Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Oktober 2012
Aktenzeichen: 41 O 32/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.10.2012, Az.: 41 O 32/11)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 6.5.2011 über die Entlastung des Vorstands (TOP 2) und des Aufsichtsrats (TOP 3) für das Geschäftsjahr 2010.

Der Kläger ist Aktionär der Beklagten und war es auch bei Einberufung der Hauptversammlung. Er hielt und hält zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch 3.400 auf den Inhaber lautende Stammaktien der Beklagten. Das Grundkapital der Beklagten beträgt 835.410.250,27 EUR und ist in 324.109.563 Stck. Stammaktien und 2.677.966 Stck. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eingeteilt. Der Kläger hat an der Hauptversammlung teilgenommen und gegen alle Beschlüsse der Hauptversammlung, so auch gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse gem. Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 der Tagesordnung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010 und der Verwendung des Bilanzgewinns gem. Ziff. 1 der Tagesordnung Widerspruch zu Protokoll des Notars in der Hauptversammlung erklärt.

Im Rahmen der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns (TOP1), die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 (TOP2) und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010 (TOP3) wurden alle abgegebenen Stimmen von der Beklagten als gültig behandelt. Der Beschluss zur Entlastung des Vorstands wurde bei 68.945.084 Stimmen mit 68.800.594 JA-Stimmen und 144.490 NEIN-Stimmen gefasst. Die Entlastung des Aufsichtsrats wurde bei 67.643.516 abgegebenen Stimmen mit 67.498.447 JA-Stimmen und 145.069 NEIN-Stimmen beschlossen.

Auf der Grundlage der solchermaßen erfolgten Beschlussfassung gab die Beklagte sodann im elektronischen Bundesanzeiger am 6.5.2011 bekannt, den Bilanzgewinn von 409.833.053, 79 EUR zur Ausschüttung einer Dividende je Stammaktie von 1,18 EUR zu verwenden.

Der Kläger ist im wesentlichen der Ansicht, die Verwaltung der Beklagten durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates könne nicht gebilligt werden, weil der Vorstand in gravierender Weise gegen geltendes Recht verstoßen habe und der Aufsichtsrat hiergegen nicht tätig geworden sei. Die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung seien mithin falsch und damit anfechtbar.

So ist der Kläger der Ansicht, Vorstand und Aufsichtsrat hätten an den Abstimmungen der Hauptversammlung Aktionäre der Gruppen A und B mit mehr als 50 % der Stimmrechte teilnehmen lassen, obwohl diese ihr Stimmrecht gem. § 59 WpÜG verloren hätten, weil sie ihren Pflichten zur Abgabe eines Übernahmeangebots aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG nicht nachgekommen seien.

