XX1 in Köln in der Gebäudereinigung.
9A hatte ihre Arbeitsaufnahme nicht vorher mit dem Angeklagten 1A besprochen, sondern stellte ihn diesbezüglich vor vollendete Tatsachen. Dies ärgerte den Angeklagten 1A ebenso wie der Umstand, dass 9A das von ihr verdiente Geld in der Folge ausschließlich oder hauptsächlich für eigene Zwecke einsetzte und nicht in die "Familienkasse" gab.
Für die Dauer ihrer Arbeitsabwesenheit gab 9A den Sohn 10A in Fortführung der sonstigen Übung - zunächst ohne Bedenken - zur Betreuung in den Haushalt von Onkel und Tante. Die Angeklagte 6A zeigte sich einerseits erfreut über den noch häufigeren Kontakt mit dem Neffen. Andererseits missfiel ihr, dass 9A ihr Kind neben den geplanten Betreuungszeiten auch oftmals unangekündigt vorbeibrachte, so dass sie sich ihre eigene Zeit nicht richtig einteilen konnte.
13. Weitere Konfliktfelder bezüglich der Entwicklung und Erziehung von 10A:
Neben den Konflikten um Geldausgaben und um die vermutete außereheliche Beziehung des Angeklagten 1A ergaben sich neue Kritikpunkte und Sorgen der drei Angeklagten, nachdem 10A inzwischen in das Kleinkindalter gekommen war und zu laufen und zusprechen gelernt hatte:
Im Focus der Kritik durch die Angeklagten stand dabei insbesondere die Förderung der Sprachentwicklung des Kindes durch die Mutter. 9A konnte sich auf Deutsch zwar mittlerweile verständigen, beherrschte die Sprache jedoch keinesfalls fehlerfrei. Mit 10A sprach 9A regelmäßig, indem sie die ihr bekannten Sprachen Deutsch, Englisch und ihre Heimatsprache Cebuano vermischte. Aufgrund dieses Umstandes hatte 10A Probleme mit der deutschen Grammatik. Zudem hatte er eine undeutliche Aussprache. Die verzögerte Sprachentwicklung fiel auch dritten Personen auf - etwa der Zeugin U. Während 9A diesbezüglich kein Problembewusstsein zeigte, machten sich die Angeklagten Sorgen, dass 10A aufgrund der SprachProbleme zukünftig Schaden nehmen könnte - etwa im Umgang mit anderen Kindern oder in seiner schulischen Laufbahn. Die Angeklagten versuchten zunächst selber im Rahmen der Interaktion mit dem Kind auf die ordentliche Beherrschung der deutschen Sprache hinzuwirken, wobei aus ihrer Sicht die Aufenthalte in dem deutschsprachigen Haushalt bei Onkel und Tante besonders förderlich waren.
Die Angeklagten nahmen auch äußert kritisch zur Kenntnis, dass 9A kleinere körperliche Züchtigungen gegenüber ihrem Sohn einsetzte, wie etwa einen Klaps auf den Po oder ein Zwicken des Armes oder des Ohres. Aus ihrer Heimat waren 9A derartige körperliche Maßregeln als normal bekannt. Echte Schmerzen bereitete sie dem Kind jedoch nicht. Es kam auch keineswegs zu körperlichen Folgen, wie etwa blauen Flecken.
Besorgt zeigten sich die Angeklagten auch weiterhin über die Ernährung des Kindes. Während die Angeklagten der Auffassung waren, man müsse das Kind mit viel Obst, Fleisch und Gemüse - insbesondere mit Kartoffeln - ernähren, bereitete 9A ihrem Sohn oftmals Gerichte mit Reis. Insgesamt hielt man sie für eine schlechte Köchin.
Zudem waren die Angeklagten weiterhin der Auffassung, dass 9A ihren Sohn zu oft vor dem Fernseher sitzen ließ, anstatt sich mit dem Kind altersgerecht zu beschäftigen.
In Reaktion auf die Sorgen der Angeklagten arrangierte die Zeugin T1 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, dass sich die mit kinderpsychologischer Diagnostik befasste Zeugin Dr. M auf einer Familienfeier über einen Zeitraum von circa einer Stunde mit dem ebenfalls anwesenden Kind 10A beschäftigen konnte, um seinen Entwicklungsstand einzuschätzen. Bei dieser Feier waren alle drei Angeklagten, nicht jedoch 9A anwesend. Die Zeugin Dr. M stellte fest, dass 10A gut an die Angeklagten 5A und 6A angebunden war. Die Sprachentwicklung war aus ihrer Sicht weitgehend altersgerecht, wobei sie der Meinung war, dass man bei SprachProblemen besser frühzeitig gegensteuere.
Die Angeklagten 6A und 5A bedeuteten nunmehr auch 9A zunehmend, was sie in Erziehungsfragen für sinnvoll erachteten und wiesen 9A zumindest dezent darauf hin, wenn Dinge aus ihrer Sicht grundsätzlich falsch gehandhabt wurden. 9A bemerkte somit nach und nach, dass man mit ihrem Erziehungsstil nicht einverstanden war und erzählte auch ihren Freundinnen, dass sie aus Sicht der Angeklagten 5A und 6A offenbar alles falsch mache, diese ständig meckerten und sich in die Erziehung einmischten. Aufgrund der räumlichen Nähe und der ständigen Präsenz der Angeklagten 5A und 6A fühlte sich 9A nun auch zunehmend beobachtet und in ihrer Rolle als Mutter kontrolliert.
Zugleich musste 9A feststellen, dass sich ihr Ehemann in Erziehungsfragen weitgehend auf die Seite der Mitangeklagten geschlagen hatte und dass sie bei ihm keinen Rückhalt mehr fand. Gegenüber der Zeugin D1 äußerte 9A, dass ihr Mann immer betone, man müsse auf den Schwager hören, da dieser so intelligent sei.
Der Angeklagte 1A hatte inzwischen das Interesse an seiner Ehefrau gänzlich verloren und erwog zunehmend die Möglichkeit einer Trennung. Dabei sah er voraus, dass sich Probleme im Hinblick auf das gemeinsame Kind und das Sorgerecht ergeben würden. Der Angeklagte 1A hatte diesbezüglich von Anfang an die Vorstellung, dass der Sohn bei ihm und den Mitangeklagten besser aufgehoben sei als bei seiner Frau.
Der Angeklagte 1A sprach auch gegenüber Dritten seine Absichten aus. Gegenüber dem Ehemann der Zeugin D1, dem inzwischen verstorbenen Q6, äußerte der Angeklagte 1A, dass 9A ihm "scheißegal" sei - er wolle nur seinen Sohn haben. Q6 erklärte dem Angeklagten 1A, dass dieser sich eine Trennung gut überlegen solle, da in Deutschland das Kind in der Regel bei der Mutter verbleibe und er dann Unterhalt für Frau und Kind zahlen müsse. Der Angeklagte 1A äußerte hierauf, dass er keinen Unterhalt zahlen wolle.
Es kam immer öfter zu Streit zwischen den Eheleuten 1A und 9A. Bei einer Gelegenheit versetzte der Angeklagte 1A seiner Frau einen Schlag. Umgekehrt gab der Angeklagte 1A später gegenüber dem Jugendamt an, 9A habe ihn einmal getreten. Zu weiteren tätlichen Auseinandersetzungen ist nichts bekannt geworden.
14. Erste Kontaktaufnahmen von 1A zu dem Jugendamt:
Am 08.06.2004 sprach der Angeklagte 1A bei dem Jugendamt der Stadt Köln vor, wobei er sich in Begleitung des Angeklagten 5A befand. Das Gespräch wurde mit dem Zeugen H als Mitarbeiter des Jugendamtes geführt. Der Angeklagte 1A gab an, dass er sich Sorgen um die Erziehung seines Sohnes 10A mache. Seine Frau würde das Kind nachlässig und ohne zeitlich angemessenen Rhythmus erziehen. Seine Frau wolle auch kein Deutsch lernen, weshalb es zu Sprachverzögerungen bei dem Kind komme. Der Angeklagte 1A bekundete zudem, dass er sich eine Trennung von seiner Frau überlege, und erkundigte sich nach der von ihm angestrebten Möglichkeit, alleine das Sorgerecht für das Kind zu bekommen. Der Zeuge H teilte dem Angeklagten 1A mit, dass man von Seiten des Jugendamtes das langfristige Wohl des Kindes im Auge habe und eine gemeinsame elterliche Sorge im Mittelpunkt der Beratung stehe. Abschließend wurde zwischen dem Zeugen H und dem Angeklagten 1A vereinbart, am 23.06.2004 ein Elterngespräch unter Einbindung von 9A zu führen.
Der Zeuge H hatte bei dem Gespräch vom 08.06.2004 den Eindruck gewonnen, dass bei dem Angeklagten 1A eine klare Rollenvorstellung bestand - und zwar dergestalt, dass nur der Angeklagte 1A arbeiten gehen wollte, während sich seine Frau um den Haushalt kümmern sollte; auch schien ihm der Angeklagte 1A ein Problem damit zu haben, dass seine Frau eigene Wege ging. Der Zeuge H empfand die Einstellung des Angeklagten 1A insgesamt als "nicht sehr frauenfreundlich".
Am 23.06.2004 fand das Elterngespräch mit 1A und 9A unter Leitung des Zeugen H statt. Für den Zeugen H stellte sich heraus, dass weniger erhebliche erzieherische Mängel auf Seiten der 9A Gegenstand der Auseinandersetzung waren als eine partnerschaftliche Konfliktlage. So wurde zur Sprache gebracht, dass 9A Teile des Familieneinkommens an ihre Familie im Heimatland schicke. Zudem beanstandete der Angeklagte 1A, dass seine Frau einfach arbeiten gegangen sei. Der Zeuge H gewann erneut den Eindruck, dass sich der Angeklagte 1A daran störte, dass seine Frau nicht seinen Rollenanforderungen entsprechen wollte. Eine Vernachlässigung des Kindes wurde für den Zeugen H dagegen nicht ersichtlich. Nach seiner Einschätzung verfügte 9A auch bereits über gute Deutschkenntnisse. Er riet den Eltern, sich innerhalb der Familie auf die Nutzung der deutschen Sprache zu beschränken. Dem Angeklagten 1A teilte der Zeuge H mit, dass keine Grundlage dafür ersichtlich sei, dass im Falle einer Trennung der Vater das alleinige Sorgerecht erhalte. Vielmehr machten auf den Zeugen H beide Elternteile einen kompetenten Eindruck.
15. Auszugswunsch von 9A:
Infolge des Elterngespräches trat aus Sicht des Angeklagten 1A zunächst eine gewisse Entspannung und Besserung der Situation ein. Er unternahm vorerst keine weiteren Schritte, um sich von seiner Frau zu trennen.
Allerdings wurde 9A selbst immer unzufriedener mit der Situation innerhalb des Hauses in der O-Straße 3. Durch die von 9A angenommenen Putzstellen und die immer noch stattfindenden Deutschkurse befand sich 10A nun beinahe täglich für viele Stunden bei Onkel und Tante. Diese bemühten sich während dieser Zeit intensiv um den Neffen. Sie beschäftigten das Kind auf unterschiedlichste Weise, etwa durch gemeinsames Basteln, Werken oder Backen. Man spielte gemeinsam im Garten oder im Schnee und unternahm viele Ausflüge in den Wald, an Seen oder in den Wildpark. Die Angeklagten 5A und 6A hatten 10A in ihrer Wohnung auch ein eigenes "Tobezimmer" mit Matratzenlandschaft eingerichtet.
10A genoss die Aufmerksamkeit und Zuwendung durch Onkel und Tante und war begeistert von den zahlreichen gemeinsamen Aktivitäten. Er drängte daher immer wieder, zu Tante und Onkel zu gehen und er hielt sich oftmals - auch bei Anwesenheit der Mutter - in der Wohnung der Angeklagten 6A und 5A auf. Dies missfiel 9A zunehmend, da sie sich in ihrer Rolle als Mutter herabgesetzt fühlte. Zudem war sie etwas eifersüchtig auf Schwager und Schwägerin, welche 10A tatsächlich viel zu bieten hatten. Hierbei spielte auch eine Rolle, dass die Angeklagten 5A und 6A deutlich andere finanzielle Möglichkeiten hatten als die von dem Angeklagten 1A finanziell "knapp gehaltene" 9A. 10A bekam von den Angeklagten 5A und 6A öfters kleinere Geschenke gemacht, wie etwa Spielzeugautos. 9A war schließlich der Meinung, ihr Sohn werde von Onkel und Tante insgesamt zu sehr verwöhnt. Letztlich konnte sich 9A den Wünschen des Kindes, zu Onkel und Tante "nach oben" zu gehen, meistens nicht erfolgreich widersetzen. 9A bemühte sich, den Kontakt des Kindes zu Onkel und Tante zu reduzieren. Sie scheiterte allerdings mit diesem Vorhaben, da 10A darauf drängte, zu Onkel und Tante zu dürfen und sein Vater ihm dies auch gegen das ausdrückliche Verbot der Mutter gestattete und ermöglichte.
Insbesondere an dem Angeklagten 5A hing 10A sehr. Auch in Gegenwart von 9A sprach 10A oft von "Onkel 5A", so dass auch die Freundinnen von 9A den Eindruck gewannen, dass das Kind nur auf seinen Onkel fixiert sei. Zu der Zeugin 01 äußerte 9A einmal missmutig, als sich 10A über das Kommen des Onkels freute, dass sich das Kind so verhalte, als hätte es einen PP2 gesehen.
Besonders verschärft wurde die Situation für 9A durch den Umstand, dass sich 10A nun auch oftmals widerspenstig ihr gegenüber verhielt. Dabei gab 10A seiner Mutter teilweise Widerworte unter dem Hinweis, dass Onkel und Tante ja auch anderer Meinung seien als 9A. Wenn 10A Vorgaben seiner Mutter nicht passten, äußerte er bisweilen trotzig: "Das sage ich dem 5A!". Mitunter bezeichnete 10A seine Mutter sogar als "Trottel" - ein Sprachgebrauch, den er von den Angeklagten übernommen hatte, welche über 9A ebenfalls bisweilen unter dieser Bezeichnung sprachen. Bei einer weiteren Gelegenheit äußerte 10A im Zorn gegenüber seiner Mutter, sie solle doch arbeiten gehen - er könne dann "zu 6A" gehen. Während einer Auseinandersetzung erklärte 10A seiner Mutter sogar, dass er sie hasse - auch dies führte 9A auf den Einfluss der Angeklagten zurück.
9A äußerte gegenüber ihren Freundinnen traurig, dass das Kind mittlerweile den Respekt vor ihr als Mutter völlig verloren habe - es werde bei den Angeklagten 6A und 5A eine regelrechte Gehirnwäsche mit ihrem Sohn durchgeführt und 10A gegen sie als Mutter aufgebracht. 9A hatte zunehmend das Gefühl, dass sie selbst gar nicht mehr die eigentliche Mutter von 10A sei, sondern vielmehr die Angeklagten 6A und 5A die Elternrolle übernommen hatten - ein Eindruck, den auch Außenstehende gewannen.
9A stand damit insgesamt vor der Situation, dass sie sich als Mutter ständig beobachtet und kritisiert fühlte, dass ihr jegliche Privatsphäre fehlte und dass ihr der Sohn zunehmend entglitt. Da sie dies im Wesentlichen auf den Einfluss der Angeklagten 6A und 5A zurückführte, äußerte sie gegenüber ihrem Ehemann mehrfach den Wunsch, das Haus in der O-Straße zu verlassen, um zu dritt woanders eine neue Wohnung zu nehmen. Dem stand der Angeklagte 1A jedoch ablehnend gegenüber, er wollte in der O-Straße bleiben. 9A war auch deshalb der Meinung, dass ihr Ehemann letztlich nur das mache, was im Interesse der Angeklagten 6A und 5A lag und er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen stand. Dies äußerte sie auch gegenüber Freundinnen und ihrer Familie.
Nachdem ihre Pläne von einer neuen Wohnung zu dritt kein Gehör gefunden hatten, teilte 9A dem Angeklagten 1A mehrfach mit, dass sie sich angesichts der für sie untragbaren Situation in der O-Straße von ihm trennen und alleine ausziehen wolle. Auch hiervon zeigte sich der Angeklagte 1A jedoch unbeeindruckt und nahm dies zunächst nicht einmal richtig ernst, weil er seiner Frau solch einen selbstständigen und mit organisatorischem Aufwand verbundenen Schritt nicht zutraute.
16. Die letzten Wochen vor dem Auszug von 9A:
Seit dem 01.08.2005 besuchte 10A den katholischen Kindergarten F in Köln-T. Er wurde oft von der Angeklagten 6A hingebracht und abgeholt.
Obwohl 10A nunmehr mehrere Stunden am Tag im Kindergarten und nicht bei Tante und Onkel war, hielt 9A ihre Situation in dem gemeinsam bewohnten Haus gleichwohl für nicht länger tolerabel. Sie beschloss, ihren Ehemann unter Mitnahme des Kindes zu verlassen. Mit diesem Entschluss verband sie auch die Hoffnung, dass ihr Ehemann ihr folgen würde, wenn sie mit 10A aus der gemeinsamen Wohnung in der O-Straße auszog und sich anderswo eine Wohnung suchte. 9A hatte ihre Ehe noch nicht aufgegeben.
9A kündigte ihre aktuelle Putzstelle und stellte ihre Tätigkeit ab dem 12.09.2005 ein. Die Arbeitsaufgabe diente schon der Vorbereitung ihres Auszugs aus der ehelichen Wohnung, welcher etwas mehr als zwei Wochen später erfolgte. Nach der Kündigung der Putzstelle ließ 9A ihren Sohn nicht mehr zu den Angeklagten 5A und 6A gehen.
Auch der Angeklagte 1A merkte, dass sich die Situation zuspitzte. Unter dem 13.09.2005 schrieb er erneut den Zeugen H als Mitarbeiter des Jugendamtes an und bat um einen Termin für eine persönliche Vorsprache der Eheleute, da seine Frau Worte wie "Scheidung" und "Sorgerecht" gebrauche. Er vereinbarte mit dem Zeugen H einen Termin für den 28.09.2005 um 11:00 Uhr, an welchem auch 9A teilnehmen sollte. Der Angeklagte 1A setzte seine Frau hiervon in Kenntnis.
Zu dem Termin am 28.09.2009 erschien allerdings nur der Angeklagte 1A im Jugendamt. Das Gespräch wurde geführt von den Jugendamtsmitarbeitern C3 und H. Der Angeklagte 1A berichtete von den Trennungsabsichten seiner Frau. Seine Frau drohe ihm, dass sie das alleinige Sorgerecht für 10A bekomme und ihm das Umgangsrecht mit dem Sohn verwehren wolle. Seit drei Wochen schlage seine Frau den Sohn. Er sehe sich nicht in der Lage, seine Frau hiervon abzuhalten, da sie sofort blaue Flecken bekomme. Seitens des Jugendamtes entschloss man sich, mit 9A einen Termin für einen Hausbesuch zu vereinbaren, da man es für wichtig hielt, ihre Sicht der Dinge einzuschätzen. Zu dem Zeitpunkt des Gesprächs im Jugendamt wusste der Angeklagte 1A nicht, dass seine Ehefrau noch an diesem Tag mit 10A aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen würde.
9A hatte sich bereits einige Tage vor dem 28.09.2005 an einen Rechtsanwalt gewandt, den Zeugen T. Diesem hatte sie berichtet, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn aus der ehelichen Wohnung ausziehen wolle; zwischen ihr und ihrem Mann gebe es unmittelbar zwar eigentlich gar keine Probleme; solche ergäben sich vielmehr daraus, dass die in demselben Haus wohnhafte Schwägerin und der Schwager den Sohn ständig dazu drängten, zu ihnen zu kommen. Das Kind werde insgesamt "gegen sie" erzogen. Ihr Kind dürfe sie nicht mehr "Mama" nennen, sondern Onkel und Tante würden sie als "Trottel" bezeichnen. Über den Angeklagten 1A äußerte sich 9A kaum negativ - sie gab lediglich an, dass er sich gegenüber seiner Familie nicht durchsetzen könne und oftmals nach der Arbeit müde am Computer sitze.
9A zeigte sich in dem Gespräch mit dem Zeugen T sehr ernst und ihr war bewusst, dass es nunmehr viele Dinge zu regeln gab. 9A hatte dabei die Zielvorstellung kommuniziert, dass das Kind bei ihr verbleiben solle. Sie wirkte in dieser Zielsetzung zwar entschlossen, musste jedoch eingehend über die Rechtslage in Deutschland aufgeklärt werden, da sie hierüber in völliger Unkenntnis war. 9A zeigte sich daher äußerst unsicher und war besorgt, einen Fehler zu machen, welcher zum Verlust des Sorgerechts führen könnte. Diese Unsicherheit veranlasste 9A in der Folge dazu, die Kanzlei des Zeugen T häufig ratsuchend aufzusuchen, auch wenn sie keinen Termin hatte. Bei Abwesenheit des Zeugen T wandte sie sich an den ebenfalls in der Kanzlei als Rechtsanwalt tätigen Zeugen RR20.
17. Auszug von 9A im September 2005:
Am 28.09.2005 setzte 9A ihre Auszugspläne in die Tat um und verließ mit 10A die eheliche Wohnung in der O-Straße, ohne die drei Angeklagten über diesen Schritt zuvor in Kenntnis zu setzen. Der Angeklagte 1A arbeitete währenddessen in der Spätschicht und bekam den Auszug daher nicht unmittelbar mit. Auch wenn der grundsätzliche Wunsch von 9A nach einem Wohnungswechsel den drei Angeklagten bekannt war, kam für sie der Auszug am 28.09.2005 trotzdem überraschend, weil sie 9A diesen Schritt nicht zugetraut hatten. Sie hatten 9A insoweit unterschätzt.
9A hatte zunächst nur das Nötigste für ihren Sohn mitgenommen und vor allem viel Spielzeug zurückgelassen. Um eine neue Wohnung hatte sich 9A vor dem Auszug nicht gekümmert. In ein Frauenhaus - dies wurde ihr von Freundinnen angeraten - wollte 9A nicht ziehen, da sie der Meinung war, dass dorthin nur Frauen gingen, die von ihren Männern geschlagen wurden.
9A und 10A kamen zunächst bei der Zeugin T6 in der C-Straße 38 in Köln-Nippes unter. Hier meldete 9A auch ihren Wohnsitz an. In der Folge war 9A bis zu dem Bezug einer eigenen Wohnung Ende November 2005 noch in den Wohnungen der Zeuginnen 01 und D1 aufhältig.
In dem Freundeskreis von 9A war bekannt, wo diese nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung gerade aufhältig war. 9A wurde von ihren Freundinnen daher auch nicht vermisst. Dem Angeklagten 1A allerdings teilte 9A ihren jeweiligen Aufenthaltsort nicht mit, sondern sie hielt sich und das Kind bewusst vor ihrem Mann versteckt. 9A fürchtete sich vor der Reaktion des Angeklagten 1A auf den nicht angekündigten Auszug unter Mitnahme des Kindes und sie äußerte gegenüber ihren Freundinnen, dass sie Angst habe, dass man ihr nun den Sohn wegnehmen werde. Sie brachte seit ihrem Auszug 10A nicht mehr in den Kindergarten F, da sie einen dortigen Zugriff der Angeklagten auf das Kind vermeiden wollte.
Der Angeklagte 1A erhielt allerdings bereits kurz nach dem Auszug seiner Frau einen unter dem 29.09.2009 gefertigten anwaltlichen Schriftsatz von dem Zeugen T. Dem Angeklagten 1A wurde mitgeteilt, dass seine Frau keinen Sinn mehr in der ehelichen Lebensgemeinschaft sehe und sich deshalb getrennt habe; 9A beabsichtige die Scheidung, lege aber Wert auf eine einvernehmliche Regelung der mit der Trennung zusammenhängenden Fragen. Vordringlich sei die Klärung der Unterhaltsfrage, wobei für das Kind 255,00 Euro und für 9A 833,00 Euro ab sofort zu zahlen seien; zudem sei die Frage des Umgangsrechts des 1A klärungsbedürftig; dieser könne diesbezüglich Vorschläge unterbreiten; man gehe davon aus, dass die Frage des Umgangs einvernehmlich zu klären sei.
Jedenfalls aufgrund dieses Anschreibens erschloss sich dem Angeklagten 1A, dass sich seine Frau im Kölner Raum, wahrscheinlich bei einer ihrer Freundinnen, aufhielt und nicht etwa mit dem Kind auf den Philippinen untergetaucht war. Dementsprechend stand bei dem Angeklagten 1A weniger die Sorge um Frau und Kind im Vordergrund, sondern vielmehr Wut und Verärgerung über die Vorgehensweise der Ehefrau, welche eigenmächtig ausgezogen war, ihm das Kind vorenthielt und unmittelbar Geld von ihm forderte. Der Tatsache, dass seine Ehe endgültig in die Brüche zu gehen schien, stand der Angeklagte 1A dagegen gleichgültig gegenüber. Versuche, seine Frau zurückzugewinnen, unternahm er nicht. Auch die Angeklagten 6A und 5A vermissten ihre Schwägerin keinesfalls und waren nicht darauf bedacht, ihr Verhältnis zu 9A zu bereinigen oder den Angeklagten 1A zu einer Aussöhnung mit seiner Ehefrau zu bewegen.
Indes bestand bei allen drei Angeklagten eine emotionale Betroffenheit durch die plötzliche Abwesenheit von 10A, welchen sie vermissten. Die Angeklagten waren entsetzt, dass 9A ihren Sohn aus dem familiären Umfeld in der O-Straße gerissen hatte und dabei auch auf die Verbundenheit der Angeklagten mit dem Kind und umgekehrt keinerlei Rücksicht genommen hatte. Zudem sorgten sie sich jetzt noch mehr um die Versorgung und Entwicklungsförderung von 10A, da diese jetzt 9A oblagen, deren aus Sicht der Angeklagten bestehende Defizite als Mutter nun nicht mehr durch die übrigen Familienmitglieder festgestellt und "ausgeglichen" werden konnten.
18. Weitere Kontakte nur über anwaltliche Schreiben:
Der Angeklagte 1A wandte sich seinerseits unmittelbar an Rechtsanwältin Ccc, welche den Zeugen T unter dem 05.10.2005 anschrieb. Es wurde vorgebracht, dass das Verhalten von 9A unverantwortlich sei, da 10A aus seinem bisherigen Lebensumfeld einfach herausgerissen worden sei; es wurde eine Frist von drei Tagen gesetzt, binnen derer mitgeteilt werden sollte, wann 1A seinen Sohn sehen könne; zudem wurde die Sorge zum Ausdruck gebracht, dass 9A das Kind in das Ausland verbringen könne; daher wurde 9A dazu aufgefordert, den Kinderausweis von 10A bei dem Jugendamt zu hinterlegen; einen Verbleib des Kindes bei der Mutter wolle 1A nur akzeptieren, wenn das Kind gut versorgt sei und sich 9A hinsichtlich der unterschiedlichen Erziehungsauffassungen den "deutschen Maßstäben" annähere. Am 05.10.2005 informierte der Angeklagte 1A auch das Jugendamt über den Auszug seiner Frau.
Der Zeuge T antwortete auf das Anschreiben der Rechtsanwältin Ccc bereits unter dem 07.10.2005. Es wurde versichert, dass 9A in keiner Weise beabsichtige, mit 10A in das Heimatland zu fahren; 9A wolle alles dafür tun, dass das Kind mit guten Beziehungen zu beiden Elternteilen aufwachsen könne; ein Umgangsrecht des Kindsvaters könne nach vorheriger Absprache großzügig gehandhabt werden; der Zeuge T bat jedoch um eine verbindliche Zusage, dass das Kind an die Mutter zurückgegeben werde, da diese Angst habe, dass ihr Mann das Kind der Tante überlasse; diese habe sich in den vergangenen Monaten in Ehe und Erziehung eingemischt; ein Aufenthalt von 10A bei ihr werde als dem Kindeswohl widersprechend abgelehnt.
Der Angeklagte 1A ließ über Rechtsanwältin Ccc erklären, dass er das angebotene Umgangsrecht gerne annehme und dass er 10A nach dem Umgang wieder zurückgeben werde. Gleichwohl ergab sich bis Anfang Dezember 2005 - also über etwa acht Wochen - ein solcher Umgangskontakt nicht. Dies lag vor allem an dem Widerstand von 9A, welche darauf bedacht war, ihren Sohn möglichst von den drei Angeklagten abzuschirmen. Die Sorgen der drei Angeklagten und deren Trennungsschmerz spielten hierbei für 9A keine Rolle.
Der Angeklagte 1A wandte sich in dem Bemühen, den Aufenthaltsort seines Sohnes ausfindig zu machen, an die Stadt Köln und erhielt am 17.10.2005 eine Melderegisterauskunft, welche als Wohnsitz von 9A die C-Straße 38 auswies. Der Angeklagte 1A begab sich in Begleitung seines Bruders 8A zu der Zeugin T6 und gab dieser zu verstehen, dass er das Kind sehen wolle. 9A war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits bei der Zeugin 01 aufhältig, was die Zeugin T6 allerdings verschwieg. Der Angeklagte 1A verließ die Wohnanschrift der Zeugin T6 unverrichteter Dinge.
19. Rechtsstreit um das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht - Amtsgericht Köln 301 F 289/05:
Mit Schriftsatz vom 24.10.2005 beantragte Rechtsanwältin Ccc für den Angeklagten 1A bei dem Amtsgericht Köln das Sorgerecht für 10A, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf den Kindsvater zu übertragen. Es wurde auch der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung beantragt. Zudem sollte 9A im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgeben werden, den Kinderausweis von 10A zu hinterlegen sowie mit dem Kind bis zum Abschluss des Verfahrens in Deutschland zu bleiben. In der Antragsschrift wurden die ehelichen Probleme darauf zurückgeführt, dass 9A als philippinische Staatsangehörige andere Erziehungsvorstellungen habe und sie den Sohn schon bei geringsten Anlässen körperlich strafe durch Kneifen, Herumdrehen des Armes, Tritte und Schläge; das Wohl des Kindes sei bei 9A zweitranging; nach dem Auszug habe 1A große Sorge, dass 9A das Kind in das Ausland verbringe. Der Antragsschrift der Rechtsanwältin Ccc waren eidesstattliche Versicherungen aller drei Angeklagter beigefügt, mit denen unter anderem eine mangelhafte Erziehung durch 9A bestätigt und erläutert wurde.
Am 27.10.2005 beschloss das Amtsgericht Köln im Wege einer einstweiligen Anordnung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für 10A einstweilen dem Jugendamt der Stadt Köln zu übertragen. Zudem wurde 9A aufgegeben, den Kinderausweis für 10A vorläufig an das Jugendamt der Stadt Köln herauszugeben.
Der Zeuge T stellte bezüglich des Beschlusses vom 27.10.2005 Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Er wies im Namen von 9A die von der Gegenseite gemachten Vorwürfe zurück und legte eine eidesstattliche Versicherung seiner Mandantin vom 03.11.2005 vor. Hierin erklärte 9A, dass sie nicht die Absicht habe, auf die Philippinen zurückzukehren; körperliche Züchtigungen des Kindes seien nicht erfolgt; 1A habe sich nicht viel um den gemeinsamen Sohn gekümmert, sondern habe ihn meist bei seiner Schwester abgegeben; 10A sei stark gegen sie, 9A, aufgebracht worden - ihr Mann habe sie beispielsweise in Anwesenheit des Kindes als Trottel bezeichnet; diese Bezeichnung habe das Kind in der Folge teilweise auch benutzt; 6A könne selber keine Kinder bekommen und habe sich ständig eingemischt; sie, 9A, sei für ihren Mann nur gut gewesen "fürs Bett und fürs Saubermachen".
Durch das Amtsgericht Köln wurde Termin auf den 05.12.2005 bestimmt.
20. Streit um Unterhaltsansprüche - Amtsgericht Köln 301 F 290/05:
Durch Schriftsatz des Zeugen T vom 27.10.2005 erhob 9A ihrerseits vor dem Amtsgericht Köln Klage auf Trennungsunterhalt in Höhe von 687,00 Euro monatlich und Kindesunterhalt in Höhe von 247,00 Euro monatlich.
Rechtsanwältin Ccc beantragte für den Angeklagten 1A Antragsabweisung. Es wurde hierzu ausgeführt, dass der Antragstellerin 9A aufgrund ihrer "Erziehungsungeeignetheit" ein Unterhalt für das Kind nicht zustehe.
Von Seiten des Gerichtes wurde Termin bestimmt auf den 18.01.2006.
21. Strafanzeige gegen 9A:
Am 24.10.2005 erstattete der Angeklagte 1A schriftlich Strafanzeige gegen seine Frau wegen Kindesentziehung. Er führte aus, dass seine Frau "abgehauen" sei ohne eine Adresse zu hinterlassen - das Kind sei abrupt aus allen familiären Bindungen herausgerissen worden.
Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Köln am 20.12.2005 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Ermittlungen kein strafbares Verhalten der 9A ergeben hatten. Hiergegen legte der Angeklagte 1A Beschwerde ein. Die Angeklagten 5A und 6A hatten sich bezüglich des Inhalts der Beschwerdeschrift mit ihrer Rechtsanwältin, der Zeugin JJ, in Verbindung gesetzt, welche darauf Empfehlungen für die Abfassung der Beschwerdeschrift ausgesprochen hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln wies die Beschwerde unter dem 22.03.2006 als unbegründet zurück.
22. Aufsuchen des Zeugen T durch 5A:
Der Angeklagte 5A wollte angesichts der weiterhin ungeklärten Situation nicht untätig bleiben und suchte am 26.10.2005 den Zeugen T auf. Er hatte eines der Lieblingsspielzeuge von 10A dabei, welches sich noch in der O-Straße befunden hatte. Er bat den Zeugen T das Spielzeug an 10A weiterzureichen. Der Zeuge T war von dieser Geste des Angeklagten 5A gerührt - zumal dieser insgesamt einen traurigen und verzweifelten Eindruck machte.
Der Angeklagte 5A fragte den Zeugen T im Verlaufe des sich nun entwickelnden Gesprächs, warum 9A ausgezogen sei und was die Schwägerin eigentlich wolle. In diesem Zusammenhang äußerte der Angeklagte 5A, dass man darüber reden könne, wenn es der Schwägerin um Geld gehe. Der Angeklagte 5A bot an, 9A Geld zu geben, mit welchem sie sich eine Existenz auf den Philippinen aufbauen könne, wenn sie hierfür das Kind bei dessen Familie väterlicherseits zurücklasse. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte 5A gegenüber dem Zeugen T einen bestimmten Geldbetrag nannte. Aus Sicht des Zeugen T war jedoch klar, dass man sich über einen nicht unbedeutenden Betrag von wahrscheinlich etwa 25.000,00 bis 30.000,00 Euro unterhielt. Nicht auszuschließen ist, dass der Zeuge T den später oft kolportierten Betrag von 25.000,00 Euro gegenüber 9A in den Raum stellte, obwohl der Angeklagte 5A ihm den Betrag nie genannt hatte.
Dem Zeugen T erschien es zwar durchaus ungewöhnlich, dass für die Überlassung eines Kindes Geld geboten wurde. Er hatte jedoch nicht den Eindruck, dass der Angeklagte 5A ihn gezielt aufgesucht hatte, um kühl berechnend ein "Abkauf-Angebot" zu unterbreiten. Vielmehr kam es dem Zeugen T so vor, als ob der Angeklagte 5A dieses Angebot aus der Betroffenheit über die Abwesenheit von 10A heraus machte und er nach einem Ausweg aus dieser Situation suchte.
Der Zeuge T unterrichtete 9A zeitnah von dem Gespräch mit dem Angeklagten 5A und von dessen Offerte. 9A reagierte hierauf strikt ablehnend und mit heftiger Empörung. Sie äußerte sinngemäß gegenüber dem Zeugen T, dass "die" ihr jetzt auch noch das Kind "abkaufen" wollten. 9A berichtete auch ihrem Freundeskreis mit großer Empörung über die in Aussicht gestellte Zahlung von Geld und äußerte sinngemäß, dass sie ihr Kind doch nicht wie ein Tier verkaufe; 10A komme zu den Angeklagten "nur über ihre Leiche".
Gegenüber dem Zeugen T wurde in der Folge weder von Seiten der Angeklagten noch von Seiten der 9A ein entsprechendes finanzielles Angebot noch einmal thematisiert. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass ein entsprechendes Angebot von einem der drei Angeklagten noch einmal gegenüber 9A persönlich wiederholt oder durch die Nennung eines bestimmten Geldbetrages konkretisiert wurde.
23. Zuständigkeitswechsel bei dem Jugendamt und erste Elterngespräche:
Ende Oktober 2005 teilte der Angeklagte 1A die neue Meldeadresse seiner Frau in der C-Straße dem Jugendamt mit. Hierdurch trat ein örtlicher Zuständigkeitswechsel ein und das Bezirksjugendamt in Köln-Nippes übernahm das Verfahren. Zuständige Sachbearbeiterin wurde die Zeugin M1.
Die Zeugin M1 wollte zunächst getrennt mit beiden Elternteilen sprechen. Über die Zeugin T6 fand sie heraus, dass sich 9A inzwischen bei der Zeugin 01 aufhielt. Die Zeugin M1 konnte 9A dort telefonisch erreichen und einen Termin für den 09.11.2005 ausmachen, wobei sie 9A allerdings zusichern musste, dass der Angeklagte 1A nicht anwesend sein würde - 9A gab an, dass sie Angst vor einer Begegnung mit ihrem Mann habe.
9A berichtete der Zeugin M1 in dem Gespräch am 09.11.2005, dass sie den Angeklagten 1A aus Liebe geheiratet habe. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass ihr Mann völlig unter dem Diktat seiner Schwester und seines Schwagers stehe. Diese hätten sich ständig eingemischt und alles kontrolliert, was sie als Mutter mit dem Kind gemacht habe. Darunter habe sie, 9A, sehr gelitten und es innerhalb des Familienverbundes nicht mehr ausgehalten. 9A gab an, dass sie befürchte, dass ihr der Angeklagte 1A das Kind bei einer Begegnung wegnehme. Deshalb halte sie auch ihren Aufenthaltsort vor ihm geheim. Sie berichtete, dass ihr 25.000,00 Euro dafür geboten worden seien, dass sie in ihre Heimat gehe und das Kind zurücklasse. Jedoch werde sie ihren Sohn niemals verlassen und sie wolle auch nicht in ihre Heimat zurück, sondern mit 10A in Deutschland leben. 9A übergab bereit5Ag und der einstweiligen Anordnung vom 27.10.2005 folgend den Kinderausweis ihres Sohnes.
Auf die Zeugin M1 machte der ebenfalls bei dem Gespräch anwesende 10A einen normal entwickelten und unauffälligen Eindruck. Er war äußerlich gut versorgt und gepflegt. In seinem Kontakt zu der Mutter wirkte das Kind locker und unbeschwert. Die Zeugin M1 war der Auffassung, dass 9A alles dafür tue, um alleine in Köln Fuß zu fassen und dass 10A bei ihr gut aufgehoben sei.
Einen Tag später fand das Gespräch der Zeugin M1 mit dem Angeklagten 1A statt. Dieser gab an, dass 9A nicht in der Lage sei, sich allein um das Kind zu kümmern. Der Angeklagte 1A bemängelte die Spracherziehung durch seine Frau, ihr spätes Aufstehen und mangelnde Fähigkeiten zu kochen. Seine Frau habe auch immer wieder Gewalt gegenüber dem Kind angewandt. Ein Geldangebot von 25.000,00 Euro für eine Überlassung des Kindes stritt der Angeklagte 1A ab. Vielmehr habe sein Cousin Geld in Aussicht gestellt, damit 9A ihre Probleme auf den Philippinen lösen könne und sich somit die Situation auch für 10A bessere. Die Familie seiner Frau habe ständig Geld benötigt und sei 9A wichtiger gewesen als ihre Familie in Deutschland. Auch für sich selber habe 9A viel Geld benötigt. Der Angeklagte 1A stellte innerhalb des Gesprächs klar, dass er das alleinige Sorgerecht für 10A anstrebe und dass dieser in seinem Haushalt leben solle. Die Zeugin M1 verdeutlichte ihm, dass seine Frau keinesfalls das Land verlassen, sondern in Deutschland bleiben wolle. Der Angeklagte 1A äußerte in der Folgezeit immer seltener gegenüber der Zeugin M1 die Sorge, seine Frau könne unter Mitnahme des Kindes das Land verlassen.
Auf Grundlage dieser Gespräche gab die Zeugin M1 unter dem 11.11.2005 eine erste Stellungnahme in dem anhängigen Sorgerechtsverfahren - Amtsgericht Köln 301 F 289/05 - ab. Sie führte aus, 9A habe glaubhaft versichert, dass sie in Deutschland bleiben wolle; sie wolle ihren Aufenthaltsort nicht bekannt geben, da sie sich von dem Vater bedroht fühle; es gebe keine Anzeichen für eine Misshandlung seines Kindes durch die Mutter und es bestehe keine akute Gefährdung des Kindeswohls.
24. Kenntniserlangung des 1A von dem Aufenthaltsort seiner Frau:
Mitte November 2005 zog 9A von der Zeugin 01 in die Wohnung der Zeugin D1 und ihres Ehemannes, dem inzwischen verstorbenen Q6, in der T-Straße 14 in Köln-N.
Q6 kannte den Angeklagten 1A persönlich und vertrat sofort die Auffassung, dass man den Kindsvater über den Aufenthaltsort seines Sohnes informieren müsse. 9A wehrte sich hiergegen und äußerte ihre Befürchtung, dass man ihr den Sohn wegnehmen werde. Q6 erklärte 9A deshalb, dass in Deutschland das Kind "immer bei der Mutter bleibe" und blieb bei seiner Auffassung, dass man den Angeklagten 1A informieren müsse. Daher rief Q6 den Angeklagten 1A am 14.11.2005 an und teilte ihm mit, wo sich 9A und 10A aufhielten.
Der Angeklagte 1A informierte sofort die Mitangeklagten über den ihm mitgeteilten Aufenthaltsort seiner Frau und seines Sohnes. Man beschloss, dass der Angeklagte 1A mit dem Angeklagten 5A noch am selben Tag zu der Wohnung der Eheleute Q6 fahren sollte, um 10A dort abzuholen. Da man - für den Fall das es "Schwierigkeiten" gebe - eine dritte Person dabei haben wollte, fragte man den Zeugen Q2, einen Freund und ehemaligen Arbeitskollegen des Angeklagten 5A, ob er mitkommen könne. Dieser erklärte sich hierzu bereit, so dass man sich am Abend des 14.11.2005 zu dritt auf den Weg in die T-Straße machte. Das dortige Mehrfamilienhaus betraten lediglich der Angeklagte 1A und der Zeuge Q2. Der Angeklagte 5A verblieb draußen und fertigte Filmaufnahmen der Hausfassade. Im Hintergrund der Aufnahme ist anfangs die Stimme des Angeklagten 5A zu hören, der sagt:
"Wir haben seit sieben Wochen 10A nicht mehr gesehen. Er hat uns angerufen, dass er hier ist. Der 1A und der Herr Q2 sind da, um ihn abzuholen. Ich bin mal gespannt, ob der kleine 10A wieder in seinen Lebensmittelpunkt kommt."
Dem Angeklagten 1A war von Q6 geöffnet worden, mit dem er an der Wohnungstür sprach. Der Angeklagte 1A gab zu verstehen, dass er seinen Sohn mitnehmen wolle. 9A lehnte dies strikt ab und weigerte sich auch, mit 10A an die Tür zu kommen, um dem Angeklagten 1A einen Kontakt mit seinem Sohn zu ermöglichen. Der Angeklagte 1A konnte seinen Sohn, der in der Wohnung umherlief, lediglich kurz sehen. Q6 verdeutlichte dem Angeklagten 1A, dass er die Entscheidung seiner Frau hinnehmen müsse. Nachdem der Angeklagte 1A erkannt hatte, dass er nicht mehr erreichen würde, entfernte er sich mit dem Zeugen Q2.
Der Angeklagte 1A informierte unmittelbar am nächsten Morgen per Fax das Jugendamt über den Versuch, seinen Sohn aus der Wohnung der Familie Q6 abzuholen. Zudem teilte er der Zeugin M1 mit, dass der von ihm kurz gesehene Sohn sehr blass gewesen sei; sonst habe 10A eine schöne braune Hautfarbe; er müsse davon ausgehen, dass seine Frau nie mit dem Kind an die frische Luft gehe.
25. Verstärktes Engagement und Zusammenwirken der Familie 1AA:
Der Angeklagte 1A war alsbald der Auffassung, dass seine Interessen als Kindsvater durch das Jugendamt nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Aus seiner Sicht ließ das Jugendamt die Kindsmutter viel zu unkritisch gewähren, obwohl ihm der Sohn vorenthalten wurde und bei der Kindsmutter deutliche Erziehungsdefizite zu verzeichnen waren. Es verärgerte und verbitterte ihn zunehmend, dass es ihm trotz aller Bemühungen bisher noch nicht gelungen war, seinen Sohn - von der flüchtigen Begegnung am 14.11.2005 abgesehen - wiederzusehen. Um sich diesbezüglich Gehör zu verschaffen, wandte sich der Angeklagte 1A ab Ende November 2005 kontinuierlich an das Jugendamt, und zwar durch persönliche Vorsprachen, Anrufe und zahlreiche schriftliche Eingaben. Seine Unzufriedenheit über die Situation ließ den Angeklagten 1A dabei mit zunehmender Empörung agieren.
Die Zeugin M1 empfand den Angeklagten 1A in seinem bestimmten, hartnäckigen und fordernden Auftreten, welches mit massiven Vorwürfen gegenüber dem Jugendamt verbunden war, als äußerst unangenehm. Im späteren Verlauf erhob der Angeklagte 1A auch Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Zeugin M1 und deren Vorgesetzten Bergner.
Der Angeklagte 1A wurde oftmals von dem Angeklagten 5A zu Vorsprachen und Terminen in das Jugendamt begleitet. Dabei gewann die Zeugin M1 nicht den Eindruck, dass der Angeklagte 1A unter dem Diktat seines Schwagers stand - vielmehr war der Angeklagte 1A, auch wenn er begleitet wurde, immer der Wortführer. Allerdings nahm die Zeugin M1 wahr, dass die Familie 1AA als starke Einheit auftrat, welche in der Auseinandersetzung um das Kind in eine Richtung arbeitete.
Tatsächlich wurde im Kreis der Angeklagten das Vorgehen gegenüber dem Jugendamt intensiv besprochen und abgestimmt. Die Angeklagten 5A und 6A teilten die Verärgerung und Verbitterung des Angeklagten 1A über den Entzug des Kindes und den vorenthaltenen Umgang mit dem Kind. Sie legten mit ihrer zupackenden Art dem eher antriebsarmen Angeklagten 1A bestimmte Schritte gegenüber dem Jugendamt nahe und mussten ihn hin und wieder - nach ihren eigenen Worten - "schieben" oder bei ihm "drängeln". Da die Angeklagten 6A und 5A 10A nicht minder vermissten als der Angeklagte 1A, hatten auch sie einen Grund, den Kampf um das Kind voranzutreiben. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte 1A einzig auf Veranlassung der Mitangeklagten aktiv wurde und lediglich als deren willfähriger Erfüllungsgehilfe agierte, ohne selbst ein Interesse an seinem Sohn zu haben.
Die Zeugin T1 war als Schwester des Angeklagten 5A ebenfalls empört über das Vorgehen von 9A und das Verhalten des Jugendamtes. Sie beteiligte sich in der Folge ebenfalls rege an der internen Meinungsbildung und gab sich weiterhin als erfahrene Ratgeberin.
Die Schriftsätze des Angeklagten 1A gegenüber dem Jugendamt wurden vor deren Abgabe von allen drei Angeklagten gemeinschaftlich erarbeitet, gegengelesen, korrigiert und mit Verbesserungsvorschlägen versehen. Auf die oft mehrseitigen und umfangreichen Schreiben verwendeten die Angeklagten eine große Mühe, wobei sie auch hier intensiv unterstützt und beraten wurden von der Zeugin T1. Die Zusammenarbeit verlief zum Beispiel dergestalt, dass ein erster Entwurf aufgesetzt wurde, dieser dann an die Zeugin T1 weitergeleitet wurde, man anschließend telefonisch den Entwurf besprach und überarbeitete. Oftmals wurden Entwürfe auch per E-Mail zwischen den Angeklagten und der Zeugin T1 hin und her geschickt und mit Verbesserungsvorschlägen, etwa in Fett- oder Kursivschrift, versehen.
In den so erarbeiteten Schreiben ging es regelmäßig um die Herausstellung des positiven Einflusses der Angeklagten auf das Kindeswohl, welchem die mangelhafte Erziehung durch 9A gegenübergestellt wurde. Sämtliche Entwicklungen, Ereignisse und Vorfälle das Thema 10A betreffend wurden detailliert dargestellt und kommentiert.
Die Angeklagten waren auch erfolgreich darum bemüht, schriftliche Stellungnahmen dritter Personen einzuholen, welche sich entweder positiv über erzieherische Leistungen der Angeklagten äußerten oder negativ über die Mutterrolle von 9A. Die Schreiben wurden sowohl in die gerichtlichen Verfahren eingebracht als auch dem Jugendamt übermittelt. Entsprechende Bestätigungsschreiben wurden erteilt von der Zeugin U, den Zeugen 7A und 11A, dem Patenonkel von 10A - Herrn A20 -, der Leiterin des Kindergartens F - Frau L1 - sowie der Zeugin S5. Teilweise wurden diese Erklärungen unter Mitwirkung der Angeklagten erstellt. So waren die Zeuginnen U und S5 zur Abfassung ihrer Erklärungen bei den Angeklagten 5A und 6A zu Hause.
Die Angeklagten wandten sich Ende des Jahres 2005 auch an den Verein "Väteraufbruch". Hierbei handelt es sich um eine bundesweit aktive Selbsthilfegruppe für von ihren Kindern getrennt lebende Väter. Diesem Verein trat zunächst der Angeklagte 1A bei, später auch der Angeklagte 5A. Die Angeklagten hatten auf Seiten des Vereins "Väteraufbruch" hauptsächlich mit dem Zeugen C7 zu tun. Zwischen der Familie 1AA und dem Zeugen C7 entwickelte sich in der Folge auch eine private Freundschaft.
26. Erste persönliche Kontaktaufnahmen und Umzug von 9A in die L-Straße:
Ende November 2005 fand 9A eine eigene Wohnung in der L-Straße 11 in Köln-N, welche sie auch unmittelbar mit 10A beziehen konnte. Die Wohnung lag oberhalb einer Schankwirtschaft.
Die Zeugin M1 verdeutlichte 9A, dass es nunmehr wieder zu Umgangskontakten zwischen 10A und seinem Vater kommen müsse. 9A gab an, dass sie nichts gegen Kontakte zwischen Vater und Sohn habe. Sie sei jedoch nicht damit einverstanden, dass ihr Mann den Sohn mit in die O-Straße nehme. Der Umgang solle bei ihr oder an einem anderen Ort stattfinden und keinesfalls mit Tante und Onkel.
Die Zeugin M1 teilte dem Angeklagten 1A die neue Erreichbarkeit seiner Frau mit und erklärte, dass 9A nur zu Besuchskontakten außerhalb der O-Straße und ohne Onkel und Tante bereit sei. Da der Angeklagte 1A zahlreiche Fragen zu der Erziehung von 10A stellte - etwa, ob er viel an die frische Luft gehe oder mit "Naturspielzeug" spiele -, erklärte die Zeugin M1, dass sie für dergleichen Fragen nicht zuständig sei, sondern ihre Aufgabe die Vermeidung einer Gefährdungslage für das Kind sei. Eine solche Gefährdungslage sei durch das Verlassen der alten Umgebung in der O-Straße allerdings nicht entstanden. Der Angeklagte 1A resümierte daraufhin unzufrieden, dass 10A jetzt also bei ihm wäre, wenn er mit dem Kind den Haushalt verlassen hätte.
Der Angeklagte 1A nahm sodann Kontakt mit seiner Frau auf, um einen Besuchstermin zu vereinbaren. 9A bestellte den Angeklagten 1A daraufhin in das Jugendamt, da sie die Vorstellung hatte, sie könne hier eine Art begleiteten Umgangs stattfinden lassen. Nachdem ihr von der Zeugin M1 verdeutlicht worden war, dass dies kein gangbarer Weg sei, traf sich der Angeklagte 1A mit seiner Frau und 10A am 29.11.2005 an der neuen Wohnanschrift von 9A und man ging gemeinsam auf einen in der Nähe gelegenen Spielplatz.
Der Angeklagte 1A übersandte dem Jugendamt umgehend einen vierseitigen Bericht über den Ablauf des Besuchstermins und seine Eindrücke von 10A. In dem Schreiben wurde erneut eine "ständige Vernachlässigung von 10As Entwicklung, Förderung und Interessen" durch 9A beklagt. Es wurde detailliert geschildert, welche Aktivitäten man früher in der O-Straße mit 10A unternommen habe - unter anderem häufiges Ansehen von Bilderbüchern, Supermarktbesuche, gemeinsames Zubereiten des Frühstückes, Kuchenbacken, Pizzateigkneten, Wildpark- und Zoobesuche sowie Beobachtung von Eichhörnchen und Vögeln im hauseigenen Garten. Seine Frau habe an solchen Dingen nie Anteil genommen, so dass seinem Sohn entsprechende Aktivitäten jetzt fehlten. Es sei außerdem zu einer negativen Sprachentwicklung bei 10A gekommen, da seine Frau immer noch verschiedene Sprachen mische. Anders als noch in der O-Straße, spreche 10A mittlerweile gar nicht mehr in ganzen Sätzen. Zudem sei sein Sohn "wie ausgehungert" gewesen nach körperlicher Bewegung.
27. Erste Vereinbarung einer Umgangsregelung vor Gericht:
Anfang Dezember 2005 gab die Zeugin M1 gegenüber dem Amtsgericht Köln eine ergänzende Stellungnahme ab, da dort für den 05.12.2005 Termin anstand. Die Zeugin M1 führte auf Grundlage eines am 01.12.2005 bei 9A stattgefundenen Hausbesuches aus, dass diese in der Lage sei, sich verantwortlich um die Angelegenheiten des Kindes zu kümmern; es bestehe nicht der Eindruck, dass die Mutter das Land verlassen wolle; die Aufenthaltsbestimmungspflegschaft durch das Jugendamt sei nicht mehr erforderlich.
An dem Termin vom 05.12.2005 nahmen der Angeklagte 1A mit Rechtsanwältin Ccc und 9A mit dem Zeugen Rechtsanwalt RR20 teil. 9A gab zu Protokoll, dass sie in Deutschland bleiben wolle. Die Parteien erklärten zudem ihr Übereinkommen, dass 10A vorläufig seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollte. Bezüglich des Umgangsrechts des Angeklagten 1A mit seinem Sohn wurde vereinbart, dass er diesen jeden Samstag um 10.00 Uhr bei seiner Ehefrau abholen dürfe und um 17.00 Uhr zurückbringen müsse. Entsprechend dem übereinstimmenden Willen der Parteien wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder auf die Eltern zurückübertragen.
Bereits einen Tag nach dem Gerichtstermin erschien der Angeklagte 1A bei der Zeugin M1, und zwar in Begleitung des Angeklagten 5A. Er stellte klar, dass ihm die vor Gericht getroffene Regelung nicht ausreichend sei - er wolle 10A ganz bei sich haben und das alleinige Sorgerecht bekommen.
28. Entwicklung nach der ersten Umgangsregelung:
Am darauffolgenden Samstag, den 10.12.2005, fand der erste mehrstündige Besuchskontakt zwischen dem Angeklagten 1A und seinem Sohn auf Basis der neu getroffenen Regelung statt. Der Angeklagte 1A holte seinen Sohn in Begleitung des Angeklagten 5A und des Zeugen Q2 ab. Die Begleitung durch Zeugen hielt der Angeklagte 1A unter anderem deshalb für angezeigt, weil in der Stellungnahme des Jugendamtes vom 11.11.2005 festgehalten worden war, dass sich 9A von ihrem Mann bedroht fühle.
Am folgenden Montag, den 13.12.2005, erschien der Angeklagte 1A - wieder in Begleitung des Angeklagten 5A - bei der Zeugin M1. Es wurde von Seiten des Angeklagten 1A beklagt, dass die durch "die Entführung" des Sohnes geschaffene Lage letztlich durch das Jugendamt unterstützt werde. Der Angeklagte 1A überreichte während des Gespräches ein achtseitiges Schriftstück mit der Überschrift "Bericht über ersten Kontakt meines Sohnes nach der Gerichtsverhandlung". In diesem Bericht wurde zunächst detailliert der Ablauf des vorangegangenen Samstags geschildert, beginnend mit dem Umstand, dass ihn 9A nicht gegrüßt habe; 10A habe offenbar aufgrund mütterlichen Zwanges zu ihm gesagt: "Mama sagt, ich habe Papa nicht lieb; Onkel 5A habe ich auch nicht lieb, sagt Mama auch"; als er seinem Sohn abends erklärt habe, dass man jetzt zu der Mutter zurückfahre, habe sich bei 10A "Trauer und Resignation" eingestellt - er habe Kopf, Schulter und Arme hängen lassen. Weiter wurde ausgeführt, dass auch die körperliche Verfassung von 10A besorgniserregend sei; dieser habe 1,4 Kilogramm zugenommen und seine Kondition habe nachgelassen; zudem habe sein Sohn während der Besuchszeit nur einmal auf die Toilette gemusst; dabei sei festzustellen gewesen, dass sich die Phimose seines Sohnes verschlechtert habe und dass 10A an Verstopfung leide; hieraus sei zu schließen, dass die Kindsmutter dem Sohn immer noch zu wenig Obst und Gemüse verabreiche; dass seine Frau den Sohn nicht in den Kindergarten bringe, sei nur mit Bequemlichkeit zu erklären. Es folgten Ausführungen zu diversem Fehlverhalten von 9A während der Ehe, unter anderem zu folgenden Punkten: zu langes Ausschlafen seiner Frau, zu lange Morgentoilette, falscher Umgang mit Geld, fehlende Konzeption für einen geordneten Tagesablauf, Launenhaftigkeit, unregelmäßiges Besuchen von Deutschkursen sowie ausgiebiges Telefonieren und Fernsehschauen von 9A. Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung führte der Angeklagte 1A aus, dass er bei einer angemessenen seelischen und körperlichen Pflege zum Wohle des Kindes dem "Wechselmodell" und einem geteilten Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht zustimme. Er äußerte auch die Befürchtung, dass seine Ehefrau mit dem Kind auf die Philippinen zurückgehen könnte. Dies habe sie öfters in der Vergangenheit geäußert.
Der Angeklagte 1A reichte auch in der Folge bei dem Jugendamt umfangreiche Berichte über Besuchstage von 10A ein. Es wurden dieselben Themen wie in dem ersten Bericht immer wieder neu aufgeworfen und mit detaillierten Beispielen Kritik an 9A geübt sowie eigene positive Einflüsse auf das Kind hervorgehoben - bis hin zu der Beschreibung einzelner Mahlzeiten in der O-Straße - "Kartoffelklösse, Gulasch, Rotkohl, Äpfel und viel Saft" - in Abgrenzung zu der beanstandeten Ernährung durch 9A - "gerne mit Reis und Wasserkakao". Zusätzlich wurde beispielsweise beschrieben, dass 10As Urin auffällig dunkel gewesen sei und dass seine sprachliche und motorische Entwicklung aufgrund unterbliebener Kindergartenbesuche nachgelassen habe. Zudem bemängelte der Angeklagte 1A, dass sein Sohn in der neuen Wohnung über einen eigenen Fernseher verfüge - die Sprache des Kindes sei zunehmend bestimmt von Super-RTL.
Ende Dezember 2005 unternahm die Zeugin M1 einen weiteren Hausbesuch bei 9A. Die Wohnung war nun weitgehend eingerichtet und machte auf die Zeugin M1 einen gepflegten und wohnlichen Eindruck. Die Zeugin M1 erörterte mit 9A die Problematik, dass 10A nicht mehr in den Kindergarten ging. 9A gab an, dass sie befürchte, dass die Angeklagte 6A das Kind im Kindergarten aufsuchen werde. In diesem Zusammenhang räumte 9A ein, dass sie 10A vor den Besuchskontakten mit dem Vater sage, dass er nicht zur Tante gehen solle. 9A sperrte sich weiterhin gegen die Mitnahme des Kindes in die O-Straße und zeigte sich in diesem Punkt aus Sicht der Zeugin M1 "etwas halsstarrig". Als die Zeugin M1 die Frage aufwarf, ob in der philippinischen Kultur Gefühle gegenüber Kindern nicht so offen gezeigt würden, gab 9A zu verstehen, dass sie die Liebe zu ihrem Sohn nicht deutlich zeigen müsse - ihre Mutterliebe sei selbstverständlich; wenn sie ihren Sohn nicht lieben würde, hätte sie das ihr angebotene Geld nehmen können.
29. Gespräche im Jugendamt und Kontaktaufnahme zu Ärzten:
Am 06.01.2006 fand unter Teilnahme des Angeklagten 1A, des Zeugen C7, der Zeugin M1 und deren Vorgesetzten Bergner ein Gespräch im Jugendamt statt. Grund hierfür war, dass der Angeklagte zuvor massive Kritik gegenüber dem Jugendamt geäußert und sich über die Zeugin M1 beschwert hatte. Daraufhin hatte man ihm von Seiten des Jugendamtes ein Gesprächsangebot gemacht. Der Angeklagte 1A hatte erbeten, den Zeugen C7 als "Person seines Vertrauens" zu dem Gespräch mitbringen zu dürfen.
Der Zeuge C7 warb in dem Gespräch für Verständnis für das anfängliche Agieren und die "ungeschickten" Schreiben des Kindsvaters - diese müssten vor dem Hintergrund der Schocksituation der Trennung von Frau und Kind gesehen werden. Ziel des Vaters sei es nicht, das Kind der Mutter wegzunehmen, vielmehr solle eine Entfremdung vom Vater verhindert werden. Von Seiten des Jugendamts legte man dem Angeklagten 1A nahe, auf die Kindsmutter zuzugehen. Auch das Jugendamt erklärte die Bereitschaft, auf 9A einzuwirken, damit sie Kontakte zu Onkel und Tante des Kindes akzeptiere. Es wurde ein gemeinsames Gespräch mit beiden Eltern ins Auge gefasst.
Dieses gemeinsame Gespräch fand am 17.01.2006 im Jugendamt statt. Einigkeit zwischen den Eheleuten konnte kaum erzielt werden. Es blieb vor allem strittig, bei wem 10A künftig seinen Lebensmittelpunkt haben sollte und in welchem Umfang der Angeklagte 1A bis zu einer Klärung der vorgenannten Frage Besuchsrechte erhalten sollte. Die Eheleute konnten sich jedoch darauf einigen, dass 10A künftig von beiden Elternteilen zu Ärzten begleitet werden sollte - vor allem zu der anstehenden U8-Untersuchung bei dem Kinderarzt von 10A, dem sachverständigen Zeugen Dr. C8.
10A war seit seiner frühen Kindheit bei dem sachverständigen Zeugen Dr. C8 in Behandlung. Der sachverständige Zeuge Dr. C8 hatte auch sämtliche Vorsorgeuntersuchungen bei 10A vorgenommen (U1 und folgende). Dabei hatte er 9A immer als sehr besorgte und behütende Mutter wahrgenommen. Anhaltspunkte für eine schlechte Versorgung des Kindes hatten sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Wegen ernsthafter Erkrankungen war 10A bei dem sachverständigen Zeugen Dr. C8 nicht in Behandlung gewesen. 10A litt allerdings unter einer Phimose und unter HautProblemen. Zudem hatte 10A sich eine leichte Fehlhaltung des Fußes angewöhnt. Dem sachverständigen Zeugen Dr. C8 waren in der Vergangenheit auch leichte Defizite in der Sprachentwicklung von 10A aufgefallen, welche er allerdings in der frühen Kindheit als noch nicht behandlungsbedürftig angesehen hatte.
Anfang des Jahres 2006 schrieb der Angeklagte 1A im Vorfeld der U8-Untersuchung den sachverständigen Zeugen Dr. C8 persönlich an und brachte seine Sorge über die Entwicklung 10As zum Ausdruck - insbesondere beunruhige ihn, dass sein Sohn nicht mehr den Kindergarten aufsuche und dass die Sprachentwicklung rückläufig sei; auch werde die Phimose seines Sohnes durch seine Frau nicht richtig behandelt und der Zustand habe sich diesbezüglich verschlechtert.
Auf Bitte des Angeklagten 1A fand ein persönliches Gespräch zwischen ihm und dem sachverständigen Zeugen Dr. C8 statt - und zwar ohne 10A. Bei diesem Gespräch wiederholte der Angeklagte 1A seine bereits schriftlich vorgetragenen Sorgen und beklagte insbesondere seine seit der Trennung fehlenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Kindeserziehung. Dem sachverständigen Zeugen Dr. C8 kam der Angeklagte 1A dabei verzweifelt vor und er machte einen hohen Leidensdruck bei dem Kindsvater aus.
Am 03.04.2006 sprach der Angeklagte 1A auch bei dem sachverständigen Zeugen Dr. KK vor und äußerte Sorgen über die Kindesentwicklung. Der sachverständige Zeuge Dr. KK ist tätig in einer in Köln gelegenen Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Der sachverständige Zeuge Dr. KK lud 9A daher zu einem Gesprächstermin ein zur Einschätzung der Situation. Durch den Zeugen T ließ 9A mitteilen, dass sie an einem entsprechenden Termin nicht teilnehmen werde.
30. Antrag auf eigenes Umgangsrecht durch die Angeklagte 6A - Amtsgericht Köln 301 F 44/06:
Die Angeklagte 6A hatte inzwischen ihre Anwältin, die Zeugin JJ, aufgesucht. Angesichts der oftmals von ihr übernommenen Betreuung und ihrer emotionalen Bindung zu 10A hielt es die Angeklagte 6A für nicht richtig, dass sie den Neffen nur noch während der ohnehin als zu knapp erachteten Besuchszeiten ihres Bruders sehen konnte. Sie entschloss sich daher, für ein eigenes Umgangsrecht mit ihrem Neffen einzutreten.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2006 beantragte die Angeklagte 6A durch die Zeugin JJ bei dem Amtsgericht Köln ein eigenes Umgangsrecht mit 10A, und zwar im Hinblick auf die Vorschrift des § 1685 Abs. 2 BGB. Beantragt wurde die Einräumung eines "möglichst umfangsreichen" Umgangsrechts, vorschlagsweise jeweils mittwochs von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr beziehungsweise für den Fall des Kindergartenbesuches von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Zur Begründung wurden umfangreich die in der Vergangenheit stattgefundenen Kontakte zwischen der Angeklagten 6A und dem Neffen geschildert - dieser habe in der Wohnung seiner Tante und seines Onkels ein "zweites Zuhause" gehabt; bis zu der Trennung habe es zwischen 9A und den Angeklagten 5A und 6A eine "freundliche und freundschaftliche Beziehung" gegeben, wenn auch unter anderem der hohe Fernsehkonsum von Mutter und Kind seitens der Antragstellerin durchaus "mit äußerst vorsichtig geäußerter Kritik und Besorgnis" beobachtet worden sei; auch wegen der Sprachentwicklung und der sonstigen Förderung des Kindes sei ein zusätzliches Umgangsrecht der Angeklagten 6A zu befürworten.
Im Rahmen dieses Rechtsstreits wandte sich die Angeklagte 6A auch persönlich an die Zeugin M1 mit Schreiben vom 03.03.2006. Hierin führte sie unter anderem aus:
"...
Immer ließ 10As Mutter ihn gern und in der Gewissheit, das er bestens betreut wurde bei mir (und meinem Ehemann) zurück, aber auch mein Neffe kam gern zu uns. Mein Mann und ich unternahmen viel mit dem Kind. Dadurch förderten wird die Entwicklung seiner Sprache und Motorik.
Noch viel wichtiger ist:
Wir haben uns auch in diesen häufigen Zeiten des Beisammenseins gegenseitig sehr lieben und schätzen gelernt.
10A freut sich immer, wenn er uns sieht und wir gemeinsam Zeit miteinander verbringen können. Durch die Trennung der Eltern ist er verletzt und die Trennung von mir, als seine vertraute Begleiterin durch sein bisheriges Leben, neben den Eltern, ist für ihn kaum ohne Schaden zu verkraften."
Diese Sichtweise brachten die Angeklagten 6A und 5A auch in einem persönlichen Gespräch mit der Zeugin M1 am 14.03.2006 im Jugendamt zum Ausdruck. Die beiden Angeklagten unterstrichen, dass sie 10A seiner Mutter niemals hätten wegnehmen wollen; 9A habe das Kind immer freiwillig zu ihnen gebracht; Streit hätten sie mit 9A bis zu deren Auszug nicht gehabt; Ehestreitigkeiten zwischen 1A und 9A hätten sie nur am Rande mitbekommen. Auf die Zeugin M1 wirkten beide Angeklagte bei dem Gespräch emotional betroffen, insbesondere die Angeklagte 6A.
Angesichts des neuen Rechtsstreits meldete sich 9A Anfang April 2006 bei der Zeugin M1 und erklärte, dass sie es nunmehr hinnehmen wolle, wenn 10A im Rahmen der Umgangszeiten ihres Mannes auch Tante und Onkel sehe; ein eigenes Umgangsrecht der Angeklagten 6A lehne sie jedoch vehement ab, da gerade dies Grund der Trennung von ihrem Ehemann gewesen sei. Dementsprechend beantragte der Zeuge T für 9A die Zurückweisung des durch 6A gestellten Antrages.
Das Amtsgericht Köln lehnte mit Beschluss vom 27.06.2006 den Antrag der Angeklagten 6A ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Angeklagte 6A im Rahmen des Umgangsrechts des Vaters Kontakt mit dem Kind haben könne. Ein zusätzlicher Umgangstag würde zudem den Wochenablauf des Kindes stören.
Gegen diesen Beschluss legte die Zeugin JJ für die Angeklagte 6A Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln ein, welche am 25.09.2006 zurückgewiesen wurde. Eine hiergegen eingelegte Gehörsrüge und ein Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde wurden durch das Oberlandesgericht Köln am 26.10.2006 ebenfalls zurückgewiesen.
Gegen die ablehnenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln legte die Zeugin JJ für 6A mit Schriftsatz vom 05.12.2006 Verfassungsbeschwerde ein. Unter dem 18.04.2007 - dem Tattag - beschloss die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Unter dem 23.04.2007 wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts die Zusendung einer Ausfertigung der Entscheidung an die Zeugin JJ verfügt, ein entsprechendes Anschreiben wurde unter dem 25.04.2007 gefertigt. Dieses Anschreiben ging mit der Entscheidung am 27.04.2007 bei der Zeugin JJ ein und wurde entsprechend gestempelt. Dass die Angeklagten bereits zuvor von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis erlangt hätten, konnte nicht festgestellt werden.
31. Weiteres Engagement der Zeugin T1:
Die Zeugin T1 beschränkte sich im Verlauf der Auseinandersetzung nicht auf interne Beratungen und Hilfestellungen, sondern trat auch selber nach außen in Erscheinung. Mit Schreiben vom 25.01.2006 wandte sie sich persönlich an das Jugendamt. Es wurde noch einmal detailliert der Auszug von 9A beschrieben und kommentiert. Zudem bezog die Zeugin T1 Stellung im Sinne der Angeklagten zu den Themenkomplexen Sprachförderung, Bewegungsförderung und ärztliche Versorgung 10As. Die Zeugin T1 brachte auch ihre Empörung gegenüber Gericht und Jugendamt zum Ausdruck - der Angeklagte 1A sei zu einem "7-Stundendie-Woche-Vater" gemacht worden; das Jugendamt habe den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft und der Zorn über diese Versäumnisse sei groß. Das Schreiben vom 25.01.2006 schickte die Zeugin T1 auch an den Kölner Stadtanzeiger.
Die Zeugin T1 verfasste auch Schreiben an das Ministerium für Wissenschaft und Schule in Nordrhein-Westfalen sowie an Angela Merkel als Bundeskanzlerin, Ursula von der Leyen als Familienministerin und Brigitte Zypries als Justizministerin. Es wurde in diesen Schreiben für die Position des Angeklagten 1A als "entrechtetem Vater" geworben.
32. Unterhaltszahlungen durch 1A und finanzielle Transaktionen:
Am 18.01.2006 fand vor dem Amtsgericht Köln in dem Verfahren 301 F 290/05 der Verhandlungstermin bezüglich der von 9A Kohl begehrten Unterhaltszahlungen statt. Die Parteien schlossen einen Vergleich, wonach sich der Angeklagte 1A verpflichtete, monatlich Unterhalt in Höhe von 433,00 Euro für 9A und in Höhe von 199,00 Euro für seinen Sohn zu zahlen.
Der Angeklagte 1A bezahlte zwar den Unterhalt für seine Frau und sein Kind in der Folge regelmäßig und pünktlich. Gleichwohl störte ihn insbesondere die Zahlungspflicht gegenüber seiner Ehefrau. In einem Gespräch mit dem Zeugen N3, einem Arbeitskollegen, mit dem er befreundet war, brachte der Angeklagte 1A - wie bereits gegenüber dem Zeugen Q6 - zum Ausdruck, dass er die Zahlung von Unterhalt als misslich empfinde.
Auch im Übrigen fürchtete der Angeklagte 1A die finanziellen Auswirkungen einer im Raum stehenden Scheidung. Deshalb hatte er zeitnah zu dem Auszug von 9A finanzielle Transaktionen vorgenommen, um bestehendes Anlagevermögen einem möglichen Zugriff seiner Ehefrau im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu entziehen:
Am 17.11.2005 verkaufte der Angeklagte 1A Anteile des Fonds "QQ1 Thailand Fund Class N (ACC)" bei der luxemburgischen Investmentgesellschaft "QQ1 Investments Funds". Am 12.12.2005 erfolgte die Gutschrift des Verkaufserlöses auf dem Girokonto des Angeklagten 1A bei der D-Bank, und zwar in Höhe von 39.830,29 Euro. Am 12.12.2005 hob der Angeklagte 1A 40.000,00 Euro von seinem Girokonto ab, damit das Geld buchmäßig nicht mehr auftauchte.
Am 08.12.2005 veräußerte der Angeklagte 1A die restlichen Anteile an dem oben genanntem Fonds. Am 13.12.2005 erfolgte die Gutschrift des Verkaufserlöses in Höhe von 57.004,69 Euro auf seinem Girokonto. Am 15.12.2005 hob der Angeklagte 1A dann weitere 55.000,00 Euro in bar von seinem Girokonto ab.
Von dem bar erhaltenen Geld übergab der Angeklagte 1A zu einem ungeklärten Zeitpunkt 90.000,00 Euro - ebenfalls in bar - den Mitangeklagten 5A und 6A zur Aufbewahrung. Dort wurde das Geld bei der späteren Wohnungsdurchsuchung aufgefunden.
Am 24.01.2006 erfolgte eine weitere Gutschrift auf dem Girokonto von 1A in Höhe von 22.122,30 Euro durch die "RR15 Vermögensveranlagungs-AG" mit Sitz in Österreich. Der Angeklagte 1A hatte hier im Jahre 2004 Fondsanteile erworben, welche er nunmehr verkauft hatte. Der im Jahr 2004 aufzubringende Einzahlungsbetrag war durch die Angeklagten 5A und 6A überwiesen worden. Am 31.01.2006 wurden 21.000,00 Euro in bar durch den Angeklagten 1A abgehoben. Der Verbleib dieses Geldes ist ungeklärt.
Der Angeklagte 1A hatte im Jahr 2004 auch eine Investmentrentenversicherung bei der CIV Versicherung abgeschlossen mit einem jährlichen Beitrag in Höhe von 12.000,00 Euro, welcher im Jahr 2005 noch von seinem Konto abgebucht worden war. Begünstigte im Todesfall war die Angeklagte 6A und im Erlebensfall der Versicherungsnehmer, also der Angeklagte 1A. Bezüglich dieser Rentenversicherung wurde unter dem 06.01.2006 von dem Angeklagten 1A ein Versicherungsnehmerwechsel beantragt - neue Versicherungsnehmerin und somit auch Bezugsberechtigte im Erlebensfall wurde die Angeklagte 6A. In den Jahren 2006 und 2007 wurden die Beiträge von jeweils 12.000,00 Euro von dem Konto der Angeklagten 5A und 6A abgebucht.
33. Neuer Kindergartenplatz von 10A:
9A hatte sich inzwischen in der neuen Wohnung in der L-Straße eingelebt und sich auch erfolgreich um einen neuen Kindergartenplatz für 10A bemüht. Ab Februar 2006 besuchte 10A ganztags den von der Zeugin L6 geleiteten Kindergarten in der E-Straße 153 in Köln-N, welcher in unmittelbarer Nähe zu der L-Straße liegt und für 9A fußläufig zu erreichen war. 10A besuchte die von der Zeugin O geleitete Gruppe. 9A brachte ihren Sohn regelmäßig in den Kindergarten und holte ihn auch dort ab. Im Übrigen trat 9A im Kindergarten jedoch kaum in Erscheinung - sie zeigte sich wenig offen gegenüber den Erziehern und nahm auch nicht an Elternnachmittagen teil.
Dagegen zeigten die drei Angeklagten mit der Zeit ein immer größer werdendes Engagement innerhalb der Abläufe des Kindergartens. Man erkundigte sich oft nach dem Befinden von 10A und bot Mithilfe bei Kindergartenveranstaltungen an. 1A trat auch in den Elternbeirat des Kindergartens ein.
34. Aufnahme eines Beratungsprozesses in dem Sorgerechtsstreit:
Die Zeugin M1 nahm für das Jugendamt unter dem 31.03.2006 ausführlich in dem gerichtlichen Verfahren um das Sorgerecht - Amtsgericht Köln 301 F 289/05 - Stellung: Im Ergebnis wurde vorgeschlagen, das Sorgerecht bei beiden Eltern zu belassen und diesen aufzutragen, in Zusammenarbeit mit der Familienberatung innerhalb eines Jahres zu einer einvernehmlichen Entscheidung bezüglich des Lebensmittelpunkts von 10A zu gelangen. Dieser solle solange im Haushalt der Mutter verbleiben, wobei jedoch eine Ausweitung des Umgangsrechts des Vaters vorgeschlagen wurde. Der Durchführung des vorgeschlagenen Beratungsprozesses stimmten die Eheleute 1A und 9A in der Folge zu, so dass dieser aufgenommen wurde.
Trotz seines zunächst erklärten Einverständnisses mit einer Familienberatung wurde der Angeklagte 1A in der Folge immer unzufriedener mit der hierdurch entstandenen Gesamtsituation. Er gewann zunehmend den - sich durchaus mit familiengerichtlichen Realitäten deckenden - Eindruck, dass durch den andauernden Verbleib des Kindes bei seiner Frau letztlich Tatsachen geschaffen wurden, welche er kaum mehr zu seinen Gunsten würde verändern können.
35. Einleitung eines neuen familiengerichtlichen Verfahrens durch 1A:
Entgegen des Vorschlags des Jugendamtes kam eine einvernehmliche Regelung über ein ausgeweitetes Umgangsrecht des Angeklagten 1A nicht zustande, da sich 9A hiergegen verweigerte. Daher ließ der Angeklagte 1A unter dem 02.05.2006 einen neuen familiengerichtlichen Antrag zur Neuregelung und Erweiterung seines Umgangsrechtes stellen - Amtsgericht Köln 301 F 142/06.
Die Zeugin M1 nahm für das Jugendamt unter dem 31.05.2006 Stellung und befürwortete die beantragte Umgangserweiterung. Danach gab die Zeugin M1 das Verfahren an das Jugendamt in Köln-N ab, in dessen Zuständigkeitsbereich 9A nunmehr wohnhaft war.
Nachdem 9A zunächst die Zurückweisung des Antrages auf Umgangserweiterung hatte beantragen lassen, ließ sie in dem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Köln durch den Zeugen T erklären, dass sie mit einer teilweisen Ausweitung des Umgangsrechts einverstanden sei. Das Amtsgericht Köln beschloss unter dem 27.06.2006, dass der Angeklagte 1A seinen Sohn beginnend mit dem 22.07.2006 alle zwei Wochen in der Zeit von samstags 9:00 Uhr bis sonntags 19:00 Uhr und beginnend mit dem 27.07.2006 alle zwei Wochen am Donnerstag nach Beendigung des Kindergartens bis 19:00 Uhr zu sich nehmen könne. Diese Regelung hatte bis zuletzt Bestand.
9A war in der Folge - wie schon in der Vergangenheit - auf eine genaue Einhaltung der Besuchszeiten des Angeklagten 1A bedacht. Wenn 10A von dem Angeklagten 1A zu spät zurückbracht wurde - dies kam öfters vor - ärgerte sich 9A und machte sich zugleich Sorgen. Selbst kleinere Verspätungen, etwa wegen eines Staus auf der zu überquerenden Mülheimer Brücke - monierte sie. Zusätzliche Übernachtungen des Kindes bei dem Vater außerhalb der vereinbarten Zeiten gestattete 9A keinesfalls. Der Angeklagte 1A ließ sich bei Abholung und Rückgabe des Sohnes oft von den Mitangeklagten oder der Zeugin S5 begleiten. Zudem wurden die Abholsituationen teilweise durch ein versteckt mitgeführtes Diktiergerät dokumentiert.
Während der Aufenthalte ihres Sohnes in der O-Straße vermisste 9A ihr Kind sehr und teilte dies auch ihren Freundinnen mit. Sie machte sich auch Sorgen, ob das Kind wieder zu ihr zurückgebracht würde. Ihr missfiel weiterhin, dass 10A während der Besuche bei ihrem Ehemann auch Kontakt zu Onkel und Tante hatte - sie äußerte diesbezüglich schon mal missmutig gegenüber Bekannten, dass 10A gerade bei seinen "zwei Vätern" sei. 9A ärgerte sich auch, wenn 10A kleinere Geschenke der Angeklagten 5A und 6A mit nach Hause brachte. Zudem unternahmen die drei Angeklagten in den Besuchszeiten - wie bereits früher - viel mit 10A, so dass dieser oftmals begeistert aus der O-Straße nach Hause kam und von den Erlebnissen - auch mit Onkel und Tante - berichtete.
36. Umzug von 9A in die N-Straße
Anfang Oktober 2006 zog 9A innerhalb von Köln-N um, und zwar in eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in der N-Straße 14. Hier war 9A mit 10A bis zu ihrem Tod wohnhaft.
Bei dem Mehrfamilienhaus N-Straße 14 handelte sich um ein Reihenendhaus, an welches - aus Sicht vor dem Haus stehend - rechts das Haus Nr. 12 angebaut war. Links neben dem Haus führte eine mit Parkplätzen gesäumte Zufahrt zu rückwärtiger Wohnbebauung. Am Ende dieser Zufahrt begann ein Fußweg, welcher zu der G-Straße führte. Zu dem Haus Nr. 14 gehörte ein kleiner Garten, welcher hinter dem Haus lag und an die genannte Zufahrt angrenzte. Der Garten war mit einem etwa hüfthohen Zaun umgrenzt.
Betrat man das Haus Nr. 14, gelangte man in ein Treppenhaus mit Flur, rechtsseitig befanden sich die Briefkästen sämtlicher Hausbewohner. Über eine fünfstufige Treppe gelangte man in das Hochparterre mit zwei gegenüberliegenden Wohnungen. Rechts lag die seinerzeitige Wohnung von 9A, links die Wohnung des Zeugen Q1, welcher vor Ort als Hausmeister tätig war.
Betrat man die seinerzeitige Wohnung von 9A, gelangte man in eine kleine Diele. Von dieser ging nach rechts das Badezimmer ab mit einem Fenster zur N-Straße, nach links das Schlafzimmer. Am Ende der Diele gelangte man in die Wohnküche, ebenfalls mit einem Fenster zur N-Straße. Von der Wohnküche ging - von der Diele aus gesehen - links in ein weiteres Zimmer ab mit einem Balkon auf der Rückseite des Hauses. Der Balkon lag - der Lage im Hochparterre entsprechend - oberhalb des Gartens.
Grundsätzlich holte der Angeklagte 1A seinen Sohn auch an der neuen Anschrift seiner Frau in Begleitung einer weiteren Person ab - zumeist mit dem Angeklagten 5A oder der Angeklagten 6A, gelegentlich auch in Begleitung beider Mitangeklagter. Als der Angeklagte 1A einmal alleine zu seinem Sohn wollte, kam es zu einer von dem Zeugen Q1 beobachteten Situation, in welcher der Angeklagte 1A längere Zeit vor der Wohnungstür seiner Frau stand und erfolglos um Einlass bat. Da ihm der Angeklagte 1A hilflos vorkam, schaltete sich schließlich der Zeuge Q1 ein. Er trat einmal kräftig gegen die Tür seiner Nachbarin und forderte diese zum Öffnen der Tür auf - er trete diese sonst auf. 9A kam dieser Aufforderung nach. Der Angeklagte 1A spielte danach circa eine Stunde im Treppenhaus mit seinem Sohn. 9A sprach seitdem nicht mehr mit dem Zeugen Q1 und grüßte ihn auch nicht mehr.
Ab dem Umzug in die N-Straße hatte 9A verstärkt Kontakt zu der Zeugin C10, welche in unmittelbarer Nähe zur N-Straße, am B-Straße, wohnte. Die Zeugin C10 suchte 9A fast täglich für mehrere Stunden in ihrer Wohnung auf. Zusätzlich telefonierte man sehr oft miteinander. Ebenfalls häufigen Kontakt hatte 9A zu der Zeugin X1, welche in der E-Straße in unmittelbarer Nähe zu dem neuen Kindergarten von 10A wohnte. Über die Zeugin X1 und ihren Ehemann, den Zeugen X1, lernte 9A den ebenfalls in der E-Straße wohnhaften Zeugen B1 kennen. Zudem hatte 9A inzwischen auch den Zeugen Q5, einem Mitschüler der von ihr weiterhin besuchten Sprachschule, kennengelernt. Zwischen 9A und dem homosexuell veranlagten Zeugen Q5 entwickelte sich eine Freundschaft. Der Zeuge Q5 wohnte ebenfalls nahe dem Kindergarten von 10A. 9A besuchte den Zeugen Q5 oft, wenn sie zum Kindergarten ging. Man unternahm auch häufig etwas gemeinsam mit der Zeugin X1.
9A unterhielt in der neuen Wohnung in der N-Straße 14 einen Festnetzanschluss bei der Firma NetCologne mit der Rufnummer ...#. Zudem verfügte 9A über drei Mobilfunkverträge. Die Rufnummer ...# bei der Firma Vodafone D2 wurde von 9A zuletzt ausschließlich genutzt. Zudem hatte 9A noch einen weitere Rufnummer bei Vodafone D2 (...#) und eine Rufnummer bei der Firma T-Mobile (...#). Diese Rufnummern wurden zuletzt nicht mehr von 9A genutzt. Möglicherweise verfügte 9A auch über Prepaid-Karten, speziell für Gespräche auf die Philippinen. Über wie viele, gegebenenfalls auch ausrangierte Mobiltelefone 9A insgesamt verfügte, konnte nicht sicher festgestellt werden, wahrscheinlich besaß sie noch zwei bis drei weitere Geräte.
37. Fortdauernder Streit um Entwicklung und Förderung von 10A:
Der Angeklagte 1A war weiter darum besorgt, seinem Sohn eine bestmögliche Förderung zu Teil werden zu lassen. Er meldete 10A Anfang November 2006 für die Dauer von zwei Jahren zur musikalischen Früherziehung in einer Musikschule in der T-Straße in Köln-N an. Die Musikschule fand jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Die Kosten von monatlich 27,00 Euro wurden von dem Angeklagten 1A getragen, welcher seinen Sohn auch meist zu dem wöchentlich stattfindenden Kurs brachte. 9A zeigte sich von der Teilnahme 10As an der musikalischen Früherziehung dagegen wenig begeistert - sie hielt dies letztlich für eine weitere Maßnahme, welche die aus Sicht der Angeklagten unzureichende Erziehung durch sie ausgleichen sollte.
Der Angeklagte 1A äußerte gegenüber dem Jugendamt auch weiter Sorgen hinsichtlich der Sprachentwicklung seines Sohnes und dessen Fußfehlstellung. Zudem hielt er die Teilnahme an Sportkursen für mittlerweile altersgerecht und zur Bewegungsförderung für angezeigt.
Am 30.01.2007 fand ein Gespräch im Jugendamt mit beiden Elternteilen statt zur Erörterung der vorgenannten Themenkomplexe. Es konnte bezüglich einiger Punkte eine auch schriftlich fixierte Einigung erzielt werden. Vereinbart wurde unter anderem, dass 10A an einem Schwimmkurs teilnehmen sollte, dass er bei seinem Vater Fahrrad fahren dürfe und dass er einem Orthopäden und einem Logopäden vorgestellt werden sollte. Der Angeklagte 1A meldete seinen Sohn daraufhin umgehend bei einem Schwimmkurs an, der ab dem 08.02.2007 jeden Donnerstag von 15.00 Uhr bis 15.45 Uhr stattfand.
Anfang Februar 2007 fand im Kindergarten ein gemeinsames Elterngespräch statt. Neben den Eheleuten 1AA nahmen von Seiten des Kindergartens die Zeuginnen L6 und O teil. Bei dem Gespräch herrschte eine angespannte Stimmung zwischen den Eheleuten 1AA. Strittig diskutiert wurde insbesondere die mehrsprachige Erziehung des Kindes durch 9A. Die Zeuginnen L6 und O versuchten, 9A zu verdeutlichen, dass eine Spracherziehung basierend auf einer Mixtur von Sprachen ungünstig für 10A sei. Das Kind könne ruhig zweisprachig erzogen werden - die Sprachen sollten jedoch klar getrennt werden. 9A gab zu verstehen, dass sie die teilweise Vermischung von Sprachen in der Kommunikation mit dem Kind als nicht Problematisch ansah und war gegenüber den Argumenten der Zeuginnen L6 und O wenig aufgeschlossen.
Im Februar 2007 zog der Angeklagte 1A in eine freigewordene Wohnung im Erdgeschoss des Hauses in der O-Straße 3, da er hier für 10A ein eigenes Zimmer einrichten konnte und die Wohnung Zugang zum Garten hatte.
38. Vorstellung von 10A bei einem Logopäden:
Entsprechend der Vereinbarung im Jugendamt wurde 10A am 15.03.2007 bei einem Logopäden, dem sachverständigen Zeugen I3, vorgestellt. Bei dem Termin waren sowohl der Angeklagte 1A als auch 9A anwesend. Dem sachverständigen Zeugen I3 kam der Kindsvater deutlich besorgter vor als die Kindsmutter. Bezüglich 9A hatte der sachverständige Zeuge I3 den Eindruck, dass sie sich insgesamt gegen die logopädische Untersuchung sträubte. Er führte dies darauf zurück, dass 9A den Besuch bei einem Logopäden als eine von ihrem Mann initiierte Maßnahme ansah und offenbar Angst hatte, dass man ihr aufgrund der Sprachproblematik das Kind wegnehmen könnte.
Der sachverständige Zeuge I3 stellte bei 10A eine "klassische" verzögerte Sprachentwicklung fest, welche sich insbesondere anhand grammatischer Probleme und anhand leichter Artikulationsstörungen zeigte. Er diagnostizierte eine Sprachstörung vor Abschluss der Sprachentwicklung mit den Leitsymptomatiken eines Dysgrammatismus, einer leichten multiplen Dyslalie und Unsicherheiten bei der Sprachverarbeitung. Der Befund war aus Sicht des sachverständigen Zeugen I3 zwar nicht besorgniserregend, aber auf jeden Fall therapiebedürftig. In der Folge besuchte 10A in der Regel wöchentliche Therapiestunden, welche von einer Mitarbeiterin des sachverständigen Zeugen I3, der Zeugin H6, vormals Klein, durchgeführt wurden. Die erste Therapiestunde fand statt am 11.04.2007 um 12:15 Uhr. Die zweite Therapiestunde erfolgte am 18.04.2007 - dem Tattag - um 11:30 Uhr.
39. Reisepläne von 9A:
Anfang des Jahres 2007 kam bei 9A die Idee auf, mit ihrem Sohn im Mai 2007 auf die Philippinen zu reisen, da ihre Eltern das Enkelkind noch nie gesehen hatten und der Vater von 9A zudem schwer krank war. Es sollte sich jedoch lediglich um einen mehrwöchigen Urlaub handeln - keinesfalls hatte 9A vor, mit ihrem Sohn für immer in ihrer Heimat zu verbleiben.
Der Angeklagte 1A war mit der Reise nicht einverstanden und nahm das Vorhaben seiner Frau zum Anlass, unter dem 22.02.2007 bei dem Jugendamt anzufragen, ob der Pass des Sohnes noch hinterlegt sei; er wolle nicht, dass seine Frau das Kind auf die Philippinen "verschleppe". Mit Schreiben vom 26.02.2007 wurde von Seiten des Jugendamtes gegenüber dem Angeklagten 1A bestätigt, dass der Pass noch dort aufbewahrt werde. Bis zu dem Tatgeschehen im April 2007 erfolgten keine dokumentierten Kontakte mehr zwischen dem Jugendamt und dem Angeklagten 1A.
Der Angeklagte 1A besprach mögliche Reise- und Zukunftspläne seiner Ehefrau auch mit dem Zeugen 1C. Dieser hatte den Angeklagten 1A unter dem 28.03.2007 angerufen, um von seinem Urlaub auf den Philippinen zu berichten. In dem Telefonat kam man auch auf 9A zu sprechen. Dabei äußerte der Angeklagte 1A, dass sich 9A von ihren Freundinnen die Wohnung habe renovieren lassen - danach habe sie sich aus dem Freundeskreis verabschiedet; er, der Angeklagte 1A, gehe davon aus, dass sie aus Köln wegziehen wolle, wenn sie mal geschieden sei; er denke, dass sie nach Berlin und weit weg wolle, damit er Schwierigkeiten habe, seinen Sohn zu sehen; im Mai wolle seine Frau mit 10A auf die Philippinen; dazu benötige sie den deutschen Pass von 10A, welcher allerdings bei dem Jugendamt hinterlegt sei; er denke, dass sie jetzt versuche, einen neuen Pass zu erhalten; er habe Angst, dass sie den Sohn auf den Philippinen lasse.
Der Angeklagte 5A erfuhr von dem Telefonat seines Schwagers mit dem Zeugen 1C. Der Angeklagte 5A rief am 29.03.2007 den Zeugen 1C an. Der Angeklagte 5A hatte bis dahin keinen näheren Kontakt zu dem Zeugen 1C gehabt und hatte auch noch nie mit diesem telefoniert. Der Angeklagte 5A äußerte in dem Telefonat, dass 10A die doppelte Staatsangehörigkeit innehabe. Demnach könne 9A sich in der philippinischen Botschaft in Bonn einen philippinischen Pass für 10A ausstellen lassen, um dann mit ihm auf die Philippinen zu fliegen. Nach diesem Telefonat erfolgten keine weiteren Anrufe des Angeklagten 5A mehr bei dem Zeugen 1C. Der Zeuge 1C fertigte über die beiden vorgenannten Telefonate detaillierte tagebuchartige, mit Datum und Uhrzeit versehene Aufzeichnungen, welche er ab dem 21.04.2007 bezüglich der Geschehnisse um die plötzlich verschwundene - in Wahrheit am 18.04.2007 getötete - 9A weiterführte.
Letztlich zerschlugen sich die Reisepläne von 9A vorerst, da sich der Kinderausweis von 10A immer noch in Obhut des Jugendamtes befand und es aussichtslos war, dass der Angeklagte 1A der Reise zustimmte. Zudem hatte 9A auch nicht die Geldmittel für eine entsprechende Reise. 9A äußerte gegenüber Freundinnen, dass sie vor der Heimatreise zunächst das Ergebnis des Sorgerechtsstreits abwarten wolle - solange müsse sie auch noch sparen.
Der Angeklagte 1A wollte dagegen mit seinem Sohn zu Ostern 2007 und Anfang Juni 2007 mit 10A zu seinen Eltern nach Chemnitz fahren. Sein Vater, der Zeuge 11A, hatte am 05.06.2007 Geburtstag. Bezüglich dieser beiden Besuche schrieben auch die Zeugen 7A und 11A 9A und den Zeugen RR20 unter dem 18.03.2007 an. 9A war mit den Reisen allerdings nicht einverstanden.
40. Telefonanschlüsse der Angeklagten:
Die Angeklagten verfügten zuletzt über folgende Telefonanschlüsse:
Der Angeklagte 5A war Inhaber eines Festnetzanschluss bei der Firma NetCologne mit der Rufummer ...#. Es handelte sich hierbei um einen ISDN-Anschluss mit Flaterate-Vereinbarung. Dieser Anschluss wurde von den Angeklagten 5A und 6A in der Regel benutzt. Sofern nachfolgend Anrufe von oder auf den Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A ohne Angabe der Rufnummer aufgeführt werden, handelt es sich jeweils um den Anschluss mit der Rufnummer ...#.
Für den vorgenannten ISDN-Anschluss waren zwei Nebennummern eingerichtet. Die Nebennummer ...# wurde ebenfalls durch die Angeklagten 5A und 6A genutzt - wenn auch deutlich weniger als die zuvor genannte Nummer, die Nebennummer ...# dagegen durch den Angeklagten 1A. Auch für die Nebennummern bestanden Flaterate-Vereinbarungen mit NetCologne.
Der Angeklagte 5A verfügte weiter über einen Mobilfunkvertrag bei der Firma Vodafone D2 mit der Rufnummer ...#, der Angeklagte 1A unterhielt bei demselben Anbieter zwei Mobilfunkverträge mit den Rufnummern ...# und ...#. Für Telefonate nutzte der Angeklagte 1A ausschließlich den Mobilfunkanschluss mit der Nummer ...#. Sofern nachfolgend nicht durch Angabe der anderen Nummer bezeichnet handelt es sich um Telefonate des Angeklagten 1A mit der Rufnummer ...#.
II. Zur Tat:
1. Entschluss zur Tötung von 9A und Gründe hierfür :
Spätestens Ende März 2007 fasste der Angeklagte 1A den Entschluss, seine Ehefrau 9A zu töten und begann mit entsprechenden Planungen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten 5A und/oder 6A an der Planung zur Tötung von 9A und/oder der Tatausführung beteiligt waren. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Angeklagten 5A und/oder 6A den Angeklagten 1A zu dieser Tat bestimmten oder sie zu der Tat Beihilfe leisteten - in physischer oder psychischer Form. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Mitangeklagten vor der Tat Kenntnis von dem Plan des Angeklagten 1A erlangten.
Den Tötungsentschluss fasste der Angeklagte 1A, weil er die durch den Auszug seiner Frau entstandene Situation nicht länger hinnehmen wollte. 9A hatte den Angeklagten 1A nach der Trennung Ende September 2005 vor die Situation gestellt, dass er zunächst keinen, später nur eingeschränkten Umgang mit seinem Sohn 10A haben konnte. Er hingegen beanspruchte das alleinige Sorgerecht für sich und wollte, dass 10A bei ihm lebte und von ihm - mit Unterstützung der Mitangeklagten 6A und 5A - aufgezogen und erzogen wurde. Die diesbezüglichen Erfolgschancen hatten sich mit zunehmendem Zeitablauf verringert. Auch nach einjähriger Familienberatung war eine Einigung zwischen 1A und 9A bezüglich des Sorgerechts und der Bestimmung des Aufenthaltsortes des Sohnes nicht in Sicht, beide beharrten weiterhin auf ihren jeweiligen Vorstellungen. Dem Angeklagten 1A war bewusst, dass Jugendamt und Familiengericht die seit anderthalb Jahren bestehende Situation - das Kind lebte bei seiner Mutter - kaum zu seinen Gunsten ändern würden. Trotz aller, auch aufwendiger Anstrengungen war es ihm also nicht gelungen, die von 9A unter Mitnahme des Kindes geschaffene faktische Situation durch Einschaltung des Jugendamtes und durch rechtliche Schritte zu seinen Gunsten umzukehren.
Hinzu kam, dass der Angeklagte 1A - ebenso wie die Angeklagten 5A und 6A - genaue Vorstellungen davon hatte, wie 10A zu versorgen, zu erziehen und zu fördern war. Diesen Vorstellungen entsprach 9A aus Sicht der Angeklagten allenfalls unzureichend.
Der Angeklagte 1A empfand auch die finanziellen Konsequenzen der Trennung als misslich. Nach der Trennung musste er einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 632,00 Euro an 9A zahlen, wovon neben den 199,00 Euro für 10A allein 433,00 Euro auf seine Frau entfielen. Der Angeklagte 1A hielt jedoch den Umgang seiner Frau mit Geld für unverantwortlich, weshalb er sie ab Ende des Jahres 2003 finanziell eingeschränkt und ihr ab 2004 ein Taschengeld von 50,00 Euro im Monat zur Verfügung gestellt hatte. Nunmehr konnte 9A über einen beträchtlichen Teil seines monatlichen Einkommens frei verfügen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte 1A für seinen Sohn grundsätzlich gerne Geld aufbrachte. Gleichwohl sah er auch diese Geldmittel bei seiner Frau in den falschen Händen, da diese das Geld nicht in seinem Sinne einsetzte - beispielsweise die falschen Nahrungsmittel erwarb oder nötige Fördermaßnahmen wie Schwimm- und Musikkurse ablehnte.
Zudem befürchtete der Angeklagte 1A durch eine Scheidung weitere Zahlungsverpflichtungen - zum Beispiel Zugewinn- oder Versorgungsausgleich -, weshalb er auch die zuvor beschriebenen Transaktionen und Abhebungen vorgenommen hatte.
Zusammengenommen führte dies zu einer Situation, in der 9A der Umsetzung der Vorstellungen des Angeklagten 1A in Bezug auf 10A im Wege stand und sie ihn in beträchtlichem Maße Geld kostete. Durch die Tötung seiner Frau wollte der Angeklagte 1A eine Lösung in seinem Sinne herbeiführen und das durch seine Ehefrau bestehende "Problem" aus der Welt schaffen.
Bei seinen Überlegungen erkannte der Angeklagte 1A eine Möglichkeit, die Tötung seiner Frau als ein eigenmächtiges und freiwilliges Verschwinden zu vertuschen - und zwar insbesondere aufgrund der philippinischen Herkunft seiner Frau, ihrer zuletzt geäußerten Reisepläne und ihres vermeintlichen "Untertauchens" nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung ab Ende September 2005. Demnach legte der Angeklagte 1A seine Tatplanung in der Folge so an, dass einerseits keine Spuren für das Ableben von 9A vorhanden sein sollten - insbesondere sollte der Leichnam nicht aufgefunden werden - und dass es andererseits Hinweise auf eine freiwillige Abwesenheit seiner Frau geben sollte.
2. Erste Vorbereitungshandlungen:
Der Angeklagte 1A beschäftigte sich im Vorfeld der Tat auch mit der Möglichkeit, dass seine Täterschaft trotz der geplanten Vertuschung entdeckt werden könnte und dass aufgrund einer Inhaftierung seiner Person kein Elternteil mehr für 10A würde sorgen können. Für eine solche Situation wollte er Vorsorge treffen, wobei er die Mitangeklagten als optimale Betreuungspersonen ansah.
Dementsprechend erstellte der Angeklagte 1A am 29.03.2007 handschriftlich eine Vollmacht für die Angeklagten 5A und 6A, durch welche diese für die Zeit seiner und 9A "Abwesenheit" zur Betreuung von 10A bevollmächtigt wurden. Die Vollmacht vom 29.03.2007 hat folgenden Inhalt:
"Vollmacht
Hiermit bevollmächtige ich 1A geb. 14.04.1963 wohnhaft in 50735 Köln das Ehepaar 5A geb. 29.09.1961 und Taufpatin 6A, geb. 14.04.1963 in der Zeit meiner und 9A Abwesenheit 10A geb. am 07.02.02 zu betreuen, fördern, in den Kindergarten zu bringen und so weiter. Das Ehepaar sind 2 wichtige Bezugspersonen, die für 10A Verantwortung von klein auf übernommen haben. Es dient dem Kindeswohl. 5A ist pädagogisch ausgebildet Fachmann und 6A begleitete 10A zu allen Fördermaßnahmen (Krabbelgruppe, Kath. Kiga, Städt. Kiga, Musikschule, Schwimmen und Kinderarzt und Augenarzt).
1A
Köln, den 29.03.07"
Ebenfalls unter dem 29.03.2007 fertigte der Angeklagte 1A ein handschriftliches Testament. Hierin wurde verfügt, dass alle Vermögenswerte des Angeklagten 1A für seinen Sohn "aufgebraucht" werden sollen. Als "Vermögensverwalter" wurde der Angeklagte 5A bestellt.
Unter dem 12.04.2007 erstellte der Angeklagte 1A zwei weitere handschriftliche Vollmachten für die Mitangeklagten. Diese bevollmächtigte der Angeklagte 1A einzeln dazu, 10A "in die O-Straße 3 2.OG Links" umzumelden - hier befindet sich der Eingang zu der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A.
Der Angeklagte 1A übergab die genannten Schriftstücke im Vorfeld der Tat an die Mitangeklagten. Bei welcher Gelegenheit und mit welchem Bemerken die Vollmachten und das Testament durch den Angeklagten 1A übergeben wurden, konnte nicht festgestellt werden.
3. Situation zwischen 1A und 9A in der letzten Zeit vor der Tat:
Ab Anfang April 2007 verhielt sich der Angeklagte 1A insgesamt deutlich freundlicher und hilfsbereiter gegenüber seiner Ehefrau. Er half ihr sogar bei Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung. 10A sollte ein eigenes Zimmer bekommen. Der Angeklagte 1A verlegte hierfür neuen Teppichboden in dem von der Wohnküche abgehenden Raum auf der Rückseite des Hauses. Die Besorgung des Teppichs hatte 9A gemeinsam mit dem Angeklagten 1A erledigt, da dieser im Gegensatz zu ihr über ein Auto verfügte. Bezahlt hatte den Teppich 9A, wofür sie sich 100,00 Euro bei der Zeugin U4 geliehen hatte. Der Angeklagte 1A baute auch das Kinderhochbett von 10A um, indem er die Standbeine verkürzte.
9A war sehr erfreut über diese Entwicklung und äußerte gegenüber ihren Freundinnen und ihrer Familie die Hoffnung, dass der Angeklagte 1A wieder mit ihr zusammen leben wolle. Dem Angeklagten 1A wurde deutlich, dass seine Frau aktuell nicht mehr auf die Philippinen verreisen wollte, geschweige denn die Gefahr bestand, dass sie mit dem Sohn dort untertauchen würde.
Die Renovierungsarbeiten waren dem Angeklagten 1A ein willkommener Anlass, seine Frau in Sicherheit zu wiegen. Zudem nutzte der Angeklagte 1A die von ihm durchgeführten Renovierungsarbeiten auch aus, um im Hinblick auf die geplante Tötung ungefragt das intakte Schloss der Wohnungstür von 9A auszuwechseln. Der Angeklagte 1A behielt nach dem Schlosswechsel einen Schlüssel für sich zurück. Auf diesem Weg hatte er für sich eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit zu der Wohnung geschaffen - sei es, um 9A dort für diese überraschend zu töten oder um Vertuschungsmaßnahmen bezüglich der an einem anderen Ort begangenen Tat vorzunehmen. Zudem war sichergestellt, dass niemand außer 9A und 1A die Wohnung von 9A mehr betreten konnte.
Für das ursprünglich eingebaute Schloss hatte 9A nach ihrem Einzug einen Zweitschlüssel zunächst bei der Zeugin X1 deponiert - zusammen mit einem Zweitschlüssel für die Haustür. Die Zeugin X1 hatte hiermit auch einmal das Haus und die Wohnung von 9A betreten und dort mit 10A, welchen sie vom Kindergarten abgeholt hatte, auf 9A gewartet. Die beiden Schlüssel hatte 9A allerdings im Februar 2007 von der Zeugin X1 abgeholt, um sie der Zeugin L7, einer älteren philippinischen Freundin, zu übergeben, welche bei 9A zu Besuch war. Anschließend hatte 9A die beiden Schlüssel der Zeugin 01 übergeben. Die Zeugin 01 hatte mit den Zweitschlüsseln ebenfalls einmal die Haus- und Wohnungstür von 9A aufgeschlossen, um in deren Abwesenheit ein Karaoke-Gerät abzuholen.
Als 9A den Angeklagten 1A erstaunt und misstrauisch nach dem Grund für den Schlosswechsel fragte, antwortete dieser, dass ihm missfalle, dass noch andere Leute über einen Schlüssel zu der Wohnung verfügten. Hiermit gab sich 9A zufrieden. Sie sah hierin ein Anzeichen, dass der Angeklagte 1A sich mit dem Gedanken trug, zu ihr in die Wohnung ziehen zu wollen.
4. Das Wochenende vor der Tat - 14.04. und 15.04.2007:
Am Samstag, den 14.04.2007, befand sich 10A bei dem Angeklagten 1A, da es sich um dessen vierzehntägiges Besuchswochenende handelte. Der Angeklagte 1A und seine Zwillingsschwester 6A hatten an diesem Tag Geburtstag. Gleichwohl arbeitete der Angeklagte 1A bei der Firma XX1 in der Spätschicht, und zwar ab 14:30 Uhr für siebeneinhalb Stunden. In dieser Zeit kümmerten sich die Mitangeklagten um 10A.
An diesem Samstag war 9A zusammen mit der Zeugin B bei der Zeugin T6. Man traf Vorbereitungen für die am nächsten Tag stattfindende Kommunionsfeier des Sohnes der Zeugin T6. 9A war während der zu treffenden Vorbereitungen ständig in Gedanken bei ihrem Sohn und äußerte dies mehrfach gegenüber den Zeuginnen T6 und B - beispielsweise, indem sie öfters die Frage aufwarf, was 10A wohl gerade mache.
9A zeigte sich auch auf der Kommunionsfeier der T6s am Sonntag, den 15.04.2007, beunruhigt angesichts des Aufenthaltes des Sohnes in der O-Straße. Der Angeklagte 1A rief mit seinem Mobiltelefon mit der Nummer ...# um 16:43:26 Uhr auf dem Mobiltelefon seiner Ehefrau mit der Nummer ...# an und fragte, ob 10A an diesem Tag noch etwas länger bei ihm bleiben könne, da ein gemeinsames Grillen in der O-Straße geplant sei. 9A lehnte dies strikt ab und war aufgrund dieser Anfrage zusätzlich beunruhigt. Etwa gegen 17:00 Uhr brach sie von der Feier auf, und zwar mit dem Hinweis, sie müsse wegen des Sohnes dringend nach Hause. Nach 18:00 Uhr rief der Angeklagte 1A von seinem Festnetzanschluss mit der Nummer ...# noch dreimal auf dem Festnetzanschluss von 9A mit der Nummer ...# an - der Inhalt der Gespräche konnte nicht festgestellt werden.
