Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 5. November 2008
Aktenzeichen: 7 U 29/08
(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 05.11.2008, Az.: 7 U 29/08)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Januar 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, ein Mobilfunk-Service-Provider-Unternehmen, auf Unterlassung von bei Online-Tarifen verwendeten Klauseln und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte verwendet außer den hier interessierenden Online-Tarifen auch Standardtarife. Bei den Online-Tarifen der Beklagten, die sie mit €T.€ bezeichnet, wird dem Kunden keine Rechnung übermittelt, er erhält € lediglich € eine Online-Rechnung, allerdings stehen ihm dafür zusätzliche Inklusivleistungen (150 Frei-SMS pro Monat) zur Verfügung. Der Kunde kann wählen, ob er durch die Beklagte per SMS oder E-Mail über das Vorliegen einer Rechnung informiert werden möchte.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Mobilfunkleistungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:
a) €mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden,
(Die Online-Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u. ä. werden nicht erfüllt.)€
b) €Der Kunde verzichtet insofern auf die Einrede, dass die Rechnung ihm nicht zugegangen sei€.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.01.2008 (Bl. 99 ff. d.A.) der Klage teilweise stattgegeben. Es hat das Klauselwerk hinsichtlich des Zugangs der Rechnung für unwirksam und den Zahlungsanspruch für begründet erachtet, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 31.01.2008 zugestellte Urteil am 22.02.2008 Berufung eingelegt und diese am 27.03.2008 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Mobilfunkleistungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:
"€ mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden,"
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel, die dem Kunden der Beklagten lediglich eine Online-Rechnung zubilligt, nicht zu.
1. Der Kläger ist gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigt. Allerdings ist diese Anspruchsberechtigung dahin beschränkt, dass der Kläger Ansprüche auf Unterlassung nicht geltend machen kann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer verwendet werden (§ 3 Abs. 2 UKlaG).
212. Nach dem Vorbringen beider Parteien ist die von dem Kläger beanstandete Klausel so zu verstehen, dass die Beklagte beim Online-Tarif dem Kunden eine Rechnung ausstellt, aber nicht übermittelt, und zwar weder als Brief noch als E-Mail; vielmehr muss der Kunde selbst tätig werden, indem er das Internet-Portal der Beklagten aufruft: dort kann er die € ihm erteilte € Rechnung einsehen oder auch als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken. Auf Wunsch informiert ihn die Beklagte, dass eine neue Rechnung vorliegt; diese Information erfolgt durch SMS oder E-Mail.
3. Die Klausel der Beklagten, die dem Kunden eine Rechnung nur in der zuvor beschriebenen Weise ermöglicht, führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Die Beklagte sieht nämlich gerade nicht davon ab, dem Kunden eine Rechnung zu erteilen. Insoweit genügt sie ihrer nebenvertraglichen Verpflichtung zur Rechnungserstellung, wie das Landgericht richtig gesehen hat.
Demgegenüber besteht für die Beklagte € im Anwendungsbereich der Anspruchsberechtigung des Klägers € keine gesetzliche Pflicht, eine Rechnung, gleich in welcher Form, zu übermitteln; insbesondere besteht ein Schriftformerfordernis nicht. Deshalb lässt sich eine unangemessene Benachteiligung auch nicht aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB herleiten. Nach dieser Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
a) Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht keine Regelung vor, die (einem Vertragsteil) vorschreibt, eine Rechnung zu erteilen.
In der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB ist zwar die Rede vom Zugang einer Rechnung, sie verlangt ihrem klaren Wortlaut nach aber nicht die Erteilung einer € schriftlichen € Rechnung.
Nach Auffassung des Senats ordnet die Vorschrift eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung nicht an, namentlich stellt sie keine Formerfordernisse an eine Rechnung (a.A. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 286 BGB, Rdnr. 29). Die Vorschrift erschöpft sich in der Rechtsfolge, dass die Nichtzahlung einer Entgeltforderung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung den Verzug des Schuldners eintreten lässt. Damit ist in das Belieben des Gläubigers gestellt, für den Zugang einer Rechnung zu sorgen, will er den Eintritt des Verzugs auf diese Weise herbeiführen.
b) Die beanstandete Klausel weicht entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zum Nachteil des Kunden von den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ab.
