Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2006
Aktenzeichen: 17 W (pat) 52/06

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2006, Az.: 17 W (pat) 52/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung ist am 24. Mai 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

"Vorrichtung und Verfahren zur Datenübertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit"

eingereicht worden; sie ist durch Teilung aus der am 14. Januar 1997 eingereichten Stammanmeldung 197 01 310.4-32 mit innerer Priorität aus der Anmeldung 196 05 763.9-52 vom 16. Februar 1996 hervorgegangen.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 08 C durch Beschluss in der Anhörung vom 1. Februar 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und ebenso die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 6, 13 und 14 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 14 vom 20. Oktober 2006, eingegangen am 23. Oktober 2006, 9 Seiten Beschreibung vom Anmeldetag mit Änderungen laut Eingabe vom 8. November 2004 und Einfügung der Worte "sowie ein Verfahren" auf Seite 3 Zeile 19 nach dem Wort "Vorrichtung", und 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"1. Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer (1) und einer Verarbeitungseinheit (2), die über mehrere SignalÜbertragungsleitungen (3, 4) mit dem Messwertaufnehmer (1) verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer (1) neben einer Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit (2) in einem Messmodus eine Programmierung des Messwertaufnehmers (1) in einem Programmiermodus mit einem Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen (6.1, 6.2, 6.3) des Messwertaufnehmers (1) ermöglicht, wobei - auf einer ersten SignalÜbertragungsleitung (4) eine Datenübertragung in Richtung Verarbeitungseinheit (2) erfolgt und - auf einer zweiten SignalÜbertragungsleitung (3) im Messmodus eine Übertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit (2) in Richtung des Messwertaufnehmers (1) erfolgt und die serielle Übertragung von Daten auf der ersten SignalÜbertragungsleitung (4) synchronisiert wird und - auf der zweiten SignalÜbertragungsleitung (3) im Programmiermodus eine Datenübertragung zwischen der Verarbeitungseinheit (2) und dem Messwertaufnehmer (1) zum Beschreiben der Speicherbereiche (6.1, 6.2, 6.3) des Messwertaufnehmers (1) erfolgt."

Der geltende, nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet:

"6. Verfahren zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer (1) und einer Verarbeitungseinheit (2), die über mehrere SignalÜbertragungsleitungen (3, 4) mit dem Messwertaufnehmer (1) verbunden ist, bei dem der Messwertaufnehmer (1) neben einer Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit (2) in einem Messmodus eine Programmierung des Messwertaufnehmers in einem Programmiermodus mit einem Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen (6.1, 6.2, 6.3) des Messwertaufnehmers (1) ermöglicht, wobei - auf einer ersten SignalÜbertragungsleitung (4) Signale zur Verarbeitungseinheit (2) übertragen werden und - auf einer zweiten SignalÜbertragungsleitung (3) im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit (2) zum Messwertaufnehmer (1) übertragen werden und die serielle Übertragung von Daten auf der ersten SignalÜbertragungsleitung (4) synchronisiert wird und - auf der zweiten SignalÜbertragungsleitung (3) im Programmiermodus Daten zwischen der Verarbeitungseinheit (2) und dem Messwertaufnehmer (1) zum Beschreiben der Speicherbereiche (6.1, 6.2, 6.3) des Messwertaufnehmers (1) übertragen werden."

Die geltenden, nebengeordneten Patentansprüche 13 und 14 lauten:

"13. Positionsmesssystem, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 6-12.

14. Verarbeitungseinheit, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 6-12."

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Beschreibung Seite 3 dritter Absatz darin, eine Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit zu schaffen. Insbesondere soll neben verschiedenen Messmodi, in denen eine Messdatenübertragung an eine nachgeordnete Verarbeitungseinheit in unterschiedlicher Art und Weise erfolgt, eine Programmierung des Messwertaufnehmers durch den jeweiligen Anwender möglich sein. Ein derartiger Programmiermodus soll z. B. eine Anpassung der Verarbeitungseinheit an bestimmte Parameter des Messwertaufnehmers mit geringem Aufwand ermöglichen.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wegen unzulässiger Erweiterung nach § 38 Satz 2 PatG nicht patentierbar ist.