5. Montag - 16.04.2007:
Am Montag, den 16.04.2007, arbeitete 1A bei XX1 in der Frühschicht - wie an den darauffolgenden Tagen bis einschließlich Donnerstag.
Am Montagabend führte 9A um 18:08:29 Uhr und um 18:32:38 Uhr zwei längere Telefonate mit der Zeugin U4. 9A kündigte an, dass sie am Ende des Monats ihre bei der Zeugin U4 bestehenden Schulden in Höhe von 110,00 Euro zurückzahlen werde - 100,00 Euro hatte sie sich für den Kauf des Teppichs und 10,00 Euro für den Kauf eines Kabels geliehen. 9A hatte sich in der Vergangenheit öfters Geld von der Zeugin U4 geliehen und die Schulden stets zum verabredeten Zeitpunkt zurückgezahlt.
An diesem Tag fanden zwei Telefonate statt zwischen dem Festnetzanschluss des Angeklagten 1A und dem Festnetzanschluss von 9A (13:43:34 Uhr und 18:54:04 Uhr). Der Inhalt der Gespräche konnte nicht festgestellt werden.
6. Dienstag - 17.04.2007:
Am Dienstag, den 17.04.2007, besuchte 9A morgens gegen 11:00 Uhr die Zeugin O1. 10A war zu diesem Zeitpunkt im Kindergarten. 9A nahm während des Besuchs von der Zeugin 01 eine Kaschmirdecke entgegen, welche die Zeugin Dr. RR14 der Zeugin 01 überlassen hatte. Die Zeugin Dr. RR14 hatte in der Vergangenheit eine gynäkologische Praxis unterhalb der Wohnung der Zeugin 01 betrieben. Die Zeugin 01 war sowohl Patientin bei der Zeugin Dr. RR14 als auch mit dieser befreundet. Die Zeugin Dr. RR14 hatte die Zeugin 01 gebeten, die Kaschmirdecke im Altkleidercontainer zu entsorgen. 9A hatte jedoch Gefallen an der Decke, wollte sie noch benutzen und nahm sie daher mit. Zudem reichte die Zeugin 01 9A ein für die Zeugin B bestimmtes Aufnahmegerät von Sony mit Kassette weiter, damit es die Zeugin B bei 9A abholen konnte, welche näher zu ihr wohnte als die Zeugin O1. Das Abspielgerät steckte 9A in eine von ihr mitgeführte schwarzweiße Lederhandtasche. Gegen Mittag teilte 9A der Zeugin 01 mit, dass sie nach Hause müsse, da ihr Mann noch wegen Renovierungsarbeiten im Kinderzimmer vorbeikomme.
Auch an diesem Tag fanden zwei Verbindungen zwischen dem Festnetzanschluss des Angeklagten 1A und dem Festnetzanschluss von 9A statt (12:50:26 Uhr und 18:17:51 Uhr). Der Inhalt der Gespräche konnte nicht festgestellt werden.
7. Ablauf des Tattages - Mittwoch - 18.04.2007:
Am Morgen des Mittwochs, den 18.04.2007, brachte 9A ihren Sohn in den Kindergarten. Dort wurde 10A für den 18.04.2007 als ganztägig anwesend erfasst. Anschließend begab sich 9A nach Köln-Z, um ihren dort ansässigen Hausarzt aufzusuchen. Auf dem Weg zu dem Arzt traf sie gegen 9:00 Uhr in Köln-Z zufällig die Zeugin T4, und zwar im Bereich der Bushaltestelle K-Straße/O-Straße. 9A berichtete der Zeugin T4, dass sie aufgrund von Kopfschmerzen zu ihrem Hausarzt gehe. Währenddessen rief die Zeugin 01 einmal vergeblich bei 9A auf dem Festnetzanschluss an.
Nach dem Arztbesuch fuhr 9A nach Hause und telefonierte von dort aus mit der Zeugin C10. Dieser teilte 9A mit, dass sie gleich noch zur Bank müsse. 10A war zu diesem Zeitpunkt noch im Kindergarten.
Gegen 11:30 Uhr brachte 9A ihren Sohn, welchen sie zuvor von dem Kindergarten abgeholt hatte, zu der logopädischen Therapiestunde bei der sachverständigen Zeugin H6. 9A wartete während der 45minütigen Therapie-Einheit in der Praxis. Es wurde ihr von der sachverständigen Zeugin H6 ein Übungsblatt mit Präpositionen für Übungen zu Hause ausgehändigt. Dieses Übungsblatt nahm 9A mit, es wurde später in ihrer Wohnung gefunden. Nach der Sprachtherapie brachte 9A ihren Sohn zurück in den Kindergarten. Anschließend fuhr sie in Richtung der Kölner Innenstadt, jedenfalls um Geld abzuheben.
Der Angeklagte 1A rief nach seiner Frühschicht um 13:11:37 Uhr und um 13:12:18 Uhr zweimal vergeblich mit seinem Mobiltelefon auf dem Festnetzanschluss von 9A an. Um 13:12:18 Uhr erreichte der Angeklagte 1A seine Frau schließlich auf deren Mobiltelefon, das Telefonat dauerte 79 Sekunden.
Um 13:31 Uhr hob 9A an einem Geldautomaten am Breslauer Platz, in der Nähe des Hauptbahnhofes in Köln, einen Bargeldbetrag von 40,00 Euro von ihrem Girokonto bei der TT-Bank ab. Es verblieb ein Guthaben von 105,51 Euro auf dem Konto. Hiernach erfolgten keine weiteren Abhebungen mehr durch 9A von ihrem Konto. Bereits am 31.07.2007 war ein Kontostand von 2.128,96 Euro aufgelaufen.
Um 14:12:10 Uhr rief 9A von ihrem Festnetzanschluss auf dem Festnetzanschluss des Angeklagten 1A an, die Verbindung dauerte 91 Sekunden. Um 14:14:23 Uhr rief 9A von ihrem Festnetzanschluss vergeblich auf dem Festnetzanschluss der Zeugin 01 an.
Um 14:37:45 Uhr rief 9A die Zeugin K an. 9A teilte der Zeugin K auf Nachfrage mit, dass sie alleine zu Hause sei - 10A sei im Kindergarten. Die Zeugin K lud 9A während des Telefonates zu ihrer für den 21.04.2007 geplanten Geburtstagsfeier ein. 9A kündigte an, dass sie nochmal anrufen werde, um mitzuteilen, ob sie zu dem Geburtstag komme oder nicht. 9A beendete das Gespräch mit der Zeugin K nach knapp sieben Minuten (507 Sekunden), indem sie mitteilte, dass sie aufhören müsse, da ihr Mann gerade gekommen sei - er wolle noch Arbeiten an dem Kinderbett von 10A vornehmen. Dies war das letzte feststellbare Lebenszeichen von 9A.
Der Angeklagte 1A hatte gegen 14:45 Uhr die Wohnung von 9A erreicht, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er sich selber die Wohnung aufschloss oder ob er von 9A eingelassen wurde.
8. Tötung von 9A:
In der Zeit von etwa 14:45 bis spätestens gegen 20:00 Uhr tötete der Angeklagte 1A seine Frau aus den vorstehend aufgeführten Gründen und entsprechend der getroffenen Vorplanung.
Naheliegend, aber nicht mit letzter Sicherheit feststellbar war, dass sich die Tötung von 9A folgendermaßen abgespielt hat: der Angeklagte 1A ging seine Frau in der Zeit ab etwa 14:45 Uhr bis kurz vor 16:00 Uhr in ihrer Wohnküche für diese überraschend an und erwürgte oder erdrosselte sie; 9A leistete kurze und aussichtslose Gegenwehr, bei welcher ein Griff an der Schranktür eines Küchenschranks abgerissen wurde - dieser wurde später von der Polizei auf der Fensterbank der Wohnküche liegend aufgefunden; der Angeklagte 1A ließ die Leiche seiner Frau zunächst in der Wohnküche der Wohnung liegen; bei der späteren Beseitigung der Leiche nutzte er die ursprünglich von der Zeugin Dr. RR14 stammende Kaschmirdecke, welche später durch die Polizei nicht mehr aufgefunden wurde.
Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten 1A zum Tatzeitpunkt haben sich nicht ergeben.
9. Sonstiger Ablauf des Nachmittags des 18.04.2007:
Gegen 16:00 Uhr holte der Angeklagte 1A 10A aus dem Kindergarten ab. Dies wurde von der Zeugin L6 dokumentiert. Die Zeugin L6 wusste um die Problematik des Umgangsrechtes in der Familie 1AA und hatte sich daher regelmäßig gesonderte Aufzeichnungen über die Abholung von 10A gefertigt.
Ob 10A um 17:00 Uhr zu seinem wöchentlichen Kurs in der Musikschule in der T-Straße 14 gebracht wurde, konnte nicht sicher festgestellt werden.
Um 18:12:28 rief der Angeklagte 1A von seinem Mobiltelefon auf dem Mobiltelefon des Angeklagten 5A mit der Nummer ...# an. Eine Verbindung kam nur für 7 Sekunden zustande. Das Mobiltelefon des Angeklagten 1A war zu diesem Zeitpunkt mit dem Funkmast mit den Geokoordinaten N50...#, E07...# (Zellkennung: ...#) verbunden. Der Best-Service-Bereich der zugehörigen Funkzelle liegt im Bereich der S-Straße, der OO-Straße und des B-Straßes in Köln-N. Dieses Gebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu der T-Straße - Musikschule von 10A - und der N-Straße - Wohnung von 9A -.
Spätestens um diese Zeit verbrachte der Angeklagte 1A seinen Sohn in die O-Straße, wo 10A ab diesem Zeitpunkt bis zu der Festnahme der drei Angeklagten seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Am Abend des 18.04.2007, etwa gegen 20:00 Uhr, versuchte die Zeugin 01 vergeblich, 9A auf deren Festnetzanschluss zu erreichen. Die Zeugin 01 rief daraufhin die Zeugin C10 an und fragte, ob diese wisse, wo die gemeinsame Freundin sei. Die Zeugin C10 verneinte dies und versuchte danach selber vergeblich, 9A zu erreichen. Um 22:21:41 Uhr und 22:22:36 Uhr wurde das Mobiltelefon von 9A angewählt, die Anrufe wurden jedoch auf die Mailbox weitergeleitet, da das Mobiltelefon von 9A zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar war, weil es keinen Empfang hatte oder ausgeschaltet war.
10. Aktivitäten der Angeklagten 5A und 6A in den Tagen vor der Tat bis zum Abend des 18.04.2007:
Bereits am Freitag, den 13.04.2007, hatte der Angeklagte 5A mit Arbeiten an einer Außenmauer des in seinem Miteigentum stehenden Hauses A-Straße 206 in A begonnen. Die Vornahme dieser Arbeiten erstreckte sich über den Tatzeitraum.
Die genannte Außenmauer steht auf der Grenze zu dem benachbarten Grundstück der Zeugen I. Diese Außenmauer war zum Grundstück der Zeugen I hin ursprünglich mit wildem Wein bewachsen. Die Zeugen I wollten den wilden Wein entfernen, um die Wand neu streichen zu können. Dies teilten sie dem Angeklagten 5A mit, welcher vorschlug, ein Rohr für Regenwasser in der Wand neu zu verlegen, mit einer Drainage zu verbinden und danach die gesamte Außenmauer neu zu verputzen. Diese Arbeiten wollte der Angeklagte 5A selber durchführen, womit die Zeugen I einverstanden waren.
Zu der Durchführung der Arbeiten musste der Angeklagte 5A jeweils in einen Hofbereich des Grundstücks der Zeugen I, der aufgeschlossen werden musste. Dementsprechend mussten sich der Angeklagte 5A und die Zeugen I über das Stattfinden der Arbeiten jeweils verständigen.
Die Arbeiten mussten in mehreren Schritten erledigt werden. Zunächst war die Wand aufzustemmen, das Rohr neu zu verlegen und mit einer ersten Putzschicht zu arretieren. Nach Trocknung dieser Putzschicht musste der Bereich, in dem das Rohr verlegt worden war, beigeputzt werden und trocknen. Sodann war zunächst der Vorputz auf die gesamte Wand aufzutragen und zuletzt der farbige Endputz. Sowohl der Vor- als auch der Endputz mussten von dem Angeklagten 5A noch käuflich erworben werden.
Am 13.04.2007 stemmte der Angeklagte 5A die Wand auf und verlegte das Rohr neu. An diesem Tag hatte der Zeuge I noch Urlaub, so dass der Angeklagte 5A die Arbeiten über den gesamten Tag ausführen konnte.
Am Montag, den 16.04.2007, um 14:26:21 Uhr wurde von dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A mit der Nummer ...# der Festnetzanschluss der Zeugen I angewählt. Anschließend fuhren jedenfalls die Angeklagten 5A und 6A nach A, um weitere Arbeiten an der Außenmauer zu verrichten. In dieser Woche mussten die Zeugen I beide wieder ihrem Beruf nachgehen, so dass die Arbeiten an der Außenmauer erst am Nachmittag vorgenommen werden konnten.
Der Angeklagte 5A erkundigte sich am nächsten Morgen, Dienstag, den 17.04.2007, nach Preisen für den in A benötigten Vor- und Endputz. Hierfür rief er von seinem Festnetzanschluss bei verschiedenen Baumärkten an, unter anderem bei der MM GmbH in Köln-UU. Dort bestellte er schließlich bei dem Zeugen K2 drei Säcke farbigen Endputz. Der Zeuge K2 erstellte unter dem 17.04.2007 einen Bestellschein für den Abholer "Fa. 1AA". Ein solcher Bestellschein wurde nach Bezahlung der Rechnung an den Kunden ausgehändigt und fungierte im Falle einer späteren Abholung als Abholschein für den Kunden. Auf diesem Schein war vermerkt "wie per Fax vorbestellt - 3 Sa Weber star 241 Reibeputz 3mm - Farbe 1660". Zudem war die Beleg-Nummer "535043" vermerkt. Dieser Endputz war bei der MM GmbH aktuell nicht vorrätig. Der Zeuge K2 musste daher seinerseits die drei Säcke bestellen und tat dies einen Tag später bei der Firma VV in A. Die Bestellung faxte der Zeuge K2 auf einem gesonderten Formular an die Firma VV - auch hier war die Artikelbezeichnung "Weber star 241 Reibeputz 3mm Farbe 1660" und die Menge "3 Sa" angegeben. Auf dem Bestellformular war bezüglich der Abholung vermerkt: "durch Fa. 1AA mit Abholschein". Die Firma VV bestätigte mit Fax vom 18.04.2007 die Bestellung des Endputzes gegenüber der MM GmbH und vermerkte auf ihrer Antwort den 20.04.2007 als frühestmöglichen Liefer- und Abholtermin.
Für den 18.04.2007 um 10:00 Uhr war in dem Wand-Terminkalender der Angeklagten 6A und 5A ein Termin bei ihrer Rechtsanwältin, der Zeugin JJ, eingetragen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob dieser stattgefunden hat und was Gegenstand dieses Termins sein sollte.
Am 18.04.2007 rief der Angeklagte 5A um 14:10:02 Uhr von seinem Festnetzanschluss bei der MM GmbH an. Um 15:02:08 Uhr wurde von dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A der Festnetzanschluss der Zeugen I für 19 Sekunden angewählt. Um 15:15 Uhr tankte der Angeklagte 5A an der Shell-Tankstelle CC-Straße in Köln, in unmittelbarer Nähe zu der O-Straße, 49,03 Liter Benzin. Die Rechnung von 72,52 Euro bezahlte er mit seiner Visa-Card, auf der sich ein Lichtbild von ihm befindet. Nunmehr fuhr der Angeklagte 5A zu dem Baumarkt MM GmbH in der DD-Straße in Köln-UU. Hier erwarb er sechs Säcke Klebe- und Armierungsmörtel, welcher als Vorputz verwendet wird. Die Bezahlung erfolgte in bar, um 15:39 Uhr wurde eine entsprechende Rechnung erstellt. Von diesen sechs Säcken gab der Angeklagte 5A einen Tag später, am 19.04.2007 um 10:15 Uhr, drei Säcke wieder bei der MM GmbH zurück und erwarb einen Schachteinbauventilator und eine Glättekelle. Zudem erwarb der Angeklagte 5A noch am 18.04.2007 bei der Firma MM GmbH zwei Putzabschlussprofile, wofür um 15:46 Uhr die Rechnung erstellt wurde. Zuletzt bezahlte der Angeklagte 5A den am Vortag bestellten farbigen Endputz. Die diesbezügliche Rechnung wurde um 15:50 Uhr erstellt. Nach der Bezahlung erhielt der Angeklagte 5A das Original des am 17.04.2007 erstellten Bestellscheines zur Abholung des Endputzes. Die vorgenannten Rechnungen wurden bei der späteren Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A gefunden und sichergestellt.
Auch wenn dies nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden konnte, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte 5A am 18.04.2007 nach 15:50 Uhr von der MM GmbH zur O-Straße fuhr, dort die Angeklagte 6A abholte und mit ihr nach A fuhr, um den Vorputz auf der dortigen Außenwand anzubringen, wobei drei der erworbenen sechs Säcke Klebe- und Armierungsmörtel verbraucht wurden. Wahrscheinlich kamen bei dieser Gelegenheit der Angeklagte 5A und der Zeuge I auf den bei der Firma VV bestellten Endputz zu sprechen. Der Zeuge I erklärte, dass er jemanden bei der Firma VV kenne und den Endputz dort direkt abholen könne. Daraufhin fertigte der Zeuge I von dem Abholschein der MM GmbH eine Kopie, damit der Zeuge I das Original für die Abholung und der Angeklagte 5A eine Kopie für seine Unterlagen hatte. In der Folge holte der Zeuge I den Endputz persönlich bei der Firma VV ab. Aufgetragen wurde der Endputz nicht vor dem 22.04.2007, sondern wahrscheinlich am Montag, den 23.04.2007, - an diesem Tag wurde von dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A der Festnetzanschluss der Eheleute I um 15:29 Uhr angerufen.
Am Tattag, den 18.04.2007, wurden nach dem Anruf bei den Zeugen I um 15:02:08 Uhr bis abends keine Aktivitäten von dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A registriert. Um 20:14:33 Uhr und um 20:27:23 Uhr erfolgten Anrufe auf den Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A, welche auf die hierfür eingerichtete Mailbox weitergeleitet wurden. Um 21:17:02 Uhr - die Angeklagten 5A und 6A waren spätestens jetzt zu Hause - wurde die Mailbox von dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A aus abgehört. Um 21:33:37 Uhr rief der Zeuge 4A auf dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A an. Die Verbindung dauerte 92 Sekunden. Um 22:00:24 Uhr wurde von dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A auf dem Festnetzanschluss des Zeugen 4A angerufen. Die Verbindung dauerte 53 Sekunden.
11. Übernachtung des Angeklagten 5A bei 10A:
Die Angeklagten 5A und 6A stellten am Abend des 18.04.2007 fest, dass sich 10A bei seinem Vater in der O-Straße aufhielt. Die Angeklagten 5A und 6A übernahmen die Betreuung von 10A, da der Angeklagte 1A am nächsten Tag Frühschicht bei der Firma XX1 hatte.
10A schlief in der Nacht von dem 18.04. auf den 19.04.2007 in seinem Kinderzimmer in der Wohnung des Angeklagten 1A in der O-Straße 3 im Erdgeschoss. Mit ihm in seinem Bett schlief der Angeklagte 5A. Am Morgen des 19.04.2007 wurde 10A von den Angeklagten 6A und 5A versorgt und in den Kindergarten gebracht.
Dass der Angeklagte 5A oder die Angeklagte 6A inzwischen Kenntnis von der Tötung der Schwägerin erlangt hatten, konnte nicht festgestellt werden.
12. Vertuschungsmaßnahmen des Angeklagten 1A:
Nach der Tötung von 9A bis spätestens zum frühen Morgen des Donnerstags, 19.04.2007, beseitigte der Angeklagte 1A den Leichnam seiner Frau dergestalt, dass dieser bis heute nicht aufgefunden wurde. Gleiches gilt für das von ihr regelmäßig benutzte Mobiltelefon.
Zudem beseitigte der Angeklagte 1A nach der Tötung von 9A bis spätestens zum 28.04.2007 persönliche Gegenstände von 9A, unter anderem Schlüssel, Geldbörse, Ausweispapiere, Krankenkassen- und Bankkarten, weitere Mobiltelefone und - wahrscheinlich mit den vorgenannten Gegenständen zusammen - zumindest eine Handtasche aus ihrer Wohnung. Zusätzlich entfernte der Angeklagte 1A aus dem Bad in der Wohnung in der N-Straße sämtliche Hygieneartikel von 9A, insbesondere auch deren Zahnbürste. Der Angeklagte 1A entfernte die genannten Gegenstände, um es so aussehen zu lassen, als ob 9A geplant und freiwillig - wohin auch immer - aufgebrochen oder verreist sei. Nicht mit letzter Sicherheit feststellbar war, dass der Angeklagte 1A auch Kleidung seiner Ehefrau entfernte - insbesondere Schuhe und Jacken. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten 5A und/oder 6A dem Angeklagten 1A bei den Vertuschungsmaßnahmen Hilfe leisteten.
Am Morgen des 19.04.2007 setzte um 05:11 Uhr die Dämmerung ein und um 06:31 Uhr ging die Sonne auf. Die Nacht vom 18.04. auf den 19.04.2007 war wolkenlos und kalt. Es gab am 19.04.2007 keinen Niederschlag und der gesamte Tag war ebenfalls fast wolkenlos.
In den frühen Morgenstunden des 19.04.2007, gegen 06:00 Uhr, war der Angeklagte 1A noch mit Verrichtungen zur Vertuschung der Tat beschäftigt. In diesem Zusammenhang sah sich der Angeklagte 1A veranlasst, mit seinem eigenen Mobiltelefon einen Anruf auf das Mobiltelefon von 9A zu tätigen. Der Angeklagte 1A verwählte sich zunächst und rief versehentlich um 05:59:26 Uhr auf dem Festnetzanschluss von 9A an. Nachdem der Angeklagte 1A diesen Irrtum bemerkt hatte, wählte er unmittelbar danach, um 05:59:48 Uhr, das Mobiltelefon von 9A an. Das Mobiltelefon von 9A war zu diesem Zeitpunkt ausgeschaltet oder hatte keinen Empfang zum Netz, da der Anruf unmittelbar auf die Mailbox weitergeleitet wurde. Die Verbindung zur Mailbox wurde 22 Sekunden gehalten.
Das Mobiltelefon des Angeklagten 1A war bei dem Anruf um 05:59:48 Uhr verbunden mit dem Funkmast mit den Geokoordinaten N50...#, E07...# (Zellkennung ...) und in die entsprechende Funkzelle eingeloggt. Der Funkmast befindet sich rechtsrheinisch in der P-Straße in Köln-N. Die P-Straße befindet sich nahe des nördlichen Teils der E-Straße, wo auch der seinerzeitige Kindergarten von 10A lag. Der Angeklagte 1A befand sich bei dem Anruf um 05:59:48 Uhr nicht in seiner Wohnung in der O-Straße 3.
Zu welchem Zweck der Anruf um 05:59:48 Uhr genau erfolgte, war nicht feststellbar - die Kammer schließt jedoch einen anderen Hintergrund als die zuvor erfolgte Tötung von 9A aus. Möglich ist, dass der Angeklagte 1A testen wollte, ob es sich um das aktuell benutzte Handy seiner Frau handelte, indem er die ihm bekannte Nummer wählte. Es erscheint auch möglich, dass der Angeklagte 1A das Mobiltelefon seiner Frau, von dem er gerade nicht wusste, wo es sich befand, durch einen Anruf mittels des Klingeltons ausfindig machen wollte oder dass er lediglich testen wollte, ob das Mobiltelefon gerade ein- oder ausgeschaltet war.
Nach den beiden genannten Anrufen - 05:59:26 Uhr und 05:59:48 Uhr - wählte der Angeklagte 1A am 18.04.2007 keine Telefonnummer seiner Frau mehr an. Dies tat er auch nicht in den nächsten Tagen und Wochen, sondern erstmalig wieder am 13.05.2007, dem später von ihm behaupteten Tag der vermeintlich von 9A angekündigten Rückkehr (dazu unten).
Kurze Zeit nach den beiden geschilderten Anrufen kehrte der Angeklagte 1A in seine Wohnung in der O-Straße 3 zurück - allerdings zu einem Zeitpunkt, welcher ein pünktliches Erscheinen zu der Frühschicht um 06:30 Uhr bei der Firma XX1 unmöglich machte. Daher rief der Angeklagte 1A von seinem Festnetzanschluss um 06:25:42 Uhr für 13 Sekunden unter der Nummer ...# und um 06:26:15 Uhr für 14 Sekunden unter der Nummer ...# bei denXX1-Werken in Köln an, um sein verspätetes Erscheinen für diesen Morgen anzukündigen. Auch bei sofortiger Losfahrt wäre der Weg von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz nicht mehr pünktlich zu schaffen gewesen - allein für die Fahrt mit dem Auto benötigt man ungefähr 7 Minuten. Die beiden angewählten Nummern sind beide der Werkshalle zuzuordnen, in welcher der Angeklagte 1A tätig war. Eine entsprechende telefonische Ankündigung von Verspätungen unter diesen Telefonnummern - es ging in der Regel derjenige Mitarbeiter an das Telefon, welcher dem Apparat gerade am nächsten war - entsprach innerhalb des von dem Zeugen T5 geleiteten Teams, dem der Angeklagte 1A angehörte, der Üblichkeit.
Um 06:52 Uhr vollzog das Mobiltelefon von 9A ein Update im Netz von Vodafone und setzte damit einen sogenannten "Zeitstempel". Ein entsprechendes Update wird von einem Mobiltelefon bei verschiedenen Gelegenheiten vollzogen: wenn ein Mobiltelefon eingeschaltet wird; bei einem eingeschalteten Mobiltelefon automatisch nach Ablauf eines gewissen - meist 60 Minuten betragenden - Zeitablaufs; bei Überschreitung bestimmter Funkzellengrenzen (LAC-Grenze). Aus welchem Grund der Zeitstempel vorliegend gesetzt wurde, konnte nicht geklärt werden. Bei dem Update um 06:52 Uhr loggte sich das Mobiltelefon von 9A in dieselbe Funkzelle ein wie um 05:59:48 Uhr das Mobiltelefon des Angeklagten 1A. Das Mobiltelefon von 9A befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in ihrer Wohnung in der N-Straße 14. Dieser Zeitstempel war die letzte Verbindung des Mobiltelefons von 9A zu dem Telefonnetz von Vodafone.
In den nächsten Minuten wurde das Mobiltelefon von 9A durch den Angeklagten 1A entweder für immer ausgeschaltet oder sofort vernichtet. Möglich ist, dass der Angeklagte 1A das Mobiltelefon auf dem Weg zur Arbeit in den Rhein warf - der Angeklagte 1A wohnte in unmittelbar Nähe zu Teilen des linken Rheinufers, welche von der Funkzelle umfasst sind, in die sich das Mobiltelefon von 9A um 06:52 Uhr letztmalig eingeloggt hatte.
Als um 07:08:02 Uhr das Mobiltelefon der 9A erstmals nach dem Setzen des Zeitstempels um 06:52 Uhr angewählt wurde, wurde der Anruf bereits wieder auf die Mailbox umgeleitet. Es wurden im Verlaufe des 19.04.2007 noch 23 Anrufe direkt auf die Mailbox von 9A weitergeleitet.
Obwohl der Angeklagte 1A zu spät zur Arbeit kam, wurde er in der Zeiterfassung bei der Firma XX1 als um 6:30 Uhr anwesend gelistet. Dies beruht auf dem Umstand, dass der Teamleiter und Vorgesetzte des Angeklagten 1A, der Zeuge T5, Verspätungen von jedenfalls bis zu einer halben Stunde, gegebenenfalls auch eine etwas größere Verspätung, bei ansonsten immer pünktlichen Mitarbeitern - als solcher galt der Angeklagte 1A - tolerierte und nicht in Abzug brachte. Die Zeiterfassung bei der Firma XX1 erfolgte seinerzeit nicht elektronisch über ein "Einstempeln" mit Karte, die Arbeitszeiten wurden vielmehr von dem Teamleiter, der morgens die Anwesenheit kontrollierte, im Laufe des Tages in das Computersystem eingegeben.
13. Späteres Betreten der Wohnung von 9A durch den Angeklagten 1A:
Der Angeklagte 1A betrat die Wohnung von 9A in der Zeit vom 22.04.2007 bis zum 28.04.2007 - an diesem Tag wurde das Wohnungstürschloss durch die Polizei gewechselt - zumindest einmal. Dabei veränderte er auch die Stellung des Rollladens des aus der Vorderansicht rechten Fensters zur N-Straße, des Wohnküchenfensters (dazu noch unten). Es ist möglich, dass der Angeklagte 1A einzelne der zuvor geschilderten Vertuschungsmaßnahmen in der Wohnung von 9A - beispielsweise die Entfernung von Hygieneartikeln - erst jetzt durchführte.
III. Weiteres Geschehen nach der Tat:
1. Beginn der Suche nach 9A und erste Angaben von 1A zum Verschwinden seiner Frau:
Die Zeuginnen C10 und 01 hatten 9A trotz zahlreicher Anrufversuche seit dem 18.04.2007 nicht mehr erreicht. Am 20.04.2007, dem Freitag nach der Tat, suchten sie gemeinsam die Wohnung von 9A auf, trafen dort allerdings niemanden an. Die Zeugin 01 versuchte auch mit dem ihr von 9A überlassenen Schlüssel die Wohnung ihrer Freundin zu betreten. Der Schlüssel passte jedoch infolge des von dem Angeklagten 1A vorgenommenen Schlosswechsels nicht mehr. Auch der Ehemann der Zeugin 01 versuchte in den folgenden Tagen noch einmal vergeblich, mit dem seiner Frau von 9A übergebenen Schlüssel die Wohnungstür zu öffnen.
Die beiden Zeuginnen entschlossen sich sodann, gemeinsam den Angeklagten 1A aufzusuchen, da sie es für möglich hielten, dass 9A von ihrem Ehemann festgehalten wurde.
Der Angeklagte 1A war am 20.04.2007 ganztägig zu Hause, da er sich diesen Tag als Zeitausgleich für Überstunden frei genommen hatte. Den darauffolgenden Montag, den 23.04.2007, hatte sich der Angeklagte 1A ebenfalls als Zeitausgleich freigenommen. Wann sich der Angeklagte 1A die beiden Tage freigenommen hatte - insbesondere, ob vor oder nach dem 18.04.2007 -, konnte nicht festgestellt werden.
Nachdem die Zeuginnen C10 und 01 am Morgen des 20.04.2007 bei dem Angeklagten 1A geklingelt hatten, kam zuerst dieser und dann die Angeklagte 6A nach draußen. Die Zeuginnen fragten, wo ihre Freundin 9A sei. Der Angeklagte 1A äußerte, dass seine Ehefrau nicht bei ihm sei - es gehe 9A jedoch gut und sie werde sich wieder melden. Als die Zeugin C10 realisierte, dass sich 10A - entgegen der eigentlichen Umgangsregelung - seit dem vorangegangen Mittwoch in der Obhut des Kindsvaters befand, fragte sie kritisch nach, warum 10A überhaupt bei seinem Vater sei. Der Angeklagte 1A äußerte jetzt aufgeregt, dass er dies auch nicht wisse - vielleicht sei seine Frau nach Frankfurt oder Berlin gefahren. Die Zeuginnen C10 und 01 konnten diese Erklärung nicht nachvollziehen und machten sich weiter Sorgen. Sie schrien vor dem Haus O-Straße 3 stehend "9A, komm raus!". Nachdem sich die Situation nicht weiter klären ließ, brachen die Zeuginnen auf und suchten den von 10A besuchten Kindergarten in der E-Straße auf. Die Zeuginnen trafen 10A dort an und befragten ihn zu dem Verbleib der Mutter. 10A gab den Zeuginnen jedoch keine Antwort, sondern fing an zu weinen.
Da 9A für sämtliche ihrer Freundinnen nicht mehr erreichbar war, wurde nunmehr auch die Familie von 9A auf den Philippinen über das Verschwinden von 9A informiert. 9A hatte bis in den April 2007 hinein weiterhin regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie auf den Philippinen gehabt. Ihr Vater war schwer erkrankt und sie hatte sich regelmäßig nach seinem Befinden erkundigt, zuletzt in einem Telefonat Anfang April 2007.
Am Samstag, den 21.04.2007, wurden die Zeugen 1C und 2C unter anderem von der Zeugin L7 darüber informiert, dass 9A nicht mehr erreichbar sei. Die Zeugin L7 bat den Zeugen 1C die Polizei einzuschalten. Der Zeuge 1C rief daraufhin gegen 13:30 Uhr in der O-Straße 3 an und erreichte zunächst die Angeklagte 6A. Diese berichtete, dass ihr Bruder gerade mit 10A spazieren sei. Am gestrigen Freitag, den 20.04.2007, hätten C10 und O1 - die Zeuginnen C10 und 01 - vor der Tür ihres Bruders gestanden. Der Zeuge 1C bat um Rückruf des Angeklagten 1A.
Dieser Rückruf des Angeklagten 1A erfolgte um 13:59 Uhr. Er berichtete dem Zeugen 1C, er habe am Tag zuvor - 20.04.2007 - noch persönlich mit seiner Frau gesprochen; diese habe ihn gebeten, den Jungen vom Kindergarten abzuholen und Montagmorgen wieder in den Kindergarten zu bringen; normalerweise erhalte er, der Angeklagte 1A, den Sohn alle 14 Tage und er wäre erst am darauffolgenden Wochenende wieder an der Reihe gewesen; seine Frau habe ihm nicht sagen wollen, was sie vorhabe - sie habe ihn auch gebeten, nichts ihren Freundinnen zu sagen, da sie sich von diesen zurückziehen wolle; seine Frau sei schon einmal zehn Wochen weg gewesen; er wäre seinerzeit zwei Stunden bei der Polizei gewesen; dort habe man ihm jedoch gesagt, die Polizei kümmere sich nicht um Familienangelegenheiten.
Um 19:49 Uhr rief der Angeklagte 1A erneut bei dem Zeugen 1C an und bat um Mitteilung einer telefonischen Erreichbarkeit der Zeugin L7 oder der Zeugin I11 - diese hatte inzwischen vergeblich versucht, den Angeklagten 1A zu erreichen. Der Zeuge 1C kannte diese Nummern jedoch nicht und gab dem Angeklagten 1A die Nummer von 1B, einer weiteren Schwester von 9A, welche noch auf den Philippinen lebte. Der Angeklagte 1A kündigte an, eine Kurzmitteilung (SMS) an 1B zu schicken. Der Angeklagte 1A schickte am Morgen des 22.04.2007 zwei SMS an die ihm mitgeteilte Nummer, und zwar um 8:01 Uhr und um 8:19 Uhr. Er bat um das Schicken einer E-Mail, er werde dann antworten. Für das Versenden der SMS nutzte der Angeklagte 1A ausnahmsweise die Mobilfunkrufnummer ...#.
Der Zeuge 1C erhielt in der Folge weitere Anrufe von Freundinnen und Verwandten von 9A. Er wurde unter anderem von der Zeugin I11 aufgefordert, bei der Wohnung von 9A in der N-Straße nachzuschauen und dort gegebenenfalls die Tür aufzubrechen. Nachdem auch der Zeuge 1C selbst vergeblich versucht hatte, 9A zu erreichen, begab er sich am Sonntag, den 22.04.2007, mit seiner Frau, der Zeugin 2C, und deren Schwester zu der Wohnung von 9A. Dort öffnete auf Klingeln niemand. Der Zeuge 1C fertigte sodann ein Lichtbild von dem Haus N-Straße 14. Das Foto zeigt, dass an der Wohnung von 9A der Rollladen des von der Vorderansicht aus linken Fensters zur Straße, des Badezimmerfensters, halb geschlossen war, während der Rollladen des rechten Fensters zur Straße, des Wohnküchenfensters, vollständig heruntergelassen war.
Anschließend suchte der Zeuge 1C die Polizeiwache in Köln-N auf und meldete, dass seine Bekannte 9A verschwunden sei und deren Verwandten ihn gebeten hätten, die Polizei einzuschalten. Noch am selben Tag, etwa gegen 16.00 Uhr, suchten die Zeuginnen PKin U5 und PKin S die Wohnanschrift des Angeklagten 1A auf, um sich nach dem möglichen Verbleib von 9A zu erkundigen. Da auf Klingeln niemand öffnete, riefen sie in den Garten, worauf der Angeklagte 1A mit einer weiteren männlichen Person - wahrscheinlich dem Angeklagten 5A - an die Tür kam. Auf Nachfrage gab der Angeklagte 1A an, dass ihm die Ehefrau das gemeinsame Kind vorbei gebracht habe und er sie seitdem nicht mehr gesehen habe. Der Angeklagte 1A war hierbei für die Zeuginnen deutlich spürbar genervt - Sorge um 9A kam nicht zum Ausdruck.
Am 22.04.2007 füllte der der Angeklagte 1A ein Formular "Angaben zur Prüfung der Familienversicherung (Bestandspflege)" für die Krankenkasse BKK Euregio aus. Die Angaben betrafen 9A und 10A. Das Formular wurde am nächsten Tag an die BKK Euregio gefaxt.
2. Ummeldung von 10A sowie weitere Aktivitäten und Äußerungen des Angeklagten 1A in der Woche nach der Tat:
Am frühen Morgen des 23.04.2007, einem Montag, meldete der Angeklagte 1A seinen Sohn im Bürgeramt Köln-Nippes bei der Zeugin U3 zu sich in die O-Straße 3 um. Der Ummeldevorgang wurde um 08:32 Uhr in dem Computersystem erfasst. Als Tag des Einzugs gab der Angeklagte 1A den 17.04.2007 an. Nach dem Meldegesetz in Nordrhein-Westfalen konnten Ummeldungen bis zu einer Woche rückwirkend erfolgen. Der Angeklagte 1A meldete seinen Sohn aus eigener Initiative - und nicht etwa auf den Rat einer dritten Person - um, weil 10A aufgrund der erfolgten Tötung von 9A nun dauerhaft bei ihm in der O-Straße lebte.
Ebenfalls am Montag, den 23.04.2007, rief der Angeklagte 1A um 14:19 Uhr erneut den Zeugen 1C an. Der Angeklagte 1A berichtete zunächst von der Befragung durch die Polizei am Vortag und davon, dass er 10A morgens in den Kindergarten gebracht habe; um 12:00 Uhr habe 9A ihn angerufen; er habe die Nummer, unter welcher seine Frau angerufen habe, nicht erkennen können, da er ein altes Telefon ohne Display habe; 9A habe ihn gebeten, 10A noch die ganze Woche zu behalten; er, der Angeklagte 1A, habe seine Frau nicht gefragt, wo sie gerade sei. Über den letztgenannten Umstand wunderte sich der Zeuge 1C. Der Angeklagte 1A äußerte die Annahme, dass 9A in Frankfurt sei. Er berichtete weiter, dass er soeben auch bei der Polizei gewesen sei; dort habe man ihm gesagt, dass die Vermisstenanzeige zurückgezogen worden sei - von wem wisse er jedoch nicht und er wisse auch nicht, wer überhaupt die Anzeige erstattet habe.
Ebenfalls am Nachmittag des 23.04.2007 faxte der Angeklagte 1A ein auf diesen Tag datiertes Schreiben an die Zeugin L6, die Leiterin des Kindergartens von 10A. Das Schreiben hatte nach dem Briefkopf folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte Frau L6,
heute gegen 12 Uhr rief mich meine Frau bei mir zu hause an und wir vereinbarten, dass 10A sich bis zum Sonntag, dem 29.04.2007 bei mir in der RR-Straße 3 sich aufhält.
Bei der Regelung der nicht eingeschränkten gemeinsamen Sorge für 10A kann
10A auf die Versorgung durch beide Eltern vertrauen.
Ich würde 10A morgen, am Mittwoch und am Freitag 15.00 Uhr abholen und
am Donnerstag
Um 14 Uhr zum Schwimmlehrgang.
Am Mittwoch käme 10A nach der Therapie beim Logopäden in die Kita.
Mit freundlichen Grüßen Familie 1AA"
Der Angeklagte 1A suchte um den 22./23.04.2007 die Wohnung von 9A auf und versuchte, Post aus dem Briefkasten seiner Frau zu entnehmen. Hierauf sprach ihn der Zeuge Q1 an und ließ sich den Ausweis des Angeklagten 1A zeigen.
Ebenfalls um den 23.04.2007 rief die Zeugin I11 zweimal bei dem Angeklagten 1A an und erkundigte sich nach dem Verbleib ihrer Schwester. Der Angeklagte 1A äußerte in dem ersten Telefonat, dass 9A in Berlin sei - in dem zweiten Telefonat nannte er Frankfurt als ihren Aufenthaltsort. In dem zweiten Telefonat reagierte der Angeklagte 1A auf Nachfragen der Zeugin I11 abwimmelnd, indem er nur noch "Hallo, Hallo!" rief und so tat, als könne er die Zeugin I11 nicht mehr verstehen.
Am Mittwoch, den 25.04.2007, suchte der Zeuge 1C den Angeklagten 1A auf und sprach ihn unter anderem darauf an, ob er bei 9A einen Schlosswechsel vorgenommen habe, ob er über einen Schlüssel zu ihrer Wohnung verfüge und ob er den Briefkasten geleert habe - dies war dem Zeugen 1C zugetragen worden. Der Angeklagte 1A verneinte diese Fragen.
Am Samstag, den 28.04.2007, rief um 14:08 Uhr der Angeklagte 1A bei dem Zeugen 1C an und sprach diesem eine Nachricht auf den Anrufbeantworter. Der Angeklagte 1A teilte in dieser Nachricht mit, dass ihn 9A gegen 13:15 Uhr angerufen habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass er 10A am Muttertag - Sonntag, den 13.05.2007 - um 09:00 Uhr morgens abgeben solle. Er, der Angeklagte 1A, habe 9A noch gesagt, dem Kleinen gehe es gut. Der Zeuge 1C solle der Erste sein, der von diesem Anruf erfahre, da ihm so viel "Ungemach" entstanden sei.
In zwei Telefonaten am darauffolgenden Sonntag, den 29.04.2007, teilte der Angeklagte 1A dem Zeugen 1C ergänzend mit, dass er nicht habe feststellen können, von wo aus seine Frau angerufen habe. Er habe das Gespräch auch nicht aufzeichnen können - er habe demnach keinen Nachweis für das Telefonat. Der Zeuge 1C wunderte sich erneut, dass der Angeklagte 1A seine Frau nicht gefragt hatte, wo sie sich aufhielt.
3. Erstattung einer Vermisstenanzeige und Betreten der Wohnung von 9A durch die Polizei:
Am Abend des 28.04.2007 erstattete die Zeugin C10 bei dem Polizeipräsidium in Köln Vermisstenanzeige betreffend 9A, welche von dem Zeugen KHK I10, eines Beamten des für Vermisstensachen zuständigen Kommissariats KK 66, aufgenommen wurde. Die Zeugin C10 berichtete hierbei auch, dass der Angeklagte 1A seiner Frau 25.000,00 Euro dafür geboten habe, dass diese ihm den gemeinsamen Sohn überlasse und aus Deutschland fortgehe.
Noch an demselben Abend begab sich der Zeuge KHK I10 zusammen mit dem Zeugen KHK PP2 zu der Wohnung von 9A. Dabei dokumentierten die Zeugen die Stellung der Rollläden, welche gegenüber dem am 22.04.2007 von dem Zeugen 1C gefertigten Lichtbild verändert war: Der Rollladen des Badezimmers war immer noch halb heruntergelassen, der Rollladen zur Wohnküche war jetzt allerdings nur noch zu drei Vierteln herabgelassen. Die Zeugen konnten in jedes Fenster mit der Taschenlampe hineinleuchten. Die Rollladenstellung war durch den Angeklagten 1A verändert worden, welcher die Wohnung von 9A erneut betreten hatte - sei es um Spuren zu verwischen, Spuren für eine vermeintliche Abreise von 9A zu legen oder um Sachen für seinen Sohn mitzunehmen.
Die Zeugen KHK I10 und KHK PP2 ließen die Wohnung durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die Wohnung befand sich in folgendem Zustand, welcher auch bei der späteren Durchsicht der Wohnung durch den Zeugen KHK C12 am 18.05.2007 und der Durchsuchung durch die Zeuginnen KHKin X3 und KHKin E am 21.08.2007 vorgefunden wurde: Im Bad fehlten sämtliche Hygieneartikel von 9A - auch ihre Zahnbürste. Zudem befanden sich innerhalb der Wohnung keine Schlüssel, keine Mobiltelefone, keine Krankenkassen- und Bankkarten, keine Geldbörse, kein ärztliches Untersuchungsheft von 10A und keine Ausweisdokumente, wie Personalausweis oder Reisepass. An der Garderobe hing nur eine 9A zuzuordnende Jacke, eine Jeansjacke. Es fanden sich keine Schuhe, welche 9A aktuell in Gebrauch gehabt haben könnte - insbesondere keine festen Schuhe, Sportschuhe, Stiefel oder Winterschuhe. Lediglich unter dem hochklappbaren Bett im Schlafzimmer wurden drei Paar Schuhe aufgefunden, und zwar in einer Papiertüte eingepackte Sommerschuhe. Die 9A am 17.04.2007 von der Zeugin 01 übergebene Kaschmirdecke befand sich nicht in der Wohnung. Ebenso wenig fand sich dort das für die Zeugin B bestimmte und von der Zeugin 01 ebenfalls am 17.04.2007 an 9A übergebene Abspielgerät mit Kassette und die schwarzweiße Lederhandtasche, in welche 9A das Gerät gesteckt hatte. Es fand sich auch sonst keine im aktuellen Gebrauch befindliche Handtasche von 9A.
Auf dem Bett von 9A lag gebrauchte Wäsche. In dem Kinderzimmer stand ein Wäscheständer mit frisch gewaschener Unterwäsche von 9A und ihrem Sohn. Im Badezimmer waren zahlreiche benutzte Wäschestücke in einer großen Plastiktonne abgelegt.
Innerhalb der Wohnküche lagerte in der Spüle benutztes, offenbar zum späteren Abwasch bereitgestelltes Geschirr. Auf dem Esstisch stand ein leeres Wasserglas und eine leere Flasche Wasser, auf dem Küchentisch ein Korb mit verdorbenem Obst und ein Küchensieb mit einem verdorbenen Salat. Im Kühlschrank befanden sich weitere verderbliche Lebensmittel, unter anderem Wurst und eine Packung Hackfleisch. Es lagen vier bis fünf gebrauchte Handtücher in der Küche. An einem Küchenschrank war ein Griff abgebrochen, welcher auf der Fensterbank lag. Die Küche war im Übrigen äußerst sauber. Auf dem in der Küche hängenden Jahreskalender waren Termine auch noch für die Zeit nach dem 18.04.2007 eingetragen: Für den 21.04.2007 war vermerkt "K B.D" - gemeint war hiermit der Geburtstag der Zeugin K; für den 26.04.2007 war ein Frauenarzt-Termin um 10:15 Uhr eingetragen.
In der Folge konnte ermittelt werden, dass am 02.04.2007 von dem Konto der 9A letztmalig die Miete für ihre Wohnung abgebucht worden war. Danach erfolgten keine Abbuchungen mehr, da die Ermächtigung für das Lastschriftverfahren bei der Vermieterin, der "GAG-Gesellschaft", widerrufen worden war. Es ließ sich nicht feststellen, wann und durch wen der Widerruf bei der Dx erfolgt war, da eine entsprechende Dokumentation bei der Dx nicht vorhanden ist. Der Widerruf ist grundsätzlich auch telefonisch möglich bei der Dx . Es ist auszuschließen, dass 9A die Ermächtigung widerrief, weil sie plante, ihre Wohnung künftig nicht mehr zu benutzen.
Das Lastschriftverfahren für die Stromkosten von 9A lief weiter. Diesbezüglich kam es nicht zu einem Rückstand von 9A.
4. Angaben des Angeklagten 1A gegenüber der Kriminalpolizei:
Am Morgen des darauffolgenden Sonntags, den 29.04.2007, suchten infolge der erstatteten Vermisstenanzeige die Zeugen KHK C9 und KHK K3 den Angeklagten 1A auf. Dieser war gerade mit seinem Sohn und den Mitangeklagten beim Frühstück. Auf seine Ehefrau angesprochen, gab der Angeklagte 1A an, dass diese am Vortag gegen 12:45 Uhr angerufen habe; sie habe ihm mitgeteilt, dass er 10A am Muttertag, den 13.05.2007, wieder abgeben solle; zu dem Aufenthaltsort seiner Frau und zu den Gründen ihrer Abwesenheit habe er sie nicht befragt; er habe ihr jedoch mitgeteilt, dass sie vermisst werde, dass sie sich melden solle und dass es dem Sohn gut gehe. Weitere Gesprächsinhalte habe es nicht gegeben.
Die Abläufe um die Abwesenheit von 9A schilderte der Angeklagte 1A im Übrigen folgendermaßen: Gemäß Absprache mit seiner Frau habe er 10A am Mittwoch, den 18.04.2007, von der Musikschule abgeholt; der Sohn habe zunächst bis Freitag, den 20.04.2007, bleiben sollen; in einem weiteren Telefonat habe 9A mitgeteilt, dass sie ihren Sohn am Montag, den 23.04.2007, nach dem Kindergartenbesuch abholen wolle; an diesem Montag habe 9A dann erneut gegen 12:00 Uhr angerufen und mitgeteilt, dass der Sohn nunmehr bis zum 29.04.2007 bei ihm, dem Angeklagten 1A, bleiben solle; der Aufenthalt sei dann zuletzt durch das eingangs geschilderte Gespräch vom Vortag bis zum 13.05.2007 verlängert worden.
Nach Aufenthaltsorten seiner Ehefrau befragt, gab der Angeklagte 1A an, dass diese einmal Frankfurt am Main zur Sprache gebracht habe, ohne dass er dies hinterfragt habe; durch die Familie auf den Philippinen wisse er von Kontakten nach Berlin. Zudem gab der Angeklagte 1A an, dass seine Frau im Jahr 2005 schon einmal für zehn Wochen abwesend gewesen sei; ein Geldangebot von 25.000,00 Euro für die Überlassung des Sohnes habe es so nicht gegeben - es habe sich dabei um eine Reaktion auf einen Wunsch der Ehefrau nach einer Starthilfe für ihr Leben in Deutschland gehandelt; den Briefkasten habe er nicht geleert, er habe auch keinen Schlüssel für die Wohnung seiner Frau; dort sei er letztmalig am 18.04.2007 gewesen, um eine handwerkliche Arbeit zu beenden.
Während der Befragung durch die Zeugen KHK C9 und KHK K3 schilderte der Angeklagte 1A - anders als gegenüber dem Zeugen 1C - kein persönliches Treffen mit seiner Frau am Freitag, den 20.04.2007, und keine Äußerungen, wonach sich 9A von ihren Freundinnen zurückziehen wolle.
Den Zeugen KHK C9 und KHK K3 kam die Art, wie der Angeklagte 1A seine Angaben machte, insgesamt holprig und nicht stimmig vor, so dass die Zeugen ein nach eigenem Bekunden "komisches Bauchgefühl" hatten. Von dem Vorliegen einer Straftat zum Nachteil der 9A gingen die Zeugen KHK C9 und KHK K3 jedoch nicht aus.
5. Angaben des Angeklagten 1A zum Verbleib seiner Frau gegenüber nichtpolizeilichen Zeugen:
Am 30.04.2007 faxte der Angeklagte 1A ein auf diesen Tag datiertes Schreiben an das Jugendamt und führte darin zum Verbleib von 9A aus:
"...
Seit Freitag den 20.04.07 ist meine Frau mit unbekanntem Ziel verreist. An diesem Freitag hat sie mir 10A bis Montag, den 23.4.07, zur Kindergartenzeit übergeben. Bereits am Sonntag, den 22.4.07 hat sie bei mir angerufen und die Zeit ihrer Abwesenheit bis Sonntag den 29.4.07, 19.00 Uhr verlängert.
Ich bin sehr glücklich über diese Zeit mit meinem Sohn 10A.
Da meine Frau 9A am diesem Wochenende (19.4.-23.4.07) verschwunden ist, ohne ihren Bekannten ihr Reiseziel mitzuteilen, haben diese eine Vermisstenanzeige gestartet. Am Sonntag dieses Wochenendes standen dann zwei Polizistinnen der Wache Riehl nachmittags gegen vier bei mir im Garten und haben Erkundigungen über meine Frau eingezogen. Außerdem wollten sie eine Bestätigung, dass für das Kind gesorgt ist. Letzteres konnte ich ihnen ausdrücklich bestätigen, für jeden nur denkbaren Zeitraum.
Vorsorglich habe ich dann meinen Sohn in die O-Straße umgemeldet, damit ich erreichbar bin, wenn dem Kind etwas zustoßen sollte. Das Kind sollte eine aktuelle Meldeadresse haben, an der außer mir auch meine Schwester erreichbar ist, die 10A seit seiner Geburt bei Bedarf betreut hat
Wie oben erwähnt, meine Frau hat sich zwar Montagmittag (den 24.4.07) gemeldet, um mir zu sagen, dass 10A noch die ganze Woche bei mir bleiben darf, bis Sonntag den 29.4.07 19.00 Uhr. Den Kindergarten zu benachrichtigen hat sie aber mir überlassen.
Trotz meiner Bitte hat sie sich auch nicht bei den Bekannten gemeldet und ihrer Aufenthaltsort preisgegeben.
Ich habe für die Leiterin der Kita eine Übersicht über 10As Termine angefertigt (Logopäde Mittwoch vormittags, Schwimmkurs Donnerstag nachmittags, Musikschule Mittwoch nachmittags) damit 10A nichts versäumt und der Kindergarten informiert ist. Die Teilnahme des Schwimmkurses kam dankenswerter Weise mit Hilfe von Frau Hees, Jugendamt Köln Mülheim zustande. Frau PP8 betreut uns seit Januar 2007.
Da 10A bereits durch die vielen Wohnungswechsel und Bekanntenwechsel meiner Frau belastet ist, möchte ich ihm auf jedem Fall eine überflüssige Heimerfahrung ersparen. Das gemeinsame Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sind für beide Eltern nicht eingeschränkt. 9A hat mir weder Adresse noch Telefonnummer hinterlassen, unter der man sie erreichen könnte. Diese hätte ich der Polizei natürlich direkt mitgeteilt.
Heute, am Sonntag den 28.4.07, 9.00 Uhr, waren zwei Kriminalbeamte der Polizeiwache Köln-Kalk bei mir und haben sich noch mal eingehend über 9A informiert. Ich habe ihnen mitgeteilt, dass sich 9A am Samstag den 27.4.07 gegen 13.15 Uhr bei mir gemeldet hat. Sie hat kurz mitgeteilt, dass 10A bis Sonntag, den 13.5.07, 9.00 Uhr bei mir bleiben könne.
Über diesen Umstand freue ich mich wieder sehr, da mein Sohn so endlich die Chance bekommt, besser Deutsch zu lernen.
Ich habe 9A wieder gebeten, sich zu melden und ihr mitgeteilt, dass es 10A gut gehe.
Leider hat sie sich noch nicht gemeldet.
Ich fürchte immer noch, dass sie Wege sucht, um 10A ohne Absprache auf die Philippinen, in ungeklärte Verhältnisse, zu bringen, und das, obwohl er die Landessprache auch nicht altersgemäß beherrscht.
10As Pass liegt zwar beim Jugendamt, doch es gibt ja auch andere Wege, leider.
Übrigens würde ich und meine deutsche Familie 10As philippinische Großmutter gerne einladen, sie beherbergen und uns an den Flugkosten beteiligen. Bisher hat 9A zu dieser Einladung die notwendige Unterschrift als Verwandte 1. Grades verweigert. Ich alleine kann keine Einreiseerlaubnis erwirken und 10A den persönlichen Kontakt zu seiner philippinischen Großmutter ermöglichen.
Bitte rufen sie mich an, wenn es offene Fragen gibt.
Mit freundlichen Grüßen 1A"
Unter dem 02.05.2007 wandte sich der Angeklagte 1A erneut schriftlich an die Leiterin der Kindertagesstätte von 10A, die Zeugin L6, und führte nach dem Briefkopf aus:
"Sehr geehrte Frau L6,
Samstag Mittag gegen 13.15 Uhr rief mich meine Frau bei mir zu hause an und wir vereinbarten, dass 10A sich bis zum Muttertag, dem 13.05.2007 bei mir in der RR-Straße 3 sich aufhält.
Bei der Regelung der nicht eingeschränkten gemeinsamen Sorge für 10A kann 10A auf die Versorgung durch beide Eltern vertrauen.
Ich würde 10A, am Mittwoch und am Freitag 15.00 Uhr abholen und am Donnerstag Um 14.00 Uhr zum Schwimmlehrgang.
Am Mittwoch käme 10A nach der Therapie beim Logopäden in die Kita.
Mit freundlichen Grüßen Familie 1AA"
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den ersten dreieinhalb Wochen nach dem 18.04.2007 rief die Zeugin G1 bei dem Angeklagten 1A an, um sich nach dem Verbleib von 9A zu erkundigen. Der Angeklagte 1A gab gegenüber der Zeugin G1 an, dass seine Frau Urlaub in Berlin mache. Die Zeugin G1 erwiderte, sie glaube dies nicht, da ihre Freundin hierfür kein Geld habe und sie zudem Angst habe, zu fliegen oder mit dem Zug zu fahren. Der Angeklagte 1A blieb jedoch dabei, dass 9A Urlaub mache und mit einer anderen Philippina nach Berlin gefahren sei; am Muttertag wolle sie wiederkommen.
Auch die Zeugin D1 sprach den Angeklagten 1A auf den Verbleib ihrer Freundin an. Ihr gegenüber gab der Angeklagte 1A an, dass seine Frau ihm das Kind überlassen habe und ihm gesagt habe, dass er gut auf 10A aufpassen solle - sie fahre weg. Er wisse nicht wo seine Frau sei, vielleicht habe sie im Lotto gewonnen und in Spanien ein Haus gekauft. Als die Zeugin D1 entgegnete, dass 9A im Falle eines Lottogewinns allenfalls mit 10A auf die Philippinen gefahren wäre, antwortete der Angeklagte 1A, dass die Zeugin seine Frau "nicht kenne".
Der Zeuge X1 fragte den Angeklagten 1A ebenfalls nach dem Verbleib von 9A. Der Angeklagte 1A gab ihm gegenüber an, dass seine Frau in Berlin oder Frankfurt sei. Zudem erregte sich der Angeklagte 1A über die von der Zeugin C10 aufgegebene Vermisstenanzeige und äußerte sinngemäß, dass dies nicht nötig gewesen sei - seine Frau komme ja wieder.
Gegenüber dem Zeugen N3, einem Arbeitskollegen und Freund des Angeklagten 1A, äußerte dieser, dass seine Frau für einige Wochen bei einer Freundin in Berlin bleibe. Nach einiger Zeit fragte der Zeuge N3 den Angeklagten 1A, wo und bei wem 9A in Berlin eigentlich sei. Der Zeuge N3 wunderte sich, dass 9A dort Leute kennen sollte. Der Angeklagte 1A gab hierauf keine konkrete Antwort, so dass der Zeuge N3 den Eindruck gewann, dass der Angeklagte 1A selber nicht genau wusste, wo seine Ehefrau eigentlich war.
Gegenüber der Zeugin D3, der Leiterin des von 10A besuchten Musikkurses, gab der Angeklagte 1A zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 18.04.2007 an, dass seine Frau in die Heimat zurückgekehrt sei. Er bat die Zeugin D3, nicht mit 10A über die Mutter zu sprechen.
Am 01.05.2007 wurde der Angeklagte 1A von dem Zeugen H3, einem Schulfreund aus LL, besucht. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen H3 an, dass seine Frau in Köln "untergetaucht" sei und er, der Angeklagte 1A, deshalb bei der Polizei gewesen sei. Ab und zu komme seine Frau bei ihm vorbei und bringe den Sohn zum Schwimmunterricht. Danach tauche sie wieder unter.
Am 19.06.2007 schickte der Angeklagte in Beantwortung einer zuvor erfolgen Anfrage ein Fax an die Botschaft der Republik der Philippinen, in welchem er unter anderem ausführte:
"...
Meine Frau 9A und ich leben seit Ende September 2005 getrennt. Ich wohne seit mehr als 15 Jahren in Köln RR-Straße 3. 9A ist nach der Trennung 4 mal umgezogen, der erste und zweite Wohnort sind mir und dem Jugendamt der Stadt Köln bis heute unbekannt.
9A ist derzeit mit mir unbekannten Ziel und unbekannter Dauer verreist. Mein letzter persönlicher Kontakt war am Freitag, den 20. April 2007. Mein letzter telefonischer Kontakt war am Samstag, den 28.04.2007.
Am 13. Mai 2007 konnte ich 9A zu dem vereinbarten Termin an ihrer Wohnung nicht erreichen.
Die Polizei war zweimal bei mir, um sich über 9A zu erkundigen, und ich war zweimal bei der Polizei, um sie vom jeweils aktuellen Stand zu unterrichten.
Mehrmals habe ich versucht, mit der Familie 1BB in RR / Cebu über Email Verbindung aufzunehmen, was bisher nicht gelungen ist. Dieses ist insbesondere unverständlich, da wir der Schwester Remedios eine Ausbildung zur Sekretärin mit Computerkenntnissen auf der Universität San Carlos und danach auf der Universität von Cebu finanziert haben. ..."
6. Geschehnisse um den 13.05.2007:
Am 09.05.2007 teilte der Angeklagte 1A dem Zeugen 1C telefonisch mit, dass er am Sonntag, den 13.05.2007, um 09:00 Uhr zu der Wohnung von 9A gehe, um seinen Sohn wieder bei 9A abzugeben; wenn 9A nicht öffne, schiebe er ihr einen Brief unter die Tür, dass er verabredungsgemäß vor Ort gewesen sei; er habe 10A inzwischen auch zu sich umgemeldet, da er glaube, dass das Kind nicht allein in der Wohnung seiner Frau gemeldet sein dürfe.
Am 13.05.2007 wählte der Angeklagte 1A um 08:19:06 Uhr von seinem Festnetzanschluss das Mobiltelefon von 9A an. Der Anruf wurde auf die Mailbox weitergeleitet. Bereits um 06:58:13 Uhr war von dem Festnetzanschluss der Zeugin T1 auf dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A angerufen worden.
Gegen 09:00 Uhr begab sich der Angeklagte 1A zu der Wohnung von 9A. Er war in Begleitung seines Schwagers und einer Frau - entweder der Angeklagten 6A oder der Zeugin T1 - seinen Sohn hatte der Angeklagte 1A nicht bei sich. Vielmehr führte er lediglich einen bereits geschriebenen und für 9A bestimmten Zettel mit, wonach er um 09:00 Uhr dagewesen sei, es 10A gut gehe und sie sich melden solle - auch bei der Polizei.
Der Zeuge Q1 beobachtete, wie der Angeklagte 1A sich mit seinen Begleitern von hinten, über den Verbindungsfußweg zur G-Straße, dem Haus N-Straße Nr. 14 näherte. Der Angeklagte 1A ging mit seinen Begleitern um das Haus und klingelte schließlich bei dem Zeugen Q1, um in das Haus zu gelangen. Der Zeuge Q1 fragte angesichts des bereits mitgebrachten Zettels und des nicht mitgebrachten Sohnes, ob der Angeklagte 1A denn Hellseher sei, weil er ja noch gar nicht habe wissen können, dass 9A zu der vereinbarten Zeit nicht erscheinen würde. Hierauf antwortete der Angeklagte 1A nicht, sondern versuchte, den für 9A bestimmten Zettel unter der Wohnungstür durchzuschieben, was aber aufgrund der Türschwelle nicht gelang. Anschließend warf er den Zettel nicht in den Briefkasten, sondern nahm ihn wieder mit nach Hause, wo er bei der späteren Wohnungsdurchsuchung gefunden wurde.
Sodann suchte der Angeklagte 1A die Polizeiwache in Köln-N auf und schilderte, dass seine vermisst gemeldete Frau entgegen ihrer Ankündigung nicht erschienen sei. Der Angeklagte 1A fragte, was er nunmehr mit seinem Sohn machen solle. Man riet ihm, sich an das Jugendamt zu wenden.
Noch am Mittag des 13.05.2007 teilte der Angeklagte 1A dem Zeugen 1C telefonisch mit, dass seine Frau nicht gekommen sei - er sei daher zur Polizei in Köln-N gegangen. Er habe morgens, bevor er in die N-Straße gefahren sei, vergeblich auf dem Festnetznetzanschluss und dann auf der Mobilfunkrufnummer von 9A angerufen. Er sei dann mit seinem Schwager in die N-Straße gefahren und habe einen Zettel in den Briefkasten geworfen.
Am 14.05.2007 wandte sich der Zeuge KHK C12 von der Vermisstenstelle der Kriminalpolizei telefonisch an den Angeklagten 1A. Dieser gab an, er habe am Tag zuvor vergeblich versucht, seine Frau zunächst auf dem Festnetzanschluss und dann auf ihrem Mobiltelefon anzurufen; er sei dann zu der Wohnung von 9A gefahren und habe vergeblich geklingelt; er habe bei dem Zeugen Q1 geklingelt, welcher ihn eingelassen habe; er habe einen Zettel unter die Tür seiner Frau geschoben.
Die Zeugin S5 war durch die Angeklagte 6A über die Entwicklung in Sachen 9A informiert und zeigte sich irritiert über das ihr geschilderte Verhalten von 9A - nämlich die mehrfache Verlängerung des Fortbleibens und das Nichterscheinen am 13.05.2007. Die Angeklagte 6A gab gegenüber der Zeugin S5 sinngemäß an, dass man die Schwägerin doch kenne - die sei ja schon mal abgehauen und dann wiedergekommen; die mache ohnehin was sie wolle und stehe eines Tages vor der Tür, um das Kind mitzunehmen.
7. Beantragung des Sorgerechtes durch 1A:
Am 14.05.2007 sprach der Angeklagte 1A im Jugendamt in Köln-Nippes vor und äußerte gegenüber der Zeugin U2 die Sorge, dass die Kindsmutter jederzeit auftauchen und 10A mitnehmen könne - seine Frau sei nicht das erste Mal über längere Zeit verschwunden. Daraufhin stellte die Zeugin U2 ein Schreiben aus, in dem sie ausführte, nur noch die drei Angeklagten seien befugt, das Kind vom Kindergarten abzuholen; sollte sich 9A melden, solle sie sich umgehend an das Jugendamt wenden; eine Herausgabe des Kindes an die Mutter sei erst nach Rücksprache mit dem Jugendamt angezeigt. Dieses Schreiben erhielt der Angeklagte 1A, er reichte es auch an die Angeklagten 5A und 6A weiter.
Am 15.05.2007 bevollmächtigte der Angeklagte 1A seine Rechtsanwältin KK17 für den Antrag, das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für 10A auf ihn, den Angeklagten 1A, übertragen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 04.06.2007 wurde dieser Antrag bei dem Amtsgericht Köln gestellt, verbunden mit den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung bereits das Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Angeklagten 1A zu übertragen. Dem Antrag beigefügt war eine Abschrift des Schreibens der Zeugin U2 vom 14.05.2007 und eine auf den 29.05.2007 datierte eidesstattliche Versicherung des Angeklagten 1A. Hierin heißt es zu der Abwesenheit seiner Ehefrau:
"...
2) Übersicht über die Vorgänge um meine Frau seit der Woche ihres Verschwindens, soweit ich sie kenne:
Am Mittwoch den 18.4.2007 gestattete mir die Kindsmutter, 10A nach der musikalischen Früherziehung bei mir übernachten zu lassen und ihn dann in den Kindergarten zu bringen.
Am folgenden Donnerstag, meinem Umgangsdonnerstag, teilte mir meine Frau mit, dass 10A noch bei mit bleiben sollte.
Am Freitag, den 20.4.07 weitete sie die Umgangserlaubnis bis Montag, den 23.4.2007 nach dem Kindergarten aus.
Am Samstag den 21.4.07 teilte meine Frau telefonisch mit, dass 10A eine weitere Woche bei mir bleiben könne.
Am Sonntag, den 22.04.2007 tauchten zwei Polizistinnen von der Polizeiwache Riehl bei mir auf und erkundigten sich nach meiner Ehefrau.
Am Montag den 23.4.07 melde 10A auf meine Adresse um, damit er jederzeit in einem unvorhergesehenen Notfall zu mir gebracht werden könne, da seine Mutter von ihren Freundinnen vermisst wurde. Dieses teilte ich auch dem Jugendamt mit.
Am 28.04.2007 meldete sich 9A telefonisch bei mir und teilte mir mit, dass sich 10A bis zum 13.05.2007 um 9:00 Uhr bei mir aufhalten solle.
Ich teilte ihr mit, dass sie sich melden solle und auch bei der Polizei. Am 29.04.2007 tauchten nochmals zwei Kriminalbeamte auf und erkundigten sich eingehend nach meiner Ehefrau. Ich teilte dabei den Anruf meiner Ehefrau vom Vortag mit. Seither habe ich von dieser nichts mehr gehört und keine Reaktion mehr erfahren. Zwischenzeitlich wurde die Wohnung meiner Ehefrau von der Polizei geöffnet und polizeilich wieder versiegelt.
Am Sonntag den 13.5.07 wollte ich 10A wie besprochen seiner Mutter um 9:00 Uhr übergeben, doch sie war nicht da und die Wohnung noch versiegelt.
Diesen Umstand habe ich sofort der Wache in Köln-Mühlheim mitgeteilt und dort hinterlassen, dass sich 10A weiterhin bei mir aufhält. Seitdem 14.5.2007 wurde Angelegenheit an die Vermisstenstelle der Polizei Köln Kalk abgegeben.
..."
Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2007 wurde dem Angeklagten 1A im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn übertragen.
Am 04.06.2007 überwies der Angeklagte 1A letztmalig den Unterhalt für Frau und Kind auf das Konto von 9A. Ebenfalls im Juni 2007 beantragte der Angeklagte 1A erfolgreich, dass das Kindergeld ab Juli 2007 an ihn gezahlt wurde.
8. Betreuung und Versorgung von 10A seit dem 18.04.2007:
Seitdem 10A seinen Lebensmittelpunkt ab dem 18.04.2007 in der O-Straße 3 hatte, schlief er oft bei den Angeklagten 5A und 6A. Dies war insbesondere der Fall, wenn der Angeklagte 1A am nächsten Morgen Frühschicht hatte. Auch sonst hielt sich 10A - wie bereits früher - oftmals bei Onkel und Tante auf, welche auch einen Gutteil der Erziehung des Kindes übernahmen. Die Angeklagten 5A und 6A brachten gegenüber Dritten jedoch auch zum Ausdruck, dass man sich seinen Lebensabend anders vorgestellt habe.
10A, der seine Mutter vermisste, versuchte oftmals vergeblich, 9A telefonisch zu erreichen, indem er die Festnetznummer in der N-Straße anwählte - die Angeklagten ließen ihn hierbei gewähren. Der Angeklagte 1A fuhr mit 10A auch zu der Wohnung in der N-Straße und ließ seinen Sohn dort vergeblich die Klingel betätigen.
Im Juni 2007 machten die drei Angeklagten gemeinsam mit 10A Urlaub in LL bei den Eltern der Angeklagten 1A und 6A.
9. Anmeldung von 10A im früheren Kindergarten:
Der Angeklagte 1A meldete 10A Ende August 2007 von dem Kindergarten in der E-Straße ab und meldete ihn ab dem 01.09.2007 wieder in seinem früheren Kindergarten, F in Köln-T, an. Die Zeugin L6, die Leiterin des Kindergartens in der E-Straße, hatte noch versucht, den Angeklagten 1A zu überreden, 10A in seinem alten Umfeld zu belassen, da sie bereits in der Abwesenheit der Mutter eine Destabilisierung sah. Der Angeklagte 1A bestand jedoch auf der Ummeldung. Er hatte gegenüber der Zeugin L6 angegeben, dass seine Ehefrau in Berlin sei.
10. Zeugenschaftliche Vernehmung des Angeklagten 1A am 14.08.2007:
Der Zeuge KHK M5 von der Vermisstenstelle der Kriminalpolizei (KK 66) übernahm Ende Juli 2007 die Ermittlungen in dem Vermisstenfall 9A.
Anfang August 2007 fand ein Telefonat zwischen dem Zeugen KHK M5 und dem Zeugen H vom Jugendamt statt, über welches der Zeuge H seinen Vorgesetzten, den Zeugen H2, und seinen Kollegen, den Zeugen T7, mittels einer E-Mail vom 03.08.2007 in Kenntnis setzte. In dieser E-Mail heißt es unter anderem:
"Die Polizei (KK66, Herr M5) ermittelt in der Familie 1AA wegen einer Vemißtenanzeige bezüglich der vom Vater getrennten Kindesmutter. Diese ist seit drei Monaten spurlos verschwunden. Bei der Polizei ergeben sich verdichtende Verdachtsmomente gegen den Kindesvater. Herr M5 bittet um Mithilfe, da Herr 1A sich in Widersprüche verstrickt (zeitliche Angaben, angebliche Telefonate mit der verschwundenen KM, plötzliche Anmeldung des Kindes beim Vater etc.). Das Kind 10A (07.02.2002) lebt beim Vater und ist dort gemeldet. Herr M5 ist darum bemüht, die vom Vater gemachte Angaben mit dem Jugendamt abzugleichen. Es besteht ein sich verdichtender Tatverdacht.
Herr Lidert bittet um Mitteilung bei weiteren hier aufkommenden Verdachtsmomenten.
..."
Am 06.08.2007 führte der Zeuge H2 ein Telefonat mit dem Zeugen KHK M5, über welches er anschließend den Zeugen T7 per E-Mail unterrichtete. In dieser E-Mail heißt es unter anderem:
"Telefonat mit Herrn M5,KK 61,T:...# am 6.8.:
Die Ermittlungen sind "ergebnisoffen", d.h. zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht von einem Mordfall sondern nur von einer Vermißtenmeldung gesprochen werden, die bearbeitet wird. Es haben sich allerdings in den Aussagen von Herrn 1A Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben.
Sollte die Polizei später Informationen des Jugendamtes benötigen, wird sie sich hier melden. Bis dahin bleibt der Datenschutz durch das JA bestehen.
Nach Angaben von Herrn M5 ist aktenkundig, dass Herrn 1A Schwester trotzwegen Kinderlosigkeit einen extrem ausgeprägten Kinderwunsch besitzt der nahezu pathologisch sei. Mit der Kindesmutter habe es eine Vereinbarung gegeben, derzufolge sie gegen Zahlung von 25.000 € in die Philippinen zurückkehren und auf 10A verzichten wollesolle.
..."
Dem Zeugen KHK M5 fiel auf, dass zwar bereits einige Zeugenvernehmungen stattgefunden hatten, der Ehemann der Vermissten jedoch noch nicht förmlich vernommen worden war. Der Zeuge KHK M5 setzte sich mit der Frage auseinander, ob der Angeklagte 1A bereits als Beschuldigter zu vernehmen sei. Da er jedoch noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat zum Nachteil von 9A sah, entschloss sich der Zeuge KHK M5, den Angeklagten 1A zeugenschaftlich zu vernehmen.
Die Vernehmung fand am 14.08.2007 statt. Zu den Ereignissen um das Verschwinden von 9A machte der Angeklagte 1A hierbei folgende Angaben:
10A habe ab Ende März immer öfter zu ihm gedurft; am Montag, den 16.04.2007, habe er 10A gemeinsam mit seiner Frau vom Kindergarten abgeholt; er habe 10A dann mit Einverständnis seiner Frau mit zu sich nach Hause nehmen dürfen und ihn um 20.00 Uhr zurückgebracht; am Dienstag, den 17.04.2007, habe er 10A von dem Kindergarten abgeholt und ihn gemeinsam mit den Angeklagten 6A und 5A gegen 19:00 Uhr zurückgebracht; da 10A noch auf den Sportplatz gewollt habe, sei man dort gemeinsam mit 9A hingegangen; gegen 20:30 Uhr sei er mit den Mitangeklagten nach Hause gefahren.
Am Mittwoch, den 18.04.2007, habe er - wie immer - gegen 16:00 Uhr 10A mit seiner Frau von dem Kindergarten abgeholt und man habe ihn danach in die Musikschule gebracht; dort habe er wiederum 10A um 18:00 Uhr abgeholt und sei mit ihm zu sich nach Hause gefahren; dies sei vorher mit 9A vereinbart worden; die Mitangeklagten seien an diesem Tag in A gewesen; er wisse nicht mehr, ob er an diesem Tag in der Wohnung seiner Frau gewesen sei - es könne jedoch sein, dass er noch ein paar Schrauben an dem Hochbett seines Sohnes nachgezogen habe; er habe zuletzt verschiedene Arbeiten in der Wohnung von 9A durchgeführt und unter anderem das Hochbett seines Sohnes in einem anderen Zimmer montiert; er sei an diesem Mittwoch keinesfalls mit zwei weiteren Personen an der Wohnung seiner Frau gewesen.
Am Donnerstag, den 19.04.2007, habe die Angeklagte 6A 10A gegen 8:30 Uhr in den Kindergarten gebracht; dort habe er den Sohn um 14:00 Uhr abgeholt und zum Schwimmunterricht gebracht; da auch der Donnerstag einvernehmlich vereinbart gewesen sei, sei 10A über Nacht geblieben; er wisse nicht mehr, ob er am Mittwoch oder Donnerstag mit seiner Frau gesprochen habe.
Am Freitag, den 20.04.2007, habe er 10A dann selber in den Kindergarten gebracht - er habe sich diesen Tag und den folgenden Montag freigenommen gehabt; gegen 10:00 Uhr seien dann die Zeuginnen 01 und C10 zu ihm gekommen; gegen 14:00 Uhr sei er zu Lidl nach Mülheim gefahren; dabei habe er seine Frau an der Einmündung zur N-Straße gesehen; man habe kurz miteinander gesprochen; er habe 9A dann gefragt, ob 10A ein wenig länger bleiben könne; sie sei einverstanden gewesen und habe 10A am Montag, den 23.04.2007, vom Kindergarten abholen wollen; er, der Angeklagte 1A, habe erwähnt, dass seine Frau sich bei den Zeuginnen 01 und C10 melden solle; er sei dann noch zu seiner Bank, der D-Bank auf der Frankfurter Straße, um Bargeld abzuheben; gegen 16:00 Uhr habe er 10A dann vom Kindergarten abgeholt und sei mit ihm zu sich nach Hause.
Am Sonntag, den 22.04.2007, habe man in der O-Straße seinen und den Geburtstag der Angeklagten 6A gefeiert; um 16:00 Uhr seien zwei Polizistinnen erschienen, um sich nach seiner Frau zu erkundigen; den Polizistinnen habe er gesagt, dass er seine Frau am Freitag noch persönlich gesehen habe.
Am Montag, den 23.04.2007, habe er 10A in den Kindergarten gebracht; auf dem Rückweg sei er zu der Wohnung seiner Frau gefahren; seine Frau habe ihm nicht geöffnet; er sei in den Hausflur gelangt, als jemand das Haus verlassen habe - er persönlich habe weder einen Schlüssel für Haustür, Wohnung, Keller oder Briefkasten; er habe Kontakt zu dem Zeugen Q1 gehabt; diesem habe er seine Telefonnummer gegeben; an diesem Tag habe ihn dann um 12:00 Uhr seine Frau auf dem Festnetzanschluss angerufen und habe mitgeteilt, dass 10A bis Sonntag, den 29.04.2007, bei ihm bleiben könne; es sei ein kurzes Gespräch gewesen und er habe ihr gesagt, dass die Polizei sie suche; 9A habe erwidert, dass sie nichts Falsches gemacht habe; sie habe nicht gesagt, wo sie sei und warum 10A weiter bei ihm bleiben könne - er habe danach auch nicht gefragt; das Gespräch habe weniger als eine Minute gedauert; da er ein analoges Telefon habe, habe er nicht erkennen können, unter welcher Nummer seine Frau angerufen habe.
Am Freitag, den 27.04.2007, habe sich 9A um die Mittagszeit gemeldet; er habe ihr gesagt, dass es 10A gut gehe; sie habe ihm gesagt, dass er 10A am Sonntag, den 13.05.2007, um "neun Uhr" zurückbringen solle; er habe vergessen zu fragen, ob er 10A morgens oder abends habe zurückbringen sollen; auch dieses Gespräch sei sehr kurz gewesen und 9A habe keine Erklärungen gemacht; dies sei seiner Erinnerung nach das letzte Gespräch mit seiner Frau gewesen.
Am 13.05.2007 sei er morgens um 09:00 Uhr an der Wohnung seiner Frau gewesen; er habe einen für 9A bestimmten Zettel unter der Haustür - nicht unter der Wohnungstür - hergeschoben.
Von dem Zeugen KHK M5 darauf angesprochen, dass er, der Angeklagte 1A, gegenüber Zeugen erklärt haben solle, 9A sei in Frankfurt oder Berlin, gab der Angeklagte 1A an, dass seine Frau in einem Gespräch mal "Frankfurt" erwähnt habe, ohne dies näher zu erläutern. Er habe auf Frankfurt am Main getippt, weil sie dort das Visum geholt hätten; welche Kontakte seine Frau nach Berlin habe, wisse er nicht.
Angesprochen auf ein Geldangebot von 25.000,00 Euro, gab der Angeklagte 1A an, dass sein Schwager einen nicht näher definierten Geldbetrag in Aussicht gestellt habe, damit 9A eine Ausbildung in Deutschland habe machen können.
Zu der behördlichen Ummeldung seines Sohnes gab der Angeklagte 1A an, dass er diese infolge der am 22.04.2007 stattgefundenen Polizeibefragung vorgenommen habe; für den Fall, dass es Probleme gebe, habe 10A eine Meldeadresse haben sollen; sein Sohn sollte nicht in ein Heim; den 17.04.2007 habe er als Einzugsdatum gewählt, da 10A schon die meiste Zeit bei ihm gewesen sei und der 17.04.2007 in der Frist des Meldegesetzes gelegen habe.
Mit Schreiben vom 17.08.2007 machte der Angeklagte 1A gegenüber dem Zeugen KHK M5 noch einige ergänzende, allerdings nicht wesentliche Angaben zu seiner Vernehmung. Zudem übermittelte er als Anlage ein auf den 23.04.2007 datiertes Schreiben. Hierzu teilte er mit, dass er dieses Schreiben am 23.04.2007 auf der Dienststelle der Polizei in Köln-N abgegeben und "danach wiederbekommen" habe. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"Vermisstenanzeige 9A, wohnhaft Münstererstr. 14 Köln Mülheim
Zunächst ging ich davon aus, dass meine von mir getrennt lebende Frau 9A, geb. am 7.9.1974, unser gemeinsames Kind 10A, geb. am 7.2.02, wie verabredet Montag Nachmittag am Kindergarten E-Straße Str. 153 abholt.
Ich freue mich sehr über den Umgang außer der Reihe, der die Deutschkenntnisse meines Sohnes fördern wird. In letzter Zeit kam 10A immer öfter zu mir oder wir gingen auf den Spielplatz nebenan im Park.
Heute Mittag gegen 12.00 Uhr rief mich meine Frau an. 10A muss am nächsten Sonntagabend 19 00 Uhr wieder zurück. Ich sagte ihr, sie werde von der Polizei vermisst, sie sagte sie hat nichts falsch gemacht.
Heute früh gegen 9.30 Uhr bin ich selbst zu der Wohnung meiner Frau gegangen, die 2 Rollladen neben den Hauseingang waren halb aufgezogen, und 10A sein Roller stand nicht mehr im Vorgarten. Jemand verlies das Haus und ich ging hinein. Im Treppenhaus sagte mir ein Mann, das die Polizei da gewesen wäre und 9A vermisst werde. Ich sagte ihm dass die beiden Rollladen halb offen seien und der Roller nicht mehr im Vorgarten stehe.
Wir verabschiedeten uns und ich ging die Treppe hinunter zu den Kellergängen. Da steht 10As Roller.
Für den Fall, dass sie nicht erscheint, habe ich den Erziehern der KiTa gesagt, dass ich 10A abhole.
10A hatte in den letzten 5 Jahren 3 wichtige Bezugspersonen, 9A, 1A und seine Patentante 6A, RR-Straße 3 50735 Köln. Ich persönlich habe meine Ex-Frau am Freitag den 20.4. 07 um 14.30 Uhr auf der ZZ-Straße Ecke E-Straße zuletzt gesprochen. Wir hatten die Art der Übergabe unseres Kindes im Kindergarten Montagnachmittag verabredet.
Bereits am Freitagmorgen sind zwei Freundinnen von 9A, C10 und O1 schimpfend bei mir vorbei gekommen, weil sie sie nicht erreichen konnten. O1 äußerte, dass die Schlüssel, die sie von 9A habe, nur für Keller und Haustür seien. Sie wollten die Wohnung betreten.
Dem habe ich keine besondere Bedeutung beigemessen, da meine Frau öfter Beziehungen zu befreundeten Menschen und Verwandten abrupt ohne Begründung abbricht, wie auch bei mir im September 2005, in dem sie unser Kind aus dem Kindergarten riss und beide für mich über 9 Wochen verschwanden.
(Siehe meinen Versuch einer Vermisstenanzeige vom 29.09.2005 im Präsidialamt Kalk)
Ich gehe davon aus, dass sie einen Kurzurlaub unternimmt, einen Job hat, oder
sonst etwas privates durchführt.
In der Hoffnung die Sache zu erhellen, mit freundlichen Grüßen,
1A"
Unter dem 21.08.2007 fertigte der Zeuge KHK M5 einen Zwischenvermerk über den bisherigen Sachstand und gab die Akte an das für Tötungsdelikte zuständige Kriminalkommissariat 11 ab.
11. Die Zeit bis zur Festnahme:
Im September 2007 fuhren die Angeklagten 6A und 5A für drei Wochen mit 10A in Urlaub nach Kanada. Den Urlaub hatten die Eheleute ursprünglich nur für sich geplant, ein Flug für 10A wurde später hinzugebucht.
Unter dem 01.10.2007 versandte der Angeklagte 1A eine E-Mail an die Zeugin KHK X3, in welcher er diese unter anderem darüber in Kenntnis setzte, dass seine Eltern in LL unter dem 19.09.2007 einen anonymen Brief mit folgendem Inhalt erhalten hätten:
"glükliche 6A habe jetzt kind 10A. musse 9A sterbe weil
6A 10A habe wolle€ wo habe 1A leiche€"
Tatsächlich hatte die Eltern der Angeklagten 1A und 6A ein entsprechender Brief erreicht.
12. Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen:
Seit Ende August 2007 wurden die Telefonanschlüsse der drei Angeklagten abgehört; im späteren Verlauf auch der Anschluss der Zeugin T1.
Am 27.08.2007 führte der Angeklagte 1A ab 16:15 Uhr von seinem Arbeitsplatz aus ein Telefonat mit der Angeklagten 6A. Das Gespräch handelte insbesondere von dem Kindergartenwechsel von 10A. Während des Telefonats kam es zu folgendem Dialog:
6A: "Der wohnt ja nun mal hier, das ist auch das, was der KK20 gesagt hat. Das ist ja auch ein Problem, wenn die Ziege mal wiederkommt, ne€"
1A: "Nöö."
6A: "Na klar, wenn der in nen anderen Kindergarten geht, geht das ruckzuck. Wenn die nen Antrag stellt, weißte ja, was die schwindelt..."
1A: "Ne 6A, das schafft sie ja nicht mehr."
6A: "Ach so, was ist mit der Schulanmeldung, machste das nächste Woche auch noch€"
1A: "Ich werd´ mal hinfahren. ..."
Am 30.09.2007 wurde der Angeklagte 1A telefonisch zweimal von der Zeugin I11 aus den Philippinen kontaktiert und zu dem Verschwinden von 9A befragt. Die Zeugin I11 sprach den Angeklagten unter anderem darauf an, dass er am 18.04.2007 um 15:00 Uhr zu 9A gekommen sei, welche gerade mit einer Freundin telefoniert habe. Der Angeklagte 1A stritt dies ab und äußerte mehrfach, dass er keinesfalls vor 16:00 Uhr bei seiner Frau gewesen sei. Diese habe er im Übrigen noch am 20.04.2007 getroffen. Zudem stritt der Angeklagte 1A auf Nachfrage der Zeugin I11 vehement ab, dass er das Schloss der Wohnungstür von 9A gewechselt habe. Der Angeklagte 1A verwies in dem auf Englisch geführten Gespräch immer wieder darauf, dass er gerne per E-Mail Angaben machen wolle, da man alles genau mit dem richtigen Datum und der richtigen Zeit bezeichnen müsse.
Ab dem 28.09.2007 wurde durch die Kriminalpolizei ein Polizeibeamter eingesetzt, welcher als solcher nach außen nicht in Erscheinung trat, sondern die Angeklagten als vermeintlich "TT20" heißender Privatdetektiv kontaktierte und zu dem Verschwinden von 9A befragte. Hieraus ergaben sich keine wesentlichen Erkenntnisse.
13. Beschuldigtenvernehmungen am 06.11.2007:
Alle drei Angeklagten wurden durch die Mordkommission für den 06.11.2007 um 09:00 Uhr zu zeitgleichen Vernehmungen in das Polizeipräsidium Köln geladen.
Die Angeklagten fuhren am Morgen des 06.11.2007 um kurz nach 08:00 Uhr gemeinsam mit dem PKW des Angeklagten 1A zu den anstehenden Vernehmungen. 10A war ebenfalls in dem Auto, da dieser auf dem Weg zum Polizeipräsidium in den Kindergarten gebracht werden sollte. Der PKW Ford Focus des Angeklagten 1A war bereits einige Wochen zuvor durch die Polizei mit Abhörtechnik ausgestattet worden, so dass die während der Fahrt am 06.11.2007 stattgefundenen Gespräche aufgezeichnet wurden:
Solange sich 10A mit im Auto befand kam es zu keinen relevaten Gesprächsinhalten. Am Kindergarten stieg der Angeklagte 5A gemeinsam mit seinem Neffen aus, um diesen in der Kindergartengruppe abzugeben. Sodann begann sofort eine Unterhaltung zwischen dem Angeklagten 1A und der Angeklagten 6A über den anstehenden Vernehmungstermin. Der Angeklagte 1A leitete dieses Gespräch ein, indem er sagte, dass er bei Fragen nach der Scheidung, dem Geld oder dem Grundstück angeben werde, dass dies alles noch nicht entschieden sei. Die Angeklagte 6A sah dies auch so und merkte an, es sei alles noch in der Schwebe. Der Angeklagte 1A sprach an, ob man in Bezug auf die als Privatdetektiv TT20 auftretende Person angeben solle, dass dieser angeboten habe zu kommen (gemeint war offenbar ein persönliches Treffen in einem Cafe). Die Angeklagte 6A antwortete:
"Ja, ja klar... 16 Uhr, Kaufland Cafe ... Cafe Kaufland oder so..."
Hierauf sagte der Angeklagte 1A:
"Ja, das wäre nämlich nicht geschwindelt."
Sodann echauffierte man sich über Veröffentlichungen durch die Polizei und die Presse. Etwas später äußerte die Angeklagte 6A, dass es eigentlich nicht viel zu sagen gebe, sie sei in zehn Minuten fertig und dann kämen "die" mit ihrem "Gesülze". In der weiteren Folge des Gespräches kam es zu folgendem Dialog:
1A: "Ich bin mir nach wie vor nicht darüber im Klaren, ob die mir die Fingerabdrücke abnehmen oder nicht."
6A: "Ja, du warst doch in der Bude, was wollen die denn noch€"
1A: "Ja, nee ... das hab ich ja auch schon aufgeschrieben und das ist ja auch so..."
6A: "Du hast da dem Kleenen ´nen Gefallen getan, dass Du dort was genommen oder gemacht hast, mehr aber nicht..."
Der Angeklagte 1A merkte an, er sei überrascht gewesen, dass man von seiner Ehefrau die Fingerabdrücke schon eingezogen hätte. Es schließt sich folgender Dialog an:
6A: "Na, wenn sie die mal wirklich irgendwo finden, dass sie die zuordnen können ... Vielleicht isse ja schon irgendwo dass sie sie gefunden haben oder watt..."
1A: "Ich denke nicht."
6A: "Na, wir wissens ja nicht... [es folgt ein unverständlicher Satz] ... und ich werd sagen, so lange ich nichts anderes von der Polizei hör, lebt die Frau für mich... und Ende."
1A: "Ja, genau."
6A: "Es is immer noch die Mutter von dem Kleenen."
1A: "Das is immer noch die Mutter von dem Kleenen ... das is ja, das is die richtige Sache... "
Nach einem kurzen Wortwechsel über den sich häufig ändernden Bekanntenkreis von 9A stieg der Angeklagte 5A wieder in das Fahrzeug ein. Das Gespräch über die anstehende Vernehmung und die Ermittlungen der Polizei wurde nicht weiter fortgeführt.
Auf dem Polizeipräsidium wurden die drei Angeklagten als Beschuldigte belehrt und zum Tatvorwurf - einem Tötungsdelikt zum Nachteil der 9A - vernommen. Alle drei Angeklagten machten Angaben zur Sache und stritten den Tatvorwurf ab.
a) Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten 1A:
Die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten 1A wurde von den Zeugen KHK O2 und KHKin E durchgeführt. Zu den Geschehnissen um das Datum des 18.04.2007 machte der Angeklagte 1A folgende Angaben:
Drei bis vier Wochen vor dem 18.04.2007 sei 10A fast täglich bei ihm gewesen; in den letzten vier Tagen vor dem Verschwinden seiner Frau sei 10A auch viel länger bei ihm gewesen; er sei in den letzten Wochen vor deren Verschwinden oft von seiner Frau angerufen worden - er habe sie aber auch angerufen; im Rahmen der Telefonate habe er gefragt, ob 10A zu ihm kommen könne oder ob er mit ihm spielen könne.
Auf die Nachfrage, zu welchen Uhrzeiten er seine Frau regelmäßig angerufen habe, gab der Angeklagte 1A an, dass er seine Frau nicht vor 10:00 Uhr angerufen habe, da sie gerne länger schlafe; er würde aber auch andere Leute nicht vorher anrufen - das schicke sich nicht.
Der Angeklagte 1A gab weiter an, dass 10A am 17.04.2007 schon um 18:00 Uhr wieder zu seiner Frau gekommen sei - dies habe er in seiner Vernehmung im August falsch dargestellt, worauf er von seiner Schwester aufmerksam gemacht worden sei; er habe bei dem Zeugen M5 ein Volleyballspiel beschrieben, welches jedoch schon am Sonntag zuvor stattgefunden habe.
Am 18.04.2007 habe er Frühschicht gehabt; er stehe dann immer zwischen 05:30 Uhr und 05:45 Uhr auf, wasche sich, ziehe sich an und fahre dann zur Arbeit; spätestens um 06:10 Uhr verlasse er das Haus; die Schicht fange um 06:30 Uhr an und dann sei er auch da; zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr höre er auf zu arbeiten; das Werk verlasse er im Allgemeinen um 13:15 Uhr und dann fahre er nach Hause; für den Heimweg brauche er in der Regel 20 bis 30 Minuten; am 18.04.2007 habe es nichts Spezielles gegeben, es sei ein Tag wie jeder andere gewesen; er habe dann bei sich zu Hause etwas zu Mittag gegessen; 10A sei zu dieser Zeit im Kindergarten gewesen; er sei dann gegen 15:30 Uhr - gegebenenfalls zehn Minuten früher oder später - zu seiner Frau gefahren.
Auf den Vorhalt, 9A habe um 14:37 Uhr zu einer Freundin gesagte, dass ihr Mann komme, gab der Angeklagte 1A an, dass er zu dieser Zeit nicht dort gewesen sei, er sei erst um kurz vor vier zu seiner Frau gefahren; 10A besuche seit November 2006 mittwochs die Musikschule; er habe ihn mit seinem Auto vom Kindergarten abgeholt; seine Frau sei mit dabei gewesen; er habe sie wohl von zu Hause abgeholt, wisse es aber nicht mehr genau; man sei dann zusammen mit 10A in die N-Straße in die Wohnung seiner Frau gefahren; dort habe er wohl noch ein paar Schrauben an dem Hochbett seines Sohnes nachgezogen oder gewechselt; die Musikschule in der 300 bis 400 Meter entfernten T-Straße habe um 17:00 Uhr angefangen; er sei mit seiner Frau und dem Sohn in Richtung der Musikschule gefahren; seine Frau habe 10A dort abgegeben, er habe draußen gewartet; seine Frau sei dann aus der Musikschule gekommen und er habe sie gefragt, ob 10A zu ihm kommen könne; er habe dabei nicht an eine bestimmte Anzahl von Tagen gedacht - es hätten auch Stunden sein können; seine Frau habe zugestimmt und gesagt, dass 10A am Donnerstag wiederkommen solle; seine Frau sei dann weggegangen und er sei nach Hause gefahren; er sei um 17:45 Uhr wieder von zu Hause losgefahren, habe 10A von der Musikschule abgeholt und sei mit ihm nach Hause gefahren; man habe noch Fußball gespielt und sei Fahrrad gefahren; er habe dann mit seinem Sohn zu Abend gegessen; später habe er 10A dann zu Bett gebracht und habe sich selber gegen 22:00 Uhr oder 22:30 Uhr schlafen gelegt; 10A habe nicht bei seiner Schwester, sondern bei ihm, dem Angeklagten 1A, geschlafen.
Nach dem Aufenthalt seiner Schwester und seines Schwagers am 18.04.2007 befragt, gab der Angeklagte 1A an, diese seien gegen 21:30 Uhr aus A zurückgekommen; er habe sie nicht dorthin wegfahren sehen - er nehme aber an, dass sie den ganzen Tag dort gewesen seien; in A sei wohl eine Wand verputzt worden.
Am Donnerstag, den 19.04.2007, habe er Frühschicht gehabt und sei gegen 06:10 Uhr zur Arbeit gefahren; er habe nach der Arbeit 10A vom Kindergarten abgeholt und ihn zum Schwimmlehrgang gefahren; danach sei er mit ihm zu sich nach Hause gefahren.
Die Frage, ob er seine Frau am 19.04.2007 in den frühen Morgenstunden angerufen habe, verneinte der Angeklagte 1A - er denke nicht; dazu habe es keinen Grund gegeben, er habe am Donnerstag Frühschicht gehabt. Auf Vorhalt, er habe am Donnerstag, den 19.04.2007, um 05:59 Uhr das Handy seiner Frau angerufen, gab der Angeklagte 1A an, dass dies möglich sei, wenn er eine Taste gedrückt habe; er sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Auf den Vorhalt, er sei nicht zu Hause gewesen - dies würden die rückwirkenden Verbindungsdaten belegen - erwiderte der Angeklagte 1A, dass er um 05:59 Uhr zu Hause gewesen sein müsse.
Auf die Frage, was um 06:52 Uhr passiert sei, als sich das Handy seiner Frau letztmalig ausgeschaltet habe, gab der Angeklagte 1A an, er sei zu diesem Zeitpunkt auf der Arbeit gewesen.
Zum weiteren Verlauf schilderte der Angeklagte 1A, er habe am 20.04.2007 seine Frau in Mülheim gesehen und sie habe gestattet, dass der Sohn weiter bei ihm bleibe; sie habe gesagt, dass er 10A Montagfrüh in den Kindergarten bringen solle.
Am Freitag, den 20.04.2007, seien morgens um 10:00 Uhr die Zeuginnen 01 und C10 bei ihm gewesen; mit diesen habe er etwa eine viertel Stunde gesprochen; es sei herausgekommen, dass die Zeugin 01 nur einen Schlüssel für die Haustür und den Keller von 9A habe; die Zeugin C10 habe gesagt, dass man 9A nicht erreichen könne und dass es Zeugen gebe, wonach er, der Angeklagte 1A, am Mittwoch mit seiner Schwester und seinem Schwager an der Wohnung von 9A gewesen sei; die Zeuginnen hätten gefragt, ob 9A bei ihm sei; zu den Städten Berlin oder Frankfurt und einer Rückkehr am Muttertag habe er an diesem Freitag keine Angaben gemacht - dies könne er mit ruhigem Gewissen sagen; erst über den Zeugen 1C habe er am Mittwoch, den 25.04.2007, erfahren, dass 9A´ Mutter auf den Philippinen von Kontakten nach Berlin gewusst habe; er selber habe das nicht gewusst; er habe das nicht den Zeuginnen C10 und 01 gesagt, sondern erst dem Herrn C9 und seinem Kollegen.
Der Angeklagte 1A führte weiter aus, dass er am 23.04.2007 zu der Wache in Köln-N gefahren sei und dort seine Angaben gemacht habe; das entsprechende Schreiben habe er bei Herrn M5 in die Vermisstenakte gegeben; er habe 10A auch am 23.04.2007 umgemeldet, da am Tag zuvor zwei Polizistinnen zu ihm gekommen seien und sich eingehend nach seiner Frau erkundigt hätten; sie hätten viele Fragen gestellt und sich auch nach 10A erkundigt; als "rechtlicher Ansprechpartner" habe er seinen Sohn dann umgemeldet, um für jedes Amt erkennbar zu sein; bei der Ummeldung habe die Situation seiner Frau nicht im Vordergrund gestanden, sondern die Situation von 10A; ab dem 18.04.2007 habe dieser regelmäßig bei ihm geschlafen; bei der Ummeldung habe er gefragt, wie lange die Frist für die rückwirkende Ummeldung sei und da habe man ihm gesagt, er habe eine Woche Zeit; deshalb habe er den 17.04.2007 gewählt - es gebe wohl eine Wochenfrist und diese decke die Anmeldung zu diesem Tag ab.
Sodann wurde dem Angeklagten 1A vorgehalten, dass man immer noch nicht verstanden habe, warum er 10A umgemeldet habe - er möge die Beweggründe genau erklären und die Antwort diktieren. Der Angeklagte überlegte und verlangte dann nach einem Zettel, um sich die Antwort aufschreiben zu können. Nach etwa acht Minuten diktierte er dem protokollführenden Beamten KHK O2: "Nach der Anfrage der zwei Polizistinnen am Sonntag, dem 22.04., von der Wache Riehl, habe ich am Montag 10A umgemeldet. Es soll durch die Ummeldung sichergestellt sein, dass für 10A gesorgt wird und erkennbar ist, dass keine Heimunterbringung nötig ist. 10A war die letzten 3-4 Wochen fast täglich bei mir. Oder ich bin mit ihm nebenan auf den Spielplatz gegangen. Damit meine ich bei meiner Frau." Der Angeklagte 1A ergänzte auf die Nachfrage, ob denn eine Heimunterbringung angestanden hätte, dass die Polizistinnen gefragt hätten, ob für 10A gesorgt sei oder ob er im Heim untergebracht werden müsse. Der Angeklagte 1A konzedierte, dass seiner Frau die Ummeldung "ein Dorn im Auge" hätte sein können.
Zum weiteren Verlauf gab der Angeklagte 1A an, dass seine Frau Ende April an einem Samstagnachmittag angerufen und gesagt habe, dass 10A erst am Muttertag um "neun Uhr" wieder zurückkommen solle; er habe nicht gefragt, ob neun Uhr morgens gemeint gewesen sei - dies sei ein Fehler von ihm gewesen.
Am Muttertag sei man dann morgens zu der Wohnung von 9A gefahren; er sei sich immer noch nicht sicher gewesen, ob neun Uhr morgens oder abends gemeint gewesen sei; er habe seinen Schwager mitgenommen; seine Schwester und 10A seien nicht dabei gewesen, da die Situation nicht eindeutig gewesen sei - seine Frau habe sich in der Zwischenzeit nicht gemeldet und die Zeit sei auch nicht eindeutig bestimmt gewesen; seinen Schwager habe er mitgenommen, um für Probleme gerüstet zu sein.
Danach befragt, wo 10A seit dem 17.04.2007 lebe, gab der Angeklagte 1A an, dass 10A bei ihm lebe und auch bei ihm esse und schlafe; er nehme aber die Hilfe der Mitangeklagten in Anspruch.
Dem Angeklagten 1A wurde im Laufe der Vernehmung vorgehalten, dass bei der Wohnungsdurchsuchung eine Vollmacht gefunden worden sei, wonach der Angeklagte 5A bevollmächtigt werde, 10A in die O-Straße 3, in das 2. Obergeschoss links, umzumelden. Der Angeklagte 1A bestätigte, dass er diese Vollmacht geschrieben habe. Auf die Nachfrage, warum er die Vollmacht geschrieben habe, gab er an, dass er damals die Wohnung verwechselt habe - die obere mit der unteren; er habe sich da vertan, denn er wohne im Erdgeschoss; die Vollmacht habe er geschrieben für den Fall, dass ihm etwas zustoße - sie habe nur in Kraft treten können, wenn 9A "auch handlungsunfähig" gewesen wäre und er der "Alleinerzieher" gewesen sei; er habe am 12.04.2007 jedoch noch nicht gewusst, dass er der "Alleinerzieher" werde.
Angesprochen auf das Thema Schlosswechsel, gab der Angeklagte 1A an, dass ihm dies nichts sage - er habe bereits der Zeugin KHKin X3 geschrieben, dass er kein Schloss gewechselt habe.
Auf die Frage, wer "M21" sei, gab der Angeklagte 1A an, dass diese in einer Pension beschäftigt sei, wo er während seines Philippinen-Aufenthaltes gewohnt habe; sie habe auf seine Bitte einige Dinge von den Philippinen nach Hause geschickt; seine Frau kenne die M20; letztere würde bestimmt gerne seine Freundin werden - er habe ihr aber weder Hoffnungen gemacht noch mit ihr geschlafen.
Befragt zu der Persönlichkeit seiner Frau und dem Verlauf der Ehe, gab der Angeklagte 1A unter anderem an, dass 9A anfangs den Eindruck gemacht habe, zielstrebig zu sein; in der Ehe sei sie jedoch nicht zuverlässig gewesen - sie habe beispielsweise vorgegeben, im Deutschkurs zu sein, obwohl dies nicht gestimmt habe; nachdem 9A mit der neuen Religionsgemeinschaft in Kontakt getreten sei, habe sie immer mehr gemacht, was sie wollte; sie sei gekommen und gegangen, wenn es ihr gefallen habe; ihre Arbeitsaufnahme habe er als vorteilhaft empfunden, da dies eine gewisse Regelmäßigkeit in ihr Leben gebracht habe; aus Sicht des Angeklagten sei es jedoch "nicht so schön" gewesen, dass er vorher davon nichts gewusst habe - sie habe das spontan gesagt und sei am gleichen Tag arbeiten gegangen; körperliche Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Frau habe es nicht gegeben; es sei jedoch so, dass seine Frau sehr hart gewesen sei und ihn auch schon mal getreten habe; geprügelt habe man sich jedoch nicht.
Befragt nach dem Grund der Trennung, gab der Angeklagte 1A an, dass seine Frau ein "besseres Lebensideal" gefunden habe. Auf Einmischungen der Angeklagten 5A und 6A in die Erziehung von 10A angesprochen, gab der Angeklagte 1A an, dass 9A die Hilfe seiner Schwester und seines Schwagers immer gerne in Anspruch genommen habe; 9A habe seine Schwester regelmäßig gefragt, ob sie 10A abgeben könne; seine Schwester habe auch Kinder haben wollen, doch da wäre ein biologisches und ein persönliches Problem; dies hänge mit einer Blinddarmoperation zusammen; seine Schwester habe mehrere Totgeburten gehabt.
Ein Abfindungsangebot gegenüber seiner Frau habe es nicht gegeben; er sei sich sicher, dass der Angeklagte 5A lediglich eine Unterstützung für 9A angeboten habe - zum Beispiel für eine berufliche Qualifikation und den Aufbau eines eigenen Lebensumfeldes sowie zur Sicherung des Kindeswohles; er habe von dem Angebot nichts gewusst, aber es sei eigentlich eine gute Sache; über eine bestimmte Geldsumme sei nicht gesprochen worden.
Befragt nach Ersparnissen, gab der Angeklagte 1A an, dass er nichts "auf der hohen Kante" liegen habe; das Geld sei weg, er habe es verbraucht; er habe ja auch Unterhalt gezahlt und es sei letztlich nichts übrig geblieben; es gebe eine Rentenversicherung, bei welcher er die versicherte Person sei - seine Schwester zahle die Beiträge und bekomme nachher auch die Leistung. Auf Nachfrage bejahte der Angeklagte 1A, dass es 2005 und 2006 zu größeren Abhebungen gekommen sei - dazu wolle er aber erst einmal keine Angaben machen.
Auf die Frage, wo die Leiche seiner Frau sei, gab der Angeklagte 1A an, dass er dies nicht wisse. Auf die Nachfrage, ob sein Schwager und seine Schwester die Leiche entsorgt hätten, äußerte er, dass er fest überzeugt sei, dass die Mitangeklagten nichts "damit" zu tun hätten; er habe seine Frau nicht umgebracht; er gehe davon aus, dass seine Frau noch lebe. Der Angeklagte 1A wiederholte dann, er sei "felsenfest überzeugt", dass Schwager und Schwester nichts mit dem Verschwinden von 9A zu tun hätten; diese wären auch noch nie in der Wohnung von 9A in der N-Straße gewesen.
Er selber gehe davon aus, dass am 18.04.2007 "nicht Schlimmes" passiert sei; solange er nicht wisse, dass es seiner Frau schlecht ginge, gehe er davon aus, dass es ihr gut gehe; diese "Form der Situationsbeschreibung" habe er bei dem Verschwinden seiner Frau im Jahr 2005 zum ersten Mal von der Polizei gehört - dies habe sein Verhalten geprägt; er sei der Überzeugung, dass seine Frau den Sohn nicht im Stich lasse - sie wisse ihn vielmehr in guten Händen; auch vor der Trennung habe 9A ihren Sohn ständig in die Hände seiner Schwester gegeben.
10A habe derzeit den Eindruck, dass seine Mutter in der N-Straße sei; wenn er zur Mutter gewollt habe, sei man dorthin gefahren; man habe geklingelt, es habe aber niemand aufgemacht.
b) Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten 5A:
Der Angeklagte 5A wurde von den Zeugen KHKin X3 und KHK C vernommen. Zu den Ereignissen im April 2007 machte der Angeklagte 5A folgende Angaben:
Anfang April 2007 hätten sich die Besuchskontakte zu 10A gehäuft; sein Schwager habe das Kind öfter zu sich nehmen können als vereinbart; am Sonntag, den 15.04.2007, seien wohl alle Angeklagten zusammen mit 9A und 10A in dem Park an der N-Straße gewesen; dort habe man gemeinsam Basketball gespielt, wobei 9A allerdings nur zugeschaut habe; das Treffen sei von 10A ausgegangen - er habe gewollt, dass alle mitkommen; man sei dort vielleicht eine Stunde gewesen; an diesem Tag habe er 9A das letzte Mal gesehen; das Wochenende 14./15.04.2007 sei kein Besuchswochenende des Kindsvaters gewesen; er könne sich nicht daran erinnern, was an dem gemeinsamen Geburtstag seiner Frau und seines Schwagers gewesen sei und was er seiner Frau zum Geburtstag geschenkt habe.
