Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. Juli 2001
Aktenzeichen: 2a O 474/00
(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.07.2001, Az.: 2a O 474/00)
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2001
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM. 1.600,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt den Ersatz von Abmahnkosten sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen der Benutzung und Veräußerung der Internet-Domain "infinis.de".
Die Klägerin firmiert als " GmbH" und bietet u.a. EDV-Dienstleistungen an. Der Beklagte heißt mit Nachnamen "XXX". Er ist von Beruf Mathematiklehrer. Zu den Schwerpunkten des von ihm gehaltenen Leistungskurses gehört die Infinitesimalrechnung.
Der Beklagte meldete am 21.02.2000 bei dem Provider T die Domain "infinis.de" an (vgl. Bl. 39 GA). Wegen der Namensverwandtschaft seine Familiennamens mit seinem mathematischen Spezialgebiet wählte er die Wortkombination "infinis". Rund 2 % Monate später, nämlich am 04.05.2000 wurde die Klägerin durch Gesellschaftsvertrag gegründet. Am 16.05.2000 wurde sie in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte beabsichtigte, unter der domain eine Website mit Themen aus der höheren Mathematik für sich und seine Schüler einzurichten. Zu dieser Darstellung kam es aus organisatorischen Gründen nicht. Vielmehr befand sich auf der Homepage lediglich die Nachricht: "Diese Seite befindet sich gerade im Aufbau" (Bl. 3 GA) sowie die Angabe einer Emailadresse.
Die Klägerin trat nach ihrer Gründung mit dem Beklagten in Kontakt und wollte die Domain "infinis.de" zunächst zu einem Kaufpreis von DM 200,00, später dann zu einem Kaufpreis von DM 1.000,00 erwerben. Der Beklagte lehnte diese Angebote ab. Er verkaufte die Domain für DM 5.000,00 an die " ZAG, München" (Bl. 44 GA).
Die Klägerin behauptet, die " Z AG" sei im Zeitpunkt der Übertragung der Domain noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG zu. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, gemäß § 12 BGB gegen die Benutzung und den Verkauf der Domain "infinis.de" durch den Beklagten geschützt zu sein.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie 1.895,21 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 25.11.2000 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Benutzung und/oder Veräußerung der Internet-Domain "infinis" durch den Beklagten bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.03.2001 (Bl. 31 GA) zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. gerügt. Diese Rüge hat er in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2001 jedoch nicht aufrechterhalten (vgl. Bl. 58 GA) .
Der Beklagte meint, ihm stehe aufgrund des Prioritätsgrundsatzes ein vorrangiges eigenes Namensrecht an der Domain "infinis" zu.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 39 ZPO. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu.
I. Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus §§ 5, 15 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG oder aus § 12 in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. Denn der Beklagte hat Kennzeichen- oder Namensrechte der Klägerin nicht verletzt.
1. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 2 BGB scheidet aus. Denn es ist weder eine Namensleugnung noch eine Namensanmaßung gegeben.
Eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz l 2. Alternative BGB liegt dann vor, wenn jemand den gleichen Namen unbefugt gebraucht und dadurch schutzwürdige Interesse des Namensträgers verletzt. Eine Namensleugnung ist dann anzunehmen, wenn jemand ausdrücklich oder konkludent dem
Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens abspricht (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1999, 205).
Die Klägerin kann grundsätzlich Namensschutz für die Bezeichnung "infinis" in Anspruch nehmen. Namens- und kennzeichenrechtlich geschützt (§§ 12 BGB, 5, 15 MarkenG) ist insoweit der Name der juristischen Person der Klägerin. Der Beklagte hat sich dieses Namens auch durch die Verwendung der Domain "infinis.de" bedient. Denn die Domainen haben, wie die Kammer in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden, hat, nicht nur Adressen-, sondern auch Namensfunktion. Der Verkehr ist es gewohnt, dass Domainen nicht durchweg, aber vielfach aus dem Namen desjenigen gebildet werden, der unter dieser Adresse sich, sein Unternehmen, sein Tätigkeitsfeld oder sein geschäftliches Angebot präsentiert.
Der Beklagte gebraucht den Domainnamen "infinis" jedoch nicht unbefugt im Sinne des § 12 BGB. Denn er hat an diesem Namen zeitlich vor der Beklagten eigene Namensrechte begründet. Aus der Namensfunktion der Domains ist nämlich nicht nur abzuleiten, dass die Verwendung eines fremden Namens oder Kennzeichens in einer Domain Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzen kann, sondern auch, dass die Verwendung einer Domain Namens- oder Kennzeichenrechte begründen kann, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet wird ( vgl. LG Düsseldorf 4 O 160/98- JPNW).