Der Kläger behauptet, dass ausweislich der der Klage als Anlage beigefügten Pressemitteilung vom 31.8.2007 der A-Konzern zur damaligen Zeit durch Aktienzukäufe seine Beteiligung an der Eum 15,68% auf durchgerechnet 34,24% der Stimmrechte erhöht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der ursprüngliche Pool-Vertrag aus dem Jahre 2001 zwischen den Gesellschaftergruppen C/A/B bereits beendet gewesen. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend ein Kontrollwechsel oder eine erstmalige Kontrollerlangung gegeben sei, vertritt der Kläger die Ansicht, A habe in im Sinne des § 35 WpÜG meldepflichtiger Weise einen Grad an Kontrolle erlangt, der zuvor nicht vorgelegen habe. Dies ergebe sich einerseits aus einer strukturellen Veränderung der Zusammensetzung der kontrollierenden Gesellschafter, die auf der Basis grundlegend veränderter Interessenlagen zwischen den Gesellschaftern erfolgt sei und einer Kontrollerlangung gleichstehe. Andererseits ergebe sich dies jedoch auch aus der im Jahre 2007 abgeschlossenen neuen Poolvereinbarung zwischen den Pool-Beteiligten A und Schmidt-Ruthenbeck, wodurch die Herrschaft und Kontrolle über die Beklagte übernommen und die Pflichten nach § 35 WpÜG ausgelöst worden seien. Nach Ansicht der Klägerin ergebe sich diese Konsequenz auch aus einer Wertung der Entscheidung der EU-Kommission vom 9.10.2008, SG-Greffe (2008) D/206113, C (2008) 5991, in welcher die Kommission nach fusionskontrollrechtlicher Prüfung der Poolvertragsvereinbarung aus dem Jahre 2007 zu dem Schluss gekommen sei, dass A hierdurch alleinige Kontrolle erworben habe.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten hätten entgegen ausdrücklicher Rügen in der Hauptversammlung vorsätzlich Aktionäre der Gruppen A, Bund C an den Abstimmungen teilnehmen lassen, obwohl diese wegen mehrfacher Verletzung der Meldepflichten nach Wertpapierhandelsgesetz gem § 28 WpHG ihre Stimmrechte verloren hätten. Für die vom Kläger im Einzelnen angeführten Verletzungen wird ergänzend auf den Sachvortrag des Klägers auf Bl. 18-60 GA (Klageschrift vom 6.6.2011, Seiten 18-60) Bezug genommen. Unter Hinweis auf § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist der Kläger der Ansicht, dass die von ihm aufgeführten Mitteilungen der Beklagten keinen ausreichend konkreten und nachvollziehbaren Lebenssachverhalt erkennen ließen und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Hieraus ergebe sich sodann ein Verstoß gegen Mitteilungspflichten nach den §§ 21 f. WpHG. Im Zusammenhang mit einer Beteiligungsaufstockung durch Gesellschaften des Stammes A im Jahre 2007 trägt der Kläger die Ansicht vor, die Aktionärsgruppen C/A/B hätten am 26.10.2007 die Stimmrechtsschwelle von 50% unterschritten und am 9.10.2008 wieder überschritten, ohne dies gem. § 21 Abs. 1 S. 1 WpHG mitzuteilen.

Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, die Entlastungsbeschlüsse seien aufzuheben, weil Vorstand und Aufsichtsrat einen Gewinnverwendungsbeschluss eingeführt und zur Beschlussfassung gebracht hätten, durch den auch die Aktien der Gruppen A, Bund C mit Dividendenbezugsrechten versehen worden seien, obwohl diese nach § 28 WpHG und § 59 WpÜG ihr Dividendenbezugsrecht verloren hätten.

Die Entlastungsbeschlüsse seien zudem aufzuheben, weil Vorstand und Aufsichtsrat es unterlassen hätten, die unter Verstoß gegen § 28 WpHG und § 59 WpÜG in früheren Jahren an die Aktionäre der Gruppen A, Bund C bezahlte Dividende zurückzufordern.

Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, die Entlastungsbeschlüsse seien aufzuheben, weil Vorstand und Aufsichtsrat keine Schritte unternommen hätten, im Zusammenhang mit dem G Deal veruntreute Vermögensgegenstände der Beklagten für die Gesellschaft zurückzufordern bzw. von den ungetreuen Organwaltern in früheren und amtierenden Vorständen bzw. Aufsichtsräten der Beklagten Schadensersatz zu verlangen. In ähnlicher Weise trägt der Kläger dies auch nach seinem Anwaltswechsel mit seinem Schriftsatz vom 28.8.2012 (dort insbesondere Seite 9 = Bl. 255 GA) vor.

Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, die Entlastungsbeschlüsse seien aufzuheben, weil Vorstand und Aufsichtsrat keine Maßnahmen getroffen hätten, einen Schaden in Höhe von rund 1 Mrd. EUR im Zusammenhang mit der Veräußerung der D zu verfolgen.

Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, die Entlastungsbeschlüsse seien aufzuheben, weil Vorstand und Aufsichtsrat in erheblicher Weise Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten dadurch verletzt hätten, dass sie trotz wiederholter Rügen den bereits für rechtswidrig erklärten Abschluss des Geschäftsjahres 2003 nicht wiederholt hätten prüfen lassen.