Am Dienstag, den 17.04.2007, habe es einen Besuch vom 10A "außer der Reihe" gegeben; er habe in den Nachmittagsstunden zusammen mit dem Angeklagten 1A den Neffen in die N-Straße gebracht - er meine seine Frau sei auch dabei gewesen; an diesem Tag habe er 9A nicht gesehen; er habe immer unten im Hausflur gewartet.
Am 18.04.2007 habe er Arbeiten an einem Objekt in A durchgeführt; er sei wohl nach dem Essen gegen 13:00 Uhr zu der Firma MM GmbH und habe den Kleber zum Verputzen gekauft; morgens habe er wohl von zu Hause aus die Preise erfragt; er sei danach nach A. Diese Angabe verbesserte der Angeklagte 5A und äußerte, dass er vorher wohl noch seine Frau abgeholt habe; man sei dann zusammen gegen 16:00 Uhr in A gewesen und habe dort Verputzungsarbeiten an einer auf der Grenze zu dem Nachbargrundstück befindlichen Außenwand vorgenommen; er habe für die Arbeiten auf das Grundstück der Nachbarn I gemusst; die Is hätten bei den Arbeiten geholfen; gegen 20:00 Uhr seien er und seine Frau nach Hause gekommen und es sei überraschend der Neffe dagewesen; 10A habe in der Wohnung seines Schwagers im Erdgeschoss gespielt; sein Schwager sei etwa im Februar 2007 in das Erdgeschoss gezogen, da diese Wohnung größer sei und über ein Kinderzimmer verfüge; die plötzliche Anwesenheit des Neffen habe ihn, den Angeklagten 5A, gefreut; er wisse nicht, wann das zwischen 9A und 1A abgesprochen worden sei; an diesem Mittwoch sei ja wie immer von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr Musikschule gewesen und danach habe sein Schwager den Sohn in die O-Straße gebracht; sein Schwager habe am nächsten Tag Frühschicht gehabt und habe um kurz nach sechs aus dem Haus gemusst; er, der Angeklagte 5A, habe daher mit im Erdgeschoss übernachtet und mit 10A zusammen in dessen Kinderbett geschlafen; man sei gegen 22.00 Uhr oder 22:30 Uhr ins Bett gegangen (über diesen Zeitpunkt musste der Angeklagte 5A während der Vernehmung länger nachdenken); er sei zeitgleich mit 10A ins Bett gegangen; er habe nicht mitbekommen, ob sein Schwager in der Nacht die Wohnung verlassen habe; bis er eingeschlafen sei, sei dies jedenfalls nicht der Fall gewesen; die Angeklagte 6A habe die Nacht in der Wohnung im Dachgeschoss verbracht.
Am nächsten Morgen sei man gegen 7:00 Uhr aufgestanden; zu diesem Zeitpunkt sei sein Schwager schon zur Arbeit gewesen; er habe dann mit 10A und seiner Frau im Erdgeschoss gefrühstückt; anschließend habe er 10A zusammen mit seiner Frau zum Kindergarten gebracht; an ein morgendliches Telefonat mit seinem Schwager könne er sich nicht erinnern, auch nicht an den sonstigen Tagesablauf.
Auf die Frage, warum der Angeklagte 1A denn keine Vermisstenanzeige erstattet habe, gab der Angeklagte 5A an, dass 9A seinen Schwager ja noch angerufen habe; dies habe ihm der Angeklagte 1A gesagt - er selber habe die Anrufe der Schwägerin jedoch nicht mitbekommen, sondern davon ausschließlich von seinem Schwager erfahren; 9A habe nach Aussage seines Schwagers zwei- oder dreimal angerufen und habe immer den Termin der Abholung des Kindes verschoben; zu den Städten Berlin oder Frankfurt könne er im Zusammenhang mit 9A nichts sagen; er könne sich nicht vorstellen, wo 9A jetzt sei.
Auf die Frage, ob er sich die Ummeldung zum 17.04.2007 erklären könne, gab der Angeklagte 5A an, dass sein Schwager 10A am Montag, den 23.04.2007, umgemeldet habe; am Vortag seien zwei Polizistinnen in der O-Straße gewesen; warum sein Schwager rückwirkend den 17.04.2007 gewählt habe, könne er nicht sagen - da müsse man den Angeklagten 1A selber fragen; eine diesbezügliche Absprache zwischen den Mitangeklagten habe es nicht gegeben, dies habe der Kindsvater alles eigenständig so geregelt.
Der Angeklagte 5A wurde jetzt gefragt, ob es ein Schriftstück "hinsichtlich der Regelung für eine Ummeldung des 10A zwischen 1A und einer anderen Person" gebe. Der Angeklagte 5A antwortete, dass er dies nicht wisse - dies sei zu lange her und dazu falle ihm nichts ein. Sodann wurde er gefragt, ob ihm eine von dem Angeklagten 1A ausgestellte Vollmacht etwas sage. Hierauf antwortete der Angeklagte 5A, dass er eine Vollmacht bezüglich des Neffen bekommen habe - falls dem Schwager was passiere; seine Frau, die Angeklagte 6A, sei ja auch Patentante.
Zu der Trennung von 9A und 1A gab der Angeklagte 5A an, dass 9A mit 10A ausgezogen sei und man zehn Wochen nicht gewusst habe, wo sie war; über das Jugendamt habe man schließlich erfahren, dass 9A in der L-Straße wohnte.
Nach den Gründen für den Auszug von 9A befragt, gab der Angeklagte 5A an, dass dies ein "gute Frage" sei - die Schwägerin habe nichts gesagt, sondern sei einfach weg; er habe das nicht nachvollziehen können und habe dafür genauso wenig eine Erklärung gehabt, wie sein Schwager; es habe keinen Grund für den Auszug gegeben.
Gefragt, ob die Angeklagte 6A einen Schlüssel für die Wohnung des Angeklagten 1A habe, bejahte der Angeklagte 5A dies; das sei allerdings noch nicht der Fall gewesen, als sein Schwager und 9A noch im zweiten Obergeschoss gewohnt hätten; andersherum verfüge der Angeklagte 1A seit Sommer 2007 über einen Schlüssel für ihre, der Mitangeklagten, Wohnung - seit 10A mal oben und mal unten sei.
Zu seinem Verhältnis zu 9A befragt, gab der Angeklagte 5A an, dass man miteinander ausgekommen sei; er könne nicht sagen, dass er 9A "blöd finde"; sie sei jedoch hektisch, impulsiv und launisch gewesen; er denke seine Frau habe dasselbe Verhältnis zu der Schwägerin gehabt; auch sie sei mit 9A ausgekommen - bis auf deren impulsive und laute Ausbrüche; die Erziehung habe sich 9A einfach gemacht; sie habe 10A oft vor den Fernseher gesetzt.
Im Hinblick auf sein Verhältnis zu 10A gab der Angeklagte 5A an, dass ihm viel an dem Jungen liege, dass er ihn liebe und dass er ihm eng verbunden sei. Die Frage, ob er einen eigenen Kinderwunsch mit seiner Frau gehabt habe, bejahte der Angeklagte 5A - dazu wolle er jedoch nichts weiter sagen.
Zu den Besuchskontakten mit 10A nach dem Auszug von 9A im Jahr 2005 befragt, gab der Angeklagte 5A unter anderem an, dass er seinen Schwager häufig begleitet und als Zeuge fungiert habe, da 9A oft "Theater" gemacht habe; sie habe gemeckert und sich darüber aufgeregt, dass sein Schwager den Jungen abhole; er habe dann mit seinem Schwager im Treppenhaus gewartet; seine Frau, die Angeklagte 6A, sei auch häufiger dabei gewesen; er selber sei nie in der Wohnung von 9A gewesen; sein Schwager habe in der Wohnung zuletzt Arbeiten an dem Hochbett von 10A verrichtet und Teppichboden verlegt.
Befragt, ob er 9A jemals 20.000,00 oder 25.000,00 Euro geboten habe, verneinte der Angeklagte 5A dies; er sei lediglich bei Rechtsanwalt T gewesen und habe dort vorgeschlagen, 9A einen Betrag für die Finanzierung einer Ausbildung zur Verfügung zu stellen, um die Situation zu entschärfen; dies sei ganz allein seine Idee gewesen; einen konkreten Betrag habe er nie benannt, sondern er habe nur von einer Unterstützung gesprochen; er habe auch nicht davon gesprochen, dass 9A alleine auf die Philippinen zurück solle.
Die Frage, ob er über größere Barvermögen mit Summen ab etwa 50.000,00 Euro verfüge, bejahte der Angeklagte 5A - mehr wolle er dazu aber nicht sagen.
c) Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten 6A:
Die Angeklagte 6A wurde von den Zeugen KHK M4 und KHK T2 vernommen.
Auf die Frage, wie sie die Ehe von ihrem Bruder und 9A erlebt habe, gab die Angeklagte 6A an, dass es zunächst "gegangen sei"; sie, die Angeklagte 6A, habe auch ein gutes Verhältnis zu der Schwägerin gehabt; wenn diese sie um Hilfe gebeten habe, habe sie ihr geholfen; sie habe die Arbeitsaufnahme von 9A befürwortet; wenn 9A arbeiten gegangen sei, habe sie, die Angeklagte 6A, auf das Kind aufgepasst - die Schwägerin habe den Jungen jeweils vorbeigebracht; auch sonst habe sie die Beaufsichtigung von 10A übernommen, wenn man sie gefragt habe; sie sei auch mit der Schwägerin und dem Kind in die Krabbelgruppe gegangen und habe 9A bei Arztterminen begleitet; die Schwägerin habe sich nie beschwert, dass 10A zu viel bei Onkel und Tante sei; ob ihre Schwägerin dies dem Angeklagten 1A vorgehalten habe, wisse sie nicht; allerdings habe es eine Situation gegeben, da habe 9A ihren Sohn in die Wohnung "zurückgetreten"; anschließend habe es einen Termin bei dem Jugendamt gegeben.
Auf die Aufforderung, die Fragen präziser zu beantworten, gab die Angeklagte 6A an, dass es eine Phase gegeben habe, in welcher sich 9A gegen "uns" gesperrt habe; dies sei Mitte September 2005 gewesen, als die Schwägerin auch "abgehauen" sei; außerdem habe sie, die Angeklagte 6A, ja auch ein Besuchsrecht. Auf Vorhalt, dass ihr ein solches Besuchsrecht gerichtlich abgesprochen worden sei, gab die Angeklagte 6A an, dass 9A bis zu ihrem Verschwinden im Jahr 2005 den Sohn regelmäßig bei ihr abgegeben habe.
Der Angeklagten 6A wurde nunmehr vorgehalten, dass der Polizei bekannt sei, dass es Probleme mit 9A gegeben habe, welcher es nicht gepasst habe, wenn 10A in die Obhut der Angeklagten 6A gebracht worden sei. Darüber solle es Streit gegeben haben und 9A habe von ihrem Mann gefordert, dass man in eine andere Wohnung ziehe. Die Angeklagte 6A gab an, dass sie hiervon nichts wisse, da dies unter den Eheleuten zu regeln sei; davon habe ihr 9A nichts gesagt; der Angeklagte 1A habe innerhalb des Besuchsrechts "die sieben Stunden" gefordert - woher wolle man wissen, ob der Junge bei ihm oder bei ihr, der Tante, gewesen sei.
Am Ende ihrer letzten Antwort gab die Angeklagte 6A an, dass sie nunmehr einen Anwalt wolle. Darauf wurde die Vernehmung abgebrochen. Fragen zu den Themenkomplexen, welche das Verschwinden von 9A betreffen, wurden bis dahin nicht gestellt. Die Angeklagte 6A gab lediglich an, dass sie, solange 9A nicht tot gefunden werde, davon ausgehe, dass diese lebe.
Die Angeklagte 6A vermerkte handschriftlich am Ende des Vernehmungsprotokolls: "Ich wurde angebrüllt u. man versucht mich massiv einzuschüchtern, so daß ich um einen Anwalt gebeten habe."
14. Durchsuchungsmaßnahmen:
Zeitgleich zu den Beschuldigtenvernehmungen am 06.11.2007 wurden die Wohnungen der Angeklagten durchsucht. Hierbei wurden umfangreich Schriftstücke - vor allem die Auseinandersetzung 10A betreffend - sichergestellt.
Zudem fand man in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A in einem Schrank-Regalsystem eines Arbeitsraums eine Metalldose, in welcher sich ein Umschlag befand, der mit "1,2007" und "90.000" beschriftet war. In diesem Umschlag befanden sich die 90.000,00 Euro, welche der Angeklagte 1A an die Mitangeklagten übergeben hatte, und zwar in neun Bündeln mit je zwanzig 500-Euro-Scheinen. In der Metalldose war auch ein an den Angeklagten 1A gerichtetes Anschreiben der "QQ1 Investments" vom 09.12.2005. In diesem Schreiben wurde der Verkauf der Fondsanteile des Angeklagten 1A bestätigt.
In dem Arbeitsraum in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A fand man auch die Vollmachten und das Testament vom 29.03.2007 beziehungsweise vom 12.04.2007. Diese Schriftstücke wurden in einem Karton gefunden, in welchem sich im Übrigen nur Blanko-Papier befand - offenbar zum Befüllen eines Druckers. Ob das Blanko-Papier (teilweise) in Stößen verpackt war, konnte nicht festgestellt werden. Die von dem Angeklagten 1A erstellten Schriftstücke befanden sich inmitten des Blanko-Papiers. Die Auffindesituation wurde von der Polizei nicht fotografisch dokumentiert oder näher beschrieben. Der Zeuge KK Blum, welcher die Schriftstücke gefunden hatte, hatte allerdings den Eindruck, als wären die Schriftstücke dort versteckt worden. Das Arbeitszimmer war äußerst unaufgeräumt und zugestellt mit Gegenständen, so dass nur noch eine kleine "Gasse" zum Durchschreiten des Raumes vorhanden war. Der Pappkarton stand ungefähr in der Mitte des Raumes.
Am 23.11.2007 fand auch eine Durchsuchung des Hauses der Zeugin T1 statt. Auch hierbei wurden umfangreich Schriftstücke beschlagnahmt.
15. Einsatz von Leichenspürhunden / Spurensicherung:
Von Seiten der Polizei wurden im Rahmen der Ermittlungen an verschiedenen Orten für Spürarbeit abgerichtete Diensthunde - sogenannte "Leichenspürhunde" - eingesetzt. Entsprechende Hunde sind so konditioniert, dass sie den Geruch von menschlichem Blut oder den Geruch einer menschlichen Leiche anzeigen. Obwohl die Gerüche von menschlichem Blut und von einer menschlichen Leiche für den Hund unterschiedlich sind, ist sein Anzeigeverhalten jeweils gleich.
Zunächst wurden am 30.08.2007 durch den Zeugen PHK O4 der Hund Kalle und durch den Zeugen PHK X4 der Hund Dusty in der Wohnung von 9A in der N-Straße 14 eingesetzt. Der Hund Dusty schob einen in der Wohnküche unterhalb des Fensters zur Straße stehenden Kunststoffmülleimer zur Seite und zeigte an dem vorherigen Standort des Mülleimers einen Fund an. Ob an dieser Stelle zuvor auch ohne Anzeigeverhalten der Hund Kalle eingesetzt worden war, wurde nicht dokumentiert und konnte nicht mehr sicher festgestellt werden. Nach einem angezeigten Fund wird durch die Diensthundeführer an der entsprechenden Stelle grundsätzlich kein zweiter Diensthund mehr eingesetzt. Bei der Untersuchung der zuvor beschriebenen Stelle in der Wohnküche durch den Zeugen KHK E1 mittels Polylight wurden keine Spuren von Blut gefunden. Auch im Übrigen waren so gut wie keine Fingerabdrücke oder sonstige Wischspuren zu finden, so dass die Wohnung auf den Zeugen KHK E1 einen "auffällig sauberen" Eindruck machte. Allerdings wurde 9A von ihren Freundinnen auch als sehr saubere Hausfrau beschrieben.
Der Hund Dusty zeigte in der Wohnung von 9A noch Interesse an der zur Diele gelegenen Seite der Badezimmertür. Einen Fund zeigte der Hund jedoch nicht an.
Am 06.11.2007 wurden Leichenspürhunde in dem auf den Angeklagten 1A zugelassenen Ford Focus, sowie in den drei auf den Angeklagten 5A zugelassenen Fahrzeugen - Ford Focus, Ford Transit und Ford Escort - eingesetzt, und zwar die Hunde Toni und Else durch den Zeugen PHK T3 und der Hund Sunny durch den Zeugen POK I7. In dem Ford Transit zeigte die Diensthündin Else in dem Bereich hinter dem Beifahrersitz zwar starkes Interesse, kam jedoch nicht in ein richtiges Anzeigeverhalten. Der anschließend eingesetzte Diensthund Toni zeigte - allerdings hinter dem Fahrersitz - ein deutliches Anzeigeverhalten im Bereich der Stoff-Fußmatte. Bei der Untersuchung der Stellen mittels Polylight fand der Zeuge KHK E1 keinen Hinweis auf Blutspuren. Ob in dem Ford Transit noch weitere Diensthunde eingesetzt worden waren, welche nicht in ein Anzeigeverhalten gekommen waren, wurde nicht dokumentiert und konnte nicht sicher festgestellt werden. In den übrigen Fahrzeugen kam es zu keinem Anzeigeverhalten der Diensthunde.
Ebenfalls am 06.11.2007 setzten die Zeugen PHK T3 und POK I7 ihre oben genannten Hunde in dem Objekt O-Straße 3 und dem zugehörigen Garten ein. Der Diensthund Sunny zeigte in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A zunächst starkes Interesse am unteren Bereich einer Zimmertür. Es handelte sich um das letzte Zimmer rechtsseitig des Wohnungsflures - einem für 10A hergerichteten Kinderzimmer. Innerhalb dieses Zimmers zeigte der Diensthund einen Fund vor einer Kleiderschranktür an. Ob an dieser Stelle zuvor noch ein anderer Hund ohne Anzeigeverhalten eingesetzt worden war, wurde nicht dokumentiert und konnte nicht sicher festgestellt werden.
Am 20.11.2007 wurden Leichenspürhunde auch im Bereich des Niehler Hafens eingesetzt - unter anderem in einer Lagerhalle, einem circa 30 Quadratmeter großen Müllhaufen und in einem Boot über der Wasseroberfläche. Hier kam es zu keinem Anzeigeverhalten.
16. Baustellenbereich in der E-Straße als möglicher Ablageort der Leiche:
Anfang des Jahres 2008 wurden die Ermittlungsbehörden auf das Gebiet der E-Straße 131-135 in Köln-N als möglichem Leichenablageort aufmerksam. Hier wurden im April 2007, dem Tatzeitraum, Bauarbeiten für ein L-förmiges, mehrgeschossiges Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage durchgeführt. Die genannte Anschrift befindet sich in unmittelbarer Nähe zu dem seinerzeit von 10A besuchten Kindergarten - E-Straße 153. Der genannte Baustellenbereich lag auf dem Weg von der N-Straße 14 zum Kindergarten von 10A.
Auf das genannte Gebiet wurde man aufmerksam aufgrund eines sich aus der Auswertung der retrograden Telefondaten ergebenden Verbindungsdatums vom 04.05.2007. Es wurde an diesem Tag um 14:55:39 Uhr für 39 Sekunden von einer Telefonzelle, welche sich unmittelbar gegenüber dieses Baustellengeländes befindet, bei den Angeklagten 5A und 6A (...#) angerufen.
An demselben Tag rief der Angeklagte 1A um 15:06:34 Uhr mit seinem Mobiltelefon das Mobiltelefon des Angeklagten 5A an. Dabei war das Mobiltelefon des Angeklagten 1A mit dem Funkmast mit den Geokoordinaten N50...#, E07...# verbunden - dies ist derselbe Funkmast mit welchem das Mobiltelefon des Angeklagten 1A am 19.04.2007 um 05:59:48 Uhr und das Mobiltelefon von 9A am 19.04.2007 um 06:52 Uhr verbunden waren.
Bereits am 01.05.2007 um 10:10:58 Uhr hatte der Angeklagte 1A mit seinem mit dem oben genannten Funkmast verbundenen Mobiltelefon auf dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A angerufen. Ein entsprechender Anruf erfolgte am 13.05.2007 um 09:31:55 Uhr.
Aus den vorgenannten Verbindungen wurde seitens der Ermittlungsbehörden die Vermutung abgeleitet, dass der Angeklagte 1A die Mitangeklagten aus eigener Anschauung über den Stand der Bauarbeiten und das schwindende Risiko einer Entdeckung der Leiche informiere.
Im April 2007 war die Tiefgarage des zu erbauenden Hauses in der E-Straße 131-135 bereits fertig. Es ließ sich nicht mehr aufklären, ob die Grundfläche des späteren Gebäudes bereits vollständig mit der sogenannten Sauberkeitsschicht - einer Betonschicht von etwa 5 cm Dicke - fertig versiegelt war. Auch nach Fertigstellung der Sauberkeitsschicht bot in dem später überbauten Bereich jedenfalls noch die für den Kran ausgesparte Stellfläche einen Ort mit freiem Erdreich, wo man eine Leiche hätte vergraben können. Diese Stelle wurde erst einige Zeit später versiegelt. Im Übrigen hätte eine Leiche noch auf dem nicht zu überbauenden Teil des Baustellenbereiches vergraben werden können. Auf der Baustelle war im April 2007 etwa ab 06:00 Uhr morgens Betrieb.
Bei einer Befragung von seinerzeit auf der Baustelle tätigen Arbeitern stellte sich heraus, dass dort im Juni des Jahres 2007 ein starker Verwesungsgeruch wahrgenommen worden war - unter anderem von dem damaligen Bauleiter, dem Zeugen N1. Der Verwesungsgeruch kam aus dem Bereich, wo der Kran stand und legte sich erst mit der Versiegelung dieser Fläche. In der Tiefgarage trat ein entsprechender Verwesungsgeruch nicht auf.
Es wurde ab Februar 2008 seitens der Polizei mit umfangreichen Sucharbeiten auf dem Gelände der E-Straße 131-135 begonnen. Zunächst wurde innerhalb der Tiefgarage des Gebäudekomplexes der Boden mittels eines Radargerätes abgesucht und dabei drei Anomalien entdeckt. An diesen Stellen wurden Leichenspürhunde eingesetzt und es kam im Bereich zweier Anomalien zu Anzeigeverhalten. Es wurden im Bereich der Anomalien auch Kernbohrungen durchgeführt und der aus den Bohrlöchern stammende Sand und Kies ebenfalls mit Diensthunden abgespürt, wobei es zu einem Anzeigeverhalten kam. In der Tiefgarage fanden sich an einer von einem Diensthund angezeigten Stelle allerdings auch Blutstropfen von einem Arbeitsunfall eines Bauarbeiters.
Im März 2008 wurde in zwei Bereichen der Tiefgarage der Betonboden eröffnet, wobei in einer eröffneten Stelle ein Leichenspürhund einen Fund anzeigte. Die Leiche der 9A konnte jedoch nicht aufgefunden werden.
Im Bereich der nicht bebauten Fläche rund um den Gebäudekomplex E-Straße 131-135 konnten mit Bodenradar keine Messungen durchgeführt werden, da hier zu viele Anomalien waren, um eine Leiche gesondert erkennen zu können.
Am 23.04.2008 - also über ein Jahr nach der Tat - wurden durch die Mordkommission sogenannte Mantrailer-Hunde zur Verfolgung von Spuren und zurückgelegten Wegstrecken eingesetzt. Da seinerzeit die Polizei in Nordrhein-Westfalen noch nicht über eigene Mantrailer-Hunde verfügte, wurden private Anbieter entsprechender Hundeeinsätze herangezogen, nämlich die sachverständige Zeugin G mit dem Hund Anton und die sachverständige Zeugin N2 mit der Hündin Ella.
Die Mantrailer-Hunde sollten die zeitlich letzte Spur von 9A, ausgehend von deren Wohnung in der N-Straße verfolgen (sogenannter Trail). Die Hunde Anton und Ella bekamen vor dem Haus N-Straße 14 jeweils eine Geruchsprobe der 9A in Form einer Bakteriette vorgehalten. Die Geruchsprobe war seitens der Polizei mittels eines Kleidungsstückes der 9A hergestellt worden. Einzelheiten zu der Herstellung der Geruchsprobe ließen sich nicht mehr klären und sind auch nicht dokumentiert worden.
Die Hunde wurden nacheinander eingesetzt, wobei die sachverständige Zeugin G mit ihrem Hund Anton unter Begleitung des Zeugen KHK O2 den ersten Trail lief. Der Hund Anton lief ausgehend von der Wohnung von 9A bis an die Kreuzung N-Straße / E-Straße und bog dort nach rechts in nördliche Richtung ab. Der Hund lief die E-Straße entlang und bog nach mehreren hundert Metern schließlich nach links in die Tiefgarage des Gebäudekomplexes E-Straße 131-135 ein - etwas weiter nördlich biegt man nach links zu dem seinerzeitigen Kindergarten von 10A ab. In der Tiefgarage suchte der Hund einen zur E-Straße gelegenen Kellerraum auf. Die Verfolgung der Geruchsspur wurde an dieser Stelle aus nicht aufklärbaren Gründen abgebrochen.
Kurz danach lief die sachverständige Zeugin N2 mit ihrer Hündin Ella in Begleitung der Zeugin KHKin E den zweiten Trail. Die Hündin Ella überquerte im Gegensatz zu dem Hund Anton die Kreuzung N-Straße / E-Straße geradeaus laufend, kehrte dann jedoch zurück und lief die E-Straße in südlicher Richtung hinab, wo die Hündin die Geruchsspur verlor. Schließlich wurde die Hündin in den Bereich der Kreuzung N-Straße / E-Straße zurückgeführt. Jetzt rannte Ella, wie zuvor Anton, die E-Straße in nördlicher Richtung entlang. Ella bog jedoch bereits auf etwa halber Strecke zu dem Gebäudekomplex E-Straße 131-135 in eine Seitenstraße nach links ab und lief - parallel zur E-Straße - einen Fuß- und Radweg am Rhein in nördlicher Richtung entlang. Schließlich bog Ella nach rechts in die Straße "FF-Straße" ab, kam am Kindergarten von 10A vorbei und gelangte so wieder auf die E-Straße. Diese lief Ella nunmehr in südlicher Richtung wieder ein Stück zurück und bog schließlich nach rechts - also aus entgegengesetzter Richtung wie der Hund Anton kommend - in die Tiefgarage des Gebäudekomplexes E-Straße 131-135 ein. In der Tiefgarage wurde die weitere Verfolgung der Geruchsspur abgebrochen.
Noch am 23.04.2008 wurde in der Tiefgarage der E-Straße 131-135 durch die sachverständige Zeugin G auch der Leichenspürhund Till eingesetzt. Dieser suchte denselben Kellerraum auf wie der Hund Anton und zeigte dort einen Fund an. Der Hund wurde sodann aus der Tiefgarage hinausgeführt und man ließ ihn den Gebäudekomplex von außen abspüren. Der Hund zeigte an der Außenseite des eben genannten Kellerraums erneut an. Hier veranlasste die Polizei im Juni 2008 Grabungsarbeiten und es wurde das Erdreich über die gesamte Breite der Hausfront bis zum Gehweg ausgehoben, wobei die Leiche von 9A nicht gefunden wurde. Das Erdreich und den entstandenen Graben ließ die Polizei anschließend durch Diensthunde der Polizei abspüren. Zu einem Anzeigeverhalten kam es nicht.
Es ließ sich insgesamt nicht feststellen, dass sich der Leichnam von 9A auf dem Gelände der E-Straße 131-135 befindet.
Im Frühjahr 2012 wurden von der Polizei infolge eines Hinweises des Zeugen X Grabungsarbeiten im Bereich eines kleinen Waldes in der Nähe des Niehler Hafens durchgeführt. Die untersuchte Stelle liegt gegenüber der E-Straße 131-135, allerdings auf der anderen Rheinseite. Auch hierbei wurde die Leiche von 9A nicht gefunden.
17. Verbleib von 10A nach der Festnahme:
10A befand sich zu dem Zeitpunkt der Festnahme der drei Angeklagten im Kindergarten. Die Polizei informierte das Jugendamt in Person des Zeugen T7 über den Umstand der Festnahme. Der Zeuge T7 musste zeitnah eine Lösung für die Versorgung des Kindes finden und nahm Kontakt zu dem Kindergarten auf. Ein Erzieher, der Zeuge EE5 E4, erklärte sich sofort bereit, 10A vorübergehend bei sich zu Hause aufzunehmen. Da der Zeuge T7 einer Unterbringung bei Verwandten des Kindes väterlicherseits - insbesondere aufgrund des bestehenden Tatverdachtes - eher ablehnend gegenüberstand, entschied er sich, das Kind in die Obhut des Zeugen E4 und seiner Frau, der Zeugin EE4 E4, zu geben.
Die Zeugin KHKin X3 vereinbarte mit dem Zeugen E4 am 30.11.2007, dass dieser Verhaltensweisen und Äußerungen von 10A schriftlich dokumentiere.
In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 30.01.2008 gab der Zeuge E4 gegenüber der Zeugin KHKin X3 an, dass er 10A zwar bezüglich seiner letzten Erinnerung an die Mutter befragt habe - 10A habe sich aber nicht erinnern können. Dies wundere ihn, da 10A sonst sehr viel Detailwissen habe. Zwei Tage später, unter dem 01.02.2008, fertigte die Zeugin KHKin X3 einen Vermerk über einen Anruf des Zeugen E4. Dieser hatte nunmehr gemachte Angaben von 10A zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter wiedergegeben. Unter dem 02.02.2008, einem Samstag, fertigte der Polizeibeamte KHK Yy einen Vermerk über einen weiteren Anruf des Zeugen E4, in welchem weitere Angaben von 10A zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter wiedergegeben worden waren. Ein dritter Vermerk über einen Anruf des Zeugen E4 mit der Mitteilung von Angaben von 10A zu diesem Thema wurde von der Zeugin KHKin X3 unter dem 02.05.2008 gefertigt.
In dem Zeitraum Februar 2007 sprach die Zeugin T1 bei gelegentlichen Besuchskontakten mit 10A ebenfalls über dessen letzten Kontakt zu seiner Mutter.
Der Aufenthalt von 10A in der Familie E4 dauerte über circa ein dreiviertel Jahr an. Im Juli 2008 wechselte 10A in die durch das Jugendamt vermittelte Pflegefamilie H4, wo er bis heute lebt und wo sich 10A auch seine Zukunft vorstellt. Genannt werden möchte nur noch 10A H4. Zu den Angeklagten und der gesamten Familie väterlicherseits möchte 10A keinen Kontakt mehr haben.
Polizeilich vernommen wurde 10A nicht. Seine erste Vernehmung fand im Rahmen der Verhandlung vor der 5. großen Strafkammer am 11.05.2009 statt.
18. Verfahrensablauf:
Durch das Urteil der 5. großen Strafkammer vom 11.12.2009 - 105 Ks 19/08 - wurden alle drei Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.12.2011 - 2 StR 509/10 - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Die drei Angeklagten haben in der Hauptverhandlung, wie bereits in der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer, von ihrem prozessualen Schweigerecht Gebrauch gemacht.
C.
Beweiswürdigung
Es werden zunächst die Feststellungen zu dem äußeren Rahmengeschehen und zu den einzelnen für die Täterschaftsfrage maßgeblichen Indiztatsachen erläutert (I.), im Anschluss werden die Schlussfolgerungen aus diesen Tatsachen für die Täterschaft des Angeklagten 1A dargestellt (II.) und zuletzt die Schlussfolgerungen bezüglich der Angeklagten 6A und 5A (III.).
I.
zu A. - Zu den Personen
zu I. - Der Angeklagte 1A:
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 1A beruhen zunächst auf den Angaben, welche er in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 14.08.2007 und in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007 zu seinem Lebenslauf gemacht hat. Die entsprechenden Angaben in der Vernehmung vom 14.08.2007 hat der seinerzeitige Vernehmungsbeamte, der Zeuge KHK M5, in der Hauptverhandlung wie festgestellt bekundet. Die Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007 hat der Zeuge KHK O2 als seinerzeitiger Vernehmungsbeamter wiedergeben. Die Angaben in den genannten Vernehmungen sind trotz der erfolgten Widersprüche aller Verteidiger gleichwohl verwertbar, worauf später noch ausführlich eingegangen wird.
2. Die Angaben des Angeklagten 1A zu seinen persönlichen Verhältnissen wurden ergänzt und bestätigt durch die Angaben, welche die Angeklagten 6A und 5A in ihren Beschuldigtenvernehmungen am 06.11.2007 zu diesem Punkt gemacht haben. Die entsprechenden Angaben der Angeklagten 6A wurden von den Zeugen KHK M4 und KHK T2 als seinerzeitigen Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung wiedergegeben, die Angaben des Angeklagten 5A von der Zeugin KHKin X3 und dem Zeugen KHK C. Dazu, dass auch diese Angaben trotz hiergegen erfolgter Widersprüche aller Verteidiger verwertbar sind, werden ebenfalls später Ausführungen gemacht.
3. Zu dem Lebensweg des Angeklagten 1A bis zu seinem Umzug nach Köln hat zudem der Zeuge H3 ergänzende Angaben gemacht. Zusätzlich finden sich Angaben des Angeklagten 1A in einem an den Zeugen Dr. KK gerichteten Schreiben vom 02.04.2006, welches im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (Bl. 47 Sonderheft Selbstleseverfahren I; die Sonderhefte Selbstleseverfahren I-IV wurden nachträglich unten rechts mit blauer Tinte paginiert, um eine Bezugnahme auf Seitenzahlen in den schriftlichen Urteilsgründen zu ermöglichen).
4. Zu der Beziehung des Angeklagten 1A zu 2D und zu dem aus dieser Beziehung stammenden Sohn hat der Zeuge KOK C3, welcher im Ermittlungsverfahren Kontakt zu 2D aufgenommen hatte, in der Hauptverhandlung Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Der Zeuge KOK C3 hat auch bekundet, dass der Angeklagte 1A regelmäßig Unterhalt für seinen Sohn gezahlt habe.
5. Zu den Arbeitszeiten des Angeklagten 1A bei der Firma XX1 hat die Zeugin KHKin X3 Angaben gemacht. Zudem wurden die Arbeitszeitnachweise der Firma XX1 bezüglich des Angeklagten 1A in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen (Bl. 182, 183, 834 ff. d. A.).
6. Bezüglich der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten 1A und seiner Stellung im Betrieb haben seine Vorgesetzten, die Zeugen I9 und T5, sowie der Zeuge N3, ein Freund und Arbeitskollege des Angeklagten 1A, Angaben gemacht.
7. Der Verdienst des Angeklagten 1A ergibt sich zum einen aus den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Kontoauszügen seines Girokontos bei der D-Bank für die Jahre 2006 und 2007 (Bl. 52 ff. Sonderheft Finanzen Band I). Zum anderen ergibt sich sein Verdienst im Jahr 2005 aus dem auszugsweise verlesenen Schriftsatz der Rechtsanwältin Ccc vom 16.11.2005, welcher Gegenstand war in dem familiengerichtlichen Verfahren bezüglich der gegen den Angeklagten 1A geltend gemachten Unterhaltsansprüche (Bl. 13 ff. der Beiakte des Amtsgerichts Köln 301 F 290/05 e.A.).
Dass der Angeklagte 1A an die Mitangeklagten monatlich 598,00 Euro Miete zahlte, hat die Angeklagte 6A in ihrer Beschuldigtenvernehmung angegeben. Auch der Angeklagte 1A hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 14.08.2007 angegeben, dass er an die Mitangeklagten "600,00 Euro Warmmiete" zahle. Dass der Angeklagte 1A an den Angeklagten 5A Miete überwies, ergibt sich auch aus der auszugsweise verlesenen Kontoauskunft der D-Bank vom 07.09.2007 bezüglich des Kontos des Angeklagten 1A (Bl. 45 ff. des Sonderheftes Finanzermittlungen Band 1).
8. Zu dem von dem Angeklagten 1A genutzten Fahrzeug hat der Zeuge KHK M3 Angaben gemacht.
9. Dass der Angeklagte 1A nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 01.10.2012.
zu II. - Die Angeklagte 6A:
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten 6A beruhen auf den von ihr diesbezüglich in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007 gemachten Angaben, welche bestätigt und ergänzt wurden durch die Angaben der Mitangeklagten in ihren Beschuldigtenvernehmungen. Die Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen wurden über die jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt (siehe oben).
2. Die Feststellungen bezüglich der Kinderlosigkeit der Angeklagten 6A, ihrem Kinderwunsch und den Plänen bezüglich einer Adoption beruhen zusätzlich auf den Äußerungen ihrer Mutter, der Zeugin 7A, in einem abgehörten und in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonat vom 15.11.2007 mit einer Bekannten, Frau Pq (ltg_xxx.mp3). Entsprechendes ergibt sich aus einem Telefonat zwischen der Zeugin T1 und einer Frau Qq am 09.11.2007 (ltg_xxx.mp3).
Die Pläne für die Adoption eines Kindes ergeben sich auch aus einem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben der Eheleute 1A und 9A vom 25.10.2002 an das Amt für Kinder, Jugend und Familie in Köln (Bl. 212 Sonderheft Selbstleseverfahren III). Hierin ist zum Ausdruck gebracht worden, dass eigene Bemühungen um ein Kind immer fehlgeschlagen seien und man Interesse an einer Adoption habe.
3. Dass die Angeklagte 6A nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 18.05.2012.
zu III. - Der Angeklagte 5A:
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 5A beruhen auf den von ihm in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007 gemachten Angaben. Ergänzt und bestätigt wurden diese Angaben durch die Angaben der Angeklagten 6A in ihrer Beschuldigtenvernehmung.
2. Zu der Tätigkeit des Angeklagten 5A bei der Firma XX1 hat der Zeuge Aaa, ein ehemaliger Arbeitskollege und Freund des Angeklagten 5A, ergänzende Angaben gemacht.
3. Zu dem Immobilieneigentum des Angeklagten 5A und zu seinen finanziellen Verhältnissen hat der Zeuge KHK C4 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Der Zeuge KHK C4 ist im Bereich der Finanzermittlungen besonders ausgebildet und hiermit bei der Kriminalpolizei in Köln ausschließlich befasst. Der Zeuge KHK C4 hat die gesamten Finanzermittlungen im vorliegenden Fall durchgeführt.
Die Zeugin KHKin X3 hat Angaben zu der finanziellen Abfindung für den Angeklagten 5A bei der Firma XX1 gemacht.
4. Die Feststellungen bezüglich der auf den Angeklagten 5A zugelassenen Fahrzeuge beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK Bbb.
5. Dass der Angeklagte 5A nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 01.10.2012.
zu B. - Zur Sache
zu B. I. - Vorgeschichte
Bezüglich der Vorgeschichte der Tat konnte die Kammer auf ein umfangreiches Beweismaterial zurückgreifen - insbesondere auf zahlreiche Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten und von 9A, auf zahlreiche bei den Angeklagten, bei 9A und bei der Zeugin T1 aufgefundene und in die Hauptverhandlung eingeführte Schriftstücke, auf die als Zeugen vernommenen Jugendamtsmitarbeiter, auf die im Selbstleseverfahren eingeführte Jugendamtsakte und auf abgehörte Telefonate aus dem Umfeld der Angeklagten.
Es hat sich insoweit ein weitgehend einheitliches und stimmiges Bild der Tatvorgeschichte ergeben, so dass in der Folge zwar die wesentlichen Beweismittel für die einzelnen Feststellungen aufgeführt werden - eine weitergehende Würdigung des relevanten Beweismaterials allerdings nur an besonders wichtigen oder Problematischen Stellen erfolgt.
Die in der Folge aufgeführten arabischen Ziffern orientieren sich an der Nummerierung der Abschnitte in den Feststellungen zu der Vorgeschichte (B. I.).
1. Die Feststellungen zu dem Kennenlernen von 1A und 9A beruhen auf den Angaben des Angeklagten 1A in den Vernehmungen vom 14.08. und 06.11.2007, welche ergänzt und bestätigt wurden durch die Angaben der Zeugen I11, 1C, 2C und N3.
Die Zeugin I11 ist in der Hauptverhandlung zweimal zu allen maßgeblichen Themenkomplexen als Zeugin vernommen worden. Grund für eine zweite Vernehmung war der Umstand, dass die Dolmetscherin AA, welche bei der ersten Vernehmung der Zeugin I11 als Dolmetscherin hinzugezogen worden war, durch die Verteidigung des Angeklagten 1A nachträglich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war und die Kammer das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt hatte - die Dolmetscherin AA hatte sich nach Abschluss ihrer Dolmetschertätigkeit im vorliegenden Verfahren in dem für philippinische Frauen gegründeten Netzwerk "Babaylan" engagiert und in diesem Rahmen bei einer Demonstration "Gerechtigkeit für 9A K." gefordert; vor der beabsichtigten Urteilsverkündung vom 29.11.2012 verteilte die Dolmetscherin AA auch im Gericht Flugblätter mit dem Aufdruck "Gerechtigkeit für 9A K."; gegenüber dem Kölner Stadt-Anzeiger äußerte sie zudem Unverständnis über den Umstand, dass sich die Angeklagten während des Prozesses auf ihr Schweigerecht berufen hatten; dies wurde der Kammer am Morgen des 29.11.2012 vor der ursprünglich geplanten Urteilsverkündung bekannt, wobei Auslöser ein an diesem Morgen erschienener Artikel im Kölner Stadt-Anzeiger war. In diesem Artikel wird auch wiedergegeben, dass "die Frauen" - gemeint sind die interviewten Frauen des Netzwerkes "Babaylan", darunter die Dolmetscherin AA - der Überzeugung seien, dass 9A einem Mordkomplott der drei Angeklagten zum Opfer fiel.
Aufgrund des für begründet erklärten Ablehnungsgesuchs sind auch die Zeuginnen C10, O1, D1, U4, T4, B, K, X1, T6 und G1 vollständig neu vernommen worden.
Die Dolmetscherin AA war im Ermittlungsverfahren nicht tätig geworden, so dass den oben genannten Zeuginnen weiterhin Vorhalte aus ihren polizeilichen Vernehmungen gemacht werden konnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Dolmetscherin AA vor Gericht falsch übersetzt hätte, haben sich nicht ergeben - und zwar weder im Abgleich mit den polizeilichen Vernehmungen der Zeuginnen noch im Abgleich mit der zweiten Vernehmung der Zeuginnen in der Hauptverhandlung unter Hinzuziehung der Dolmetscherin Dr. 1E. Gleichwohl hat die Kammer die Feststellungen nur auf Grundlage der zweiten Vernehmung der Zeuginnen getroffen.
Die Zeuginnen 2C und Q sind kein zweites Mal in der Hauptverhandlung vernommen worden. Die beiden Zeuginnen waren zwar auch in Anwesenheit der Dolmetscherin AA vernommen worden. Die Zeuginnen 2C und Q sprachen und verstanden jedoch sehr gut Deutsch, so dass an keiner Stelle der Vernehmungen etwas übersetzt werden musste.
Auf eine erneute Vernehmung der Zeugin L7 - eine Freundin der 9A aus ihrer philippinischen Heimat - hat die Kammer ebenfalls verzichtet, da es auf die Angaben der Zeugin nicht entscheidend ankam und ihre erste Vernehmung wenig ergiebig war. Die Zeugin L7 hat teilweise einen desorientierten Eindruck hinterlassen und war kaum in der Lage, sich detailliert an Zusammenhänge zu erinnern oder konkret auf gestellte Fragen zu antworten. Dies stand auch nicht in Zusammenhang mit der Übersetzung durch die Dolmetscherin AA, da sich ähnliche Probleme bei keiner anderen Zeugin ergeben haben, welche unter Hinzuziehung der Dolmetscherin AA vernommen worden war. Eine erneute Vernehmung der Zeugin L7 war daher aus Aufklärungsgesichtspunkten nicht angezeigt - zumal sich die Zeugin inzwischen wieder in ihrem Heimatland, den Philippinen, aufhält.
2. Die Feststellungen zu dem Lebensweg von 9A bis zu dem Kennenlernen des Angeklagten 1A beruhen auf den Angaben der Zeugen I11, 1C und 2C.
Zu der Größe und dem Gewicht von 9A hat die Zeugin C10 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
3. Zu der Entwicklung einer Beziehung zwischen 9A und dem Angeklagten 1A und zu der Heirat zwischen den beiden haben der Angeklagte 1A in seinen Vernehmungen vom 14.08. und 06.11.2007 und die Zeugin I11 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
Die Kammer hat festgestellt, dass die Ehe von 1A und 9A anfangs problemlos und glücklich verlief. Dies haben die Zeuginnen C10, G1, S5 und der Zeuge N3 ausdrücklich bestätigt und ein von freundlichem Umgang geprägtes Zusammenleben geschildert. Die Zeugin C10 hat auch angegeben, dass zwischen 9A und den Angeklagten 5A und 6A anfangs ein gutes Verhältnis bestand. Anhaltspunkte dafür, dass von Anfang an Konfliktfelder oder Streit bestanden, haben sich auch im Übrigen nicht ergeben.
Die Feststellungen zu dem Ausbau des Dachgeschosses und dem Bezug des Dachgeschosses durch die Angeklagten 5A und 6A beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen vom 06.11.2007.
Dass der Angeklagte 1A seiner Frau anfangs in finanziellen Dingen freie Hand ließ und dass 9A dies genoss, haben die Zeuginnen T6, D1 und S5 übereinstimmend bekundet.
Dass der Angeklagte 1A grundsätzlich zur Sparsamkeit neigt, wird belegt durch die gesamte, in der Folge beschriebene Entwicklung - hier wird immer wieder deutlich, dass der Angeklagte 1A seine Finanzlage genau im Auge behielt: Während seiner alleinigen Urlaubsabwesenheit 2003/2004 ließ er an seine Frau nur ein wöchentliches "Wirtschaftsgeld" über seine Schwester auszahlen; nach dem Urlaub beschränkte er seine Frau auf ein "Taschengeld" von 50,00 Euro monatlich; nach der Trennung im Jahr 2005 löste er sein Anlagevermögen auf und hielt es zu einem Großteil in bar bei den Mitangeklagten versteckt (dazu jeweils später ausführlich). Zudem hat der Zeuge KHK I6 Angaben dazu gemacht, dass die Wohnung des Angeklagten 1A spärlich eingerichtet war. Hierzu fügen sich auch Äußerungen des Q6 gegenüber der Zeugin KHKin E, welche diese in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Q6 selber konnte nicht vernommen werden, da er inzwischen verstorben ist. Die Zeugin KHKin E konnte sich jedoch noch gut an die ihr gegenüber gemachten Angaben des Q6 erinnern, welche sie seinerzeit auch in einem ausführlichen Vermerk niedergelegt hatte (Bl. 770 ff. d. A.). Q6 hatte gegenüber der Zeugin KHKin E angegeben, dass er bei zwei Besuchen des Ehepaares 1A und 9A den Eindruck gewonnen habe, dass der Angeklagte 1A geizig sei - etwa wegen einer veralteten Tapete. Dies stimmt mit dem Eindruck des Zeugen KHK I6 überein. Der spärlichen Wohnungseinrichtung stand dagegen erhebliches Anlagevermögen gegenüber - im Jahr 2005 jedenfalls 116.000 Euro (dazu unten ausführlich). Dieses Vermögen wurde jedoch nicht für die Anhebung des Lebensstandards "angetastet". Insgesamt wurde durch die Beweisaufnahme eine Mentalität innerhalb der Familie 1AA deutlich, wonach vorhandene Geldmittel nicht freizügig ausgegeben, sondern eher angespart und angelegt ("gehortet") wurden - so auch bei den mit dem Angeklagten 1A eng verbundenen Mitangeklagten, deren Wohnungseinrichtung ebenfalls nicht dem erheblichen Vermögen des Ehepaares entsprach.
Dass 9A finanzielle Zuwendungen an ihre Familie in der Heimat richtete und dass der Angeklagte 1A eine Ausbildung der Zeugin I11 finanzierte, hat die Zeugin I11 bekundet. Diese hat auch Angaben zu dem von den Eheleuten 1AA erworbenen Grundstück auf den Philippinen gemacht.
Die Zeugin I11 hat auch bekundet, dass sich 9A regelmäßig bei ihrer philippinischen Familie nach deren Wohlergehen erkundigt habe.
4. Zu dem in Deutschland entstandenen Freundeskreis von 9A haben die Zeuginnen C10, O1, D1, U4, T4, B, Q, K, X1, T6 und G1 übereinstimmende Angaben gemacht.
5. Die Zeugin I11 hat bekundet, dass sich die jungen Eltern 1A und 9A sehr über die Geburt des Kindes 10A gefreut hätten. Es haben sich in der Hauptverhandlung auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich etwa um ein ungeplantes oder gar unerwünschtes Kind gehandelt hätte.
Dass die Angeklagten 6A und 5A ebenfalls hocherfreut über den Nachwuchs in der Familie waren, wird unter anderem beschrieben in dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftsatz ihrer Rechtsanwältin, der Zeugin JJ, vom 27.01.2006 (Bl. 156 ff. der Akte des Jugendamtes der Stadt Köln - 515/5/21-125120 K-13, im folgenden nur Jugendamtsakte genannt; die Bände 1 und 2 der Jugendamtsakte, Bl. 1-360, wurden im Selbstleseverfahren eingeführt, worauf in der Folge nicht in jedem Fall erneut hingewiesen wird, wenn auf die Jugendamtsakte Bezug genommen wird). Dies fügt sich auch zwanglos zu dem Umstand, dass das Ehepaar selbst gerne Kinder gehabt hätte - die Anwesenheit des Neffen 10A unter demselben Dach also eine gewisse Lücke füllte. Dementsprechend kümmerten sich die Angeklagten 6A und 5A von Anfang an liebevoll um das Kind. Der Angeklagte 5A gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007 an, dass ihm viel an 10A liege, dass er ihn liebe und dass er ihm eng verbunden sei. Dass die Angeklagten 6A und 5A ein liebevolles Verhältnis zu 10A pflegten und sie ihn nach besten Kräften fördern wollten, ist auch dokumentiert in einem mit "Argumente für einen eigenen Umgang von der Tante und Patentante" überschriebenen und in der Wohnung der Angeklagten 6A und 5A gefundenen Schreiben, welches im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist (Bl. 1 f. Sonderheft Selbstleseverfahren Band III). Auch M6 bekundete in einem abgehörten Telefonat mit der Zeugin T1 vom 07.11.2007, dass sich die Angeklagten 5A und 6A frühzeitig emotional stark an 10A gebunden hätten (ltg_xxx.mp3).
Dass die Angeklagten 6A und 5A einen tiefen Einblick in das Eheleben von 1A und 9A und die Erziehung des Kindes nahmen, haben die Zeugen U4 und N3 geschildert. Der Zeuge N3 verglich die Situation von 9A in der O-Straße 3 mit dem Zusammenwohnen mit der Schwiegermutter unter einem Dach.
Dass die Angeklagten 6A und 5A auch über einen Schlüssel zu der Wohnung der Eheleute 1A und 9A verfügten und diesen auch nutzten, haben die Zeuginnen U4, T4 und X1 bekundet und ihre Angaben mit von 9A berichteten Beispielen versehen. Das Betreten der Wohnung durch die Angeklagte 6A unter Mitnahme von F. T1 ergibt sich aus einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat vom 08.11.2007, in welchem F. T1 einer Frau M18 diese Episode schilderte (ltg_xxx.mp3).
Dass die Angeklagten 6A und 5A über einen Schlüssel zu der Wohnung der Eheleute 1A und 9A verfügten, wurde also sowohl von Zeuginnen aus dem Freundeskreis von 9A, von den Zeuginnen U4, T4 und X1, als auch innerhalb der Familie der Angeklagten, von F. T1, geschildert, so dass die Kammer an diesen Angaben insgesamt keinerlei Zweifel hatte. Die Angabe des Angeklagten 5A in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007 zu diesem Punkt - man habe zum Zeitpunkt des Zusammenlebens von Schwager und Schwägerin noch keinen Schlüssel zu deren Wohnung gehabt - ist somit widerlegt. An dieser Stelle zeigt sich das generelle Einlassungsverhalten des Angeklagten 5A im Hinblick auf die Ehe von 1A und 9A - der Angeklagte 5A hat in seiner Beschuldigtenvernehmung weitgehend von sich gewiesen, einen Einblick in die Ehe von Schwager und Schwägerin gehabt zu haben und er hat vorgegeben, auch von EheProblemen oder dem Grund des Auszuges von 9A nichts zu wissen. Ähnlich "mauernd" hat sich die Angeklagte 6A zu diesen Fragen eingelassen. Dieses Einlassungsverhalten wird noch abschließend unter III. gewürdigt.
Die Feststellung, dass 9A ihr Kind anfangs gerne zu ihrer Schwägerin und ihrem Schwager gab und diese Zeit etwa zum Shoppen nutzte, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin T4.
6. Dass die Angeklagten 6A und 5A genaue Vorstellungen darüber hatten, wie mit einem Kind zu verfahren sei, ergibt sich unter anderem aus dem bereits oben in Bezug genommenen Schriftstück "Argumente für einen eigenen Umgang von der Tante und Patentante" (Bl. 1 f. Sonderheft Selbstleseverfahren III). Dieses Schriftstück wurde zwar in der Zeit nach dem Auszug von 9A erstellt - es bringt jedoch die grundsätzlichen Vorstellungen der Angeklagten 5A und 6A klar zum Ausdruck. In dem Schriftstück wird ausgeführt, dass man 10A ein "differenziertes sprachliches Umfeld" bieten wolle; man habe 10A mit "Spiel und Sport, Backen und Basteln, mit Regeln und Grenzen in seiner Entwicklung gefördert und gefordert"; man wolle 10A eine musikalische Früherziehung, das Schwimmen und andere Sportarten ermöglichen; 10A solle angeleitet werden "zu großer Geschicklichkeit im Umgang mit Werkzeug und Materialien". Entsprechende Vorstellungen wurden von den Angeklagten 5A und 6A immer wieder an verschiedenen Stellen zum Ausdruck gebracht - etwa in dem Schriftsatz der Zeugin JJ vom 27.01.2006 (Bl. 156 ff. der Jugendamtsakte) oder dem Gespräch der Eheleute 6A und 5A mit der Zeugin M1, welches in dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk der Zeugin M1 vom 14.03.2006 dokumentiert ist (Bl. 175-R der Jugendamtsakte). Auch die Zeugin T1 bekundete in einem abgehörten Telefonat vom 09.11.2007 gegenüber einer Frau Qq, dass die Angeklagten 5A und 6A der "traditionellen" Auffassung waren, man müsse dem Kind Obst, Gemüse, viel Bewegung und Kommunikation angedeihen lassen (ltg_xxx.mp3).
Dass die Angeklagten 6A und 5A begannen, die Erziehung von 10A kritisch zu betrachten, ergibt sich insbesondere aus den ab dem Jahr 2003 gefertigten Aufzeichnungen, welche im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind (Bl. 238 ff. Sonderheft Selbstleseverfahren III). Hieraus ergibt sich auch der Inhalt der Kritik, welche in der Folge immer wieder und zahlreich zum Ausdruck gebracht wurde.
Dass die Angeklagten 6A und 5A versuchten, aus ihrer Sicht gegebene Erziehungsdefizite auszugleichen, ergibt sich ebenfalls aus den zuvor genannten Aufzeichnungen, in denen Versäumnisse von 9A und eigene Leistungen zu deren Ausgleich dokumentiert wurden. Entsprechendes ergibt sich auch aus einem Telefonat vom 08.11.2007 zwischen F. T1 und Frau M18 (ltg_xxx.mp3). F. T1 führte hier aus, dass die Angeklagten 6A und 5A immer nur das Beste für das Kind gewollt hätten. 9A hätte sich gar nicht gekümmert. Die Angeklagten 6A und 5A hätten dann mit dem Kind gespielt und versucht, dass es Deutsch spricht. Der unerfüllte Kinderwunsch sei im Hintergrund gewesen. Ähnlich äußerte sich auch die Zeugin T1 in einem Telefonat vom 09.11.2007 gegenüber Frau Qq (ltg_xxx.mp3). Die Zeugin T1 führte hier aus, dass 6A und 5A durch das gemeinsam bewohnte Haus Einfluss auf die Erziehung vom 10A hätten nehmen "können und wollen". Sie wären unter anderem mit dem für 10A bereiteten Essen nicht einverstanden gewesen. Sie, die Zeugin T1, habe bereits früh gewarnt, dass man nicht so großen Einfluss auf das Kind nehmen solle.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Angeklagten 5A und 6A bereits von Anfang an und noch vor dem Aufenthalt des Angeklagten 1A auf den Philippinen offen mit 9A gestritten hätten. Hierüber haben die Zeuginnen aus dem philippinischen Freundeskreis von 9A nichts berichtet. Wie sogleich ausgeführt wird, suchten die Angeklagten 5A und 6A vielmehr die Ansprache gegenüber dem Angeklagten 1A.
Dass die Angeklagten 6A und 5A sich zunehmend an den Angeklagten 1A wandten und diesen letztlich gegen seine Frau vereinnahmten, ergibt sich insbesondere aus einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat zwischen M6 und der Zeugin T1 vom 07.11.2007 (ltg_xxx.mp3). M6 führte hier aus, dass die Angeklagten 5A und 6A immer gegen 9A "gestichelt" hätten und der Angeklagte 1A dies dann angenommen habe. Die Angeklagten 6A und 5A hätten einen Keil in die Beziehung getrieben. 9A und 1A hätten nie frei mit dem Kind "hantieren" können - dem Angeklagten 5A habe man es nie recht machen können. Der Kinderwunsch der Eheleute 6A und 5A sei zu groß gewesen. 5A habe den 1A immer belehrt, wie man ein Kind zu erziehen habe - 1A sei dann auch mit seiner Frau nicht mehr zufrieden gewesen.
Dass der Angeklagte 1A den Umgang seiner Frau mit Geld missbilligte, folgt aus dem Umstand, dass er ihr während seiner Urlaubsabwesenheit Ende des Jahres 2003 kein eigenes Geld aushändigte, sondern er ihr nur Wirtschaftsgeld über die Angeklagte 6A zukommen ließ und ihr danach nur noch ein geringes Taschengeld überließ (dazu gleich). Auch nach der Trennung im Jahr 2005 erklärte er in dem ersten Gespräch mit der Zeugin M1, dass 9A für sich und ihre Herkunftsfamilie viel Geld benötigt und viel Geld verlangt habe. Dies hat die Zeugin M1 in einem Vermerk vom 10.11.2005 festgehalten (Bl. 64 f. der Jugendamtsakte).
7. Zu der Einbindung der Zeugin T1 in die Fragen der Kindeserziehung hat die mit ihr befreundete Zeugin Dr. M Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Die Beteiligung der Zeugin T1 ergibt sich zudem aus den insbesondere bei der Zeugin T1 sichergestellten Schriftstücken (Sonderheft Selbstleseverfahren Band IV). Hierzu hat auch die Zeugin KHKin E ergänzende Angaben gemacht.
Die Zeugin Dr. M hat auch erläutert, dass sie ihrerseits um Rat gefragt wurde von der Zeugin T1 und dabei die Fertigung schriftlicher Aufzeichnungen durch die Familie 1AA empfahl.
8. Dass die Angeklagten 6A und 5A ab etwa Mitte des Jahres 2003 detaillierte Aufzeichnungen fertigten, ergibt sich aus den entsprechenden im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftstücken, welche bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefunden und sichergestellt wurden, wozu unter anderem die Zeugin KHKin E Angaben gemacht hat. Die Fertigung von Aufzeichnungen ergibt sich insbesondere aus Auszügen aus dem Taschenkalender für das Jahr 2003 (Bl. 238 ff. Sonderheft Selbstleseverfahren Band III).
Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Angeklagten 6A und 5A selber auf die Idee kamen, entsprechende Dokumentationen zu fertigen oder ob sie hierbei dem über die Zeugin T1 vermittelten Rat der Zeugin Dr. M folgten. Aufgrund des engen Kontaktes der Angeklagten zu der Zeugin T1 liegt es jedoch nahe, dass diese den Ratschlag der Zeugin Dr. M weitergetragen hat.
9. Die Feststellungen zu dem Besuch der Krabbelgruppe beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin U. Die Zeugin U hat dabei auch plastisch das Engagement der Angeklagten 6A und 5A geschildert - im Gegensatz zu einer teilnahmslosen 9A. Die Zeugin U hat dabei auch bekundet, dass die Angeklagte 6A von verschiedenen Eltern in der Krabbelgruppe für die Mutter von 10A gehalten wurde.
Die Zeugin X1 hat ausgesagt, dass sich 9A auch außerhalb des Spielkreises eher wenig mit dem Kind zu beschäftigen wusste und dass 9A ihren Sohn oftmals vor den Fernseher setzte. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Schilderung der Zeugin X1, da kein Grund ersichtlich ist, warum sie die Erziehung ihrer Freundin 9A unnötig oder wahrheitswidrig in ein schlechtes Licht rücken sollte. Die Zeugin X1 hat auch gut nachvollziehbar bekundet, wie sie 9A dazu ermunterte, mehr mit dem Kind zu spielen und dass sie 9A mit auf den Spielplatz begleitete. Insofern geht die Kammer davon aus, dass die Kritik der Angeklagten an dieser Stelle - wenig aktive Beschäftigung mit dem Kind durch 9A - durchaus einen Realitätsbezug aufwies.
Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die teilweise unterbliebene Beschäftigung von 9A mit dem Kind Ausdruck mangelnder Liebe zu ihrem Sohn war. Vielmehr ist in der Hauptverhandlung durchgehend von allen Zeugen aus dem Umfeld von 9A bekundet worden, dass diese ihren Sohn sehr geliebt habe. Die Zeugin 01 hat etwa bekundet, 9A habe 10A "über alles" geliebt.
Dass es auch dem Angeklagten 1A schwer fiel, auf seinen Sohn einzugehen, haben die Zeuginnen S5 und U1, beides Hausmitbewohner bzw. Nachbarn der Familie 1AA in der O-Straße, bekundet. Dies ergibt sich auch aus dem bereits in Bezug genommenen Telefonat zwischen M6 und der Zeugin T1 vom 07.11.2007 (ltg_xxx.mp3). M6 äußerte hier im Hinblick auf die Beziehung zwischen 10A und seinem Vater, dass dies "nicht das Highlight" gewesen sei - der Angeklagte 1A habe sich nicht um das Kind gekümmert. Dies wird auch bestätigt durch die Angaben von 9A in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 03.11.2005 (Bl. 225 ff. d. A.), welche in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Demnach habe der Angeklagte 1A seine Freizeit vor allem mit Computerspielen verbracht, 10A habe er immer zu dessen Tante gebracht. Die Zeugin T1 gab in einem Telefonat vom 09.11.2007 gegenüber Qq an, dass der Angeklagte 1A nicht der "Top-Vater" gewesen sei - es seien beides Eltern gewesen, die man "irgendwo immer hätte treten müssen" (ltg_xxx.mp3).
Die Kammer ist jedoch nicht davon ausgegangen, dass die nicht sonderlich intensive Beschäftigung des Angeklagten 1A mit seinem Sohn Ausdruck mangelnder Vaterliebe oder mangelnden Interesses an dem Kind war. Dass der Angeklagte 1A seinen Sohn nicht geliebt hätte, wurde von keinem Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet. Vielmehr hat etwa die Zeugin G1 - als Freundin von 9A - sogar ausdrücklich angegeben, dass der Angeklagte 1A seinen Sohn geliebt habe. Auch die Zeugin C10 hat bekundet, dass der Angeklagte 1A den Sohn geliebt habe - er habe lediglich wenig mit dem Kind gespielt.
Wäre dem Angeklagten 1A nicht an seinem Sohn gelegen gewesen, wäre auch nicht das später von ihm gezeigte Engagement im Kampf um das Kind zu erklären. Dass er sich einzig auf Veranlassung der Angeklagten 5A und 6A derart stark engagierte, ist angesichts des Umfangs des gezeigten Einsatzes auszuschließen. Die wenige Beschäftigung des Angeklagten 1A mit seinem Sohn belegt daher eher, dass sich der Angeklagte 1A insgesamt schwer tat im Umgang mit Kindern und ihm hierfür "das nötige Händchen" fehlte.
10. Die Feststellungen zu der Reise der 9A in die USA beruhen auf den Angaben der Zeuginnen C10, T6 und 2C. Die Zeugin T6 hat dabei auch bekundet, dass 9A übriggebliebenes "Urlaubsgeld" an ihre Familie auf den Philippinen geschickt hat und dass dies später zu Streit zwischen den Eheleuten führte.
Bezüglich der Differenzen der Eheleute 1A und 9A, was den Zeitpunkt der Reise auf die Philippinen anbelangte, haben die Zeuginnen X1, D1 und K übereinstimmende Angaben gemacht.
Das von dem Angeklagten 1A am 13.11.2003 errichtete und bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A gefundene Testament ist in der Hauptverhandlung verlesen worden (Ass.-Listen Nr. 207/08 Staatsanwaltschaft Köln - 90 Js 196/07 - Lfd. Nr. 8, in einer Tüte bezeichnet mit Ass.-Nr.: KK 11-11). Hierzu hat die Zeugin KHKin E in der Hauptverhandlung bekundet.
Zu dem Aufenthalt des Angeklagten 1A auf den Philippinen hat die Zeugin I11 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht - ebenso zu dem Kennenlernen der M20 durch den Angeklagten 1A (später hierzu ausführlich unter 11.).
Die Feststellungen zu dem an 9A während des Auslandsaufenthaltes ihres Mannes über die Angeklagten 6A und 5A ausgezahlten Wirtschaftsgeld beruhen auf den Angaben der Zeuginnen S5 und X1. Diese Angaben wurden ergänzt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Auszüge aus dem Taschenkalender für das Jahr 2003 und die Extrablätter mit Eintragungen für den 23.12. und 28.12.2003 (Bl. 238 ff. Sonderheft Selbstleseverfahren III).
11. Zu dem bei 9A aufkeimenden Verdacht einer außerehelichen Beziehung ihres Mannes haben die Zeuginnen I11 und X1 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
Die Zeugin I11 hat auch Angaben zu ihren Nachforschungen auf den Philippinen und ihren entsprechenden Mitteilungen an 9A gemacht.
Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass sich zwischen dem Angeklagten 1A und der M20 eine intime Beziehung entwickelt hatte. Der Angeklagte 1A hat dies in seiner Beschuldigtenvernehmung abgestritten. Es gibt zwar Anzeichen, die auf das Bestehen einer intimen Beziehung hindeuten - insbesondere, dass der Angeklagte 1A und M20 "händchenhaltend" gesehen wurden und dass man sich Bilder und Pakete schickte. Dafür, dass der Angeklagte 1A etwas zu verheimlichen hatte, spricht, dass er nach der Reise den Briefkastenschlüssel an sich nahm. Weiter deuten die Angaben der M20 gegenüber der Zeugin I11 - 1A habe ihr gesagt, dass er seine Frau nicht mehr liebe, und schicke ihr Geld - in diese Richtung. Hierzu fügt sich auch, dass der Angeklagte 1A nach seinem Aufenthalt auf den Philippinen deutlich gefühlskälter gegenüber seiner Frau war. Einen sicheren Schluss auf eine außereheliche Beziehung des Angeklagten 1A ließen diese Umstände aus Sicht der Kammer allerdings nicht zu - zumal die auf den Philippinen wohnhafte M20, von welcher keine ladungsfähige Anschrift bekannt war, nicht in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden ist.
Fest steht jedoch, dass 9A von dem Bestehen einer außerehelichen Beziehung subjektiv sicher ausging. Hierzu haben die Zeuginnen I11 und X1 glaubhafte Angaben gemacht.
Die Zeugin X1 und der Zeuge X1 haben auch bekundet, dass 9A ihren Mann auf eine außereheliche Beziehung ansprach, dass der Angeklagte 1A eine solche Beziehung abstritt und dass 9A ihm keinen Glauben schenkte.
Die Zeuginnen I11, 01 und T6 haben angegeben, dass 9A über die von ihr angenommene außereheliche Beziehung ihres Mannes traurig war - sie hieraus allerdings keine Konsequenzen zog, da sie ihren Mann noch liebte.
12. Zu dem nach der Rückkehr des Angeklagten 1A stattgefundenen Streit um Geld und der danach nur noch erfolgten Auszahlung von 50,00 Euro Taschengeld haben die Zeuginnen T6, X1 und D1 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Zudem wurden Kontoauszüge von dem Girokonto der 9A bei der TT-Bank aus dem Jahr 2005 auszugsweise verlesen (Bl. 18 ff. Sonderheft Finanzen Band 1). Diese Kontoauszüge dokumentieren eine Überweisung von monatlich 50,00 Euro unter dem Verwendungszweck "Taschengeld" durch den Angeklagten 1A. Die Auszahlung von Taschengeld in Höhe von 50,00 Euro monatlich hat 9A auch gegenüber der Zeugin M1 geschildert, was diese in einem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 10.11.2005 niedergelegt hat (Bl. 69 f. der Jugendamtsakte).
Dass 9A in der Folge arbeiten ging, haben die Zeuginnen K, T6 und X1 bekundet. Die Putzstellen von 9A ergeben sich auch aus einem Schreiben vom 08.08.2006, welches bei den Angeklagten 6A und 5A gefunden und im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist (Bl. 5 ff. Sonderheft Selbstleseverfahren III). Auch aus der in der Hauptverhandlung verlesenen eidesstattlichen Versicherung der 9A vom 03.11.2005 (Bl. 225 ff. d. A.) ergibt sich, dass diese aufgrund der finanziellen Beschränkungen durch ihren Ehemann einem Mini-Job nachging.
Die Feststellung, dass dem Angeklagten 1A missfiel, dass seine Frau die Arbeitsaufnahme nicht angekündigt hatte, beruht auf der entsprechenden Angabe des Angeklagten 1A in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007. In dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben des Angeklagten 1A an das Jugendamt vom 12.12.2005 (Bl. 113 ff. der Jugendamtsakte) wird ebenso unmissverständlich geäußert, dass 9A "gemacht habe, was sie wollte, ohne Bescheid zu sagen - sie habe sich Minijobs gesucht"; das erzielte Entgelt habe sie für sich und ihre Verwandten eingesetzt - für den Haushalt habe sie "keinen Euro" übrig gehabt.
Dass 9A ihren Sohn während ihrer Arbeitstätigkeit zu den Angeklagten 6A und 5A gab, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass vor dem Kindergartenbesuch von 10A gar keine andere Betreuungsperson vorhanden gewesen wäre. Die Betreuung durch die Angeklagten 6A und 5A wird auch durch eine in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A gefundene "Aufstellung über Zeiten die 10A bei uns Tante 6A und Onkel 5A war" (Bl. 36 ff. Sonderheft Selbstleseverfahren Band III) belegt und durch eine "Aufstellung über Daten, wann 9A Kontakt zu 6A (6A) u. 5A gesucht hat, und Zeiten, wann 9A unseren Sohn 10A abgegeben hat" (Bl. 232 Sonderheft Selbstleseverfahren Band III).
13. Das Entstehen weiterer Konfliktfelder zwischen den Angeklagten und 9A - betreffend die Sprachentwicklung von 10A, körperliche Züchtigungen durch 9A, die Ernährung des Kindes, zu viel Fernsehkonsum - wird belegt durch die gesamte folgende Entwicklung, in welcher diese Themen immer wieder aufgegriffen wurden durch die Angeklagten, insbesondere gegenüber dem Gericht und dem Jugendamt.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Sorgen und die Kritik der Angeklagten im Ausgangspunkt teilweise durchaus einen Realitätsbezug aufwiesen:
Dass 9A Probleme mit der deutschen Sprache hatte und bei der Verständigung mit ihrem Sohn mehrere Sprachen mischte, haben unter anderem die Zeuginnen U und O bekundet. Auch die Zeugin T1 gab in einem Telefonat vom 09.11.2007 gegenüber Qq an, dass 9A gegenüber dem Sohn verschiedene Sprachen mische (ltg_xxx.mp3).
Zu der verzögerten Sprachentwicklung bei 10A haben die Zeuginnen Dr. M und U Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Dies wurde von den sachverständigen Zeugen I3, Dr. C8 und H6 ergänzt und bestätigt. Auch F. T1 äußerte in einem Telefonat vom 08.11.2007 gegenüber Frau M18, dass die Angeklagten 5A und 6A versucht hätten, dem Kind besser Deutsch beizubringen (ltg_xxx.mp3).
Die Feststellung, dass 9A gelegentlich kleinere körperliche Züchtigungen einsetzte, beruht auf den Angaben der Zeuginnen C10 und O1. Diese haben auch bekundet, dass es sich nicht etwa um schmerzvolle Gewalthandlungen, sondern allenfalls um einen Klaps auf den Po oder ein Zwicken handelte. Die Zeugin 01 hat auch angegeben, dass dies auf den Philippinen als normal gilt.
Die Kammer geht auch davon aus, dass 9A ihr Kind oftmals mit Reis ernährte - wobei dies schon aufgrund ihrer Herkunft durchaus nachvollziehbar ist. Die Beweisaufnahme hat keine Hinweise darauf ergeben, dass die Ernährung des Kindes mit Reis zu irgendwelchen negativen Konsequenzen für das Kind geführt hätte, etwa in Form einer Unterernährung oder einseitigen Ernährung des Kindes. Gegen eine solche Annahme spricht zudem der Umstand, dass sich ein beträchtlicher Anteil der Weltbevölkerung täglich mit Reis ernährt, ohne Mangelerscheinungen davon zu tragen. Es handelt sich insoweit um kulturbedingt unterschiedliche Auffassungen über die richtige Ernährung zwischen 9A einerseits und den Angeklagten andererseits. Die Ernährung des 10A mit Reis ergibt sich aus einem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk der Zeugin M1 vom 10.11.2005 über ein Gespräch mit 9A. 9A hatte gegenüber der Zeugin M1 angegeben, dass ihr Mann wolle, dass eine Ernährung des Kindes mit Kartoffeln anstatt Reis erfolge - 9A äußerte jedoch die Meinung, dass Reis dem Kind nicht schade (Bl. 69 f. der Jugendamtsakte - hier ist die Jugendamtsakte fehlerhaft paginiert: Bl. 69 existiert zweimal). Die Zeugin M1 hat in der Hauptverhandlung auch bekundet, dass der Angeklagte 1A immer wieder erwähnt habe, dass man das Kind mehr mit Kartoffeln anstelle von Reis ernähren müsse - seine Frau sei insgesamt eine schlechte Köchin. Auch die Zeugin T1 bekundete in einem Telefonat vom 09.11.2007 gegenüber Qq, dass die Angeklagten 5A und 6A der Meinung gewesen wären, man dürfe das Kind nicht nur mit Reis und Kakao ernähren (ltg_xxx.mp3).
Wie bereits oben ausgeführt, hat die Zeugin X1 bekundet, dass 9A ihren Sohn oftmals vor den Fernseher setzte und sich nicht sonderlich engagiert mit dem Kind beschäftigte.
Die Zeugin Dr. M hat Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht zu der von ihr bei einer Familienfeier erbetenen Einschätzung des Entwicklungsstandes von 10A.
Dazu, dass mit der Zeit die Angeklagten 6A und 5A begannen, es 9A unmittelbar deutlich zu machen, wenn sie in Erziehungsfragen anderer Meinung waren, haben die Zeuginnen X1, G1 und T4 Angaben gemacht. So hat beispielsweise die Zeugin G1 bekundet, dass 9A ihr mitgeteilt habe, dass ihr die Angeklagten 6A und 5A immer sagen würden, dass sie alles falsch mache, während "die" immer alles richtig machen würden. Die Zeugin T4 hat bekundet, dass ihr 9A berichtet habe, dass die Angeklagten 5A und 6A immer meckerten und sich in die Erziehung einmischten. So äußerte sich 9A auch gegenüber der Zeugin M1 in einem Gespräch am 09.11.2005, dessen Inhalt in einem Vermerk vom 10.11.2005 niedergelegt wurde (Bl. 69 f. der Jugendamtsakte) - die Angeklagten 6A und 5A hätten sich ständig eingemischt und alles, was sie, 9A, mit dem Kind getan habe, kontrolliert. Auch die Schwester des Angeklagten 5A, die Zeugin T1, gab in einem Telefonat vom 09.11.2007 gegenüber Frau Qq an, dass sich 5A und 6A in die Erziehung eingemischt hätten, und zwar im Hinblick auf Ernährung, Bewegung und Sprachentwicklung des Kindes (ltg_xxx.mp3).
Dass sich der Angeklagte 1A zunehmend auf die Seite der Mitangeklagten schlug, ergibt sich aus dem bereits oben geschilderten Telefonat zwischen M6 und T1. Zudem hat die Zeugin D1 in der Hauptverhandlung eine Äußerung der 9A wiedergegeben, wonach ihr Mann immer sage, dass man auf den Schwager hören müsse, da dieser so intelligent sei. Auch die Zeugin T4 hat bekundet, dass 9A die Einmischungen in die Erziehung durch Schwager und Schwägerin mit ihrem Mann habe besprechen wollen - dieser habe jedoch nicht auf sie gehört. Dass die Angeklagten insgesamt einer Meinung waren, was den Umgang mit 10A anbelangte, wird auch durch die gesamte folgende Entwicklung und das gemeinsame Agieren gegenüber dem Jugendamt dokumentiert.
Die von dem Angeklagten 1A gegenüber dem verstorbenen Q6 getätigten Äußerungen wurden von der Zeugin KHKin E wiedergegeben (dazu bereits oben).
Dass der Angeklagte 1A seine Frau einmal geschlagen hat, haben die Zeuginnen T6 und 2C bekundet, wobei sich die Situation, in welcher dies erfolgte, nicht mehr klären ließ. Dass der Angeklagte 1A gegenüber dem Jugendamt geschildert hat, dass seine Frau ihn einmal getreten habe, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk der Zeugin M1 vom 29.11.2005 (Bl. 95 der Jugendamtsakte).
14. Bezüglich der Kontaktaufnahme des Angeklagten 1A zum Jugendamt am 08.06.2004 hat der Zeuge H als zuständiger Mitarbeiter des Jugendamtes Angaben gemacht. Diese Angaben wurden ergänzt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Zeugen H über das Gespräch vom 08.06.2004 (Bl. 1 der Jugendamtsakte). Der Zeuge H hat in der Hauptverhandlung auch anschaulich den Eindruck geschildert, welchen er von den Vorstellungen des Angeklagten 1A im Hinblick auf die Rollenverteilung in einer Ehe gewonnen hatte.
Zu dem Elterngespräch im Jugendamt am 23.06.2004 hat ebenfalls der Zeuge H Angaben gemacht, welche ergänzt wurden durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Zeugen H vom 23.06.2004 (Bl. 2 der Jugendamtsakte).
15. Dass infolge des Elterngespräches zunächst eine gewisse Entspannung eintrat, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben des Angeklagten 1A an das Jugendamt vom 13.09.2005 (Bl. 5 der Jugendamtsakte) und aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte 1A zunächst nicht mehr an das Jugendamt wandte oder die Trennung von seiner Frau forcierte.
Dass die Angeklagten 6A und 5A viel mit 10A unternahmen, haben unter anderem die Zeugin X1 und die Zeugin U1 bekundet. Dies ergibt sich auch aus Lichtbildern, welche bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A gefunden und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind (die Lichtbilder sind auf gelber Pappe aufgeklebt und befinden sich in einem grauschwarzen Ordner, Ass.-Listen-Nr. 518/08 Staatsanwaltschaft Köln - 90 Js 196/07 - Lfd. Nr. 6 und 7, in einer Tüte bezeichnet mit Ass.-Nr.: KK 11-8). Hier sind die Angeklagten 5A und 6A bei zahlreichen gemeinsamen Aktivitäten und Ausflügen mit dem Kind zu sehen. Die entsprechenden Aktivitäten sind auch in den Eingaben der Angeklagten gegenüber dem Jugendamt und dem Gericht immer wieder aufgelistet - etwa in dem Antrag auf ein eigenes Umgangsrecht, welcher im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist (Bl. 156 ff. der Jugendamtsakte). Auch M6 bekundete in dem Gespräch mit der Zeugin T1 am 07.11.2007, dass kaum ein Kind irgendwo so viel lerne wie bei dem Angeklagten 5A - dieser hätte sich "wahnsinnig gekümmert" (ltg_xxx.mp3). Dass in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A auch ein "Tobezimmer" für 10A eingerichtet war, hat der Zeuge KOK C3 beschrieben. Die Kammer hatte insgesamt keinen Zweifel, dass sich die Angeklagten 6A und 5A tatsächlich äußerst engagiert um 10A kümmerten und dass sie bemüht waren, dem Kind möglichst viel beizubringen und ihm vielgestaltige Eindrücke von der Umwelt zu verschaffen.
Die Feststellung, dass 10A begeistert war von den gemeinsamen Aktivitäten mit Tante und Onkel und es ihn immer wieder zu ihnen drängte, beruht auf den Angaben der Zeuginnen S5, C10 und K. Die Zeugin S5 hat sogar angegeben, dass 10A seine Tante und seinen Onkel "abgöttisch" geliebt habe.
Dass es 9A missfiel, wenn 10A ständig zu Tante und Onkel ging, haben die Zeuginnen C10, 01 und K ausgesagt. Die Zeuginnen U4, Q und X1 haben auch bekundet, dass 9A der Meinung war, dass das Kind zu sehr verwöhnt wurde von Tante und Onkel.
Die Feststellung, dass 10A ganz besonders auf den Angeklagten 5A fixiert war, beruht auf den Angaben der Zeuginnen U4, O1, T6 und C10. Die Zeugin 01 hat dabei auch die Äußerung von 9A wiedergegeben, wonach sich ihr Sohn benehme, als sehe er einen Engel, wenn der Onkel komme.
Die Feststellung, dass sich 10A zunehmend widerspenstig zeigte gegenüber 9A, beruht auf den Angaben der Zeuginnen T6, D1, O1, X1, C10, Q und U4. Die Zeuginnen haben dabei auch beispielhafte renitente Äußerungen 10As gegenüber seiner Mutter wiedergegeben.
Die Zeuginnen U4, C10, D1, K, O1, Q und G1 haben Angaben dazu gemacht, dass 9A traurig war, weil das Kind den Respekt gegenüber ihr verloren hatte, und dass 9A der Meinung war, dass das Kind gezielt gegen sie aufgebracht und eine "Gehirnwäsche" mit ihm durchgeführt werde. Die Zeuginnen C10 und D1 haben auch Angaben dazu gemacht, dass 9A sich nicht mehr als eigentliche Mutter von 10A ansah, sondern aus ihrer Sicht die Angeklagten 6A und 5A in die Elternrolle gerieten. Die Zeuginnen 01 und S5 sowie der Zeuge X1 haben angegeben, dass sie als Außenstehende diesen Eindruck auch gewonnen hätten.
Die Zeuginnen I11, U4, B, T6, O1, T4, G1 und X1 haben bekundet, dass 9A gegenüber ihrem Mann den Wunsch äußerte, aus der O-Straße 3 auszuziehen, und dass der Angeklagte 1A dies nicht wollte.
Die Zeugen I11, U4, X1 und D1 haben Angaben dazu gemacht, dass 9A von einem Abhängigkeitsverhältnis ihres Mannes gegenüber den Angeklagten 5A und 6A sprach.
Die Zeugin K hat bekundet, dass 9A ihr erzählt habe, dass sie ihrem Mann mehrfach angedroht habe, sich zu trennen und alleine auszuziehen. Die Zeugin K hat auch angegeben, dass der Angeklagte 1A dies nicht ernst nahm.
16. Die Feststellung, dass 10A ab dem 01.08.2005 den Kindergarten F in Köln-T besuchte, beruht auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Bestätigung der Kindergartenleiterin L1 vom 17.11.2005 (Bl. 87 der Jugendamtsakte).
Die Feststellung, dass 9A ihre Situation in der O-Straße 3 für nicht länger tolerabel hielt, beruht auf der Tatsache, dass sie Ende September auszog und ergibt sich aus ihren nach dem Auszug gegenüber Gericht und Jugendamt gemachten Angaben über ihre vorherige Situation in der O-Straße (dazu sogleich).
Dass 9A trotz des geplanten Auszuges ihre Ehe noch nicht aufgegeben hatte und darauf hoffte, dass der Angeklagte 1A ihr in eine neue Wohnung folgen würde, haben übereinstimmend die Zeuginnen K, D1, U4 und C10 bekundet. Die Zeugin U4 hat auch eine Äußerung der 9A wiedergegeben, wonach sie ihren Mann trotz des aus ihrer Sicht unvermeidlichen Auszuges immer noch liebe.
Dass 9A in Vorbereitung des Auszuges ihre Putzstelle kündigte, hat die Zeugin K bekundet. Die Zeugin T6 hat ergänzend ausgesagt, dass 9A nach Aufgabe der Putzstelle ihren Sohn nicht mehr zu Onkel und Tante gehen ließ. Dies ergibt sich auch aus einer bei den Angeklagten 5A und 6A gefundenen "Aufstellung über Zeiten die 10A bei uns Tante 6A und Onkel 5A war" (Bl. 36 ff. Sonderheft Selbstleseverfahren III). Dort heißt es für den 12.09.2005: "9A geht einfach nicht mehr zur Arbeit" und "10A wird von einem Tag auf den anderen, ohne Angaben von Gründen, nicht mehr zu uns geschickt. ... 10A durfte uns noch nicht einmal drücken oder mit uns reden. Während eines Telefonates mit einer Freundin von 9A erfuhren wir, dass 9A 10A an sich binden will.".
Die Feststellungen zu der erneuten Kontaktaufnahme des Angeklagten 1A zu dem Jugendamt beruhen auf seinem Anschreiben vom 13.09.2005 (Bl. 5 der Jugendamtsakte) und dem Vermerk des Zeugen H vom 28.09.2005 (Bl. 6 f. der Jugendamtsakte). Der Zeuge H hat hierzu in seiner Vernehmung ergänzende Angaben gemacht.
Die Feststellungen zu der Kontaktaufnahme der 9A zu einem Rechtsanwalt beruhen auf der Aussage des Zeugen T in der Hauptverhandlung. Der Zeuge T hat detailliert und differenziert dazu bekundet, mit welchen Vorstellungen 9A bei ihm erschienen war. Dabei hat der Zeuge T gut nachvollziehbar seine damalige Überraschung geschildert, dass zwischen Ehemann und Ehefrau eigentlich gar kein Problem vorlag, sondern eine Konfliktlage in erster Linie zwischen 9A und den im selben Haus wohnhaften Verwandten bestand. Über den Angeklagten 1A sei dagegen seitens 9A kaum ein schlechtes Wort gefallen. Der Zeuge T hat auch anschaulich die Unsicherheit von 9A im Hinblick auf die Frage, ob sie ihr Kind behalten dürfe, geschildert. Auch im Übrigen sei sie mit der in Deutschland bei einem Trennungsfall maßgeblichen Rechtslage nicht vertraut gewesen. Dass 9A aufgrund dieser Unsicherheit in der Folge oftmals die Kanzlei aufsuchte, hat neben dem Zeugen T auch der Zeuge RR20 bekundet.
17. Zu dem Auszug der 9A aus der O-Straße 3 am 28.09.2005 hat insbesondere der Zeuge T Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
Die Feststellung, dass der Angeklagte 1A den Auszug nicht unmittelbar mitbekam, sondern er in der Spätschicht arbeitete, ergibt sich aus einer bei ihm gefundenen und am 05.10.2005 verfassten "Aufstellung über die letzten 2 Wochen" (Bl. 69 f. Sonderheft Selbstleseverfahren Band I). Dort heißt es für den 28.09.2005: "Mittwoch Termin Jugendamt 11.00 Uhr - 9A ist nicht mitgegangen - Nach der Spätschicht sind 10A und 9A weg". Dass der Angeklagte 1A nicht mit dem Auszug rechnete, ergibt sich auch aus dem Vermerk des Zeugen H über das Gespräch im Jugendamt am 28.09.2005 (Bl. 6 f. der Jugendamtsakte), da hier der Angeklagte 1A nichts von einem konkret anstehenden Auszug berichtete - dies hätte jedoch nahegelegen, wenn er gewusst hätte, dass seine Frau noch am selben Tag ausziehen würde.
Dass 9A den Auszug nicht organisatorisch vorbereitet hatte, sondern erst einmal mit "dem Nötigsten" zu der Zeugin T6 zog, hat diese in der Hauptverhandlung bekundet. Die Zeugin T6 hat auch Angaben dazu gemacht, dass sie 9A zunächst vorgeschlagen hatte, in ein Frauenhaus zu gehen. 9A habe dies jedoch nicht gewollt, da sich dort aus ihrer Sicht nur Frauen aufhielten, die von ihren Männern geschlagen worden waren - in ein solches Licht habe 9A ihren Mann nicht rücken wollen.
Dass 9A bei der Zeugin T6 ihren Wohnsitz anmeldete, ergibt sich aus der Melderegisterauskunft der Stadt Köln vom 17.10.2005 (Bl. 10 der Jugendamtsakte).
Zu den weiteren Aufenthalten der 9A bei den Zeuginnen 01 und D1 haben diese beiden Zeuginnen in der Hauptverhandlung Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
Die Zeuginnen T6, 01 und D1 haben auch Angaben dazu gemacht, dass in dem philippinischen Freundeskreis der 9A bekannt war, wo sich diese nach dem Auszug jeweils aufhielt. Im Übrigen hat keine der Zeuginnen aus dem philippinischen Freundeskreis von 9A angegeben, dass 9A bis zu dem 18.04.2007 einmal unbekannten Aufenthaltes oder verschwunden war.
Die Zeugen N3 und Q2 haben bekundet, dass allerdings der Angeklagte 1A nicht wusste, wo sich seine Frau nach deren Auszug in den folgenden Wochen aufhielt. Dies steht in Einklang mit der Bekundung der Zeugin T6, dass der Angeklagte 1A seinen Sohn gesucht habe. Auch die Zeugin C10 hat angegeben, dass 9A erst einmal nicht wollte, dass ihr Mann den Aufenthaltsort von ihr und dem Sohn erfuhr, da sie Angst gehabt habe, dass der Angeklagte 1A 10A dann abholen werde. Entsprechendes hat auch der Zeuge X1 bekundet.
Dass 9A ihren Sohn nicht mehr in den Kindergarten brachte, ergibt sich aus der Bestätigung der Kindergartenleiterin L1 vom 17.11.2005 (Bl. 87 der Jugendamtsakte).
Der an den Angeklagten 1A adressierte Schriftsatz des Zeugen T vom 29.09.2005 wurde im Selbstleseverfahren eingeführt (Bl. 42 f. der Jugendamtsakte).
Aufgrund des vorgenannten Anschreibens war auszuschließen, dass der Angeklagte 1A davon ausging, dass seine Frau nach dem Auszug das Land verlassen hatte und etwa auf den Philippinen untergetaucht war. Aus dem Schreiben ergibt sich eindeutig, dass 9A die mit der Trennung zusammenhängenden Fragen einvernehmlich lösen wollte, sie von ihrem Mann Unterhalt begehrte und sie ihrem Mann ein Umgangsrecht einräumen wollte. Dies alles macht nur vor dem Hintergrund eines Verbleibs der 9A in Deutschland Sinn. Dementsprechend hat sich der Angeklagte 1A nach dem Auszug seiner Frau auch nicht unmittelbar an Polizei oder Jugendamt gewandt. Der Angeklagte 1A teilte erst nach einer Woche dem Jugendamt den Auszug seiner Frau mit, wie sich aus dem dortigen Vermerk vom 05.10.2005 ergibt (Bl. 8 der Jugendamtsakte). Aus diesem Vermerk ergibt sich auch, dass der Angeklagte 1A lediglich die neue Adresse seiner Frau nicht kannte und diese über den Zeugen T herausfinden wollte. Angst des Angeklagten 1A, dass seine Frau im Ausland untergetaucht sein könnte, wurde dagegen nicht dokumentiert. Auch der Zeuge N3 hat bekundet, dass bei dem Angeklagten 1A Wut über das eigenmächtige Vorgehen seiner Frau vorherrschte.
Dass der Angeklagte 1A dem Scheitern seiner Ehe und der Trennung von seiner Frau gleichgültig gegenüberstand, ergibt sich daraus, dass er in der Folge keinerlei Versuche unternahm, seine Frau zurückzugewinnen. Es ging dem Angeklagten 1A ausschließlich noch um den Kontakt mit dem Sohn und das angestrebte Sorgerecht. Dies steht im Einklang mit der gegenüber dem Q6 getätigten Äußerung des Angeklagten 1A, wonach ihm seine Frau "scheißegal" sei. Auch von Seiten der Mitangeklagten wurden keine Versuche unternommen, sich mit 9A auszusöhnen - der Angeklagte 5A hätte sie am liebsten wieder in der Heimat gesehen, wie das in der Folge gemachte Geldangebot zeigt (dazu sogleich).
Die Feststellung, dass bei den Angeklagten durch die Trennung von 10A eine emotionale Betroffenheit bestand, wird unter anderem belegt durch den in der Folge einsetzenden intensiven Kampf um das Kind. Die Zeugin M1 hat ebenfalls eine bei allen drei Angeklagten vorliegende emotionale Betroffenheit durch die plötzliche Abwesenheit des Kindes bekundet. Auch der Zeuge T hat eine für ihn deutlich spürbare emotionale Betroffenheit des Angeklagten 5A bei dem Besuch in der Kanzlei am 26.10.2005 (dazu sogleich ausführlich) beschrieben. Der sachverständige Zeuge Dr. C8 hat bekundet, dass der Angeklagte 1A sehr traurig gewesen sei wegen der Trennung von dem Sohn (auch dazu später ausführlich).
18. Das Schreiben der Rechtsanwältin Ccc vom 05.10.2005 wurde im Selbstleseverfahren eingeführt (Bl. 45 ff. der Jugendamtsakte).
Dass der Angeklagte 1A am 05.10.2005 das Jugendamt über den Auszug seiner Frau informierte, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk des Jugendamtes von diesem Tag (Bl. 8 der Jugendamtsakte).
Das Schreiben des Zeugen T vom 07.10.2005 wurde ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführt (Bl. 49 f. der Jugendamtsakte) - ebenso wie das Antwortschreiben der Rechtsanwältin Ccc vom 19.10.2005 und die beigefügte Erklärung des Angeklagten 1A zum Umgangsrecht (Bl. 51 und 52 der Jugendamtsakte).
Die Feststellung, dass der Angeklagte 1A eine Melderegisterauskunft bezüglich seiner Frau einholte, ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auskunft der Stadt Köln vom 17.10.2005 (Bl. 11 der Jugendamtsakte). Diese Melderegisterauskunft übersandte der Angeklagte 1A dem Jugendamt, wie sich aus einem handschriftlichen Zusatz mit Unterschrift des Angeklagten 1A auf der Melderegisterauskunft ergibt.
Die Zeugin T6 hat Angaben dazu gemacht, dass sich der Angeklagte 1A vergeblich an sie wandte, um seinen Sohn abzuholen. Die Zeugin T6 hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass sich der Angeklagte 1A nur nach dem Sohn, nicht aber nach seiner Frau erkundigt habe.
19. Die Feststellungen zu dem Rechtsstreit um das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht beruhen zunächst auf der auszugsweise verlesenen Beiakte des Amtsgerichts Köln unter dem Aktenzeichen 301 F 289/05. Zudem wurden im Selbstleseverfahren eingeführt der Schriftsatz der Rechtsanwältin Ccc vom 24.10.2005 (Bl. 27 ff. der Jugendamtsakte), die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Angeklagten (Bl. 36 ff. der Jugendamtsakte), der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.10.2005 (Bl. 26 f. der Jugendamtsakte), der Schriftsatz des Zeugen T vom 02.11.2005 (Bl. 70 f. der Jugendamtsakte) und die beigefügte eidesstattliche Versicherung der 9A vom 03.11.2005 (Bl. 72 ff. der Jugendamtsakte).
20. Die Feststellungen zu dem Rechtsstreit um die Unterhaltsansprüche von 9A beruhen auf der auszugsweisen Verlesung der Akte des Amtsgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 301 F 290/05. Die durch den Zeugen T eingereichte Klageschrift vom 27.10.2007 wurde zudem im Selbstleseverfahren eingeführt (Bl. 65 ff. Sonderheft Selbstleseverfahren Band II).
21. Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten 1A gegen seine Frau erstatteten Strafanzeige beruhen auf der auszugsweisen Verlesung der Akte der Staatsanwaltschaft Köln mit dem Aktenzeichen 167 Js 1453/05. Die Feststellung bezüglich der durch die Zeugin JJ erfolgten Erteilung eines Rats hinsichtlich der Abfassung der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid beruht auf dem bei den Angeklagten 5A und 6A gefundenen Schriftsatz der Zeugin JJ vom 03.02.2006 (Bl. 43 f. Sonderheft Selbstleseverfahren III).
22. Zu dem Aufsuchen des Zeugen T durch den Angeklagten 5A am 26.10.2005 hat der Zeuge T ausführliche und detaillierte Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
Der Zeuge T hat dabei auch anschaulich beschrieben, wie bedrückt der Angeklagte 5A gewesen sei und dass dies bei ihm, dem Zeugen T, ein regelrechtes Gerührt-Sein ausgelöst habe. Der Zeuge T hat in diesem Zusammenhang auch gut nachvollziehbar die Situation geschildert, in welcher der Angeklagte 5A anbot, seiner Schwägerin Geld zu geben, damit diese unter Zurücklassung des Kindes auf die Philippinen zurückgehe. Der Angeklagte 5A habe nicht kühl berechnend ein Angebot zum "Abkauf" des Kindes unterbreitet, sondern das Angebot sei eher aus der Verzweiflung heraus gemacht worden - als Lösung einer im Übrigen als ausweglos empfundenen Situation. Der Zeuge T hat dazu passend bekundet, dass er seinerzeit keine Empörung über das Angebot verspürt habe.
Der Zeuge T hat jedoch auch eindeutig klargestellt, dass es sich bei der vorgeschlagenen Geldzahlung keinesfalls um eine bloße "Ausbildungshilfe" für 9A - so die späteren Umschreibungen der Angeklagten - handeln sollte. Vielmehr sei unmissverständlich von dem Angeklagten 5A vorgeschlagen worden, dass ein Geldbetrag für eine Rückkehr von 9A in die Heimat unter Zurücklassung des Sohnes bei den Angeklagten bezahlt werden solle. Der Zeuge T brachte dies auf die Kurzformel "Geld gegen Kind und Frau weg". Entsprechendes ergibt sich auch aus einem Schriftsatz des Zeugen T vom 27.10.2005, mit welchem die Rechtsanwältin des Angeklagten 1A über die Tatsache des unterbreiteten Angebotes unterrichtet wurde (Bl. 61 Sonderheft Selbstleseverfahren Band II). Der Zeuge T führte hier unmissverständlich aus, dass der Angeklagte 5A vorgeschlagen habe, dass gegen Zahlung eines "Abfindungsbetrages" das Kind in die Familie des Ehemannes zurückgegeben werde - 9A könne sich mit dem Geld eine Existenz auf den Philippinen aufbauen.
Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte 5A einen konkreten Geldbetrag gegenüber dem Zeugen T für die angebotene Zahlung an 9A in Aussicht stellte. Zwar nannte 9A gegenüber der Zeugin M1 in einem Gespräch vom 09.11.2005 eine konkrete Summe von 25.000,00 Euro (Vermerk auf Bl. 69 f. der Jugendamtsakte). Auch innerhalb des Freundeskreises von 9A wurden Beträge in dieser Größenordnung in der Hauptverhandlung als von 9A genannte Beträge wiedergegeben: die Zeugin I11 nannte einen Betrag von "20.000,00 bis 25.000,00 Euro", auch die Zeuginnen O1, C10 und X1 sprachen von "20.000,00 bis 25.000,00 Euro", die Zeuginnen B, K, D1, Q und T6 nannten einen konkreten Betrag von 20.000,00 Euro, die Zeuginnen G1 und U4 nannten 25.000,00 Euro. Hier fanden sich also bereits gewisse Abweichungen bezüglich des vermeintlich angebotenen Betrages. Entscheidend gegen die Feststellbarkeit eines konkret durch den Angeklagten 5A genannten Betrages sprach jedoch, dass dem Zeugen T selbst - als Empfänger des Angebotes - nicht mehr erinnerlich war, dass der Angeklagte 5A ihm gegenüber einen konkreten Betrag genannt hätte. Der Zeuge T hielt es vielmehr für möglich, dass durch ihn in einem späteren Gespräch mit 9A ein Betrag von 25.000,00 Euro in den Raum gestellt wurde - als ungefähr realistische Summe. Dafür, dass der Angeklagte 5A keinen konkreten Betrag nannte, spricht auch, dass in dem Schriftsatz des Zeugen T vom 27.10.2005 lediglich von einem "Abfindungsbetrag" und keiner konkreten Geldsumme gesprochen wurde (Bl. 61 Sonderheft Selbstleseverfahren II) - die Aufführung des angebotenen Betrages hätte jedoch nahegelegen, wenn tatsächlich ein solcher genannt worden wäre.
Der Zeuge T hat auch bekundet, dass 9A mit Ablehnung und heftiger Empörung auf das Angebot reagiert hat. Die Zeuginnen I11, K, C10, O1, U4, T6, B, Q, X1 und D1 haben ebenfalls übereinstimmend von der Empörung berichtet, mit welcher 9A ihrem Umfeld von dem gemachten Geldangebot erzählte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Geldangebot nach dem 26.10.2005 noch einmal von dem Angeklagten 5A oder den Mitangeklagten wiederholt oder konkretisiert worden wäre. Dies hat keiner der hierzu befragten Zeugen bekundet. Vielmehr hat der Zeuge T ausdrücklich angegeben, dass ihm gegenüber von dem Geldangebot nicht mehr die Rede gewesen sei, nachdem er es einmal an 9A weitergeleitet und diese es ablehnend registriert habe. Da sich 9A mit jeglicher Problemstellung unmittelbar an den Zeugen T wandte, ist davon auszugehen, dass sie auch ein erneutes Geldangebot nicht unerwähnt gelassen hätte. Auch die Zeugin U4 hat ausdrücklich bekundet, dass 9A nur von einem Angebot gesprochen habe.
Dass das Angebot wiederholt wurde, kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Zeuginnen aus dem philippinischen Freundeskreis von 9A unterschiedliche Geldbeträge nannten und dass das Angebot von unterschiedlichen Zeuginnen verschiedenen Personen zugeschrieben wurde - mal dem Angeklagten 5A, mal der Angeklagten 6A, mal den beiden Vorgenannten zusammen, mal dem Angeklagten 1A und teilweise allen drei Angeklagten ("die") zusammen. Dies war erkennbar eher dem Umstand geschuldet, dass aus Sicht der Zeuginnen die drei Angeklagten in ihrem Streben nach dem Kind ohnehin meist als Einheit gesehen wurden und daher weniger relevant war, von wem das Angebot konkret unterbreitet worden war. Auch 9A reagierte gegenüber dem Zeugen T unmittelbar auf die Information über den Besuch des Angeklagten 5A in der Kanzlei mit dem Bemerken, dass "die" ihr jetzt auch noch das Kind abkaufen wollten - dies hat der Zeuge T bekundet. Dementsprechend liegt es nahe, dass 9A diesbezüglich in ihren Weitererzählungen gegenüber ihren Freundinnen nicht immer sauber differenzierte, wer tatsächlich das Angebot gemacht hatte. Konkrete Anhaltspunkte für eine Situation, in welcher das Angebot erneuert oder von einer weiteren Person gemacht worden wäre, haben sich nicht ergeben.
23. Zu dem Zuständigkeitswechsel bei dem Jugendamt hat die Zeugin M1 Angaben gemacht. Diese wurden ergänzt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Aktenabgabeverfügung vom 17.10.2005 (Bl. 15 der Jugendamtsakte).
Die Feststellungen bezüglich des Elterngespräches mit 9A am 09.11.2005 und dessen Anbahnung beruhen auf den Angaben der Zeugin M1 und den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerken der Zeugin M1 vom 04.11.2005 (Bl. 56-R der Jugendamtsakte) und vom 10.11.2005 (Bl. 69 f. der Jugendamtsakte).
Die Feststellungen zu dem Elterngespräch mit dem Angeklagten 1A beruhen ebenfalls auf den Angaben der Zeugin M1 und dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 10.11.2005 (Bl. 65 f. der Jugendamtsakte). Die Zeugin M1 hat bekundet, dass der Angeklagte 1A zwar anfänglich die Sorge geäußert habe, dass seine Frau mit dem Sohn auf die Philippinen zurückgehen könnte. Sie, die Zeugin M1, habe dem Angeklagten 1A in der Folge jedoch mehrfach versichert, dass es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gebe. Der Angeklagte 1A habe eine entsprechende Sorge mit der Zeit immer seltener angesprochen.
Die Stellungnahme der Zeugin M1 gegenüber dem Familiengericht vom 11.11.2005 ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Bl. 66 f. der Jugendamtsakte).
24. Zu dem Aufenthalt der 9A bei der Zeugin D1 hat diese Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Die Zeugin D1 hat auch bekundet, dass ihr inzwischen verstorbener Mann, Q6, gegen den Willen von 9A den Angeklagten 1A über den Aufenthaltsort seiner Frau und seines Sohnes informierte.
Zu dem Versuch des Angeklagten 1A, seinen Sohn am Abend des 14.11.2005 mit dem Angeklagten 5A und dem Zeugen Q2 aus dem Haushalt der Familie Q6 abzuholen, haben die Zeugin D1 und der Zeuge Q2 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Diese Angaben wurden ergänzt durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Schreiben des Angeklagten 1A vom 15.11.2005 (Bl. 80-R der Jugendamtsakte), in welchem er der Zeugin M1 von dem vorangegangenen Abend berichtete.
Zu der von dem Angeklagten 5A gefertigten Videoaufnahme und dem von ihm auf Band gesprochenen Text hat der Zeuge KOK C3 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Dem Zeugen KOK C3 ist dabei ein Vermerk vorgehalten worden, in welchem er die Videoaufzeichnungen dokumentiert und den gesprochenen Text verschriftlicht hatte (Bl. 1107 ff. d. A.). Den Inhalt des Vermerkes hat der Zeuge KOK C3 als zutreffend bestätigt.
Bezüglich der im Nachgang zum Abend des 14.11.2005 erfolgten Information der Zeugin M1 durch den Angeklagten 1A wurden im Selbstleseverfahren eingeführt das Schreiben des Angeklagten 1A vom 15.11.2005 (Bl. 80-R der Jugendamtsakte) und der Vermerk der Zeugin M1 vom 18.11.2005 (Bl. 84 der Jugendamtsakte).
25. Zu dem sich verstärkenden Engagement des Angeklagten 1A gegenüber dem Jugendamt und seiner wachsenden Unzufriedenheit hat die Zeugin M1 detaillierte Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Sie hat dabei auch anschaulich das hartnäckige, fordernde und dabei durchaus wortgewandte Auftreten des Angeklagten 1A geschildert.
Das Engagement des Angeklagten 1A ergibt sich auch aus dem Inhalt der im Selbstleseverfahren eingeführten Bänden 1 und 2 der Jugendamtsakte, aus dem ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte 1A zahlreich und in kurzen Abständen an das Jugendamt wandte, und zwar durch schriftliche Eingaben, persönliche Vorsprachen und Anrufe. Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Zeugin M1 und ihren Vorgesetzten Bergner wurde im Selbstleseverfahren eingeführt (Bl. 94 Sonderheft Selbstleseverfahren I).
Dazu, dass der Angeklagte 1A oftmals von dem Angeklagten 5A in das Jugendamt begleitet wurde, hat ebenfalls die Zeugin M1 Angaben gemacht. Auch dies ergibt sich aus den Bänden 1 und 2 der Jugendamtsakte, wo oftmals dokumentiert ist, dass der Angeklagte 1A in Begleitung seines Schwagers im Jugendamt erschien. Die Zeugin M1 hat dabei beschrieben, dass der Angeklagte 1A keinesfalls eine untergeordnete Rolle spielte, wenn er von dem Angeklagten 5A begleitet wurde. Vielmehr sei der Angeklagte 1A auch dann der Wortführer gewesen. Die Zeugin M1 hat allerdings auch bekundet, dass im Laufe des Verfahrens deutlich geworden sei, dass die Familie 1AA als starke Einheit auftrat und in der Auseinandersetzung um 10A gemeinsam in eine Richtung arbeitete.
Dass die Angeklagten intern ihr Verhalten gegenüber dem Jugendamt abstimmten, lag schon aufgrund der starken Verbundenheit in der Familie 1AA und dem gemeinsamen Interesse an 10A nahe. Dies wurde jedoch auch belegt durch das Ergebnis der Durchsuchungen der Wohnungen der Angeklagten. Die Zeugin KHKin E, welche die in der O-Straße 3 gefundenen und sichergestellten Unterlagen ausgewertet hat, hat bekundet, dass sich sowohl in der Wohnung des Angeklagten 1A als auch in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A umfangreicher Schriftverkehr befand bezüglich der Auseinandersetzung um 10A. So fanden sich auch in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A Gerichtsbeschlüsse, Schreiben des Jugendamtes und Anwaltsschreiben, welche unmittelbar nur den Angeklagten 1A betrafen. Die Zeugin KHKin E hat weiter ausgeführt, dass in beiden Wohnungen zahlreiche Entwürfe von letztlich von dem Angeklagten 1A bei dem Jugendamt eingereichten Schreiben gefunden worden seien. Die Angaben der Zeugin KHKin E wurden bestätigt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen aus den Wohnungen des Angeklagten 1A (Sonderheft Selbstleseverfahren I) und aus der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A (Sonderheft Selbstleseverfahren III). Auch hieraus ergibt sich, dass die Angeklagten 5A und 6A stark in die Auseinandersetzung um das Kind involviert waren - vor allem durch die Vorbereitung und Erarbeitung von Schreiben des Angeklagten 1A an das Jugendamt (beispielweise Bl. 57 ff., 65 ff., 72 ff., 91 ff., 97, 101, 102 f., 106 ff. im Sonderheft Selbstleseverfahren Band III). Auch aus der seit Ende August 2007 erfolgten Telefonüberwachung ergibt sich, dass die Angeklagten im Hinblick auf 10A zu veranlassende Schritte - etwa Kindergartenummeldung und Schulanmeldung - intensiv besprachen.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte 1A teilweise von den Angeklagten 5A und 6A zu bestimmten Schritten im Rahmen der Auseinandersetzung um 10A animiert wurde. Hierfür sprach schon die Persönlichkeitsstruktur der beteiligten Personen: Der Angeklagte 5A kann als "Macher-Typ" beschrieben werden, der gerne die Sachen in die Hand nahm und dabei dominant, möglicherweise auch rechthaberisch auftrat. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Aussage der Zeugin U, wonach der Angeklagte 5A das Management des Spielkreises sofort habe an sich reißen wollen. Auch M6 gibt in dem bereits in Bezug genommenen Telefonat vom 07.11.2007 gegenüber der Zeugin T1 die Einschätzung ab, dass der Angeklagte 5A immer alles besser wisse (ltg_xxx.mp3). Dabei ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass es der Angeklagte 5A in seinem Leben tatsächlich zu beruflichem Erfolg und erheblichem Wohlstand gebracht hat, was ihm auch innerhalb der Familie Ansehen eingebracht haben dürfte.