Der Beklagte führt den Namen "infinis" als sein Pseudonym, das heißt als einen von seinem bürgerlichen Namen verschiedenen Wahlnamen. Dieses Pseudonym dient seiner
Kennzeichnung innerhalb des Internets. Unter dem Pseudonym "infinis" beabsichtigte der Beklagte, auf der Website Informationen für seine Schüler über Themen der höheren Mathematik vorzuhalten, insbesondere über sein im Leistungskurs behandeltes Thema der Infinitesimalrechnung. Danach beschreibt die Vorsilbe "In" in Kombination mit dem Nachnamen des Beklagten " " unstreitig den Beklagten und das Angebot, mit dem sich der Beklagte im Internet präsentieren wollte. Die Verwendung eines Pseudonyms in einer Domain kann grundsätzlich Namensrechte begründen, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name gewertet wird (vgl. dazu Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4 0 160/98 - JPNW). Eine derartige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "infinis" ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall gegeben. Denn das Pseudonym "infinis" ist hinreichend phantasievoll. Es leitet sich wie bereits ausgeführt von dem Nachnamen des Beklagten ab und kennzeichnet zusammen mit der Vorsilbe "In" in origineller Weise den beabsichtigten Webauftritt. Durch das Pseudonym wird auch eine Zuordnung zu der konkreten Person, die die Homepage unterhält, ermöglicht. Denn für den Beklagten und für Dritte, wie etwa seine Schüler, ist wegen der Bedeutung des Pseudonyms erkennbar, dass das Pseudonym gerade der Individualisierung des Beklagten im Internet dient. Eine besondere Verkehrsgeltung setzt der Namensschutz von Pseudonymen nach Ansicht der Kammer nicht voraus. Diese ist lediglich für die Frage von Bedeutung, ob die Führung einer ähnlichen Bezeichnung einen Unterlassungsanspruch begründet (vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 12, Rn. 8; OLG Köln, OLGR 2000, 377, 378).
Nach allem hat der Beklage durch die Annahme und den Gebrauch des Pseudonyms "infinis" ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB begründet, dass dem prioritätsjüngeren Namensrecht der Klägerin vorgeht.
2. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 Satz 2 BGB würde - jedenfalls in Form einer Namensanmaßung - im übrigen auch an einer fehlenden Interessenverletzung der Klägerin scheitern (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 12, Rn. 28 f.; Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4 0 473/97 - Nazar).
Bei der Prüfung der für einen derartigen Anspruch erforderlichen Interessenverletzung ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin auf den Schutz ihrer im Geschäftsleben tätigen Firma beruft. Der Namensschutz nach § 12 BGB beschränkt sich wie der Kennzeichenschutz nach § 5, 15 MarkenG nicht auf die Branche des Namensträgers. Er setzt weder ein Wettbewerbsverhältnis noch eine Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren oder Dienstleistungen voraus. Die beiderseitigen Geschäftsbereiche dürfen allerdings nicht so weit voneinander entfernt sein, dass die Gefahr ausscheidet, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise könne durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem selben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gäbe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge (BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1985, 461, 463 -GEFA/GEWA, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis; GRUR 1990, 1042, 1044 - Data Color). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist aber die Nähe oder Ferne der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete nicht isoliert zu sehen. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist vielmehr aufgrund einer gesamten Wertung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnung besteht.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Tätigkeitsbereich eines EDV-Dienstleistungsunternehmens einerseits und eines Mathematiklehrers andererseits, der für seine Schüler einen Informationsumschlagplatz über Themen der höheren Mathematik anbietet, so weit auseinander liegt, dass bei identischen Bezeichnungen, wie sie im Streitfall gegeben sind, auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgeschlossen werden kann.
3. Diese fehlende Verwechslungsgefahr führt im übrigen dazu, dass neben Ansprüchen aus § 12 BGB auch Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG zu verneinen sind.
4. Eine Verletzung der klägerischen Namens- und Kennzeichenrechte lässt sich ferner nicht aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ableiten. Der Beklagte hat die Domain zu einem Zeitpunkt gewählt, als die Klägerin weder gegründet noch im Handelsregister eingetragen war. Für ein sogenanntes "Domain-Grabbing" bestehen keine Anhaltspunkte.
II. Da nach allem Unterlassungsansprüche der Klägerin nicht begründet sind, scheiden Ansprüche auf Ersatz der Abmahnkosten sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: DM 12.000,00.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.07.2001
Az: 2a O 474/00
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