Die von dem Kläger erwähnten Vorschriften der §§ 45 h und 45 i TKG, die den Kundenschutz betreffen, regeln zwar, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss (§ 45 h Abs. 1 TKG) und welche Rechtsfolgen an den Zugang einer Rechnung geknüpft werden (§ 45 i Abs. 1 TKG). Diese Vorschriften stellen aber keine Anforderungen an die Form der Erteilung einer Rechnung, sie schreiben auch nicht vor, dass eine Rechnung zu übermitteln sei.
Die Vorschrift des § 45 h Abs. 1 TKG sieht € nur € vor, welchen Inhalt eine Rechnung haben muss. In welcher Form der Anbieter seine Rechnung zu erstellen hat, ist nicht geregelt, namentlich ist nicht Schriftform oder Textform angeordnet.
Die Vorschrift des § 45 i Abs. 1 TKG verhält sich über das Recht des Teilnehmers, eine ihm erteilte Rechnung zu beanstanden. Dieses Recht kann er innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung ausüben. Es ist in der Vorschrift jedoch keine Regelung dahingehend zu erblicken, dass eine Rechnung zu übermitteln ist. Dieser Schluss wäre zu weitgehend. Erhält der Teilnehmer keine Rechnung, bleibt ihm das Beanstandungsrecht erhalten, weil ein früherer Zugang nicht nachzuweisen ist; dies geht allein zu Lasten des Anbieters. Der Kundenschutz des Teilnehmers, nämlich sein Beanstandungsrecht wird folglich nicht berührt, wenn der Anbieter ihm eine Rechnung nicht übermittelt.
Soweit der Kläger auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 21.08.2008 (Bl. 159 d.A.) auf § 97 Abs. 4 TKG hinweist, ist offensichtlich der Absatz 3 der Vorschrift gemeint. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass € bestimmte € Daten bis zu sechs Monaten nach der Versendung der Rechnung gespeichert werden dürfen (§ 97 Abs. 3 Satz 2 TKG); ferner: Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht nach § 113 a TKG zu speichern sind (§ 97 Abs. 3 Satz 3 TKG).
Entgegen der Annahme des Klägers ordnet die Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 2 TKG keineswegs die Verpflichtung an, eine Rechnung zu versenden. Vielmehr wird das Recht des Anbieters, die genannten Daten zu speichern € nur € zeitlich, und zwar anknüpfend an die Versendung der Rechnung geregelt bzw. beschränkt. Aus der in § 97 Abs. 3 Satz 3 TKG in Bezug genommenen Vorschrift des § 113 a TKG, die dem Anbieter die Verpflichtung auferlegt, Verbindungsdaten sechs Monate zu speichern, folgt im Umkehrschluss, dass eine Verpflichtung zur Versendung einer Rechnung nicht besteht; denn die Verpflichtung, die Verbindungsdaten zu speichern, besteht unabhängig davon, ob der Anbieter eine Rechnung versendet oder nicht.
c) Die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) stehen der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel nicht entgegen.
Zwar ist in § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG geregelt, dass Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln sind.
Diese Vorschrift berührt aber nicht das Streitverhältnis der Parteien.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 UStG, die der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges dient, ordnet an, in welchen Fällen ein Unternehmer verpflichtet (bzw. berechtigt) ist, eine Rechnung auszustellen.
In § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind hier nicht einschlägige Lieferung und Leistungen genannt, nämlich Werklieferungen und sonstige im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Leistungen.
In § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist die Verpflichtung des Unternehmers angeordnet, eine Rechnung auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt.
Die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwar unabhängig davon, ob der Vertragspartner der Beklagten ein Unternehmer bzw. eine juristische Person oder ein Verbraucher ist. Gleichwohl kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine gesetzliche Regelung zur Erteilung und Übermittlung einer Rechnung ist. Dies folgt ohne weiteres aus § 3 Abs. 2 UKlaG, denn danach kann der Kläger Ansprüche auf Unterlassung nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB) verwendet werden. Die Anspruchsberechtigung des Klägers ist beschränkt auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf gegenüber Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen. Eine weitergehende Überprüfung kann der Kläger nicht herbeiführen.
III.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten beanstandete Klausel wird bundesweit verwandt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert im Berufungsrechtszug: 2.500,00 €.
Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 05.11.2008
Az: 7 U 29/08
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