Die zupackende Art der Angeklagten 5A und 6A wird beispielsweise durch folgende Umstände belegt: Der Angeklagte 5A hatte seinem Schwager eine Arbeitsstelle bei der Firma XX1 vermittelt und der Angeklagte 1A kam in dem Haus der Angeklagten 5A und 6A unter. Die Angeklagte 6A hatte in der Vergangenheit immer wieder die Erziehung von 10A betreffende Angelegenheiten - etwa die Anmeldung von 10A in einer Krabbelgruppe - in die Hand genommen, wenn sie dies für richtig erachtete.
Allein diese Konstellation legte schon nahe, dass die Angeklagten 5A und 6A auch bei der Auseinandersetzung um 10A einen gewissen Einfluss nahmen. Dies wird gestützt durch das Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung: In einem Telefonat vom 23.08.2007 äußerte die Angeklagte 6A gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin 7A, der Angeklagte 5A habe bei dem Angeklagten 1A gedrängelt, damit dieser die Ummeldung im Kindergarten vornehme; auch wegen der Schulanmeldung von 10A sei man den Angeklagten 1A am Schieben; bei dem Bruder dauere alles so lange - man drängele ihn schon (ltg_xxx.mp3). Aus einem Telefonat zwischen dem Angeklagten 5A und der Zeugin T1 vom 30.08.2007 ergibt sich, dass sich der Angeklagte 5A gegen eine katholische und für eine weltanschaulich neutrale Schule für 10A aussprach; die entsprechenden Gründe wollte er seinem Schwager beibringen - so dieser es überhaupt verstehe (Itg_xxx.mp3). Auch M6 gab in dem Telefonat vom 07.11.2007 gegenüber der Zeugin T1 die Einschätzung ab, dass der Angeklagte 1A sich nach der Trennung nicht so sehr um den Sohn bemüht hätte, wenn die Angeklagten 5A und 6A ihn nicht getreten hätten - da würde viel 6A und 5A dahinter stecken (ltg_xxx.mp3). Nach M6 habe der Angeklagte 1A seinerzeit auch das Sticheln der Mitangeklagten gegen 9A angenommen - die Angeklagten 5A und 6A hätten dies etwas gesteuert und den Angeklagten 1A bearbeitet. Zu diesen Umständen fügt sich auch die von der Zeugin D1 wiedergegebene Äußerung der 9A, wonach ihr Mann immer sage, man müsse auf den Schwager hören, da dieser so intelligent sei. Auch gegenüber der Zeugin M1 hat 9A sinngemäß angegeben, dass ihr Mann unter dem Diktat von Schwester und Schwager stehe. Es hat sich somit insgesamt ein Bild ergeben, wonach ein eher antriebsarmer Angeklagter 1A teilweise von den Angeklagten 5A und 6A angestoßen wurde und ihm "auf die Sprünge geholfen" werden musste - insbesondere, wenn organisatorisch aufwendigere Angelegenheiten anzugehen waren. Dem Angeklagten 1A seinerseits war die Meinung der Mitangeklagten wichtig - er zog sie deswegen insbesondere in Fragen um seinen Sohn zu Rate und maß ihrer Meinung Bedeutung zu. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die Angeklagten 5A und 6A dies auch nutzten, um den Angeklagten 1A bei anstehenden Entscheidungen teilweise in ihrem Sinne zu beeinflussen oder zu "bearbeiten".
Es haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte 1A vollkommen ohne eigenen Willen und nur auf Geheiß der Mitangeklagten agierte. Dies beruht zum einen auf den Schilderungen der Zeugin M1, welche plastisch beschrieben hat, dass der Angeklagte 1A sowohl alleine als auch in Gegenwart des Schwagers mit äußerster Vehemenz, Hartnäckigkeit und Wortgewandtheit auftreten konnte. Auch aus den abgehörten Gesprächen zwischen dem Angeklagten 1A einerseits und den Mitangeklagten andererseits ergibt sich keinesfalls, dass hier der Angeklagte 1A eine untergeordnete Rolle einnahm - dies betraf etwa das Gespräch auf dem Weg zu der Beschuldigtenvernehmung am 06.11.2007 (ltg_xxx.mp3) und ein Telefonat am 27.08.2007 (Itg_xxx.mp3), welches unter anderem die Ummeldung 10As in einen neuen Kindergarten betraf. Aus den genannten Gesprächen ergibt sich eine gleichberechtigte Kommunikation und nicht etwa ein Eintrichtern von Meinungen und Diktieren von zu veranlassenden Dingen.
Dass der Angeklagte 1A nicht ohne weiteres den Mitangeklagten Folge leistete und sich beeinflussen ließ, ergibt sich auch aus einem Telefonat vom 05.09.2007 (ltg_xxx.mp3). In diesem Telefonat sprachen die Angeklagte 6A und die Zeugin 7A über die von dem Angeklagten 1A ursprünglich geplante Anmeldung 10As auf einer katholischen Schule. Die Angeklagte 6A gab an, dass diese Anmeldung dem Angeklagten 1A von der Zeugin T1 ausgeredet worden sei - die Zeugin T1 habe "mehr Einfluss auf den 1A als wir". Auch der Zeuge C7 von dem Verein "Väteraufbruch" hat bekundet, dass kein Gefälle zwischen den Angeklagten bestand.
Die Feststellungen zu der Erstellung der Schriftstücke durch alle drei Angeklagten unter Mitwirkung der Zeugin T1 beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugin KHKin E, welche die bei den Angeklagten und der Zeugin T1 sichergestellten Schriftstücke ausgewertet hat. In allen drei Wohnungen befanden sich nach den Ausführungen der Zeugin KHKin E die Auseinandersetzung um 10A betreffende Schriftstücke, und zwar in zahlreichen Versionen und mit vielen Veränderungs- und Verbesserungsvorschlägen. Entsprechende Schriftstücke sind auch im Selbstleseverfahren eingeführt worden(bspw. Bl. 27 ff., 48, 54 ff., 57 ff., 65 ff., 72 ff., 79 ff., 91 ff., 101, 102 f., 154 f., 158 ff. Sonderheft Selbstleseverfahren Band III, Bl. 29 f., 31, 37 ff. Sonderheft Selbstleseverfahren Band IV). Auch das Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung stützt diese Feststellung: So äußerte F. T1 in einem Telefonat vom 23.11.2007 gegenüber seiner Tochter Anja T1, dass die Zeugin T1 dem Angeklagten 1A für die Auseinandersetzung um 10A Briefe geschrieben beziehungsweise korrigiert habe (ltg_xxx.mp3). Ein entsprechendes Vorgehen ergibt sich exemplarisch aus einem abgehörten Telefonat vom 02.09.2007 - hier wurde zwischen dem Angeklagten 1A und der Zeugin T1 ein Schriftsatz für das Jugendamt in Ausführlichkeit besprochen, bis hin zu einzelnen Formulierungen (Itg_xxx.mp3).
Die durch die Angeklagten gegenüber dem Gericht und dem Jugendamt eingereichten "Bestätigungen" dritter Personen wurden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt (Bl. 86, 87, 90, 91, 109 der Jugendamtsakte). Die Zeuginnen U und S5 haben zudem bekundet, dass sie zur Abfassung der Erklärungen bei den Angeklagten 5A und 6A zu Hause gewesen seien. Die Zeugin KHKin E hat sich hierzu fügend angegeben, dass die Schreiben der Zeuginnen U und S5 auf der Festplatte des Computers in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A gespeichert gewesen seien. Zudem ist im Selbstleseverfahren eine mit Korrekturen versehene Fassung der "Bestätigung" der Zeugin S5 eingeführt worden, welche in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A gefunden worden war (Bl. 183 f. Sonderheft Selbstleseverfahren Band III). Gleiches gilt für die "Stellungnahme" der Zeugen 11A und 7A (Bl. 185 Sonderheft Selbstleseverfahren Band III).
Zu dem Kontakt der Angeklagten mit dem Verein "Väteraufbruch" hat der Zeuge C7 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
26. Zu dem Umzug von 9A in die L-Straße hat die Zeugin M1 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht, welche ergänzt worden sind durch den Vermerk der Zeugin M1 vom 18.11.2005 (Bl. 84-R der Jugendamtsakte). Dass die neue Wohnung über einer Schankwirtschaft lag, ergibt sich aus dem Schriftsatz des Angeklagten 1A vom 28.11.2005 (Bl. 92 f. der Jugendamtsakte).
Die Zeugin M1 hat Angaben dazu gemacht, dass 9A mit Kontakten des Kindes zu seinem Vater einverstanden war - sie aber weiterhin nicht wollte, dass 10A den Sohn mit in die O-Straße nahm oder Kontakte mit Onkel und Tante des Kindes zustande kamen. Dies ergibt sich auch aus dem Vermerk der Zeugin M1 vom 24.11.2005 (Bl. 89 der Jugendamtsakte).
Die Feststellungen zu der Information des Angeklagten 1A über die neue Adresse seiner Frau, den Nachfragen des Angeklagten 1A zu seinem Sohn und dem hierüber entstandenen Disput über die Aufgaben des Jugendamtes beruhen auf den Vermerken der Zeugin M1 vom 24.11.2005 (Bl. 89 der Jugendamtsakte) und vom 29.11.2005 (Bl. 94 f. der Jugendamtsakte).
Die Feststellung, dass 9A einen Kontakt des Vaters zu seinem Sohn zunächst nur im Jugendamt stattfinden lassen wollte als eine Art begleiteten Umgangs, beruhen auf dem Schreiben des Angeklagten 1A vom 28.11.2005 (Bl. 92 der Jugendamtsakte) und dem Vermerk der Zeugin M1 vom 29.11.2005 (Bl. 94 f. der Jugendamtsakte).
Das Schreiben des Angeklagten 1A vom 30.11.2005 zu dem Besuch des Spielplatzes mit 9A und 10A - dem ersten richtigen Treffen des Angeklagten 1A mit seinem Sohn nach dem 28.09.2005 - wurde im Selbstleseverfahren eingeführt (Bl. 97 ff. der Jugendamtsakte).
27. Die im Vorfeld des Gerichtstermins vom 05.12.2005 abgegebene Stellungnahme der Zeugin M1 vom 02.12.2005 ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Bl. 101 f. der Jugendamtsakte).
Zu dem Gerichtstermin am 05.12.2005 hat der Zeuge RR20 Angaben gemacht, welche ergänzt worden sind durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Protokoll der Hauptverhandlung vom 05.12.2005 (Bl. 110 f. der Jugendamtsakte) und den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.12.2005 (Bl. 111 f. der Jugendamtsakte).
28. Die Feststellungen zu der Reaktion des Angeklagten 1A auf den ersten Besuchssamstag im Dezember 2005 beruhen auf dem Vermerk der Zeugin M1 vom 13.12.2005 (Bl. 125-R der Jugendamtsakte) und dem umfangreichen Schriftsatz des Angeklagten 1A vom 12.12.2005 (Bl. 113 ff. der Jugendamtsakte). Auch die weiteren Berichte des Angeklagten 1A über stattgefundene Aufenthalte von 10A bei ihm sind im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Bl. 132 f. und 137 ff. der Jugendamtsakte).
Der Zeuge Q2 hat Angaben dazu gemacht, dass er den Angeklagten 1A einmal bei einer Abholung des Sohnes begleitet habe. Dass sich der Angeklagte 1A auch deshalb begleiten ließ, weil sich aus der Stellungnahme des Jugendamtes vom 11.11.2005 ergab, dass sich seine Frau von ihm bedroht fühle, ergibt sich unter anderem aus dem Schreiben des Angeklagten 1A an das Jugendamt vom 15.12.2005 (Bl. 126 f. der Jugendamtsakte). Hier wies der Angeklagte 1A auf das "Dilemma" hin, dass seine Frau einerseits wolle, dass er alleine zu verabredeten Treffen komme, sie aber andererseits vorgebe, von ihm bedroht zu werden.
Die Feststellungen zu dem Hausbesuch der Zeugin M1 bei 9A Ende Dezember 2005 beruhen auf den Angaben der Zeugin M1, welche ergänzt wurden durch ihren diesbezüglichen Vermerk vom 23.12.2005 (Bl. 135-R der Jugendamtsakte). Die Zeugin M1 hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sich 9A gegen die Kontakte des Kindes zu Tante und Onkel gesperrt habe, und zwar mit einer gewissen Sturheit und Halsstarrigkeit. Die Zeugin M1 habe 9A die Unvermeidlichkeit entsprechender Kontakte nur langsam klarmachen können.
29. Die Feststellungen zu dem Gespräch im Jugendamt am 06.01.2005 beruhen auf dem Vermerk der Zeugin M1 vom 09.01.2006 (Bl. 136 f. der Jugendamtsakte), die Feststellungen zu dem Gespräch am 17.01.2006 beruhen auf dem Vermerk der Zeugin M1 vom 24.01.2006 (Bl. 140 f. der Jugendamtsakte).
Der sachverständige Zeuge Dr. C8 hat Angaben zu der kinderärztlichen Behandlung von 10A gemacht, ebenso zu Erkrankungen und der Sprachentwicklung des Kindes. Letztere war auch aus Sicht des sachverständigen Zeugen Dr. C8 verzögert. Der sachverständige Zeuge Dr. C8 hat auch Angaben dazu gemacht, wie er durch den Angeklagten 1A kontaktiert wurde und was für einen Eindruck - nämlich einen äußerst traurigen und bedrückten - dieser bei dem persönlichen Gespräch auf ihn gemacht hatte.
Die Feststellungen zu der Kontaktaufnahme des Angeklagten 1A mit dem sachverständigen Zeugen Dr. KK beruhen auf dem Schreiben des Angeklagten 1A an den sachverständigen Zeugen Dr. KK vom 02.04.2006, dem Schreiben des sachverständigen Zeugen Dr. KK an 9A vom 03.04.2006 und dem Schreiben des Zeugen T an den sachverständigen Zeugen Dr. KK vom 18.04.2006 (Bl. 4, 25 und 40 des Sonderheftes Asservatenauswertung 1A). Die drei genannten Schreiben sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Der sachverständige Zeuge Dr. KK hat in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, da er von dem Angeklagten 1A und dem Angeklagten 5A - zu diesem hatte der sachverständige Zeuge Dr. KK auch Kontakt - nicht von seiner Schweigepflicht entbunden worden war.
30. Der durch die Zeugin JJ gestellte Antrag auf ein eigenes Umgangsrecht der Angeklagten 6A vom 27.01.2006 ist im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Bl. 156 ff. der Jugendamtsakte), ebenso wie das an die Zeugin M1 gerichtete Schreiben der Angeklagten 6A vom 03.03.2006 (Bl. 167 der Jugendamtsakte).
Zu dem Gespräch zwischen der Zeugin M1 und den Angeklagten 6A und 5A am 14.03.2006 hat die Zeugin M1 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Dabei hat die Zeugin M1 auch ausdrücklich die emotionale Betroffenheit beider Angeklagter, insbesondere der Angeklagten 6A, herausgestellt. Die Angaben der Zeugin M1 wurden ergänzt durch ihren im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 14.03.2006 über den Ablauf des Gesprächs (Bl. 175-R der Jugendamtsakte).
Die Zeugin M1 hat auch Angaben dazu gemacht, dass sich 9A in der Folge mit Kontakten des Sohnes zu Onkel und Tante einverstanden erklärte - sie jedoch ein eigenes Umgangsrecht der Angeklagten 6A strikt ablehnte. Dies ergibt sich auch aus einem von der Zeugin M1 am 05.04.2006 verfassten Vermerk (Bl. 182-R der Jugendamtsakte) und dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln am 21.06.2006 (Bl. 231 f. der Jugendamtsakte). Hieraus ergibt sich auch, dass 9A die Zurückweisung des von der Angeklagten 6A gestellten Antrages beantragte.
Der den Antrag auf ein eigenes Umgangsrecht zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.06.2006 ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Bl. 232 ff. der Jugendamtsakte). Gleiches gilt für die hiergegen gerichtete und durch die Zeugin JJ eingelegte Beschwerde der Angeklagten 6A vom 18.07.2006 (Bl. 241 ff. d. A.) und den diesbezüglich zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 25.09.2006 (Bl. 264 ff. der Jugendamtsakte). Dass die Angeklagte 6A gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 25.09.2006 eine Gehörsrüge einlegte, ergibt sich aus einem weiteren Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 26.10.2006 (Bl. 226 f. Sonderheft Selbstleseverfahren Band II).
Die Feststellungen zu der Verfassungsbeschwerde der Angeklagten 6A beruhen auf der auszugsweisen Verlesung der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 05.12.2006 (Bl. 1 ff. der Akte des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 3038/06) und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18.04.2007, mit welchem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Bl. 1953 d. A.).
Dass die Zusendung der Entscheidung vom 18.04.2007 an die Zeugin JJ unter dem 23.04.2007 veranlasst wurde, ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Verfügung in der Akte des Bundesverfassungsgerichts (Bl. 87 der Akte des Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 3038/06). Es wurde eine Übersendung nur an die Verfahrensbevollmächtigte, die Zeugin JJ, nicht jedoch an die Beschwerdeführerin, die Angeklagte 6A, verfügt.
Die Feststellung, dass der Zeugin JJ die Entscheidung mit Anschreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 25.04.2007 übersandt wurde und bei ihr am 27.04.2007 einging, beruht auf den Angaben der Zeugin JJ in der Hauptverhandlung. Die Zeugin JJ ist als frühere Verteidigerin und Rechtsanwältin der Angeklagten 6A von dieser punktuell von der Schweigepflicht entbunden worden, und zwar im Hinblick auf die Frage, wann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an sie übersandt worden war und wann sie die Angeklagte 6A hierüber informiert hatte. Die Zeugin JJ hat hierzu bekundet, dass sie von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch einfach übersandte Post Kenntnis erlangt habe. Anhand der von ihr mitgebrachten Unterlagen konnte sie nachvollziehen, dass bei ihr ein entsprechendes Anschreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 25.04.2007 am 27.04.2007 eingegangen und entsprechend gestempelt worden war. Dieses Anschreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 25.04.2007 ist in der Hauptverhandlung einschließlich des Eingangsstempels verlesen und in Augenschein genommen worden; ebenso ist auszugsweise verlesen und in Augenschein genommen worden der zugehörige Briefumschlag, welcher am 25.04.2007 in Karlsruhe gestempelt worden war (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 04.07.2007).
Auf Grundlage der vorgenannten Umstände - insbesondere der datierten Verfügung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.04.2007, des datierten Anschreibens an die Zeugin JJ vom 25.04.2007 und des Eingangsstempels in deren Kanzlei vom 27.04.2007 - steht fest, dass die Zeugin JJ schriftlich erst am 27.04.2007 von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis erhalten hat.
Es konnte demnach auch nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte 6A oder die Angeklagten 5A und 1A bereits am 18.04.2007 - dem Tattag - von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis erhalten hätten. Es war zwar zu erwägen, ob die Angeklagten über die Zeugin JJ oder selbst eine telefonische Auskunft am 18.04.2007 von Seiten des Bundesverfassungsgerichtes erhalten haben könnten. Dokumentiert ist eine solche telefonische Auskunftserteilung in der Akte des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 3038/06 - allerdings nicht. Die Zeugin JJ hat hierzu glaubhaft bekundet, dass sie keine telefonische Auskunft eingeholt habe, weil sie noch gar nicht mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerechnet habe - sie habe vielmehr auf eine Entscheidung in der Sache gehofft. Zudem wurde seitens der Kriminalpolizei eine Auskunft des Bundesverfassungsgerichts eingeholt zu der Praxis der Bekanntmachung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen und der Verfahrensweise in dem Beschwerdeverfahren der Angeklagten 6A. Hierzu hat die Zeugin KHKin X3 in der Hauptverhandlung Angaben gemacht. Das entsprechende Antwortschreiben seitens des Bundesverfassungsgerichts vom 09.05.2008, erstellt durch die Regierungsrätin Dr. Ddd, ist in der Hauptverhandlung verlesen worden (Bl. 95 f. der Akte des Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 3038/06). In dem Schreiben des Bundesverfassungsgerichts ist ausgeführt, dass in dem Verfahren der 6A die Entscheidung vom 18.04.2007 am 25.04.2007 formlos an die Verfahrensbevollmächtigte JJ übersandt worden sei. Eine Vorabübermittlung durch Telefax sei nicht erfolgt. Eine Übermittlung per Telefax erfolge nur in Eilfällen oder wenn dies gewünscht sei - ein entsprechender Wunsch sei von der Verfahrensbevollmächtigten JJ jedoch nicht geäußert worden. Verfahrensbeteiligte und Nichtverfahrensbeteiligte könnten telefonisch Auskünfte zum Stand des Verfahrens erhalten. Diese Auskünfte beschränkten sich jedoch darauf, ob das Verfahren noch anhängig oder bereits abgeschlossen sei. Der Tenor einer Entscheidung würde Anfragenden erst dann mitgeteilt, wenn die Entscheidung bereits den Verfahrensbeteiligten übermittelt worden sei. Eine telefonische Mitteilung der Entscheidung an Verfahrensbeteiligte vor der postalischen Übersendung erfolge in Ausnahmefällen, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sei, und nur auf richterliche Anordnung. Nach Aktenlage sei eine telefonische Auskunft im Verfahren der 6A nicht erfolgt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die Angeklagten oder die Zeugin JJ bereits am 18.04.2007 eine telefonische Auskunft über den Verfahrensausgang vor dem Bundesverfassungsgericht erhalten haben. Dies gilt vor allem angesichts der Tatsache, dass nicht etwa ein Verkündungstermin bestimmt war und man gezielt am 18.04.2007 eine Anfrage hätte durchführen können. Im vorliegenden Fall lagen zudem die Voraussetzungen, unter welchen seitens des Bundesverfassungsgerichts eine telefonische Mitteilung des Entscheidungsinhalts erfolgt (richterliche Anordnung, Eilbedürftigkeit), jedenfalls nach Aktenlage nicht vor. Zudem erscheint es auch wenig lebensnah, dass die Kollegialentscheidung der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts bereits mit allen drei notwendigen Unterschriften am Morgen des 18.04.2007 auf der Geschäftsstelle im Bundesverfassungsgericht bereit lag und eine Auskunft - etwa in den Mittagsstunden - hätte erfolgen können. Hierzu fügt sich auch, dass eine Bekanntgabe der Entscheidung erst unter dem 23.04.2007 verfügt wurde.
Bleibt demnach eine eher theoretisch bestehende Möglichkeit, dass einer der Angeklagten am Morgen des 18.04.2007 bei dem Bundesverfassungsgericht angerufen und eine in der Akte nicht dokumentierte, richterlich zudem nicht angeordnete mündliche Auskunft zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens erhalten haben könnte, kann nicht zu Lasten der Angeklagten nachgewiesen werden, dass dieser theoretisch denkbare Ablauf tatsächlich stattgefunden hat.
31. Zu dem Engagement der Zeugin T1 durch eigene Schreiben an das Jugendamt, Ministerien und Politiker hat die Zeugin KHKin E, welche die bei der Zeugin T1 sichergestellten Schriftstücke ausgewertet hat, Angaben gemacht. Die Zeugin KHKin E hat die Adressaten und den groben Inhalt der Schreiben erläutert. Zudem sind im Selbstleseverfahren eingeführt worden das Schreiben der Zeugin T1 an das Jugendamt vom 25.01.2006 (Bl. 149 ff. der Jugendamtsakte) und das per E-Mail versandte Schreiben an das Ministerium für Wissenschaft und Schule in Nordrhein-Westfalen (Bl. 193 f. der Jugendamtsakte). Bei der Durchsuchung der Wohnung der Zeugin T1 waren zudem noch Schreiben gefunden worden an den Kinderschutzbund Köln, an die Bundeskanzlerin Angela Merkel sowie an die Ministerinnen von der Leyen und Zypries (Bl. 5 f., 12 ff., 20 ff. des Sonderheftes Selbstleseverfahren Band IV).
32. Die Feststellungen zu dem Vergleich über die Unterhaltszahlungen beruhen auf der Verlesung des Sitzungsprotokolls vom 18.01.2006 (Bl. 53 ff. der Beiakte 301 F 290/05). Hierin wurde der Vergleich festgehalten. Dazu, dass der Angeklagte 1A den geschuldeten Unterhalt für seine Frau und sein Kind in der Folge regelmäßig zahlte, hat unter anderem der mit den Finanzermittlungen befasste Zeuge KHK C4 Angaben gemacht.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass den Angeklagten 1A insbesondere die Zahlungsverpflichtung gegenüber seiner Frau störte. Zunächst entspricht es schon der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach einer streitigen Trennung in der Regel ungern Unterhalt für den anderen Ehepartner gezahlt wird. Vorliegend kommt hinzu, dass der Angeklagte 1A äußerst empört war über den eigenmächtigen Auszug seiner Frau unter Mitnahme des Kindes und der wochenlangen Vorenthaltung des Sohnes. Auch in der Folge konnte der Angeklagte 1A seinen Sohn nur eingeschränkt und in einem ihm keineswegs ausreichenden Maße sehen. Er musste also letztlich als Konsequenz einer aus seiner Sicht schon für sich genommen untragbaren Situation zusätzlich hohe Geldleistungen erbringen. Zudem hielt der Angeklagte 1A den Umgang seiner Frau mit Geld ohnehin für unverantwortlich - schon während der Zeit des Zusammenlebens beschränkte er 9A nach anfänglicher Großzügigkeit alsbald auf ein "Taschengeld" von 50,00 Euro monatlich. Nach der Trennung musste der Angeklagte 1A jetzt monatlich 632,00 Euro an seine Frau überweisen (433,00 Euro Unterhalt für 9A und 199,00 Euro Unterhalt für 10A). Dieser Betrag war bei einem Monatseinkommen des Angeklagten 1A von zuletzt circa 1.700,00 bis 1.900,00 Euro netto deutlich spürbar: dem Angeklagten 1A blieben nach Abzug der Miete nur noch einige hundert Euro für sich selbst. Angesichts des zuvor gezahlten Taschengeldes von nur 50,00 Euro lässt sich zwanglos schließen, dass dem Angeklagten 1A eine gegenüber seiner Frau bestehende Zahlungsverpflichtung von 433,00 Euro als deutlich zu hoch erschien. Auch der Zeuge N3 hat bekundet, dass dieser die nach der Trennung bestehenden Unterhaltsverpflichtungen als misslich empfand und es sich um eine "blöde Situation" gehandelt habe. Der Angeklagte 1A hatte auch schon vor der Trennung gegenüber dem Q6 gesagt, dass ihm seine Frau "scheißegal" sei und dass er keinen Unterhalt für sie zahlen wolle. Zu einer fehlenden Bereitschaft, für die getrennt lebende Frau noch "unnötig" Geld aufzubringen, fügen sich auch die von dem Angeklagten vorgenommenen finanziellen Transaktionen (dazu sogleich).
Zwar ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte 1A grundsätzlich gerne bereit war, für seinen Sohn Geld zu investieren - dies zeigen beispielsweise auch die später von ihm bezahlten Schwimm- und Musikkurse. Allerdings musste der Angeklagte 1A den für seinen Sohn geschuldeten Unterhalt in Höhe von 199,00 Euro im Monat ebenfalls an seine Frau ausbezahlen - dieser sprach er jedoch gerade die Fähigkeit zum Umgang mit Geld ab. So ließ der Angeklagte 1A in dem Rechtsstreit um die Unterhaltsansprüche auch vortragen, dass seiner Frau aufgrund ihrer "Erziehungsungeeignetheit" ein Unterhalt per se nicht zustehe.
Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Angeklagte 1A nach dem gerichtlichen Vergleich auf die Unterhaltsverpflichtung pünktlich und vollständig geleistet hat. Auch für seinen erstgeborenen Sohn 1D hat er die Unterhaltszahlungen immer pünktlich erbracht. Dies heißt jedoch keinesfalls, dass ihn entsprechende Zahlungen nicht störten, da es zu der Unterhaltszahlung letztlich keine Alternative gab - die Nichtzahlung wäre sogar eine Straftat gewesen.
Zu dem Verkauf der Fondsanteile bei der "QQ1 Investments Funds" hat der Zeuge KHK C4 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Diese Angaben wurden ergänzt durch die auszugweise Verlesung der Kontoauskunft der D-Bank vom 07.09.2007 bezüglich des Kontos des Angeklagten 1A (Bl. 45 ff. des Sonderheftes Finanzermittlungen Band 1). Hieraus ergibt sich die Gutschrift von 39.830,29 Euro am 12.12.2005 und die Abhebung von 40.000,00 Euro ebenfalls am 12.12.2005 sowie die Gutschrift von 57.004,69 Euro am 13.12.2005 und die Abhebung von 55.000,00 Euro am 15.12.2005 (Bl. 50 des Sonderheftes Finanzermittlungen Band 1). Dass dieses Geld von der "QQ1 Investments Funds" stammt, ergibt sich aus der Verlesung des Schreibens der Fondsgesellschaft an den Angeklagten 1A vom 09.12.2005 (Bl. 746 d. A.), welches den Verkauf der Fondsanteile bestätigt. Hieraus ergeben sich genau die Beträge von 39.830,29 Euro und 57.004,69 Euro für den Verkauf sämtlicher Fondsanteile. Der Verkauf erfolgte in zwei Schritten, und zwar am 17.11.2005 (39.830,29 Euro) und am 08.12.2005 (57.004,69 Euro). Nach dem zweiten Verkauf betrug der Endsaldo 0,000.
Dass der Angeklagte 1A von dem bar abgehobenen Geld einen Betrag von 90.000,00 Euro an die Angeklagten 5A und 6A zur Aufbewahrung übergab, war aus folgenden Umständen zu schließen: Eine entsprechende Geldsumme wurde in einer Fff bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A am 06.11.2007 gefunden (dazu noch unten). Es handelte sich hierbei annähernd um den von dem Angeklagten 1A abgehobenen Betrag von etwa 97.000,00 Euro. Zudem war in der Fff, in welcher das Bargeld aufbewahrt wurde, auch das an den Angeklagten 1A gerichtete Anschreiben der "QQ1 Investments Funds" vom 09.12.2005. Dies ergibt nur Sinn, wenn es sich um das aus den Fondsverkäufen erlangte Geld handelte. Dass es sich bei den gefundenen 90.000,00 Euro um das Geld des Angeklagten 1A handelt, ergibt sich auch aus den sogleich zu schildernden Hintergründen der Fondsanteilsverkäufe und dem in diesem Zusammenhang stehenden Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung.
Es ist nicht zweifelhaft, dass der Verkauf der Fondsanteile und die Barabhebungen erfolgten, um einen möglichen Zugriff von 9A auf das Geld - etwa durch einen Zugewinnausgleichsanspruch - zu verhindern. Hierfür spricht bereits der augenfällige zeitliche Zusammenhang zwischen der Trennung der Eheleute und den finanziellen Transaktionen. 9A zog am 28.09.2005 bei dem Angeklagten 1A aus, etwa sieben Wochen später begann der Angeklagte 1A mit dem Verkauf der Fondsanteile. Dass das Geld im Übrigen buchmäßig nicht wieder aufgetaucht ist, sondern vielmehr bar abgehoben wurde, lässt nur den Schluss zu, dass das Vorhandensein entsprechender finanzieller Rücklagen verschleiert werden sollte. Dafür, dass der Angeklagte 1A etwas entsprechend Teures gekauft und bar bezahlt hätte, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Dass die Konten "leergeräumt" wurden, um einen Zugriff von 9A zu verhindern, ergibt sich auch aus dem Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung: F. T1 äußerte in einem Telefonat vom 11.11.2007 gegenüber Frau M18 unmissverständlich, dass die von der Polizei gefundenen 90.000,00 Euro mit 9A zu tun hätten - diese habe nichts kriegen sollen, damit sie nichts mit ihrer philippinischen Familie teile; der Angeklagte 1A habe wohl alles aufgelöst, damit das nirgends auftauche; deswegen habe man das Geld in einer Fff versteckt gehalten (ltg_xxx.mp3). Ähnlich äußerte sich F. T1 in einem Telefonat vom 13.11.2007 - der Angeklagte 1A habe seine Konten aufgelöst, damit 9A nicht die Hälfte von dem Geld auf die Philippinen habe schicken können (Itg_xxx.mp3).
Zu der Gutschrift von 22.122,30 Euro auf dem Konto des Angeklagten 1A, welche aus dem Verkauf von Fondsanteilen der "RR15 Vermögensveranlagungs-AG" stammten, hat ebenfalls der Zeuge KHK C4 Angaben gemacht - ebenso wie zu der danach erfolgten Barabhebung von 21.000,00 Euro. Die Gutschrift und die Barabhebung ergeben sich auch aus der auszugweise erfolgten Verlesung der Kontoauskunft der D-Bank vom 07.09.2007 (Bl. 52 des Sonderheftes Finanzermittlungen Band 1). Der Zeuge KHK C4 hat bekundet, dass nicht geklärt werden konnte, wo das Geld verblieben ist. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Abhebungen kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass auch dieses Geld dem Zugriff von 9A entzogen werden sollte.
Der Zeuge KHK C4 hat auch die Zusammenhänge bezüglich des Versicherungsnehmerwechsels hinsichtlich der Investmentrentenversicherung bei der CIV Versicherung erläutert. Die Angaben des KHK C4 wurden ergänzt durch die Verlesung der Anschreiben der CIV Versicherung vom 26.09.2007 (Bl. 341 des Sonderheftes Finanzermittlungen Band 2) und vom 20.04.2009 (Bl. 3877 d. A.). Aus dem letztgenannten Anschreiben ergibt sich insbesondere, dass sich durch den Versicherungsnehmerwechsel auch die Bezugsberechtigung zugunsten der Angeklagten 6A änderte. Es liegt nahe, dass diese Maßnahme im Hinblick auf einen möglicherweise drohenden Versorgungsausgleich stattfand.
33. Zu dem neuen Kindergartenplatz von 10A in der E-Straße 153 haben die Zeuginnen L6 als Kindergartenleiterin, und die Zeugin O als Gruppenleiterin von 10A, Angaben gemacht. Die Zeuginnen haben auch übereinstimmend bekundet, dass 9A eher wenig, die Angeklagten dagegen umso mehr Engagement in dem Kindergarten an den Tag gelegt hätten. Die Zeugin O hat auch ausgesagt, dass aus ihrer Sicht das Engagement der Angeklagten 5A und 6A bereits ins "Übertriebene" gegangen sei - sie habe hin und wieder gedacht "Jetzt ist es mal gut!".
Der Kindergartenwechsel ergibt sich auch aus dem Vermerk der Zeugin M1 vom 06.03.2006 (Bl. 170-R der Jugendamtsakte).
34. Die Stellungnahme der Zeugin M1 vom 31.03.2006 in dem gerichtlichen Verfahren um das Sorgerecht ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Bl. 176 ff. der Jugendamtsakte). Die Zeugin M1 hat hierzu in der Hauptverhandlung ergänzende Angaben gemacht und ausgeführt, dass Kindsmutter und -vater der Aufnahme des Beratungsprozesses zugestimmt hätten und dieser in der Folge aufgenommen worden sei. Die Zustimmung des Angeklagten 1A ergibt sich auch aus dem entsprechenden Schriftsatz der Rechtsanwältin KK17 vom 02.05.2006, der auszugsweise verlesen worden ist (Bl. 92 der Beiakte des Amtsgerichts Köln - 301 F 289/05).
Dass der Angeklagte 1A immer unzufriedener wurde mit der durch die Aufnahme des Beratungsprozesses eingetretenen Gesamtsituation, hat die Kammer aus folgenden Umständen geschlossen: Es entspricht familiengerichtlichen Realitäten, dass eine bezüglich des Lebensmittelpunktes des Kindes bestehende und sich verfestigende Situation eher selten wieder umgekehrt wird. Dieser Erfahrungswert ist auch von der Zeugin M1 und dem Zeugen T bestätigt worden. Der durch den andauernden Aufenthalt des Kindes bei der Mutter eintretende Nachteil für die Position des Angeklagten 1A kann diesem - zudem anwaltlich beraten - nicht verborgen geblieben sein. Bereits in dem oben genannten Schriftsatz vom 02.05.2006 wurde ausgeführt, dass die Zustimmung des Angeklagten 1A voraussetze, dass der Beratungsprozess kurzfristig aufgenommen werde und dass 9A "nicht auf Zeit spiele" (Bl. 92 der Akte des Amtsgerichts Köln - 301 F 289/05). In dem Verfahren bezüglich des Umgangsrechts der Angeklagten 6A trug die Rechtsanwältin KK17 mit Schriftsatz vom 08.08.2006 für den Angeklagten 1A vor, dass dieser zwar mit einem vorläufigen Verbleib des Kindes bei der Mutter einverstanden gewesen sei - es sei ihm jedoch nicht klar gewesen, dass dies die Folge habe, dass das Verfahren so lange Zeit in Anspruch nehme und faktisch Tatsachen geschaffen würden, die einen Aufenthalt des Kindes dauerhaft im Haushalt des Kindsvaters erschwerten (Bl. 253 ff. der Jugendamtsakte). Dass dem Angeklagten 1A die Situation missfiel, belegt auch die unmittelbare Einleitung eines neuen gerichtlichen Verfahrens zur Erweiterung des Umgangsrechtes (dazu sogleich). Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass der Angeklagte 1A dem Beratungsprozess zwar als "notwendiges Übel" zugestimmt hatte, ihm aber immer klarer wurde, dass sich durch den hierdurch bedingten Zeitablauf seine Chancen zunehmend verschlechterten.
35. Der Schriftsatz, mit welchem der Angeklagte 1A, vertreten durch die Rechtsanwältin KK17, ein neues familiengerichtliches Verfahren zur Erweiterung des Umgangsrechts einleitete, ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Bl. 200 ff. der Jugendamtsakte) - ebenso wie die Stellungnahme der Zeugin M1 vom 31.05.2006 (Bl. 220 f. der Jugendamtsakte) und der Schriftsatz des Zeugen T, mit welchem Antragszurückweisung beantragt wurde (Bl. 222 f. der Jugendamtsakte). Die Zeugin M1 hat hierzu in der Hauptverhandlung ergänzende Angaben gemacht und auch den Zuständigkeitswechsel bei den Jugendämtern erläutert. Dieser ergibt sich auch aus der entsprechenden Abgabeverfügung vom 17.07.2006 (Bl. 239 der Jugendamtsakte).
Die Feststellungen zu dem von 9A erteilten Einverständnis zu einer erweiterten Umgangsregelung, welche dann von dem Gericht entsprechend beschlossen wurde, beruhen auf der Verlesung des Sitzungsprotokolls vom 21.06.2006 und des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 27.06.2006 im Wege des Selbstleseverfahrens (Bl. 225 ff. und 227 ff. der Jugendamtsakte).
Die Zeuginnen C10, 01 und K haben übereinstimmend bekundet, dass 9A auf die genaue Einhaltung der gerichtlich bestimmten Besuchszeiten bedacht war. Die Zeuginnen haben dabei bekundet, dass sich 9A bei verspäteten Rückgaben des Kindes sehr verärgert zeigte. Die Zeugin 01 beschrieb dies gut nachvollziehbar anhand des Umstandes, dass sich 9A sofort telefonisch bei ihr gemeldet habe, wenn das Kind zur vereinbarten Zeit noch nicht zurückgebracht worden sei; 9A habe dann davon gesprochen, dass ihr Mann keinen Respekt vor ihr habe und sich nicht an die Regeln halte. Die Zeuginnen C10, 01 und K haben zudem ausgesagt, dass sich 9A im Falle verspäteter Rückgaben auch Sorgen gemacht habe, ob sie ihren Sohn überhaupt wiederbekommen würde. Auch die Zeugin S5, welche die Angeklagten bei Rückgaben des Kindes oft begleitete, hat bekundet, dass sich 9A selbst bei kleineren Verspätungen sehr aufgeregt habe. Hierzu fügt sich auch das Verhalten von 9A an dem Wochenende vor der Tat, als sie eine erwünschte Verlängerung des Aufenthaltes bei dem Vater um allenfalls einige Stunden energisch ablehnte (dazu unten ausführlich).
Die Zeuginnen C10, 01 und B haben auch bekundet, dass 9A zusätzliche Übernachtungen in der O-Straße keinesfalls genehmigt habe und dass es solche Ausnahmefälle auch nicht gegeben habe. Dies fügt sich zu dem vorgenannten Verhalten von 9A.
Die Zeugin C10 und der Zeuge Q5 haben hierzu ergänzend ausgeführt, dass 9A ihren Sohn sehr vermisst habe, wenn dieser bei seinem Vater gewesen sei - insbesondere wenn dies, wie alle 14 Tage, für ein ganzes Wochenende der Fall gewesen sei. Die Zeugin G1 hat ausgesagt, dass 9A dann oftmals missmutig davon gesprochen habe, dass ihr Sohn bei seinen "zwei Vätern" sei. Der Zeuge X1 hat bekundet, dass sich 9A darüber ärgerte, wenn 10A kleinere Geschenke mit nach Hause brachte. Es war demnach davon auszugehen, dass 9A immer noch ein Problem damit hatte, wenn ihr Sohn Zeit in der O-Straße verbrachte, was auch die zuvor geschilderte penible Einhaltung der Besuchszeiten zusätzlich erklärt.
Dass sich der Angeklagte 1A bei der Abholung des Sohnes oft von der Zeugin S5 oder den Mitangeklagten begleiten ließ, hat die Zeugin S5 in der Hauptverhandlung bekundet. Dass entsprechende Abholsituationen teilweise durch ein Aufnahmegerät dokumentiert wurden, hat die Zeugin KHKin E berichtet, welche entsprechende, in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A sichergestellte Aufnahmen ausgewertet hat.
36. Die Feststellungen zu dem Umzug von 9A in die N-Straße 14 Anfang Oktober 2006 beruhen auf dem an den Angeklagten 1A gerichteten Schreiben der 9A vom 13.09.2006, in welchem sie die Tatsache des Umzugs und ihre neue Adresse, die N-Straße 14, mitteilte (Bl. 200 Sonderheft Selbstleseverfahren Band II).
Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten in der N-Straße 14 beruhen auf den Angaben der Zeuginnen KHKin X3 und KHKin E, welche die Wohnung als möglichen Tatort untersucht haben. Zudem sind Lichtbilder bezüglich der örtlichen Gegebenheiten in Augenschein genommen (Bl. 2 ff. des Sonderheftes Lichtbildmappe) und von den vorgenannten Zeuginnen erläutert worden. Zu den örtlichen Verhältnissen hat zudem der Zeuge Q1 ergänzende Angaben gemacht.
Dass der Angeklagte 1A seinen Sohn auch von der neuen Wohnanschrift grundsätzlich in Begleitung abholte und in Begleitung zurückbrachte, ergab sich aus der Aussage der Zeugin S5, welche allerdings auch angegeben hat, selber nur noch wenige Male mit zu der neuen Wohnung gefahren zu sein. Die Zeuginnen U4 und X1 haben Angaben dazu gemacht, dass sie beide jeweils eine Situation an der neuen Adresse von 9A mitbekommen hätten, in welcher 10A von allen drei Angeklagten zusammen abgeholt worden sei. Es ist allerdings davon auszugehen, dass nicht jede Situation, in der 10A von allen drei Angeklagten abgeholt oder zurückgebracht wurde, von einem Zeugen beobachtet worden ist.
Der Zeuge Q1 hat anschaulich die Situation geschildert, in welcher der Angeklagte 1A alleine vor der Wohnungstür seiner Frau stand und um Einlass bat. Der Zeuge Q1 beschrieb den Angeklagten 1A im Zusammenhang mit dieser Situation als "Trottel, der sich alles gefallen lasse".
Die Zeugen X2 und X1, C10 und Q5 haben Angaben zu dem zuletzt bestehenden Kontakt mit 9A und den zahlreichen gemeinsamen Treffen gemacht. Der Zeuge B1 hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er 9A über die Zeugen X2 und X1 kennengelernt habe.
Der Zeuge KHK M4 hat Angaben zu dem Festnetzanschluss und den Mobilfunkverträgen von 9A gemacht. Es konnte nicht festgestellt werden, über wie viele Mobilfunkgeräte 9A tatsächlich verfügte. Sicher ist, dass sie ein Gerät für den Anschluss mit der Nummer ...# nutzte. Im Übrigen konnten die Zeugen aus dem Umfeld von 9A keine definitiven Angaben zu der Anzahl der in ihrem Besitz befindlichen Mobilfunkgeräte machen - es war zumeist von "mehreren Handys" die Rede. Nach dem 18.04.2007 wurde jedenfalls kein einziges Mobilfunktelefon von 9A mehr gefunden (dazu später).
37. Die Feststellung, dass der Angeklagte 1A seinen Sohn in der Musikschule anmeldete, beruht auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Anmeldung bei der Musikschule vom 13.11.2006 (Bl. 276 der Jugendamtsakte). Hierzu hat auch die Zeugin KHKin X3 Angaben gemacht. Die Zeugin D3 hat als Kursleiterin der Musikschule ausgesagt, dass 9A von der Anmeldung ihres Sohnes zu der musikalischen Früherziehung wenig begeistert gewesen sei. Dies fügt sich zu dem passiven und eher ablehnenden Verhalten von 9A in der Krabbelgruppe, in dem Kindergarten und später bei der sprachtherapeutischen Behandlung. Die Zeugin D3 hat auch bekundet, dass es der Angeklagte 1A gewesen sei, der seinen Sohn regelmäßig zu der Musikschule gebracht und von dort abgeholt habe. Hieraus ließ sich der Schluss ziehen, dass 9A die musikalische Früherziehung nicht für notwendig, sondern für eine weitere von den Angeklagten initiierte Fördermaßnahme hielt.
Dass sich der Angeklagte 1A weiter um die Entwicklung und Förderung seines Sohnes sorgte, ergibt sich aus einer "Themenliste", welche er vor einem gemeinsamen Gespräch mit seiner Frau im Jugendamt an die neue Sachbearbeiterin PP8 übersandte (Bl. 270 f. der Jugendamtsakte). Hier sind insbesondere die Sprachentwicklung und die nötige körperliche Ertüchtigung des Sohnes angesprochen. Entsprechende Themen - Besuch eines Schwimmkurses, Fahrradfahren, Vorstellung bei einem Orthopäden und bei einem Logopäden - ergeben sich auch aus der am 30.01.2007 getroffenen Vereinbarung des Angeklagten 1A und der 9A. Hier sind im Hinblick auf das gemeinsame Kind zu veranlassende Schritte festgehalten. Der die Vereinbarung dokumentierende Vermerk des Jugendamtes vom 30.01.2007 ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Bl. 271 der Jugendamtsakte).
Dass der Angeklagte 1A seinen Sohn in der Folge auch zu einem Schwimmkurs anmeldete, ergibt sich aus dem entsprechenden Anmeldungsbogen (Bl. 274 der Jugendamtsakte). Dass der Angeklagte 1A neben der Musikschule auch den Schwimmkurs bezahlte, folgt aus der Vereinbarung zwischen den Eltern vom 30.01.2007 (Bl. 270 der Jugendamtsakte).
Zu dem im Februar 2007 im Kindergarten stattgefundenen Elterngespräch haben die Zeuginnen L6 und O Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Die Zeugin O hat dabei auch gut nachvollziehbar bekundet, dass 9A hinsichtlich der Sprachentwicklung ihres Sohnes wenig Problembewusstsein an den Tag gelegt habe.
Dazu, dass der Angeklagte 1A zu Beginn des Jahres 2007 in eine Erdgeschosswohnung in der O-Straße 3 zog, haben unter anderem die Zeugin 2C und der Zeuge H3 Angaben gemacht. Zudem hat der Angeklagte 5A in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007 angegeben, dass sein Schwager etwa im Februar 2007 in das Erdgeschoss gezogen sei - die Wohnung sei größer, habe einen Zugang zum Garten und ein Zimmer mehr. Der Umzug ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte 1A zum 01.04.2007 bei der GEW RheinEnergie Köln AG eine Verbrauchsstelle für die Erdgeschosswohnung anmeldete, wie sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Zeugen KHK M4 vom 03.09.2007 ergibt (Bl. 208 d. A.).
38. Die Feststellungen zu der sprachtherapeutischen Behandlung von 10A beruhen auf den Angaben des sachverständigen Zeugen I3, welcher in der Hauptverhandlung anhand der in seiner Praxis noch vorhanden gewesenen Behandlungsunterlagen betreffend 10A (diese wurden als Sonderheft "Unterlagen I3" zur Akte genommen) detaillierte Ausführungen gemacht hat. Der sachverständige Zeuge I3 hat dabei auch bekundet, dass sich nach seinem Eindruck 9A gegen die sprachtherapeutische Behandlung sträubte, weil sie sie offenbar als die Maßnahme eines deutschen Arztes ansah, welche veranlasst wurde durch ihren deutschen Mann.
Der sachverständige Zeuge I3 hat auch ausführlich dargelegt, dass bei 10A eine Sprachstörung vorlag, welche er, der sachverständige Zeuge, zwar als nicht schlimm, aber behandlungsbedürftig ansah. Hierzu hat die sachverständige Zeugin H6, welche in der Folge die Therapiestunden mit 10A durchführte, ergänzende Angaben gemacht.
Dazu, dass die ersten beiden Therapiestunden am 11.04.2007 und am 18.04.2007 - dem Tattag - stattfanden, und zu der jeweiligen Begleitung von 10A wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Feststellungen bezüglich des Tattages ausführlich Stellung genommen.
39. Die Feststellung, dass 9A Anfang des Jahres 2007 Pläne hatte, mit ihrem Sohn in die philippinische Heimat zu reisen, beruht auf den Angaben der Zeuginnen I11, C10, O1, B, T6, X1 und U4.
Dass 9A mit den Reiseplänen keinesfalls die Absicht verband, ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft auf die Philippinen zu verlagern, ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Zeuginnen C10, O1, B, T6, X1 und U4 haben unmissverständlich klargestellt, dass es 9A nur um einen Besuch ihrer philippinischen Familie gegangen sei - die Familie habe 10A noch nie gesehen und der Vater von 9A sei schwer erkrankt gewesen. 9A habe keinesfalls die Absicht gehabt, für immer auf den Philippinen zu bleiben. Hierzu fügt sich die Bekundung der Zeugin M1, wonach es das Ziel von 9A gewesen sei, alleine in Deutschland Fuß zu fassen. Die Zeugin 01 hat bekundet, dass 9A auch wegen des Kindes in Deutschland habe bleiben wollen, um 10A hier eine Zukunft zu ermöglichen. Auch im Übrigen haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass 9A mit dem Gedanken spielte, auf die Philippinen zurückzukehren, das Gegenteil ist der Fall: 9A hatte in Deutschland einen wesentlich höheren Lebensstandard als in ihrem Heimatland, wo sie aus äußerst ärmlichen Verhältnissen stammte. 9A setzte sich nach der Trennung - größtenteils erfolgreich - mit Behörden und Gerichten auseinander, um ihr Ziel eines eigenständigen und finanziell abgesicherten Lebens mit 10A in Deutschland durchzusetzen. In Deutschland hatte sich 9A einen Freundeskreis aufgebaut und sie hatte zahlreiche soziale Bindungen. Erst im Oktober 2006 war 9A in eine neue Wohnung umgezogen, was keinen Sinn ergeben hätte, wenn sie ohnehin das Land hätte verlassen wollen. Zudem hatte 9A auch ihre Ehe noch nicht vollends aufgegeben und sie hoffte auf eine Versöhnung mit dem Angeklagten 1A (dazu sogleich).
Dass der Angeklagte 1A bei dem Jugendamt anfragte, ob der Pass seines Sohnes noch hinterlegt sei, ergibt sich aus dem Anschreiben vom 22.02.2007 (Bl. 285 der Jugendamtsakte), welches ebenso im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist wie das Antwortschreiben des Jugendamtes vom 26.02.2007 (Bl. 287 der Jugendamtsakte). Danach erfolgte der nächste dokumentierte Kontakt des Angeklagten 1A zum Jugendamt erst wieder unter dem 30.04.2007, wie sich aus dem insgesamt im Selbstleseverfahren eingeführten zweiten Band der Jugendamtsakte ergibt.
Die Feststellungen zu den Telefonaten des Zeugen 1C mit dem Angeklagten 1A am 28.03.2007 und mit dem Angeklagten 5A am 29.03.2007 beruhen auf den Angaben des Zeugen 1C und auf den auszugsweise verlesenen Notizen des Zeugen 1C zu den seinerzeitigen Vorgängen (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 16.07.2012).
Der Zeuge 1C hat sich in der Vergangenheit über zahlreiche Vorgänge tagebuchartige, mit gestempeltem Datum und Uhrzeit versehene handschriftliche Aufzeichnungen gemacht. Er hat auch umfangreich Notizen angefertigt zu dem von ihm so genannten Thema "Telefonate mit 1A betr. 9A". Die Aufzeichnungen beginnen am 28.03.2007 und enden am 19.07.2007.
Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat der Zeuge 1C zunächst Angaben unter Zuhilfenahme seiner Notizen gemacht und daraus auch abschnittsweise vorgelesen. Der Zeuge 1C hat dabei versichert, dass er die Aufzeichnungen immer zeitnah zu stattgefundenen Ereignissen erstellt habe und dass seine Aufzeichnungen den tatsächlichen Vorgängen entsprächen.
Da der Zeuge 1C sich oftmals an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte, ist der Zeuge 1C ein zweites Mal geladen worden und in seiner Gegenwart sind die von ihm gemachten Notizen auszugsweise auch förmlich verlesen worden (Anlage 1 des Sitzungsprotokolls vom 16.07.2012). Der Zeuge 1C hat dabei an einigen wenigen Stellen als Lesehilfe für seine Handschrift fungiert. Die förmlich verlesenen Passagen seiner Aufzeichnungen ergeben sich aus Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 17.06.2012, dem Duplikat der Aufzeichnungen des Zeugen 1C, in dem die verlesenen Passagen mit roten, eckigen Klammern markiert worden sind. Die Aufzeichnungen sind von dem Zeugen 1C in umgekehrter Reihenfolge angeordnet worden, so dass sich die zeitlich erste Aufzeichnung vom 28.03.2007 in der Protokollanlage auf der letzten Seite befindet.
In der Aufzeichnung zu dem Telefonat vom 28.03.2007 wird detailliert der Verlauf des Gespräches wiedergegeben und es ist auch eindeutig nachvollziehbar, welche Aussagen dem Angeklagten 1A zuzuschreiben sind. Entsprechendes gilt für das Telefonat des Zeugen 1C mit dem Angeklagten 5A am 29.03.2007. Der Zeuge 1C hat ergänzend bekundet, dass es sich um sein einziges Telefonat mit dem Angeklagten 5A gehandelt habe.
Die Kammer hatte insgesamt keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen des Zeugen 1C. Dieser hat in der Hauptverhandlung trotz seines fortgeschrittenen Alters einen durchaus geistig regen Eindruck hinterlassen. Die mangelnde Erinnerung an Einzelheiten der im Jahr 2007 stattgefundenen Ereignisse war aus Sicht der Kammer keinesfalls der geistigen Verfassung des Zeugen 1C geschuldet, sondern vielmehr dem Umstand, dass die Geschehnisse bereits über fünf Jahre zurücklagen und es sich um für sich genommen nicht besonders einprägsame Tatsachen und Details handelte, zu welchen er befragt worden ist. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Zeuge 1C inhaltlich falsche Aufzeichnungen hinsichtlich der Ereignisse um 9A hätte niederlegen sollen - zumal dem Zeugen 1C zu dem Zeitpunkt der Fertigung der Aufzeichnungen weder bewusst war, dass überhaupt ein Kapitaldelikt in Rede stand, noch dass seine Aufzeichnungen hierbei gegebenenfalls von Relevanz sein könnten. Zudem ließ sich durch die vorliegenden retrograden Verbindungsdaten oftmals ein objektiver Nachweis für das Stattfinden einzelner Telefonate führen und es ließ sich nachvollziehen, dass die Uhrzeiten von Telefonaten bis auf die Minute genau von dem Zeugen 1C dokumentiert worden waren. Auch bezüglich des Inhaltes der Aufzeichnungen fanden sich an verschiedenen Stellen, auf die im Einzelnen noch eingegangen wird, durch weitere Beweismittel Belege für die Richtigkeit der Aufzeichnungen des Zeugen 1C. Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass auch die Telefonate vom 28.03. und 29.03.2007 inhaltlich zutreffend dokumentiert wurden.
Die Feststellung, dass sich die Reisepläne von 9A zerschlugen, weil sie nicht über den Pass von 10A und nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen X1, U4 und B. Dass 9A vor einer weiteren Reiseplanung zunächst das Ergebnis des Sorgerechtsstreites abwarten und zusätzlich sparen wollte, haben die Zeuginnen 01 und T6 bekundet.
Dazu, dass der Angeklagte 1A zweimal mit seinem Sohn zu seinen Eltern nach Chemnitz in Urlaub fahren wollte, haben die Zeuginnen C10, 01 und X1 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Der geplante Anlass und der Zeitpunkt der Reisen zu Ostern und zu dem Geburtstag des Zeugen 11A ergeben sich auch aus der Verlesung des Schreibens der Zeugen 11A und 7A an 9A und den Zeugen RR20 vom 18.03.2007 (Bl. 80 d. A.).
Die Zeuginnen C10, 01 und X1 haben auch bekundet, dass 9A gegen die Reisen des Sohnes mit dem Vater war.
40. Die Feststellungen bezüglich der Telefonanschlüsse der Angeklagten beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK M4, welche ergänzt wurden durch die Angaben der sachverständigen Zeugen CC und HH von der Firma Netcologne (hierzu später noch ausführlich).
zu B. II. - zur Tat
Wie bereits oben ausgeführt, werden hier noch nicht die Tatmotivation, der Tatentschluss, die Tatplanung und die Tatbegehung erläutert, sondern nur das Rahmengeschehen und die Feststellungen zu den später für die Beantwortung der Täterschaftsfrage maßgeblichen Indiztatsachen.
zu B. II. 2. - Erste Vorbereitungshandlungen:
Die Vollmacht vom 29.03.2007, welche der Angeklagte 1A für die Mitangeklagten zur Betreuung von 10A erstellt hat, ist in der Hauptverhandlung in Kopie verlesen worden (Bl. 612 d. A.) ebenso das Testament des Angeklagten 1A vom selben Tag (Bl. 612 d. A.). Ebenfalls in Kopie sind verlesen worden die beiden Vollmachten vom 12.04.2007, welche der Angeklagte 1A für die Mitangeklagten zur Ummeldung von 10A "in die O-Straße 3 2.OG Links" ausgestellt hat (Bl. 613 + 614 d. A.). Die Originale der vorgenannten Dokumente sind in Augenschein genommen worden (Asservat KK 11-5) und es ist festgestellt worden, dass sie mit den Kopien der Schriftstücke auf Bl. 611-614 d. A. übereinstimmen. Zum Auffund und zu der Sicherstellung der vorgenannten Schriftstücke hat der Zeuge KHK M4 ergänzende Angaben gemacht.
Dass der Angeklagte 1A die vorgenannten Schriftstücke an die Mitangeklagten überreicht hat, ergibt sich daraus, dass die Schriftstücke in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A gefunden wurden und dass die Erstellung der Vollmachten durch den Angeklagten 1A keinen Sinn gemacht hätte, wenn er sie nicht den bevollmächtigten Personen, den Angeklagten 5A und 6A, übergeben hätte (Einzelheiten, insbesondere zur Würdigung im Hinblick auf die Täterschaftsfrage erfolgen später ausführlich).
Dazu, dass sich in der O-Straße 3 im "2.OG Links" - hierauf nehmen die Vollmachten vom 12.04.2007 Bezug - der Eingang zu der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A befindet, hat der Zeuge KHK I6 Angaben gemacht.
zu B. II. 3. - Situation zwischen 1A und 9A in der letzten Zeit vor der Tat:
1. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte 1A ab Anfang April 2007 deutlich freundlicher und hilfsbereiter gegenüber 9A verhielt und er bei ihr Renovierungsarbeiten durchführte, beruht auf den Aussagen der Zeugen I11, X2 und X1, T6, C10, U4, G1 und B. Hierbei ergab sich ein einheitliches Bild, und zwar sowohl bezüglich des Zeitpunktes der Renovierungsarbeiten als auch bezüglich der durchgeführten Arbeiten. Es wurde übereinstimmend bekundet, dass 10A ein eigenes Kinderzimmer erhalten sollte und dass hierfür Teppich verlegt sowie das Hochbett von 10A umgebaut wurde.
Die Zeugin U4 hat ergänzend bekundet, dass sie 9A 100,00 Euro für den Kauf eines Teppichs geliehen habe. Diesen Teppich habe 9A gemeinsam mit dem Angeklagten 1A gekauft - dieser habe im Gegensatz zu 9A über das für den Transport des Teppichs erforderliche Auto verfügt.
Die Zeugen I11, X2 und X1, T6, C10, U4, B und G1 haben auch übereinstimmend ausgesagt, dass sich 9A sehr über die Hilfe ihres Ehemannes gefreut habe und sie sich Hoffnungen gemacht habe, dass sich der Angeklagte 1A wieder mit ihr versöhnen und ihr in die neue Wohnung nachfolgen würde. Dies fügt sich auch zu dem Umstand, dass 9A mit dem Auszug aus der O-Straße 3 bereits anfänglich die Hoffnung verband, dass ihr Ehemann ihr folgen würde.
2. Es war auch zweifelsfrei feststellbar, dass der Angeklagte 1A während der Renovierungsarbeiten das Wohnungstürschloss von 9A wechselte. Die anderslautenden Einlassungen des Angeklagten 1A in seinen polizeilichen Vernehmungen vom 14.08.2005 und 06.11.2005 - hier stritt der Angeklagte 1A einen Schlosswechsel ab - sind widerlegt.
Die Zeugin I11 hat glaubhaft bekundet, dass ihr 9A in dem letzten Telefonat vor ihrem Verschwinden von dem Schlosswechsel durch den Angeklagten 1A berichtet habe. Ihre Schwester 9A habe ihr zudem gesagt, dass das Schloss nicht kaputt gewesen sei - ihr Mann habe es einfach so gewechselt. Die Zeugin I11 hat weiter bekundet, dass sich ihre Schwester aufgrund des Schlosswechsels zusätzliche Hoffnungen gemacht habe, dass der Angeklagte 1A in die neue Wohnung mit einziehen würde. Zeitlich habe dieses letzte Telefonat Anfang April 2007 stattgefunden - die Zeugin I11 konnte dies daran festmachen, dass es sich um die Kar-Woche, also die Woche vor Ostern, gehandelt habe. Da Karfreitag im Jahr 2007 am 06. April war, fügt sich die zeitliche Einordnung zu dem auch durch weitere Zeuginnen belegten Umstand, dass der Angeklagte 1A Anfang April mit den Renovierungsarbeiten bei 9A begann.
Die Kammer hat insgesamt keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin I11. Es handelt sich bei dem Schlosswechsel um ein originelles und gut merkbares Detail. 9A selbst hatte offenbar das Bedürfnis, diesen Umstand ihrer Schwester mitzuteilen, da sie den Schlosswechsels durch ihren Ehemann merkwürdig fand. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn der Angeklagte 1A ein defektes Schloss ausgetauscht hätte, dann hätte 9A allenfalls Veranlassung gesehen, ihrer Schwester erfreut von der Hilfsbereitschaft ihres Mannes zu berichten. Die von der Zeugin I11 geschilderte Verknüpfung zwischen dem Schlosswechsel und der hieraus resultierenden Hoffnung von 9A auf einen Einzug ihres Mannes sind das Ergebnis von 9A Überlegungen zum Grund des Schlosswechsels. Sie verknüpfte das insgesamt ab Anfang April 2007 deutlich freundlichere und hilfsbereitere Verhalten ihres Mannes mit dem Schlosswechsel, überwand ihr Misstrauen und hoffte, ihr Mann werde bei ihr einziehen. Diese Hoffnung hatte sie - wie bereits ausgeführt - auch gegenüber anderen Zeugen geäußert. Aus diesem Grund kann auch sicher ausgeschlossen werden, dass das Schloss durch eine andere Person als den Angeklagten 1A gewechselt wurde oder dass sich die Zeugin I11 insgesamt geirrt hat. Die Kammer schließt auch aus, dass die Zeugin I11 den Umstand des Schlosswechsels und sich hierzu fügende Angaben der 9A erfunden hat. Die Zeugin I11 hat insgesamt nicht den Eindruck hinterlassen, als wolle sie den Angeklagten 1A übermäßig belasten. Hinzu kommt, dass die Aussage der Zeugin I11 durch weitere Beweismittel bestätigt wird:
Außer der Zeugin I11 hat auch der Zeuge X1 - und zwar unabhängig von ihr - glaubhaft bekundet, dass er unmittelbar von 9A erfahren habe, dass der Angeklagte 1A das Schloss ihrer Wohnungstür gewechselt habe. Der Zeuge X1 hat auf mehrfache Nachfrage ausdrücklich klargestellt, dass er hiervon nicht über seine Frau oder über Dritte gehört habe, sondern dass ihm 9A den Umstand des Schlosswechsels bei einem Besuch persönlich mitgeteilt habe. Dies erscheint auch durchaus nachvollziehbar, da der Zeuge X1 nach seinen glaubhaften Bekundungen 9A in der Vergangenheit bereits öfters bei handwerklichen Dingen geholfen hatte und insofern ein passender Ansprechpartner für handwerkliche Themen war. Der Zeuge X1 hat bezüglich des seinerzeitigen Gesprächsinhalts wiedergeben, dass 9A ihm berichtet habe, dass der Angeklagte 1A das Schloss ungefragt gewechselt habe und ihr als Begründung genannt habe, dass ihm missfalle, dass auch andere Leute über einen Schlüssel zu der Wohnung verfügten. Auch in dieser Äußerung von 9A wird ihr Erstaunen und ihr Misstrauen angesichts des unerwarteten Schlosswechsels durch ihren Ehemann erkennbar, Empfindungen, die 9A veranlassten, diesen Umstand auch dem Zeugen X1 zu berichten. Dieser hat weiter bekundet, 9A habe ihm, dem Zeugen X1, gegenüber geäußert, dass sie das alte Schloss nicht wieder einsetzen wolle - und zwar im Hinblick auf die Möglichkeit einer erneuten Annäherung zwischen ihrem Mann und ihr. Auch hierin wird erkennbar, dass die Hoffnung von 9A auf ein erneutes Zusammenleben mit ihrem Mann schließlich ihr Misstrauen überwand. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen X1.
Da zwei Zeugen unabhängig voneinander im Wesentlichen übereinstimmend bekundet haben, dass der Angeklagte 1A unaufgefordert das intakte Wohnungstürschloss von 9A gewechselt habe, ist die Kammer von der Verlässlichkeit dieser Bekundungen überzeugt.
Dass der Wechsel des Wohnungstürschlosses stattgefunden hat, wird auch gestützt durch den Umstand, dass ein ursprünglich passender Zweitschlüssel zu der Wohnungstür von 9A kurz nach deren Verschwinden (und noch vor dem Schlosswechsel durch die Polizei) nicht mehr passte:
Dass 9A ursprünglich einen Zweitschlüssel für die Haustür in der N-Straße 14 und einen Zweitschlüssel für ihre Wohnungstür bei den Zeugen X1 deponiert hatte, haben die Zeugen X2 und X1 glaubhaft bekundet. Die Zeugin X1 hat auch ausgesagt, dass ursprünglich beide Schlüssel auf die jeweiligen Schlösser gepasst hätten. Dies habe sie festgestellt, als sie auf die Bitte von 9A bei einer Gelegenheit 10A vom Kindergarten abgeholt, sich mit den Schlüsseln Zutritt zum Haus und zur Wohnung von 9A in der N-Straße 14 verschafft und dort mit 10A auf 9A gewartet habe. Die Zeugin X1 hat auch bekundet, dass sie die beiden Schlüssel an 9A zurückgereicht habe, als im Februar 2007 die Zeugin L7 bei 9A zu Besuch gewesen sei.
Die Zeugin 01 hat glaubhaft bekundet, dass 9A nach der Abreise der Zeugin L7 die beiden Schlüssel an sie weitergereicht habe. Diese Schlüssel hätten zunächst auch gepasst - die Zeugin 01 konnte dies glaubhaft an dem originellen Detail festmachen, dass sie einmal in Abwesenheit von 9A und in Absprache mit dieser eine Karaoke-Gerät aus der Wohnung in der N-Straße 14 abgeholt habe und sich hierbei mit den beiden Zweitschlüsseln Einlass habe verschaffen können.
Aus diesen Aussagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Zeugin 01 ab Februar 2007 über einen Zweitschlüssel zu der Wohnung von 9A in der N-Straße 14 verfügte, welcher auf das damals eingebaute Schloss passte. Dieser Schlüssel passte jedoch kurz nach dem Verschwinden von 9A nicht mehr:
Die Zeuginnen C10 und 01 haben übereinstimmend bekundet, dass sie am 20.04.2007 probiert hätten, mit dem Zweitschlüssel der Zeugin 01 die Wohnungstür der inzwischen seit zwei Tagen vermissten 9A aufzuschließen - der Wohnungstürschlüssel habe jedoch nicht mehr funktioniert (dazu noch unten). Zu diesem Zeitpunkt hatte auch die Polizei noch nicht das Schloss gewechselt, da dies erst am 28.04.2007 geschah, also über eine Woche später, wie die Zeugen KHK I10 und KHK PP2 bekundet haben. Die Zeugin 01 hat zudem bekundet, dass sie in den Tagen nach dem 20.04.2007 ebenfalls vergeblich versucht habe, mit dem ehemals passenden Schlüssel die Wohnungstür zu öffnen.
Die vorgenannten Umstände ergeben ein einheitliches und widerspruchsfreies Bild, so dass insgesamt kein Zweifel besteht, dass der Angeklagte 1A tatsächlich das Schloss der Wohnungstür von 9A gewechselt hat. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte 1A das Schloss ungefragt und nicht aufgrund eines Defektes auswechselte, hat die Kammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte 1A sich auch einen Schlüssel für das neue Schloss zurückbehielt, was jedoch noch im Rahmen der Würdigung zur Täterschaftsfrage ausgeführt wird.
3. Aufgrund der Aussage des Zeugen X1 steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte 1A gegenüber 9A angegeben hat, dass ihm missfalle, dass weitere Personen über einen Schlüssel zu der Wohnung verfügten. Dies fügt sich zwanglos zu dem Umstand, dass tatsächlich ein Zweitschlüssel im Freundeskreis von 9A "kursierte".
Sowohl der Zeuge X1 als auch die Zeugin I11 haben glaubhaft bekundet, dass 9A den Schlosswechsel als Anzeichen dafür sah, dass der Angeklagte 1A sich mit dem Gedanken trug, zu ihr in die Wohnung ziehen zu wollen und dass sich 9A aus diesem Grund zusätzliche Hoffnungen auf eine Aussöhnung mit ihrem Mann machte.
4. Dass dem Angeklagten 1A spätestens Anfang April 2007 bewusst wurde, dass seine Frau aktuell nicht mehr vorhatte, auf die Philippinen zu reisen, ist aus dem Umstand zu schließen, dass sich der Kontakt des Angeklagten 1A zu seiner Frau ab Anfang April 2007 durch die Renovierungsarbeiten deutlich intensiviert hatte. Das Verhältnis war aus Sicht der 9A deutlich entspannter, worüber sie sich freute und weswegen sie sich Hoffnung auf eine Aussöhnung machte. Ihre Reisepläne hatte 9A tatsächlich aufgegeben und hiervon hatte sie auch ihren Freundinnen berichtet. Angesichts der aus ihrer Sicht erfreulichen Entwicklung des Verhältnisses zu ihrem Mann bestand für sie auch kein Anlass, dem Angeklagten 1A zu verheimlichen, dass die ursprünglich geplante Reise tatsächlich nicht mehr anstand. Die Kammer hält es daher für ausgeschlossen, dass der Angeklagte 1A - hätte ihn dieser Umstand überhaupt noch beschäftigt - nicht in Erfahrung brachte, dass aktuell keine Reise anstand.
Hierzu fügt sich auch, dass es seit Februar 2007 keine die Reisepläne seiner Frau betreffende Eingaben des Angeklagten 1A gegenüber dem Jugendamt mehr gab. Der Angeklagte 1A wusste zudem, dass der Pass seines Sohnes bei dem Jugendamt hinterlegt war und schon deshalb ein Hindernis für die Reise seiner Frau bestand. Wäre er tatsächlich ernsthaft davon ausgegangen, dass sich seine Frau einen zweiten Pass besorgen könnte - dies kommt in dem Telefonat mit dem Zeugen 1C vom 29.03.2007 zum Ausdruck -, hätte es nahegelegen, weiter über das Jugendamt zu intervenieren oder sich an die philippinische Botschaft zu wenden. Über dergleichen Maßnahmen ist jedoch nichts bekannt geworden. Zudem musste es auch dem Angeklagten 1A als fernliegend erscheinen, dass seine Frau, die sich über die Hilfe bei den Renovierungsarbeiten und die hierdurch erfolgte Annäherung freute und Geld in die Renovierung investierte, gleichzeitig "hinter seinem Rücken" einen Pass besorgte, um demnächst heimlich und überraschend auf die Philippinen zu verreisen.
Auch nach dem "Verschwinden" von 9A im April 2007 erwähnte der Angeklagte 1A gegenüber polizeilichen oder sonstigen Zeugen nicht, dass seine Frau vorgehabt habe, auf die Philippinen zu reisen. Unabhängig von der Täterschaftsfrage spricht dies dafür, dass ihm jedenfalls bekannt war, dass entsprechende Reisepläne keine Erklärung für das Verschwinden von 9A waren - weil diese Planungen nämlich bekanntermaßen nicht mehr bestanden.
zu B. II. 4. - Das Wochenende vor der Tat (14. und 15.04.2007):
1. Dass es sich bei dem Wochenende am 14. und 15.04.2007 um das vierzehntätige Besuchswochenende des Angeklagten 1A handelte, ergibt sich daraus, dass 10A an beiden Tagen in der O-Straße war, wozu unter anderem die Zeuginnen T6, B und 01 Angaben gemacht haben (dazu sogleich). Der Angeklagte 5A hat in seiner Beschuldigtenvernehmung ebenfalls angegeben, dass es sich um das reguläre Besuchswochenende des Kindsvaters gehandelt habe.
2. Die Feststellung, dass die Angeklagten 1A und 6A am 14.04.2007 Geburtstag hatten, ergibt sich aus ihren zu Beginn der Hauptverhandlung gemachten Angaben zu ihren Personalien. Auch der Angeklagte 5A hat den Umstand des gemeinsamen Geburtstages in seiner Beschuldigtenvernehmung bestätigt.
Dass der Angeklagte 1A an diesem Samstag gleichwohl arbeitete, war der Verlesung der Arbeitszeitaufstellung von XX1 zu entnehmen (Bl. 182 d. A.), wo erfasst ist, dass der Angeklagte 1A ab 14:30 Uhr für siebeneinhalb Stunden in der Spätschicht tätig war. Die Arbeitszeitaufstellungen sind auch mit den Zeugen I9 und T5, den Vorgesetzten des Angeklagten 1A, erörtert worden.
3. Die Feststellungen zu der Kommunionsfeier bei der Zeugin T6 und deren Vorbereitung beruhen auf den Angaben der Zeugin T6, welche ergänzt und bestätigt wurden durch die Angaben der Zeuginnen B und O1.
Die Zeuginnen haben übereinstimmend und anschaulich bekundet, wie sehr ihre Freundin 9A durch die Abwesenheit des Sohnes beunruhigt war und dass sie immer wieder auf 10A zu sprechen kam. Ebenso übereinstimmend wurde die energische Ablehnung von 9A beschrieben im Hinblick auf die von dem Angeklagten 1A telefonisch erbetene Verlängerung des Aufenthaltes.
Vor diesem Hintergrund schließt die Kammer auch aus, dass es vor dem 18.04.2007 zu einer großzügigeren Handhabung der Umgangszeiten durch 9A kam - in diesem Sinne haben sich der Angeklagte 1A und der Angeklagte 5A gegenüber der Polizei eingelassen. Eine solche Lockerung haben die hierzu befragten Zeuginnen aus dem Umfeld von 9A ausgeschlossen und eine solche wäre auch unvereinbar mit dem von 9A am Wochenende 14./15.04.2007 gezeigten Verhalten - hier pochte sie immer noch vehement auf die Einhaltung der vor Gericht vereinbarten Rückgabezeit für 10A und gestattete auch keine Ausnahme in Ansehung des bloßen Wunsches eines gemeinsamen Grillens in der O-Straße.
4. Dass der Angeklagte 1A mit seinem Mobilfunktelefon um 16:43:26 Uhr seine auf der Kommunionsfeier befindliche Frau auf deren Mobiltelefon anrief, hat sich zweifelsfrei anhand von retrograden Verbindungsdaten feststellen lassen. Da innerhalb der Beweiswürdigung mehrfach die Feststellbarkeit einzelner Verbindungsdaten relevant ist, wird an dieser Stelle grundsätzlich erläutert, wie die Daten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und zu der grundsätzlichen Verwertbarkeit der Daten Stellung genommen.
a) Zu den Telekommunikations-Verbindungdaten ist durch die Kammer der Zeuge KHK M4 vernommen worden. Der Zeuge KHK M4 war innerhalb der Mordkommission mit der Ermittlung und Auswertung der retrograden Verbindungsdaten befasst und hat in der Hauptverhandlung hierzu ausführliche Angaben gemacht:
Der Zeuge KHK M4 hat zunächst bekundet, dass die Daten von allen bekannten Festnetzanschlüssen und Mobilfunkverträgen der drei Angeklagten und 9A bei den jeweiligen Telekommunikationsanbietern abgefragt und ausgewertet worden seien.
Der Zeuge KHK M4 hat weiter ausgeführt, dass bei dem Telekommunikationsanbieter NetCologne - dies betraf insbesondere die Festnetzanschlüsse der drei Angeklagten und von 9A - für den tatrelevanten Zeitraum im April 2007 nur noch Einzelverbindungsnachweise vorgelegen hätten. Deshalb seien für den April 2007 nur ausgehende Anrufe von diesen Anschlüssen dokumentiert. Anrufe, die im April 2007 auf diesen Anschlüssen eingegangen seien, seien dagegen nicht dokumentiert. Dementsprechend seien etwa die von dem Angeklagten 1A behaupteten Anrufe seiner Frau auf seinem Festnetzanschluss nach dem 18.04.2007 durch retrograde Verbindungsdaten weder feststellbar noch widerlegbar. Ab Mai 2007 lägen dann Daten für eingehende und ausgehende Anrufe vor.
b) Der Zeuge KHK M4 hat unter dem 13.03.2008 einen umfangreichen Vermerk verfasst, welcher eine chronologische Aufstellung der für den Zeitraum vom 15.04.2007 bis zum 13.05.2007 vorliegenden retrograden Verbindungsdaten enthält (Bl. 1765-1813 d. A.). Dieser Vermerk ist in Gegenwart des Zeugen KHK M4 im Hinblick auf die für die Beweiswürdigung relevanten Daten auszugsweise verlesen worden. Die verlesenen Auszüge des Vermerkes sind in der Anlage 1 des Sitzungsprotokolls vom 10.07.2012 mit eckigen Klammern markiert. Zusätzlich sind zu den einzelnen Daten jeweils auszugsweise die verschriftlichten Datensätze oder Einzelverbindungsnachweise verlesen worden, welche von den jeweiligen Telekommunikationsanbietern im Ermittlungsverfahren übermittelt worden waren. Diese Datensätze befinden sich in den Sonderheften "Verbindungsdaten" (2 Bände) und sind dort geordnet nach den jeweiligen Rufnummern. Durch diesen Abgleich waren Übertragungsfehler des Zeugen KHK M4 auszuschließen.
Der Zeuge KHK M4 hat weiter bekundet, dass er die den Rufnummern zugehörigen Anschlussinhaber entweder über Anfragen bei der Bundesnetzagentur oder über bereits aktenkundige Rufnummern ermittelt habe. Die Anschlussinhaberauskünfte der Bundesnetzagentur befinden sich zusammengefasst in dem Sonderheft "Anschlussinhaber". Die Kammer hat - soweit für eingeführte Verbindungdaten relevant - die entsprechenden Auskünfte der Bundesnetzagentur aus dem Sonderheft "Anschlussinhaber" in der Hauptverhandlung verlesen. Zudem wurden Zeugen, deren Telefonanschlüsse in der Beweisaufnahme eine Rolle spielten, bei ihren Vernehmungen nach ihren Telefonnummern befragt. Auf diesem Wege ließen sich die sich aus den retrograden Verbindungsdaten stammenden Rufnummern zweifelsfrei den Anschlussinhabern zuordnen. Der Vermerk des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 konnte somit auch insoweit nachvollzogen und auf seine Richtigkeit überprüft werden.
Für das hier relevante Verbindungsdatum vom 15.04.2007 um 16:43:26 Uhr wurde auszugsweise verlesen der Vermerk des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 bezüglich der Ausführungen zu der Telefonverbindung vom 14.04.2007 um 16:43:26 Uhr (Bl. 1766 d. A.). Sodann sind die Verbindungsdaten der genannten Verbindung in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Mobil 1 1A - ...#", Bl. 29 verlesen worden.
Nach dem vorgenannten Modus wurden sämtliche, sich aus retrograden Verbindungsdaten ergebende Telekommunikationsvorgänge eingeführt. Künftig wird zur Abkürzung nur noch auf die maßgeblichen Stellen in dem Vermerk des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 und in den Bänden 1 und 2 des Sonderheftes "Verbindungsdaten" Bezug genommen.
c) Die retrograden Verbindungsdaten sind trotz hiergegen gerichteter Widersprüche der Verteidiger aller drei Angeklagten grundsätzlich verwertbar. Die Verteidiger haben der Verwertung widersprochen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (1 BvR 256/08 - 1 BvR 263/08 - 1 BvR 586/08) bezieht sich allein auf die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Form des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (§§ 113a, 113b TKG, 100g StPO). Das verfassungsgerichtliche Urteil bezieht sich also auf eine Gesetzeslage, welche erst zum 01.01.2008 eingetreten ist - also nach der hier in Rede stehenden Datenerhebung im Jahr 2007. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise inhaltlich auch die Vorschrift des § 100g StPO in ihrer alten und im Jahr 2007 maßgeblichen Fassung betrifft - insbesondere im Hinblick auf die Nichtbeschränkung der Datenerhebung auf Katalogtaten.
Allerdings stellt bei rechtswidriger Beweisgewinnung ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGH, NStZ 2010, 44 ff. m.w.N.). Vielmehr ist in diesen Fällen über die Verwertbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (BGH, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfahrensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - einschränkt (BGH, a.a.O.). Bei dem hier in Rede stehenden Mordtatbestand handelt es sich um eine Katalogstraftat nach § 100a StPO, für welche eine entsprechende Regelung zur Vorratsdatenspeicherung nach dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich möglich ist (vgl. BVerfG, a.a.O. - Rn 279 bei juris). Aus diesem Grund hat auch der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass kein Verwertungsverbot für Daten besteht, welche auf Grundlage der §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO in Übereinstimmung mit der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 (1 BvR 256/08) erhoben wurden (BGH, Urteil vom 13.01.2011 - 3 StR 332/10; BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - 1 StR 663/10; BGH, Beschluss vom 04.11.2010 - 4 StR 404/10). In der einstweiligen Anordnung wurde durch das Bundesverfassungsgericht ebenfalls eine Beschränkung auf Katalogtaten nach § 100a StPO ausgesprochen. Nichts anderes kann für auf Grundlage der Vorschrift des § 100g StPO a.F. erhobene Daten gelten, wenn - wie vorliegend der Fall - eine Katalogstraftat im Sinne von § 100a StPO betroffen ist.
5. Dass 9A am Sonntag, den 15.04.2007, gegen 17.00 Uhr die Kommunionsfeier verließ, haben die Zeuginnen T6 und D1 bekundet.
6. Dass der Angeklagte 1A am 15.04.2007 noch dreimal bei 9A anrief, ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu diesen Verbindungen (Bl. 1766 d. A.) und der auszugsweisen Verlesung der Datensätze der Verbindungen in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 1A - ...#", Bl. 44.
Auch diese retrograden Verbindungsdaten, welche einen der Festnetzanschlüsse der drei Angeklagten betreffen, sind verwertbar. Gegen die Verwertung dieser Daten haben die Verteidiger aller Angeklagten mit gesonderter Begründung Widerspruch erhoben aufgrund des Umstandes, dass bezüglich dieser Festnetzanschlüsse Flatrate-Vereinbarungen bestanden. Die Verteidigung hat insoweit geltend gemacht, dass die Daten nach dem seinerzeitigen TKG gar nicht von dem Telekommunikationsanbieter NetCologne hätten gespeichert werden dürfen, da die Speicherung dieser Daten aufgrund der vereinbarten Flatrate zu Abrechnungszwecken nicht nötig gewesen wäre.
Zu den vertraglichen Vereinbarungen der Angeklagten mit der Firma NetCologne ist in der Hauptverhandlung der sachverständige Zeuge CC vernommen worden, welcher Datenschutz- und Sicherheitsbeauftragter bei der Firma NetCologne ist. Dieser hat ausgeführt, dass bezüglich der Festnetzanschlüsse der Angeklagten tatsächlich Flatrate-Vereinbarungen bestanden hätten. Die Daten für die Anschlüsse hätte man im Jahr 2007 gleichwohl basierend auf §§ 96, 97 TKG für sechs Monate gespeichert. Die Einzelverbindungen habe man bezüglich der Angeklagten auch deshalb gespeichert, weil die Erstellung und Speicherung von Einzelverbindungsnachweisen vertraglich vereinbart gewesen sei. Hierzu hat der sachverständige Zeuge CC ausgeführt, dass dem Kunden durch die Firma NetCologne bei Flatrate-Vereinbarungen drei Optionen angeboten würden bezüglich der Speicherung von Einzelverbindungen: die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen und vollständige Speicherung der Daten, die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen und anonymisierte Speicherung der Telefonnummern sowie die sofortige Löschung der Daten. Die Angeklagten 1AA hätten sich für die erste Variante entschieden - ebenso wie 9A.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Firma NetCologne die Daten nicht hätte speichern dürfen, wäre bei Vornahme der gebotenen Abwägung vorliegend kein Verwertungsverbot anzunehmen. Dies ergäbe sich vor allem aus den Gesichtspunkten, dass vorliegend die Aufklärung eines Mordes in Rede steht, dass der jeweilige Anschlussinhaber zumindest faktisch mit der Speicherung der Verbindungen einverstanden war und dass die Datenspeicherung nicht von staatlicher Stelle - etwa unter willkürlicher Umgehung gesetzlicher Beschränkungen - sondern von einem Privatrechtssubjekt (NetCologne) erfolgte.
zu B. II. 5. - Montag - 16.04.2007:
1. Die Feststellung, dass der Angeklagte 1A am Montag, den 16.04.2007, bei XX1 in der Frühschicht arbeitete, ergibt sich aus der auszugsweisen Verlesung des Arbeitszeitnachweises der Firma XX1 (Bl. 182 f. d. A.)
2. Die Zeugin U4 hat glaubhafte Angaben im Sinne der Feststellungen zu den mit 9A am Abend des 16.04.2007 geführten Telefonaten gemacht. Dass diese Telefonate stattgefunden haben, wurde gestützt durch die retrograden Verbindungsdaten. Dies ergab sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 auf Bl. 1768 d. A. zu diesem Gespräch und aus der Verlesung der entsprechenden Datensätze in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 9A - ...#", Bl. 46.
3. Die Feststellungen zu den beiden am 16.04.2007 stattgefundenen Telefonaten zwischen 1A und 9A beruhen auf der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu diesen Telefonaten auf Bl. 1767 und Bl. 1768 d. A. sowie der Verlesung der Datensätze der Verbindungen in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 9A - ...#", Bl. 46 und Unterpunkt "Festnetz 1A - ...#", Bl. 44.
zu B. II. 6. - Dienstag - 17.04.2007:
1. Die Feststellungen zu dem Besuch der 9A bei der Zeugin 01 am 17.04.2007 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin O1. Diese hat auch bekundet, dass 9A die von der Zeugin Dr. RR14 "ausrangierte" Kaschmirdecke mitgenommen habe. Insofern wurden die Angaben der Zeugin 01 durch die Aussage der Zeugin Dr. RR14 bestätigt, welche von der Übergabe der Decke an 9A seinerzeit erfahren hat.
Die Zeugin 01 hat auch bekundet, dass sie 9A ein für die Zeugin B bestimmtes Aufnahmegerät von Sony mit Kassette mitgegeben habe. Die Zeugin 01 hat dabei auch die schwarzweiße Lederhandtasche beschrieben, in welche 9A das Gerät gesteckt habe. Die Zeugin B wiederum hat bestätigt, dass ihr seinerzeit von der Zeugin 01 gesagt worden sei, dass sie sich das Aufnahmegerät bei 9A abholen könne und sie sich so den etwas längeren Weg zu der Zeugin 01 sparen könne.
2. Die Feststellung, dass es am 17.04.2007 zu zwei Telefonaten zwischen den Anschlüssen von 1A und 9A kam, beruht auf der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu diesen Verbindungen (Bl. 1769 d. A.) sowie auf der Verlesung der entsprechenden Datensätzen in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 9A - ...#", Bl. 46 und Unterpunkt "Festnetz 1A - ...#", Bl. 44.
zu B. II. 7. - Ablauf des Tattages - Mittwoch - 18.04.2007:
1. Die für die weitere Beweiswürdigung noch bedeutsame Feststellung, dass 9A ihren Sohn am Morgen des 18.04.2007 in den Kindergarten brachte, ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass 10A in der Anwesenheitsliste des Kindergartens als ganztägig anwesend aufgeführt ist. Die Anwesenheitsliste des Kindergartens für die Woche vom 16.04. bis zum 20.04.2007 ist auszugsweise verlesen und in Augenschein genommen worden (Bl. 5226 d. A.). Zur Aufschlüsselung der verschiedenen, in die Liste eingetragenen Zeichen ist zudem die der Anwesenheitsliste zugrunde liegende Legende verlesen und in Augenschein genommen worden (Bl. 5225 d. A.). Hieraus ergibt sich, dass das Zeichen "X" für eine ganztätige Anwesenheit steht - daneben gibt es noch Zeichen für eine Anwesenheit nur am Morgen ("I"), Krankheit ("K"), entschuldigtes Fehlen ("E") und Urlaub ("U") - bei unentschuldigtem Fehlen wurde kein Zeichen in die Liste eingetragen. Auf Bl. 5226 ist für 10A die ganze Woche vom 16.04. bis zum 20.04.2007 ein "X" eingetragen. Anhand der übrigen Eintragungen auf der Liste ist erkennbar, dass bezüglich anderer Kinder von den verschiedenen Zeichen durchaus Gebrauch gemacht wurde - die Liste also augenscheinlich ordentlich nachgehalten wurde.
Dass 10A am 18.04.2007 im Kindergarten war, hat auch die Zeugin Nebel, als Leiterin von 10As Gruppe, in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung anhand der ihr vorgehaltenen Anwesenheitsliste auf Bl. 5226 d. A. bestätigt. Die Zeugin O hat bekundet, dass die Anwesenheitsliste sorgfältig geführt werde. Zu dem Procedere der Eintragungen hat die Zeugin O ausgeführt, dass die Zeichen in der Liste morgens gemacht würden und sich an der tatsächlichen und von der Gruppenleiterin kontrollierten Anwesenheit der Kinder orientierten. Die Zeugin O hat weiter erläutert, dass auch das Zeichen "X" bereits morgens eingetragen werde, wenn das Kind planmäßig den ganzen Tag im Kindergarten verbringen solle. Sollte das Kind entgegen der eigentlichen Planung früher abgeholt werden, werde die Liste nicht mehr korrigiert. Dementsprechend könne man aus dem "X" bei 10A am 18.04.2007 sicher schließen, dass er morgens im Kindergarten gewesen sei und eine Anwesenheit für den Morgen und den Nachmittag geplant gewesen sei. Nicht sicher sagen könne man anhand der Liste, ob 10A entgegen der Planung früher abgeholt worden sei und etwa den Nachmittag nicht im Kindergarten verbracht habe.
Bereits aus der Anwesenheitsliste und den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin O ergibt sich eindeutig, dass 10A morgens in den Kindergarten gebracht worden war - diese Schlussfolgerung wurde jedoch zusätzlich gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen T4 und C10:
Die Zeugin T4 traf 9A am 18.04.2007 gegen 09:00 Uhr in Köln-Z als 9A auf dem Weg zum Arzt war (dazu noch unter 2.). Die Zeugin T4 war sich sicher, dass 9A zu diesem Zeitpunkt alleine und 10A im Kindergarten war.
Dass 10A am Morgen des 18.04.2007 im Kindergarten war, wurde weiter bestätigt durch die Bekundung der Zeugin C10, welche mit 9A nach deren Arztbesuch ab circa 10:00 Uhr telefonierte (dazu noch unter 4.). Die Zeugin C10 war sich ebenfalls sicher, dass 10A während des circa einstündigen Telefonates nicht zu Hause war.
Es hat sich zudem in der Beweisaufnahme kein Hinweis auf einen Grund ergeben, aus dem 10A, entgegen den üblichen Gepflogenheiten, am Morgen des 18.04.2007 nicht in den Kindergarten gebracht worden sein könnte; insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Kindes ergeben, die einem Kindergartenbesuch entgegengestanden hätte.
Es besteht daher insgesamt kein Zweifel, dass 10A am Morgen des 18.04.2007 morgens im Kindergarten war. Diesem eindeutigen und durch mehrere Umstände belegten Ergebnis standen einzig die (früheren) Angaben von 10A selbst entgegen. Hierauf und auf die Nichtbelastbarkeit der Aussagen des kindlichen Zeugen zu den (vermeintlichen) Abläufen am 18.04.2007 wird unter Ziffer 11. noch ausführlich eingegangen.
2. Die Zeugin T4 hat glaubhafte Angaben zu ihrem Treffen mit 9A am Morgen des 18.04.2007 in Köln-Z gemacht. Die Zeugin T4 konnte sich noch gut an das kurze Treffen erinnern - es war das letzte Treffen mit ihrer Freundin 9A - und hat dieses anschaulich beschrieben.
3. Dass die Zeugin 01 am Morgen des 18.04.2007 vergeblich bei 9A anrief, beruht auf ihren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Da es sich um einen eingehenden Anruf auf dem Festnetz von 9A handelte, liegen diesbezüglich keine retrograden Verbindungsdaten vor.
4. Zu dem Telefonat der 9A mit der Zeugin C10 hat diese in der Hauptverhandlung glaubhafte Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Sie hat bekundet, dass das Telefonat nach 10:00 Uhr stattgefunden habe - 9A musste also inzwischen von dem Arztbesuch wieder nach Hause gekommen sein. Die Zeugin C10 hat weiter bekundet, dass das Telefonat circa eine Stunde gedauert habe. Man habe sich über normale Dinge unterhalten und an 9A sei ihr nichts aufgefallen. Die Zeugin C10 konnte sich auch noch daran erinnern, dass 9A ihr angekündigte, an diesem Tag noch zur Bank zu müssen - tatsächlich erfolgte um 13:31 Uhr eine Abhebung (dazu sogleich).
Das Telefonat zwischen 9A und der Zeugin C10 ist ebenfalls nicht in den von der Firma NetCologne überlassenen Datensätzen beziehungsweise Einzelverbindungsnachweisen enthalten, so dass davon auszugehen ist, dass der Anruf durch die Zeugin C10 erfolgte.
5. Dass 9A ihren Sohn am 18.04.2007 im Verlauf des späten Morgens vom Kindergarten abholte und mit ihm um 11:30 Uhr zu der für diesen Tag anstehenden zweiten, 45minütigen Sprachtherapieeinheit erschien, beruht auf den glaubhaften Aussagen der sachverständigen Zeugen I3 und H6.
Der sachverständige Zeuge I3 hat anhand einer von der sachverständigen Zeugin H6 gefertigten Liste (Bl. 2 des Sonderheftes "Unterlagen des Zeugen I3") erläutert, dass am 15.03.2007 die Vorstellung von 10A bei ihm erfolgt sei, und zwar in Begleitung beider Elternteile. Am 11.04.2007 um 12:15 Uhr sei die erste Therapiestunde bei der sachverständigen Zeugin H6 erfolgt - hier habe der Angeklagte 1A den Sohn begleitet. Am 18.04.2007 um 11:30 Uhr habe die zweite Therapiestunde stattgefunden - hier sei das Kind das einzige Mal von 9A begleitet worden.
Der sachverständige Zeuge I3 hat auch nachvollziehbar den Widerspruch dieser Daten mit dem Inhalt der Heilmittelverordnung auf Bl. 438 d. A. (entspricht Bl. 9 f. des Sonderheftes "Unterlagen des Zeugen I3") erklären können - hier ist eine als "L. 1AA" zu identifizierende Unterschrift nur am 29.03.2007 erfolgt, während am 18.04.2007 mit "6A" unterschrieben wurde. Der sachverständige Zeuge I3 hat erläutert, dass die Daten der einzelnen Behandlungen auf der Heilmittelverordnung falsch seien und nur aus Abrechnungszwecken so angegeben worden seien. Grund hierfür sei, dass die Heilmittelverordnung bereits am 16.02.2007 ausgestellt worden sei und das Rezept bei tatsächlicher Durchführung der Therapie bereits abgelaufen gewesen sei. Dementsprechend seien in diesem und in vergleichbaren Fällen von seiner Praxis andere, passende Daten eingetragen worden, damit der Patient sich nicht extra eine neue Heilmittelverordnung bei seinem Haus- oder Kinderarzt habe besorgen müssen. Diese Handhabung sei aber inzwischen von den Krankenkassen bemängelt und von ihm abgestellt worden.
Dass allein die Daten auf der von der sachverständigen Zeugin H6 gefertigten Liste zutreffen, hat der sachverständige Zeuge I3 auch anhand des Behandlungsblattes erläutern können (Bl. 3 des Sonderheftes "Unterlagen des Zeugen I3") - auch hier sind die ersten drei Termine für den 15.03., 11.04. und 18.04.2007 eingetragen.
Die sachverständige Zeugin H6 hat die Angaben des sachverständigen Zeugen I3 bestätigt und ebenfalls anhand der von ihr gefertigten Liste auf Bl. 2 des Sonderheftes "Unterlagen des Zeugen I3" erläutert, dass am 18.04.2007 10A von seiner Mutter begleitet worden sei. Die sachverständige Zeugin H6 hat glaubhaft bekundet, dass die anhand ihrer Wochenpläne erstellte Liste auf Bl. 2 des Sonderheftes "Unterlagen des Zeugen I3" die tatsächlichen Termine wiedergebe und dass diese Liste von ihr gewissenhaft erstellt worden sei.
Dass 9A ihren Sohn am 18.04.2007 zu der Sprachtherapie begleitete, ergibt sich auch aus einem weiteren Umstand: Seitens der Polizei wurde auf dem Schreibtisch in der Wohnung von 9A ein handschriftliches sprachtherapeutisches Übungsblatt gefunden, welches auf dem Bild Nr. 35 auf Bl. 36-R der Lichtbildmappe zu sehen ist. Dieses Bild ist in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und mit der sachverständigen Zeugin H6 in Zusammenschau mit der tabellarischen Therapiedokumentation auf Bl. 3 des Sonderheftes "Unterlagen des Zeugen I3" erörtert worden. Dort ist als Therapieinhalt für den 18.04.2007 vermerkt "S-P-O-Satz + Präp (auf) + WS". Die sachverständige Zeugin H6 hat ausgeführt, dass das Übungsblatt auf Bl. 36-R der Lichtbildmappe von ihr geschrieben worden sei und inhaltlich nur mit dem Therapieinhalt in Einklang zu bringen sei, welcher in der tabellarischen Therapiedokumentation für den 18.04.2007 festgehalten sei. Da 9A ihren Sohn nur zu einer einzigen Therapiestunde begleitet hat, muss ihr somit das Blatt am 18.04.2007 ausgehändigt worden sein, damit sie es dann mit nach Hause nehmen und dort auf dem Schreibtisch ablegen konnte.
6. Die für die weitere Beweiswürdigung - insbesondere für die Würdigung der Aussage des Zeugen 10A - ebenfalls noch bedeutsame Feststellung, dass 9A ihren Sohn nach der Therapiestunde, also gegen 12:15 Uhr, zurück in den Kindergarten brachte, beruht auf folgenden Gesichtspunkten:
a) Bereits die Gesamtumstände legten nahe, dass 10A am 18.04.2007 nach der Sprachtherapie zurück in den Kindergarten gebracht wurde:
Zunächst einmal ist kein Grund dafür ersichtlich, warum 9A ihren Sohn nach der Sprachtherapie nicht wieder in den Kindergarten hätte zurückbringen sollen. Der Kindergarten und die Praxis des sachverständigen Zeugen I3 lagen nicht weit voneinander entfernt in Köln-N. Die Kindergartenzeit dauerte noch bis 16:00 Uhr, so dass es sich "lohnte", das Kind gegen 12:15 Uhr noch einmal dorthin zurückzubringen.
Zudem hat die Zeugin O bekundet, dass 10A nach morgendlichen oder mittäglichen Terminen beim Logopäden immer wieder zurück in den Kindergarten gekommen sei. Sie sei sich "ziemlich sicher", dass es kein einziges Mal vorgekommen sei, dass 10A nach einer Therapiestunde beim Logopäden nicht mehr im Kindergarten erschienen sei.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Angeklagte 1A größten Wert darauf legte, dass sein Sohn zu der dafür vorgesehenen Zeit den Kindergarten besuchte. Dies war 9A von Mitarbeitern des Jugendamtes, unter anderem von der Zeugin M1, verdeutlicht worden. Auch dies spricht dafür, dass 9A ihren Sohn nach der Sprachtherapie nicht einfach mit nach Hause nahm.
Zudem fuhr 9A am Mittag des 18.04.2007 noch in die Stadt - um 13:31 Uhr hob sie Geld im Bereich des Kölner Hauptbahnhofes ab (dazu unten). Danach rief sie bei Freundinnen an - vergeblicher Anruf bei der Zeugin 01 und Telefonat mit der Zeugin K. Dies sind Tätigkeiten, die eine Mutter typischerweise in Abwesenheit des Kindes macht.
Dass 10A tatsächlich am Nachmittag des 18.04.2007 im Kindergarten war, ergibt sich jedoch auch zwingend aus folgenden Umständen:
b) Die Zeugin K hat am 18.04.2007 ab 14:37 Uhr mit 9A telefoniert. Die Zeugin K hat hierzu bekundet, dass 10A während des Telefonats nicht zu Hause gewesen sei - 9A habe ihr auf Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass sich 10A im Kindergarten befinde. Da sich die Zeugin K noch gut an das letzte Telefonat mit ihrer Freundin erinnern konnte, hat die Kammer keinen Zweifel, dass sie sich auch in diesem Punkt nicht geirrt hat - sie hat sich diesbezüglich sicher und ohne Zögern geäußert. Wäre 10A zu Hause gewesen, hätte es zudem nahegelegen, dass die Zeugin K bei dem etwa achtminütigen Telefonat das Kind im Hintergrund gehört hätte - dies war jedoch nicht der Fall, was die Zeugin auf Nachfrage angegeben hat (zu dem Telefonat im Übrigen später).
c) Durch die Aussagen der Zeugin L6 und des Zeugen KHK M5 ist zudem belegt, dass 10A um 16:00 Uhr von dem Angeklagten 1A im Kindergarten abgeholt wurde - er also nach der Sprachtherapie dorthin zurückgebracht worden sein muss:
Der Zeuge KHK M5 hat bekundet, dass er im August 2007 die Zeugin L6 angerufen habe, da er habe wissen wollen, von wem 10A in der Zeit um den 18.04.2007 vom Kindergarten abgeholt worden sei. Die Zeugin L6 habe ihm seinerzeit entsprechende Angaben aufgrund von Aufzeichnungen über die Abholsituation machen können. Da es sich um ein Telefonat gehandelt habe, habe er die Aufzeichnungen selber nicht eingesehen. Die Zeugin L6 habe ihm anhand ihrer Unterlagen mitgeteilt, dass 10A am Montag, den 16.04.2007, gegen 16:00 Uhr von seiner Mutter abgeholt worden sei. Wer das Kind am 17.04.2007 abgeholt habe, habe die Zeugin L6 nicht mehr nachvollziehen können. Am Mittwoch, den 18.04.2007, sei 10A nach den Unterlagen der Frau L6 gegen 16:00 Uhr von dem Kindsvater abgeholt worden. In der Folgezeit sei 10A dann nur noch von dem Angeklagten 1A, teilweise auch von den Mitangeklagten, abgeholt worden. Die von der Zeugin L6 zu der Abholsituation gemachten Angaben wurden von dem Zeugen KHK M5 auch unmittelbar in einem Vermerk vom 09.08.2007 niedergelegt (Bl. 76 d. A.). Dieser Vermerk ist dem Zeugen KHK M5 in der Hauptverhandlung vorgehalten worden und entsprach den bereits aus der Erinnerung des Zeugen KHK M5 gemachten Angaben.
Der vorgenannte Vermerk wurde in der Hauptverhandlung auch mit der Zeugin L6 erörtert. Die Zeugin L6 hat hierzu bekundet, dass sie in den Jahren 2006/2007 bezüglich 10A gesonderte Dokumentationen gefertigt habe, welche über die üblichen Anwesenheitslisten hinausgegangen seien. Grund hierfür sei gewesen, dass es sich bei der Familie 1AA um einen "Problematischen Fall" gehandelt habe - es sei insbesondere immer ein Thema zwischen den Elternteilen gewesen, dass die Kindergartenzeiten eingehalten wurden und dass das Kind nicht etwa zu früh vom Kindergarten abgeholt wurde. Dementsprechend habe sie, die Zeugin L6, nach Möglichkeit schriftlich festgehalten, wann und von wem 10A vom Kindergarten abgeholt worden sei. Diese Dokumentationen habe sie jedoch inzwischen vernichtet, da sie nicht davon ausgegangen sei, dass diese noch einmal in einem Gerichtsverfahren benötigt würden. Die Zeugin L6 hat weiter bekundet, dass es sich bei den in dem Vermerk vom 09.08.2007 in Bezug genommenen Unterlagen um diese gesonderten, inzwischen vernichteten Dokumentationen gehandelt habe. Die Zeugin L6 hat versichert, dass sie die von ihr wahrgenommen Abholsituationen gewissenhaft schriftlich niedergelegt habe.
Dass die Aufzeichnungen von der Zeugin L6 seinerzeit nur aufgrund tatsächlicher Wahrnehmung gefertigt wurden, ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass für den 17.04.2007 keine Dokumentation vorlag. Die Zeugin L6 hat hierzu in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass sie bei fehlender Dokumentation den Abholvorgang nicht mitbekommen und dementsprechend auch nichts aufgeschrieben habe. Die Aufzeichnungen wurden demnach also nur anhand tatsächlich von der Zeugin L6 wahrgenommenen Abholungen gefertigt - nur so macht die Anlegung gesonderter, für Beweiszwecke geeigneter Aufzeichnungen auch überhaupt Sinn.
Die Kammer hatte keinen Zweifel daran, dass der Zeuge KHK M5 die Angaben der Zeugin L6 seinerzeit richtig dokumentiert hat - er hatte extra deswegen bei der Zeugin L6 angerufen und deren Angaben unmittelbar in einem Vermerk niedergelegt. Trotz der Vernichtung der ursprünglich vorhandenen Aufzeichnungen über die Abholsituationen reichten die vorgenannten Umstände daher für eine Überzeugungsbildung der Kammer aus.
d) Die Kammer hat deshalb insgesamt keinen Zweifel daran, dass 10A am 18.04.2007 nachmittags im Kindergarten war. Auch dieses Ergebnis wird allenfalls durch Angaben von 10A selbst in Frage gestellt, worauf unter Ziffer 11. insgesamt eingegangen wird.
7. Dass der Angeklagte 1A um 13:11:37 Uhr und um 13:12:18 Uhr zweimal vergeblich mit seinem Mobiltelefon auf dem Festnetzanschluss von 9A anrief, ergibt sich aus den ausgelesenen Daten des sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten 1A. Hierzu hat der Zeuge KHK M4 in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass in der Wohnung des Angeklagten 1A ein Mobiltelefon der Marke Nokia 5110 gefunden und sichergestellt worden sei. Über die in dem Mobiltelefon befindliche SIM-Karte mit der Nummer ...# und eine diesbezügliche Anfrage bei Vodafone habe man das Mobiltelefon zweifelsfrei dem Angeklagten 1A zuordnen können. Die auf dem Telefon und der SIM-Karte gespeicherten Daten seien von der Polizei ausgelesen und entsprechende Ausdrucke zur Akte genommen worden.
Der Ausdruck der aus dem Handy des Angeklagten 1A ausgelesenen Daten ist auszugsweise verlesen worden (Bl. 1404 d. A. - dort dritter und vierter Absatz) ebenso wie der Vermerk des Zeugen KHK M4 über die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten 1A vom 18.12.2007 (Bl. 1391 d. A.). Die hierdurch dokumentierten beiden Anrufe hat der Zeuge KHK M4 nicht in seinen Vermerk vom 13.03.2008 (Bl. 1765 ff. d. A.) aufgenommen, da es sich nicht um retrograde Verbindungsdaten handelte, wie er bekundet hat.
Dass der Angeklagte 1A schließlich um 13:12:18 Uhr seine Frau auf deren Mobiltelefon erreichte und ein 79 Sekunden langes Gespräch stattfand, ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu diesem Gespräch auf Bl. 1770 d. A. und der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungdaten", Unterpunkt "Mobil 1 1A - ...#", Bl. 29. Dem Zeugen KHK M4 war hier ein Übertragungsfehler bezüglich der Sekundenzahl unterlaufen, da in seinem Vermerk "13:12:28" aufgeführt ist - aus den von Vodafone überlassenen Daten ergibt sich die richtige Sekundenzahl, was mit dem Zeugen KHK M4 in der Hauptverhandlung erörtert und vom ihm als zutreffend bezeichnet worden ist.
Da der Angeklagte 1A gegen 14:45 Uhr bei seiner Frau erschien (dazu später), liegt nahe, dass er sich mit diesen Telefonaten erkundigen wollte, ob und wann seine Frau zu Hause war. 9A war jedoch zu diesem Zeitpunkt noch unterwegs, wie sich aus der sogleich zu erläuternden Geldabhebung ergibt.
8. Die Feststellung, dass 9A am 18.04.2007 um 13:31 Uhr an einem Geldautomaten am Breslauer Platz 40,00 Euro abhob, beruht auf den Angaben des Zeugen KHK C4 und der auszugsweisen Verlesung des Kontoauszugs des Girokontos der 9A bei der TT-Bank aus dem Jahr 2007 (Bl. 37 des Sonderheftes "Finanzermittlungen - Band 1"). Aus dem Kontoauszug ergibt sich auch, dass nach der Abhebung noch 105,51 Euro auf dem Konto verblieben bis zu der nächsten Kontobewegung. Zu dieser letzten Abhebung haben auch die Zeugen KHK M5 und KHK C12 ergänzende Angaben gemacht und insbesondere den genauen Standort des Geldautomaten in der Nähe des Hauptbahnhofes erläutert.
