Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juni 2009
Aktenzeichen: 30 W (pat) 11/08
(BPatG: Beschluss v. 25.06.2009, Az.: 30 W (pat) 11/08)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts vom 26. November 2007 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung teilweise zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.
Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet worden isti.codefür zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 39, 41, 42, unter anderem für:
"Strichcodeleser; Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; CD-ROM (Festspeicher), Compactdiscs (Ton und Bild), Computer, Computerperipheriegeräte, gespeicherte Computerprogramme, herunterladbare Computerprogramme, Disketten, elektronische Publikationen; Druckereierzeugnisse; Handbücher, Prospekte, Kataloge; Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Postdienstleistungen; Auslieferung von Paketen; Verteilung von Zeitschriften und Zeitungen; Kurierdienste; Zustellung und Auslieferung von Waren; Verpackung und Lagerung von Waren; Transportwesen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren und Workshops; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyseund Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computersoftware; Computerberatungsdienste; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Computersystemanalysen; Entwicklungsund Recherchedienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Qualitätsprüfung".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich im Umfang der oben genannten Waren und Dienstleistungen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf Bezug genommen, dass es sich insoweit um einen beschreibenden Hinweis auf einen speziellen Verschlüsselungscode handle.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die Gesamtbezeichnung i.code für schutzfähig, weil sie bezüglich der versagten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinngehalt beinhalte. Der Buchstabe "i" werde als Abkürzung vielfach verwendet und sei mehrdeutig. Auch für das Wort "code" ergebe sich keine beschreibende Bedeutung. Soweit sich die Markenstelle auf einen Fachbegriff der angemeldeten Bezeichnung bezogen habe, sei den hierzu übersandten Nachweisen nur eine markenmäßige Verwendung zu entnehmen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg; es kann nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
1. i.code enthält aufgrund seiner Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit hinsichtlich der noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen keine im Vordergrund stehende beschreibende, freihaltebedürftige Aussage im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 197 m. w. N).
Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2008, 900, 901 Nr. 12 -SPA II).
Die angemeldete Bezeichnung besteht im Hinblick auf den zwischen dem Vokal "i" und dem Element "code" befindlichen Punkt erkennbar aus diesen beiden Bestandteilen. Der Markenbestandteil "code" ist ein Wort der englischen und französischen Sprache und hergeleitet von dem lateinischen Wort "codex", eingedeutscht mit dem Wort "Kode" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. S. 361, 975).
Das Wort ist zunächst die Bezeichnung für eine Vorschriftensammlung oder ein Gesetzbuch, zum Beispiel des "Code civil" oder des "Code-Law-System" (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl, Band 5 S. 776 f.; vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch a. a. O. S. 361; Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, 12. Aufl., Teil 1, 1. Band S. 263). "Code/Kode" wird auch zur Bezeichnung ungeschriebener Regeln verwendet; der sogenannte "Dresscode" ist eine "Kleiderordnung".
In der Informatik wird unter dem Code eine Vorschrift für die Darstellung von Daten, Informationen, Befehlen usw. durch eine vordefinierte Notation verstanden. Auch in einer Programmiersprache formulierte Programme bezeichnet man als Code: man spricht zum Beispiel vom Quelloder Source-Code (vgl. Voss, Das große PC & Internet-Lexikon 2009 S. 149). Der Strichcode (Barcode) dient zum Beispiel der Abbildung von Daten in binären Symbolen.
Nach einer anderen Definition dient ein Code zur Verschlüsselung von Botschaften, meint im weitesten Sinn also den Schlüssel einer Geheimschrift (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. S. 361; Langenscheidta. a. O. S. 263; Wikipedia online-Lexikon Stichwort "code"; online-Lexikon Wortschatz unileipzig). Allgemein bekannt ist zum Beispiel der "Morsecode", der eine Beziehung zwischen Buchstaben und einer Abfolge kurzer und langer Tonsignale herstellt.
Zwar mag dieser Bestandteil teilweise einen mehr oder weniger beschreibenden Bezug zu beanspruchten Waren, wie etwa "Strichcodeleser", oder Dienstleistungen, etwa "Entwicklung von Computersoftware", aufweisen, wirkt aber angesichts der in unterschiedliche Richtungen weisenden Bedeutungen hier weit überwiegend unspezifisch und vage. Insbesondere kann aber der angemeldeten Bezeichnung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH GRUR 2001, 162 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) ein ausschließlich merkmalsbeschreibender Charakter bezüglich der versagten Waren und Dienstleistungen nicht entnommen werden. Denn in der Voranstellung des weiteren Bestandteils "i." ergibt die Anmeldung keinen eindeutigen, verständlichen Gesamtbegriff.