Die Anmeldung betrifft nach dem mit einer Gliederung versehenen geltenden Anspruch 1 einea) Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer (1) und einer Verarbeitungseinheit (2), b) die über mehrere SignalÜbertragungsleitungen (3,4) mit dem Messwertaufnehmer (1) verbunden ist, c) bei der der Messwertaufnehmer (1)

c1) neben einer Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit (2) in einem Messmodusc2) eine Programmierung des Messwertaufnehmers (1) in einem Programmiermodus mit einem Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen (6.1, 6.2, 6.3) des Messwertaufnehmers (1) ermöglicht, wobeid) auf einer ersten SignalÜbertragungsleitung (4) eine Datenübertragung in Richtung der Verarbeitungseinheit (2) erfolgt unde) auf einer zweiten SignalÜbertragungsleitung (3) im Messmoduse1) eine Übertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit (2) in Richtung des Messwertaufnehmers (1) erfolgt unde2) die serielle Übertragung von Daten auf der ersten SignalÜbertragungsleitung synchronisiert wird undf) auf der zweiten SignalÜbertragungsleitung (3) im Programmiermodus eine Datenübertragung zwischen der Verarbeitungseinheit (2) und dem Messwertaufnehmer (1) zum Beschreiben der Speicherbereiche (6.1, 6.2, 6.3) des Messwertaufnehmers (1) erfolgt.

Der geltende Anspruch 1 mit der insbesondere in den Merkmalen d) bis f) beschriebenen Datenübertragung über die SignalÜbertragungsleitungen in den beiden Betriebsmodi "Messmodus" und "Programmiermodus" lässt offen, wie der jeweilige Betriebsmodus im Messwertaufnehmer identifiziert wird.

In der am 16. Januar 1997 ursprünglich eingereichten Fassung der Stammanmeldung basiert die Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit hingegen immer auf einem (in der Vorrichtung durch eine Vergleichereinheit vorgenommenen) Vergleich der an mindestens einer SignalÜbertragungsleitung anliegenden Signale mit vorgegebenen Referenzsignalen zur Identifizierung des jeweils aktiven Betriebsmodus, vgl. in der Ursprungsanmeldung die Ansprüche 1 und 13, die Beschreibung allgemein auf S. 4 Z. 7 bis 15 sowie zu den Ausführungsbeispielen auf S. 7 Zeilen 13 bis 32 i. V. m. Fig. 1, S. 11 Z. 1 bis 6 i. V. m. Fig. 2 und S. 13 Z. 24 bis 34 i. V. m. Fig. 3. Dieser Vergleich ist dort im Anspruch 1, im nebengeordneten Anspruch 13 sowie in der Beschreibung auf S. 4 Z. 7 bis 15 als wesentliches, erfindungstragendes Merkmal hervorgehoben. Den Angaben in der Ursprungsanmeldung kann der Fachmann - ein Ingenieur der Elektrotechnik, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Positionsmessung und Messdatenverarbeitung, insbesondere der Ausgestaltung von Schnittstellen zwischen Messwertaufnehmern und Messwertverarbeitungssystemen verfügt - eine erfindungswesentliche Offenbarung für die in den Merkmalen a) bis f) enthaltene "Vorrichtung zur Datenübertragung" im allgemeinen Sinne, d. h. mit offengelassener Identifizierung des Betriebsmodus im Messwertaufnehmer somit nicht entnehmen.

Folglich enthält der geltende Anspruch 1 der vorliegenden Trennanmeldung gegenüber dem, was in den zur Stammanmeldung ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart ist, Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern und aus denen Rechte nicht hergeleitet werden können, vgl. § 38 Satz 2 i. V. m. § 39 Abs 1 PatG (entsprechendes gilt im Übrigen für den nebengeordneten Anspruch 6). Derartige Änderungen stellen vielmehr einen Mangel der Anmeldung dar. Da der Anmelder diesen Mangel nicht beseitigt hat, obwohl er in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2006 auf ihn hingewiesen wurde, war seine Beschwerde zurückzuweisen (Busse, PatG, 5. Aufl., § 38, Rdn. 39).






BPatG:
Beschluss v. 28.11.2006
Az: 17 W (pat) 52/06


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