Der Zeuge KHK C4 hat weiter ausgeführt, dass nach dem Ergebnis seiner diesbezüglichen Ermittlungen nach 13:31 Uhr des 18.04.2007 keine weiteren Abhebungen von dem Konto von 9A mehr erfolgten.
Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des EKHK Zzz vom 08.08.2012 (Bl. 383 des Sonderheftes "Finanzermittlungen - Band 2") ergibt sich, dass auch bis zu diesem Datum keine Abhebungen mehr durch 9A erfolgten.
Der Zeuge KHK M5 hat aufgrund einer seinerzeit bei der TT-Bank getätigten Anfrage ausgesagt, dass auf dem Konto von 9A bereits am 31.07.2007 ein Kontostand von 2.128,96 Euro aufgelaufen sei. Hierzu hat auch der Zeuge KHK C4 Angaben gemacht. Der Umstand, dass auf dem Konto Geld "auflief", resultierte daraus, dass ab April 2007 keine Miete mehr von dem Konto von 9A abgebucht wurde und der Angeklagte 1A zunächst noch Unterhalt zahlte (dazu jeweils später ausführlich).
9. Dass 9A am 18.04.2007 um 14:12:10 Uhr von ihrem Festnetzanschluss auf dem Festnetzanschluss des Angeklagten 1A anrief und die Verbindung 91 Sekunden dauerte, beruht auf der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu dieser Verbindung (Bl. 1771 d. A.) sowie auf der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 9A - ...#", Bl. 46. Es liegt nahe, dass 9A dem Angeklagten 1A in dem Telefonat um 14:12:10 Uhr mitteilte, dass sie nunmehr zu Hause sei.
Der vergebliche Anruf der 9A bei der Zeugin 01 um 14:14:23 Uhr ergab sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu dieser Verbindung (Bl. 1771 d. A.) sowie aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 9A - ...#", Bl. 46.
10. Das Stattfinden des Telefonats der 9A mit der Zeugin K ab 14:37:45 Uhr ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 zu diesem Gespräch (Bl. 1772 d. A.) sowie aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 9A - ...#", Bl. 46. Hieraus ergibt sich auch, dass das Telefonat 507 Sekunden dauerte - also bis etwa 14:45 Uhr.
Die Zeugin K hat bekundet, dass es sich am 18.04.2007 um ihr letztes Telefonat mit 9A gehandelt habe und dass die dokumentierte Uhrzeit (14:37:45 Uhr) mit ihrer Erinnerung von dem ungefähren Zeitpunkt des Gespräches übereinstimme.
Den Inhalt des Gespräches hat die Zeugin K glaubhaft im Sinne der Feststellungen bekundet - sie konnte sich auch jetzt noch gut an das letzte Telefonat mit ihrer Freundin 9A erinnern.
Die Zeugin K konnte sich auch sicher daran erinnern, dass das Telefonat von 9A mit der Bemerkung beendet wurde, sie müsse aufhören, da ihr Mann gerade gekommen sei. Die Zeugin konnte lediglich keine Angaben dazu machen, ob der Angeklagte 1A geklingelt hatte, 9A ihn vom Fenster aus gesehen hatte oder ob sich der Angeklagte 1A selber die Wohnungstür aufgeschlossen hatte.
Es bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit der Aussage der Zeugin K bezüglich des Erscheinens des Angeklagten 1A. Die Kammer schließt insbesondere aus, dass die Zeugin K das Gespräch und dessen Beendigung etwa mit einem an einem anderen Tag stattgefundenen Gespräch verwechselte. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Zeugin K gerade an das letzte Gespräch mit ihrer Freundin 9A gut erinnern kann. Bereits einige Tage später stellte sich auch heraus, dass es sich bei dem Gespräch insgesamt um das letzte Lebenszeichen von 9A in ihrem philippinischen Freundeskreis handelte, so dass sich der Zeugin K der Inhalt dieses Gespräches umso mehr einprägte. Zudem schilderte die Zeugin K, dass sie 9A während des Telefonats zu ihrem Geburtstag einlud - dies fügt sich zu dem Umstand, dass die Zeugin K tatsächlich am 21. April Geburtstag hat. Dies macht eine Verwechslung zusätzlich unwahrscheinlich. Die Schilderung der Zeugin K, dass der Angeklagte 1A am Ende des Telefonats bei 9A erschien, fügt sich auch zu dem Umstand, dass zwischen 9A und ihrem Mann kurz vorher telefonischer Kontakt bestanden hatte (14:12:10 Uhr).
Der Angeklagte 1A hat sich in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007 auch dahingehend eingelassen, dass er am Nachmittag des 18.04.2007 bei seiner Frau gewesen sei - dort habe er "wohl" noch ein paar Schrauben an dem Bett von 10A nachgezogen. Hierzu fügt sich, dass auch die Zeugin K bekundet hat, dass 9A bei dem Telefonat gesagt habe, dass ihr Mann noch Arbeiten an dem Bett vornehmen müsse.
Nicht zu der Aussage der Zeugin K fügt sich lediglich die Angabe des Angeklagten 1A in der Beschuldigtenvernehmung, wonach er am 18.04.2007 erst um kurz vor 16:00 Uhr zu seiner Frau gefahren sein will. Diesen Zeitpunkt nannte der Angeklagte 1A ebenfalls in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen KHK M5. Auch gegenüber der Zeugin I11 beharrte er in einem Telefonat vom 30.09.2007 darauf, dass er am 18.04.2007 keinesfalls um 15:00 Uhr zu seiner Frau gefahren sei - er sei nicht vor 16:00 Uhr dort gewesen. Gegen die letztgenannte Uhrzeit - 16:00 Uhr - spricht aber bereits die Überlegung, dass 10A zu dieser Zeit entweder durch 9A oder den Angeklagten 1A vom Kindergarten abgeholt werden musste. Die Angabe des Angeklagten 1A, er sei nicht vor 16:00 Uhr am 18.04.2007 bei seiner Frau gewesen, ist jedoch aufgrund der Aussage der Zeugin K in Zusammenschau mit den retrograden Verbindungsdaten, welche den Zeitpunkt und die Dauer des Telefonats zwischen 9A und der Zeugin K belegen, eindeutig widerlegt.
Der Zeuge KHK M4 hat ausgeführt, dass nach dem Anruf bei der Zeugin K um 14:37 Uhr von einem Telefonanschluss der 9A - Festnetz und Mobilfunk betreffend - nie wieder ein Anruf getätigt wurde.
11. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte 1A um 14:45 Uhr bei 9A erschien, um 10A dort abzuholen und dass er sich dabei von den Mitangeklagten begleiten ließ.
Für das Stattfinden einer entsprechenden Abholsituation haben sich Anhaltspunkte lediglich aus den Angaben des Zeugen 10A zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter ergeben. Die Kammer hat sich mit diesen Angaben eingehend auseinandergesetzt, da die Staatsanwaltschaft auf Grundlage der Angaben 10As davon ausgegangen ist, dass sich dieser am 18.04.2007 ab mittags zu Hause befand, er dort gegen 14:45 Uhr gemeinsam von den drei Angeklagten abgeholt wurde und dass diesem Punkt indizielle Bedeutung für die Täterschaftsfrage - auch bezüglich der Angeklagten 5A und 6A - zukomme.
10A war zu dem Zeitpunkt der fraglichen Wahrnehmung (18.04.2007) fünf Jahre und zwei Monate alt. Angaben zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter wurden von 10A frühestens ab Beginn des Jahres 2008 gemacht - mithin circa neun Monate nach Verschwinden von 9A. Erstmalig aktenkundig wurden entsprechende Angaben 10As durch Mitteilungen des Zeugen EE5 E4 am 01.02.2008. 10A wurde im Ermittlungsverfahren nicht vernommen. Eine Vernehmung fand erstmals am 11.05.2009 in der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Köln statt, also über zwei Jahre nach dem Verschwinden seiner Mutter.
Aufgrund der aus den vorgenannten Umständen resultierenden Besonderheiten bezüglich der Würdigung der Aussage des kindlichen Zeugen hat die Kammer die Sachverständige Dr. FF für eine aussagepsychologische Begutachtung hinzugezogen. Die Sachverständige Dr. FF ist Fachpsychologin für Rechtspsychologie (BDP/DGPs) und stellvertretende Leiterin des Instituts für Forensische Psychologie in Dortmund. Sie ist besonders erfahren bezüglich der Würdigung kindlicher Aussagen. Der Sachverständigen Dr. FF standen für die Begutachtung der gesamte Akteninhalt und die Beiakten zur Verfügung, sie hat 10A an zwei Tagen exploriert und an den für die Bewertung der Aussage von 10A maßgeblichen Teilen der Hauptverhandlung teilgenommen.
a) Da sich 10A zur Zeit seiner Vernehmung durch die erkennende Kammer kaum mehr an den letzten Kontakt zu seiner Mutter erinnern konnte (dazu später) und eine isolierte Würdigung seiner einzelnen Angaben kaum möglich ist, werden zunächst die von 10A gemachten Angaben bezüglich der letzten Situation mit seiner Mutter in chronologischer Reihenfolge dargestellt. Es wird - soweit dies von Relevanz ist und rekonstruierbar war - auch darauf eingegangen, unter welchen Umständen die Angaben gemacht wurden und wie sie im Einzelfall dokumentiert wurden:
aa) Zentrale Bedeutung kommt den Angaben zu, welche 10A Anfang des Jahres 2008 gegenüber dem Zeugen EE5 E4 gemacht hat, da es sich hierbei (wahrscheinlich) um die ersten ausführlicheren Angaben handelte, welche von 10A zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter bekannt geworden sind. Hier bestand allerdings das Problem, dass die seinerzeitig aktenkundig gewordenen Mitteilungen des Zeugen E4 (1) teils erheblich von seinen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben abwichen (2). Da sich hieraus unterschiedliche, ergebnisrelevante Ausgangspunkte für die Beurteilung der Angaben 10As insgesamt ergaben, erfolgt auch diesbezüglich eine umfassende Darstellung:
(1) Nach Aktenlage stellte sich der Kontakt zwischen dem Zeugen E4 und der Polizei 2007/2008 folgendermaßen dar:
Am 29.11.2007 teilte der Zeuge E4 der Zeugin KHKin X3 in einem Telefonat unter anderem mit, dass 10A davon rede, dass seine Mutter auf den Philippinen sei; er, 10A, habe ein Problem damit, dass seine Mutter sich nicht von ihm verabschiedet habe; seine Mutter habe den Onkel früher nicht gemocht - jetzt möge sie ihn. Zu diesem Telefonat hat die Zeugin KHKin X3 unter Vorhalt eines von ihr unter dem 29.11.2007 diesbezüglich gefertigten Vermerkes (Bl. 1105 f. d. A.) die vorstehend ausgeführten glaubhaften Angaben gemacht.
Daraufhin vereinbarte die Zeugin KHKin X3 am 30.11.2007 mit dem Zeugen E4, dass er Verhaltensweisen und Äußerungen von 10A dokumentieren werde, wie die Zeugin KHKin X3 anhand eines ihr vorgehaltenen Vermerkes vom 30.11.2007 (Bl. 1134 f. d. A.) überzeugend ausgesagt hat.
Am 30.01.2008 wurde der Zeuge E4 von der Zeugin KHKin X3 erstmalig polizeilich vernommen. Der Zeuge E4 gab hier an, dass er 10A zu seiner letzten Erinnerung an seine Mutter befragt habe - 10A könne sich diesbezüglich jedoch nicht erinnern. Dies wundere ihn, den Zeugen E4, da 10A sonst mehr Detailwissen habe. Dies hat die Zeugin KHKin X3, auch unter Vorhalt des Vernehmungsprotokolls vom 30.01.2008 (Bl. 1630 ff. d.A), glaubhaft ausgesagt.
Die ersten aktenkundig gewordenen Angaben von 10A zu der letzten Situation mit seiner Mutter sind in einem Vermerk der Zeugin KHKin X3 vom 01.02.2008 festgehalten (Bl. 1644 d. A.). Demnach rief der Zeuge E4 am 01.02.2008 um 15.35 Uhr bei der Zeugin KHKin X3 an und berichtete von den ersten Bekundungen von 10A zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter. Dies hat die Zeugin KHKin X3 in der Hauptverhandlung, auch unter Vorhalt des Vermerkes vom 01.02.2008, glaubhaft ausgesagt. Der Vermerk vom 01.02.2008 ist ergänzend verlesen worden. In dem Vermerk heißt es zu den Angaben des Zeugen E4:
"10A habe zu dem letzten Kontakt gesagt, dass sein Papa ihn morgens bei der Mama abgeholt und anschließend zu sich nach hause gefahren sei. An diesem Tag will 10A nicht im Kindergarten gewesen sein. Der Papa habe noch gesagt, dass er nun fünfzig Mal beim Papa schlafen wird."
Der nächste Vermerk, welcher Angaben von 10A betrifft, datiert auf den folgenden Tag, den 02.02.2008, und wurde von KHK Yy verfasst. Ausweislich des Vermerks vom 02.02.2008 rief der Zeuge E4 an diesem Tag erneut bei der Polizei an und erreichte - offenbar, da es sich um einen Samstag handelte - niemanden vom KK 11, sondern KHK Yy von einer anderen Dienststelle (KK 66). KHK Yy hielt in dem an die Zeugin KHKin X3 adressierten Vermerk folgende Angaben des Zeugen E4 fest:
"Er [der Zeuge E4] teilt mit, dass der 10A sich immer mehr öffne und er heute weitere Angaben zum Tag des Verschwindens der Mutter gemacht habe. Er [der Zeuge E4] habe bereits am vergangenen Freitag dem KK 11 mitgeteilt, dass der Junge erwähnt habe, seinen Vater an besagtem Tag gesehen zu haben.
Heute hat er darüber hinaus folgendes angegeben:
Als sein Vater ihn abholte und man auf dem Weg zum Auto gewesen sei, habe er im Treppenhaus seine Tante und Onkel stehen sehen. Er selbst sei dann aber mit seinem Vater zum Auto gegangen.
Diese Situation habe sich morgens ergeben, da er an dem Tag nicht zum Kindergarten gegangen sei. Die genaue Zeit ist derzeit nicht weiter eingrenzbar."
Der Vermerk vom 02.02.2008 ist in der Hauptverhandlung mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden (Bl. 1645 d. A.). KHK Yy wurde nicht persönlich vernommen, da er während der Hauptverhandlung für ein Jahr vom Dienst freigestellt war und sich auf einer Fahrradtour in Südostasien befand. Die Zeugin KHKin X3 hat auf Vorhalt ebenfalls bestätigt, dass der Vermerk vom 02.02.2008 seinerzeit an sie weitergereicht worden sei.
Am 02.05.2008 meldete sich der Zeuge E4 erneut telefonisch bei der Zeugin KHKin X3. Die Zeugin KHKin X3 hat zu diesem Telefonat in der Hauptverhandlung Angaben - wie nachfolgend aufgeführt - gemacht, auch unter Vorhalt des von ihr am 02.05.2008 gefertigten Vermerks (Bl. 2324 d. A.). Die Zeugin KHKin X3 hat seinerzeit die telefonische Mitteilung des Zeugen E4 wie folgt schriftlich festgehalten:
"Ergänzend zur letzten Begegnung mit seiner Mutter habe 10A folgendes angegeben:
- Als es an diesem Tag klingelte war die Mama in der Küche.
- 10A hat zu der Zeit Playstation gespielt.
- Der Papa stand vor der Tür, habe 10A sofort auf den Arm genommen und sei mit den Worten "du darfst jetzt 50mal bei mir schlafen" zu seinem Auto gegangen.
- Das Auto von Papa stand hinter dem Haus.
- Die Tante und der Onkel standen im Hausflur.
- Tante und Onkel kamen später auch zum Auto und alle fuhren gemeinsam zur Wohnung von Papa, Tante und Onkel.
- 10A durfte vorne auf dem Beifahrersitz sitzen. Tante und Onkel saßen hinten im Auto."
(2) In seiner Vernehmung durch die Kammer hat sich der Zeuge E4 teils in erheblichen Widerspruch zu der vorgenannten Aktenlage gesetzt - insbesondere, was die Entstehung der Aussage von 10A anbelangt:
Der Zeuge E4 hat in der Hauptverhandlung kategorisch ausgeschlossen, dass 10A bei mehreren Gelegenheiten Angaben zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter gemacht habe. Lediglich am 01.02.2008 seien entsprechende Angaben erfolgt: 10A habe ein Bild von dem letzten Tag bei der Mutter gemalt - dieses von dem Zeugen E4 überlassene Bild ist in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden (Bl. 7339 d. A.). 10A habe während des Malens von der Mutter erzählt und er, der Zeuge E4, habe dann einmal nachgefragt - er meine, dies sei auch die einzige Situation gewesen, in der er 10A zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter befragt habe.
10A habe bezüglich des letzten Kontaktes mit seiner Mutter berichtet, dass er Playstation gespielt habe; die Mutter sei in der Küche gewesen; es habe geklingelt und er sei zur Tür; dort habe ihn Papa auf den Arm genommen; Onkel und Tante seien im Flur gewesen; Papa habe gesagt, dass er jetzt 50mal bei ihm schlafen dürfe; er, 10A, habe jedoch lieber abwechselnd bei Mutter und Vater schlafen wollen; dann sei man zu dem blauen Auto, wo er sich habe aussuchen dürfen, ob er vorne oder hinten saß; Onkel und Tante seien später nachgekommen; dann sei man nach Hause, wo er habe toben dürfen; Mama habe nicht "Tschüss" gesagt.
Auch auf Vorhalt der drei oben aufgeführten Vermerke von drei unterschiedlichen Tagen ist der Zeuge E4 dabei geblieben, dass 10A nur am 01.02.2008 Angaben gemacht habe. 10A habe die vorgenannten Angaben später lediglich dadurch ergänzt, dass er angegeben habe, die Mama habe am Fenster noch gewunken. Auf Nachfrage, wie er sich den Inhalt der drei Vermerke erkläre, hat der Zeuge E4 angegeben, dass ihn die Zeugin KHKin X3 öfters angerufen habe - hieraus könnten die verschiedenen Vermerke resultieren. Er habe auch nur Kontakt zu der Zeugin KHKin X3 gehabt.
Auf Nachfrage hat der Zeuge E4 auch ausgeschlossen, dass 10A ihm gegenüber gesagt habe, dass er, 10A, nicht im Kindergarten gewesen sei und dass der Angeklagte 1A ihn morgens abgeholt habe. Dem Zeugen E4 ist darauf der Inhalt der Vermerke vom 01.02. und 02.02.2008 erneut vorgehalten worden, worauf er erklärt hat, dass ihm die dort niedergelegten Angaben unerklärlich seien. Die niedergelegten Angaben, wonach 10A morgens abgeholt worden und an diesem Tag nicht im Kindergarten gewesen sei, müssten auf einem Missverständnis zwischen ihm, dem Zeugen E4, und der Polizei beruhen.
Der Zeuge E4 hat weiter bekundet, dass er die Angaben von 10A nicht schriftlich festgehalten habe - hierum sei er von der Zeugin KHKin X3 auch nicht gebeten worden.
(3) Die Angaben des Zeugen E4 sind nicht glaubhaft, soweit sie von der Aktenlage abweichen:
Zunächst ist davon auszugehen, dass der Zeuge E4 den bei ihm seit dem 06.11.2007 wohnhaften 10A auch bereits vor dem 01.02.2008 zu der letzten Erinnerung an seine Mutter befragt hatte. Der Zeuge E4 hat dies in seiner Vernehmung vom 30.01.2008 unmissverständlich erklärt und angegeben, dass 10A sich nicht an den letzten Kontakt mit der Mutter erinnere. Dies versah der Zeuge E4 mit dem Zusatz, dass ihn dies "wundere", da sich das Kind sonst an viele Details erinnern könne. Vor dem Hintergrund dieser in sich stimmigen Angaben, schließt die Kammer ein Missverständnis zwischen dem Zeugen E4 und der Zeugin KHKin X3 aus - zumal es der Zeugin KHKin X3 bereits seit November 2007 darum ging, dass Angaben von 10A festgehalten und dokumentiert wurden.
Dementsprechend glaubhaft hat die Zeugin KHKin X3 in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie mit dem Zeugen E4 bereits im November 2007 vereinbart habe, dass er Angaben von 10A schriftlich festhalte. Dies ergibt sich auch unzweideutig aus dem ihr vorgehaltenen Vermerk vom 30.11.2007. Dieser knüpft unmittelbar an einen Vermerk vom 29.11.2007 an, in welchem sich 10A allgemein zu seiner Mutter geäußert hatte. Insofern bestand auch ein konkreter Anlass für die Zeugin KHKin X3, dem Zeugen E4 zu verdeutlichen, dass er Angaben des Kindes schriftlich festhalten solle. Die jetzige Bekundung des Zeugen E4, entsprechendes sei ihm von der Zeugin KHKin X3 nie gesagt worden, hält die Kammer daher nicht für glaubhaft. Auch dies dokumentiert, dass die Erinnerung des Zeugin E4 an die seinerzeitigen Abläufe fehlerhaft ist.
Die Kammer ist weiter davon ausgegangen, dass entsprechend dem jeweiligen Inhalt der unter (1) aufgeführten Vermerke vom 01.02., 02.02. und 02.05.2008 die Angaben von 10A nicht bloß in einer einzigen Situation am 01.02.2008 erfolgt sind, sondern bei verschiedenen Gelegenheiten. Aus dem Inhalt der verlesenen und mit der Zeugin KHKin X3 erörterten Vermerke ergibt sich zunächst unzweifelhaft, dass es jeweils der Zeuge E4 war, welcher bei der Polizei angerufen hatte. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin KHKin X3 am 01.02.2008, also bereits zwei Tage nach der Vernehmung am 30.01.2008, schon wieder bei dem Zeugen E4 angerufen haben sollte, um nach Angaben von 10A zu fragen. Für KHK Yy, welcher mit der Sache 1AA gar nicht befasst war, gab es erst recht keinen Anlass am 02.02.2008 bei dem Zeugen E4 anzurufen. KHK Yy hat zudem eindeutig festgehalten, dass sich der Zeuge E4 von "seinem privaten Anschluss (601892)" gemeldet habe. Wenn der Zeuge E4 jedoch innerhalb von zwei Tagen zweimal von sich aus bei der Polizei anrief, drängt sich auf, dass es jeweils etwas Neues zu berichten gab - zumal der zweite Anruf an einem Samstag erfolgte (02.02.2008). Auch aus dem Inhalt des Vermerkes vom 02.02.2008 geht eindeutig hervor, dass 10A gegenüber dem 01.02.2008 erweiternde Angaben gemacht hatte: Hier ist festgehalten, dass der Zeuge E4 mitgeteilt habe, dass sich 10A "immer mehr öffne" und "heute weitere" Angaben zum Tag des Verschwindens der Mutter gemacht habe. Anschließend wurde auf die am Vortag (01.02.2008) berichteten Angaben 10As, wonach er bei dem letzten Kontakt mit der Mutter vom Vater abgeholt worden sei, Bezug genommen. Dies stimmt exakt mit dem Vermerk der Zeugin KHKin X3 vom 01.02.2008 überein, wo tatsächlich nur von "Papa" die Rede ist. In dem Vermerk vom 02.02.2008 wird dann der Zeuge E4 wiedergeben mit "Heute habe er [10A] darüber hinaus folgendes angegeben: ...". Auch diese Formulierung verdeutlicht, dass am 02.02.2008 erweiternde Angaben erfolgt waren. Es erfolgte dementsprechend erstmals die Schilderung, dass auch Tante und Onkel in der letzten Situation dabei gewesen seien. Wären diese Angaben bereits am Vortag erfolgt, hätte der Zeuge E4 sie ohne weiteres bereits der Zeugin KHKin X3 mitteilen können, anstatt einen Tag später - an einem Samstag - erneut bei der Polizei anzurufen. In dem Vermerk vom 02.02.2008 kommt auch in keiner Weise zum Ausdruck, dass entsprechende Angaben am Vortag vergessen und nun nachgetragen werden sollten.
Auch in dem Vermerk vom 02.05.2008 werden die von dem Zeugen E4 berichteten Angaben von 10A damit eingeleitet, dass diese "ergänzend zu der letzten Begegnung" gemacht worden seien. Es konnten daher insgesamt keine Zweifel bestehen, dass die Angaben von 10A - den Vermerken entsprechend - bei unterschiedlichen Gelegenheiten erfolgt sind.
Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Zeuge E4 am 01.02. und 02.02.2008 der Zeugin KHKin X3 beziehungsweise dem KHK Yy mitgeteilt hat, dass die Abholsituation morgens gewesen sei und dass 10A an diesem Tag nicht im Kindergarten gewesen sein will. Diese beiden Angaben finden sich sowohl in dem Vermerk der Zeugin KHKin X3 vom 01.02.2008 als auch in dem Vermerk des KHK Yy vom 02.02.2008. In dem Vermerk von KHK Yy werden die Angaben sogar kausal verknüpft: die Situation habe sich morgens ergeben, da 10A an dem Tag nicht zum Kindergarten gegangen sei - lediglich die "genaue" Zeit sei derzeit nicht weiter eingrenzbar. Vor diesem Hintergrund schließt die Kammer auch insoweit aus, dass ein Missverständnis zwischen dem Zeugen E4 einerseits und den Zeugen KHKin Vy und KHK Yy andererseits vorlag. Es ist auszuschließen, dass zwei Polizeibeamte vollkommen unabhängig voneinander demselben Irrtum hinsichtlich zweier Angaben unterlegen sind.
bb) Nicht sicher festgestellt, aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme möglich erscheint, dass sich 10A bereits vor Februar 2008 gegenüber der Zeugin EE4 E4 zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter geäußert hat. Die Zeugin E4 hat zwar zunächst bekundet, dass sie persönlich nicht mit 10A über seinen letzten Kontakt zu seiner Mutter gesprochen habe - dies habe nur ihr Mann getan, während sie das Thema "ruhen gelassen" habe. Dann hat die Zeugin E4 jedoch eine Situation geschildert, in welcher sich 10A möglicherweise spontan zu dem letzten Kontakt mit der Mutter äußerte: Die Zeugin E4 sei mit 10A und ihrer Mutter am 10.01.2008 über die Mülheimer Brücke gefahren. Das genaue Datum könne sie deshalb nennen, da ihre Tante an diesem Tag Geburtstag habe und man auf der Rückfahrt von einer entsprechenden Feierlichkeit gewesen sei. Neben der Brücke befinde sich ein Spielplatz. Als 10A diesen Spielplatz gesehen habe, habe er geäußert, dass man dorthin früher immer zusammen gegangen sei. In diesem Zusammenhang habe er etwas geäußert mit "50 Tagen", die er "da schlafen dürfe." Für die Zeugin E4 stand diese Äußerung im Zusammenhang mit dem Erblicken des Spielplatzes. Zudem hat die Zeugin E4 bekundet, dass ihr das mit "den 50 Tagen" nicht mehr neu gewesen sei, als sie dies auf der Brücke gehört habe.
cc) In dem Zeitraum Ende 2007 / Anfang 2008 hatte 10A auch noch Kontakt zu der Zeugin T1, welche 10A öfters bei den Zeugen E4 für Unternehmungen abholte. Auch die Zeugin T1 hat mit 10A über den letzten Kontakt mit seiner Mutter geredet. Dies ergibt sich aus einer an den Zeugen E4 gerichteten E-Mail vom 10.02.2008 (Bl. 7337 f. d. A.). Diese E-Mail ist durch den Zeugen E4 im Nachgang zu seiner Vernehmung überreicht und in der Hauptverhandlung verlesen worden. In dieser E-Mail befindet sich ein mit "10As letzte Erinnerung an seine Mutter" überschriebener Abschnitt. Die Zeugin T1 führt hier aus:
"Meine Fassung lautet:
10A hat bei Mama gefrühstückt. Der Papa hat ihn geholt, er ist auf Papas Arm gesprungen. Der Papa hat ihm gesagt, er könne jetzt 50 Mal, fünf Null Mal bei ihm Schlafen. Er wollte aber lieber abwechselnd bei Papa und Mama schlafen. Im blauen Auto hat er sich hinten oder Vorne sitzen ausgesucht. Onkel 5A und Tante 6A waren noch im Flur. Sie kamen später ins Auto. Mittagessen war dann bei Papa."
Die Zeugin T1 schließt an:
"Es wäre gut, wenn wir die gleiche Fassung verbreiten würden, mit Datumsangabe, um spätere Veränderungen einordnen zu können. Es ist auch zu überlegen, mit welcher Fassung 10A gut weiterleben kann. Die vorliegende passt zwar nicht zu einem Wochentag, doch sie erscheint mir nicht besonders belastend."
Weitere Einzelheiten konnten bezüglich der Angaben 10As gegenüber der Zeugin T1 nicht aufgeklärt werden, da die Zeugin T1 in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
dd) Die Zeugin H5 H4, die jetzige Pflegemutter von 10A, hat in ihrer Vernehmung folgende ihr gegenüber zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ab Juli 2008 gemachte Angaben des Kindes zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter wiedergegeben:
Papa, Onkel und Tante seien gekommen um ihn abzuholen; Papa habe mit ihm auf dem Weg zum Auto Nachlaufen gespielt; der Papa habe am Auto gesagt, er dürfe jetzt 50mal bei ihm schlafen; im Auto habe er vorne sitzen dürfen; er habe nur einen kleinen Rucksack dabei gehabt.
Die Zeugin H4 konnte nicht sagen, ob 10A angegeben hatte, zu welcher Tageszeit er abgeholt worden sei. 10A habe auch nicht angegeben, ob er an diesem Tag im Kindergarten gewesen sei. Ein Aufden-Arm-Nehmen von 10A durch den Vater sei ihr gegenüber nicht geschildert worden.
Die Zeugin H4 hat bekundet, dass 10A die letzte Abholung von seiner Mutter ihr gegenüber immer wieder geschildert habe. Die Schilderung sei meist beim Zubettgehen erfolgt und habe in der Erinnerung der Zeugin H4 auch immer gleich gelautet.
Zu der jetzigen Befindlichkeit von 10A hat die Zeugin H4 bekundet, dass 10A wolle, dass die drei Angeklagten im Gefängnis blieben - er fühle sich hierfür verantwortlich und wolle deshalb vor Gericht aussagen. Dies habe er vor der Exploration bei der Sachverständigen Dr. FF ihr, der Zeugin H4, gegenüber geäußert.
ee) Der Zeuge H4, der jetzige Pflegevater von 10A, hat sich folgendermaßen zu den ihm gegenüber gemachten Angaben von 10A geäußert:
Der Vater habe ihn, 10A, auf den Arm genommen und gesagt, dass er jetzt lange beim Vater bleibe; Onkel und Tante seien auch dabei gewesen, allerdings nicht bei der Aussage, dass 10A nun lange beim Vater bleiben könne.
Der Zeuge H4 hat bekundet, dass 10A ihm diese Angaben in einer einzigen Situation am Küchentisch gemacht habe, die er zeitlich nicht näher einordnen könne, - wie es zu dem Gespräch gekommen sei, wisse er nicht mehr. Der Zeuge H4 konnte sich auch nicht erinnern, dass 10A ihm ein Nachlaufen zum Auto geschildert hätte. Auch sei ihm nicht erinnerlich, ob 10A Angaben dazu gemacht hatte, ob er an diesem Tag im Kindergarten gewesen sei. Der Zeuge H4 konnte sich auch nicht erinnern, dass 10A ihm gegenüber etwas mit der Zahl "50" geschildert hatte.
ff) Bezüglich der Aussage 10As vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Köln am 11.05.2009 hat die Kammer die seinerzeitigen drei Berufsrichter der 5. großen Strafkammer als Zeugen vernommen:
Der Zeuge VRLG I4 hat folgende Angaben von 10A zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter wiedergegeben: er, 10A, habe Playstation gespielt; die Mutter sei in der Küche gewesen; es habe geklingelt und er sei zur Tür; dort sei der Vater gewesen - das habe er vorher nicht gewusst; der Vater habe ihn auf den Arm genommen und habe gesagt: "Du kannst jetzt 50mal bei mir schlafen!"; Onkel und Tante seien auch da gewesen und hätten im Flur gestanden; er sei dann mit dem Vater zum Auto; Onkel und Tante seien kurze Zeit später nachgekommen; man sei dann in die O-Straße gefahren. 10A habe noch angegeben, dass er der Mutter nicht "Tschüss" gesagt habe - er habe sie allerdings noch winkend im Fenster gesehen. 10A habe dieses Winken in der Vernehmung jedoch unterschiedlich dargestellt: einmal habe er bekundet, dass er die Mutter an einem Fenster zur Straße gesehen habe und einmal, dass es sich um ein rückwärtiges Fenster gehandelt habe - dieser Punkt habe sich nicht klären lassen. Der Zeuge VRLG I4 hat weiter bekundet, dass 10A nicht mehr gewusst habe, wo er im Auto gesessen habe; auch zum weiteren Tagesablauf habe er nichts mehr gewusst. 10A habe gemeint, dass sich die Abholsituation mittags abgespielt habe, sei sich aber unsicher gewesen. Unsicher sei er sich auch gewesen, ob er im Kindergarten oder beim Logopäden gewesen sei. Ein Wettrennen zum Auto habe 10A nicht geschildert.
Die Zeugin RinLG N4t hat ausgesagt, dass 10A zu dem letzten Kontakt mit der Mutter folgendes bekundet habe: er sei zu Hause gewesen; die Mutter sei in der Küche gewesen; es habe geklingelt; er habe nicht gewusst, dass der Vater komme; die Zeugin RinLG N4t meinte sich zu erinnern, dass nach 10As Schilderung der Vater kurz in die Wohnung gekommen sei; Onkel und Tante seien im Hausflur gewesen; der Vater habe ihn auf den Arm genommen und mitgenommen - wohl im Einverständnis mit der Mutter; der Vater habe gesagt, dass 10A jetzt 50mal bei ihm schlafen dürfe; man habe das Haus verlassen und sei zum Auto; die Mutter habe noch gewunken; Onkel und Tante seien später zum Auto gekommen; man sei dann in die O-Straße. Die Zeugin RinLG N4t schloss aus, dass etwas von einem Wettrennen oder Nachlaufen zum Auto geschildert worden sei. Ob 10A eine Tageszeit für die Abholsituation geschildert hatte, konnte die Zeugin RinLG N4t nicht mehr erinnern.
Die Zeugin RinLG S1 hat die Aussage von 10A zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter folgendermaßen bekundet: Vater, Onkel und Tante seien gekommen; er, 10A, habe die Tür aufgemacht; der Vater habe ihn auf den Arm genommen und gesagt, dass er jetzt 50mal bei ihm schlafen könne; der Vater sei nicht reingekommen; dann sei man zum Auto gegangen; seine Mutter habe noch gewunken; Onkel und Tante seien zunächst noch im Flur geblieben, seien dann aber auch zum Auto gekommen; dann sei man in die O-Straße gefahren. Die Zeugin RinLG S1 hat angegeben, dass 10A zu dem weiteren Tagesablauf keine Erinnerung mehr gehabt habe. 10A habe gesagt, dass er an dem fraglichen Tag nicht im Schwimmkurs und nicht im Musikunterricht gewesen sei - ob er beim Logopäden gewesen sei, habe er nicht mehr gewusst. Die Zeugin RinLG S1 hat ausgeschlossen, dass 10A in der Vernehmung gesagt habe, dass er Playstation gespielt habe - er habe lediglich von "Spielen" gesprochen. Ein Wettrennen zum Auto habe 10A nicht geschildert.
Die Zeugen VRLG I4, RinLG N4t und RinLG S1 haben auf Nachfrage bekundet, nach der Schilderung von 10A bei seiner Vernehmung habe nur eine kurze Zeit zwischen dem Vorgehen des Angeklagten 1A mit 10A zum Auto und dem Nachkommen der Angeklagten 5A und 6A gelegen.
gg) Zu den Angaben 10As in den am 21.06 und 03.07.2012 stattgefundenen Explorationen durch die Sachverständige Dr. FF hat diese - insoweit zeugenschaftlich - folgende Angaben gemacht:
Er, 10A, sei bei der Mutter gewesen, alle drei Angeklagten seien vor der Tür gewesen; es sei "irgendwas mit 50" gewesen - er wisse jedoch nicht mehr, ob 50 Tage oder 50 Wochen oder wer dies gesagt habe; er sei dann ins Auto; die Situation sei wohl mittags oder nachmittags gewesen.
An mehr habe sich 10A nach den Angaben der Sachverständigen Dr. FF nicht mehr erinnern können.
hh) In seiner Vernehmung durch die Kammer am 28. Hauptverhandlungstag, 14.09.2012, hat 10A ähnlich inhaltsarm zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter ausgesagt:
An das konkrete Datum, wann er seine Mutter das letzte Mal gesehen habe, könne er sich nicht erinnern; "die" hätten ihn abgeholt; er glaube, es seien alle drei gewesen, sei sich aber nicht sicher; "die" hätten vor der Tür gestanden - er wisse aber nicht, ob alle zusammen; man sei dann zum Auto; "die" hätten irgendwas mit "50" gesagt - er wisse aber nicht, was genau gesagt worden sei und wer dies gesagt habe; er meine, die Äußerung mit "50" sei am letzten Tag gefallen - er sei sich aber auch diesbezüglich nicht sicher; er glaube, die Abholsituation habe sich mittags abgespielt; ob Kindergarten gewesen sei an diesem Tag, wisse er nicht mehr. Er glaube die Erinnerung an die letzte Situation mit seiner Mutter sei nicht von Anfang an vorhanden gewesen, sondern sei erst später gekommen.
b) Die Sachverständige Dr. FF hat zu den zuvor aufgeführten Angaben 10As folgendermaßen gutachterlich Stellung genommen:
aa) Die Sachverständige hat zunächst theoretische und methodische Ausführungen zum Verfahren der Aussagepsychologie und der hypothesengeleiteten Vorgehensweise gemacht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen standen in Einklang mit den insbesondere durch die Entscheidung BGHSt 45, 164 ff. entwickelten Grundsätzen und sollen hier nicht weiter ausgeführt werden.
Die Sachverständige hat bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Aussagepsychologie vor allem in Fällen von (fraglichen) Sexualdelikten, bei welchen die Aussageperson gleichzeitig geschädigt sei, zum Einsatz komme und sich hieran in der Praxis entwickelt habe. Zwar könne man die Aussagepsychologie auch auf sonstige Augenzeugenberichte anwenden - eine Aussage zu einem nicht körpernahen, nicht ungewöhnlichen und nicht unmittelbar persönlich bedeutsamen Erlebnis könne jedoch nicht mit der sonst üblichen Sicherheit anhand aussagepsychologischer Kriterien bewertet werden. Im vorliegenden Fall sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich für 10A um ein seinerzeit nicht subjektiv bedeutsames Erlebnis gehandelt habe, da er im Moment des Erlebens nicht gewusst habe, dass er seine Mutter zum letzten Mal sehe.
bb) Sodann hat die Sachverständige erläutert, von welchen fallspezifischen Hypothesen sie ausgegangen sei:
- Die Aussagetüchtigkeit 10As war zum Zeitpunkt der Wahrnehmung und seiner Erstaussage zum fraglichen Sachverhalt aufgrund seines jungen Alters grundsätzlich nicht gegeben.
- Die Aussagetüchtigkeit von 10A ist aktuell nicht gegeben.
- 10A macht bzw. machte Angaben zu einem Parallelerleben, insbesondere im Hinblick auf sich wiederholende Abholsituationen bei der Mutter.
- 10A wurde zum Zeitpunkt des Entstehens der Erstaussage suggestiv beeinflusst bzw. befragt - hierdurch wurde die Erstaussage induziert und 10A ist von der Richtigkeit überzeugt.
- 10A hat heute durch inzwischen erfolgte suggestive Beeinflussung oder autosuggestive Prozesse keinen Zugriff mehr auf originäre Gedächtnisinhalte.
- 10A macht eine bewusste Falschaussage, weil er von der Schuld der Angeklagten überzeugt ist und deren Bestrafung erreichen will.
cc) Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sie zwei psychologische Testverfahren mit 10A durchgeführt habe, Youth Self Report und Persönlichkeitsfragebogen für Kinder von 9-14 Jahren. Bei dem Persönlichkeitsfragebogen habe sich eine hohe emotionale Erregbarkeit und eine hohe innere Unruhe bei 10A gezeigt; bei ihm liege ein erheblicher schulischer Ehrgeiz vor und eine sehr geringe Selbstüberzeugung. Im Übrigen hätten die Ergebnisse im Normbereich gelegen. 10A habe im Rahmen der Explorationen keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt - er sei jedoch sehr ernst aufgetreten und habe kaum gelächelt.
Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sie in den Explorationen das grundsätzliche Erinnerungsvermögen von 10A getestet habe, indem sie ihn zu zeitlich immer weiter zurückliegenden Begebenheiten befragt habe. Hierbei habe sich gezeigt, dass 10A bezüglich der Einschätzung seiner eigenen Erinnerung gut differenzieren könne. Er habe nicht beliebig, spontan oder ungestüm geantwortet. Vielmehr habe er stets überlegt geantwortet und jeweils angegeben, ob er sich bei einer Sache sicher gewesen sei oder nicht. Er habe auch trennen können, ob seine Erinnerung auf eigener Wahrnehmung basiere oder ob er etwas von woanders her erfahren habe. Sie, die Sachverständige, habe 10A seine Erinnerung an verschiedene Dinge auch jeweils auf einer Skala von 1 bis 10 einordnen lassen (0 für keine, 10 für perfekte Erinnerung). Hier habe er je nach Erinnerung verschiedene Werte angegeben, meistens jedoch den Wert "5". Bezüglich der Situation, in welcher er seine Mutter zuletzt gesehen habe, habe er seine Erinnerung nur mit "1-2" bewertet.
dd) Zur Bewertung der aktuellen Aussage von 10A (in der Hauptverhandlung und in den Explorationen) hat die Sachverständige Dr. FF ausgeführt, dass die allgemeine Aussagetüchtigkeit bei 10A gegeben sei. Es handele sich um ein normal entwickeltes Kind mit eher überdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten. Bei der speziellen Aussagetüchtigkeit seien das große Zeitintervall zwischen dem Zeitpunkt der fraglichen Wahrnehmung (2007) und der heutigen Aussage (2012) und die seinerzeit geringe subjektive Relevanz des fraglichen Ereignisses zwar als kritische Faktoren für die spezielle Aussagetüchtigkeit zu beachten. Grundsätzlich verneinen könne man die spezielle Aussagetüchtigkeit deswegen jedoch nicht.
Man müsse jedoch bezüglich der Qualität der aktuellen Aussage von 10A konstatieren, dass diese insgesamt zu dürftig, zu verarmt und zu wenig detailliert sei, um überhaupt noch einer aussagepsychologischen Qualitätsanalyse anhand von Glaubhaftigkeitskriterien unterzogen werden zu können. Dementsprechend sei aussagepsychologisch auch nicht zu bewerten, ob die noch verbliebenen Angaben - im Wesentlichen: Anwesenheit aller drei Angeklagter, "irgendwas mit 50" - erlebnisbasiert seien. Es lasse sich aus aussagepsychologischer Sicht allenfalls schlussfolgern, dass die Inhaltsarmut der derzeitigen Aussage dafür spreche, dass die Aussage nicht durch aktuelle Suggestion oder Autosuggestion zustande gekommen sei. Zudem spreche die Inhaltsarmut gegen eine bewusste Falschaussage. Sowohl bei einer auf Suggestion, Autosuggestion oder auf einer bewussten Falschaussage basierenden Bekundung wäre zu erwarten gewesen, dass diese deutlich umfassender und detailreicher wäre.
ee) Sodann hat sich die Sachverständige den früheren Angaben von 10A zugewandt und erläutert, dass sie hierzu nur theoretische Ausführungen machen könne, da sie die früheren Angaben nicht selbst mitbekommen habe und sie 10A zum damaligen Zeitpunkt nicht exploriert habe - sie also insbesondere 10As seinerzeitige Aussagetüchtigkeit nicht habe überprüfen können. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass bei der Bewertung der früheren Angaben 10As insbesondere seine (mögliche) Erstaussage zu dem letzten Kontakt mit seiner Mutter von Interesse sei. Als solche kämen die Angaben 10As gegenüber dem Zeugen E4 in Betracht. Die Kammer hat der Sachverständigen insoweit vorgegeben, eine Bewertung sowohl vorzunehmen für die sich nach Aktenlage ergebende Konstellation (d.h. insbesondere mehrfache Angaben 10As gegenüber dem Zeugen E4 nach Befragung) und die Konstellation, welche sich nach der heutigen Aussage des Zeugen E4 ergibt (weitgehend spontane Angaben in einer einzigen Situation am 01.02.2008).
(1) Die Sachverständige hat ausgeführt, dass der von dem Zeugen E4 zuletzt geschilderte Sachverhalt bezüglich der Erstangaben von 10A stark dafür spreche, dass die Angaben erlebnisbasiert seien. Ausgehend von der heutigen Aussage des Zeugen E4 handele es sich um spontane, detaillierte und authentische Erstmitteilungen mit erheblichem Erlebnisbezug. Eine der Aussage entsprechende Falschaussagekompetenz 10As im Jahr 2008 würde sie als eher nicht gegeben ansehen, da es sich um eine komplexe Schilderung handele und keine einfache Lüge. Gegen eine Suggestion der Aussage spreche, dass die Aussage keinen eigentlichen Tatbezug aufweise und als Produkt einer gezielten Befragung inhaltlich wenig Sinn ergebe. Die weiteren Aussagen von 10A - insbesondere vor der 5. großen Strafkammer und in der erneuten Hauptverhandlung - würden einen normalen Verlauf einer erlebnisbasierten Aussage widerspiegeln. Auch gewisse Abweichungen im Detail bei der jeweiligen Schilderung - wie etwa, ob ein Wettrennen zum Auto stattgefunden habe, oder ob die Äußerung des Angeklagten 1A - "Du darfst jetzt 50mal bei mir schlafen!" - im Flur oder am Auto gefallen sei - seien durchaus nachvollziehbar, da diese Details eher nicht von subjektiver Relevanz seien. Zentrale Wahrnehmung sei die Angabe des Vaters zu der anstehenden Anzahl der Übernachtungen.
(2) Die Sachverständige hat sodann ausgeführt, dass eine durch Beeinflussung entstandene Falschaussage aus ihrer Sicht nicht auszuschließen sei, wenn man davon ausgehe, dass 10A von dem Zeugen EE5 öfters und massiv befragt worden sei. Dies gelte insbesondere, wenn man in die Bewertung miteinbeziehe, dass vor den Angaben gegenüber dem Zeugen E4 bereits Befragungen durch die Zeugin T1 und gegebenenfalls durch die Zeugin EE4 E4 erfolgt sein könnten. Selbst wenn man rein von der Aktenlage ausgehe - sich erweiternde Angaben am 01.02., 02.02. und 02.05.2008 - spreche die Entwicklung der Aussage bis in den Mai 2008 für einen seinerzeit gegebenen Befragungsdruck, der eine durch suggestive Beeinflussung hervorgerufene oder beeinträchtigte Aussage nahelege. Allerdings sei auch hier immer noch zu beachten, dass die Aussage inhaltlich vor dem Hintergrund einer suggestiven Befragung keinen richtigen Sinn ergebe, da die Aussage keine richtige Antwort etwa auf die Frage der Tatbeteiligung liefere.
Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass, wenn man zusätzlich davon ausgehe, dass 10A gegenüber dem Zeugen E4 angegeben habe, dass er an dem fraglichen Tag nicht im Kindergarten gewesen sei und morgens von dem Vater abgeholt worden sei und man weiter der Überzeugung sei, dass die Richtigkeit dieser Angaben durch die Beweisaufnahme widerlegt worden sei, die Wahrscheinlichkeit einer insgesamt falschen Aussage groß sei.
(3) Der Sachverständigen Dr. FF ist von der Kammer weiter vorgegeben worden, dass aufgrund von Zeugenaussagen - den Aussagen der Zeuginnen S5, U4 und X1 - davon auszugehen sei, dass es sich oft wiederholende Abholsituationen an der Wohnung von 9A gegeben habe und dass dabei zumindest gelegentlich alle drei Angeklagten zugegen waren. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass in diesem Fall eine Vermengung verschiedener Abholsituationen nicht auszuschließen sei - und zwar insbesondere deshalb, weil letztlich in den Angaben 10As nur der Satz "Du darfst jetzt 50mal beim Papa schlafen!" unmittelbar darauf hindeute, dass es sich tatsächlich um die letzte Abholsituation gehandelt habe. Es könne eine Vermengung dieser Detailangabe mit austauschbaren Geschehensabläufen - wie der Anwesenheit von Tante und Onkel oder der Frage, wo man im Auto gesessen habe - stattgefunden haben. Falls sich Anhaltpunkte dafür ergäben, dass die Äußerung "Du darfst jetzt 50mal beim Papa schlafen!" auch auf andere Situationen - etwa einen längeren Urlaub - passe, sei auch hier eine Vermischung von Parallelerlebnissen nicht ausschließbar.
ff) Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. FF gründeten auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen und waren insgesamt gut nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend.
c) Die Kammer ist bei eigener Würdigung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. FF zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben von 10A bezüglich einer Abholsituation am 18.04.2007 nicht belastbar sind.
Aus Sicht der Kammer war bereits aufgrund der Ausgangskonstellation - ein seinerzeit circa 6jähriges Kind machte erstmals nach zehn Monaten Angaben zu einer im Erlebenszeitpunkt nicht ungewöhnlichen, sondern in der Vergangenheit unter Beteiligung der drei Angeklagten gelegentlich vorgekommenen Situation - eine kritische Sichtweise auf die Angaben 10As veranlasst.
aa) Unmittelbar zur Kenntnis nehmen konnte die Kammer nur die Aussage von 10A in der Hauptverhandlung. Diese Aussage war keinesfalls geeignet, die Grundlage für eine Überzeugung zu bilden. 10A konnte kaum noch Konkretes wiedergegeben zu der Situation, in welcher er seine Mutter das letzte Mal gesehen haben will. Er konnte sich weder sicher an die Tageszeit bei der vermeintlichen Abholsituation erinnern noch wusste er, ob er an diesem Tag im Kindergarten war. Er wusste auch nicht, ob sich bei der letzten Abholung alle Angeklagten vor der Wohnungstür befunden hatten. Auch die Angabe, dass er alle drei Angeklagten an diesem Tag gesehen habe, hat er eingeschränkt durch den Zusatz, dass er dies "glaube". Auf weitere Nachfrage gab er an, sich nicht sicher zu sein. Einen gefallenen Satz mit der Zahl "50" konnte 10A in seiner Zeugenaussage weder konkret inhaltlich ausführen noch in einen Kontext stellen noch einem der drei Angeklagten explizit zuschreiben. Zudem war er sich auf Nachfrage auch nicht mehr sicher, ob ein Satz mit der Zahl "50" überhaupt bei dem letzten Kontakt mit der Mutter gefallen sei.
Vor diesem Hintergrund war die Kammer, wie auch die Sachverständige, der Ansicht, dass diese Aussage zu inhaltsarm und von zu vielen Unsicherheiten geprägt ist, um sie überhaupt auf den 18.04.2007 beziehen zu können oder um konkrete Umstände der geschilderten Situation festzustellen.
bb) Doch auch bezüglich der früheren Angaben 10As bestehen nicht zu überwindende Zweifel an deren Belastbarkeit:
(1) Die früheren Angaben von 10A konnte die Kammer nicht aus eigener Anschauung bewerten, sondern diese nur über Zeugen und Schriftstücke, insbesondere die Vermerke vom 01.02., 02.02. und 02.05.2008, in die Hauptverhandlung einführen. Die genannten Vermerke basieren bereits auf einer zweifachen Informationsweitergabe und dann erst erfolgter schriftlicher Fixierung.
Die Aussagen der Zeugen E4, H4, VRLG I4, RinLG N4t und RinLG S1 in der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer und die Vermerke vom 01.02., 02.02. und 02.05.2008 lieferten letztlich nur noch stichpunktartige Zusammenfassungen dessen, was 10A jeweils zu dem letzten Kontakt mit der Mutter angegeben hatte. Ob und inwiefern beispielsweise an einzelnen Stellen der Schilderung seinerzeit bei 10A nachgefragt werden musste, konnte nicht sicher rekonstruiert werden.
Naturgemäß bestand weder für die Kammer noch für die Verteidigung (Art. 6 Abs. 3d EMRK) die Möglichkeit, 10A bei noch vorhandener Erinnerung zu befragen und ihm Vorhalte zu machen.
(2) Zudem bestanden erhebliche Unklarheiten bezüglich der Genese der Aussage von 10A:
Dies betraf vor allem die gegenüber dem Zeugen E4 erfolgten Angaben, welche als mögliche Erstangaben von 10A von besonderer Bedeutung sind. Feststand aufgrund der oben dargestellten Aktenlage, dass 10A von dem Zeugen E4 zunächst vergeblich zu dem letzten Kontakt mit der Mutter befragt wurde und er dann in jedenfalls drei Situationen sich erweiternde Angaben machte. Der Zeuge E4 konnte letztlich mit dem Malen des Bildes nur einen Anlass bezeichnen, zu welchem 10A sich äußerte. Welche Situationen den am 02.02. und am 02.05.2008 an die Polizei weitergeleiteten Äußerungen zugrunde lagen, konnte dagegen nicht mehr geklärt werden - zumal der Zeuge E4 grundsätzlich in Abrede stellte, dass hier (wesentliche) Erweiterungen der Aussage erfolgt waren.
Zudem musste berücksichtigt werden, dass durch die von dem Zeugen E4 überreichte E-Mail der Zeugin T1 vom 10.02.2008 (Bl. 7337 f. d. A.) feststeht, dass auch die Zeugin T1 zu Beginn des Jahres 2008 mit 10A über den letzten Kontakt mit seiner Mutter gesprochen hat. Da die Zeugin T1 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hat, konnte sie in der Hauptverhandlung nicht dazu befragt werden, in welcher Situation 10A die Angaben gemacht hat und inwiefern sie, die Zeugin T1, 10A - möglicherweise suggestiv - befragt hat. Bereits aus der E-Mail vom 10.02.2008 geht jedoch hervor, dass die Zeugin T1 durchaus Interesse an den Angaben des Kindes hatte: sie trug dem Zeugen E4 an, dass es gut wäre, wenn man die gleiche "Fassung" der Angaben von 10A "verbreiten" würde, und wies darauf hin, dass man überlegen müsse, mit welcher "Fassung" 10A "gut weiterleben" könne. Einwirkungen auf das Kind - sei es bewusst oder unbewusst - scheinen auch von dieser Seite daher keinesfalls ausgeschlossen. Dies gilt gerade angesichts des durch die Beweisaufnahme entstandenen Bildes von der Zeugin T1, welche sich immerzu aktiv in die Belange des Kindes einmischte und welche die Interessen der Angeklagten auch nach der Festnahme offensiv vertrat.
Die Kammer hat zwar berücksichtigt, dass der Inhalt der früheren Angaben von 10A nicht direkt nahelegt, dass es sich bei der Aussage um das Produkt einer zielgerichteten und interessengeleiteten Suggestion handelt: die Angeklagten wurden weder unmittelbar be- oder entlastet noch ergab sich im Sinne 10As eine Erklärung für das Verschwinden der Mutter. Diesen Gesichtspunkt hat auch die Sachverständige Dr. FF benannt. Es erschien der Kammer jedoch zu weitgehend, hieraus zwingend zu schließen, dass deshalb eine suggestive Beeinflussung auszuschließen ist. Eine suggestive Beeinflussung kann letztlich auf der bloßen Motivation beruhen, eine das Kind nicht belastende Version des letzten Kontaktes zu der Mutter zu zementieren (in diesem Sinne die E-Mail der Zeugin T1).
Zudem erscheint im vorliegenden Fall auch eine Beeinflussung der früheren Aussagen von 10A durch autosuggestive Prozesse keinesfalls ausgeschlossen: Zu dem Zeitpunkt, als sich 10A innerhalb der Familie E4 öffnete und erste Angaben machte, war ihm schon länger bewusst, dass die Angeklagten inhaftiert waren, weil sie im Verdacht standen, 9A etwas angetan zu haben. Der Zeuge E4 hat hierzu bekundet, dass er und seine Frau mit 10A von Anfang an "offen gesprochen" hätten - man habe 10A gesagt, dass Vater, Tante und Onkel im Gefängnis seien, weil die Polizei glaube, dass die drei etwas mit dem Verschwinden seiner Mutter zu tun hätten. Hiervon ausgehend hat sich in der Folge eine starke subjektive Überzeugung 10As von der Schuld aller drei Angeklagten gebildet, wozu ebenfalls die Sachverständige Dr. FF Ausführungen gemacht hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedoch möglich, dass 10A die Situation, in welcher er seine Mutter das letzte Mal vor ihrem Verschwinden gesehen haben will, unterbewusst mit einer Anwesenheit aller drei Angeklagten in Verbindung gebracht hat.
(3) Zudem entstehen Zweifel an der Verlässlichkeit einzelner Angaben auch durch eine Gesamtschau des Aussagematerials, da sich voneinander abweichende Schilderungen finden:
So gab etwa der Zeuge E4 eine Version wieder, wonach 10A direkt an der Wohnungstür auf den Arm genommen worden sei, man dann zu dem Auto gegangen sei und der Angeklagte 1A dabei gesagt habe "Du darfst jetzt 50mal bei mir schlafen". Die Zeugin H4 schilderte dagegen eine Version, wonach 10A mit dem Vater zum Auto um die Wette gerannt sei und am Auto habe der Vater gesagt, 10A könne jetzt 50mal bei ihm schlafen - demnach kam das Wettrennen zum Auto hinzu und es fehlte das Aufden-Arm-Nehmen. Dieses Aufden-Arm-Nehmen schilderte wiederum der Zeuge H4 - hierbei sei gesagt worden, 10A könne "lange" beim Vater bleiben. Der Zeuge H4 wusste wiederum nichts von einem Wettrennen zum Auto zu berichten, ebenso konnte er sich nicht erinnern, dass 10A die Zahl "50" genannt habe. Die Mitglieder der 5. großen Strafkammer haben bekundet, dass 10A an der Wohnungstür auf den Arm genommen worden sei und dass der Angeklagte 1A bereits dort gesagt habe "Du kannst jetzt 50mal bei mir schlafen." - also nicht etwa erst wie bei anderen Schilderungen am Auto.
Die Kammer verkennt zwar nicht, dass es sich hierbei letztlich um Abweichungen im Detail handelt. Entsprechende Abweichungen sind bei einer mehrfach wiederholten Aussage auch nicht untypisch und müssen nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage im Kernbereich sprechen. Die vorliegende Fallkonstellation ist jedoch dadurch geprägt, dass es gar kein besonders markantes Kerngeschehen - etwa ein Gewalt- oder Sexualdelikt - und demgegenüber nebensächliche Begleitumstände gibt. Im Moment des Erlebens wäre allenfalls eine Äußerung "Du darfst jetzt 50mal bei mir schlafen!" außergewöhnlich für 10A gewesen - im Übrigen handelte es sich um alltägliche, austauschbare Umstände. Die Abholsituation als solche war kein bemerkenswerter Umstand, da 10A ständig bei seiner Mutter für Aufenthalte in der O-Straße abgeholt wurde. Durch die Aussagen der Zeuginnen U4 und X1 steht zudem fest, dass der Angeklagte 1A sich bei Abholungen des Sohnes auch gelegentlich von beiden Mitangeklagten begleiten ließ (siehe oben), weshalb eine Abholung durch drei Personen also ebenfalls nichts Außergewöhnliches war. Die Anwesenheit der Angeklagten 5A und 6A wird in der Schilderung von 10A auch nicht mit einem markanten Umstand oder Geschehen verbunden. Es war daher insgesamt nicht trennscharf ein prägnantes Kerngeschehen von nebensächlichen Details abzugrenzen.
(4) Zudem steht sicher fest, dass sich 10A bei den gegenüber dem Zeugen E4 gemachten Erstangaben in zweifacher Hinsicht geirrt hat:
Zum einen hat 10A anfangs angegeben, dass er an dem Tag des letzten Kontaktes mit der Mutter nicht im Kindergarten gewesen sei (vgl. Vermerke vom 01.02. und 02.02.2008). Wie bereits ausgeführt wurde, steht jedoch zweifelsfrei fest, dass 10A am 18.04.2007 morgens in den Kindergarten gebracht wurde - insbesondere ist er dort als anwesend gelistet und gegen 9:00 Uhr wurde 9A von der Zeugin T4 alleine auf dem Weg zum Arzt getroffen.
Zum anderen hat 10A angegeben, dass er von dem Vater morgens abgeholt worden sei. Dies kann am 18.04.2007 deshalb nicht der Fall gewesen sein, weil der Angeklagte 1A bis 13:00 Uhr in der Frühschicht arbeitete. Zudem war 10A am Morgen nachweislich im Kindergarten. Dass 9A - und nicht der Angeklagte 1A - mit 10A um 11:30 Uhr bei der Sprachtherapie erschien (siehe oben), spricht ebenfalls eindeutig gegen eine morgendliche Abholung.
Diese Umstände legen im besonderen Maße nahe, dass 10A Parallelerlebnisse in seiner Erinnerung vermischt hat.
(5) Im Übrigen würde eine Abholsituation um 14:45 Uhr - hiervon geht die Staatsanwaltschaft aus - in deutlichem Widerspruch stehen zu anderen, eindeutig belastbareren Ergebnissen der Beweisaufnahme: Bereits oben wurde ausgeführt, dass 9A der Zeugin K in dem Telefonat um 14:37 Uhr mitteilte, dass sich 10A im Kindergarten befand. Zudem gab 9A der Zeugin K gegen 14:45 Uhr an, dass "ihr Mann" komme - von den Mitangeklagten war keine Rede. Dabei sagte 9A zu der Zeugin K, dass ihr Mann noch Arbeiten an dem Kinderbett von 10A vornehmen wolle. Danach war 10A gar nicht in der Wohnung seiner Mutter und konnte deshalb auch dort nicht abgeholt werden. Die Beweisaufnahme hat auch insgesamt keinen Hinweis auf einen Grund ergeben, weshalb 10A am Nachmittag des 18.04.2007 bis circa 16:00 Uhr - entgegen der sonstigen Gepflogenheiten - nicht im Kindergarten gewesen sein sollte - worauf der Kindsvater Wert legte -, sondern in der Wohnung seiner Mutter.
Hierzu fügt sich, dass die Zeugin L6 am 18.04.2007 dokumentiert hat, dass 10A um 16:00 Uhr vom Vater abgeholt worden ist (siehe oben). Auch dies belegt, dass es keine Abholsituation von 10A durch die drei Angeklagten bei 9A am 18.04.2007 gab.
(6) Insgesamt bestehen daher erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von 10A. Die Angaben waren bereits aus sich heraus wenig überzeugend und stehen zudem mit anderen Beweismitteln in Widerspruch.
Die Angaben 10As konnten den Feststellungen auch nicht bloß teilweise zugrunde gelegt werden. Zwar spricht einiges dafür, dass etwa die Äußerung "Du darfst jetzt 50mal bei mir schlafen!" aufgrund der Originalität dieses Details einen Erlebnisbezug aufweist. Es liegt auch nahe, dass eine solche Äußerung mit dem Verbringen 10As in die O-Straße am 18.04.2007 in Zusammenhang stehen könnte. Gleichwohl war nicht ansatzweise ein Rahmengeschehen sicher feststellbar, in dessen Zusammenhang diese Äußerung gefallen sein könnte - zu bedenken ist beispielsweise auch, dass die Äußerung getätigt worden sein könnte, als der Angeklagte 1A am 18.04.2007 gegen 16:00 Uhr 10A vom Kindergarten abholte.
Die Aussage 10As stand daher nicht den Feststellungen entgegen, dass 10A am Morgen des 18.04.2007 im Kindergarten war und nach der sprachtherapeutischen Behandlung in den Kindergarten zurückgebracht wurde.
Dementsprechend hat die Kammer insgesamt ausgeschlossen, dass es am 18.04.2007 gegen 14:45 Uhr bei 9A zu einer Abholsituation des Kindes durch die drei Angeklagten gekommen ist.
zu B. II. 8. - Tötung von 9A:
Die Feststellung, dass der Angeklagte 1A seine Frau ab 14:45 Uhr tötete, wird erst nach abschließender Erläuterung der dafür maßgeblichen Indiztatsachen begründet (II.).
zu B. II. 9. - Sonstiger Ablauf des Nachmittages des 18.04.2007:
1. Dass der Angeklagte 1A seinen Sohn um 16:00 Uhr vom Kindergarten abholte, wurde bereits oben ausführlich anhand der Aussagen der Zeugen L6 und KHK M5 erläutert.
2. Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass 10A um 17:00 Uhr in die Musikschule gebracht wurde.
Die Zeugin D3 hat als Leiterin des Musikkurses von 10A bekundet, dass seinerzeit keine Anwesenheitslisten geführt worden seien. Die Zeugin D3 konnte sich zur Zeit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung nachvollziehbarerweise nicht mehr daran erinnern, ob 10A am 18.04.2007 in der Musikschule anwesend war oder nicht.
Dafür, dass der Angeklagte 1A seinen Sohn in die Musikschule brachte, spricht, dass er diese Fördermaßnahme als wichtig erachtete und er sie auch neben dem Unterhalt bezahlte. Dementsprechend liegt es nahe, dass der Angeklagte 1A auch am 18.04.2007 - trotz der Tötung seiner Frau an diesem Tag - 10A in die Musikschule brachte.
Hierzu würden sich auch die Geokoordinaten eines durch den Angeklagten 1A am frühen Abend des 18.04.2007 getätigten Anrufes fügen: Aus den retrograden Verbindungsdaten ergibt sich, dass der Angeklagte 1A mit seinem Mobiltelefon um 18:12:28 Uhr das Mobiltelefon des Angeklagten 5A anwählte. Dies ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu dieser Verbindung (Bl. 1772 d. A.) und aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Mobil 1 1A - ...#", Bl. 29. Hieraus ergeben sich auch die Geokoordinaten des Funkmastes, mit welchem das Mobiltelefon des Angeklagten 1A verbunden war: N50...#, E07...#. Die Zellkennung ...# ergibt sich aus der Verlesung des Datensatzes zu dem Telefonat um 18:12:28 Uhr auf Bl. 7116 d. A.
Die Kammer hat zu der Frage der Standortbestimmung von Mobilfunkgeräten anhand retrograder Verbindungsdaten die Sachverständigen Fff (Firma Vodafone) undDD(Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in NRW) herangezogen. Der Sachverständige Fff hat im Ergebnis gutachterlich ausgeführt, dass die den vorgenannten Daten entsprechende Funkzelle im Bereich der S-Straße, der OO-Straße und des B-Straßes in Köln-N ihren Best-Service-Bereich habe (vgl. oranger Bereich auf der Abbildung in Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 21.08.2012). Dies entsprach auch dem Ergebnis der Zellausmessung durch den Sachverständigen Bist, wie dieser in der Hauptverhandlung ausgeführt hat (vgl. blaue Markierungen auf dem Ausdruck XII in der Anlage 7 zum Sitzungsprotokoll vom 21.08.2007). In unmittelbarer Nähe zu dem vorgenannten Best-Service-Bereich liegt außer der N-Straße auch die T-Straße, in der sich die seinerzeitige Musikschule von 10A befand. Dies könnte dafür sprechen, dass der Angeklagte 1A seinen Sohn gerade von dem bis 18:00 Uhr dauernden Musikunterricht abgeholt hatte. Dies ist an dieser Stelle nicht zu vertiefen, da die Positionsbestimmung des Mobiltelefons des Angeklagten 1A zu diesem Zeitpunkt nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Auf die Schwierigkeiten der Positionsbestimmung von Mobiltelefonen anhand von Geokoordinaten und die diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahmen soll daher nachfolgend an relevanter Stelle ausführlich eingegangen werden.
Allein aus den vorgenannten Umständen - Interesse des Angeklagten 1A an der Förderung des Sohnes, Anruf um 18:12:28 Uhr - war nicht mit letzter Sicherheit darauf zu schließen, dass 10A tatsächlich in der Musikschule war. Entscheidungserheblich ist dieser Punkt im Übrigen nicht.
3. Dass der Angeklagte 1A seinen Sohn am Abend des 18.04.2007 in die O-Straße verbrachte, entspricht den Einlassungen der Angeklagten 1A und 5A und wird bestätigt durch den Umstand, dass 9A ab dem Abend des 18.04.2007 nicht mehr erreichbar war.
4. Die Feststellung, dass die Zeugin 01 am Abend des 18.04.2007 gegen 20.00 Uhr vergeblich versuchte, 9A auf ihrem Festnetzanschluss zu erreichen, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin O1. Da es sich um einen eingehenden Anruf auf dem Festnetzanschluss von 9A handelte, liegen insoweit keine retrograden Verbindungsdaten vor.
Die Zeugin C10 hat bekundet, dass sie alsbald von der Zeugin 01 über die Nichterreichbarkeit von 9A informiert wurde. Sie habe danach ebenfalls vergeblich versucht, 9A telefonisch zu erreichen.
Dass um 22:21:41 Uhr und 22:22:36 Uhr das Mobiltelefon von 9A angewählt wurde, ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu diesen Verbindungen (Bl. 1772 und 1773 d. A.) und den verlesenen Datensätzen in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Mobil 1 9A - ...#", Bl. 15. Zu dem Umstand, dass die Anrufe auf die Mailbox weitergeleitet wurden, da das Mobiltelefon von 9A zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar war, hat der Zeuge KHK M4 erläutert, dass man an den retrograden Verbindungsdaten - ...# (A-Rufnummer) zu ...# (B-Rufnummer) - erkennen könne, dass es sich um einen auf die Mailbox weitergeleiteten Anruf gehandelt habe. Dies ergebe sich aus der in die eigentliche Rufnummer eingefügten Zahl 50. Dies hat auch der Sachverständige Fff von der Firma Vodafone überzeugend ausgeführt.
Die Feststellung, dass das Telefon von 9A bei den Anrufen um 22:21:41 Uhr und um 22:22:36 Uhr ausgeschaltet war oder keinen Empfang zum Netz hatte, beruht auf den gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Fff von der Firma Vodafone. Bei dem Netzbetreiber Vodafone hatten sowohl 9A als auch die Angeklagten Mobilfunkverträge, wozu der Zeuge KHK M4 Ausführungen gemacht hat. Der Sachverständige Fff hat erläutert, dass die Mailbox von 9A so eingerichtet gewesen sei, dass Anrufe nur dann auf die Mailbox weitergeleitet worden seien, wenn das Mobiltelefon ausgeschaltet gewesen sei oder aus sonstigen Gründen ("Funkloch") keinen Empfang zu dem Netz von Vodafone gehabt habe. Die Mailbox sei also nicht etwa so eingerichtet gewesen, dass Anrufe auch dann auf die Mailbox weitergeleitet worden seien, wenn gerade anderweitig telefoniert worden sei ("besetzt") oder nach einer bestimmten Zeit ein Telefonat nicht angenommen worden sei. Dass das Mobiltelefon von 9A bei den konkreten Anrufen nicht erreichbar gewesen sei, ergebe sich auch aus den retrograden Verbindungsdaten, namentlich der Tabelle auf Bl. 3398 d. A. - hier sei in der Spalte "[GS]" für die Weiterleitungen auf die Mailbox um 22:21:41 Uhr und um 22:22:36 Uhr das Kürzel "CS" vermerkt. Dieses Kürzel bedeute, dass das Mobiltelefon nicht erreichbar gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Legende auf Bl. 3408 d. A., wo das Kürzel "CS" mit "Call forward not reachable" erläutert werde. Aufgrund des fehlenden Kontaktes zum Netz lägen keine Geokoordinaten bezüglich des Mobiltelefons von 9A vor.
zu B. II. 10. - Aktivitäten der Angeklagten 5A und 6A in den Tagen vor der Tat bis zum Abend des 18.04.2007:
1. Die Kammer hat sich eingehend mit den ab dem 13.04.2007 stattgefundenen Bauarbeiten an der Außenmauer in A und den diesbezüglichen zeitlichen Zusammenhängen befasst - und zwar im Hinblick auf die Frage, ob die Angeklagten 5A und 6A auch am 18.04.2007 an der Außenmauer tätig waren oder ob dies ausgeschlossen werden konnte. Zwar kam es auf das Bestehen eines Alibis der Angeklagten 5A und 6A für den 18.04.2007 eigentlich nicht an, da bereits keine ausreichenden Indizien vorlagen, um die Angeklagten 5A und 6A überhaupt mit der Tat des Angeklagten 1A in Verbindung zu bringen (dazu ausführlich unter III.). Allerdings ist von den Ermittlungsbehörden zeitweise und seitens des Vertreters der Nebenklägerin I11 noch im Schlussvortrag die Überzeugung vertreten worden, dass der Angeklagte 5A am 18.04.2007 versucht habe, sich gezielt ein falsches Alibi zu besorgen durch den Kauf von Baumaterial und einen vermeintlich nachfolgenden Aufenthalt in A. Eine solche Vorwegverteidigung durch Schaffung eines falschen Alibis käme für sich genommen als Indiz für eine Beteiligung an der Tat in Betracht, so dass dieser Punkt nicht offengelassen werden konnte und insbesondere zu fragen war, ob sich die Einlassung des Angeklagten 5A widerlegen ließ.
Es konnte vorliegend nicht isoliert der 18.04.2007 ins Auge gefasst werden, da sich die Bauarbeiten über mehrere Tage erstreckten und es sich insgesamt als fraglich erwies, welche Arbeiten an welchem Tage durchgeführt wurden und inwiefern der 18.04.2007 als Arbeitstag in Betracht kam.
2. Bezüglich der Feststellung der seinerzeitigen zeitlichen Abläufe ergab sich folgende Schwierigkeit, auf welche bereits an dieser Stelle hingewiesen wird: Die Rekonstruktion der Aufenthalte der Angeklagten 5A und 6A in A hing wesentlich von den Aussagen der Zeugen II2 und I1 ab, da deren Hof zur Durchführung der Arbeiten jeweils aufgeschlossen und betreten werden musste. Zur Zeit der erneut durchgeführten Hauptverhandlung konnten sich diese Zeugen - nachvollziehbar - nur noch teilweise an die zeitlichen Zusammenhänge im April 2007 erinnern. Im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge I allerdings sehr dezidierte Angaben gemacht und vor allem ein Stattfinden von Arbeiten am 18.04.2007 kategorisch ausgeschlossen (dazu unten ausführlich). Hierdurch entstand letztlich die Hypothese bei den Ermittlungsbehörden, der Angeklagte 5A könne ein falsches Alibi vorbringen. Die Angaben des Zeugen I erfolgten allerdings unter Umständen, welche die Beurteilung erheblich erschwerten:
Nachdem der Angeklagte 5A in seiner Beschuldigtenvernehmung am 06.11.2007 angegeben hatte, am Nachmittag des 18.04.2007 in A gewesen zu sein, wurde unter dem 16.11.2007 erstmals der Zeuge I von der Zeugin KHKin X3 aufgesucht (vgl. Bl. 918 d. A.) - mithin bereits etwa 7 Monate nach dem fraglichen Zeitraum. Die Zeugin KHKin X3 und der Zeuge I haben übereinstimmend bekundet, der Zeuge I habe sich nicht an die zeitlichen Zusammenhänge erinnern können, er habe jedoch darauf verwiesen, dass seine Frau ein "gutes Gedächtnis" habe und er sie fragen werde. Weiter haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge I sich am 19.11.2007 telefonisch bei der Zeugin KHKin X3 gemeldet und angegeben habe, "nach Gesprächen mit seiner Frau, mit Verwandten und Nachbarn" jetzt "recht genau" sagen zu können, wann Arbeiten an der Außenmauer stattgefunden hätten. Der Zeuge I machte dann knappe und apodiktische Angaben zu den jeweiligen Tagen, ohne die Herkunft seiner jeweiligen Gewissheit zu erläutern.
Am 17.01.2008 wurde der Zeuge I bei sich zu Hause durch die Zeugin KHKin X3 vernommen. Bei der Vernehmung war die Zeugin I1 anwesend - vgl. Vernehmungsprotokoll vom 17.01.2008, Bl. 1589 d. A. In der Folge sind jedoch lediglich Antworten des Zeugen I protokolliert. Dass sich die Zeugin I1 jedenfalls teilweise an der Vernehmung beteiligte, ergibt sich daraus, dass sie etwa während der Vernehmung ihren Terminplaner für das Jahr 2007 vorlegte, was auch Eingang in das Vernehmungsprotokoll fand (Bl. 1595 d. A.). Der Zeuge I sprach während der Vernehmung teilweise in der Wir-Form und gab an einer Stelle an, dass er sich "gerade" mit seiner Frau besprochen habe. Diesen Hergang der Vernehmung haben die Zeugin KHKin X3 sowie die Zeugen I bei ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung bestätigt.
Da der Zeuge I nach seinen eigenen Angaben im Gegensatz zu seiner Frau ursprünglich gar keine Erinnerung an die Abläufe hatte, erschien seine Vernehmung in Gegenwart der Zeugin I1 im Hinblick auf §§ 163 Abs. 3 Satz 1, 58 Abs. 1 StPO besonders Problematisch. Es stellte sich zwangsläufig die Frage, inwiefern es sich bei den Angaben des Zeugen I um eine "Gemeinschaftsproduktion" der Zeugen I, möglicherweise auch namentlich nicht bekannter weiterer Verwandten und Nachbarn, handelte. Da die Zeugin I im Ermittlungsverfahren nicht mehr gesondert vernommen wurde, ließ sich dies nur schwer abgrenzen.
3. Der Terminplaner der Zeugin I1 ist in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen worden. Für den fraglichen Zeitraum im April 2007 finden sich dort folgende Eintragungen:
"9. Ostermontag: II2 Urlaub
...
13. Freitag: Wein, Rohr in Wand
...
16. Montag: xx Geb.
17. Dienstag: Mama Geb., Kaffee 15:30 Uhr
18. Mittwoch: Bier bestellen, Garten vorne, Sonnenbank
19. Donnerstag Haustür
20. Freitag: (keine Eintragung)
21. Samstag: 10:00 Uhr - Grillen bis 18:00 Uhr "
4. Die Verteidiger der Angeklagten 5A und 6A haben in der Hauptverhandlung eine Erklärung - keine Teileinlassung - zu dem Komplex der Bauarbeiten in A abgegeben (Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 20.09.2012). Der Erklärung beigefügt ist eine Skizze der bearbeiteten Außenmauer mit Bezeichnung und datumsmäßiger Einordnung der Arbeitsschritte (Anlage 3 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 20.09.2012): Demnach sei die Bautätigkeit an vier Tagen vorgenommen worden, und zwar am 13.04.2007 (Ausstemmen der Wand, Rohrverlegung und Arretieren des Rohres durch erste Putzschicht), am 16.04.2007 (Bündig Putzen des ausgestemmten Bereiches), am 18.04.2007 (Aufbringen des Vorputzes auf der gesamten Außenwand) und am 23.04.2007 (Aufbringen des farbigen Endputzes).
5. Die Feststellungen zu dem Anlass der Bauarbeiten an der Außenmauer des Gebäudes A-Straße 206 in A beruhen auf den Angaben des Zeugen I. Der Zeuge I hat auch Angaben zu den im Einzelnen zu erledigenden Arbeitsschritten (Wand aufstemmen, Rohrverlegung etc.) gemacht. Diese Angaben stimmten - den Inhalt der Arbeiten betreffend - mit der Verteidigererklärung vom 20.09.2012 überein.
6. Sicher festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte 5A am Freitag, den 13.04.2007, mit den Bauarbeiten in A begonnen hat.
Diesbezüglich konnte sich der Zeuge I zur Zeit seiner erneuten Vernehmung in der Hauptverhandlung noch sicher erinnern und dies nachvollziehbar an dem Umstand festmachen, dass es sich um seinen letzten Urlaubstag (in der Woche nach Ostern) gehandelt habe und er deswegen ganztätig zu Hause gewesen sei. Der Angeklagte 5A habe den ganzen Tag auf seinem, des Zeugen Is, Grundstück arbeiten können. Auch in dem Taschenkalender der Zeugin I ist für Freitag, den 13.04.2007, eingetragen: "Rohr in Wand". Der Inhalt des Kalenderblattes ist mit der Zeugin I erörtert worden und die Zeugin hat bestätigt, dass an diesem Tag die Arbeiten begannen. Dies ist auch in der Verteidigererklärung vom 20.09.2012 ausgeführt worden.
Es erscheint insgesamt plausibel, dass die aufwendigen Arbeiten zur Neuverlegung des Regenrohres in der Wand am 13.04.2007 ganztätig durchgeführt wurden und nicht in der darauffolgenden Woche (16.04 bis 20.04.2007), in welcher der Angeklagte 5A aufgrund der Berufstätigkeit der Zeugen I erst nachmittags mit den Arbeiten beginnen konnte (dazu sogleich).
7. Die Kammer ist zudem sicher, dass der Angeklagte 5A am 16.04.2007 Arbeiten in A durchgeführt hat. Auch diesbezüglich waren sich die Zeugen II2 und I1 sicher. Sie konnten dies an dem Umstand festmachen, dass die Zeugin I am nächsten Tag Geburtstag hatte und man mit dem Angeklagten 5A abgesprochen habe, dass daher dienstags keine Arbeiten möglich sein würden.
Dafür, dass am 16.04.2007 Arbeiten in A durchgeführt wurden, spricht auch der Umstand, dass um 14:26:21 Uhr von dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A der Festnetzanschluss der Zeugen I angewählt wurde - dies ergibt sich aus den retrograden Verbindungsdaten, nämlich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu dieser Verbindung (Bl. 1767 d. A.) sowie aus der Verlesung des Datensatzes in Band 2 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz I. + 5A - ...#", Bl. 68. Der Zeuge I hat bekundet, dass seine Frau und er in der Woche ab dem 16.04.2007 wieder hätten arbeiten müssen und dass sie den Angeklagten 5A erst in den Nachmittagsstunden in den Hof hätten einlassen können. Er, der Zeuge I, komme gegen 15:45 Uhr nach Hause - seine Frau, die Zeugin I, dagegen schon gegen 14:15 Uhr. Insofern liegt es nahe, dass der Anruf um 14:26:21 Uhr zur Abklärung der Frage diente, ob die Zeugin I bereits von der Arbeit nach Hause gekommen war.
Nicht sicher geklärt werden konnte, welche Arbeiten am 16.04.2007 an der Außenmauer vorgenommen wurden, wobei dies verknüpft ist mit der für den vorliegenden Fall relevanten Frage, ob die Angeklagten 5A und 6A am 18.04.2007, dem Tattag, gemeinsam in A waren, um den Vorputz auf der gesamten Außenmauer aufzubringen (dazu später).
8. Dass der Angeklagte 5A am Morgen des 17.04.2007 verschiedene Baumärkte anrief, beruht auf der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 bezüglich der Anrufe (Bl. 1769 d. A.) und der Verlesung der entsprechenden Datensätze in Band 2 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz I. + 5A - ...#", Bl. 68 und auf der Verlesung der entsprechenden Anschlussinhaberfeststellungen im Sonderheft "Anschlussinhaber". Hieraus ergab sich das der Angeklagte 5A anrief bei den Firmen PP1 (11:11:39 Uhr), PP2 (11:16:20 Uhr), MM GmbH (11:21:13 Uhr), PP3 (11:26:02 Uhr), NN (11:51:46 Uhr) und PP1 (11:57:31 Uhr). Die Anrufe dauerten alle etwa zwei bis fünf Minuten, was zu der Erfragung von Preisen passt.
9. Die Feststellungen zu der Bestellung des Endputzes "Weber star 241 Reibeputz 3mm - Farbe 1660" bei der Firma MM GmbH und der entsprechenden Bestellung der Firma MM GmbH bei der Firma VV beruhen auf den Angaben des Zeugen K2, dem zuständigen Mitarbeiter von der Firma MM GmbH. Der Zeuge K2 hat die Bestellung des Angeklagten 5A entgegen genommen und den Endputz seinerseits bei der Firma VV bestellt. Der Zeuge K2 hat die Abläufe im Einzelnen wie festgestellt in der Hauptverhandlung erläutert.
Der Zeuge K1 hat als zuständiger Mitarbeiter der Firma VV die Angaben des Zeugen K2 ergänzt und bestätigt.
Die Schriftstücke, welche die Bestellvorgänge betreffen, sind in der Hauptverhandlung verlesen worden - namentlich der Bestellstein vom 17.04.2007 (Bl. 509 des Protokolls der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer), der Bestellschein der Firma MM GmbH bei der Firma VV vom 18.04.2007 (Bl. 542 des vorgenannten Hauptverhandlungsprotokolls) und das Bestätigungsfax der Firma VV vom 18.04.2007 (Bl. 342 des vorgenannten Hauptverhandlungsprotokolls).
10. Der Termin der Angeklagten 5A und 6A am 18.04.2007 um 10:00 Uhr mit der Zeugin JJ ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Wandkalender aus der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A (Ass.- Nr.: KK 11-24).
Was Gegenstand des Termins war, konnte nicht geklärt werden. Die Zeugin JJ hat hierzu angegeben, dass sie selber keinen entsprechenden Termin in dem Kalender ihrer Kanzlei gefunden habe. Im Frühjahr 2007 habe der Angeklagte 5A jedoch handwerkliche Arbeiten an ihrem Haus durchgeführt - man habe sich über das Mandantenverhältnis näher kennengelernt. Der Termin in dem Wandkalender müsse mit diesen Arbeiten in Zusammenhang stehen. Um die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung das Umgangsrecht der Angeklagten 6A betreffend sei es keinesfalls gegangen, da das Datum der Entscheidung gar nicht plan- oder voraussehbar gewesen sei.
Die Angabe der Zeugin JJ, dass es sich nicht um einen Termin bezüglich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt haben könne, war nachvollziehbar - insbesondere angesichts der bereits oben ausgeführten Umstände des Erlasses der Entscheidung. Der Nichtannahmebeschluss dürfte am Morgen des 18.04.2007 um 10:00 Uhr noch gar nicht von allen zur Entscheidung berufenen Bundesverfassungsrichtern unterschrieben gewesen sein.
11. Die am frühen Nachmittag des 18.04.2007 erfolgten Anrufe von dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A bei der Firma MM GmbH (14:10:02 Uhr) und bei den Zeugen I (15:02:08 Uhr) ergeben sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 bezüglich dieser beiden Verbindungen (Bl. 1769 d. A.) und aus der Verlesung der entsprechenden Datensätze in Band 2 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz I. + 5A - ...#", Bl. 68.
12. Die Feststellungen zu dem Tankstellenbesuch des Angeklagten 5A beruhen auf dem diesbezüglich verlesenen und in Augenschein genommenen Kassenzettel der Shell-Tankstelle vom 18.04.2007 (Bl. 4195 d. A.). Hieraus ergibt sich die Uhrzeit des Tankvorganges und dass mittels einer Visa-Karte bezahlt worden ist. Die Belege für den Zahlungsvorgang mittels Visa-Karte sind ebenfalls verlesen und in Augenschein genommen worden (Bl. 5266 d. A.). Hieraus ergibt sich auch die Kartennummer der Visa-Karte. Diese stimmt mit der Nummer der Visakarte des Angeklagten 5A überein, welche ebenfalls verlesen und in Augenschein genommen worden ist (Bl. 5266 d. A.). Auf dieser Visa-Karte ist ein Lichtbild des Angeklagten 5A. Dementsprechend konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte 5A persönlich gegen 15:15 Uhr an der Shell-Tankstelle getankt hat.
13. Die Rechnungen der Firma MM GmbH vom 18.04.2007 (15:39 Uhr, 15:46 Uhr und 15:50 Uhr) sowie vom 19.04.2007 (10:15 Uhr) sind in der Hauptverhandlung verlesen worden (Asservat Staatsanwaltschaft Köln Asservaten-Nummer: 3477/08 - KK 11/6).
Die Rechnungen waren inmitten eines umfangreichen Stoßes von diversen, weitgehend chronologisch geordneten Rechnungen und Belegen abgeheftet. Die Zeugin KHKin E hat bekundet, dass die Rechnungen in dieser Form in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A gefunden worden seien. Der gesamte Hefter ist ebenfalls in Augenschein genommen worden.
Aus den vorgenannten Rechnungen ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte 5A am 18.04.2007 sechs Säcke Klebe- und Armierungsmörtel kaufte und exakt von diesem Material am nächsten Tag drei Säcke zurückgab. Der Zeuge I hat bekundet, dass es sich bei dem Klebe- und Armierungsmörtel um das Material handele, welches an der Außenmauer als Vorputz verwandt worden sei.
Der Zeuge K2 hat bekundet, dass mit Bezahlung der Rechnung für den farbigen Endputz (15:50 Uhr) der diesbezügliche Bestellschein vom 17.04.2007 zur Abholung des Putzes überreicht worden sein muss.
14. Es ließ sich nicht mit letzter Sicherheit klären, ob der Angeklagte 5A - entsprechend seiner Einlassung - im Anschluss an die Einkäufe bei der Firma MM GmbH mit der Angeklagten 6A in A war, um den Vorputz an der Außenmauer aufzubringen. Es spricht jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Einlassung zutrifft.
a) Für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten 5A und der Verteidigererklärung vom 20.09.2012 spricht der Umstand, dass am 18.04.2007 um 15:02:08 Uhr vom Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A bei den Zeugen I angerufen wurde. Dies legt nahe, dass es sich um eine Erkundigung nach der Anwesenheit der Zeugen I handelte. Ein entsprechender Anruf erfolgte auch am 16.04.2007 (siehe oben) und am folgenden Montag, den 23.04.2007, um 15:29:09 Uhr. Diese Anrufe sprechen insgesamt für die Richtigkeit der durch die Verteidigererklärung dargestellten zeitlichen Zusammenhänge. Dass am 13.04.2007 kein Anruf erfolgte, resultiert naheliegend aus dem Umstand, dass der Zeuge I hier noch Urlaub hatte und ohnehin den ganzen Tag zu Hause war.
Für eine Abwesenheit der Angeklagten 5A und 6A in ihrer Wohnung spricht auch das Ergebnis der Telekommunikationsdatenauswertung. Hieraus ergibt sich, dass ab dem Anruf bei den Zeugen I um 15:02:08 Uhr von dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A bis abends um 21:17:02 Uhr keine Anrufe mehr getätigt wurden. Für den Zeitraum dazwischen sind keine Aktivitäten in dem mit dem Zeugen KHK M4 erörterten Vermerk vom 13.03.2008 enthalten (vgl. Bl. 1772 d. A.). Da die Angeklagten 5A und 6A ansonsten sehr oft telefonierten, spricht dieses Zeitfenster ohne Anrufe für eine Abwesenheit.
Hierfür spricht weiter der Umstand, dass der Angeklagte 1A versuchte, den Angeklagten 5A um 18:12:28 Uhr auf dessen Mobiltelefon zu erreichen, wie bereits ausgeführt. Dieser Anwahlversuch spricht zum einen dafür, dass der Angeklagte 1A davon ausging, dass sich der Angeklagte 5A nicht in seiner Wohnung in der O-Straße aufhielt - ansonsten hätte es sich angeboten, üblichen Gepflogenheiten folgend, zu versuchen, den Angeklagten 5A auf dessen Festnetzanschluss zu erreichen. Zum anderen belegt dieser Anwahlversuch, dass die Angeklagten 1A und 5A zu diesem Zeitpunkt nicht gemeinsam unterwegs waren, in diesem Fall hätte sich ein Telefonat erübrigt.
Zudem wurden um 20:14:33 Uhr und um 20:27:23 Uhr auf dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A eingehende Anrufe auf die Mailbox weitergeleitet - dies ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu dieser Verbindung (Bl. 1772 d. A.) und aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 2 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz I. + 5A - ...#", Bl. 68. Dass die sich aus den retrograden Verbindungsdaten ergebende Nummer "...#" eine Weiterleitung auf die für den Festnetzanschluss eingerichtete Mailbox dokumentiert, hat der Sachverständige HH , welcher Systemingenieur bei der Firma NetColgne ist, in der Hauptverhandlung erläutert. Der Sachverständige HH hat dabei überzeugend ausgeführt, dass die Endung auf "-9999" eine Weiterleitung auf die Mailbox, die Endung lediglich auf "-999" dagegen ein Abhören der Mailbox belege.
Der vorgenannte Anruf bei den Angeklagten 5A und 6A um 20:27:23 erfolgte von dem Festnetzanschluss des Angeklagten 1A, also hausintern, wie sich ebenfalls ergibt aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 zu diesem Anruf (Bl. 1772 d. A.) sowie aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 2 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 1A - ...#", Bl. 44.
Die Weiterleitung der Anrufe auf die Mailbox spricht dafür, dass die Angeklagten 5A und 6A nicht an das Telefon gingen, weil sie nicht zu Hause waren.
Für ein tatsächlich stattgefundenes Verputzen der Außenmauer am 18.04.2007 spricht weiter, dass der Angeklagte 5A am 18.04.2007 sechs Säcke Vorputz bei der Firma MM GmbH kaufte und davon am nächsten Tag drei Säcke zurückgab. Dies legt äußerst nahe, dass am 18.04.2007 drei Säcke Vorputz verbraucht wurden und am nächsten Tag drei überschüssige Säcke zurückgegeben wurden. Es sind auch keine anderen Baustellen bekannt geworden, auf welchen der Angeklagte 5A im April 2007 mit Vorputz gearbeitet hätte.
Die Kammer hatte zwar auch erwogen, ob der Angeklagte 5A die Einkäufe bei der Firma MM GmbH gezielt getätigt haben könnte, um ein Alibi für den Tatzeitraum zu haben. Hiergegen sprach jedoch bereits, dass es sich - trotz hohen Aufwandes (Kauf und Rückgabe von mehreren Säcken Putz) - um ein äußerst fragwürdiges Alibi gehandelt hätte. Dem durchaus mit Organisationstalent ausgestatteten Angeklagten 5A wäre bei einer entsprechenden Planung die Schaffung eines wesentlich besseren Alibis zuzutrauen gewesen.
Der Angeklagte 5A hat sich auch nicht gezielt oder vorauseilend auf ein entsprechendes Alibi gestützt: Er hat seinen Aufenthalt in A erst geschildert als er zu dem Ablauf des 18.04.2007 konkret befragt wurde. Auf die Belege der Firma MM GmbH hat er von sich aus überhaupt nicht verwiesen. Diese Belege wurden erst im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung an nicht prominenter Stelle in einem umfangreichen Stapel von Rechnungen und Belegen gefunden, wie die Zeugin KHKin E bekundet hat. Auch dieses Einlassungsverhalten spricht gegen ein gezielt geschaffenes Alibi.
b) Wie bereits eingangs ausgeführt, sprachen gegen das Stattfinden von Bauarbeiten an der Außenmauer des Hauses A-Straße 206 in A am 18.04.2007 die Angaben der Zeugen II2 und I1. Auf das Problematische Zustandekommen der Angaben wurde ebenfalls bereits hingewiesen. Die Zeugen I haben sich inhaltlich folgendermaßen geäußert:
Am 19.11.2007 teilte der Zeuge I der Zeugin KHKin X3 mit, dass der Angeklagte 5A am 13.04.2007 alleine bei ihnen auf dem Grundstück gewesen sei und das Rohr angebracht habe. Am 16.04.2007 habe der Angeklagte 5A dann mit der Angeklagten 6A den Vorputz aufgebracht. Am 17.04.2007 habe die Zeugin I Geburtstag gehabt und der Angeklagte 5A sei nicht bei ihnen auf dem Grundstück gewesen. Am 18.04.2007 habe er, der Zeuge I, seinen Vorgarten gefräst - an diesem Tag sei von der Familie 1AA ebenfalls niemand vor Ort gewesen. Gleiches gelte für den 19.04.2007 - an diesem Tag habe er, der Zeuge I, eine neue Haustür bekommen. Der Endputz sei auch nicht am 20. oder 21.04.2007 aufgebracht worden, wie ein Lichtbild belege, welches auf einer am 21.04.2007 stattgefundenen Geburtstags-Grillparty seiner Frau gefertigt worden sei. Entsprechend den vorgenannten Angaben hat sich der Zeuge I in der polizeilichen Vernehmung am 17.01.2008 geäußert. Dies hat die Zeugin KHKin X3 - zum Teil nach Vorhalt des von ihr gefertigten Vermerks vom 19.11.2007 sowie der Niederschrift der Vernehmung des Zeugen I vom 17.01.2008 - bekundet.
Das von dem Zeugen I in Bezug genommene Lichtbild ist in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden (CD - Bilder von I) und zeigt tatsächlich, dass zur Zeit der Geburtstags-Party der Zeugin I am 21.04.2007 bereits der Vorputz, aber noch nicht der farbige Endputz aufgetragen war - anders als auf einem am 02.06.2007 gefertigten Lichtbild, welches ebenfalls in Augenschein genommen worden ist.
In der Hauptverhandlung konnte sich der Zeuge I nur noch sehr schwach an die Abläufe der Bauarbeiten erinnern. Aus der Erinnerung hat er angegeben, dass der Vorputz entweder am 13. oder am 16. oder am 18.04.2007 aufgetragen worden sei. Auf Vorhalt seiner früheren Angaben hat er angegeben, dass er sich seinerzeit mit seiner Frau unterhalten habe und dass es schon stimmen werde, was er damals gesagt habe. Im Hinblick auf die Kalendereintragung seiner Frau am 18.04.2007 - "Garten vorne" - hat er angegeben, dass an dem Tag bei ihm Fräsarbeiten im Vorgarten ausgeführt worden seien, aber nicht an der Außenmauer gearbeitet worden sei. Er habe nämlich nachmittags den Vorgarten persönlich gefräst und währenddessen habe er den Angeklagten 5A keinesfalls allein im Hof arbeiten lassen. Die für die Gartenarbeit benötigte Fräse habe er sich von einem Bekannten, dem Zeugen E3, geliehen - der Zeuge E3 sei während der Arbeiten auch zeitweise vor Ort gewesen.
Die Zeugin I1 hat in der Hauptverhandlung zunächst bekundet, dass der Vorputz bereits am 16.04.2007 auf der Außenwand aufgebracht worden sei. Am 18.04.2007 sei von den Angeklagten niemand bei ihnen im Hof gewesen. Auf Nachfrage, wie sicher ihre Erinnerung sei, hat die Zeugin I angegeben, dass sie es eigentlich nicht mehr wisse und keine unmittelbare Erinnerung habe. Auf Vorhalt ihrer Kalendereintragungen schloss die Zeugin I allerdings ebenfalls aus, dass gleichzeitig an einem Tag der Vorgarten gefräst und an der Außenmauer gearbeitet worden sei. Bezüglich ihrer Kalenderführung gab die Zeugin I an, dass sie einige Termine vorher eintrage, manchmal trage sie Stattgefundenes allerdings auch erst abends (tagebuchartig) ein. Terminsverschiebungen korrigiere sie nicht zuverlässig.
c) Die (früheren) Angaben der Zeugen I zu der Nichtanwesenheit der Angeklagten 5A und 6A am 18.04.2007 waren zwar in sich stimmig - sie stießen jedoch in mehrfacher Hinsicht auf erhebliche Zweifel:
aa) Ankerpunkt für die Erinnerung und die Angaben der Zeugen I war letztlich die Kalendereintragung der Zeugin I "Garten vorne" am 18.04.2007. Doch es erscheint bereits fraglich, ob die Eintragungen von der Zeugin I derart genau getätigt wurden, dass eine Verlässlichkeit gegeben ist. Es war schon nicht zu klären, wann die Eintragung von der Zeugin I vorgenommen worden war. Auf Fräsarbeiten nimmt die Eintragung auch unmittelbar keinen Bezug.
bb) Weitere Zweifel waren veranlasst durch die Aussage des von der Kammer vernommenen Zeugen E3 - diesen hatte der Zeuge I in der Hauptverhandlung erstmalig als Verleiher der Motorfräse namentlich benannt (siehe oben).
Der Zeuge E3 hat die Angaben der Zeugen I zu den Fräsarbeiten in weiten Teilen nicht bestätigt. Der Zeuge E3 hat angegeben, dass nicht der Zeuge I, sondern er selbst den Vorgarten der Is gefräst habe. Seine Motorfräse habe er bisher in noch keinem Fall verliehen und habe andere Leute noch nie mit diesem Gerät arbeiten lassen; wenn die Fräse bei anderen Leuten zum Einsatz komme, dann nur durch ihn selbst - so auch bei den Is.
Der Zeuge E3 hat sogar ausgeschlossen, dass der Zeuge I bei den Fräsarbeiten überhaupt dabei gewesen sei - es sei lediglich die Zeugin I vor Ort gewesen. Der Zeuge I sei auch nicht später dazu gestoßen. Bei dieser Angabe blieb der Zeuge E3 auch auf mehrfache Nachfrage. Das Datum, wann er die Fräsarbeiten durchgeführt habe, könne er nach so langer Zeit allerdings nicht mehr benennen.
Der Zeuge E3 hat seine Angaben ruhig und gelassen gemacht und sich auf das beschränkt, was er tatsächlich noch in Erinnerung hatte. Bei fehlender Erinnerung hat er dies unmittelbar angegeben. Der Zeuge E3 hat auf die Kammer insgesamt einen glaubhaften und überzeugenden Eindruck gemacht. Insbesondere die spontane Angabe, seine Motorfräse noch nie "aus der Hand gegeben zu haben", wirkte nachvollziehbar. Es erscheint auch fernliegend, dass sich der Zeuge E3 im Nachhinein fälschlicherweise einbildet, dass er selber den Vorgarten der Is gefräst hat, obwohl er tatsächlich seine Motorfräse an den Zeugen I verliehen hatte, der die Fräsarbeiten ausführte.
Vor diesem Hintergrund sind die Angaben der Zeugen I zu den Fräsarbeiten im Vorgarten und der vermeintlich damit verbundenen Nichtanwesenheit des Angeklagten 5A auch unabhängig von der datumsmäßigen Richtigkeit der Kalendereintragung deutlich in Zweifel zu ziehen.
cc) Gegen die Richtigkeit der Erinnerung der Zeugen I spricht allerdings noch ein weiteres Detail:
Der Zeuge I hatte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.01.2008 und auch in der Hauptverhandlung angegeben, dass ihm der Angeklagte 5A am Freitag, den 13.04.2007, den Abholschein für den farbigen Endputz gegeben habe. Dem habe zugrunde gelegen, dass er sich mit dem Angeklagten 5A über die Bestellung des Endputzes unterhalten habe und sich dabei herausgestellt habe, dass der Endputz bei einer Kölner Firma bestellt worden sei (MM GmbH) und dass der dort nicht vorrätige Endputz bei einer weiteren Firma, der Firma VV in A, angefordert worden sei. Der Endputz hätte also eigentlich von der Firma VV zu der MM GmbH geliefert werden müssen und der Angeklagte 5A hätte den Endputz dann wieder von Köln zurück nach A auf die Baustelle bringen müssen. Da der Zeuge I jemanden bei der Firma VV gekannt habe, habe er zur Vermeidung des Hin- und Her-Transportes dem Angeklagten 5A angeboten, selber den Endputz bei der Firma VV abzuholen. Hierfür habe ihm der Angeklagte 5A den Abholschein ausgehändigt. Er, der Zeuge I, habe den Abholschein dann kopiert, damit sowohl er - für die Abholung - als auch der Angeklagte 5A - für die Unterlagen - über ein Exemplar verfügten. Er, der Zeuge I, habe den Endputz dann in der Folge bei der Firma VV abgeholt.
Die Zeugin I hat die Angaben ihres Mannes bestätigt und angegeben, dass die Modalitäten der Abholung des Endputzes bei einem persönlichen Gespräch auf dem Grundstück der Zeugen I geklärt worden seien: Der Angeklagte 5A habe von der Bestellung des Endputzes berichtet und ihr Mann habe darauf erwidert, dass er bei der Firma in A "jemanden kenne" und den Putz unmittelbar dort abholen könne.
Mit der objektiven Beweislage in Form der sichergestellten Belege und Rechnungen stehen diese Angaben - soweit die Übergabe des Abholscheins am 13.04.2007 stattgefunden haben soll - jedoch in Widerspruch:
Der Angeklagte 5A hat die Firma MM GmbH erst am 17.04.2007 kontaktiert und erst unter diesem Tag wurde die Bestellung für den Endputz aufgegeben. Erst am 18.04.2007 war der Angeklagte 5A persönlich bei der Firma MM GmbH und hat dort unter anderem den Endputz bezahlt (Rechnung um 15:50 Uhr). Erst an diesem Tag konnte ihm demnach auch der Bestell-/Abholschein vom 17.04.2007 ausgehändigt werden. Diese Zusammenhänge hat der Zeuge K2 in seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt.
Der Zeuge I hat auf Vorhalt der Rechnung der Firma MM vom 18.04.2007 bestätigt, dass es sich bei dem dort aufgeführten Endputz exakt um das bei ihm eingesetzte Material handele. Dies ergibt sich auch aus der Verlesung des Lieferscheins der Firma VV vom 18.04.2007 (Bl. 342 des Protokollbandes der 5. großen Strafkammer). Dieser Lieferschein ging wiederum zurück auf die Bestellung des Angeklagten 5A bei der Firma MM GmbH am 17.04.2007. Auf dem Lieferschein ist als Bestelldatum der Firma MM GmbH bei VV der 18.04.2007 aufgeführt und als Liefer- und frühestmöglicher Abholtermin der 20.04.2007. Auf dem Lieferschein hat der Zeugen I bei Abholung des Endputzes in A - am 20.04.2007 oder später - unterschrieben. Damit ist die Identität des am 17.04.2007 bestellten und von dem Zeugen I abgeholten Endputzes belegt.
Demnach kann dem Zeugen I am 13.04.2007 der Abholschein für den Endputz nicht übergeben worden sein, da der von ihm später abgeholte Putz erst am 17.04.2007 bestellt wurde und der Angeklagte 5A den Bestellschein erst am 18.04.2007 erhalten hat. Die Erinnerung des Zeugen I war in diesem Punkt also nachweislich fehlerhaft.
Dem Zeugen I sind in der Hauptverhandlung wegen des offensichtlichen Widerspruchs zu seinen Angaben der Bestellschein vom 17.04.2007 und die Rechnung vom 18.04.2007 vorgehalten worden. Hierauf hat der Zeuge I äußerst unsicher reagiert und er hat erklärt, dass ihn die Daten auf den Zetteln "verwirrten". Es sei schwierig, wenn man keine Notizen habe - er, der Zeuge I, habe da "ein größeres Problem". Es könne sein, dass die Übergabe des Abholscheins am 18.04.2007 erfolgt sei.
Die Zeugin I hat auf Vorhalt der genannten Belege angegeben, dass es dann datumsmäßig "wohl so gewesen sei". Sie schließe weiterhin aus, dass der Angeklagte 5A an ihrem Geburtstag am 17.04.2007 vor Ort gewesen sei - bezüglich des 18.04. und des 19.04.2007 wisse sie es nicht mehr.
d) Angesichts der zuvor geschilderten Umstände sind die Angaben der Zeugen I daher insgesamt nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten 5A bezüglich seiner Anwesenheit in A am 18.04.2007 zu widerlegen. Vielmehr sprechen objektive Umstände - namentlich der Bestellschein und die Rechnungen der Firma MM GmbH sowie der Anruf bei den Zeugen I um 15:02:08 Uhr - für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten 5A. Die Verteidigererklärung vom 20.09.2012 schilderte insgesamt einen naheliegenden und wahrscheinlich zutreffenden Ablauf der Bauarbeiten. Für eine positive, zweifelsfreie Feststellung der Anwesenheit des Angeklagten 5A in A reichten die genannten Umstände zwar nicht aus, von der Schaffung eines falschen Alibis kann jedoch ebenfalls nicht ausgegangen werden.
15. Die Feststellung, dass um 21:17:02 Uhr von dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A die zugehörige Mailbox abgehört wurde, beruht auf der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 hierzu auf Bl. 1772 d. A. sowie auf der Verlesung des Datensatzes in Band 2 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz I. + 5A - ...#", Bl. 68. Angewählte Nummer ist die "...#", welche - wie oben ausgeführt - ein Abhören der Mailbox belegt.
Dass um 21:33:37 Uhr von dem Zeugen 4A auf dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A angerufen wurde, ergibt sich aus der auszugsweisen Verlesung des Einzelverbindungnachweises des Zeugen 4A für den April 2007 (Bl. 5158 d. A.). Da es sich um einen eingehenden Anruf handelte, ist dieser in den retrograden Verbindungsdaten für den Anschluss der Angeklagten 5A und 6A nicht enthalten und dementsprechend auch nicht in dem Vermerk des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008. Der Einzelverbindungsnachweis des Zeugen 4A war von der Verteidigung des Angeklagten 5A während der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer zur Akte gereicht worden, zum Beleg, dass es sie bei dem sogleich geschilderten Anruf um einen Rückruf handelte.
Dass von dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A um 22:00:24 Uhr bei dem Zeugen 4A angerufen wurde, ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 zu dieser Verbindung auf Bl. 1772 d. A. und aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 2 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz I. + 5A - ...#", Bl. 68.
zu B. II. 11. - Übernachtung des Angeklagten 5A bei 10A:
Die Feststellung, dass der Angeklagte 5A in der Nacht vom 18.04. auf den 19.04.2007 in der Wohnung des Angeklagten 1A und dort zusammen mit 10A in dessen Kinderbett schlief, beruht auf den Angaben des Angeklagten 5A in der Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007. Diese Angabe war ohne weiteres glaubhaft, da am Abend des 18.04.2007 zwangsläufig die Betreuung von 10A unter Mitwirkung der Angeklagten 5A und 6A zu regeln war: Der Angeklagte 1A musste nämlich am nächsten Tag zu der Firma XX1 in die Frühschicht, welche um 06:30 Uhr begann. 10A wäre also ohne die Aufsicht von Onkel oder Tante am frühen Morgen des 19.04.2007 alleine gewesen.
zu B. II. 12. - Vertuschungsmaßnahmen des Angeklagten 1A:
1. Zu der Zeit des Einsetzens der Dämmerung und des Sonnenaufgangs sowie zu den Wetterverhältnissen am 19.04.2007 hat die Zeugin KHKin E Angaben im Sinne der Feststellung gemacht. Die Zeugin KHKin E hatte unter dem 01.10.2007 eine diesbezügliche Auskunft bei dem deutschen Wetterdienst eingeholt und hierüber einen ihr in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Vermerk (Bl. 412 d. A.) gefertigt.
2. Dass der Angeklagte 1A mit seinem Mobiltelefon um 05:59:26 Uhr auf dem Festnetzanschluss von 9A anrief, ergibt sich aus dem auszugsweise verlesenen Ausdruck der aus dem Handy des Angeklagten 1A ausgelesenen Daten (Bl. 1404 d. A. - dort zweiter Absatz) und der auszugsweisen Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 über die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten 1A vom 18.12.2007 (Bl. 1391 d. A.). Diesen Anruf hat der Zeuge KHK M4 nicht in seinen Vermerk vom 13.03.2008 (vgl. Bl. 1773 d. A.) aufgenommen, da es sich nicht um ein retrogrades Verbindungsdatum handelte.