Der Kläger beantragt,

die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 6.5.2011, mit denen die Hauptversammlung der Beklagten dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt haben, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

Im Hinblick auf die durch den Kläger angeführten Verstöße gegen § 35 Abs. 1 und 2 i.Vm. § 59 WpÜG vertritt die Beklagte im Wesentlichen die Ansicht, der Kläger habe einerseits schon nicht ausreichend substantiiert die Voraussetzungen des § 59 WpÜG dargelegt. Darüber hinaus sei aber auch nach übernahmerechtlicher Dogmatik aufgrund des formellen Kontrollbegriffs des § 35 WpÜG kein Kontrollerwerb, sondern lediglich eine Kontrollverengung oder -verstärkung gegeben, die keine Pflichten nach § 35 WpÜG ausgelöst habe.

Im Hinblick auf den vom Kläger vorgetragenen zweiten Anfechtungsgrund, der sich auf einen Verstoß gegen §§ 21 f. WpHG und die Rechtsfolge des § 28 WpHG stützt, ist die Beklagte der Ansicht, dass der Klägervortrag schon unschlüssig sei, weil er nicht erkennen lasse, welche Aktionäre durch welche vorgenommenen oder unterlassenen Mitteilungen ihre Mitteilungspflichten nach § 21 f. WpHG verletzt haben sollen. Der Versuch des Klägers, sich auf § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu stützen und auf dieser Grundlage eine Darlegung von der Beklagten zu verlangen, sei angesichts seiner eigenen Darlegungslast bzgl. § 28 WpHG unzulässig. Ebenso sei der Vortrag hinsichtlich möglicher Verletzungen von Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligungsaufstockung an der E durch Gesellschaften des Stammes A in 2007 schon nicht ausreichend substantiiert. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass 0,33% von den insgesamt 16,01% der Aktien der Beklagten, welche die A Finance B.V. am 26.10.2007 auf die A Beteiligungsfinanzierungs GmbH & Co. KG übertragen habe, entgegen dem Klägervortrag bereits vor und nach dieser Übertragung in die Pool-Vereinbarung von 2001 einbezogen worden seien. Mit den ebenfalls übertragenen 15,68 % sei die A Beteiligungsfinanzierungs GmbH & Co. KG nicht dem Pool-Vertrag von 2001 beigetreten. Deshalb sei die Behauptung des Klägers falsch, infolge der Übertragung von 16,01 % der Aktien der Beklagten von der A Finance B.V. auf die A Beteiligungsfinanzierungs GmbH & Co. KG sei der Stimmrechtsanteil des Stimmenpools aus 2001 in meldepflichtiger Weise von 50,19% auf 49,86% abgesunken.

Im Hinblick auf den dritten und vierten vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsgrund ist die Beklagte der Ansicht, dass die vom Kläger behaupteten Verletzungen von Bestimmungen des WpHG und WpÜG schon nicht vorlägen. Dementsprechend sei der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 2011 hinsichtlich des Geschäftsjahres 2010 schon nicht zu beanstanden und ein Rückforderungsanspruch der Beklagten wegen zu viel gezahlter Dividenden nicht gegeben, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt die Entlastungsbeschlüsse nicht angreifbar seien.

Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass der gesamte klägerische Vortrag zum Themenkomplex G bereits unerheblich sei. Die Vorwürfe des Klägers beträfen Vorgänge der Geschäftsjahre 1998 und 2003/2004 und lägen deshalb außerhalb des für den vorliegenden Entlastungsbeschluss relevanten Zeitraums des Geschäftsjahres 2010.

