Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Oktober 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 238/00
(BPatG: Beschluss v. 08.10.2001, Az.: 30 W (pat) 238/00)
Tenor
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist angemeldet Voice Portalfür die Waren/Dienstleistungen
"Registrierkassen, DV-Geräte, Computer, Telekommunikation, Softwareerstellung, Druckereierzeugnisse; Softwareentwicklung und -vermittlung sowie Online-Updating-Service auch für CD-ROM; Computerberatungsdienste, Entwurf, Entwicklung, Vermietung, Vermittlung, Leasing, Wartung und Reparatur von Computersoft- und -hardware; Programmierung von Sprachdialogsoftware; Anbindung von Computersystemen an Datennetze, Telefonanlagen und öffentliche Telefonnetze".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes mit Ausnahme der Waren "Registrierkassen" wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke lediglich um einen Hinweis auf ein Portal zur Stimmerkennung und -bearbeitung handle.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näherer Begründung das angemeldete Zeichen sowohl für unterscheidungskräftig als auch im Hinblick auf die Auslegungsfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung für nicht freihaltebedürftig.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. September 2000 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses und die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer Internet-Recherche Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Bezeichnung Voice Portal besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Angabe muss daher den Mitbewerbern der Anmelderin zum freien Gebrauch erhalten bleiben. Zudem fehlt dem angemeldeten Zeichen jede Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Angaben ausgeschlossen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Das Wort "Portal" ist lexikalisch nachweisbar als Seite ("Site") im Internet, die aus Informationen und Verknüpfungen besteht und meist von den Diensteanbietern im Internet wie etwa T-Online oder AOL als Einstiegsplattform verwendet wird (vgl Microsoft Press Computer-Lexikon, Ausgabe 2001, S 557; M & T Computerlexikon 2000, S 582). Das englische Wort "Voice" bedeutet im Deutschen "Stimme" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, S 713), wird aber im Bereich der Computertechnik allgemein für (gesprochene) "Sprache" und in zahlreichen Zusammensetzungen wie zB "Voicechat, Voicemail, Voicemodem, Voicenet, VoiceXML" für verschiedenste Anwendungen unter Beteiligung gesprochener Sprache benutzt (vgl Microsoft Press aaO, S 761).
Das Markenwort "Voice Portal" bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung Sprachportal. Damit wird zB "Internet-Plattform mit Zugangsmöglichkeit über die Sprache" beziehungsweise "Internetzugang mit Zugriffsmöglichkeit über Sprache" beschrieben und in diesem Sinn auch von zahlreichen Mitbewerbern der Anmelderin sowohl für Software als auch für Hardware bereits benutzt, wie die der Anmelderin übermittelten Verwendungsbeispiele aus dem Internet belegen, insbesondere auch im Sinn von Sprachcomupter.
Insoweit ergibt sich aus der angemeldeten Bezeichnung unter Bezugnahme auf die beanspruchten und noch betroffenen Waren beziehungsweise Dienstleistungen (vgl BGH BlPMZ 1995, 36 - VALUE) der sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Inhalt dahingehend, dass es sich hierbei um Hard- und/oder Softwareerzeugnisse und Dienstleistungen handelt, die entweder einen sprachgesteuerten Zugang zu einem Computernetz ermöglichen oder einen solchen bereitstellen. Dies ergibt sich in bezug auf die beanspruchten Waren "DV-Geräte, Computer" von selbst; hinsichtlich der "Druckereierzeugnisse" folgt der beschreibende Charakter daraus, dass es sich hierbei um solche handeln kann, die sich eben mit der angesprochenen Thematik beschäftigen. Die Dienstleistungen "Telekommunikation, Softwareerstellung, Softwareentwicklung und -vertrieb sowie Online-Updating-Service auch für CD-ROM, Computerberatungsdienste, Entwurf, Entwicklung, Vermietung, Vermittlung, Leasing, Wartung und Reparatur von Computersoft- und -hardware, Programmierung von Sprachdialogsoftware, Anbindung von Computersystemen an Datennetze, Telefonanlagen und öffentliche Datennetze" betreffend folgt bereits aus dieser Aufzählung die zur Beschreibung der damit erfassten Dienstleistungen geeignete Sachaussage. Unerheblich ist, daß sich unter die zT weit gefaßten Begriffe auch Waren bzw Dienstleistungen subsumieren lassen, die keine Spracherkennung ermöglichen.
Diese angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT). Denn die Annahme der beschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer, deren einzelne Bestandteile analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, dass der Wortkombination in ihrer Gesamtheit die warenbeschreibende Bedeutung zukommt. Beide Zeichenteile behalten auch in ihrer Kombination ihren ursprünglichen Sinngehalt und ergänzen sich zu einer einheitlichen, sinnvollen Aussage (vgl BGH GRUR 1996, 68 - COT-TON LINE).
Hinzu tritt, dass die angemeldete Bezeichnung, wie die der Anmelderin übermittelten Fundstellen aus dem Internet zeigen, von Mitbewerbern bereits als Fachbegriff Verwendung findet.
Schließlich fehlt dem angemeldeten Zeichen auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs, nämlich zumindest die an dieser Technik interessierten Kunden, darin eine Sachangabe, nicht aber einen Herkunftshinweis auf die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sehen werden. Dies ergibt sich schon aus den zahlreichen Verwendungsbeispielen der angemeldeten Bezeichnung durch Mitbewerber. Daß dieser Kreis noch im Wachsen sein dürfte, dh, daß der Begriff derzeit uU noch nicht als allgemein geläufig bezeichnet werden kann, berührt nicht seinen beschreibenden Charakter und damit auch nicht den darauf gestützten Mangel an Unterscheidungskraft.
Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu
BPatG:
Beschluss v. 08.10.2001
Az: 30 W (pat) 238/00
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