Dass der Angeklagte 1A mit seinem Mobiltelefon um 05:59:48 Uhr auf der Mobilfunkrufnummer von 9A anrief und die Verbindung 22 Sekunden dauerte, ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 auf Bl. 1773 zu dieser Verbindung und aus dem diesbezüglich verlesenen Datensatz in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungdaten", Unterpunkt "Mobil 1 1A - ...#", Bl. 29. Hieraus ergeben sich auch die festgestellten Geokoordinaten. Die Zellkennung ergibt sich aus der Verlesung des Datensatzes Bl. 7116 d. A.
Dass das Mobiltelefon von 9A zu diesem Zeitpunkt ausgeschaltet war oder keinen Empfang zum Netz hatte, ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 auf Bl. 1773 d.A. und der Verlesung des diesbezüglichen Datensatzes auf Bl. 3398 d. A. Hieraus ergibt sich, dass um 05:59:48 Uhr ein Anruf auf die Nummer des Mobiltelefons von 9A unmittelbar auf die Mailbox umgeleitet wurde. Es handelte sich um den zeitgleichen Anruf des Angeklagten 1A.
3. Dass sich der Angeklagte 1A bei dem Anruf um 05:59:48 Uhr nicht in seiner Wohnung befand, hat die Kammer aus folgenden Umständen geschlossen:
a) Für die Nichtanwesenheit des Angeklagten 1A in seiner Wohnung sprach bereits, dass er bei den beiden Anrufen um 05:59 Uhr überhaupt sein Mobiltelefon und nicht sein Festnetztelefon nutzte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte 1A insgesamt äußerst selten mit seinem Mobiltelefon telefonierte, wozu der Zeuge KHK M4 entsprechende Ausführungen auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Auswertungen der Telekommunikationsverbindungen gemacht hat.
b) Dafür, dass der Angeklagte 1A sich nicht zu Hause befand und er sich nicht wie üblich um diese Zeit für die Arbeit fertig machte, spricht auch, dass der sonst als äußerst pünktlich beschriebene Angeklagte 1A am Morgen des 19.04.2007 nicht rechtzeitig um 06:30 Uhr seinen Dienst bei der Firma XX1 antrat (dazu gleich ausführlich). War der Angeklagte 1A jedoch um 05:59 Uhr bereits wach - dies ist durch die beiden Anrufe mit seinem Mobiltelefon belegt - hätte er ohne weiteres noch pünktlich zur Arbeit erscheinen können, wenn er zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen wäre: Die Zeugin KHKin X3 hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass man für die Fahrt von der O-Straße 3 bis zu dem Arbeitsplatz des Angeklagten 1A etwa 7 Minuten benötige - die Strecke sei sie selber abgefahren.
c) Dass sich der Angeklagte 1A nicht in seiner Wohnung befand, wird auch gestützt durch die sich aus den retrograden Verbindungsdaten ergebenden Geokoordinaten bezüglich des Anrufes um 05:59:48 Uhr.
Zu der Frage, inwiefern man den Standort eines Mobiltelefons anhand der sich aus retrograden Verbindungsdaten ergebenden Geokoordinaten bestimmen kann, haben der Sachverständige Fff von der Firma Vodafone und der SachverständigenDDvom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) in der Hauptverhandlung Ausführungen gemacht. Die gutachterlichen Stellungnahmen bauten aufeinander auf und ergänzten sich: der Sachverständige Fff hat vor allem grundsätzliche Ausführungen zu der Ausdehnung von Funkzellen und der Standortbestimmung von Mobiltelefonen gemacht - der SachverständigeDDhat dagegen Ausführungen gemacht zu konkret vorgenommenen Messungen in dem fraglichen Gebiet. Aufgrund des inneren Zusammenhangs der gutachterlichen Stellungnahmen waren beide Sachverständige bei der Vernehmung des jeweils anderen Sachverständigen in der Hauptverhandlung anwesend, so dass Rückfragen gestellt werden konnten. Die Ausführungen der Sachverständigen beruhten auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen und waren insgesamt gut nachvollziehbar und überzeugend.
Bereits jetzt sei darauf hingewiesen, dass bezüglich der Funkzellenauswertung zwei für den vorliegenden Fall relevante Fragen auseinanderzuhalten sind: zum einen, ob mittels der retrograden Verbindungsdaten eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob sich ein Mobiltelefon in einem bestimmen Bereich aufgehalten haben muss, wenn es mit einem bestimmten Funkmast verbunden war - zum anderen, ob eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob sich ein Mobiltelefon an einer bestimmten Stelle nicht befunden haben kann, wenn es mit einem bestimmten Funkmast verbunden war.
aa) Wie bereits oben ausgeführt, ist der Sachverständige Fff bei der Firma Vodafone zuständig für den Bereich der Telekommunikationsüberwachung und für den Kontakt mit Ermittlungsbehörden ("Legal Interception"). Er erstattet mehrfach im Jahr diesbezügliche Gutachten, insbesondere zu Fragen der Funkzellenausdehnung und zu der Standortbestimmung von Mobiltelefonen.
Der Sachverständige Fff hat zunächst Ausführungen zu der grundsätzlichen Aufteilung eines Gebietes in Funkzellen gemacht. Ein Gebiet sei je nach der Dichte der Besiedlung und dem zu erwartenden Gesprächsaufkommen mit einer bestimmten Anzahl von Funkmasten bestückt - je dichter die Besiedlung desto mehr Funkmasten gebe es. Im Innenstadtbereich gebe es demnach zahlreiche Funkmasten, die von einem einzelnen Funkmast versorgten Bereiche seien verhältnismäßig klein im Vergleich zu ländlichen Gebieten.
Der Sachverständige Fff hat weiter ausgeführt, dass jeder Funkmast bestückt sei mit drei Antennen mit jeweils einem Abstrahlwinkel von 120 Grad. Die Geokoordinaten aus den retrograden Verbindungsdaten bezeichneten immer den Standort des Funkmastes. Zusätzlich finde sich in den retrograden Verbindungsdaten noch die Zellkennung, welche wiedergebe, welche Antenne auf dem Funkmast jeweils benutzt worden sei - hieraus ergebe sich die von dem Mobiltelefon genutzte Funkzelle; die Zellkennungen fehlten in den Ausdrucken, welche die Polizei in den Sonderheften "Verbindungsdaten" abgeheftet hatte - wahrscheinlich wurde die entsprechende Spalte wegen des Formats der Tabellen nicht mit ausgedruckt; die Daten haben dem Sachverständigen Fff jedoch während der Gutachtenerstattung in digitaler Form vorgelegen; vollständige Ausdrucke der Daten auf Papier größeren Formats wurden im Nachgang von der Kammer auch zu den Akten genommen und auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesen (Bl. 7116 d. A.); in dieser Tabelle sind die Spalten "Zellkennung" und "Geokoordinaten" vorhanden.
Der Sachverständige Fff hat weiter ausgeführt, die für den Anruf um 05:59:48 Uhr vorliegenden Geokoordinaten N50...#, E07...# und die Zellkennung ... entsprächen - dies lasse sich über einen Hexadezimal-Code ermitteln - der Funkzelle DX...# mit der Cell-Identification ...# - die Cell-Identification, teils Cell-ID genannt, wird in der Folge mit CI abgekürzt. Die Zellkennung sei ein Hexadezimalwert, welcher in einen Dezimalwert umgerechnet ...# ergebe. Dies wurde seitens der Kammer mit einem Umrechnungsprogramm nachvollzogen und trifft zu.
Der Sachverständige Fff hat weiter ausgeführt, dass der der Funkzelle DX...#, CI ...# zugehörige Mast in der P-Straße in Köln-N (rechtsrheinisch) aufgestellt sei.
Zur Ausbreitung von Funkzellen hat der Sachverständige Fff erläutert, dass eine Funkzelle grundsätzlich - auch im innerstädtischen Bereich - ein großes Gebiet abdecke. Der Sachverständige hat dies verdeutlicht anhand der Abbildungen Anlagen 5 und 6 zum Sitzungsprotokoll vom 21.08.2012, welche die Feldstärkeausbreitung der hier in Rede stehenden Funkzelle DX...#, CI ...# zeigen. Im Bereich nahe dem Funkmast sei die Feldstärke am größten - roter Bereich auf der Abbildung -, während die Feldstärke mit der Entfernung abnehme - grüner und blauer Bereich - und irgendwann sei der Funkmast gar nicht mehr erreichbar. Während man im grünen Bereich noch telefonieren könne, sei dies in den blauen Bereichen aufgrund der dortigen Schwäche des Pegels kaum mehr möglich. In Abwesenheit anderer Funkzellen sei die Funkzelle DX...#, CI ...# aber immer noch in weiten Teilen des Kölner Nordens erreichbar.
Da allerdings im städtischen Bereich über einen Funkmast nicht sämtliche Gespräche in dem grundsätzlich durch einen Funkmast abgedeckten Gebiet abgewickelt werden könnten, da ein einzelner Funkmast damit deutlich überlastet wäre, gebe es noch zahlreiche weitere Funkmasten verteilt in diesem Gebiet - so auch in dem grundsätzlichen Einzugsgebiet der Zelle DX...#, CI ...#. Somit würden sich zahlreiche Funkzellen überlagern. Durch die Verteilung der Funkmasten habe jedoch jeder Funkmast einen Bereich, in welchem seine Funkzelle im Gegensatz zu anderen Funkzellen eine höhere Feldstärke aufweise - den sogenannten Best-Service-Bereich. Der Best-Service-Bereich einer Funkzelle sei gerade in städtischen Gebieten daher deutlich kleiner als die grundsätzliche Ausdehnung der Funkzelle. Der Sachverständige Fff hat dies verdeutlicht anhand der Abbildung Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 21.08.2012 - hier ist der Best-Service-Bereich der Funkzelle DX...#, CI ...# gelb markiert und durchmisst allenfalls einige hundert Meter. Der gelb markierte Best-Service-Bereich in Anlage 4 erfasst linksrheinisch nur dicht am Rhein gelegene Teile des Niehler Hafens ("U9-Straße") und des Cranachwäldchens sowie rechtsrheinisch insbesondere den nördlichen Teil der E-Straße, dort liegt der Kindergarten von 10A und der von den Ermittlungsbehörden vermutete Leichenablageort (Hausnummern 131-135, dazu später ausführlich). Nicht erfasst sind die O-Straße (linksrheinisch) und die N-Straße (rechtsrheinisch).
Zur Standortbestimmung eines Mobiltelefons hat der Sachverständige Fff sodann ausgeführt, dass ein Mobiltelefon grundsätzlich mit demjenigen Funkmast Kontakt aufnehme, welcher den für den Standort des Mobiltelefons größten Pegel aufweise. Grundsätzlich müsse man also davon ausgehen, dass sich ein Mobiltelefon im Best-Service-Bereich des Funkmastes befunden habe, wenn sich aus den retrograden Verbindungsdaten dessen Geokoordinaten und Zellkennungen ergäben.
Der Sachverständige Fff hat allerdings auf einige Unsicherheiten hingewiesen:
Zum einen sei die Bestimmung des Best-Service-Bereiches von Vodafone, wie auf der Abbildung in Anlage 4 des Sitzungsprotokolls vom 21.08.2012 ersichtlich, nur durch Berechnungen seitens Vodafone erfolgt - hierbei habe man Luftaufnahmen und Gebäudeschatten berücksichtigt. Wesentlich genauer sei jedoch eine konkrete Ausmessung der Funkzelle wie dies die Polizei, vorliegend in Person des Sachverständigen Bist, vornehme.
Die Berechnung der Ausdehnung des Best-Service-Bereiches gelte zudem nur für eine Höhe von 1,50 Meter über dem Bodenniveau. In größerer Höhe - etwa dem 3. Stockwerk eines Gebäudes oder höher - treffe die Berechnung nicht mehr zu. Auch könnten sich Abweichungen ergeben, wenn sich ein Mobiltelefon in einer größeren Gebäudeschlucht befinde.
Zudem könne ein Mobiltelefon auch außerhalb des eigentlichen Best-Service-Bereiches eines Funkmastes zu diesem Kontakt aufnehmen, wenn der eigentlich "zuständige" Funkmast gerade überlastet sei. Das Mobiltelefon buche sich dann in die Funkzelle mit dem nächstbesten Pegel ein - also regelmäßig die benachbarte Funkzelle, wenn diese nicht auch überlastet sei. Ein mit denselben Konsequenzen verbundener Ausfall einer Funkzelle könne auch durch ein Gewitter eintreten.
Ob eine Überlastung der Funkzelle DX...#, CI ...# am frühen Morgen des 19.04.2007 durch großes Aufkommen von Telefonaten vorgelegen habe, könne man nachträglich nicht mehr überprüfen. Er halte dies jedoch im Hinblick auf die frühmorgendliche Uhrzeit, 05:59 Uhr, für äußerst unwahrscheinlich. Einen möglichen Ausfall durch Gewitter könne er nicht nachvollziehen - hierfür müsse man die Wetterdaten einsehen.
Aufgrund der vorgenannten Umstände könne er, der Sachverständige Fff, nicht sicher sagen, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten 1A am Morgen des 19.04.2007 um 05:59:48 Uhr exakt in dem gelben Bereich auf der Abbildung in der Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 21.08.2012 befunden habe.
bb) Der SachverständigeDDist bei dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Nordrhein-Westfalen tätig und dort speziell mit Fragen der technischen Funkzellenausmessung befasst.
Der SachverständigeDDhat ausgeführt, dass er im Hinblick auf das im vorliegenden Fall relevante Gebiet und die relevanten Funkzellen am 24.09.2007 mit einem Kollegen konkrete Messungen vorgenommen habe. Hierfür fahre man die Straßenzüge in dem fraglichen Gebiet mehrfach mit einem PKW ab, wobei man ein spezielles Mobiltelefon zum Einsatz bringe, welches an einen Laptop und ein Computerprogramm angeschlossen sei. Das für die Ausmessung eingesetzte Mobiltelefon zeige in Verbindung mit einem Mess-Tool auf dem Computer an, welche Funkzelle an einem bestimmten Ort am besten erreichbar sei. Zudem würden auch fünf weitere Funkzellen mit den nächststärksten Pegeln angezeigt. Man habe also für jeden abgefahrenen Punkt in dem fraglichen Gebiet eine Rangliste der sechs feldstärksten Funkzellen. Aufgrund der Fahrt mit einem PKW beziehe sich das Messergebnis auf eine Höhe von circa 1,50 Meter.
Der Sachverständige Fff von der Firma Vodafone wurde aufgrund des Datums der Messung ergänzend befragt, ob es zwischen April 2007 und September 2007 Änderungen im Netz gegeben habe. Der Sachverständige Fff hat dies für das vorliegend betroffene GSM-Netz von Vodafone ausgeschlossen.
(1) Der SachverständigeDDhat in der Hauptverhandlung zunächst Ausführungen zu der Ausdehnung des Best-Service-Bereiches der im vorliegenden Fall maßgeblichen Funkzellen gemacht. Diese Ausführungen hat er gemacht anhand von Ausdrucken des Computerprogrammes, mit welchem die Messfahrten ausgewertet wurden. Die Ausdrucke sind als Anlage 7 zum Sitzungsprotokoll vom 21.08.2012 genommen worden.
Anhand der Ausdrucke hat der SachverständigeDDerläutert, in welchem Bereich die für den Anruf um 05:59:48 Uhr maßgebliche Funkzelle DX...#, CI ...# ihren Best-Service-Bereich hat - blau markierte Straßenzüge auf Blatt V und IX in der Anlage 7, die Funkzelle ist in den Ausdrucken nur über die Cell-ID als "CI ...#" bezeichnet: dieser Bereich betraf linksrheinisch ebenfalls nur die Straße "U9-Straße" im Niehler Hafen - und zwar nur in den nahe zum Rhein gelegenen Teilen der Straße. Rechtsrheinisch umfasst waren insbesondere das Gebiet des nördlichen Teils der E-Straße, die Pp-Straße und das zum Rhein gelegene Stammheimer Ufer. Dieses Gebiet entsprach recht genau dem von Vodafone errechneten Best-Service-Bereich - Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 21.08.2012.
(2) Zudem hat der SachverständigeDDin der Hauptverhandlung seinen Laptop zum Einsatz gebracht und hat die Messfahrten am Bildschirm ablaufen lassen. Das Computerprogramm zeigte dabei eine Karte vom nördlichen Teil Kölns und man sah in Animation die Strecke, welche der SachverständigeDDmit dem Fahrzeug entlanggefahren ist. In einem kleinen Fenster auf dem Bildschirm konnte man zeitgleich sehen, welche sechs Funkzellen gerade am besten erreichbar waren. Dies ist in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und von dem SachverständigenDDerläutert worden.
Hieraus ergab sich, dass die Funkzelle DX...#, CI ...# in der gesamten O-Straße - hier liegen die Wohnungen der Angeklagten - nicht zu den sechs am besten zu empfangenden Zellen zählte. Dass heißt, es gab hier mindestens sechs Funkzellen mit stärkerer Erreichbarkeit als die Funkzelle DX...#, CI ...#. Diese mindestens sechs Funkzellen wären von einem sich in das Netz einwählenden Mobiltelefon also vorrangig genutzt worden.
Die kurze O-Straße ist nur etwa 200-300 Meter lang und läuft genau auf den Funkmast der Funkzelle DX...#, CI ...# zu. Das Haus O-Straße 3 liegt in etwa in der Mitte der Straße. Fährt man die O-Straße in Richtung des Mastes der Funkzelle DX...#, CI ...# entlang, trifft man am Ende der O-Straße auf die im rechten Winkel liegende CC-Straße (T-Kreuzung). Die Boltensterntraße ist deutlich länger als die O-Straße und grenzt das gesamte Gebiet des Niehler Hafens von der O-Straße ab. Auf der CC-Straße lag die Erreichbarkeit der Funkzelle DX...#, CI ...# zeitweise an sechster Stelle, aber nicht höher. Das heißt, auch hier waren immer noch mindestens fünf Funkzellen besser erreichbar als die Funkzelle DX...#, CI ...#.
Auch in der gesamten N-Straße - hier liegt die Wohnung von 9A - zählte die Funkzelle DX...#, CI ...# nicht zu den sechs am besten zu empfangenden Funkzellen. All dies war der Inaugenscheinnahme des Abspielens der Messfahrt des SachverständigenDDauf dem Laptop zu entnehmen und wurde von dem Sachverständigen erläutert.
Hieraus sei aus Sicht des SachverständigenDDzu schließen, dass sich das Mobiltelefon von 1A bei dem Anruf um 05:59:48 Uhr weder in der O-Straße in Höhe von 1,50 Meter noch im Bereich der N-Straße in Höhe von 1,50 Meter befunden habe. Der SachverständigeDDhat auch erläutert, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Angeklagte 1A im Parterre und 9A im Hochparterre gewohnt hätten. Er habe aufgrund der Höhe der Wohnungen und ihrer Lage zur Straße allerdings keine Notwendigkeit gesehen, innerhalb der Wohnungen Messungen vorzunehmen. Das Messergebnis beanspruche aufgrund der Höhe und der Lage der beiden Wohnungen - die beiden Häuser stehen dicht an der Straße - auch Geltung für die Bereiche innerhalb der Wohnungen.
Auch bei Wohnungen im 1. Stock halte er es noch für sehr wahrscheinlich, dass die Erreichbarkeit von Funkzellen gegenüber der Höhe von 1,50 Meter nicht variiere. Keine sichere Aussage könne er jedoch dazu machen, von wo aus ein Mobiltelefon die Funkzelle DX...#, CI ...# hätte erreichen können, wenn es sich etwa im 2. oder 3. Stock eines Gebäudes oder noch höher befunden hätte - dies betraf somit die Wohnung der Angeklagten 5A und 6A.
cc) Die Kammer ist im Hinblick auf die Position des Mobiltelefons des Angeklagten 1A am 19.04.2007 um 05:59:48 Uhr auf Grundlage der sachverständigen Ausführungen von folgendem Beweiswert der retrograden Verbindungsdaten ausgegangen:
(1) Fest steht, dass das Mobiltelefon des Angeklagten 1A am 19.04.2007 um 05:59:48 Uhr im Kölner Raum befindlich war, da ansonsten ein Kontakt zu dem Funkmast mit der Zelle DX...#, CI ...# überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Entsprechend der Feldstärkeausbreitung des Funkmastes ist davon auszugehen, dass sich das Mobiltelefon mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit im Bereich des Kölner Nordens aufhielt - roter und grüner Bereich auf Anlage 6 zum Sitzungsprotokoll vom 21.08.2012.
(2) Es spricht eine gewisse, allerdings nicht quantifizierbare Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das Mobiltelefon in dem linksrheinischen Bereich der Straße "U9-Straße" oder rechtsrheinisch im Gebiet des nördlichen Teils der E-Straße befand - dies ist das von Vodafone als Best-Service-Bereich errechnete Gebiet der Funkzelle DX...#, CI ...# - gelber Bereich in Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 21.08.2012 -, welches recht genau dem von dem SachverständigenDDausgemessenen Empfangsgebiet für die Funkzelle DX...#, CI ...# entspricht - blau markierte Straßenzüge auf Blatt V und IX in der Anlage 7 zum vorgenannten Sitzungsprotokoll.
Sichere Feststellungen konnten bezüglich des positiven Aufenthaltsortes allerdings nicht getroffen werden:
Bereits die genaue Umgrenzung des Gebietes, welches dem Best-Service-Bereich der Funkzelle DX...#, CI ...# entspricht, bereitete Schwierigkeiten - der von Vodafone gekennzeichnete Bereich ist nur errechnet und bietet lediglich ein ungefähres Abbild der tatsächlichen Ausbreitung der Zelle. Der SachverständigeDDhat die Funkzelle zwar tatsächlich ausgemessen - allerdings wurden bei der Messung mit dem PKW nur Straßenzüge erfasst, so dass die Messung für weiter von der Straße entfernt liegende Gebiete - etwa das Gebiet des Niehler Hafens oder des Cranachwäldchens - nur begrenzte Aussagekraft hat.
Zudem ist weiter zu beachten, dass sich sowohl die Berechnung von Vodafone als auch die Messung des SachverständigenDDnur auf eine Höhe von 1,50 Meter bezieht. Hätte sich der Angeklagte 1A mit dem Mobiltelefon außerhalb des errechneten bzw. vermessenen Best-Service-Bereiches der Funkzelle DX...#, CI ...#, aber deutlich höher als 1,50 Meter über dem Bodenniveau befunden, hätte er die Funkzelle gegebenenfalls auch aus einem weiter entfernten Gebiet erreichen können.
(3) Es steht trotz der aufgezeigten Unsicherheiten allerdings fest, dass sich das Mobiltelefon um 05:59:48 Uhr nicht in der Erdgeschosswohnung des Angeklagten 1A in der O-Straße 3 befand.
Die Messfahrt des SachverständigenDDhat ergeben, dass in der O-Straße die Funkzelle DX...#, CI ...# durchgängig nicht zu den sechs am besten empfangbaren Funkzellen zählte. Die Kammer hält das diesbezügliche Messergebnis auch durch die Zusammenschau mit dem Messergebnis für die CC-Straße für besonders aussagekräftig: Die CC-Straße kreuzt eine gedachte Verbindung zwischen der O-Straße 3 und dem Funkmast zur Funkzelle DX...#, CI ...# im fast rechten Winkel. Auf dieser über circa zwei Kilometer langen Straße lag die Funkzelle DX...#, CI ...# allenfalls an sechster Stelle der bestmöglich erreichbaren Funkzellen. Man hat also im Hinblick auf das Haus O-Straße 3 sowohl in der Tiefe (O-Straße) als auch in der Breite (näher zum Funkmast gelegene CC-Straße) ein deutliches Ergebnis.
Dass die Messung auch für die im Parterre gelegene Wohnung des Angeklagten 1A Geltung beansprucht, hat der SachverständigeDDebenfalls überzeugend erläutert. Die Kammer hält es insbesondere angesichts der vorgenannten Ergebnisse für die Pasteur- und die CC-Straße für ausgeschlossen, dass sich für die Wohnung des Angeklagten 1A eine bessere Erreichbarkeit ergibt, da die Wohnung nur wenige Meter von der Straße entfernt liegt.
Angesichts dieses Messergebnisses hätten sechs Funkzellen ausfallen müssen, bevor überhaupt die Funkzelle DX...#, CI ...# für ein Einloggen aus der Wohnung des Angeklagten 1A in Betracht gekommen wäre. Dies hielt die Kammer jedoch für eine rein theoretische Möglichkeit, welche auszuschließen ist: Die Funkmasten sind so eingeteilt, dass sie das Telefonaufkommen in ihrem Best-Service-Bereich grundsätzlich abwickeln können. Dass es um die frühe Uhrzeit - circa 06:00 Uhr - bereits zu einer Netzüberlastung gekommen sein könnte, ist nicht anzunehmen. Auch einen Ausfall von Funkzellen wegen Gewitters schließt die Kammer angesichts der festgestellten Wetterverhältnisse (siehe oben) aus - die Nacht auf den 19.04.2007 war ebenso wie der gesamte Tag wolkenlos und niederschlagsfrei.
d) Insgesamt konnte in Zusammenschau mit den einleitend dargestellten Gesichtspunkten - der Angeklagte 1A nutzte überhaupt sein Mobiltelefon für die Anrufe (a); er kam zu spät zur Arbeit, obwohl er bereits vor 06:00 Uhr wach war (b) - der sichere Schluss gezogen werden, dass sich der Angeklagte 1A zum Zeitpunkt der Anrufe nicht in seiner Wohnung befand.
4. Der Zeuge KHK M4 hat anhand der retrograden Verbindungsdaten nachvollziehbar bekundet, dass nach den beiden vergeblichen Anrufen um 05:59 Uhr am 19.04.2007 ein Anruf des Angeklagten 1A bei seiner Ehefrau bis zum 13.05.2007 nicht mehr festzustellen gewesen sei.
5. Dass der Angeklagte 1A am 19.04.2007 um 6:25:42 Uhr und um 6:26:15 Uhr bei denXX1-Werken in Köln anrief, ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu diesen Verbindungen (Bl. 1773 d. A.) und der Verlesung der entsprechenden Datensätze in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 1A - ...#", Bl. 44.
Zudem ist der Vermerk der Zeugin KHKin X3 vom 15.10.2007 (Bl. 496 d. A.) verlesen worden. Hieraus ergibt sich die Zuordnung der gewählten Telefonnummern zu der W-Halle bei denXX1-Werken, wo auch der Angeklagte 1A arbeitete. Der Zeuge T5, der Teamleiter des Angeklagten 1A, hat in der Hauptverhandlung ergänzend bekundet, dass man die beiden Telefonnummern morgens nutzen könne, um eine Verspätung anzukündigen und dies von seinen Mitarbeitern im Falle einer Verspätung auch so gehandhabt werde.
Die Kammer schließt aus, dass die Anrufe von dem Festnetzanschluss des Angeklagten 1A um 06:25:42 Uhr und um 06:26:15 Uhr von dem Angeklagten 5A, der in der Wohnung seines Schwagers zusammen mit 10A im Zimmer geschlafen hatte (dazu später), getätigt wurden. Der Angeklagte 5A selbst hat sich nicht entsprechend eingelassen, sondern angegeben, dass er und 10A am Morgen des 19.04.2007 gegen 07:00 Uhr aufgestanden seien - zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte 1A bereits zur Arbeit gewesen. Zudem liegt es auch fern, dass der Angeklagte 5A, welcher selber nie in der Werkshalle des Angeklagten 1A tätig war, innerhalb kürzester Zeit die beiden der Halle zugehörigen Nummern zur Hand hatte - die Anrufe liegen nur 33 Sekunden auseinander. Zudem hätte es auch gar keinen Sinn gemacht, noch vor Schichtbeginn um 06:30 Uhr einen Versuch zu unternehmen, den Angeklagten 1A auf der Arbeit zu erreichen. Weiter spricht die kurze Dauer der Verbindungen (13 und 14 Sekunden) dafür, dass entweder niemand erreicht wurde oder dass nur ein äußerst kurzes Gespräch geführt wurde. Dies würde zu der bloßen Ankündigung einer Verspätung passen, nicht jedoch zu einem - aufgrund der Anrufzeit offenbar dringenden - Anruf zwischen Familienangehörigen.
6. Es war festzustellen, dass der Angeklagte 1A am Morgen des 19.04.2007 mit Verspätung auf seiner Arbeitsstelle erschien. Für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz benötigte der Angeklagte 1A etwa 7 Minuten (siehe oben). Dementsprechend konnte es der Angeklagte 1A nach dem Anruf um 06:26:15 Uhr gar nicht mehr pünktlich zu seiner Arbeitsstelle schaffen. Da auch kein anderer Grund ersichtlich ist für die frühen Anrufe auf der Arbeitsstelle, war darauf zu schließen, dass der Angeklagte 1A hiermit seine Verspätung ankündigte.
Der Feststellung, dass der Angeklagte 1A zu spät zur Arbeit kam, steht auch nicht der Arbeitszeitnachweis der Firma XX1 bezüglich des Angeklagten 1A für den 19.04.2007 entgegen. Hier ist als Arbeitszeitbeginn für den Angeklagten 1A 06:30 Uhr erfasst. Der Arbeitszeitnachweis (Bl. 183 d. A.) ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dass der Angeklagte 1A am Morgen des 19.04.2007 jedoch gar nicht pünktlich bei der Arbeit gewesen sein kann, wurde bereits zuvor anhand der nötigen Fahrtzeit erläutert. Der Zeuge T5 hat zu dem damit in Widerspruch stehenden Arbeitsnachweis in der Hauptverhandlung bekundet, dass die Zeiterfassung bei XX1 nicht über eine Magnetkarte oder ähnliches funktioniere, sondern er kontrolliere als Teamleiter persönlich am Morgen die Anwesenheit seines Teams. Im Laufe des Tages gebe er den Arbeitszeitbeginn der einzelnen Mitarbeiter dann per Hand in ein Computerprogramm ein. Der Zeuge T5 hat weiter ausgeführt, dass er bei grundsätzlich pünktlichen Mitarbeitern Verspätungen von jedenfalls bis zu einer halben Stunde, gegebenenfalls auch eine etwas größere Verspätung, bei der Arbeitszeiterfassung nicht in Abzug bringe; ein ansonsten zuverlässiger Mitarbeiter könne also durchaus einmal zu spät kommen, ohne dass er als Vorgesetzter damit gleich eine Gehaltskürzung verbinden wolle; eine starre Grenze, ab wann er eine Verspätung definitiv - auch bei einem zuverlässigen Mitarbeiter - erfasse, existiere nicht; er entscheide vielmehr im Einzelfall; bei dem Angeklagten 1A habe es sich um einen äußerst pünktlichen Mitarbeiter gehandelt. Demnach wäre bei dem Angeklagten 1A eine Verspätung von jedenfalls einer halben Stunde, möglicherweise auch einer noch größeren Zeitspanne, nicht dokumentiert worden. Vor diesem Hintergrund steht die Arbeitszeiterfassung der Feststellung eines verspäteten Arbeitsbeginns des Angeklagten 1A nicht entgegen, sondern es ist davon auszugehen, dass der Zeuge T5 von seiner "Kulanzregel" Gebrauch gemacht hat.
7. Die Feststellungen zu dem letzten Location Update ("letzter Zeitstempel") des Mobiltelefons von 9A im Netz von Vodafone beruhen auf folgenden Umständen:
a) Zu den Daten des letzten Location Updates hat die Zeugin KHKin X3 bekundet, dass sie unter dem 29.08.2007 bei der Firma Vodafone angerufen habe, um in Erfahrung zu bringen, ob man feststellen könne, wann das Mobiltelefon von 9A letztmalig ein- oder ausgeschaltet worden sei. Die Mitarbeiterin Mm von Vodafone habe ihr mitgeteilt, dass der Zeitpunkt des letzten Updates am 19.04.2007 um 06:52 Uhr gewesen sei. Ebenso habe man ihr, der Zeugin KHKin X3, die Standortdaten für dieses letzte Update mitgeteilt, nämlich einen Breitengrad von 50.971944 und einen Längengrad von 6.995. Die Zeugin KHKin X3 hat hierüber - so auch ihre Bekundung - unter dem 29.08.2007 einen Vermerk gefertigt (Bl. 135 f. d. A.), welcher auszugsweise verlesen und mit der Zeugin erörtert worden ist. Ebenso ist die schriftliche Antwort der Firma Vodafone auf die Anfrage der Zeugin KHKin X3 vom 29.08.2007 (Bl. 137 d. A.) verlesen worden. Hieraus ergeben sich ebenfalls die oben genannten Daten.
b) Die Daten des "letzten Zeitstempels" des Mobiltelefons von 9A sind trotz der hiergegen von den Verteidigern aller Angeklagten erhobenen Widersprüche verwertbar.
Zwar war die Erhebung der Daten für den "letzten Zeitstempel" nicht von § 100g StPO a.F. abgedeckt, da diese Vorschrift das Zustandekommen einer Telekommunikationsverbindung voraussetzte - hierzu ist es bei dem Location Update jedoch nicht gekommen.
Dies führt vorliegend allerdings nicht zu einem Verwertungsverbot. Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes vorzunehmenden Abwägung aller maßgeblichen Interessen (hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, Einl. Rn. 55a m.w.N.) spricht insbesondere gegen ein Verwertungsverbot, dass die Daten das Mobiltelefon von 9A betreffen. Hier muss neben dem Datenschutzinteresse ein zu unterstellendes Aufklärungsinteresse auf Seiten von 9A berücksichtigt werden - es ist nicht anzunehmen, dass 9A ihre Daten geschützt wissen wollte, wenn damit einhergeht, dass ein Tötungsdelikt zu ihrem Nachteil nicht aufgeklärt werden kann. Zudem kann nach der Neufassung von § 100g StPO der Standort eines Mobiltelefon nach dem Willen des Gesetzgebers auch ohne das Hinzutreten einer Verbindung abgefragt werden (hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 100g, Rn 6). Nach aktueller Gesetzeslage könnten die Daten eines Location Updates also gestützt auf § 100g StPO ermittelt werden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Zeugin KHKin X3 willkürlich und in bewusster Missachtung der Rechtslage agierte, als sie sich bei Vodafone danach erkundigte, wann das Mobiltelefon von 9A letztmalig "ein- oder ausgeschaltet worden sei".
c) Der Sachverständige Fff hat in der Hauptverhandlung gut nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen zu der mobilfunktechnischen Einordnung und Bewertung des um 06:52 Uhr erfolgten Location Updates gemacht:
Der Sachverständige Fff hat erläutert, dass bei einem Location Update das Mobilfunkgerät dem Netz mitteile, wo es sich gerade aufhalte. Der Standort werde dann über das Visitors Location Register (VLR) und das Home Location Register (HLR) gespeichert. Hierbei handele es sich um Datenbanken, in denen für die Betreibung des Mobilfunknetzes relevante Daten abgelegt seien - für den Rufaufbau sei dort auch jeweils ein Standort des Mobilfunkgerätes hinterlegt.
Der Sachverständige Fff hat weiter erläutert, dass es sich bei der Funkzelle, welche den oben genannten Koordinaten (Breitengrad: 50.971944, Längengrad: 6.995) entspreche, um die Funkzelle DX...#, CI ...# handele, in welche um 05:59:48 Uhr - also circa 53 Minuten vorher - das Mobiltelefon des Angeklagten 1A eingeloggt gewesen sei.
Der Sachverständige Fff hat weiter ausgeführt, dass das Mobilfunkgerät von 9A um 06:52 Uhr eingeschaltet gewesen sein und Kontakt zum Netz von Vodafone gehabt haben müsse - sonst hätte es gar nicht zu einem Location Update kommen können. Man könne allerdings nicht genau sagen, warum es gerade um 06:52 Uhr zu dem Location Update gekommen sei - es gebe hierfür verschiedene Möglichkeiten:
Ein Update im Netz werde immer vollzogen, wenn ein Mobilfunkgerät eingeschaltet werde. Das Mobilfunkgerät bekomme dann einen Kanal und einen Timer. Nach 60 Minuten melde sich das Mobilfunkgerät wieder im Netz und es werde ein weiteres Update vollzogen.
Zudem komme es zu einem Update, wenn das Mobiltelefon eine LAC-Grenze überschreite - ein LAC, ein Location Area Code, sei eine größere Gebietseinheit im Mobilfunknetz, bei welcher mehrere Funkmasten zusammengefasst würden. Auch bei eingehenden oder ausgehenden Anrufen könne es zu einem Update kommen.
d) Der Sachverständige Fff hat sodann eine Zusammenschau der retrograden Verbindungsdaten für den Morgen des 19.04.2007 bezüglich des Mobiltelefons von 9A vorgenommen:
Man könne sicher sagen, dass das Mobiltelefon von 9A um 05:59:48 Uhr ausgeschaltet gewesen sei oder keinen Netzempfang gehabt habe, da der Anruf auf die Mailbox weitergeleitet worden sei. Sicher sei auch, dass das Mobiltelefon um 06:52 Uhr eingeschaltet gewesen sei und Empfang zum Netz gehabt habe, sonst hätte es nicht zum Setzen eine "Zeitstempels" kommen können, und dass es um 07:08:02 Uhr wieder ausgeschaltet gewesen sei oder keinen Empfang zum Netz gehabt habe, da zu dieser Zeit ein eingehender Anruf auf die Mailbox weitergeleitet worden sei (dazu sogleich). Hiernach sei kein weiteres Update mehr erfolgt - das Mobiltelefon habe danach also keinen Kontakt mehr zum Netz von Vodafone gehabt.
Möglich sei unter anderem, dass das um 05:59 Uhr ausgeschaltete Mobiltelefon von 9A um 06:52 Uhr noch einmal eingeschaltet und danach zerstört oder für immer ausgeschaltet worden sei. Möglich sei auch, dass um 05:52 Uhr das vorletzte Update vollzogen worden sei, dass das Mobiltelefon um 05:59:48 Uhr in einem Funkloch gewesen sei und um 06:52 Uhr nach Ablauf der 60 Minuten das nächste Update gesetzt worden sei - wobei jetzt das Handy aus dem Funkloch wieder herausgekommen sein müsse.
8. Dass das Mobiltelefon von 9A bereits am 19.04.2007 um 07:08:02 Uhr nicht mehr erreichbar war, ergibt sich aus dem Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt ein Anruf auf die Mailbox weitergeleitet wurde. Dies wiederum ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu diesem Anruf (Bl. 1773 d. A.) und aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Mobil 1 9A - ...#", Bl. 15.
Die zahlreichen weiteren vergeblichen Anrufe auf der Nummer des Mobiltelefons von 9A wurden ebenfalls anhand von retrograden Verbindungdaten festgestellt. Der Zeuge KHK M4 hat hierzu bekundet, dass das Handy von 9A in den folgenden Tagen und Wochen noch zahlreich angewählt worden sei - ab 07:08:02 Uhr am Morgen des 19.04.2007 sei allerdings jeder Anruf auf die Mailbox umgeleitet worden.
9. Die abschließende Beweiswürdigung zu den Vertuschungsmaßnahmen des Angeklagten 1A erfolgt unter II., ebenso wie die Beweiswürdigung zu dem späteren Betreten der Wohnung von 9A durch den Angeklagten 1A (B. II. 13.).
zu B. III. - weiteres Geschehen nach der Tat:
zu B. III. 1. - Beginn der Suche nach 9A und erste Angaben von 1A zum Verschwinden seiner Frau:
1. Die Zeuginnen 01 und C10 haben übereinstimmende Angaben dazu gemacht, dass sie am 20.04.2007 gemeinsam die Wohnung von 9A aufgesucht, dort aber niemanden angetroffen hätten. Zu dem vergeblichen Versuch, an diesem Tag auch die Wohnungstür mit dem Zweitschlüssel der Zeugin 01 zu öffnen, wurden bereits oben Ausführungen gemacht.
2. Dass der Angeklagte 1A sich für Freitag, den 20.04.2007, und für Montag den 23.04.2007, frei genommen hatte, ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Übersicht der Firma XX1 über die Arbeitszeiten des Angeklagten 1A (Bl. 183 d. A.). Hier ist für beide Tage - 20.04. und 23.04.2007 - "Freizeitausgleich" eingetragen. Belege, aus denen sich ergäbe, wann der Angeklagte 1A sich für diese Tage frei genommen hatte, existieren nicht. Die Zeugen I9 und T5 haben hierzu bekundet, dass man sich üblicherweise auch sehr kurzfristig wegen Überstunden frei nehmen könne - zum Beispiel bereits für den nächsten Tag. Beide Zeugen haben bekundet, ihnen sei nicht mehr erinnerlich, wann sich der Angeklagte 1A diese beiden Tage freigenommen habe. Dementsprechend konnte nicht festgestellt werden, wann sich der Angeklagte 1A die zwei Tage frei genommen hatte und ob er dies vor oder nach dem 18.04.2007 getan hatte.
3. Die Feststellungen zu dem Aufsuchen des Angeklagten 1A in der O-Straße durch die Zeuginnen 01 und C10 am 20.04.2007 beruhen auf den Aussagen dieser beiden Zeuginnen. Diese haben die von dem Angeklagten 1A "an der Haustür" getätigten Äußerungen glaubhaft und übereinstimmend geschildert.
Es war lediglich nicht feststellbar, dass der Angeklagte 1A bereits an diesem Tag gegenüber den Zeuginnen C10 und 01 angab, dass 9A am Muttertag, den 13.05.2007, zurückkommen werde. Die Zeugin 01 hat bei ihrer Vernehmung durch die Kammer dem Angeklagten 1A eine entsprechende Angabe schon für den 20.04.2007 zugeschrieben - entsprechend hatte sich die Zeugin 01 bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 14.08.2007 geäußert (Bl. 92 d. A.), was sie auf Vorhalt bestätigt hat. Die Zeugin C10 konnte sich heute an eine entsprechende Angabe des Angeklagten 1A nicht mehr erinnern. Allerdings hatte auch die Zeugin C10 in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung am 14.09.2007 angegeben, dass der Angeklagte 1A bereits am 20.04.2007 die Rückkehr von 9A für den Muttertag angekündigt hatte. Auch auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls (Bl. 283 d. A.). konnte sich die Zeugin C10 hieran heute jedoch nicht mehr erinnern. Entscheidend für die Nichtfeststellbarkeit dieses Umstandes war jedoch, dass die Zeugin C10 in ihrer ersten Vernehmung bei der Polizei, nämlich im Rahmen der Erstattung der Vermisstenanzeige, eine entsprechende Äußerung des Angeklagten 1A, wonach 9A am Muttertag wiederkommen sollte, nicht geschildert hat. Diese Vernehmung hatte bereits am 28.04.2007 stattgefunden und es hätte nahegelegen, dass die Zeugin C10 einen solchen Umstand, wie die angekündigte Rückkehr ihrer Freundin für einen bestimmten Tag, dort angegeben hätte. Zu dieser Vernehmung (Bl. 12 ff. d. A.) hat der Zeuge KHK I10 als Vernehmungsbeamter Angaben gemacht. Da der Angeklagte 1A die vermeintliche Rückkehr seiner Frau am Muttertag auch gegenüber allen anderen Zeugen erst ab dem 28.04.2007 behauptete, geht die Kammer davon aus, dass sich die Zeugin 01 in ihrer heutigen Aussage und beide Zeuginnen in ihren polizeilichen Vernehmungen im August / September 2007 irrten und spätere Angaben des Angeklagten 1A zu dem Verbleib seiner Frau bereits mit dem 20.04.2007 in Verbindung brachten.
Im Übrigen hatte die Kammer jedoch keinen Zweifel an den Aussagen der Zeuginnen, zumal ihre sonstigen Angaben auch mit den durch den Zeugen KHK I10 eingeführten Erstangaben der Zeugin C10 am 28.04.2007 übereinstimmten. Es besteht daher auch kein Zweifel, dass der Angeklagte 1A gegenüber den Zeuginnen die Städte Berlin und Frankfurt als möglichen Aufenthaltsort seiner Frau nannte. Zum einen konnten die Zeuginnen anschaulich ihr damaliges Erstaunen über diese vermeintlichen Aufenthaltsorte von 9A schildern, da ihre Freundin über keine Kontakte in diese Städte verfügte. Zum anderen hat sich der Angeklagte 1A auch gegenüber anderen Zeugen in Bezug auf genau diese beiden Städte geäußert - zum Beispiel gegenüber dem Zeugen 1C (Frankfurt), der Zeugin G1 (Berlin), dem Zeugen X1 (Frankfurt und Berlin), dem Zeugen N3 (Berlin), der Zeugin L6 (Berlin) und der Zeugin I11 (Frankfurt und Berlin), was noch ausführlich erläutert wird.
Die Zeuginnen C10 und 01 haben auch bekundet, dass sie - vor dem Haus O-Straße 3 stehend - laut nach ihrer Freundin 9A riefen, weil sie befürchteten, dass diese dort festgehalten werden könnte. Die Zeuginnen haben ihre Befürchtung jedoch eher als ein diffuses Angstgefühl beschrieben und konnten keine konkreten Anhaltspunkte für einen seinerzeitigen Verdacht gegenüber dem Angeklagten 1A benennen.
Die Zeuginnen C10 und 01 haben auch inhaltsgleiche Angaben gemacht zu ihrem gemeinsamen Versuch, 10A im Kindergarten zu dem Verbleib seiner Mutter zu befragen.
4. Die Zeugin I11 hat - wie festgestellt - Angaben dazu gemacht, dass die Familie 1BB auf den Philippinen am Wochenende 21./22.04.2007 über das Verschwinden von 9A informiert wurde.
5. Die Feststellung, dass am 21.04.2007 die Zeugin L7 bei dem Zeugen 1C anrief und ihn bat, die Polizei einzuschalten, beruht auf der Aussage des Zeugen 1C und auf der auszugsweisen Verlesung seiner Aufzeichnungen zu diesem Tag (Anlage 1 des Sitzungsprotokolls vom 16.07.2012 - siehe oben zu dem Modus der Einführung in die Hauptverhandlung). Hieraus ergibt sich auch, dass der Zeuge 1C zunächst vergeblich versuchte, den Angeklagten 1A zu Hause zu erreichen.
Die Feststellungen zu dem Telefonat des Zeugen 1C mit dem Angeklagten 1A am 21.04.2007 beruhen ebenfalls auf der Aussage des Zeugen 1C und auf der auszugsweisen Verlesung seiner Aufzeichnungen. Dass der Anruf stattgefunden hat, wird zusätzlich bestätigt durch die retrograden Verbindungsdaten und ergab sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu diesem Telefonat (Bl. 1779 d. A.) und der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 1A - ...#", Bl. 44. Aus den retrograden Verbindungsdaten ergibt sich eine Anrufzeit von 13:59:32 Uhr und eine Dauer des Gesprächs von 497 Sekunden (8 Minuten und 17 Sekunden). Der Zeuge 1C hat in seinen Notizen vermerkt, dass das Telefonat von "13:59 Uhr bis 14:07 Uhr" dauerte. Hieraus ergibt sich, dass der Zeuge 1C seine Aufzeichnungen tatsächlich mit großer Präzision verfasste und sich offenbar schon parallel zu dem Gespräch Notizen fertigte - anders ist die bis auf die Minute genaue Erfassung der Anrufzeiten kaum erklärlich. Es bestehen auch keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen - das Gespräch wird detailliert wiedergegeben und es ist, wie bereits oben ausgeführt, kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge 1C bewusst falsche Aufzeichnungen hätte fertigen sollen. Ein persönliches Treffen mit 9A am 20.04.2007 schilderte der Angeklagte 1A im Übrigen im späteren Verlauf noch gegenüber anderen Zeugen beziehungsweise er legte Entsprechendes an verschiedenen Stellen schriftlich nieder.
6. Der Anruf des Angeklagten 1A bei dem Zeugen 1C um 19:50 Uhr und der Gesprächsinhalt ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen 1C und aus der auszugsweisen Verlesung seiner Aufzeichnungen. Auch dieser Anruf ist durch retrograde Verbindungsdaten belegt und ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 zu diesem Telefonat (Bl. 1779 d. A.) und aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 1A - ...#", Bl. 45. Auch hier erfasste der Zeuge 1C die Uhrzeit mit "19:50 Uhr" in seinen Aufzeichnungen präzise - die retrograden Verbindungsdaten belegen eine Anrufzeit von 19:49:55 Uhr. Dass der Zeuge 1C den Gesprächsinhalt - Weiterleitung der Telefonnummer von 1B und Ankündigung des Angeklagten 1A, auf diese Nummer eine SMS zu schicken - auch inhaltlich richtig niedergelegt hat, ergibt sich daraus, dass am nächsten Tag tatsächlich zwei entsprechende SMS von dem Angeklagten 1A versandt wurden (dazu sogleich).
7. Die Feststellung, dass der Angeklagte 1A am 22.04.2007 um 08:01 Uhr und um 08:19 Uhr zwei SMS an 1B schickte, ergibt sich zunächst aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu diesen Verbindungen (Bl. 1780 d. A.) und der Verlesung der entsprechenden Datensätze in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Mobil 2 1A - ...#", Bl. 12. Der Zeuge KHK M4 hat hierzu ausgeführt, dass an der sich aus den retrograden Verbindungsdaten ergebenden Gesprächsdauer von null Sekunden ersichtlich sei, dass es sich um Kurzmitteilungen und nicht um Telefonate gehandelt habe - dies habe er auch mit dem Mobilfunkanbieter Vodafone abgeklärt. Die Zeugin I11 hat hierzu bekundet, dass am 22.04.2007 von dem Angeklagten 1A tatsächlich zwei Kurzmitteilungen an ihre Schwester 1B verschickt worden seien. Diese SMS lagen der Familie 1BB während des Ermittlungsverfahrens auch noch in dem Handyspeicher vor und wurden an den Zeugen KHK O2 weitergeleitet, welcher hierüber unter dem 28.09.2007 einen entsprechenden Vermerk gefertigt hat (Bl. 393 ff. d. A. - dort Bl. 395). Dies hat der Zeuge KHK O2 in der Hauptverhandlung bekundet. Der Vermerk vom 28.09.2007 ist der Zeugin I11 vorgehalten worden und sie hat bestätigt, dass es sich um die beiden von dem Angeklagten 1A übersandten SMS handelt. Die Dolmetscherin Dr. 1E hat - insofern als Sachverständige - den Inhalt der SMS übersetzt.
8. Die Feststellungen zu dem Aufsuchen der Wohnung von 9A am 22.04.2007, zu den dort gemachten Wahrnehmungen, zum Anfertigen eines Lichtbildes von der Außenansicht des Hauses N-Straße 14, zum Aufsuchen der Polizeiwache in Köln-N und den dort gemachten Angaben beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen 1C und 2C. Ensprechendes ergibt sich aus den Aufzeichnungen des Zeugen 1C, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind.
Das Lichtbild (Bl. 205 d. A.), welches der Zeuge 1C an diesem Tag von dem Haus von 9A gefertigt hatte, ist in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Hierauf kann man die Stellung der Rollläden an den zur N-Straße gelegenen Fenstern der Wohnung von 9A erkennen. Dies belegt die festgestellte Rollladenstellung.
9. Die Feststellungen zu den Angaben des Angeklagten 1A gegenüber den Zeuginnen PKin U5 und PKin S beruhen auf der Aussage der Zeugin PKin S in der Hauptverhandlung. Während die Zeugin PKin U5 sich kaum mehr an den Einsatz und die durch den Angeklagten 1A gemachten Angaben zum Verbleib seiner Frau erinnern konnte, hatte die Zeugin PKin S hierzu noch eine präzise Erinnerung. Die Zeugin PKin S konnte detailliert die Situation schildern, in welcher die Befragung stattgefunden hatte: man habe zunächst an dem Haus O-Straße 3 geklingelt und als niemand geöffnet habe, habe man in den Garten gerufen, wo sich Leute befunden hätten. Der Angeklagte 1A sei dann mit einem weiteren Mann an die Tür gekommen.
Die Zeugin PKin S hat den Angeklagten 1A in der Hauptverhandlung als ihren seinerzeitigen Gesprächspartner wiedererkannt. Zu der zweiten Person, welche ebenfalls an die Tür gekommen sei, konnte sie keine Angaben mehr machen. Es liegt jedoch nahe, dass dies der Angeklagte 5A war.
Die Zeugin PKin S hat weiter bekundet, dass der Angeklagte 1A genervt auf die gestellten Fragen geantwortet habe - Sorge um seine Ehefrau sei keinesfalls zum Ausdruck gekommen.
Die Zeugin PKin S hat bei ihrer Schilderung auch glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte 1A gesagt habe, dass seine Frau das Kind bei ihm "vorbei gebracht" habe und er seine Frau "seitdem" nicht mehr gesehen habe. Auch auf erneute Nachfragen blieb die Zeugin PKin S dabei, dass dies im Wortlaut so gefallen sei und dass nicht etwa die Rede davon gewesen sei, dass das Kind von 9A übergeben worden sei. Nach der Aussage der Zeugin PKin S hat der Angeklagte 1A ein persönliches, zufälliges Aufeinandertreffen mit seiner Frau noch am Freitag, den 20.04.2007, (seinerzeit "vorgestern") gegenüber den Polizeibeamtinnen am 22.04.2007 nicht geschildert.
10. Das am 22.04.2007 durch den Angeklagten 1A ausgefüllte Formular für die Familienversicherung ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Aus der obersten Zeile ergibt sich auch, wann das Formular gefaxt worden ist. Hierzu hat auch die Zeugin KHKin X3 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
zu B. III. 2. - Ummeldung von 10A sowie weitere Aktivitäten und Äußerungen des Angeklagten 1A in der Woche nach der Tat:
1. Die Feststellungen zu der behördlichen Ummeldung von 10A beruhen auf der Aussage des Zeugen Oxx, welcher bei der für Ummeldungen zuständigen Stelle im Einwohnermeldeamt in Köln-Nippes tätig ist. Anhand der in dem Computersystem des Einwohnermeldeamtes noch vorhandenen Datensätze konnte der Zeuge Oxx auch Angaben zu der genauen Uhrzeit der Ummeldung machen (08:32 Uhr). Zudem ist das Ummeldeformular vom 23.04.2007 (Bl. 74 d. A.) verlesen und in Augenschein genommen worden.
Es war auszuschließen, dass der Angeklagte 1A seinen Sohn nicht aus eigener Initiative, sondern auf den Rat einer dritten Person umgemeldet hat:
Der Angeklagte 1A selbst hat in seinen polizeilichen Vernehmungen nicht angegeben, dass die Ummeldung Folge eines ihm erteilten Ratschlags gewesen sei. Dies entspricht auch der Einlassung des Angeklagten 5A, wonach sein Schwager die Ummeldung eigenständig geregelt habe.
Es war insbesondere auszuschließen, dass von der Zeugin T1 vor dem 23.04.2007 ein entsprechender Ratschlag erteilt worden ist. Die Zeugin T1 war zwar in einem Telefonat mit einer Frau FF20 am 30.12.2007 auffällig darum bemüht, die Ummeldung als eine von ihr stammende Idee darzustellen, welche der Angeklagte 1A dann umgesetzt habe (ltg_xxx.mp3). Die Äußerungen der Zeugin T1 passen allerdings nicht zu den tatsächlichen Vorgängen und den Angaben des Angeklagten 1A. Die Zeugin T1 schilderte in dem Telefonat, dass sie, als der Zeitraum länger geworden sei und als es von 9A geheißen hätte "noch ne´ Woche", gedacht habe "Nee, jetzt muss das Kind umgemeldet werden"; sie habe "als gute Lehrerin" gedacht, dass 10A umgemeldet werden müsse, wenn 9A für eine Woche verschwinde. Wie bereits ausgeführt, hat der Angeklagte 1A seinen Sohn jedoch bereits am frühen Montagmorgen, um 08:32 Uhr, umgemeldet, während er erst mittags um 12:00 Uhr von seiner Frau erfahren haben will, dass 10A noch eine Woche bleiben sollte. Erst danach kann der von der Zeugin T1 vermeintlich erteilte Ratschlag zeitlich erfolgt sein, da der Angeklagte 1A zuvor nur von tageweise vereinbarten Aufenthalten berichtet hatte. Angesichts des von der Zeugin T1 durch die Beweisaufnahme gewonnenen Eindrucks erscheint es nicht fernliegend, dass die Zeugin T1 über gezielt eingesetzte Äußerungen am Telefon den Angeklagten helfen wollte. Aus verschiedenen in Augenschein genommenen Telefonaten ergibt sich, dass die Zeugin T1 im Dezember 2007 davon ausging, abgehört zu werden - dies bekundet sie etwa gegenüber dem Zeugen 1C am 06.12.2007 (ltg_xxx.mp3). Über die Anwälte der Angeklagten war die Zeugin T1 auch über die auf Seiten der Polizei bestehenden Verdachtsmomente informiert - dies ergibt sich aus ihrem Telefonat mit FF20. Möglicherweise wollte die Zeugin T1 den Verdacht auch nur gegenüber ihrer Bekannten FF20 abmildern.
Ebenso war auszuschließen, dass der Zeuge C7 den Rat zu der Ummeldung von 10A erteilte. Der Zeuge C7 hat zwar in der Hauptverhandlung bekundet, dass er nach dem Verschwinden von 9A dem Angeklagten 1A irgendwann gesagt habe, der Sohn müsse umgemeldet werden; er, der Zeuge C7, hätte jedoch "auf gar keinen Fall" den Rat zur Ummeldung zu einem Zeitpunkt erteilt, als 9A - angeblich - noch ihre Wiederkehr angekündigt hatte; eine Ummeldung wäre dann "kontraproduktiv" gewesen; er habe erst dann zu einer Ummeldung geraten, als der letzte Zeitpunkt verstrichen gewesen sei, zu welchem 9A hätte wiederkehren wollen. Gemeint war von dem Zeugen C7 also der 13.05.2007.
Die Kammer schließt daher aus, dass die Zeugen T1 und C7 dem Angeklagten 1A vor dem 23.04.2007 um 08:32 Uhr zu der Ummeldung geraten haben. Wäre dies der Fall gewesen, wäre es im Übrigen auch kaum nachvollziehbar, warum der Angeklagte 1A dies in seinen Vernehmungen nicht einfach benannt haben sollte: dass man den frühzeitigen Ummeldevorgang von Seiten der Polizei als Verdachtsmoment ansah, kann dem Angeklagten 1A nicht entgangen sein. Zudem ist durch die Vollmachten vom 12.04.2007 belegt, dass sich der Angeklagte 1A selber bereits vor dem 18.04.2007 um die Notwendigkeit einer Ummeldung bei der dauerhaften "Verhinderung" von 9A Gedanken gemacht hatte - es eines entsprechenden Ratschlags also nicht mehr bedurfte.
2. Die Feststellungen zu dem Telefonat zwischen dem Angeklagten 1A und dem Zeugen 1C am 23.04.2007 um 14:19 Uhr beruhen erneut auf der Aussage des Zeugen 1C und der Verlesung seiner diesbezüglichen Aufzeichnungen. Auch dieses Telefonat ist durch retrograde Verbindungsdaten belegt - diese ergeben sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 zu diesem Telefonat (Bl. 1784 d. A.) und aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 1A - ...#", Bl. 45. Auch hier hat der Zeuge 1C die durch die Verbindungsdaten belegte Anrufzeit des Angeklagten 1A (14:19:32 Uhr) mit "14:19 Uhr" exakt dokumentiert, was erneut die Genauigkeit der Aufzeichnungen des Zeugen 1C verdeutlicht. Die Kammer hat keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Wiedergabe der Angaben des Angeklagten 1A - zumal entsprechende Angaben auch gegenüber anderen Zeugen gemacht wurden: dass seine Frau ihn am 23.04.2007 um 12:00 Uhr angerufen habe, gab der Angeklagte 1A auch in einem Fax an die Zeugin L6 vom 23.04.2007 an sowie gegenüber den Zeugen KHK C9 und KHK K3; die Stadt Frankfurt hatte er auch am Freitag zuvor gegenüber den Zeuginnen C10 und 01 als möglichen Aufenthaltsort seiner Frau genannt. Dementsprechend bestanden auch hier keine Zweifel, dass das Telefonat von dem Zeugen 1C inhaltlich zutreffend dokumentiert wurde.
3. Das Fax des Angeklagten 1A an die Zeugin L6 vom 23.04.2007 (Bl. 77 d. A.) ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Die Zeugin L6 hat bestätigt, dass sie dieses Schreiben von dem Angeklagten 1A erhalten habe.
4. Dass der Angeklagte 1A entgegen seiner Einlassung versuchte, Post aus dem Briefkasten seiner Frau zu entnehmen, beruht zunächst auf der Aussage des Zeugen Q1. Dieser konnte sich daran erinnern, dass er einmal gesehen habe, wie der Angeklagte 1A an dem Briefkasten von 9A nach Briefen "gefummelt" habe. Er, der Zeuge Q1, habe den Angeklagten 1A daraufhin in seine Wohnung gebeten, um sich dessen Personalien aufzuschreiben.
Der Zeuge Q1 konnte sich nur nicht genau daran erinnern, zu welchem Zeitpunkt dieser Vorfall stattgefunden hatte. Dies konnte jedoch aus anderen Umständen geschlossen werden: Der Zeuge KHK I10 hat bekundet, dass ihm die Zeugin C10 bereits bei der Erstattung der Vermisstenanzeige am 28.04.2007 angegeben habe, dass ihr ein Nachbar von 9A mitgeteilt habe, dass der Angeklagte 1A am Sonntag, den 22.04.2007, den Briefkasten seiner Frau geleert gehabt habe - vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 28.04.2007 auf Bl. 13 d. A.. Da der unmittelbare Nachbar von 9A der Zeuge Q1 war, kann es sich hierbei nur um ihn gehandelt haben - zumal auch sonst kein Nachbar bekannt geworden ist, welcher den Angeklagten 1A am Briefkasten seiner Frau gesehen hätte.
5. Die Feststellungen zu den beiden Telefonaten zwischen dem Angeklagten 1A und der Zeugin I11 beruhen auf deren Aussage hierzu. Die Zeugin I11 hat glaubhaft und nachvollziehbar ihre Verwunderung darüber geschildert, dass der Angeklagte 1A ihr in einem Telefonat die Stadt Frankfurt und in einem weiteren Telefonat die Stadt Berlin als Aufenthaltsort von 9A nannte. Die Zeugin I11 hat auch glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte 1A versucht habe, sie am Telefon abzuwimmeln. Die Zeugin I11 konnte dies anschaulich daran festmachen, dass der Angeklagte 1A das Gespräch beendete, indem er nur noch "Hallo, Hallo!" rief und so tat, als höre er die Zeugin I11 nicht mehr. Dieses Verhalten passt auch zu den beharrlichen Versuchen des Angeklagten 1A in später abgehörten Gesprächen, die Zeugin I11 auf bloßen E-Mail-Verkehr zu verweisen. Da der Angeklagte 1A auch sonst vermied, mit der Familie seiner Frau in Kontakt zu treten, bestand kein Zweifel, dass er auch in dem ersten Telefonat mit der Zeugin I11 eine Verbindungsstörung lediglich vortäuschte - zumal der Zeugin I11 Verbindungsstörungen nicht aufgefallen waren.
6. Die Feststellungen zu dem Besuch des Zeugen 1C bei dem Angeklagten 1A am 25.04.2007 beruhen auf der Aussage des Zeugen 1C und der Verlesung seiner diesbezüglichen Aufzeichnungen.
Hieraus ergibt sich auch die durch den Angeklagten 1A am 28.04.2007 um 14:08 Uhr auf dem Anrufbeantworter des Zeugen 1C hinterlassene Nachricht. Auch dieser Anruf ist durch retrograde Verbindungsdaten belegt und erfolgte tatsächlich um 14:08:50 Uhr - dies ergab sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 zu diesem Telefonat (Bl. 1793 d. A.) und aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 1A - ...#", Bl. 45. Die Verbindungszeit betrug 57 Sekunden, was von der Länge zu einer auf einem Anrufbeantworter hinterlassenen Nachricht passt. Auch hier bestehen keine Zweifel, dass die Dokumentation des Zeugen 1C inhaltlich richtig ist, zumal der Angeklagte 1A den durch 9A vermeintlich am 28.04.2007 bei ihm erfolgten Anruf auch gegenüber weiteren Zeugen geschildert hat.
7. Die sich an die Nachricht auf dem Anrufbeantworter anschließenden Telefonate am Sonntag, den 29.04.2007, ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen 1C und der Verlesung seiner diesbezüglichen Aufzeichnungen.
zu B. III. 3. - Erstattung einer Vermisstenanzeige und Betreten der Wohnung von 9A durch die Polizei:
1. Die Feststellungen zu der am 28.04.2007 von der Zeugin C10 erstatteten Vermisstenanzeige beruhen auf den Aussagen der Zeugin C10 und des Zeugen KHK I10, welcher die Anzeige bei dem seinerzeit für Vermisstensachen zuständigen Kommissariat 66 aufgenommen hat.
2. Die Zeugen KHK I10 und KHK PP2 haben Aussagen im Sinne der Feststellungen dazu gemacht, welche Rollladenstellung sie an der Wohnung von 9A am 28.04.2007 vorgefunden haben. Die Zeugen KHK I10 und KHK PP2 haben die Stellung der Rollläden unter dem 29.04.2007 in einem Vermerk schriftlich festgehalten (Bl. 15 f. d. A.) und auf Vorhalt bestätigt, dass sie die Rollladenstellung seinerzeit so vorgefunden und entsprechend dokumentiert hätten: der Rollladen des Badezimmers sei halb herabgelassen gewesen, der Rollladen der Wohnküche zu drei Vierteln. Dies passte zu der Erinnerung der Zeugen, wonach sie in beide zur Straße gelegenen Zimmer mit ihren mitgeführten Taschenlampen hätten hineinleuchten können.
Demnach steht fest, dass sich die Stellung des Rollladens des Fensters der Wohnküche gegenüber dem 22.04.2007 verändert hatte: während der Rollladen des Wohnküchenfensters auf dem von dem Zeugen 1C am 22.04.2007 gefertigten Bild ganz heruntergelassen war, war der Rollladen am 28.04.2007 nur zu drei Vierteln herabgelassen.
3. Zu der Auffindesituation der Wohnung von 9A haben die Zeugen KHK I10 und KHK PP2 (diese betraten die Wohnung am 28.04.2007), der Zeuge KHK C12 (dieser inspizierte die Wohnung am 18.05.2007) sowie die Zeuginnen KHKin X3 und KHKin E (diese fertigten den "Tatortbefundbericht" am 21.08.2007, Bl. 316 ff. d. A.) Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
Zudem sind von der Wohnung der 9A Lichtbilder (Bl. 10 ff. der Lichtbildmappe) in Augenschein genommen und mit den vorgenannten Zeugen erörtert worden. Mit den Zeuginnen KHKin X3 und KHKin E ist auch der von ihnen gemeinsam erstellte umfangreiche "Tatortfundbericht" (Bl. 316 ff. d. A.) erörtert worden, in dem dezidiert die in der Wohnung von 9A aufgefundenen und augenscheinlich fehlenden Gegenstände - sämtliche Hygieneartikel im Bad, Schlüssel, Portemonnaie, etc. - beschrieben worden sind. Die Zeugin KHKin X3 hat auch Angaben dazu gemacht, dass die von der Zeugin 01 beschriebene schwarzweiße Lederhandtasche sowie die Kaschmirdecke nicht gefunden wurde.
Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass in der Wohnung von 9A auch Kleidung fehlte. Die Zeugen KHK I10 und KHK PP2 hatten zwar bei Durchsicht der Wohnung aufgrund des Zustands der Kleiderschränke diesen Eindruck - aus Sicht der Zeugen gab es hier Lücken, als wenn stoßweise Kleidung dem Schrank entnommen worden wäre. Einen entsprechenden Eindruck hatten die Zeuginnen KHKin X3 und KHKin E jedoch nicht. Vor dem Hintergrund, dass unklar ist, über wie viel Kleidung 9A tatsächlich verfügte, war eine sichere Feststellung diesbezüglich nicht möglich.
Gleiches gilt für die Frage, ob Schuhe in der Wohnung fehlten. Es war zwar auffällig, dass sich innerhalb der Wohnung nur unterhalb des Bettes von 9A einige Sommerschuhe befanden. Es liegt nahe, dass 9A mehr als ein Paar, offenbar am Tattag getragene Schuhe, in Gebrauch hatte. Für eine sichere Feststellung reichte dies allerdings ebenfalls nicht.
Die Zeugin KHKin X3 hat auch den abgebrochenen Griff an der Front des Küchenschranks beschrieben und dessen Auffindeort auf der Fensterbank der Wohnküche. Der Zeuge KHK E1, welcher mit der Spurensicherung in der Wohnung von 9A befasst war, hat bekundet, dass er keine Holzspäne im Bereich der Bruchstelle gefunden habe. Ein Lichtbild mit der beschädigten Stelle der Küchenfront ist sämtlichen Zeuginnen aus dem philippinischen Freundeskreis von 9A vorgehalten worden - keine der Zeuginnen hatte diese Beschädigung in der Vergangenheit wahrgenommen.
Der in der Wohnung von 9A sichergestellte Wandkalender für das Jahr 2007 ist in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen worden (Teilasservat - Pos. 7 - Wandkalender aus Ass. Nr. 5441/08).
4. Die Feststellung, dass am 02.04.2007 von dem Konto der 9A letztmalig die Miete abgebucht wurde, weil die Ermächtigung für das Lastschriftverfahren bei der Vermieterin, der Dx Gesellschaft, in der Folge widerrufen wurde, beruht auf den Bekundungen der Zeugen KHK M4 und KHK C4. Zudem ist ein Schreiben von der Mitarbeiterin T10 der Dx Gesellschaft vom 28.08.2012 verlesen worden (Bl. 7340 d. A.), worin mitgeteilt wurde, dass man lediglich vermuten könne, dass der Widerruf telefonisch erfolgt sei - auf einen solchen Anruf würde das Lastschriftverfahren beendet. Genauere Angaben seien nicht mehr möglich. Dies stimmte überein mit den seinerzeitigen Ermittlungen des Zeugen KHK M4 zu diesem Punkt - auch er hat bekundet, dass man ihm seinerzeit bei der Dx Gesellschaft nur die Auskunft habe gegeben können, dass im System ein Widerruf ohne Datum vermerkt sei und es sonst keine gespeicherten Daten gebe und auch nichts Schriftliches vorliege. Dementsprechend konnte schon nicht festgestellt werden, dass der Widerruf überhaupt von 9A getätigt wurde. Der Widerruf der Ermächtigung für das Lastschriftverfahren wird abschließend unter III. gewürdigt.
5. Dass das Lastschriftverfahren für die Stromkosten von 9A weiterlief, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Zeugen KHK M4 vom 03.09.2007 (Bl. 208 d. A.).
zu B. III. 4. - Angaben des Angeklagten 1A gegenüber der Kriminalpolizei:
1. Die Feststellungen zu der Befragung des Angeklagten 1A am Morgen des 29.04.2007 beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK K3 und KHK C9. Die Zeugen konnten sich gut an die Befragung des Angeklagten 1A erinnern. Der Zeuge K3 hatte noch am Tag der Befragung einen Vermerk hierüber gefertigt (Bl. 24 ff. d. A.), welcher beiden Zeugen ergänzend vorgehalten und mit ihnen erörtert worden ist. Die Zeugen KHK K3 und KHK C9 haben übereinstimmend bekundet, dass sie bei der Befragung Wert darauf gelegt hätten, vor allem Daten und Uhrzeiten genau zu erfassen, da dies im Nachhinein immer wichtige Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen sein könnten.
2. Die Angaben, welche der Angeklagte 1A gegenüber den Zeugen KHK Tschernisch und KHK C9 am 29.04.2007 gemacht hat, sind trotz des Widerspruches der Verteidigung des Angeklagten 1A verwertbar. Es ergibt sich keine Unverwertbarkeit aus dem Unterlassen einer Belehrung nach §§ 136 Abs. 2 Satz 1, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO.
a) Zunächst einmal handelte es sich lediglich um eine informatorische Befragung des Angeklagten 1A und nicht um eine förmliche Vernehmung. Die polizeilichen Zeugen haben den Angeklagten 1A zu Hause aufgesucht, in Gegenwart der Mitangeklagten befragt und kein Vernehmungsprotokoll gefertigt. Der Zeuge KHK C9 hat dementsprechend ausdrücklich bekundet, dass es sich nur um eine informatorische Befragung gehandelt habe. Bei einer solchen ist jedoch keine Belehrung angezeigt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, Einl. Rn. 79; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Auflage 2010, Rn. 384).
b) Im Übrigen lagen zum Zeitpunkt der Befragung am 29.04.2007 aus nicht zu beanstandender Sichtweise der ermittelnden Beamten KHK K3 und KHK C9 keine Verdachtsmomente gegenüber dem Angeklagten 1A vor, welche ihn konkret und ernsthaft mit dem Verschwinden von 9A in Verbindung gebracht hätten:
Der Zeuge KHK C9 hat bekundet, dass er während der Befragung des Angeklagten 1A ein "komisches Bauchgefühl" gehabt habe - die Angaben des Angeklagten 1A seien "holprig" und "nicht flüssig" gewesen. Man habe seinerzeit jedoch nicht gewusst, ob die Angaben des Angeklagten 1A stimmten oder nicht. Die genaue Dokumentation der Angaben sei erfolgt, um mit den gewonnenen Daten weiter in alle Richtungen ermitteln zu können. Über seinen subjektiven Eindruck habe er sich nachher im Dienstwagen mit dem Zeugen KHK K3 ausgetauscht. Der Zeuge KHK C9 hat weiter angegeben, dass ihm seinerzeit nicht der Gedanke an eine Gewalttat zu Lasten von 9A gekommen sei, auch nicht als er die Wohnung in der O-Straße verlassen habe - vielmehr habe ihn die spätere Entwicklung des Falles selber überrascht, als er entsprechende Presseberichte gelesen habe. Über das vermeintliche Geldangebot von 25.000,00 Euro - dies hatte die Zeugin C10 gegenüber dem Zeugen KHK I10 geschildert - sei man vor der Befragung von dem Dienstgruppenleiter informiert worden. Dieser Umstand habe jedoch nicht verdachtsbegründend gewirkt, auch wenn man diesen Umstand abgeklärt wissen wollte. Es habe sich insgesamt um eine "normale Vermisstensache" gehandelt.
Der Zeuge KHK K3 hat bekundet, dass er bei dem Angeklagten 1A eine Angespanntheit bemerkt habe und auch er habe ein "komisches Bauchgefühl" gehabt. Zwar sei das Bild, welches sich aus den Angaben des Angeklagten 1A ergeben habe, nicht "ganz rund" gewesen. Dies sei jedoch nicht anders gewesen als bei sonstigen Vermisstensachen auch. Das Angebot von 25.000,00 Euro habe man auch deswegen hinterfragt, weil es ein mögliches Motiv für das Verschwinden von 9A hätte sein können - wenn diese nämlich das Geld tatsächlich angenommen hätte. Der Fall sei insgesamt offen gewesen, hinsichtlich eines Tatverdachtes habe man nicht spekuliert.
Beide polizeilichen Zeugen haben ihre subjektive Einschätzung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Es fehlten zum damaligen Zeitpunkt Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat. Die Gründe der Abwesenheit von 9A waren unklar, eine Abreise oder ein Untertauchen von 9A war aus Sicht der Zeugen ebenso in Betracht zu ziehen wie das Vorliegen einer Straftat zum Nachteil von 9A. Ein konkreter Tatverdacht gegen den Angeklagten 1A bestand nicht. Lediglich ein "komisches Bauchgefühl" und der Eindruck, dass Angaben nicht stimmig sind, löst keine Pflicht aus, die informatorische Befragung abzubrechen und eine Beschuldigtenvernehmung mit entsprechender Belehrung vorzunehmen.
zu B. III. 5. - Angaben des Angeklagten 1A zum Verbleib seiner Frau gegenüber nichtpolizeilichen Zeugen:
1. Das Schreiben des Angeklagten 1A an das Jugendamt vom 30.04.2007 (Bl. 32 f. d. A.) ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Das Schreiben befindet sich zudem in der im Selbstleseverfahren eingeführten Jugendamtsakte (Bl. 288 f. der Jugendamtsakte). Aus der oberen Zeile des Schreibens ergibt sich auch, dass das Schreiben am 30.04.2007 an das Jugendamt gefaxt worden ist.
2. Das Schreiben des Angeklagten 1A an die Zeugin L6 vom 02.05.2007 (Bl. 78 d. A.) ist ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen worden.
3. Die Zeugin G1 hat glaubhafte Angaben zu dem Telefonat mit dem Angeklagten 1A gemacht, in welchem dieser erklärte, dass 9A "Urlaub in Berlin" mache. Die Zeugin G1 schilderte anschaulich, dass sie sich hierüber seinerzeit sehr gewundert habe, da ihr bekannt war, dass 9A für einen solchen Urlaub eigentlich keine Geldmittel hatte und sich ängstlich vor Zugfahrten oder Flügen zeigte. Die Zeugin G1 führte weiter aus, dass der Angeklagte 1A auf ihre Nachfragen bemerkt habe, dass seine Frau mit einer anderen Philippina in Berlin sei und an Muttertag wiederkomme. Die Zeugin G1 hat ihre Verwunderung darüber geschildert, dass keine der ihr sämtlich bekannten Freundinnen von 9A mit dieser nach Berlin gefahren sei, so dass eigentlich niemand als Begleitperson in Frage kam.
4. Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten 1A gegenüber der Zeugin D1 getätigten Äußerungen beruhen auf deren glaubhafter Aussage in der Hauptverhandlung. Auch die Zeugin D1 konnte die seinerzeitige Gesprächssituation noch anschaulich schildern. Gegenüber der Zeugin D1 nannte der Angeklagte 1A weder die Städte Berlin oder Frankfurt, sondern gab an, dass 9A einfach weggefahren sei und ihm das Kind überlassen habe. Dass der Angeklagte 1A bezüglich des Aufenthaltsortes seiner Frau Unkenntnis vorgab, konnte die Zeugin noch detailliert an seiner Äußerung beschreiben, wonach 9A vielleicht im Lotto gewonnen und in Spanien ein Haus gekauft habe. Die Zeugin D1 hat ebenfalls nachvollziehbar ihre seinerzeitige Verwunderung geschildert, welche sie gegenüber dem Angeklagten 1A auch zum Ausdruck gebracht habe, und dessen Entgegnung, dass sie, die Zeugin, 9A "nicht kenne".
5. Der Zeuge X1 hat glaubhafte Angaben im Sinne der Feststellungen zu den ihm gegenüber getätigten Äußerungen des Angeklagten 1A gemacht. Der Zeuge X1 konnte genau die Situation beschreiben, in welcher der Angeklagte 1A ihm die Angaben gemacht hatte: er, der Zeuge X1, betreue als Hausmeister Wohnanlagen in der Nähe des Kindergartens in der E-Straße. Der Angeklagte 1A sei hier immer auf dem Weg zum Kindergarten vorbeigekommen. Bei einer Gelegenheit habe der Zeuge X1 ihn gefragt, wo 9A sei. Darauf habe der Angeklagte 1A Frankfurt oder Berlin als Aufenthaltsorte genannt. Der Zeuge X1 habe darauf entgegnet, dass dies nicht sein könne und habe versucht, weiter nachzufragen. Der Angeklagte 1A habe jedoch nicht geantwortet und sei in der Folge einen Umweg gegangen, was der Zeuge X1 darauf zurückführte, dass ihm der Angeklagte 1A aus dem Weg habe gehen wollen.
6. Der Zeuge N3 hat ebenfalls glaubhafte Angaben dazu gemacht, was ihm der Angeklagte 1A zu dem Verbleib seiner Frau gesagt habe. Der Zeuge N3 hat bekundet, dass ihm der Angeklagte 1A zunächst unmissverständlich mitgeteilt habe, dass 9A für einige Wochen bei einer Freundin in Berlin bleibe. Der Zeuge N3 konnte dann ebenfalls gut nachvollziehbar seine mit der Zeit aufkommende Verwunderung schildern, da ihm ebenfalls nicht bekannt war, dass 9A in Berlin Leute kennen sollte. Der Zeuge N3 konnte dann auch anschaulich schildern, dass der Angeklagte 1A auf Nachfrage gar keine konkreten Angaben zu der Abwesenheit seiner Frau machen konnte, so dass sich dem Zeugen letztlich der Eindruck aufdrängte, dass der Angeklagte 1A gar nicht wusste, wo seine Frau eigentlich war.
Der Aussage des Zeugen N3 ist dabei besondere Bedeutung beizumessen, da er nicht aus dem Freundeskreis von 9A stammt, sondern er mit dem Angeklagten 1A befreundet ist und ihn nach eigenen Angaben immer noch in der Haft besucht. Demnach war auszuschließen, dass der Zeuge N3 den Angeklagten 1A zu Unrecht belastet oder dass er von den Angaben des 1A nur durch Hörensagen erfahren hat.
7. Die Feststellungen zu den gegenüber der Zeugin D3 getätigten Äußerungen des Angeklagten 1A beruhen auf den Angaben der Zeugin KHKin X3. Diese hatte die Zeugin D3 unter dem 04.09.2009 befragt - diese habe gesagt, dass der Angeklagte 1A geäußert habe, seine Frau sei "nach Hause" gefahren. Die Zeugin KHKin X3 hatte hierüber auch einen Vermerk gefertigt (Bl. 213 f. d. A.). In diesem ist eine entsprechende Äußerung des Angeklagten 1A ebenfalls niedergelegt. Der Vermerk ist der Zeugin KHKin X3 vorgehalten worden und sie hat bestätigt, dass der Vermerk die seinerzeitigen Angaben der Zeugin D3 wiedergibt.
Die Zeugin D3 selber konnte sich in ihrer Vernehmung durch die Kammer an die entsprechenden Vorgänge nicht mehr erinnern, gab aber auf Vorhalt des Vermerkes auf Bl. 213 f. d. A. an, dass es "wahrscheinlich" so gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und angesichts der sicheren Erinnerung der Zeugin KHKin X3 bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte 1A seinerzeit tatsächlich entsprechende Angaben gegenüber der Zeugin D3 machte.
8. Der Zeuge H3 hat ebenfalls glaubhafte Angaben im Sinne der Feststellungen zu den Äußerungen des Angeklagten 1A ihm gegenüber gemacht. Der Zeuge H3 konnte sich explizit daran erinnern, dass ihm der Angeklagte 1A bereits im Vorfeld seines Besuches am 01.05.2007 am Telefon gesagt habe, dass 9A in Köln "untergetaucht sei" und dass sie den Sohn ab und zu zum Schwimmunterricht bringe. Es war auszuschließen, dass sich der Zeuge H3 bezüglich solch eines prägnanten Details irrt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge H3 - es handelt sich um einen Jugendfreund des Angeklagten 1A - sich ein solches Detail zu Lasten des Angeklagten ausdenken sollte.
9. Das Schreiben des Angeklagten 1A an die philippinische Botschaft vom 19.06.2007 ist im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Bl. 117 Sonderheft Selbstleseverfahren Band I). Hierauf ist von dem Angeklagten 1A auch vermerkt, dass das Schreiben gefaxt wurde.
zu B. III. 6. - Geschehnisse um den 13.05.2007:
1. Die Feststellungen zu dem Telefonat des Zeugen 1C mit dem Angeklagten 1A am 09.05.2007 beruhen auf der Aussage des Zeugen 1C und der Verlesung seiner diesbezüglichen Aufzeichnungen. Dass der Angeklagte 1A an diesem Tag mit dem Zeugen 1C telefoniert hat, ist zudem durch retrograde Verbindungdaten belegt und ergab sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 zu dem Telefonat (Bl. 1805 d. A.) sowie aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 1A - ...#", Bl. 18.
2. Der Anruf des Angeklagten 1A am 13.05.2007 um 08:19:08 Uhr von seinem Festnetzanschluss auf der Mobilfunkrufnummer von 9A ergibt sich ebenfalls aus retrograden Verbindungdaten, nämlich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 zu dem Anruf (Bl. 1809 d. A.) sowie aus der Verlesung des diesbezüglichen Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz 1A - ...#", Bl. 18. Der Anruf der Zeugin T1 bei den Angeklagten 6A und 5A um 08:58:13 Uhr ergab sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 zu dem Anruf (Bl. 1805 d. A.) sowie aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 2 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz I. + 5A - ...#", Bl. 53.
3. Die Feststellungen zu dem Geschehen in der N-Straße 14 am 13.05.2007 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Q1. Da die Erinnerung des älteren Zeugen bezüglich des über fünf Jahre zurückliegenden Geschehens nicht vollends sicher wirkte und der Zeuge einige Details erst auf Vorhalt bestätigt hat, ist durch die Kammer zusätzlich die Zeugin KHKin E als seinerzeitige Vernehmungsbeamtin befragt worden. Diese hat bestätigt, dass ihr der Zeuge Q1 in der Vernehmung vom 28.08.2007 (Bl. 125 ff. d. A.) bezüglich des Ablaufs des 13.05.2007 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht habe.
Dass es sich bei dem Mann, welcher den Angeklagten 1A in die N-Straße 14 begleitete, um den Angeklagten 5A handelte, hat der Angeklagte 1A in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007 angegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, um wen es sich sonst gehandelt haben sollte.
Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass es sich bei der Frau, welche am Morgen des 13.05.2007 in der N-Straße ebenfalls zugegen war, um die Angeklagte 6A handelte. Der Zeuge Q1 hat lediglich angegeben, dass es sich um "eine Frau" gehandelt habe, ohne dass er diese hätte beschreiben können. Angesichts des morgendlichen Anrufes der Zeugin T1 in der O-Straße erscheint es nicht ausgeschlossen, dass diese die Angeklagten 1A und 5A begleitete, während die Angeklagte 6A auf 10A aufpasste.
4. Der handschriftliche Zettel, welchen der Angeklagte 1A am Morgen des 13.05.2007 mit sich führte, ist in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen worden (Ass.-Listen Nr. 207/08 Staatsanwaltschaft Köln - 90 Js 196/07 - Lfd. Nr. 36, bezeichnet auf der Tüte mit Ass.-Nr.: KK 11-34) sowie im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Bl. 112 Sonderheft Selbstleseverfahren Band I). Der Zettel wurde in der Wohnung des Angeklagten 1A gefunden, wozu die Zeugin KHKin E Angaben gemacht hat. Aus der Inaugenscheinnahme des Zettels ergab sich, dass es sich um das Original handelte. Hieraus war zu folgern, dass der Angeklagte 1A den Zettel wieder mit nach Hause genommen hat, womit seine diversen anderslautenden Angaben zu diesem Punkt widerlegt sind - gegenüber dem Zeugen 1C gab er an, er habe den Zettel in den Briefkasten geworfen; gegenüber dem Zeugen KHK C12 erklärte er, er habe den Zettel unter der Wohnungstürschwelle hergeschoben; gegenüber dem Zeugen KHK M5 verwies er darauf, er habe den Zettel unter der Haustür hergeschoben. Im Übrigen wurden weder durch die Zeugen KHK I10 und KHK PP2 noch durch die Zeugen KHK C12, KHKin X3 und KHKin E ein entsprechender Zettel gefunden. Auch der Zeuge Q1 hat nicht von dem Auffund eines solchen Zettels im Hausflur berichtet Dass es sich um das Original handelte, ergab sich auch aus der Verlesung des Textes auf der Rückseite des Zettels - hier befinden sich Notizen, welche sich der Angeklagte 1A unter Angabe des Datums "13.05.2007" bei der Polizei gemacht hatte: "10A soll bei mir bleiben. Ich soll mich morgen bei meinem Sachbearbeiter des Jugendamtes melden. ...". Da der Angeklagte 1A erst an der Wohnung von 9A war und dann zur Polizei ging, muss er den für 9A bestimmten Zettel wieder mitgenommen haben, um sich darauf später Notizen bei der Polizei machen zu können.
5. Dazu, dass sich der Angeklagte 1A noch am 13.05.2007 an die Polizeiwache in Köln-N wandte, hat der Zeuge KHK C12 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Der Zeuge KHK C12 hatte dies am 14.05.2007 fernmündlich bei der Polizeiwache erfragt und hierüber einen entsprechenden Vermerk gefertigt (Bl. 38 d. A.).
6. Der Zeuge KHK C12 hat auch glaubhafte Angaben im Sinne der Feststellungen dazu gemacht, was ihm der Angeklagte 1A am 14.05.2007 über den Ablauf des Vortages gesagt hatte. Der Zeuge KHK C12 hatte dies auch unmittelbar in einem Vermerk niedergelegt, welcher dem Zeugen vorgehalten wurde (Bl. 34 ff. d. A.) und dessen Inhalt der Zeuge KHK C12 als richtig und seiner Erinnerung entsprechend bestätigt hat.
7. Die Zeugin S5 hat glaubhafte Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht zu den ihr gegenüber getätigten Äußerungen der Angeklagten 6A zum Ausbleiben von 9A am 13.05.2007.
zu B. III. 7. - Beantragung des Sorgerechtes durch 1A:
1. Zu der Vorsprache des Angeklagten 1A im Jugendamt am 14.05.2007 hat die Zeugin U2 glaubhafte Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Das auf denselben Tag datierte Bestätigungsschreiben für den Angeklagten 1A, wonach nur noch die drei Angeklagten 10A vom Kindergarten abholen durften, ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Bl. 305 der Jugendamtsakte).
Dass der Angeklagte 1A das Schreiben auch an die Angeklagten 5A und 6A weiterreichte, ergibt sich daraus, dass es dort später in Kopie gefunden wurde (vgl. Bl. 210 Sonderheft Selbstleseverfahren Band III).
2. Die Feststellungen zu der Vorgehensweise des Angeklagten 1A ab dem 15.05.2007 zur Erlangung des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend seinen Sohn beruhen auf der auszugsweisen Verlesung des Inhalts der Akte des Amtsgerichts Köln - 301 F 158/07 - nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls. Aus dieser Akte ist auch die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten 1A vom 29.05.2007 (Bl. 9 f. der Beiakte 301 F 158/07) verlesen worden.
3. Die Feststellungen, dass der Angeklagte 1A am 04.06.2007 letztmalig Unterhalt auf das Konto von 9A überwies und dass das Kindergeld für 10A ab Juli 2007 an ihn ausbezahlt wurde, beruhen auf der Aussage des mit den Finanzermittlungen befassten Zeugen KHK C4.
zu B. III. 8. - Betreuung und Versorgung von 10A seit dem 18.04.2007:
1. Dass sich 10A seit dem endgültigen Verbleib in der O-Straße 3 oft bei den Angeklagten 5A und 6A aufhielt und diese einen Gutteil der Erziehung des Neffen übernahmen, lag bereits aufgrund der Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat nahe. Die Angeklagten 5A und 6A hatten sich in der Vergangenheit intensiv um 10A gekümmert und in Erziehungsbelange eingemischt - demnach drängte sich die Übernahme von Verantwortung für das Kind erst recht auf bei dauerhafter Abwesenheit von 9A. Zudem ergab sich aufgrund der Berufstätigkeit des Angeklagten 1A ein rein praktisches Bedürfnis für die Mitwirkung der Angeklagten 6A und 5A - der Kindsvater war entweder früh morgens schon aus dem Hause oder erst spät abends wieder von der Arbeit zurück.
Die Mitwirkung der Angeklagten 6A und 5A bei der Erziehung und Betreuung von 10A wird auch belegt durch das Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung - die entsprechenden Telefonate sind in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen worden:
So äußerte die Angeklagte 6A in einem Gespräch mit ihrer Mutter am 29.08.2007, dass sie und der Angeklagte 5A ja "die ganze Erziehungssache" hätten - der Angeklagte 1A sei mehr der "liebe Onkel" (ltg_xxx.mp3). In einem weiteren Gespräch mit ihrer Mutter am 05.09.2007 äußerte die Angeklagte 6A unter anderem, dass 10A immer "oben" sei - ihr Bruder habe nicht viel mit 10A zu tun; bei Elternveranstaltungen in der Schule bekomme der Angeklagte 1A "nur die Hälfte mit" (ltg_xxx.mp3). Auch aus zahlreichen weiteren eingeführten Telefonaten ergibt sich, dass sich die Angeklagten 6A und 5A intensiv um das Kind kümmerten und dass 10A oftmals bei ihnen schlief und aß.
2. Dass die Angeklagten 5A und 6A jedoch nicht restlos zufrieden waren mit der weitreichenden Zuständigkeit für das Kind, ergibt sich ebenfalls aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung:
Die Zeugin S5 äußerte in einem Telefonat vom 18.10.2007 gegenüber der Angeklagten 6A in Bezug auf die Verantwortlichkeit für 10A, dass ihr der Angeklagte 5A gesagt habe, dass man sich den Lebensabend anders vorgestellt habe - es sei aber egal, da werde man auch "durchkommen" (ltg_xxx.mp3). Eine gewisse Distanz gegenüber der entstandenen Situation kommt auch in einem Telefonat vom 16.10.2007 zwischen der Angeklagten 6A und der Zeugin T1 zum Ausdruck - die Angeklagte 6A äußerte hier, dass 10A inzwischen "Mama und Papa" zu ihr und ihrem Mann sagen wolle. Die Angeklagte 6A kommentierte, dass dies "auch wieder nicht ginge" - man wolle es so machen, dass 10A die Vornamen benutze (Itg_xxx.mp3).
3. Dass 10A oftmals von einem Telefonanschluss in der O-Straße 3 vergeblich auf der alten Festnetznummer seiner Mutter anrief, ergibt sich ebenfalls aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung:
Die Angeklagte 6A äußerte in einem Gespräch mit einer männlichen, offenbar befreundeten Person namens I4 am 30.08.2007, dass 10A öfters zum Telefon renne und die Nummer seiner Mutter wähle - aber diese sei nicht da (ltg_xxx.mp3). Die Angeklagte 6A äußerte in einem Gespräch vom 16.10.2007, dass man 10A gesagt habe, er könne bei Mama anrufen, nachdem er eine philippinisch aussehende Frau auf der Straße gesehen habe (Itg_xxx.mp3). Auch der Angeklagte 1A berichtete der Zeugin T1 in einem Gespräch vom 02.09.2007 von Anrufversuchen des Sohnes bei seiner Mutter (ltg_xxx.mp3).
Es wurden zudem mehrere Telefonate in Augenschein genommen, in denen 10A die Nummer seiner Mutter gewählt hatte und längere Zeit das Freizeichen ertönte - währenddessen hört man 10A oftmals mit einem der Angeklagten sprechen.
4. Dass die drei Angeklagten gemeinsam mit 10A im Juni 2007 Urlaub in LL machten, ergibt sich unter anderem aus den Angaben des Zeugen 1C und der Verlesung seiner Aufzeichnungen in der Hauptverhandlung sowie aus einem Anschreiben des Angeklagten 1A an das Jugendamt vom 22.06.2007 (Bl. 3 Sonderheft Selbstleseverfahren Band I).
zu B. III. 9. - Anmeldung von 10A im früheren Kindergarten:
1. Zu der Abmeldung von 10A von dem Kindergarten in der E-Straße in Köln-N und der erneuten Anmeldung in seinem früheren Kindergarten F in Köln-T haben die Zeuginnen KHKin E und L6 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Das Anmeldeformular für den Kindergarten F ist zudem im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Bl. 116 Sonderheft Selbstleseverfahren Band I).
2. Die Zeugin L6 hat in diesem Zusammenhang auch bekundet, dass ihr der Angeklagte 1A gesagt habe, dass sich seine Frau in Berlin aufhalte.
zu B. III. 10. - Zeugenschaftliche Vernehmung des Angeklagten 1A am 14.08.2007:
1. Die Feststellungen bezüglich der zeugenschaftlichen Vernehmung des Angeklagten 1A am 14.08.2007 beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK M5. Der Zeuge KHK M5 hat - wie festgestellt - im Einzelnen ausgeführt, welche Angaben der Angeklagte 1A seinerzeit ihm gegenüber gemacht hatte.
2. Die Angaben des Angeklagten 1A in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung sind, obwohl die Verteidiger aller Angeklagten der Verwertung widersprochen haben, nicht unverwertbar wegen der Nichtvornahme einer Belehrung nach §§ 136 Abs. 2 Satz 1, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO.
a) Im Hinblick auf die Fragen, ob bereits am 14.08.2007 ein Status des Angeklagten 1A als Beschuldigter vorlag (b) oder ob ihm dieser Status willkürlich vorenthalten wurde (c), hat die Kammer die Beweiserhebung auch auf das Vorfeld der Vernehmung vom 14.08.2007 erstreckt:
Die der Vernehmung zeitlich vorausgegangenen E-Mails des Zeugen H vom 03.08.2007 (Bl. 319 der Jugendamtsakte) und des Zeugen H2 vom 06.08.2007 (Bl. 321 der Jugendamtsakte) sind verlesen worden.
Zu den Kontakten zwischen dem Zeugen KHK M5 und dem Jugendamt im Vorfeld des 14.08.2007 sind auch die Zeugen H2, Q4, T7 und H als seinerzeit zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes wie folgt vernommen worden:
Der Zeuge H hat angegeben, dass er sich an das Telefonat mit dem Zeugen KHK M5, welches der E-Mail vom 03.08.2007 zugrunde lag, nicht mehr erinnern könne - er gehe allerdings davon aus, dass er in der E-Mail festgehalten habe, was tatsächlich von dem Zeugen KHK M5 gesagt worden sei. Die Formulierung "sich verdichtende Verdachtsmomente" entspreche nicht seinem Sprachgebrauch. Auch, dass sich der Kindsvater "in Widersprüche verstricke", stamme nicht von ihm. Der Zeuge H gab weiter an, dass der Zeuge KHK M5 ihm gegenüber wohl nicht konkret von einem möglichen Tötungsdelikt gesprochen habe - dies sei eher seine, des Zeugen H, Idee gewesen. Dementsprechend stehe wohl in der E-Mail auch nichts von einem Tötungsdelikt.
Der Zeuge H hat zudem bekundet, dass ihm die Zeugin Q4 "ein gefühltes halbes Jahr" vor der Festnahme berichtet habe, dass von Seiten der Polizei gesagt worden sei, dass man "einen Besen fresse", sollte der Angeklagte 1A nicht seine Frau umgebracht haben.
Die Zeugin Q4 hat in ihrer Vernehmung durch die Kammer allerdings glaubhaft ausgeschlossen, dass ihr gegenüber eine solche Aussage seitens der Polizei gemacht worden sei. Im Vorfeld der Festnahme könne dies auch deshalb definitiv nicht der Fall gewesen sein, da sie im gesamten Jahr 2007 überhaupt nicht im Dienst gewesen sei: am 13.06.2006 sei ihre Tochter auf die Welt gekommen und sie sei bis Anfang des Jahres 2008 in Elternzeit gewesen.
Auch der Zeuge H2 konnte sich an eine entsprechende Äußerung - "Besen fressen" - nicht erinnern. An das Gespräch, welches seiner E-Mail vom 06.08.2007 zugrunde lag, konnte er sich ebenfalls nicht mehr erinnern - er gehe aber davon aus, dass es sich so zugetragen habe, wie von ihm schriftlich festgehalten.
Der Zeuge KHK M5 hat bekundet, dass er zum Zeitpunkt der Vernehmung am 14.08.2007 keinen konkreten und ernsthaften Tatverdacht gegenüber dem Angeklagten 1A gehabt habe. Er habe den Vermisstenfall erst im Juli 2007 von dem Zeugen KHK C12 übernommen - auf dem Formblatt zur Vermisstenanzeige auf Bl. 4 d. A. sei er nur durch das Computersystem eingesetzt worden. Er habe sich im Juli 2007 die Akte angeschaut und ihm sei aufgefallen, dass der Ehemann der Vermissten noch gar nicht förmlich vernommen worden sei, obwohl im Übrigen viele Personen befragt worden seien. Insgesamt sei der Sachverhalt nicht richtig "durchermittelt" gewesen. Vor der Vernehmung des Angeklagten 1A habe er sich die Frage gestellt, ob dieser als Beschuldigter zu vernehmen sei. Es habe bezüglich des Angeklagten 1A einige Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten gegeben, insbesondere im Hinblick auf seine zeitlichen Angaben zu dem Verschwinden seiner Frau. Es habe letztlich jedoch keine ausreichenden Hinweise auf ein Kapitalverbrechen oder den Tod der 9A überhaupt gegeben. Selbstverständlich sei in einem Vermisstenfall auch ein Kapitaldelikt möglich - konkrete Anhaltspunkte dafür habe er vorliegend aber nicht gehabt. Hätte er, der Zeuge KHK M5, vor der Vernehmung einen konkreten Tatverdacht gegenüber dem Angeklagten 1A gehabt, hätte er unmittelbar die Akte an das zuständige Kriminalkommissariat 11 abgegeben. Den Verdächtigen eines Kapitaldeliktes hätte er keinesfalls, wie vorliegend geschehen (Bl. 81 d.A.), bloß schriftlich vorgeladen und als Zeugen vernommen.
Im Hinblick auf die E-Mail vom 03.08.2007 schloss der Zeuge KHK M5 aus, dass er gegenüber dem Zeugen H von "sich verdichtenden Verdachtsmomenten" gesprochen habe - dies sei nicht sein Vokabular.
b) Der Angeklagte 1A hatte zum Zeitpunkt der zeugenschaftlichen Vernehmung vom 14.08.2007 noch nicht den Status eines Beschuldigten. Ein solcher Status setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörden voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - 1 StR 280/07 = NStZ 2008, 48). Wurde kein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist maßgeblich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere die Wahrnehmung des Betroffenen (BGH, a.a.O.). Auch die Abklärung einer Verdachtslage geht nicht zwingend mit dem Vorliegen einer Beschuldigteneigenschaft einher (BGH, a.a.O.).
Gegen den Angeklagten 1A waren bis zu seiner zeugenschaftlichen Vernehmung keine Maßnahmen ergriffen worden, welche nur gegenüber dem Beschuldigten zulässig gewesen wären. Die Befragungen des Angeklagten 1A vom 22.04. und 29.04.2007 ergaben sich bereits aus seiner Eigenschaft als getrennt lebendem Ehemann der Vermissten. Auch im Übrigen konzentrierten sich die Ermittlungen keinesfalls auf den Angeklagten 1A, sondern es wurde vielmehr ergebnisoffen in alle Richtungen ermittelt - dies kommt auch unmissverständlich in der E-Mail des Zeugen H2 vom 06.08.2012 zum Ausdruck, in welcher eine entsprechende Einschätzung des Zeugen KHK M5 wiedergegeben wird. Dass sich erste Verdachtsmomente in Form von Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten ergaben, geht nicht einher mit dem Vorliegen einer Beschuldigteneigenschaft, das weitere Vorgehen des Zeugen KHK M5 stellte sich allenfalls als ein bloßes Abklären der Verdachtslage im Rahmen eines Vermisstenfalles dar. Eine solche Abklärung einer Verdachtslage und entsprechende Vorhalte und Fragen an den Betroffenen begründen nicht schon für sich die Beschuldigteneigenschaft (BGH, Urteil vom 03.07.2007 - 1 StR 3/07 = BGHSt 51, 367 ff.). Vorliegend hat der Zeuge KHK M5 in der Vernehmung vom 14.08.2007 den Angeklagten 1A zwar zu auffällig erscheinenden Punkten befragt. Der Zeuge KHK M5 hat jedoch nachvollziehbar erläutert, dass aus seiner Sicht die Punkte klärungsbedürftig waren, ihm jedoch noch keinen Anlass boten, konkret gegen den Angeklagten 1A zu ermitteln. Dabei ist auch von Bedeutung, dass der Zeuge KHK M5 seinerzeit für das Kriminalkommissariat 66 tätig wurde, welches für die Bearbeitung von Vermisstenfällen zuständig war. Dass er gerade keinen Willen zur Verfolgung des 1A hatte, ergibt sich im Umkehrschluss aus der im August erfolgten Abgabe an das Kriminalkommissariat 11, welches für die Bearbeitung von Tötungsdelikten zuständig ist.
c) Bei Fehlen eines entsprechenden Willensaktes der Strafverfolgungsbehörden kann sich die Unverwertbarkeit ergeben aus einer Umgehung der Beschuldigtenrechte - und zwar dann, wenn der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörden durch das Unterlassen einer Belehrung willkürlich ihren diesbezüglich gegebenen Beurteilungsspielraum verlassen (vgl. BGH, a.a.O.). Dementsprechend begründet nicht schon das Vorliegen eines Tatverdachtes das Vorliegen von Willkür bei unterlassener Belehrung - es kommt vielmehr auf die Stärke des Tatverdachtes an (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008 - 4 StR 455/08 = BGHSt 53, 112 ff.).
Eine Willkürmaßnahme ist vorliegend nicht gegeben. Vorliegend ergaben sich für den Zeugen KHK M5 zwar erste Auffälligkeiten bezüglich des Angeklagten 1A - insbesondere in Form von Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in dessen Angaben. Es war auch davon auszugehen, dass dies von Seiten des Zeugen KHK M5 sinngemäß gegenüber dem Zeugen H kommuniziert worden ist. Anders ist die E-Mail vom 06.08.2007 nicht zu erklären. Auf die genaue Wortwahl gegenüber dem Zeugen H kommt es nicht entscheidend an.
Entscheidend ist jedoch, dass der Zeuge KHK M5 nach seinen glaubhaften Bekundungen Anfang August 2007 noch nicht von einem ernsthaften und konkreten Tatverdacht gegen den Angeklagten 1A ausgegangen ist. Der Zeuge KHK M5 hat nachvollziehbar bekundet, dass ihm schon nicht klar gewesen sei, ob 9A überhaupt tot war. Tatsächlich ergaben sich auch gegenteilige Anhaltspunkte - etwa die Angabe der Zeugin O1, dass gesehen worden sei, dass 9A am 18.04.2007 vormittags mit einem Mann und mit einem Koffer das Haus verlassen habe (Bl. 39 d. A.). Spuren für ein Gewaltverbrechen ergaben sich nicht, die Leiche von 9A war nicht gefunden worden.
Dass der Fall aus Sicht des Zeugen KHK M5 "offen" war, wird auch durch den Inhalt der E-Mail vom 06.08.2007 belegt - der Zeuge H2 hielt hier als Einschätzung des Zeugen KHK M5 fest, dass "noch nicht von einem Mordfall, sondern nur von einer Vermisstenmeldung gesprochen werden könne."
Im Rahmen der Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht zuletzt dem Schutz des Betroffenen dient, dass er erst bei einem konkreten und ernsthaften Verdacht als Beschuldigter behandelt und nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen wird (BGH, Urteil vom 03.07.2007 - 1 StR 3/07 = BGHSt 51, 367ff.). Dies gilt erst recht bei dem erheblichen Vorwurf eines Tötungsdeliktes (BGH, a.a.O.). Auch vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Zeugen KHK M5 nicht als willkürlich zu bezeichnen.
3. Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten 1A im Nachgang zu der Vernehmung noch gemachten Angaben beruhen auf der Verlesung des Schreibens vom 17.08.2007 (Bl. 96 d. A.) und dem beigefügten Schreiben vom 23.04.2007 (Bl. 97 d. A.) sowie den diesbezüglichen Angaben des Zeugen KHK M5.
zu B. III. 11. - Die Zeit bis zur Festnahme:
1. Die Feststellung, dass die Angeklagten 5A und 6A im September 2007 für drei Wochen gemeinsam mit 10A und ohne den Angeklagten 1A Urlaub in Kanada machten, beruht auf den diesbezüglichen Angaben der Zeugin L6 und ergibt sich auch aus dem Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung. Die entsprechenden Telefonate sind in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen worden. So äußerte sich etwa die Angeklagte 6A in dem bereits in Bezug genommenen Gespräch vom 30.08.2007 mit der männlichen Person namens I4 zu der anstehenden Reise (ltg_xxx.mp3).
2. Der anonyme Brief, welcher an die Eltern der Angeklagten 1A und 6A in LL adressiert war, ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Die Zeugin KHKin X3 hat Angaben dazu gemacht, dass ihr der Angeklagte 1A den Erhalt eines anonymen Briefes durch seine Eltern per E-Mail mitgeteilt habe. Die entsprechende E-Mail ist zudem im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Bl. 23 Sonderheft Selbstleseverfahren Band I).
zu B. III. 12. - Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen:
1. Zu den stattgefundenen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen hat der Zeuge KHK O2 als Leiter der Mordkommission in der Hauptverhandlung einen Überblick verschafft und insbesondere ausgeführt, dass ab Ende August 2007 die Telefonanschlüsse der Beschuldigten und der Zeugin T1 aufgrund richterlicher Anordnung abgehört worden seien und dass der PKW des Angeklagten 1A mit Abhörtechnik ausgestattet worden sei.
2. Das Telefonat vom 27.08.2007 um 16:22:54, in welchem die Angeklagte 6A unter anderem äußert "Das ist ja auch das Problem, wenn die Ziege mal wiederkommt.", ist in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen worden (Itg_xxx.mp3).
3. Die beiden Telefonate des Angeklagten 1A mit der Zeugin I11 am 30.09.2007 um 10:10:18 Uhr und um 11:42:47 Uhr sind ebenfalls durch Abspielen in Augenschein genommen worden (Itg_xxx.mp3 und ltg_xxx.mp3). Bei dem Abspielen dieser Telefonate war die Übersetzerin und Dolmetscherin Yxx als Sachverständige anwesend und hat die auf Englisch geführten Gespräche in das Deutsche übersetzt.
4. Zu dem Einsatz des Polizeibeamten, welcher die Angeklagten als vermeintlicher Privatdetektiv unter dem erdachten Namen "TT20" kontaktierte, hat der Zeuge KHK O2 Angaben gemacht. Zudem wurde der Vermerk des Zeugen KHK O2 vom 28.09.2007 verlesen (Bl. 1 SH "Scheinkäufer /VP"). Dieser Einsatz hat keine verfahrensrelevanten Ergebnisse erbracht, was der Zeuge KHK O2 erläutert hat.
zu B. III. 13. - Beschuldigtenvernehmungen am 06.11.2007:
1. Die im PKW des Angeklagten 1A am 06.11.2007 geführten Gespräche sind in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen worden (ltg_xxx.mp3).
2. Zu dem Inhalt der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten 1A haben die Zeugen KHK O2 und KHKin E als Vernehmungsbeamte Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
Die von dem Angeklagten 1A gemachten Angaben sind trotz des hiergegen erfolgten Widerspruchs seiner Verteidiger verwertbar. Da die Angaben des Angeklagten 1A gegenüber dem Zeugen KHK M5 nicht unverwertbar waren, ergab sich keine Verpflichtung zu der Vornahme einer sogenannten qualifizierten Belehrung. Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO) sind nicht ersichtlich.