Die Vorwürfe des Klägers in Sachen Fbeträfen, so die Ansicht der Beklagten, ebenfalls schon nicht den hier allein relevanten Entlastungszeitraum 2010. Der Rückerwerb der Beteiligung an der F GmbH von der G sei mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2003, 24 Uhr/1.1.2004, 0:00 Uhr erfolgt. Mit rechtlicher Wirkung zum 6.3.2009 habe die H, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Beklagten, die Beteiligung an der I und damit mittelbar an der F GmbH an die J, einen Restrukturierungsfonds veräußert. Die Beteiligung an der F GmbH habe bis einschließlich 2007 zu keiner Ergebnisbelastung im Konzern geführt. Diese habe sich erst im Jahre 2008 infolge der Veräußerung der Beteiligung an den Restrukturierungsfonds in einer Höhe von EUR 468 Mio. ergeben. In den folgenden Geschäftsjahren 2009 und 2010 habe sich wiederum keine Ergebnisauswirkung ergeben.

Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Verletzung von Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung des Beschlusses über die Wahl des Abschlussprüfers durch die ordentliche Hauptversammlung 2003 könne entgegen der klägerischen Ansicht nicht von einem sich in den nachfolgenden Jahresabschlüssen fortsetzenden rechtlichen Mangel die Rede sein. Die Nichterklärung des Beschlusses über die Wahl des Abschlussprüfers durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom O (X) führe nämlich gerade nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2003.

Das Gericht hat der Beklagten die Klage am O zugestellt (Bl. 100 GA).

Prozessleitend hat das Gericht gemäß Verfügung vom 18.6.2012 (Bl. 238 ff. GA) Hinweise zu den Erfolgsaussichten der Klage gemäß § 139 ZPO erteilt. Ergänzend hierzu hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom O weitere Hinweise erteilt und dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 2 = Bl. 265 GA).

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und insbes. fristgerecht erhoben, §§ 243ff. AktG, jedoch im Ergebnis unbegründet.

Rechtsmissbräuchlich ist die Klage nicht. Zwar legt die Beklagte dar, dass der Kläger auch in der Vergangenheit eine Vielzahl Anfechtungsklagen gegen die Gesellschaft angestrengt hat. Jedoch kann angesichts des Interesse des Klägers nicht von Rechtsmissbrauch gesprochen werden, zumal in der Rechtsprechung hohe Anforderungen an eine solche Feststellung gestellt werden. Das allgemeine Rechtsinteresse für die Anfechtungsklage entfällt nicht dadurch, dass die Hauptversammlung in früheren Beschlüssen Vorstand und Aufsichtsrat bereits für vorherige Geschäftsjahre entlastet hat. Ob der Kläger sich auf Gründe stützen kann, die den angefochtenen HV-Beschluss Gesetzes- oder Satzungswidrig erscheinen lassen, ist dagegen eine Frage der materiellen Begründetheit der Klage. Das entsprechende Interesse folgt hingegen aus seiner Stellung als Aktionär. Jeder Aktionär hat ein Recht darauf, dass die Hauptversammlung nur solche Beschlüsse fasst, die mit Gesetz und Satzung vereinbar sind.

II.

Die Klage hat aber deshalb keinen Erfolg, weil die von der unstreitig nach § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugten Klägerin vorgebrachten Anfechtungsgründe (§ 243 AktG), die in der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) vorgebracht sind, nicht vorliegen. Nichtigkeitsgründe sind nicht vorgetragen.

Die streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüsse sind nicht anfechtbar oder nichtig. Dies beurteilt sich nach §§ 241 ff AktG.

1.

a) Die Klägerin steht zu Unrecht auf dem Standpunkt, die Hauptversammlung habe den Vorstand wegen erheblicher Pflichtverletzungen nicht entlasten dürfen.

Nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß durch ein Organmitglied führt zur Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses wegen einer Rechtsverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG (BGHZ 153, 47, 51= DNotZ 2003, 364; 160, 385, 388=NJW 2005, 828; BGH Beschluss vom 09.11.2009 - II ZR 154/08= DStR 2009, 2692). Dies bedeutet auf der einen Seite, dass für das Organmitglied selbst mit einiger Sicherheit ein erheblicher Rechtsverstoß erkennbar gewesen sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009 - II ZR 154/08= DStR 2009, 2692). Andererseits ist zu beachten, dass gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit des Entlastungsbeschlusses (§ 243 Abs. 1 AktG) nicht unmittelbar aus der Pflichtwidrigkeit des Verwaltungshandelns, sondern daraus folgt, dass die der Hauptversammlung gesetzten Grenzen für das Entlastungsermessen überschritten werden, wenn gleichwohl und damit ermessensfehlerhaft Entlastung erteilt wird und somit die Hauptversammlungsmehrheit ihre Treuepflicht gegenüber der Minderheit oder den nicht stimmberechtigten Aktionären verletzt (vgl. BGHZ 153, 47, 51= DNotZ 2003, 364). Ein solcher Treupflichtverstoß setzt mithin voraus, dass auch die Hauptversammlung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen einen schwerwiegenden Verstoß eindeutig erkannt hat oder hätte erkennen müssen (OLG Köln NZG 2009, 1110; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 370 ff; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 49; Litzenberger NZG 2010, 854, 856). Eine Beschlussanfechtung kann deshalb nicht auf Verstöße gestützt werden, die erst im Anfechtungsprozess in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt und bewiesen werden (OLG Köln a.a.O.; Hoffmann a.a.O.) oder bei unklarer Rechtslage einer rechtlichen Klärung zugeführt werden sollen (vgl. BGH Beschluss vom 09.11.2009 - II ZR 154/08= DStR 2009, 2692). Funktion einer Anfechtungsklage auch gegen einen Entlastungsbeschluss ist nach dem Rechtsschutzsystem des Aktiengesetzes nicht unmittelbar die Kontrolle des Verwaltungshandelns, sondern die Kontrolle der Beschlussfassung der Hauptversammlung (OLG Köln, Litzenberger, je a.a.O.), also des Stimmverhaltens der Hauptversammlungsmehrheit.

Das gilt um so mehr angesichts der geringen rechtlichen Bedeutung (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 692), die nicht nur der Entlastungsbeschluss im Hinblick auf § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG, sondern erst recht seine Verweigerung und damit auch seine erfolgreiche Anfechtung mit der Beschlussmängelklage haben. Die Verweigerung der Entlastung durch die Hauptversammlung stellt keinen Beschluss dar, der einen positiven Inhalt dahingehend hätte, dass die Hauptversammlung das Verhalten des Organs missbilligt oder ihm gar das Vertrauen entzieht. Mit der Verweigerung wird lediglich der entsprechende Beschlussvorschlag abgelehnt, es handelt sich - inhaltlich - um einen Nichtbeschluss (Hoffman a.a.O. Rn. 31 f). Darin liegt deshalb auch nicht etwa ein Beschluss über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG. Solche sind dadurch ebenso wenig präjudiziert wie sie durch eine erteilte Entlastung ausgeschlossen sind (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG). Deshalb hat aber auch das einer Anfechtungsklage gegen einen Entlastungsbeschluss stattgebende Urteil keine unmittelbare rechtliche Bedeutung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Es stellt nur den Zustand her, der bei Ablehnung des Beschlussvorschlags eingetreten wäre. Weil nur evidente und schwerwiegende Rechtsverletzungen als inhaltliche Mängel zur Anfechtung führen können, folgt aus einem solchen Urteil, soweit letztlich Pflichtverletzungen des Vorstands in Rede stehen, unmittelbar auch keine Pflicht zur Verfolgung solcher Ansprüche für den Aufsichtsrat; er ist bei evidenten Rechtsverletzungen, um die es nur gehen kann, ohnehin dazu verpflichtet und bekommt allenfalls durch das Urteil seine Pflicht noch einmal vor Augen geführt (Hofmann a.a.O. Rn. 51). Deshalb ist aber der Prozess um die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses auch nicht das geeignete und dazu bestimmte Forum, auf dem behauptete oder vermutete Pflichtverstöße von Organen erst aufgeklärt und bewiesen (Hoffmann a.a.O. Rn. 49) und so beispielsweise die Grundlagen für eine Einleitung von Verfahren nach §§ 142 Abs. 2, 148 AktG geschaffen werden sollen oder das gar an deren Stelle treten soll, womit die dafür geltenden engen Voraussetzungen umgangen werden könnten.

