Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. September 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 39/15
(BGH: Beschluss v. 05.09.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 39/15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 29. Juni 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 16/16, juris Rn. 6). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung davon ausgegangen, dass Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6 mwN).
b) Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags ist nicht geeignet, die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs und den auf ihnen beruhenden Subsumtionsschluss in Zweifel zu ziehen.
aa) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bestand eine titulierte Forderung der A. GmbH gegen den Kläger in Höhe von 15.885,02 €. Der Kläger trägt vor, diese Forderung durch wiederholt erklärte Aufrechnungen mit diversen Gegenforderungen erfüllt zu haben (§§ 387, 389 BGB). Dieser Vortrag ist unerheblich. Die Forderung der Gläubigerin ist tituliert und wurde vollstreckt. Wenn der Kläger vor der Titulierung die Aufrechnung erklärt hatte, hat das Gericht des Erkenntnisverfahrens die Aufrechnung für unzulässig oder unbegründet gehalten. Nachträglich konnte der Aufrechnungseinwand nur noch in den zeitlichen Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel der Gläubigerin für unzulässig erklärt worden wäre, behauptet der Kläger nicht. Erstinstanzlich ist seine Vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden.
Der Kläger trägt weiter vor, die Zwangsvollstreckung sei gemäß § 802b Abs. 2 ZPO aufgeschoben gewesen. Die Gläubigerin habe eine Ratenzahlung nicht ausgeschlossen. Er, der Kläger, habe dem Gerichtsvollzieher seine Zahlungsbereitschaft und seine Zahlungsfähigkeit mitgeteilt. Dieser Vortrag ist ebenfalls unerheblich. Aufgeschoben ist die Vollstreckung nach § 802b Abs. 2 und 3 ZPO dann, wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht vorab ausgeschlossen hat, wenn der Schuldner glaubhaft dargelegt hat, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können, wenn der Gerichtsvollzieher ihm sodann eine Zahlungsfrist einräumt oder eine Tilgung durch Teilleistungen gestattet, wenn der Gerichtsvollzieher den Gläubiger sodann über den Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub unterrichtet und dieser nicht unverzüglich widerspricht; der Vollstreckungsaufschub wird hinfällig, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Diese Voraussetzungen sind nicht ansatzweise dargelegt.
Dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs zufolge ist der Zahlungsplan wegen des Widerspruchs der Gläubigerin nicht zustande gekommen. Der Kläger behauptet demgegenüber, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht B. habe der Prozessvertreter der Gläubigerin erklärt, nichts vom Gerichtsvollzieher gehört und kein Geld erhalten zu haben; die Gläubigerin sei mit Ratenzahlungen einverstanden. Zum Beweis beruft sich der Kläger auf das Zeugnis der Vorsitzenden Richterin. Er meint, dieser Vorgang sei geeignet, die Darstellung des Gerichtsvollziehers hinsichtlich des Widerspruchs der Gläubigerin in Zweifel zu ziehen. Auch dieser Vortrag des Klägers ist aus Rechtsgründen unerheblich. Im genannten Termin zur mündlichen Verhandlung ist auch nach Darstellung des Klägers keine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin geschlossen worden. Ein Zahlungsplan im Sinne von § 802b Abs. 2 ZPO ist ebenfalls nicht zustande gekommen. Der Kläger selbst spricht nur von "Ratenzahlungsverhandlungen", nicht aber davon, dass diese Verhandlungen ihren Abschluss in einer privatrechtlichen Vereinbarung oder in einem vollstreckungsrechtlichen Zahlungsplan gefunden hätten. Regelmäßige Zahlungen an die Gläubigerin behauptet der Kläger ebenfalls nicht.