3. Zu dem Inhalt der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten 5A haben die Zeugen KHKin X3 und KHK C als Vernehmungsbeamte Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
Die von dem Angeklagten 5A gemachten Angaben sind trotz des hiergegen erfolgten Widerspruchs der Verteidiger des Angeklagten 1A verwertbar - die Verteidigung des Angeklagten 5A hat der Verwertung nicht widersprochen:
Da der Angeklagte 5A selbst beziehungsweise seine Verteidiger der Verwertung seiner Angaben nicht widersprochen haben, ist der Widerspruch des Angeklagten 1A unbeachtlich (vgl. Meyer-Goßner, 55. Auflage 2012, § 136 Rn. 20 a.E.).
Im Übrigen hat die Verteidigung des Angeklagten 1A erst am 6. Hauptverhandlungstag, nach der Vernehmung des zweiten Vernehmungsbeamten, des Zeugen KHK C, der Verwertung der Angaben des Angeklagten 5A in seiner Beschuldigtenvernehmung widersprochen. Bereits am 5. Hauptverhandlungstag hatte jedoch die Zeugin KHKin X3 die Angaben des Angeklagten 5A wiedergegeben, ohne dass ein Widerspruch erfolgt wäre.
Zudem ist auch kein Verwertungsverbot ersichtlich. Die Verteidigung des Angeklagten 1A nahm hierfür Bezug auf die Erklärungen des Zeugen KHK O2 am Ende der Vernehmung (vgl. Bl. 597 d. A.). Nach der Teilnahme des Zeugen KHK O2 an der Vernehmung hat der Angeklagte 5A jedoch gar keine Angaben mehr gemacht, so dass es jedenfalls an einer Ursächlichkeit der Ausführungen des Zeugen KHK O2 für die zuvor gemachten Angaben des Angeklagten 5A fehlt.
4. Zu dem Inhalt der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten 6A haben die Zeugen KHK M4 und KHK T2 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
Die von der Angeklagten 6A gemachten Angaben sind trotz des hiergegen erfolgten Widerspruchs der Verteidiger aller Angeklagter verwertbar. Auch hier erfolgte ein Widerspruch erst nach der Vernehmung des zweiten Vernehmungsbeamten, des Zeugen KHK Schnell, am 13. Hauptverhandlungstag. Der Zeuge KHK M4 hatte jedoch bereits am 7. Hauptverhandlungstag zu der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten 6A bekundet.
Zudem ist ein Verwertungsverbot nicht ersichtlich: Allein das Stattfinden eines sogenannten "Vorgespräches" begründet kein Verwertungsverbot - zumal die Angeklagte 6A nach den glaubhaften und auch durch das Vernehmungsprotokoll gestützten Angaben des Zeugen KHK T2 vor dem Vorgespräch umfassend belehrt worden war. Unzulässige Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Zeugen KHK T2 und KHK M4 haben glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte 6A weder angebrüllt noch eingeschüchtert worden sei. Worin eine Einschüchterung gelegen haben soll, wurde im Übrigen nicht dargetan.
zu B. III. 14. - Durchsuchungsmaßnahmen:
1. Zu den stattgefundenen Durchsuchungsmaßnahmen und den sichergestellten Beweismitteln haben die Zeugen KHK I6, KHKin E und KOK C3 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
2. Speziell zu der Auffindesituation der 90.000,00 Euro und des Anschreibens der "QQ1 Investments" vom 09.12.2005 hat der Zeuge KOK C3 Angaben gemacht. Zudem ist der diesbezüglich Vermerk der Zeugin KHKin X3 vom 07.11.2007 (Bl. 741 ff. d. A.) verlesen worden. Das Anschreiben der "QQ1 Investments" vom 09.12.2005 (Bl. 746 d. A.) ist ebenfalls verlesen worden.
3. Zu der Auffindesituation der Vollmachten und des Testamentes vom 29.03. beziehungsweise 12.04.2007 hat der Zeuge KK Qa Angaben gemacht. Dieser hatte die Schriftstücke seinerzeit gefunden.
Der Zeuge KK Qa konnte sich nur noch teilweise an die Auffindesituation erinnern. Er war sich jedoch sicher, dass sich die oben genannten Schriftstücke in einem Karton befanden, in dem sich ansonsten nur Blanko-Papier befand. Die Schriftstücke seien inmitten des Blankopapieres gewesen und er habe den Eindruck gehabt, dass sie dort versteckt worden waren. Der Zeuge KK Qa war sich allerdings nicht mehr sicher bezüglich der Größe des Kartons und bezüglich der Frage, ob das Blankopapier teilweise noch in einzelnen Stößen verpackt war.
Die Angaben des Zeugen KK Qa wurden ergänzt durch die Angaben des Zeugen KOK C3. Dem Zeugen KOK C3 waren die Schriftstücke unmittelbar nach deren Auffinden von dem Zeugen KK Qa gezeigt worden. Der Zeuge KOK C3 hatte jedoch auch keine präzisere Erinnerung an die Auffindesituation, konnte jedoch beschreiben, wo sich der Karton in dem Arbeitszimmer befunden hatte und hat auch den unaufgeräumten Zustand des sehr zugestellten Arbeitszimmers beschrieben. Der unaufgeräumte Zustand des sehr zugestellten Arbeitszimmers ist zudem durch die von der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A gefertigten Lichtbilder dokumentiert, welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind (Bl. 706 d. A. und Bl. 707 d. A.).
Eine fotografische Dokumentation der Auffindesituation wurde nicht vorgenommen.
zu B. III. 15. - Einsatz von Leichenspürhunden / Spurensicherung:
1. Zu dem Einsatz der Diensthunde Kalle und Dusty am 30.08.2007 in der Wohnung von 9A haben die sachverständigen Zeugen PHK O4, Diensthundeführer von Kalle, und PHK X4, Diensthundeführer von Dusty, Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
Das Anzeigeverhalten des Hundes Dusty an der Stelle unter dem Mülleimer haben beide sachverständigen Zeugen beobachtet und in der Hauptverhandlung übereinstimmend beschrieben.
Es konnte nicht mehr nachvollzogen werden, ob an der durch den Hund Dusty angezeigten Stelle auch der Hund Kalle eingesetzt worden war, ohne dass dieser einen Fund angezeigt hatte. Die sachverständigen Zeugen PHK O4 und PHK X4 konnten sich hieran nicht erinnern. Sie gaben lediglich an, dass sie es allgemein so handhaben würden, dass sie keinen zweiten Hund mehr zur Bestätigung einsetzen würden, wenn es bereits zu einem Anzeigeverhalten eines anderen Hundes gekommen sei. Allerdings komme es vor, dass man einen zweiten Hund zur Kontrolle einsetze, wenn ein erster Hund in einem Raum keinen Fund angezeigt oder sich bloß für eine Stelle näher interessiert habe. An die Abläufe am 30.08.2007 konnten sich die sachverständigen Zeugen nicht mehr erinnern. Dies ergibt sich auch nicht aus der mit den sachverständigen Zeugen erörterten schriftlichen Dokumentation des Einsatzes in der N-Straße. Nach dem von dem sachverständigen Zeugen PHK X4 verfassten Vermerk vom 06.09.2007 wurden die Hunde in der Wohnung von 9A "abwechselnd nacheinander" zur Spürarbeit eingesetzt. Die sachverständigen Zeugen erläuterten hierzu, dass eine umfassende Dokumentation von nicht erfolgtem Anzeigeverhalten nicht vorgenommen werde - ebenso wenig werde festgehalten, ob an einer angezeigten Stelle zuvor ein anderer Hund ohne Anzeigeverhalten eingesetzt worden war.
Durch die Art der Dokumentation blieb also letztlich offen, ob es ein widersprüchliches Anzeigeverhalten der Hunde gab oder ob der Hund Dusty zuerst eingesetzt wurde und nach dessen Fundanzeige im Bereich des Mülleimers die Spürarbeit abgebrochen wurde.
2. Allein aus dem Anzeigeverhalten des Hundes Dusty lässt sich nicht der sichere Schluss ziehen, dass in der Wohnküche an dem Standort des Mülleimers eine Leiche gelegen hat. Zu der Frage, welchen Aussagegehalt das Anzeigeverhalten eines sogenannten Leichenspürhundes hat, hat der Sachverständige EPHK EE in der Hauptverhandlung gutachterlich Stellung genommen. Der Sachverständige EPHK EE ist Fachkoordinator der Polizei in Nordrhein-Westfalen im Bereich Diensthundewesen und ist seit vielen Jahren mit der Ausbildung und dem Einsatz von Diensthunden befasst und daher in diesem Bereich besonders sachkundig. Dem Sachverständigen wurden durch die Kammer die Aktenbestandteile zur Verfügung gestellt, welche sich mit den Einsätzen der Diensthunde befassen, und er hat an der Hauptverhandlung während der Befragung der einzelnen Diensthundeführer teilgenommen.
a) Der Sachverständige EPHK EE hat zunächst Ausführungen zu grundsätzlichen Fehlerquellen bei dem Einsatz von Diensthunden und deren Zuverlässigkeit gemacht. Er hat hierzu ausgeführt, die Diensthunde der Polizei würden zwar intensiv auf das bloße Anzeigen von menschlichen Leichen und menschlichem Blutgeruch trainiert. Gleichwohl unterliefen den Hunden immer noch Fehler und dies lasse sich gerade im Einzelfall nicht ausschließen. Ein fehlerhaftes Anzeigeverhalten könne sich beispielsweise aus einer Übermotivation des Hundes ergeben. Zudem könne der Hund auch durch einen anderen, für ihn interessanten Verleitungsgeruch in ein Anzeigeverhalten kommen. So seien in der Vergangenheit von Diensthunden bereits fälschlicherweise ein Hundekadaver, eine tote Maus oder Schlachtabfälle eines Schafes als Fund angezeigt worden. Dass die Hunde Fehler machten, ergebe sich auch aus den jährlich stattfindenden Leistungsprüfungen für die Diensthunde. Hierbei komme es auch oftmals zu nicht erklärbaren Fehlanzeigen der Hunde. Der Sachverständige EPHK EE hat die Fehlerquoten von fünf jährlichen Leistungsprüfungen bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen in der Hauptverhandlung wiedergegeben: 2011 habe sich für nicht erklärbare Fehlanzeigen eine Quote ergeben von 4,08 %, im Jahr 2010 von 12,24 %, im Jahr 2009 von 3,57 %, im Jahr 2008 von 0,0 % und im Jahr 2007 - dem Jahr des hier in Rede stehenden Einsatzes - von 30,36 %. Hieraus ergebe sich, dass das Verhalten der Hunde letztlich nicht vorhergesagt werden könne und erheblichen Schwankungen unterworfen sei.
Der Sachverständige EPHK EE hat sodann ausgeführt, dass es insgesamt nicht dem Einsatzkonzept der Polizei in Nordrhein-Westfalen entspreche, mit den Diensthunden einen eigenständigen Beweiswert zu erzielen, da dies die Hunde letztlich überfordern würde. Deshalb würden die Einsätze der Hunde auch nicht präzise dokumentiert. Es ginge vielmehr darum, dass man bestimmte Stellen durch die Hunde anzeigen ließe, die dann Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen seien.
Die sachverständigen Zeugen PHK O4, PHK X4, POK I7 und PHK T3 wurden als Diensthundeführer von der Kammer ebenfalls zu der Frage des Aussagegehalts eines Anzeigeverhaltens ihrer Diensthunde befragt. Die sachverständigen Zeugen haben sich in demselben Sinne geäußert wie der Sachverständige EPHK EE und haben im Ergebnis übereinstimmend angegeben, dass sich ihre Hunde im Einzelfall durchaus irren könnten und dass man ohne konkreten Fund von Blut oder einer Leiche nicht sicher sagen könne, ob der Hund zu Recht angezeigt habe.
b) Der Sachverständige EPHK EE hat weiter ausgeführt, dass in dem vorliegenden Fall ein weiterer Unsicherheitsfaktor in der Bewertung hinzukomme: Die als "Leichenspürhunde" bezeichneten Diensthunde in Nordrhein-Westfalen seien so konditioniert, dass sie sowohl den Geruch von menschlichen Leichen als auch den Geruch menschlichen Blutes anzeigen. Die beiden Gerüche würden sich zwar für den Hund unterscheiden - das Anzeigeverhalten des Hundes sei allerdings in beiden Fällen gleich. Demnach könne man aus dem Anzeigeverhalten des Hundes allein nicht erkennen, ob er Blut oder eine Leiche gerochen habe, wenn dies nicht durch einen Fund nachvollzogen werden könne. Der Hund Dusty könne in der Wohnküche von 9A daher auch einen Fund angezeigt haben, der aus einer alltägliche Situation resultiere - etwa Blut, welches durch eine Verletzung im Haushalt auf den Küchenboden gelangt sei.
Zu der Frage, wie lange eine Leiche an einem Ort liegen müsse, damit dort für einen Hund später Leichengeruch wahrnehmbar sei, hat der Sachverständige EPHK EE ausgeführt, dass sich dies nicht allgemein beantworten lasse, sondern dass dies insbesondere davon abhängen würde, um welchen Untergrund es sich handele und wie die Leiche verpackt sei. Es sei jedoch in der Praxis schon vorgeommen, dass ein Hund einen Fund angzeigt habe, obwohl die Leiche erwiesenermaßen nur circa 30 Minuten an der angezeigten Stelle zwischengelagert worden sei. Es müsse auch nur kurze Zeit nach Todeseintritt vergehen, damit von einem menschlichen Körper der von Hunden wahrgenommene Leichengeruch ausgehe.
c) Die Kammer geht auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen EPHK EE nicht davon aus, dass man allein aus dem Anzeigeverhalten eines Diensthundes auf das Vorhandensein von Leichengeruch schließen kann.
Durch Leistungstests ist belegt, dass das Anzeigeverhalten der Diensthunde eine teilweise erhebliche Fehlerquote aufweist. Hieraus resultiert bereits eine Unsicherheit, inwiefern der Hund überhaupt richtigerweise einen Fund - sei es Blut- oder Leichengeruch - angezeigt hat. Dies gilt insbesondere für die angezeigte Stelle unter einem Mülleimer, da dort in der Vergangenheit auch Fleischabfälle entsorgt worden sein können, was naheliegend ein Verleitungsgeruch für den anzeigenden Hund gewesen sein könnte. Auf diese mögliche Fehlerquelle durch den Mülleimer hat auch der sachverständige Zeuge PHK X4 ausdrücklich hingewiesen.
Zudem bestehen weitere Unsicherheiten über den Aussagegehalt des Anzeigeverhaltens des Hundes Dusty, weil unklar ist, ob an der von dem Hund Dusty angezeigten Stelle auch der Hund Kalle - ohne Anzeige eines Fundes - eingesetzt wurde. Ein unterschiedliches Verhalten der Hunde würde den Aussagegehalt des Anzeigeverhaltens des Hundes Dusty notwendigerweise relativieren.
Weiter ist aus Sicht der Kammer auch nicht hinreichend sicher abgrenzbar, ob der Hund Dusty unter dem Mülleimer - bei unterstelltem richtigen Anzeigeverhalten - Blut- oder Leichengeruch wahrgenommen hat. Ein sicherer Ausschluss von Blutgeruch ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Zeugen KHK E1 in der Hauptverhandlung. Der Zeuge KHK E1 war im Rahmen der Ermittlungen mit Spurensicherungsmaßnahmen befasst und hat die von dem Hund Dusty in der Wohnküche angezeigte Stelle mittels Polylight untersucht. Durch die Beleuchtung mit Polylight können Blutspuren für das menschliche Auge sichtbar gemacht werden, wobei nach dem Zeugen KHK E1 auch kleinere Auftropfungen - etwa im Millimeterbereich - erkennbar werden. Der Zeuge KHK E1 hat angegeben, dass er in dem Bereich des Mülleimers keinerlei für ihn sichtbare Spuren von Blut gefunden habe. Es existieren jedoch nach den Ausführungen des Zeugen KHK E1 keine Studien darüber, inwiefern ein Hund Blut auch dann noch riechen kann, wenn entsprechende Spuren für das menschliche Auge mittels Polylight nicht mehr sichtbar gemacht werden können. Die Untersuchung mittels Polylight ist daher keine sichere Abgrenzungsmethode für die Frage, ob der Diensthund im Einzelfall Blut- oder Leichengeruch wahrgenommen hat, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Diensthunde Blutgeruch auch dann noch wahrnehmen, wenn man mit dem Auge unter Einsatz von Polylight keine Spuren des Blutes mehr erkennen kann.
3. Die Feststellungen zu den am 06.11.2007 erfolgten Diensthundeeinsätzen in den auf die Angeklagten 1A und 5A zugelassenen Fahrzeugen beruhen auf den Angaben der sachverständigen Zeugen PHK T3, Diensthundeführer der Hunde Toni und Else, und POK I7, Diensthundeführer des Hundes Sunny, sowie der Verlesung des Vermerks des sachverständigen Zeugen POK I7 vom 07.11.2007 (Bl. 686 f. d. A.).
Demnach ergab sich ein unterschiedliches Anzeigeverhalten der Hündin Else - lediglich Interesse hinter dem Beifahrersitz - und dem anschließend eingesetzten Hund Toni - Anzeigeverhalten hinter dem Fahrersitz. Ob vor den beiden Hunden auch noch der Hund Sunny eingesetzt worden war - ohne dass es zu einem Anzeigeverhalten gekommen wäre - war den sachverständigen Zeugen PHK T3 und POK I7 nicht mehr erinnerlich. In dem Vermerk vom 07.11.2007 ist festgehalten, dass alle Fahrzeuge durch die Hunde Else, Toni und Sunny abgespürt wurden. Allerdings setzen auch die sachverständigen Zeugen PHK T3 und POK I7 nach ihren Bekundungen keinen weiteren Hund mehr ein, wenn es zu einem definitiven Anzeigeverhalten an einer Stelle gekommen ist. Es kann also auch sein, dass zuerst Else - bloßes Interesse - und dann Toni - Anzeigeverhalten - eingesetzt wurden und danach der Hund Sunny nicht mehr in den Ford Transit gelassen wurde. Geklärt werden konnte dieser Punkt jedoch nicht mehr.
Aus den Ausführungen unter 2. ergibt sich, dass auch allein aus dem Anzeigeverhalten des Hundes Toni nicht zwingend auf die Zwischenlagerung einer Leiche in dem Ford Transit geschlossen werden kann. Hier besteht zusätzliche Unsicherheit, weil die Hündin Else die Stelle hinter dem Fahrersitz gerade nicht angezeigt hat, sondern sie lediglich Interesse an dem Bereich hinter dem Beifahrersitz hatte. Es ist zwar nach den Ausführungen der sachverständigen Zeugen PHK T3 und POK I7 möglich, dass die Hündin Else mit ihrem Riechorgan nicht genau an die Stelle gekommen ist, welche der Hund Toni dann letztlich angezeigt hat - dies könne insbesondere der Fall sein, wenn es sich um eine einzelne Auftropfung von Blut handele, von welcher der Geruch ausgehe. Geklärt werden kann dies im Nachhinein jedoch nicht mehr.
Aufgrund der schriftlichen Dokumentation ist ebenfalls nicht mehr nachvollziehbar, ob auch noch der Hund Sunny vor den beiden anderen Hunden in dem Fahrzeug war - ohne dass er einen Fund angezeigt hat.
Zusätzlich stellt sich auch bezüglich der angezeigten Stelle im Ford Transit die AbgrenzungsProblematik zwischen Blut- und Leichengeruch. Auch diese Stelle wurde zwar durch den Zeugen KHK E1 mittels Polylight untersucht und keine Blutspuren gefunden. Allerdings hat der Zeuge KHK E1 deutlich gemacht, dass die Untersuchung der Stoff-Fußmatte mittels Polylight aufgrund deren Beschaffenheit schwierig sei. Hier lässt sich also ebenfalls keine sicherer Ausschluss von Blutgeruch vornehmen.
Ein sicherer Schluss auf das zwischenzeitliche Ablegen einer Leiche hinter dem Fahrersitz kann also allein aus dem Anzeigeverhalten des Hundes Toni nicht gezogen werden.
4. Zu dem am 06.11.2007 erfolgten Einsatz der Diensthunde in der O-Straße 3 - Wohnung des Angeklagten 1A, Wohnung der Angeklagten 5A und 6A und Garten - haben ebenfalls die sachverständigen Zeugen PHK T3 - Diensthundeführer der Hunde Toni und Else - und POK I7 - Diensthundeführer der Hunde Sunny und Monty - Angaben gemacht. Zudem ist der entsprechende Vermerk des sachverständigen Zeugen POK I7 vom 07.11.2007 (Bl. 686 f. d. A.) verlesen worden. Auch hier ist lediglich das Anzeigeverhalten des Hundes Sunny in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A dokumentiert und nicht, ob davor noch weitere Hunde an der angezeigten Stelle eingesetzt worden waren. In dem Vermerk vom 07.11.2007 ist zwar festgehalten, dass alle Diensthunde "nacheinander" zur Spürarbeit eingesetzt wurden. Die sachverständigen Zeugen PHK T3 und POK I7n haben in der Hauptverhandlung allerdings angegeben, dass sie aufgrund der Vielzahl der abzuspürenden Areale in der O-Straße wahrscheinlich die Bereiche aufgeteilt und keine Räume "gedoppelt" hätten. Sicher klären ließ sich dieser Punkt jedoch nicht mehr.
Ausgehend von den zuvor gemachten Ausführungen ließ sich auch hier nicht allein aufgrund des Anzeigeverhaltens von Sunny auf das Vorliegen von Leichengeruch schließen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass der angezeigte Bereich in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A nicht mittels Polylight untersucht worden ist, so dass sich erst recht nicht sicher sagen lässt, ob es sich um von Blut ausgehenden Geruch gehandelt haben könnte, welcher zu dem Anzeigeverhalten geführt hat.
5. Zu dem erfolglosen Einsatz der Diensthunde im Bereich des Niehler Hafens haben die sachverständigen Zeugen PHK X4 und PHK O4 Angaben gemacht.
6. Zu den Spurensicherungsmaßnahmen in der Wohnung von 9A und in dem Ford Transit hat der Zeuge KHK E1 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Bezüglich der Untersuchungen der von den Hunden angezeigten Stellen mittels Polylight wurden bereits unter 2. und 3. Ausführungen gemacht.
Der Zeuge KHK E1 hat zudem bekundet, dass er insgesamt in der Wohnküche auffallend wenige Wisch- und Fingerabdruckspuren gefunden habe. Er könne jedoch nicht sagen, ob dies absichtlichen Reinigungsmaßnahmen oder der Sauberkeit von 9A als Hausfrau geschuldet gewesen sei. Erfahrungswerte hierzu gebe es nicht.
zu B. III. 16. - Baustellenbereich in der E-Straße als möglicher Ablageort der Leiche:
1. Die Feststellungen zu dem möglichen Leichenablageort auf dem ehemaligen Baustellengelände E-Straße 131-135 beruhen insbesondere auf den Angaben des Zeugen KHK O2, welcher als Leiter der Mordkommission die diesbezüglichen Ermittlungen zusammenfassend geschildert hat.
2. Die Feststellungen zu dem am 04.05.2007 erfolgten Anruf aus der Telefonzelle, welche sich unmittelbar gegenüber des ehemaligen Baustellengeländes befindet, beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK M4. Dieser hat die Telefonzelle im Rahmen der Ermittlungen selber aufgesucht. Zudem ergab sich der Anruf aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 (Bl. 1800 d. A.) und aus der Verlesung des entsprechenden Datensatzes in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Festnetz I. + 5A - ...#", Bl. 53.
Die Feststellungen zu den am 01.05., 04.05. und 13.05.2007 erfolgten Anrufen des Angeklagten 1A mit seinem Mobiltelefon aus der Funkzelle mit den Geokoordinaten N50...#, E07...# beruhen ebenfalls auf den Angaben des Zeugen KHK M4, der bezüglich der genannten Anrufe erfolgten Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK M4 vom 13.03.2008 (Bl. 1796, 1800 und 1809 d. A.) und der Verlesung der entsprechenden Datensätze in Band 1 des Sonderheftes "Verbindungsdaten", Unterpunkt "Mobil 1 1A - ...#", Bl. 29. Die Zellkennungen ergeben sich aus der Verlesung der Datensätze aus der Tabelle auf Bl. 7116 d. A. Für den Anruf am 04.05.2007 um 15:06:34 Uhr ergibt sich die Zellkennung "..." - hierbei handelt es sich um dieselbe Zellkennung wie bei dem Anruf am 19.04.2007 um 05:59:48 Uhr (Funkzelle DX...#, CI ...#). Für den Anruf am 01.05.2007 um 10:10:58 Uhr ergibt sich dagegen die Zellkennung "..." - ebenso für den Anruf am 13.05.2007 um 09:31:55 Uhr. Hier war das Mobiltelefon also mit einer anderen Antenne auf demselben Funkmast verbunden und somit in einer anderen, benachbarten Funkzelle eingeloggt. Dass also mehrere Anrufe aus demselben Bereich erfolgt wären - die Staatsanwaltschaft geht von stetiger Information der Angeklagten 5A und 6A durch den Angeklagten 1A über den Stand der Bauarbeiten in der E-Straße 131-135 aus - steht gerade nicht fest.
Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass der Anruf aus der Telefonzelle am 04.05.2007 um 14:55:39 Uhr durch den Angeklagten 1A getätigt wurde. Naturgemäß ergibt sich aus den retrograden Verbindungsdaten nicht, dass der Angeklagte 1A der Anrufer aus der Telefonzelle war. Hierfür spricht zwar, dass der Angeklagte 1A - wie im Abschnitt zuvor dargelegt - etwa elf Minuten später, um 15:06:34 Uhr, mit seinem Mobiltelefon das Mobiltelefon des Angeklagten 5A angewählt hat. Hierbei war das Mobiltelefon des Angeklagten 1A auch in die Funkzelle eingeloggt, welche ihren Best-Service-Bereich im Gebiet der E-Straße hat (Geokoordinaten N50...#, E07...# und Zellkennung ... = Funkzelle DX...#, CI ...#, siehe Abschnitt zuvor). Allein dieser zeitliche und örtliche Zusammenhang reicht jedoch nicht aus, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass auch der elf Minuten zuvor getätigte Anruf von dem Angeklagten 1A stammt. Es kann sich hierbei auch um einen Zufall gehandelt haben. Es fehlt bereits an einer einleuchtenden Erklärung dafür, warum der Angeklagte 1A - im unterstellten Fall, er habe beide Anrufe getätigt - für den Anruf um 14:55:39 Uhr eine Telefonzelle benutzt haben sollte und für den zweiten Anruf um 15:06:34 Uhr sein Mobiltelefon. Zudem ist nicht recht erklärlich, warum der Anruf mit dem Mobiltelefon nicht direkt nach dem nur 39 Sekunden langen Gespräch um 14:55:39 Uhr erfolgt ist, was nahegelegen hätte, wenn der Angeklagte 1A den Angeklagten 5A dringend hätte erreichen wollen.
3. Zu dem Stand der Bauarbeiten im April 2007 hat der Zeuge N1, welcher seinerzeit als Bauleiter auf der Baustelle E-Straße 131-135 tätig war, Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Mit dem Zeugen N1 sind auch die Bautagebücher der Baustelle für das Frühjahr 2007 erörtert worden (Bl. 6 ff. Sonderheft "Leichenablageort"). Auch mit Hilfe der Bautagebücher konnte der Zeuge N1 nicht mehr eindeutig klären, an welchen Stellen im Bereich der später durch das Gebäude überbauten Fläche im April 2007 noch freies Erdreich war. Der Zeuge N1 hat ausgeführt, dass etwa im April 2007 an den zu überbauenden Stellen die sogenannte Sauberkeitsschicht gegossen worden sei. Dies geschehe jedoch nicht auf einmal, sondern Stück für Stück. Entsprechende Dokumentationen gebe es nicht. Der Zeuge N1 hat jedoch nachvollziehbar erläutert, dass jedenfalls eine etwa fünf Meter lange und fünf Meter breite Fläche, der Standort des Krans, im April 2007 noch freies Erdreich bot. Der Kran sei erst wesentlich später abgebaut worden. Zudem war sich der Zeuge sicher, dass im April 2007 die Tiefgarage bereits fertiggestellt gewesen sei.
4. Zu dem Verwesungsgeruch an der für den Kran ausgesparten Stelle hat ebenfalls der Zeuge N1 Angaben gemacht. Diese Angaben wurden ergänzt durch Bekundungen des Zeugen KHK O2. Dieser hat in der Hauptverhandlung ihm gegenüber gemachte Angaben eines inzwischen in Polen wohnhaften Bauarbeiters, des Kxx, wiedergegeben. Der Kxx war auch auf der Baustelle E-Straße 131-135 beschäftigt und konnte sich an den Verwesungsgeruch ebenfalls erinnern. Der Kxx hatte für das Auftreten des Geruchs einen Zeitraum von Juni 2007 bis Oktober 2007 angegeben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Verwesungsgeruch von einer menschlichen Leiche ausging. Die Ursache des Geruchs konnte von den seinerzeit auf der Baustelle tätigen Personen nicht ausgemacht werden. Der Zeuge N1 gab hierzu an, dass ihm ein entsprechender Verwesungsgeruch schon auf mehreren Baustellen untergekommen sei - einmal habe sich eine tote Ratte unter einer Baustellenbude als Geruchsursache herausgestellt. Auf der Baustelle in der E-Straße habe es aufgrund der Nähe zum Rhein ebenfalls sehr viele Ratten gegeben.
Es erscheint daher durchaus möglich, dass der Verwesungsgeruch auf der Baustelle von einem Tierkadaver - etwa einer Ratte - oder von Fleischabfällen ausgegangen ist. Zudem erscheint der für das Auftreten des Geruchs angegebene Zeitraum ab etwa Juni 2007 als sehr spät für das erstmalige Auftreten von Verwesungsgeruch der am 18.04.2007 getöteten 9A.
5. Zu dem Einsatz der Mantrailer-Hunde haben die Hundeführerinnen, die sachverständigen Zeuginnen G (Hund Anton) und N2 (Hündin Ella) sowie die Zeugen KHK O2 und KHKin E Angaben gemacht. Der Zeuge KHK O2 hatte Frau G bei dem Hundeeinsatz begleitet, die Zeugin KHKin E Frau N2.
a) Es ließ sich nicht mehr klären, welches Kleidungsstück den Mantrailer-Hunden Anton und Ella vor Beginn des Trails vorgehalten worden war. Die sachverständigen Zeuginnen G und N2 konnten sich lediglich daran erinnern, dass die Geruchsproben seitens der Polizei in Form einer Bakteriette zur Verfügung gestellt worden waren. Die Zeugen KHK O2 und KHKin E konnten sich lediglich daran erinnern, dass die Geruchsprobe mit einem Kleidungsstück von 9A erstellt worden sei. Sie konnten sich jedoch nicht mehr daran erinnern, wer die Geruchsprobe hergestellt hatte, welches Kleidungsstück genau verwandt worden war und woher man dieses entnommen hatte. Entsprechende Einzelheiten sind auch nicht dokumentiert worden. Es liegt nahe, dass es sich bei dem Referenzgegenstand um ein asserviertes Kleidungsstück der 9A aus der Wäschetonne im Bad ihrer Wohnung handelte - der Zeuge KHK O2 erinnerte sich auch vage, dass das Kleidungsstück für die Herstellung der Geruchsprobe einer Asservatentüte entnommen worden sei.
b) Zu der von dem Hund Anton gelaufenen Wegstrecke von der N-Straße 14 bis in der Tiefgarage des Gebäudekomplexes E-Straße 131-135 haben die sachverständige Zeugin G und der Zeuge KHK O2 übereinstimmende Angaben gemacht.
Nicht mehr klären ließ sich, warum der Trail nach dem Erreichen der Tiefgarage nicht weiterverfolgt wurde - etwa durch den Versuch, den Hund Anton außerhalb der Tiefgarage erneut anzusetzen, um zu überprüfen, ob der Hund die Geruchspur beispielsweise weiter in nördliche Richtung verfolgen würde. Die sachverständige Zeugin G hat angegeben, dass Anton in der Tiefgarage eine höhere Konzentration von Geruch wahrgenommen habe - er habe sich den Bereich der Tiefgarage "näher angeschaut". Sie selber wisse jedoch nicht, ob ihr Hund vielleicht noch weitergelaufen wäre und hätte dies eigentlich überprüft. Es sei jedoch der Wille der Polizei gewesen, den Trail innerhalb der Tiefgarage abzubrechen.
Der Zeuge KHK O2 gab hierzu befragt an, dass die Hundeführerin in der Tiefgarage sinngemäß gesagt habe, dass sich die Leiche an dieser Örtlichkeit befinden müsse. Seitens der Mordkommission hätte man selbstverständlich auch nicht unter dem Einsatz von "schwerem Gerät" auf dem Gelände der E-Straße 131-135 gesucht, wenn der Trail eigentlich weitergangen wäre.
Letztlich war für die Kammer nicht mehr aufklärbar, warum nicht versucht wurde, ob die Spur außerhalb der Tiefgarage noch weiterführte. Es erscheint allerdings fernliegend, dass seitens der Polizei umfangreiche Grabungsarbeiten veranlasst wurden, wenn von der sachverständigen Zeugin G deutlich gesagt worden wäre, dass der Trail außerhalb der Tiefgarage weitergehen könnte. Möglicherweise lag ein Missverständnis zwischen der sachverständigen Zeugin G und dem Zeugen KHK O2 vor angesichts des Umstandes, dass der Hund Anton in der Tiefgarage jedenfalls ein deutliches Interesse zeigte und offenbar eine höhere Geruchskonzentration wahrgenommen hatte.
c) Zu der von der Hündin Ella gelaufenen Wegstrecke haben die sachverständige Zeugin N2 und die Zeugin KHKin E übereinstimmende Angaben gemacht.
Auch bei diesem Trail ist unklar, warum er in der Tiefgarage nicht fortgeführt wurde. Die sachverständige Zeugin N2 hat angegeben, dass in der Tiefgarage eine große Ansammlung von Geruch gewesen sei und der Hund hektisch hin und her gelaufen sei. Man habe dann in der Tiefgarage aufgehört, da die Polizei an dieser Stelle "zufrieden gewesen sei". Sie hätte den Trail jedoch eigentlich fortgesetzt. Die Zeugin KHKin E konnte sich nicht mehr daran erinnern, warum der Trail in der Tiefgarage abgebrochen worden war.
d) Die sachverständigen Zeuginnen G und N2 wurden von der Kammer auch allgemein zu den Fähigkeiten von Mantrailer-Hunden und der Bewertung der Spürarbeit ihrer Hunde - insoweit als Sachverständige - befragt.
Die sachverständige Zeugin G hat erläutert, dass Mantrailer-Hunde in der Lage seien, bis zu zwei Jahre alte Geruchsspuren zu verfolgen. Wissenschaftliche Studien gebe es hierzu jedoch nicht. Die Hunde könnten auch der Geruchsspur einer Leiche folgen. Hierauf sei es ohne Einfluss, wenn die Geruchsprobe von dem noch lebenden Menschen stamme. Mantrailer seien auch in der Lage, die Geruchsspur von in Fahrzeugen transportierten Personen oder Leichen zu verfolgen. Es sei bei der Bewertung des vorliegenden Trails zu beachten, dass sich Geruch immer an tieferliegenden Punkten ansammele. Es sei daher auch nicht auszuschließen, dass Geruch von 9A in die Tiefgarage hineingeweht sei, wenn sie dort öfters vorbeigekommen sei.
Die sachverständige Zeugin N2 hat sich, die Fähigkeiten von Mantrailer-Hunden betreffend, in demselben Sinne geäußert wie die sachverständige Zeugin G. Sie vertrat allerdings die Auffassung, dass in der Tiefgarage so viel Geruch angesammelt gewesen sei, dass dies nicht durch ein Hereinwehen erklärbar sei.
e) Die Kammer hat zu der Bewertung des Maintrailer-Einsatzes vom 23.04.2008 ebenfalls den Sachverständigen EPHK EE befragt. Die Polizei in Nordrhein-Westfalen hat inzwischen selber mit der Ausbildung von Mantrailer-Hunden begonnen, so dass der Sachverständige auf diesem Gebiet ebenfalls sachkundig ist - insbesondere auch durch den Austausch mit der auf dem Gebiet des Mantrailing sehr erfahrenen Polizei in der Schweiz. Der Sachverständige EPHK EE war bei der Vernehmung der sachverständigen Zeuginnen G und N2 zugegen und er hatte Einsicht in die den Mantrailer-Einsatz betreffenden Aktenbestandteile.
Der Sachverständige EPHK EE hat zunächst allgemeine Ausführungen zu dem Gebiet des Mantrailing gemacht und erläutert, dass sich die Mantrailer-Hunde an dem Geruch von Partikeln orientierten, welche ein Mensch beständig - zumeist in der Form von Hautzellen - verliere. Ein Mensch verliere in einer Minute etwa 40.000 Hautzellen. Diese zersetzten sich und entwickelten dabei einen bei jedem Menschen individuellen und unveränderbaren Eigengeruch, an dem sich der Mantrailer-Hund orientiere.
Zu der Entstehung einer Geruchsspur hat der Sachverständige erläutert, dass die von dem Menschen verlorenen Partikel zunächst aufgrund der Körperwärme etwas nach oben wirbelten und dann langsam zu Boden sinken würden. Im Idealfall bilde sich so eine durchgängige Geruchsspur, welcher der Hund folgen könne. Falls es von dem gesuchten Menschen in dem abgesuchten Gebiet auch ältere Spuren gebe, folge der Mantrailer-Hunde grundsätzlich der frischesten Spur.
Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass sich die von dem Menschen verlorenen Partikel und somit auch die Geruchsspur mit der Zeit räumlich verlagern könnten. Dies sei oftmals auf den Einfluss von Wind zurückzuführen. Mit der Zeit setzten sich die Geruchspartikel verstärkt an Barrieren und an tieferliegenden Punkten ab. Auch durch Regen könnten Geruchspartikel abgetragen und örtlich verändert werden. Dementsprechend müsse gerade nach einigem Zeitablauf die Geruchsspur nicht mehr identisch sein mit dem tatsächlich von dem Menschen zurückgelegten Weg. Zudem könne eine Geruchsspur durch äußere Einflüsse abreißen, so dass der Hund keinen Anschluss mehr finde.
Zu dem ordnungsgemäßen Procedere eines Mantrailer-Einsatzes hat der Sachverständige ausgeführt, dass man bei der Wahl des Referenzgegenstandes darauf achten müsse, dass dieser nicht mit dem Geruch weiterer Personen kontaminiert sei, damit sichergestellt sei, dass der Hund nicht die Geruchsspur der falschen Person aufnehme. Falls dem Referenzgegenstand die Gerüche mehrerer Personen anhafteten, müssten die nicht zu suchenden Personen bei der Witterungsaufnahme vor dem Trail zugegegen sein, damit dem Hund gezeigt werden könne, welchem Geruch er nicht folgen solle. Dementsprechend werde der Referenzgegenstand am besten nur von dem Hundeführer selbst sichergestellt und berührt, da der Hund den Geruch des Hundeführers ohnehin kenne und diesem nicht folge.
Zu der Frage, nach welchem Zeitablauf ein Mantrailer-Hund eine Spur noch verfolgen kann, gibt es nach den Ausführungen des Sachverständigen EPHK EE bislang keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die meisten Anbieter von Mantrailer-Einsätzen machten sich hierzu selber ein Bild. Die Polizei in Nordrhein-Westfalen habe eine verhaltende Sichtweise und arbeite mit einem Zeitfenster von 36 Stunden. Man habe in Versuchen jedoch auch sieben Tage alte Spuren bereits erfolgreich verfolgt. Die im Bereich des Mantrailing sehr erfahrene Polizei in der Schweiz gehe von einem Zeitfenster von sieben Tagen aus, in welchem der Mantrailer-Hund einer Spur noch folgen könne. Es gebe allerdings auch Untersuchungen, wonach ein Mantrailer-Hund nach einem Monat noch eine Spur verfolgen könne. Eine abschließende Aussage zu der Haltbarkeit von Spuren und der Verfolgbarkeit durch einen Hund sei derzeit nicht möglich.
Im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Mantrailer-Einsatz vom 23.04.2008 hat der Sachverständige EPHK EE ausgeführt, dass dieser in mehrfacher Hinsicht kritisch zu betrachten sei:
Es bestehe bereits Unsicherheit hinsichtlich der den Hunden vorgehaltenen Geruchsprobe, da zu deren Herstellung, Behandlung und dem ausgewählten Referenzgegenstand letztlich nichts bekannt sei. Hier könnten bereits erste Fehlerquellen liegen.
Auch die lange Zeit zwischen dem Verschwinden von 9A und dem Einsatz der Hunde sei Problematisch, auch wenn nicht wissenschaftlich widerlegbar sei, dass Hunde auch noch nach einem Jahr erfolgreich eine Spur verfolgen können. Unterstelle man, dass 9A bis zum 18.04.2007 den Weg zu dem Kindergarten täglich zurückgelegt habe, sei auch zweifelhaft, ob ein Mantrailer-Hund ein Jahr später tatsächlich noch die verschiedenen - gegebenenfalls nur wenige Stunden auseinanderfallenden - Geruchsspuren altersmäßig auseinanderhalten könne.
Bei der Bewertung des Trails sei auch zu beachten, dass die Geruchspur über ein Jahr der Witterung ausgesetzt gewesen sei und der in dem Gebiet rege Straßenverkehr zusätzliche Verwirbelungen verursacht habe könne.
Ein weiterer Problempunkt ergebe sich, wenn man unterstelle, dass der Leichnam von 9A aus ihrer Wohnung abtransportiert worden sei. Die Verfolgung der Geruchsspur einer in einem Auto befindlichen Person werde zwar teilweise für möglich gehalten im Hinblick auf Geruchspartikel, welche über die Lüftung des Autos nach außen gelangten. Allerdings habe man mit mehreren Mantrailer-Hunden der Polizei versucht, die Geruchsspur einer in einem Auto fahrenden Person zu verfolgen. Ein solcher "Car-Trail" habe jedoch in keinem Fall funktioniert.
Insgesamt sei zu beachten, dass auch die Mantrailer-Hunde - ebenso wie Leichenspürhunde - nicht frei von Fehlern seien und im Einzelfall durchaus einmal falsch liegen könnten.
f) Auf Grundlage dieser Ausführungen konnte auch nach eigener Würdigung durch die Kammer allein anhand der Mantrailer-Einsätze nicht festgestellt werden, dass die letzte Wegstrecke der toten oder lebendigen 9A aus der Wohnung in der N-Straße 14 in den Bereich der Tiefgarage in der E-Straße 131-135 führte und dort endete.
Es bestehen bereits erhebliche Unsicherheiten bezüglich der vor den Trails eingesetzten Geruchsprobe. Es kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass dem Kleidungsstück von 9A auch der Geruch ihres Sohnes 10A anhaftete. Es liegt nahe, dass es zu Berührungen zwischen Mutter und Sohn gekommen ist. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass das Kleidungsstück einer Tonne mit Schmutzwäsche entnommen wurde, in welcher sich bei lebensnaher Betrachtung auch Kleidung von 10A befand. Da 10A bei der Witterungsaufnahme der Hunde zur Abgrenzung der Gerüche nicht zugegen war, liegt hier eine erste mögliche Fehlerquelle. 10A bewegte sich nämlich genau so oft wie 9A in dem Umfeld E-Straße, da sich dort sein Kindergarten befand, welchen er noch bis zum August 2007 besuchte.
Zudem ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Zeugen KHK O2 und KHKin E als ermittelnde Polizeibeamte bei Herstellung der Geruchsspur ihren eigenen Geruch daran hinterlassen haben und so eine Verfälschung des Ergebnisses eingetreten ist. Zumindest der Zeuge KHK O2 war vor dem 23.04.2008 auch in der Tiefgarage der E-Straße 131-135 gewesen, wie sich aus der Verlesung des Vermerk vom 27.02.2008 ergibt (Bl. 70 f. des Sonderheftes "Leichenablageort").
Es liegen auch keine ausreichend sicheren Erkenntnisse zu der Frage vor, inwiefern eine Geruchsspur überhaupt noch nach über einem Jahr verfolgt werden kann. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass die diesbezügliche Einschätzung der insoweit als Sachverständige vernommenen Hundeführerinnen G und N2 erheblich über die Einschätzung polizeilicher Hundeführer hinausgeht.
Im vorliegenden Fall besteht zusätzliche Unsicherheit dadurch, dass die Hunde Anton und Ella letztlich sehr unterschiedliche Wege bis in die Tiefgarage gewählt und sich dieser aus unterschiedlichen Richtungen angenähert haben.
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Beendigung der Trails ist auch unklar, ob die Geruchsspuren überhaupt in der Tiefgarage endeten.
Zudem war die Tiefgarage im April 2007 bereits fertiggestellt und eine Leiche konnte dort gar nicht mehr vergraben werden. Es wurde zwar mit dem Zeugen N1 die Möglichkeit erörtert, inwiefern aus baulichen Gesichtspunkten Geruchspartikel einer auf dem übrigen Gelände vergrabenen Leiche in die Tiefgarage gelangt sein könnten. Nach Auffassung des Zeugen N1 kommt hierfür allenfalls ein in der Tiefgarage befindliches Überlaufrohr in Betracht. Die Annahme, dass es auf diesem Wege zu der Geruchsansammlung in der Tiefgarage kam, ist jedoch letztlich spekulativ. Es erscheint ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass von 9A - diese kam auf dem Weg zum Kindergarten oftmals an der Tiefgarage vorbei - Geruchspartikel kontinuierlich in die Tiefgarage geweht wurden und sich dort sammelten, da es sich um einen tieferliegenden und abgeschlossenen Raum handelt.
Insgesamt war der Einsatz der Mantrailer-Hunde daher aus Sicht der Kammer zwar nachvollziehbarer Anlass für weitere Ermittlungsmaßnahmen bezüglich der E-Straße 131-135. Sichere Feststellungen betreffend den Ablageort der Leiche von 9A ließen sich allein auf die Ergebnisse der Mantrailer-Einsätze jedoch nicht gründen.
6. Zu den Suchmaßnahmen mittels Bodenradar, der Kernbohrungen und den Bodenplatteneröffnungen in der Tiefgarage des Gebäudekomplexes E-Straße 131-135 sowie den späteren Grabungen an der dortigen Hausfront haben die Zeugen KHK O2 und KHKin X3 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
7. Zu den Einsätzen der Leichenspürhunde durch die Polizei im Bereich der E-Straße 131-135 haben die sachverständigen Zeugen PHK X4, PHK O4 und POK I7 Angaben gemacht. Zudem sind die entsprechenden Einsatzberichte des PK Meier vom 27.02.2008 (Bl. 70 f. Sonderheft "Leichenablageort"), und des sachverständigen Zeugen POK I7 vom 17.07.2008 (Bl. 123 f. Sonderheft "Leichenablageort") verlesen worden.
Zu dem Einsatz des Leichenspürhundes Till hat die sachverständige Zeugin G als Hundeführerin Angaben gemacht.
Entsprechend den obigen Ausführungen ließ sich auch hier nicht allein aus dem Anzeigeverhalten der Leichenspürhunde an verschiedenen Stellen in der Tiefgarage oder der Außenmauer des Gebäudes mit Sicherheit darauf schließen, dass sich eine Leiche im Bereich der E-Straße 131-135 befindet. An einer Stelle kann das Anzeigeverhalten sogar nachweislich durch Blut von dem Arbeitsunfall eines Bauarbeiters verfälscht worden sein, wozu der sachverständige Zeuge PHK X4 Angaben gemacht hat. Nach dessen Ausführungen hatte sich das Blut durch den Einsatz von Wasser bei den Kernbohrungen auch auf dem Boden in der Tiefgarage verteilt.
8. Wie aufgezeigt, gibt es zwar eine Anzahl von Hinweisen, die auf eine mögliche Ablage der Leiche von 9A im Bereich der E-Straße 131-135 hindeuten. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass trotz der umfangreichen Suchmaßnahmen eine Leiche in diesem Bereich gerade nicht gefunden wurde. Auch bei Gesamtschau der vorgenannten Gesichtspunkte ließ sich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass überhaupt eine Leiche in diesem Bereich vergraben wurde und falls doch, dass es sich um den Leichnam von 9A handelt.
9. Zu den erfolglosen Grabungsarbeiten im Bereich des Niehler Hafens haben die Zeugin KHKin X3 sowie der Zeuge X Angaben gemacht.
zu B. III. 17. - Verbleib von 10A nach der Festnahme:
1. Zu der nach der Festnahme der drei Angeklagten erfolgten Betreuung von 10A durch die Familie E4 haben die Zeugen EE5 und EE4 E4 sowie der Zeuge T7 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht.
2. Zu dem Kontakt zwischen der Zeugin KHKin X3 und dem Zeugen E4 sowie zu den ersten Angaben von 10A zu dem (vermeintlich) letzten Kontakt mit seiner Mutter wurden bereits oben Ausführungen gemacht.
3. Zu dem Wechsel des Kindes 10A von der Familie E4 in die Familie H4 haben die Zeugen H5 und H4 und die Zeugen E4 Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Die Zeugen H4 haben auch Angaben zu der heutigen Einstellung von 10A gegenüber den drei Angeklagten gemacht.
II.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass 9A am 18.04.2007 durch den Angeklagten 1A getötet wurde. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände, welche für die Tötung von 9A am 18.04.2007 sprechen (1.), und der Indizien für die Täterschaft des Angeklagten 1A (2.).
1. Tod von 9A:
Aufgrund folgender Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass 9A am 18.04.2007 Opfer eines Tötungsdelikts geworden ist:
a) Die Feststellungen belegen, dass 9A am 18.04.2007 aus ihrem bisherigen persönlichen Lebensumfeld verschwand.
aa) Das letzte Lebenszeichen von 9A ist das Telefonat mit der Zeugin K am 18.04.2007 um 14:37 Uhr. Seit der Beendigung dieses Telefonats gegen 14:45 Uhr verliert sich die Spur von 9A abrupt. Weder ihr Sohn 10A noch ihre Freunde und Bekannten noch ihre Familie auf den Philippinen noch ihr sonstiges Umfeld haben je wieder etwas von 9A gehört oder sie gesehen. Auch im Übrigen ist seit dem 18.04.2007 keine Aktivität mehr verzeichnet, welche darauf hindeuten würde, dass 9A noch lebt. Insbesondere wurden mit ihrem Mobiltelefon und ihrem Festnetzanschluss keine Telefonate mehr geführt und von ihrem Konto keine Abhebungen mehr getätigt. Auch im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen der Kriminalpolizei hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass 9A noch lebt. Dieser Zustand hat sich bis zum Schluss der Hauptverhandlung - also über rund fünfeinhalb Jahre nach ihrem Verschwinden am 18.04.2007 - nicht geändert.
bb) Der Feststellung, dass es sich bei dem Telefonat mit der Zeugin K um das letzte Lebenszeichen von 9A handelte, stehen nicht die - früheren - Angaben der Zeugen Q5 (1) und B1 (2) entgegen.
(1) Der Zeuge Q5 hat nach dem Verschwinden von 9A teilweise Angaben gemacht, wonach er 9A möglicherweise noch nach dem 18.04.2007 gesehen haben will:
Unter dem 28.08.2007 - es waren seinerzeit also bereits über vier Monate seit dem Verschwinden von 9A vergangen - führte die Zeugin KHKin E (damals noch namens Swoboda) ein Telefonat mit der Zeugin X1 und dem Zeugen Q5. Der Zeuge Q5 gab in diesem Telefonat an, dass er 9A zuletzt an einem Freitag gesehen habe; er sei auf dem Weg zur Sprachschule gewesen; an der L-Straße habe er 9A getroffen; diese habe einen Einkaufswagen mit sich geführt; es habe ein fünfminütiges Gespräch gegeben und er habe dann weiter zur Sprachschule gemusst; er meine, dieses Gespräch habe stattgefunden, nachdem 9A vermisst worden sei; er denke, dass dieses Treffen Ende April gewesen sei - er könne sich aber nicht sicher an das Datum erinnern. Den Inhalt dieses Telefonats hat die Zeugin KHKin E in der Hauptverhandlung wie vorstehend aufgeführt überzeugend bekundet.
In seiner am 29.08.2007 stattgefundenen Vernehmung - den Inhalt hat die Zeugin KHKin E wie nachstehend aufgeführt bekundet - äußerte der Zeuge Q5, dass er 9A zuletzt definitiv an einem Freitag getroffen habe; er habe 9A für den nächsten Tag zu sich zu einem gemeinsamen Grillen eingeladen; er meine, dass das Grillen am 21. oder 22. April gewesen sei - er sei sich aber unsicher; 9A sei zu dem Grillen nicht gekommen; die Zeugin X1 habe ihm "in der Woche darauf" erzählt, dass 9A seit einer Woche nicht mehr gesehen worden sei - er habe daraufhin gesagt, dass dies nicht sein könne, er habe sie ja freitags noch gesehen. Auf Nachfrage gab der Zeuge Q5 an, dass er sich nicht sicher sei, wie viel Zeit zwischen seinem letzten Treffen mit 9A und dem Gespräch mit der Zeugin X1 gelegen habe - er meine "zwei bis drei Wochen".
In seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer - hierzu wurden die Zeugen VRLG I4, RinLG N4t und RinLG S1 befragt - hatte sich der Zeuge Q5 darauf festgelegt, dass er 9A am 13.04.2007, also doch vor deren Verschwinden, das letzte Mal gesehen habe; dies könne er deshalb genau sagen, da es sich um den letzten Schultag in der Sprachschule vor den Ferien gehandelt habe und an diesem Tag eine Sprachprüfung stattgefunden habe.
In seiner Vernehmung durch die Kammer hat der Zeuge Q5 ausgesagt, dass er 9A zuletzt an einem Freitag um 9:00 Uhr morgens auf dem Weg zur Sprachschule getroffen habe; er gehe davon aus, dass es sich um den 13.04.2007 gehandelt habe; an diesem Tag habe er auch sein Visum verlängert; zudem habe er an diesem Tag Hausaufgaben für den Deutschkurs gemacht und den 13.04.2007 auf das Hausaufgabenblatt geschrieben; er sei sich bezüglich des Datums allerdings nicht sicher und habe dies auch bereits damals bei der Polizei zum Ausdruck gebracht. 9A habe bei dem letzten Aufeinandertreffen gerade Wäsche in den Waschsalon gebracht - hierfür habe sie immer einen Einkaufstrolley genutzt; er habe 9A für den nächsten Tag zum Grillen zu sich nach Hause eingeladen; das Grillen habe bei ihm, dem Zeugen Q5, am nächsten Tag auch tatsächlich stattgefunden; die Zeugin X1 sei zu diesem Grillen gekommen - 9A jedoch nicht; man habe sich angesichts des Ausbleibens von 9A gedacht, dass diese auf das Kind habe aufpassen müssen; irgendwann, als es später geworden sei, habe man gedacht: "Die kommt nicht mehr!". Der Zeuge Q5 hat nicht bekundet, dass man sich bereits an diesem Tag um 9A gesorgt habe. Er hat weiter angegeben, dass die Zeugin X1 ihn an einem späteren Tag auf 9A Verschwinden angesprochen habe - da sei 9A seit einer Woche vermisst gewesen. Bei der Polizei habe er zwar angegeben, dass die Information durch die Zeugin X1 auch zwei bis drei Wochen nach dem Verschwinden erfolgt sein könnte - da sei er sich aber nicht sicher gewesen.
Die Angaben des Zeugen Q5 waren insgesamt zu vage, um auf dieser Grundlage Feststellungen bezüglich der zeitlichen Zusammenhänge treffen zu können. In der Hauptverhandlung wirkte der Zeuge Q5 insgesamt äußerst unsicher und er betonte selbst öfters diese Unsicherheit. Die zuletzt abgegebene Erklärung, warum er 9A schon an dem 13.04.2007 letztmalig gesehen haben will - Verlängerung des Visums, Datum der Hausaufgaben -, wich von seiner diesbezüglichen Erklärung gegenüber der 5. großen Strafkammer ab - Prüfung in der Sprachschule vor den Ferien. Die Angaben gegenüber der 5. großen Strafkammer waren zudem in Zweifel zu ziehen, weil die in der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer erfolgte Vernehmung der Zeugin X5, der Sprachlehrerin des Zeugen Q5, ergeben hat, dass dieser im April 2007 durchgängig in der Sprachschule war und es um diese Zeit gar keine Ferien in der Sprachschule gab. Die Zeugin X5 konnte dies anhand der Anwesenheitsliste für April 2007 (Bl. 289 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer) erläutern. Diese Liste ist in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen worden. Wann Prüfungen stattgefunden hatten, konnte die Zeugin X5 allerdings nicht mehr nachvollziehen.
Aus den vorgenannten Gesichtspunkten, welche gegen die Begründungen des Zeugen Q5 für ein Treffen am 13.04.2007 sprachen, ließ sich aus Sicht der Kammer jedoch keinesfalls der Schluss ziehen, dass er 9A an einem späteren Freitag - 20.04. oder 27.04.2007 - gesehen haben musste. Seine diesbezüglichen Angaben im Ermittlungsverfahren sind ebenfalls wenig überzeugend. Der Zeuge Q5 konnte sich seinerzeit schon nicht sicher festlegen, wann er mit der Zeugin X1 über das Verschwinden von 9A gesprochen haben will - er nannte einen Zeitraum von ein bis drei Wochen nach seinem letzten Treffen mit 9A.
Bemerkenswert ist allerdings, dass der Zeuge Q5 durchgehend bekundet hat, dass er 9A bei dem letzten Aufeinandertreffen in der L-Straße zu einem Grillen am darauffolgenden Samstag eingeladen habe. In seiner Vernehmung durch die Kammer schilderte er weiter, dass die Zeugin X1 zu dem Grillen erschienen sei - nicht jedoch 9A. Hierzu weiter befragt, schilderte der Zeuge Q5 allerdings nicht, dass er sich mit der Zeugin X1 bereits an diesem Samstag Sorgen um 9A gemacht habe - man habe lediglich erwogen, dass diese wohl auf ihr Kind habe aufpassen müssen. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass sich dies am Samstag, den 21.04.2007, abgespielt hat - unterstellt, das Treffen in der L-Straße war am Freitag zuvor: Am Samstag, den 21.04.2007, war nämlich bereits im gesamten Freundeskreis von 9A bekannt, dass diese vermisst wurde. Aus den Aufzeichnungen des Zeugen 1C vom 21.04.2007 ergibt sich auch eindeutig, dass die Zeugen 1C und 2C bereits an diesem Tag mit den Zeugen und X2 X1 bezüglich des Verschwindens von 9A mehrfach korrespondiert haben - der Zeuge 1C hat auch ausdrücklich festgehalten, dass sich die Zeugin X1 bereits Sorgen gemacht habe. Vor diesem Hintergrund ist es auszuschließen, dass der Zeuge Q5 9A am 20.04.2007 zum Grillen eingeladen hatte, das Grillen am 21.04.2007 nur mit der Zeugin X1 stattfand und man an diesem Tag lediglich beiläufig feststellte, dass 9A wohl nicht mehr komme, weil sie auf das Kind aufpassen müsse. Dies spräche dafür, dass sich diese Situation vor dem 18.04.2007 abgespielte.
Die Kammer hat in der Hauptverhandlung auch die Zeugin X1 zu ihren damaligen Unterhaltungen mit dem Zeugen Q5 vernommen:
Die Zeugin X1 hatte im Ermittlungsverfahren in ihrer Vernehmung am 29.08.2007 zunächst angegeben, dass der Zeuge Q5 9A an demjenigen Freitag gesehen haben müsse, als die Zeuginnen C10 und 01 bei dem Angeklagten 1A gewesen seien - gemeint war also der 20.04.2007. Sie, die Zeugin X1, habe dem Zeugen Q5 am 21.04.2007 von dem Verschwinden von 9A berichtet. Dies hat die Zeugin KHKin E in der Hauptverhandlung bekundet.
In ihrer Vernehmung am 27.11.2007 hatte die Zeugin X1 geäußert, dass der Zeuge Q5 9A am 20.04.2007 in der L-Straße getroffen habe; deshalb habe der Zeuge Q5 auch nicht glauben können, dass 9A seit dem 18.04.2007 verschwunden sei; 9A habe sich bei dem Treffen in der L-Straße mit den Worten "bis Samstag" von dem Zeugen Q5 verabschiedet; zu einem Treffen am Samstag sei es jedoch nicht gekommen, da der Zeuge Q5 Besuch von einem Bekannten aus New York bekommen habe; sie, die Zeugin X1, habe von dem Treffen nichts gewusst.
Zur Zeit ihrer Vernehmung durch die erkennende Kammer konnte sich die Zeugin X1 nicht mehr an die seinerzeitigen Zusammenhänge erinnern. Sie wirkte auch auf Vorhalt ihrer früheren Angaben äußerst verunsichert und gab an, dass sie sich nicht mehr an Einzelheiten erinnere. Die Erinnerung der Zeugin X1 war letztlich reduziert auf den Umstand, dass sie dem Zeugen Q5 das Verschwinden von 9A irgendwann mitgeteilt habe und dass dieser hierauf überrascht reagiert habe, weil er meinte, 9A nach dem vermeintlichen Zeitpunkt des Verschwindens noch gesehen zu haben.
Die früheren Angaben der Zeugin X1 stehen in teilweise deutlicher Diskrepanz zu den Angaben des Zeugen Q5:
Die Zeugin X1 sprach in ihrer Vernehmung vom 27.11.2007 nicht von einem Grillen, zu welchem der Zeuge Q5 9A eingeladen habe und zu welchem sie, die Zeugin X1, auch erschienen sei; vielmehr sprach die Zeugin X1 lediglich von einem geplanten Treffen, von welchem sie, die Zeugin X1, im Übrigen nichts gewusst habe; dieses Treffen sei ausgefallen, da der Zeuge Q5 Besuch aus New York erhalten habe.
Auffällig an den früheren Angaben der Zeugin X1 war zudem, dass sie schilderte, dem Zeugen Q5 am 21.04.2007 von dem Verschwinden von 9A berichtet zu haben. Die Zeugin X1 hat jedoch zu keinem Zeitpunkt bekundet, dass der Zeuge Q5 seinerzeit - was naheliegend gewesen wäre, wenn sein Treffen mit 9A am 20.04.2007 stattgefunden hätte - einfach entgegnet habe, er habe doch 9A "gestern" noch gesehen.
Allerdings ist festzuhalten, dass die vorgenannten Angaben der Zeugin X1 mit den Angaben des Zeugen Q5 auch in zeitlicher Hinsicht in Widerspruch stehen - während die Zeugin X1 ihr Gespräch mit dem Zeugen Q5 über das Verschwinden von 9A auf den 21.04.2007 datierte, gab der Zeuge Q5 an, dass ihm die Zeugin X1 frühestens ein bis drei Wochen nach dem Verschwinden der 9A hiervon erzählt habe.
Wie es zu diesen Widersprüchen kam und ob sich die Zeugen X1 und Q5 überhaupt auf denselben Samstag bezogen, konnte nicht mehr geklärt werden. Jedenfalls waren diese Angaben nicht geeignet, Grundlage einer Überzeugungsbildung dergestalt zu sein, dass 9A noch am 20.04.2007 oder später gesehen wurde. Auch durch intensive Befragung der Zeugen X1 und Q5 ließ sich heute nicht mehr rekonstruieren, wie und wann bei dem Zeugen Q5 seinerzeit die Überzeugung aufgekommen war, dass er 9A noch nach deren Verschwinden gesehen habe.
Mit dem übrigen Beweisergebnis ließen sich die Angaben des Zeugen Q5 keinesfalls in Einklang bringen, wenn man davon ausginge, dass das von ihm geschilderte Treffen am 20.04.2007 stattgefunden haben sollte:
Würden die Angaben des Zeugen Q5 zutreffen und sich tatsächlich auf den 20.04.2007 beziehen, wäre 9A zu diesem Zeitpunkt offenbar noch in ihrer alten Umgebung aufhältig gewesen - die L-Straße befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der N-Straße; 9A wäre auch einer alltäglichen Tätigkeit nachgegangen - sie hätte Wäsche in den Waschsalon gebracht; sie hätte sich zudem vollkommen normal mit dem Zeugen Q5 unterhalten und hätte sich sogar für Samstag einladen lassen. Währenddessen wäre sie seit zwei Tagen nicht mehr an das Telefon - Festnetzanschluss und Handy - gegangen; sie hätte 10A seit zwei Tagen bei dem Angeklagten 1A schlafen lassen, obwohl sie selber offenbar noch in Köln war; gleichwohl wäre sie in ihrer Wohnung nicht mehr antreffbar gewesen. Diese Umstände fügen sich ersichtlich nicht zusammen und sprechen eindeutig dafür, dass das letzte Treffen des Zeugen Q5 mit 9A vor dem 18.04.2007 stattgefunden hat.
Da die Angaben des Zeugen Q5 insgesamt nicht überzeugend sind und in Widerspruch mit dem übrigen - eindeutigen - Beweisergebnis zum letzten Lebenszeichen von 9A stehen, schließt die Kammer sicher aus, dass das letzte Treffen von 9A und dem Zeugen Q5 am 20.04.2007 oder an einem späteren Freitag stattgefunden hat.
(2) Ebenfalls sicher ausgeschlossen werden konnte, dass der Zeuge B1 9A noch nach dem 18.04.2007 gesehen hat.
Der Zeuge B1 hatte in der Verhandlung vor der 5. großen Strafkammer zunächst bekundet, dass er 9A noch am 23.04.2007 gesehen habe, als sie morgens 10A in den Kindergarten gebracht habe. Der Zeuge gab seinerzeit an, dass er sich deshalb sicher sei, weil seine Tochter tags zuvor, am 22.04.2007, Geburtstag gehabt habe. Hierzu habe eine Feierlichkeit stattgefunden. Er habe seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S4, am 23.04.2007 gesagt, dass man 10A und 9A doch auch hätte einladen können.
Diese Aussage hat der Zeuge B1 jedoch noch vor der 5. großen Strafkammer von sich aus korrigiert, nachdem er nach seiner Vernehmung vor Gericht mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S4, Rücksprache gehalten hatte: in seiner zweiten Vernehmung vor der 5. großen Strafkammer gab der Zeuge B1 an, er habe 10A und 9A in der Zeit vor dem Geburtstag seiner Tochter gesehen und noch vor der Feierlichkeit zu der Zeugin S4 gesagt, dass man 10A mit seiner Mutter doch auch noch einladen könnte. Diese Aussage hat der Zeuge B1 seinerzeit auch beeidet.
Der Zeuge B1 hat in der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer die Abläufe seiner Vernehmung vor der 5. großen Strafkammer - wie vorstehend aufgeführt - bestätigt. Er hat zudem bekundet, dass er sich nicht mehr richtig an das Treffen mit 9A erinnern könne. Es sei jedoch richtig, was er im Vorprozess beim "zweiten Mal" gesagt habe. Deswegen habe er da auch "einen Eid" geschworen.
Die Kammer hat zusätzlich die Zeugin S4 vernommen. Diese hat glaubhaft bekundet, dass ihr der Zeuge B1 zeitlich vor dem Geburtstag ihrer Tochter, 22.04.2007, gesagt habe, dass man "die 1AA" doch auch noch einladen könne. Sie, die Zeugin S4, habe dann genervt entgegnet, dass sie hoffe, dass der Zeuge B1 die Einladung noch nicht ausgesprochen habe, da bereits so viele Gäste eingeladen seien. Diese tatsächlichen Abläufe habe sie dem Zeugen B1 nach seiner ersten Vernehmung vor der 5. großen Strafkammer verdeutlicht, worauf ihr Lebensgefährte seine Aussage korrigiert habe.
Die Aussage der Zeugin S4 war deshalb besonders glaubhaft, weil sie plastisch ihr "Genervtsein" schilderte angesichts der Befürchtung, dass ihr Lebensgefährte noch weitere Gäste zu dem anstehenden Geburtstag eingeladen haben könnte. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn das Gespräch zeitlich vor der Geburtstagsfeier stattgefunden hatte.
Im Übrigen ist durch die Aussage der Zeugin L6 belegt, dass 10A ab dem 19.04.2007 von dem Angeklagten 1A in den Kindergarten gebracht wurde. Dies entspricht auch der - insoweit glaubhaften - Einlassung des Angeklagten 1A. Vor diesem Hintergrund ist für ein Treffen des Zeugen B1 mit 9A im Kindergarten am 23.04.2007 ohnehin kein Raum.
Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass sich der Zeuge B1 in seiner ersten Aussage vor der 5. großen Strafkammer geirrt hat und dass er 9A nicht nach dem 18.04.2007 im Kindergarten gesehen hat.
(3) Die Angaben des Angeklagten 1A zu den vermeintlichen Kontakten mit seiner Frau nach dem 18.04.2007 werden später ausführlich gewürdigt und werden sich als wahrheitswidrig herausstellen. Es steht somit zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem Telefonat mit der Zeugin K am 18.04.2007 um das letzte Lebenszeichen von 9A handelte.
b) Die Kammer schließt aus, dass andere Umstände als der gewaltsame Tod von 9A ihr plötzliches Verschwinden am 18.04.2007 erklären:
aa) Es ist auszuschließen, dass sich 9A am 18.04.2007 freiwillig aus ihrem bisherigen Umfeld zurückgezogen hat, um anderswo ein neues Leben zu beginnen.
(1) Hiergegen sprechen zunächst die starken persönlichen Bindungen von 9A in Köln.
Dies gilt in erster Linie für ihre Beziehung zu ihrem Sohn 10A. Sämtliche Zeugen aus dem Umfeld von 9A haben bekundet, dass 9A ihren Sohn sehr liebte und außerordentlich an ihm hing. Durch die gesamte Auseinandersetzung mit dem Angeklagten 1A wird belegt, wie sehr 9A um ihren Sohn kämpfte. Wie festgestellt, hat sie immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass sie große Angst habe, den Sohn an ihren Ehemann zu verlieren. Insoweit entwickelten sich die Dinge positiv für 9A. Nachdem 10A seit der Trennung von dem Ehemann Ende September 2005 einen Lebensmittelpunkt bei ihr gehabt hatte, stand nicht zu erwarten, dass Jugendamt und Familiengericht diese Situation wieder zugunsten des Angeklagten 1A ändern würden. Dementsprechend liegt die Annahme ausgesprochen fern, 9A könnte ihren Sohn ab dem 18.04.2007 dem Angeklagten 1A dauerhaft überlassen haben und selbst nie wieder Kontakt mit 10A aufgenommen haben.
Zudem hatte sich 9A in Köln einen Freundeskreis, vor allem aus philippinischen Frauen bestehend, aufgebaut. 9A hatte regen Kontakt zu ihren Freundinnen, man traf sich häufig und telefonierte viel miteinander. Dies gilt auch für die Zeit kurz vor ihrem Verschwinden: am Wochenende des 14.04 und 15.04.2007 war sie mit anderen philippinischen Frauen bei der Zeugin T6 zu Gast, dienstags (17.04.2007) stattete sie der Zeugin 01 einen Besuch ab. Zudem führte sie in der Zeit kurz vor ihrem Verschwinden unter anderem Telefonate mit der Zeugin U4, der Zeugin C10 und der Zeugin K. Zu einem Zerwürfnis oder Abflauen der Freundschaften ist es also nicht gekommen - dies haben auch sämtliche als Zeugen vernommene Freundinnen der 9A eindeutig verneint. Gleichwohl meldete sich 9A seit dem 18.04.2007 nicht mehr in ihrem Freundeskreis und war für diesen nicht mehr zu erreichen.
Auch bei ihrer Familie auf den Philippinen meldete sich 9A nach dem 18.04.2007 nicht mehr. Mit ihrer Familie hatte 9A bis zuletzt regelmäßigen Kontakt - wenn auch aufgrund der Telefonkosten nicht in der Häufigkeit wie mit ihren Freundinnen. Die Zeugin I11 hat auch bekundet, dass sich 9A stets für die Belange der Familie interessierte - zuletzt insbesondere für den schwerkranken Vater. Die Zeugin I11 hat für sich selbst und ihre Familienangehörigen klar und eindeutig ausgeschlossen, dass ihre Schwester noch am Leben sein könnte ohne sich bei der Familie zu melden - dies widerspreche eindeutig der Bindung der Schwester an die Familie. Diese Bindung wird auch dadurch dokumentiert, dass 9A für Mai 2007 einen Urlaub auf den Philippinen geplant hatte, um der Familie in der Heimat ein Kennenlernen von 10A zu ermöglichen und den schwer erkrankten Vater zu besuchen.
(2) Es haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, warum 9A ihr bisheriges Leben hätte aufgeben sollen, sie hatte in Köln einiges erreicht.
9A hatte es nach und nach geschafft, alleine in Köln Fuß zu fassen und die Verhältnisse hatten sich zu ihren Gunsten entwickelt. In Rechtsstreitigkeiten mit ihrem Mann hatte sie weitgehend die Oberhand behalten. Sie hatte es geschafft, dass 10A bei ihr seinen Lebensmittelpunkt hatte. Durch die Verpflichtung ihres Mannes, Unterhalt für sie zu zahlen, war sie - wenn auch in bescheidenem Rahmen - in der Lage, ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes zu finanzieren und ihrer beider Leben ein stückweit nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Es hatten sich im Frühjahr 2007 auch keine Gesichtspunkte ergeben, wonach diese "Errungenschaften" in Gefahr gewesen wären.
Zudem hatte sich 9A erst im Oktober 2006 - circa sechs Monate vor ihrem Verschwinden - erfolgreich um eine neue Wohnung bemüht. Diese hatte sie zum Teil renoviert, bezogen und nach ihren Vorstellungen möbliert. In der Zeit vor ihrem Verschwinden war sie damit beschäftigt, die Wohnung weitergehend zu renovieren; hierfür tätigte sie finanzielle Investitionen - etwa durch den Kauf von Teppichbodenware. Dies hätte keinen Sinn gemacht, wenn 9A ohnehin mit dem Gedanken gespielt hätte, Köln zu verlassen.
Anhaltspunkte dafür, dass 9A einen neuen Mann kennengelernt hatte, haben sich nicht ergeben. Vielmehr haben sämtliche Zeugen aus ihrem Freundeskreis übereinstimmend bekundet, dass 9A keine Männerbekanntschaften gehabt habe. Die Zeuginnen haben vielmehr bekundet, 9A habe an einer neuen Männerbekanntschaft überhaupt kein Interesse gehabt, weil sie ihren Ehemann weiterhin geliebt habe. Die Kammer schließt angesichts des engen und häufigen Kontaktes zwischen 9A und ihren Freundinnen auch aus, dass diese nicht mitbekommen hätten, wenn sich 9A neu verliebt und sich regelmäßig mit einem Mann getroffen hätte. 9A hätte in diesem Fall auch Kinderbetreuungsdienste ihrer Freundinnen in Anspruch nehmen müssen. Hinzu kommt, dass 9A immer noch auf eine Aussöhnung mit dem Angeklagten 1A hoffte. Dementsprechend freute sich 9A sehr, als ihr Mann ihr zuletzt bei den Renovierungsarbeiten half und sich insgesamt freundlicher zeigte. Wie bereits aufgezeigt, machte sich 9A sogar Hoffnungen, dass der Angeklagte 1A erwog, mit in die Wohnung in der N-Straße einzuziehen.
Ebenso auszuschließen ist, dass 9A sich in das Drogen- oder Rotlichtmilieu begeben hat - eine Möglichkeit, die nach dem Verschwinden von 9A von verschiedenen Zeugen, insbesondere aus dem Umfeld der Angeklagten, in den Raum gestellt wurde - allerdings ohne dass konkrete Anzeichen hierfür benannt worden wären. Anhaltspunkte für Drogenkonsum von 9A haben sich nicht ergeben - auch bei der Durchsuchung ihrer Wohnung haben sich keine diesbezüglichen Hinweise gefunden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich 9A, welche bislang über ausschließliche sexuelle Erfahrung mit dem Angeklagten 1A verfügte, plötzlich für einen Weg in das Rotlichtmilieu entschieden hat. Dringenden Finanzbedarf, welcher einen solchen Schritt nahelegen könnte - etwa wegen Drogensucht, Spielsucht oder hohen Schulden -, hatte 9A nicht.
Die vorgenannten Erklärungsmodelle für das Verschwinden von 9A könnten auch allesamt nicht begründen, warum sich 9A nicht wenigstens aus ihrem Umfeld verabschiedete oder warum sie sich nie wieder bei ihrem ehemaligen Umfeld meldete - und sei es nur in Form einer kurzen Meldung bei ihrem Sohn, um diesen nicht in Ungewissheit über den Verbleib der Mutter zu lassen. Dass eine diesbezügliche Ungewissheit für 10A eine ganz erhebliche Belastung darstellen würde, hätte 9A - einer ihr Kind liebenden Mutter - sicherlich vor Augen gestanden.
Dass 9A kein Interesse an einem Leben ohne 10A außerhalb Kölns hatte, wird auch dokumentiert durch ihre Reaktion auf das von dem Angeklagten 5A im Oktober 2005 gemachte Geldangebot. 9A lehnte dies mit heftiger Empörung ab. Hätte sich 9A Frühjahr im 2007 anders entschlossen - wofür allerdings jeder Anhaltspunkt fehlt - und geplant, 10A dem Kindsvater zu überlassen, um selbst anderswo ein neues Leben zu beginnen, hätte es nahegelegen, auf das Angebot des Angeklagten 5A zurückzukommen, um so ein erhebliches Startkapital für eine neue Existenz zu bekommen. Dies ist nicht geschehen.
Es haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass 9A in der Vergangenheit bereits mehrmals für längere Zeit verschwunden oder untergetaucht ist. Auch der Auszug von 9A im September 2005 bietet keine Parallele für ihr Verschwinden im Jahr 2007: Im Jahr 2005 wusste der gesamte Freundeskreis von 9A, wo sie sich aufhielt. Nur die Angeklagten waren mehrere Wochen über den Aufenthaltsort von 9A im Unklaren. 9A hatte sich allerdings direkt nach dem Auszug über ihren Anwalt bei dem Angeklagten 1A gemeldet, so dass dieser sich keine Sorgen um seine Frau machen musste. Vor allem aber hatte 9A bei ihrem Auszug im September 2005 ihren Sohn 10A mitgenommen.
(3) Es haben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Abreise von 9A am 18.04.2007 ergeben:
Der festgestellte, vollkommen normale Tagesablauf von 9A am 18.04.2007 passt nicht zu einer für denselben Tag geplanten Abreise: 9A hatte 10A morgens in den Kindergarten gebracht und besuchte danach einen Arzt; anschließend telefonierte sie für längere Zeit mit der Zeugin C10; sodann holte sie 10A vom Kindergarten ab brachte ihn zum Logopäden und danach wieder zurück in den Kindergarten; anschließend fuhr sie in die Stadt, hob dort 40,00 Euro von ihrem Konto ab und fuhr wieder nach Hause; nun versuchte sie vergeblich, die Zeugin 01 anzurufen und führte schließlich - als letztes Lebenszeichen - ein gänzlich unauffälliges Telefonat mit der Zeugin K; danach sollte aus Sicht von 9A der Angeklagte 1A handwerkliche Arbeiten in ihrer Wohnung verrichten. Nichts an diesem Tagesablauf deutet auf eine anstehende Abreise hin.
Zwar hat die Zeugin 01 gegenüber dem Zeugen KHK C12 unter dem 15.05.2007 angegeben, dass ihr eine Bewohnerin des Hauses N-Straße 14 am 20.04.2007 gesagt habe, dass diese gesehen habe, wie 9A am 18.04.2007 vormittags mit einem Mann und mit einem Koffer das Haus verlassen habe (vgl. Vermerk vom 15.05.2007, Bl. 39 d. A.). Dies hat der Zeuge KHK C12 in der Hauptverhandlung bekundet. Die Zeugin 01 hat diese Frau seinerzeit auch äußerlich beschrieben und angegeben, dass die Frau in einer Wohnung über 9A gewohnt habe. Die diesbezüglich angestellten Ermittlungen der Polizei im Haus N-Straße 14 haben jedoch nichts ergeben, wozu ebenfalls der Zeuge KHK C12 Angaben gemacht hat. Die Zeugin D, auf welche die von der Zeugin 01 abgegebene Beschreibung passte und welche im Jahr 2007 auch tatsächlich über 9A wohnte, hat in ihrer Vernehmung durch die Kammer ausgeschlossen, dass sie eine entsprechende Wahrnehmung gemacht habe. Entsprechend verneinend hat sie sich nach den Angaben des Zeugen KHK C12 auch bereits im Mai 2007 geäußert. Im Übrigen ist eine entsprechende Episode auch nicht vereinbar mit den festgestellten Aktivitäten von 9A am 18.04.2007. In den bereits oben geschilderten Ablauf des Morgens lässt sich kaum einfügen, wann 9A mit einem Mann und mit einem Koffer das Haus verlassen haben sollte. Zudem war 9A am frühen Nachmittag nachweislich noch zu Hause - Telefonat mit der Zeugin K -, was ebenfalls ausschließt, dass sie am Morgen abgereist war.
Für eine Abreise spricht auch nicht, dass 9A am 18.04.2007 um 13:31 Uhr in der Nähe des Kölner Hauptbahnhofs 40,00 Euro abgehoben hat. Zwar wäre von dem Kölner Hauptbahnhof grundsätzlich eine Abreise denkbar. Allerdings ist 9A nach der Abhebung des Geldes nachweislich wieder nach Hause gefahren. Zudem hatte 9A in dem morgendlichen Telefonat der Zeugin C10 mitgeteilt, dass sie "gleich" noch zur Bank müsse. Wenn die Abhebung von Geld jedoch Teil einer geplanten und im Übrigen gänzlich geheim gehaltenen Abreise gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dass 9A auch diesen Umstand nicht gegenüber der Zeugin C10 erwähnt hätte. Dagegen, dass 9A das Geld für eine anstehende Reise abgehoben hat, spricht auch der geringe Betrag von nur 40,00 Euro. Hätte 9A beabsichtigt, dass es sich bei der Abhebung am 18.04.2007 um die letzte handeln und sich ihre Spur danach verlieren sollte, hätte es nahegelegen, das Konto insgesamt "leerzuräumen". Nach der Abhebung am 18.04.2007 um 13:31 Uhr verblieben jedoch noch 105,41 Euro auf dem Konto. Zudem hat 9A nach dem 18.04.2007 nie wieder Geld von ihrem Konto abgehoben, obwohl in den folgenden Monaten ein ganz erheblicher Betrag von über zweitausend Euro auf dem Konto auflief.
Die Kammer hat auch ausgeschlossen, dass der bezüglich der Mietzahlungen erfolgte Ermächtigungswiderruf für das Lastschriftverfahrens erfolgte, weil 9A geplant hatte, ihre Wohnung nicht mehr zu nutzen. Es erscheint bereits fernliegend, dass 9A im Hinblick auf ihre anstehende Abwesenheit nur die Ermächtigung für das Lastschriftverfahren widerrief, sie im Übrigen jedoch keinerlei organisatorische Vorkehrungen traf. Es erschließt sich auch nicht, welchen Sinn die Beendigung des Lastschriftverfahrens für eine sich mit Abschiedsplänen tragende 9A gehabt haben sollte: hätte sie lediglich bewirken wollen, dass es auf diesem Wege zu einer Beendigung des Mietverhältnisses kommt, hätte sie die Wohnung auch unmittelbar kündigen können; wäre es ihr auf das eingesparte Geld angekommen, hätte es nahegelegen, dass 9A das Geld dann in der Folge auch von ihrem Konto abgehoben hätte. Entsprechende Abhebungen sind aber gerade nicht erfolgt. Zudem hätte es in diesem Fall nahegelegen, auch das Lastschriftverfahren für die Stromkosten zu beenden, dies ist jedoch nicht erfolgt.
Wie bereits unter I. aufgezeigt, ließ sich durch die Beweisaufnahme nicht klären, wer auf welchem Weg und zu welchem Zeitpunkt die Ermächtigung für das Lastschriftverfahren widerrufen hat. Seitens der Dx -Gesellschaft war mitgeteilt worden, dass ein Widerruf ohne Formalien - sogar auch telefonisch - möglich gewesen wäre. Eine Dokumentation lag bei der Dx -Gesellschaft nicht mehr vor. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass der Widerruf durch den Angeklagten 1A veranlasst wurde - etwa um so eine Beendigung des Mietverhältnissen zu erreichen, um an die Sachen von 10A zu gelangen. Zu der Annahme, dass der Angeklagte 1A den Widerruf veranlasst hat, fügt sich die Bekundung des Zeugen KHK M5. Dieser hat ausgesagt, der Angeklagte 1A habe nach dem Verschwinden seiner Frau bei ihm nachgefragt, wann er ihre Wohnung räumen und renovieren könne, weil er befürchte, als Ehemann von 9A für die auflaufenden Kosten in Anspruch genommen zu werden. Letztlich ließ sich nicht positiv feststellen, dass der Angeklagte 1A den Widerruf der Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren veranlasst hat, da auch denkbar ist, dass 9A vor dem 18.04.2007 die Ermächtigung aus einem anderen, möglicherweise banalen Grund widerrufen hatte, weil sie etwa auf anderem Wege die Miete zahlen wollte. Sicher auszuschließen war allerdings aufgrund der oben genannten Gesichtspunkte, dass der Widerruf durch 9A aufgrund einer geplanten Nutzungsaufgabe der Wohnung erfolgte.
(4) Auch das Verhalten der 9A gegenüber ihren Freundinnen in den letzten Tagen vor ihrem Verschwinden spricht dafür, dass sie keine Pläne hatte, Köln zu verlassen:
Am 16.04.2007 kündigte 9A der Zeugin U4 an, dass sie ihre Schulden in Höhe von 110,00 Euro am Ende des Monats begleichen werde. Die Zeugin U4 hat hierzu bekundet, dass ihre Freundin 9A ihre Schulden stets vereinbarungsgemäß und zuverlässig beglichen habe.
Am Dienstag, den 17.04.2007, nahm 9A von der Zeugin 01 ein für die Zeugin B bestimmtes Aufnahmegerät von Sony mit Kassette mit, damit es sich die Zeugin B bei ihr in der N-Straße abholen könnte und sich so den weiteren Weg zu der Zeugin 01 sparte.
9A hatte zudem der Zeugin K auf die Einladung zu deren Geburtstag geantwortet, dass sie noch Bescheid geben würde, ob sie komme oder nicht. Der Geburtstag der Zeugin K war auch in dem Wandkalender in der Küche von 9A eingetragen (für den 21.04.2007: "K B.D"). Dort war auch für den 26.04.2007 ein Frauenarzt-Termin um 10:15 Uhr eingetragen.
Die vorgenannten Umstände belegen, dass 9A davon ausging, sich auch in der nächsten Zeit in ihrem üblichen Umfeld aufzuhalten.
(5) Auch deutet der nach 9A Verschwinden aufgefundene Zustand ihrer Wohnung nicht auf eine Abreise hin:
Auf dem Küchentisch befanden sich verdorbenes Obst und ein verdorbener Salat in einem Küchensieb. So stellt man sich jedoch üblicherweise einen zum zeitnahen Verzehr gedachten Salat zurecht. Dass man gleichzeitig plant, die Wohnung an demselben Tag für immer zu verlassen, erscheint ausgeschlossen. Zudem befand sich im Kühlschrank von 9A unter anderem Wurst und Hackfleisch. Weiter stand im Spülbecken benutztes und zum späteren Abwasch bereitgestelltes Geschirr. Auch diese Umstände sprechen gegen ein geplantes Verlassen der Wohnung - sei es für immer oder nur für einen Urlaub. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass 9A von ihren als Zeuginnen vernommenen Freundinnen als ordentliche und sehr saubere Hausfrau beschrieben wurde, was sich mit dem Eindruck der Zeuginnen KHKin X3 und KHKin E und des Zeugen KHK E1 von der Wohnung der 9A deckt.
In der Wohnung befanden sich zudem ein Ständer frisch gewaschener Wäsche und noch zahlreiche weitere Kleidung von 9A in den Schränken. Sollte 9A vorgehabt haben, woanders ein neues Leben zu beginnen, hätte es jedoch nahegelegen, möglichst viele Dinge mitzunehmen - zumal 9A über wenig finanzielle Mittel verfügte.
Allerdings fehlten in der Wohnung von 9A sämtliche Hygieneartikel und ihre persönlichen Gegenständ wie Schlüssel, Geldbörse, Ausweispapiere, Krankenkassen- und Bankkarten, Mobiltelefone und zumindest eine Handtasche. Dies sind zwar grundsätzlich Gegenstände, welche man bei einer Reise oder bei einem Aufbruch in ein neues Leben mitnehmen würde. Es ist jedoch lebensfern, dass 9A im Hinblick auf eine anstehende Abreise sämtliche Hygieneartikel zusammengepackt und im Übrigen die Wohnung in dem beschriebenen Zustand zurückgelassen hat. Wie noch aufgezeigt wird, ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Gegenstände nach der Tat entsorgt worden sind, um eine Abreise der Getöteten vorzutäuschen.
(6) Bei Würdigung der vorstehend aufgeführten Umstände schließt die Kammer aus, dass 9A am 18.04.2007 dauerhaft verreist und in ein neues Leben aufgebrochen ist.
bb) Die Kammer schließt auch aus, dass 9A eines natürlichen Todes gestorben ist. Zum einen sind keinerlei Erkrankungen von 9A bekannt geworden, die ihr frühes Ableben hätten bewirken können. Zum anderen wäre bei einem natürlichen Tod der 9A ihre Leiche gefunden worden. Auch die vorstehend erörterte, auf eine Abreise hindeutende Auffindesituation ihrer Wohnung wäre nicht zu erklären. Dies gilt auch für den Fall, dass 9A bei einem Unfallgeschehen um das Leben gekommen wäre.
cc) Ebenfalls auszuschließen ist, dass sich 9A das Leben genommen hat. Es haben sich keinerlei Anhaltpunkte für Suizidalität bei 9A ergeben. Hierzu sind sämtliche Zeuginnen aus dem Umfeld von 9A befragt worden. Die Lebenssituation von 9A im Frühjahr 2007 legt Selbstmordgedanken fern, da sich die für 9A wesentlichen Dinge zu ihren Gunsten entwickelt hatten: 9A hatte in der Auseinandersetzung um das Kind die Oberhand behalten; der Lebensmittelpunkt von 10A befand sich immer noch bei ihr und es bestanden große Chancen, dass das familiengerichtliche Verfahren um das Sorgerecht zu ihren Gunsten ausging; ein eigenes Umgangsrecht der Angeklagten 6A für 10A war gerichtlich abgelehnt worden; 9A hatte eine neue Wohnung, welche sie gerade renovierte und sie machte sich sogar Hoffnung auf eine Aussöhnung mit dem Angeklagten 1A. Warum sich 9A in dieser Situation hätte umbringen sollen, ist nicht erklärlich. Im Übrigen wird auch bei einem Suizid regelmäßig ein Leichnam gefunden. Zudem wäre die auf eine Abreise hindeutende Auffindesituation ihrer Wohnung nicht zu erklären
dd) Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Tötung oder eine Verschleppung der 9A durch einen oder mehrere bisher unbekannte dritte Täter ergeben. Hiergegen sprechen auch die Umstände des Verschwindens von 9A:
Hierauf hindeutende Spuren - Aufbruchspuren an Türen und Fenstern - sind bei der Untersuchung ihrer Wohnung nicht festgestellt worden.
9A hielt sich am 18.04.2007 in ihrer Wohnung in Köln-N auf. Dass 9A plötzlich aus ihrer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus entführt und verschleppt wird, liegt äußerst fern. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich 9A am 18.04.2007 noch an einen gefahrgeneigten Ort begeben wollte, wo man eher Opfer eines Verbrechens werden könnte als zu Hause.
Für eine gezielte Entführung von 9A drängt sich kein Grund auf - nennenswertes Lösegeld wäre nicht erpressbar gewesen, entsprechende Forderungen sind nicht erhoben worden. Im Alter von 32 Jahren war 9A auch kein typisches Opfer, welches verschleppt und der Zwangsprostitution zugeführt wird - zumal dergleichen Fälle innerhalb Deutschlands ohnehin selten vorkommen. Außerdem liegt es fern, dass 9A in einem solchen Fall in den letzten fünfeinhalb Jahren keinerlei Gelegenheit gehabt hätte, ein Lebenszeichen von sich zu geben.
Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass 9A durch eine nicht aus dem Kreis der Angeklagten stammende Person getötet worden ist. Es fehlt jeglicher Hinweis auf eine solche, als Täter in Betracht zu ziehende Person. Eine Motivlage hierfür ist nicht erkennbar. Zudem ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ein unbekannter Täter den hohen Aufwand hätte betreiben sollen, um die Tat ohne äußere Spur ablaufen und den Leichnam von 9A dauerhaft verschwinden zu lassen sowie auf eine Abreise hindeutende Spuren zu legen (dazu sogleich).
Gänzlich auszuschließen ist die Tötung von 9A durch einen bislang Dritttäter angesichts der noch zu schildernden Indizien für die Täterschaft des Angeklagten 1A.
2. Indizien
In der Folge werden die Indizien dargestellt, welche zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass 9A von dem Angeklagten 1A getötet worden ist. Dabei sind die einzelnen Indizien bereits für sich genommen von Gewicht, entfalten jedoch insbesondere in der abschließend vorgenommenen Gesamtwürdigung ihre belastende Wirkung dergestalt, dass keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten 1A verblieben. Die Beweiswürdigung, welche der Feststellung der einzelnen Indiztatsachen zugrunde liegt, ist bereits ausführlich unter I. dargestellt worden.
a) Zeitlich erstes Indiz für die Täterschaft des Angeklagten 1A sind die von diesem am 29.03.2007 und am 12.04.2007 erstellten Vollmachten für die Angeklagten 5A und 6A.
Mit der Vollmacht vom 29.03.2007 wurden die Angeklagten 5A und 6A für die Zeit "meiner [des Angeklagten 1A] und 9A Abwesenheit" zur Betreuung 10As bevollmächtigt.
Die Vollmachten vom 12.04.2007 hatten den ausschließlichen Inhalt, die Angeklagten 5A und 6A einzeln zu bevollmächtigten, 10A in ihre Dachgeschosswohnung in der O-Straße 3 umzumelden.
Es war auszuschließen, dass der Angeklagte 1A bei der Bezeichnung der Wohnung in den Vollmachten vom 12.04.2007 einem Irrtum erlegen ist. In diesem Sinn hat sich der Angeklagte 1A in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007 zu der Erstellung der Vollmachten vom 12.04.2007 eingelassen: er, der Angeklagte 1A, habe die Wohnung "verwechselt"; die "obere mit der unteren"; er habe sich vertan, denn er wohne im Erdgeschoss. Die Meldung einer Person erfolgt nicht für eine spezielle Wohnung, sondern für ein Objekt - insofern war eine Anmeldung für eine bestimmte Wohnung in dem Haus O-Straße 3 ohnehin nicht erforderlich. Selbst wenn der Angeklagte 1A tatsächlich davon ausgegangen sein mag, die Anmeldung für eine Wohnung sei erforderlich, ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte 1A tatsächlich seit Februar 2007 in der Erdgeschosswohnung des Hauses O-Straße 3 wohnte, bei der Ausstellung von gleich zwei Vollmachten im April 2007 aber seine Wohnung irrtümlich falsch bezeichnete. Angesichts der präzisen Bezeichnung mit Etage und Lage der Wohnungstür ("in die O-Straße 3 2.OG Links"), ist ein diesbezüglicher Irrtum sicher auszuschließen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchen Sinn es ergeben hätte, dass die Angeklagten 5A und 6A ihren Neffen in die Wohnung des Angeklagten 1As hätten ummelden können: entweder stand der Angeklagte 1A als Erziehungsberechtigter zur Verfügung und konnte 10A selber in seine Wohnung ummelden oder der Kindsvater stand nicht zur Verfügung - dann machte es allerdings auch nur Sinn, dass das Kind von Onkel und Tante in deren eigene Wohnung umgemeldet wurde. Dafür, dass eine solche Konstellation geregelt werden sollte, spricht auch eindeutig der Inhalt der Betreuungsvollmacht vom 29.03.2007.
Beide Vollmachten hat der Angeklagte 1A somit für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung von ihm und von 9A erstellt. Hierbei handelt es sich jedoch genau um diejenige Konstellation, welche eintreten würde, wenn er, der Angeklagte 1A, aufgrund eines zum Nachteil seiner Frau begangenen Tötungsdeliktes festgenommen würde - womit bei der Begehung derartiger Straftaten gerechnet werden muss.
Durch die Beweisaufnahme hat sich auch nicht ergeben, dass im Frühjahr 2007 ein konkreter Anlass für den Angeklagten 1A bestanden hätte, eine entsprechende Vorsorgeregelung zu treffen - etwa Todesfälle im Umfeld oder die Erteilung eines Rates zur Erstellung entsprechender Vollmachten durch Dritte.
Mangels Bestehens eines äußeren Anlasses zur Erteilung der Vollmachten ist umso augenfälliger der zeitliche Zusammenhang zwischen der Erstellung der Dokumente - 29.03.2007 und 12.04.2007 - und dem Verschwinden von 9A - 18.04.2007. Die kurz vor dem Verschwinden erfolgte Erstellung der Vollmachten deutet darauf hin, dass der Angeklagte 1A wusste, dass zeitnah eine Situation eintreten würde, in welcher die Vollmachten inhaltlich greifen und von Nutzen sein könnten.
Dem Indizwert der erstellten Vollmachten steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte 1A unter dem 29.03.2007 ebenfalls ein Testament errichtet hat. Zum einen erklärt dies nicht die inhaltliche Auffälligkeit der Vollmachten. Zum anderen erscheint es durchaus möglich, dass der Angeklagte 1A angesichts einer anstehenden Tötung seiner Frau und einer in Rechnung gestellten Inhaftierung insgesamt "seine Angelegenheiten" regeln wollte. Ebenso denkbar ist, dass der Angeklagte 1A durch die gleichzeitige Übergabe von Vollmachten und Testament einen unauffälligeren Rahmen für die Aushändigung an die Mitangeklagten schaffen wollte.
b) Weiter spricht für die Täterschaft des Angeklagten 1A, dass er Anfang April 2007 ungefragt das Schloss an der Wohnungstür von 9A wechselte, ohne dass hierfür eine etwa defektbedingte Notwendigkeit bestanden hätte. Mangels eines anderen nachvollziehbaren Grundes weist auch dies auf eine Planung der Tat hin:
Aus dem Umstand, dass der Angeklagte 1A das Schloss ungefragt und nicht aufgrund eines Defektes auswechselte, hat die Kammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte 1A für sich einen Schlüssel für das neue Schloss zurückbehielt. Der Wechsel des intakten Wohnungstürschlosses ergibt nur dann einen Sinn, wenn der Angeklagte 1A für sich einen Schlüssel zurückbehielt, was ohne weiteres möglich war, um sich die jederzeitige Zutrittsmöglichkeit zu der Wohnung zu verschaffen und den Zutritt durch dritte Personen - etwa Freundinnen seiner Frau - zu einem ihm ungelegenen Zeitpunkt auszuschließen.
Durch den Schlosswechsel unter Zurückbehalt eines Schlüssels hatte der Angeklagte 1A sichergestellt, dass er jederzeit Zutritt zu der Wohnung von 9A hatte - sei es zur Tötung seiner Frau, Abholung der Leiche nach einer Zwischenlagerung in der Wohnung oder zur Legung von Spuren, die auf eine Abreise seiner Frau hindeuteten. Zudem war so die Möglichkeit gesichert, dringend benötigte Sachen von 10A aus der Wohnung holen zu können. Die Wohnung in der N-Straße steht zwar nicht mit letzter Sicherheit als Tatort fest. Allerdings steht fest, dass der Angeklagte 1A nach der Tat persönliche Gegenstände und Hygieneartikel von 9A beseitigte und in der Zeit vom 22.04.2007 bis zum 28.04.2007 zumindest noch einmal die Wohnung von 9A betrat (dazu jeweils später). Von Nutzen war die Schaffung einer Zutrittsmöglichkeit zu der Wohnung für den Angeklagten 1A somit auf jeden Fall.
Zwar hätte sich der Angeklagte 1A auch im Zuge der Begehung der Tat zum Nachteil seiner Frau in den Besitz des Wohnungsschlüssels bringen können. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass er möglicherweise den Wohnungsschlüssel erst suchen musste, wenn zum Beispiel unklar war, wo 9A ihn in der Wohnung aufbewahrte. Diese Vorgehensweise hätte gleichzeitig den Nachteil beinhaltet, dass weiterhin die Möglichkeit bestanden hätte, dass eine Freundin von 9A mit einem ihr von dieser überlassenen Zweitschlüssel die Wohnung zu einem Zeitpunkt betrat, der dem Angeklagten 1A nicht passte, etwa während der Tatbegehung, der Beseitigung der Leiche oder während sonstiger Vertuschungsmaßnahmen.
Der Angeklagte 1A wusste um den Umstand, dass im Freundeskreis von 9A ein Schlüssel "kursierte". Dies ist belegt durch seine im Rahmen des Schlosswechsels erfolgte Aussage, es missfalle ihm, dass weitere Personen über einen Schlüssel zu der Wohnung verfügten. Dies ergibt zwar noch keinen nachvollziehbaren Grund, gleich das ganze Türschloss auszuwechseln - es hätte deutlich näher gelegen, 9A zu einer Rückforderung des im Freundeskreis aufbewahrten Schlüssels zu bewegen. Hierbei war allerdings einzukalkulieren, dass 9A diesen Vorschlag ablehnen könnte, weil sie hierfür keine Notwendigkeit sah und sie die Sicherheit wünschte, dass eine Person ihres Vertrauens im Besitz eines Zweitschlüssels zu ihrer Wohnung war. Auch konnte der Angeklagte 1A nicht sicher wissen, wie viele Wohnungsschlüssel von 9A in dem Freundeskreis vorhanden waren und folglich zurückgegeben werden mussten. Die Äußerung des Angeklagten 1A gegenüber seiner Frau, es missfalle ihm, dass weitere Personen über einen Schlüssel zu der Wohnung verfügten, belegt, dass der Angeklagte 1A wusste, dass ein jederzeitiger Wohnungszutritt durch Freundinnen von 9A drohte. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine im Besitz eines Wohnungsschlüssels befindliche Freundin Zutritt zu der Wohnung von 9A verschaffen würde, wuchs, wenn 9A in ihrem Freundeskreis vermisst würde. All dem beugte ein Wechsel des Wohnungstürschlosses von 9A vor.
Zu der Indizwirkung des Schlosswechsels fügt sich auch, dass der Angeklagte 1A die Vornahme dieser Maßnahme gegenüber verschiedenen Zeugen stets abgestritten hat, und zwar ab einem sehr frühen Zeitpunkt - nämlich bereits am 25.04.2007 gegenüber dem Zeugen 1C, später gegenüber der Zeugin I11 und gegenüber polizeilichen Zeugen.
c) Für die Täterschaft des Angeklagten 1A spricht zudem, dass er die letzte bekannte Person ist, welche Kontakt zu der noch lebenden 9A hatte, und zwar am Nachmittag des 18.04.2007 gegen 14:45 Uhr - dies ist belegt durch die Aussage der Zeugin K. Sein Eintreffen zu dieser Zeit in der Wohnung von 9A bringt ihn in zeitliche Nähe zum Tatzeitraum, der auf eine Zeitspanne von etwa 14:45 Uhr bis etwa 20.00 Uhr einzugrenzen ist. Spätestens zum letztgenannten Zeitpunkt versuchten Freundinnen von 9A vergeblich, diese telefonisch zu erreichen. Der Angeklagte 1A konnte bei der Planung der Tat nicht damit rechnen, dass seine Frau sein Eintreffen bei dem gerade von ihr geführten Telefonat ihrer Freundin mitteilen würde.
Auch hier ist auffällig, dass der Angeklagte 1A stets abgestritten hat, dass er bereits gegen 14:45 Uhr bei seiner Frau gewesen sei - er hat vielmehr Wert darauf gelegt, dass er erst gegen 16:00 Uhr zu der Wohnung in der N-Straße gekommen sei, ein Zeitpunkt, zu dem entweder 9A oder er aufbrechen mussten, um 10A vom Kindergarten abzuholen, womit für ihn keine Zeit verblieben wäre, 9A zu töten.
d) Für die Täterschaft des Angeklagten 1A spricht weiter, dass er 10A am 18.04.2007 entweder nach dem Kindergarten oder nach der Musikschule über Nacht mit zu sich nach Hause nahm. An diesem Tag bestand nämlich kein Umgangsrecht des Angeklagten 1A.
Es ist auszuschließen, dass 9A ihrem Mann am 18.04.2007 ausnahmsweise gestattete, 10A für eine außerplanmäßige Übernachtung mit in die O-Straße zu nehmen - in diesem Sinne hat sich der Angeklagte 1A mehrfach geäußert. Allerdings sind seine diesbezüglichen Angaben bereits uneinheitlich und widersprüchlich:
- gegenüber den Zeuginnen PKin U5 und PKin S hat der Angeklagte 1A geäußert, dass ihm seine Frau das Kind vorbeigebracht habe und 10A seitdem bei ihm sei;
- gegenüber den Zeugen KHK K3 und KHK C9 hat der Angeklagte 1A angegeben, dass er 10A am 18.04.2007 von der Musikschule abgeholt habe und sein Sohn zunächst bis Freitag, den 20.04.2007, habe bei ihm bleiben sollen, ohne dass der Angeklagte 1A einen Grund hierfür angegeben hat;
- in der eidesstattlichen Versicherung vom 29.05.2007 hielt der Angeklagte 1A dagegen fest, dass 9A am 18.04.2007 gestattet habe, dass 10A bei ihm übernachten dürfe - am folgenden Donnerstag habe ihm seine Frau dann mitgeteilt, dass 10A noch bleiben solle - diesen vermeintlichen Kontakt am Donnerstag, den 19.04.2007 hat der Angeklagte 1A nur in dieser Erklärung vom 29.05.2007, sonst bei keiner anderen Gelegenheit, geschildert;
- in der Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007 hat der Angeklagte 1A geäußert, dass er seine Frau am 18.04.2007 gefragt habe, ob 10A zu ihm kommen könne; hierbei habe er nicht an eine bestimmte Anzahl von Tagen gedacht - es hätten "auch Stunden sein können"; seine Frau habe zugestimmt und gesagt, dass 10A donnerstags wiederkommen solle.
Die Angaben differieren also bezüglich des Ablaufs der Übergabe des Kindes - durch 9A Kohl vorbeigebracht oder vom Angeklagten 1A auf dessen Initiative mitgenommen - und hinsichtlich des Zeitraumes, den 10A ursprünglich bei dem Angeklagten 1A verbleiben sollte - bis Freitag oder bis Donnerstag. Bereits dies lässt erheblich an dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten 1A zweifeln.
Die dargestellten Angaben des Angeklagten 1A sind zudem inhaltlich unglaubhaft. Dies gilt auch, sofern man sie auf einen einheitlichen Kern - Gestattung eines außerplanmäßigen Aufenthalts in der O-Straße mit Übernachtung am 18.04.2007 - zurückführt. Wie bereits ausgeführt, ließ 9A bis zuletzt keinerlei Ausnahmen von der vor Gericht vereinbarten Umgangsregelung zu. Dies galt erst recht für zusätzliche Übernachtungen. Noch am Wochenende vor ihrem Verschwinden zeigte sie sich gegenüber ihren Freundinnen äußerst nervös und beunruhigt angesichts des Aufenthaltes von 10A in der O-Straße. Als der Angeklagte 1A sonntags nach einer bloßen Verlängerung des Aufenthaltes von 10A wegen eines noch geplanten Grillens fragte, reagierte 9A hierauf strikt ablehnend. Allein die Tatsache der Anfrage versetzte sie in Unruhe und sie verabschiedete sich von der Kommunionsfeier mit dem Bemerken, sie müsse wegen ihres Sohnes dringend nach Hause. Es war daher auszuschließen, dass sie drei Tage später sogar eine außerplanmäßige Übernachtung ihres Sohnes erlaubte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Äußerung der Angeklagten 6A in einem abgehörten Telefonat vom 10.08.2007 gegenüber einem Bekannten aus Chemnitz: hier äußerte die Angeklagte 6A im Hinblick auf die plötzlichen außerplanmäßigen Übernachtungen, dass "sie" seinerzeit gesagt hätten "Nanu... der darf über Nacht bleiben€" - da hätten sie sich schon "sehr gewundert" (Itg_xxx.mp3). Mit "sie" gemeint sind nach dem Gesprächszusammenhang die Angeklagten 5A und 6A.
In diesem Sinne äußerte sich nach der Verhaftung der drei Angeklagten auch die Zeugin T1 gegenüber dem Zeugen C7 in einem Telefonat vom 11.11.2007 (Itg_xxx.mp3). Die Zeugin T1 gab hier an, dass sie "total platt" gewesen sei, als 10A "an diesem Mittwoch in der Verschwindewoche" bei dem Kindsvater übernachten durfte. Sie habe da gedacht "Äh, was haben wir denn jetzt€".
Der Angeklagte 1A hat die Gestattung dieser außergewöhnlichen "Zusatzübernachtung" auch in keinen nachvollziehbaren Zusammenhang gestellt oder einen plausiblen Grund genannt, warum 9A einer entsprechenden Ausnahme hätte zustimmen sollen. Dass 9A allein auf die unbestimmte Frage, ob 10A zu dem Angeklagten 1A "kommen könne", spontan eine ganze Übernachtung genehmigt hätte, ohne dass hiernach überhaupt konkret gefragt worden wäre - so ausdrücklich in der Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007: "es hätten auch Stunden sein können" -, ist angesichts der sonst rigiden Einhaltung der Umgangszeiten durch 9A auszuschließen.
Das Vorgesagte gilt jedoch insbesondere vor folgendem Hintergrund: Der Angeklagte 1A arbeitete in der Woche ab dem 16.04.2007 in der Frühschicht - er musste seine Arbeit also jeweils morgens um 06:30 Uhr beginnen, und zwar auch am Donnerstag, den 19.04.2007. Dies war 9A zwangsläufig bekannt aufgrund des Umstandes, dass ihr Mann am 18.04.2007 nachmittags Zeit hatte, um zu ihr zu kommen. Dazu passt, dass die am 16.04., 17.04., und 18.04.2007 geführten Telefonate zwischen 9A und ihrem Mann jeweils nachmittags und abends stattfanden. Als 9A am 17.04.2007 um 12:50:26 Uhr bei ihrem Mann anrief, hatte sie niemanden erreicht - die Verbindung dauerte nur 6 Sekunden.
Der Angeklagte 1A hatte durch den Arbeitsbeginn am 19.04.2007, um 06:30 Uhr, jedoch keine Möglichkeit, sich morgens um 10A kümmern zu können - ihm Frühstück zuzubereiten und ihn in den Kindergarten zu bringen. Dementsprechend hätte 9A bei Gestattung der Übernachtung vor Augen gestanden, dass sich zwangsläufig die Angeklagten 5A und 6A um das Kind kümmern würden - wie dann letztlich auch geschehen. Genau dies hatte 9A jedoch seit anderthalb Jahren mit allen Mitteln verhindern wollen, dementsprechend hatte sie sich bis zuletzt gegen einen Umgang der Angeklagten 5A und 6A mit dem Kind gesperrt. Demnach ist auszuschließen, dass sie 10A sehenden Auges - ohne nachvollziehbaren Grund - zu einer Übernachtung bei seinem Vater ließ, bei der sicher zu erwarten stand, dass sich am nächsten Morgen nicht der Vater, sondern Tante und Onkel, um das Kind kümmern würden.