Der Kläger sieht sich nach diesen Maßstäben daher schon dem Vorwurf ausgesetzt, nicht ausreichend substantiiert einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß durch den Vorstand dargelegt zu haben. Während ein Teil seiner Ausführungen lediglich zu allgemeinen Fragen der Geschäftspolitik der Gesellschaft Stellung nimmt, werden die der Anfechtung zugrundegelegten, tatsächlichen Umstände der Rechts- und Pflichtverstöße des Vorstands schon nicht schlüssig dargelegt. Werden jedoch die behaupteten Rechts- und Pflichtverstöße des Vorstands schon nicht schlüssig dargelegt, so wird damit erst recht nicht der Darlegungslast im Hinblick auf die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses genüge getan.

b) Im Hinblick auf die durch den Kläger gerügte Verletzung der Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebots nach § 35 WpÜG gelingt es dem Kläger nicht, wie von der Beklagten zurecht gerügt, darzulegen, dass eine konkrete Rechtsperson Kontrolle über die Beklagte erlangt hat und die erforderliche Veröffentlichung der Kontrollerlangung in zumindest fahrlässiger Weise unterblieb. Dies gilt auch noch nach Erteilung des Hinweises vom 18.6.2012 (vgl. Bl. 238/240 GA) und des ergänzenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 12.9.2012 (vgl. Bl. 265 GA). Nach wie vor benennt der Kläger keine "konkrete Rechtsperson", welche die maßgeblichen Schwellen der Stimmrechte für die Erlangung der Kontrolle gemäß § 29 II WpÜG überschritten haben soll.

c) Ein vergleichbarer Darlegungsmangel des Klägervortrags liegt auch im Hinblick auf den vorgetragenen Rechtsverlust der Gesellschafterstämme A, Bund C nach § 28 WpHG wegen Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 21 f. WpHG vor. Der Klägervortrag lässt - auch nach den erteilten Hinweisen - nicht erkennen, welche konkreten Mitteilungspflichtigen durch welche Mitteilungen bzw. unterlassene Mitteilungen zumindest fahrlässig verletzt worden sein sollen. Zudem findet sich kein Vortrag dazu, welche konkreten Aktien welchen konkreten Teilhabers von einem Rechtsverlust im Sinne des § 28 WpHG betroffen sein sollen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass nur eine konkrete natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar Aktien des Emittenten hält, Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 f. WpHG sein kann. Eine solche ist durch den Kläger jedoch nicht bezeichnet.

d) Ebenso wenig hat der Kläger mit seinen Ausführungen zum Themenkomplex G ausreichend einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß durch ein Organmitglied vorgetragen, der zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses des Vorstands führen könnte.

aa) Auch die weiteren Ausführungen - des neuen Prozessbevollmächtigten - des Klägers in dessen Schriftsatz vom 28.8.2012 (Bl. 247 ff. GA) betreffen Vorgänge der Geschäftsjahre 1998 und 2003/2004 und tragen damit nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 2011 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 bei. Denn die im Entlastungsbeschluss ausgedrückte Billigung der Geschäftsführung durch den Vorstand bezieht sich gemäß § 120 AktG auf das abgelaufene Geschäftsjahr (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, NZG 2000, 314 (315); Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 120, Rn 2). Als vor der streitgegenständlichen Entlastungsperiode, dem Geschäftsjahr 2010 liegender Vorgang ist der gesamte Vortrag des Klägers zum Themenkomplex G für die vorliegend angefochtenen Entlastungsbeschlüsse nicht maßgeblich.