bb) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bestand weiter eine Forderung der Oberjustizkasse H. in Höhe von mindestens 898,77 €, wegen derer die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben wurde. Der Kläger behauptet insoweit, die Forderung bezahlt und nochmals durch Aufrechnung erfüllt zu haben. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Vortrag insbesondere deshalb für zu unbestimmt und damit für unerheblich gehalten, weil wegen dieser Forderung auch nach den angeblichen Erfüllungstatbeständen noch die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Seiner eigenen Darstellung nach hat der Kläger nach der vermeintlichen Zahlung und Aufrechnung dem Gerichtsvollzieher seine Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit mitgeteilt. Der Kläger behauptet weiter, die Zwangsvollstreckung sei im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nach § 802b ZPO aufgeschoben gewesen. Seiner eigenen Darstellung nach ist jedoch gerade kein Zahlungsplan festgesetzt worden.
cc) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bestand schließlich eine Forderung des Versorgungswerkes über 902,22 €, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Der Kläger behauptet ohne Darlegung von Einzelheiten und ohne Vorlage von Belegen, im Jahre 2013 eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und Zahlungen geleistet zu haben. Nachdem der Anwaltsgerichtshof den Kläger insoweit als beweisfällig angesehen hat, reicht diese erneute Behauptung nicht aus, die Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs in Zweifel zu ziehen. Der Kläger behauptet weiter, im Zeitpunkt des Widerrufs sei die Zwangsvollstreckung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO ausgesetzt gewesen. Am 23. September 2014, also kurz vor der Widerrufsverfügung vom 15. Oktober 2014, habe er ein Ratenzahlungsangebot des Gerichtsvollziehers angenommen, die Forderung in Raten von 250 € zu tilgen. Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht belegt. Wenn der Kläger die seiner Darstellung nach in einem Zahlungsplan festgesetzten Raten geleistet hätte, hätte die Forderung im Februar 2015 erfüllt sein müssen; tatsächlich befand sie sich nach Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers jedoch weiterhin in der Vollstreckung.
c) Im Rahmen einer Gesamtschau hat der Anwaltsgerichtshof außerdem frühere, im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung aber bereits erledigte Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger herangezogen. Dazu hat er eine von der Beklagten erstellte Forderungsliste herangezogen, die - bezogen auf den Zeitraum 2005 bis 2014 - insgesamt 74 Positionen ausweist und nach Aktenzeichen, Kläger oder Gläubiger, Forderungshöhe, Stand des Verfahrens und Vollstreckungsmaßnahmen gegliedert ist. Unter "Stand des Verfahrens" ist jeweils vermerkt, ob die Forderung ausgeurteilt worden und ob und wie sie erfüllt worden ist; teilweise sind Forderungen doppelt erfasst, was jeweils durch Verweis auf andere Ordnungsnummern gekennzeichnet ist. Der Kläger behauptet teils unter Darlegung von Einzelheiten und mit einem nicht näher spezifizierten Hinweis auf "Ordner mit Zahlungsbelegen und Korrespondenzen", die Vollstreckungsmaßnahmen seien auf nicht weitergeleitete Post, einen Umzug, Streit über die Berechtigung von Forderungen und das rechtswidrige Verhalten von Gläubigern zurückzuführen. Schon eine Häufung von Klagen und Titeln kann jedoch auf einen bevorstehenden oder bereits eingetretenen Vermögensverfall hindeuten. Das gilt erst recht, wenn ein Anwalt auf Herausgabe von Fremdgeld verklagt oder sogar verurteilt wird. Geordnete finanzielle Verhältnisse sehen auch dann, wenn die Darstellung des Klägers vollumfänglich zuträfe, anders aus.
d) Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat der Anwaltsgerichtshof schließlich berücksichtigt, dass der Kläger wegen Untreue in Bezug auf Mandantengelder zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 65,00 € verurteilt worden ist. Der Kläger legt ausführlich dar, dass die Verurteilung rechtswidrig sei und den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger erfülle. Das trifft jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht zu, der vom Mandanten angeforderte Gebührenvorschüsse nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt eingezahlt, sondern für eigene Zwecke verwandt hat.