Da eine Gestattung der Übernachtung des Kindes bei seinem Vater durch 9A unter den beschriebenen Umständen auszuschließen ist, spricht die Mitnahme von 10A durch den Angeklagten 1A am 18.04.2007 in die O-Straße dafür, dass der Angeklagte 1A wusste, dass sein Sohn durch 9A nicht mehr würde versorgt werden können.
e) Für die Täterschaft des Angeklagten 1A sprechen zudem seine Anrufe am frühen Morgen des 19.04.2007 bei 9A. Ein Anruf erfolgte zunächst auf dem Festnetzanschluss von 9A (05:59:26 Uhr), ein weiterer sodann auf ihrer Mobilfunkrufnummer (05:59:48 Uhr).
Die Einlassung des Angeklagten 1A zu diesem Punkt bietet keine schlüssige Erklärung für die Anrufe. Zunächst äußerte er auf die allgemeine Frage, ab welchen Uhrzeiten er bei seiner Frau angerufen habe, dass er dort morgens nicht vor 10:00 Uhr angerufen habe, da seine Frau gerne länger schlafe - auch im Übrigen tätige er vor 10:00 Uhr keine Anrufe, da sich dies "nicht schicke". Konkret befragt, ob er am frühen Morgen des 19.04.2007 bei seiner Frau angerufen habe, gab er an, dass er dies nicht denke, da es dazu keinen Grund gegeben habe. Auf den Vorhalt, dass er an diesem Morgen das Mobiltelefon seiner Frau um 05:59 Uhr angerufen habe, gab er an, dass dies möglich sei, wenn er ein Taste gedrückt habe; er sei zu diesem Zeitpunkt - 05:59 Uhr - zu Hause gewesen.
Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte 1A am Morgen des 19.04.2007 durch einen versehentlichen Tastendruck bei seiner Frau angerufen hat. Der Angeklagte 1A hat nämlich in kurzer Zeit nacheinander zwei unterschiedliche Nummern seiner Frau angewählt: zuerst die Festnetznummer, kurz danach die Nummer des Mobiltelefons. Dies kann nicht auf einem Versehen beruhen. Aufgrund der dichten Abfolge der Anrufe lag vielmehr nahe, dass der Angeklagte 1A mittels des Namens im Nummernspeicher seines Mobiltelefons zunächst versehentlich die Festnetznummer von 9A anwählte, er dann das Versehen erkannte und sofort die Mobilfunknummer anwählte.
Einen nachvollziehbaren Grund für den Angeklagten 1A, zu dieser frühen Zeit bei seiner Frau anzurufen, gab es im Übrigen nicht. Dafür, dass etwa 10A akut krank gewesen wäre, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben - zumal 10A am Morgen ganz normal in den Kindergarten gegangen ist. Keiner der drei Angeklagten hat sich zu irgendwelchen Besonderheiten an dem Morgen des 19.04.2007 geäußert, welche einen derart frühzeitigen Versuch des Angeklagten 1A, seine Frau zu erreichen, erklären könnten. Hätte es einen wichtigen Grund gegeben, seine Frau anzurufen, hätte es zudem nahegelegen, zeitnah weitere Anrufe am 19.04.2007 zu tätigen, da der Angeklagte 1A seine Frau um 05:59 Uhr gerade nicht erreicht hatte. Der Angeklagte 1A rief jedoch im gesamten Tagesverlauf des 19.04.2007 nicht mehr bei 9A an, sondern erst wieder über drei Wochen später, am 13.05.2007. Dies spricht dafür, dass es dem Angeklagten 1A am Morgen des 19.04.2007 nicht darum ging, seine Frau zu sprechen und dass er wusste, dass weitere Versuche, seine Frau zu erreichen, zwecklos waren.
Mangels eines anderen nachvollziehbaren Grundes bleibt nur die Möglichkeit, dass die Anrufe im Rahmen der Spurenbeseitigung erfolgten. Hierzu fügt sich zum einen der Umstand, dass das Mobiltelefon von 9A um 06:52 Uhr ein letztes Location Update vollzog und spätestens ab 07:08:02 Uhr nie wieder erreichbar war. Zum anderen ist der Angeklagte 1A an diesem Morgen um 05:59 Uhr nicht in seiner Wohnung gewesen und um 06:30 Uhr ausnahmsweise nicht pünktlich bei der Arbeit erschienen (dazu noch später).
Es sind mehrere Varianten denkbar, wozu der Anruf auf dem Mobiltelefon von 9A im Rahmen der Spurenbeseitigung dienen konnte: es erscheint möglich, dass der Angeklagte 1A testen wollte, ob es sich bei dem ihm gerade vorliegenden Telefon um das aktuell genutzte Mobiltelefon von 9A handelte, um so sicherzugehen, dass auch das richtige Mobiltelefon beseitigt wurde; denkbar ist auch, dass der Angeklagte 1A das Telefon suchte und hierfür die Nummer wählte, um es mittels des Klingeltons ausfindig zu machen. Genau so möglich erscheint, dass der Angeklagte 1A testen wollte, ob das Mobiltelefon ein- oder ausgeschaltet war. Welchem Zweck der Anruf auf dem Mobiltelefon von 9A genau diente, konnte nicht festgestellt werden.
Unklar ist auch, warum das Mobiltelefon von 9A um 06:52 Uhr noch einmal Empfang zum Netz hatte: wie unter I. ausführlich dargestellt, hatte das Mobiltelefon bei dem Anruf des Angeklagten 1A um 05:59:48 Uhr keinen Empfang zum Netz oder war ausgeschaltet. Als das Mobiltelefon von 9A um 06:52 Uhr das letzte Location Update vollzog, hatte es dagegen zwangsläufig wieder Kontakt zum Netz, bevor es diesen bis 07:08:02 Uhr endgültig wieder verlor.
Ein Szenario, in welchem eine noch lebende 9A ihr Mobiltelefon am Morgen des 19.04.2007 ein- und dann für immer ausschaltete, ist auszuschließen: 9A hätte dann bereits sehr früh morgens wach sein müssen, obwohl sie nicht zur Arbeit musste und 10A sich bei dem Angeklagten 1A befand. Sie hätte sich um 06:52 Uhr auch nicht in ihrer Wohnung aufgehalten (dazu oben) - allerdings immer noch im Bereich des Kölner Nordens. Hierbei stellt sich bereits die Frage, wo 9A um diese frühe Zeit hätte sein sollen. Nach dem Einschalten des Mobiltelefons hätte sie den frühen und offenbar dringenden Anruf des Angeklagten 1A um 05:59:48 Uhr gesehen, aber gleichwohl nicht zurückgerufen - obwohl ein solch früher Anruf nahegelegt hätte, dass etwas mit 10A nicht in Ordnung war oder sonst etwas äußerst dringendes anlag. Ohne irgendeinen Anruf zu tätigen hätte 9A ihr Mobiltelefon dann bis 07:08:23 wieder ausgeschaltet und in der Folge nie wieder eingeschaltet oder benutzt. Ein solcher Ablauf ist derart fernliegend, dass er auszuschließen ist - zumal er mit dem übrigen Beweisergebnis, wonach von 9A nach dem Telefonat mit der Zeugin K kein Lebenszeichen mehr vernommen wurde, ebenfalls nicht in Einklang zu bringen ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der erneute Kontakt zum Netz durch den Angeklagten 1A bewirkt worden ist. Am naheliegendsten ist, dass das Mobiltelefon von dem Angeklagten 1A noch einmal eingeschaltet wurde, wobei die hierfür maßgeblichen Beweggründe ebenfalls nicht feststellbar sind.
Auch wenn das genaue Vorgehen des Angeklagten 1A im Hinblick auf das Mobiltelefon seiner Frau - insbesondere der Zweck des Anrufes um 05:59:48 Uhr und der Grund für den erneuten Kontakt des Mobiltelefons von 9A zum Netz - nicht festgestellt werden konnten, schließt die Kammer einen anderen Hintergrund als die Tötung von 9A und Spurenbeseitigungsmaßnahmen aus. Hierbei ist insgesamt entscheidend, dass der Angeklagte 1A um 05:59:48 Uhr das Mobiltelefon seiner Frau anwählte, dass das Mobiltelefon von 9A bis 07:08:23 Uhr für immer ausgeschaltet oder zerstört wurde und dass der Angeklagte 1A danach für die nächsten Tagen und Wochen nicht mehr die Mobilfunkrufnummer seiner Frau anwählte. Zu der Relevanz der Anrufe im Rahmen des Nachtatgeschehens fügt sich auch, dass der Angeklagte 1A die Anrufe um 05:59 Uhr erst abgestritten und dann mit einer wenig nachvollziehbaren Erklärung, einem versehentlichen Tastendruck, begründet hat.
f) Dafür, dass der Angeklagte 1A am frühen Morgen des 19.04.2007 mit Spurenbeseitigungsmaßnahmen beschäftigt war, spricht auch, dass der Angeklagte 1A - wie bereits ausgeführt - um 05:59 Uhr nicht in seiner Wohnung war und er dorthin bis jedenfalls zu dem Anruf um 06:25 Uhr nochmals zurückgekehrt ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen nachvollziehbaren, unverfänglichen Grund der Angeklagte 1A gehabt haben sollte, zu dieser frühen Uhrzeit bereits außer Haus zu sein: er selber hat hierfür keinen Grund benannt, sondern vielmehr angegeben, dass er sich um 06:10 Uhr auf den Weg zur Arbeit gemacht habe - vorher sei er zu Hause gewesen.
Die vorstehend genannte Einlassung des Angeklagten ist zudem widerlegt durch die noch um 06:25:42 Uhr und um 06:26:15 Uhr erfolgten Anrufe aus seiner Wohnung auf seiner Arbeitsstelle, die - wie bereits ausgeführt - nicht von dem Angeklagten 5A getätigt wurden. Aus diesen beiden Anrufen ergibt sich auch, dass der sonst als äußerst pünktlich beschriebene Angeklagte 1A gerade am 19.04.2007, am Morgen nach dem Tag des Verschwindens seiner Frau, zu spät zu seiner Arbeitsstelle kam. War der Angeklagte 1A jedoch bereits um 05:59 Uhr wach - dies ist durch die eben benannten Anrufe von seinem Mobiltelefon um diese Uhrzeit belegt - ist nicht ersichtlich, warum er zu spät zur Arbeit hätte kommen sollen, wenn er nicht mit dringender zu erledigenden Aufgaben - wie Spurenbeseitigungsmaßnahmen - beschäftigt war.
Die unter c) - f) vorstehend ausgeführten Umstände belegen, dass der Angeklagte 1A die letzte Person war, die am 18.04.2007 Kontakt mit der noch lebenden 9A hatte. Im zeitlichen Zusammenhang wurde 10A in die O-Straße 3 verbracht, wo er seitdem bis zu Festnahme der drei Angeklagten lebte. Der Angeklagte 1A war - wie vorstehend ausgeführt - am frühen Morgen des 19.04.2007 mit dringenden Tätigkeiten außer Haus beschäftigt, die ihn davon abhielten - entgegen sonstiger Gepflogenheiten - pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. An diesen tatrelevanten Ereignissen ist der Angeklagte 1A - und nur dieser - beteiligt. Sie weisen insoweit eindeutig auf seine Täterschaft hin.
g) Für eine Täterschaft des Angeklagten 1A sprechen auch die Angaben, welche er nach der Tat gegenüber verschiedenen Zeugen, Behörden und dem Familiengericht zu der Abwesenheit von 9A gemacht hat.
aa) Der Angeklagte 1A hat sich zahlreich zu der Abwesenheit seiner Frau erklärt und sich dabei in erhebliche Widersprüche verwickelt:
Zu der Widersprüchlichkeit der Angaben des Angeklagten 1A zu der ersten Übergabe des Sohnes am 18.04.2007 wurden bereits oben Ausführungen gemacht.
Erheblich widersprüchlich sind auch die Angaben des Angeklagten 1A zu dem vermeintlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten 1A und seiner Frau am 20.04.2007:
- der Angeklagte 1A gab gegenüber dem Zeugen 1C am Samstag, den 21.04.2007, an, dass er seine Frau am Tag zuvor persönlich getroffen habe - sie habe ihn bei dem Treffen gebeten, das Kind vom Kindergarten abzuholen und es am Montag wieder hinzubringen; weiter gab der Angeklagte 1A gegenüber dem Zeugen 1C an, dass seine Frau nicht habe sagen wollen, was sie vorhabe - sie habe ihn zudem gebeten, dass er nichts ihren Freundinnen sage, da sie sich von diesen zurückziehen wolle;
- eine Woche später, am 29.04.2007, gab der Angeklagte 1A gegenüber den Zeugen KHK C9 und KHK K3 abweichend von den eben geschilderten Angaben an, dass es freitags einen telefonischen Kontakt mit seiner Frau gegeben habe, bei welchem der Aufenthalt von 10A bis zum 23.04.2007 "verlängert" worden sei; das vermeintliche persönliche Treffen am 20.04.2007 und die dort angeblich von 9A getroffenen Aussagen - geplanter Rückzug vom Freundeskreis, Bitte um Stillschweigen - wurden nicht geschildert, obwohl sich die Bedeutung entsprechender Aussagen von 9A in einem tatsächlichen Vermisstenfall aufgedrängt hätte;
- mit Fax vom 30.04.2007 gab der Angeklagte 1A gegenüber dem Jugendamt lediglich pauschal an, seine Frau sei am 20.04.2007 "mit unbekanntem Ziel verreist" und sie habe ihm an diesem Tag das Kind bis Montag, den 23.04.2007, zur Kindergartenzeit "übergeben".
- in der eidesstattlichen Versicherung vom 29.05.2007 wurde formuliert, dass 9A am Freitag, den 20.04.2007, die Umgangsregelung "ausgeweitet" habe;
- in der Vernehmung am 14.08.2007 gab der Angeklagte 1A gegenüber dem Zeugen KHK M5 wiederum an, dass er 9A am Freitag, den 20.04.2007, persönlich getroffen habe - anders als gegenüber dem Zeugen 1C gab er jetzt jedoch an, dass er seine Frau gefragt habe, ob 10A nicht ein wenig länger bleiben könne und seine Frau dem zugestimmt habe: die Verlängerung des Aufenthaltes wurde also in einem ganz anderen Kontext geschildert als gegenüber dem Zeugen 1C;
- auch in der Beschuldigtenvernehmung vom 06.11.2007, gab der Angeklagte 1A nicht etwa an, dass 9A ihn freitags gebeten habe, weiter auf 10A aufzupassen, sondern 9A habe "gestattet", dass 10A bis Montag bei ihm bleibe.
Solche Abweichungen in den Angaben sind nicht durch ein schlechtes Gedächtnis zu erklären, da Widersprüche bereits zeitlich kurz nach dem Verschwinden von 9A auftraten und zudem teilweise gut merkbare Umstände betrafen - wie etwa, ob ein persönliches Treffen oder ein bloß telefonischer Kontakt am 20.04.2007 stattgefunden hatte. Gleiches betrifft die Frage, ob eine Verlängerung des Aufenthaltes von 9A erbeten wurde, die nicht sagen wollte, was sie vorhatte - sie habe ihn gebeten, dass er nichts ihren Freundinnen sage, da sie sich von diesen zurückziehen wolle, oder ob der Angeklagte 1A selbst am 20.04.2007 einen längeren Aufenthalt des Sohnes erbat. Die Widersprüche finden in ihrem festzustellenden Ausmaß vielmehr eine Erklärung darin, dass erdachte Umstände deutlich schlechter erinnert werden können als erlebte Begebenheiten.
Dies betrifft auch die Angaben des Angeklagten 1A zu der angeblich stattgefundenen Verlängerung des Umgangs bis zum nächsten Wochenende (28./29.04.2007):
- gegenüber dem Zeugen 1C gab der Angeklagte 1A am Montag, den 23.04.2007, an, dass 9A an diesem Tag um 12.00 Uhr angerufen und den Aufenthalt des Sohnes in der O-Straße für die ganze Woche verlängert habe;
- mit Fax vom 30.04.2007 gab der Angeklagte 1A gegenüber dem Jugendamt zunächst an, seine Frau habe am Sonntag, den 22.04.2007, angerufen; später heißt es in demselben Fax, der Kontakt habe "wie bereits oben erwähnt Montagmittag den 24.04." stattgefunden - der 24.04.2007 war tatsächlich allerdings ein Dienstag);
- in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.05.2007 gab der Angeklagte 1A gegenüber dem Familiengericht dann erstmals an, 9A habe am Samstag, den 21.04.2007, den Aufenthalt von 10A bei ihm telefonisch für eine weitere Woche verlängert.
Auch bezüglich der vermeintlichen Aufenthaltsverlängerung bis Muttertag wurden unterschiedliche Zeitpunkte genannt:
- gegenüber dem Zeugen KHK M5 gab der Angeklagte 1A an, dass seine Frau sich am Freitag, den 27.04.2007, um die Mittagszeit gemeldet habe;
- gegenüber dem Zeugen 1C sowie gegenüber den Zeugen KHK C9 und KHK K3 nannte er dagegen Samstag, den 28.04.2007, - wobei er letzteren Zeugen die Uhrzeit 12:45 Uhr und dem Zeugen 1C die Uhrzeit 13:15 Uhr als Zeitpunkt des Anrufes nannte;
- auch in einem Schreiben an die Zeugin L6 vom 02.04.2007 ist ausgeführt, dass 9A am Samstag, den 28.04.2007 um 13:15 Uhr angerufen habe.
Voneinander abweichende Angaben machte der Angeklagte 1A auch zu dem vermeintlichen Aufenthaltsort von 9A:
- gegenüber der Zeugin I11 nannte der Angeklagte 1A innerhalb kurzer Zeit in zwei Telefonaten unterschiedliche Städte als Aufenthaltsort seiner Frau - einmal Berlin, einmal Frankfurt;
- gegenüber den Zeuginnen C10 und 01 sowie gegenüber dem Zeugen Werhahn gab der Angeklagte 1A an, seine Frau sei in Frankfurt oder Berlin - er legte sich also auf keine Stadt fest;
- noch zurückhaltender äußerte sich der Angeklagte 1A am 29.04.2007 gegenüber den Zeugen KHK K3 und KHK C9 - seine Frau habe mal von Frankfurt am Main "gesprochen" und von der Familie seiner Frau auf den Philippinen wisse er von "Kontakten" nach Berlin;
- gegenüber dem Zeugen N3 gab der Angeklagte 1A dagegen konkret an, dass seine Frau für einige Wochen bei einer Freundin in Berlin sei;
- gegenüber der Zeugin G1 gab der Angeklagte 1A ebenfalls an, dass seine Frau Urlaub in Berlin mache - allerdings gab er nicht an, dass seine Frau dort einige Wochen bei einer Freundin bleibe, sondern er schilderte, dass 9A dort mit einer anderen Philippina hingefahren sei;
- gegenüber der Zeugin L6 wurde von dem Angeklagten 1A ebenfalls Berlin als Aufenthaltsort von 9A genannt;
- gegenüber dem Zeugen 1C äußerte der Angeklagte 1A am 23.04.2007, dass er seine Frau nicht gefragt habe, wo sie sei - er nehme jedoch an, in Frankfurt;
- gegenüber der Zeugin D1 gab er lediglich an, dass seine Frau weggefahren sei und er nicht wisse, wo diese sei - vielleicht habe sie im Lotto gewonnen und ein Haus in Spanien gekauft;
- in dem Schreiben an das Jugendamt vom 30.04.2007 führte der Angeklagte 1A aus, seine Frau sei mit "unbekanntem Ziel" verreist;
- gegenüber der Zeugin D3 erklärte der Angeklagte 1A dagegen, seine Frau sei in ihre Heimat zurückgekehrt;
- gegenüber dem Zeugen H3 schilderte der Angeklagte 1A eine völlig andere Version: seine Frau sei in Köln untergetaucht und käme ab und zu noch vorbei.
Die Angaben reichen also von der Vorgabe völliger Unkenntnis über bloße Vermutungen bis hin zu ganz konkreten Angaben, die wiederum jedoch stark voneinander abweichen. Durch Irrtümer sind solch unterschiedliche Angaben keinesfalls zu erklären.
bb) Der Inhalt der durch den Angeklagten 1A gemachten Angaben spricht jedoch auch für sich genommen dafür, dass der behauptete Geschehensablauf nicht der Wahrheit entspricht:
Zu der Unglaubhaftigkeit einer angeblich durch 9A am 18.04.2007 genehmigten Übernachtung des Sohnes bei dem Angeklagten 1A wurden bereits Ausführungen gemacht. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten 1A ist widerlegt.
Es ist auch nicht glaubhaft, dass sich 9A ab dem 18.04.2007 bei niemandem mehr gemeldet haben soll, außer bei dem Angeklagten 1A. Zwar hatte sich das Verhältnis - aus Sicht von 9A - zuletzt etwas verbessert. Gleichwohl waren ihre Bindungen an ihren Freundeskreis und an ihre Familie im Frühjahr 2007 deutlich gefestigter als das Verhältnis zu dem Angeklagten 1A.
Auch der sich nach den Angaben des Angeklagten 1A ergebende Gesamtablauf des Verschwindens von 9A ist wenig plausibel: am 18.04.2007 hätte 9A auf Wunsch ihres Mannes den Sohn für allenfalls zwei Übernachtungen in die O-Straße entlassen. Diesen - nicht planbaren Umstand - hätte 9A dann spontan ausgenutzt, um zu verreisen. Diese Reise hätte sie dann dreimal verlängert und jeweils einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe genannt, ohne allerdings mitzuteilen, wo sie sich aufhielt. Letztlich hätte sie sich dann gar nicht mehr gemeldet. Ein solcher Ablauf ist lebensfern.
Gleiches gilt für den Inhalt der von dem Angeklagten 1A geschilderten Telefonate: 9A soll ihren Aufenthaltsort nicht genannt haben - der Angeklagte 1A will hiernach auch nicht gefragt haben. Dies wäre insbesondere nicht nachvollziehbar für die angeblichen Telefonate am 23.04.2007 und 29.04.2007 (wobei die Angaben hierzu im einzelnen widersprüchlich sind, siehe oben): am 22.04.2007 war die Polizei bei dem Angeklagten 1A zu Hause und hat sich in Person der Zeuginnen PKin U5 und PKin S nach dem Verbleib von 9A erkundigt. Ein solcher sonntäglicher Polizeibesuch musste für den Angeklagten 1A eigentlich ungewöhnlich und eher unerfreulich sein, entsprechend genervt reagierte er hierauf. Umso naheliegender wäre es gewesen, dies 9A in einem Telefonat einen Tag später eindringlich vor Augen zu führen und sie zu fragen, wo sie sei. Eigentlich hätte es nahegelegen, direkt nach dem sonntäglichen Polizeibesuch selber einen Versuch zu unternehmen, 9A telefonisch zu erreichen, um ihr zu verdeutlichen, dass ihre Abwesenheit für erheblichen Aufruhr sorgt. Stattdessen will der Angeklagte 1A in den Telefonaten nur kurz die jeweilige Verlängerung des Aufenthaltes von 10A zur Kenntnis genommen und keine weiteren Fragen an seine Frau gestellt haben.
Lebensfern ist im Übrigen, dass sich 9A bei den Telefonaten nicht eingehend nach dem Wohlergehen ihres Sohnes erkundigt haben soll - nahegelegen hätte es vielmehr, dass 9A ihren Mann gebeten hätte, den Hörer an 10A weiterzureichen.
cc) Bei einer Zusammenschau der inneren Unwahrscheinlichkeit der Angaben des Angeklagten 1A und deren Widersprüchlichkeit insgesamt besteht kein Zweifel, dass die vermeintliche Übergabe des Kindes und die anschließend angeblich erfolgten Anrufe durch 9A von dem Angeklagten 1A bewusst wahrheitswidrig vorgegeben wurden.
Diese wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten 1A weisen ebenfalls auf seine Täterschaft hin. Einer widerlegten Einlassung ist zwar für sich genommen allenfalls ein begrenzter Beweiswert für die Täterschaft beizumessen, da auch der Unschuldige Zuflucht zur Lüge nehmen kann (BGHSt 41, 153 ff.; BGH NStZ 2000, 549 f.). Es ist in solchen Fällen immer zu erwägen, ob die unwahre Angabe auch aus einem anderen Beweggrund als dem Verbergen der Täterschaft erfolgt ist (BGH, a.a.O.).
Vorliegend hat der Angeklagte 1A jedoch bereits kurz nach dem 18.04.2007 gegenüber nichtpolizeilichen Zeugen begonnen, sich unwahr und widersprüchlich zu der Abwesenheit seiner Frau zu äußern. Er war darum bemüht, die Abwesenheit seiner Frau als ein freiwilliges Verlassen der alten Umgebung darzustellen. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn man den wahren Grund des Verschwindens vertuschen und Ermittlungen in diese Richtung - sei es von dem privaten Umfeld von 9A oder durch die Polizei - verhindern will. Hierzu hat wiederum nur derjenige Veranlassung, der die Aufklärung vermeiden will, nämlich der Täter.
h) Zu einer Täterschaft des Angeklagten 1A fügt sich auch sein weiteres Verhalten nach dem 18.04.2007:
Der Angeklagte 1A scheute sich, telefonischen Kontakt mit den Angehörigen von 9A nach der Tat zu haben und er versuchte, die Familie seiner Frau auf eine Kommunikation per SMS oder E-Mail zu verweisen. Hätte der Angeklagte 1A nichts mit dem Tod seiner Ehefrau zu tun, wäre diese Verhaltensweise nicht erklärlich, da er dann den Verwandten seiner Schwiegerfamilie sorglos am Telefon hätte Rede und Antwort stehen können.
Zudem stellte der Angeklagte 1A das Verschwinden von 9A bewusst als nicht besorgniserregenden Umstand dar. So ist etwa in der dem Zeugen KHK M5 übergebenen "Vermisstenanzeige" vom 23.04.2007 angegeben, dass 9A bereits in der Vergangenheit Beziehungen zu befreundeten Menschen und Verwandten öfters "abrupt ohne Begründung" abgebrochen habe - so auch im September 2005. Auch gegenüber dem Zeugen 1C äußerte der Angeklagte 1A am 21.04.2007, dass seine Frau schon einmal für zehn Wochen weg gewesen sei.
Allerdings war dem Angeklagten 1A bekannt, dass es einen Vorgang, welcher mit dem Verschwinden von 9A im April 2007 vergleichbar gewesen wäre, in der Vergangenheit nicht gegeben hatte. Dies gilt auch für den Auszug von 9A im Jahr 2005. Seinerzeit war lediglich dem Angeklagten 1A für einige Wochen die Adresse seiner Frau, welche im Übrigen 10A mitgenommen hatte, unbekannt.
Dieses bewusst die Wahrheit verzerrende Herunterspielen der Abwesenheit von 9A als einen quasi normalen und für seine Frau typischen Vorgang fügt sich zu den erlogenen Kontakten mit 9A nach dem 18.04.2007.
i) Für eine Täterschaft des Angeklagten 1A spricht auch die bereits am 23.04.2007 erfolgte Ummeldung von 10A in die O-Straße 3.
Mit dieser Ummeldung setzte sich der Angeklagte 1A letztlich in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, wonach 9A am Wochenende zuvor den Aufenthalt von 10A bis montags nach dem Kindergarten - also bis zum 23.04.2007 gegen 16:00 Uhr - verlängert habe. Die Ummeldung fand jedoch am 23.04.2007 bereits um 08:32 Uhr statt - zu diesem Zeitpunkt musste der Angeklagte 1A nach seinen eigenen Angaben, die er etwa dem Zeugen 1C am 21.04.2007 gegenüber gemacht hatte, noch damit rechnen, dass seine Frau 10A um 16:00 Uhr vom Kindergarten abholen würde. Erst um 12:00 Uhr - also nach der Ummeldung - will er nämlich einen Anruf von seiner Frau erhalten haben, durch den der Aufenthalt bis Ende der Woche verlängert worden sein soll.
Es war jedoch auszuschließen, dass der Angeklagte 1A in der immer noch angespannten Situation um das Sorgerecht morgens eigenmächtig eine Ummeldung des Kindes vorgenommen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass 10A ab dem Nachmittag wieder bei der Mutter war. Die Ummeldung spricht dafür, dass der Angeklagte 1A wusste, dass 10A dauerhaft seinen Aufenthalt nicht mehr bei seiner Mutter würden nehmen können und dass von 9A kein Ungemach mehr wegen der Ummeldung drohte - weil diese nämlich tot war.
j) Für die Täterschaft des Angeklagten 1A spricht weiter, dass die Wohnung von 9A in der Zeit vom 22.04.2007 bis zum 28.04.2007 noch einmal betreten wurde, was durch die veränderte Rollladenstellung am Wohnküchenfenster belegt ist.
Auch dies deutet auf den Angeklagten 1A als Täter hin. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es der Angeklagte 1A war, welcher erst Anfang April das Türschloss an der Wohnungstür gewechselt hatte. Die Freundinnen von 9A konnten ab diesem Zeitpunkt deren Wohnung nicht mehr betreten und sind in Person der Zeuginnen 01 und C10 bei dem Versuch, die Wohnung aufzuschließen, gescheitert.
Es hätte zwar theoretisch auch ein unbekannt gebliebener Täter durch die Tötung von 9A in den Besitz des Wohnungstürschlüssels kommen können. Der Schlüssel wurde auch bis heute nicht aufgefunden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum ein unbekannt gebliebener Täter mehrere Tage nach der Tötung von 9A deren Wohnung hätte betreten sollen, womit er das Risiko der Entdeckung eingegangen wäre.
Für den Angeklagten 1A sind dagegen Gründe denkbar, die Wohnung noch einmal zu betreten: sei es um Tatspuren zu beseitigen oder passend zu seinen wahrheitswidrigen Angaben Spuren zu legen, welche auf eine Abreise hindeuten - namentlich: Beseitigung der Hygieneartikel - oder um einzelne, dringend benötigte Sachen von 10A aus der Wohnung zu holen. Der Angeklagte 1A konnte sich der Wohnung seiner Frau mit der unverfänglichen Erklärung nähern, er sei auf der Suche nach dieser.
k) Insgesamt konnte bei der gebotenen Gesamtwürdigung der belastenden Indizien kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte 1A seine Frau getötet hat. Die Indizien decken den Zeitraum vor der Tat (Erstellung der Vollmachten, Schlosswechsel), den Tattag (letzter Kontakt zu 9A, Mitnahme des Sohnes in die O-Straße) und die Zeit nach der Tat (Anrufe am Morgen des 19.04.2007, verspäteter Arbeitsantritt, wahrheitswidrige Angaben des Angeklagten 1A zum Verbleib seiner Frau, Ummeldung des Sohnes, erneutes Betreten der Wohnung) ab. Dabei sind bereits die einzelnen Indizien nicht durch Zufälle zu erklären, was insbesondere für die unwahren Angaben des Angeklagten 1A gilt. In der Häufung und Aneinanderreihung der Indizien sind bloße Zufälle auszuschließen.
Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tötung von 9A durch den Angeklagten 5A und / oder die Angeklagte 6A ausgeführt worden ist - auch nach dem Anklagevorwurf war alleiniger Tatausführender der Angeklagte 1A. Im Übrigen ist eine Tatbeteiligung der Angeklagten 5A und 6A nicht feststellbar, wie noch zu erläutern sein wird.
Es gibt auch keine Hinweise auf eine andere, nicht aus dem Kreis der Angeklagten stammende Person, welche als Täter in Betracht käme. Insbesondere ist kein Tatmotiv einer weiteren Person ersichtlich. Die Tatbegehung durch eine andere Person als den Angeklagten 1A ist daher sicher auszuschließen.
3. feststellbarer Ablauf von Tatplanung, Tötung von 9A und Spurenbeseitigung
Auf Grundlage der Gesamtwürdigung der vorgenannten Indizien ist die Kammer folgendermaßen zu den unter I. dargestellten Feststellungen zur Tatplanung, zur Tötung von 9A und zur Spurenbeseitigung gelangt:
1. Es war festzustellen, dass der Angeklagte 1A spätestens Ende März 2007 den Tatentschluss fasste und mit den Planungen für die Tötung von 9A begann. Beleg hierfür ist die unter dem 29.03.2007 erstellte Betreuungsvollmacht und der zeitnah durchgeführte Schlosswechsel bei 9A.
Aufgrund des später konsequent verfolgten Ziels, das Verschwinden seiner Frau als eine Art "Reise ohne Wiederkehr" darzustellen, ist die Kammer der Überzeugung, dass der Angeklagte 1A von Anfang an vorhatte, die Tat so auszuführen und zu vertuschen, dass möglichst gar nicht erst der Eindruck eines Tötungsdeliktes zum Nachteil seiner Frau entstehen würde. Dass dies der Tatplanung entsprach, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass es dem Angeklagten 1A gelungen ist, die Leiche seiner Frau derart geschickt verschwinden zu lassen, dass diese bis heute nicht gefunden wurde - ein Unterfangen, welches genaue Vorüberlegungen voraussetzt und nach Tötungsdelikten oftmals misslingt. Der Angeklagte 1A konnte sich zur Umsetzung des Plans der Tötung seiner Ehefrau erst dann entschließen, wenn er eine überzeugende Lösung zur Beseitigung der Leiche gefunden hatte, da ansonsten ein sehr hohes Risiko bestanden hätte, dass er durch die Leiche als Täter eines Tötungsdeliktes zum Nachteil seiner Ehefrau überführt würde. Korrespondierend zu der spurlosen Beseitigung der Leiche, schilderte der Angeklagte 1A nach der Tat ein Szenario, wonach ihm seine Frau das Kind freiwillig überlassen und sich bei ihm, dem Angeklagten 1A, quasi "abgemeldet" habe.
2. Die Feststellungen bezüglich der Tatmotivation des Angeklagten 1A beruhen auf einer Gesamtwürdigung der Tatvorgeschichte, der Tat und des Tatnachgeschehens. Ausgangspunkt war der Umstand, dass es sich um eine geplante Tat handelte, so dass sich die Motivation des Angeklagten 1A aus der grundsätzlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Frau ergeben musste. Hier sind durch die Vorgeschichte der Tat zwei Konfliktfelder belegt:
Zum einen bestand zwischen dem Angeklagten 1A und seiner Frau ein lang andauernder, intensiv geführter Streit um den gemeinsamen Sohn. Hierbei hatte der Angeklagte 1A ein klar definiertes Ziel: der Sohn sollte letztlich bei ihm in der O-Straße seinen Lebensmittelpunkt haben und von ihm mit Hilfe der Mitangeklagten den Vorstellungen der Familie 1AA entsprechend aufgezogen werden. In dieser Auseinandersetzung hatte sich 9A durch den Auszug unter Mitnahme des Kindes eigenmächtig einen erheblichen Vorteil verschafft, weil das Kind seit Ende September 2005 bei ihr lebte - eine Situation, welche nach inzwischen anderthalb Jahren kaum mehr zugunsten des Angeklagten 1A zu ändern war. Die aufwendigen und zeitintensiven Bemühungen des Angeklagten 1A liefen also letztlich ins Leere. Zum anderen missfielen dem Angeklagten 1A die finanziellen Konsequenzen der Trennung.
Es bestand somit eine Situation, in welcher 9A den Vorstellungen des Angeklagten 1A im Hinblick auf 10A im Wege stand und zudem noch Geld kostete. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass der Angeklagte 1A seine Frau insgesamt als "Problem" empfand, das nicht auf legalem Weg gelöst werden konnte und welches es somit anderweitig zu beseitigen galt.
Dass sich die Motivation des Angeklagten 1A aus den beiden oben genannten Konfliktfeldern ergab, wird auch dokumentiert durch die konsequent und zeitnah nach dem 18.04.2007 umgesetzte Änderung der Verhältnisse: seit dem 18.04.2007 lebte 10A bei seinem Vater in der O-Straße; 10A wurde bereits am 23.04.2007 in die O-Straße umgemeldet; bereits am 14.05.2007 erlangte der Angeklagte 1A ein Schreiben des Jugendamtes, in dem ausgeführt wurde, dass nur noch die Angeklagten befugt seien, das Kind vom Kindergarten abzuholen, die Mutter erst nach Rücksprache mit dem Jugendamt; am 15.05.2007 erteilte der Angeklagte 1A seiner Anwältin Vollmacht für die Beantragung der Übertragung des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts für 10A auf ihn, also bereits zwei Tage nach dem letzten behaupteten Rückkehrtermin von 9A am 13.05.2007; der Antrag wurde am 04.06.2007 gestellt unter Beifügung des Schreibens der Zeugin U2 vom 14.05.2007; am 08.06.2007 wurde dem Angeklagten 1A im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen - zu einer Übertragung des Sorgerechtes kam es wegen der Inhaftierung des Angeklagten 1A nicht mehr; die Unterhaltszahlungen für Frau und Kind stellte der Angeklagte 1A im Juni 2007 ein; im Juni 2007 beantragte der Angeklagte 1A, das Kindergeld an ihn auszubezahlen, was ab Juli 2007 auch geschah; bereits im Juni 2007 konnte der Angeklagte 1A gemeinsam mit 10A und den Mitangeklagten den von 9A abgelehnten Urlaub in LL machen; im September 2007 fuhren die Angeklagten 5A und 6A mit 10A nach Kanada; ab dem 01.09.2007 war 10A auf Veranlassung seines Vaters wieder in dem Kindergarten F in Köln-T angemeldet, den er nach Urlaubsrückkehr auch besuchte. Die Verhältnisse waren also alsbald nach der Tötung von 9A im Sinne des Angeklagten 1A "gerade gerückt".
Die Kammer schließt auch aus, dass ein anderer Beweggrund für den Tatentschluss des Angeklagten 1A maßgeblich war.
Es war insbesondere auszuschließen, dass die Reisepläne von 9A im Frühjahr 2007 ausschlaggebend für die Tatplanung waren. Zwar hat der Angeklagte 1A am 28.03.2007 gegenüber dem Zeugen 1C geäußert, dass seine Frau im Mai mit 10A auf die Philippinen reisen wolle und dass er Angst habe, dass sie den Sohn dort zurücklasse. Der Angeklagte 1A gab gegenüber dem Zeugen 1C jedoch auch zu erkennen, dass ihm bewusst war, dass eine entsprechende Reise vorerst an der Hinterlegung des Passes von 10A scheitern würde. Zudem mutmaßte er in demselben Gespräch auch, dass seine Frau nach der Scheidung wegziehen wolle, damit er Schwierigkeiten habe, den Sohn zu sehen - etwa nach Berlin. Hieraus wird deutlich, dass eine akute und reale Angst, dass seine Frau den Sohn dauerhaft auf die Philippinen verbringen würde, nicht bestand, sondern dass es sich eher um pauschale Verdächtigungen gegenüber seiner Frau handelte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte 1A entsprechende Verdächtigungen - "Verschleppung" des Kindes - seit Anbeginn der Trennung als Teil einer beständigen Gesamtkritik an 9A immer wieder vorgebracht hat. Hierzu fügt sich auch die Aussage des Zeugen C7 in der Hauptverhandlung. Der Zeuge C7 hatte als Vertreter des Vereins "Väteraufbruch" engen Kontakt zu dem Angeklagten 1A und wäre für entsprechende Ängste des Kindsvaters vor einer Ausreise der Ehefrau einer der ersten Ansprechpartner gewesen. Der Zeuge C7 hat bekundet, dass der Angeklagte 1A zwar Anfang des Jahres 2006 Sorge gehabt habe, dass seine Frau mit dem Kind auf die Philippinen gehen könne. Er, der Zeuge C7, habe dem Angeklagten 1A jedoch klarmachen können, dass eine Ausreise von 9A schon aufgrund der besseren Versorgung in Deutschland äußerst unwahrscheinlich sei. Eine mögliche Ausreise von 9A sei dann von dem Angeklagten 1A nicht mehr thematisiert worden - die Tendenz sei eindeutig gewesen: "9A bleibt hier".
Der Angeklagte 1A ist auch nicht der Frage nachgegangen, ob sich 9A für ihren Sohn bei der philippinischen Botschaft einen Reisepass besorgt hatte - ein Möglichkeit, die in den Telefonaten am 28.03. und 29.03.2007 mit dem Zeugen 1C erörtert worden war. Eine entsprechende Anfrage des Angeklagten 1A wäre zu erwarten gewesen, wenn ihn die Sorge getrieben hätte, seine Frau könnte auf diese Weise 10A auf die Philippinen verbringen. Eine entsprechende Anfrage ist bei der philippinischen Botschaft allerdings nicht bekannt geworden.
Entscheidend für die Überzeugung der Kammer von der Nichtmaßgeblichkeit der Reispläne für den Tatentschluss war jedoch, dass sich die Reisepläne Anfang April 2007 wieder zerschlagen hatten und dies auch dem Angeklagten 1A spätestens während der Renovierungsarbeiten bewusst wurde (hierzu ausführlich oben). Wären die Reisepläne Antrieb für die Tötung gewesen, hätte der Angeklagte 1A seine diesbezüglichen Planungen im Laufe der ersten Aprilhälfte einstellen oder zumindest aussetzen müssen.
Es war auch auszuschließen, dass Sorge und Verzweiflung bezüglich der Situation von 10A bei 9A handlungsleitend für den Angeklagten 1A waren. Die Situation des Kindes bei 9A war keinesfalls schlecht oder besorgniserregend. Dies war dem Angeklagten 1A auch bewusst, unter anderem durch die Stellungnahmen des Jugendamtes. Der Angeklagte 1A kritisierte seine Frau zwar durchgehend massiv. Dies muss jedoch im Rahmen der intensiv geführten Auseinandersetzung um das Sorgerecht gesehen werden - hier entspricht massive Kritik gegenüber dem anderen Elternteil der Üblichkeit. Dem Angeklagten 1A ging es im Wesentlichen auch nicht darum, eine Kindeswohlgefährdung zu vermeiden, sondern die Erziehung nach seinen Vorstellungen optimal auszugestalten - bessere Ernährung, bessere Sprachentwicklung, mehr Bewegung etc. Hierauf hatte er jedoch bereits erfolgreich Einfluss genommen - 10A ging regelmäßig in den Kindergarten, besuchte die Musikschule, nahm am Schwimmunterricht teil, war einem Orthopäden vorgestellt worden und hatte eine Sprachtherapie begonnen. Das Umgangsrecht des Angeklagten 1A war noch Mitte des Jahres 2006 erweitert worden. Seit Anfang 2007 gab es - bis auf die Nachfrage, ob der Reisepass noch hinterlegt sei - auch keine Eingaben des Angeklagten 1A mehr gegenüber dem Jugendamt, in welchen die Situation von 10A Problematisiert worden wäre.
Durch die Beweisaufnahme haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Angeklagte 1A einem Tötungsmotiv der Angeklagten 5A und 6A Kohl "unterworfen" hat. Eine Tatbeteiligung der Letztgenannten ließ sich bereits nicht nachweisen. Es ist auch auszuschließen, dass der Angeklagte 1A seine Frau umgebracht hat, nur um seiner Schwester und seinem Schwager einen Kinderwunsch zu erfüllen. Die Angeklagten waren zwar eng verbunden - dafür, dass der Angeklagte 1A nur für seine Angehörigen jemanden töten würde, haben sich in dem Verhältnis unter den Angeklagten jedoch keine Anhaltspunkte ergeben.
3. Aufgrund der spätestens Ende März 2007 begonnen Tatplanung war festzustellen, dass der Angeklagte 1A seine Frau in der Zeit vor der Tat gezielt in Sicherheit wog, da sonst sein freundliches, bei 9A sogar Hoffnungen auf eine Aussöhnung weckendes Verhalten nicht erklärlich ist. Dementsprechend nutzte er die Renovierungsarbeiten für den Schlosswechsel unter Zurückbehalt eines Schlüssels als Teil der Tatplanung aus.
Es ist auch davon auszugehen, dass dem Angeklagten 1A die Renovierungsarbeiten auch deshalb gelegen kamen, weil er hierdurch in der Wohnung von 9A tätig war und so Spuren von ihm, falls er solche bei der Tat oder bei Vertuschungsmaßnahmen hinterlassen würde, später ohne weiteres erklärbar wären. Zwar steht die Wohnung von 9A nicht mit letzter Sicherheit als Tatort fest - der Angeklagte 1A hat dort jedoch jedenfalls Spuren gelegt, die auf eine Abreise hindeuten, und mindestens einmal nach der Tat die Wohnung betreten.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten 1A vor Augen stand, dass es bei einer vermeintlichen Verbesserung des Verhältnisses zwischen den Eheleuten später eher erklärbar wäre, dass 9A ihren Sohn freiwillig bei dem Angeklagten 1A zurückgelassen habe.
4. Die Tatzeit am 18.04.2007 ist einzugrenzen auf einen Zeitraum von circa 14:45 Uhr bis circa 20:00 Uhr:
Gegen 14:45 Uhr lebte 9A noch und verabschiedete sich von der Zeugin K. Der Angeklagte 1A war zu dieser Zeit bei ihr eingetroffen.
Die Tötung wurde bis spätestens circa 20:00 Uhr durchgeführt. Ab diesem Zeitpunkt konnten die Freundinnen von 9A diese nicht mehr telefonisch erreichen - sei es auf dem Festnetzanschluss, sei es auf der Mobilfunkrufnummer. Eine noch lebende 9A hätte auch spätestens jetzt Aktivitäten entfaltet wegen der Nichtanwesenheit ihres Sohnes.
Am wahrscheinlichsten ist, dass die Tötung bereits bis circa kurz vor 16:00 Uhr durchgeführt wurde: Der Angeklagte 1A war ab 14:45 Uhr alleine mit 9A in deren Wohnung, was eine passende Gelegenheit zur Tötung von 9A bot. Zudem holte der Angeklagte 1A gegen 16:00 Uhr 10A vom Kindergarten ab, was dafür spricht, dass 9A hierfür bereits nicht mehr zur Verfügung stand.
Es ist jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Angeklagte 1A 9A in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr tötete, während 10A sich in der Musikschule befand - falls er ihn dort hingebracht hatte, was nicht geklärt werden konnte (siehe oben).
Die Kammer hält es zwar für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte 1A seine Frau in der Zeit von circa 18:00 Uhr bis circa 20:00 Uhr tötete - gänzlich auszuschließen vermag sie dies jedoch nicht. Der Zeitraum zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr erscheint als Tatzeitraum unwahrscheinlich, da sich in dieser Zeit 10A grundsätzlich in Obhut jedenfalls eines Elternteils befunden hätte, so dass erst eine Beaufsichtigung durch eine dritte Person hätte geregelt werden müssen. Da sich für den Zeitraum zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr mit Ausnahme des Anrufes des Angeklagten 1A bei dem Angeklagten 5A um 18:12:28 Uhr keine sicheren Feststellungen treffen ließen, hat die Kammer den genannten Zeitraum nicht sicher als Tatzeitraum auszuschließen vermocht.
5. Mangels Tatspuren und mangels Leichenfunds konnte die Kammer konkrete Feststellungen zu dem Tatort und zu der Tatausführung nicht treffen.
a) Es sprechen mehrere Umstände dafür, dass die Tötung von 9A innerhalb ihrer Wohnung in der N-Straße 14 erfolgt ist: Hierauf deutet insbesondere hin, dass der Angeklagte 1A seine Frau am 18.04.2007 in ihrer Wohnung aufsuchte und aus der Wohnung das letzte Lebenszeichen von 9A stammt, nämlich das Telefonat mit der Zeugin K ab 14:37 Uhr. Zu einer Tötung innerhalb der Wohnung würde sich auch fügen, dass - als mögliche Folge eines Kampfgeschehens - von der Polizei festgestellt wurde, dass ein Griff an der Küchenfront abgebrochen war und auf der Fensterbank lag. Zudem war die durch 9A von der Zeugin 01 mit nach Hause genommene Kaschmirdecke nach der Tat nicht mehr auffindbar - in dieser hätte man eine Leiche aus der Wohnung abtransportieren können. Für eine Tötung in der Wohnung spricht auch, dass sich der Angeklagte 1A die alleinige Zutrittsmöglichkeit aufgrund des Schlosswechsels verschafft hatte, wobei dies auch für die bloße Legung von Spuren gedacht gewesen sein kann (dazu sogleich). Zu der Wohnung als Tatort würde sich auch die Tatsache fügen, dass dort ein Leichenspürhund angeschlagen hat, wobei auf die mit der Beurteilung des Hundeeinsatzes verbundenen Schwierigkeiten bereits eingehend hingewiesen wurde. Letztlich drängt sich die Wohnung als Tatort auch deshalb auf, weil der Angeklagte 1A hier keine Zeugen befürchten musste und er die Leiche seiner Frau in der Wohnung ungestört zwischenlagern konnte. Dies war im Zweifel einfacher und besser planbar, als etwa 9A an einen anderen Ort zu locken, um sie dort zu töten.
Mangels eindeutiger, zwingender Spurenlage war die Wohnung als Tatort jedoch nicht mit letzter Sicherheit feststellbar.
b) Mangels Tatortspuren und mangels gefundener Leiche waren auch keine konkreten Feststellungen zu der Tatausführung möglich.
Legt man die Wohnung als wahrscheinlichen Tatort zugrunde, käme am ehesten ein unblutiges Geschehen - etwa ein Erdrosseln oder Erwürgen - in Betracht. Feststellbar war dies jedoch nicht.
c) Die Kammer schließt aus, dass ein Alternativgeschehen zu der festgestellten geplanten und mit Absicht durchgeführten Tötung von 9A vorgelegen haben könnte. Dies wurde von den Verteidigern des Angeklagten 1A für den Fall des Tatnachweises erwogen - sie haben ausgeführt, es komme etwa auch eine Spontantat oder eine Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
Entsprechende theoretische Alternativgeschehen sind jedoch unvereinbar mit der Tatsache, dass der Angeklagte 1A bereits Ende März 2007 den Tatentschluss gefasst und mit der Planung der Tat begonnen hat - Erstellung und Übergabe der Vollmachten und Schlosswechsel. Die Tat lief dann auch planvoll und gut organisiert ab - der Angeklagte 1A hinterließ - von dem möglicherweise als Tatspur anzusehenden abgebrochenen Küchengriff - keinerlei Spuren, insbesondere beseitigte er die Leiche seiner Frau an unauffindbarer Stelle. Weiter legte er Spuren, die auf eine Abreise hindeuten. Mit einer Spontantat oder Körperverletzung mit Todesfolge ist ein solch organisiertes Vorgehen unvereinbar, weil dem Täter in diesem Fall angesichts der ungeplanten Tötung eines Menschen der geeignete Plan für die Entsorgung der Leiche fehlt.
6. Es war festzustellen, dass der Angeklagte 1A in der Nacht vom 18.04. auf den 19.04.2007 mit Spurenbeseitigungsmaßnahmen begann.
Bereits der festgestellte Umstand, dass die Tat länger geplant wurde, führt zu dem Schluss, dass der Angeklagte 1A auch einen Plan hatte, um zeitnah mit der Entsorgung der Leiche und der Vertuschung der Tat beginnen zu können. Insbesondere ist es einzig lebensnah, dass der Angeklagte 1A mit der Beseitigung der Leiche seiner Frau - als größtem Entdeckungsrisiko für die Tat - nicht länger als nötig zuwartete. Dass der Angeklagte 1A in der Nacht vom 18.04. auf den 19.04.2007 tatsächlich mit Vertuschungsmaßnahmen beschäftigt war, ergibt sich aus den außerhalb seiner Wohnung erfolgten Anrufen um 05:59 Uhr, der kurz danach für immer erfolgten Abschaltung des Mobiltelefons von 9A und aus seinem verspäteten Arbeitsantritt am 19.04.2007. Auf dieser Grundlage ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte 1A die Leiche von 9A und zumindest deren Mobiltelefon bis zum frühen Morgen des 19.04.2007 beseitigte.
Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, wie und wo der Angeklagte 1A die Leiche von 9A beseitigte. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, sprechen einige Umstände für das Gebiet der E-Straße 131-135. Für eine sichere Feststellung reichten diese Umstände jedoch nicht, insbesondere konnte die Leiche von 9A nicht gefunden werden.
Bezüglich des Mobiltelefons von 9A besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte 1A dies am Morgen des 19.04.2007 auf dem Weg zum verspäteten Arbeitsantritt in den Rhein warf. Die Funkzelle, in welche sich das Mobiltelefon von 9A um 06:52 Uhr letztmalig eingeloggt hatte, hat ihren Bestservice-Bereich auch in linksrheinischen Gebieten des Niehler Hafens und des Rheinufers. Diese Gebiete liegen nahe der O-Straße und ungefähr auf dem Weg zur Arbeit des Angeklagten 1A - es hätte einen Umweg von allenfalls einigen hundert Metern bedurft. Sicher festgestellt werden konnte dieser Ablauf jedoch nicht - zumal auf die bereits erläuterten Probleme der positiven Bestimmung des Standortes eines Mobiltelefons mittels retrograder Verbindungsdaten bereits hingewiesen wurde.
7. Die Kammer ist weiter der Überzeugung, dass der Angeklagte 1A auch die übrigen persönlichen Gegenstände seiner Frau - Schlüssel, Geldbörse, Ausweispapiere, Krankenkassen- und Bankkarten, gegebenenfalls weitere Mobiltelefone und zumindest eine Handtasche - sowie die Hygieneartikel im Bad ihrer Wohnung entfernt hat. Eine andere Person als der Angeklagte 1A kommt hierfür nicht in Frage.
Die Beseitigung der persönlichen Gegenstände und der Hygieneartikel geschah in Verfolgung des Plans, das Verschwinden von 9A als freiwillige Abreise erscheinen zu lassen. Es erschließt sich zum einen kein anderer Sinn dieser Maßnahmen, zum anderen fügt sich das so geschaffene Bild zu den wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten 1A nach dem 18.04.2007, wonach seine Frau verreist sei.
8. Durch die Veränderung der Rollladenstellung steht fest, dass die Wohnung von 9A in der Zeit vom 22.04.2007 bis zum 28.04.2007 noch einmal betreten wurde, wobei hierfür nur der mit "Schlüsselgewalt" ausgestattete Angeklagte 1A in Betracht kam.
Es konnte jedoch nicht sicher festgestellt werden, warum der Angeklagte 1A die Wohnung noch einmal betrat. Es erscheint möglich, dass er erst zum jetzigen Zeitpunkt die Hygieneartikel oder andere persönliche Gegenstände seiner Frau beseitigte, dass er sich vergewissern wollte, keine Spuren hinterlassen zu haben, oder dass er sich genötigt sah, für seinen Sohn etwas aus der Wohnung zu holen - etwa Kleidung oder ein Spielzeug.
9. In der Folgezeit setzte der Angeklagte 1A seinen Plan, das "Verschwinden" seiner Frau wie eine freiwillige Abwesenheit aussehen zu lassen, durch die diversen Angaben zu der Abwesenheit seiner Frau und zu den angeblich nach dem 18.04.2007 noch erfolgten Anrufen weiter um.
Dass sich der Angeklagte 1A wenig überzeugend und widersprüchlich im Hinblick auf die Abwesenheit seiner Frau äußerte, war naheliegend dem Umstand geschuldet, dass er weder mit einem so frühzeitigen und vehementen Engagement der Freundinnen von 9A noch mit einem stets "nachhakenden" Zeugen 1C gerechnet hatte - durch vorgenannte Personen wurde auch zeitnah die Polizei auf den Plan gerufen, was zu zusätzlichen Befragungen führte.
Es liegt nahe, dass der Angeklagte 1A bei der Tatplanung davon ausgegangen ist, dass das Verschwinden von 9A kaum Aufmerksamkeit erregen würde, wie es nach dem Auszug und "Verschwinden" Ende September 2005 der Fall war. Der Angeklagte 1A hat bei seiner Planung insoweit allerdings übersehen, dass den Freundinnen von 9A seinerzeit bekannt war, wo diese sich aufhält, und sie sich daher keine Sorgen um 9A machten.
10. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten 1A zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert oder aufgehoben gewesen sein könnte, haben sich nicht ergeben:
Eine krankheitswertige psychische Befindlichkeit des Angeklagten 1A ist durch die gesamte, umfangreiche Beweisaufnahme nicht ansatzweise nahegelegt worden. Auch für eine Affekttat gab es angesichts der langen Planung der Tat keine Anhaltspunkte.
Für Alkohol- oder Drogenkonsum am Tattag hat die Beweisaufnahme ebenfalls nichts ergeben und entsprechender Konsum am Tattag liegt angesichts der Planung der Tat auch fern. Zudem arbeitete der Angeklagte 1A morgens in der Frühschicht und fuhr dann zeitnah zu seiner Frau, so dass für den Konsum etwa von Alkohol schon zeitlich kaum Gelegenheit bestand.
III.
Die Angeklagten 5A und 6A waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer konnte nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten 5A und 6A an der Tötung von 9A beteiligt gewesen sind - sei es als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter.
1. Tatvorwurf:
Den Angeklagten 5A und 6A ist durch die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 17.04.2008 vorgeworfen worden, dass sie als Mittäter des Angeklagten 1A mit diesem gemeinsam den Plan zur Tötung von 9A entwickelt haben. Diesen Plan soll der Angeklagte 1A ausgeführt haben. Konkrete Planungsleistungen oder Tathandlungen der Angeklagten 5A und 6A sind durch die Anklageschrift nicht benannt worden.
2. Motiv:
Ein Motiv war auch bei den Angeklagten 5A und 6A festzustellen: Beide hatten einen starken Kinderwunsch, welcher unerfüllt geblieben war. Diese Lücke wurde durch die Geburt von 10A und dessen Anwesenheit in dem gemeinsam bewohnten Haus in der O-Straße 3 zum Teil geschlossen. Durch den Auszug von 9A hatten auch die Angeklagten 5A und 6A nur noch sehr eingeschränkten Umgang mit 10A.
Der Angeklagte 5A hatte sich in dieser Situation bereit gefunden, seiner Schwägerin eine Geldzahlung in Aussicht zu stellen, damit sie 10A der Familie väterlicherseits überließ. Die Angeklagte 6A hatte gerichtliche Schritte eingeleitet und war bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, um ein eigenes Umgangsrecht mit 10A durchzusetzen. Hierdurch wird deutlich, wie sehr den Angeklagten 5A und 6A an 10A lag und wie sehr ihnen der eigenmächtige Auszug von 9A unter Mitnahme des Kindes missfallen musste. Gleiches gilt für das rigide Verhalten von 9A, die sich zunächst gegen einen Umgang des Kindes mit Onkel und Tante sperrte und schließlich nur eingeschränkte Umgangszeiten des Angeklagten 1A und der Mitangeklagten mit 10A zuließ. Eine starke Ablehnungshaltung der Angeklagten 6A und 5A gegenüber ihrer Schwägerin ist durch die gesamte Vorgeschichte der Tat belegt.
Aus den vorgenannten Umständen ergibt sich ohne weiteres ein Motiv der Angeklagten 5A und 6A, ihre Schwägerin zu töten. Gleichwohl ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagten 5A und 6A gegenüber der Schwägerin zwar oftmals von einer menschlich unschönen Seite zeigten - etwa durch die Auflistung von Versorgungs- und Ernährungsfehlleistungen -, sie sich jedoch immer im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bewegten. Ein "anormales" oder gar "pathologisches" Streben der Angeklagten 5A und 6A nach 10A ist durch die Vorgeschichte des 18.04.2007 nicht belegt.
3. Indizien und entlastende Gesichtspunkte:
Die gegenüber den Angeklagten 5A und 6A bestehenden Verdachtsmomente sind weder für sich genommen noch in der abschließend vorzunehmenden Gesamtschau ausreichend stark, um eine wie auch immer geartete Tatbeteiligung feststellen zu können. Die Verdachtsmomente werden für beide Angeklagten gemeinsam erörtert, da die meisten Gesichtspunkte sowohl für die Angeklagte 6A als auch für den Angeklagten 5A eine Rolle spielen. Zudem können aufgrund des Anklagevorwurfes - Vorliegen eines Mordkomplottes aufgrund des Kinderwunsches der Angeklagten 5A und 6A - nur beide Personen gemeinsam gewürdigt werden.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Tötung von 9A ohne weiteres durch den Angeklagten 1A alleine ausgeführt worden sein kann, ebenso wie die Beseitigung der Leiche. 9A hatte eine Körpergröße von nur etwa 150 cm und ein Körpergewicht von lediglich etwa 50 Kilogramm. Der Angeklagte 1A ist deutlich größer und kräftiger, wie der Augenschein belegte.
Der Angeklagte 1A war auch nicht deshalb gezwungen, seine Verwandten in den Tötungsplan einzuweihen, weil er als voll berufstätiger und teilweise unbeholfener Vater vorab hätte klären müssen, ob ihn die Mitangeklagten bei der Erziehung 10As unterstützen würden. Die gesamte Vorgeschichte der Tat belegt, dass sich der Angeklagte 1A "blind" auf die Mitangeklagten verlassen konnte, was die Erziehung und Versorgung von 10A anbelangte. Zudem war es bis zum 18.04.2007 gemeinsames Ziel der Angeklagten, dass 10A in der O-Straße leben sollte - wenn dies auch auf legalem Wege, nämlich durch gerichtliche Beantragung des Sorgerechtes, angestrebt wurde. Auch wenn dem Angeklagten 1A auf diesem Wege das Kind zugesprochen worden wäre, hätte es der Mithilfe seiner Verwandten bedurft. Dies war zumindest stillschweigender Konsens zwischen den drei Angeklagten beziehungsweise entsprach der Situation vor dem Auszug von 9A im September 2005 und nachfolgenden Umgangskontakten - auch in dieser Zeit hatten sich Tante und Onkel oftmals bereit5Ag um 10A gekümmert.
2. Von der Staatsanwaltschaft ist im Plädoyer vorgebracht worden, dass sich die Täterschaft der Angeklagten 5A und 6A auch aus der Antwort auf die Frage ergäbe, wem die Tötung von 9A eigentlich nütze: dies seien die Angeklagten 5A und 6A, welche einen unerfüllten Kinderwunsch gehabt und nach dem 18.04.2007 im wesentlichen die Erziehung von 10A übernommen hätten - der Angeklagte 1A sei währenddessen nur der "liebe Onkel" gewesen.
Dies ist jedoch letztlich nur die Wiederholung des Motives der Angeklagten 5A und 6A zur Tötung der Schwägerin. Zudem wurde bereits dargelegt, dass auch dem Angeklagten 1A der Tod seiner Frau "nützte". Der Hinweis auf das Bestehen eines Tatmotivs aller drei Angeklagter allein, belegt hingegen nicht, dass jeder von ihnen Mittäter eines Tötungsdeliktes zum Nachteil von 9A oder er zumindest an der Tat beteiligt ist.
3. Allerdings war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten 5A und 6A in die gesamte Auseinandersetzung um 10A stark involviert waren und hieran aktiv - oftmals auch als treibende Kraft - mitgewirkt haben. Umgekehrt lag dem Angeklagten 1A an der Meinung der Mitangeklagten. Er fragte seine Schwester und seinen Schwager oftmals um Rat und baute auf ihre Unterstützung.
Diese starke familiäre Verbundenheit war Veranlassung für die sorgfältige Prüfung, ob die Angeklagten 5A und 6A nicht auch in die Planung zu der Tötung ihrer Schwägerin eingebunden waren. Allerdings ließ sich aus der Einbindung der Angeklagten 5A und 6A in familiengerichtliche und eheliche Auseinandersetzungen des Angeklagten 1A keinesfalls der sichere Schluss auf eine wie auch immer geartete Täterschaft oder Teilnahme an einer Tötung der Schwägerin ziehen. Die Tötung von 9A ist ersichtlich von deutlich anderer - nämlich illegaler - Qualität als die zuvor erfolgte Auseinandersetzung mit ihr.
Ebenso denkbar ist, dass der Angeklagte 1A die Tötung seiner Ehefrau gerade alleine vorgenommen hat, damit im Falle seiner Entdeckung das Kind bei den Angeklagten 5A und 6A als nahen Angehörigen gut aufgehoben wäre.
Wie bereits ausgeführt wurde, war auch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte 1A in einem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis zu den Mitangeklagten stand und letztlich nur als deren "Marionette" - so die Staatsanwaltschaft - agierte. Durch die Beweisaufnahme ist belegt, dass der Angeklagte 1A durchaus seinen eigenen Willen hatte und auch in Bezug auf 10A eigene Vorstellungen entwickelte: so ergibt sich aus der Überwachung der Telekommunikation beispielsweise, dass es zwischen dem Angeklagten 1A und den Mitangeklagten Auseinandersetzungen darüber gab, auf welche - konfessionelle oder staatliche - Schule 10A angemeldet werden sollte. Auch die Zeugin M1 beschrieb den Angeklagten als wortgewandten und mit Vehemenz auftretenden Vater. Dass es sich bei dem Angeklagten 1A etwa um eine dependente Persönlichkeit handelte, die keinesfalls alleine auf die Idee gekommen wäre, 9A umzubringen, ist durch die Beweisaufnahme nicht belegt. Zudem ist nicht zu verkennen, dass die Zeugin T1 ebenso an der Auseinandersetzung um 10A mitgewirkt hat und dabei nach Einschätzung der Angeklagten 6A sogar größeren Einfluss auf die Meinungsbildung bei dem Angeklagten 1A hatte als die Mitangeklagten.
4. Ein konkretes Verdachtsmoment gegenüber den Angeklagten 5A und 6A ergibt sich aus der an sie erfolgten Übergabe der Vollmachten vom 29.03. und 12.04.2007.
Allerdings folgt hieraus nicht zwingend, dass die Angeklagten 5A und 6A in einen Tatplan des Angeklagten 1A zur Tötung von 9A eingebunden waren. Die Übergabe im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans ist nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, wieso der Angeklagte 1A die fraglichen Vollmachten erstellte und den Mitangeklagten übergab. Denkbar ist allerdings auch, dass der Angeklagte 1A sich alleine entschloss, seine Ehefrau zu töten und für das absehbare Risiko seiner Inhaftierung den Mitangeklagten, die keine Kenntnis von seinem Vorhaben hatten, die Vollmachten mit einer unverfänglichen Erklärung oder auch ohne nähere Erklärung übergab. Es ist auch keine lebensferne oder bloß theoretische Möglichkeit, dass der Angeklagte 1A die vier Schriftstücke vom 29.03. und 12.04.2007 etwa schlicht mit dem Bemerken übergab, dass es immer angezeigt sei, beizeiten Vorsorge zu treffen oder dass er erklärte, er habe etwas aufgesetzt für den Fall, dass ihm "etwas passiere". Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass insbesondere durch die Beifügung des Testamentes vom 29.03.2007 der Focus von dem Inhalt der Vollmachten genommen worden sein kann.
Es liegt auch kein Widerspruch darin, die Vollmachten bei den Angeklagten 5A und 6A als weniger belastendes Indiz zu werten als bei dem Angeklagten 1A - es liegt nämlich ein deutlicher Unterschied in dem Verfassen der Vollmachten und deren Entgegennahme:
Zunächst fällt bei dem Angeklagten 1A gerade der zeitliche Zusammenhang zwischen der Erstellung der Vollmachten und dem Verschwinden von 9A ins Auge. Auf den Zeitpunkt der Erstellung der Vollmachten hatten die Angeklagten 5A und 6A als Empfänger der Vollmachten jedoch grundsätzlich keinen Einfluss - eine planvolles Zusammenwirken gilt es gerade erst zu beweisen.
Zudem hat der Angeklagte 1A die Vollmachten speziell für eine bestimmte Konstellation abgefasst - sowohl in der Vollmacht vom 29.03.2007 als auch in den Vollmachten vom 12.04.2007 ist die Situation geregelt, dass beide Elternteile "verhindert" sind. Legt man entsprechende Vollmachten schriftlich nieder, trifft man gezielt eine entsprechende Regelung für einen bestimmten Fall. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Empfangnahme der genannten Vollmachten. Bekamen die Angeklagten 5A und 6A diese ohne sonstige Auffälligkeiten überreicht, liegt es eher fern, dass sie die Vollmachten inhaltlich einer genauen Analyse unterzogen, um dann festzustellen, welche faktischen Konstellationen eigentlich geregelt waren. Selbst, wenn die Regelung einer gleichzeitigen Verhinderung von 9A und 1A bei den Angeklagten 5A und 6A auf Verwunderung gestoßen wäre, hätten sie dies im Zweifel verschrobenen Gedankengängen des Angeklagten 1A zugeschrieben. Als nahen Angehörigen wird den Angeklagten 5A und 6A angesichts des Inhalts der Vollmachten kaum die Idee gekommen sein, ihr Bruder und Schwager plane, seine Frau umzubringen. Die Begehung einer so schwerwiegenden Tat mit erheblichen Folgen traut man einem nahen Angehörigen, der strafrechtlich unbescholten ist, kaum zu. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Mitangeklagten 6A und 5A einen Zusammenhang zwischen den Vollmachten und dem Tatplan des Angeklagten 1A erkannten, sie ihn hierauf ansprachen, er sie in seinen Tatplan einweihte und sie diesen gebilligt hätten.
Zudem ist es insgesamt fraglich, warum im Falle einer Tatbeteiligung aller Angeklagten gerade und ausschließlich die Angeklagten 5A und 6A durch den Angeklagten 1A mit Vollmachten für die Versorgung und Ummeldung von 10A ausgestattet wurden. Bei ihrer Tatbeteiligung hätte man nämlich auch eine mögliche Inhaftierung der Angeklagten 5A und 6A in Rechnung stellen müssen. Zwar ist denkbar, dass man bei unterstellter Beteiligung aller Angeklagten davon ausging, dass das Entdeckungsrisiko bei dem Angeklagten 1A höher war, da er die Tat ausführen sollte. Bei einer derart vorausschauenden Planung hätte es jedoch zumindest Sinn gemacht, zusätzlich einen gänzlich Unbeteiligten zur Sicherheit mit einer weiteren "Reservevollmacht" auszustatten - hierfür hätte sich ohne weiteres die Zeugin T1 angeboten.
Auffällig war allerdings die Auffindesituation der Vollmachten bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A am 06.11.2007: die Vollmachten befanden sich im Arbeitszimmer der Wohnung in einem Stapel von Blanko-Papier und waren nach dem Eindruck des Zeugen KK Qa dort versteckt worden.
Es war allerdings bereits nicht mit letzter Sicherheit feststellbar, dass die Vollmachten tatsächlich gezielt versteckt worden waren. Für die Beurteilung der Auffindesituation der Vollmachten war bereits misslich, dass der Fundort der Schriftstücke durch die Polizei nicht fotografisch dokumentiert worden ist und von den Zeugen KOK C3 und KK Qa nicht mehr vollends präzise beschrieben werden konnte. Eine fotografische Dokumentation wäre insbesondere angesichts des insgesamt äußerst unaufgeräumten, zugestellten und chaotischen Zustands des Arbeitszimmers, für die Beurteilung nicht unerheblich gewesen. Auf den von dem Arbeitszimmer in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 706 und 707 d. A.) war der Karton, in welchem sich die Vollmachten befanden, nicht sichtbar.
Zweifel bereitet auch, dass der von dem Zeugen KK Qa beschriebene Auffindeort ein ungewöhnliches und ungeschickt gewähltes Versteck darstellen würde, wenn man davon ausginge, dass die Angeklagten 5A und / oder 6A Beweismittel, die im Zusammenhang mit dem Verschwinden von 9A Bedeutung erlangen könnten, gezielt beseitigen wollten: Der Pappkarton stand nach der Aussage des KK Qa in der Mitte des Raumes, wo er zum Beispiel für 10A erreichbar war - es liegt auch nicht fern, dass sich ein fünfjähriges Kind aus einem entsprechenden Karton Malpapier entnimmt und die Vollmachten so von ihrem Ablageort verschwinden. Bei einem solchen Versteck hätte auch die Gefahr bestanden, dass die Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt - möglicherweise versehentlich - in den Drucker eingelegt und bedruckt worden wären. Zudem stellt sich insgesamt die Frage, warum die Vollmachten - sofern man sie als Entdeckungsrisiko eingestuft hätte - nicht einfach vernichtet wurden. Hätten nämlich die Angeklagten 5A und 6A die Vollmachten für verdachtsbegründend gehalten, wäre eine Verwendung der Vollmachten ohnehin nicht mehr in Betracht gekommen - ihr Inhalt wäre so nämlich zwangsläufig offenbar geworden. Die vorgenannten Umstände veranlassen bereits Zweifel daran, ob es sich bei dem Auffindeort tatsächlich um ein gezieltes Versteck handelte.
Selbst wenn man von einem gezielten Verstecken der Vollmachten ausginge, wäre dies für sich genommen kein zwingendes Indiz. Es konnte nämlich nicht geklärt werden, wann und vom wem die Dokumente in dem Stapel von Blanko-Papier abgelegt worden sind - zwischen dem Verschwinden von 9A im April 2007 und dem Auffinden der Vollmachten im November 2007 lagen über fünf Monate. Es bestünde durchaus die Möglichkeit, dass den Angeklagten 5A und 6A die inhaltliche Ausgestaltung der Vollmachten im Zusammenspiel mit dem zeitlich nahen Verschwinden von 9A in der Zeit nach dem 18.04.2007 suspekt erschien. Möglicherweise erfuhren sie auch bis zum 06.11.2007 von der Tatbegehung durch den Angeklagten 1A oder ahnten ein entsprechendes Geschehen mit zunehmendem Zeitablauf. Auch vor einem solchen Hintergrund könnten die Vollmachten versteckt worden sein - sei es um sich selber nicht verdächtig zu machen oder um den Angeklagten 1A zu schützen.
Der Angeklagte 5A hat in seiner polizeilichen Vernehmung auch nicht etwa das Vorliegen von Vollmachten bestritten - so von der Staatsanwaltschaft vorgebracht - und sich dadurch zusätzlich verdächtig gemacht. Vielmehr hat der Angeklagte 5A auf eine erste, tatsächlich etwas verklausulierte Frage nach "einem Schriftstück hinsichtlich der Regelung für eine Ummeldung von 10A zwischen 1A und einer anderen Person", geantwortet, er wisse nichts davon - das sei alles schon so lange her, dazu falle ihm nichts ein. Auf die konkretisierende Frage nach einer Vollmacht, die ihm sein Schwager ausgestellt habe, hat der Angeklagte 5A sodann geantwortet, er "habe eine Vollmacht von 1A bezüglich der Regelung 10A, falls 1A was passiert". Ein Bestreiten ist dies nicht.
Aus den vorgenannten Gründen waren die Vollmachten bei den Angeklagten 5A und 6A insgesamt kein zwingendes, aber im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wichtiges Indiz.
5. Auffällig, aber letztlich ebenfalls kein zwingendes Indiz für eine gemeinsame Tatplanung war der Anruf des Angeklagten 5A bei dem Zeugen 1C am 29.03.2007. An diesem Tag rief der Angeklagte 5A das einzige Mal bei dem Zeugen 1C an und besprach mit diesem die Möglichkeit, dass 9A bei der philippinischen Botschaft für 10A einen Pass beantragen könnte. Spätestens an diesem Tag fasste auch der Angeklagte 1A den Tatentschluss und erstellte die Betreuungsvollmacht für die Mitangeklagten. Aus dem zeitlichen Zusammenfall des Anrufes bei dem Zeugen 1C und dem Erstellen der Betreuungsvollmacht lässt sich jedoch nicht zwingend auf eine gemeinsame Planung schließen, da das Telefonat zwischen dem Angeklagten 5A und dem Zeugen 1C für sich genommen hierfür nichts hergibt und die zeitlichen Zusammenhänge zufällig sein können. Für letzteres spricht auch der Umstand, dass die Kammer - wie bereits ausgeführt - ausschließt, dass die Reisepläne von 9A auf die Philippinen im Frühjahr 2007 ausschlaggebend für die Tatplanung waren.
6. Durch die Staatsanwaltschaft wurde als belastendes Indiz gewertet, dass am Nachmittag des 18.04.2007 gegen 14:45 Uhr 10A von allen drei Angeklagten gemeinsam bei 9A abgeholt worden sei und hierbei der Satz des Angeklagten 1A gefallen sei "Du darfst jetzt 50mal beim Papa schlafen!". Bei dieser Gelegenheit sei 9A zwar noch nicht getötet worden - allerdings belege das Stattfinden dieser Situation, dass die Mitangeklagten in den Plan des Angeklagten 1A eingeweiht gewesen seien, da sie 10A gemeinsam "aus der Gefahrenzone" gebracht hätten. Der Angeklagte 1A sei dann später noch einmal alleine in die Wohnung von 9A zurückgekehrt und habe diese getötet.
a) Es wurde bereits unter I. ausführlich dargelegt, dass eine entsprechende Abholsituation am 18.04.2007 nicht feststellbar ist, da die Angaben von 10A insoweit nicht ausreichend belastbar sind.
b) Selbst, wenn man das Stattfinden einer entsprechenden Situation unterstellt - wobei hierdurch kein Zweifel am vorgenannten Ergebnis zum Ausdruck gebracht werden soll -, ergäbe sich hieraus keinesfalls zwingend die Mitttäterschaft der Angeklagten 5A und 6A: Die Staatsanwaltschaft geht selbst nicht davon aus, dass in dieser letzten Abholsituation 9A getötet wurde. Im Übrigen hätte es sich um einen normalen Abholvorgang gehandelt, welchem keine indizielle Bedeutung beizumessen wäre. Durch die Beweisaufnahme hat sich ergeben, dass die Angeklagten schon in der Vergangenheit 10A gelegentlich zu dritt abgeholt hatten, so dass auch dies nicht außergewöhnlich wäre.
Soweit durch die Staatsanwaltschaft vorgebracht worden ist, dass das Abholen von 10A an einem Mittwochnachmittag - also außerhalb der vereinbarten und von der Kindesmutter strikt überwachten Umgangsregelung - alles andere als eine gewöhnliche Situation gewesen sei, setzt sich die Staatsanwaltschaft in Widerspruch zu ihrer eigenen Argumentation, die Aussage von 10A zum Ablauf des 18.04.2007 treffe zu: Aus den Schilderungen von 10A - so man sie für belastbar hielte - ergibt sich nämlich keinesfalls, dass die Angeklagten das Kind am 18.04.2007 aus der Wohnung von 9A quasi entführt oder sie der Mutter das Kind entrissen hätten. Vielmehr wird eine normale Abholsituation ohne Streit geschildert, in welcher 9A dem Sohn sogar noch winkte. Es hätte sich also um eine - offenbar ausnahmsweise gestattete - einvernehmliche Abholsituation gehandelt.
7. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich die Angeklagten 5A und 6A um ein falsches Alibi bemüht haben. Wie bereits ausgeführt wurde, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten 5A und 6A am 18.04.2007 tatsächlich in A waren und dort an der zu den Zeugen I gelegenen Außenmauer arbeiteten. Es spricht vielmehr eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten 5A zutrifft.
8. Ebenfalls kein sicheres Indiz für einen gemeinsamen Tatplan der Angeklagten ist der Umstand, dass der Angeklagte 5A in der Nacht vom 18.04. auf den 19.04.2007 gemeinsam mit 10A in dessen Kinderbett in der Wohnung des Angeklagten 1A schlief.
Für diese Übernachtung kann es auch einen unverfänglichen Grund geben: Der Angeklagte 1A musste nach Kenntnis der Mitangeklagten am Morgen des 19.04.2007 ab 06:30 Uhr bei der Firma XX1 in der Frühschicht arbeiten und deshalb circa um 06.10 Uhr das Haus verlassen. Somit war zwangsläufig die Betreuung von 10A und dessen Verbringen in den Kindergarten zu regeln, nachdem sich 10A am Abend des 18.04.2007 in der O-Straße befand - sei dies aus Sicht der Angeklagten 5A und 6A geplant oder unerwartet gewesen. Es gab also letztlich gar keine Alternative zu einer Betreuung von 10A durch einen der Mitangeklagten, unabhängig von ihrer Einweihung oder Mitwirkung am Tatplan.
Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abgestellt hat, dass es auffällig sei, dass ein erwachsener Mann in einem Kinderbett schlafe, so mag dies zutreffen. Für eine Tatbeteiligung ergibt sich hieraus jedoch nichts. Hätte der Angeklagte 5A seinem Schwager für nächtliche Spurenbeseitigungsmaßnahmen "den Rücken freihalten" wollen, hätte es sogar nähergelegen, mit 10A in der Dachgeschosswohnung zu schlafen, damit das Kind zwangsläufig nichts von der Abwesenheit des Vaters mitbekam. Dies hätte auch die Möglichkeit geboten, die Anwesenheit der Mitangeklagten 6A in der ehelichen Wohnung durch ihren Ehemann bestätigen zu lassen.
Im Übrigen wäre eine gezielte Beaufsichtigung von 10A durch den Angeklagten 5A während vorzunehmender Spurenbeseitigungsmaßnahmen durch den Angeklagten 1A auch straffrei möglich (§ 258 Abs. 6 StGB), wenn der Angeklagte 5A erst nach der Tatbegehung Kenntnis von dieser durch den Angeklagten 1A erlangt hätte und von dem Angeklagten 1A gebeten worden wäre, auf 10A aufzupassen, während der Angeklagte 1A mit Spurenbeseitigungsmaßnahmen beschäftigt war. Auch diese Möglichkeit war in Rechnung zu stellen.
9. Auch aus dem Ergebnis des Einsatzes der Leichenspürhunde ergibt sich kein zwingendes Indiz für eine Tatbeteiligung der Angeklagten 5A und 6A.
a) Ein Leichenspürhund schlug in dem auf den Angeklagten 5A zugelassenen und von ihm genutzten weißen Ford Transit (K - ...) an.
Der Einsatz der Leichenspürhunde und die Bewertung des Hundeeinsatzes wurden bereits unter I. ausführlich dargestellt. Eine sichere Feststellung, wonach in dem Ford Transit eine Leiche zwischengelagert worden sein musste, war nicht möglich. Zusammenfassend sei noch einmal auf die Problematik der grundsätzlichen Fehlerquoten der Leichenspürhunde, ihr unterschiedliches Anzeigeverhalten im Ford Transit sowie die fehlende Differenzierungsmöglichkeit zwischen Blut- und Leichengeruch hingewiesen.
Selbst wenn man jedoch das Vorhandensein von Leichengeruch in dem Ford Transit unterstellt, ergibt sich hieraus kein eindeutiges Indiz gegen die Angeklagten 5A und 6A: Es ist nämlich schon nicht klar, wer - bei unterstelltem Leichentransport - den Ford Transit hierfür genutzt hat. Der Angeklagte 1A könnte den Wagen beispielsweise mit einer unverfänglichen Erklärung von dem Angeklagten 5A entliehen haben. Zudem wäre eine straffreie Hilfe der Angeklagten 5A oder 6A erst nach der Tötung von 9A bei der Beseitigung der Leiche denkbar (§ 258 Abs. 6 StGB).
b) Ein weiterer Hund zeigte einen Fund an in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A im Bereich des letzten Zimmers rechtsseitig des Wohnungsflures, einem für 10A hergerichteten Kinderzimmer.
Aus genannten Gründen war auch hier nicht sicher feststellbar, dass in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A Leichengeruch vorlag. Hier wurde noch nicht einmal ein Abgleich mit Polylight vorgenommen, so dass die Anzeige von Blutgeruch erst recht möglich erscheint.
Allerdings ergibt sich auch bei unterstelltem Leichengeruch an dieser Örtlichkeit kein eindeutig zu interpretierender Hinweis auf eine Beteiligung der Angeklagten 5A und 6A an einem Tötungsdelikt zum Nachteil der 9A: Der Hund hat nur an einer einzigen, wenig verfänglichen Stelle in der Dachgeschosswohnung angezeigt. Es haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Leiche von 9A in der Dachgeschosswohnung in der O-Straße 3 zwischengelagert wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Angeklagten 5A und 6A das dadurch bedingte Entdeckungsrisiko hätten eingehen sollen. Dass 9A zur Tötung in die Dachgeschosswohnung gelockt wurde, liegt angesichts ihrer ohnehin bestehenden Abneigung gegenüber Schwager und Schwägerin vollkommen fern. Vor diesem Hintergrund käme allenfalls eine Sekundärübertragung von Leichengeruch in Betracht. Es wäre allerdings unklar, durch wen eine entsprechende Sekundärübertragung erfolgt wäre - auch der Angeklagte 1A befand sich oft in der Wohnung der Mitangeklagten.
10. Kein Indiz zu Lasten der Angeklagten 5A und 6A ergibt sich aus dem Anruf, welcher am 04.05.2007 um 14:55:39 Uhr von der öffentlichen Telefonzelle gegenüber dem Bereich der E-Straße 131-135 zu dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A getätigt wurde. Gleiches gilt für die Anrufe, welche der Angeklagte 1A am 01.05., 04.05. und 13.05.2007 mit seinem Mobiltelefon, welches dabei mit dem Funkmast mit den Geokoordinaten N50...#, E07...# verbunden war, zu dem Festnetzanschluss der Angeklagten 5A und 6A beziehungsweise zu der Mobilfunknummer des Angeklagten 5A tätigte.
Die Staatsanwaltschaft hat argumentiert, dass diese Anrufe dafür sprächen, dass der Angeklagte 1A die Bauarbeiten auf dem Gebiet der E-Straße 131-135 beobachtet und die Mitangeklagten zeitnah über das schwindende Entdeckungsrisiko informiert habe - der Angeklagte 1A habe vor und nach den genannten Anrufen auch nicht aus diesem Bereich telefoniert.
Gegen die belastende Wirkung der genannten Anrufe sprechen jedoch mehrere Gesichtspunkte:
Zunächst konnte nicht sicher festgestellt werden, dass der Anruf aus der Telefonzelle am 04.05.2007 durch den Angeklagten 1A erfolgte - auch wenn hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (siehe oben).
Zudem können die Anrufe auch insgesamt einen unverfänglichen Grund gehabt haben - unmittelbare Belege für den Gesprächsinhalt gibt es nicht. Hierbei ist zu beachten, dass sich der seinerzeit von 10A besuchte Kindergarten in unmittelbarer Nähe befand (E-Straße 153). Der Angeklagte 1A hielt sich allein deshalb oftmals in dem entsprechenden Gebiet in Köln-Mühlheim auf, welches durch den Funkmast mit den Geokoordinaten N50...#, E07...# abgedeckt ist. Über die Geokoordinaten lässt sich eine genaue Lokalisierung des Standortes des Angeklagten 1A - etwa genau vor der Baustelle - nicht treffen.
Weiter ist zu beachten, dass das Mobiltelefon des Angeklagten 1A bei den Anrufen am 01.05., 04.05. und 13.05.2007 zwar immer mit demselben Funkmast verbunden war (N50...#, E07...#). Allerdings war das Mobiltelefon nur bei dem Anruf am 04.05.2007 um 15:06:34 Uhr in die Funkzelle mit der Zellkennung "..." (DX...#, CI ...#) eingeloggt. Für die Anrufe am 01.05.2007 um 10:10:58 Uhr und am 13.05.2007 um 09:31:55 Uhr ergibt sich dagegen jeweils die Zellkennungen "...". Bei diesen Anrufen war das Mobiltelefon also mit einer anderen Antenne auf demselben Funkmast verbunden und somit in einer anderen Funkzelle (mit anderem Abstrahlwinkel von dem Funkmast aus gesehen) eingeloggt. Dies steht einer Wertung entgegen, wonach der Angeklagte 1A immer von demselben "Beobachtungsposten" in der Nähe der Baustelle angerufen hat.
Entscheidend gegen die indizielle Wirkung der Anrufe spricht jedoch, dass nicht feststellbar ist, dass die Leiche von 9A überhaupt im Bereich der E-Straße 131-135 vergraben worden ist (siehe ausführlich oben) - von einer sicheren Feststellbarkeit dieses Bereiches als Leichenablageort ist auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer nicht ausgegangen. Liegt die Leiche jedoch nicht in diesem Bereich - und diese Möglichkeit ist in Rechnung zu stellen -, kommt den Anrufen auch keinerlei indizielle Bedeutung zu.
11. Kein Indiz für eine Tatbeteiligung - jedenfalls - der Angeklagten 6A, sondern eher ein entlastendes Moment, ist das abgehörte Telefonat zwischen den Angeklagten 1A und 6A vom 27.08.2007. Soweit Staatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht Köln (Bl. 2711 d. A.) aus dem Inhalt des nachfolgend wiedergegebenen Telefonats ein Indiz zu Lasten der Angeklagten 6A entnehmen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Auszugehen war bei der Würdigung - wie bereits ausgeführt - von folgendem Dialog:
6A: "Der wohnt ja nun mal hier, das ist auch das, was der KK20 gesagt hat. Das ist ja auch ein Problem, wenn die Ziege mal wiederkommt, ne€"
1A: "Nöö."
6A: "Na klar, wenn der in nen anderen Kindergarten geht, geht das ruckzuck. Wenn die nen Antrag stellt, weißte ja, was die schwindelt..."
1A: "Ne 6A, das schafft sie ja nicht mehr."
6A: "Ach so, was ist mit der Schulanmeldung, machste das nächste Woche auch noch€"
1A: "Ich werd´ mal hinfahren. ..."
Bei der Inaugenscheinnahme des Telefonats durch Abspielen in der Hauptverhandlung war festzustellen, dass sich die Bemerkung der Angeklagten 6A "Ach so" nicht auf die zuvor genannte Äußerung ihres Bruders "Ne 6A, dass schafft sie ja nicht mehr." bezog, sondern die Einleitung eines neuen Gesprächsthemas darstellt, nämlich die Frage nach der Schulanmeldung. Dies ergibt sich aus der zeitlich unmittelbar zusammenhängenden Äußerung "Ach so, was ist mit der Schulanmeldung...".
Der Inhalt des Gesprächs vom 27.08.2007 ist ein Gesichtspunkt, welcher die Angeklagte 6A eher entlastet, als belastet, da sie hier gegenüber dem Angeklagten 1A Äußerungen tätigt, welche voraussetzen, dass 9A noch lebt. Mit einem gemeinsam geplanten und durch den Angeklagten 1A auch ausgeführten Tötungsdelikt steht der Wortwechsel in Widerspruch. Zwar war in Rechnung zu stellen, dass die Angeklagten ein Abhören ihrer Telefone befürchtet und das Gespräch "gestellt" haben könnten, um Unwissenheit über den Verbleib der 9A vorzutäuschen. Allerdings wirkt der Wortwechsel zwischen den Angeklagten 1A und 6A authentisch und nicht gekünstelt. Der fragliche Wortwechsel beginnt erst circa fünf Minuten nach Beginn des Telefonats und entwickelte sich aus dem Gespräch heraus. Es tritt auch keine besondere Betonung hinzu, sondern die in Rede stehenden Bemerkungen wurden beiläufig gemacht. Zudem liegt es eher fern, dass bei einer gezielten Täuschung der Ermittlungsbehörden 9A durch die Angeklagte 6A mit entsprechenden Beleidigungen belegt worden wäre.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Schlussvortrag unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15.09.2008 die Auffassung vertreten, der Anruf belege, dass die Angeklagte 6A von dem Tod der Schwägerin gewusst habe. Die anfängliche Aussagen der Angeklagten 6A "Der wohnt ja nun mal hier, das ist auch das, was der KK20 gesagt hat. Das ist ja auch ein Problem, wenn die Ziege mal wiederkommt, ne€" und die weitere Aussage "Na klar, wenn der in nen anderen Kindergarten geht, geht das ruckzuck. Wenn die nen Antrag stellt, weißte ja, was die schwindelt...". stünden dem nicht entgegen, da die Möglichkeit bestehe, dass die Angeklagte 6A sich die Wahrheit - Tötung der Schwägerin - nicht eingestehen wolle. Der Angeklagte 1A hole sie jedoch durch die Äußerung "Ne 6A, das schafft sie ja nicht mehr." wieder auf den Boden der Realität zurück. Die Angeklagte 6A frage auf diese Feststellung nicht etwa nach, warum die Schwägerin es denn "nicht mehr schaffe", sondern antworte lediglich mit "Ach so.". Diese Antwort erkläre sich allein, wenn die Angeklagte 6A von dem Tod der Schwägerin gewusst habe.
Diese Argumentation entspricht weder dem tatsächlichen Gesprächsverlauf noch ist sie überzeugend:
Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme des Telefonats in der Hauptverhandlung eindeutig, dass die Formulierung "Ach so" der Angeklagten 6A gerade keine Antwort auf den Satz des Angeklagten 1A ist "Ne 6A, das schafft sie ja nicht mehr.".
Zudem ist nicht lebensnah, die Aussagen der Angeklagten 6A, welche eine Rückkehr von 9A thematisieren, damit erklären zu wollen, dass sich die Angeklagte 6A den Umstand der aufgrund eines gemeinsamen Tatplans erfolgten Tötung von 9A nicht eingestehen wolle. Dies würde allenfalls erklären, dass die Angeklagte 6A gar nicht über solche Umstände spräche, die mit 9A in Zusammenhang stehen. Vorliegend spekulierte die Angeklagte 6A jedoch ungezwungen, herablassend und mit scharfer Zunge über die Rückkehr der Schwägerin. Dass man die Wahrheit gegenüber einem Mittäter jedoch so sehr beiseite drängt, dass man simuliert, die getötete Person lebe noch, ist - abseits von psychischen Erkrankungen - fernliegend. Noch fernliegender ist es, dass die Angeklagte 6A aus solch einer die Wirklichkeit verneinenden Haltung durch den von dem Angeklagten 1A eher beiläufig dahin gesprochenen Satz "Ne 6A, das schafft sie ja nicht mehr." auf den Boden der Realität zurückgeholt worden sein soll und ihr der Umstand der Tötung plötzlich wieder eingefallen sein soll. Zudem wäre die Aussage des Angeklagten 1A, wonach 9A "es nicht mehr schaffe", ein eher ungewöhnlicher Hinweis auf eine erfolgte Tötung. Dies gilt vor allem angesichts des Kontextes, in welchem dieser Satz fiel: die Angeklagte 6A hatte Problematisiert, dass sich 10A in der O-Straße aufhielt und in einen neuen Kindergarten ging - diesbezüglich könne 9A "einen Antrag stellen". Mittlerweile war jedoch durch das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Angeklagten 1A übertragen worden, so dass die Aussage des Angeklagten 1A ohne weiteres als Hinweis verstanden werden kann, dass 9A angesichts ihrer langen Abwesenheit die nötigen rechtlichen Mittel gefehlt hätten, um die Situation bezüglich des Kindes T2 ("ruckzuck") wieder zu ändern.
12. Auch aus dem abgehörten Gespräch zwischen den Angeklagten 1A und 6A auf der Fahrt zu der Beschuldigtenvernehmung am 06.11.2007 ergeben sich keine Indizien für ein gemeinsame Tatbegehung - der Gesprächsinhalt ist in den Feststellungen wiedergegeben.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass sich nichts unmittelbar Belastendes aus diesem Gespräch ergibt. Es wird nicht über die Tat an sich oder den Ablageort der Leiche gesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft als Indizien für eine gemeinsame Tatbegehung in Bezug genommenen Passagen wirken nicht, keinesfalls eindeutig belastend:
Aus der Äußerung des Angeklagten 1A "Ja, das wäre nämlich nicht geschwindelt" lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass im Übrigen zwischen ihm und der Angeklagten 6A klar ist, dass die restlichen Einlassungen sehr wohl "geschwindelt" sind. Der genannte Satz des Angeklagten 1A stand allein in Zusammenhang mit den der Polizei zu machenden Angaben bezüglich des als Privatdetektiv TT20 auftretenden Polizeibeamten. Die Angeklagte 6A äußerte im Hinblick auf ein der Polizei zu schilderndes, anvisiertes Treffen mit dieser Person "Ja, ja klar... 16 Uhr, Kaufland Cafe ... Cafe Kaufland oder so...", woraufhin der Angeklagte 1A antwortet "Ja, das wäre nämlich nicht geschwindelt.". Aus dieser Antwort lassen sich jedoch weder Schlüsse im Hinblick auf einen gemeinsamen Tatplan ziehen noch ergibt sich hieraus ein Konsens zwischen den Angeklagten, dass etwa die Angaben zu dem Verbleib der 9A oder zu dem Bestreiten der Täterschaft - also zu ganz anderen Themenbereichen - gelogen sind.
Auch aus dem Dialog der Angeklagten 1A und 6A über die Erfassung der Fingerabdrücke von 9A ergibt sich nichts Belastendes. Die Angeklagte 6A kommentiert die Erfassung der Fingerabdrücke mit "Na, wenn sie die mal wirklich irgendwo finden, dass sie die zuordnen können ... Vielleicht isse ja schon irgendwo dass sie sie gefunden haben oder watt...". Hieraus ergibt sich keinesfalls, dass die Angeklagte 6A definitiv wusste, dass 9A tot ist. Dass diese Möglichkeit bestand, lag ohnehin auf der Hand, nachdem 9A inzwischen über ein halbes Jahr verschwunden war. Zudem ergibt sich der spekulative Charakter der Aussage aus der Wortwahl "irgendwo" im Hinblick auf den Auffindeort - diese Formulierung wäre jedoch ungewöhnlich, wenn die Angeklagte 6A gewusst hätte, wo sich die Leiche befindet. Vor diesem Hintergrund ist auch der Antwort des Angeklagten 1A "Ich denke nicht." sowie der Erwiderung der Angeklagten 6A "Na, wir wissens ja nicht ... und ich werd sagen, so lange ich nichts anderes von der Polizei hör, lebt die Frau für mich... und Ende." nichts für eine gemeinsame Tatbegehung zu entnehmen. Wäre beiden Angeklagten gleichermaßen bewusst gewesen, wo sich die Leiche befindet, hätte klar kommuniziert werden können, ob an diesem Ort eine Entdeckung stattgefunden haben könnte oder nicht. Auch dieser Dialog ist daher eher entlastend als belastend.
Auch wenn sich aus dem abgehörten Gespräch vom 06.11.2007 ein belastendes Indiz nicht ergibt, ist auffällig, dass das Gespräch über die anstehende Beschuldigtenvernehmung allein zwischen der Angeklagten 6A und ihrem Bruder geführt wurde. Sobald der Angeklagte 5A, nachdem er 10A im Kindergarten abgegeben hatte, wieder in den PKW einstieg, brach die Unterhaltung über die Beschuldigtenvernehmung abrupt ab. Sollten die drei Angeklagten jedoch konspirativ die Tat geplant und ausgeführt haben, hätte es nahegelegen, dass das Gespräch unter Einbeziehung des Angeklagten 5A weitergeführt wurde.
13. Festzuhalten ist als entlastender Gesichtspunkt auch, dass sich aus einer über zwei Monate dauerenden Telekommunikationsüberwachung - dies hat seinen Niederschlag in circa 2.100 Blatt umfassenden TKÜ-Sonderbänden gefunden - keine konkret belastenden Gesichtspunkte aus Gesprächen ergeben haben, welche von den Angeklagten 5A und 6A geführt worden sind.
14. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass sich teilweise Auffälligkeiten im Verhalten der Angeklagten 5A und 6A ab dem 18.04.2007 zeigten. Sie wirkten nicht aktiv an der Suche nach ihrer verschwundenen Schwägerin 9A mit, sondern zeigten sich eher gleichgültig. Auch spielten sie den innerfamiliären Konflikt mit 9A, vor allem bezüglich der Zeit vor dem Auszug, deutlich herab. Der Angeklagte 5A gab - wie auch der Angeklagte 1A - in seiner Beschuldigtenvernehmung die unzutreffende Erklärung abgab, dass es vor dem 18.04.2007 zu vermehrten Aufenthalten 10As in der O-Straße gekommen sei. Zudem übernahm zumindest die Angeklagte 6A den angesichts der Situation ungewöhnlichen Sprachgebrauch ihres Bruders, wonach davon auszugehen sei, dass 9A lebe, solange man nicht wisse, dass sie tot sei.
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht der sichere Schluss auf eine Tatbeteiligung gezogen werden. Dass sich die Angeklagten 5A und 6A nicht an der Suche von 9A beteiligten und sich eher gleichgültig zeigten, kann ohne weiteres aus dem Umstand resultieren, dass sie die Schwägerin ohnehin ablehnten. Bereits im Jahr 2005 war der Angeklagte 5A bereit, Geld zu investieren, damit 9A aus Köln verschwand.
Dass die Angeklagten 5A und 6A den innerfamiliären Konflikt - insbesondere in ihren polizeilichen Vernehmungen - herunterspielten, kann darin begründet sein, dass ihre eigene Rolle in der Auseinandersetzung mit 9A nicht als rühmlich bezeichnet werden kann - angefangen mit der Fertigung von detaillierten Aufzeichnungen über vermeintliches Fehlverhalten der Schwägerin bis hin zu der Unterbreitung eines Geldangebots, damit diese aus Köln verschwände.
Das abwiegelnde Verhalten von 6A und 5A kann auch insgesamt darauf zurückzuführen sein, dass sie ahnten, befürchteten oder nach der Tatbegehung erfuhren, dass der Angeklagte 1A seine Frau getötet hatte und sie in der Folge versuchten, die Tatbegehung des Bruders beziehungsweise Schwagers zu bemänteln. Die unzutreffenden Angaben des Angeklagten 5A zu den vermeintlich vermehrten Umgangskontakten vor dem 18.04.2007 können auch darauf beruhen, dass er seinen Schwager decken wollte. Zudem musste dem Angeklagten 5A nach Eröffnung des Tatvorwurfes in der Beschuldigtenvernehmung bewusst sein, dass sich ein belastender Umtand aus der plötzlichen Anwesenheit 10As in der O-Straße 3 ergab.
4. Gesamtwürdigung:
Auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung der vorgenannten Indizien konnte die Kammer sich nicht von einer Tatbeteiligung der Angeklagten 5A und 6A - sei es als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter - überzeugen.
Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Vorgeschichte bis zum 18.04.2007 und die danach eingetretene Entwicklung einen Rahmen abgeben, in welchen sich eine Tatbeteiligung der Angeklagten 5A und 6A durchaus einpassen ließe. Ausreichend konkrete und in ihrer Gesamtschau eindeutige Hinweise auf eine Tatbeteiligung der Angeklagten 5A und 6A haben sich jedoch nicht ergeben:
Die Angeklagten 5A und 6A hatten ein Motiv zur Tötung der Schwägerin und sie zeigten ein starkes Engagement in der gesamten Auseinandersetzung um 10A. Durch diese Gesichtspunkte werden die Angeklagten 5A und 6A jedoch noch nicht konkret mit der am 18.04.2007 erfolgten Tötung der 9A in Verbindung gebracht.
Gewichtigstes Indiz für eine Tatbeteiligung war die Empfangnahme der Vollmachten vom 29.03. und 12.04.2007 und die Auffindesituation dieser Vollmachten am 06.11.2007. Aus den dargelegten Gründen ließ sich hieraus jedoch nicht sicher auf eine Tatbeteiligung der Angeklagten 5A und 6A schließen.
Zu den verdachtsbegründenden Vollmachten kamen nur noch in ihrem Beweiswert schwache und nicht zwingende Gesichtspunkte hinzu: der Anruf des Angeklagten 5A bei dem Zeugen 1C am 29.03.2007, die Übernachtung des Angeklagten 5A bei 10A in der Nacht auf den 19.04.2007, das Anschlagen der Leichenspürhunde in dem Ford Transit und in der Wohnung der Angeklagten 5A und 6A sowie Auffälligkeiten im Verhalten nach der Tat.
Auch in der Gesamtschau ergibt sich - im Gegensatz zu der Beweislage bei dem Angeklagten 1A - keine Aneinanderreihung von für sich genommen schon starker Indizien, welche sich in ihrer Gesamtschau nur durch ihre Tatbeteiligung erklären ließen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Angeklagten 5A und 6A auch nach der Tat von dieser erfahren haben und sie dem Angeklagten 1A erst dann bei der Spurenbeseitigung und Bemäntelung der Tat geholfen haben können. Genauso denkbar ist, dass die Angeklagten 5A und 6A die Tötung der 9A im Laufe der Zeit erahnten, ohne dass dieser Umstand überhaupt mit dem Angeklagten 1A offen besprochen worden wäre. Letztgenannte Variante ist insbesondere in Einklang zu bringen mit der Nichtthematisierung des Todes von 9A in dem abgehörten Telefonat vom 27.08.2007.
Die Angeklagten 5A und 6A waren daher freizusprechen.
D.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte 1A war wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu verurteilen, § 211 Abs. 1, Abs. 2, 4. Alt. StGB.
Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2, 4. Alt. StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichenderem Maße als bei einem Totschlag verwerflich erscheinen (BGH, NJW 2002, 382 [383]; Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Auflage 2013, § 211 Rn 14a m.w.N.). Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (BGH, NStZ-RR 2006, 340 [341]; NJW 2002, 382 [383]; Fischer, a.a.O., § 211 Rn 15 m.w.N.). Hierbei sind insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte der Tat und eine den Täter oder das Opfer treffende Verantwortung für eine Konflikt-Eskalation zu berücksichtigen (Fischer, a.a.O., § 211 Rn 15 m.w.N.). Das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv ist dabei auch in Zusammenspiel zu sehen mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und Einstellungen des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers (Fischer, a.a.O., § 211 Rn 15 m.w.N.). Die Bewertung eines Beweggrundes als niedrig setzt regelmäßig objektiv ein eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat sowie in subjektiver Hinsicht eine besondere Geringschätzung des fremden Lebensrechts voraus (Fischer, a.a.O., § 211 Rn 17 und 18 m.w.N.). Liegen mehrere Tatmotive vor, müssen die Hauptmotive, welche der Tat ihr Gepräge geben, "niedrig" in dem oben dargestellten Sinne sein (BGH, NStZ-RR 2004, 234 [235]; Fischer, a.a.O., § 211 Rn 19). Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Wut, Rache oder Hass, also normalpsychologischen Affekten, denen eine Bewertung als "niedrig" für sich allein nicht zukommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (BGH, NStZ-RR 2006, 340 [341]; NJW 2002, 382 [383]; StV 1987, 150 f.; Fischer, a.a.O., § 211 Rn. 19).
Die Tat des Angeklagten 1A ist bei einer Zusammenschau der folgenden Umstände als besonders verachtenswert und somit als Mord aus niedrigen Beweggründen zu qualifizieren:
Es handelte sich nicht um eine spontan begangene, sondern um eine geplante Tat.
Durch den Tatenschluss und die Tatbegehung stellte der Angeklagte 1A seine Belange in krasser Rücksichtslosigkeit über die Belange seiner Frau. 9A als Mensch war dem Angeklagten 1A nach seinen eigenen Worten "scheißegal" - sie war ein legal nicht zu überwindendes Hindernis auf dem Weg zu dem von dem Angeklagten 1A erstrebten Sorgerecht für seinen Sohn 10A und kostete ihn zudem noch in erheblichem Maße Geld. Um die als Missstand empfundene Situation zu beenden, beseitigte er das "Problem" 9A, indem er sie tötete.
Eine besondere Geringschätzung gegenüber seiner Frau wird auch dadurch deutlich, dass der Angeklagte 1A bereit war, 10A und dem sonstigen Umfeld von 9A nach der Tat den Eindruck zu vermitteln, dass die Mutter ihren Sohn im Stich gelassen habe. Der Angeklagte 1A stellte die Abwesenheit seiner Frau letztlich als Ausdruck einer von ihm, dem Angeklagten 1A, schon immer behaupteten Charakterschwäche und Erziehungsungeeignetheit seiner Frau dar, die den Sohn einfach im Stich gelassen hatte. Hierin liegt zwar auch eine Selbstbegünstigungstendenz, da die Tat hierdurch bemäntelt werden sollte. Die grundsätzliche Haltung des Angeklagten 1A gegenüber 9A kommt in dieser von Anfang an geplanten Vorgehensweise jedoch gleichermaßen zum Ausdruck.
Die überwiegende Verantwortung für den Konflikt zwischen den Eheleuten 1A und 9A kann auch nicht 9A zugeschrieben werden:
Dass 9A im September 2005 aus der ehelichen Wohnung in der O-Straße 3 ausgezogen war, weil sie es in dem engen Familienverbund nicht mehr ausgehalten hatte, ist durchaus nachvollziehbar. 9A hatte sogar zuvor versucht, eine Lösung unter Einbeziehung ihres Mannes, den sie immer noch liebte, zu finden: sie wollte mit dem Angeklagten 1A und 10A in eine gemeinsame neue Wohnung ziehen. Dies lehnte der Angeklagte 1A, der jegliches Interesse an seiner Frau verloren hatte, jedoch ab.
Dass 9A nach dem Auszug wollte, dass 10A bei ihr lebte und dass sie Unterhalt von ihrem Mann forderte, war nicht bloß gesetzlich zulässig, sondern in der Situation von 9A nachvollziehbar: sie liebte ihr Kind innig und hatte als alleinerziehende Mutter - zumal ohne Berufsausbildung - Finanzbedarf.
Während 9A nach dem Auszug einer massiven, andauernden Kritik ihres Mannes ausgesetzt war, erwiderte sie dies kaum. Zwar sperrte sie sich anfangs gegen einen Umgang des Vaters mit dem Kind. Dies resultierte jedoch letztlich aus dem Verhalten der drei Angeklagten, durch welches 9A in ihrer Rolle als Mutter tatsächlich herabgesetzt worden war.
Zwar hatte die Kritik an der Erziehung von 9A teilweise einen berechtigten Kern. Dies muss jedoch auch vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass der Angeklagte 1A sich bewusst für eine aus ärmlichen Verhältnissen stammende philippinische Frau entschieden hatte. Unterschiede in der Sozialisation und in den Vorstellungen über die Erziehung eines Kindes lagen auf der Hand. Nachdem der Angeklagte 1A jedoch festgestellt hatte, dass die Ehe nicht nach seinen Vorstellungen verlief, ließ er seine Frau alsbald fallen. Zunächst ließ der Angeklagte 1A seine Ehe tatenlos scheitern. Nachdem 9A sich nach der Trennung als fortbestehendes Hindernis zeigte und - sowohl im Hinblick auf das gemeinsame Kind als auch in finanzieller Hinsicht - noch Forderungen stellte, musste sie sterben.
Die Abwägung dieser Umstände ergibt, dass ein eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat besteht und dass die Tat Ausdruck einer besonderen Geringschätzung des Lebensrechts von 9A ist. Die Beweggründe des Angeklagten 1A sind daher als niedrig zu qualifizieren.
E.
Strafzumessung
Für Mord sieht das Gesetz nur eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Anhaltspunkte, welche es nahegelegt hätten, den Strafrahmen in entsprechender Anwendung von § 49 StGB zu mildern, haben sich nicht ergeben. Hiergegen sprach insbesondere der Umstand, dass es sich um eine länger geplante und mit erheblicher krimineller Energie ausgeführte Tat handelte.
F.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten 1A auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO, hinsichtlich der Angeklagten 5A und 6A auf § 467 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung bezüglich der Entschädigung der Angeklagten 5A und 6A beruht auf §§ 2, 8 StrEG.
LG Köln:
Urteil v. 10.01.2013
Az: 111 Ks 1/12
Link zum Urteil:
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