Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 30/02

(BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: AnwZ (B) 30/02)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 tgesetzt.

Gründe

I.

Der 1946 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsund Landgericht M. zugelassen. Durch Verfügung vom 19. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet.

Mit Telefax vom 4. März 2003 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er mit Schreiben vom 25. Februar 2003 gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 16. März 2003 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe; mithin trete bis zum Terminstage eine Erledigung der Hauptsache ein. Daher werde die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt.

Mit Telefax vom 7. März 2003 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß sie mit Bescheid vom 5. März 2003 aufgrund der Verzichtserklärung des Antragstellers dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen habe.

II.

Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein, wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache war mithin am 17. März 2003 trotz des bereits am 5. März 2003 ergangenen (weiteren) Widerrufsbescheids (noch) nicht eingetreten (vgl. § 16 Abs . 5 BRAO).

Infolgedessen ist, wie vom Antragsteller auch ausdrücklich erklärt, von einer Rücknahme des Rechtsmittels auszugehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 § BRAO, § 13a FGG.

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BGH:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: AnwZ (B) 30/02


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