bb) Überdies nehmen an der zivilprozessualen Rechtskraft der rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreite 41 O 54/06, 41 O 60/07 und 41 O 104/08 (alle Landgericht Düsseldorf, Akte 41 O 54/06 wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom O gemacht, vgl. Bl. 264 GA) nicht nur der Tenor, sondern auch die maßgeblichen Teile der einzelnen Entscheidungsgründe teil. Insbesondere in dem Rechtsstreit 41 O 54/06 hat die Kammer bereits die Einwände des Klägers bezogen auf den Komplex G zurückgewiesen. So dass auch bereits aus diesem Grund die Kammer auf die Ausführungen des Klägers insoweit nicht weiter einzugehen braucht.

e) In gleicher Weise sind die Ausführungen des Klägers zum Anfechtungsgrund in Sachen F GmbH für den hier allein streitrelevanten Entlastungszeitraum 2010 unerheblich. Die Ergebnisbelastung fand bereits unstreitig im Entlastungszeitraum 2008 statt, sodass über die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Rückerwerb der Beteiligung an der F möglicherweise ein gesetzeswidriges Verhalten der Organe der Beklagten vorliegt, nicht entscheiden werden muss.

2.

Insoweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Klage sei bereits unbegründet, weil das Mitstimmen der angeblich vom Rechtsverlust betroffenen Großaktionäre im Entlastungsbeschluss sich nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar trägt die Beklagte vor, dass selbst bei Herausrechnen aller von den Großaktionären gehaltenen und in der streitgegenständlichen Hauptversammlung präsenten Stimmrechte die angefochtenen Beschlüsse immer noch mit einer Mehrheit von ca. 99,79% der abgegebenen Stimmen gefasst worden wären. Die streitgegenständlichen Stimmrechte seien also schon nicht kausal für das Beschlussergebnis geworden. Verfahrensfehler (zum Begriff siehe Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 243 Rn 11), wie vorliegend die Einbeziehung potentiell ungültiger Stimmen, und der Schutz durch entsprechende Verfahrensvorschriften dienen in aller Regel aber dem Schutz der Gesamtheit der Aktionäre. In diesen Fällen für die Begründetheit der Anfechtungsklage einen Kausalitätsnachweis zu verlangen, würde gerade bei stabilen Mehrheiten von langfristigen Großaktionären wie im vorliegenden Fall zum Leerlaufen der entsprechenden Verfahrensvorschriften führen, denn dort wäre der Nachweis fehlender Kausalität in aller Regel gegeben. Daher ist in einem solchen Fall und vorliegend der Gegenbeweis mangelnder Kausalität nicht zulässig (vgl. z.B. Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, 6. Aufl., Rn. 3.287 m.w.N).

3.

Obwohl die Klage im oben dargelegten Umfang schon nicht schlüssig oder nicht erfolgreich ist, kann auch aus rechtlichen Erwägungen das Begehren des Klägers nicht durchgreifen.

Zu Unrecht trägt der Kläger nämlich vor, einzelne Gesellschaften des Gesellschafterstammes A hätten in meldepflichtiger Weise Kontrolle über die Beklagte im Sinne von §§ 35 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. Kontrolle im Sinne des WpÜG hat, wem mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft zustehen. Diese Kontrolle erlangt derjenige, dem zuvor weniger als 30 % der Stimmrechte zustanden und der durch Erwerb oder kraft Zurechnung über § 30 WpÜG die 30-Prozentschwelle erreicht. Eigenes Innehaben von Stimmrechten und Zurechnung stehen sich dabei als gleichberechtigte Alternativen gegenüber, weil das Gesetz nicht nur die Stimmrechtsmacht aus eigenen Stimmrechten, sondern mit der Rechtsfigur der Zurechnung auch den wirklichen Einfluss des Bieters erfassen will (Noack/Zetzsche, in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar 4. Auflage 2010, Rn 3). Den Gesellschaften des Stammes A wurden bereits vor Aufstockung der Anteile im Jahre 2007 über den Poolvertrag 2001 gem. § 30 Abs. 2 S. 1 WpÜG mehr als 30 % der Stimmrechte an der Beklagten zugerechnet. Das Ausscheiden der Gesellschaften des Stammes C aus dem Pollvertrag 2001 hat für dessen Fortbestand keine Auswirkung.

