Amtsgericht Mönchengladbach:
Beschluss vom 4. Februar 2004
Aktenzeichen: 19 IK 67/03

(AG Mönchengladbach: Beschluss v. 04.02.2004, Az.: 19 IK 67/03)

Tenor

wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.

Gegenstandswert (§ 77 Abs. 3 BRAGO): EUR 5.169,08.

Gründe

Über das Vermögen des Schuldners ist am 22.04.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen unter Berufung auf die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten seitens des Schuldners.

II.

Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen. Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.

Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Möglicherweise bestehen zu Gunsten des Schuldners noch Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002. Trotz mehrfacher Aufforderungen hat der Schuldner dem Treuhänder die zur Erstellung der Erklärungen notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Auskünfte hierzu nicht erteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.

Mönchengladbach, 04.02.2004

Amtsgericht






AG Mönchengladbach:
Beschluss v. 04.02.2004
Az: 19 IK 67/03


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