2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten weist die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Vortrag des Klägers ist unübersichtlich, teils widersprüchlich, unsachlich und polemisch. Durch diese Art des Vortrags kann der Kläger jedoch keinen Zulassungsgrund schaffen.
3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist.
b) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob Titel und Vollstreckungsmaßnahmen auch dann Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall darstellen, wenn sie rechtswidrig sind. Dies ist nicht der Fall. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 32/13, BeckRS 2014, 20924 Rn. 5 zur Tatbestandswirkung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Beschluss vom 19. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 8/15, juris Rn. 5 zur Tatbestandswirkung des Bescheides eines Versorgungswerks; Beschluss vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 7 zur Tatbestandswirkung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis). Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren.
4. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Der Kläger beanstandet, keine Abschrift der von der Beklagten zur Akte gereichten Forderungsliste erhalten zu haben, welche dem Anwaltsgerichtshof vorlag und mit der laufenden Nummer 72 endet. Ihm habe lediglich eine Liste aus dem Jahre 2013 vorgelegen, die nur 56 Positionen aufgewiesen habe. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
b) Der Kläger hatte jedoch Gelegenheit, zu den Forderungen mit den laufenden Nummern 57, 58 und 59 (O. , W. , Versorgungswerk) Stellung zu nehmen, und hat dies mit Schreiben an die Beklagte vom 8. November 2013 auch getan. Er hat nämlich mitgeteilt, die Forderungen der Gläubiger O. und W. durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher erledigt zu haben. So ist es in der Liste auch vermerkt, ebenso wie die Erledigung der Forderung des Versorgungswerks. Die Forderung Nr. 61 ist diejenige der A. GmbH in Höhe von 15.775,97 €, die Forderung Nr. 71 diejenige der Oberjustizkasse H. in Höhe von ursprünglich 1.213,64 €, die mindestens in Höhe von 898,77 € noch bestand, und die Forderung Nr. 72 diejenige des Versorgungswerks D. in Höhe von 902,22 €. Diese drei Forderungen sind im laufenden Verfahren ausführlich erörtert worden. Die Forderungen Nr. 60, 62, 66 und 70 sind der Liste zufolge vor Erlass des Widerrufsbescheides durch Vollzahlung erledigt worden. Bei den Forderungen 63 und 68 handelt es sich um Klageverfahren mit offenem Ausgang. Im Fall der laufenden Nummer 69 ist die Klage abgewiesen worden; auch diese Forderung kann nicht entscheidungserheblich geworden sein. Die Forderung Nr. 64 der T. GmbH findet sich in Höhe von 647,79 € zuzüglich Zinsen in der Aufstellung des Gerichtsvollziehers Wi. vom 18. Februar 2015, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 20. Februar 2015 erörtert worden ist. Der Kläger hat sich mit Nichtwissen erklärt, obwohl die Forderung durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts De. vom 7. Februar 2014 tituliert worden ist. In der Begründung des Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, diese Forderung vor Erlass des Widerrufsbescheides in Raten getilgt zu haben. Vorsorglich habe er dem am 18. Februar 2015 wirklich oder vermeintlich noch offenen Betrag von 647,79 € am 24. Februar 2015 nochmals überwiesen. Auf Einzelheiten kommt es hier nicht an, weil der Anwaltsgerichtshof die Forderung der T. GmbH nicht als im Zeitpunkt des Widerrufs offene Forderung gewertet hat. Der Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht berechtigt. Die Forderung Nr. 65 der Ha. Krankenversicherung AG beruht auf einem Anerkenntnis des Beklagten selbst, ist nämlich mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts De. vom 13. März 2014 tituliert worden.
c) Der Kläger wäre überdies schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort. Dass der Kläger seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, erfordert nicht die Zulassung der Berufung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Roggenbuck Lohmann Schäfer Wolf Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2015 - 1 AGH 42/14 -
BGH:
Beschluss v. 05.09.2016
Az: AnwZ (Brfg) 39/15
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