Zudem liegt aufgrund des formellen Kontrollbegriffs bei § 35 WpÜG und der fortdauernden Zurechnungswirkung des Pollvertrags aus 2001 kein meldepflichtiger Kontrollerwerb dadurch vor, dass sich die Kontrolle von bisher drei auf nunmehr zwei Gesellschafter konzentriert, sondern lediglich eine nicht meldepflichtige Kontrollverengung vor (Schlitt, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz 2. Auflage 2004, § 35 WpÜG, Rn 83; Hommel/Witt, in Haarmann/Schüppen, WpÜG, 3. Aufl. 2008, § 35, Rn 51).

Aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der europäischen Fusionskontrolle (Marktstrukturschutz) und des WpÜG (Aktionärsschutz) muss die kommissionsseitige Feststellung des Erwerbs alleiniger Kontrolle im Zuge der Anteilsaufstockung durch A vorliegend außer Betracht bleiben.

Der Beschluss zur Entlastung des Vorstands ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb anfechtbar, weil der Vorstand trotz Kenntnis der vom Kläger vorgetragenen Verletzung von Vorschriften des WpHG und WpÜG den Gewinnverwendungsbeschluss zur Abstimmung gebracht hat. Die klägerseitig vorgetragenen Verletzungen liegen nach den bereits gemachten Ausführungen schon nicht vor. Ein Rechtsverlust nach den §§ 28 WpHG und 59 WpÜG mit der Folge eines Verlustes des Dividendenbezugsrechts ist nicht eingetreten. Aus demselben Grund kann dem Vorstand kein Vorwurf gemacht werden, er habe früher ausgezahlte Dividenden nicht zurückgefordert, weil ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Beklagten gerade nicht bestand.

Ebenfalls liegt keine Verletzung von Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten durch den Vorstand der Beklagten vor. Die Frage, ob angesichts der durch den Vorstand eingeholten Gutachten, die sämtlich zu dem Ergebnis kamen, dass eine rechtskräftige Nichtigerklärung der Abschlussprüferwahl nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschluss 2003 selbst führe und somit keine erneute Bestellung eines Abschlussprüfers sowie erneute Prüfung und Testierung notwendig sei, eine Pflichtverletzung überhaupt vorliegt, kann dahinstehen. Jedenfalls führt die infolge der erfolgreichen Anfechtung der Abschlussprüferwahl unwirksame Erteilung des Jahresabschlussprüfungsvermerks nicht zu einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2003 und in der Folge erst recht nicht zur Anfechtbarkeit nachfolgender Jahresabschlüsse.

Denn die Nichtigerklärung der Wahl des Abschlussprüfers wegen eines Tätigkeitsverbots nach §§ 319 Abs. 2-4, 319 a HGB führt schon nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2003 nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG (BGHZ 118 (142,149)=; LG München I, AG 2005, 623 (626); Hüffer, AktG 10. Aufl. 2012, § 256, Rn 14). Auf die Heilungswirkung nach § 256 Abs. 6 AktG kommt es insoweit nicht an.

4.

Auch im Hinblick auf den HV-Beschluss zur Entlastung des Aufsichtsrats liegt der für eine erfolgreiche Anfechtung erforderliche eindeutige und schwerwiegende Verstoß nicht vor. Es greifen die zur Frage der Vorstandsentlastung dargestellten Erwägungen entsprechend. Im oben ausgeführten Umfang liegt bereits keine schlüssige Klage vor. Doch auch in rechtlicher Hinsicht kann der Vortrag des Klägers, wie bereits dargestellt, nicht überzeugen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

IV.

Streitwert: 200.000 Euro.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.10.2012
Az: 41 O 32/11


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