Durch den dem Kleinbuchstaben "i" folgenden Punkt wirkt dieser Markenbestandteil wie eine Abkürzung. Buchstaben sind insbesondere dann von der Eintragung ausgeschlossen, soweit sie als beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommen. Das gilt vor allem für Abkürzungen von Artoder Beschaffenheitsangaben, soweit sie aus sich heraus verständlich sind (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 211). Das lässt sich hier für "i." nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.
Dieser Buchstabe wird als solcher in mathematischen Gleichungen als Formelzeichen für eine imaginäre Einheit verwendet; in der Physik ist es ein Formelzeichen für die Stromstärke (vgl. z. B. The Concise Oxford Dictionary zu "i").
In Abkürzungsverzeichnissen ist der Vokal "i" bzw. "I" als Kürzel für "immergrün" und "injection" (= Einspritzung) aufgeführt (vgl. Bertelsmann, Lexikon der Abkürzungen S. 251); weitere Bedeutungen sind "Index, Information, Impuls, Input, Integral, Istwert (vgl. Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme, Band 1 S. 437; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung S. 295). Hergeleitet aus Markenzeichen vieler Produkte der Firma "Apple" soll "i" (z. B. iMac, iPod) soll "i" für die Bedeutungen "internet, individual, instruct, inform, inspire, interactive, intelligent, innovativ" stehen (vgl. Wikipedia online-Lexikon, Suchwort "iMac"; Deutsches Markenlexikon S. 562; Voss a. a. O. S. 386); der Begriff "iframes" weist auf "inline frames" hin, die auf Webseiten verwendet werden (vgl. Voss a. a. O. S. 355). Soweit sich die Markenstelle auf die Bedeutung "identification" bezogen hat, ist die allgemein verwendete Abkürzung ersichtlich "ID" und kann von daher nicht in die Betrachtung einbezogen werden.
Angesichts dieser Vielzahl von Bedeutungen des Buchstaben "i" oder auch "I" kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Vokal aus sich heraus verständlich ist. Für eine allgemeinverbindliche Abkürzung in den hier betroffenen Waren-/Dienstleistungsbereichen müssten weitere Indizien vorliegen, insbesondere eine herstellerübergreifende Verwendung in Katalogen oder Fachzeitschriften. Insoweit lassen sich jedoch keine entsprechenden Einträge finden. Der Aussagegehalt von "i." ist vielmehr unspezifisch.
Aufgrund des unspezifischen Aussagegehalts fehlt an sicheren Anhaltspunkten, die die Annahme rechtfertigen könnten, die angemeldete Gesamtbezeichnung i.code sei geeignet, Merkmale der noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unmittelbar zu beschreiben. Diesem Schutzhindernis unterfallen lediglich unmittelbar beschreibende Zeichen und Angaben. Soweit dagegen eine beschreibende Aussage nur angedeutet wird und allenfalls aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar ist, steht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung regelmäßig nicht entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr Kennzeichen von Waren/Dienstleistungen regelmäßig in der Gesamtform aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 196 m. w. N.).
Im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine gängige Bezeichnung für einen Verschlüsselungscode handelt. Soweit bei Aufruf im Internet Ergebnisse genannt werden, führen diese, worauf die Anmelderin zutreffend hinweist, zum Teil auf Internetseiten der Anmelderin, die den Begriff i.code markenmäßig verwendet, auch unter Hinweis auf einen "urheberrechtlich geschützten Begriff" (vgl.
z. B. http://www.spectos.com/kontakt/impressum/index_ger.php). Die Internet-Seite einer anderen Firma verwendet den Begriff, in der Schreibweise "I-Code", markenmäßig als Produktname eines Transponders (vgl.
http://www.zeitcontrol.de/index.htm€presse/icode.htm); Internetseiten weiterer Anbieter beziehen sich unter markenmäßiger Verwendung des Namens auf dieses Produkt; in der Schreibweise "iCode" i. V. m. einer Grafik war es der Name eines nicht mehr tätigen Computerclubs (vgl. http://www.stormzone.de/icode/). Aus diesen markenmäßigen oder firmenmäßigen Verwendungen ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei i.code um einen eingeführten Fachbegriff handeln könnte.
2. Die angemeldete Bezeichnung besitzt auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr -etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 -IN-DIVIDUELLE m. w. N.). Diese Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Die Marke vermittelt -wie oben dargelegt -keine ohne weiteres einleuchtende, eindeutige, rein beschreibende Gesamtaussage, so dass von daher dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (vgl. BGH WRP 2001, 35 -RATIONAL SOFTWARE CORPO-RATION).
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Dr. Vogel von Falckenstein Winter Paetzold Hu
BPatG:
Beschluss v. 25.06.2009
Az: 30 W (pat) 11/08
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